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IV.2013.00639

bidisziplinäres Gutachten erfüllt die Anforderungen; weitere Abklärungen sind nicht notwendig; Einkommensvergleich ergibt keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad (BGE 9C_713/2014)

Zürich SozVersG · 2014-08-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1974, arbeitete vom 1 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 bei der Y.___ als kaufmännische Ange stellte. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin wegen Umstruk tu rierung aufgelöst ( Urk. 8/15). Die Versicherte meldete sich in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und bezog ab dem 4. Januar 2010 Arbeitslosentaggelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bzw. ab dem 6. Januar 2011 von 80 % ( Urk. 8/11). Vom 2 6. Oktober 2010 bis zum 25. April 2011 befand sich die Versicherte auf Zuweisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % in einem Arbeitseinsatz bei der Z.___ ( Urk. 8/9). Wegen starken Konzen t rationsstörungen , starkem Schwindel, Depressionen, Rücken schmerzen und Er schöpfungszuständen me ldete sich X.___ am 12. April 2011 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Am 5. Mai 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, das s aufgrund ihres derzeitigen Gesund heitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/8). In der Folge holte sie die Arbeitgeberberichte der A.___ vom 9. Mai 2011 ( Urk. 8/10) und der Y.___ vom 6. Mai 2011 (Urk. 8/15) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___ , FMH Physika lische Medizi n, vom 1 6. Mai 2011 ( Urk. 8/16), von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juni 2011 ( Urk. 8/19) und von der D.___ vom 2. November 2011 ( Urk. 8/27/6; unter Beilage weiterer Berichte vom 2. November 2011, Urk. 8/27/7-8 und vom 1 8. Mai 2011, Urk. 8/27/9-10) ein . Am 9. Mai 2011 gab die Unia

Arbeitslosen kasse

Auskunft über die von ihr erbrachten Leistungen der Arbeitslosen versi cherung (Urk. 8/11). Die von der IV-Stelle veranlasste rheuma tologische-psychi atrische Begutachtung durch Dr. med. E.___ , In nere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, konnte nicht durchgeführt werden, da die Versi cherte der Gutachterin die von ihr gewünschten Auskünfte nicht erteilen wollte ( Urk. 8/32). Die IV-Stelle machte deshalb die Versicherte mit Schreiben vom 2. Februar 2012 auf ihre Mitwirkungspflicht bei der Begut achtung aufmerksam ( Urk. 8/33). Sie entschied sich jedoch daraufhin, die Be gutachtung nicht bei Dr. E.___ , sondern beim F.___ durchführen zu lassen (vgl. Mitteilung vom 1 3. Februar 2012, Urk. 8/38). Am 3 0. März 2012 erstattete die Klinik G.___ (Chefarzt Dr. med. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie) das psychiat rische Teilgutachten ( Urk. 8/42) und am 2 6. April 2012 das F.___ das interdis ziplinäre Gutachten un ter Einbezug der Beurteilung von Dr. H.___ ( Urk. 8/43). Mit Vorbescheid vom 2 2. Mai 2012 teilte die IV- Stelle X.___ mit, sie habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 6 % betrage (Urk. 8/48). Dagegen erhob die Versicherte durch den

C oop R echt sschutz am

1. Juni 2012 ( Urk. 8/51) bzw. am 1 6. Juli 2012 ( Urk. 8/59) durch Rechtsanwalt Thomas Laube Einwand. Am 23.

Januar 2013 nahm das F.___ zu den Einw änden betreffend da s von ihm erstellten Gutachtens Stellung ( Urk. 8/70). Mit Verfü gung vom 1 9. Juni 2013 verneinte die IV-Stelle ein en Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Laube am 5. Juli 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung vom 1 9. Juni 2013 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei ab Oktober 2011 eine Rente der IV auszu rich ten. 3. Eventuell: Es seien die notwendigen medizinischen Abklärungen durchzu führen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2013 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). D ie Beschwerdeführer in liess mit Replik vom 2 4. Septemb er 2013 vollumfänglich an ihren Anträgen festhalten ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Oktober 2013 auf Duplik ( Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 1 4. Oktober 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1 .3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2. 2.1

Laut dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 1 6. Mai 2011 ( Urk. 8/16) besteht bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Panvertebralsyndrom bei ausgeprägter S-förmiger Kyphoskoliose der BWS und Torsionsskoliose der LWS sowie Osteo chondrose C5/6 mit reaktiver Spondylose. Die Beschwerdeführerin leide unter chronifizierten Rückenschmerzen. Sie fühle sich dadurch in ihrem Alltag stark behindert und brauche für gewisse Verrichtungen Hilfe. Als KV-Angestellte sei sie nicht in der Lage, Arbeiten mit langem Gehen oder Stehen, insbesondere Heben und Tragen mittelschwerer Lasten auszuüben. Es könne mit der Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 100 % gerechnet werden. 2.2

Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 2 8. Juni 2011 ( Urk. 8/19) besteht bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen sowie ein Status nach akuten polimorphen psychotischen Störungen ohne Symptome einer Schizophrenie in akuten Belastungssituationen (ICD-10 F 23.01). Die Beschwerdeführerin habe Dr. C.___ erstmals am 1 0. April 2002 aufgesucht, sie sei in Begleitung ihres Vaters gekommen. Damals sei sie seit einigen Tagen verwirrt gewesen, habe sich beobachtet und verfolgt gefühlt, habe unter Konzentrationsstörungen, teilweise r Apathie und sozialem Rückzug gelitten. Unter neuroleptischer Medikation habe innert Tagen eine Erholung eingesetzt. Im Juli 2005 habe sich die Beschwerdeführerin wieder wegen Angst zuständen gemeldet, welche nach etwa zwei Wochen abgeklungen seien. Am 1. Juli 2009 sei die Beschwerdeführerin wiederum von ihrem Vater gebracht worden, sie sei schlaflos, verwirrt und wahnhaft gewesen. Dies nach einer plas tischen Gesichtsoperation in I.___ . Unter medikamentöser Therapie habe wiederum eine rasche Stabilisierung erreicht werden können. Die plastische Ope ration sei wegen den Folgen der früheren Gesichtsparese, welche die Beschwerdeführerin bis heute stark belaste, erfolgt. Nach der Rückkehr in die Schweiz seien Komplikationen aufgetreten, welche im weiteren Verlauf aber ausgeheilt seien, so dass das Resultat für die Beschwerdeführerin nun zufrie denstellend sei. Trotz wiederholten depressiven Verstimmungen bestehe insge samt ein guter Verlauf, was sich vor allem in einer Verbesserung des Schlafs bemerkbar gemacht habe, so dass die Medikamente weitgehend hätten reduziert werden können. Aktuell sei die Stimmung der Beschwerdeführerin ausgegli chen, es gebe keine Hinweise auf eine grobe Störung von Konzen tration, Auf fassung, Aufmerksamkeit, Gedächtnis und auf ein psychotisches Erleben. Die Beschwerdeführerin sei durch die lang dauernde Arbeitslosigkeit stark belastet, sie möchte unbedingt wieder eine Stelle, um die Fürsorge abhängigkeit zu ver meiden. Aufgrund der Belastungen in ihrer Kindheit und Jugend bestehe eine persönlichkeitsbedingte Vulnerabilität, eine eingeschränkte Belastbarkeit und möglicherweise leichte kognitive Ein schränkungen, wie sich das in den letzten Arbeitseinsätzen gezeigt habe. Deshalb bestehe eine maximal 50%ige Arbeits fähigkeit als Sekretä rin/Sachbearbeiterin (bei Arbeit mit begrenztem Druck und ebensolcher zeitlicher Belastung ) seit Anfang 201 0. Im Haushaltsbereich sei die Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt. Eine Ver besserung könne mittelfristig nicht erwartet werden. Eine neuropsychologische Abklärung wäre sinnvoll. 2.3

Laut dem Bericht der D.___

(Oberarzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurochirurgie) vom 2. November 2011 ( Urk. 8/27/6) besteht a us wirbel s äulenchirurgischer Sicht bei Thorakalskoliose eine Einschränkung der Belast barkeit der Beschwerdeführerin. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei wahrscheinlich eine Arbeit sfähigkeit von 60-70 % zeitlich vorstellbar. Zu dieser Beurteilung gelangte n die Ärzte der

D.___ aufgrund von zwei Kon sultationen. Als Ergebnis der Konsultation vom 1 8. Mai 2011 ( Urk. 8/27/9-10) hielt en

sie fest, falls es sich um eine idiopathische Skoliose handle, könnten die Beschwerden nicht eindeutig auf die mässiggradig ausgeprägte Skoliose zurück geführt werden. Es müssten deshalb medizinische Unterlagen über den Verlauf beigezogen und allenfalls MRI-Untersuchungen der HWS und BWS durch geführt werden. Im Bericht über die Konsultation vom 2. November 2011 ( Urk. 8/27/7) führte n die Ärzte der

D.___ aus, das am 2 8. Oktober 2011 durchgeführte MRI der BWS und HWS habe keinen Nachweis für eine spinale Pathologie oder eine kongenitale Veränderung ergeben. Bis auf die bekann te thorakale Skoliose sei die Untersuchung negativ ausgefallen. Die tho rakale Skoliose sei in den letzten 20 Jahren nicht progredient. Sie könne allen falls einen Teil der lokalen Beschwerden erklären. Ein wirbelsäulen chirurgischer Eingriff könne unter diesen Umständen nicht empfohlen werden. 2.4

Gemäss dem bidisziplinären

Gutachten des F.___ vom 2 6. April 2012 ( Urk. 8/4 3 ) besteht bei der Beschwerdeführerin ein chronisches zerviko-thorakovertebrales

Schmerz syndrom mit/bei Thorakalskoliose , erheblicher muskulärer Dysbalance zervikal und thorakal, Haltungsinsuffizienz, anteriorem Knieschmerz rechts und einem reizlosen Kniegelenk, klinisch keine Anhaltpunkte für Kniebinnenläsion, ein Zustand nach polymorpher psychotischer Störung sowie eine inter mittie rende Akzentuierung der Persönlichkeitszüge (emotional instabilen und narziss tischen, ICD-10: Z73.1). Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe kein relevantes arbeitsbezogenes körperliches Problem ermittelt wer den können. Bei zuverlässiger Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin liege die Belastbarkeit allgemein im Bereich einer mittel schweren Arbeit. Die EFL habe Belastbarkeitslimiten für Heben vom Boden bis zu Taillenhö hen für Gewichte von maximal 17, 5 kg, für Heben von Taillen- bis zu Kopfhöhe von maximal 7,5 kg und für Heben horizontal von maximal 25 kg ergeben. Die an gestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung , bei welcher es sich um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit gehandelt habe,

sei der Be schwerdeführerin sowohl aus rheuma tologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich zumutbar. Seit dem 1 5. Februar 2012 sei die Beschwerde führerin als Sachbearbeiterin bei der Firma K.___ angestellt. Hierbei handle es sich um eine überwiegend sitzende Arbeit. Aus rheumatologischer Sicht sei diese grundsätzlich in einem höheren Pensum zumutbar. Es seien je doch vermehrte Kurzpausen zu empfehlen, um Ent lastungshaltun gen einneh men zu können, entsprechend einer zeitlichen Reduktion von einer Stunde pro Tag (Arbeitsfähigkeit 87,5 % ). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein s chränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine körperlich maximal mittelschwere Tätigkeit unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Belastbarkeitslimiten ganztags zumut bar. Aufgrund der nachvoll ziehbaren myofaszialen

Schmerz problematik werde eine Tätigkeit mit aus reichenden wechsel belastenden Anteilen empfohlen. Aus psychiatrischer Sicht seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belast barkeit, z.B. eine Arbeit in einem grossen Team oder mit vielen Kunden kontakten , nicht geeignet, in einer optimal adaptierten Tätigkeit bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Parteien s ind sich vor allem darin nicht einig, ob der Invaliditätsgrad basierend auf der Einschätzung des Gutachtens des F.___ berechnet werden kann. Während die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten für überzeugend hält, bezeichnet es die Beschwerdeführerin als ungenügend, ins besondere beruhe es nicht auf einer umfassenden Abklärung, berücksichtige nicht sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und setze sich nicht aus reichend mit den medizinischen Vorakten und den darin enthaltenen abwei chenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit auseinander. 3.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das vom F.___ und von Dr. H.___

erstellte bidisziplinäre

Gutachten vom 3 0. März 2012 ( Urk. 8/43) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den er for der lichen allseitigen Untersuchungen, insbesondere wurde eine ausführliche Eva lu ation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch geführt (Urk. 8/43/7-15 ). 3.2

Was die seitens der Beschwerdeführerin kritisierte Untersuchungsdauer betrifft, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersu chung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise in haltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestel lung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Dabei kann eine zwanzigminütige Untersuchung ausreichen, wenn keine konkreten Hin weise vorliegen, dass sich die kurze Untersuchungsdauer negativ auf die Quali tät des Gutachtens ausgewirkt hat (Urteil 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E.

5.2). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.

3.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich bei den praktisch täglichen Gewaltexzessen des Vaters in der Kindheit und der Jugend um ein gesundheitliches Problem, welches durch die Gutachter selbstständig abzuklären gewesen wäre, ist festzuhalten, dass Verhaltensweisen und Handlungen von Dritten selbstredend kein invalidisierendes gesundheitliches Problem darstellen, sondern lediglich ein solches verursachen können. Ausserdem ist die mittler weile 40 Jahre alte Beschwerdeführerin schon vor Jahren bei ihren Eltern aus gezogen und damit aktuell nicht mehr mit den Gewaltexzessen des Vaters kon frontiert. Einer umfassenden Aufarbeitung von in der Kindheit und Jugend stattgefundenen Traumen bedarf es allenfall s zur Behandlung eines gegen wärti gen psychischen Problems. Zur Stellung einer Diagnose und insbesondere zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint es dagegen als genügend, wenn diese als mögliche Ursachen von den begutachtenden Ärzten erwähnt werden. Dasselbe gilt bezüglich der Fascialparese , welche das Gesicht der Beschwerde führerin in ihrer Kindheit und Jugend entstellte, jedoch zwischenzeitlich mit einem für die Beschwerdeführerin zufriedenstellenden Resultat ( Urk. 8/19/6) mittels plastischer Gesichtsoperation korrigiert werden konnte. 3.4

Das Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet worden. In Bezug auf die Vorakten haben die Gutachter in ihrer Stel lungnahme vom 23. Januar 2013 ( Urk. 8/70) zutreffend festgehalten, dass der rheumatologische Teil des Gutachtens zwar keinen formellen Akten zusammen zug enthält, jedoch eine chronologische Darstellung der Kranken geschichte so wohl aufgrund der Akten als auch aus Sicht der Beschwerde führerin erfolgt ist. Ausserdem listet das im Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung bereits vorhandene psychiatrische Teilgut achten die für die psychiatrische Begutach tung relevanten Vordokumente auf ( Urk. 8/42/2). Es hat damit insgesamt eine genügende Auseinandersetzung mit den Vorakten stattgefunden . Die Gutachter weisen in ihrer Stellungnahme vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 8/70) sodann darauf hin, dass die rheumatologische Untersuchung per se einen kursorischen auf die Sensomotorik beschränkten Neurostatus enthalte, welcher durch die EFL ergänzt werde und die psychiat rische Untersuchung auch Tests zur neuropsychologi schen Funktionsfähigkeit umfasst habe. In der EFL seien ausserdem auch die koordinativen und die Gleich gewichtsfunktionen erfasst worden. Diese hätten kei ne Hinweise auf eine funktionsbehindernde Schwindelproblematik und keine Hinweise auf eine organische Störung der Hirnfunktion ergeben, womit sich eine zusätzliche neuro o to logische

wie auch eine vollständige neuropsycholo gi sche Abklärung erübrigte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge ein. Die von den Gutachtern vorgenommen en Schluss folgerungen sind einlässlich und nachvollziehbar begründet. Das Gut achten genügt damit auch in dieser Hinsicht den gestellten Anforderungen. 3.5

In den Akten keine Bestätigung findet die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in den letzten Jahren praktisch von jedem Arbeitgeber angesichts ihrer stark unterdurchschnittlichen und fehlerhaften Arbeitsleistung die Kündigung erhalten. Die Stelle bei der A.___ , wo sie seit dem 1. Dezember 2003 arbeitete, hat die Beschwerdeführerin am 2 8. Februar 2006 selber gekündigt ( Urk. 8/10/6) . Die Arbeitsverhältnisse mit der L.___

und mit der Y.___ wurde n von der jeweiligen Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen einer betrieblichen Umstrukturierung aufgelöst , wobei die Beschwerdeführerin von beiden Firmen durchwegs gute bis sehr gute Arbeitszeugnisse erhielt ( Urk. 8/14/9, Urk. 8/15/6 ) . Aus dem Lebens lauf der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/14/1) ergibt sich sodann, dass sie zwar einige Stellenwechsel zu verzeichnen hatte , sie war aber zwischen November 1997 und November 2006 in zwei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen tätig. So dann waren die Arbeitsverhältnisse beim M.___ (November und Dezember 2007) und bei der N.___ (April und Mai 2010) zum vorneherein befristet, mithin ergibt sich auch bei diesen Arbeitsverhältnissen kein Hinweis, dass sie wegen ungenügenden Leistungen der Beschwerdeführerin aufgelöst worden wären. Mithin bleibt damit lediglich das Arbeitsverhältnis mit der O.___ ,

welches von der Arbeitgeberin im April 2008 während laufen der Probezeit aufgelöst worden ist ( Urk. 8/14/1, Urk. 8/14/7). 3.6

Be i der Würdigung von Berichte n

behandelnder Ärzte ist der Erfahr ungstat sache Rechnung zu tragen , dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die Einschätzung von Dr. C.___ vermag ausserdem deshalb nicht zu überzeugen, weil

er gegenüber der Arbeitslosen versicherung im Arztzeugnis vom 1 0. Januar 2011 der Beschwerdeführerin lediglich für die Zeit vom 3. bis zum 5. Januar 2011 eine 100%ige und ab dem 6. Januar 2011 ein 20%ige Arb eitsunfähigkeit bescheinigt hatte

( Urk. 8/11/2), gegenüber der Beschwerdegegnerin aber im Be richt vom 2 8. Juni 2011 im Widerspruch zu seiner echtzeitlich en Einschätzung festh ie lt , es bestehe seit Anfang 2010 eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 8/19/6). Ausserdem berichtete Dr. C.___ , aktuell sei die Stimmung der Beschwerdeführerin ausgeglichen und es gebe keine Hinweise auf grobe Störung von Konzentration, Auffassung, Aufmerksamkeit und Gedächtnis sowie auf psychotisches Erleben. Der von Dr. C.___ festgehaltenen Krank heitsgeschichte

ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Jahre 2002 wohl wiederholt in psychiatrische Behand lung begeben musste, un ter entsprechender Medikation aber jeweils rasch eine deutliche Verbesserung des Zus tands eintrat. Aktuell erkannte Dr. C.___ dagegen eine starke Belastung vor allem in der lang dauernden Arbeitslosigkeit und damit in e inem invaliditätsfremden Grund. Die einge schränkte Belastbarkeit bei der Arbeit ergab sich für Dr. C.___ offensichtlich auch nicht aus eigenen Feststel lungen und Abklärungen , sondern aus dem Bericht der Z.___ vom 1. April 2011 ( Urk. 8 /9), laut welchem die Beschwerde führerin während des vom 2 6. Oktober 2010 bis zum 2 5. April 2011 dauernden Arbeitseinsatzes in der Be lastbarkeit und der Kritikfähigkeit teilweise einge schränkt gewesen sei, was sich z.B. durch Vergesslichkeiten , eher langsames Arbeiten und Konzentrations schwierigkeiten

gezeigt habe. 3.7

Was die Einschätzung der D.___ anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese lediglich eine mässiggradig ausgeprägte Skoliose festgestellt hat, welche allenfalls einen Teil der lokalen Beschwerden erklären könne. Ausserdem sei die thorakole Skoliose in den letzten 20 Jahren nicht progredient gewesen (Urk. 8/27/7). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4) hat die D.___ auch nic ht die IV-Anmeldung eingeleitet, sondern die Beschwerdeführerin hat dies selber gemacht und die D.___ erst nach erfolgter Anmeldung erstmals konsultiert. Die MRI-Untersuchung fiel bis auf die bereits bekannte thorakale Skoliose negativ aus. Obwohl die D.___ somit im wesentlichen keine Befunde erheben konnte, welche die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden erklären, attestierte sie ihr aus wir belsäulenchirurgischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % in einer optimal angepassten Tätigkeit, was nicht zu überzeugen vermag. 3.8

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalidi tätsgrades zu Recht von der Einschätzung des bisdisziplinären Gutachtens des F.___ ausgegangen, wonach die Beschwerdeführerin eine körperlich maximal mittelschwere Tätigkeit unter Berücksichtigung der Belastungslimiten (Heben vom Boden bis zu Taillenhöhen maximal 17,5 kg, Heben von Taillen- bis zu Kopfhöhe maximal 7,5 kg und Heben horizontal maximal 25 kg) ganztags zu mutbar ist, wobei aufgrund der myofaszialen Schmerzproblematik ausreichend wechselbelastende Anteile notwendig sind. Aus psychiatrischer Sicht erleidet die Beschwerdeführerin ausserdem insofern eine Einschränkung, als Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit (z.B. in einem grossen Team oder mit vielen Kundenkontakten) ungeeignet sind. 4. 4.1

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesund heitsschadens

weiterhin zu 100 % einer Tätigkeit im kaufmänn ischen Bereich nachgehen würde, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie ihre letzte unbefristete Vollzei tstelle bei der Y.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Der Zentralwert für mit Sekretariats- und Kanzleiarbeiten beschäftigten Frauen auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fach kennt nisse vorausgesetzt) betrug im Jahre 2010 im privaten und öffentlichen Sektor zusammen Fr. 6‘093. pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle T7S, S. 31), was unter Be rücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeits zeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Ein kom men von monatlich Fr. 6‘336.70 bzw. Fr. 76‘040.40 pro Jahr (mal 12) ergibt.

Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.2.10 : 20 10 = 100.0 , 2011 = 101.0 ) resultiert für das Jahr 2011 ein Validen einkommen von Fr. 76‘800.80 . 4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirt schaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI

200 0 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnit tliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.3

Die Beschwerdeführerin kann grundsätzlich weiterhin in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich arbeiten . Es ist damit bei der Berechnung des Invaliden ein kommens vom gleichen Tabellenlohn auszugehen wie beim Validen einkommen , somit also von Fr. 76‘800.8 0. Die Beschwerdeführerin sollte eine möglichst wechselbelast ende Tätigkeit ausüben

und muss bei einseitiger Belastung v er mehrte Pausen einschalten. Es sind zwar im kaufmännischen Bereich durchaus Stellen vorhanden, bei welchen eine wechselnde Belastung besteht ,

d ie

Stellen auswahl

ist für die Beschwerdeführerin aber dadurch

eingeschränkt bzw. es besteht bei Stellen mit einseitiger Belastung durch die vermehrt notwendigen Pausen eine zeitlich um rund 15 %

reduzierte Arbeitsfähigkeit. Ausserdem ist die Beschwerde führerin auch für Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit ungeeignet. Diesen Umständen ist mit einem Abzug von insgesamt 20 % Rechnung zu tragen. Es resultiert damit eine Einko mmens ein busse

bzw. ein Invaliditätsgrad von 20 % . 5.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1974, arbeitete vom 1 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 bei der Y.___ als kaufmännische Ange stellte. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin wegen Umstruk tu rierung aufgelöst ( Urk. 8/15). Die Versicherte meldete sich in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und bezog ab dem 4. Januar 2010 Arbeitslosentaggelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bzw. ab dem 6. Januar 2011 von 80 % ( Urk. 8/11). Vom 2 6. Oktober 2010 bis zum 25. April 2011 befand sich die Versicherte auf Zuweisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % in einem Arbeitseinsatz bei der Z.___ ( Urk. 8/9). Wegen starken Konzen t rationsstörungen , starkem Schwindel, Depressionen, Rücken schmerzen und Er schöpfungszuständen me ldete sich X.___ am 12. April 2011 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Am 5. Mai 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, das s aufgrund ihres derzeitigen Gesund heitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/8). In der Folge holte sie die Arbeitgeberberichte der A.___ vom 9. Mai 2011 ( Urk. 8/10) und der Y.___ vom 6. Mai 2011 (Urk. 8/15) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___ , FMH Physika lische Medizi n, vom 1 6. Mai 2011 ( Urk. 8/16), von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juni 2011 ( Urk. 8/19) und von der D.___ vom 2. November 2011 ( Urk. 8/27/6; unter Beilage weiterer Berichte vom 2. November 2011, Urk. 8/27/7-8 und vom 1 8. Mai 2011, Urk. 8/27/9-10) ein . Am 9. Mai 2011 gab die Unia

Arbeitslosen kasse

Auskunft über die von ihr erbrachten Leistungen der Arbeitslosen versi cherung (Urk. 8/11). Die von der IV-Stelle veranlasste rheuma tologische-psychi atrische Begutachtung durch Dr. med. E.___ , In nere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, konnte nicht durchgeführt werden, da die Versi cherte der Gutachterin die von ihr gewünschten Auskünfte nicht erteilen wollte ( Urk. 8/32). Die IV-Stelle machte deshalb die Versicherte mit Schreiben vom 2. Februar 2012 auf ihre Mitwirkungspflicht bei der Begut achtung aufmerksam ( Urk. 8/33). Sie entschied sich jedoch daraufhin, die Be gutachtung nicht bei Dr. E.___ , sondern beim F.___ durchführen zu lassen (vgl. Mitteilung vom 1 3. Februar 2012, Urk. 8/38). Am 3 0. März 2012 erstattete die Klinik G.___ (Chefarzt Dr. med. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie) das psychiat rische Teilgutachten ( Urk. 8/42) und am 2 6. April 2012 das F.___ das interdis ziplinäre Gutachten un ter Einbezug der Beurteilung von Dr. H.___ ( Urk. 8/43). Mit Vorbescheid vom 2 2. Mai 2012 teilte die IV- Stelle X.___ mit, sie habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 6 % betrage (Urk. 8/48). Dagegen erhob die Versicherte durch den

C oop R echt sschutz am

1. Juni 2012 ( Urk. 8/51) bzw. am 1 6. Juli 2012 ( Urk. 8/59) durch Rechtsanwalt Thomas Laube Einwand. Am 23.

Januar 2013 nahm das F.___ zu den Einw änden betreffend da s von ihm erstellten Gutachtens Stellung ( Urk. 8/70). Mit Verfü gung vom 1 9. Juni 2013 verneinte die IV-Stelle ein en Rentenanspruch ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1 .3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.

E. 2 Der Beschwerdeführerin sei ab Oktober 2011 eine Rente der IV auszu rich ten.

E. 2.1 Laut dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 1 6. Mai 2011 ( Urk. 8/16) besteht bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Panvertebralsyndrom bei ausgeprägter S-förmiger Kyphoskoliose der BWS und Torsionsskoliose der LWS sowie Osteo chondrose C5/6 mit reaktiver Spondylose. Die Beschwerdeführerin leide unter chronifizierten Rückenschmerzen. Sie fühle sich dadurch in ihrem Alltag stark behindert und brauche für gewisse Verrichtungen Hilfe. Als KV-Angestellte sei sie nicht in der Lage, Arbeiten mit langem Gehen oder Stehen, insbesondere Heben und Tragen mittelschwerer Lasten auszuüben. Es könne mit der Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 100 % gerechnet werden.

E. 2.2 Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 2 8. Juni 2011 ( Urk. 8/19) besteht bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen sowie ein Status nach akuten polimorphen psychotischen Störungen ohne Symptome einer Schizophrenie in akuten Belastungssituationen (ICD-10 F 23.01). Die Beschwerdeführerin habe Dr. C.___ erstmals am 1 0. April 2002 aufgesucht, sie sei in Begleitung ihres Vaters gekommen. Damals sei sie seit einigen Tagen verwirrt gewesen, habe sich beobachtet und verfolgt gefühlt, habe unter Konzentrationsstörungen, teilweise r Apathie und sozialem Rückzug gelitten. Unter neuroleptischer Medikation habe innert Tagen eine Erholung eingesetzt. Im Juli 2005 habe sich die Beschwerdeführerin wieder wegen Angst zuständen gemeldet, welche nach etwa zwei Wochen abgeklungen seien. Am 1. Juli 2009 sei die Beschwerdeführerin wiederum von ihrem Vater gebracht worden, sie sei schlaflos, verwirrt und wahnhaft gewesen. Dies nach einer plas tischen Gesichtsoperation in I.___ . Unter medikamentöser Therapie habe wiederum eine rasche Stabilisierung erreicht werden können. Die plastische Ope ration sei wegen den Folgen der früheren Gesichtsparese, welche die Beschwerdeführerin bis heute stark belaste, erfolgt. Nach der Rückkehr in die Schweiz seien Komplikationen aufgetreten, welche im weiteren Verlauf aber ausgeheilt seien, so dass das Resultat für die Beschwerdeführerin nun zufrie denstellend sei. Trotz wiederholten depressiven Verstimmungen bestehe insge samt ein guter Verlauf, was sich vor allem in einer Verbesserung des Schlafs bemerkbar gemacht habe, so dass die Medikamente weitgehend hätten reduziert werden können. Aktuell sei die Stimmung der Beschwerdeführerin ausgegli chen, es gebe keine Hinweise auf eine grobe Störung von Konzen tration, Auf fassung, Aufmerksamkeit, Gedächtnis und auf ein psychotisches Erleben. Die Beschwerdeführerin sei durch die lang dauernde Arbeitslosigkeit stark belastet, sie möchte unbedingt wieder eine Stelle, um die Fürsorge abhängigkeit zu ver meiden. Aufgrund der Belastungen in ihrer Kindheit und Jugend bestehe eine persönlichkeitsbedingte Vulnerabilität, eine eingeschränkte Belastbarkeit und möglicherweise leichte kognitive Ein schränkungen, wie sich das in den letzten Arbeitseinsätzen gezeigt habe. Deshalb bestehe eine maximal 50%ige Arbeits fähigkeit als Sekretä rin/Sachbearbeiterin (bei Arbeit mit begrenztem Druck und ebensolcher zeitlicher Belastung ) seit Anfang 201 0. Im Haushaltsbereich sei die Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt. Eine Ver besserung könne mittelfristig nicht erwartet werden. Eine neuropsychologische Abklärung wäre sinnvoll.

E. 2.3 Laut dem Bericht der D.___

(Oberarzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurochirurgie) vom 2. November 2011 ( Urk. 8/27/6) besteht a us wirbel s äulenchirurgischer Sicht bei Thorakalskoliose eine Einschränkung der Belast barkeit der Beschwerdeführerin. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei wahrscheinlich eine Arbeit sfähigkeit von 60-70 % zeitlich vorstellbar. Zu dieser Beurteilung gelangte n die Ärzte der

D.___ aufgrund von zwei Kon sultationen. Als Ergebnis der Konsultation vom 1 8. Mai 2011 ( Urk. 8/27/9-10) hielt en

sie fest, falls es sich um eine idiopathische Skoliose handle, könnten die Beschwerden nicht eindeutig auf die mässiggradig ausgeprägte Skoliose zurück geführt werden. Es müssten deshalb medizinische Unterlagen über den Verlauf beigezogen und allenfalls MRI-Untersuchungen der HWS und BWS durch geführt werden. Im Bericht über die Konsultation vom 2. November 2011 ( Urk. 8/27/7) führte n die Ärzte der

D.___ aus, das am 2 8. Oktober 2011 durchgeführte MRI der BWS und HWS habe keinen Nachweis für eine spinale Pathologie oder eine kongenitale Veränderung ergeben. Bis auf die bekann te thorakale Skoliose sei die Untersuchung negativ ausgefallen. Die tho rakale Skoliose sei in den letzten 20 Jahren nicht progredient. Sie könne allen falls einen Teil der lokalen Beschwerden erklären. Ein wirbelsäulen chirurgischer Eingriff könne unter diesen Umständen nicht empfohlen werden.

E. 2.4 Gemäss dem bidisziplinären

Gutachten des F.___ vom 2 6. April 2012 ( Urk. 8/4

E. 3 ) besteht bei der Beschwerdeführerin ein chronisches zerviko-thorakovertebrales

Schmerz syndrom mit/bei Thorakalskoliose , erheblicher muskulärer Dysbalance zervikal und thorakal, Haltungsinsuffizienz, anteriorem Knieschmerz rechts und einem reizlosen Kniegelenk, klinisch keine Anhaltpunkte für Kniebinnenläsion, ein Zustand nach polymorpher psychotischer Störung sowie eine inter mittie rende Akzentuierung der Persönlichkeitszüge (emotional instabilen und narziss tischen, ICD-10: Z73.1). Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe kein relevantes arbeitsbezogenes körperliches Problem ermittelt wer den können. Bei zuverlässiger Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin liege die Belastbarkeit allgemein im Bereich einer mittel schweren Arbeit. Die EFL habe Belastbarkeitslimiten für Heben vom Boden bis zu Taillenhö hen für Gewichte von maximal 17,

E. 3.1 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das vom F.___ und von Dr. H.___

erstellte bidisziplinäre

Gutachten vom 3 0. März 2012 ( Urk. 8/43) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den er for der lichen allseitigen Untersuchungen, insbesondere wurde eine ausführliche Eva lu ation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch geführt (Urk. 8/43/7-15 ).

E. 3.2 Was die seitens der Beschwerdeführerin kritisierte Untersuchungsdauer betrifft, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersu chung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise in haltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestel lung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Dabei kann eine zwanzigminütige Untersuchung ausreichen, wenn keine konkreten Hin weise vorliegen, dass sich die kurze Untersuchungsdauer negativ auf die Quali tät des Gutachtens ausgewirkt hat (Urteil 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E.

5.2). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.

E. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich bei den praktisch täglichen Gewaltexzessen des Vaters in der Kindheit und der Jugend um ein gesundheitliches Problem, welches durch die Gutachter selbstständig abzuklären gewesen wäre, ist festzuhalten, dass Verhaltensweisen und Handlungen von Dritten selbstredend kein invalidisierendes gesundheitliches Problem darstellen, sondern lediglich ein solches verursachen können. Ausserdem ist die mittler weile 40 Jahre alte Beschwerdeführerin schon vor Jahren bei ihren Eltern aus gezogen und damit aktuell nicht mehr mit den Gewaltexzessen des Vaters kon frontiert. Einer umfassenden Aufarbeitung von in der Kindheit und Jugend stattgefundenen Traumen bedarf es allenfall s zur Behandlung eines gegen wärti gen psychischen Problems. Zur Stellung einer Diagnose und insbesondere zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint es dagegen als genügend, wenn diese als mögliche Ursachen von den begutachtenden Ärzten erwähnt werden. Dasselbe gilt bezüglich der Fascialparese , welche das Gesicht der Beschwerde führerin in ihrer Kindheit und Jugend entstellte, jedoch zwischenzeitlich mit einem für die Beschwerdeführerin zufriedenstellenden Resultat ( Urk. 8/19/6) mittels plastischer Gesichtsoperation korrigiert werden konnte.

E. 3.4 Das Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet worden. In Bezug auf die Vorakten haben die Gutachter in ihrer Stel lungnahme vom 23. Januar 2013 ( Urk. 8/70) zutreffend festgehalten, dass der rheumatologische Teil des Gutachtens zwar keinen formellen Akten zusammen zug enthält, jedoch eine chronologische Darstellung der Kranken geschichte so wohl aufgrund der Akten als auch aus Sicht der Beschwerde führerin erfolgt ist. Ausserdem listet das im Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung bereits vorhandene psychiatrische Teilgut achten die für die psychiatrische Begutach tung relevanten Vordokumente auf ( Urk. 8/42/2). Es hat damit insgesamt eine genügende Auseinandersetzung mit den Vorakten stattgefunden . Die Gutachter weisen in ihrer Stellungnahme vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 8/70) sodann darauf hin, dass die rheumatologische Untersuchung per se einen kursorischen auf die Sensomotorik beschränkten Neurostatus enthalte, welcher durch die EFL ergänzt werde und die psychiat rische Untersuchung auch Tests zur neuropsychologi schen Funktionsfähigkeit umfasst habe. In der EFL seien ausserdem auch die koordinativen und die Gleich gewichtsfunktionen erfasst worden. Diese hätten kei ne Hinweise auf eine funktionsbehindernde Schwindelproblematik und keine Hinweise auf eine organische Störung der Hirnfunktion ergeben, womit sich eine zusätzliche neuro o to logische

wie auch eine vollständige neuropsycholo gi sche Abklärung erübrigte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge ein. Die von den Gutachtern vorgenommen en Schluss folgerungen sind einlässlich und nachvollziehbar begründet. Das Gut achten genügt damit auch in dieser Hinsicht den gestellten Anforderungen.

E. 3.5 In den Akten keine Bestätigung findet die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in den letzten Jahren praktisch von jedem Arbeitgeber angesichts ihrer stark unterdurchschnittlichen und fehlerhaften Arbeitsleistung die Kündigung erhalten. Die Stelle bei der A.___ , wo sie seit dem 1. Dezember 2003 arbeitete, hat die Beschwerdeführerin am 2 8. Februar 2006 selber gekündigt ( Urk. 8/10/6) . Die Arbeitsverhältnisse mit der L.___

und mit der Y.___ wurde n von der jeweiligen Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen einer betrieblichen Umstrukturierung aufgelöst , wobei die Beschwerdeführerin von beiden Firmen durchwegs gute bis sehr gute Arbeitszeugnisse erhielt ( Urk. 8/14/9, Urk. 8/15/6 ) . Aus dem Lebens lauf der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/14/1) ergibt sich sodann, dass sie zwar einige Stellenwechsel zu verzeichnen hatte , sie war aber zwischen November 1997 und November 2006 in zwei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen tätig. So dann waren die Arbeitsverhältnisse beim M.___ (November und Dezember 2007) und bei der N.___ (April und Mai 2010) zum vorneherein befristet, mithin ergibt sich auch bei diesen Arbeitsverhältnissen kein Hinweis, dass sie wegen ungenügenden Leistungen der Beschwerdeführerin aufgelöst worden wären. Mithin bleibt damit lediglich das Arbeitsverhältnis mit der O.___ ,

welches von der Arbeitgeberin im April 2008 während laufen der Probezeit aufgelöst worden ist ( Urk. 8/14/1, Urk. 8/14/7).

E. 3.6 Be i der Würdigung von Berichte n

behandelnder Ärzte ist der Erfahr ungstat sache Rechnung zu tragen , dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die Einschätzung von Dr. C.___ vermag ausserdem deshalb nicht zu überzeugen, weil

er gegenüber der Arbeitslosen versicherung im Arztzeugnis vom 1 0. Januar 2011 der Beschwerdeführerin lediglich für die Zeit vom 3. bis zum 5. Januar 2011 eine 100%ige und ab dem 6. Januar 2011 ein 20%ige Arb eitsunfähigkeit bescheinigt hatte

( Urk. 8/11/2), gegenüber der Beschwerdegegnerin aber im Be richt vom 2 8. Juni 2011 im Widerspruch zu seiner echtzeitlich en Einschätzung festh ie lt , es bestehe seit Anfang 2010 eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 8/19/6). Ausserdem berichtete Dr. C.___ , aktuell sei die Stimmung der Beschwerdeführerin ausgeglichen und es gebe keine Hinweise auf grobe Störung von Konzentration, Auffassung, Aufmerksamkeit und Gedächtnis sowie auf psychotisches Erleben. Der von Dr. C.___ festgehaltenen Krank heitsgeschichte

ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Jahre 2002 wohl wiederholt in psychiatrische Behand lung begeben musste, un ter entsprechender Medikation aber jeweils rasch eine deutliche Verbesserung des Zus tands eintrat. Aktuell erkannte Dr. C.___ dagegen eine starke Belastung vor allem in der lang dauernden Arbeitslosigkeit und damit in e inem invaliditätsfremden Grund. Die einge schränkte Belastbarkeit bei der Arbeit ergab sich für Dr. C.___ offensichtlich auch nicht aus eigenen Feststel lungen und Abklärungen , sondern aus dem Bericht der Z.___ vom 1. April 2011 ( Urk.

E. 3.7 Was die Einschätzung der D.___ anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese lediglich eine mässiggradig ausgeprägte Skoliose festgestellt hat, welche allenfalls einen Teil der lokalen Beschwerden erklären könne. Ausserdem sei die thorakole Skoliose in den letzten 20 Jahren nicht progredient gewesen (Urk. 8/27/7). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4) hat die D.___ auch nic ht die IV-Anmeldung eingeleitet, sondern die Beschwerdeführerin hat dies selber gemacht und die D.___ erst nach erfolgter Anmeldung erstmals konsultiert. Die MRI-Untersuchung fiel bis auf die bereits bekannte thorakale Skoliose negativ aus. Obwohl die D.___ somit im wesentlichen keine Befunde erheben konnte, welche die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden erklären, attestierte sie ihr aus wir belsäulenchirurgischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % in einer optimal angepassten Tätigkeit, was nicht zu überzeugen vermag.

E. 3.8 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalidi tätsgrades zu Recht von der Einschätzung des bisdisziplinären Gutachtens des F.___ ausgegangen, wonach die Beschwerdeführerin eine körperlich maximal mittelschwere Tätigkeit unter Berücksichtigung der Belastungslimiten (Heben vom Boden bis zu Taillenhöhen maximal 17,5 kg, Heben von Taillen- bis zu Kopfhöhe maximal 7,5 kg und Heben horizontal maximal 25 kg) ganztags zu mutbar ist, wobei aufgrund der myofaszialen Schmerzproblematik ausreichend wechselbelastende Anteile notwendig sind. Aus psychiatrischer Sicht erleidet die Beschwerdeführerin ausserdem insofern eine Einschränkung, als Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit (z.B. in einem grossen Team oder mit vielen Kundenkontakten) ungeeignet sind. 4. 4.1

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesund heitsschadens

weiterhin zu 100 % einer Tätigkeit im kaufmänn ischen Bereich nachgehen würde, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie ihre letzte unbefristete Vollzei tstelle bei der Y.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Der Zentralwert für mit Sekretariats- und Kanzleiarbeiten beschäftigten Frauen auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fach kennt nisse vorausgesetzt) betrug im Jahre 2010 im privaten und öffentlichen Sektor zusammen Fr. 6‘093. pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle T7S, S. 31), was unter Be rücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeits zeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Ein kom men von monatlich Fr. 6‘336.70 bzw. Fr. 76‘040.40 pro Jahr (mal 12) ergibt.

Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.2.10 : 20

E. 5 kg, für Heben von Taillen- bis zu Kopfhöhe von maximal 7,5 kg und für Heben horizontal von maximal 25 kg ergeben. Die an gestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung , bei welcher es sich um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit gehandelt habe,

sei der Be schwerdeführerin sowohl aus rheuma tologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich zumutbar. Seit dem 1 5. Februar 2012 sei die Beschwerde führerin als Sachbearbeiterin bei der Firma K.___ angestellt. Hierbei handle es sich um eine überwiegend sitzende Arbeit. Aus rheumatologischer Sicht sei diese grundsätzlich in einem höheren Pensum zumutbar. Es seien je doch vermehrte Kurzpausen zu empfehlen, um Ent lastungshaltun gen einneh men zu können, entsprechend einer zeitlichen Reduktion von einer Stunde pro Tag (Arbeitsfähigkeit 87,5 % ). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein s chränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine körperlich maximal mittelschwere Tätigkeit unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Belastbarkeitslimiten ganztags zumut bar. Aufgrund der nachvoll ziehbaren myofaszialen

Schmerz problematik werde eine Tätigkeit mit aus reichenden wechsel belastenden Anteilen empfohlen. Aus psychiatrischer Sicht seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belast barkeit, z.B. eine Arbeit in einem grossen Team oder mit vielen Kunden kontakten , nicht geeignet, in einer optimal adaptierten Tätigkeit bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Parteien s ind sich vor allem darin nicht einig, ob der Invaliditätsgrad basierend auf der Einschätzung des Gutachtens des F.___ berechnet werden kann. Während die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten für überzeugend hält, bezeichnet es die Beschwerdeführerin als ungenügend, ins besondere beruhe es nicht auf einer umfassenden Abklärung, berücksichtige nicht sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und setze sich nicht aus reichend mit den medizinischen Vorakten und den darin enthaltenen abwei chenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit auseinander.

E. 8 /9), laut welchem die Beschwerde führerin während des vom 2 6. Oktober 2010 bis zum 2 5. April 2011 dauernden Arbeitseinsatzes in der Be lastbarkeit und der Kritikfähigkeit teilweise einge schränkt gewesen sei, was sich z.B. durch Vergesslichkeiten , eher langsames Arbeiten und Konzentrations schwierigkeiten

gezeigt habe.

E. 10 = 100.0 , 2011 = 101.0 ) resultiert für das Jahr 2011 ein Validen einkommen von Fr. 76‘800.80 . 4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirt schaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI

200 0 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnit tliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.3

Die Beschwerdeführerin kann grundsätzlich weiterhin in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich arbeiten . Es ist damit bei der Berechnung des Invaliden ein kommens vom gleichen Tabellenlohn auszugehen wie beim Validen einkommen , somit also von Fr. 76‘800.8 0. Die Beschwerdeführerin sollte eine möglichst wechselbelast ende Tätigkeit ausüben

und muss bei einseitiger Belastung v er mehrte Pausen einschalten. Es sind zwar im kaufmännischen Bereich durchaus Stellen vorhanden, bei welchen eine wechselnde Belastung besteht ,

d ie

Stellen auswahl

ist für die Beschwerdeführerin aber dadurch

eingeschränkt bzw. es besteht bei Stellen mit einseitiger Belastung durch die vermehrt notwendigen Pausen eine zeitlich um rund 15 %

reduzierte Arbeitsfähigkeit. Ausserdem ist die Beschwerde führerin auch für Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit ungeeignet. Diesen Umständen ist mit einem Abzug von insgesamt 20 % Rechnung zu tragen. Es resultiert damit eine Einko mmens ein busse

bzw. ein Invaliditätsgrad von 20 % . 5.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00639 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Brügger Urteil vom

26. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1974, arbeitete vom 1 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2009 bei der Y.___ als kaufmännische Ange stellte. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin wegen Umstruk tu rierung aufgelöst ( Urk. 8/15). Die Versicherte meldete sich in der Folge bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an und bezog ab dem 4. Januar 2010 Arbeitslosentaggelder bei einer Vermittlungsfähigkeit von 100 % bzw. ab dem 6. Januar 2011 von 80 % ( Urk. 8/11). Vom 2 6. Oktober 2010 bis zum 25. April 2011 befand sich die Versicherte auf Zuweisung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % in einem Arbeitseinsatz bei der Z.___ ( Urk. 8/9). Wegen starken Konzen t rationsstörungen , starkem Schwindel, Depressionen, Rücken schmerzen und Er schöpfungszuständen me ldete sich X.___ am 12. April 2011 bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Am 5. Mai 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, das s aufgrund ihres derzeitigen Gesund heitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/8). In der Folge holte sie die Arbeitgeberberichte der A.___ vom 9. Mai 2011 ( Urk. 8/10) und der Y.___ vom 6. Mai 2011 (Urk. 8/15) sowie die Arztberichte von Dr. med. B.___ , FMH Physika lische Medizi n, vom 1 6. Mai 2011 ( Urk. 8/16), von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 28. Juni 2011 ( Urk. 8/19) und von der D.___ vom 2. November 2011 ( Urk. 8/27/6; unter Beilage weiterer Berichte vom 2. November 2011, Urk. 8/27/7-8 und vom 1 8. Mai 2011, Urk. 8/27/9-10) ein . Am 9. Mai 2011 gab die Unia

Arbeitslosen kasse

Auskunft über die von ihr erbrachten Leistungen der Arbeitslosen versi cherung (Urk. 8/11). Die von der IV-Stelle veranlasste rheuma tologische-psychi atrische Begutachtung durch Dr. med. E.___ , In nere Medizin FMH speziell Rheumaerkrankungen, konnte nicht durchgeführt werden, da die Versi cherte der Gutachterin die von ihr gewünschten Auskünfte nicht erteilen wollte ( Urk. 8/32). Die IV-Stelle machte deshalb die Versicherte mit Schreiben vom 2. Februar 2012 auf ihre Mitwirkungspflicht bei der Begut achtung aufmerksam ( Urk. 8/33). Sie entschied sich jedoch daraufhin, die Be gutachtung nicht bei Dr. E.___ , sondern beim F.___ durchführen zu lassen (vgl. Mitteilung vom 1 3. Februar 2012, Urk. 8/38). Am 3 0. März 2012 erstattete die Klinik G.___ (Chefarzt Dr. med. H.___ , Psychiatrie und Psychotherapie) das psychiat rische Teilgutachten ( Urk. 8/42) und am 2 6. April 2012 das F.___ das interdis ziplinäre Gutachten un ter Einbezug der Beurteilung von Dr. H.___ ( Urk. 8/43). Mit Vorbescheid vom 2 2. Mai 2012 teilte die IV- Stelle X.___ mit, sie habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da ihr Invaliditätsgrad lediglich 6 % betrage (Urk. 8/48). Dagegen erhob die Versicherte durch den

C oop R echt sschutz am

1. Juni 2012 ( Urk. 8/51) bzw. am 1 6. Juli 2012 ( Urk. 8/59) durch Rechtsanwalt Thomas Laube Einwand. Am 23.

Januar 2013 nahm das F.___ zu den Einw änden betreffend da s von ihm erstellten Gutachtens Stellung ( Urk. 8/70). Mit Verfü gung vom 1 9. Juni 2013 verneinte die IV-Stelle ein en Rentenanspruch ( Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Laube am 5. Juli 2013 Beschwerde mit folgenden Anträgen ( Urk. 1 S. 2): „1. Die Verfügung vom 1 9. Juni 2013 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei ab Oktober 2011 eine Rente der IV auszu rich ten. 3. Eventuell: Es seien die notwendigen medizinischen Abklärungen durchzu führen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 1 1. September 2013 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). D ie Beschwerdeführer in liess mit Replik vom 2 4. Septemb er 2013 vollumfänglich an ihren Anträgen festhalten ( Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Oktober 2013 auf Duplik ( Urk. 15), was der Beschwerdeführerin am 1 4. Oktober 2013 mitgeteilt wurde ( Urk. 16). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun des ge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be ein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG). 1 .3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2. 2.1

Laut dem Arztbericht von Dr. B.___ vom 1 6. Mai 2011 ( Urk. 8/16) besteht bei der Beschwerdeführerin ein chronisches Panvertebralsyndrom bei ausgeprägter S-förmiger Kyphoskoliose der BWS und Torsionsskoliose der LWS sowie Osteo chondrose C5/6 mit reaktiver Spondylose. Die Beschwerdeführerin leide unter chronifizierten Rückenschmerzen. Sie fühle sich dadurch in ihrem Alltag stark behindert und brauche für gewisse Verrichtungen Hilfe. Als KV-Angestellte sei sie nicht in der Lage, Arbeiten mit langem Gehen oder Stehen, insbesondere Heben und Tragen mittelschwerer Lasten auszuüben. Es könne mit der Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 100 % gerechnet werden. 2.2

Gemäss dem Arztbericht von Dr. C.___ vom 2 8. Juni 2011 ( Urk. 8/19) besteht bei der Beschwerdeführerin eine Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen sowie ein Status nach akuten polimorphen psychotischen Störungen ohne Symptome einer Schizophrenie in akuten Belastungssituationen (ICD-10 F 23.01). Die Beschwerdeführerin habe Dr. C.___ erstmals am 1 0. April 2002 aufgesucht, sie sei in Begleitung ihres Vaters gekommen. Damals sei sie seit einigen Tagen verwirrt gewesen, habe sich beobachtet und verfolgt gefühlt, habe unter Konzentrationsstörungen, teilweise r Apathie und sozialem Rückzug gelitten. Unter neuroleptischer Medikation habe innert Tagen eine Erholung eingesetzt. Im Juli 2005 habe sich die Beschwerdeführerin wieder wegen Angst zuständen gemeldet, welche nach etwa zwei Wochen abgeklungen seien. Am 1. Juli 2009 sei die Beschwerdeführerin wiederum von ihrem Vater gebracht worden, sie sei schlaflos, verwirrt und wahnhaft gewesen. Dies nach einer plas tischen Gesichtsoperation in I.___ . Unter medikamentöser Therapie habe wiederum eine rasche Stabilisierung erreicht werden können. Die plastische Ope ration sei wegen den Folgen der früheren Gesichtsparese, welche die Beschwerdeführerin bis heute stark belaste, erfolgt. Nach der Rückkehr in die Schweiz seien Komplikationen aufgetreten, welche im weiteren Verlauf aber ausgeheilt seien, so dass das Resultat für die Beschwerdeführerin nun zufrie denstellend sei. Trotz wiederholten depressiven Verstimmungen bestehe insge samt ein guter Verlauf, was sich vor allem in einer Verbesserung des Schlafs bemerkbar gemacht habe, so dass die Medikamente weitgehend hätten reduziert werden können. Aktuell sei die Stimmung der Beschwerdeführerin ausgegli chen, es gebe keine Hinweise auf eine grobe Störung von Konzen tration, Auf fassung, Aufmerksamkeit, Gedächtnis und auf ein psychotisches Erleben. Die Beschwerdeführerin sei durch die lang dauernde Arbeitslosigkeit stark belastet, sie möchte unbedingt wieder eine Stelle, um die Fürsorge abhängigkeit zu ver meiden. Aufgrund der Belastungen in ihrer Kindheit und Jugend bestehe eine persönlichkeitsbedingte Vulnerabilität, eine eingeschränkte Belastbarkeit und möglicherweise leichte kognitive Ein schränkungen, wie sich das in den letzten Arbeitseinsätzen gezeigt habe. Deshalb bestehe eine maximal 50%ige Arbeits fähigkeit als Sekretä rin/Sachbearbeiterin (bei Arbeit mit begrenztem Druck und ebensolcher zeitlicher Belastung ) seit Anfang 201 0. Im Haushaltsbereich sei die Arbeits fähigkeit nicht eingeschränkt. Eine Ver besserung könne mittelfristig nicht erwartet werden. Eine neuropsychologische Abklärung wäre sinnvoll. 2.3

Laut dem Bericht der D.___

(Oberarzt Dr. med. J.___ , Facharzt für Neurochirurgie) vom 2. November 2011 ( Urk. 8/27/6) besteht a us wirbel s äulenchirurgischer Sicht bei Thorakalskoliose eine Einschränkung der Belast barkeit der Beschwerdeführerin. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei wahrscheinlich eine Arbeit sfähigkeit von 60-70 % zeitlich vorstellbar. Zu dieser Beurteilung gelangte n die Ärzte der

D.___ aufgrund von zwei Kon sultationen. Als Ergebnis der Konsultation vom 1 8. Mai 2011 ( Urk. 8/27/9-10) hielt en

sie fest, falls es sich um eine idiopathische Skoliose handle, könnten die Beschwerden nicht eindeutig auf die mässiggradig ausgeprägte Skoliose zurück geführt werden. Es müssten deshalb medizinische Unterlagen über den Verlauf beigezogen und allenfalls MRI-Untersuchungen der HWS und BWS durch geführt werden. Im Bericht über die Konsultation vom 2. November 2011 ( Urk. 8/27/7) führte n die Ärzte der

D.___ aus, das am 2 8. Oktober 2011 durchgeführte MRI der BWS und HWS habe keinen Nachweis für eine spinale Pathologie oder eine kongenitale Veränderung ergeben. Bis auf die bekann te thorakale Skoliose sei die Untersuchung negativ ausgefallen. Die tho rakale Skoliose sei in den letzten 20 Jahren nicht progredient. Sie könne allen falls einen Teil der lokalen Beschwerden erklären. Ein wirbelsäulen chirurgischer Eingriff könne unter diesen Umständen nicht empfohlen werden. 2.4

Gemäss dem bidisziplinären

Gutachten des F.___ vom 2 6. April 2012 ( Urk. 8/4 3 ) besteht bei der Beschwerdeführerin ein chronisches zerviko-thorakovertebrales

Schmerz syndrom mit/bei Thorakalskoliose , erheblicher muskulärer Dysbalance zervikal und thorakal, Haltungsinsuffizienz, anteriorem Knieschmerz rechts und einem reizlosen Kniegelenk, klinisch keine Anhaltpunkte für Kniebinnenläsion, ein Zustand nach polymorpher psychotischer Störung sowie eine inter mittie rende Akzentuierung der Persönlichkeitszüge (emotional instabilen und narziss tischen, ICD-10: Z73.1). Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) habe kein relevantes arbeitsbezogenes körperliches Problem ermittelt wer den können. Bei zuverlässiger Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin liege die Belastbarkeit allgemein im Bereich einer mittel schweren Arbeit. Die EFL habe Belastbarkeitslimiten für Heben vom Boden bis zu Taillenhö hen für Gewichte von maximal 17, 5 kg, für Heben von Taillen- bis zu Kopfhöhe von maximal 7,5 kg und für Heben horizontal von maximal 25 kg ergeben. Die an gestammte Tätigkeit als Sachbearbeiterin bei einer Versicherung , bei welcher es sich um eine leichte wechselbelastende Tätigkeit gehandelt habe,

sei der Be schwerdeführerin sowohl aus rheuma tologischer wie auch aus psychiatrischer Sicht vollumfänglich zumutbar. Seit dem 1 5. Februar 2012 sei die Beschwerde führerin als Sachbearbeiterin bei der Firma K.___ angestellt. Hierbei handle es sich um eine überwiegend sitzende Arbeit. Aus rheumatologischer Sicht sei diese grundsätzlich in einem höheren Pensum zumutbar. Es seien je doch vermehrte Kurzpausen zu empfehlen, um Ent lastungshaltun gen einneh men zu können, entsprechend einer zeitlichen Reduktion von einer Stunde pro Tag (Arbeitsfähigkeit 87,5 % ). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Ein s chränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine körperlich maximal mittelschwere Tätigkeit unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Belastbarkeitslimiten ganztags zumut bar. Aufgrund der nachvoll ziehbaren myofaszialen

Schmerz problematik werde eine Tätigkeit mit aus reichenden wechsel belastenden Anteilen empfohlen. Aus psychiatrischer Sicht seien Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die psychische Belast barkeit, z.B. eine Arbeit in einem grossen Team oder mit vielen Kunden kontakten , nicht geeignet, in einer optimal adaptierten Tätigkeit bestehe aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die Parteien s ind sich vor allem darin nicht einig, ob der Invaliditätsgrad basierend auf der Einschätzung des Gutachtens des F.___ berechnet werden kann. Während die Beschwerdegegnerin dieses Gutachten für überzeugend hält, bezeichnet es die Beschwerdeführerin als ungenügend, ins besondere beruhe es nicht auf einer umfassenden Abklärung, berücksichtige nicht sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen und setze sich nicht aus reichend mit den medizinischen Vorakten und den darin enthaltenen abwei chenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit auseinander. 3.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das vom F.___ und von Dr. H.___

erstellte bidisziplinäre

Gutachten vom 3 0. März 2012 ( Urk. 8/43) für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist. Es beruht auf den er for der lichen allseitigen Untersuchungen, insbesondere wurde eine ausführliche Eva lu ation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durch geführt (Urk. 8/43/7-15 ). 3.2

Was die seitens der Beschwerdeführerin kritisierte Untersuchungsdauer betrifft, ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersu chung ankommt, sondern in erster Linie massgebend ist, ob die Expertise in haltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestel lung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Dabei kann eine zwanzigminütige Untersuchung ausreichen, wenn keine konkreten Hin weise vorliegen, dass sich die kurze Untersuchungsdauer negativ auf die Quali tät des Gutachtens ausgewirkt hat (Urteil 8C_942/2009 vom 29. März 2010 E.

5.2). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich.

3.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es handle sich bei den praktisch täglichen Gewaltexzessen des Vaters in der Kindheit und der Jugend um ein gesundheitliches Problem, welches durch die Gutachter selbstständig abzuklären gewesen wäre, ist festzuhalten, dass Verhaltensweisen und Handlungen von Dritten selbstredend kein invalidisierendes gesundheitliches Problem darstellen, sondern lediglich ein solches verursachen können. Ausserdem ist die mittler weile 40 Jahre alte Beschwerdeführerin schon vor Jahren bei ihren Eltern aus gezogen und damit aktuell nicht mehr mit den Gewaltexzessen des Vaters kon frontiert. Einer umfassenden Aufarbeitung von in der Kindheit und Jugend stattgefundenen Traumen bedarf es allenfall s zur Behandlung eines gegen wärti gen psychischen Problems. Zur Stellung einer Diagnose und insbesondere zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erscheint es dagegen als genügend, wenn diese als mögliche Ursachen von den begutachtenden Ärzten erwähnt werden. Dasselbe gilt bezüglich der Fascialparese , welche das Gesicht der Beschwerde führerin in ihrer Kindheit und Jugend entstellte, jedoch zwischenzeitlich mit einem für die Beschwerdeführerin zufriedenstellenden Resultat ( Urk. 8/19/6) mittels plastischer Gesichtsoperation korrigiert werden konnte. 3.4

Das Gutachten berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Be schwerden und ist in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet worden. In Bezug auf die Vorakten haben die Gutachter in ihrer Stel lungnahme vom 23. Januar 2013 ( Urk. 8/70) zutreffend festgehalten, dass der rheumatologische Teil des Gutachtens zwar keinen formellen Akten zusammen zug enthält, jedoch eine chronologische Darstellung der Kranken geschichte so wohl aufgrund der Akten als auch aus Sicht der Beschwerde führerin erfolgt ist. Ausserdem listet das im Zeitpunkt der rheumatologischen Begutachtung bereits vorhandene psychiatrische Teilgut achten die für die psychiatrische Begutach tung relevanten Vordokumente auf ( Urk. 8/42/2). Es hat damit insgesamt eine genügende Auseinandersetzung mit den Vorakten stattgefunden . Die Gutachter weisen in ihrer Stellungnahme vom 2 3. Januar 2013 ( Urk. 8/70) sodann darauf hin, dass die rheumatologische Untersuchung per se einen kursorischen auf die Sensomotorik beschränkten Neurostatus enthalte, welcher durch die EFL ergänzt werde und die psychiat rische Untersuchung auch Tests zur neuropsychologi schen Funktionsfähigkeit umfasst habe. In der EFL seien ausserdem auch die koordinativen und die Gleich gewichtsfunktionen erfasst worden. Diese hätten kei ne Hinweise auf eine funktionsbehindernde Schwindelproblematik und keine Hinweise auf eine organische Störung der Hirnfunktion ergeben, womit sich eine zusätzliche neuro o to logische

wie auch eine vollständige neuropsycholo gi sche Abklärung erübrigte. Das Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizi ni schen Zusammenhänge ein. Die von den Gutachtern vorgenommen en Schluss folgerungen sind einlässlich und nachvollziehbar begründet. Das Gut achten genügt damit auch in dieser Hinsicht den gestellten Anforderungen. 3.5

In den Akten keine Bestätigung findet die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe in den letzten Jahren praktisch von jedem Arbeitgeber angesichts ihrer stark unterdurchschnittlichen und fehlerhaften Arbeitsleistung die Kündigung erhalten. Die Stelle bei der A.___ , wo sie seit dem 1. Dezember 2003 arbeitete, hat die Beschwerdeführerin am 2 8. Februar 2006 selber gekündigt ( Urk. 8/10/6) . Die Arbeitsverhältnisse mit der L.___

und mit der Y.___ wurde n von der jeweiligen Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen bzw. wegen einer betrieblichen Umstrukturierung aufgelöst , wobei die Beschwerdeführerin von beiden Firmen durchwegs gute bis sehr gute Arbeitszeugnisse erhielt ( Urk. 8/14/9, Urk. 8/15/6 ) . Aus dem Lebens lauf der Beschwerdeführerin ( Urk. 8/14/1) ergibt sich sodann, dass sie zwar einige Stellenwechsel zu verzeichnen hatte , sie war aber zwischen November 1997 und November 2006 in zwei mehrjährigen Arbeitsverhältnissen tätig. So dann waren die Arbeitsverhältnisse beim M.___ (November und Dezember 2007) und bei der N.___ (April und Mai 2010) zum vorneherein befristet, mithin ergibt sich auch bei diesen Arbeitsverhältnissen kein Hinweis, dass sie wegen ungenügenden Leistungen der Beschwerdeführerin aufgelöst worden wären. Mithin bleibt damit lediglich das Arbeitsverhältnis mit der O.___ ,

welches von der Arbeitgeberin im April 2008 während laufen der Probezeit aufgelöst worden ist ( Urk. 8/14/1, Urk. 8/14/7). 3.6

Be i der Würdigung von Berichte n

behandelnder Ärzte ist der Erfahr ungstat sache Rechnung zu tragen , dass sie mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrecht liche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Die Einschätzung von Dr. C.___ vermag ausserdem deshalb nicht zu überzeugen, weil

er gegenüber der Arbeitslosen versicherung im Arztzeugnis vom 1 0. Januar 2011 der Beschwerdeführerin lediglich für die Zeit vom 3. bis zum 5. Januar 2011 eine 100%ige und ab dem 6. Januar 2011 ein 20%ige Arb eitsunfähigkeit bescheinigt hatte

( Urk. 8/11/2), gegenüber der Beschwerdegegnerin aber im Be richt vom 2 8. Juni 2011 im Widerspruch zu seiner echtzeitlich en Einschätzung festh ie lt , es bestehe seit Anfang 2010 eine maximale Arbeitsfähigkeit von 50 % ( Urk. 8/19/6). Ausserdem berichtete Dr. C.___ , aktuell sei die Stimmung der Beschwerdeführerin ausgeglichen und es gebe keine Hinweise auf grobe Störung von Konzentration, Auffassung, Aufmerksamkeit und Gedächtnis sowie auf psychotisches Erleben. Der von Dr. C.___ festgehaltenen Krank heitsgeschichte

ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Jahre 2002 wohl wiederholt in psychiatrische Behand lung begeben musste, un ter entsprechender Medikation aber jeweils rasch eine deutliche Verbesserung des Zus tands eintrat. Aktuell erkannte Dr. C.___ dagegen eine starke Belastung vor allem in der lang dauernden Arbeitslosigkeit und damit in e inem invaliditätsfremden Grund. Die einge schränkte Belastbarkeit bei der Arbeit ergab sich für Dr. C.___ offensichtlich auch nicht aus eigenen Feststel lungen und Abklärungen , sondern aus dem Bericht der Z.___ vom 1. April 2011 ( Urk. 8 /9), laut welchem die Beschwerde führerin während des vom 2 6. Oktober 2010 bis zum 2 5. April 2011 dauernden Arbeitseinsatzes in der Be lastbarkeit und der Kritikfähigkeit teilweise einge schränkt gewesen sei, was sich z.B. durch Vergesslichkeiten , eher langsames Arbeiten und Konzentrations schwierigkeiten

gezeigt habe. 3.7

Was die Einschätzung der D.___ anbelangt, so ist festzuhalten, dass diese lediglich eine mässiggradig ausgeprägte Skoliose festgestellt hat, welche allenfalls einen Teil der lokalen Beschwerden erklären könne. Ausserdem sei die thorakole Skoliose in den letzten 20 Jahren nicht progredient gewesen (Urk. 8/27/7). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 4) hat die D.___ auch nic ht die IV-Anmeldung eingeleitet, sondern die Beschwerdeführerin hat dies selber gemacht und die D.___ erst nach erfolgter Anmeldung erstmals konsultiert. Die MRI-Untersuchung fiel bis auf die bereits bekannte thorakale Skoliose negativ aus. Obwohl die D.___ somit im wesentlichen keine Befunde erheben konnte, welche die von der Beschwerde führerin geklagten Beschwerden erklären, attestierte sie ihr aus wir belsäulenchirurgischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 bis 40 % in einer optimal angepassten Tätigkeit, was nicht zu überzeugen vermag. 3.8

Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalidi tätsgrades zu Recht von der Einschätzung des bisdisziplinären Gutachtens des F.___ ausgegangen, wonach die Beschwerdeführerin eine körperlich maximal mittelschwere Tätigkeit unter Berücksichtigung der Belastungslimiten (Heben vom Boden bis zu Taillenhöhen maximal 17,5 kg, Heben von Taillen- bis zu Kopfhöhe maximal 7,5 kg und Heben horizontal maximal 25 kg) ganztags zu mutbar ist, wobei aufgrund der myofaszialen Schmerzproblematik ausreichend wechselbelastende Anteile notwendig sind. Aus psychiatrischer Sicht erleidet die Beschwerdeführerin ausserdem insofern eine Einschränkung, als Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit (z.B. in einem grossen Team oder mit vielen Kundenkontakten) ungeeignet sind. 4. 4.1

Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Eintritt des Gesund heitsschadens

weiterhin zu 100 % einer Tätigkeit im kaufmänn ischen Bereich nachgehen würde, wobei zu berücksichtigen ist, dass sie ihre letzte unbefristete Vollzei tstelle bei der Y.___ nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Der Zentralwert für mit Sekretariats- und Kanzleiarbeiten beschäftigten Frauen auf dem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fach kennt nisse vorausgesetzt) betrug im Jahre 2010 im privaten und öffentlichen Sektor zusammen Fr. 6‘093. pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, Tabelle T7S, S. 31), was unter Be rücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeits zeit von 41,6 Stunden pro Woche ein hypothetisches Ein kom men von monatlich Fr. 6‘336.70 bzw. Fr. 76‘040.40 pro Jahr (mal 12) ergibt.

Angepasst an den Nominallohnindex für Frauen (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.2.10 : 20 10 = 100.0 , 2011 = 101.0 ) resultiert für das Jahr 2011 ein Validen einkommen von Fr. 76‘800.80 . 4.2

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, na mentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die seit 2008 betriebsübliche durchschnittliche Arbeits zeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirt schaft 12-2011 S. 98 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI

200 0 S. 81 E. 2a).

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen.

Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnit tliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeits markt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Be stimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Ein zel fall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabel len lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitver antwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidens abzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 4.3

Die Beschwerdeführerin kann grundsätzlich weiterhin in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich arbeiten . Es ist damit bei der Berechnung des Invaliden ein kommens vom gleichen Tabellenlohn auszugehen wie beim Validen einkommen , somit also von Fr. 76‘800.8 0. Die Beschwerdeführerin sollte eine möglichst wechselbelast ende Tätigkeit ausüben

und muss bei einseitiger Belastung v er mehrte Pausen einschalten. Es sind zwar im kaufmännischen Bereich durchaus Stellen vorhanden, bei welchen eine wechselnde Belastung besteht ,

d ie

Stellen auswahl

ist für die Beschwerdeführerin aber dadurch

eingeschränkt bzw. es besteht bei Stellen mit einseitiger Belastung durch die vermehrt notwendigen Pausen eine zeitlich um rund 15 %

reduzierte Arbeitsfähigkeit. Ausserdem ist die Beschwerde führerin auch für Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an die psychische Belastbarkeit ungeeignet. Diesen Umständen ist mit einem Abzug von insgesamt 20 % Rechnung zu tragen. Es resultiert damit eine Einko mmens ein busse

bzw. ein Invaliditätsgrad von 20 % . 5.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit . a ATSG das Be schwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen vor dem kanto na len Versicherungsgericht kostenpflich tig. Die Kosten werden nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Fran ken festgelegt.

Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Laube - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstBrügger