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IV.2013.00610

vorgesehene Einholung eines bi- statt eines polydisziplinären Gutachtens nicht zu beanstanden; IV-Stelle hat Grundsätze gemäss BGE 137 V 210 beachtet; keine formelle Ausstandsgründe gegen Gutachter

Zürich SozVersG · 2013-11-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1958, erlitt am 20. November 2001 bei einen Autounfall eine Rippenserienfraktur (Urk. 9 /9/45-47, Urk. 9 /26/22). Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 sprach ihm d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ge stütz t auf das vom Unfallversicherer (National Ver sicherung) einge holte Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004 (Urk. 9/ 26/2-29) mit Wir kung ab dem 1. November 2002 eine halbe Invaliden rente zu (Urk. 9/ 45 - 46 und Urk. 9/ 42 [Verfügungsteil 2]). Im Rahmen einer amtlichen Revi sion teilte die IV Stelle dem Ver sicherten am 24. August 2007 mit, dass bei der Überprüfung des Invali ditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente aus wirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bis herige Invalidenrente (Invalidi tätsgrad: 50 %) bestehe (Urk. 9/ 61). 1.2

Am 1. August 2011 veranlasste die IV-Stelle von Amtes wegen eine weitere Rentenrevision (Urk. 9/ 74/1). Sie tätigte Abklärungen in beruflicher und erwerblicher (Urk. 9/ 68, Urk. 9/

71) sowie medizinischer (Urk. 9/

69) Hinsicht und prüfte den Sachverhalt im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Änderung des Bundes gesetzes über die In vali denversicherung (IVG). Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Mai 2012 (Urk. 9/ 74/ 3- 4) verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem

Vorbescheid verfahren ( Urk. 9/ 75-85 ) am 28. August 2012 die Aufhebung der Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats (Urk. 9/86 ).

Die vom Versicherten dagegen am 2 1. September 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 9/87/4-10) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 8. Dezember 2012

(Prozess Nr. IV.2012.01017) in dem Sinne gutgeheis sen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen Rente die erforderliche fachärztliche Untersu chung und Beurteilung der aktuell be stehenden somatischen und psychischen Beschwerden

des Ver sicherten sowie deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfä higkeit veranlasse und hernach über sei n en Rentenanspruch neu verfüge ( Urk. 9/91) . 1.3

Am 1 3. April 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (Rheumatologie und Psychiatrie) übernehme ( Urk. 9/98). Der Versicherte liess am 1 9. April 201 3 beantragen, dass die Abklärung unter Beizug eines Rückenspezialisten/Neurochirurgen auf sein Wirbelsäule n /Rippenleiden auszudehnen sei ( Urk. 9/100). Die IV-Stelle teilte X.___ am 1 5. Mai 2013 mit, dass sie an einer bidisziplinären Begutach tung festhalte, welche sie bei Dr. med. Z.___ , Rheu matologie und Innere Medizin FMH, und Prof. Dr. med. A.___ , Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (D) , veranlassen werde ( Urk. 9/101). Dagegen erhob der Versicherte am 2

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1958, erlitt am 20. November 2001 bei einen Autounfall eine Rippenserienfraktur (Urk. 9 /9/45-47, Urk. 9 /26/22). Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 sprach ihm d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ge stütz t auf das vom Unfallversicherer (National Ver sicherung) einge holte Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004 (Urk. 9/ 26/2-29) mit Wir kung ab dem 1. November 2002 eine halbe Invaliden rente zu (Urk. 9/ 45 - 46 und Urk. 9/ 42 [Verfügungsteil 2]). Im Rahmen einer amtlichen Revi sion teilte die IV Stelle dem Ver sicherten am 24. August 2007 mit, dass bei der Überprüfung des Invali ditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente aus wirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bis herige Invalidenrente (Invalidi tätsgrad: 50 %) bestehe (Urk. 9/ 61).

E. 1.2 Am 1. August 2011 veranlasste die IV-Stelle von Amtes wegen eine weitere Rentenrevision (Urk. 9/ 74/1). Sie tätigte Abklärungen in beruflicher und erwerblicher (Urk. 9/ 68, Urk. 9/

71) sowie medizinischer (Urk. 9/

69) Hinsicht und prüfte den Sachverhalt im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Änderung des Bundes gesetzes über die In vali denversicherung (IVG). Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Mai 2012 (Urk. 9/ 74/

E. 1.3 Am 1 3. April 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (Rheumatologie und Psychiatrie) übernehme ( Urk. 9/98). Der Versicherte liess am 1 9. April 201

E. 3 beantragen, dass die Abklärung unter Beizug eines Rückenspezialisten/Neurochirurgen auf sein Wirbelsäule n /Rippenleiden auszudehnen sei ( Urk. 9/100). Die IV-Stelle teilte X.___ am 1 5. Mai 2013 mit, dass sie an einer bidisziplinären Begutach tung festhalte, welche sie bei Dr. med. Z.___ , Rheu matologie und Innere Medizin FMH, und Prof. Dr. med. A.___ , Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (D) , veranlassen werde ( Urk. 9/101). Dagegen erhob der Versicherte am 2

Dispositiv
  1. Mai 2013 Einwände und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ( Urk.  9/10 4 ). Mit Verfügung vom 2
  2. Mai 2013 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch Dr.  Z.___ und Prof. Dr.  A.___ fest ( Urk.  2).
  3. Hiergegen führte X.___ am 2
  4. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2
  5. Mai 2013 sei die Be schwer degegnerin zu verpflichten, eine aufgrund des Zufallsprinzips vergebene polydis ziplinäre Begutachtung durchzuführen ( Urk.  1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom
  6. September 2013 die Ab weisung der Beschwerde ( Urk.  7, unter Beilage ihrer Akten, Urk.  8 und Urk.  9/1-108). Mit Mitteilung vom
  7. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort und von Urk.  8 zugestellt ( Urk.  10).
  8. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  9. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin anstelle der bidiszipli nä ren Begutachtung bei Dr.  Z.___ und Prof. Dr.  A.___ eine aufgrund des Zufallsprinzips zu vergeben d e polydiszi plinäre Begutachtung zu veranlassen hat .
  10. 2.1      Gemäss Art.  72 bis Abs.  1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden die Aufträge für medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind (sog. polydisziplinäre Gutachten) , nach dem Zufallsprinzip vergeben. 2.2      Das Bundesgericht hielt in BGE 139 V 349 fest, dass keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kate gorien von Expertisen (mono- und bidisziplinäre oder polydis ziplinäre Gutach ten) existieren . Die grosse Vielfalt von Begutachtungssitua tionen erfordert Fle xibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die je weiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen : Die umfassende ad ministrative Erstbegutachtung wird regel mässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert an zulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheits schaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situa tion offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein , noch darf ein besonderer arbeits medi zinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraus setzungen werden vor allem bei Ver laufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 352 E. 3.2) .      Weiter erwog das Bundesgericht, dass die beauftragten Sachverständigen einer seits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklä rung letztverantwortlich sind. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie – auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag aus schlagge benden Überlegungen – für (versicherungs-)medizinisch nicht vertret bar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgän gige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fach disziplinen . Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausgeschlossen. Diese Überlegungen treffen grundsätzlich auch mit Bezug auf bidisziplinäre Expertisen zu; vertreten die bezeichneten zwei Gut achter eine abweichende Meinung über die zutreffenden Fachdisziplinen, so wird dies naturgemäss zur Rückgabe des Auftrags führen (BGE 139 V 349 E. 3.3) .
  11. 3      Nach der mit BGE 137 V 210 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Anordnung eines Administrativgutachtens bei fehlendem Konsens in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen. Hiergegen können b e schwer deweise materielle Ein wendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Be gutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits um fassend abgeklärten Sachverhalt – b loss einer " second opinion " ent spräche, geltend gemacht werden. Ebenfalls gerügt werden können (per sonen bezogene) Ausstandsgründe (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit weiteren Hin weisen ).
  12. 4      Die Grundsätze nach BGE 137 V 210 sind auch auf die Einholung von mono- und bidisziplinäre n Gutachten anwendbar. Wird anstelle eines polydisziplinären (MEDAS-)Gutachten s eine mono- oder bidisziplinäre Expertise eingeholt, so sind dieselben Partizipationsrechte beachtlich. Bei Uneinigkeit ist eine Begut achtung demnach mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen; zudem hat die ver sicherte Person ein Rech t zur vorgängigen Fragestellung . Auch die auf Ver besserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle zielenden Vorkehren sind – soweit nicht spezifisch auf die MEDAS angelegt – sinngemäss auf die mono- oder bidisziplinären Expertisen zu übertragen (BGE 139 V 349 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 ).
  13. 3.1      Mit Urteil vom 1
  14. Dezember 2012 erwog das hiesige Gericht, dass bei der Über prüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in den Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genann ten Diagnosen gesprochen wurden insbesondere eine vollständige Ab klärung des medizinischen – d.h. psychiatrischen und somatischen – Sachver halts erfor derlich sei. Entgegen der Auffassung des RAD würden die von der Beschwerde gegnerin im Revisionsverfahren eingeholte n Arztberichte eine zuver lässige Beurteilung der beim Beschwerdeführer aktuell bestehenden somatischen und psychischen Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit nicht zulassen. Vielmehr erscheine hierfür je eine fachärztliche Untersuchung un d Beurteilung erforderlich ( Urteil vom 18. Dezember 2013, E. 5 , Urk.  9/91/11 ) . Diese Motive sind für die Beschwerdegeg nerin verbindlich und bei der weiteren Abklärungen zum Sachverhalt nach der Rückweisung an die Verwaltung durch das Gericht zu beachten (BGE 120 V 233 E. 1a) . Mit der beabsichtigten bidiszip linären Begutachtung wird eine Abklärung im Sinne der genannten Erwägun gen des Gerichts vorgesehen . 3.2      3.2.1      Der Beschwerdeführer verweist auf seine Rücken- und Rippenproblematik und bringt vor, dass bei ihm nicht nur rheumatologisch e und psychische Probleme be stünden, sondern auch weitere Körperteile betroffen seien, so dass bei de n Begutachtungen weitere Beschwerden festgestellt werden könnten, welche dann den Beizug eines weiteren Fachexperten notwendig machen würden (Urk. 1 S. 4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch bei Ver laufsgutachten die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens nur möglich, wenn die medizi nische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt (E. 2.2). Diese Frage muss zweckmässigerweise anhand der vorhanden medizinischen Akten beurteilt werden. B ei Verlaufsbe gut achtungen ist der medizinische Sachverhalt vorgän gig bereits abgeklärt, so dass die gesundheitli chen Probleme der versicherten Person bereits bekannt sind , womit auch die für eine Begutachtung benötigten Fachdisziplinen ohne weiteres festgestellt werden können . Anlass zu einer Verlaufsb egutachtung kann aber etwa auch deswegen bestehen , weil die versicherte Person in einem Revisionsverfahren glaubhaft dargetan hat, ihr Gesundheitszustand habe sich wegen einer neu auf getretenen Gesundheits störung in erheblichem Mass verändert. In solchen Fällen kann es geboten sein, die Verlaufsbegutachtung unter Beizug einer weiteren Fachärztin bzw. eines weiteren Facharztes durchzuführen, mithin den Begutachtungsauf trag um diese Fachdisziplin zu erweitern. Die alleinige Möglichkeit , dass bei der bidisziplinären Begutachtung auch Gesundheitsstörungen festgestellt werden könnten, welche eine andere Fachdisziplin be schlägt, als die, in welche r sich die beigezogenen Gutachter spezialisiert habe n , recht fertigt jedoch noch nicht, dass bei Verlaufsbegutachtungen immer eine polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung zu veranlassen ist . Ein solches Vorgehen würde sich wirtschaftlich nicht recht fertigen und erscheint auch deswegen als obsolet, weil die fachliche Qualität des Gutachtens nicht geschmälert wird, denn nach der höchstrichterlichen Recht sprechung obliegt es letztlich der beauftragten Gutachterstelle , die Frage zu beurteilen, ob für die Begutachtung Spezialisten weitere r Fachrichtungen not wendig sind . Diesfalls hat die Gutachterstelle mit der IV-Stelle Rücksprache zu nehmen und gegebenenfalls den Begutachtungsauftrag wieder abzugeben. 3.2.2      Zu prüfen bleibt, ob die Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführer s aus schliess lich im Rahmen einer bidisziplinären rheumatologischen-psychia tri schen Begutachtung erfolgen kann, mithin, ob nicht doch weitere inter diszi pli näre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein oder ein besonderer arbeits medi zinischer bzw. eingliederungsbe zogener Klärungsbedarf bestehen könnte (E.
  15. 2 ) . B ei der seinerzeitige n Begutachtung durch die MEDAS Y.___ waren Fachärzte der Fachrichtungen Allgemeine Medizin, Rheumato lo gie und Psychiatrie beteiligt ( Urk.  9/26/16, Urk. 9/26/22-25, Urk.  9/26/26-29). Der von den Gutachtern der MEDAS Y.___ erhobene Allgemeinstatus war, abgesehen von Sensibilitätsstörungen im Rahmen eines sogenannten sensi blen Hemi syndroms , allerdings weitgehend unauffällig ( Urk.  9/26/13). Zur Befundung des im Rahmen einer somatischen Begutachtung regelmässig miter hobenen Allgemeinstatus bzw. internistischen Status dürfte Dr.  Z.___ , wel che auch den Facharzttitel „ Innere Medizin “ führt, ohne weiteres in der Lage sein. Dem Beschwerdeführer, welcher eine Begutachtung durch einen Neuro chirurgen verlangt ( Urk. 9/100 ), muss entgegengehalten werden, dass dem Gut achten der MEDAS Y.___ vom 2
  16. August 2004 ( Urk.  9/26/2-29) keine neuro logische n Beschwerden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind. Dr.  med. B.___ , Innere Medizin FHM, stellt in seinem Verlaufsbericht vom
  17. Juli 2007 die Diagnose chronisches l umbo spondylogenes Syndrom links, jedoch ohne Diskushernien nachweis und ohne neurologische Ausfälle ( Urk.  9/58/1). Neurologische Ausfälle werden auch nicht in dessen Verlaufsberic ht vom
  18. November 2011 ( Urk.  9/69/1) und eben so wenig im Bericht von Dr.  med. C.___ , FMH Physikalische Medizin, Reha bili tation und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, vom 2
  19. Februar 2009 beschrie ben ( Urk.  9/80 /2-3 ). Ferner verfügt Prof. Dr.  A.___ auch über den eidgenös sisch anerkannten Weiterbildungstitel „Neurologie“. Der Bedarf neurochirurgi schen Fachwissens ist nicht dargelegt. Nach dem Gesagten ist es also nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt Anästhesiologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter, vom 2. April und
  20. Mai 2013 (Urk. 8 S. 2) eine bidis ziplinäre rheumatologisch-psychiatrisch e Begutachtung veranlasste. 3 . 3      Mit BGE 139 V 349 erklärte das Bundesgericht die Anforderungen an die medizi nische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisen an wendbar. Das gilt insbesondere für die justiziablen Garantien wie nament lich Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Recht s schutz (BGE 139 V 349 E.  5.4 ). Das Bundesgericht beurteilte die Beschränkung der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip auf Begutachtungen mit drei und mehr Fachdisziplinen nach Art.  72 bis IVV als rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4) . Daraus folgt, dass die Vergabe von mono- und bidisziplinäre n Gutachten nicht nach dem Zufalls prinzip erfolgen muss. Ein Anspruch auf Vergabe von bidisziplinären Be gutach tungsaufträgen nach dem Zufallsprinzip besteht rechtsprechungsgemäss dem nach nicht , womit der Be schwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbrin gen ( Urk.  1 S. 3) nicht durchdringt . D er Beschwerdeführer rügt zu Recht nicht , dass die Beschwerde gegnerin ihm im Zusammenhang mit der Vergabe des Gut achtensauftrages seine Partizipationsrechte nicht gewährt habe. Weil der Beschwerdeführer und d ie Beschwerdegegnerin sich nicht einigen konnten, hat die Beschwerdegegnerin die ange fochtene Verfügung vom 2
  21. Mai 2013 ( Urk.  2) erlassen. Sie ist somit ihrer Verfügungspflicht nachgekommen. Die Beschwerde gegnerin hat die Grundsätze gemäss BGE 137 V 210 beachtet . Schliesslich bringt d er Be schwerdeführer hinsichtlich der vorgesehen en Gutachter D r.  Z.___ und Prof. Dr.  A.___ k eine formelle n Ausstandsgründe ( Art.  36 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts , ATSG) vor . Seine verallge meinernde Behauptung, die be treffenden Gut achter seien „ versicherungsfreund lich “ ( Urk.  1 S. 4), lässt sich w eder bestätigen noch widerlegen, spricht also nicht gegen die vorgesehene Vergabe des Gut achten s auftrags . 4 .      Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt:
  22. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  23. Das Verfahren ist kostenlos.
  24. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr.  Kreso Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
  25. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  26. Juli bis und mit 1
  27. August sowie vom 1
  28. Dezember bis und mit dem
  29. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00610 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

21. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1958, erlitt am 20. November 2001 bei einen Autounfall eine Rippenserienfraktur (Urk. 9 /9/45-47, Urk. 9 /26/22). Mit Verfügung vom 1. Juni 2005 sprach ihm d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ge stütz t auf das vom Unfallversicherer (National Ver sicherung) einge holte Gutachten der MEDAS Y.___ vom 27. August 2004 (Urk. 9/ 26/2-29) mit Wir kung ab dem 1. November 2002 eine halbe Invaliden rente zu (Urk. 9/ 45 - 46 und Urk. 9/ 42 [Verfügungsteil 2]). Im Rahmen einer amtlichen Revi sion teilte die IV Stelle dem Ver sicherten am 24. August 2007 mit, dass bei der Überprüfung des Invali ditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, die sich auf die Rente aus wirke, weshalb weiterhin Anspruch auf die bis herige Invalidenrente (Invalidi tätsgrad: 50 %) bestehe (Urk. 9/ 61). 1.2

Am 1. August 2011 veranlasste die IV-Stelle von Amtes wegen eine weitere Rentenrevision (Urk. 9/ 74/1). Sie tätigte Abklärungen in beruflicher und erwerblicher (Urk. 9/ 68, Urk. 9/

71) sowie medizinischer (Urk. 9/

69) Hinsicht und prüfte den Sachverhalt im Hinblick auf die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Änderung des Bundes gesetzes über die In vali denversicherung (IVG). Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. Mai 2012 (Urk. 9/ 74/ 3- 4) verfügte die IV-Stelle nach durchgeführtem

Vorbescheid verfahren ( Urk. 9/ 75-85 ) am 28. August 2012 die Aufhebung der Invalidenrente auf den ersten Tag des zweiten auf die Zustellung des Entscheids folgenden Monats (Urk. 9/86 ).

Die vom Versicherten dagegen am 2 1. September 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 9/87/4-10) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 8. Dezember 2012

(Prozess Nr. IV.2012.01017) in dem Sinne gutgeheis sen, dass die angefochtene Verfügung vom 28. August 2012 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese unter lückenloser Weiterausrichtung der bisherigen Rente die erforderliche fachärztliche Untersu chung und Beurteilung der aktuell be stehenden somatischen und psychischen Beschwerden

des Ver sicherten sowie deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfä higkeit veranlasse und hernach über sei n en Rentenanspruch neu verfüge ( Urk. 9/91) . 1.3

Am 1 3. April 2013 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie die Kosten für eine bidisziplinäre medizinische Untersuchung (Rheumatologie und Psychiatrie) übernehme ( Urk. 9/98). Der Versicherte liess am 1 9. April 201 3 beantragen, dass die Abklärung unter Beizug eines Rückenspezialisten/Neurochirurgen auf sein Wirbelsäule n /Rippenleiden auszudehnen sei ( Urk. 9/100). Die IV-Stelle teilte X.___ am 1 5. Mai 2013 mit, dass sie an einer bidisziplinären Begutach tung festhalte, welche sie bei Dr. med. Z.___ , Rheu matologie und Innere Medizin FMH, und Prof. Dr. med. A.___ , Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (D) , veranlassen werde ( Urk. 9/101). Dagegen erhob der Versicherte am 2 1. Mai 2013 Einwände und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ( Urk. 9/10 4 ). Mit Verfügung vom 2 9. Mai 2013 hielt die IV-Stelle an der Abklärung durch Dr. Z.___ und Prof.

Dr. A.___ fest ( Urk. 2). 2.

Hiergegen führte X.___ am 2 8. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 2 9. Mai 2013 sei die Be schwer degegnerin zu verpflichten, eine aufgrund des Zufallsprinzips vergebene polydis ziplinäre Begutachtung durchzuführen ( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2013 die Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8 und Urk. 9/1-108). Mit Mitteilung vom 5. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort und von Urk. 8 zugestellt ( Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin anstelle der bidiszipli nä ren Begutachtung bei Dr. Z.___ und Prof. Dr. A.___ eine aufgrund des Zufallsprinzips zu vergeben d e

polydiszi plinäre Begutachtung zu veranlassen hat . 2.

2.1

Gemäss Art. 72 bis

Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden die Aufträge für medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdis ziplinen beteiligt sind (sog. polydisziplinäre Gutachten) , nach dem Zufallsprinzip vergeben. 2.2

Das Bundesgericht hielt in BGE 139 V 349 fest, dass keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kate gorien von Expertisen (mono- und bidisziplinäre oder polydis ziplinäre Gutach ten)

existieren . Die grosse Vielfalt von Begutachtungssitua tionen erfordert Fle xibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die je weiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen : Die umfassende ad ministrative Erstbegutachtung wird regel mässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert an zulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheits schaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono- oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situa tion offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein , noch darf ein besonderer arbeits medi zinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraus setzungen werden vor allem bei Ver laufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 352 E. 3.2) .

Weiter erwog das Bundesgericht, dass die beauftragten Sachverständigen einer seits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, anderseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklä rung

letztverantwortlich

sind. Mit dieser Gutachterpflicht nicht vereinbar wäre es, wenn den Sachverständigen eine Disziplinenwahl aufgezwungen würde, die sie – auch nach pflichtgemässer Würdigung der für den Auftrag aus schlagge benden Überlegungen – für (versicherungs-)medizinisch nicht vertret bar hielten. Den Gutachtern muss es also freistehen, die von der IV-Stelle bzw. dem RAD (oder im Beschwerdefall durch ein Gericht) bezeichneten Disziplinen gegenüber der Auftraggeberin zur Diskussion zu stellen, wenn ihnen die Vorgaben nicht einsichtig sind. Unter diesem Vorbehalt steht insbesondere auch eine vorgän gige Verständigung zwischen IV-Stelle und versicherter Person über die Fach disziplinen . Eine erneute Mitwirkung der versicherten Person in diesem Punkt ist alsdann ausgeschlossen. Diese Überlegungen treffen grundsätzlich auch mit Bezug auf bidisziplinäre Expertisen zu; vertreten die bezeichneten zwei Gut achter eine abweichende Meinung über die zutreffenden Fachdisziplinen, so wird dies naturgemäss zur Rückgabe des Auftrags führen (BGE 139 V 349 E. 3.3) . 2. 3

Nach der mit BGE 137 V 210 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die Anordnung eines Administrativgutachtens bei fehlendem Konsens in Form einer anfechtbaren Verfügung zu erfolgen. Hiergegen können b e schwer deweise materielle Ein wendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Be gutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits um fassend abgeklärten Sachverhalt –

b loss einer " second

opinion " ent spräche, geltend gemacht werden. Ebenfalls gerügt werden können (per sonen bezogene) Ausstandsgründe (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit weiteren Hin weisen ). 2. 4

Die Grundsätze nach BGE 137 V 210 sind auch auf die Einholung von mono- und bidisziplinäre n Gutachten anwendbar. Wird anstelle eines polydisziplinären (MEDAS-)Gutachten s eine mono- oder bidisziplinäre Expertise eingeholt, so sind dieselben Partizipationsrechte beachtlich. Bei Uneinigkeit ist eine Begut achtung demnach mit anfechtbarer Zwischenverfügung anzuordnen; zudem hat die ver sicherte Person ein Rech t zur vorgängigen Fragestellung . Auch die auf Ver besserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle zielenden Vorkehren sind – soweit nicht spezifisch auf die MEDAS angelegt – sinngemäss auf die mono- oder bidisziplinären Expertisen zu übertragen (BGE 139 V 349 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 ). 3.

3.1

Mit Urteil vom 1 8. Dezember 2012 erwog das hiesige Gericht, dass bei der Über prüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten, welche gestützt auf eine in den Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genann ten Diagnosen gesprochen wurden insbesondere eine vollständige Ab klärung des medizinischen – d.h. psychiatrischen und somatischen – Sachver halts erfor derlich sei. Entgegen der Auffassung des RAD würden die von der Beschwerde gegnerin im Revisionsverfahren eingeholte n Arztberichte eine zuver lässige Beurteilung der beim Beschwerdeführer aktuell bestehenden somatischen und psychischen Beschwerden sowie deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit nicht zulassen. Vielmehr erscheine hierfür je eine fachärztliche Untersuchung un d Beurteilung erforderlich ( Urteil vom 18. Dezember 2013, E. 5 , Urk. 9/91/11 ) . Diese Motive sind für die Beschwerdegeg nerin verbindlich und bei der weiteren Abklärungen zum Sachverhalt nach der Rückweisung an die Verwaltung durch das Gericht zu beachten (BGE 120 V 233 E. 1a) . Mit der beabsichtigten bidiszip linären Begutachtung wird eine Abklärung im Sinne der genannten Erwägun gen des Gerichts vorgesehen . 3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer verweist auf seine Rücken- und Rippenproblematik und bringt vor, dass bei ihm nicht nur rheumatologisch e und psychische Probleme be stünden, sondern auch weitere Körperteile betroffen seien, so dass bei de n Begutachtungen weitere Beschwerden festgestellt werden könnten, welche dann den Beizug eines weiteren Fachexperten notwendig machen würden (Urk. 1

S. 4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch bei Ver laufsgutachten die Einholung eines bidisziplinären Gutachtens nur möglich, wenn die medizi nische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt (E. 2.2). Diese Frage muss zweckmässigerweise anhand der vorhanden medizinischen Akten beurteilt werden. B ei Verlaufsbe gut achtungen ist der medizinische Sachverhalt vorgän gig bereits abgeklärt, so dass die gesundheitli chen Probleme der versicherten Person bereits bekannt sind , womit auch die für eine Begutachtung benötigten Fachdisziplinen ohne weiteres festgestellt werden können . Anlass zu einer Verlaufsb egutachtung kann aber etwa auch deswegen bestehen , weil die versicherte Person in einem Revisionsverfahren glaubhaft dargetan hat, ihr Gesundheitszustand habe sich wegen einer neu auf getretenen Gesundheits störung in erheblichem Mass verändert. In solchen Fällen kann es geboten sein, die Verlaufsbegutachtung unter Beizug

einer weiteren Fachärztin bzw. eines weiteren Facharztes durchzuführen, mithin den Begutachtungsauf trag um diese Fachdisziplin zu erweitern. Die alleinige Möglichkeit , dass bei der bidisziplinären Begutachtung auch Gesundheitsstörungen festgestellt werden könnten, welche eine andere Fachdisziplin be schlägt, als die, in welche r sich die beigezogenen Gutachter spezialisiert habe n , recht fertigt

jedoch noch nicht, dass bei Verlaufsbegutachtungen immer eine polydisziplinäre MEDAS-Begutachtung zu veranlassen ist . Ein solches Vorgehen würde sich wirtschaftlich nicht recht fertigen und erscheint auch deswegen als obsolet, weil die fachliche Qualität des Gutachtens nicht geschmälert wird, denn nach der höchstrichterlichen Recht sprechung obliegt es letztlich der beauftragten Gutachterstelle ,

die Frage zu beurteilen, ob für die Begutachtung Spezialisten weitere r Fachrichtungen not wendig sind . Diesfalls hat die Gutachterstelle mit der IV-Stelle Rücksprache zu nehmen und gegebenenfalls den Begutachtungsauftrag wieder abzugeben. 3.2.2

Zu prüfen bleibt, ob die Verlaufsbegutachtung des Beschwerdeführer s

aus schliess lich

im Rahmen einer

bidisziplinären rheumatologischen-psychia tri schen Begutachtung erfolgen kann, mithin, ob nicht doch weitere inter diszi pli näre Bezüge (z.B. internistischer Art) notwendig sein oder ein besonderer arbeits medi zinischer bzw. eingliederungsbe zogener Klärungsbedarf bestehen könnte (E. 2. 2 ) .

B ei der seinerzeitige n Begutachtung durch die MEDAS Y.___ waren Fachärzte der Fachrichtungen Allgemeine Medizin, Rheumato lo gie und Psychiatrie beteiligt ( Urk. 9/26/16, Urk. 9/26/22-25, Urk. 9/26/26-29). Der von den Gutachtern der MEDAS Y.___ erhobene Allgemeinstatus war, abgesehen von Sensibilitätsstörungen im Rahmen eines sogenannten sensi blen Hemi syndroms , allerdings weitgehend unauffällig ( Urk. 9/26/13). Zur Befundung des im Rahmen einer somatischen Begutachtung regelmässig miter hobenen

Allgemeinstatus bzw. internistischen Status dürfte Dr. Z.___ , wel che auch den Facharzttitel „ Innere Medizin “ führt, ohne weiteres in der Lage sein.

Dem Beschwerdeführer, welcher eine Begutachtung durch einen Neuro chirurgen verlangt ( Urk. 9/100 ), muss entgegengehalten werden, dass dem Gut achten der MEDAS Y.___

vom 2 7. August 2004 ( Urk. 9/26/2-29) keine neuro logische n Beschwerden

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind. Dr. med. B.___ , Innere Medizin FHM, stellt in seinem Verlaufsbericht vom 3. Juli 2007 die Diagnose chronisches l umbo spondylogenes Syndrom links, jedoch ohne Diskushernien nachweis und ohne neurologische Ausfälle ( Urk. 9/58/1). Neurologische Ausfälle werden auch nicht in dessen Verlaufsberic ht vom 9. November 2011 ( Urk. 9/69/1) und eben so wenig im Bericht von Dr. med. C.___ , FMH Physikalische Medizin, Reha bili tation und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, vom 2 6. Februar 2009 beschrie ben

( Urk. 9/80 /2-3 ). Ferner verfügt Prof. Dr. A.___ auch über den eidgenös sisch anerkannten Weiterbildungstitel „Neurologie“. Der Bedarf neurochirurgi schen Fachwissens ist nicht dargelegt. Nach dem Gesagten ist es also nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt Anästhesiologie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter, vom 2. April und 3. Mai 2013 (Urk. 8 S. 2) eine bidis ziplinäre rheumatologisch-psychiatrisch e Begutachtung veranlasste. 3 . 3

Mit BGE 139 V 349 erklärte das Bundesgericht die Anforderungen an die medizi nische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 210 umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisen an wendbar. Das gilt insbesondere für die justiziablen Garantien wie nament lich Partizipationsrechte, Verfügungspflichten und Recht s schutz (BGE 139 V 349 E. 5.4 ).

Das Bundesgericht beurteilte die Beschränkung der Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip auf Begutachtungen mit drei und mehr Fachdisziplinen nach Art. 72 bis IVV als rechtmässig (BGE 139 V 349 E. 5.4) . Daraus folgt, dass die Vergabe von mono- und bidisziplinäre n Gutachten nicht nach dem Zufalls prinzip

erfolgen muss.

Ein Anspruch auf Vergabe von bidisziplinären

Be gutach tungsaufträgen nach dem Zufallsprinzip besteht rechtsprechungsgemäss dem nach nicht , womit der Be schwerdeführer mit seinem diesbezüglichen Vorbrin gen ( Urk. 1 S. 3) nicht durchdringt . D er Beschwerdeführer rügt zu Recht nicht , dass die Beschwerde gegnerin ihm im Zusammenhang mit der Vergabe des Gut achtensauftrages seine Partizipationsrechte nicht gewährt habe. Weil der Beschwerdeführer und d ie Beschwerdegegnerin sich nicht einigen konnten, hat die Beschwerdegegnerin die ange fochtene Verfügung vom 2 9. Mai 2013 ( Urk.

2) erlassen. Sie ist somit ihrer Verfügungspflicht nachgekommen. Die Beschwerde gegnerin hat die

Grundsätze gemäss BGE 137 V 210

beachtet .

Schliesslich bringt d er Be schwerdeführer hinsichtlich der vorgesehen en Gutachter D r. Z.___ und Prof. Dr. A.___ k eine formelle n

Ausstandsgründe ( Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungs rechts , ATSG) vor . Seine verallge meinernde Behauptung, die be treffenden Gut achter seien „ versicherungsfreund lich “ ( Urk. 1 S. 4), lässt sich w eder bestätigen noch widerlegen, spricht also nicht gegen die vorgesehene Vergabe des Gut achten s auftrags . 4 .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher