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IV.2013.00617

Gutachten belegt verbesserten Gesundheitszustand; revisionsweise Rentenherabsetzung rechtens; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2014-08-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1956, seit 1980 Betriebsmitarbeiter bei Y.___, meldete sich am 2 2. Februar 1996 unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 4. November 1997 einen entsprechenden Anspruch (Urk. 9/26) und mit Verfügung vom 2 6. November 1997 einen Rentenanspruch (Urk. 9/27), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3. Januar 2000 im Verfahren Nr. IV.1998.00059 bestätigt wurde (Urk. 9/35).

Nach erneuter Anmeldung (Urk. 9/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Mai 2000 einen Rentenanspruch (Urk. 9/43); auf eine weitere Anmel dung (Urk. 9/46) trat sie mit Verfügung vom 2 6. Februar 2001 nicht ein (Urk. 9/52). 1.2

Mit Verfügung vom 2 7. April 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 41 %

e ine

Viertelsrente ab Januar 2004 zu (Urk. 9/7 0). Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2005 lehnte sie eine Erhöhung der zu gesprochenen Rente ab (Urk. 9/78), ebenso mit Verfügung vom 3. Mai 2006 (Urk. 9/96) und Einspracheentscheid vom 1 1. August 2006 (Urk. 9/105).

Nach Eingang eines Revisionsgesuchs vom 1. Juni 2010 (Urk. 9/109) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit V erfügung vom 2 5. November 2010 (Urk. 9/124) eine ganze Rente ab Juni 2010 zu. 1. 3

Nach Eingang eines am 2 7. Januar 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/127) und eines am 6. Juni 2012 erstatteten Gutachtens (Urk. 9/134) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 9/142; Urk. 9/144) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Mai 2013 statt der bisheri gen ganze Rente ab August 2013 eine Viertelsrente

zu (Urk. 9/162

= Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1. Juli 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Mai 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2013 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vo m 1 8. Oktober 2013

wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfü gungsteil 2) davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit April 2011 verbessert und er werde seit der Begutachtung am 6. Juni 2012 als für angepasste Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig beurteilt (S. 1), womit ein Invaliditätsgrad von 45 % resultiere (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, bestimmte Feststellungen im Gutachten vom Juni 2012 stünden im Widerspruch zu einem am 1 3. Mai 2013 erstatteten ärztlichen Bericht (Urk. 1 S.

9 ff.) und wies auf noch laufende medizinische Abklärungen hin (Urk. 1 S. 12 Ziff. 19). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt verhält, und sodann, ob die erfolgte Herabsetzung des Rentenanspruchs rechtens ist.

Der hier strittigen Verfügung vorangegangen ist die

Zusprache einer ganzen Rente im November 2010; der dieser zugrundeliegende Sachverhalt ist somit der Vergleichsmassstab im Rahmen der Revisionsfragestellung. 2.4

M it Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer u nter ande rem darauf hingewiesen, dass ihm weitere Stellungnahmen unbenommen seien (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2); weitere Arztberichte über die von ihm beschwerdeweise erwähnten laufenden Abklärungen sind keine eingegangen. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 7. August 2009 als Diagnosen eine HLA-B27-positive sero negative Spondylarthritis, eine Hepatopathie, eine arterielle Hypertonie und eine Hypercholesterinämie . Zusammenfassend führte er aus, er beurteile die Entzündungsaktivität am Skelett grundsätzlich als einigermassen supprimiert (Urk. 9/1 1 1/13). 3.2

Die Ärzte der Rheumaklinik des A.___ berichteten am 2 5. Januar 2010 über die am 1 8. Januar 2010 erfolgte Konsultation (Urk. 9/111/8-10 = Urk. 9/113/10-12). Sie nannten folgende, hier verkürzt an geführte, Diagnosen (S. 1): - HLA-B27-positiv e seronegative Spondylarthritis - zervikovertebrales und thorakovertebrales Syndrom - Verdacht auf Depression und Angststörung, gemischt - arterielle Hypertonie - gastro-oesophagealer Reflux - Status nach Koloskopie Oktober 2009 mit hyperplastischem Polyp

Zu r Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe als Kontrolleur einer Metall-Giesserei weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 41 %, sofern keine Lasten über 20 kg gehoben werden müssten. Um eine diffe renziertere Aussage über die genaue Belastbarkeit machen zu können, müsste eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt werden; dies sei aber momentan nicht möglich, weil der Patient aufgrund seiner Komor bidität nicht voll kooperieren könne. Bezüglich Arbeitsfähigkeit schienen momentan die psychischen Gründe im Vordergrund zu stehen; es werde eine psychiatrische Beurteilung empfohlen (S. 3 oben). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin, machte in seinem Bericht vom 1 0. März 2010 abgesehen von einer ausgedehnten Diagnoseliste keine weiteren Angaben (Urk. 9/113/7-8). 3.4

Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1 3. Mai 2010 (Urk. 9/111/7 = Urk. 9/130/9) aus, der Beschwerde führer befinde sich seit dem 2 6. April 2010 in Therapie. Als Diagnosen nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und (fremdanamnestisch) eine Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01).

In seinem Bericht vom 1 2. Juli 2010 attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % seit zirka 1996 (Urk. 9/113/1-4 S. 2 Mitte). 3.5

Die Angaben im von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, am 2. Juli 2010 handschriftlich ausgefüllten Berichtsformular sind unleserlich (Urk. 9/111/1-6).

3.6

Vom 6. bis 3 0. Juli 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik E.___, worüber am 2. August 2010 (Urk. 9/114/2-5) - und am 1 1. August 2010 (Urk. 9/130/13-17) - berichtet wurde. Dabei wurden folgende, hier verkürzt angeführte, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 1 Ziff. 1): - HLA-B27-positive undifferenzierte seronegat ive

Spondylarthropathie - Verdacht auf oligosymptomatischen M. Crohn (Koloskopie 1995) - cervikovertebrales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom

Im Bericht wurde unter anderem für die Zeit der Hospitalisation eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % attestiert und ausgeführt, die weitere Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die (bei einem Invaliditätsgrad von 41 %) restlichen 59 % hingen wesentlich vom Ansprechen auf die zukünftige Therapie ab (S. 3 Ziff. 1.6). 3.7

Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 3. September 2010 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aktuell beim Versicherten aufgrund der rheumatologischen und psychischen Problematik eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in freier Wirtschaft nachvoll ziehbar anzunehmen (Urk. 9/116 S. 3 oben). 4. 4.1

Am 4. April 2011 berichtete Dr. med. G.___, Oberarzt, Klinik E.___, über seine am 8. März 2011 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/130/20-21). Er führte im Wesentlichen die 2010 gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.2 und 3.6) auf (S. 1) und führte unter anderem aus, es bestünden praktisch unverän dert die bekannten Beschwerden mit Tendovaginitiden im Bereich der Hände und Füsse, aber auch der Kniegelenke (S. 1 unten). Er erachtete eine Therapie mit TNF -Alpha -Blocker indiziert und veranlasste eine Therapie mit Humira (S.

2). 4.2

Der von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) am 6. März 2012 erstattete Bericht (Urk. 9/130/1-5) ist nicht lesbar. 4.3

4.3.1

Am 6. Juni 2012 erstatteten Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheu maerkrankungen, und Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, je

ein Teilgutachten (Urk. 9/134/1-24, Urk. 9/134/31-40) und eine inter disziplinäre Beurteilung (Urk. 9/134/25-26) im Auftrag der Beschwerdegegnerin . 4.3.2

Im Gutachten von Dr. H.___

(Urk. 9/134/1-24) wurden folgende (interdisziplinäre) Diagnosen genannt (S. 10 f. Ziff. III): mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - seronegative

Spondylarthropathie mit anamnestisch axialem und peri pherem Gelenksbefall - Details siehe persönliche Anamnese - aktuell: anamnestisch, klinisch und humoral keine Aktivität - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule

ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Dysthymie - chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - cervical

- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in alle Extremitäten und in den Kopf - Senk- und Spreizfüsse - Adipositas - anamnestisch arterielle Hypertonie - anamnestisch Reizmagen-Syndrom 4.3.3

Dr. H.___

führte unter anderem aus, aufgrund der klinischen Befunde könne er aktuell keine Aktivität einer entzündlichen Systemaffektion bestätigen; somit hätten sich die im Bericht vom 2. August 2010 (vorstehend E. 3.6) erwähnten entzündlichen Veränderungen im Bereich der Hände und des rechten Knie gelenkes unterdessen vollständig zurückgebildet (S. 14 Mitte). Offensichtlich sei der 2011 verordnete TNF -Alpha -Hemmer Humira (vgl. vorstehend E. 4.1) wirk sam, was mit der Rückbildung der klinischen Entzündungsaktivität dokumen tiert werde. Diese objektiv ausgewiesene Wirksamkeit des TNF -Alpha -Hemmers Humira korreliere nicht mit der Beschwerdeschilderung des Versicherten, wel cher der Meinung sei, keines der bisher verordneten Medikamente habe die Beschwerden beeinflusst (S. 14).

Ferner setzte er sich unter anderem mit den früher erstatteten Beurteilungen auseinander (S. 19 ff.) und führte aus, für die vom Versicherten früher ausge übten beruflichen Tätigkeiten sei k eine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Für eine - näher umschriebene (S. 22) - angepasste Verweistätigkeit könne spätestens mit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % begründet werden (S. 21 unten). 4.3.4

Dr. I.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/134/31-40) als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, und eine Dysthymie, F34.1 (S. 6 Ziff.

4) und führte unter anderem aus, dass und weshalb sich daraus keine Arbeitsunfähigkeit ergebe (S. 8). 4.3.5

In ihrer interdisziplinären Beurteilung (Urk. 9/134/25-26) führten die Gutachter aus, für eine angepasste Verweistätigkeit könne eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % begründet werden (S. 1 unten). Aus psychiatri scher Sicht könne auf eine vorwiegend psychosomatische Problematik im Rah men der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung hingewiesen werden; angesichts des Fehlens einer schweren psychischen Komorbidität entstehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben). 4.4

Dr. F.___, RAD (vorstehend E. 3.7), führte am 2 2. Juni 2012 aus, gestützt auf das Gutachten sei von einer Besserung im somatischen Bereich nach entspre chender Therapie auszugehen. Nach einer früheren somatischen temporären

Verschlechterung sollte wieder von der 2006 angenommenen Arbeitsfähigkeit von 80 % in adaptierter Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 9/140 S. 4 unten). 4.5

Am 2 3. Mai 2013 berichtete Dr. med. J.___, Teamleiterin Rehabili tation, Klinik E.___, über die am Vortag erfolgte Untersuchung in der Rheumasprechstunde (Urk. 3/3).

Sie nannte die im Bericht vom 2. August 2010 (vorstehend E. 3.6) aufgeführten Diagnosen (S. 1) und führte aus, der Beschwerdeführer berichte über anhaltende Beschwerden im Bereich des zweiten/dritten Strahls rechts mehr als links, im Bereich beider Knie, weniger im Bereich des Schultergürtels. Der Beschwerde führer berichte, i nsgesamt sei es seit der Humira -Therapie schon zu einer deutli chen Regredienz der Beschwerden gekommen und die Schwellungen träten nicht mehr auf (S. 2 oben).

Bildgebend (vgl. Urk. 3/4) zeigten sich progrediente Erosionen im zweiten und dritten Strahl rechts sowie dritten Strahl links im Vergleich zu den konven tio nellen Aufnahmen von 201 0. Unklar sei, ob diese Progredienz vor Beginn der TNF-Alpha-Hemmer-Therapie mit Humira ab April 2011 stattgefunden habe (S.

2 Mitte).

Der Beschwerdeführer werde in einem halben Jahr nachkontrolliert, und in einem Jahr würden weitere konventionelle Röntgenbilder zur Beurteilung einer allfälligen weiteren Progredienz der Erosionen (und gegebenenfalls einem TNF-Alpha-Hemmer-Wechsel) angefertigt (S. 2). 5. 5.1

Im Gutachten vom 6. Juni 2012 wurde bezüglich der Spondylarthropathie fest gehalten, dass aktuell anamnestisch, klinisch und humoral keine Aktivität be stehe (vorstehend E. 4.3.2). Dies weise auf die Wirksamkeit der medikamentösen Therapie hin, was vom Beschwerdeführer allerdings nicht so wahrgenommen werde (vorstehend E. 4.3.3). Angesichts der Rückbildung der Entzündungsakti vität attestierten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr 90 % in adaptierten Tätigkeiten (vorstehend E. 4.3.5). 5.2

Dem Bericht von Dr. J.___ (vorstehend E. 4.5) ist nichts Gegenteiliges zu ent nehmen. Dr. J.___ erwähnte keinerlei klinischen Befunde, die auf ein erneutes entzündliches Geschehen würden schliessen lassen, und sie äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit.

Hingegen führte sie aus, dass der Beschwerdeführer (zwar weiterhin Beschwer den beklage, aber) einräume, seit der Therapie sei es schon zu einer deutlichen Regredienz der Beschwerden gekommen und die Schwellungen träten nicht mehr auf. Dies deckt sich im Ergebnis mit den Feststellungen im Gutachten.

Dr. J.___ wies auf in der Bildgebung ersichtliche, im Vergleich zu 2010 progre diente Erosionen hin, wobei unklar sei, ob die Progredienz aus der Zeit vor Therapiebeginn (April 2011) stamme. Sodann nahm sie weitere Konsultationen in einem halben und in einem Jahr - mithin im November 2013 und Mai 2014 - in Aussicht, insbesondere um eine allfällige weitere Progredienz zu beurteilen. Über diese Konsultationen sind keine Berichte aktenkundig, obwohl es nahe gelegen hätte, solche einzureichen, falls sie den Standpunkt des Beschwerde führers unterstützen würden (vgl. vorstehend E. 2.4). 5.3

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keine medizinischen Beurteilungen vorhanden sind, welche die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen vermöchten.

Somit ist der medizinische Sachverhalt so erstellt, wie im Gutachten festgehal ten. 5.4

Die Beschwerdegegnerin ist bei der Invaliditätsbemessung nicht von der im Gut achten genannten Arbeitsfähigkeit von 9 0 %

ausgegangen, sondern - ge stützt auf die Angaben des RAD (vorstehend E. 4.4) - von einer solchen von lediglich 80 % . Dies wirkt sich offensichtlich sehr zugunsten des Beschwerde führers aus, erscheint aber mit der von der RAD-Ärztin angeführten Begrün dung vertretbar, so dass es damit sein Bewenden haben kann.

Die einzelnen Aspekte der Invaliditätsbemessung sind nicht strittig und nach Lage der Akten (vgl. Urk. 9/139) nicht zu beanstanden.

Somit beträgt der Invaliditätsgrad 45 % und dem Beschwerdeführer steht (neu) eine Viertelsrente zu.

Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer). 6.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin machte am 8. Juli 2014 einen Aufwand von 10.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 229.80 geltend (Urk. 15/1), so dass sie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) gemäss Faktura mit Fr. 2‘ 514.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 2'514.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 2. Februar 1996 unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 4. November 1997 einen entsprechenden Anspruch (Urk. 9/26) und mit Verfügung vom 2 6. November 1997 einen Rentenanspruch (Urk. 9/27), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3. Januar 2000 im Verfahren Nr. IV.1998.00059 bestätigt wurde (Urk. 9/35).

Nach erneuter Anmeldung (Urk. 9/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Mai 2000 einen Rentenanspruch (Urk. 9/43); auf eine weitere Anmel dung (Urk. 9/46) trat sie mit Verfügung vom 2 6. Februar 2001 nicht ein (Urk. 9/52).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfü gungsteil 2) davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit April 2011 verbessert und er werde seit der Begutachtung am 6. Juni 2012 als für angepasste Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig beurteilt (S. 1), womit ein Invaliditätsgrad von 45 % resultiere (S. 2 oben).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, bestimmte Feststellungen im Gutachten vom Juni 2012 stünden im Widerspruch zu einem am 1 3. Mai 2013 erstatteten ärztlichen Bericht (Urk. 1 S.

9 ff.) und wies auf noch laufende medizinische Abklärungen hin (Urk. 1 S. 12 Ziff. 19).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt verhält, und sodann, ob die erfolgte Herabsetzung des Rentenanspruchs rechtens ist.

Der hier strittigen Verfügung vorangegangen ist die

Zusprache einer ganzen Rente im November 2010; der dieser zugrundeliegende Sachverhalt ist somit der Vergleichsmassstab im Rahmen der Revisionsfragestellung.

E. 2.4 M it Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer u nter ande rem darauf hingewiesen, dass ihm weitere Stellungnahmen unbenommen seien (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2); weitere Arztberichte über die von ihm beschwerdeweise erwähnten laufenden Abklärungen sind keine eingegangen. 3.

E. 3 0. Mai 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2013 (Urk.

E. 3.1 Dr. med. Z.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 7. August 2009 als Diagnosen eine HLA-B27-positive sero negative Spondylarthritis, eine Hepatopathie, eine arterielle Hypertonie und eine Hypercholesterinämie . Zusammenfassend führte er aus, er beurteile die Entzündungsaktivität am Skelett grundsätzlich als einigermassen supprimiert (Urk. 9/1 1 1/13).

E. 3.2 und 3.6) auf (S. 1) und führte unter anderem aus, es bestünden praktisch unverän dert die bekannten Beschwerden mit Tendovaginitiden im Bereich der Hände und Füsse, aber auch der Kniegelenke (S. 1 unten). Er erachtete eine Therapie mit TNF -Alpha -Blocker indiziert und veranlasste eine Therapie mit Humira (S.

2). 4.2

Der von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) am 6. März 2012 erstattete Bericht (Urk. 9/130/1-5) ist nicht lesbar. 4.3

4.3.1

Am 6. Juni 2012 erstatteten Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheu maerkrankungen, und Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, je

ein Teilgutachten (Urk. 9/134/1-24, Urk. 9/134/31-40) und eine inter disziplinäre Beurteilung (Urk. 9/134/25-26) im Auftrag der Beschwerdegegnerin . 4.3.2

Im Gutachten von Dr. H.___

(Urk. 9/134/1-24) wurden folgende (interdisziplinäre) Diagnosen genannt (S. 10 f. Ziff. III): mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - seronegative

Spondylarthropathie mit anamnestisch axialem und peri pherem Gelenksbefall - Details siehe persönliche Anamnese - aktuell: anamnestisch, klinisch und humoral keine Aktivität - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule

ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Dysthymie - chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - cervical

- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in alle Extremitäten und in den Kopf - Senk- und Spreizfüsse - Adipositas - anamnestisch arterielle Hypertonie - anamnestisch Reizmagen-Syndrom 4.3.3

Dr. H.___

führte unter anderem aus, aufgrund der klinischen Befunde könne er aktuell keine Aktivität einer entzündlichen Systemaffektion bestätigen; somit hätten sich die im Bericht vom 2. August 2010 (vorstehend E. 3.6) erwähnten entzündlichen Veränderungen im Bereich der Hände und des rechten Knie gelenkes unterdessen vollständig zurückgebildet (S. 14 Mitte). Offensichtlich sei der 2011 verordnete TNF -Alpha -Hemmer Humira (vgl. vorstehend E. 4.1) wirk sam, was mit der Rückbildung der klinischen Entzündungsaktivität dokumen tiert werde. Diese objektiv ausgewiesene Wirksamkeit des TNF -Alpha -Hemmers Humira korreliere nicht mit der Beschwerdeschilderung des Versicherten, wel cher der Meinung sei, keines der bisher verordneten Medikamente habe die Beschwerden beeinflusst (S. 14).

Ferner setzte er sich unter anderem mit den früher erstatteten Beurteilungen auseinander (S. 19 ff.) und führte aus, für die vom Versicherten früher ausge übten beruflichen Tätigkeiten sei k eine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Für eine - näher umschriebene (S. 22) - angepasste Verweistätigkeit könne spätestens mit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % begründet werden (S. 21 unten). 4.3.4

Dr. I.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/134/31-40) als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, und eine Dysthymie, F34.1 (S. 6 Ziff.

4) und führte unter anderem aus, dass und weshalb sich daraus keine Arbeitsunfähigkeit ergebe (S. 8). 4.3.5

In ihrer interdisziplinären Beurteilung (Urk. 9/134/25-26) führten die Gutachter aus, für eine angepasste Verweistätigkeit könne eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % begründet werden (S. 1 unten). Aus psychiatri scher Sicht könne auf eine vorwiegend psychosomatische Problematik im Rah men der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung hingewiesen werden; angesichts des Fehlens einer schweren psychischen Komorbidität entstehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben). 4.4

Dr. F.___, RAD (vorstehend E. 3.7), führte am 2 2. Juni 2012 aus, gestützt auf das Gutachten sei von einer Besserung im somatischen Bereich nach entspre chender Therapie auszugehen. Nach einer früheren somatischen temporären

Verschlechterung sollte wieder von der 2006 angenommenen Arbeitsfähigkeit von 80 % in adaptierter Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 9/140 S. 4 unten). 4.5

Am 2 3. Mai 2013 berichtete Dr. med. J.___, Teamleiterin Rehabili tation, Klinik E.___, über die am Vortag erfolgte Untersuchung in der Rheumasprechstunde (Urk. 3/3).

Sie nannte die im Bericht vom 2. August 2010 (vorstehend E. 3.6) aufgeführten Diagnosen (S. 1) und führte aus, der Beschwerdeführer berichte über anhaltende Beschwerden im Bereich des zweiten/dritten Strahls rechts mehr als links, im Bereich beider Knie, weniger im Bereich des Schultergürtels. Der Beschwerde führer berichte, i nsgesamt sei es seit der Humira -Therapie schon zu einer deutli chen Regredienz der Beschwerden gekommen und die Schwellungen träten nicht mehr auf (S. 2 oben).

Bildgebend (vgl. Urk. 3/4) zeigten sich progrediente Erosionen im zweiten und dritten Strahl rechts sowie dritten Strahl links im Vergleich zu den konven tio nellen Aufnahmen von 201 0. Unklar sei, ob diese Progredienz vor Beginn der TNF-Alpha-Hemmer-Therapie mit Humira ab April 2011 stattgefunden habe (S.

2 Mitte).

Der Beschwerdeführer werde in einem halben Jahr nachkontrolliert, und in einem Jahr würden weitere konventionelle Röntgenbilder zur Beurteilung einer allfälligen weiteren Progredienz der Erosionen (und gegebenenfalls einem TNF-Alpha-Hemmer-Wechsel) angefertigt (S. 2). 5. 5.1

Im Gutachten vom 6. Juni 2012 wurde bezüglich der Spondylarthropathie fest gehalten, dass aktuell anamnestisch, klinisch und humoral keine Aktivität be stehe (vorstehend E. 4.3.2). Dies weise auf die Wirksamkeit der medikamentösen Therapie hin, was vom Beschwerdeführer allerdings nicht so wahrgenommen werde (vorstehend E. 4.3.3). Angesichts der Rückbildung der Entzündungsakti vität attestierten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr 90 % in adaptierten Tätigkeiten (vorstehend E. 4.3.5). 5.2

Dem Bericht von Dr. J.___ (vorstehend E. 4.5) ist nichts Gegenteiliges zu ent nehmen. Dr. J.___ erwähnte keinerlei klinischen Befunde, die auf ein erneutes entzündliches Geschehen würden schliessen lassen, und sie äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit.

Hingegen führte sie aus, dass der Beschwerdeführer (zwar weiterhin Beschwer den beklage, aber) einräume, seit der Therapie sei es schon zu einer deutlichen Regredienz der Beschwerden gekommen und die Schwellungen träten nicht mehr auf. Dies deckt sich im Ergebnis mit den Feststellungen im Gutachten.

Dr. J.___ wies auf in der Bildgebung ersichtliche, im Vergleich zu 2010 progre diente Erosionen hin, wobei unklar sei, ob die Progredienz aus der Zeit vor Therapiebeginn (April 2011) stamme. Sodann nahm sie weitere Konsultationen in einem halben und in einem Jahr - mithin im November 2013 und Mai 2014 - in Aussicht, insbesondere um eine allfällige weitere Progredienz zu beurteilen. Über diese Konsultationen sind keine Berichte aktenkundig, obwohl es nahe gelegen hätte, solche einzureichen, falls sie den Standpunkt des Beschwerde führers unterstützen würden (vgl. vorstehend E. 2.4). 5.3

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keine medizinischen Beurteilungen vorhanden sind, welche die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen vermöchten.

Somit ist der medizinische Sachverhalt so erstellt, wie im Gutachten festgehal ten. 5.4

Die Beschwerdegegnerin ist bei der Invaliditätsbemessung nicht von der im Gut achten genannten Arbeitsfähigkeit von 9 0 %

ausgegangen, sondern - ge stützt auf die Angaben des RAD (vorstehend E. 4.4) - von einer solchen von lediglich 80 % . Dies wirkt sich offensichtlich sehr zugunsten des Beschwerde führers aus, erscheint aber mit der von der RAD-Ärztin angeführten Begrün dung vertretbar, so dass es damit sein Bewenden haben kann.

Die einzelnen Aspekte der Invaliditätsbemessung sind nicht strittig und nach Lage der Akten (vgl. Urk. 9/139) nicht zu beanstanden.

Somit beträgt der Invaliditätsgrad 45 % und dem Beschwerdeführer steht (neu) eine Viertelsrente zu.

Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer). 6.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin machte am 8. Juli 2014 einen Aufwand von 10.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 229.80 geltend (Urk. 15/1), so dass sie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) gemäss Faktura mit Fr. 2‘ 514.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 2'514.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin, machte in seinem Bericht vom 1 0. März 2010 abgesehen von einer ausgedehnten Diagnoseliste keine weiteren Angaben (Urk. 9/113/7-8).

E. 3.4 Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1 3. Mai 2010 (Urk. 9/111/7 = Urk. 9/130/9) aus, der Beschwerde führer befinde sich seit dem 2 6. April 2010 in Therapie. Als Diagnosen nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und (fremdanamnestisch) eine Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01).

In seinem Bericht vom 1 2. Juli 2010 attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % seit zirka 1996 (Urk. 9/113/1-4 S. 2 Mitte).

E. 3.5 Die Angaben im von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, am 2. Juli 2010 handschriftlich ausgefüllten Berichtsformular sind unleserlich (Urk. 9/111/1-6).

E. 3.6 Vom 6. bis 3 0. Juli 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik E.___, worüber am 2. August 2010 (Urk. 9/114/2-5) - und am 1 1. August 2010 (Urk. 9/130/13-17) - berichtet wurde. Dabei wurden folgende, hier verkürzt angeführte, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 1 Ziff. 1): - HLA-B27-positive undifferenzierte seronegat ive

Spondylarthropathie - Verdacht auf oligosymptomatischen M. Crohn (Koloskopie 1995) - cervikovertebrales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom

Im Bericht wurde unter anderem für die Zeit der Hospitalisation eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % attestiert und ausgeführt, die weitere Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die (bei einem Invaliditätsgrad von 41 %) restlichen 59 % hingen wesentlich vom Ansprechen auf die zukünftige Therapie ab (S. 3 Ziff. 1.6).

E. 3.7 Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 3. September 2010 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aktuell beim Versicherten aufgrund der rheumatologischen und psychischen Problematik eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in freier Wirtschaft nachvoll ziehbar anzunehmen (Urk. 9/116 S. 3 oben). 4. 4.1

Am 4. April 2011 berichtete Dr. med. G.___, Oberarzt, Klinik E.___, über seine am 8. März 2011 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/130/20-21). Er führte im Wesentlichen die 2010 gestellten Diagnosen (vorstehend E.

E. 8 ) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vo m 1 8. Oktober 2013

wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk.

E. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00617 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romer-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

5. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti Advokaturbüro

Leimbacher

Sadeg Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1956, seit 1980 Betriebsmitarbeiter bei Y.___, meldete sich am 2 2. Februar 1996 unter Hinweis auf einen Morbus Bechterew bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 2 4. November 1997 einen entsprechenden Anspruch (Urk. 9/26) und mit Verfügung vom 2 6. November 1997 einen Rentenanspruch (Urk. 9/27), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 3. Januar 2000 im Verfahren Nr. IV.1998.00059 bestätigt wurde (Urk. 9/35).

Nach erneuter Anmeldung (Urk. 9/34) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 6. Mai 2000 einen Rentenanspruch (Urk. 9/43); auf eine weitere Anmel dung (Urk. 9/46) trat sie mit Verfügung vom 2 6. Februar 2001 nicht ein (Urk. 9/52). 1.2

Mit Verfügung vom 2 7. April 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 41 %

e ine

Viertelsrente ab Januar 2004 zu (Urk. 9/7 0). Mit Verfügung vom 1 3. Juni 2005 lehnte sie eine Erhöhung der zu gesprochenen Rente ab (Urk. 9/78), ebenso mit Verfügung vom 3. Mai 2006 (Urk. 9/96) und Einspracheentscheid vom 1 1. August 2006 (Urk. 9/105).

Nach Eingang eines Revisionsgesuchs vom 1. Juni 2010 (Urk. 9/109) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit V erfügung vom 2 5. November 2010 (Urk. 9/124) eine ganze Rente ab Juni 2010 zu. 1. 3

Nach Eingang eines am 2 7. Januar 2012 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 9/127) und eines am 6. Juni 2012 erstatteten Gutachtens (Urk. 9/134) sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 9/142; Urk. 9/144) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 3 0. Mai 2013 statt der bisheri gen ganze Rente ab August 2013 eine Viertelsrente

zu (Urk. 9/162

= Urk. 2). 2.

Der Versicherte erhob am 1. Juli 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Mai 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantrag te mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2013 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vo m 1 8. Oktober 2013

wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfü gungsteil 2) davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit April 2011 verbessert und er werde seit der Begutachtung am 6. Juni 2012 als für angepasste Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig beurteilt (S. 1), womit ein Invaliditätsgrad von 45 % resultiere (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, bestimmte Feststellungen im Gutachten vom Juni 2012 stünden im Widerspruch zu einem am 1 3. Mai 2013 erstatteten ärztlichen Bericht (Urk. 1 S.

9 ff.) und wies auf noch laufende medizinische Abklärungen hin (Urk. 1 S. 12 Ziff. 19). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt verhält, und sodann, ob die erfolgte Herabsetzung des Rentenanspruchs rechtens ist.

Der hier strittigen Verfügung vorangegangen ist die

Zusprache einer ganzen Rente im November 2010; der dieser zugrundeliegende Sachverhalt ist somit der Vergleichsmassstab im Rahmen der Revisionsfragestellung. 2.4

M it Verfügung vom 1 8. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer u nter ande rem darauf hingewiesen, dass ihm weitere Stellungnahmen unbenommen seien (Urk. 12 S. 2 Ziff. 2); weitere Arztberichte über die von ihm beschwerdeweise erwähnten laufenden Abklärungen sind keine eingegangen. 3. 3.1

Dr. med. Z.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 2 7. August 2009 als Diagnosen eine HLA-B27-positive sero negative Spondylarthritis, eine Hepatopathie, eine arterielle Hypertonie und eine Hypercholesterinämie . Zusammenfassend führte er aus, er beurteile die Entzündungsaktivität am Skelett grundsätzlich als einigermassen supprimiert (Urk. 9/1 1 1/13). 3.2

Die Ärzte der Rheumaklinik des A.___ berichteten am 2 5. Januar 2010 über die am 1 8. Januar 2010 erfolgte Konsultation (Urk. 9/111/8-10 = Urk. 9/113/10-12). Sie nannten folgende, hier verkürzt an geführte, Diagnosen (S. 1): - HLA-B27-positiv e seronegative Spondylarthritis - zervikovertebrales und thorakovertebrales Syndrom - Verdacht auf Depression und Angststörung, gemischt - arterielle Hypertonie - gastro-oesophagealer Reflux - Status nach Koloskopie Oktober 2009 mit hyperplastischem Polyp

Zu r Arbeitsfähigkeit führten sie aus, aus rein rheumatologischer Sicht bestehe als Kontrolleur einer Metall-Giesserei weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 41 %, sofern keine Lasten über 20 kg gehoben werden müssten. Um eine diffe renziertere Aussage über die genaue Belastbarkeit machen zu können, müsste eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt werden; dies sei aber momentan nicht möglich, weil der Patient aufgrund seiner Komor bidität nicht voll kooperieren könne. Bezüglich Arbeitsfähigkeit schienen momentan die psychischen Gründe im Vordergrund zu stehen; es werde eine psychiatrische Beurteilung empfohlen (S. 3 oben). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH Innere Medizin, machte in seinem Bericht vom 1 0. März 2010 abgesehen von einer ausgedehnten Diagnoseliste keine weiteren Angaben (Urk. 9/113/7-8). 3.4

Dr. med. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Bericht vom 1 3. Mai 2010 (Urk. 9/111/7 = Urk. 9/130/9) aus, der Beschwerde führer befinde sich seit dem 2 6. April 2010 in Therapie. Als Diagnosen nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), und (fremdanamnestisch) eine Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01).

In seinem Bericht vom 1 2. Juli 2010 attestierte Dr. C.___ eine Arbeitsunfä higkeit von 100 % seit zirka 1996 (Urk. 9/113/1-4 S. 2 Mitte). 3.5

Die Angaben im von Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, am 2. Juli 2010 handschriftlich ausgefüllten Berichtsformular sind unleserlich (Urk. 9/111/1-6).

3.6

Vom 6. bis 3 0. Juli 2010 weilte der Beschwerdeführer stationär in der Klinik E.___, worüber am 2. August 2010 (Urk. 9/114/2-5) - und am 1 1. August 2010 (Urk. 9/130/13-17) - berichtet wurde. Dabei wurden folgende, hier verkürzt angeführte, Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 1 Ziff. 1): - HLA-B27-positive undifferenzierte seronegat ive

Spondylarthropathie - Verdacht auf oligosymptomatischen M. Crohn (Koloskopie 1995) - cervikovertebrales und thorakovertebrales Schmerzsyndrom

Im Bericht wurde unter anderem für die Zeit der Hospitalisation eine Arbeitsun fähigkeit von 100 % attestiert und ausgeführt, die weitere Arbeitsfähigkeit in Bezug auf die (bei einem Invaliditätsgrad von 41 %) restlichen 59 % hingen wesentlich vom Ansprechen auf die zukünftige Therapie ab (S. 3 Ziff. 1.6). 3.7

Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 3. September 2010 aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei aktuell beim Versicherten aufgrund der rheumatologischen und psychischen Problematik eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in freier Wirtschaft nachvoll ziehbar anzunehmen (Urk. 9/116 S. 3 oben). 4. 4.1

Am 4. April 2011 berichtete Dr. med. G.___, Oberarzt, Klinik E.___, über seine am 8. März 2011 erfolgte Untersuchung (Urk. 9/130/20-21). Er führte im Wesentlichen die 2010 gestellten Diagnosen (vorstehend E. 3.2 und 3.6) auf (S. 1) und führte unter anderem aus, es bestünden praktisch unverän dert die bekannten Beschwerden mit Tendovaginitiden im Bereich der Hände und Füsse, aber auch der Kniegelenke (S. 1 unten). Er erachtete eine Therapie mit TNF -Alpha -Blocker indiziert und veranlasste eine Therapie mit Humira (S.

2). 4.2

Der von Dr. D.___ (vorstehend E. 3.5) am 6. März 2012 erstattete Bericht (Urk. 9/130/1-5) ist nicht lesbar. 4.3

4.3.1

Am 6. Juni 2012 erstatteten Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheu maerkrankungen, und Dr. med. I.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, je

ein Teilgutachten (Urk. 9/134/1-24, Urk. 9/134/31-40) und eine inter disziplinäre Beurteilung (Urk. 9/134/25-26) im Auftrag der Beschwerdegegnerin . 4.3.2

Im Gutachten von Dr. H.___

(Urk. 9/134/1-24) wurden folgende (interdisziplinäre) Diagnosen genannt (S. 10 f. Ziff. III): mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - seronegative

Spondylarthropathie mit anamnestisch axialem und peri pherem Gelenksbefall - Details siehe persönliche Anamnese - aktuell: anamnestisch, klinisch und humoral keine Aktivität - diffuse idiopathische skelettale

Hyperostose - Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule

ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - anhaltende somatoforme Schmerzstörung und Dysthymie - chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom - cervical

- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung in alle Extremitäten und in den Kopf - Senk- und Spreizfüsse - Adipositas - anamnestisch arterielle Hypertonie - anamnestisch Reizmagen-Syndrom 4.3.3

Dr. H.___

führte unter anderem aus, aufgrund der klinischen Befunde könne er aktuell keine Aktivität einer entzündlichen Systemaffektion bestätigen; somit hätten sich die im Bericht vom 2. August 2010 (vorstehend E. 3.6) erwähnten entzündlichen Veränderungen im Bereich der Hände und des rechten Knie gelenkes unterdessen vollständig zurückgebildet (S. 14 Mitte). Offensichtlich sei der 2011 verordnete TNF -Alpha -Hemmer Humira (vgl. vorstehend E. 4.1) wirk sam, was mit der Rückbildung der klinischen Entzündungsaktivität dokumen tiert werde. Diese objektiv ausgewiesene Wirksamkeit des TNF -Alpha -Hemmers Humira korreliere nicht mit der Beschwerdeschilderung des Versicherten, wel cher der Meinung sei, keines der bisher verordneten Medikamente habe die Beschwerden beeinflusst (S. 14).

Ferner setzte er sich unter anderem mit den früher erstatteten Beurteilungen auseinander (S. 19 ff.) und führte aus, für die vom Versicherten früher ausge übten beruflichen Tätigkeiten sei k eine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Für eine - näher umschriebene (S. 22) - angepasste Verweistätigkeit könne spätestens mit dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % begründet werden (S. 21 unten). 4.3.4

Dr. I.___ nannte im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 9/134/31-40) als Diagnosen eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4, und eine Dysthymie, F34.1 (S. 6 Ziff.

4) und führte unter anderem aus, dass und weshalb sich daraus keine Arbeitsunfähigkeit ergebe (S. 8). 4.3.5

In ihrer interdisziplinären Beurteilung (Urk. 9/134/25-26) führten die Gutachter aus, für eine angepasste Verweistätigkeit könne eine maximale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % begründet werden (S. 1 unten). Aus psychiatri scher Sicht könne auf eine vorwiegend psychosomatische Problematik im Rah men der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung hingewiesen werden; angesichts des Fehlens einer schweren psychischen Komorbidität entstehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 2 oben). 4.4

Dr. F.___, RAD (vorstehend E. 3.7), führte am 2 2. Juni 2012 aus, gestützt auf das Gutachten sei von einer Besserung im somatischen Bereich nach entspre chender Therapie auszugehen. Nach einer früheren somatischen temporären

Verschlechterung sollte wieder von der 2006 angenommenen Arbeitsfähigkeit von 80 % in adaptierter Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 9/140 S. 4 unten). 4.5

Am 2 3. Mai 2013 berichtete Dr. med. J.___, Teamleiterin Rehabili tation, Klinik E.___, über die am Vortag erfolgte Untersuchung in der Rheumasprechstunde (Urk. 3/3).

Sie nannte die im Bericht vom 2. August 2010 (vorstehend E. 3.6) aufgeführten Diagnosen (S. 1) und führte aus, der Beschwerdeführer berichte über anhaltende Beschwerden im Bereich des zweiten/dritten Strahls rechts mehr als links, im Bereich beider Knie, weniger im Bereich des Schultergürtels. Der Beschwerde führer berichte, i nsgesamt sei es seit der Humira -Therapie schon zu einer deutli chen Regredienz der Beschwerden gekommen und die Schwellungen träten nicht mehr auf (S. 2 oben).

Bildgebend (vgl. Urk. 3/4) zeigten sich progrediente Erosionen im zweiten und dritten Strahl rechts sowie dritten Strahl links im Vergleich zu den konven tio nellen Aufnahmen von 201 0. Unklar sei, ob diese Progredienz vor Beginn der TNF-Alpha-Hemmer-Therapie mit Humira ab April 2011 stattgefunden habe (S.

2 Mitte).

Der Beschwerdeführer werde in einem halben Jahr nachkontrolliert, und in einem Jahr würden weitere konventionelle Röntgenbilder zur Beurteilung einer allfälligen weiteren Progredienz der Erosionen (und gegebenenfalls einem TNF-Alpha-Hemmer-Wechsel) angefertigt (S. 2). 5. 5.1

Im Gutachten vom 6. Juni 2012 wurde bezüglich der Spondylarthropathie fest gehalten, dass aktuell anamnestisch, klinisch und humoral keine Aktivität be stehe (vorstehend E. 4.3.2). Dies weise auf die Wirksamkeit der medikamentösen Therapie hin, was vom Beschwerdeführer allerdings nicht so wahrgenommen werde (vorstehend E. 4.3.3). Angesichts der Rückbildung der Entzündungsakti vität attestierten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von nunmehr 90 % in adaptierten Tätigkeiten (vorstehend E. 4.3.5). 5.2

Dem Bericht von Dr. J.___ (vorstehend E. 4.5) ist nichts Gegenteiliges zu ent nehmen. Dr. J.___ erwähnte keinerlei klinischen Befunde, die auf ein erneutes entzündliches Geschehen würden schliessen lassen, und sie äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit.

Hingegen führte sie aus, dass der Beschwerdeführer (zwar weiterhin Beschwer den beklage, aber) einräume, seit der Therapie sei es schon zu einer deutlichen Regredienz der Beschwerden gekommen und die Schwellungen träten nicht mehr auf. Dies deckt sich im Ergebnis mit den Feststellungen im Gutachten.

Dr. J.___ wies auf in der Bildgebung ersichtliche, im Vergleich zu 2010 progre diente Erosionen hin, wobei unklar sei, ob die Progredienz aus der Zeit vor Therapiebeginn (April 2011) stamme. Sodann nahm sie weitere Konsultationen in einem halben und in einem Jahr - mithin im November 2013 und Mai 2014 - in Aussicht, insbesondere um eine allfällige weitere Progredienz zu beurteilen. Über diese Konsultationen sind keine Berichte aktenkundig, obwohl es nahe gelegen hätte, solche einzureichen, falls sie den Standpunkt des Beschwerde führers unterstützen würden (vgl. vorstehend E. 2.4). 5.3

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass keine medizinischen Beurteilungen vorhanden sind, welche die gutachterlichen Feststellungen in Frage zu stellen vermöchten.

Somit ist der medizinische Sachverhalt so erstellt, wie im Gutachten festgehal ten. 5.4

Die Beschwerdegegnerin ist bei der Invaliditätsbemessung nicht von der im Gut achten genannten Arbeitsfähigkeit von 9 0 %

ausgegangen, sondern - ge stützt auf die Angaben des RAD (vorstehend E. 4.4) - von einer solchen von lediglich 80 % . Dies wirkt sich offensichtlich sehr zugunsten des Beschwerde führers aus, erscheint aber mit der von der RAD-Ärztin angeführten Begrün dung vertretbar, so dass es damit sein Bewenden haben kann.

Die einzelnen Aspekte der Invaliditätsbemessung sind nicht strittig und nach Lage der Akten (vgl. Urk. 9/139) nicht zu beanstanden.

Somit beträgt der Invaliditätsgrad 45 % und dem Beschwerdeführer steht (neu) eine Viertelsrente zu.

Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 6. 6.1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungs gericht (GSVGer). 6.2

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin machte am 8. Juli 2014 einen Aufwand von 10.5 Stunden und Barauslagen von Fr. 229.80 geltend (Urk. 15/1), so dass sie beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) gemäss Faktura mit Fr. 2‘ 514.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, wird mit Fr. 2'514.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Noëlle Cerletti - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher