Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1979, absolvierte nach der Schulzeit keine Berufs ausbil dung und arbeitete in Hilfstätigkeiten. Am 2 6. Oktober 2009 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen psychischer Pro bleme zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizi nische Abklärungen vor (Urk. 7/1-3, Urk. 7/11, Urk. 7/14, Urk. 7/18), insbeson dere gab sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 3 1. Januar 2012 erstattete (Urk. 7/51). Mit Schreiben vom 2 9. Mai 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, erst nach einer eingehaltenen Abstinenz von allen Sucht mitteln während mindestens sechs Monaten könne abgeklärt werden, ob und in welchem Umfang allenfalls ein Gesundheitsschaden vorliege. Es werde im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet, dass er sich dieser Massnahme unterziehe (Urk. 7/58). Die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur teilten der IV Stelle mit Schreiben vom 4. Juli 2012 mit, dass es dem Versicherten aufgrund seiner psychischen Störung nicht gelungen sei, die Auflage einer sechsmonati gen Suchtmittelabstinenz zu realisieren (Urk. 7/64) und reichten der IV-Stelle am 9. Juli 2012 ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Januar 2012 ein, welches im Zusam menhang mit einem Strafv erfahren vor dem Bezirksgericht B.___ und mit einem Verfahren bei der Vormund schaftsbehörde angefertigt worden war (Urk. 7/66, Urk. 7/67). Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 2 2. November 2012 an der Auffassung der Zumutbarkeit einer sechs monatigen Suchtmittel abstinenz fest (Urk. 7/74). Am 2 1. Dezember 2012 infor mierte der Gesetzliche Betreuungsdienst der Stadt Winterthur die IV-Stelle über die am 1 6. November 2012 errichtete Vormundschaft (Urk. 7/76) und teilte mit, dass die bisher mit dem Versicherten in Kontakt gekommenen stationären psychiatrischen Instituti onen eine stationäre Suchtbehandlung des Versicher ten als nicht sinnvoll erachteten und der Versicherte seit dem 3 0. Mai 2012 im Betreuten Wohnen C.___ leb e, was als stationäre Behandlung zu akzeptieren sei (Urk. 7/75). Mit dem Vorbescheid vom 2 8. Januar 2013 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und aufgrund des Nicht erfüllens der Schadenminderungspflicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werde (Urk. 7/79). Am 5. Februar 2013 liess der Versi cherte Einwand erheben (Urk. 7/80), welchen er am 2 0. März 2013 (Urk. 7/85) unter Einreichung eines psychiatrischen Abklärungsberichts von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Integrierten Psychi atrie Winterthur-Zürcher Unterland (E.___) vom 1 8. März 2013 (Urk. 7/84) innert erstreckter Frist begründen liess. Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme dazu vom 2 8. März 2013 an seiner gutachterlichen Beurteilung vom 3 1. Januar 2012 fest (Urk. 7/87). Am 3 1. Mai 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vor bescheids (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, am 1. Juli 2013 Beschwerde erheben . Er beantragte, ihm sei mit Wir kung ab April 2010 eine Invalidenrente auszurichten. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltliche n Rechtsver tretung . Eventualiter sei durch das Gericht eine psychiatrische Oberb e gutachtung anzuordnen (Urk. 1) . Mit Eingabe vom 7. November 2013 liess der Versicherte das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 3 1. Oktober 2013 (Urk. 9/1) ein reichen und ausführen, die Voraussetzungen für die Zusprache einer ganzen Invalidenrente seien erfüllt und die Kosten des von seiner Seite her beim E.___
veranlassten Gutachtens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 2. November 2013 wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 10). Am 5. Dezember 2013 schloss die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort unter Verweis auf eine Stellungnahme des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 2. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14), am 2 7. März 2014 liess der Versicherte die Replik erstatten (Urk.
18) und am 1 1. April 2014 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 22). A m 2 3. Oktober 2014 teilte Rechtsanwältin Schwarz mit, der Versicherte habe nach einer Konfrontation mit einer Betreuerin notfall psychiatrisch stationär in die Klinik F.___
der E.___
eingewiesen werden müssen (Urk. 28, Urk. 29). Die Pax, Sammelstiftung BVG, hatte im Vorbescheidver fahren am 5. März 2013 mitgeteilt, der Versicherte sei per 1. Oktober 2003 bei ihr ausgetreten (Urk. 7/83/1) . I m Gerichtsverfahren konnte kein e zuständige Pensionskasse eruiert werden (Urk. 32, Urk. 33) . Nach telefonischer Aufforde rung reichte Rechtsanwältin Schwarz die Rechnung für das E.___ -Gutachten nach (Urk. 34, Urk. 35, Urk. 37), wobei sie zudem eine Ergänzung zur
Kosten note
vom 2 3. April 2014 (Urk. 23 f.) für den ihr ab dem 1 0. April 2014 entstan denen Aufwand einreichte (Urk. 36) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invaliden versicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungs rechtlich nicht als relevant gelten Ein schränkung en der Erwerbsfähigkeit, wel che die versicherte Person bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, kör perlichen oder psychischen Gesundheits schaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S.
30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Reine Suchtfolgen sind invalidenversiche rungs rechtlich
irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen
inva lidenversicherungs rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich - Teil e ines Gesundheitsscha dens bildet; dies unter der Vor aussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund sel ber zu Arbeits unfähigkeit führt . Sodann können selbst reine Sucht folgen invalidi sierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungs mittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unab hängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittel bar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Ge sundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E. 3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr.
32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E.
2.3.3, ZAK 1992 S. 169). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5
Die anspruchsberechtigte Person ist gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG verpflichtet, an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeits platzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teil zu nehmen .
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Ein gliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.
2.1
Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 3 1. Mai 2013 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus, da der Versicherte seiner ihm auferlegten Schadenminde rungspflicht,
dem Einhalten einer sechsmonatigen Suchtmittelabstinenz, nicht nachgekommen sei (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 relativierte die IV-Stelle dies insofern, als sie erklärte, es könne erst nach einer Suchtmittelabstinenz festgestellt werden, ob ein invalidisierender Gesundheits schaden vorliege (Urk. 12). Im von der IV-Stelle bei Dr. Z.___ in Auftrag gegebenen Gutachten vom 3 1. Januar 2012 führte dieser aus, damit das Vor liegen einer psychotischen Grunderkrankung abgeklärt werden könnte, sei vor her eine mehrmonatige Suchtmittelabstinenz notwendig
(Urk. 7/51 /10). Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 1. Juli 2013 demgegenüber ausführen, bei ihm bestehe eine seit Jahren diagnostizierte Schizophrenie, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten führe (Urk. 1 S. 12). Der Versicherte reichte dem Gericht das von ihm in Auftrag gegebene
Privatgut achten von Dr. D.___ vom 3 1. Oktober 2013 ein, gemäss welchem der Versi cherte an Schizophrenie leidet und vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 9/1 /22). 2.2
Zunächst ist zu klären, ob beim Versicherten ein Gesundheitsschaden in Form einer Schizophrenie ausgewiesen ist. Der Gutachter Dr. Z.___
kam am 3 1. Januar 2012 wie erwähnt zum Schluss, das Vorliegen einer klinisch rele vanten psychotischen Grunderkrankung könne weder ganz ausgeschlossen noch zweifelsfrei festgestellt werden. Zur genaueren diagnostischen Abklärung sei eine mehrmonatige Suchtmittelabstinenz (insbesondere von Cannabis und Stimulantien) nötig, unter Umständen im stationären Rahmen (Urk. 7/51/9-10). Dr. D.___ erläuterte in seinem Privatgutachten vom 3 1. Oktober 2013 jedoch überzeugend, dass das Vorliegen von verschiedenen psychischen Störungen grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen sei, weshalb neben einer Suchterkrankung andere psychische Störungen diagnostiziert werden könnten (Urk. 9/1 /19-20) . So handhabten dies offensichtlich auch andere psychiatrische Fachpersonen .
Sowohl der behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, der psychiatrische Dienst der Klinik H.___, in welcher der Versicherte vom 3. November 2008 bis am 3 1. März 2009 während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe ambulant behandelt worden war,
als auch der Psychiater Dr. A.___
bejahten trotz Suchterkrankungen das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie (Urk. 7/11, Urk. 7/18/3-5, Urk. 7/67 /14). 2. 3
Dr. Z.___ führte in seinem Gutachten aus, die Angaben in den Vorakten seien widersprüchlich und in einigen ärztlichen Berichten seien keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis dokumentiert (Urk. 7/51/10). Am 2 7. April 2007 hatte die Klinik I.___ der E.___
in einem Austrittsbericht die paranoide Schizophrenie nur als Verdachtsdiagnose festge halten (Urk. 7/14/13-17), womit sie jedoch das Vorliegen einer solche n Störung nicht ausschloss, sondern vielmehr vermutete . Zudem wurden im Austrittsbe richt der Klinik Psychiatrie-Zentrum F.___ vom 3 0. Oktober 2007 (Urk. 7/51/12-14) nur Suchterkrankungen thematisiert, was aber angesichts eines freiwilligen Eintritts zur stationären Ent zugsbehandlung nicht erstaunt . Ausser diesem Aus trittsbericht
enthalten alle in den Akten vorhandenen und alle von Dr. Z.___ in seinem Gutachten wiedergegebenen Arztberichte (Urk. 7/51/2-6) zumindest Hinweise auf eine schizophrene Störung . Insgesamt kann somit in Bezug auf die immer wieder diagnostizierte Schizophrenie nicht von einer widersprüchlichen Aktenlage gesprochen werden . 2. 4
In den Arztberichten und Gutachten sind immer wieder Halluzinationen (Verfol gung durch Geisterwesen, akustische und taktile Halluzinationen, Sinnestäu schungen, Auseinandersetzungen mit bedrohenden Gestalten wie Cin oder Satan) erwähnt, unter welchen der Versicherte leide (Urk. 7/11, Urk. 7/14/13-15, Urk. 7/18/3-5, Urk. 7/51/8, Urk. 9/1 /13-14) . Auch g emäss dem Gutachter
Dr. Z.___ ist anamnestisch eine halluzinatorische Symptomatik vorhanden, wobei er die Differentialdiagnosen drogeninduziert oder Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F28.0) festhielt (Urk. 7/51/9). D emgegen über wurden in den anderen bereits erwähnten Arztberichten sowie dem Privat gutachten
von Dr. D.___
die Abhängigkeitssyndrome zwar auch diagnostiziert, jedoch als die Schizophrenie begleitend beziehungsweise als komorbide Störung eingeschätzt (Urk. 7/11 /2, Urk. 7/18/3, Urk. 7/67 /14, Urk. 9/1 /18) . Dies erscheint angesichts der Krankengeschichte des Versicherten überzeugend. 2. 5
Der Gutachter Dr. Z.___ führte bei den objektiven Feststellungen aus, der Versi cherte habe im Affekt herabgestimmt, wenig schwingungsfähig und kaum spürbar gewirkt (Urk. 7/51/9). Doch das Vorhandensein einer psychotischen Erkrankung stellte er unter anderem mit der Begründung in Frage, der Versi cherte sei affektiv gut schwingungsfähig und spürbar (Urk. 7/51/10), was widersprüchlich erscheint . Soweit Dr. Z.___
festhielt, es sei bei psychotischen Störungen untypisch, dass halluzinatorische Beschwerden vor allem nachts aufträten (Urk. 7/51/10), ist anzumerken, dass die anderen involvierten psychi atrischen Fachärzte trotz diesem allenfalls untypischen Beschwerdebild eine psychotische Störung diagnostizierten (Urk. 7/11, Urk. 7/18/3-5, Urk. 7/67/14, Urk. 9/1 /17). Aus den klinisch-diagnostischen Leitlinien zu den ICD-10 Codierungen ergibt sich im Übrige n kein Hinweis darauf, dass Schizophrenie symptome
nur tagsüber auftr ä ten (Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage, Bern 2014, S. 127-129). 2. 6
Soweit Dr. Z.___ ausführte, der Versicherte sei in der Lage, seinen Alltag ohne jegliche antipsychotische Medikation relativ problemlos zu meistern (Urk. 7/51/10), ist einerseits zu berücksichtigen, dass für administrative und finanzielle Belange eine Vormundschaft errichtet werden musste (Urk. 7/76) und der Tagesablauf des Versicherten, welcher zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. Z.___
bei der Heilsarmee lebte, ausser gelegentlichen Spaziergängen keine weiteren Aktivitäten enthielt (Urk. 7/51/7). Andererseits gab der Versi cherte gegenüber Dr. Z.___ an, dass er Tropfen einnehme, bei welchen es sich möglicherweise um das Medikament Haldol handeln könne (Urk. 7/51/7), wel ches zur Behandlung von psychotischen Symptomen eingesetzt wird (vgl. www.compendium.ch) . Den im Gutachten von Dr. Z.___ f estgehaltenen Laborergebnissen lässt s ich nur entnehmen, dass sich Hämatologie und Blut chemie inklusive CDT im Normbereich befanden und der Test auf Cannabi noide sowie Methadon positiv ausfiel (Urk. 7/51/9), nicht jedoch ob der Versi cherte das Medikament Haldol einnahm oder nicht. Daher muss offenbleiben, ob der Versicherte anlässlich der Begutachtung durch Dr. Z.___ antipsychotische Medikamente einnahm oder nicht. Die Tatsache, dass sich die Halluzinationen unter der Behandlung mit dem atypischen Neuroleptikum Risperdal jeweils reduzierten respektive dieses Medikament zu einer Besserung der Stimmung führte (Urk. 7/14/13-15, Urk. 7/18/3-5), spricht im Übrigen eher für das Vor handensein einer Schizophrenie. Auch im Betreuten Wohnen C.___ erhielt der Versicherte zur Behandlung der Schizophrenie die Medikamente Risperdal und Haldol (Urk. 9/1/13). 2. 7
Ins Bild einer schizophrenen Störung passt auch das Verhalten des Versicherten nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Mai 201 3. Der Versicherte setzte am 7. Oktober 2014, nach einer Zunahme psycho tischer Symptome infolge eigenmächtiger Nichteinnahme von Medikamenten, sein Zimmer im Betreuten Wohnen C.___
aufgrund eines Reinigungszwangs unter Wasser, attackierte am 8. Oktober 2014 eine Betreuerin, bedrohte die hin zugerufene Polizei mit einem Messer sowie einem Schwert und erhielt deshalb vom Betreuten Wohnen C.___ eine Kündigung (Urk. 28, Urk. 29). 2.8
Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie, vom RAD hielt in seiner Beurtei lung vom 2 2. November 2013 zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, beim Versicherten sei en eine halluzinatorische Symptomatik und das Bestehen eines Suchtgeschehens unbestritten. Unklar bleibe jedoch die Ätiologie der hallu zinatorischen Symptomatik. Die Divergenz zwischen dem Gutachten von Dr. Z.___ und dem Gutachten von Dr. D.___ könne nur mit der Beobachtung des psychischen Verlaufs nach einer mindestens sechsmonatigen, kontrollierten totalen Drogenkarenz geklärt werden (Urk. 13). Dr. J.___
ist keine psychiatrische Fachperson und er schloss sich ohne nachvollziehbare Begründung dem Gut achten von Dr. Z.___ an, insbesondere ohne sich mit der Krankengeschichte auseinanderzusetzen, welche wie ausgeführt die Beurteilung von Dr. D.___ stütz t . 2. 9
Insgesamt und insbesondere aufgrund des schlüssigen und überzeugenden Privat gutachtens von Dr. D.___ (Urk. 9/1) ist das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie zu bejahen.
Zudem sind die Diagnosen einer Opiatabhängigkeit mit Substitution durch Methadon, eine r
Benzodiazepinabhängigkeit und ein es Cannabisabhängigkeitssyndrom s
nachvollziehbar . Anzumerken ist, dass die paranoide Schizophrenie einen selbständigen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert darstellt. Ob dieser Gesundheitsschaden wie Dr. A.___
fest hielt, unabhängig von der Sucht zu einem späteren Zeitpunkt aufgetreten ist (Urk. 7/67 /13) oder ob er wie Dr. D.___ aus führte, zur Entstehung der Suchter krankung beitrug (Urk. 9/1 /18-19), ist dabei nicht entscheidend . Die Auswir kungen dieser selbständigen psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit wären selbst dann zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund der Sucht entstan den wäre (vgl. E. 1.3) . 3. 3.1
Es bleibt somit die Frage nach der Arbeitsfähigkeit zu klären . Dabei ist auch auf die Zumutbarkeit der Pflicht zur Einhaltung einer von der IV-Stelle im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf er legten Suchtmittelabstinenz (Urk. 7/58, Urk. 7/74, Urk. 7/76) einzugehen, welcher der Versicherte nicht nachgekommen ist . 3.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Anordnung einer Ent zugs behandlung und der Nachweis einer Abstinenz
bereits im Abklärungs verfahren unter d em Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden. Besteht zwischen Alkoholsucht und krank heitswertigem psy chischem Gesundheitsschaden jedoch ein Kausalzusammen hang, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten B eeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Einer allf älligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psy chischer Be gleiterkrankung ist Rechnung zu tragen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Diese Recht sprechung
ist analog auf andere Suchterkrankungen wie die Opiatabhängigkeit und die Benzodiazepinabhängigkeit
anzuwenden. 3. 3
Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten am 2 9. Mai 2012 (Urk. 7/58) im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Einhaltung
eine r sechsmonatigen voll stän dige n Suchtmittelabstinenz. Di e Auferlegung dieser
Schadenminde rungs pflicht bestätigte die IV-Stelle am 4. September (Urk. 7/72) sowie am 2 2. No vember 2012 (Urk. 7/74). Zunächst ist dazu festzuhalten, dass diese Schadenminde rungspflicht
entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht notwendig war, um das Vorhandensein einer paranoiden Schizophrenie
nachzuweisen (vgl. E. 2) . Denn b esteht
zwischen dem Abhängigkeitssyndrom und dem krankheitswertige n psy chische n Gesundheitsschaden wie vorliegend ein Kausalzusammenhang und e ine
Wechselwirkung (vgl.
Urk. 9/1 /17, Urk. 9/1/21), sind für die Frage nach der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten B eeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Da die Suchterkrankung nicht invaliditätsfremd ist, sondern im Zusammenhang mit der paranoiden Schizophrenie steht, war die Anordnung einer Abstinenz als Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren der IV-Stelle unzulässig . 3.4
Im Übrigen ist fraglich, ob eine halbjährige Suchtmittelabstinenz dem Ver sicher ten zumutbar wäre (Urk. 7/72, Urk. 7/74). Dr. Z.___
äusserte sich in seinem Gutachten nicht zur Frage, ob sich ein vollumfänglicher Suchtmittelent zug negativ auf die Entwicklung der Schizophrenie auswirken könnte
(Urk. 7/51) . Demgegenüber führte Dr. D.___ aus, die Suchterkrankung sei zum jetzigen Zeitpunkt soweit möglich stabil. Der zeitweilige Beikonsum von Cannabis müsse als Versuch der Symptomlinderung beurteilt werden. Als Folge eine r Totalabstinenz (auch der Substitutionsmittel) würden die Symptome der paranoiden Schizophrenie verstärkt und das Leiden grösser. Zusätzliche Inter ventionen seien zum jetzigen Zeitpunkt weder angezeigt noch möglich (Urk. 9/1/21). Damit begründete Dr. D.___
schlüssig eine
wahrscheinlich nega tive gesundheitliche Ausw irkung einer vollständigen Abstinenz . Darauf ist umso eher abzustellen, als es sich bei Dr. D.___ um einen psychiatrischen Facharzt mit grosser Erfahrung in Sachen Suchtmedizin handelt, welcher neben seiner Tätigkeit bei der E.___
als Co-Leiter der K.___ tätig ist und im Bereich Suchtmedizin viele Publikationen aus diesem Bereich ver fasst hat (Urk. 9/2). Die dem Versicherten auferlegte Schadenminderungspflicht einer sechsmonatigen vollständigen Suchtmittelabstinenz erweist sich somit angesichts der möglic hen gesundheitlichen Gefährdung, wie sie Dr. D.___ überzeugend dargelegt hat,
als unzumutbar (vgl. E. 1.5). Folglich entschied die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Mai 2013 (Urk.
2) zu Unrecht, aufgrund der Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.5
Dr. D.___ begründete in seinem Privatgutachten die vollständige Arbei ts unfähig keit des Versicherten nachvollziehbar. Dabei
wies er zu Recht darauf hin, d ass
der Versicherte in allen relevanten Lebensbereichen auf Unter stützung angewiesen
sei und d ie starken psychotischen Symptome die ganze Lebensführung so stark beeinflussten, dass der Versicherte nicht einmal fähig sei, ohne Unterstützung zu wohnen (Urk. 9/1/17-19) . Diese Ausführungen von Dr. D.___ werden durch die Tatsache n gestützt, dass für den Versicherten am 1 6. November 2012 eine Vormundschaft errichtet werden musste (Urk. 7/76), er zum Verfügungszeitpunkt im Betreuten Wohnen C.___ untergebracht war (Urk. 7/75) und
er s elbst an einem geschützten Arbeitsplatz nur zweieinhalb Stunden täglich arbeiten konnte (Urk. 9/1 /12). Das von Dr. D.___ anlässlich der Begutachtung durchgeführte Mini-ICF-Rating ergab zudem
mittelgradige bis vollständige Beeinträchtigungen in vielen für eine Arbeitstätigkeit relevanten Bereichen (Urk. 9/1 /14-17) .
Die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfä higkeit für sämtliche Tätigkeiten
v on Dr. D.___
deckt sich zudem mit der Ein schätzung von Dr. G.___, welcher am 1 6. November 2009 von einer ab dem 1 3. März 2009 bis auf weiteres bestehenden 100%ige n Arbeitsunfähigkeit aus gegangen war (Urk. 7/11). Es ist somit von einer vollständigen, gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auszugehen, welche ungefähr seit dem Jahr 2004 vorlag (Urk. 9/1 /19), spätestens aber seit dem 1 3. März 2009 (Urk. 7/11) . 3.6
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 3 1. Mai 2013 ist aufzuheben. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, wobei die Rente nach Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenan spruch entsteht. Da sich der Versicherte am 2 6. Oktober 2009 zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 7/5), ist ihm ab dem 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 4.
4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der einge reichten Kostennote vom
9. April 2014 (Urk.
24) und der en Ergänzung vom 9. Februar 2015 (Urk.
36) einen Zeitaufwand von insgesamt 25 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 260.25 aus. Diese Aufwendungen erscheinen angesichts der hohen Komplexität und des Umfangs der Sache gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin und unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- ab Januar 2015 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5‘713.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat. 4.3
Die Kosten für ein im Beschwerdeverfahren eingereichtes Privatgutachten sind der obsiegenden Partei zu ersetzen, soweit diese Kosten im Hinblick auf die Interessenwahrung erforderlich respektive geboten waren (Gesetz über das Sozi alversicherungsrecht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2009, § 34 N 11). Der Versicherte liess ausführen, die an seine Rechts vertreterin gerichtete Rechnung für das Privatgutachten de r E.___ in der Höhe von Fr. 2‘600.-- („Rückforderungsbeleg“; Urk.
37) hätten die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur beglichen, so dass eine Rückerstattun g an diese Stelle zu erfolgen habe (Urk. 34). Das Privatgutachten war im vorliegenden Verfahren entscheidrelevant und somit zur Interessenwahrung erforderlich, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin dafür zusätzlich
Fr. 2‘600.-- zu erstatten hat. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung de r Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Mai 2013 aufgehoben, und es wird festgeste llt, dass der Beschwerde führer ab dem
1. April 2010 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 5 ‘ 713.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzüglich der Kosten für das Privatgutachten der E.___ vom 3 1. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 2‘600.-- zu erstatten, welche den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur vom Beschwerdeführer zurückbezahlt werden müssen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1979, absolvierte nach der Schulzeit keine Berufs ausbil dung und arbeitete in Hilfstätigkeiten. Am 2 6. Oktober 2009 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen psychischer Pro bleme zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizi nische Abklärungen vor (Urk. 7/1-3, Urk. 7/11, Urk. 7/14, Urk. 7/18), insbeson dere gab sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 3 1. Januar 2012 erstattete (Urk. 7/51). Mit Schreiben vom 2 9. Mai 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, erst nach einer eingehaltenen Abstinenz von allen Sucht mitteln während mindestens sechs Monaten könne abgeklärt werden, ob und in welchem Umfang allenfalls ein Gesundheitsschaden vorliege. Es werde im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet, dass er sich dieser Massnahme unterziehe (Urk. 7/58). Die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur teilten der IV Stelle mit Schreiben vom 4. Juli 2012 mit, dass es dem Versicherten aufgrund seiner psychischen Störung nicht gelungen sei, die Auflage einer sechsmonati gen Suchtmittelabstinenz zu realisieren (Urk. 7/64) und reichten der IV-Stelle am 9. Juli 2012 ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Januar 2012 ein, welches im Zusam menhang mit einem Strafv erfahren vor dem Bezirksgericht B.___ und mit einem Verfahren bei der Vormund schaftsbehörde angefertigt worden war (Urk. 7/66, Urk. 7/67). Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 2 2. November 2012 an der Auffassung der Zumutbarkeit einer sechs monatigen Suchtmittel abstinenz fest (Urk. 7/74). Am 2 1. Dezember 2012 infor mierte der Gesetzliche Betreuungsdienst der Stadt Winterthur die IV-Stelle über die am 1 6. November 2012 errichtete Vormundschaft (Urk. 7/76) und teilte mit, dass die bisher mit dem Versicherten in Kontakt gekommenen stationären psychiatrischen Instituti onen eine stationäre Suchtbehandlung des Versicher ten als nicht sinnvoll erachteten und der Versicherte seit dem 3 0. Mai 2012 im Betreuten Wohnen C.___ leb e, was als stationäre Behandlung zu akzeptieren sei (Urk. 7/75). Mit dem Vorbescheid vom 2 8. Januar 2013 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und aufgrund des Nicht erfüllens der Schadenminderungspflicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werde (Urk. 7/79). Am 5. Februar 2013 liess der Versi cherte Einwand erheben (Urk. 7/80), welchen er am 2 0. März 2013 (Urk. 7/85) unter Einreichung eines psychiatrischen Abklärungsberichts von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Integrierten Psychi atrie Winterthur-Zürcher Unterland (E.___) vom 1 8. März 2013 (Urk. 7/84) innert erstreckter Frist begründen liess. Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme dazu vom
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invaliden versicherung [IVG] in Verbindung mit Art.
E. 1.5 Die anspruchsberechtigte Person ist gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG verpflichtet, an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeits platzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teil zu nehmen .
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Ein gliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.
E. 2 Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, am 1. Juli 2013 Beschwerde erheben . Er beantragte, ihm sei mit Wir kung ab April 2010 eine Invalidenrente auszurichten. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltliche n Rechtsver tretung . Eventualiter sei durch das Gericht eine psychiatrische Oberb e gutachtung anzuordnen (Urk. 1) . Mit Eingabe vom 7. November 2013 liess der Versicherte das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 3 1. Oktober 2013 (Urk. 9/1) ein reichen und ausführen, die Voraussetzungen für die Zusprache einer ganzen Invalidenrente seien erfüllt und die Kosten des von seiner Seite her beim E.___
veranlassten Gutachtens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 2. November 2013 wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 10). Am 5. Dezember 2013 schloss die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort unter Verweis auf eine Stellungnahme des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 2. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14), am 2 7. März 2014 liess der Versicherte die Replik erstatten (Urk.
18) und am 1 1. April 2014 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 22). A m 2 3. Oktober 2014 teilte Rechtsanwältin Schwarz mit, der Versicherte habe nach einer Konfrontation mit einer Betreuerin notfall psychiatrisch stationär in die Klinik F.___
der E.___
eingewiesen werden müssen (Urk. 28, Urk. 29). Die Pax, Sammelstiftung BVG, hatte im Vorbescheidver fahren am 5. März 2013 mitgeteilt, der Versicherte sei per 1. Oktober 2003 bei ihr ausgetreten (Urk. 7/83/1) . I m Gerichtsverfahren konnte kein e zuständige Pensionskasse eruiert werden (Urk. 32, Urk. 33) . Nach telefonischer Aufforde rung reichte Rechtsanwältin Schwarz die Rechnung für das E.___ -Gutachten nach (Urk. 34, Urk. 35, Urk. 37), wobei sie zudem eine Ergänzung zur
Kosten note
vom 2 3. April 2014 (Urk. 23 f.) für den ihr ab dem 1 0. April 2014 entstan denen Aufwand einreichte (Urk. 36) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 3 1. Mai 2013 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus, da der Versicherte seiner ihm auferlegten Schadenminde rungspflicht,
dem Einhalten einer sechsmonatigen Suchtmittelabstinenz, nicht nachgekommen sei (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 relativierte die IV-Stelle dies insofern, als sie erklärte, es könne erst nach einer Suchtmittelabstinenz festgestellt werden, ob ein invalidisierender Gesundheits schaden vorliege (Urk. 12). Im von der IV-Stelle bei Dr. Z.___ in Auftrag gegebenen Gutachten vom 3 1. Januar 2012 führte dieser aus, damit das Vor liegen einer psychotischen Grunderkrankung abgeklärt werden könnte, sei vor her eine mehrmonatige Suchtmittelabstinenz notwendig
(Urk. 7/51 /10). Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 1. Juli 2013 demgegenüber ausführen, bei ihm bestehe eine seit Jahren diagnostizierte Schizophrenie, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten führe (Urk. 1 S. 12). Der Versicherte reichte dem Gericht das von ihm in Auftrag gegebene
Privatgut achten von Dr. D.___ vom 3 1. Oktober 2013 ein, gemäss welchem der Versi cherte an Schizophrenie leidet und vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 9/1 /22).
E. 2.2 Zunächst ist zu klären, ob beim Versicherten ein Gesundheitsschaden in Form einer Schizophrenie ausgewiesen ist. Der Gutachter Dr. Z.___
kam am 3 1. Januar 2012 wie erwähnt zum Schluss, das Vorliegen einer klinisch rele vanten psychotischen Grunderkrankung könne weder ganz ausgeschlossen noch zweifelsfrei festgestellt werden. Zur genaueren diagnostischen Abklärung sei eine mehrmonatige Suchtmittelabstinenz (insbesondere von Cannabis und Stimulantien) nötig, unter Umständen im stationären Rahmen (Urk. 7/51/9-10). Dr. D.___ erläuterte in seinem Privatgutachten vom 3 1. Oktober 2013 jedoch überzeugend, dass das Vorliegen von verschiedenen psychischen Störungen grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen sei, weshalb neben einer Suchterkrankung andere psychische Störungen diagnostiziert werden könnten (Urk. 9/1 /19-20) . So handhabten dies offensichtlich auch andere psychiatrische Fachpersonen .
Sowohl der behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, der psychiatrische Dienst der Klinik H.___, in welcher der Versicherte vom 3. November 2008 bis am 3 1. März 2009 während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe ambulant behandelt worden war,
als auch der Psychiater Dr. A.___
bejahten trotz Suchterkrankungen das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie (Urk. 7/11, Urk. 7/18/3-5, Urk. 7/67 /14). 2. 3
Dr. Z.___ führte in seinem Gutachten aus, die Angaben in den Vorakten seien widersprüchlich und in einigen ärztlichen Berichten seien keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis dokumentiert (Urk. 7/51/10). Am 2 7. April 2007 hatte die Klinik I.___ der E.___
in einem Austrittsbericht die paranoide Schizophrenie nur als Verdachtsdiagnose festge halten (Urk. 7/14/13-17), womit sie jedoch das Vorliegen einer solche n Störung nicht ausschloss, sondern vielmehr vermutete . Zudem wurden im Austrittsbe richt der Klinik Psychiatrie-Zentrum F.___ vom 3 0. Oktober 2007 (Urk. 7/51/12-14) nur Suchterkrankungen thematisiert, was aber angesichts eines freiwilligen Eintritts zur stationären Ent zugsbehandlung nicht erstaunt . Ausser diesem Aus trittsbericht
enthalten alle in den Akten vorhandenen und alle von Dr. Z.___ in seinem Gutachten wiedergegebenen Arztberichte (Urk. 7/51/2-6) zumindest Hinweise auf eine schizophrene Störung . Insgesamt kann somit in Bezug auf die immer wieder diagnostizierte Schizophrenie nicht von einer widersprüchlichen Aktenlage gesprochen werden . 2. 4
In den Arztberichten und Gutachten sind immer wieder Halluzinationen (Verfol gung durch Geisterwesen, akustische und taktile Halluzinationen, Sinnestäu schungen, Auseinandersetzungen mit bedrohenden Gestalten wie Cin oder Satan) erwähnt, unter welchen der Versicherte leide (Urk. 7/11, Urk. 7/14/13-15, Urk. 7/18/3-5, Urk. 7/51/8, Urk. 9/1 /13-14) . Auch g emäss dem Gutachter
Dr. Z.___ ist anamnestisch eine halluzinatorische Symptomatik vorhanden, wobei er die Differentialdiagnosen drogeninduziert oder Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F28.0) festhielt (Urk. 7/51/9). D emgegen über wurden in den anderen bereits erwähnten Arztberichten sowie dem Privat gutachten
von Dr. D.___
die Abhängigkeitssyndrome zwar auch diagnostiziert, jedoch als die Schizophrenie begleitend beziehungsweise als komorbide Störung eingeschätzt (Urk. 7/11 /2, Urk. 7/18/3, Urk. 7/67 /14, Urk. 9/1 /18) . Dies erscheint angesichts der Krankengeschichte des Versicherten überzeugend. 2. 5
Der Gutachter Dr. Z.___ führte bei den objektiven Feststellungen aus, der Versi cherte habe im Affekt herabgestimmt, wenig schwingungsfähig und kaum spürbar gewirkt (Urk. 7/51/9). Doch das Vorhandensein einer psychotischen Erkrankung stellte er unter anderem mit der Begründung in Frage, der Versi cherte sei affektiv gut schwingungsfähig und spürbar (Urk. 7/51/10), was widersprüchlich erscheint . Soweit Dr. Z.___
festhielt, es sei bei psychotischen Störungen untypisch, dass halluzinatorische Beschwerden vor allem nachts aufträten (Urk. 7/51/10), ist anzumerken, dass die anderen involvierten psychi atrischen Fachärzte trotz diesem allenfalls untypischen Beschwerdebild eine psychotische Störung diagnostizierten (Urk. 7/11, Urk. 7/18/3-5, Urk. 7/67/14, Urk. 9/1 /17). Aus den klinisch-diagnostischen Leitlinien zu den ICD-10 Codierungen ergibt sich im Übrige n kein Hinweis darauf, dass Schizophrenie symptome
nur tagsüber auftr ä ten (Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage, Bern 2014, S. 127-129). 2. 6
Soweit Dr. Z.___ ausführte, der Versicherte sei in der Lage, seinen Alltag ohne jegliche antipsychotische Medikation relativ problemlos zu meistern (Urk. 7/51/10), ist einerseits zu berücksichtigen, dass für administrative und finanzielle Belange eine Vormundschaft errichtet werden musste (Urk. 7/76) und der Tagesablauf des Versicherten, welcher zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. Z.___
bei der Heilsarmee lebte, ausser gelegentlichen Spaziergängen keine weiteren Aktivitäten enthielt (Urk. 7/51/7). Andererseits gab der Versi cherte gegenüber Dr. Z.___ an, dass er Tropfen einnehme, bei welchen es sich möglicherweise um das Medikament Haldol handeln könne (Urk. 7/51/7), wel ches zur Behandlung von psychotischen Symptomen eingesetzt wird (vgl. www.compendium.ch) . Den im Gutachten von Dr. Z.___ f estgehaltenen Laborergebnissen lässt s ich nur entnehmen, dass sich Hämatologie und Blut chemie inklusive CDT im Normbereich befanden und der Test auf Cannabi noide sowie Methadon positiv ausfiel (Urk. 7/51/9), nicht jedoch ob der Versi cherte das Medikament Haldol einnahm oder nicht. Daher muss offenbleiben, ob der Versicherte anlässlich der Begutachtung durch Dr. Z.___ antipsychotische Medikamente einnahm oder nicht. Die Tatsache, dass sich die Halluzinationen unter der Behandlung mit dem atypischen Neuroleptikum Risperdal jeweils reduzierten respektive dieses Medikament zu einer Besserung der Stimmung führte (Urk. 7/14/13-15, Urk. 7/18/3-5), spricht im Übrigen eher für das Vor handensein einer Schizophrenie. Auch im Betreuten Wohnen C.___ erhielt der Versicherte zur Behandlung der Schizophrenie die Medikamente Risperdal und Haldol (Urk. 9/1/13). 2. 7
Ins Bild einer schizophrenen Störung passt auch das Verhalten des Versicherten nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Mai 201 3. Der Versicherte setzte am 7. Oktober 2014, nach einer Zunahme psycho tischer Symptome infolge eigenmächtiger Nichteinnahme von Medikamenten, sein Zimmer im Betreuten Wohnen C.___
aufgrund eines Reinigungszwangs unter Wasser, attackierte am 8. Oktober 2014 eine Betreuerin, bedrohte die hin zugerufene Polizei mit einem Messer sowie einem Schwert und erhielt deshalb vom Betreuten Wohnen C.___ eine Kündigung (Urk. 28, Urk. 29).
E. 2.8 Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie, vom RAD hielt in seiner Beurtei lung vom 2 2. November 2013 zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, beim Versicherten sei en eine halluzinatorische Symptomatik und das Bestehen eines Suchtgeschehens unbestritten. Unklar bleibe jedoch die Ätiologie der hallu zinatorischen Symptomatik. Die Divergenz zwischen dem Gutachten von Dr. Z.___ und dem Gutachten von Dr. D.___ könne nur mit der Beobachtung des psychischen Verlaufs nach einer mindestens sechsmonatigen, kontrollierten totalen Drogenkarenz geklärt werden (Urk. 13). Dr. J.___
ist keine psychiatrische Fachperson und er schloss sich ohne nachvollziehbare Begründung dem Gut achten von Dr. Z.___ an, insbesondere ohne sich mit der Krankengeschichte auseinanderzusetzen, welche wie ausgeführt die Beurteilung von Dr. D.___ stütz t . 2.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungs rechtlich nicht als relevant gelten Ein schränkung en der Erwerbsfähigkeit, wel che die versicherte Person bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, kör perlichen oder psychischen Gesundheits schaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S.
30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Reine Suchtfolgen sind invalidenversiche rungs rechtlich
irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen
inva lidenversicherungs rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich - Teil e ines Gesundheitsscha dens bildet; dies unter der Vor aussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund sel ber zu Arbeits unfähigkeit führt . Sodann können selbst reine Sucht folgen invalidi sierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungs mittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unab hängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittel bar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Ge sundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E. 3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr.
32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E.
2.3.3, ZAK 1992 S. 169). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
E. 9 Insgesamt und insbesondere aufgrund des schlüssigen und überzeugenden Privat gutachtens von Dr. D.___ (Urk. 9/1) ist das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie zu bejahen.
Zudem sind die Diagnosen einer Opiatabhängigkeit mit Substitution durch Methadon, eine r
Benzodiazepinabhängigkeit und ein es Cannabisabhängigkeitssyndrom s
nachvollziehbar . Anzumerken ist, dass die paranoide Schizophrenie einen selbständigen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert darstellt. Ob dieser Gesundheitsschaden wie Dr. A.___
fest hielt, unabhängig von der Sucht zu einem späteren Zeitpunkt aufgetreten ist (Urk. 7/67 /13) oder ob er wie Dr. D.___ aus führte, zur Entstehung der Suchter krankung beitrug (Urk. 9/1 /18-19), ist dabei nicht entscheidend . Die Auswir kungen dieser selbständigen psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit wären selbst dann zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund der Sucht entstan den wäre (vgl. E. 1.3) . 3. 3.1
Es bleibt somit die Frage nach der Arbeitsfähigkeit zu klären . Dabei ist auch auf die Zumutbarkeit der Pflicht zur Einhaltung einer von der IV-Stelle im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf er legten Suchtmittelabstinenz (Urk. 7/58, Urk. 7/74, Urk. 7/76) einzugehen, welcher der Versicherte nicht nachgekommen ist . 3.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Anordnung einer Ent zugs behandlung und der Nachweis einer Abstinenz
bereits im Abklärungs verfahren unter d em Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden. Besteht zwischen Alkoholsucht und krank heitswertigem psy chischem Gesundheitsschaden jedoch ein Kausalzusammen hang, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten B eeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Einer allf älligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psy chischer Be gleiterkrankung ist Rechnung zu tragen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Diese Recht sprechung
ist analog auf andere Suchterkrankungen wie die Opiatabhängigkeit und die Benzodiazepinabhängigkeit
anzuwenden. 3. 3
Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten am 2 9. Mai 2012 (Urk. 7/58) im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Einhaltung
eine r sechsmonatigen voll stän dige n Suchtmittelabstinenz. Di e Auferlegung dieser
Schadenminde rungs pflicht bestätigte die IV-Stelle am 4. September (Urk. 7/72) sowie am 2 2. No vember 2012 (Urk. 7/74). Zunächst ist dazu festzuhalten, dass diese Schadenminde rungspflicht
entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht notwendig war, um das Vorhandensein einer paranoiden Schizophrenie
nachzuweisen (vgl. E. 2) . Denn b esteht
zwischen dem Abhängigkeitssyndrom und dem krankheitswertige n psy chische n Gesundheitsschaden wie vorliegend ein Kausalzusammenhang und e ine
Wechselwirkung (vgl.
Urk. 9/1 /17, Urk. 9/1/21), sind für die Frage nach der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten B eeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Da die Suchterkrankung nicht invaliditätsfremd ist, sondern im Zusammenhang mit der paranoiden Schizophrenie steht, war die Anordnung einer Abstinenz als Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren der IV-Stelle unzulässig . 3.4
Im Übrigen ist fraglich, ob eine halbjährige Suchtmittelabstinenz dem Ver sicher ten zumutbar wäre (Urk. 7/72, Urk. 7/74). Dr. Z.___
äusserte sich in seinem Gutachten nicht zur Frage, ob sich ein vollumfänglicher Suchtmittelent zug negativ auf die Entwicklung der Schizophrenie auswirken könnte
(Urk. 7/51) . Demgegenüber führte Dr. D.___ aus, die Suchterkrankung sei zum jetzigen Zeitpunkt soweit möglich stabil. Der zeitweilige Beikonsum von Cannabis müsse als Versuch der Symptomlinderung beurteilt werden. Als Folge eine r Totalabstinenz (auch der Substitutionsmittel) würden die Symptome der paranoiden Schizophrenie verstärkt und das Leiden grösser. Zusätzliche Inter ventionen seien zum jetzigen Zeitpunkt weder angezeigt noch möglich (Urk. 9/1/21). Damit begründete Dr. D.___
schlüssig eine
wahrscheinlich nega tive gesundheitliche Ausw irkung einer vollständigen Abstinenz . Darauf ist umso eher abzustellen, als es sich bei Dr. D.___ um einen psychiatrischen Facharzt mit grosser Erfahrung in Sachen Suchtmedizin handelt, welcher neben seiner Tätigkeit bei der E.___
als Co-Leiter der K.___ tätig ist und im Bereich Suchtmedizin viele Publikationen aus diesem Bereich ver fasst hat (Urk. 9/2). Die dem Versicherten auferlegte Schadenminderungspflicht einer sechsmonatigen vollständigen Suchtmittelabstinenz erweist sich somit angesichts der möglic hen gesundheitlichen Gefährdung, wie sie Dr. D.___ überzeugend dargelegt hat,
als unzumutbar (vgl. E. 1.5). Folglich entschied die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Mai 2013 (Urk.
2) zu Unrecht, aufgrund der Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.5
Dr. D.___ begründete in seinem Privatgutachten die vollständige Arbei ts unfähig keit des Versicherten nachvollziehbar. Dabei
wies er zu Recht darauf hin, d ass
der Versicherte in allen relevanten Lebensbereichen auf Unter stützung angewiesen
sei und d ie starken psychotischen Symptome die ganze Lebensführung so stark beeinflussten, dass der Versicherte nicht einmal fähig sei, ohne Unterstützung zu wohnen (Urk. 9/1/17-19) . Diese Ausführungen von Dr. D.___ werden durch die Tatsache n gestützt, dass für den Versicherten am 1 6. November 2012 eine Vormundschaft errichtet werden musste (Urk. 7/76), er zum Verfügungszeitpunkt im Betreuten Wohnen C.___ untergebracht war (Urk. 7/75) und
er s elbst an einem geschützten Arbeitsplatz nur zweieinhalb Stunden täglich arbeiten konnte (Urk. 9/1 /12). Das von Dr. D.___ anlässlich der Begutachtung durchgeführte Mini-ICF-Rating ergab zudem
mittelgradige bis vollständige Beeinträchtigungen in vielen für eine Arbeitstätigkeit relevanten Bereichen (Urk. 9/1 /14-17) .
Die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfä higkeit für sämtliche Tätigkeiten
v on Dr. D.___
deckt sich zudem mit der Ein schätzung von Dr. G.___, welcher am 1 6. November 2009 von einer ab dem 1 3. März 2009 bis auf weiteres bestehenden 100%ige n Arbeitsunfähigkeit aus gegangen war (Urk. 7/11). Es ist somit von einer vollständigen, gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auszugehen, welche ungefähr seit dem Jahr 2004 vorlag (Urk. 9/1 /19), spätestens aber seit dem 1 3. März 2009 (Urk. 7/11) . 3.6
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 3 1. Mai 2013 ist aufzuheben. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, wobei die Rente nach Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenan spruch entsteht. Da sich der Versicherte am 2 6. Oktober 2009 zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 7/5), ist ihm ab dem 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 4.
4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der einge reichten Kostennote vom
9. April 2014 (Urk.
24) und der en Ergänzung vom 9. Februar 2015 (Urk.
36) einen Zeitaufwand von insgesamt 25 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 260.25 aus. Diese Aufwendungen erscheinen angesichts der hohen Komplexität und des Umfangs der Sache gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin und unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- ab Januar 2015 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5‘713.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat. 4.3
Die Kosten für ein im Beschwerdeverfahren eingereichtes Privatgutachten sind der obsiegenden Partei zu ersetzen, soweit diese Kosten im Hinblick auf die Interessenwahrung erforderlich respektive geboten waren (Gesetz über das Sozi alversicherungsrecht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2009, § 34 N 11). Der Versicherte liess ausführen, die an seine Rechts vertreterin gerichtete Rechnung für das Privatgutachten de r E.___ in der Höhe von Fr. 2‘600.-- („Rückforderungsbeleg“; Urk.
37) hätten die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur beglichen, so dass eine Rückerstattun g an diese Stelle zu erfolgen habe (Urk. 34). Das Privatgutachten war im vorliegenden Verfahren entscheidrelevant und somit zur Interessenwahrung erforderlich, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin dafür zusätzlich
Fr. 2‘600.-- zu erstatten hat. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung de r Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Mai 2013 aufgehoben, und es wird festgeste llt, dass der Beschwerde führer ab dem
1. April 2010 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 5 ‘ 713.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzüglich der Kosten für das Privatgutachten der E.___ vom 3 1. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 2‘600.-- zu erstatten, welche den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur vom Beschwerdeführer zurückbezahlt werden müssen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00621 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil
vom
30. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Gesetzlicher Betreuungsdienst GBD der Stadt Winterthur Beiständin
Y.___ Lagerhausstrasse 5, Postfach, 8402 Winterthur dieser vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1979, absolvierte nach der Schulzeit keine Berufs ausbil dung und arbeitete in Hilfstätigkeiten. Am 2 6. Oktober 2009 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen psychischer Pro bleme zur beruflichen Integration und zum Rentenbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizi nische Abklärungen vor (Urk. 7/1-3, Urk. 7/11, Urk. 7/14, Urk. 7/18), insbeson dere gab sie bei Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches dieser am 3 1. Januar 2012 erstattete (Urk. 7/51). Mit Schreiben vom 2 9. Mai 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, erst nach einer eingehaltenen Abstinenz von allen Sucht mitteln während mindestens sechs Monaten könne abgeklärt werden, ob und in welchem Umfang allenfalls ein Gesundheitsschaden vorliege. Es werde im Rahmen der Schadenminderungspflicht erwartet, dass er sich dieser Massnahme unterziehe (Urk. 7/58). Die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur teilten der IV Stelle mit Schreiben vom 4. Juli 2012 mit, dass es dem Versicherten aufgrund seiner psychischen Störung nicht gelungen sei, die Auflage einer sechsmonati gen Suchtmittelabstinenz zu realisieren (Urk. 7/64) und reichten der IV-Stelle am 9. Juli 2012 ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1 6. Januar 2012 ein, welches im Zusam menhang mit einem Strafv erfahren vor dem Bezirksgericht B.___ und mit einem Verfahren bei der Vormund schaftsbehörde angefertigt worden war (Urk. 7/66, Urk. 7/67). Die IV-Stelle hielt mit Schreiben vom 2 2. November 2012 an der Auffassung der Zumutbarkeit einer sechs monatigen Suchtmittel abstinenz fest (Urk. 7/74). Am 2 1. Dezember 2012 infor mierte der Gesetzliche Betreuungsdienst der Stadt Winterthur die IV-Stelle über die am 1 6. November 2012 errichtete Vormundschaft (Urk. 7/76) und teilte mit, dass die bisher mit dem Versicherten in Kontakt gekommenen stationären psychiatrischen Instituti onen eine stationäre Suchtbehandlung des Versicher ten als nicht sinnvoll erachteten und der Versicherte seit dem 3 0. Mai 2012 im Betreuten Wohnen C.___ leb e, was als stationäre Behandlung zu akzeptieren sei (Urk. 7/75). Mit dem Vorbescheid vom 2 8. Januar 2013 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, da die Arbeitsunfähigkeit vor allem durch das Abhängigkeitsverhalten begründet sei und aufgrund des Nicht erfüllens der Schadenminderungspflicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werde (Urk. 7/79). Am 5. Februar 2013 liess der Versi cherte Einwand erheben (Urk. 7/80), welchen er am 2 0. März 2013 (Urk. 7/85) unter Einreichung eines psychiatrischen Abklärungsberichts von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Integrierten Psychi atrie Winterthur-Zürcher Unterland (E.___) vom 1 8. März 2013 (Urk. 7/84) innert erstreckter Frist begründen liess. Dr. Z.___ hielt in seiner Stellungnahme dazu vom 2 8. März 2013 an seiner gutachterlichen Beurteilung vom 3 1. Januar 2012 fest (Urk. 7/87). Am 3 1. Mai 2013 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vor bescheids (Urk. 2). 2.
Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, am 1. Juli 2013 Beschwerde erheben . Er beantragte, ihm sei mit Wir kung ab April 2010 eine Invalidenrente auszurichten. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltliche n Rechtsver tretung . Eventualiter sei durch das Gericht eine psychiatrische Oberb e gutachtung anzuordnen (Urk. 1) . Mit Eingabe vom 7. November 2013 liess der Versicherte das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 3 1. Oktober 2013 (Urk. 9/1) ein reichen und ausführen, die Voraussetzungen für die Zusprache einer ganzen Invalidenrente seien erfüllt und die Kosten des von seiner Seite her beim E.___
veranlassten Gutachtens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen (Urk. 8). Mit Verfügung vom 1 2. November 2013 wurde die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 10). Am 5. Dezember 2013 schloss die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort unter Verweis auf eine Stellungnahme des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2 2. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 14), am 2 7. März 2014 liess der Versicherte die Replik erstatten (Urk.
18) und am 1 1. April 2014 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik (Urk. 22). A m 2 3. Oktober 2014 teilte Rechtsanwältin Schwarz mit, der Versicherte habe nach einer Konfrontation mit einer Betreuerin notfall psychiatrisch stationär in die Klinik F.___
der E.___
eingewiesen werden müssen (Urk. 28, Urk. 29). Die Pax, Sammelstiftung BVG, hatte im Vorbescheidver fahren am 5. März 2013 mitgeteilt, der Versicherte sei per 1. Oktober 2003 bei ihr ausgetreten (Urk. 7/83/1) . I m Gerichtsverfahren konnte kein e zuständige Pensionskasse eruiert werden (Urk. 32, Urk. 33) . Nach telefonischer Aufforde rung reichte Rechtsanwältin Schwarz die Rechnung für das E.___ -Gutachten nach (Urk. 34, Urk. 35, Urk. 37), wobei sie zudem eine Ergänzung zur
Kosten note
vom 2 3. April 2014 (Urk. 23 f.) für den ihr ab dem 1 0. April 2014 entstan denen Aufwand einreichte (Urk. 36) .
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes übe r die Invaliden versicherung [IVG] in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungs rechtlich nicht als relevant gelten Ein schränkung en der Erwerbsfähigkeit, wel che die versicherte Person bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Fest zustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits markt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheits schaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, kör perlichen oder psychischen Gesundheits schaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S.
30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Reine Suchtfolgen sind invalidenversiche rungs rechtlich
irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen sind sie gleichermassen
inva lidenversicherungs rechtlich relevant, soweit sie in einem engen Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesund heitsschaden stehen. Dies kann der Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich - Teil e ines Gesundheitsscha dens bildet; dies unter der Vor aussetzung, dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittel konsums, sondern wesentlich auch der psychiatrische Befund sel ber zu Arbeits unfähigkeit führt . Sodann können selbst reine Sucht folgen invalidi sierend sein, wenn daneben ein psychischer Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungs mittelabhängigkeit aufrecht erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt. Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unab hängig von ihrer Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittel bar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines Ge sundheitsschadens beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 9C_856/2012 vom 19. August 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 99 V 28 E. 3b, 120 V 95 E. 4c, SVR 2012 IV Nr.
32 S. 127, 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E.
2.3.3, ZAK 1992 S. 169). 1. 4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H.
Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.5
Die anspruchsberechtigte Person ist gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG verpflichtet, an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeits platzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teil zu nehmen .
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Ein gliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.
2.1
Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 3 1. Mai 2013 von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus, da der Versicherte seiner ihm auferlegten Schadenminde rungspflicht,
dem Einhalten einer sechsmonatigen Suchtmittelabstinenz, nicht nachgekommen sei (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2013 relativierte die IV-Stelle dies insofern, als sie erklärte, es könne erst nach einer Suchtmittelabstinenz festgestellt werden, ob ein invalidisierender Gesundheits schaden vorliege (Urk. 12). Im von der IV-Stelle bei Dr. Z.___ in Auftrag gegebenen Gutachten vom 3 1. Januar 2012 führte dieser aus, damit das Vor liegen einer psychotischen Grunderkrankung abgeklärt werden könnte, sei vor her eine mehrmonatige Suchtmittelabstinenz notwendig
(Urk. 7/51 /10). Der Versicherte liess in der Beschwerde vom 1. Juli 2013 demgegenüber ausführen, bei ihm bestehe eine seit Jahren diagnostizierte Schizophrenie, welche zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten führe (Urk. 1 S. 12). Der Versicherte reichte dem Gericht das von ihm in Auftrag gegebene
Privatgut achten von Dr. D.___ vom 3 1. Oktober 2013 ein, gemäss welchem der Versi cherte an Schizophrenie leidet und vollständig arbeitsunfähig ist (Urk. 9/1 /22). 2.2
Zunächst ist zu klären, ob beim Versicherten ein Gesundheitsschaden in Form einer Schizophrenie ausgewiesen ist. Der Gutachter Dr. Z.___
kam am 3 1. Januar 2012 wie erwähnt zum Schluss, das Vorliegen einer klinisch rele vanten psychotischen Grunderkrankung könne weder ganz ausgeschlossen noch zweifelsfrei festgestellt werden. Zur genaueren diagnostischen Abklärung sei eine mehrmonatige Suchtmittelabstinenz (insbesondere von Cannabis und Stimulantien) nötig, unter Umständen im stationären Rahmen (Urk. 7/51/9-10). Dr. D.___ erläuterte in seinem Privatgutachten vom 3 1. Oktober 2013 jedoch überzeugend, dass das Vorliegen von verschiedenen psychischen Störungen grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen sei, weshalb neben einer Suchterkrankung andere psychische Störungen diagnostiziert werden könnten (Urk. 9/1 /19-20) . So handhabten dies offensichtlich auch andere psychiatrische Fachpersonen .
Sowohl der behandelnde Dr. med. G.___, Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, der psychiatrische Dienst der Klinik H.___, in welcher der Versicherte vom 3. November 2008 bis am 3 1. März 2009 während der Verbüssung einer Freiheitsstrafe ambulant behandelt worden war,
als auch der Psychiater Dr. A.___
bejahten trotz Suchterkrankungen das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie (Urk. 7/11, Urk. 7/18/3-5, Urk. 7/67 /14). 2. 3
Dr. Z.___ führte in seinem Gutachten aus, die Angaben in den Vorakten seien widersprüchlich und in einigen ärztlichen Berichten seien keinerlei Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis dokumentiert (Urk. 7/51/10). Am 2 7. April 2007 hatte die Klinik I.___ der E.___
in einem Austrittsbericht die paranoide Schizophrenie nur als Verdachtsdiagnose festge halten (Urk. 7/14/13-17), womit sie jedoch das Vorliegen einer solche n Störung nicht ausschloss, sondern vielmehr vermutete . Zudem wurden im Austrittsbe richt der Klinik Psychiatrie-Zentrum F.___ vom 3 0. Oktober 2007 (Urk. 7/51/12-14) nur Suchterkrankungen thematisiert, was aber angesichts eines freiwilligen Eintritts zur stationären Ent zugsbehandlung nicht erstaunt . Ausser diesem Aus trittsbericht
enthalten alle in den Akten vorhandenen und alle von Dr. Z.___ in seinem Gutachten wiedergegebenen Arztberichte (Urk. 7/51/2-6) zumindest Hinweise auf eine schizophrene Störung . Insgesamt kann somit in Bezug auf die immer wieder diagnostizierte Schizophrenie nicht von einer widersprüchlichen Aktenlage gesprochen werden . 2. 4
In den Arztberichten und Gutachten sind immer wieder Halluzinationen (Verfol gung durch Geisterwesen, akustische und taktile Halluzinationen, Sinnestäu schungen, Auseinandersetzungen mit bedrohenden Gestalten wie Cin oder Satan) erwähnt, unter welchen der Versicherte leide (Urk. 7/11, Urk. 7/14/13-15, Urk. 7/18/3-5, Urk. 7/51/8, Urk. 9/1 /13-14) . Auch g emäss dem Gutachter
Dr. Z.___ ist anamnestisch eine halluzinatorische Symptomatik vorhanden, wobei er die Differentialdiagnosen drogeninduziert oder Störung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10 F28.0) festhielt (Urk. 7/51/9). D emgegen über wurden in den anderen bereits erwähnten Arztberichten sowie dem Privat gutachten
von Dr. D.___
die Abhängigkeitssyndrome zwar auch diagnostiziert, jedoch als die Schizophrenie begleitend beziehungsweise als komorbide Störung eingeschätzt (Urk. 7/11 /2, Urk. 7/18/3, Urk. 7/67 /14, Urk. 9/1 /18) . Dies erscheint angesichts der Krankengeschichte des Versicherten überzeugend. 2. 5
Der Gutachter Dr. Z.___ führte bei den objektiven Feststellungen aus, der Versi cherte habe im Affekt herabgestimmt, wenig schwingungsfähig und kaum spürbar gewirkt (Urk. 7/51/9). Doch das Vorhandensein einer psychotischen Erkrankung stellte er unter anderem mit der Begründung in Frage, der Versi cherte sei affektiv gut schwingungsfähig und spürbar (Urk. 7/51/10), was widersprüchlich erscheint . Soweit Dr. Z.___
festhielt, es sei bei psychotischen Störungen untypisch, dass halluzinatorische Beschwerden vor allem nachts aufträten (Urk. 7/51/10), ist anzumerken, dass die anderen involvierten psychi atrischen Fachärzte trotz diesem allenfalls untypischen Beschwerdebild eine psychotische Störung diagnostizierten (Urk. 7/11, Urk. 7/18/3-5, Urk. 7/67/14, Urk. 9/1 /17). Aus den klinisch-diagnostischen Leitlinien zu den ICD-10 Codierungen ergibt sich im Übrige n kein Hinweis darauf, dass Schizophrenie symptome
nur tagsüber auftr ä ten (Internationalen Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage, Bern 2014, S. 127-129). 2. 6
Soweit Dr. Z.___ ausführte, der Versicherte sei in der Lage, seinen Alltag ohne jegliche antipsychotische Medikation relativ problemlos zu meistern (Urk. 7/51/10), ist einerseits zu berücksichtigen, dass für administrative und finanzielle Belange eine Vormundschaft errichtet werden musste (Urk. 7/76) und der Tagesablauf des Versicherten, welcher zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. Z.___
bei der Heilsarmee lebte, ausser gelegentlichen Spaziergängen keine weiteren Aktivitäten enthielt (Urk. 7/51/7). Andererseits gab der Versi cherte gegenüber Dr. Z.___ an, dass er Tropfen einnehme, bei welchen es sich möglicherweise um das Medikament Haldol handeln könne (Urk. 7/51/7), wel ches zur Behandlung von psychotischen Symptomen eingesetzt wird (vgl. www.compendium.ch) . Den im Gutachten von Dr. Z.___ f estgehaltenen Laborergebnissen lässt s ich nur entnehmen, dass sich Hämatologie und Blut chemie inklusive CDT im Normbereich befanden und der Test auf Cannabi noide sowie Methadon positiv ausfiel (Urk. 7/51/9), nicht jedoch ob der Versi cherte das Medikament Haldol einnahm oder nicht. Daher muss offenbleiben, ob der Versicherte anlässlich der Begutachtung durch Dr. Z.___ antipsychotische Medikamente einnahm oder nicht. Die Tatsache, dass sich die Halluzinationen unter der Behandlung mit dem atypischen Neuroleptikum Risperdal jeweils reduzierten respektive dieses Medikament zu einer Besserung der Stimmung führte (Urk. 7/14/13-15, Urk. 7/18/3-5), spricht im Übrigen eher für das Vor handensein einer Schizophrenie. Auch im Betreuten Wohnen C.___ erhielt der Versicherte zur Behandlung der Schizophrenie die Medikamente Risperdal und Haldol (Urk. 9/1/13). 2. 7
Ins Bild einer schizophrenen Störung passt auch das Verhalten des Versicherten nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Mai 201 3. Der Versicherte setzte am 7. Oktober 2014, nach einer Zunahme psycho tischer Symptome infolge eigenmächtiger Nichteinnahme von Medikamenten, sein Zimmer im Betreuten Wohnen C.___
aufgrund eines Reinigungszwangs unter Wasser, attackierte am 8. Oktober 2014 eine Betreuerin, bedrohte die hin zugerufene Polizei mit einem Messer sowie einem Schwert und erhielt deshalb vom Betreuten Wohnen C.___ eine Kündigung (Urk. 28, Urk. 29). 2.8
Dr. med. J.___, Facharzt für Anästhesiologie, vom RAD hielt in seiner Beurtei lung vom 2 2. November 2013 zu Handen der Beschwerdegegnerin fest, beim Versicherten sei en eine halluzinatorische Symptomatik und das Bestehen eines Suchtgeschehens unbestritten. Unklar bleibe jedoch die Ätiologie der hallu zinatorischen Symptomatik. Die Divergenz zwischen dem Gutachten von Dr. Z.___ und dem Gutachten von Dr. D.___ könne nur mit der Beobachtung des psychischen Verlaufs nach einer mindestens sechsmonatigen, kontrollierten totalen Drogenkarenz geklärt werden (Urk. 13). Dr. J.___
ist keine psychiatrische Fachperson und er schloss sich ohne nachvollziehbare Begründung dem Gut achten von Dr. Z.___ an, insbesondere ohne sich mit der Krankengeschichte auseinanderzusetzen, welche wie ausgeführt die Beurteilung von Dr. D.___ stütz t . 2. 9
Insgesamt und insbesondere aufgrund des schlüssigen und überzeugenden Privat gutachtens von Dr. D.___ (Urk. 9/1) ist das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie zu bejahen.
Zudem sind die Diagnosen einer Opiatabhängigkeit mit Substitution durch Methadon, eine r
Benzodiazepinabhängigkeit und ein es Cannabisabhängigkeitssyndrom s
nachvollziehbar . Anzumerken ist, dass die paranoide Schizophrenie einen selbständigen psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert darstellt. Ob dieser Gesundheitsschaden wie Dr. A.___
fest hielt, unabhängig von der Sucht zu einem späteren Zeitpunkt aufgetreten ist (Urk. 7/67 /13) oder ob er wie Dr. D.___ aus führte, zur Entstehung der Suchter krankung beitrug (Urk. 9/1 /18-19), ist dabei nicht entscheidend . Die Auswir kungen dieser selbständigen psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit wären selbst dann zu berücksichtigen, wenn diese aufgrund der Sucht entstan den wäre (vgl. E. 1.3) . 3. 3.1
Es bleibt somit die Frage nach der Arbeitsfähigkeit zu klären . Dabei ist auch auf die Zumutbarkeit der Pflicht zur Einhaltung einer von der IV-Stelle im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf er legten Suchtmittelabstinenz (Urk. 7/58, Urk. 7/74, Urk. 7/76) einzugehen, welcher der Versicherte nicht nachgekommen ist . 3.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Anordnung einer Ent zugs behandlung und der Nachweis einer Abstinenz
bereits im Abklärungs verfahren unter d em Titel der Mitwirkungspflicht angezeigt sein, wenn es darum geht, einen invaliditätsfremden Alkoholkonsum bei der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auszublenden. Besteht zwischen Alkoholsucht und krank heitswertigem psy chischem Gesundheitsschaden jedoch ein Kausalzusammen hang, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten B eeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Einer allf älligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psy chischer Be gleiterkrankung ist Rechnung zu tragen
(Urteil des Bundesgerichts 9C_370/2013 vom 2 2. November 2013, E. 4.2.1 mit Hinweisen). Diese Recht sprechung
ist analog auf andere Suchterkrankungen wie die Opiatabhängigkeit und die Benzodiazepinabhängigkeit
anzuwenden. 3. 3
Die IV-Stelle auferlegte dem Versicherten am 2 9. Mai 2012 (Urk. 7/58) im Sinne einer Schadenminderungspflicht die Einhaltung
eine r sechsmonatigen voll stän dige n Suchtmittelabstinenz. Di e Auferlegung dieser
Schadenminde rungs pflicht bestätigte die IV-Stelle am 4. September (Urk. 7/72) sowie am 2 2. No vember 2012 (Urk. 7/74). Zunächst ist dazu festzuhalten, dass diese Schadenminde rungspflicht
entgegen der Ansicht der IV-Stelle nicht notwendig war, um das Vorhandensein einer paranoiden Schizophrenie
nachzuweisen (vgl. E. 2) . Denn b esteht
zwischen dem Abhängigkeitssyndrom und dem krankheitswertige n psy chische n Gesundheitsschaden wie vorliegend ein Kausalzusammenhang und e ine
Wechselwirkung (vgl.
Urk. 9/1 /17, Urk. 9/1/21), sind für die Frage nach der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychischen und die suchtbedingten B eeinträchtigungen gesamthaft zu berücksichtigen. Da die Suchterkrankung nicht invaliditätsfremd ist, sondern im Zusammenhang mit der paranoiden Schizophrenie steht, war die Anordnung einer Abstinenz als Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren der IV-Stelle unzulässig . 3.4
Im Übrigen ist fraglich, ob eine halbjährige Suchtmittelabstinenz dem Ver sicher ten zumutbar wäre (Urk. 7/72, Urk. 7/74). Dr. Z.___
äusserte sich in seinem Gutachten nicht zur Frage, ob sich ein vollumfänglicher Suchtmittelent zug negativ auf die Entwicklung der Schizophrenie auswirken könnte
(Urk. 7/51) . Demgegenüber führte Dr. D.___ aus, die Suchterkrankung sei zum jetzigen Zeitpunkt soweit möglich stabil. Der zeitweilige Beikonsum von Cannabis müsse als Versuch der Symptomlinderung beurteilt werden. Als Folge eine r Totalabstinenz (auch der Substitutionsmittel) würden die Symptome der paranoiden Schizophrenie verstärkt und das Leiden grösser. Zusätzliche Inter ventionen seien zum jetzigen Zeitpunkt weder angezeigt noch möglich (Urk. 9/1/21). Damit begründete Dr. D.___
schlüssig eine
wahrscheinlich nega tive gesundheitliche Ausw irkung einer vollständigen Abstinenz . Darauf ist umso eher abzustellen, als es sich bei Dr. D.___ um einen psychiatrischen Facharzt mit grosser Erfahrung in Sachen Suchtmedizin handelt, welcher neben seiner Tätigkeit bei der E.___
als Co-Leiter der K.___ tätig ist und im Bereich Suchtmedizin viele Publikationen aus diesem Bereich ver fasst hat (Urk. 9/2). Die dem Versicherten auferlegte Schadenminderungspflicht einer sechsmonatigen vollständigen Suchtmittelabstinenz erweist sich somit angesichts der möglic hen gesundheitlichen Gefährdung, wie sie Dr. D.___ überzeugend dargelegt hat,
als unzumutbar (vgl. E. 1.5). Folglich entschied die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 3 1. Mai 2013 (Urk.
2) zu Unrecht, aufgrund der Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
3.5
Dr. D.___ begründete in seinem Privatgutachten die vollständige Arbei ts unfähig keit des Versicherten nachvollziehbar. Dabei
wies er zu Recht darauf hin, d ass
der Versicherte in allen relevanten Lebensbereichen auf Unter stützung angewiesen
sei und d ie starken psychotischen Symptome die ganze Lebensführung so stark beeinflussten, dass der Versicherte nicht einmal fähig sei, ohne Unterstützung zu wohnen (Urk. 9/1/17-19) . Diese Ausführungen von Dr. D.___ werden durch die Tatsache n gestützt, dass für den Versicherten am 1 6. November 2012 eine Vormundschaft errichtet werden musste (Urk. 7/76), er zum Verfügungszeitpunkt im Betreuten Wohnen C.___ untergebracht war (Urk. 7/75) und
er s elbst an einem geschützten Arbeitsplatz nur zweieinhalb Stunden täglich arbeiten konnte (Urk. 9/1 /12). Das von Dr. D.___ anlässlich der Begutachtung durchgeführte Mini-ICF-Rating ergab zudem
mittelgradige bis vollständige Beeinträchtigungen in vielen für eine Arbeitstätigkeit relevanten Bereichen (Urk. 9/1 /14-17) .
Die Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfä higkeit für sämtliche Tätigkeiten
v on Dr. D.___
deckt sich zudem mit der Ein schätzung von Dr. G.___, welcher am 1 6. November 2009 von einer ab dem 1 3. März 2009 bis auf weiteres bestehenden 100%ige n Arbeitsunfähigkeit aus gegangen war (Urk. 7/11). Es ist somit von einer vollständigen, gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auszugehen, welche ungefähr seit dem Jahr 2004 vorlag (Urk. 9/1 /19), spätestens aber seit dem 1 3. März 2009 (Urk. 7/11) . 3.6
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 3 1. Mai 2013 ist aufzuheben. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, wobei die Rente nach Art. 29 Abs. 3 IVG vom Beginn des Monats an ausbezahlt wird, in dem der Rentenan spruch entsteht. Da sich der Versicherte am 2 6. Oktober 2009 zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 7/5), ist ihm ab dem 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 4.
4.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die Kosten sind der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in der einge reichten Kostennote vom
9. April 2014 (Urk.
24) und der en Ergänzung vom 9. Februar 2015 (Urk.
36) einen Zeitaufwand von insgesamt 25 Stunden und Barauslagen in der Höhe von Fr. 260.25 aus. Diese Aufwendungen erscheinen angesichts der hohen Komplexität und des Umfangs der Sache gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin und unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des gerichts üblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis Ende 2014 und von Fr. 220.-- ab Januar 2015 eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 5‘713.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat. 4.3
Die Kosten für ein im Beschwerdeverfahren eingereichtes Privatgutachten sind der obsiegenden Partei zu ersetzen, soweit diese Kosten im Hinblick auf die Interessenwahrung erforderlich respektive geboten waren (Gesetz über das Sozi alversicherungsrecht des Kantons Zürich, Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Ba sel/Genf 2009, § 34 N 11). Der Versicherte liess ausführen, die an seine Rechts vertreterin gerichtete Rechnung für das Privatgutachten de r E.___ in der Höhe von Fr. 2‘600.-- („Rückforderungsbeleg“; Urk.
37) hätten die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur beglichen, so dass eine Rückerstattun g an diese Stelle zu erfolgen habe (Urk. 34). Das Privatgutachten war im vorliegenden Verfahren entscheidrelevant und somit zur Interessenwahrung erforderlich, weshalb die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin dafür zusätzlich
Fr. 2‘600.-- zu erstatten hat. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung de r Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 31. Mai 2013 aufgehoben, und es wird festgeste llt, dass der Beschwerde führer ab dem
1. April 2010 Anspruch auf eine ganze Invaliden rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessent schädigung von Fr. 5 ‘ 713.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zuzüglich der Kosten für das Privatgutachten der E.___ vom 3 1. Oktober 2013 in der Höhe von Fr. 2‘600.-- zu erstatten, welche den Sozialen Diensten der Stadt Winterthur vom Beschwerdeführer zurückbezahlt werden müssen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef