Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, meldete sich erstmals am 18. Januar 2005 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 7 /7). Den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 7 /31). X.___ war da mals durch die Sozialberatung der Stadt Y.___ vertreten (Urk. 7 /33), wel che dagegen Einsprache erhob, die Einsprache gegen die Verneinung des Renten an spruchs jedoch mit Schreiben vom 28. Juli 2005 wieder zurückzog und statt dessen berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragte (Urk. 7 /35). Mit Ein spra cheentscheid vom 7. Februar 2006 schrieb die IV-Stelle das Einsprache ver fahren bezüglich Rente als erledigt ab und trat auf die Anträge betreffend be ruf liche Massnahmen sowie Hilfsmittel mangels Anfechtungsgegenstands nicht ein (Urk. 7 /46). Dagegen erhob X.___ Beschwerde. Diese wurde vom hie sigen Gericht mit Urteil IV.2006.00256 vom 14. Juni 2006 erledigt (Urk. 7 /51). Darin wurde festgehalten, dass X.___ sich den Rückzug der Ein sprache durch die Sozialberatung der Stadt Y.___ in Bezug auf die Rente anrechnen lassen müsse und die IV-Stelle somit die Einsprache diesbezüglich zu Recht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben habe (Urk. 7 /51/5-6). Hingegen wurde die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutge heissen, als der angefoch te ne Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 in Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück ge wiesen wurde, damit diese, nach erfolgter ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung neu verfüge (Urk. 7 /51/10). 1.2
Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen bezüglich beruflicher Ein gliederung vor (Urk. 7 /54 ff.) und verneinte den Anspruch auf Arbeitsver mitt lung mit Verfügung vom 16. Januar 2007 (Urk. 7 /66) und jenen auf Berufs be ratung mit Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 7 /67). Diese Verfügungen erwuch sen unangefochten in Rechtskraft. 1.3
Am 30. Januar 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /75), wobei er wiederum die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ zur Vertretung bevollmächtigte (Urk. 7 /80). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 7 /81) und holte einen Arztbericht ein (Urk. 7 /83). Des Weiteren wurde der Versicherte durch den Regi o nalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 3. Juli 2012 psychiatrisch und orthopä disch-rheumatologisch untersucht (Berichte vom 15. August 2012, Urk. 7 /87 und Urk. 7 /88). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7 / 92). Dage gen erhob Z.___ von den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ am 5. Okto ber 2012 vor sorglich Einwand (Urk. 7 /93). Am 16. Oktober 2012 zog sie den Ein wand be treffend Rente zurück und beantragte die Durchführung berufli cher Ein gliede rungsmassnahmen, insbesondere einer Arbeitsvermittlung (Urk. 7 / 95). In der Folge bevollmächtigte der Versicherte am 25. Oktober 2012 Rechts an wältin Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur , zur Vertretung
(Urk. 7 / 99) . Diese erhob am 29. Okto ber 2012 vorsorglich Einwand gegen den Vorbescheid vom 2. Oktober 2012 und beantragte nebst der Zusprache einer Rente, sie sei als un entgeltliche Rechtsvertreterin des Versicherten für das Einwandverfahren zu bestellen (Urk. 7 /98) . Am 4. Dezember 2012 ergänzte Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi die Begründung ihres Einwands, wobei sie an den gestellten Anträgen festhielt, und reichte Arztberichte sowie Unterlagen zur finanziellen Situation des Ver sicherten ein (Urk. 7 / 101, Urk. 7 /102). Mit Eingaben vom 4. sowie vom 14. Feb ru ar 2013 gab sie weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 7 / 105, Urk. 7 /106, Urk. 7 /107, Urk. 7 /108).
Mit Verfügung vom 8. März 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts beiständin im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 7 /110 ).
Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 24. April 2013 Be schwerde er heben und beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertre tung im Ver waltungsverfahren ( Vorbescheidverfahren ) zu gewähren (Urk. 7/111/3-11). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Urteil IV.2013.00366 vom 1 6. Oktober 2013 gut und bejahte den Anspruch des Ver sicherten auf unent geltliche Rechtsverbeiständung
im Vorbescheidverfahren
in der Person von Rechtsanwältin Lotti Sigg Bon azzi .
In der Sache selber holte die IV-Stelle weitere RAD-Stellungnahmen ein (Urk. 7/113/2-3) und verneinte mit Verfügung vom 3. Juni 2013 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/114 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2. Juli 2013 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän dung durch Rechts anwältin Lotti Sigg Bonazzi (Urk. 1 S.
2). In ihrer Be schwer de antwort vom 9. September 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 24 . September 2013 gewährte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm für das vorliegende Verfahren Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi als un ent geltliche Rechtsvertreterin (Urk. 8 ). Mit Replik vom 11. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und bean tragte, eventualiter seien vom Sozialversicherungsgericht weitere medizi nische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14).
Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2014 mitgeteilt (Urk. 15). Mit Ein gabe vom 16. September 2014 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 16 und 17), was der Beschwer degegnerin wie der um zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Am 2 0. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 20 und 21). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 2 2. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 22).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch re le vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 , E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 , E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 , E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Er werbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den
sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 , E. 2). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Die Regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.
59 Abs.
2 bis
des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG) .
Nach Art.
49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs.
2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 , E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben
- den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür di gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 , E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweisw ert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, so fern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali fi ka tionen verfügt ( BGE 137 V 210
E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Er gebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Be richte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ih rer Zuver lässig keit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 , E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige Schulter- und
wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, ohne häufige Rumpfrotation und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Mit der Begründung, dass er keine körperlich schweren Ar beiten mehr verrichten könne, nahm die Beschwerdegegnerin einen Leidensab zug von 10 % vor und errechnete einen Invaliditätsgrad von 10 % . Zu den Ein wänden des Be schwerdeführers merkte sie an, die Bandscheiben-Operation vom 6. November 2012 und der Herzinfarkt vom 2 0. November 2012 hätten nur zu einer vor über gehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geführt (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtli che Gehör verletzt, indem sie nicht auf die vorgebrachten Einwände betreffend die psychiatrische Beurteilung durch den RAD eingegangen sei, sondern nur salopp festgehalten habe, aus psychiatrischer Sicht seien keine neuen medizini schen Tatsachen erbracht worden (Urk. 1 S. 5). Gegen die psychiatrische Beur tei lung durch den RAD-Arzt dipl. med. A.___ , Facharzt für Neurolo gie, Psychiatrie und Psychotherapie , brachte und bringt der Beschwerdeführer vor, diese sei sehr oberflächlich und äussere sich insbesondere nicht über seine lange frühere psychiatrische Krankengeschichte mit vielen Suizidversuchen, fürsorge ri schen Freiheitsentzügen und Straftaten (Urk. 1 S. 5 f. , Urk. 11 S. 2 f. ). Gemäss dem Bericht der Psychiatrie B.___
vom 15. Mai 2013 leide er an einem ADHS, welches seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (Urk. 1 S. 6 f.).
Auch die Rückenbeschwerden, die zur notfallmässigen Operation An fang November 2012 geführt hätten, sowie der anschliessende Herzinfarkt seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 7). Die notwendig ge wordene Rückenversteifung (Operation vom 6. Oktober 2014, Urk. 21) zeige, dass die Be schwerdegegnerin seine Rückenschmerzen unterschätzt habe (Urk. 11 S. 4, Urk. 16) . 3. 3.1
Die letzte das Begehren auf eine Rente der Invalidenversicherung abweisende Verfügung vom 1 4. Juli 2005 ( Urk. 7/31 ) stützte sich auf sämtliche damals vor handene n Arztberichte ( vgl. das Feststellungsblatt Urk. 7/30 ). Gemäss diese n waren die Schultergelenke nach einer Schultergelenksarthroskopie li n ks am 22. September 2003 sowie nach einer offenen AC-Gelenksresektion rechts am 1 9. Januar 2004 leicht vermindert belastungsfähig. Vermehrte Arbeiten auf Schulterhöhe und über dem Kopf ware n daher zu vermeiden. Ferner litt der Be schwerdeführer an einem rezidivierenden lumboradikulären Schmerzsyndrom rechts bei einer mediolateralen Diskushernie L4/5 rechts, was zu einer vermin derten Belastbarkeit des Kreuzes vor allem beim längeren Sitzen sowie auch beim Tragen und Heben von Gegenständen führte. Ebenso war wiederholtes Bü cken zu vermeiden. Entsprechend war eine erneute Arbeitsaufnahme als Koch nicht denkbar. Leichte manuelle Arbeiten sowie Arbeiten mit wechselnder Ar beitsposition waren hingegen möglich (Urk. 7/2 , Urk. 7/17/6-7 ) . Eine solche be hinderungsangepasste Tätigkeit war dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (Urk. 7/17/4 , Urk. 7/28/4 ).
Bekannt war auch die seit Jahren psychisch auffällige Persönlichkeit des Be schwerdeführers (Urk. 7/27/1), und dass er ein ziemlich unstetes Leben mit massiver Delinquenz geführt hatte, weswegen er zuletzt sechs Jahre inhaftiert ge wesen war (Urk. 7/27/2). Die Psyche und die schwierige Persönlichkeit wur den zwar als einschränkend beurteilt, jedoch wurde eine behinderungsange passte
Tätigkeit dennoch für ganztags zumutbar gehalten (Urk. 7/27/4). Der zu den Akten genommene Bericht der Psychiatrischen Dienste C.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/27/5-7).
In andau ern der psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befand sich der Be schwer deführer nicht (Urk. 7/6/1, Urk. 7/30/3). 3.2
Dr. med. D.___ , E.___ Gesundheitszentrum, gab in seinem Bericht vom 1 4. Mai 2012 an, der Beschwerdeführer könne nicht mehr als Koch arbeiten, weil wegen seines ausgeprägten Rückenleidens sowie der Kniegelenk beschwerden rechts weder längeres Gehen noch längeres Stehen noch das He ben schwerer Lasten möglich seien. Eine angepasste Tätigkeit wäre dem Be schwer deführer seiner Einschätzung nach während drei Stunden pro Tag zu mutbar (Urk. 7/83/3). 3.3
Am 3. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer vom RAD-Arzt A.___ psychiat risch untersucht (Urk. 7/87/1). Der Untersuchende konnte gemäss seinem Be richt während der Exploration keine Störung der Aufmerksamkeit, der Kon zen tration oder des Gedächtnisses feststellen. Er gab an, keine Anhaltspunkte für Denk- oder Ich-Störungen, Wahrnehmungsstörungen oder Sinnestäuschun gen gefunden zu haben . Affektiv beschrieb er den Beschwerdeführer als ausge gl i chen ohne Hinweise für Antriebsstörungen, Eigen- oder Fremdgefährdung. Dem Verdacht auf ein ADHS im Erwachsenenalter sowie dem Status nach Ko kain abhängigkeit mass der RAD-Arzt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/87/3). Dass das wahrscheinlich vorliegende ADHS die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige, begründete er damit, dass der Beschwerdeführer eine Be handlung mit Ritalin erhalte, welches ihn beruhige, und diese Behandlung selb ständig steuere (Urk. 7/87/4). Aktuell lägen auch keine ausgeprägten dissozialen Züge mehr vor. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht nicht in sei ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 7/87/4 -5 ). 3.4
Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 orthopädisch und rheumatologisch (Urk. 7/88/1). Der Beschwerdeführer berichtete Dr. F.___ , er leide
an Schulterbeschwerden, wobei der linke Arm in den letz ten Jahren schleichend schlechter geworden sei. Seit der Operation der linken Schulter leide er an einer Taubheit der linken Handfläche. Zudem bestehe ein Kraftdefizit der linken Hand. Rückenschmerzen habe er etwa seit 30 Jahren, teilweise mit Läh mungen. Diese würden seit drei bis vier Jahren schlimmer. Zu dem habe er seit zweieinhalb Jahren Schmerzen sowie ein Kraftdefizit im rech ten Knie (Urk. 7/88/1). Dr. F.___ erhob Anamnese und Befunde (Urk. 7/88/2-6) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerz hafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken mehr als d es rechten Schultergelenkes, eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungs einschränkung der Lendenwirbelsäule bei chronischer Lumbalgie, degenerativen Verände rung en der unteren Lendenwirbelsäule und Keilwirbelbildung L1 sowie eine schmerz hafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Knie gelenkes bei lateraler Gonarthrose rechts . Keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit mass Dr. F.___ der Hyposensibilität der linken Handinnenfläche zu (Urk. 7/88/6).
Dr. F.___ gelangte zum Schluss, w egen des somatischen Ge sundheitsschadens
sei der Beschwerdeführer als selbständig erwerbender Gast ronom oder Koch nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er indes durchgehend zu 100 % arbeitsfähig. Angepasst sei eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige Schul ter- und wirbelsäulenbelastende
Zwangs haltungen und Tätigkei ten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne häufige Rumpfrotationen sowie ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände (Urk. 7/88/6-7). 3.5
Am 1 3. November 2012 berichtete das Kantonsspital G.___
über die am 6. November 2012 durchgeführte interlaminäre Fensterung L3/4 rechts so wie die Sequesterentfernung rechts und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November bis zu m 1 7. Dezember 2012 (Urk. 7/108/6-7 = Urk. 3/5). 3.6
Dem Bericht des G.___ vom 2 3. November 2012 ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer a m 2 0. November 2012 wegen eines subakuten inferolateralen
ST-Hebungsinfarktes erneut ins G.___ eingewi esen worden sei. Am 23. Novem ber 2012 sei er in einem guten Allgemeinzustand nach Hause ent lassen worden ( Urk. 7/101/1-2 = Urk. 3/6). 3.7
In der B.___ fand eine ADHS-Abklärung statt, über welche am 1 5. Mai 2013 berich tet wurde. Laut dem Bericht leidet der Beschwerdeführer an einer einfa chen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Die kindliche Hyper ak ti vität habe sich in eine innere Unruhe umgewandelt. Die Konzentrati ons fähig keit habe sich verbessert, sei jedoch weiterhin beeinträchtigt (Urk. 3/4). 3.8
Im Bericht der I.___ Klinik vom 3 1. Oktober 2013 wurde die Diagnose ei nes chronischen lumboradikulären Schmerzsyndroms und eines sensorischen Reiz syn droms L4 rechts genannt (Urk. 12/5 S. 1).
Dem provisorischen Austritts be richt des G.___ vom 1 0. Oktober 2014 ist zu entnehmen, der operative Eingriff vom 6. Oktober 2014 sei komplikationslos durchgeführt worden. Postoperativ habe kein neues neurologisches Defizit bestanden und die radikulären Schmer zen seien vollständig rückläufig gewesen. Unter oraler analgetischer Therapie seien die Wundschmerzen stets gut kontrolliert gewesen. Die postoperative ra dio logische Kontrolle habe die regelrechte Lage der Implantate gezeigt (Urk. 21 S. 1 ).
Der Arzt des G.___ führte aus, beim Austritt aus dem G.___ am 1 4. Oktober 2014 seien die Rückenschmerzen besser gewesen als vor der Operation . Körper lich anstrengende Arbeiten sowie Heben und Tragen von schweren Gegenstän den seien während drei Monaten zu vermeiden . Bis zur Nachkontrolle seien auch sportliche Aktivitäten (ausser Schwimmen) zu unterlassen (Urk. 21 S. 2). 4.
4.1
Zunächst ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen , das rechtliche Ge hör sei verletzt worden, indem die Beschwerde gegnerin zu seine n
Einwänden be treffend die psychiatrische Beurteilung durch den RAD lediglich fest gehalten habe, aus psychiatrischer Sicht seien keine neuen medizinischen Tatsachen er bracht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1) . 4. 2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufech ten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu ge nügen, muss die Be grün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Be hörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behör d e ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend bezie hungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hin weis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenn t nis genommen und ge prüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O.,
N. 126 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N. 33 zu Art. 52 ATSG). Inhalt und Dichte einer rechtsgenüglichen Begrün dung lassen sich nicht allgemein be stim men, sondern nur in Relation zur kon kreten materiell-, beweis- und verfahrens rechtlichen Lage (SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E. 3.1 f. [9C_363/2009]; vgl. auch BGE 134 I 83
E. 4.1).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letz ung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troff ene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4. 3
In seinem schriftlichen Einwand zum Vorbescheid vom 2. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer gegen die psychiatrische RAD-Untersuchung mit näherer Begründung einwenden, diese sei oberflächlich und habe seine psychiatrische Krankengeschichte zu Unrecht nicht berücksichtigt (Urk. 7/102/2).
In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus psychi a trischer Sicht seien keine neuen medizinischen Tatsachen genannt worden und der RAD habe sich in seiner Beurteilung auf sämtliche ihm vorliegenden Unter lagen gestützt (Urk. 2 S. 2).
Die IV-Stelle setzte sich in der angefochtenen Verfügung nicht konkret mit den Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den RAD-Bericht auseinander, son dern beschränkte sich darauf, darauf hinzuweisen, dass keine neuen medizini schen Tatsachen vorlägen sowie dass der RAD sämtliche ihm vorliegende Un terlagen berücksichtigt habe . Sie brachte somit indirekt zum Ausdruck, die er hobenen Einwände seien nicht stichhaltig und der RAD-Bericht sei somit wei terhin als massgebend und verbind lich zu betrachten. Die genauen Überlegun gen, von denen sich die IV-Stelle leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stütz t e, sind allerdings nicht er sichtlich.
So geht aus der Verfügung insbeson dere nicht hervor, ob sie geprüft hat, ob dem RAD-Psychiater weitere Unterla gen bezüglich der psychiatrischen Krankengeschichte des Beschwerdeführers vorzulegen gewe sen wären .
Unabhängig davon, ob im Verhalten der IV-Stelle eine Verletzung der Begrün dungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs gesehen wird, ist von einer Rück weisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, da nicht ein derart schwer wie gender Mangel besteht, dass eine Heilung im kantonalen Verfahren angesichts der vollen Kognition der Beschwerdeinstanz ( Art. 61 lit . c und d ATSG) nicht angenommen werden k önnte (vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E. 3.3). Die im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände wurden im vor liegenden Be schwerdeverfahren wiederholt und werden in der Folge soweit er forderlich be handelt. 5. 5.1
5.1.1
Dipl. med. A.___ , welcher über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psycho therapie verfügt, untersuchte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2012, wobei er zuvor von den vorhandenen Akten Kenntnis nahm (Urk. 7/87/1). Während der Untersuchung erhob er die aktuelle Lebenssituation inklusive Tagesablauf, die Befunde sowie die Anamnese und berücksichtigte die subjektiven Beschwerde schilderungen durch den Beschwerdeführer (Urk. 7/87/1-3). Gestützt darauf ver neinte er das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/87/3).
Der untersuchende RAD-Arzt wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz bereits in der Kindheit bestehender Beziehungsproblematiken insgesamt eine nor male, sogar sehr gute schulische Karriere mit Abschluss einer Lehre durch laufen habe. Jedoch sei es zu einem Kokainabusus und zu zahlreichen Gefäng nis auf ent halten gekommen, sodass zu jenem Zeitpunkt von einer gewissen dis sozialen Ent wicklung auszugehen sei. Aktuell seien hingegen keine ausgepräg ten disso zi alen Züge mehr erkennbar (Urk. 7/87/4) .
Das Bestehen eines ADHS sei wahrscheinlich.
Denn laut dem Beschwerdeführer habe er sehr viel Sport getrieben und Kokain habe eine beruhi gende Wirkung auf ihn gehabt . Heute werde er mit Ritalin behandelt. Auswirkung auf die funk tionelle Leistungsfähigkeit habe das ADHS indes wegen der Behandlung mit Ritalin keine (Urk. 7/87/4).
5.1.2
Dass Dipl. med. A.___
- abgesehen vom ADHS - beim Fehlen auffällige r Befunde nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht ausging, ist nachvollziehbar. Damit in Übereinstimmung steh t
der aktive Tagesablauf mit der Arbeit als Koch im Rahmen von Sozialstunden, der Pflege von Kontakten zu Kollegen, dem Zeichnen, Malen, Schreiben, Lesen, Fernsehen, dem Basteln an Computern, Haushaltsarbeiten inklusive Kochen und Besuchen von Neffen und Nichten sowie Hüten von ihnen (Urk. 7/87/1 -2 ) . Fer ner gab der Beschwerdeführer bei der Frage nach psychischen Problemen - mit Ausnahme einer während elf Jahren behandelten Klaustrophobie - keine sol chen an, son dern erwähnte in seiner Lebenssituation sowie in seiner Umgebung liegende Um stände als belastende Faktoren (Urk. 7/87/1). Nach dem Gesagten ist es nach voll zie h bar , dass der Beschwerdeführer nicht an einer seine Arbeitsfähigkeit ein schrän kenden psychischen Krankheit leidet. 5.1.3
Der Beschwerdeführer bemängelte , der RAD-Untersuchungsbericht äussere sich nicht zu seiner psychiatrischen Krankengeschichte mit Suizidversuchen, fürsor gerischen Freiheitsentzügen und Delinquenz (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2).
Die Berichte, auf welche der Beschwerdeführer Bezug nimmt, stammen aus den Jahren 1979 (Urk. 3/3) , 1994 (Urk. 12/1) und 2004 (Urk. 7/27/5 ff. = Urk. 12/2). Da sie aus der Zeit vor der den Vergleichszeitpunkt bildenden Verfügung stammen, sind sie nicht geeignet, eine Verschlechterung seit 2005 darzutun. 5.1.4
Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er sei auch durch das nun diagnos tizierte ADHS beeinträchtigt (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 3). Das ADHS bestand ebenfalls bereits vor der letztmaligen Rentenabweisung. Die kindliche Hyperak tivität wandelte sich im Erwachsenenalter in innere Unruhe um. Die Konzentra tionsfähigkeit hat sich verbessert, ist jedoch anhand der Testresultate weiterhin beeinträchtigt (Urk. 3/4 S. 2 f.). Somit haben sich die Auswirkungen des ADHS insgesamt eher verbessert.
Die Beeinträchtigung der Konzentration war so leicht , dass sie sich während der RAD-Untersuchung nicht manifestierte. Dazu ist an zumerken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen
kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medi zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2013 vom 2 2. Mai 2013, E. 5.1). Nach dem Gesagten ist i m psychischen Bereich keine Verschlechterung seit der letzten Rentenabweisung
ersichtlich . 5.2
5.2.1
Sowohl im Jahr 2005 als auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wies der Beschwerdeführer Schulterbeschwerden und Rückenbeschwerden im lum ba len Bereich auf .
Neu hinzugetreten sind Beschwerden am rechten Knie sowie eine Hyposensibilität der linken Handinnenfläche (vgl. vorstehende E. 3.1 und E. 3.4).
Letztere wirkt sich indes gemäss Dr. F.___ n icht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/88/6) . I n somatischer Sicht liegt jedoch insoweit eine gewisse Verschlechterung vor, als nun degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes vorhanden sind (Urk. 7/88/5-6). Bei den diesbezüglich er hobenen Befunden ohne Kapselschwellung, Erguss und Meniskuszeichen, jedoch mit leichtem Gelenkreiben (Urk. 7/88/5) sowie bei möglicher Flexion und Stre ckung (Urk. 7/88/6) ist es nachvollziehbar, dass Dr. F.___ in einer angepass ten, kör per lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, insbesondere ohne Ar beiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne häufi ges Gehen auf unebenem Gelände, weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähig keit ausging (Urk. 7/88/7) .
5.2.2
Dr. F.___ nahm auch zur abweichenden ärztlichen Beurteilung von Dr. D.___ Stellung und berief sich dabei auf die von ihm selber erhobe nen Befunde, auf die bildgebenden Materialien sowie auf die Angaben des Be schwerdeführers (Urk. 7/88/6) . Hinzu kommt, dass Dr. D.___ zwar nach vollziehbar begründete, weshalb der Beschwerdeführer in der angestamm ten Tätigkeit als Koch nicht arbeitsfähig sei,
jedoch nicht, weshalb er auch in einer angepassten Tätigkeit nur vermindert arbeitsfähig sei (Urk. 7/83/3). D enn d ass der Beschwerdeführer nicht lange stehen und gehen könne, schliesst eine voll zeitliche wechselbelastende oder sitzende Tätigkeit nicht aus. 5.2.3
Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, die Rückenbeschwerden, die zur not fallmässigen Operation Anfang November 2012 geführt hätten, sowie der an schliessende Herzinfarkt seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 7). Die notwendig gewordene Rückenversteifung (Operation vom 6. Oktober 2014, Urk. 21) zeige, dass die Beschwerdegegnerin seine Rückenschmerzen un terschätzt habe (Urk. 11 S. 4, Urk. 16).
Im Zusammenhang mit der Rückenoperation vom 6. November 2012 attestier ten die Ärzte des G.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November bis zum 1 7. Dezember 2012 (Urk. 7/108/6). Dem Bericht des G.___ vom 2 3. November 2012 betreffend den subakuten inferolateralen
ST-He b ungsinfarkt ist keine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Als der Beschwerde führer am 2 3. November 2012 nach Hause entlassen wurde, befand er sich wie der in einem guten Allgemeinzustand (7/101/2). Die Rückenoperation vom 6. Oktober 2014 wurde komplikationslos durchgeführt. Postoperativ bestanden keine neuen neurologischen Defizite und die radikulären Schmerzen waren voll ständig rückläufig. Einzig körperlich anstrengende Arbeiten sowie das He ben und Tragen von schweren Gegenständen
wurden dem Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten untersagt. Ebenso sportliche Aktivitäten (ausser Schwim men), jedoch nur bis zur Nachkontrolle rund einen Monat nach der Operation (Urk. 21 S. 1-2). Somit führten gemäss Aktenlage sowohl die
Rücken operation
als auch der Herzinfarkt nur zu vorübergehenden , weniger als drei Monate andauernden, Arbeitsunfähigkeit en in einer angepassten Tätigkeit , wo mit sie nicht zu berücksichtigen waren.
Auch für die Zeit nach der Operation vom Herbst 2014 ergibt sich kein anderes Bild. Die Beurteilung bezogen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses hat mithin Bestand. 5.2.4
Nach dem Gesagten liegt aus somatischer Sicht nach wie vor
- ohne wesentliche Unterbrüche - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor , sodass im Vergleich zur letztmaligen Verneinung des Rentenanspruchs unter Umständen einzig ein höherer Leidensabzug in Betracht kommt . Da das Validen- sowie das Invali deneinkommen auf demselben Tabellenlohn basieren (vgl. Urk. 7/ 29) , entstünde aber auch
bei einem maximalen Leidensabzug nur ein Invaliditätsgrad von 25 % und damit kein Rentenanspruch , weshalb keine
rentenrelevante Verschlechterung vorliegt . Somit ist die Beschwerde abzu weisen . 6 .
6 .1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ). 6 .2
Mit Kostennote vom 1 6. September 2014 machte die unentgeltliche Rechtsver treter in des Beschwerdeführers einen Aufwand von 13 Stunden und 35 Minuten sowie Fr. 76.65 Bar auslagen geltend (Urk. 1 8 ). Diese Bemühungen sind
- mit Ausnahme der letzten Position von 1,5 Stunden für das noch ausstehende Stu dium des Urteils und die Besprechung mit dem Beschwerdeführer, für welche üblicherweise eine halbe Stunde vergütet wird
(vgl. zum Beispiel das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00056 vom 2 9. Mai 2013 , E. 5.2.2)
- gerechtfertigt.
Da die Rechtsvertreterin indes nach dem Einrei chen der Honorarnote noch weiteren Aufwand hat te (vgl. Urk. 20 und 21), ist die Honorarnote lediglich um 35 Minuten zu kürzen. Ein Aufwand von 13 Stun den ist angesicht s der Bedeutung der Streitsache
und de r Schwierigkeit des Pro zesses angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- fü r die bis Ende 2014 getätigten Aufwendungen sowie von Fr. 22 0.-- für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2015, worunter die halbe Stunde für Ur teilsstudium und – be sprechung fällt, resultiert eine Entschädigung von Fr. 2‘901.60 ( 12,5 Stunden x Fr. 200.-- [Fr. 2‘500.--]
und 0,5 Stunden x Fr. 220.-- [ Fr. 110.--] zuzüglich Barauslagen von Fr. 76.65 zuzüglich Mehr wert steuer von 8 % [ Fr. 214.95] ) .
D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in ist dem gemäss für ihre Bemühungen und Bar aus lagen inklusive Mehrwertsteuer mit Fr. 2‘ 901.6 0 aus der Gerichtskasse zu ent schädigen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr. 2‘901.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch re le vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 , E.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.4 Die Regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.
59 Abs.
2 bis
des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG) .
Nach Art.
49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs.
2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 , E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben
- den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür di gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 , E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweisw ert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, so fern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali fi ka tionen verfügt ( BGE 137 V 210
E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Er gebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Be richte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ih rer Zuver lässig keit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 , E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2. Juli 2013 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän dung durch Rechts anwältin Lotti Sigg Bonazzi (Urk. 1 S.
2). In ihrer Be schwer de antwort vom 9. September 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige Schulter- und
wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, ohne häufige Rumpfrotation und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Mit der Begründung, dass er keine körperlich schweren Ar beiten mehr verrichten könne, nahm die Beschwerdegegnerin einen Leidensab zug von 10 % vor und errechnete einen Invaliditätsgrad von 10 % . Zu den Ein wänden des Be schwerdeführers merkte sie an, die Bandscheiben-Operation vom 6. November 2012 und der Herzinfarkt vom 2 0. November 2012 hätten nur zu einer vor über gehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geführt (Urk. 2 S. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtli che Gehör verletzt, indem sie nicht auf die vorgebrachten Einwände betreffend die psychiatrische Beurteilung durch den RAD eingegangen sei, sondern nur salopp festgehalten habe, aus psychiatrischer Sicht seien keine neuen medizini schen Tatsachen erbracht worden (Urk. 1 S. 5). Gegen die psychiatrische Beur tei lung durch den RAD-Arzt dipl. med. A.___ , Facharzt für Neurolo gie, Psychiatrie und Psychotherapie , brachte und bringt der Beschwerdeführer vor, diese sei sehr oberflächlich und äussere sich insbesondere nicht über seine lange frühere psychiatrische Krankengeschichte mit vielen Suizidversuchen, fürsorge ri schen Freiheitsentzügen und Straftaten (Urk. 1 S. 5 f. , Urk. 11 S. 2 f. ). Gemäss dem Bericht der Psychiatrie B.___
vom 15. Mai 2013 leide er an einem ADHS, welches seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (Urk. 1 S. 6 f.).
Auch die Rückenbeschwerden, die zur notfallmässigen Operation An fang November 2012 geführt hätten, sowie der anschliessende Herzinfarkt seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 7). Die notwendig ge wordene Rückenversteifung (Operation vom 6. Oktober 2014, Urk. 21) zeige, dass die Be schwerdegegnerin seine Rückenschmerzen unterschätzt habe (Urk. 11 S. 4, Urk. 16) . 3. 3.1
Die letzte das Begehren auf eine Rente der Invalidenversicherung abweisende Verfügung vom 1 4. Juli 2005 ( Urk. 7/31 ) stützte sich auf sämtliche damals vor handene n Arztberichte ( vgl. das Feststellungsblatt Urk. 7/30 ). Gemäss diese n waren die Schultergelenke nach einer Schultergelenksarthroskopie li n ks am 22. September 2003 sowie nach einer offenen AC-Gelenksresektion rechts am 1 9. Januar 2004 leicht vermindert belastungsfähig. Vermehrte Arbeiten auf Schulterhöhe und über dem Kopf ware n daher zu vermeiden. Ferner litt der Be schwerdeführer an einem rezidivierenden lumboradikulären Schmerzsyndrom rechts bei einer mediolateralen Diskushernie L4/5 rechts, was zu einer vermin derten Belastbarkeit des Kreuzes vor allem beim längeren Sitzen sowie auch beim Tragen und Heben von Gegenständen führte. Ebenso war wiederholtes Bü cken zu vermeiden. Entsprechend war eine erneute Arbeitsaufnahme als Koch nicht denkbar. Leichte manuelle Arbeiten sowie Arbeiten mit wechselnder Ar beitsposition waren hingegen möglich (Urk. 7/2 , Urk. 7/17/6-7 ) . Eine solche be hinderungsangepasste Tätigkeit war dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (Urk. 7/17/4 , Urk. 7/28/4 ).
Bekannt war auch die seit Jahren psychisch auffällige Persönlichkeit des Be schwerdeführers (Urk. 7/27/1), und dass er ein ziemlich unstetes Leben mit massiver Delinquenz geführt hatte, weswegen er zuletzt sechs Jahre inhaftiert ge wesen war (Urk. 7/27/2). Die Psyche und die schwierige Persönlichkeit wur den zwar als einschränkend beurteilt, jedoch wurde eine behinderungsange passte
Tätigkeit dennoch für ganztags zumutbar gehalten (Urk. 7/27/4). Der zu den Akten genommene Bericht der Psychiatrischen Dienste C.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/27/5-7).
In andau ern der psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befand sich der Be schwer deführer nicht (Urk. 7/6/1, Urk. 7/30/3). 3.2
Dr. med. D.___ , E.___ Gesundheitszentrum, gab in seinem Bericht vom 1 4. Mai 2012 an, der Beschwerdeführer könne nicht mehr als Koch arbeiten, weil wegen seines ausgeprägten Rückenleidens sowie der Kniegelenk beschwerden rechts weder längeres Gehen noch längeres Stehen noch das He ben schwerer Lasten möglich seien. Eine angepasste Tätigkeit wäre dem Be schwer deführer seiner Einschätzung nach während drei Stunden pro Tag zu mutbar (Urk. 7/83/3). 3.3
Am 3. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer vom RAD-Arzt A.___ psychiat risch untersucht (Urk. 7/87/1). Der Untersuchende konnte gemäss seinem Be richt während der Exploration keine Störung der Aufmerksamkeit, der Kon zen tration oder des Gedächtnisses feststellen. Er gab an, keine Anhaltspunkte für Denk- oder Ich-Störungen, Wahrnehmungsstörungen oder Sinnestäuschun gen gefunden zu haben . Affektiv beschrieb er den Beschwerdeführer als ausge gl i chen ohne Hinweise für Antriebsstörungen, Eigen- oder Fremdgefährdung. Dem Verdacht auf ein ADHS im Erwachsenenalter sowie dem Status nach Ko kain abhängigkeit mass der RAD-Arzt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/87/3). Dass das wahrscheinlich vorliegende ADHS die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige, begründete er damit, dass der Beschwerdeführer eine Be handlung mit Ritalin erhalte, welches ihn beruhige, und diese Behandlung selb ständig steuere (Urk. 7/87/4). Aktuell lägen auch keine ausgeprägten dissozialen Züge mehr vor. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht nicht in sei ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 7/87/4 -5 ). 3.4
Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 orthopädisch und rheumatologisch (Urk. 7/88/1). Der Beschwerdeführer berichtete Dr. F.___ , er leide
an Schulterbeschwerden, wobei der linke Arm in den letz ten Jahren schleichend schlechter geworden sei. Seit der Operation der linken Schulter leide er an einer Taubheit der linken Handfläche. Zudem bestehe ein Kraftdefizit der linken Hand. Rückenschmerzen habe er etwa seit 30 Jahren, teilweise mit Läh mungen. Diese würden seit drei bis vier Jahren schlimmer. Zu dem habe er seit zweieinhalb Jahren Schmerzen sowie ein Kraftdefizit im rech ten Knie (Urk. 7/88/1). Dr. F.___ erhob Anamnese und Befunde (Urk. 7/88/2-6) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerz hafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken mehr als d es rechten Schultergelenkes, eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungs einschränkung der Lendenwirbelsäule bei chronischer Lumbalgie, degenerativen Verände rung en der unteren Lendenwirbelsäule und Keilwirbelbildung L1 sowie eine schmerz hafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Knie gelenkes bei lateraler Gonarthrose rechts . Keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit mass Dr. F.___ der Hyposensibilität der linken Handinnenfläche zu (Urk. 7/88/6).
Dr. F.___ gelangte zum Schluss, w egen des somatischen Ge sundheitsschadens
sei der Beschwerdeführer als selbständig erwerbender Gast ronom oder Koch nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er indes durchgehend zu 100 % arbeitsfähig. Angepasst sei eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige Schul ter- und wirbelsäulenbelastende
Zwangs haltungen und Tätigkei ten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne häufige Rumpfrotationen sowie ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände (Urk. 7/88/6-7). 3.5
Am 1 3. November 2012 berichtete das Kantonsspital G.___
über die am 6. November 2012 durchgeführte interlaminäre Fensterung L3/4 rechts so wie die Sequesterentfernung rechts und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November bis zu m 1 7. Dezember 2012 (Urk. 7/108/6-7 = Urk. 3/5). 3.6
Dem Bericht des G.___ vom 2 3. November 2012 ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer a m 2 0. November 2012 wegen eines subakuten inferolateralen
ST-Hebungsinfarktes erneut ins G.___ eingewi esen worden sei. Am 23. Novem ber 2012 sei er in einem guten Allgemeinzustand nach Hause ent lassen worden ( Urk. 7/101/1-2 = Urk. 3/6). 3.7
In der B.___ fand eine ADHS-Abklärung statt, über welche am 1 5. Mai 2013 berich tet wurde. Laut dem Bericht leidet der Beschwerdeführer an einer einfa chen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Die kindliche Hyper ak ti vität habe sich in eine innere Unruhe umgewandelt. Die Konzentrati ons fähig keit habe sich verbessert, sei jedoch weiterhin beeinträchtigt (Urk. 3/4). 3.8
Im Bericht der I.___ Klinik vom 3 1. Oktober 2013 wurde die Diagnose ei nes chronischen lumboradikulären Schmerzsyndroms und eines sensorischen Reiz syn droms L4 rechts genannt (Urk. 12/5 S. 1).
Dem provisorischen Austritts be richt des G.___ vom 1 0. Oktober 2014 ist zu entnehmen, der operative Eingriff vom 6. Oktober 2014 sei komplikationslos durchgeführt worden. Postoperativ habe kein neues neurologisches Defizit bestanden und die radikulären Schmer zen seien vollständig rückläufig gewesen. Unter oraler analgetischer Therapie seien die Wundschmerzen stets gut kontrolliert gewesen. Die postoperative ra dio logische Kontrolle habe die regelrechte Lage der Implantate gezeigt (Urk. 21 S. 1 ).
Der Arzt des G.___ führte aus, beim Austritt aus dem G.___ am 1 4. Oktober 2014 seien die Rückenschmerzen besser gewesen als vor der Operation . Körper lich anstrengende Arbeiten sowie Heben und Tragen von schweren Gegenstän den seien während drei Monaten zu vermeiden . Bis zur Nachkontrolle seien auch sportliche Aktivitäten (ausser Schwimmen) zu unterlassen (Urk. 21 S. 2). 4.
4.1
Zunächst ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen , das rechtliche Ge hör sei verletzt worden, indem die Beschwerde gegnerin zu seine n
Einwänden be treffend die psychiatrische Beurteilung durch den RAD lediglich fest gehalten habe, aus psychiatrischer Sicht seien keine neuen medizinischen Tatsachen er bracht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1) . 4. 2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufech ten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu ge nügen, muss die Be grün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Be hörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behör d e ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend bezie hungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hin weis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenn t nis genommen und ge prüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O.,
N. 126 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N. 33 zu Art. 52 ATSG). Inhalt und Dichte einer rechtsgenüglichen Begrün dung lassen sich nicht allgemein be stim men, sondern nur in Relation zur kon kreten materiell-, beweis- und verfahrens rechtlichen Lage (SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E. 3.1 f. [9C_363/2009]; vgl. auch BGE 134 I 83
E. 4.1).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letz ung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troff ene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4. 3
In seinem schriftlichen Einwand zum Vorbescheid vom 2. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer gegen die psychiatrische RAD-Untersuchung mit näherer Begründung einwenden, diese sei oberflächlich und habe seine psychiatrische Krankengeschichte zu Unrecht nicht berücksichtigt (Urk. 7/102/2).
In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus psychi a trischer Sicht seien keine neuen medizinischen Tatsachen genannt worden und der RAD habe sich in seiner Beurteilung auf sämtliche ihm vorliegenden Unter lagen gestützt (Urk. 2 S. 2).
Die IV-Stelle setzte sich in der angefochtenen Verfügung nicht konkret mit den Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den RAD-Bericht auseinander, son dern beschränkte sich darauf, darauf hinzuweisen, dass keine neuen medizini schen Tatsachen vorlägen sowie dass der RAD sämtliche ihm vorliegende Un terlagen berücksichtigt habe . Sie brachte somit indirekt zum Ausdruck, die er hobenen Einwände seien nicht stichhaltig und der RAD-Bericht sei somit wei terhin als massgebend und verbind lich zu betrachten. Die genauen Überlegun gen, von denen sich die IV-Stelle leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stütz t e, sind allerdings nicht er sichtlich.
So geht aus der Verfügung insbeson dere nicht hervor, ob sie geprüft hat, ob dem RAD-Psychiater weitere Unterla gen bezüglich der psychiatrischen Krankengeschichte des Beschwerdeführers vorzulegen gewe sen wären .
Unabhängig davon, ob im Verhalten der IV-Stelle eine Verletzung der Begrün dungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs gesehen wird, ist von einer Rück weisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, da nicht ein derart schwer wie gender Mangel besteht, dass eine Heilung im kantonalen Verfahren angesichts der vollen Kognition der Beschwerdeinstanz ( Art. 61 lit . c und d ATSG) nicht angenommen werden k önnte (vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E. 3.3). Die im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände wurden im vor liegenden Be schwerdeverfahren wiederholt und werden in der Folge soweit er forderlich be handelt. 5. 5.1
5.1.1
Dipl. med. A.___ , welcher über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psycho therapie verfügt, untersuchte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2012, wobei er zuvor von den vorhandenen Akten Kenntnis nahm (Urk. 7/87/1). Während der Untersuchung erhob er die aktuelle Lebenssituation inklusive Tagesablauf, die Befunde sowie die Anamnese und berücksichtigte die subjektiven Beschwerde schilderungen durch den Beschwerdeführer (Urk. 7/87/1-3). Gestützt darauf ver neinte er das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/87/3).
Der untersuchende RAD-Arzt wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz bereits in der Kindheit bestehender Beziehungsproblematiken insgesamt eine nor male, sogar sehr gute schulische Karriere mit Abschluss einer Lehre durch laufen habe. Jedoch sei es zu einem Kokainabusus und zu zahlreichen Gefäng nis auf ent halten gekommen, sodass zu jenem Zeitpunkt von einer gewissen dis sozialen Ent wicklung auszugehen sei. Aktuell seien hingegen keine ausgepräg ten disso zi alen Züge mehr erkennbar (Urk. 7/87/4) .
Das Bestehen eines ADHS sei wahrscheinlich.
Denn laut dem Beschwerdeführer habe er sehr viel Sport getrieben und Kokain habe eine beruhi gende Wirkung auf ihn gehabt . Heute werde er mit Ritalin behandelt. Auswirkung auf die funk tionelle Leistungsfähigkeit habe das ADHS indes wegen der Behandlung mit Ritalin keine (Urk. 7/87/4).
5.1.2
Dass Dipl. med. A.___
- abgesehen vom ADHS - beim Fehlen auffällige r Befunde nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht ausging, ist nachvollziehbar. Damit in Übereinstimmung steh t
der aktive Tagesablauf mit der Arbeit als Koch im Rahmen von Sozialstunden, der Pflege von Kontakten zu Kollegen, dem Zeichnen, Malen, Schreiben, Lesen, Fernsehen, dem Basteln an Computern, Haushaltsarbeiten inklusive Kochen und Besuchen von Neffen und Nichten sowie Hüten von ihnen (Urk. 7/87/1 -2 ) . Fer ner gab der Beschwerdeführer bei der Frage nach psychischen Problemen - mit Ausnahme einer während elf Jahren behandelten Klaustrophobie - keine sol chen an, son dern erwähnte in seiner Lebenssituation sowie in seiner Umgebung liegende Um stände als belastende Faktoren (Urk. 7/87/1). Nach dem Gesagten ist es nach voll zie h bar , dass der Beschwerdeführer nicht an einer seine Arbeitsfähigkeit ein schrän kenden psychischen Krankheit leidet. 5.1.3
Der Beschwerdeführer bemängelte , der RAD-Untersuchungsbericht äussere sich nicht zu seiner psychiatrischen Krankengeschichte mit Suizidversuchen, fürsor gerischen Freiheitsentzügen und Delinquenz (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2).
Die Berichte, auf welche der Beschwerdeführer Bezug nimmt, stammen aus den Jahren 1979 (Urk. 3/3) , 1994 (Urk. 12/1) und 2004 (Urk. 7/27/5 ff. = Urk. 12/2). Da sie aus der Zeit vor der den Vergleichszeitpunkt bildenden Verfügung stammen, sind sie nicht geeignet, eine Verschlechterung seit 2005 darzutun. 5.1.4
Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er sei auch durch das nun diagnos tizierte ADHS beeinträchtigt (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 3). Das ADHS bestand ebenfalls bereits vor der letztmaligen Rentenabweisung. Die kindliche Hyperak tivität wandelte sich im Erwachsenenalter in innere Unruhe um. Die Konzentra tionsfähigkeit hat sich verbessert, ist jedoch anhand der Testresultate weiterhin beeinträchtigt (Urk. 3/4 S. 2 f.). Somit haben sich die Auswirkungen des ADHS insgesamt eher verbessert.
Die Beeinträchtigung der Konzentration war so leicht , dass sie sich während der RAD-Untersuchung nicht manifestierte. Dazu ist an zumerken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen
kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medi zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2013 vom 2 2. Mai 2013, E. 5.1). Nach dem Gesagten ist i m psychischen Bereich keine Verschlechterung seit der letzten Rentenabweisung
ersichtlich . 5.2
5.2.1
Sowohl im Jahr 2005 als auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wies der Beschwerdeführer Schulterbeschwerden und Rückenbeschwerden im lum ba len Bereich auf .
Neu hinzugetreten sind Beschwerden am rechten Knie sowie eine Hyposensibilität der linken Handinnenfläche (vgl. vorstehende E. 3.1 und E. 3.4).
Letztere wirkt sich indes gemäss Dr. F.___ n icht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/88/6) . I n somatischer Sicht liegt jedoch insoweit eine gewisse Verschlechterung vor, als nun degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes vorhanden sind (Urk. 7/88/5-6). Bei den diesbezüglich er hobenen Befunden ohne Kapselschwellung, Erguss und Meniskuszeichen, jedoch mit leichtem Gelenkreiben (Urk. 7/88/5) sowie bei möglicher Flexion und Stre ckung (Urk. 7/88/6) ist es nachvollziehbar, dass Dr. F.___ in einer angepass ten, kör per lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, insbesondere ohne Ar beiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne häufi ges Gehen auf unebenem Gelände, weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähig keit ausging (Urk. 7/88/7) .
5.2.2
Dr. F.___ nahm auch zur abweichenden ärztlichen Beurteilung von Dr. D.___ Stellung und berief sich dabei auf die von ihm selber erhobe nen Befunde, auf die bildgebenden Materialien sowie auf die Angaben des Be schwerdeführers (Urk. 7/88/6) . Hinzu kommt, dass Dr. D.___ zwar nach vollziehbar begründete, weshalb der Beschwerdeführer in der angestamm ten Tätigkeit als Koch nicht arbeitsfähig sei,
jedoch nicht, weshalb er auch in einer angepassten Tätigkeit nur vermindert arbeitsfähig sei (Urk. 7/83/3). D enn d ass der Beschwerdeführer nicht lange stehen und gehen könne, schliesst eine voll zeitliche wechselbelastende oder sitzende Tätigkeit nicht aus. 5.2.3
Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, die Rückenbeschwerden, die zur not fallmässigen Operation Anfang November 2012 geführt hätten, sowie der an schliessende Herzinfarkt seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 7). Die notwendig gewordene Rückenversteifung (Operation vom 6. Oktober 2014, Urk. 21) zeige, dass die Beschwerdegegnerin seine Rückenschmerzen un terschätzt habe (Urk. 11 S. 4, Urk. 16).
Im Zusammenhang mit der Rückenoperation vom 6. November 2012 attestier ten die Ärzte des G.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November bis zum 1 7. Dezember 2012 (Urk. 7/108/6). Dem Bericht des G.___ vom 2 3. November 2012 betreffend den subakuten inferolateralen
ST-He b ungsinfarkt ist keine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Als der Beschwerde führer am 2 3. November 2012 nach Hause entlassen wurde, befand er sich wie der in einem guten Allgemeinzustand (7/101/2). Die Rückenoperation vom 6. Oktober 2014 wurde komplikationslos durchgeführt. Postoperativ bestanden keine neuen neurologischen Defizite und die radikulären Schmerzen waren voll ständig rückläufig. Einzig körperlich anstrengende Arbeiten sowie das He ben und Tragen von schweren Gegenständen
wurden dem Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten untersagt. Ebenso sportliche Aktivitäten (ausser Schwim men), jedoch nur bis zur Nachkontrolle rund einen Monat nach der Operation (Urk. 21 S. 1-2). Somit führten gemäss Aktenlage sowohl die
Rücken operation
als auch der Herzinfarkt nur zu vorübergehenden , weniger als drei Monate andauernden, Arbeitsunfähigkeit en in einer angepassten Tätigkeit , wo mit sie nicht zu berücksichtigen waren.
Auch für die Zeit nach der Operation vom Herbst 2014 ergibt sich kein anderes Bild. Die Beurteilung bezogen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses hat mithin Bestand. 5.2.4
Nach dem Gesagten liegt aus somatischer Sicht nach wie vor
- ohne wesentliche Unterbrüche - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor , sodass im Vergleich zur letztmaligen Verneinung des Rentenanspruchs unter Umständen einzig ein höherer Leidensabzug in Betracht kommt . Da das Validen- sowie das Invali deneinkommen auf demselben Tabellenlohn basieren (vgl. Urk. 7/ 29) , entstünde aber auch
bei einem maximalen Leidensabzug nur ein Invaliditätsgrad von 25 % und damit kein Rentenanspruch , weshalb keine
rentenrelevante Verschlechterung vorliegt . Somit ist die Beschwerde abzu weisen . 6 .
6 .1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ). 6 .2
Mit Kostennote vom 1 6. September 2014 machte die unentgeltliche Rechtsver treter in des Beschwerdeführers einen Aufwand von
E. 6 ). Mit Verfügung vom 24 . September 2013 gewährte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm für das vorliegende Verfahren Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi als un ent geltliche Rechtsvertreterin (Urk.
E. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den
sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 , E. 2).
E. 13 Stunden und 35 Minuten sowie Fr. 76.65 Bar auslagen geltend (Urk. 1 8 ). Diese Bemühungen sind
- mit Ausnahme der letzten Position von 1,5 Stunden für das noch ausstehende Stu dium des Urteils und die Besprechung mit dem Beschwerdeführer, für welche üblicherweise eine halbe Stunde vergütet wird
(vgl. zum Beispiel das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00056 vom 2 9. Mai 2013 , E. 5.2.2)
- gerechtfertigt.
Da die Rechtsvertreterin indes nach dem Einrei chen der Honorarnote noch weiteren Aufwand hat te (vgl. Urk. 20 und 21), ist die Honorarnote lediglich um 35 Minuten zu kürzen. Ein Aufwand von 13 Stun den ist angesicht s der Bedeutung der Streitsache
und de r Schwierigkeit des Pro zesses angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- fü r die bis Ende 2014 getätigten Aufwendungen sowie von Fr. 22 0.-- für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2015, worunter die halbe Stunde für Ur teilsstudium und – be sprechung fällt, resultiert eine Entschädigung von Fr. 2‘901.60 ( 12,5 Stunden x Fr. 200.-- [Fr. 2‘500.--]
und 0,5 Stunden x Fr. 220.-- [ Fr. 110.--] zuzüglich Barauslagen von Fr. 76.65 zuzüglich Mehr wert steuer von 8 % [ Fr. 214.95] ) .
D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in ist dem gemäss für ihre Bemühungen und Bar aus lagen inklusive Mehrwertsteuer mit Fr. 2‘ 901.6 0 aus der Gerichtskasse zu ent schädigen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr. 2‘901.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00623 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
31. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, meldete sich erstmals am 18. Januar 2005 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 7 /7). Den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 14. Juli 2005 (Urk. 7 /31). X.___ war da mals durch die Sozialberatung der Stadt Y.___ vertreten (Urk. 7 /33), wel che dagegen Einsprache erhob, die Einsprache gegen die Verneinung des Renten an spruchs jedoch mit Schreiben vom 28. Juli 2005 wieder zurückzog und statt dessen berufliche Eingliederungsmassnahmen beantragte (Urk. 7 /35). Mit Ein spra cheentscheid vom 7. Februar 2006 schrieb die IV-Stelle das Einsprache ver fahren bezüglich Rente als erledigt ab und trat auf die Anträge betreffend be ruf liche Massnahmen sowie Hilfsmittel mangels Anfechtungsgegenstands nicht ein (Urk. 7 /46). Dagegen erhob X.___ Beschwerde. Diese wurde vom hie sigen Gericht mit Urteil IV.2006.00256 vom 14. Juni 2006 erledigt (Urk. 7 /51). Darin wurde festgehalten, dass X.___ sich den Rückzug der Ein sprache durch die Sozialberatung der Stadt Y.___ in Bezug auf die Rente anrechnen lassen müsse und die IV-Stelle somit die Einsprache diesbezüglich zu Recht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben habe (Urk. 7 /51/5-6). Hingegen wurde die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutge heissen, als der angefoch te ne Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 in Bezug auf den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurück ge wiesen wurde, damit diese, nach erfolgter ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung neu verfüge (Urk. 7 /51/10). 1.2
Daraufhin nahm die IV-Stelle weitere Abklärungen bezüglich beruflicher Ein gliederung vor (Urk. 7 /54 ff.) und verneinte den Anspruch auf Arbeitsver mitt lung mit Verfügung vom 16. Januar 2007 (Urk. 7 /66) und jenen auf Berufs be ratung mit Verfügung vom 21. Februar 2007 (Urk. 7 /67). Diese Verfügungen erwuch sen unangefochten in Rechtskraft. 1.3
Am 30. Januar 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7 /75), wobei er wiederum die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ zur Vertretung bevollmächtigte (Urk. 7 /80). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten bei (IK-Auszug, Urk. 7 /81) und holte einen Arztbericht ein (Urk. 7 /83). Des Weiteren wurde der Versicherte durch den Regi o nalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 3. Juli 2012 psychiatrisch und orthopä disch-rheumatologisch untersucht (Berichte vom 15. August 2012, Urk. 7 /87 und Urk. 7 /88). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2012 stellte die IV-Stelle dem Ver sicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7 / 92). Dage gen erhob Z.___ von den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ am 5. Okto ber 2012 vor sorglich Einwand (Urk. 7 /93). Am 16. Oktober 2012 zog sie den Ein wand be treffend Rente zurück und beantragte die Durchführung berufli cher Ein gliede rungsmassnahmen, insbesondere einer Arbeitsvermittlung (Urk. 7 / 95). In der Folge bevollmächtigte der Versicherte am 25. Oktober 2012 Rechts an wältin Lotti Sigg Bonazzi , Winterthur , zur Vertretung
(Urk. 7 / 99) . Diese erhob am 29. Okto ber 2012 vorsorglich Einwand gegen den Vorbescheid vom 2. Oktober 2012 und beantragte nebst der Zusprache einer Rente, sie sei als un entgeltliche Rechtsvertreterin des Versicherten für das Einwandverfahren zu bestellen (Urk. 7 /98) . Am 4. Dezember 2012 ergänzte Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi die Begründung ihres Einwands, wobei sie an den gestellten Anträgen festhielt, und reichte Arztberichte sowie Unterlagen zur finanziellen Situation des Ver sicherten ein (Urk. 7 / 101, Urk. 7 /102). Mit Eingaben vom 4. sowie vom 14. Feb ru ar 2013 gab sie weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 7 / 105, Urk. 7 /106, Urk. 7 /107, Urk. 7 /108).
Mit Verfügung vom 8. März 2013 wies die IV-Stelle das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechts beiständin im Verwaltungsverfahren ab (Urk. 7 /110 ).
Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 24. April 2013 Be schwerde er heben und beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtsvertre tung im Ver waltungsverfahren ( Vorbescheidverfahren ) zu gewähren (Urk. 7/111/3-11). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Urteil IV.2013.00366 vom 1 6. Oktober 2013 gut und bejahte den Anspruch des Ver sicherten auf unent geltliche Rechtsverbeiständung
im Vorbescheidverfahren
in der Person von Rechtsanwältin Lotti Sigg Bon azzi .
In der Sache selber holte die IV-Stelle weitere RAD-Stellungnahmen ein (Urk. 7/113/2-3) und verneinte mit Verfügung vom 3. Juni 2013 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/114 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2. Juli 2013 Beschwerde und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeistän dung durch Rechts anwältin Lotti Sigg Bonazzi (Urk. 1 S.
2). In ihrer Be schwer de antwort vom 9. September 2013 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6 ). Mit Verfügung vom 24 . September 2013 gewährte das hiesige Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm für das vorliegende Verfahren Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi als un ent geltliche Rechtsvertreterin (Urk. 8 ). Mit Replik vom 11. Dezember 2013 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und bean tragte, eventualiter seien vom Sozialversicherungsgericht weitere medizi nische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ver zichtete mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 14).
Dies wurde dem Beschwerdeführer am 3. Januar 2014 mitgeteilt (Urk. 15). Mit Ein gabe vom 16. September 2014 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 16 und 17), was der Beschwer degegnerin wie der um zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19). Am 2 0. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 20 und 21). Dieser wurde der Beschwerdegegnerin am 2 2. Oktober 2014 zugestellt (Urk. 22).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch re le vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hin weisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 , E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 , E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszu stan des auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 , E. 1 mit Hinweisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei ben de ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Be urteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Er werbs un fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den
sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beein träch tigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, be stehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst stän digte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits
- und Erwerbs fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 , E. 2). 1.3
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.4
Die Regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funkti onelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art.
59 Abs.
2 bis
des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung; IVG) .
Nach Art.
49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüf methoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundes amtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs.
2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 , E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden ha ben
- den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere An sicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie wür di gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes ge richts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 , E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweisw ert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, so fern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Quali fi ka tionen verfügt ( BGE 137 V 210
E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Er gebnis ver sicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die RAD-Be richte gehören - nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ih rer Zuver lässig keit und Schlüssigkeit bestehen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 , E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne regel mässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige Schulter- und
wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen, ohne häufige Rumpfrotation und ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände sei dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar. Mit der Begründung, dass er keine körperlich schweren Ar beiten mehr verrichten könne, nahm die Beschwerdegegnerin einen Leidensab zug von 10 % vor und errechnete einen Invaliditätsgrad von 10 % . Zu den Ein wänden des Be schwerdeführers merkte sie an, die Bandscheiben-Operation vom 6. November 2012 und der Herzinfarkt vom 2 0. November 2012 hätten nur zu einer vor über gehenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geführt (Urk. 2 S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe das rechtli che Gehör verletzt, indem sie nicht auf die vorgebrachten Einwände betreffend die psychiatrische Beurteilung durch den RAD eingegangen sei, sondern nur salopp festgehalten habe, aus psychiatrischer Sicht seien keine neuen medizini schen Tatsachen erbracht worden (Urk. 1 S. 5). Gegen die psychiatrische Beur tei lung durch den RAD-Arzt dipl. med. A.___ , Facharzt für Neurolo gie, Psychiatrie und Psychotherapie , brachte und bringt der Beschwerdeführer vor, diese sei sehr oberflächlich und äussere sich insbesondere nicht über seine lange frühere psychiatrische Krankengeschichte mit vielen Suizidversuchen, fürsorge ri schen Freiheitsentzügen und Straftaten (Urk. 1 S. 5 f. , Urk. 11 S. 2 f. ). Gemäss dem Bericht der Psychiatrie B.___
vom 15. Mai 2013 leide er an einem ADHS, welches seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtige (Urk. 1 S. 6 f.).
Auch die Rückenbeschwerden, die zur notfallmässigen Operation An fang November 2012 geführt hätten, sowie der anschliessende Herzinfarkt seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 7). Die notwendig ge wordene Rückenversteifung (Operation vom 6. Oktober 2014, Urk. 21) zeige, dass die Be schwerdegegnerin seine Rückenschmerzen unterschätzt habe (Urk. 11 S. 4, Urk. 16) . 3. 3.1
Die letzte das Begehren auf eine Rente der Invalidenversicherung abweisende Verfügung vom 1 4. Juli 2005 ( Urk. 7/31 ) stützte sich auf sämtliche damals vor handene n Arztberichte ( vgl. das Feststellungsblatt Urk. 7/30 ). Gemäss diese n waren die Schultergelenke nach einer Schultergelenksarthroskopie li n ks am 22. September 2003 sowie nach einer offenen AC-Gelenksresektion rechts am 1 9. Januar 2004 leicht vermindert belastungsfähig. Vermehrte Arbeiten auf Schulterhöhe und über dem Kopf ware n daher zu vermeiden. Ferner litt der Be schwerdeführer an einem rezidivierenden lumboradikulären Schmerzsyndrom rechts bei einer mediolateralen Diskushernie L4/5 rechts, was zu einer vermin derten Belastbarkeit des Kreuzes vor allem beim längeren Sitzen sowie auch beim Tragen und Heben von Gegenständen führte. Ebenso war wiederholtes Bü cken zu vermeiden. Entsprechend war eine erneute Arbeitsaufnahme als Koch nicht denkbar. Leichte manuelle Arbeiten sowie Arbeiten mit wechselnder Ar beitsposition waren hingegen möglich (Urk. 7/2 , Urk. 7/17/6-7 ) . Eine solche be hinderungsangepasste Tätigkeit war dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (Urk. 7/17/4 , Urk. 7/28/4 ).
Bekannt war auch die seit Jahren psychisch auffällige Persönlichkeit des Be schwerdeführers (Urk. 7/27/1), und dass er ein ziemlich unstetes Leben mit massiver Delinquenz geführt hatte, weswegen er zuletzt sechs Jahre inhaftiert ge wesen war (Urk. 7/27/2). Die Psyche und die schwierige Persönlichkeit wur den zwar als einschränkend beurteilt, jedoch wurde eine behinderungsange passte
Tätigkeit dennoch für ganztags zumutbar gehalten (Urk. 7/27/4). Der zu den Akten genommene Bericht der Psychiatrischen Dienste C.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/27/5-7).
In andau ern der psychiatrischer oder psychologischer Behandlung befand sich der Be schwer deführer nicht (Urk. 7/6/1, Urk. 7/30/3). 3.2
Dr. med. D.___ , E.___ Gesundheitszentrum, gab in seinem Bericht vom 1 4. Mai 2012 an, der Beschwerdeführer könne nicht mehr als Koch arbeiten, weil wegen seines ausgeprägten Rückenleidens sowie der Kniegelenk beschwerden rechts weder längeres Gehen noch längeres Stehen noch das He ben schwerer Lasten möglich seien. Eine angepasste Tätigkeit wäre dem Be schwer deführer seiner Einschätzung nach während drei Stunden pro Tag zu mutbar (Urk. 7/83/3). 3.3
Am 3. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer vom RAD-Arzt A.___ psychiat risch untersucht (Urk. 7/87/1). Der Untersuchende konnte gemäss seinem Be richt während der Exploration keine Störung der Aufmerksamkeit, der Kon zen tration oder des Gedächtnisses feststellen. Er gab an, keine Anhaltspunkte für Denk- oder Ich-Störungen, Wahrnehmungsstörungen oder Sinnestäuschun gen gefunden zu haben . Affektiv beschrieb er den Beschwerdeführer als ausge gl i chen ohne Hinweise für Antriebsstörungen, Eigen- oder Fremdgefährdung. Dem Verdacht auf ein ADHS im Erwachsenenalter sowie dem Status nach Ko kain abhängigkeit mass der RAD-Arzt keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (Urk. 7/87/3). Dass das wahrscheinlich vorliegende ADHS die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige, begründete er damit, dass der Beschwerdeführer eine Be handlung mit Ritalin erhalte, welches ihn beruhige, und diese Behandlung selb ständig steuere (Urk. 7/87/4). Aktuell lägen auch keine ausgeprägten dissozialen Züge mehr vor. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht nicht in sei ner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 7/87/4 -5 ). 3.4
Der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2012 orthopädisch und rheumatologisch (Urk. 7/88/1). Der Beschwerdeführer berichtete Dr. F.___ , er leide
an Schulterbeschwerden, wobei der linke Arm in den letz ten Jahren schleichend schlechter geworden sei. Seit der Operation der linken Schulter leide er an einer Taubheit der linken Handfläche. Zudem bestehe ein Kraftdefizit der linken Hand. Rückenschmerzen habe er etwa seit 30 Jahren, teilweise mit Läh mungen. Diese würden seit drei bis vier Jahren schlimmer. Zu dem habe er seit zweieinhalb Jahren Schmerzen sowie ein Kraftdefizit im rech ten Knie (Urk. 7/88/1). Dr. F.___ erhob Anamnese und Befunde (Urk. 7/88/2-6) und nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schmerz hafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des linken mehr als d es rechten Schultergelenkes, eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungs einschränkung der Lendenwirbelsäule bei chronischer Lumbalgie, degenerativen Verände rung en der unteren Lendenwirbelsäule und Keilwirbelbildung L1 sowie eine schmerz hafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Knie gelenkes bei lateraler Gonarthrose rechts . Keine Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit mass Dr. F.___ der Hyposensibilität der linken Handinnenfläche zu (Urk. 7/88/6).
Dr. F.___ gelangte zum Schluss, w egen des somatischen Ge sundheitsschadens
sei der Beschwerdeführer als selbständig erwerbender Gast ronom oder Koch nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit sei er indes durchgehend zu 100 % arbeitsfähig. Angepasst sei eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über zehn Kilogramm, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige Schul ter- und wirbelsäulenbelastende
Zwangs haltungen und Tätigkei ten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne häufige Rumpfrotationen sowie ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände (Urk. 7/88/6-7). 3.5
Am 1 3. November 2012 berichtete das Kantonsspital G.___
über die am 6. November 2012 durchgeführte interlaminäre Fensterung L3/4 rechts so wie die Sequesterentfernung rechts und attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November bis zu m 1 7. Dezember 2012 (Urk. 7/108/6-7 = Urk. 3/5). 3.6
Dem Bericht des G.___ vom 2 3. November 2012 ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer a m 2 0. November 2012 wegen eines subakuten inferolateralen
ST-Hebungsinfarktes erneut ins G.___ eingewi esen worden sei. Am 23. Novem ber 2012 sei er in einem guten Allgemeinzustand nach Hause ent lassen worden ( Urk. 7/101/1-2 = Urk. 3/6). 3.7
In der B.___ fand eine ADHS-Abklärung statt, über welche am 1 5. Mai 2013 berich tet wurde. Laut dem Bericht leidet der Beschwerdeführer an einer einfa chen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0). Die kindliche Hyper ak ti vität habe sich in eine innere Unruhe umgewandelt. Die Konzentrati ons fähig keit habe sich verbessert, sei jedoch weiterhin beeinträchtigt (Urk. 3/4). 3.8
Im Bericht der I.___ Klinik vom 3 1. Oktober 2013 wurde die Diagnose ei nes chronischen lumboradikulären Schmerzsyndroms und eines sensorischen Reiz syn droms L4 rechts genannt (Urk. 12/5 S. 1).
Dem provisorischen Austritts be richt des G.___ vom 1 0. Oktober 2014 ist zu entnehmen, der operative Eingriff vom 6. Oktober 2014 sei komplikationslos durchgeführt worden. Postoperativ habe kein neues neurologisches Defizit bestanden und die radikulären Schmer zen seien vollständig rückläufig gewesen. Unter oraler analgetischer Therapie seien die Wundschmerzen stets gut kontrolliert gewesen. Die postoperative ra dio logische Kontrolle habe die regelrechte Lage der Implantate gezeigt (Urk. 21 S. 1 ).
Der Arzt des G.___ führte aus, beim Austritt aus dem G.___ am 1 4. Oktober 2014 seien die Rückenschmerzen besser gewesen als vor der Operation . Körper lich anstrengende Arbeiten sowie Heben und Tragen von schweren Gegenstän den seien während drei Monaten zu vermeiden . Bis zur Nachkontrolle seien auch sportliche Aktivitäten (ausser Schwimmen) zu unterlassen (Urk. 21 S. 2). 4.
4.1
Zunächst ist der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen , das rechtliche Ge hör sei verletzt worden, indem die Beschwerde gegnerin zu seine n
Einwänden be treffend die psychiatrische Beurteilung durch den RAD lediglich fest gehalten habe, aus psychiatrischer Sicht seien keine neuen medizinischen Tatsachen er bracht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1) . 4. 2
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufech ten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu ge nügen, muss die Be grün dung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Be hörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt. Aus der Begründung muss jedenfalls ersichtlich werden, ob und weshalb die Behör d e ein Vorbringen einer Partei für unzutreffend bezie hungsweise unerheblich hält oder ob sie es überhaupt in Betracht gezogen hat; sie darf sich nicht auf den Hin weis beschränken, die Überlegungen der versi cherten Person seien zur Kenn t nis genommen und ge prüft worden ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 38 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 124 V 182). Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass eine Anfechtung des Entscheids möglich ist ( Kieser , a.a.O.,
N. 126 zu Art. 61 ATSG in Verbindung mit N. 33 zu Art. 52 ATSG). Inhalt und Dichte einer rechtsgenüglichen Begrün dung lassen sich nicht allgemein be stim men, sondern nur in Relation zur kon kreten materiell-, beweis- und verfahrens rechtlichen Lage (SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E. 3.1 f. [9C_363/2009]; vgl. auch BGE 134 I 83
E. 4.1).
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letz ung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troff ene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). 4. 3
In seinem schriftlichen Einwand zum Vorbescheid vom 2. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer gegen die psychiatrische RAD-Untersuchung mit näherer Begründung einwenden, diese sei oberflächlich und habe seine psychiatrische Krankengeschichte zu Unrecht nicht berücksichtigt (Urk. 7/102/2).
In der angefochtenen Verfügung hielt die Beschwerdegegnerin fest, aus psychi a trischer Sicht seien keine neuen medizinischen Tatsachen genannt worden und der RAD habe sich in seiner Beurteilung auf sämtliche ihm vorliegenden Unter lagen gestützt (Urk. 2 S. 2).
Die IV-Stelle setzte sich in der angefochtenen Verfügung nicht konkret mit den Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den RAD-Bericht auseinander, son dern beschränkte sich darauf, darauf hinzuweisen, dass keine neuen medizini schen Tatsachen vorlägen sowie dass der RAD sämtliche ihm vorliegende Un terlagen berücksichtigt habe . Sie brachte somit indirekt zum Ausdruck, die er hobenen Einwände seien nicht stichhaltig und der RAD-Bericht sei somit wei terhin als massgebend und verbind lich zu betrachten. Die genauen Überlegun gen, von denen sich die IV-Stelle leiten liess und auf welche sie ihre Verfügung stütz t e, sind allerdings nicht er sichtlich.
So geht aus der Verfügung insbeson dere nicht hervor, ob sie geprüft hat, ob dem RAD-Psychiater weitere Unterla gen bezüglich der psychiatrischen Krankengeschichte des Beschwerdeführers vorzulegen gewe sen wären .
Unabhängig davon, ob im Verhalten der IV-Stelle eine Verletzung der Begrün dungspflicht und somit des rechtlichen Gehörs gesehen wird, ist von einer Rück weisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, da nicht ein derart schwer wie gender Mangel besteht, dass eine Heilung im kantonalen Verfahren angesichts der vollen Kognition der Beschwerdeinstanz ( Art. 61 lit . c und d ATSG) nicht angenommen werden k önnte (vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E. 3.3). Die im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwände wurden im vor liegenden Be schwerdeverfahren wiederholt und werden in der Folge soweit er forderlich be handelt. 5. 5.1
5.1.1
Dipl. med. A.___ , welcher über einen Facharzttitel in Psychiatrie und Psycho therapie verfügt, untersuchte den Beschwerdeführer am 3. Juli 2012, wobei er zuvor von den vorhandenen Akten Kenntnis nahm (Urk. 7/87/1). Während der Untersuchung erhob er die aktuelle Lebenssituation inklusive Tagesablauf, die Befunde sowie die Anamnese und berücksichtigte die subjektiven Beschwerde schilderungen durch den Beschwerdeführer (Urk. 7/87/1-3). Gestützt darauf ver neinte er das Vorliegen einer psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/87/3).
Der untersuchende RAD-Arzt wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer trotz bereits in der Kindheit bestehender Beziehungsproblematiken insgesamt eine nor male, sogar sehr gute schulische Karriere mit Abschluss einer Lehre durch laufen habe. Jedoch sei es zu einem Kokainabusus und zu zahlreichen Gefäng nis auf ent halten gekommen, sodass zu jenem Zeitpunkt von einer gewissen dis sozialen Ent wicklung auszugehen sei. Aktuell seien hingegen keine ausgepräg ten disso zi alen Züge mehr erkennbar (Urk. 7/87/4) .
Das Bestehen eines ADHS sei wahrscheinlich.
Denn laut dem Beschwerdeführer habe er sehr viel Sport getrieben und Kokain habe eine beruhi gende Wirkung auf ihn gehabt . Heute werde er mit Ritalin behandelt. Auswirkung auf die funk tionelle Leistungsfähigkeit habe das ADHS indes wegen der Behandlung mit Ritalin keine (Urk. 7/87/4).
5.1.2
Dass Dipl. med. A.___
- abgesehen vom ADHS - beim Fehlen auffällige r Befunde nicht von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psy chiatrischer Sicht ausging, ist nachvollziehbar. Damit in Übereinstimmung steh t
der aktive Tagesablauf mit der Arbeit als Koch im Rahmen von Sozialstunden, der Pflege von Kontakten zu Kollegen, dem Zeichnen, Malen, Schreiben, Lesen, Fernsehen, dem Basteln an Computern, Haushaltsarbeiten inklusive Kochen und Besuchen von Neffen und Nichten sowie Hüten von ihnen (Urk. 7/87/1 -2 ) . Fer ner gab der Beschwerdeführer bei der Frage nach psychischen Problemen - mit Ausnahme einer während elf Jahren behandelten Klaustrophobie - keine sol chen an, son dern erwähnte in seiner Lebenssituation sowie in seiner Umgebung liegende Um stände als belastende Faktoren (Urk. 7/87/1). Nach dem Gesagten ist es nach voll zie h bar , dass der Beschwerdeführer nicht an einer seine Arbeitsfähigkeit ein schrän kenden psychischen Krankheit leidet. 5.1.3
Der Beschwerdeführer bemängelte , der RAD-Untersuchungsbericht äussere sich nicht zu seiner psychiatrischen Krankengeschichte mit Suizidversuchen, fürsor gerischen Freiheitsentzügen und Delinquenz (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 2).
Die Berichte, auf welche der Beschwerdeführer Bezug nimmt, stammen aus den Jahren 1979 (Urk. 3/3) , 1994 (Urk. 12/1) und 2004 (Urk. 7/27/5 ff. = Urk. 12/2). Da sie aus der Zeit vor der den Vergleichszeitpunkt bildenden Verfügung stammen, sind sie nicht geeignet, eine Verschlechterung seit 2005 darzutun. 5.1.4
Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er sei auch durch das nun diagnos tizierte ADHS beeinträchtigt (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 3). Das ADHS bestand ebenfalls bereits vor der letztmaligen Rentenabweisung. Die kindliche Hyperak tivität wandelte sich im Erwachsenenalter in innere Unruhe um. Die Konzentra tionsfähigkeit hat sich verbessert, ist jedoch anhand der Testresultate weiterhin beeinträchtigt (Urk. 3/4 S. 2 f.). Somit haben sich die Auswirkungen des ADHS insgesamt eher verbessert.
Die Beeinträchtigung der Konzentration war so leicht , dass sie sich während der RAD-Untersuchung nicht manifestierte. Dazu ist an zumerken, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen
kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medi zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2013 vom 2 2. Mai 2013, E. 5.1). Nach dem Gesagten ist i m psychischen Bereich keine Verschlechterung seit der letzten Rentenabweisung
ersichtlich . 5.2
5.2.1
Sowohl im Jahr 2005 als auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wies der Beschwerdeführer Schulterbeschwerden und Rückenbeschwerden im lum ba len Bereich auf .
Neu hinzugetreten sind Beschwerden am rechten Knie sowie eine Hyposensibilität der linken Handinnenfläche (vgl. vorstehende E. 3.1 und E. 3.4).
Letztere wirkt sich indes gemäss Dr. F.___ n icht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 7/88/6) . I n somatischer Sicht liegt jedoch insoweit eine gewisse Verschlechterung vor, als nun degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenkes vorhanden sind (Urk. 7/88/5-6). Bei den diesbezüglich er hobenen Befunden ohne Kapselschwellung, Erguss und Meniskuszeichen, jedoch mit leichtem Gelenkreiben (Urk. 7/88/5) sowie bei möglicher Flexion und Stre ckung (Urk. 7/88/6) ist es nachvollziehbar, dass Dr. F.___ in einer angepass ten, kör per lich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, insbesondere ohne Ar beiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne häufi ges Gehen auf unebenem Gelände, weiterhin von einer 100%igen Arbeitsfähig keit ausging (Urk. 7/88/7) .
5.2.2
Dr. F.___ nahm auch zur abweichenden ärztlichen Beurteilung von Dr. D.___ Stellung und berief sich dabei auf die von ihm selber erhobe nen Befunde, auf die bildgebenden Materialien sowie auf die Angaben des Be schwerdeführers (Urk. 7/88/6) . Hinzu kommt, dass Dr. D.___ zwar nach vollziehbar begründete, weshalb der Beschwerdeführer in der angestamm ten Tätigkeit als Koch nicht arbeitsfähig sei,
jedoch nicht, weshalb er auch in einer angepassten Tätigkeit nur vermindert arbeitsfähig sei (Urk. 7/83/3). D enn d ass der Beschwerdeführer nicht lange stehen und gehen könne, schliesst eine voll zeitliche wechselbelastende oder sitzende Tätigkeit nicht aus. 5.2.3
Der Beschwerdeführer wandte weiter ein, die Rückenbeschwerden, die zur not fallmässigen Operation Anfang November 2012 geführt hätten, sowie der an schliessende Herzinfarkt seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben (Urk. 1 S. 7). Die notwendig gewordene Rückenversteifung (Operation vom 6. Oktober 2014, Urk. 21) zeige, dass die Beschwerdegegnerin seine Rückenschmerzen un terschätzt habe (Urk. 11 S. 4, Urk. 16).
Im Zusammenhang mit der Rückenoperation vom 6. November 2012 attestier ten die Ärzte des G.___ dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November bis zum 1 7. Dezember 2012 (Urk. 7/108/6). Dem Bericht des G.___ vom 2 3. November 2012 betreffend den subakuten inferolateralen
ST-He b ungsinfarkt ist keine Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen. Als der Beschwerde führer am 2 3. November 2012 nach Hause entlassen wurde, befand er sich wie der in einem guten Allgemeinzustand (7/101/2). Die Rückenoperation vom 6. Oktober 2014 wurde komplikationslos durchgeführt. Postoperativ bestanden keine neuen neurologischen Defizite und die radikulären Schmerzen waren voll ständig rückläufig. Einzig körperlich anstrengende Arbeiten sowie das He ben und Tragen von schweren Gegenständen
wurden dem Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten untersagt. Ebenso sportliche Aktivitäten (ausser Schwim men), jedoch nur bis zur Nachkontrolle rund einen Monat nach der Operation (Urk. 21 S. 1-2). Somit führten gemäss Aktenlage sowohl die
Rücken operation
als auch der Herzinfarkt nur zu vorübergehenden , weniger als drei Monate andauernden, Arbeitsunfähigkeit en in einer angepassten Tätigkeit , wo mit sie nicht zu berücksichtigen waren.
Auch für die Zeit nach der Operation vom Herbst 2014 ergibt sich kein anderes Bild. Die Beurteilung bezogen auf den Zeitpunkt des Verfügungserlasses hat mithin Bestand. 5.2.4
Nach dem Gesagten liegt aus somatischer Sicht nach wie vor
- ohne wesentliche Unterbrüche - eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vor , sodass im Vergleich zur letztmaligen Verneinung des Rentenanspruchs unter Umständen einzig ein höherer Leidensabzug in Betracht kommt . Da das Validen- sowie das Invali deneinkommen auf demselben Tabellenlohn basieren (vgl. Urk. 7/ 29) , entstünde aber auch
bei einem maximalen Leidensabzug nur ein Invaliditätsgrad von 25 % und damit kein Rentenanspruch , weshalb keine
rentenrelevante Verschlechterung vorliegt . Somit ist die Beschwerde abzu weisen . 6 .
6 .1
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der ihm gewährten un entgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh men; dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ). 6 .2
Mit Kostennote vom 1 6. September 2014 machte die unentgeltliche Rechtsver treter in des Beschwerdeführers einen Aufwand von 13 Stunden und 35 Minuten sowie Fr. 76.65 Bar auslagen geltend (Urk. 1 8 ). Diese Bemühungen sind
- mit Ausnahme der letzten Position von 1,5 Stunden für das noch ausstehende Stu dium des Urteils und die Besprechung mit dem Beschwerdeführer, für welche üblicherweise eine halbe Stunde vergütet wird
(vgl. zum Beispiel das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2012.00056 vom 2 9. Mai 2013 , E. 5.2.2)
- gerechtfertigt.
Da die Rechtsvertreterin indes nach dem Einrei chen der Honorarnote noch weiteren Aufwand hat te (vgl. Urk. 20 und 21), ist die Honorarnote lediglich um 35 Minuten zu kürzen. Ein Aufwand von 13 Stun den ist angesicht s der Bedeutung der Streitsache
und de r Schwierigkeit des Pro zesses angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- fü r die bis Ende 2014 getätigten Aufwendungen sowie von Fr. 22 0.-- für Aufwendungen ab dem 1. Januar 2015, worunter die halbe Stunde für Ur teilsstudium und – be sprechung fällt, resultiert eine Entschädigung von Fr. 2‘901.60 ( 12,5 Stunden x Fr. 200.-- [Fr. 2‘500.--]
und 0,5 Stunden x Fr. 220.-- [ Fr. 110.--] zuzüglich Barauslagen von Fr. 76.65 zuzüglich Mehr wert steuer von 8 % [ Fr. 214.95] ) .
D ie unentgeltliche Rechtsvertreter in ist dem gemäss für ihre Bemühungen und Bar aus lagen inklusive Mehrwertsteuer mit Fr. 2‘ 901.6 0 aus der Gerichtskasse zu ent schädigen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, wird mit Fr. 2‘901.60 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer