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IV.2013.00594

Beschwerdegegnerin hat einen Leistungsanspruch zu Unrecht mit der pauschalen Begründung und ohne eigene Abklärungen verneint, es liege kein invalidenversicherungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vor. Rückweisung zur Prüfung allfälliger Ansprüche.

Zürich SozVersG · 2014-11-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1963, ist Mutter zweier erwachsener Kinder (Urk. 6/14 Ziff. 3.1). Am 14. September 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf seit 2003 bestehende Depressionen mit Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum erstmaligen Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/11).

1.2

Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit und Einsätzen in der Reinigungsbranche (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 6/22) war die Versicherte seit 9. Januar 2008 bei der Y.___ AG als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pensum von zirka 24 % tätig, als sie ab dem

23. Januar 2012 krankge schrieben wurde (Urk. 6/26 Ziff. 2.8, Ziff. 2.14). Am 24. Mai 2012 meldete sie sich wegen psychischen Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/14 Ziff. 6.2, Ziff. 11). Die IV-Stelle klärte die medizi nische (Urk. 6/20-21 , Urk. 6/27 , Urk. 6/35 ), erwerbliche (Urk. 6/22 , Urk. 6/26 ) und familiäre (Trennung von ihrem Ehemann seit 1. Juni 2011, vgl. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Z.___ vom 30. April 2012 betreffend Eheschutz, Urk. 6/24) Situation ab, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten bei (Urk. 6/17) und verneinte einen Anspruch auf Unterstützung zum Erhalt des Arbeitsplatzes (Urk. 6/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/38-40) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6/42 = Urk. 2).

2.

2.1

Die Versicherte erhob am 25. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Rente (Urk. 1). Ferner reichte sie diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 3/1-15) ein.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Mit Gerichtsv erfügung vom 21. November 2013 (Urk. 7) wurde ein medizini scher Bericht eingeholt (Urk. 10) und dieser den Parteien am 14. Januar 2014 zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 22. Januar 2014 auf eine Stellungnahme

(Urk. 13), die Beschwerdeführerin liess sich am 28. Januar 2014 vernehmen (Urk. 14).

Mit Gerichtsverfügung vom 30. Januar 2014 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 17/1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und den Parteien die vorgenannten Parteie ingaben zugstellt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1 . 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass ihre Abklärun gen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von Januar bis Juli 2012 ergeben hätten. Seit dem Juli 2012 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, womit keine voraussichtlich bleibende oder über längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege (Urk. 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei seit Januar 2012 durchgehend arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob ein ( psychischer ) Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher Anspruch auf eine Invalidenrente verleiht. 3. 3.1

Vom 23. Januar bis 22. März 2012 stand die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behandlung im A.___ , Privatklinik für Psy chiatrie und Psychotherapie. Mit Bericht vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/17/3-5) nannten die dort behandelnden Ärzte als Diagnose eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) , und berichteten von regredienten depressiven Symptomen (Ziff. 1, Ziff. 6). Ausserdem wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur weiteren Stabilisierung am 26. März 2012 in die Tagesklinik B.___ einge treten sei (Ziff. 6). 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , diagnosti zierte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/20/6-7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit depressive Episoden mit Angst und somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Asthma bronchiale und eine Rhinokonjunctivitis

pollinosa , ein funktionelles laryngeales Globus gefühl , einen solitären Schilddrüsenknoten rechts, einen Lagerungsschwindel rechts, eine Hypertonie, eine Ad i positas, einen Eisenmangel, ein Epicondylopa thia

humeri , eine Metatarsalgie links sowie eine Gonarthrose beidseit ig (S. 1 lit . A). Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter depressiven Episoden mit multiplen somatischen Beschwerden und verwies auf die beigelegten medi zinischen Berichte (S. 2 lit . D; vgl. Urk. 6/20/8 16) . 3.3

Im Austrittsbericht der D.___ vom 5. Juli 2012 (Urk. 6/27/8-10) berichteten die Ärzte über die Behand lung der Beschwerdeführerin in der Tagesklinik vom 26. März bis 26. Juni 201 2. Sie diagnostizierten Anpassungsstörungen sowie eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und hielten fest, dass die Beschwerdeführerin die Weiterführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung wünsche (S. 1, S. 3). 3.4

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie psycho soma tische und psychosoziale Medizin, berichtete am 25. Juli 2012 über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Urk. 6/27/1-7). Sie nannte mehr heitlich die gleichen Diagnosen wie Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) , ergänzt um eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), einen solitären Schild drüsenknoten rechts und Uterusmyome (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführe rin attestierte sie eine vollständige Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft ( Ziff. 1.6) und erachtete zwei Stunden tägliche Reinigungsarbeiten als gut mög lich (Ziff. 1.7). 3.5

Mit Verlaufsbericht vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/35/1-5) nannte Dr. E.___ (vgl. vor stehend E. 3.4) als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradig mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11) - Eisenmangelanämie - Asthma bronchiale - Rhinokonjunktivitis

pollino sa - Gonarthrose beidseitig Sie führte aus, es habe eine delegierte Psychotherapie durch Fachpsychologe

F.___ vom 2 4. Mai bis 6. Dezember 2012 in ihrer Praxis stattgefunden. Nach anfänglicher leichter Symptomverbesserung sei eine Stagnation in der Psycho therapie erfolgt, weshalb mangels dauerhafter Verbesserung die psychothera peutische Behandlung beendet worden sei. Aufgrund der bisherigen Erfahrung mit der Beschwerdeführerin sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Betreffend Arbeitsfähigkeit sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, täglich bis zu zwei Stunden als Raumpflegerin zu arbeiten (Ziff. 1.7). 3.6

In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2013 (Urk. 6/36/3-4) führte Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Hämatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) aus, durch die Depression hätten Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Angst, innere Unruhe und körperliche Schmerzsymptome bestanden, wodurch jegliche Tätig keiten in der freien Wirtschaft (in wechselhaftem Ausmass) beeinträchtigt gewesen seien. Bezüglich der übrigen Diagnosen lägen nach Aktenlage keine weiteren beruflich relevanten Einschränkungen vor. Seit spätestens 25. Juli 2012 bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit mehr, mithin sei die Beschwer deführerin im bisherigen Pensum in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. 3.7

Auf Aufforderung des Gerichts erstatteten die Ärzte des H.___ am 7. Januar 2014 ihren schriftlichen Bericht (Urk. 10). Sie stellten die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.2b): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Lagerungsschwindel - Gonarthrose beidseits - Asthma bronchiale und Rhinokonjunktivitis

pollinosa - solitärer Schilddrüsenknoten rechts - Eisenmangelanämie - Adipositas Sie führten aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 11. Dezember 2012 bei ihnen in Behandlung (Ziff. 2.2a). Die wöchentliche Einzeltherapie habe zu einer Entlastung geführt. Schmerzen, Asthma, Schwindel seien aber gleich geblieben, auch die Physiotherapie habe diese Situation bisher nicht ändern können (Ziff. 2.2c). Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2012 bis heute vollständig arbeitsunfähig. Primär verantwortlich für die Arbeitsunfähigkeit sei die Depres sion mit der damit einhergehenden Erschöpfung. Die Beschwerdeführerin sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Im Haushalt bestehe eine zirka 60%ige Arbeitsunfähigkeit, da die Beschwerdeführerin nur wenig und verlangsamt mithelfen könne (Ziff. 2.2d). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom

23. Januar bis 22. März 2012 stationär im A.___ weilte, hernach vom 26. März bis 26. Juni 2012 in der Tagesklinik der D.___

behandelt wurde und seit 11. Dezember 2012 bei den Ärzten des H.___ i n wöchentliche r Einzeltherapie steht .

Nebst untergeordneten somatischen Störungen diagnostizierten die behandeln den Ärzte und Psychologen eine rezidivierende depressive Störung und bezeichneten sie als mittelgradig ausgeprägt. Seit Februar 2012 attestierten sie der Beschwerdeführeri n eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.7). 4.2

Vor dem Hintergrund der medizinischen Aktenlage ist bei der Beschwerdeführe rin seit Januar 2012 vom Vorliegen einer psychischen Störung auszugehen, welche sich in erheblichem Masse auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Zwar kommt der mittelgradigen depressiven Symptomatik, welche bei der Beschwer deführerin festgestellt und diagnostiziert wurde, in der Regel keine invalidi sierende Wirkung zu ,

soweit es sich dabei lediglich um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handelt e (vgl. in Bezug auf mittelgradige depressive Episoden Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1) und nicht um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_869/2011 vom 18. April 2012 E. 4.5). Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (BGE 137 V 64). Vor liegend äusserten die Ärzte des H.___ in ihrem Bericht vom 7. Januar 2014 klar, dass primär für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin die Depression verantwortlich sei (vgl. vorstehend E. 3.7) und somit nicht eine Schmerzerkrankung , weshalb die von der Beschwerdegeg nerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2013 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urk. 5 S. 2 lit . a)

auf den vorliegenden medizinischen Sachver halt bezogen nicht einschlägig ist.

Gleich verhält es sich mit der Prüfung der Kriterien analog der Rechtsprechung betreffend somatoforme

Schmerzstörun gen . 4.3

Nicht nachvollziehbar ist die medizinische Beurteilung der behandelnden Ärztin und des Psychologen der

D.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 ) , welche bei der Beschwer deführerin Anpassungsstörungen und eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostizierten. Letztere setzt einen depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation voraus, welcher aber nicht länger als zwei Jahre dauert ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen , ICD-10 Kapitel V [F], 9. Aufl., 2014, S. 210) . Vorliegend bestand die depressive Entwicklung jedoch bereits seit 2003 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 10. Januar 2006, Urk. 6/10/2), mithin dauerten die Symptome schon deutlich länger als zwei Jahre. Ausserdem fehlt im Austrittsbericht der

D.___

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb dieses Dokument

auch aus dies em Grund für die Beantwortung der zentralen Frage der gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 1.4)

un tauglich ist . 4.4

Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ (vgl. vorste hend E. 3.4-5) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ausgeht (Urk. 2 S. 1), ist ihr entgegenzuhalten, dass Dr. E.___ nur in Bezug auf das Arbeitspensum als Reinigungskraft von zirka 24 % (täglich bis zu zwei Stunden) eine volle Arbeitsunf ähigkeit als gegeben erachtete. Von einer weitergehenden Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum oder in einer Verweistätigkeit sagte sie aber gerade nichts , sondern berichtete stattdessen von einer Stagnation , von fehlender dauerhafter Verbesserung und stellte zudem eine ungünstige Prognose (vgl. vorstehend E. 3.5).

Hinzu kommt, dass der vom Gericht nachträglich eingeholte medizin ische Bericht de s

H.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) dem RAD der Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme vorgelegt wurde . Ebenfalls sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Beschwerdegegnerin anderwei tige medizinische Abklärungen getätigt hätte.

Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch die Statusfrage (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht geklärt. Dem Arbeitgeberbericht vom 7. Juni 2012 lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin vom

9. Januar 2008 bis zu ihrer Krank schreibung am 23. Januar 2012 als Reinigungskraft lediglich in einem Pensum von zirka 24 % tätig war ( Urk. 6/26 Ziff. 2.8) und zudem seit Juni 2011 von ihrem Ehemann getrennt lebt (vgl. Urk. 6/24). Je nach Ergebnis wäre gegebe nenfalls

dann auch eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt ( Haus haltabklärung ) notwendig.

4. 5

Zusammenfassend lässt sich nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit sagen, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidenversi che rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Ob ein solcher vor liegt und ob er sich leistungsbegründend

auswirkt, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben. Die Sache ist deshalb an diese zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das s die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1 .

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass ihre Abklärun gen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von Januar bis Juli 2012 ergeben hätten. Seit dem Juli 2012 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, womit keine voraussichtlich bleibende oder über längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege (Urk. 2 S. 1).

E. 2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei seit Januar 2012 durchgehend arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob ein ( psychischer ) Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher Anspruch auf eine Invalidenrente verleiht. 3.

E. 3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.

E. 3.1 Vom 23. Januar bis 22. März 2012 stand die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behandlung im A.___ , Privatklinik für Psy chiatrie und Psychotherapie. Mit Bericht vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/17/3-5) nannten die dort behandelnden Ärzte als Diagnose eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) , und berichteten von regredienten depressiven Symptomen (Ziff. 1, Ziff. 6). Ausserdem wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur weiteren Stabilisierung am 26. März 2012 in die Tagesklinik B.___ einge treten sei (Ziff. 6).

E. 3.2 Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , diagnosti zierte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/20/6-7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit depressive Episoden mit Angst und somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Asthma bronchiale und eine Rhinokonjunctivitis

pollinosa , ein funktionelles laryngeales Globus gefühl , einen solitären Schilddrüsenknoten rechts, einen Lagerungsschwindel rechts, eine Hypertonie, eine Ad i positas, einen Eisenmangel, ein Epicondylopa thia

humeri , eine Metatarsalgie links sowie eine Gonarthrose beidseit ig (S. 1 lit . A). Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter depressiven Episoden mit multiplen somatischen Beschwerden und verwies auf die beigelegten medi zinischen Berichte (S. 2 lit . D; vgl. Urk. 6/20/8 16) .

E. 3.3 ) , welche bei der Beschwer deführerin Anpassungsstörungen und eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostizierten. Letztere setzt einen depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation voraus, welcher aber nicht länger als zwei Jahre dauert ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen , ICD-10 Kapitel V [F], 9. Aufl., 2014, S. 210) . Vorliegend bestand die depressive Entwicklung jedoch bereits seit 2003 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 10. Januar 2006, Urk. 6/10/2), mithin dauerten die Symptome schon deutlich länger als zwei Jahre. Ausserdem fehlt im Austrittsbericht der

D.___

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb dieses Dokument

auch aus dies em Grund für die Beantwortung der zentralen Frage der gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 1.4)

un tauglich ist .

E. 3.4 Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie psycho soma tische und psychosoziale Medizin, berichtete am 25. Juli 2012 über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Urk. 6/27/1-7). Sie nannte mehr heitlich die gleichen Diagnosen wie Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) , ergänzt um eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), einen solitären Schild drüsenknoten rechts und Uterusmyome (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführe rin attestierte sie eine vollständige Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft ( Ziff. 1.6) und erachtete zwei Stunden tägliche Reinigungsarbeiten als gut mög lich (Ziff. 1.7).

E. 3.5 Mit Verlaufsbericht vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/35/1-5) nannte Dr. E.___ (vgl. vor stehend E. 3.4) als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradig mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11) - Eisenmangelanämie - Asthma bronchiale - Rhinokonjunktivitis

pollino sa - Gonarthrose beidseitig Sie führte aus, es habe eine delegierte Psychotherapie durch Fachpsychologe

F.___ vom 2 4. Mai bis 6. Dezember 2012 in ihrer Praxis stattgefunden. Nach anfänglicher leichter Symptomverbesserung sei eine Stagnation in der Psycho therapie erfolgt, weshalb mangels dauerhafter Verbesserung die psychothera peutische Behandlung beendet worden sei. Aufgrund der bisherigen Erfahrung mit der Beschwerdeführerin sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Betreffend Arbeitsfähigkeit sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, täglich bis zu zwei Stunden als Raumpflegerin zu arbeiten (Ziff. 1.7).

E. 3.6 In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2013 (Urk. 6/36/3-4) führte Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Hämatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) aus, durch die Depression hätten Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Angst, innere Unruhe und körperliche Schmerzsymptome bestanden, wodurch jegliche Tätig keiten in der freien Wirtschaft (in wechselhaftem Ausmass) beeinträchtigt gewesen seien. Bezüglich der übrigen Diagnosen lägen nach Aktenlage keine weiteren beruflich relevanten Einschränkungen vor. Seit spätestens 25. Juli 2012 bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit mehr, mithin sei die Beschwer deführerin im bisherigen Pensum in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsfähig.

E. 3.7 Auf Aufforderung des Gerichts erstatteten die Ärzte des H.___ am 7. Januar 2014 ihren schriftlichen Bericht (Urk. 10). Sie stellten die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.2b): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Lagerungsschwindel - Gonarthrose beidseits - Asthma bronchiale und Rhinokonjunktivitis

pollinosa - solitärer Schilddrüsenknoten rechts - Eisenmangelanämie - Adipositas Sie führten aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 11. Dezember 2012 bei ihnen in Behandlung (Ziff. 2.2a). Die wöchentliche Einzeltherapie habe zu einer Entlastung geführt. Schmerzen, Asthma, Schwindel seien aber gleich geblieben, auch die Physiotherapie habe diese Situation bisher nicht ändern können (Ziff. 2.2c). Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2012 bis heute vollständig arbeitsunfähig. Primär verantwortlich für die Arbeitsunfähigkeit sei die Depres sion mit der damit einhergehenden Erschöpfung. Die Beschwerdeführerin sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Im Haushalt bestehe eine zirka 60%ige Arbeitsunfähigkeit, da die Beschwerdeführerin nur wenig und verlangsamt mithelfen könne (Ziff. 2.2d).

E. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E.

E. 4.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom

23. Januar bis 22. März 2012 stationär im A.___ weilte, hernach vom 26. März bis 26. Juni 2012 in der Tagesklinik der D.___

behandelt wurde und seit 11. Dezember 2012 bei den Ärzten des H.___ i n wöchentliche r Einzeltherapie steht .

Nebst untergeordneten somatischen Störungen diagnostizierten die behandeln den Ärzte und Psychologen eine rezidivierende depressive Störung und bezeichneten sie als mittelgradig ausgeprägt. Seit Februar 2012 attestierten sie der Beschwerdeführeri n eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.7).

E. 4.2 Vor dem Hintergrund der medizinischen Aktenlage ist bei der Beschwerdeführe rin seit Januar 2012 vom Vorliegen einer psychischen Störung auszugehen, welche sich in erheblichem Masse auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Zwar kommt der mittelgradigen depressiven Symptomatik, welche bei der Beschwer deführerin festgestellt und diagnostiziert wurde, in der Regel keine invalidi sierende Wirkung zu ,

soweit es sich dabei lediglich um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handelt e (vgl. in Bezug auf mittelgradige depressive Episoden Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1) und nicht um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_869/2011 vom 18. April 2012 E. 4.5). Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (BGE 137 V 64). Vor liegend äusserten die Ärzte des H.___ in ihrem Bericht vom 7. Januar 2014 klar, dass primär für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin die Depression verantwortlich sei (vgl. vorstehend E. 3.7) und somit nicht eine Schmerzerkrankung , weshalb die von der Beschwerdegeg nerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2013 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urk. 5 S. 2 lit . a)

auf den vorliegenden medizinischen Sachver halt bezogen nicht einschlägig ist.

Gleich verhält es sich mit der Prüfung der Kriterien analog der Rechtsprechung betreffend somatoforme

Schmerzstörun gen .

E. 4.3 Nicht nachvollziehbar ist die medizinische Beurteilung der behandelnden Ärztin und des Psychologen der

D.___ (vgl. vorstehend E.

E. 4.4 Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ (vgl. vorste hend E. 3.4-5) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ausgeht (Urk. 2 S. 1), ist ihr entgegenzuhalten, dass Dr. E.___ nur in Bezug auf das Arbeitspensum als Reinigungskraft von zirka 24 % (täglich bis zu zwei Stunden) eine volle Arbeitsunf ähigkeit als gegeben erachtete. Von einer weitergehenden Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum oder in einer Verweistätigkeit sagte sie aber gerade nichts , sondern berichtete stattdessen von einer Stagnation , von fehlender dauerhafter Verbesserung und stellte zudem eine ungünstige Prognose (vgl. vorstehend E. 3.5).

Hinzu kommt, dass der vom Gericht nachträglich eingeholte medizin ische Bericht de s

H.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) dem RAD der Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme vorgelegt wurde . Ebenfalls sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Beschwerdegegnerin anderwei tige medizinische Abklärungen getätigt hätte.

Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch die Statusfrage (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht geklärt. Dem Arbeitgeberbericht vom 7. Juni 2012 lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin vom

9. Januar 2008 bis zu ihrer Krank schreibung am 23. Januar 2012 als Reinigungskraft lediglich in einem Pensum von zirka 24 % tätig war ( Urk. 6/26 Ziff. 2.8) und zudem seit Juni 2011 von ihrem Ehemann getrennt lebt (vgl. Urk. 6/24). Je nach Ergebnis wäre gegebe nenfalls

dann auch eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt ( Haus haltabklärung ) notwendig.

E. 5 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das s die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00594 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

17. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1963, ist Mutter zweier erwachsener Kinder (Urk. 6/14 Ziff. 3.1). Am 14. September 2005 meldete sie sich unter Hinweis auf seit 2003 bestehende Depressionen mit Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum erstmaligen Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 10. Januar 2006 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/11).

1.2

Nach einer Phase der Arbeitslosigkeit und Einsätzen in der Reinigungsbranche (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 6/22) war die Versicherte seit 9. Januar 2008 bei der Y.___ AG als Reinigungsmitarbeiterin in einem Pensum von zirka 24 % tätig, als sie ab dem

23. Januar 2012 krankge schrieben wurde (Urk. 6/26 Ziff. 2.8, Ziff. 2.14). Am 24. Mai 2012 meldete sie sich wegen psychischen Beschwerden erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/14 Ziff. 6.2, Ziff. 11). Die IV-Stelle klärte die medizi nische (Urk. 6/20-21 , Urk. 6/27 , Urk. 6/35 ), erwerbliche (Urk. 6/22 , Urk. 6/26 ) und familiäre (Trennung von ihrem Ehemann seit 1. Juni 2011, vgl. Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Z.___ vom 30. April 2012 betreffend Eheschutz, Urk. 6/24) Situation ab, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten bei (Urk. 6/17) und verneinte einen Anspruch auf Unterstützung zum Erhalt des Arbeitsplatzes (Urk. 6/30). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/38-40) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 7. Juni 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 6/42 = Urk. 2).

2.

2.1

Die Versicherte erhob am 25. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Juni 2013 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Rente (Urk. 1). Ferner reichte sie diverse Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (Urk. 3/1-15) ein.

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. 2.2

Mit Gerichtsv erfügung vom 21. November 2013 (Urk. 7) wurde ein medizini scher Bericht eingeholt (Urk. 10) und dieser den Parteien am 14. Januar 2014 zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 22. Januar 2014 auf eine Stellungnahme

(Urk. 13), die Beschwerdeführerin liess sich am 28. Januar 2014 vernehmen (Urk. 14).

Mit Gerichtsverfügung vom 30. Januar 2014 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 17/1) die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und den Parteien die vorgenannten Parteie ingaben zugstellt (Urk. 15). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Auf bietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin weisen). 1 . 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 4

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

Be i ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein , wenn sie einen (im Verwaltungs verfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gut achtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der - anschliessend refor matorisch entscheidenden - Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. E ine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurück zuweisen, wenn lediglich eine Klarstel lung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 137 V 210

E. 4.4.1. 4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4 , publi ziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3) . 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass ihre Abklärun gen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von Januar bis Juli 2012 ergeben hätten. Seit dem Juli 2012 bestehe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, womit keine voraussichtlich bleibende oder über längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege (Urk. 2 S. 1). 2.2

Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei seit Januar 2012 durchgehend arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob ein ( psychischer ) Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher Anspruch auf eine Invalidenrente verleiht. 3. 3.1

Vom 23. Januar bis 22. März 2012 stand die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behandlung im A.___ , Privatklinik für Psy chiatrie und Psychotherapie. Mit Bericht vom 8. Mai 2012 (Urk. 6/17/3-5) nannten die dort behandelnden Ärzte als Diagnose eine rezidivierende depres sive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) , und berichteten von regredienten depressiven Symptomen (Ziff. 1, Ziff. 6). Ausserdem wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin zur weiteren Stabilisierung am 26. März 2012 in die Tagesklinik B.___ einge treten sei (Ziff. 6). 3.2

Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , diagnosti zierte in seinem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2012 (Urk. 6/20/6-7) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit depressive Episoden mit Angst und somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er ein Asthma bronchiale und eine Rhinokonjunctivitis

pollinosa , ein funktionelles laryngeales Globus gefühl , einen solitären Schilddrüsenknoten rechts, einen Lagerungsschwindel rechts, eine Hypertonie, eine Ad i positas, einen Eisenmangel, ein Epicondylopa thia

humeri , eine Metatarsalgie links sowie eine Gonarthrose beidseit ig (S. 1 lit . A). Er führte aus, die Beschwerdeführerin leide unter depressiven Episoden mit multiplen somatischen Beschwerden und verwies auf die beigelegten medi zinischen Berichte (S. 2 lit . D; vgl. Urk. 6/20/8 16) . 3.3

Im Austrittsbericht der D.___ vom 5. Juli 2012 (Urk. 6/27/8-10) berichteten die Ärzte über die Behand lung der Beschwerdeführerin in der Tagesklinik vom 26. März bis 26. Juni 201 2. Sie diagnostizierten Anpassungsstörungen sowie eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) und hielten fest, dass die Beschwerdeführerin die Weiterführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand lung wünsche (S. 1, S. 3). 3.4

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie psycho soma tische und psychosoziale Medizin, berichtete am 25. Juli 2012 über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (Urk. 6/27/1-7). Sie nannte mehr heitlich die gleichen Diagnosen wie Dr. C.___ (vgl. vorstehend E. 3.2) , ergänzt um eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21), einen solitären Schild drüsenknoten rechts und Uterusmyome (Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführe rin attestierte sie eine vollständige Arbeitsfähigkeit als Reinigungskraft ( Ziff. 1.6) und erachtete zwei Stunden tägliche Reinigungsarbeiten als gut mög lich (Ziff. 1.7). 3.5

Mit Verlaufsbericht vom 24. Januar 2013 (Urk. 6/35/1-5) nannte Dr. E.___ (vgl. vor stehend E. 3.4) als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradig mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11) - Eisenmangelanämie - Asthma bronchiale - Rhinokonjunktivitis

pollino sa - Gonarthrose beidseitig Sie führte aus, es habe eine delegierte Psychotherapie durch Fachpsychologe

F.___ vom 2 4. Mai bis 6. Dezember 2012 in ihrer Praxis stattgefunden. Nach anfänglicher leichter Symptomverbesserung sei eine Stagnation in der Psycho therapie erfolgt, weshalb mangels dauerhafter Verbesserung die psychothera peutische Behandlung beendet worden sei. Aufgrund der bisherigen Erfahrung mit der Beschwerdeführerin sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen (Ziff. 1.4). Betreffend Arbeitsfähigkeit sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, täglich bis zu zwei Stunden als Raumpflegerin zu arbeiten (Ziff. 1.7). 3.6

In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2013 (Urk. 6/36/3-4) führte Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Hämatologie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) aus, durch die Depression hätten Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, Angst, innere Unruhe und körperliche Schmerzsymptome bestanden, wodurch jegliche Tätig keiten in der freien Wirtschaft (in wechselhaftem Ausmass) beeinträchtigt gewesen seien. Bezüglich der übrigen Diagnosen lägen nach Aktenlage keine weiteren beruflich relevanten Einschränkungen vor. Seit spätestens 25. Juli 2012 bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit mehr, mithin sei die Beschwer deführerin im bisherigen Pensum in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. 3.7

Auf Aufforderung des Gerichts erstatteten die Ärzte des H.___ am 7. Januar 2014 ihren schriftlichen Bericht (Urk. 10). Sie stellten die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.2b): - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) - Lagerungsschwindel - Gonarthrose beidseits - Asthma bronchiale und Rhinokonjunktivitis

pollinosa - solitärer Schilddrüsenknoten rechts - Eisenmangelanämie - Adipositas Sie führten aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 11. Dezember 2012 bei ihnen in Behandlung (Ziff. 2.2a). Die wöchentliche Einzeltherapie habe zu einer Entlastung geführt. Schmerzen, Asthma, Schwindel seien aber gleich geblieben, auch die Physiotherapie habe diese Situation bisher nicht ändern können (Ziff. 2.2c). Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2012 bis heute vollständig arbeitsunfähig. Primär verantwortlich für die Arbeitsunfähigkeit sei die Depres sion mit der damit einhergehenden Erschöpfung. Die Beschwerdeführerin sei auch für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Im Haushalt bestehe eine zirka 60%ige Arbeitsunfähigkeit, da die Beschwerdeführerin nur wenig und verlangsamt mithelfen könne (Ziff. 2.2d). 4. 4.1

Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom

23. Januar bis 22. März 2012 stationär im A.___ weilte, hernach vom 26. März bis 26. Juni 2012 in der Tagesklinik der D.___

behandelt wurde und seit 11. Dezember 2012 bei den Ärzten des H.___ i n wöchentliche r Einzeltherapie steht .

Nebst untergeordneten somatischen Störungen diagnostizierten die behandeln den Ärzte und Psychologen eine rezidivierende depressive Störung und bezeichneten sie als mittelgradig ausgeprägt. Seit Februar 2012 attestierten sie der Beschwerdeführeri n eine volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3.7). 4.2

Vor dem Hintergrund der medizinischen Aktenlage ist bei der Beschwerdeführe rin seit Januar 2012 vom Vorliegen einer psychischen Störung auszugehen, welche sich in erheblichem Masse auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Zwar kommt der mittelgradigen depressiven Symptomatik, welche bei der Beschwer deführerin festgestellt und diagnostiziert wurde, in der Regel keine invalidi sierende Wirkung zu ,

soweit es sich dabei lediglich um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handelt e (vgl. in Bezug auf mittelgradige depressive Episoden Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1) und nicht um ein selbständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden (Urteil des Bundesgerichts 9C_869/2011 vom 18. April 2012 E. 4.5). Fehlt es daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidi sierende Wirkung des Gesundheitsschadens anzunehmen (BGE 137 V 64). Vor liegend äusserten die Ärzte des H.___ in ihrem Bericht vom 7. Januar 2014 klar, dass primär für die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin die Depression verantwortlich sei (vgl. vorstehend E. 3.7) und somit nicht eine Schmerzerkrankung , weshalb die von der Beschwerdegeg nerin in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2013 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urk. 5 S. 2 lit . a)

auf den vorliegenden medizinischen Sachver halt bezogen nicht einschlägig ist.

Gleich verhält es sich mit der Prüfung der Kriterien analog der Rechtsprechung betreffend somatoforme

Schmerzstörun gen . 4.3

Nicht nachvollziehbar ist die medizinische Beurteilung der behandelnden Ärztin und des Psychologen der

D.___ (vgl. vorstehend E. 3.3 ) , welche bei der Beschwer deführerin Anpassungsstörungen und eine längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) diagnostizierten. Letztere setzt einen depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation voraus, welcher aber nicht länger als zwei Jahre dauert ( Dilling , Mombour , Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen , ICD-10 Kapitel V [F], 9. Aufl., 2014, S. 210) . Vorliegend bestand die depressive Entwicklung jedoch bereits seit 2003 (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 10. Januar 2006, Urk. 6/10/2), mithin dauerten die Symptome schon deutlich länger als zwei Jahre. Ausserdem fehlt im Austrittsbericht der

D.___

die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, weshalb dieses Dokument

auch aus dies em Grund für die Beantwortung der zentralen Frage der gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. vorstehend E. 1.4)

un tauglich ist . 4.4

Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Berichte von Dr. E.___ (vgl. vorste hend E. 3.4-5) von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin ausgeht (Urk. 2 S. 1), ist ihr entgegenzuhalten, dass Dr. E.___ nur in Bezug auf das Arbeitspensum als Reinigungskraft von zirka 24 % (täglich bis zu zwei Stunden) eine volle Arbeitsunf ähigkeit als gegeben erachtete. Von einer weitergehenden Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Vollzeitpensum oder in einer Verweistätigkeit sagte sie aber gerade nichts , sondern berichtete stattdessen von einer Stagnation , von fehlender dauerhafter Verbesserung und stellte zudem eine ungünstige Prognose (vgl. vorstehend E. 3.5).

Hinzu kommt, dass der vom Gericht nachträglich eingeholte medizin ische Bericht de s

H.___ (vgl. vorstehend E. 3.7) dem RAD der Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme vorgelegt wurde . Ebenfalls sind keine Hinweise dafür vorhanden, dass die Beschwerdegegnerin anderwei tige medizinische Abklärungen getätigt hätte.

Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch die Statusfrage (vgl. vorstehend E. 1.3) nicht geklärt. Dem Arbeitgeberbericht vom 7. Juni 2012 lässt sich ent nehmen, dass die Beschwerdeführerin vom

9. Januar 2008 bis zu ihrer Krank schreibung am 23. Januar 2012 als Reinigungskraft lediglich in einem Pensum von zirka 24 % tätig war ( Urk. 6/26 Ziff. 2.8) und zudem seit Juni 2011 von ihrem Ehemann getrennt lebt (vgl. Urk. 6/24). Je nach Ergebnis wäre gegebe nenfalls

dann auch eine Abklärung der Einschränkung im Haushalt ( Haus haltabklärung ) notwendig.

4. 5

Zusammenfassend lässt sich nicht mit dem Grad der überwiegenden Wahr schein lichkeit sagen, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidenversi che rungsrechtlich relevanter Gesundheitsschaden vorliegt. Ob ein solcher vor liegt und ob er sich leistungsbegründend

auswirkt, wird die Beschwerdegegnerin zu prüfen haben. Die Sache ist deshalb an diese zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, das s die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler