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IV.2013.00632

Eingeholtes Gutachten postuliert - anders als von IV behauptet - keine volle Arbeitsfähigkeit; Rückweisung zur Fortsetzung des Verfahrens unter korrekter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen.

Zürich SozVersG · 2014-04-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1960, war von Oktober 2005 bis März 2007 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiterin tätig ( Urk. 11/13 Ziff.

2.1 und 2.7) und meldete sich am 4. Oktober 2007 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 11/16, Urk. 11/21) und einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 11/13) ein und beteiligte sich an einem vom Kranken versicherer veranlassten interdisziplinären Gutachten, das am 2 0. November 2007 erstattet wurde ( Urk. 11/22 = Urk.

11/23/2-17).

Mit Vorbescheid vom 2 9. Juli 2008 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Renten anspruch zu verneinen ( Urk. 11/45). Dagegen erhob die Versicherte am 1.

September, am 1. und 1 9. Dezember 2008, am 6. und 2 7. Januar, am 9. März

und am 1 3. August 2009 Einwände ( Urk. 11/51, Urk. 11/62, Urk. 11/68, Urk.

11/72, Urk. 11/74, Urk. 11/76, Urk. 11/81/1-2). In der Folge holte die IV Stelle bei

der MEDAS Z.___

das polydisziplinäre Gutachten vom 2 0. April 2012 ( Urk. 11/102 = Urk. 3/3 ) ein , zu welchem die Versicherte am 2 9. Juni 2012 Stellung nahm ( Urk. 11/107).

Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 11/109 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 4. Juli 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff.

1) und es sei ihr eine Rente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % , zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 ( Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Oktober 2013 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus , gemäss dem MEDAS-Gutachten sei d ie Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit wie auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, das MEDAS-Gutachten leide an unheilbaren formellen Mängeln (S. 5 f. Ziff. 2.3); in materieller Hinsicht sei es „unschlüssig und nicht nachvollziehbar“ (S 6 f. Ziff. 2.4). Sodann kritisierte sie die psychiatrische (S. 7 ff. Ziff. 2.5) und die rheumatologische (S. 9 ff. Ziff. 2.5) Beurteilung. 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin gestützt auf das von der Beschwerdegeg nerin eingeholte MEDAS-Gutachten beurteilt werden kann. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medizin, welche die Beschwerde führerin seit 2003 behandelte ( Urk. 11/91 Ziff. 1.2) nannte in ihrem Bericht vom 1 5. Oktober 2007 ( Urk. 11/16) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.1): - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 links bei Osteo chondrosen mit Diskushernien L4/5 und L5/S1 - chronisches cervicospondylogenes und rezidivierendes cervicoradikulä res Reizsyndrom C6 links bei Diskushernie C5/6, Osteochondrose C5/6, mediale Diskushernie C4/5 - Periarthropathia

humeroscapularis

(PHS) calcarea rechts - Asthma bronchiale - depressive Entwicklung

Dr. A.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit 4. Oktober 2006 ( Ziff.

3) und bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär ( Ziff. 5.1). Die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätig keit bezifferte sie mit 3-4 Stunden ( Ziff. 6.2), wobei im Formular nach Stunden pro Woche gefragt wurde. 3.2

Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 2. November 2007 ( Urk. 11/21/7-10) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 4. November 2006 ( Ziff. 4.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ( Ziff. 2.1): - rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schen Symptomen (ICD-10 F33.11) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner

Die letztgenannte Diagnose bezeichnete sie mit „ICD-10 F63.00 “ , wobei unter F.63 laut ICD-10 abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle codiert werden, so dass Z63.0 ( Probleme in der Beziehung zum Ehepartner oder Partner ) richtig sein dürfte (vgl. Urk. 11/77/7-10 Ziff. 1.1) .

Die Arbeitsfähigkeit bezifferte sie, mit Hinweis auf unter anderem Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) , mit 100 % seit dem 4. Oktober 2006 ( Ziff. 3). 3.3

Am 2 0. November 2007 erstatteten Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 11/24/1-32) und Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, ein inter disziplinäres Gutachten ( Urk. 11/22 = Urk. 11/23/2-17). In letzterem nannte der Gutachter interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S.7 Ziff. III): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung leichte depressive Episode - chronisch sich generalisierendes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - Panalgie - Beschwerden am Körperstamm - Polyarthralgien aller axialen und peripheren Gelenke - cervical

- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom ohne gesicherten Hinweis für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - Thoracic

outlet -Komponente links - cervical

- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - kein gesicherter Hinweis für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyn drom - Thoracic

outlet -Komponente links möglich - anamnestisch Periarthropathia

humeroscapularis beidseits - diskreter Senk- und Spreizfuss beidseits - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose im Status nascendi wahr scheinlich - Nikotinkonsum von zirka 6 packyears - anamnestisch asthmatische Beschwerden - anamnestisch Reizmagen-Syndrom

Dr. D.___ führte unter anderem aus, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Versicherten, gemäss ihrer Arbeitsplatzbeschreibung, nicht eingeschränkt (S. 14 unten).

In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne derzeit für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht abgestützt werden. Die angepasste, leichte Verweistätigkeit für diese Versicherte liege in einem temperierten Raum, beschränke sich auf leicht- bis höchstens mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Die repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 7.5 bis 10 kg sein (S. 15 oben).

Im psychiatrischen Gutachten wurde ausgeführt, aus psychiatrisch-psychothera peutischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für die bisherige und eine solche von 80 % für eine angepasste Tätigkeit ( Urk. 11/24/1 32 S. 29 Ziff. 7). 3. 4

Med. pract . E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 7. Juli 2008 ( Urk. 11/50 = Urk. 11/53/1-3 = Urk. 11/70/12-14 ) als Diagnose eine mittelgradige bis schwere depressive Epi sode (S. 1 Ziff. 1).

Als Prozedere nannte sie die Fortführung der interdisziplinären ärztlichen und psycho-pharmakologischen Behandlung; aus ihrer Sicht bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (S. 3 oben).

In ihrem nach einer Konsultation vom 2 7. August 2008 erstatteten Bericht ( Urk. 11/53/4-5) nannte sie die gleiche Diagnose ( Ziff. 1.1) und führte betref fend Arbeitsunfähigkeit aus, „von mir nicht bescheinigt“ ( Ziff. 2). 3. 5

Dr. med. F.___ , Facharzt Radio-Onkologie / Strahlentherapie , führte in seinem Bericht vom 2 4. Dezember 2008 ( Urk. 11/70/1-6) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1991 ( Ziff. 4.1). Er nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.1): - chronische asthmoide Bronchitis - schweres lumbovertebrales Syndrom mit Diskushernien sowohl cervical als auch lumbal - mittelschwere bis schwere depressive Störung - PHS rechts - Status nach Splenektomie nach schwerem Verkehrsunfall und chroni sche posttraumatische Belastungsstörung und intermittierender Throm bocytose - Status nach mehrmaliger Mammaoperation bei Mastopathia

fibrosa

cystica und schwerer Carcinophobie

- Psychasthenie - diverseste funktionelle psychosomatische Beschwerden bei ausgeprägter Carcinophobie

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 4. Oktober 2006 ( Ziff. 3). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit bezeichnete er 2-3 Stunden (pro Woche) als zumutbar ( Ziff. 6.2).

Der von Dr. F.___ erwähnte Verkehrsunfall hatte am 3 0. Januar 1991 stattge funden; dabei erlitt die Beschwerdeführerin ein Polytrauma mit Milzruptur, Nierenkontusion, Lungenlazer a tion, Flake

fracture des Condylus

femoris

media lis links und klinisch vordere Kreuzbandläsion ( Urk. 11/70/33 Mitte, Urk. 11/70/34-36 S. 1). 3. 6

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2 ) nannte in ihrem Bericht vom 2 7. März 2009 ( Urk. 11/77/7-10) als Diagnosen ( Ziff. 1.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine rezidivierende depressive Störung mittelschwerer bis schwerer Aus prägung auf dem Hintergrund eines chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10 F33.11) und als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0).

Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 4. Oktober 2006 ( Ziff. 1.6).

In ihrem Bericht vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 11/85) machte sie die gleichen Anga ben. 3.7

Im Bericht vom 3 0. September 2010 über ein MRI des rechten Knies wurde ein komplex verlaufender Riss des medialen Meniskus erwähnt ( Urk. 11/89/7), was von Dr. F.___ (vorstehend E. 3. 5 ) in seinem Bericht vom 2 9. September 2010 als zusätzliche Diagnose genannt wurde ( Urk. 11/89/1-6 Ziff. 1.1).

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in ihrem Bericht vom 1 8. Oktober 2010 ( Urk. 11/91) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - chronisches cervicocephales und cervicospondylogenes sowie rezidi vieren des cervicoradikuläres Reizsyndrom bei Osteochondrosen in allen cervicalen Bandscheiben mit Protrusionen C5/6, C3/4, C4/5 und C6/7 - chronisches lumbospondylogenes Syndrom und rezidivierendes lumbo radi kuläres Reizsyndrom L5 und S1 links, Status nach radikulärem Kompressionssyndrom S1 links bei Diskushernien L4/5 und L5/S1 - chronische PHS polytendinotica rechts - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - chronisches Reizknie rechts bei fortgeschrittener medialer Gonarthrose und komplexer Meniskusläsion mit Bakerzyste - chronische Epicondylopathia

humeri

radialis

calcarea mit Tendovaginiti den der Strecksehnen beidseits

Als gegenwärtige Behandlung nannte Dr. A.___ physikalische Therapie ( Ziff. 1.5). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6) und führte aus, aufgrund der progredienten Cervicobrachialgien mit Tendovaginiti den beidseits und Karpaltunnelsyndrom links könne die Patientin keine manu ellen Arbeiten mehr ausüben ( Ziff. 1.7). 3. 8

Am 1 8. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin in der G.___ untersucht, worüber gleichentags berichtet wurde ( Urk. 11/95). Dabei wurde als Diagnose eine medial und retropatelläre

Gonarthrose rechts mit medialer Meniskusläsion rechts genannt (S.1 Mitte). Es wurde von einer Teilmeniskekto mie abgeraten und eine Infiltrationsbehandlu ng in die Wege geleitet (S. 1). 3. 9 3.9.1

Am 2 0. April 2012 erstatteten Dr. med . H.___ , Innere Medizin und Endokrino lo gie / Diabetologie FMH, Gutachter, und Dr. med. I.___ , Rheuma tologie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/102/1-28). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Versicherten (S. 16 ff.), die von Dr. H.___ erhobenen Befunde (S. 22 ff.), ein nach Un t ersuchung vom 2 4. November 2011 am 6. Dezember 2011 erstattetes rheu ma tologisches Konsilium (S. 24; vgl. Urk. 11/102/31-

41) und ein nach Unter suchung vom 1. Dezember 2011 am 1 3. Dezember 2011 erstattetes psychi atri sches Konsilium (S. 24; vgl. Urk. 11/102/42-56).

Nach im Zirkulationsverfahren erfolgtem Konsensfindungsprozess aller beteilig ten Fachärzte fand am 1 6. März 2012 die Schlussbesprechung durch Dr. H.___ und Dr. I.___ statt (S. 24 unten). 3.9.2

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 4.1): - depressive Entwicklung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F32.0) mit - chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41), formal die Fibromyalgie -Kriterien erfüllend, mit - psychischer Dekonditionierung - Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung - bilaterale Gonarthrose , medial und retropatellär

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie einen Nikotinabusus und einen hohen klinischen Verdacht auf Mitralinsuffizienz (S. 27 Ziff. 4.2). 3.9.3

Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin schätzten die Gutachter längerfristig auf 100 % der Norm, dies allerdings nach einer psychiatrisch begleiteten schrittweisen Wiedereingliederungsphase; limi tierend wirke einzig der psychiatrische Befund (S. 27 Ziff. 5.1).

Körperlich schwere Arbeit sei aufgrund der rheumatologischen Gegebenheiten unzumutbar; eine adaptierte körperlich leichte und mittelschwere Verweistätig keit sowie die Haushaltarbeit ohne Heben von mehr als 20 kg kranial der Gür telhöhe respektive kranial der Schulterhorizontale, ohne gehäuftes Knien und ohne Begehen von Leitern und Gerüsten sei längerfristig zu 100 % der Norm zumutbar, dies wiederum erst nach einer psychiatrisch begleiteten schrittweisen Wiedereingliederungsphase (S. 27 f. Ziff. 5.2). 3.9.4

Im rheumatologischen Konsilium ( Urk. 11/102/31-40) führte der Teilgutachter unter anderem aus, es sei ihm wohl bewusst, dass seine Beurteilung zur haus ärztlichen und rheumatologischen von Dr. A.___ divergiere. Für ihn seien allerdings die somatisch ausgerichteten Diagnosen ungenügend dargelegt und Dr. A.___

gehe nicht auf Widersprüche zwischen der Radiologie und der Klinik ein ; auch auf die Differentialdiagnose der Fibromyalgie und der Berücksichti gung der bekannten Depression gehe sie nicht ein . In diesem Sinne sei ihre Beurteilung für ihn nicht nachvollziehbar. Demgegenüber betone der Hausarzt „diverseste funktionelle psychosomatische Beschwerden“ und betone in seiner Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung die psychiatrischen Komorbiditäten . Die Beur teilung des Vorgutachters Dr. D.___ decke sich über weite Bereiche mit den vo n ih m (dem Teilgutachter ) gestellten Diagnosen;

gegenüber dessen Beurteilung habe sich der Gesundheitszustand rheumatologisch aufgrund der offensichtlich in den letzten Jahren aufgetretenen Gonarthrosen etwas verschlechtert (S. 9 f.). 3.9.5

Im psychiatrischen Konsilium ( Urk. 11/102/42-56) führte der Teilgutachter unter anderem aus, die depressive Entwicklung sei von einer anhand des Tagesablaufs plausibilisierten psychischen Dekonditionierung begleitet. In dieser Verfassung sei die Explorandin nicht arbeitsfähig; die Arbeitsfähigkeit sei aber angesichts der vorhandenen (näher umschriebenen) guten Ressourcen verbesserbar. Es sei noch verfrüht, die Frage nach einem andauernden Gesundheitsschaden zu beantworten. Die psychische Dekonditionierung sei durch den Vorgutachter Dr. C.___ überbewertet und durch die behandelnde Psychiaterin unterbewertet worden (richtig wohl umgekehrt). Er empfehle eine professionelle Wiederein gliederung in die freie Wirtschaft (S. 14 unten).

Sodann führte er aus, eine Verweistätigkeit sei der Explorandin zumutbar. Auf grund der psychischen Dekonditionierung sei die Arbeitsfähigkeit der Exploran din in einer solchen Tätigkeit verbesserbar (S. 15 Ziff. 6.2). 3.1 0

Am 1 8. Juni 2012 nahm Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 1 ) Stellung ( Urk. 11/106/1 2 = Urk. 3/4) und führte unter anderem aus, „ bei der Patientin hand elt es sich um chronifizierte Rückenschmerzen “ (S. 1 Mitte). Sie sei nach wie vor der Meinung, dass sie auch für eine adaptierte Tätigkeit nicht zu 100 % belastbar sei (S. 1 unten).

Am 2 2. Juni 2012 berichtete Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neuro lo gie, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung ( Urk. 11/106/6 = Urk. 3/6).

Am 2 5. Juni 2012 nahm Dr. F.___ (vorstehend E. 3. 5 ) Stellung ( Urk. 11/106/3 4 = Urk. 3/5) und führte unter anderem aus, er sei der Auffas sung, die Patientin sei insgesamt arbeitsunfähig und nicht vermittelbar (S. 2 Mitte).

Am 2 9. Juni 2012 nahm Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 2 ) Stellung ( Urk. 11/106/7 = Urk. 3/7) und führte unter anderem aus, aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig.

4. 4.1

In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr seien die Namen des Gutachters Dr. H.___ und der beiden Konsiliargutachter bekannt gegeben worden, nicht aber derjenige von Dr. I.___ ; dieser habe dementspre chend nicht an der Exploration und den nachträglichen rechtlich relevanten Einschätzungen teilnehmen dürfen ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3). Sie habe ihm gegen über keine Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend machen können ( Urk. 1 S. 6 oben).

Die Beschwerdeführerin wurde von genau den Ärzten untersucht und begutach tet, die ihr angekünd igt worden waren; Dr. I.___ hat

- entgegen dem, was die Beschwerdeführerin suggerierte - gerad e nicht an der Exploration mitgewirkt; in ihrer ersten Stellungnahme hatte die Beschwerdeführerin noch explizit (und rügend) ausgeführt, Dr. I.___ habe sie nicht untersucht ( Urk. 11/207 S. 2 unten) ; w elche dieser zwei sich gegenseitig ausschliessenden Positionen gelten soll, bleibt unklar. Hinsichtlich allfälliger Ablehnungsgründe ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin ein rein theoretischer; offensichtlich gibt es keine konkre ten Ausstand- oder Ablehnungsgründe, die sie gegenüber Dr. I.___ zu erheben wüsste, sonst hätte sie solche in ihrer Stellungnahme zu m Gutachten an führen müssen; aus dem Umstand, dass sie dies auch in einem späteren Zeitpunkt nicht getan hat, ergibt sich unzweideutig, dass sie keine solchen geltend zu machen weiss . Inwiefern es schliesslich der Qualität und der Verwertbarkeit des Gut achtens abträglich sein sollte, wenn Dr. I.___ „als langjähriger, erfahrener Chef arzt“ ( Urk. 1 S. 6 oben) der Institution am Konsensfindungsprozess mitwirkt , damit auch die Konklusionen der Teilgutachter

im Lichte seines Fachwissens kritisch nachprüft, und dies mit seiner Unterschrift

zum Ausdruck bringt, ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

Die Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich demzufolge als unbegrün det; das eingeholte Gutachten leidet nicht an formellen Mängeln. 4.2

In materieller Hinsicht wandte die Beschwerdeführerin ein, im Gutachten seien die anamnestisch vorhandenen Diagnosen „schlicht herabgestuft“ worden; die Diagnostik im Gutachten sei „völlig diskrepant“ zu den von den behandelnden Ärzten festgehaltenen Diagnosen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.4). Das psychiatrische Teil gutachten lasse „die Vermutung aufkommen, der Gutachter habe seine Befunde insinuierend aufgenommen“; auch habe er es unterlassen, bei der behandelnden Psychiaterin fremdanamnestische Angaben einzuholen, denen gemäss konstan ter Rechtsprechung des Bundesgerichts bei psychischen Beschwerden eine zentrale Rolle zukomme (S. 7 Ziff. 2.5). „Ebenfalls konstruiert“ sei das rheuma tologische Teilgutachten; zutreffend sei die Beurteilung durch die behandelnde Rheumatologin (S. 9 f. Ziff. 2.5).

Es ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringen wollte, dass im Gutachten frühere Diagnosen herabgestuft worden seien, oder dass im Gut achten im Vergleich zu früheren Beurteilungen andere („diskrepante“) Diagno sen gestellt worden seien ; beides zugleich kann nicht zutreffen: entweder wur den frühere Diagnosen abgeschwächt, oder es wurden andere als die früheren Diagnosen gestellt . Dies kann jedoch offen bleiben, denn e in Gutachten wird dann

angeordnet, wenn die vorhandenen medizinischen Beurteilungen nicht genügen. Dabei kann es vorkommen, dass die Begutachtung gleiche Befunde, Diagnosen und Einschränkungen ergibt, wie eine oder mehrere Vorbeurtei lungen; möglich ist aber auch, dass das Gutachten betreffend Befunde, Diag nosen und Einschränkungen zu anderen als den bisher

vorliegenden Erkennt nissen führt. Dies alleine beeinträchtigt - anders, als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - die Verwertbarkeit des Gutachtens keineswegs, wäre es doch sinnlos, Gutachten nur dann als verwertbar zu erachten, wenn sie sich mit (möglicherweise sogar sich widersprechenden) Vorbeurteilungen decken wür den.

Für die angebliche zentrale Rolle fremdanamnestischer Angaben findet sich weder in der Rechtsprechung (die von der Beschwerdeführerin denn auch nur pauschal erwähnt wurde) ein Beleg, im Gegenteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E. 3.3.3), noch findet sie etwa in den Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psy chotherapie SGPP für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invali denversicherung (2012) eine Stütze (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_399/2013 vom 1 7. September 2013

E. 4.3) .

Somit erweisen

sich auch die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin als unbegründet. 4.3

Den medizinischen Sachverhalt betreffend ist mithin auf das Gutachten, das alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfüllt und das davon abweichende Einschätzungen von behandelnder Seite nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermögen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), abzustellen. 4.4

Das Gutachten lässt nun aber keineswegs die von der Beschwerdegegnerin gezo gene Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei in angepasster und in der früheren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 2.1),

zu.

Vielmehr wurde im psychiatrischen Konsilium ausdrücklich festgehalten, in der aktuellen Verfassung sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig; die Arbeits fähigkeit sei angesichts der vorhandenen (näher umschriebenen) guten Ressour cen verbesserbar. Es sei noch verfrüht, die Frage nach einem andauern den Gesund heitsschaden zu beantworten . Empfohlen wurde eine professionelle Wiedereingliederung in die freie Wirtschaft. Eine Verweistätigkeit wurde wohl als zumutbar bezeichnet, aber auch dies - ersichtlich in der Feststellung, die Arbeitsfähigkeit sei verbesserbar - nur in (nicht näher quantifiziertem) redu ziertem Umfang (vorstehend E. 3.9.5).

Auch in der Gesamtbeurteilung wurde eine Tätigkeit im Umfang von 100 % in der bisherigen wie auch in einer somatisch angepasste n Tätigkeit als „länger fristig“ zumutbar bezeichnet, nämlich nach einer psychiatrisch begleiteten schrittweisen Wiedereingliederungsphase (vorstehend E. 3.93.) . 4.5

Es geht nicht an, dass die Beschwerdegegnerin derart deutlich formulierte Ein schränkungen, welche die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit nachgerade

widerlegen, übergeht und im Widerspruch dazu eine volle Arbeitsfähigkeit behauptet.

Die angefochtene Verfügung erweist sich aus diesem Grund als klar unzutref fend, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfü gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese ist gehalten, das Verfahren unter korrekter Berücksichtigung der gut achterlichen Feststellungen fortzusetzen, wobei die empfohlenen Eingliede rungs massnahmen an ob erster Stelle stehen dürften, allenfalls - im Hinblick auf die Anspruchsprüfung - eine klärende Rückfrage bei den Gutachtern nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in Prozent im Begutachtungszeitpunkt und bis zum Abschluss der empfohlenen Rekonditionierung . 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Die Beschwerdegegnerin hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwer de führerin, der trotz entsprechender Aufforderung keine Honorarnote einge reicht hat, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) mit Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juni 2013 aufgeho ben und die Sache an sie zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, eine Prozessentschä digung von Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1960, war von Oktober 2005 bis März 2007 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiterin tätig ( Urk. 11/13 Ziff.

2.1 und 2.7) und meldete sich am 4. Oktober 2007 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 11/16, Urk. 11/21) und einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 11/13) ein und beteiligte sich an einem vom Kranken versicherer veranlassten interdisziplinären Gutachten, das am 2 0. November 2007 erstattet wurde ( Urk. 11/22 = Urk.

11/23/2-17).

Mit Vorbescheid vom 2 9. Juli 2008 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Renten anspruch zu verneinen ( Urk. 11/45). Dagegen erhob die Versicherte am 1.

September, am 1. und 1 9. Dezember 2008, am 6. und 2 7. Januar, am 9. März

und am 1 3. August 2009 Einwände ( Urk. 11/51, Urk. 11/62, Urk. 11/68, Urk.

11/72, Urk. 11/74, Urk. 11/76, Urk. 11/81/1-2). In der Folge holte die IV Stelle bei

der MEDAS Z.___

das polydisziplinäre Gutachten vom

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 4. Juli 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff.

1) und es sei ihr eine Rente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % , zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 ( Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Oktober 2013 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus , gemäss dem MEDAS-Gutachten sei d ie Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit wie auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 unten).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, das MEDAS-Gutachten leide an unheilbaren formellen Mängeln (S. 5 f. Ziff. 2.3); in materieller Hinsicht sei es „unschlüssig und nicht nachvollziehbar“ (S 6 f. Ziff. 2.4). Sodann kritisierte sie die psychiatrische (S. 7 ff. Ziff. 2.5) und die rheumatologische (S. 9 ff. Ziff. 2.5) Beurteilung.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin gestützt auf das von der Beschwerdegeg nerin eingeholte MEDAS-Gutachten beurteilt werden kann. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medizin, welche die Beschwerde führerin seit 2003 behandelte ( Urk. 11/91 Ziff. 1.2) nannte in ihrem Bericht vom 1 5. Oktober 2007 ( Urk. 11/16) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.1): - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 links bei Osteo chondrosen mit Diskushernien L4/5 und L5/S1 - chronisches cervicospondylogenes und rezidivierendes cervicoradikulä res Reizsyndrom C6 links bei Diskushernie C5/6, Osteochondrose C5/6, mediale Diskushernie C4/5 - Periarthropathia

humeroscapularis

(PHS) calcarea rechts - Asthma bronchiale - depressive Entwicklung

Dr. A.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit 4. Oktober 2006 ( Ziff.

3) und bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär ( Ziff. 5.1). Die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätig keit bezifferte sie mit 3-4 Stunden ( Ziff. 6.2), wobei im Formular nach Stunden pro Woche gefragt wurde. 3.2

Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 2. November 2007 ( Urk. 11/21/7-10) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 4. November 2006 ( Ziff. 4.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ( Ziff. 2.1): - rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schen Symptomen (ICD-10 F33.11) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner

Die letztgenannte Diagnose bezeichnete sie mit „ICD-10 F63.00 “ , wobei unter F.63 laut ICD-10 abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle codiert werden, so dass Z63.0 ( Probleme in der Beziehung zum Ehepartner oder Partner ) richtig sein dürfte (vgl. Urk. 11/77/7-10 Ziff. 1.1) .

Die Arbeitsfähigkeit bezifferte sie, mit Hinweis auf unter anderem Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) , mit 100 % seit dem 4. Oktober 2006 ( Ziff. 3). 3.3

Am 2 0. November 2007 erstatteten Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 11/24/1-32) und Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, ein inter disziplinäres Gutachten ( Urk. 11/22 = Urk. 11/23/2-17). In letzterem nannte der Gutachter interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S.7 Ziff. III): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung leichte depressive Episode - chronisch sich generalisierendes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - Panalgie - Beschwerden am Körperstamm - Polyarthralgien aller axialen und peripheren Gelenke - cervical

- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom ohne gesicherten Hinweis für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - Thoracic

outlet -Komponente links - cervical

- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - kein gesicherter Hinweis für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyn drom - Thoracic

outlet -Komponente links möglich - anamnestisch Periarthropathia

humeroscapularis beidseits - diskreter Senk- und Spreizfuss beidseits - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose im Status nascendi wahr scheinlich - Nikotinkonsum von zirka 6 packyears - anamnestisch asthmatische Beschwerden - anamnestisch Reizmagen-Syndrom

Dr. D.___ führte unter anderem aus, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Versicherten, gemäss ihrer Arbeitsplatzbeschreibung, nicht eingeschränkt (S. 14 unten).

In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne derzeit für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht abgestützt werden. Die angepasste, leichte Verweistätigkeit für diese Versicherte liege in einem temperierten Raum, beschränke sich auf leicht- bis höchstens mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Die repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 7.5 bis 10 kg sein (S. 15 oben).

Im psychiatrischen Gutachten wurde ausgeführt, aus psychiatrisch-psychothera peutischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für die bisherige und eine solche von 80 % für eine angepasste Tätigkeit ( Urk. 11/24/1 32 S. 29 Ziff. 7). 3. 4

Med. pract . E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 7. Juli 2008 ( Urk. 11/50 = Urk. 11/53/1-3 = Urk. 11/70/12-14 ) als Diagnose eine mittelgradige bis schwere depressive Epi sode (S. 1 Ziff. 1).

Als Prozedere nannte sie die Fortführung der interdisziplinären ärztlichen und psycho-pharmakologischen Behandlung; aus ihrer Sicht bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (S. 3 oben).

In ihrem nach einer Konsultation vom 2 7. August 2008 erstatteten Bericht ( Urk. 11/53/4-5) nannte sie die gleiche Diagnose ( Ziff. 1.1) und führte betref fend Arbeitsunfähigkeit aus, „von mir nicht bescheinigt“ ( Ziff. 2). 3. 5

Dr. med. F.___ , Facharzt Radio-Onkologie / Strahlentherapie , führte in seinem Bericht vom 2 4. Dezember 2008 ( Urk. 11/70/1-6) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1991 ( Ziff. 4.1). Er nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.1): - chronische asthmoide Bronchitis - schweres lumbovertebrales Syndrom mit Diskushernien sowohl cervical als auch lumbal - mittelschwere bis schwere depressive Störung - PHS rechts - Status nach Splenektomie nach schwerem Verkehrsunfall und chroni sche posttraumatische Belastungsstörung und intermittierender Throm bocytose - Status nach mehrmaliger Mammaoperation bei Mastopathia

fibrosa

cystica und schwerer Carcinophobie

- Psychasthenie - diverseste funktionelle psychosomatische Beschwerden bei ausgeprägter Carcinophobie

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 4. Oktober 2006 ( Ziff. 3). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit bezeichnete er 2-3 Stunden (pro Woche) als zumutbar ( Ziff. 6.2).

Der von Dr. F.___ erwähnte Verkehrsunfall hatte am 3 0. Januar 1991 stattge funden; dabei erlitt die Beschwerdeführerin ein Polytrauma mit Milzruptur, Nierenkontusion, Lungenlazer a tion, Flake

fracture des Condylus

femoris

media lis links und klinisch vordere Kreuzbandläsion ( Urk. 11/70/33 Mitte, Urk. 11/70/34-36 S. 1). 3. 6

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2 ) nannte in ihrem Bericht vom 2 7. März 2009 ( Urk. 11/77/7-10) als Diagnosen ( Ziff. 1.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine rezidivierende depressive Störung mittelschwerer bis schwerer Aus prägung auf dem Hintergrund eines chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10 F33.11) und als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0).

Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 4. Oktober 2006 ( Ziff. 1.6).

In ihrem Bericht vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 11/85) machte sie die gleichen Anga ben. 3.7

Im Bericht vom 3 0. September 2010 über ein MRI des rechten Knies wurde ein komplex verlaufender Riss des medialen Meniskus erwähnt ( Urk. 11/89/7), was von Dr. F.___ (vorstehend E. 3. 5 ) in seinem Bericht vom 2 9. September 2010 als zusätzliche Diagnose genannt wurde ( Urk. 11/89/1-6 Ziff. 1.1).

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in ihrem Bericht vom 1 8. Oktober 2010 ( Urk. 11/91) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - chronisches cervicocephales und cervicospondylogenes sowie rezidi vieren des cervicoradikuläres Reizsyndrom bei Osteochondrosen in allen cervicalen Bandscheiben mit Protrusionen C5/6, C3/4, C4/5 und C6/7 - chronisches lumbospondylogenes Syndrom und rezidivierendes lumbo radi kuläres Reizsyndrom L5 und S1 links, Status nach radikulärem Kompressionssyndrom S1 links bei Diskushernien L4/5 und L5/S1 - chronische PHS polytendinotica rechts - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - chronisches Reizknie rechts bei fortgeschrittener medialer Gonarthrose und komplexer Meniskusläsion mit Bakerzyste - chronische Epicondylopathia

humeri

radialis

calcarea mit Tendovaginiti den der Strecksehnen beidseits

Als gegenwärtige Behandlung nannte Dr. A.___ physikalische Therapie ( Ziff. 1.5). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6) und führte aus, aufgrund der progredienten Cervicobrachialgien mit Tendovaginiti den beidseits und Karpaltunnelsyndrom links könne die Patientin keine manu ellen Arbeiten mehr ausüben ( Ziff. 1.7). 3.

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 Am 1 8. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin in der G.___ untersucht, worüber gleichentags berichtet wurde ( Urk. 11/95). Dabei wurde als Diagnose eine medial und retropatelläre

Gonarthrose rechts mit medialer Meniskusläsion rechts genannt (S.1 Mitte). Es wurde von einer Teilmeniskekto mie abgeraten und eine Infiltrationsbehandlu ng in die Wege geleitet (S. 1). 3.

E. 9 3.9.1

Am 2 0. April 2012 erstatteten Dr. med . H.___ , Innere Medizin und Endokrino lo gie / Diabetologie FMH, Gutachter, und Dr. med. I.___ , Rheuma tologie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/102/1-28). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Versicherten (S. 16 ff.), die von Dr. H.___ erhobenen Befunde (S. 22 ff.), ein nach Un t ersuchung vom 2 4. November 2011 am 6. Dezember 2011 erstattetes rheu ma tologisches Konsilium (S. 24; vgl. Urk. 11/102/31-

41) und ein nach Unter suchung vom 1. Dezember 2011 am 1 3. Dezember 2011 erstattetes psychi atri sches Konsilium (S. 24; vgl. Urk. 11/102/42-56).

Nach im Zirkulationsverfahren erfolgtem Konsensfindungsprozess aller beteilig ten Fachärzte fand am 1 6. März 2012 die Schlussbesprechung durch Dr. H.___ und Dr. I.___ statt (S. 24 unten). 3.9.2

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 4.1): - depressive Entwicklung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F32.0) mit - chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41), formal die Fibromyalgie -Kriterien erfüllend, mit - psychischer Dekonditionierung - Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung - bilaterale Gonarthrose , medial und retropatellär

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie einen Nikotinabusus und einen hohen klinischen Verdacht auf Mitralinsuffizienz (S. 27 Ziff. 4.2). 3.9.3

Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin schätzten die Gutachter längerfristig auf 100 % der Norm, dies allerdings nach einer psychiatrisch begleiteten schrittweisen Wiedereingliederungsphase; limi tierend wirke einzig der psychiatrische Befund (S. 27 Ziff. 5.1).

Körperlich schwere Arbeit sei aufgrund der rheumatologischen Gegebenheiten unzumutbar; eine adaptierte körperlich leichte und mittelschwere Verweistätig keit sowie die Haushaltarbeit ohne Heben von mehr als 20 kg kranial der Gür telhöhe respektive kranial der Schulterhorizontale, ohne gehäuftes Knien und ohne Begehen von Leitern und Gerüsten sei längerfristig zu 100 % der Norm zumutbar, dies wiederum erst nach einer psychiatrisch begleiteten schrittweisen Wiedereingliederungsphase (S. 27 f. Ziff. 5.2). 3.9.4

Im rheumatologischen Konsilium ( Urk. 11/102/31-40) führte der Teilgutachter unter anderem aus, es sei ihm wohl bewusst, dass seine Beurteilung zur haus ärztlichen und rheumatologischen von Dr. A.___ divergiere. Für ihn seien allerdings die somatisch ausgerichteten Diagnosen ungenügend dargelegt und Dr. A.___

gehe nicht auf Widersprüche zwischen der Radiologie und der Klinik ein ; auch auf die Differentialdiagnose der Fibromyalgie und der Berücksichti gung der bekannten Depression gehe sie nicht ein . In diesem Sinne sei ihre Beurteilung für ihn nicht nachvollziehbar. Demgegenüber betone der Hausarzt „diverseste funktionelle psychosomatische Beschwerden“ und betone in seiner Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung die psychiatrischen Komorbiditäten . Die Beur teilung des Vorgutachters Dr. D.___ decke sich über weite Bereiche mit den vo n ih m (dem Teilgutachter ) gestellten Diagnosen;

gegenüber dessen Beurteilung habe sich der Gesundheitszustand rheumatologisch aufgrund der offensichtlich in den letzten Jahren aufgetretenen Gonarthrosen etwas verschlechtert (S. 9 f.). 3.9.5

Im psychiatrischen Konsilium ( Urk. 11/102/42-56) führte der Teilgutachter unter anderem aus, die depressive Entwicklung sei von einer anhand des Tagesablaufs plausibilisierten psychischen Dekonditionierung begleitet. In dieser Verfassung sei die Explorandin nicht arbeitsfähig; die Arbeitsfähigkeit sei aber angesichts der vorhandenen (näher umschriebenen) guten Ressourcen verbesserbar. Es sei noch verfrüht, die Frage nach einem andauernden Gesundheitsschaden zu beantworten. Die psychische Dekonditionierung sei durch den Vorgutachter Dr. C.___ überbewertet und durch die behandelnde Psychiaterin unterbewertet worden (richtig wohl umgekehrt). Er empfehle eine professionelle Wiederein gliederung in die freie Wirtschaft (S. 14 unten).

Sodann führte er aus, eine Verweistätigkeit sei der Explorandin zumutbar. Auf grund der psychischen Dekonditionierung sei die Arbeitsfähigkeit der Exploran din in einer solchen Tätigkeit verbesserbar (S. 15 Ziff. 6.2). 3.1 0

Am 1 8. Juni 2012 nahm Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 1 ) Stellung ( Urk. 11/106/1 2 = Urk. 3/4) und führte unter anderem aus, „ bei der Patientin hand elt es sich um chronifizierte Rückenschmerzen “ (S. 1 Mitte). Sie sei nach wie vor der Meinung, dass sie auch für eine adaptierte Tätigkeit nicht zu 100 % belastbar sei (S. 1 unten).

Am 2 2. Juni 2012 berichtete Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neuro lo gie, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung ( Urk. 11/106/6 = Urk. 3/6).

Am 2 5. Juni 2012 nahm Dr. F.___ (vorstehend E. 3. 5 ) Stellung ( Urk. 11/106/3 4 = Urk. 3/5) und führte unter anderem aus, er sei der Auffas sung, die Patientin sei insgesamt arbeitsunfähig und nicht vermittelbar (S. 2 Mitte).

Am 2 9. Juni 2012 nahm Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 2 ) Stellung ( Urk. 11/106/7 = Urk. 3/7) und führte unter anderem aus, aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig.

4. 4.1

In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr seien die Namen des Gutachters Dr. H.___ und der beiden Konsiliargutachter bekannt gegeben worden, nicht aber derjenige von Dr. I.___ ; dieser habe dementspre chend nicht an der Exploration und den nachträglichen rechtlich relevanten Einschätzungen teilnehmen dürfen ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3). Sie habe ihm gegen über keine Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend machen können ( Urk. 1 S. 6 oben).

Die Beschwerdeführerin wurde von genau den Ärzten untersucht und begutach tet, die ihr angekünd igt worden waren; Dr. I.___ hat

- entgegen dem, was die Beschwerdeführerin suggerierte - gerad e nicht an der Exploration mitgewirkt; in ihrer ersten Stellungnahme hatte die Beschwerdeführerin noch explizit (und rügend) ausgeführt, Dr. I.___ habe sie nicht untersucht ( Urk. 11/207 S. 2 unten) ; w elche dieser zwei sich gegenseitig ausschliessenden Positionen gelten soll, bleibt unklar. Hinsichtlich allfälliger Ablehnungsgründe ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin ein rein theoretischer; offensichtlich gibt es keine konkre ten Ausstand- oder Ablehnungsgründe, die sie gegenüber Dr. I.___ zu erheben wüsste, sonst hätte sie solche in ihrer Stellungnahme zu m Gutachten an führen müssen; aus dem Umstand, dass sie dies auch in einem späteren Zeitpunkt nicht getan hat, ergibt sich unzweideutig, dass sie keine solchen geltend zu machen weiss . Inwiefern es schliesslich der Qualität und der Verwertbarkeit des Gut achtens abträglich sein sollte, wenn Dr. I.___ „als langjähriger, erfahrener Chef arzt“ ( Urk. 1 S. 6 oben) der Institution am Konsensfindungsprozess mitwirkt , damit auch die Konklusionen der Teilgutachter

im Lichte seines Fachwissens kritisch nachprüft, und dies mit seiner Unterschrift

zum Ausdruck bringt, ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

Die Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich demzufolge als unbegrün det; das eingeholte Gutachten leidet nicht an formellen Mängeln. 4.2

In materieller Hinsicht wandte die Beschwerdeführerin ein, im Gutachten seien die anamnestisch vorhandenen Diagnosen „schlicht herabgestuft“ worden; die Diagnostik im Gutachten sei „völlig diskrepant“ zu den von den behandelnden Ärzten festgehaltenen Diagnosen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.4). Das psychiatrische Teil gutachten lasse „die Vermutung aufkommen, der Gutachter habe seine Befunde insinuierend aufgenommen“; auch habe er es unterlassen, bei der behandelnden Psychiaterin fremdanamnestische Angaben einzuholen, denen gemäss konstan ter Rechtsprechung des Bundesgerichts bei psychischen Beschwerden eine zentrale Rolle zukomme (S. 7 Ziff. 2.5). „Ebenfalls konstruiert“ sei das rheuma tologische Teilgutachten; zutreffend sei die Beurteilung durch die behandelnde Rheumatologin (S. 9 f. Ziff. 2.5).

Es ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringen wollte, dass im Gutachten frühere Diagnosen herabgestuft worden seien, oder dass im Gut achten im Vergleich zu früheren Beurteilungen andere („diskrepante“) Diagno sen gestellt worden seien ; beides zugleich kann nicht zutreffen: entweder wur den frühere Diagnosen abgeschwächt, oder es wurden andere als die früheren Diagnosen gestellt . Dies kann jedoch offen bleiben, denn e in Gutachten wird dann

angeordnet, wenn die vorhandenen medizinischen Beurteilungen nicht genügen. Dabei kann es vorkommen, dass die Begutachtung gleiche Befunde, Diagnosen und Einschränkungen ergibt, wie eine oder mehrere Vorbeurtei lungen; möglich ist aber auch, dass das Gutachten betreffend Befunde, Diag nosen und Einschränkungen zu anderen als den bisher

vorliegenden Erkennt nissen führt. Dies alleine beeinträchtigt - anders, als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - die Verwertbarkeit des Gutachtens keineswegs, wäre es doch sinnlos, Gutachten nur dann als verwertbar zu erachten, wenn sie sich mit (möglicherweise sogar sich widersprechenden) Vorbeurteilungen decken wür den.

Für die angebliche zentrale Rolle fremdanamnestischer Angaben findet sich weder in der Rechtsprechung (die von der Beschwerdeführerin denn auch nur pauschal erwähnt wurde) ein Beleg, im Gegenteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E. 3.3.3), noch findet sie etwa in den Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psy chotherapie SGPP für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invali denversicherung (2012) eine Stütze (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_399/2013 vom 1 7. September 2013

E. 4.3) .

Somit erweisen

sich auch die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin als unbegründet. 4.3

Den medizinischen Sachverhalt betreffend ist mithin auf das Gutachten, das alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfüllt und das davon abweichende Einschätzungen von behandelnder Seite nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermögen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), abzustellen. 4.4

Das Gutachten lässt nun aber keineswegs die von der Beschwerdegegnerin gezo gene Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei in angepasster und in der früheren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 2.1),

zu.

Vielmehr wurde im psychiatrischen Konsilium ausdrücklich festgehalten, in der aktuellen Verfassung sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig; die Arbeits fähigkeit sei angesichts der vorhandenen (näher umschriebenen) guten Ressour cen verbesserbar. Es sei noch verfrüht, die Frage nach einem andauern den Gesund heitsschaden zu beantworten . Empfohlen wurde eine professionelle Wiedereingliederung in die freie Wirtschaft. Eine Verweistätigkeit wurde wohl als zumutbar bezeichnet, aber auch dies - ersichtlich in der Feststellung, die Arbeitsfähigkeit sei verbesserbar - nur in (nicht näher quantifiziertem) redu ziertem Umfang (vorstehend E. 3.9.5).

Auch in der Gesamtbeurteilung wurde eine Tätigkeit im Umfang von 100 % in der bisherigen wie auch in einer somatisch angepasste n Tätigkeit als „länger fristig“ zumutbar bezeichnet, nämlich nach einer psychiatrisch begleiteten schrittweisen Wiedereingliederungsphase (vorstehend E. 3.93.) . 4.5

Es geht nicht an, dass die Beschwerdegegnerin derart deutlich formulierte Ein schränkungen, welche die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit nachgerade

widerlegen, übergeht und im Widerspruch dazu eine volle Arbeitsfähigkeit behauptet.

Die angefochtene Verfügung erweist sich aus diesem Grund als klar unzutref fend, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfü gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese ist gehalten, das Verfahren unter korrekter Berücksichtigung der gut achterlichen Feststellungen fortzusetzen, wobei die empfohlenen Eingliede rungs massnahmen an ob erster Stelle stehen dürften, allenfalls - im Hinblick auf die Anspruchsprüfung - eine klärende Rückfrage bei den Gutachtern nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in Prozent im Begutachtungszeitpunkt und bis zum Abschluss der empfohlenen Rekonditionierung . 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Die Beschwerdegegnerin hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwer de führerin, der trotz entsprechender Aufforderung keine Honorarnote einge reicht hat, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) mit Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juni 2013 aufgeho ben und die Sache an sie zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, eine Prozessentschä digung von Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00632 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

24. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta Aliotta Rechtsanwälte Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1960, war von Oktober 2005 bis März 2007 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiterin tätig ( Urk. 11/13 Ziff.

2.1 und 2.7) und meldete sich am 4. Oktober 2007 bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 11/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte ( Urk. 11/16, Urk. 11/21) und einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 11/13) ein und beteiligte sich an einem vom Kranken versicherer veranlassten interdisziplinären Gutachten, das am 2 0. November 2007 erstattet wurde ( Urk. 11/22 = Urk.

11/23/2-17).

Mit Vorbescheid vom 2 9. Juli 2008 stellte die IV-Stelle in Aussicht, einen Renten anspruch zu verneinen ( Urk. 11/45). Dagegen erhob die Versicherte am 1.

September, am 1. und 1 9. Dezember 2008, am 6. und 2 7. Januar, am 9. März

und am 1 3. August 2009 Einwände ( Urk. 11/51, Urk. 11/62, Urk. 11/68, Urk.

11/72, Urk. 11/74, Urk. 11/76, Urk. 11/81/1-2). In der Folge holte die IV Stelle bei

der MEDAS Z.___

das polydisziplinäre Gutachten vom 2 0. April 2012 ( Urk. 11/102 = Urk. 3/3 ) ein , zu welchem die Versicherte am 2 9. Juni 2012 Stellung nahm ( Urk. 11/107).

Mit Verfügung vom 5. Juni 2013 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 11/109 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Juni 2013 ( Urk.

2) erhob die Versicherte am 4. Juli 2013 Beschwerde ( Urk.

1) und beantragte, diese sei aufzuheben (S. 2 Ziff.

1) und es sei ihr eine Rente, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 50 % , zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2013 ( Urk.

10) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Oktober 2013 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

4) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) davon aus , gemäss dem MEDAS-Gutachten sei d ie Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit wie auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ zu 100 % arbeitsfähig (S. 3 unten). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde ( Urk.

1) auf den Standpunkt, das MEDAS-Gutachten leide an unheilbaren formellen Mängeln (S. 5 f. Ziff. 2.3); in materieller Hinsicht sei es „unschlüssig und nicht nachvollziehbar“ (S 6 f. Ziff. 2.4). Sodann kritisierte sie die psychiatrische (S. 7 ff. Ziff. 2.5) und die rheumatologische (S. 9 ff. Ziff. 2.5) Beurteilung. 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin gestützt auf das von der Beschwerdegeg nerin eingeholte MEDAS-Gutachten beurteilt werden kann. 3. 3.1

Dr. med. A.___ , FMH Physikalische Medizin, welche die Beschwerde führerin seit 2003 behandelte ( Urk. 11/91 Ziff. 1.2) nannte in ihrem Bericht vom 1 5. Oktober 2007 ( Urk. 11/16) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.1): - chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 links bei Osteo chondrosen mit Diskushernien L4/5 und L5/S1 - chronisches cervicospondylogenes und rezidivierendes cervicoradikulä res Reizsyndrom C6 links bei Diskushernie C5/6, Osteochondrose C5/6, mediale Diskushernie C4/5 - Periarthropathia

humeroscapularis

(PHS) calcarea rechts - Asthma bronchiale - depressive Entwicklung

Dr. A.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit seit 4. Oktober 2006 ( Ziff.

3) und bezeichnete den Gesundheitszustand als stationär ( Ziff. 5.1). Die Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätig keit bezifferte sie mit 3-4 Stunden ( Ziff. 6.2), wobei im Formular nach Stunden pro Woche gefragt wurde. 3.2

Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 1 2. November 2007 ( Urk. 11/21/7-10) aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 4. November 2006 ( Ziff. 4.1). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ( Ziff. 2.1): - rezidivierende Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schen Symptomen (ICD-10 F33.11) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - Probleme in der Beziehung zum Ehepartner

Die letztgenannte Diagnose bezeichnete sie mit „ICD-10 F63.00 “ , wobei unter F.63 laut ICD-10 abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle codiert werden, so dass Z63.0 ( Probleme in der Beziehung zum Ehepartner oder Partner ) richtig sein dürfte (vgl. Urk. 11/77/7-10 Ziff. 1.1) .

Die Arbeitsfähigkeit bezifferte sie, mit Hinweis auf unter anderem Dr. A.___ (vorstehend E. 3.1) , mit 100 % seit dem 4. Oktober 2006 ( Ziff. 3). 3.3

Am 2 0. November 2007 erstatteten Dr. med. C.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten ( Urk. 11/24/1-32) und Dr. med. D.___ , FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, ein inter disziplinäres Gutachten ( Urk. 11/22 = Urk. 11/23/2-17). In letzterem nannte der Gutachter interdisziplinär folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S.7 Ziff. III): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung leichte depressive Episode - chronisch sich generalisierendes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - Panalgie - Beschwerden am Körperstamm - Polyarthralgien aller axialen und peripheren Gelenke - cervical

- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom ohne gesicherten Hinweis für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom - Thoracic

outlet -Komponente links - cervical

- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom - kein gesicherter Hinweis für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyn drom - Thoracic

outlet -Komponente links möglich - anamnestisch Periarthropathia

humeroscapularis beidseits - diskreter Senk- und Spreizfuss beidseits - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose im Status nascendi wahr scheinlich - Nikotinkonsum von zirka 6 packyears - anamnestisch asthmatische Beschwerden - anamnestisch Reizmagen-Syndrom

Dr. D.___ führte unter anderem aus, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Versicherten, gemäss ihrer Arbeitsplatzbeschreibung, nicht eingeschränkt (S. 14 unten).

In der interdisziplinären Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne derzeit für eine angepasste, leichte Verweistätigkeit vollumfänglich auf die Einschätzung aus psychosomatisch-psychiatrischer Sicht abgestützt werden. Die angepasste, leichte Verweistätigkeit für diese Versicherte liege in einem temperierten Raum, beschränke sich auf leicht- bis höchstens mittelgradig körperlich belastende Arbeiten und lasse die Möglichkeit zu, zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln. Die repetitiv zu bewegenden Gewichte sollten nicht schwerer als 7.5 bis 10 kg sein (S. 15 oben).

Im psychiatrischen Gutachten wurde ausgeführt, aus psychiatrisch-psychothera peutischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für die bisherige und eine solche von 80 % für eine angepasste Tätigkeit ( Urk. 11/24/1 32 S. 29 Ziff. 7). 3. 4

Med. pract . E.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannte in ihrem Bericht vom 7. Juli 2008 ( Urk. 11/50 = Urk. 11/53/1-3 = Urk. 11/70/12-14 ) als Diagnose eine mittelgradige bis schwere depressive Epi sode (S. 1 Ziff. 1).

Als Prozedere nannte sie die Fortführung der interdisziplinären ärztlichen und psycho-pharmakologischen Behandlung; aus ihrer Sicht bestehe eine Arbeits unfähigkeit von 100 % (S. 3 oben).

In ihrem nach einer Konsultation vom 2 7. August 2008 erstatteten Bericht ( Urk. 11/53/4-5) nannte sie die gleiche Diagnose ( Ziff. 1.1) und führte betref fend Arbeitsunfähigkeit aus, „von mir nicht bescheinigt“ ( Ziff. 2). 3. 5

Dr. med. F.___ , Facharzt Radio-Onkologie / Strahlentherapie , führte in seinem Bericht vom 2 4. Dezember 2008 ( Urk. 11/70/1-6) aus, er behandle die Beschwerdeführerin seit 1991 ( Ziff. 4.1). Er nannte folgende Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 2.1): - chronische asthmoide Bronchitis - schweres lumbovertebrales Syndrom mit Diskushernien sowohl cervical als auch lumbal - mittelschwere bis schwere depressive Störung - PHS rechts - Status nach Splenektomie nach schwerem Verkehrsunfall und chroni sche posttraumatische Belastungsstörung und intermittierender Throm bocytose - Status nach mehrmaliger Mammaoperation bei Mastopathia

fibrosa

cystica und schwerer Carcinophobie

- Psychasthenie - diverseste funktionelle psychosomatische Beschwerden bei ausgeprägter Carcinophobie

Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 4. Oktober 2006 ( Ziff. 3). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit bezeichnete er 2-3 Stunden (pro Woche) als zumutbar ( Ziff. 6.2).

Der von Dr. F.___ erwähnte Verkehrsunfall hatte am 3 0. Januar 1991 stattge funden; dabei erlitt die Beschwerdeführerin ein Polytrauma mit Milzruptur, Nierenkontusion, Lungenlazer a tion, Flake

fracture des Condylus

femoris

media lis links und klinisch vordere Kreuzbandläsion ( Urk. 11/70/33 Mitte, Urk. 11/70/34-36 S. 1). 3. 6

Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2 ) nannte in ihrem Bericht vom 2 7. März 2009 ( Urk. 11/77/7-10) als Diagnosen ( Ziff. 1.1) mit Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit eine rezidivierende depressive Störung mittelschwerer bis schwerer Aus prägung auf dem Hintergrund eines chronischen Schmerzsyndroms (ICD-10 F33.11) und als solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (ICD-10 Z63.0).

Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit dem 4. Oktober 2006 ( Ziff. 1.6).

In ihrem Bericht vom 2 2. Juli 2010 ( Urk. 11/85) machte sie die gleichen Anga ben. 3.7

Im Bericht vom 3 0. September 2010 über ein MRI des rechten Knies wurde ein komplex verlaufender Riss des medialen Meniskus erwähnt ( Urk. 11/89/7), was von Dr. F.___ (vorstehend E. 3. 5 ) in seinem Bericht vom 2 9. September 2010 als zusätzliche Diagnose genannt wurde ( Urk. 11/89/1-6 Ziff. 1.1).

Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) nannte in ihrem Bericht vom 1 8. Oktober 2010 ( Urk. 11/91) folgende Diagnosen ( Ziff. 1.1): - chronisches cervicocephales und cervicospondylogenes sowie rezidi vieren des cervicoradikuläres Reizsyndrom bei Osteochondrosen in allen cervicalen Bandscheiben mit Protrusionen C5/6, C3/4, C4/5 und C6/7 - chronisches lumbospondylogenes Syndrom und rezidivierendes lumbo radi kuläres Reizsyndrom L5 und S1 links, Status nach radikulärem Kompressionssyndrom S1 links bei Diskushernien L4/5 und L5/S1 - chronische PHS polytendinotica rechts - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - chronisches Reizknie rechts bei fortgeschrittener medialer Gonarthrose und komplexer Meniskusläsion mit Bakerzyste - chronische Epicondylopathia

humeri

radialis

calcarea mit Tendovaginiti den der Strecksehnen beidseits

Als gegenwärtige Behandlung nannte Dr. A.___ physikalische Therapie ( Ziff. 1.5). Sie attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 1.6) und führte aus, aufgrund der progredienten Cervicobrachialgien mit Tendovaginiti den beidseits und Karpaltunnelsyndrom links könne die Patientin keine manu ellen Arbeiten mehr ausüben ( Ziff. 1.7). 3. 8

Am 1 8. Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin in der G.___ untersucht, worüber gleichentags berichtet wurde ( Urk. 11/95). Dabei wurde als Diagnose eine medial und retropatelläre

Gonarthrose rechts mit medialer Meniskusläsion rechts genannt (S.1 Mitte). Es wurde von einer Teilmeniskekto mie abgeraten und eine Infiltrationsbehandlu ng in die Wege geleitet (S. 1). 3. 9 3.9.1

Am 2 0. April 2012 erstatteten Dr. med . H.___ , Innere Medizin und Endokrino lo gie / Diabetologie FMH, Gutachter, und Dr. med. I.___ , Rheuma tologie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 11/102/1-28). Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 2 ff.), die Angaben der Versicherten (S. 16 ff.), die von Dr. H.___ erhobenen Befunde (S. 22 ff.), ein nach Un t ersuchung vom 2 4. November 2011 am 6. Dezember 2011 erstattetes rheu ma tologisches Konsilium (S. 24; vgl. Urk. 11/102/31-

41) und ein nach Unter suchung vom 1. Dezember 2011 am 1 3. Dezember 2011 erstattetes psychi atri sches Konsilium (S. 24; vgl. Urk. 11/102/42-56).

Nach im Zirkulationsverfahren erfolgtem Konsensfindungsprozess aller beteilig ten Fachärzte fand am 1 6. März 2012 die Schlussbesprechung durch Dr. H.___ und Dr. I.___ statt (S. 24 unten). 3.9.2

Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit (S. 26 Ziff. 4.1): - depressive Entwicklung, aktuell leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F32.0) mit - chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto ren (ICD-10 F45.41), formal die Fibromyalgie -Kriterien erfüllend, mit - psychischer Dekonditionierung - Verdeutlichungstendenz und Selbstlimitierung - bilaterale Gonarthrose , medial und retropatellär

Als Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert, nannten sie einen Nikotinabusus und einen hohen klinischen Verdacht auf Mitralinsuffizienz (S. 27 Ziff. 4.2). 3.9.3

Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sachbearbeiterin schätzten die Gutachter längerfristig auf 100 % der Norm, dies allerdings nach einer psychiatrisch begleiteten schrittweisen Wiedereingliederungsphase; limi tierend wirke einzig der psychiatrische Befund (S. 27 Ziff. 5.1).

Körperlich schwere Arbeit sei aufgrund der rheumatologischen Gegebenheiten unzumutbar; eine adaptierte körperlich leichte und mittelschwere Verweistätig keit sowie die Haushaltarbeit ohne Heben von mehr als 20 kg kranial der Gür telhöhe respektive kranial der Schulterhorizontale, ohne gehäuftes Knien und ohne Begehen von Leitern und Gerüsten sei längerfristig zu 100 % der Norm zumutbar, dies wiederum erst nach einer psychiatrisch begleiteten schrittweisen Wiedereingliederungsphase (S. 27 f. Ziff. 5.2). 3.9.4

Im rheumatologischen Konsilium ( Urk. 11/102/31-40) führte der Teilgutachter unter anderem aus, es sei ihm wohl bewusst, dass seine Beurteilung zur haus ärztlichen und rheumatologischen von Dr. A.___ divergiere. Für ihn seien allerdings die somatisch ausgerichteten Diagnosen ungenügend dargelegt und Dr. A.___

gehe nicht auf Widersprüche zwischen der Radiologie und der Klinik ein ; auch auf die Differentialdiagnose der Fibromyalgie und der Berücksichti gung der bekannten Depression gehe sie nicht ein . In diesem Sinne sei ihre Beurteilung für ihn nicht nachvollziehbar. Demgegenüber betone der Hausarzt „diverseste funktionelle psychosomatische Beschwerden“ und betone in seiner Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung die psychiatrischen Komorbiditäten . Die Beur teilung des Vorgutachters Dr. D.___ decke sich über weite Bereiche mit den vo n ih m (dem Teilgutachter ) gestellten Diagnosen;

gegenüber dessen Beurteilung habe sich der Gesundheitszustand rheumatologisch aufgrund der offensichtlich in den letzten Jahren aufgetretenen Gonarthrosen etwas verschlechtert (S. 9 f.). 3.9.5

Im psychiatrischen Konsilium ( Urk. 11/102/42-56) führte der Teilgutachter unter anderem aus, die depressive Entwicklung sei von einer anhand des Tagesablaufs plausibilisierten psychischen Dekonditionierung begleitet. In dieser Verfassung sei die Explorandin nicht arbeitsfähig; die Arbeitsfähigkeit sei aber angesichts der vorhandenen (näher umschriebenen) guten Ressourcen verbesserbar. Es sei noch verfrüht, die Frage nach einem andauernden Gesundheitsschaden zu beantworten. Die psychische Dekonditionierung sei durch den Vorgutachter Dr. C.___ überbewertet und durch die behandelnde Psychiaterin unterbewertet worden (richtig wohl umgekehrt). Er empfehle eine professionelle Wiederein gliederung in die freie Wirtschaft (S. 14 unten).

Sodann führte er aus, eine Verweistätigkeit sei der Explorandin zumutbar. Auf grund der psychischen Dekonditionierung sei die Arbeitsfähigkeit der Exploran din in einer solchen Tätigkeit verbesserbar (S. 15 Ziff. 6.2). 3.1 0

Am 1 8. Juni 2012 nahm Dr. A.___ (vorstehend E. 3. 1 ) Stellung ( Urk. 11/106/1 2 = Urk. 3/4) und führte unter anderem aus, „ bei der Patientin hand elt es sich um chronifizierte Rückenschmerzen “ (S. 1 Mitte). Sie sei nach wie vor der Meinung, dass sie auch für eine adaptierte Tätigkeit nicht zu 100 % belastbar sei (S. 1 unten).

Am 2 2. Juni 2012 berichtete Dr. med. J.___ , Facharzt FMH für Neuro lo gie, über seine am Vortag erfolgte Untersuchung ( Urk. 11/106/6 = Urk. 3/6).

Am 2 5. Juni 2012 nahm Dr. F.___ (vorstehend E. 3. 5 ) Stellung ( Urk. 11/106/3 4 = Urk. 3/5) und führte unter anderem aus, er sei der Auffas sung, die Patientin sei insgesamt arbeitsunfähig und nicht vermittelbar (S. 2 Mitte).

Am 2 9. Juni 2012 nahm Dr. B.___ (vorstehend E. 3. 2 ) Stellung ( Urk. 11/106/7 = Urk. 3/7) und führte unter anderem aus, aus ihrer Sicht sei die Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit in der freien Wirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig.

4. 4.1

In formeller Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr seien die Namen des Gutachters Dr. H.___ und der beiden Konsiliargutachter bekannt gegeben worden, nicht aber derjenige von Dr. I.___ ; dieser habe dementspre chend nicht an der Exploration und den nachträglichen rechtlich relevanten Einschätzungen teilnehmen dürfen ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.3). Sie habe ihm gegen über keine Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend machen können ( Urk. 1 S. 6 oben).

Die Beschwerdeführerin wurde von genau den Ärzten untersucht und begutach tet, die ihr angekünd igt worden waren; Dr. I.___ hat

- entgegen dem, was die Beschwerdeführerin suggerierte - gerad e nicht an der Exploration mitgewirkt; in ihrer ersten Stellungnahme hatte die Beschwerdeführerin noch explizit (und rügend) ausgeführt, Dr. I.___ habe sie nicht untersucht ( Urk. 11/207 S. 2 unten) ; w elche dieser zwei sich gegenseitig ausschliessenden Positionen gelten soll, bleibt unklar. Hinsichtlich allfälliger Ablehnungsgründe ist der Standpunkt der Beschwerdeführerin ein rein theoretischer; offensichtlich gibt es keine konkre ten Ausstand- oder Ablehnungsgründe, die sie gegenüber Dr. I.___ zu erheben wüsste, sonst hätte sie solche in ihrer Stellungnahme zu m Gutachten an führen müssen; aus dem Umstand, dass sie dies auch in einem späteren Zeitpunkt nicht getan hat, ergibt sich unzweideutig, dass sie keine solchen geltend zu machen weiss . Inwiefern es schliesslich der Qualität und der Verwertbarkeit des Gut achtens abträglich sein sollte, wenn Dr. I.___ „als langjähriger, erfahrener Chef arzt“ ( Urk. 1 S. 6 oben) der Institution am Konsensfindungsprozess mitwirkt , damit auch die Konklusionen der Teilgutachter

im Lichte seines Fachwissens kritisch nachprüft, und dies mit seiner Unterschrift

zum Ausdruck bringt, ist nicht ersichtlich und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt.

Die Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich demzufolge als unbegrün det; das eingeholte Gutachten leidet nicht an formellen Mängeln. 4.2

In materieller Hinsicht wandte die Beschwerdeführerin ein, im Gutachten seien die anamnestisch vorhandenen Diagnosen „schlicht herabgestuft“ worden; die Diagnostik im Gutachten sei „völlig diskrepant“ zu den von den behandelnden Ärzten festgehaltenen Diagnosen ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 2.4). Das psychiatrische Teil gutachten lasse „die Vermutung aufkommen, der Gutachter habe seine Befunde insinuierend aufgenommen“; auch habe er es unterlassen, bei der behandelnden Psychiaterin fremdanamnestische Angaben einzuholen, denen gemäss konstan ter Rechtsprechung des Bundesgerichts bei psychischen Beschwerden eine zentrale Rolle zukomme (S. 7 Ziff. 2.5). „Ebenfalls konstruiert“ sei das rheuma tologische Teilgutachten; zutreffend sei die Beurteilung durch die behandelnde Rheumatologin (S. 9 f. Ziff. 2.5).

Es ist nicht klar, ob die Beschwerdeführerin zum Ausdruck bringen wollte, dass im Gutachten frühere Diagnosen herabgestuft worden seien, oder dass im Gut achten im Vergleich zu früheren Beurteilungen andere („diskrepante“) Diagno sen gestellt worden seien ; beides zugleich kann nicht zutreffen: entweder wur den frühere Diagnosen abgeschwächt, oder es wurden andere als die früheren Diagnosen gestellt . Dies kann jedoch offen bleiben, denn e in Gutachten wird dann

angeordnet, wenn die vorhandenen medizinischen Beurteilungen nicht genügen. Dabei kann es vorkommen, dass die Begutachtung gleiche Befunde, Diagnosen und Einschränkungen ergibt, wie eine oder mehrere Vorbeurtei lungen; möglich ist aber auch, dass das Gutachten betreffend Befunde, Diag nosen und Einschränkungen zu anderen als den bisher

vorliegenden Erkennt nissen führt. Dies alleine beeinträchtigt - anders, als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint - die Verwertbarkeit des Gutachtens keineswegs, wäre es doch sinnlos, Gutachten nur dann als verwertbar zu erachten, wenn sie sich mit (möglicherweise sogar sich widersprechenden) Vorbeurteilungen decken wür den.

Für die angebliche zentrale Rolle fremdanamnestischer Angaben findet sich weder in der Rechtsprechung (die von der Beschwerdeführerin denn auch nur pauschal erwähnt wurde) ein Beleg, im Gegenteil (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2012 vom 2 1. Dezember 2012 E. 3.3.3), noch findet sie etwa in den Qualitätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psy chotherapie SGPP für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invali denversicherung (2012) eine Stütze (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 8C_399/2013 vom 1 7. September 2013

E. 4.3) .

Somit erweisen

sich auch die materiellen Einwände der Beschwerdeführerin als unbegründet. 4.3

Den medizinischen Sachverhalt betreffend ist mithin auf das Gutachten, das alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich erfüllt und das davon abweichende Einschätzungen von behandelnder Seite nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermögen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), abzustellen. 4.4

Das Gutachten lässt nun aber keineswegs die von der Beschwerdegegnerin gezo gene Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei in angepasster und in der früheren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vorstehend E. 2.1),

zu.

Vielmehr wurde im psychiatrischen Konsilium ausdrücklich festgehalten, in der aktuellen Verfassung sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig; die Arbeits fähigkeit sei angesichts der vorhandenen (näher umschriebenen) guten Ressour cen verbesserbar. Es sei noch verfrüht, die Frage nach einem andauern den Gesund heitsschaden zu beantworten . Empfohlen wurde eine professionelle Wiedereingliederung in die freie Wirtschaft. Eine Verweistätigkeit wurde wohl als zumutbar bezeichnet, aber auch dies - ersichtlich in der Feststellung, die Arbeitsfähigkeit sei verbesserbar - nur in (nicht näher quantifiziertem) redu ziertem Umfang (vorstehend E. 3.9.5).

Auch in der Gesamtbeurteilung wurde eine Tätigkeit im Umfang von 100 % in der bisherigen wie auch in einer somatisch angepasste n Tätigkeit als „länger fristig“ zumutbar bezeichnet, nämlich nach einer psychiatrisch begleiteten schrittweisen Wiedereingliederungsphase (vorstehend E. 3.93.) . 4.5

Es geht nicht an, dass die Beschwerdegegnerin derart deutlich formulierte Ein schränkungen, welche die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit nachgerade

widerlegen, übergeht und im Widerspruch dazu eine volle Arbeitsfähigkeit behauptet.

Die angefochtene Verfügung erweist sich aus diesem Grund als klar unzutref fend, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die Verfü gung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese ist gehalten, das Verfahren unter korrekter Berücksichtigung der gut achterlichen Feststellungen fortzusetzen, wobei die empfohlenen Eingliede rungs massnahmen an ob erster Stelle stehen dürften, allenfalls - im Hinblick auf die Anspruchsprüfung - eine klärende Rückfrage bei den Gutachtern nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit in Prozent im Begutachtungszeitpunkt und bis zum Abschluss der empfohlenen Rekonditionierung . 5. 5.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2

Die Beschwerdegegnerin hat den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwer de führerin, der trotz entsprechender Aufforderung keine Honorarnote einge reicht hat, beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wertsteuer) mit Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Juni 2013 aufgeho ben und die Sache an sie zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, eine Prozessentschä digung von Fr. 2 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Massimo Aliotta - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher