Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, war seit April 1987 als Taxifahrer bei einem Taxi unternehmen in Y.___ angestellt (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/4). Am 8. Dezember 1987 erlitt er eine Frontalkollision sowie am 2 9. März 1988 einen Auffahrunfall mit Schleudertrauma (vgl. Urk. 7/48/21-22 S. 1 Mitte). Seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 1989 war er nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 7/4 Ziff. 1.1; Urk. 7/128). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 2 7. Februar 1996 ( Urk. 7/95 -
98) mit Wirkung ab 1. Februar 1989 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Im Rahmen von Rentenrevisionen in den Jahren 1999 (vgl. Urk. 7/106), 2003 (vgl. Urk. 7/119) und 2008 (vgl. Urk. 7/127) ergaben sich keine Änderungen und der Invaliditätsgrad wurde weiterhin auf 100 % festgelegt ( Urk. 7/114; 7/117; Urk. 7/122; Urk. 7/134).
Anlässlich der im Januar 2010 von der IV-Stelle eingeleitete n Rentenrevision (vgl. Urk. 7/139) wurde nach Beizug der Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/148) - insbesondere ein em Gutachten der Klinik Z.___ -
mit Verfügung vom 16. November 2011 die bisherige ganze Rente des Versicherten per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (Urk. 7/163). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozi alversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom
10. Februar 2012 (Prozessnummer IV.2011.01352, Urk. 7/171) mit der Feststellung gut, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
habe, da die IV-Stelle es bislang unterlassen habe, die Selbsteingliederung des Versicherten ins Erwerbsleben zu prüfen oder ihm diesbezüglich Hilfe anzubieten, was den bun desgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht genüge ( Urk. 7/171 S. 5 E. 2.3). 1.2
In Nachachtung dieses Urteils führte die IV-Stelle zur Durchführung von Rein tegrationsmassnahmen am 4. u nd 27. April 2012 persönliche Gespräche mit dem Versicherten (Urk. 7/176, Urk. 7/179 S. 5 f.). Nach Rücksprache mit der für die berufliche Massnahme vorgesehene n Durchführungsstelle A.___ AG in B.___ teilte die IV-Stelle am
20. Juli 2012 dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde nicht aufgenommen (Urk. 7/178).
In der Folge verlangte der Versicherte mit Schreiben vom 13. September 2012 (Urk. 7/184) eine anfechtbare Verfügung, woraufhin die IV-Stelle ihn zu einem weiteren Gespräch einlud (Urk. 7/185), um in einem zweiten Versuch die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt anzu gehen (Urk. 7/186). Vom 28. Januar bis
22. Februar 2013 absolvierte der Versi cherte eine Potentialabklärung bei der A.___ (Urk. 7/192) . Daraufhin stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. März 2013 den Abschluss von Ein gliederungsmassnahmen in Aussicht, da der Versicherte nicht in der Lage sei, in einem zweckmässigen Mass bei den Massnahmen mitzuwirken (Urk. 7/195). Da gegen erhob der Versicherte am 10. April (Urk. 7/199) und 21. Mai 2013 (Urk. 7/203) Einwände. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem vorgesehenen Entscheid fest (Urk. 7/206 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Juni 2013 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Weiter führung der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. September 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):
medizinischen Massnahmen ( lit . a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhält nis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bunde sgerichts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).
Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E.
2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). 1.2
Berufliche Massnahmen sind von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungs massnahme der Invalidenversicherung setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet; dies nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten. Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (AHI 2002 S. 109). 1. 3
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs.
E. 1.2 Berufliche Massnahmen sind von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungs massnahme der Invalidenversicherung setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet; dies nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten. Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (AHI 2002 S. 109). 1.
E. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):
medizinischen Massnahmen ( lit . a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhält nis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bunde sgerichts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).
Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E.
2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3).
E. 3 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs.
E. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3
Dispositiv
- Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3
- August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und so ziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht , Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, be deutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist so dann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei me dizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenmin derungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden versicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmin dernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32 f.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) begründete die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen damit, dass der Beschwerdefüh rer aufgrund sein es Verhalten s anlässlich der Durchführung der Potentialab klärung sowie gemäss Berichten mit Wort und Verhalten dokumentiert habe, dass er stark leidend und nicht in der La ge sei, in zweck mässigem Mass e bei IV- Massnahmen mitzuwirken, wiewohl er dies gerne möchte (S. 1). Insbesondere komme die Durchführungsstelle zum Schluss, von der Weiterführung der Mass nahme sei trotz festgestellten positiven Veränderungen mangels Chancen auf einen Entwicklungserfolg in angemessener Zeit abzusehen (S. 2 oben). 2.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde ( Urk. 1) dagegen, die Be schwerdegegnerin habe Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit, zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten sowie zur Aufrechterhaltung einer Tages struktur nicht in Betracht gezogen (Urk. 1 S. 5 f.). Gerade der Bericht des A.___ zeige das Gegenteil. Ausserdem ergebe sich daraus auch, dass er nach wie vor gute und schlechte Tage habe, wobei er sich an schlechten Tagen zurückziehe (S. 6). D ies sei schon immer so gewesen , weshalb er auch die Rente zugesprochen erhalten habe (S. 7). 2.3 Strittig ist der Anspruch auf berufliche (Eingliederungs-)Massnahmen, mithin ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in subjek tiver Hinsicht eingliederungsfähig war. Andere Aspekte, namentlich das Beste hen oder nicht Bestehen eines Anspruchs auf einzelne konkrete berufliche Ein gliederungsmassnahmen, sind zu prüfen, falls die strittige Frage bejaht wird. Zu ihnen hat die Beschwerdegegnerin (noch) nicht verbindlich Stellung genommen, womit darüber auch nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden kann.
- 3.1 Ab dem
- August 2010 wurde dem Beschwerdeführer zunächst von den Ärz ten der Klinik Z.___ , welche in ihrer interdisziplinäre n Zusammenfas sung feststellten, dass beim Beschwerdeführer weder somatisch-organische noch psychiatrische Unfallfolgen feststellbar seien (Urk. 7/148/2-8 S. 6) und an schliessend gemäss Bericht des Arztes des C.___ vom 4. Oktober 2010 (Feststellungsblatt, Urk. 7/151 S. 4) eine 100%ige Ar beits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur attestiert. An dieser Ein schätzung hielt der C.___ mit Stellungnahmen vom
- Juli 2011 (Urk. 7/162 S. 2-3) und vom 29. April 2013 (Urk. 7/207 S. 2) fest, in dem er von einer medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausging . Es ist daher festzuhalten , dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung für leidensangepasste Tätigkeiten wie auch in seiner ange stamm ten Tätigkeit als Taxichauffeur vollständig arbeitsfähig war und damit die objektiven (medizinischen) Voraussetzungen erfüllte , mithin eingliederungs fähig war , was auch von ihm selbst nicht bestritten wurde . 3.2 Was die subjektive Eingliederungsfähigkeit anbelangt, ist den Akten zu entneh men, dass sich der Beschwerdeführer ausserstande fühlt, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Dies geht aus der Korrespondenz zwischen ihm und der Be schwerdegegnerin (vgl. Verlaufsprotokoll Eing liederungsberatung, Urk. 7/179) hervor und aus seiner mangelnden und bisweilen schwierigen Mitwirkung be treffend Kontaktaufnahme /Terminvereinbarung (Urk. 7/187-189 , Urk. 7/198 S. 7 ) und dies zeigt sich auch anhand der vom 28. Januar bis 22. Februar 2013 absolvierten Potentialabklärung bei der A.___ . Im Schlussbericht vom 25. Februar 2013 (Urk. 7/192) berichtete die Leiterin über Konzentrationsprobleme, wechselhafte unberechenbare Stimmung (S. 2) , Unzu verläs sigkeit (5 Tage abwesend, S. 1) sowie über Probleme, den Zeitplan einzu halten, obwohl an guten Tagen seine Fähigkeiten und Ressourcen spürbar ge wesen seien (S. 2) und der Beschwerdeführer in der Werkstatt eine gute Leistung mit sowohl feinmotorischen als auch grobmotorischen Fähigkeiten gezeigt habe (S. 4). Sie führte denn auch zusammenfassend aus , dass er a n guten Tagen eine adäquate Arbeitsleistung bringe , welche aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht kal kulierbar und einem Arbeitgeber auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zumutbar seien, weshalb eine Eingliederung nicht möglich sei (S. 3). Bezeichnenderweise liess sich der Beschwerdeführer a uf die von der Beschwer degegnerin daraufhin angesetzte Besprechung am 11. März 2013 (Urk. 7/194) entschuldigen (Urk. 7/197) und war danach weder postalisch noch telefonisch mehr erreichbar ( vgl. Verlaufsprotokoll, Urk. 7/198), woraufhin die Beschwerde gegnerin ihre Eingliederungsbemühungen einstellte (Urk. 7/195). Unter diesen Umständen ( Schmerzfixiertheit , Scheitern bei der Poten tialabklä rung aufgrund langsamen Arbeitstempo s , oftmalige n krankheits - bzw. schmerz bedingte n Abmeldungen vom Einsatzprogramm, Stimmungswechsel , Unzu verlässigkeit ) bei medizinisch attestierter vollständiger Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1) , ist die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen . 3.3 Überzeugende gegenteilige Gründe werden vom Bes chwerdeführer nicht vorge bracht: Insoweit er auf eine psychisch e Beeinträchtigung Bezug nimmt und ausführt, er reagiere immer gleich , wenn er unter Druck gesetzt werde (Urk. 1 S. 4 f.) , und damit sinngemäss eine psychische Krankheit geltend macht , ist ihm entgegen zuhalten, dass der psychiatrische Gutachter der Klinik Z.___ an lässlich seiner Untersuchung im April 2010 diagnostisch keine gesicherte psychische oder psychopathologische Störung erheben konnte , sondern Hinweise auf eine Auffälligkeit der Persönlichkeitsstruktur fand und das Verhalten des Beschwer deführers auf bewusste Verhaltensmodifikation zurück führte . Daraus zog er den Schluss, dass die Zumutbarkeit für eine erwerbliche Tätigkeit aus psychiatri scher Sicht auf jeden Fall deutlich höher als Null angesetzt werden müsse , ja sogar keine konklusive n Anhaltspunkte gefunden worden seien , die überhaupt eine Einschränkung der Zumutbarkeit und damit der Arbeitsfähig keit klar rechtfertigen könnten (Urk. 7/148/38-61 S. 23) . Somit hat die geltend gemachte psyc hische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers keinen Niederschlag in eine r psychiatrische n Diagnose gefunden , welche eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bei der Eingliederung i ns Erwerbsleben zur Folge hätte , wo mit krankheitsbedingte Gründe nicht für das Scheitern der Eingliederungsmass nahme des Beschwerdeführers verantwortlich sein können . Wenig ergiebig sind sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Geeig netheit der A.___ Einrichtung und die in seinen Augen geeig ne tere Eingliederungsmöglichkeit mit dem vorgeschlagenen Supported Employ ment der Klinik D.___ (Urk. 1 S. 5 f.). Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin , darüber zu befin den, mit welchen Mitteln sie die notwendigen Abklärungen vornimmt , mithin steht ihr vorliegend ein Auswahlermessen zu , welches sie pflichtgemäss auszu üben hat . Es lassen sich keine Anhaltspunkte finden, dass die Beschwer degeg nerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat beziehungsweise ein trifti ger Grund best ünde , wonach das Gericht sein Ermessen an die Stelle desje nigen der Verwaltung setzten darf (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Dass das A.___ ungeeignet gewesen sei n soll , das medizinisch-theoretisch wie dergewonnene Leistungsvermögen des Beschwerdeführers abzu klären, ist vor dem Hintergrund der durchgeführten Massnahme (Potentialabklärung zur Er fassung der erwerbs bezogenen Belastungsfähigkeit und Eignung) sowie nach Lage der Akten nicht ersichtlich . Namentlich enthält der Abschlussbericht des A.___ (Urk. 7/192) als Rahmenbedingungen eine Präsenzzeit und da mit eine Tages struktur (Ziff. 2), verschiedene Tätigkeiten mit unterstützendem Training (Ziff. 3. 2- 3) und eine ausführliche Evaluation (Ziff. 4). Damit erfüllt diese Ab klärung jedoch die vom Beschwerdeführer gerügte n unterlassenen Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Ar beitsmotivation , zur Stabilisierung der Persönlichkeit, zur Einübung sozialer Grundfähigkeiten sowie zur Aufrechterhaltung der Tagesstruktur (vgl. vorste hend E. 2.2) . Schliess lich entfällt auch mangels gestellter psychiatrischer Diag nose der An spruch des Beschwerdeführers auf ein Supported Employment an der Klinik D.___ . 3.4 Nach dem Gesagten sind beim Beschwerdeführer die subjektiven Voraussetzun gen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin am
- Mai 2013 den Abschluss der Eingliede rungsmassnahmen zu Recht verfügt und damit die Weiterführung der berufli che n Massnahmen verneint, setz en diese doch ausdrücklich die Eingliede rungsfähigkeit voraus. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Es bleibt jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Eingliederungsmassnahmen stellen kann, so fern er seine Krankheitsüber zeugung ablegt und sich für eine Eingliederung bereit zeigt. 4 . Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Verfahrens kost en sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Senn - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler MO/PB/MTversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00599 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
23. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Senn Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, war seit April 1987 als Taxifahrer bei einem Taxi unternehmen in Y.___ angestellt (vgl. Urk. 7/1; Urk. 7/4). Am 8. Dezember 1987 erlitt er eine Frontalkollision sowie am 2 9. März 1988 einen Auffahrunfall mit Schleudertrauma (vgl. Urk. 7/48/21-22 S. 1 Mitte). Seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Ende November 1989 war er nicht mehr erwerbstätig (vgl. Urk. 7/4 Ziff. 1.1; Urk. 7/128). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügungen vom 2 7. Februar 1996 ( Urk. 7/95 -
98) mit Wirkung ab 1. Februar 1989 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Im Rahmen von Rentenrevisionen in den Jahren 1999 (vgl. Urk. 7/106), 2003 (vgl. Urk. 7/119) und 2008 (vgl. Urk. 7/127) ergaben sich keine Änderungen und der Invaliditätsgrad wurde weiterhin auf 100 % festgelegt ( Urk. 7/114; 7/117; Urk. 7/122; Urk. 7/134).
Anlässlich der im Januar 2010 von der IV-Stelle eingeleitete n Rentenrevision (vgl. Urk. 7/139) wurde nach Beizug der Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/148) - insbesondere ein em Gutachten der Klinik Z.___ -
mit Verfügung vom 16. November 2011 die bisherige ganze Rente des Versicherten per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (Urk. 7/163). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten hiess das Sozi alversicherungsgericht des Kantons Zürich im Urteil vom
10. Februar 2012 (Prozessnummer IV.2011.01352, Urk. 7/171) mit der Feststellung gut, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
habe, da die IV-Stelle es bislang unterlassen habe, die Selbsteingliederung des Versicherten ins Erwerbsleben zu prüfen oder ihm diesbezüglich Hilfe anzubieten, was den bun desgerichtlich geforderten Voraussetzungen zur Aufhebung von langjährigen Renten nicht genüge ( Urk. 7/171 S. 5 E. 2.3). 1.2
In Nachachtung dieses Urteils führte die IV-Stelle zur Durchführung von Rein tegrationsmassnahmen am 4. u nd 27. April 2012 persönliche Gespräche mit dem Versicherten (Urk. 7/176, Urk. 7/179 S. 5 f.). Nach Rücksprache mit der für die berufliche Massnahme vorgesehene n Durchführungsstelle A.___ AG in B.___ teilte die IV-Stelle am
20. Juli 2012 dem Versicherten mit, die Arbeitsvermittlung werde nicht aufgenommen (Urk. 7/178).
In der Folge verlangte der Versicherte mit Schreiben vom 13. September 2012 (Urk. 7/184) eine anfechtbare Verfügung, woraufhin die IV-Stelle ihn zu einem weiteren Gespräch einlud (Urk. 7/185), um in einem zweiten Versuch die Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt anzu gehen (Urk. 7/186). Vom 28. Januar bis
22. Februar 2013 absolvierte der Versi cherte eine Potentialabklärung bei der A.___ (Urk. 7/192) . Daraufhin stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. März 2013 den Abschluss von Ein gliederungsmassnahmen in Aussicht, da der Versicherte nicht in der Lage sei, in einem zweckmässigen Mass bei den Massnahmen mitzuwirken (Urk. 7/195). Da gegen erhob der Versicherte am 10. April (Urk. 7/199) und 21. Mai 2013 (Urk. 7/203) Einwände. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 hielt die IV-Stelle an ihrem vorgesehenen Entscheid fest (Urk. 7/206 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2013 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. Juni 2013 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung sowie die Weiter führung der Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2013 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Be schwerde, was dem Beschwerdeführer am 5. September 2013 zur Kenntnis ge bracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalide oder von einer Invalidität ( Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) An spruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu er halten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen er füllt sind ( Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen ( Abs. 1 bis ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ( Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhän gig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern ( Abs. 2 bis ).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in ( Abs. 3):
medizinischen Massnahmen ( lit . a);
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliede rung ( lit . a bis );
Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Aus bildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe, lit . b);
der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).
Der Anspruch auf konkrete berufliche Massnahmen unterliegt den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG, namentlich der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Eingliederungswirksamkeit. Es muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; zudem muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhält nis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen, schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (Urteil des Bunde sgerichts I 794/02 vom 19. November 2003 E. 2 mit Hinweisen).
Die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person muss in subjektiver, aber auch in objektiver Hinsicht rechtsgenüglich erstellt sein (AHI 1997 S. 82 E.
2b/ aa ; ZAK 1991 S. 179 unten f. E. 3). 1.2
Berufliche Massnahmen sind von Gesetzes wegen nicht an einen bestimmten Invaliditätsgrad gebunden. Der Anspruch auf eine bestimmte Eingliederungs massnahme der Invalidenversicherung setzt voraus, dass sie sich zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungsziels eignet; dies nicht nur objektiv mit Bezug auf die Massnahme, sondern auch subjektiv mit Bezug auf die Person des Versicherten. Denn eingliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn der Ansprecher selber wenigstens teilweise eingliederungsfähig ist (AHI 2002 S. 109). 1. 3
Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vor zukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenmin derungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Be rücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und so ziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungs recht , Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, be deutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser , a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist so dann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei me dizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S.
325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenmin derungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invaliden versicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmin dernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32 f.; SVR 2007 IV Nr. 34 S.
121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E.
3.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) begründete die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen damit, dass der Beschwerdefüh rer aufgrund sein es Verhalten s anlässlich der Durchführung der Potentialab klärung sowie gemäss Berichten mit Wort und Verhalten dokumentiert habe, dass er stark leidend und nicht in der La ge sei, in zweck mässigem Mass e bei IV- Massnahmen mitzuwirken, wiewohl er dies gerne möchte (S. 1). Insbesondere komme die Durchführungsstelle zum Schluss, von der Weiterführung der Mass nahme sei trotz festgestellten positiven Veränderungen mangels Chancen auf einen Entwicklungserfolg in angemessener Zeit abzusehen (S. 2 oben). 2.2
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Beschwerde ( Urk. 1)
dagegen, die Be schwerdegegnerin habe Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit, zum Einüben sozialer Grundfähigkeiten sowie zur Aufrechterhaltung einer Tages struktur nicht in Betracht gezogen (Urk. 1 S. 5 f.). Gerade der Bericht des A.___ zeige das Gegenteil. Ausserdem ergebe sich daraus auch, dass er nach wie vor gute und schlechte Tage habe, wobei er sich an schlechten Tagen zurückziehe (S. 6). D ies sei schon immer so gewesen , weshalb er auch die Rente zugesprochen erhalten habe (S. 7).
2.3
Strittig ist der Anspruch auf berufliche (Eingliederungs-)Massnahmen, mithin ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in subjek tiver Hinsicht eingliederungsfähig war.
Andere Aspekte, namentlich das Beste hen oder nicht Bestehen eines Anspruchs auf einzelne konkrete berufliche Ein gliederungsmassnahmen, sind zu prüfen, falls die strittige Frage bejaht wird. Zu ihnen hat die Beschwerdegegnerin (noch) nicht verbindlich Stellung genommen, womit darüber auch nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden kann. 3. 3.1
Ab dem
24. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer zunächst von den Ärz ten der Klinik Z.___ , welche in ihrer interdisziplinäre n Zusammenfas sung feststellten, dass beim Beschwerdeführer weder somatisch-organische noch psychiatrische Unfallfolgen feststellbar seien (Urk. 7/148/2-8 S. 6) und an schliessend gemäss Bericht des Arztes des C.___ vom 4. Oktober 2010 (Feststellungsblatt, Urk. 7/151 S. 4) eine 100%ige Ar beits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Taxichauffeur attestiert. An dieser Ein schätzung hielt der C.___ mit Stellungnahmen vom
12. Juli 2011 (Urk. 7/162 S. 2-3) und vom 29. April 2013 (Urk. 7/207 S. 2) fest, in dem er von einer medi zinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit von 100 % in bisheriger und angepasster Tätigkeit ausging .
Es ist daher festzuhalten , dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der angefoch tenen Verfügung für leidensangepasste Tätigkeiten wie auch in seiner ange stamm ten Tätigkeit als Taxichauffeur
vollständig arbeitsfähig war und damit die objektiven (medizinischen) Voraussetzungen erfüllte , mithin eingliederungs fähig war , was auch von ihm selbst nicht bestritten wurde . 3.2
Was die subjektive Eingliederungsfähigkeit anbelangt, ist den Akten zu entneh men, dass sich der Beschwerdeführer ausserstande fühlt, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Dies geht aus der Korrespondenz zwischen ihm und der Be schwerdegegnerin (vgl. Verlaufsprotokoll Eing liederungsberatung, Urk. 7/179) hervor und aus seiner mangelnden und bisweilen schwierigen Mitwirkung be treffend Kontaktaufnahme /Terminvereinbarung (Urk. 7/187-189 , Urk. 7/198 S. 7 ) und dies zeigt sich auch anhand der vom 28. Januar bis 22. Februar 2013 absolvierten Potentialabklärung bei der A.___ . Im Schlussbericht vom 25. Februar 2013 (Urk. 7/192) berichtete die Leiterin
über Konzentrationsprobleme, wechselhafte unberechenbare Stimmung (S. 2) , Unzu verläs sigkeit (5 Tage abwesend, S. 1) sowie über Probleme, den Zeitplan einzu halten, obwohl an guten Tagen seine Fähigkeiten und Ressourcen spürbar ge wesen seien (S. 2) und der Beschwerdeführer in der Werkstatt eine gute Leistung mit sowohl feinmotorischen als auch grobmotorischen Fähigkeiten gezeigt habe (S. 4). Sie führte denn auch zusammenfassend aus , dass er a n guten Tagen eine adäquate Arbeitsleistung
bringe , welche aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht kal kulierbar und einem Arbeitgeber auf dem freien Arbeitsmarkt nicht zumutbar seien, weshalb eine Eingliederung nicht möglich sei (S. 3).
Bezeichnenderweise liess sich der Beschwerdeführer a uf die von der Beschwer degegnerin daraufhin angesetzte Besprechung am 11. März 2013 (Urk. 7/194) entschuldigen (Urk. 7/197) und war danach weder postalisch noch telefonisch mehr erreichbar ( vgl. Verlaufsprotokoll, Urk. 7/198), woraufhin die Beschwerde gegnerin ihre Eingliederungsbemühungen einstellte (Urk. 7/195).
Unter diesen Umständen ( Schmerzfixiertheit , Scheitern bei der Poten tialabklä rung aufgrund langsamen Arbeitstempo s , oftmalige n krankheits - bzw. schmerz bedingte n Abmeldungen vom Einsatzprogramm, Stimmungswechsel , Unzu verlässigkeit )
bei medizinisch attestierter vollständiger Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.1) , ist
die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer subjektiven Eingliederungsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen .
3.3
Überzeugende gegenteilige Gründe werden
vom Bes chwerdeführer nicht vorge bracht:
Insoweit er auf
eine psychisch e Beeinträchtigung Bezug nimmt und ausführt, er reagiere immer gleich , wenn er unter Druck gesetzt werde (Urk. 1 S. 4 f.) , und damit sinngemäss eine psychische Krankheit geltend macht , ist ihm entgegen zuhalten, dass der psychiatrische Gutachter der Klinik Z.___ an lässlich seiner Untersuchung im April 2010 diagnostisch keine gesicherte psychische oder psychopathologische Störung erheben konnte , sondern Hinweise auf eine Auffälligkeit der Persönlichkeitsstruktur
fand und das Verhalten des Beschwer deführers auf bewusste Verhaltensmodifikation zurück führte .
Daraus zog er den Schluss, dass die Zumutbarkeit für eine erwerbliche Tätigkeit aus psychiatri scher Sicht auf jeden Fall deutlich höher als Null angesetzt werden müsse , ja sogar keine konklusive n Anhaltspunkte gefunden worden seien , die überhaupt eine Einschränkung der Zumutbarkeit und damit der Arbeitsfähig keit klar rechtfertigen könnten (Urk. 7/148/38-61 S. 23) .
Somit hat die geltend gemachte psyc hische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers keinen Niederschlag in eine r psychiatrische n Diagnose
gefunden , welche eine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bei der Eingliederung i ns Erwerbsleben zur Folge hätte , wo mit krankheitsbedingte Gründe nicht für das Scheitern der Eingliederungsmass nahme des Beschwerdeführers verantwortlich sein können .
Wenig ergiebig sind sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Geeig netheit der A.___ Einrichtung und die in seinen Augen geeig ne tere Eingliederungsmöglichkeit mit dem vorgeschlagenen
Supported
Employ ment der Klinik
D.___ (Urk. 1 S. 5 f.). Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG liegt es im Ermessen der Beschwerdegegnerin , darüber zu befin den, mit welchen Mitteln sie die notwendigen Abklärungen vornimmt , mithin steht ihr vorliegend ein Auswahlermessen zu , welches sie pflichtgemäss auszu üben hat .
Es lassen sich keine Anhaltspunkte finden, dass die Beschwer degeg nerin ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat beziehungsweise ein trifti ger Grund best ünde , wonach das Gericht sein Ermessen an die Stelle desje nigen der Verwaltung setzten darf (vgl. BGE 126 V 75 E. 6). Dass das
A.___ ungeeignet gewesen sei n soll , das medizinisch-theoretisch wie dergewonnene Leistungsvermögen des Beschwerdeführers abzu klären, ist vor dem Hintergrund der durchgeführten Massnahme (Potentialabklärung zur Er fassung der erwerbs bezogenen Belastungsfähigkeit und Eignung) sowie
nach Lage der Akten nicht ersichtlich . Namentlich enthält der Abschlussbericht des A.___ (Urk. 7/192) als Rahmenbedingungen eine Präsenzzeit und da mit eine Tages struktur (Ziff. 2), verschiedene Tätigkeiten mit unterstützendem Training (Ziff. 3. 2-
3) und eine ausführliche Evaluation (Ziff. 4). Damit erfüllt diese Ab klärung jedoch
die vom Beschwerdeführer gerügte n unterlassenen Massnahmen zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Ar beitsmotivation , zur Stabilisierung der Persönlichkeit, zur Einübung sozialer Grundfähigkeiten sowie zur Aufrechterhaltung der Tagesstruktur (vgl. vorste hend E. 2.2) . Schliess lich entfällt auch mangels gestellter psychiatrischer Diag nose der An spruch
des Beschwerdeführers auf ein
Supported
Employment
an der
Klinik D.___ .
3.4
Nach dem Gesagten sind beim Beschwerdeführer die subjektiven Voraussetzun gen für die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen nicht erfüllt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin am
24. Mai 2013 den Abschluss der Eingliede rungsmassnahmen zu Recht verfügt und damit die Weiterführung der berufli che n Massnahmen verneint, setz en diese doch ausdrücklich die Eingliede rungsfähigkeit voraus. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Es bleibt jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Eingliederungsmassnahmen stellen kann, so fern er seine Krankheitsüber zeugung ablegt und sich für eine Eingliederung bereit zeigt. 4 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Die Verfahrens kost en sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss de m unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Senn - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler MO/PB/MTversandt