Sachverhalt
1.
1.1
Der 1966 geborene X.___ war vom 16. November 1998 bis zum
31. Mai 2006 bei der Firma Z.___ ( Getränke-, Wein - und Spirituosenhan del )
als Chauffeur / Lagerist tätig. Das Arbeits verhältnis wurde v on Seiten des Arbeitgebers wegen Rückenproblemen des Versicherten
gekün digt (Urk. 12/11) .
Seit dem 1. Juni 2006 arbeitete
der Versicherte beim Restau rant A.___ als Office- und Küchenhilfe (Urk. 12/10). A m 26. März 2007 meldete er sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden
erstmals bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 12/2). Die I V-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Ver häl tnisse ab und liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versi cher ten erstell en (IK-Auszug, Urk. 12/6). Der Versicherte wurde daraufhin in der B.___
poly disziplinär be gutachtet (Gutachten vom 11. März 2009, Urk. 12/26). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
27. Oktober 2009 bei einem Invaliditätsgrad 38 % einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 12/32). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2
Am 20 . Januar 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/ 33-35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat diese unter Hinweis darauf, dass eine wesentliche V eränderung des Ge sundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei, m it Verfügung vom
11. November 2010 auf das Leistungsbegehren nicht ein
(Urk. 1 2/49 ). Auch dies e Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Am 18. April 2011 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein weiteres Leis tungs begehren (Urk. 12/50 und Urk. 12/52 ). Nach Rückfragen beim Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD, Urk. 12/59/2-3) und
durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihm die IV-Stelle , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % , mit Verfügung vom 1 . Februar 201 2 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Mai 2011 zu ( Urk. 12/77 und Urk. 12/ 73 [Be gründung] ). 1.4
Im März 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 12/82) . Sie zog einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 12/83) des Versicherten bei und holte medizinische Berichte ein. Am 28. August 2012 wurde der Versi cherte von RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rur gie und Traumatolo gie, untersucht (Urk. 12/91). In der Folge wurde die Durch führung von Massnahmen beruflicher Art geprüft (Urk. 12/94 und Urk. 12/99). Am 31. Januar 2013 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 12/98). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren wurde die bisherige Rente mit Ver fü gung vom
3. Juni 2013 per 1. Juli 2013 auf eine Dreiviertel srente herabge setzt (Urk. 12/111 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe n vom
12. Juni 2013 (Urk. 1) und
4. Juli 2013 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm weiterhin rückwirkend ab 1. Juni 2013 eine ganze Rente zuzusprechen . Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzu weisen und ein aktuelles unabhängiges Gutachten anzuordnen (Urk. 6 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 4. September 2013 beantragte die Beschwer degegnerin die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerde führer am 9. September 2013 mitgeteilt wurd e (Urk. 13). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der D.___ vom 17. September 2013 ein (Urk. 14-15), welcher der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
D en Stellungnahmen des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung übe r die Invalidenversicherung (IVV) kommt Beweiswert zu, wenn sie den all gemei nen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genü gen (BGE 125 V 351; vgl. E.
1.5). Die RAD-Ärzte resp. Ärztinnen müssen sodann über die im Einzel fall gefragten persönlichen und fachlichen Quali fika tionen verfügen (vgl. Urteile des Bundes gerichtes 9C_724/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.1 mit Hin weisen). 1.7
Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV ) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel , wonach bei streitigen Leis tungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungs grund lagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157 E. 3). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , aufgrund der Ab klä rungen bestehe seit dem 2. Mai 2012 in optimal behinderungsangepasster Tä tigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne die Lendenwir bel säul e
oder häufig das rechte Kniegelenk belastende Zwangshal tungen und Tätig kei ten ) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Trotz der Angaben von Dr. E.___ sei aus ver sicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten realistisch und umsetzbar .
Der Invaliditätsgrad betrage bei einem Vali deneinkommen von Fr. 69‘828.-- und einem Invaliden ei nkommen von Fr. 26‘517.-- 62 % (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, die Abklärun gen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütze, seien veraltet und gäben nicht den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder. Seit dem Zeitpunkt der Beurteilung des RAD habe sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin stütze sich bei der Herabsetzung der Rente allein auf den Bericht des RAD nach der Untersuchung vom 28. August 201 3 (richtig: 2012) . Dies , obwohl der behandelnde Arzt Dr. E.___ in seinem Schreiben vom 12. Juni 2013 an die Beschwerdegegnerin detaillierte Ausfüh rungen zum Ge sundheitszustand und damit auch zur Arbeitsfähigkeit gemacht habe. Er habe eine 100%ige IV-Bedürftigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung zu der von Dr. E.___ attestierten 100%igen Ar beitsunfähigkeit materiell nicht Stellung genommen. Es sei sach lich nicht be gründbar, weshalb der einzige aktuelle Bericht keinen Eingang in das Abklä rungsergebnis gefunden habe (Urk. 6 S. 9 ff. ) . 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu prüfen , ob seit der Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2012 (Urk. 12/77) mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente zuge sprochen worden war, eine wesent liche Veränderung des Gesundheitszustandes und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat. 3.2
3.2.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache
vom 1. Februar 2012
( Urk. 12/7 7 ) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden Berichten der D.___
und
des
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin
(Urk . 12/50):
Im Bericht der D.___ vom 5. Oktober 2010 stellte Dr. med. F.___ , Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie , folgende Diagnose:
Chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont bei - Diskopathie L4/5 - erosiver
Osteochondrose L5/S1 - Status nach Sakralblock am 03.05.2007 - Status nach diagnostisch-therapeutischer Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits am 05.11.2009 - Status nach diagnostisch-therapeutischer Facettengelenksinfiltration L4/L5 beidseits am 23.11.2009 - Status nach diagnostisch-therapeutischer Facettengelenksinfiltration L4/L5 und L5/S1 beidseits am 25.01.2010
In der Wirbelsäulen-Ganzaufnahme sehe man eine leichte rotatorische
Fehl stellung im lumbalen Bereich mit ge ringer thorakaler Gegenkrümmung sowie einem leichte n Schulterhochstand links. Im sagittalen Profil sei die Wirbelsäule nach ventral aus dem Lot. Es bestehe ein Verdacht auf einen Morbus Scheuer mann. Eine richtige Sch eue rmann Kyph ose könne im sagittalen Profil aber auf der Wirbelsäulenauf nahme nicht bestätigt werden. Es liege eher an der Schon hal tung , dass der Be schwerdeführer leicht vornübergebeugt stehe (Urk. 12/50/4 f.) .
Am 14. Februar 2011 führte Dr. F.___ eine dorsale Spondylodese L5/S1 durch (Urk. 12/50/2 f.).
Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 15. April 2011 fest, zwei Monate nach der Operation bestehe nach wie vor ein Schmerzsyndrom trotz Physiotherapie und Ausschöpfung aller konservativen Massnahmen. Der
Lasèg u e links sei nach wie vor positiv bei 70 Grad. Die Hüftbeweglichkeit sei unauffällig. Es bestünden ausgeprägte muskuläre Verspannungszustände. Der Beschwerdeführer sei seit dem
13. Februar 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Als gelernter Magaziner sei er in einem körperlich belastenden Arbeitsprozess nicht mehr reintegrierbar . Für eine Bürotätigkeit komme er aufgrund seiner schlechten Ausbildung nicht in Frage. Vor dem 13. Februar 2011 habe ein 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den. 3.2. 2
RAD-Arzt Dr .
C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2011 aus, mit der Diag nose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Status nach lumbaler Spondylodese L5/S1 liege seit
13. Februar 2011 ein relevanter Gesund heits schaden vor, der die Arbeitsfähigke it in angestammter Tätigkeit be ein träch tige. Die Arztberichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich bezieh ungs weise sich ergänzend . Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei seit 13. Februar 2011 eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätig keit be trage 50 % bis zum 12. Februar 2011 und seit dem 13. Februar 2011 bestehe 0 % Arbeitsfähigkeit für die bisherige als auch für angepasste Tätigkeiten. Me dizinisch theoretisch werde der Beschwerdeführer auf Dauer keine schwere oder mittel schwere Tätigkeit mehr ausüben können . Bei b esserungsfähigem Gesund heits zustand sollte in einem halben Jahr eine vorzeitige medizinische Über prü fung erfolgen
(Urk. 12/59/2).
In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2011 verwies RAD-Arzt Dr. C.___ auf seine Beurteilung vom 5. Mai 2011 und hielt erneut fest , dass nach entsprech en der Rekonvaleszenz wieder eine Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätigkeiten zu erwarten sei (Urk. 12/59/3). 3.2.3
In den Akten lagen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 1. Februar 2012 im Weiteren die Berichte von Dr. F.___ von der D.___ vom 8. Juni und
18. August 2011 (Urk. 12/53 und Urk. 12/66).
Im genannten Bericht vom 8. Juni 2011 führte Dr. F.___
aus , in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer wieder im Service arbeiten wolle, könne sie ihn noch nicht arbeitsfähig schreiben. Es habe noch keine komplette knöcherne Durchbauung stattgefunden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer schon eher zufrieden, berichte aber immer wieder über rezidivierende Rückenschmerzen . Momentan bestehe jedoch ein normaler, leicht prolongierter Heilungsverlauf (Urk. 12/53).
In ihrem Bericht vom 18. August 2011 hielt Dr. F.___ fest, bezüglich des Rü ckens
gehe es dem Beschwerdeführer relativ gut, er habe nur noch gelegentlich Rü cken schmerzen, insbesondere unter längerer Belastung beziehungsweise beim Tragen von leichteren Gegenständen. Das Knie habe sich lokal deutlich ver schlechtert. Der Beschwerdeführer habe einen punktuellen Schmerz, welche r unter Belas tung einschiessend sei. Das Röntgen der LWS vom 16. August 2011 zeige eine weiterhin zunehmende knöcherne Konsolidierung, ein kompletter knöcherner Durchbau sei auch heute nur ansatzweise erkennbar. Das Röntgen des Knie s rechts, Patella rechts axial , vom 16. August 2011 zeige einen medial minimal verschmälerten Gelenkspalt im Vergleich zur Aussenseite. Bis zur Kontrolle des Kniegelenks bestehe aufgrund der Beschwerden weiterhin eine Arbeitsun fähig keit im Gastronomiebereich (Urk. 12/66). 3.3
3.3.1
Im Rahmen des im März 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Be schwerdegegnerin
Verlaufsberichte
der D.___ sowie von Dr. E.___
ein und liess den Beschwerdeführer von RAD-Arzt Dr. C.___
orthopädisch/ rheu matologisch untersuchen . 3.3.2
Im Bericht der D.___ vom
9. September 2011 wurde festgehalten, klinisch und im MRI zeige sich eine mediale Meniskusläsion, die dem Be schwer deführer stechende Schmerzen mit rezidivierenden Reizergüssen bereite. Die Indikation zur Kniearthroskopie und medialen Teilmeniskektomie sei gege ben (Urk. 12/85/7 -8 ). 3.3.3
Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 22. März 2012 aus, der Beschwerde führer beklage weiterhin Rückenschmerzen mit muskulären Triggerpunkten vor allem links. Er sei in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit (Lasten heben, Her umgehen, Tragen auch von kleinen Lasten) behindert. Da er eine schlechte Aus bildung habe, sei er kaum in einem anderen Job zu inte grieren. Er sei latent de pressiv und ängstlich. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk. 12/85/3). 3.3.4
Dr. F.___ stellte in ihrem Bericht vom 26. April 2012 die Diagnose rezidivierend ausstrahlender Beinschmerzen rechts bei Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 in TLIF-Technik am 14. Februar 2011 bei Osteochondrose L5/S1 sowie die Nebendiagnose eines Status nach Kniearthroskopie rechts mit medialer Teil meniskektomie am 15. September 2011 bei Innenmeniskus- Hinterhornläsion Knie rechts. Als Befund hielt sie Folgendes fest: Reizlose Narbe, Gangbild flüs sig, Zehen- und Hackengang beidseits möglich, keine sensomotorischen Defi zite, aber deutlicher Druckschmerz in der rechten Wade oberhalb der Kniekehle rechts und bei Fussextension Schmerzen .
Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass die Rückenschmerzen gut seien, er habe auch keine permanent ein schiess ende n Beinschmerzen mehr. Vor drei Tagen habe er aber wieder einen einschiess en den Schmerz ins Bein gespürt. Diese Schmerzen nähmen im Sitzen zu. Aus diesem Grunde sei gegebenenfalls auch eine nervale Reizung möglich. Deshalb sei nochmals eine MRI-Untersuchung vereinbart worden insbesondere auch zur Beurteilung der Etage oberhalb der Fusion (Urk. 12/87). 3.3.5
In ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2012 führte Dr. F.___
in Bezug auf die Fra ge, welche Tätigkeiten zumutbar seien, aus, der Be schwer deführer solle wenn möglich nicht über 10-15 Kilogramm heben . Bezüglich des Rückens seien wechselbelastende Tätigkeiten erforderlich. Bezüglich der Knie problematik sollte ein entsprechender Spezialist kontaktiert werden. Es könne generell gesagt we rden, dass knie nde Tätigkeiten nicht durchgeführt werden sollte n (Urk. 12/88 ). 3.3.6
In ihrem Bericht an Dr. E.___ vom 15. Mai 2012 diagnostizierte Dr. F.___ eine rezidivierende ISG-Irritation links bei Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 in TLIF-Tech nik am 1 4. Februar 2011 bei Osteochondrose L5/S1 und inter mit tie rende Schmerzen im rechen Bein überwiegend Oberschenkel und rechte Wade. Sie führte aus, in den MRI-Untersuchungen zeige sich bei L4/5 eine leichte Band scheibenprotrusion und insgesamt minimale Spinalkanaleinengung ohne ein deutige Kompression neuronaler Strukturen. Die rechte L5er-Schraube liege so wohl am lateralen als auch am unteren Rand des Pedikels . Soweit es bei den Artefakten beurteilbar sei, sei auch hier keine Irritation der Strukturen erkenn bar. Es handle sich überwiegend um ISG-Irritationen bei Status nach L5/S1-Fu sion (Urk. 12/90/17). 3.3.7
Am 28. August 2012 wurde der Beschwerdeführer von RAD-Arzt Dr. C.___ orthopädisch/rheumatologisch untersucht. In seinem Bericht vom 11. September 2012 nannte
Dr. C.___
folgende Diagnosen: - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei - Status nach TLIF- Sp o ndylodese L5/S1 am 14.2.2011 bei symptomati scher Osteochondrose L5/S1 - Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenkes bei - Status nach transarthroskopischer Innenmeniskusteilresektion 15. 9 .2011 - Zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei - Blockierung C 3 /4 links
Dr. C.___ führte aus,
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei nach der Operation vom 14. Februar 2011 eine Besse rung von ungefähr 50 % einge tre ten. Er habe immer noch Schmerzen und ein Ziehen im rechten Oberschenkel. Deswegen mache er seit der Operation immer noch Physiotherapie. Die Schmer zen im rechten Bein seien jedoch seit März 2011 im Wesentlichen unverändert. Auch verspüre er ein Kraftdefizit im rechten Bein bei längerem Gehen. Berg aufgehen bereite ihm mehr Schmerzen im rechten Bein als auf der Ebene oder beim Bergabgehen. Beim Treppengehen benutze er wegen der Schmerzen immer den Handlauf. Heben könne er drei bis vier Kilogramm. Wetterwechsel führe zu Schmerzverstärkung. Gehen könne er circa ein en Kilome ter ohne wesentliche Schmerzen, dann müsse er eine Pause einlegen. Stehen sei für 30 bis 40 Minu ten möglich. Sitzen auf ei nem Stuhl bereite ihm keine wesentlichen Probleme, tiefes Sitzen sei für etwa 60 Minuten möglich, dann müsse er aufstehen und sich bewegen oder sich hin legen (Urk. 12/91/1) .
Beim Beschwerdeführer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichter stattung und der körperlichen Untersuchung vom 28. August 2012 ein somati scher Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 0 % als Getränkeausliefe rungs chauffeur . Die Arbeitsfähigkeit von bisher 60 % a ls Buffetmitarbeiter sei ab 13. Februar 2011 aufgehoben worden . Beide Tätigke i ten seien auf Dauer nicht mehr zumutbar. In optimal behinderungsangepasster Tätigkeit (mit kör perlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne die Lendenwirbelsäule oder häufig das rechte
Kniegelenk belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [ b ücken, hocken, knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte],
ohne Witterungseinflüsse ) be stehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 2. Mai 2012 .
Da der Gesundheits zu stand weiterhin besserungsfähig sei, sollte eine medizinische Reevaluation in einem Jahr erfolgen (Urk. 12/91/6; vgl. Urk. 12/104/3-4). 3.3.8
Dr. F.___ nannte in ihrem Ber icht vom 14. November 2012 dieselben Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 15. Mai 2012 und führte aus, der Beschwerdeführer berichte, dass
die Beschwerden durch Physiotherapie relativ gut in den Griff zu kriegen seien , dass er jedoch wetterfühlig sei und es immer wieder Tage gebe, an denen er B lo ckaden habe, welche sich nach ein bis zwei Tagen wieder lösten. Sensomotorische Defizite bestünden nicht. In der durchgeführten CT-Unter such ung zeig t e n sich eine regelrechte Schraubenlage, keine Lockerung, ossäre Brücken zwischen L5/S1, eine leichte Spinalkanalstenose L4/5 und eine mässige epifusionelle Degeneration (Urk. 12/92). 3.3.9
Dr. E.___ führte in seinem V erlaufsb ericht vom 5. Februar 2013 aus, trotz Status nach Spondylodese klage der Beschwerdeführer momentan wieder zum Teil über hef tige einschiessende Schmerzen in den Oberschenkel rechts lateral bis in die Wade. Er sei leicht gebückt in die Sprechstunde gekommen, habe vom Sitzen kaum aufstehen und das Bein nicht alleine heben können. Die Schmerzen seien besser, aber es bestehe immer noch eine Fehlhaltung links. Anamnestisch sei er zu 100 % arbeitsunfähig seit Mai 201 1. Er sei unfähig , einer körperlichen Arbeit nachzugehen. Selbst Sitzen sei im Moment problematisch. Der Beschwer de führer sei psychisch angeschlagen. Selbst eine wechsel belastende Tätigkeit sei in diesem Zustand nicht zumutbar (Urk. 12/100 /2-7 ). 3.3.10
RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2013 f est, Dr . E.___ berichte am 5. Februar 2013 über eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % für jegliche Täti gkeiten bei den bekannten Diagn osen. Begründende Be funde liefere er nicht , und es erfolge keine Auseinandersetzung mit den bisheri gen Untersuchungen. Versicherungsmedizinisch liege anhand der objektiven Be funde im Vergleich zur Stellungnahme des RAD vom 6. November 2012 keine rele vante Änderung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 12/104/4-5 ) . 4.
4.1
Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwer degegnerin in erster Linie auf den Bericht des RAD-Arzt es
Dr. C.___ vom
11. September 2012 , welcher für die streitigen Belange umfassend ist, auf einer fachärztlichen Untersuchung
be ruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und die
vom Beschwerde füh rer geklagten Beschwerden berücksichtigt.
Die Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar .
Der Bericht von RAD-Arzt Dr. C.___ genügt demnach den allge mei nen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. E. 1.5, E. 1.6 und E. 1.7).
4.2
Aus sämtlichen medizinischen B erichten geht übereinstimmend hervor, dass dem Beschwerdeführer seine bisherigen Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind.
So verhält es sich auch beim Beric ht vom Hausarzt
Dr. E.___
vom 22. März 2012 , worin dieser festhält, dass der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Lei stungsfähigkeit (Lasten heben, herumgehen, t ragen auch von kleinen Lasten) behindert sei. Seine weiteren Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer eine schlechte Ausbildung habe und ka um in einem anderen Job zu inte grieren sei, sind in dessen aus medizinischer Sicht nicht relevant und begründen auch keine Ar beitsunfähigkeit (Urk. 12/85/3).
Dr. F.___ gab in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2012 an, das s wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben von nicht über 10-15 Kilo gramm und ohne Knien zumutbar seien (Urk. 12/ 88 ). Dies stimmt mit dem von Dr. C.___ ge n annten Belastungsprofil überein, wonach eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne lendenwirbelsäulenbelastende oder häufig das rechte Kniegelenk belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (bücken, hocken, k nien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne Witte rungs einflüsse zumutbar s ei. Für eine solche Tätigkeit attestierte er dem Be schwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkei t seit dem 2. Mai 2012. Dr. F.___ hat im genannten Schreiben vom 2. Mai 2012 zum Pensum, welches der Be schwerdeführer in der von ihr beschriebenen behinderungsangepassten Tätigkeit versehen könnte, keine Angaben gemacht. Die sich aus ihren Berichten vom 26.
April, 15. Mai und 14. November 2012 (Urk. 12/87, Urk. 12/90 und Urk.
12/92 ) ergebenden objektiven Befunde stehen der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. C.___ aber nicht entgegen, sondern lassen diese vielmehr als äusserst grosszügig erscheinen. Dem widerspricht lediglich Dr. E.___ in seinem Bericht vom 5. Februar 2013, wo er festhält, der Beschwerdeführer sei anam nestisch seit Mai 2011 100 % arbeitsunfähig. Er sei unfähig, einer körperlichen Arbeit nach zugehen – was unbestritten ist – und im Moment sei selbst sitzen proble ma tisch. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei in diesem Zustand nicht zumutbar (Urk.12/100/ 3 f.). Er führt zwar ausdrücklich aus, dass Sitzen lediglich im Moment problematisch sei, attestiert aber dennoch seit Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunf ähigkeit in jeglicher Tätigkeit.
M it de r Einschät zung von Dr. C.___ setzt er sich nicht auseinander . Er stützt seine Beurteilung lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, ohne diese mit objektiven Befun den zu untermauern
resp. – nachvollziehbar – zu begründen . Bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. E.___ ist im Übrigen der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass diese r als Hausarzt mitunter im Hinblick auf seine
auf tragsrechtliche Vertrau ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten seines Pati enten aussagt (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). Er vermag denn auch keine medizini schen Aspekte zu nennen, welche von Dr. C.___ un erkannt oder ungewürdigt geblieben worden wären. Aus den Akten , insbe son dere auch aus seiner Einsprache bezüglich IV -Verfügung vom 12. Juni 2013, geht hervor, dass nach Ansicht von Dr. E.___ für den Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in erste r Linie aufgrund der mangelnden schulischen Ausbildung nicht in Frage kommt und er deshalb
– und nicht aus medizinisch-theoretischer Sicht –
von einer
100 % igen IV- Bedürftigkeit
ausgeht
(vgl. Urk. 1). Insgesamt vermag die Einschätzung von Dr. E.___ die Beurtei lung von Dr. C.___
somit nicht in Zweifel zu ziehen . 4.3
Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Untersuchung im RAD vom
28. August 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2013 massgeblich verschlechtert haben, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerde führer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe im Verlaufsprotokoll vom 31. Januar 2013 betreffend Eingliederungsberatung ausgeführt, dass sich die ge sundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der RAD-Untersuchung im August 2012 verschlechtert habe (Urk. 12/99) , dies jedoch bei der Herabsetzung der Rente nicht berücksichtigt (Urk. 6 S. 10 und S.19 ) , kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich dabei nicht um eine medizinische Beurtei lung einer Fachperson handelt, sondern um die Wiedergabe der subjektive n Angaben des Beschwer deführers anlässlich der Eingliederungsberatung. Die Arbeits vermittlung wurde denn auch abgeschlossen, weil sich der Beschwer de führer subjektiv nicht ar beitsfähig fühlte (Urk. 12/97).
Angesichts dieser Akten lage ist auch der vom Beschwerdeführer implizit erhobene Vorwurf mangelnder beruflicher Einglie derungsbemühungen (Urk. 6 S. 19) unbegründet. Es steht dem Beschwerdeführer im Übrigen frei, jederzeit bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um berufliche Eingliederung smassnahmen zu stellen. 4.4
Bei der von Dr. F.___ in ihrem
– vom Beschwerdeführer im Rahmen des Be schwer deverfahrens eingereichten – Bericht vom 17. September 2013 (Urk. 15) neu diagnostizierten beginnenden Anschlussdekompensation handelt es sich um eine Problematik, welche laut Dr. F.___ ”neu” aufgetreten ist und sich demnach
erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung manifestiert hat. Massgebend ist jedoch der Sachverhalt im Zeit punkt des Verfügungserlasses (BGE 130 V 138 E. 2.1). Dieser Arztbericht kann somit im vorliegenden Verfahren nicht berück sichtigt werden. 4.5
Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste Tä tigkeiten nunmehr 50 % beträgt. Somit ist eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. 5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5.4 5.4.1
Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die betreffenden Angaben in der
rentenzusprechende n Verfü gung vom 10. Oktober
2011 (Urk. 12/73 , vgl. Urk.
12/58 ) ermittelte und an die Nominallohn entwicklung angepasste
Vali den einkommen
2012 von Fr. 69‘828 . -- (Urk. 12/103 und Urk. 2) ist nicht zu be an standen und wurde auch nicht bestritten. 5.4.2
Mangels eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens stützte sich die Be schwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die Schwei zerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA 1, Anforderungs niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) und ging vom stand ardisierten, nicht nach Branchen differenzierten monatlichen Bruttolohn für Männer im privaten Sektor von Fr. 4‘901.-- pro Monat aus . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung ermittelte sie für das Jahr 2012 bei einem
zumutbaren Pensum von 50 % ein Einkommen von Fr. 31‘197 .-- und gewährte einen lei dens bedingten Abzug von 15 %, was in Anbetracht des noch zumutbaren Be schäf tigungsumfanges sowie sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände als gross zügig erscheint. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘517.--. 5.4.3
Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 26‘517.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 69‘828.-- eine Erwerbs einbusse
von Fr. 43‘311.-- , was einem Invaliditätsgrad von gerundet 62 % ent spricht. 5.5
Demnach hat die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 1. Februar 2012 zu gesprochene ganze Rente zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (vgl. E.
1.3). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 88 bis Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Herabsetzung einer Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk.
2) wurde dem Beschwerdeführer im Juni 2013 zugestellt (Urk. 6 S.
3). Die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente hätte daher nicht, wie in der Verfügung festgehalten wurde, per 1. Juli 2013, sondern erst per 1. August 2013 erfolgen dürfen. Es ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Be schwerdeführer bis Ende Juli 2013 (statt Ende Juni 2013) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen (Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. August 2013) ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und angesichts des bloss margin alen Obsiegens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend ist auch keine Prozessentschädigung zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerde führer bis Ende Juli 2013 (statt Ende Juni 2013) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen (Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. August 2013) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 D en Stellungnahmen des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung übe r die Invalidenversicherung (IVV) kommt Beweiswert zu, wenn sie den all gemei nen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genü gen (BGE 125 V 351; vgl. E.
1.5). Die RAD-Ärzte resp. Ärztinnen müssen sodann über die im Einzel fall gefragten persönlichen und fachlichen Quali fika tionen verfügen (vgl. Urteile des Bundes gerichtes 9C_724/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.1 mit Hin weisen).
E. 1.7 Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV ) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel , wonach bei streitigen Leis tungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungs grund lagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157 E. 3). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe n vom
12. Juni 2013 (Urk. 1) und
4. Juli 2013 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm weiterhin rückwirkend ab 1. Juni 2013 eine ganze Rente zuzusprechen . Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzu weisen und ein aktuelles unabhängiges Gutachten anzuordnen (Urk. 6 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 4. September 2013 beantragte die Beschwer degegnerin die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerde führer am 9. September 2013 mitgeteilt wurd e (Urk. 13). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der D.___ vom 17. September 2013 ein (Urk. 14-15), welcher der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 16).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , aufgrund der Ab klä rungen bestehe seit dem 2. Mai 2012 in optimal behinderungsangepasster Tä tigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne die Lendenwir bel säul e
oder häufig das rechte Kniegelenk belastende Zwangshal tungen und Tätig kei ten ) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Trotz der Angaben von Dr. E.___ sei aus ver sicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten realistisch und umsetzbar .
Der Invaliditätsgrad betrage bei einem Vali deneinkommen von Fr. 69‘828.-- und einem Invaliden ei nkommen von Fr. 26‘517.-- 62 % (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, die Abklärun gen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütze, seien veraltet und gäben nicht den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder. Seit dem Zeitpunkt der Beurteilung des RAD habe sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin stütze sich bei der Herabsetzung der Rente allein auf den Bericht des RAD nach der Untersuchung vom 28. August 201 3 (richtig: 2012) . Dies , obwohl der behandelnde Arzt Dr. E.___ in seinem Schreiben vom 12. Juni 2013 an die Beschwerdegegnerin detaillierte Ausfüh rungen zum Ge sundheitszustand und damit auch zur Arbeitsfähigkeit gemacht habe. Er habe eine 100%ige IV-Bedürftigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung zu der von Dr. E.___ attestierten 100%igen Ar beitsunfähigkeit materiell nicht Stellung genommen. Es sei sach lich nicht be gründbar, weshalb der einzige aktuelle Bericht keinen Eingang in das Abklä rungsergebnis gefunden habe (Urk. 6 S. 9 ff. ) . 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu prüfen , ob seit der Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2012 (Urk. 12/77) mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente zuge sprochen worden war, eine wesent liche Veränderung des Gesundheitszustandes und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.
E. 3.2 2
RAD-Arzt Dr .
C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2011 aus, mit der Diag nose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Status nach lumbaler Spondylodese L5/S1 liege seit
13. Februar 2011 ein relevanter Gesund heits schaden vor, der die Arbeitsfähigke it in angestammter Tätigkeit be ein träch tige. Die Arztberichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich bezieh ungs weise sich ergänzend . Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei seit 13. Februar 2011 eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätig keit be trage 50 % bis zum 12. Februar 2011 und seit dem 13. Februar 2011 bestehe 0 % Arbeitsfähigkeit für die bisherige als auch für angepasste Tätigkeiten. Me dizinisch theoretisch werde der Beschwerdeführer auf Dauer keine schwere oder mittel schwere Tätigkeit mehr ausüben können . Bei b esserungsfähigem Gesund heits zustand sollte in einem halben Jahr eine vorzeitige medizinische Über prü fung erfolgen
(Urk. 12/59/2).
In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2011 verwies RAD-Arzt Dr. C.___ auf seine Beurteilung vom 5. Mai 2011 und hielt erneut fest , dass nach entsprech en der Rekonvaleszenz wieder eine Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätigkeiten zu erwarten sei (Urk. 12/59/3).
E. 3.2.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache
vom 1. Februar 2012
( Urk. 12/7 7 ) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden Berichten der D.___
und
des
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin
(Urk . 12/50):
Im Bericht der D.___ vom 5. Oktober 2010 stellte Dr. med. F.___ , Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie , folgende Diagnose:
Chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont bei - Diskopathie L4/5 - erosiver
Osteochondrose L5/S1 - Status nach Sakralblock am 03.05.2007 - Status nach diagnostisch-therapeutischer Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits am 05.11.2009 - Status nach diagnostisch-therapeutischer Facettengelenksinfiltration L4/L5 beidseits am 23.11.2009 - Status nach diagnostisch-therapeutischer Facettengelenksinfiltration L4/L5 und L5/S1 beidseits am 25.01.2010
In der Wirbelsäulen-Ganzaufnahme sehe man eine leichte rotatorische
Fehl stellung im lumbalen Bereich mit ge ringer thorakaler Gegenkrümmung sowie einem leichte n Schulterhochstand links. Im sagittalen Profil sei die Wirbelsäule nach ventral aus dem Lot. Es bestehe ein Verdacht auf einen Morbus Scheuer mann. Eine richtige Sch eue rmann Kyph ose könne im sagittalen Profil aber auf der Wirbelsäulenauf nahme nicht bestätigt werden. Es liege eher an der Schon hal tung , dass der Be schwerdeführer leicht vornübergebeugt stehe (Urk. 12/50/4 f.) .
Am 14. Februar 2011 führte Dr. F.___ eine dorsale Spondylodese L5/S1 durch (Urk. 12/50/2 f.).
Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 15. April 2011 fest, zwei Monate nach der Operation bestehe nach wie vor ein Schmerzsyndrom trotz Physiotherapie und Ausschöpfung aller konservativen Massnahmen. Der
Lasèg u e links sei nach wie vor positiv bei 70 Grad. Die Hüftbeweglichkeit sei unauffällig. Es bestünden ausgeprägte muskuläre Verspannungszustände. Der Beschwerdeführer sei seit dem
13. Februar 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Als gelernter Magaziner sei er in einem körperlich belastenden Arbeitsprozess nicht mehr reintegrierbar . Für eine Bürotätigkeit komme er aufgrund seiner schlechten Ausbildung nicht in Frage. Vor dem 13. Februar 2011 habe ein 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den.
E. 3.2.3 In den Akten lagen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 1. Februar 2012 im Weiteren die Berichte von Dr. F.___ von der D.___ vom 8. Juni und
18. August 2011 (Urk. 12/53 und Urk. 12/66).
Im genannten Bericht vom 8. Juni 2011 führte Dr. F.___
aus , in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer wieder im Service arbeiten wolle, könne sie ihn noch nicht arbeitsfähig schreiben. Es habe noch keine komplette knöcherne Durchbauung stattgefunden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer schon eher zufrieden, berichte aber immer wieder über rezidivierende Rückenschmerzen . Momentan bestehe jedoch ein normaler, leicht prolongierter Heilungsverlauf (Urk. 12/53).
In ihrem Bericht vom 18. August 2011 hielt Dr. F.___ fest, bezüglich des Rü ckens
gehe es dem Beschwerdeführer relativ gut, er habe nur noch gelegentlich Rü cken schmerzen, insbesondere unter längerer Belastung beziehungsweise beim Tragen von leichteren Gegenständen. Das Knie habe sich lokal deutlich ver schlechtert. Der Beschwerdeführer habe einen punktuellen Schmerz, welche r unter Belas tung einschiessend sei. Das Röntgen der LWS vom 16. August 2011 zeige eine weiterhin zunehmende knöcherne Konsolidierung, ein kompletter knöcherner Durchbau sei auch heute nur ansatzweise erkennbar. Das Röntgen des Knie s rechts, Patella rechts axial , vom 16. August 2011 zeige einen medial minimal verschmälerten Gelenkspalt im Vergleich zur Aussenseite. Bis zur Kontrolle des Kniegelenks bestehe aufgrund der Beschwerden weiterhin eine Arbeitsun fähig keit im Gastronomiebereich (Urk. 12/66).
E. 3.3.1 Im Rahmen des im März 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Be schwerdegegnerin
Verlaufsberichte
der D.___ sowie von Dr. E.___
ein und liess den Beschwerdeführer von RAD-Arzt Dr. C.___
orthopädisch/ rheu matologisch untersuchen .
E. 3.3.2 Im Bericht der D.___ vom
9. September 2011 wurde festgehalten, klinisch und im MRI zeige sich eine mediale Meniskusläsion, die dem Be schwer deführer stechende Schmerzen mit rezidivierenden Reizergüssen bereite. Die Indikation zur Kniearthroskopie und medialen Teilmeniskektomie sei gege ben (Urk. 12/85/7 -8 ).
E. 3.3.3 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 22. März 2012 aus, der Beschwerde führer beklage weiterhin Rückenschmerzen mit muskulären Triggerpunkten vor allem links. Er sei in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit (Lasten heben, Her umgehen, Tragen auch von kleinen Lasten) behindert. Da er eine schlechte Aus bildung habe, sei er kaum in einem anderen Job zu inte grieren. Er sei latent de pressiv und ängstlich. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk. 12/85/3).
E. 3.3.4 Dr. F.___ stellte in ihrem Bericht vom 26. April 2012 die Diagnose rezidivierend ausstrahlender Beinschmerzen rechts bei Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 in TLIF-Technik am 14. Februar 2011 bei Osteochondrose L5/S1 sowie die Nebendiagnose eines Status nach Kniearthroskopie rechts mit medialer Teil meniskektomie am 15. September 2011 bei Innenmeniskus- Hinterhornläsion Knie rechts. Als Befund hielt sie Folgendes fest: Reizlose Narbe, Gangbild flüs sig, Zehen- und Hackengang beidseits möglich, keine sensomotorischen Defi zite, aber deutlicher Druckschmerz in der rechten Wade oberhalb der Kniekehle rechts und bei Fussextension Schmerzen .
Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass die Rückenschmerzen gut seien, er habe auch keine permanent ein schiess ende n Beinschmerzen mehr. Vor drei Tagen habe er aber wieder einen einschiess en den Schmerz ins Bein gespürt. Diese Schmerzen nähmen im Sitzen zu. Aus diesem Grunde sei gegebenenfalls auch eine nervale Reizung möglich. Deshalb sei nochmals eine MRI-Untersuchung vereinbart worden insbesondere auch zur Beurteilung der Etage oberhalb der Fusion (Urk. 12/87).
E. 3.3.5 In ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2012 führte Dr. F.___
in Bezug auf die Fra ge, welche Tätigkeiten zumutbar seien, aus, der Be schwer deführer solle wenn möglich nicht über 10-15 Kilogramm heben . Bezüglich des Rückens seien wechselbelastende Tätigkeiten erforderlich. Bezüglich der Knie problematik sollte ein entsprechender Spezialist kontaktiert werden. Es könne generell gesagt we rden, dass knie nde Tätigkeiten nicht durchgeführt werden sollte n (Urk. 12/88 ).
E. 3.3.6 In ihrem Bericht an Dr. E.___ vom 15. Mai 2012 diagnostizierte Dr. F.___ eine rezidivierende ISG-Irritation links bei Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 in TLIF-Tech nik am 1 4. Februar 2011 bei Osteochondrose L5/S1 und inter mit tie rende Schmerzen im rechen Bein überwiegend Oberschenkel und rechte Wade. Sie führte aus, in den MRI-Untersuchungen zeige sich bei L4/5 eine leichte Band scheibenprotrusion und insgesamt minimale Spinalkanaleinengung ohne ein deutige Kompression neuronaler Strukturen. Die rechte L5er-Schraube liege so wohl am lateralen als auch am unteren Rand des Pedikels . Soweit es bei den Artefakten beurteilbar sei, sei auch hier keine Irritation der Strukturen erkenn bar. Es handle sich überwiegend um ISG-Irritationen bei Status nach L5/S1-Fu sion (Urk. 12/90/17).
E. 3.3.7 Am 28. August 2012 wurde der Beschwerdeführer von RAD-Arzt Dr. C.___ orthopädisch/rheumatologisch untersucht. In seinem Bericht vom 11. September 2012 nannte
Dr. C.___
folgende Diagnosen: - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei - Status nach TLIF- Sp o ndylodese L5/S1 am 14.2.2011 bei symptomati scher Osteochondrose L5/S1 - Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenkes bei - Status nach transarthroskopischer Innenmeniskusteilresektion 15.
E. 3.3.8 Dr. F.___ nannte in ihrem Ber icht vom 14. November 2012 dieselben Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 15. Mai 2012 und führte aus, der Beschwerdeführer berichte, dass
die Beschwerden durch Physiotherapie relativ gut in den Griff zu kriegen seien , dass er jedoch wetterfühlig sei und es immer wieder Tage gebe, an denen er B lo ckaden habe, welche sich nach ein bis zwei Tagen wieder lösten. Sensomotorische Defizite bestünden nicht. In der durchgeführten CT-Unter such ung zeig t e n sich eine regelrechte Schraubenlage, keine Lockerung, ossäre Brücken zwischen L5/S1, eine leichte Spinalkanalstenose L4/5 und eine mässige epifusionelle Degeneration (Urk. 12/92).
E. 3.3.9 Dr. E.___ führte in seinem V erlaufsb ericht vom 5. Februar 2013 aus, trotz Status nach Spondylodese klage der Beschwerdeführer momentan wieder zum Teil über hef tige einschiessende Schmerzen in den Oberschenkel rechts lateral bis in die Wade. Er sei leicht gebückt in die Sprechstunde gekommen, habe vom Sitzen kaum aufstehen und das Bein nicht alleine heben können. Die Schmerzen seien besser, aber es bestehe immer noch eine Fehlhaltung links. Anamnestisch sei er zu 100 % arbeitsunfähig seit Mai 201 1. Er sei unfähig , einer körperlichen Arbeit nachzugehen. Selbst Sitzen sei im Moment problematisch. Der Beschwer de führer sei psychisch angeschlagen. Selbst eine wechsel belastende Tätigkeit sei in diesem Zustand nicht zumutbar (Urk. 12/100 /2-7 ).
E. 3.3.10 RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2013 f est, Dr . E.___ berichte am 5. Februar 2013 über eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % für jegliche Täti gkeiten bei den bekannten Diagn osen. Begründende Be funde liefere er nicht , und es erfolge keine Auseinandersetzung mit den bisheri gen Untersuchungen. Versicherungsmedizinisch liege anhand der objektiven Be funde im Vergleich zur Stellungnahme des RAD vom 6. November 2012 keine rele vante Änderung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 12/104/4-5 ) . 4.
4.1
Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwer degegnerin in erster Linie auf den Bericht des RAD-Arzt es
Dr. C.___ vom
11. September 2012 , welcher für die streitigen Belange umfassend ist, auf einer fachärztlichen Untersuchung
be ruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und die
vom Beschwerde füh rer geklagten Beschwerden berücksichtigt.
Die Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar .
Der Bericht von RAD-Arzt Dr. C.___ genügt demnach den allge mei nen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. E. 1.5, E. 1.6 und E. 1.7).
4.2
Aus sämtlichen medizinischen B erichten geht übereinstimmend hervor, dass dem Beschwerdeführer seine bisherigen Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind.
So verhält es sich auch beim Beric ht vom Hausarzt
Dr. E.___
vom 22. März 2012 , worin dieser festhält, dass der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Lei stungsfähigkeit (Lasten heben, herumgehen, t ragen auch von kleinen Lasten) behindert sei. Seine weiteren Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer eine schlechte Ausbildung habe und ka um in einem anderen Job zu inte grieren sei, sind in dessen aus medizinischer Sicht nicht relevant und begründen auch keine Ar beitsunfähigkeit (Urk. 12/85/3).
Dr. F.___ gab in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2012 an, das s wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben von nicht über 10-15 Kilo gramm und ohne Knien zumutbar seien (Urk. 12/ 88 ). Dies stimmt mit dem von Dr. C.___ ge n annten Belastungsprofil überein, wonach eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne lendenwirbelsäulenbelastende oder häufig das rechte Kniegelenk belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (bücken, hocken, k nien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne Witte rungs einflüsse zumutbar s ei. Für eine solche Tätigkeit attestierte er dem Be schwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkei t seit dem 2. Mai 2012. Dr. F.___ hat im genannten Schreiben vom 2. Mai 2012 zum Pensum, welches der Be schwerdeführer in der von ihr beschriebenen behinderungsangepassten Tätigkeit versehen könnte, keine Angaben gemacht. Die sich aus ihren Berichten vom 26.
April, 15. Mai und 14. November 2012 (Urk. 12/87, Urk. 12/90 und Urk.
12/92 ) ergebenden objektiven Befunde stehen der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. C.___ aber nicht entgegen, sondern lassen diese vielmehr als äusserst grosszügig erscheinen. Dem widerspricht lediglich Dr. E.___ in seinem Bericht vom 5. Februar 2013, wo er festhält, der Beschwerdeführer sei anam nestisch seit Mai 2011 100 % arbeitsunfähig. Er sei unfähig, einer körperlichen Arbeit nach zugehen – was unbestritten ist – und im Moment sei selbst sitzen proble ma tisch. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei in diesem Zustand nicht zumutbar (Urk.12/100/ 3 f.). Er führt zwar ausdrücklich aus, dass Sitzen lediglich im Moment problematisch sei, attestiert aber dennoch seit Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunf ähigkeit in jeglicher Tätigkeit.
M it de r Einschät zung von Dr. C.___ setzt er sich nicht auseinander . Er stützt seine Beurteilung lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, ohne diese mit objektiven Befun den zu untermauern
resp. – nachvollziehbar – zu begründen . Bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. E.___ ist im Übrigen der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass diese r als Hausarzt mitunter im Hinblick auf seine
auf tragsrechtliche Vertrau ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten seines Pati enten aussagt (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). Er vermag denn auch keine medizini schen Aspekte zu nennen, welche von Dr. C.___ un erkannt oder ungewürdigt geblieben worden wären. Aus den Akten , insbe son dere auch aus seiner Einsprache bezüglich IV -Verfügung vom 12. Juni 2013, geht hervor, dass nach Ansicht von Dr. E.___ für den Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in erste r Linie aufgrund der mangelnden schulischen Ausbildung nicht in Frage kommt und er deshalb
– und nicht aus medizinisch-theoretischer Sicht –
von einer
100 % igen IV- Bedürftigkeit
ausgeht
(vgl. Urk. 1). Insgesamt vermag die Einschätzung von Dr. E.___ die Beurtei lung von Dr. C.___
somit nicht in Zweifel zu ziehen . 4.3
Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Untersuchung im RAD vom
28. August 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2013 massgeblich verschlechtert haben, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerde führer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe im Verlaufsprotokoll vom 31. Januar 2013 betreffend Eingliederungsberatung ausgeführt, dass sich die ge sundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der RAD-Untersuchung im August 2012 verschlechtert habe (Urk. 12/99) , dies jedoch bei der Herabsetzung der Rente nicht berücksichtigt (Urk. 6 S. 10 und S.19 ) , kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich dabei nicht um eine medizinische Beurtei lung einer Fachperson handelt, sondern um die Wiedergabe der subjektive n Angaben des Beschwer deführers anlässlich der Eingliederungsberatung. Die Arbeits vermittlung wurde denn auch abgeschlossen, weil sich der Beschwer de führer subjektiv nicht ar beitsfähig fühlte (Urk. 12/97).
Angesichts dieser Akten lage ist auch der vom Beschwerdeführer implizit erhobene Vorwurf mangelnder beruflicher Einglie derungsbemühungen (Urk. 6 S. 19) unbegründet. Es steht dem Beschwerdeführer im Übrigen frei, jederzeit bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um berufliche Eingliederung smassnahmen zu stellen. 4.4
Bei der von Dr. F.___ in ihrem
– vom Beschwerdeführer im Rahmen des Be schwer deverfahrens eingereichten – Bericht vom 17. September 2013 (Urk. 15) neu diagnostizierten beginnenden Anschlussdekompensation handelt es sich um eine Problematik, welche laut Dr. F.___ ”neu” aufgetreten ist und sich demnach
erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung manifestiert hat. Massgebend ist jedoch der Sachverhalt im Zeit punkt des Verfügungserlasses (BGE 130 V 138 E. 2.1). Dieser Arztbericht kann somit im vorliegenden Verfahren nicht berück sichtigt werden. 4.5
Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste Tä tigkeiten nunmehr 50 % beträgt. Somit ist eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. 5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5.4 5.4.1
Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die betreffenden Angaben in der
rentenzusprechende n Verfü gung vom 10. Oktober
2011 (Urk. 12/73 , vgl. Urk.
12/58 ) ermittelte und an die Nominallohn entwicklung angepasste
Vali den einkommen
2012 von Fr. 69‘828 . -- (Urk. 12/103 und Urk. 2) ist nicht zu be an standen und wurde auch nicht bestritten. 5.4.2
Mangels eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens stützte sich die Be schwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die Schwei zerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA 1, Anforderungs niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) und ging vom stand ardisierten, nicht nach Branchen differenzierten monatlichen Bruttolohn für Männer im privaten Sektor von Fr. 4‘901.-- pro Monat aus . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung ermittelte sie für das Jahr 2012 bei einem
zumutbaren Pensum von 50 % ein Einkommen von Fr. 31‘197 .-- und gewährte einen lei dens bedingten Abzug von 15 %, was in Anbetracht des noch zumutbaren Be schäf tigungsumfanges sowie sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände als gross zügig erscheint. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘517.--. 5.4.3
Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 26‘517.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 69‘828.-- eine Erwerbs einbusse
von Fr. 43‘311.-- , was einem Invaliditätsgrad von gerundet 62 % ent spricht. 5.5
Demnach hat die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 1. Februar 2012 zu gesprochene ganze Rente zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (vgl. E.
1.3). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 88 bis Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Herabsetzung einer Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk.
2) wurde dem Beschwerdeführer im Juni 2013 zugestellt (Urk. 6 S.
3). Die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente hätte daher nicht, wie in der Verfügung festgehalten wurde, per 1. Juli 2013, sondern erst per 1. August 2013 erfolgen dürfen. Es ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Be schwerdeführer bis Ende Juli 2013 (statt Ende Juni 2013) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen (Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. August 2013) ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und angesichts des bloss margin alen Obsiegens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend ist auch keine Prozessentschädigung zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerde führer bis Ende Juli 2013 (statt Ende Juni 2013) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen (Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. August 2013) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht
E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).
E. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 9 .2011 - Zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei - Blockierung C 3 /4 links
Dr. C.___ führte aus,
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei nach der Operation vom 14. Februar 2011 eine Besse rung von ungefähr 50 % einge tre ten. Er habe immer noch Schmerzen und ein Ziehen im rechten Oberschenkel. Deswegen mache er seit der Operation immer noch Physiotherapie. Die Schmer zen im rechten Bein seien jedoch seit März 2011 im Wesentlichen unverändert. Auch verspüre er ein Kraftdefizit im rechten Bein bei längerem Gehen. Berg aufgehen bereite ihm mehr Schmerzen im rechten Bein als auf der Ebene oder beim Bergabgehen. Beim Treppengehen benutze er wegen der Schmerzen immer den Handlauf. Heben könne er drei bis vier Kilogramm. Wetterwechsel führe zu Schmerzverstärkung. Gehen könne er circa ein en Kilome ter ohne wesentliche Schmerzen, dann müsse er eine Pause einlegen. Stehen sei für 30 bis 40 Minu ten möglich. Sitzen auf ei nem Stuhl bereite ihm keine wesentlichen Probleme, tiefes Sitzen sei für etwa 60 Minuten möglich, dann müsse er aufstehen und sich bewegen oder sich hin legen (Urk. 12/91/1) .
Beim Beschwerdeführer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichter stattung und der körperlichen Untersuchung vom 28. August 2012 ein somati scher Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 0 % als Getränkeausliefe rungs chauffeur . Die Arbeitsfähigkeit von bisher 60 % a ls Buffetmitarbeiter sei ab 13. Februar 2011 aufgehoben worden . Beide Tätigke i ten seien auf Dauer nicht mehr zumutbar. In optimal behinderungsangepasster Tätigkeit (mit kör perlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne die Lendenwirbelsäule oder häufig das rechte
Kniegelenk belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [ b ücken, hocken, knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte],
ohne Witterungseinflüsse ) be stehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 2. Mai 2012 .
Da der Gesundheits zu stand weiterhin besserungsfähig sei, sollte eine medizinische Reevaluation in einem Jahr erfolgen (Urk. 12/91/6; vgl. Urk. 12/104/3-4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00589 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom
22. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch lic . iur . Y.___ Pachmann Rechtsanwälte AG Löwenstrasse 29, Postfach 2325, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1966 geborene X.___ war vom 16. November 1998 bis zum
31. Mai 2006 bei der Firma Z.___ ( Getränke-, Wein - und Spirituosenhan del )
als Chauffeur / Lagerist tätig. Das Arbeits verhältnis wurde v on Seiten des Arbeitgebers wegen Rückenproblemen des Versicherten
gekün digt (Urk. 12/11) .
Seit dem 1. Juni 2006 arbeitete
der Versicherte beim Restau rant A.___ als Office- und Küchenhilfe (Urk. 12/10). A m 26. März 2007 meldete er sich unter Hinweis auf ein Rückenleiden
erstmals bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbe zug an (Urk. 12/2). Die I V-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Ver häl tnisse ab und liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versi cher ten erstell en (IK-Auszug, Urk. 12/6). Der Versicherte wurde daraufhin in der B.___
poly disziplinär be gutachtet (Gutachten vom 11. März 2009, Urk. 12/26). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
27. Oktober 2009 bei einem Invaliditätsgrad 38 % einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 12/32). Diese Verfügung blieb unangefochten. 1.2
Am 20 . Januar 2010 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/ 33-35). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat diese unter Hinweis darauf, dass eine wesentliche V eränderung des Ge sundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht worden sei, m it Verfügung vom
11. November 2010 auf das Leistungsbegehren nicht ein
(Urk. 1 2/49 ). Auch dies e Verfügung blieb unangefochten. 1.3
Am 18. April 2011 stellte der Versicherte bei der IV-Stelle ein weiteres Leis tungs begehren (Urk. 12/50 und Urk. 12/52 ). Nach Rückfragen beim Regionalen Ärzt lichen Dienst (RAD, Urk. 12/59/2-3) und
durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach ihm die IV-Stelle , ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % , mit Verfügung vom 1 . Februar 201 2 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Kinderrenten mit Wirkung ab 1. Mai 2011 zu ( Urk. 12/77 und Urk. 12/ 73 [Be gründung] ). 1.4
Im März 2012 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein (Urk. 12/82) . Sie zog einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 12/83) des Versicherten bei und holte medizinische Berichte ein. Am 28. August 2012 wurde der Versi cherte von RAD-Arzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Orthopädische Chi rur gie und Traumatolo gie, untersucht (Urk. 12/91). In der Folge wurde die Durch führung von Massnahmen beruflicher Art geprüft (Urk. 12/94 und Urk. 12/99). Am 31. Januar 2013 wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen (Urk. 12/98). Nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren wurde die bisherige Rente mit Ver fü gung vom
3. Juni 2013 per 1. Juli 2013 auf eine Dreiviertel srente herabge setzt (Urk. 12/111 = Urk. 2 ). 2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe n vom
12. Juni 2013 (Urk. 1) und
4. Juli 2013 (Urk. 6) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm weiterhin rückwirkend ab 1. Juni 2013 eine ganze Rente zuzusprechen . Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu rückzu weisen und ein aktuelles unabhängiges Gutachten anzuordnen (Urk. 6 S. 2). Mit Be schwerdeantwort vom 4. September 2013 beantragte die Beschwer degegnerin die Abw eisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerde führer am 9. September 2013 mitgeteilt wurd e (Urk. 13). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der D.___ vom 17. September 2013 ein (Urk. 14-15), welcher der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 16). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.
3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung en eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskon former Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung be ruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundes ge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des
Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BG E 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
D en Stellungnahmen des RAD im Sinne von Art. 49 Abs. 3 der Verordnung übe r die Invalidenversicherung (IVV) kommt Beweiswert zu, wenn sie den all gemei nen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genü gen (BGE 125 V 351; vgl. E.
1.5). Die RAD-Ärzte resp. Ärztinnen müssen sodann über die im Einzel fall gefragten persönlichen und fachlichen Quali fika tionen verfügen (vgl. Urteile des Bundes gerichtes 9C_724/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.2 und 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 3.1 mit Hin weisen). 1.7
Weder aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. Art. 4 der alten Bundesverfassung, aBV ) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK folgt eine Regel , wonach bei streitigen Leis tungsansprüchen stets auch versicherungsexterne medizinische Entscheidungs grund lagen einzuholen sind. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich somit zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgerichte den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (BGE 122 V 157 E. 3). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin , aufgrund der Ab klä rungen bestehe seit dem 2. Mai 2012 in optimal behinderungsangepasster Tä tigkeit (mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne Arbeiten auf
Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne die Lendenwir bel säul e
oder häufig das rechte Kniegelenk belastende Zwangshal tungen und Tätig kei ten ) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Trotz der Angaben von Dr. E.___ sei aus ver sicherungsmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für angepasste Tätigkeiten realistisch und umsetzbar .
Der Invaliditätsgrad betrage bei einem Vali deneinkommen von Fr. 69‘828.-- und einem Invaliden ei nkommen von Fr. 26‘517.-- 62 % (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen im Wesentlichen geltend, die Abklärun gen, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stütze, seien veraltet und gäben nicht den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder. Seit dem Zeitpunkt der Beurteilung des RAD habe sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin stütze sich bei der Herabsetzung der Rente allein auf den Bericht des RAD nach der Untersuchung vom 28. August 201 3 (richtig: 2012) . Dies , obwohl der behandelnde Arzt Dr. E.___ in seinem Schreiben vom 12. Juni 2013 an die Beschwerdegegnerin detaillierte Ausfüh rungen zum Ge sundheitszustand und damit auch zur Arbeitsfähigkeit gemacht habe. Er habe eine 100%ige IV-Bedürftigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin habe in der angefochtenen Verfügung zu der von Dr. E.___ attestierten 100%igen Ar beitsunfähigkeit materiell nicht Stellung genommen. Es sei sach lich nicht be gründbar, weshalb der einzige aktuelle Bericht keinen Eingang in das Abklä rungsergebnis gefunden habe (Urk. 6 S. 9 ff. ) . 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenherabsetzung rechtfertigt (BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu prüfen , ob seit der Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2012 (Urk. 12/77) mit welcher dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente zuge sprochen worden war, eine wesent liche Veränderung des Gesundheitszustandes und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat. 3.2
3.2.1
Die ursprüngliche Rentenzusprache
vom 1. Februar 2012
( Urk. 12/7 7 ) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den folgenden Berichten der D.___
und
des
Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin
(Urk . 12/50):
Im Bericht der D.___ vom 5. Oktober 2010 stellte Dr. med. F.___ , Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie , folgende Diagnose:
Chronisches lumbo-spondylogenes Schmerzsyndrom beidseits rechtsbetont bei - Diskopathie L4/5 - erosiver
Osteochondrose L5/S1 - Status nach Sakralblock am 03.05.2007 - Status nach diagnostisch-therapeutischer Facettengelenksinfiltration L5/S1 beidseits am 05.11.2009 - Status nach diagnostisch-therapeutischer Facettengelenksinfiltration L4/L5 beidseits am 23.11.2009 - Status nach diagnostisch-therapeutischer Facettengelenksinfiltration L4/L5 und L5/S1 beidseits am 25.01.2010
In der Wirbelsäulen-Ganzaufnahme sehe man eine leichte rotatorische
Fehl stellung im lumbalen Bereich mit ge ringer thorakaler Gegenkrümmung sowie einem leichte n Schulterhochstand links. Im sagittalen Profil sei die Wirbelsäule nach ventral aus dem Lot. Es bestehe ein Verdacht auf einen Morbus Scheuer mann. Eine richtige Sch eue rmann Kyph ose könne im sagittalen Profil aber auf der Wirbelsäulenauf nahme nicht bestätigt werden. Es liege eher an der Schon hal tung , dass der Be schwerdeführer leicht vornübergebeugt stehe (Urk. 12/50/4 f.) .
Am 14. Februar 2011 führte Dr. F.___ eine dorsale Spondylodese L5/S1 durch (Urk. 12/50/2 f.).
Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 15. April 2011 fest, zwei Monate nach der Operation bestehe nach wie vor ein Schmerzsyndrom trotz Physiotherapie und Ausschöpfung aller konservativen Massnahmen. Der
Lasèg u e links sei nach wie vor positiv bei 70 Grad. Die Hüftbeweglichkeit sei unauffällig. Es bestünden ausgeprägte muskuläre Verspannungszustände. Der Beschwerdeführer sei seit dem
13. Februar 2011 zu 100 % arbeitsunfähig. Als gelernter Magaziner sei er in einem körperlich belastenden Arbeitsprozess nicht mehr reintegrierbar . Für eine Bürotätigkeit komme er aufgrund seiner schlechten Ausbildung nicht in Frage. Vor dem 13. Februar 2011 habe ein 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestan den. 3.2. 2
RAD-Arzt Dr .
C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2011 aus, mit der Diag nose eines lumbospondylogenen Schmerzsyndroms bei Status nach lumbaler Spondylodese L5/S1 liege seit
13. Februar 2011 ein relevanter Gesund heits schaden vor, der die Arbeitsfähigke it in angestammter Tätigkeit be ein träch tige. Die Arztberichte seien schlüssig und weitgehend deckungsgleich bezieh ungs weise sich ergänzend . Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei seit 13. Februar 2011 eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätig keit be trage 50 % bis zum 12. Februar 2011 und seit dem 13. Februar 2011 bestehe 0 % Arbeitsfähigkeit für die bisherige als auch für angepasste Tätigkeiten. Me dizinisch theoretisch werde der Beschwerdeführer auf Dauer keine schwere oder mittel schwere Tätigkeit mehr ausüben können . Bei b esserungsfähigem Gesund heits zustand sollte in einem halben Jahr eine vorzeitige medizinische Über prü fung erfolgen
(Urk. 12/59/2).
In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2011 verwies RAD-Arzt Dr. C.___ auf seine Beurteilung vom 5. Mai 2011 und hielt erneut fest , dass nach entsprech en der Rekonvaleszenz wieder eine Arbeitsfähigkeit für ange passte Tätigkeiten zu erwarten sei (Urk. 12/59/3). 3.2.3
In den Akten lagen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 1. Februar 2012 im Weiteren die Berichte von Dr. F.___ von der D.___ vom 8. Juni und
18. August 2011 (Urk. 12/53 und Urk. 12/66).
Im genannten Bericht vom 8. Juni 2011 führte Dr. F.___
aus , in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer wieder im Service arbeiten wolle, könne sie ihn noch nicht arbeitsfähig schreiben. Es habe noch keine komplette knöcherne Durchbauung stattgefunden. Insgesamt sei der Beschwerdeführer schon eher zufrieden, berichte aber immer wieder über rezidivierende Rückenschmerzen . Momentan bestehe jedoch ein normaler, leicht prolongierter Heilungsverlauf (Urk. 12/53).
In ihrem Bericht vom 18. August 2011 hielt Dr. F.___ fest, bezüglich des Rü ckens
gehe es dem Beschwerdeführer relativ gut, er habe nur noch gelegentlich Rü cken schmerzen, insbesondere unter längerer Belastung beziehungsweise beim Tragen von leichteren Gegenständen. Das Knie habe sich lokal deutlich ver schlechtert. Der Beschwerdeführer habe einen punktuellen Schmerz, welche r unter Belas tung einschiessend sei. Das Röntgen der LWS vom 16. August 2011 zeige eine weiterhin zunehmende knöcherne Konsolidierung, ein kompletter knöcherner Durchbau sei auch heute nur ansatzweise erkennbar. Das Röntgen des Knie s rechts, Patella rechts axial , vom 16. August 2011 zeige einen medial minimal verschmälerten Gelenkspalt im Vergleich zur Aussenseite. Bis zur Kontrolle des Kniegelenks bestehe aufgrund der Beschwerden weiterhin eine Arbeitsun fähig keit im Gastronomiebereich (Urk. 12/66). 3.3
3.3.1
Im Rahmen des im März 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens holte die Be schwerdegegnerin
Verlaufsberichte
der D.___ sowie von Dr. E.___
ein und liess den Beschwerdeführer von RAD-Arzt Dr. C.___
orthopädisch/ rheu matologisch untersuchen . 3.3.2
Im Bericht der D.___ vom
9. September 2011 wurde festgehalten, klinisch und im MRI zeige sich eine mediale Meniskusläsion, die dem Be schwer deführer stechende Schmerzen mit rezidivierenden Reizergüssen bereite. Die Indikation zur Kniearthroskopie und medialen Teilmeniskektomie sei gege ben (Urk. 12/85/7 -8 ). 3.3.3
Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 22. März 2012 aus, der Beschwerde führer beklage weiterhin Rückenschmerzen mit muskulären Triggerpunkten vor allem links. Er sei in seiner körperlichen Leistungsfähigkeit (Lasten heben, Her umgehen, Tragen auch von kleinen Lasten) behindert. Da er eine schlechte Aus bildung habe, sei er kaum in einem anderen Job zu inte grieren. Er sei latent de pressiv und ängstlich. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Urk. 12/85/3). 3.3.4
Dr. F.___ stellte in ihrem Bericht vom 26. April 2012 die Diagnose rezidivierend ausstrahlender Beinschmerzen rechts bei Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 in TLIF-Technik am 14. Februar 2011 bei Osteochondrose L5/S1 sowie die Nebendiagnose eines Status nach Kniearthroskopie rechts mit medialer Teil meniskektomie am 15. September 2011 bei Innenmeniskus- Hinterhornläsion Knie rechts. Als Befund hielt sie Folgendes fest: Reizlose Narbe, Gangbild flüs sig, Zehen- und Hackengang beidseits möglich, keine sensomotorischen Defi zite, aber deutlicher Druckschmerz in der rechten Wade oberhalb der Kniekehle rechts und bei Fussextension Schmerzen .
Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass die Rückenschmerzen gut seien, er habe auch keine permanent ein schiess ende n Beinschmerzen mehr. Vor drei Tagen habe er aber wieder einen einschiess en den Schmerz ins Bein gespürt. Diese Schmerzen nähmen im Sitzen zu. Aus diesem Grunde sei gegebenenfalls auch eine nervale Reizung möglich. Deshalb sei nochmals eine MRI-Untersuchung vereinbart worden insbesondere auch zur Beurteilung der Etage oberhalb der Fusion (Urk. 12/87). 3.3.5
In ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2012 führte Dr. F.___
in Bezug auf die Fra ge, welche Tätigkeiten zumutbar seien, aus, der Be schwer deführer solle wenn möglich nicht über 10-15 Kilogramm heben . Bezüglich des Rückens seien wechselbelastende Tätigkeiten erforderlich. Bezüglich der Knie problematik sollte ein entsprechender Spezialist kontaktiert werden. Es könne generell gesagt we rden, dass knie nde Tätigkeiten nicht durchgeführt werden sollte n (Urk. 12/88 ). 3.3.6
In ihrem Bericht an Dr. E.___ vom 15. Mai 2012 diagnostizierte Dr. F.___ eine rezidivierende ISG-Irritation links bei Status nach dorsaler Spondylodese L5/S1 in TLIF-Tech nik am 1 4. Februar 2011 bei Osteochondrose L5/S1 und inter mit tie rende Schmerzen im rechen Bein überwiegend Oberschenkel und rechte Wade. Sie führte aus, in den MRI-Untersuchungen zeige sich bei L4/5 eine leichte Band scheibenprotrusion und insgesamt minimale Spinalkanaleinengung ohne ein deutige Kompression neuronaler Strukturen. Die rechte L5er-Schraube liege so wohl am lateralen als auch am unteren Rand des Pedikels . Soweit es bei den Artefakten beurteilbar sei, sei auch hier keine Irritation der Strukturen erkenn bar. Es handle sich überwiegend um ISG-Irritationen bei Status nach L5/S1-Fu sion (Urk. 12/90/17). 3.3.7
Am 28. August 2012 wurde der Beschwerdeführer von RAD-Arzt Dr. C.___ orthopädisch/rheumatologisch untersucht. In seinem Bericht vom 11. September 2012 nannte
Dr. C.___
folgende Diagnosen: - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der LWS bei - Status nach TLIF- Sp o ndylodese L5/S1 am 14.2.2011 bei symptomati scher Osteochondrose L5/S1 - Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenkes bei - Status nach transarthroskopischer Innenmeniskusteilresektion 15. 9 .2011 - Zervikovertebrales Schmerzsyndrom bei - Blockierung C 3 /4 links
Dr. C.___ führte aus,
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei nach der Operation vom 14. Februar 2011 eine Besse rung von ungefähr 50 % einge tre ten. Er habe immer noch Schmerzen und ein Ziehen im rechten Oberschenkel. Deswegen mache er seit der Operation immer noch Physiotherapie. Die Schmer zen im rechten Bein seien jedoch seit März 2011 im Wesentlichen unverändert. Auch verspüre er ein Kraftdefizit im rechten Bein bei längerem Gehen. Berg aufgehen bereite ihm mehr Schmerzen im rechten Bein als auf der Ebene oder beim Bergabgehen. Beim Treppengehen benutze er wegen der Schmerzen immer den Handlauf. Heben könne er drei bis vier Kilogramm. Wetterwechsel führe zu Schmerzverstärkung. Gehen könne er circa ein en Kilome ter ohne wesentliche Schmerzen, dann müsse er eine Pause einlegen. Stehen sei für 30 bis 40 Minu ten möglich. Sitzen auf ei nem Stuhl bereite ihm keine wesentlichen Probleme, tiefes Sitzen sei für etwa 60 Minuten möglich, dann müsse er aufstehen und sich bewegen oder sich hin legen (Urk. 12/91/1) .
Beim Beschwerdeführer sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichter stattung und der körperlichen Untersuchung vom 28. August 2012 ein somati scher Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 0 % als Getränkeausliefe rungs chauffeur . Die Arbeitsfähigkeit von bisher 60 % a ls Buffetmitarbeiter sei ab 13. Februar 2011 aufgehoben worden . Beide Tätigke i ten seien auf Dauer nicht mehr zumutbar. In optimal behinderungsangepasster Tätigkeit (mit kör perlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne die Lendenwirbelsäule oder häufig das rechte
Kniegelenk belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten [ b ücken, hocken, knien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte],
ohne Witterungseinflüsse ) be stehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % seit 2. Mai 2012 .
Da der Gesundheits zu stand weiterhin besserungsfähig sei, sollte eine medizinische Reevaluation in einem Jahr erfolgen (Urk. 12/91/6; vgl. Urk. 12/104/3-4). 3.3.8
Dr. F.___ nannte in ihrem Ber icht vom 14. November 2012 dieselben Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 15. Mai 2012 und führte aus, der Beschwerdeführer berichte, dass
die Beschwerden durch Physiotherapie relativ gut in den Griff zu kriegen seien , dass er jedoch wetterfühlig sei und es immer wieder Tage gebe, an denen er B lo ckaden habe, welche sich nach ein bis zwei Tagen wieder lösten. Sensomotorische Defizite bestünden nicht. In der durchgeführten CT-Unter such ung zeig t e n sich eine regelrechte Schraubenlage, keine Lockerung, ossäre Brücken zwischen L5/S1, eine leichte Spinalkanalstenose L4/5 und eine mässige epifusionelle Degeneration (Urk. 12/92). 3.3.9
Dr. E.___ führte in seinem V erlaufsb ericht vom 5. Februar 2013 aus, trotz Status nach Spondylodese klage der Beschwerdeführer momentan wieder zum Teil über hef tige einschiessende Schmerzen in den Oberschenkel rechts lateral bis in die Wade. Er sei leicht gebückt in die Sprechstunde gekommen, habe vom Sitzen kaum aufstehen und das Bein nicht alleine heben können. Die Schmerzen seien besser, aber es bestehe immer noch eine Fehlhaltung links. Anamnestisch sei er zu 100 % arbeitsunfähig seit Mai 201 1. Er sei unfähig , einer körperlichen Arbeit nachzugehen. Selbst Sitzen sei im Moment problematisch. Der Beschwer de führer sei psychisch angeschlagen. Selbst eine wechsel belastende Tätigkeit sei in diesem Zustand nicht zumutbar (Urk. 12/100 /2-7 ). 3.3.10
RAD-Arzt Dr. C.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2013 f est, Dr . E.___ berichte am 5. Februar 2013 über eine Arbei tsunfähigkeit von 100 % für jegliche Täti gkeiten bei den bekannten Diagn osen. Begründende Be funde liefere er nicht , und es erfolge keine Auseinandersetzung mit den bisheri gen Untersuchungen. Versicherungsmedizinisch liege anhand der objektiven Be funde im Vergleich zur Stellungnahme des RAD vom 6. November 2012 keine rele vante Änderung des Gesundheitszustandes vor (Urk. 12/104/4-5 ) . 4.
4.1
Im angefochtenen Entscheid stützte sich die Beschwer degegnerin in erster Linie auf den Bericht des RAD-Arzt es
Dr. C.___ vom
11. September 2012 , welcher für die streitigen Belange umfassend ist, auf einer fachärztlichen Untersuchung
be ruht, in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurde und die
vom Beschwerde füh rer geklagten Beschwerden berücksichtigt.
Die Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge ist einleuchtend und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nach vollziehbar .
Der Bericht von RAD-Arzt Dr. C.___ genügt demnach den allge mei nen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl. E. 1.5, E. 1.6 und E. 1.7).
4.2
Aus sämtlichen medizinischen B erichten geht übereinstimmend hervor, dass dem Beschwerdeführer seine bisherigen Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind.
So verhält es sich auch beim Beric ht vom Hausarzt
Dr. E.___
vom 22. März 2012 , worin dieser festhält, dass der Beschwerdeführer in seiner körperlichen Lei stungsfähigkeit (Lasten heben, herumgehen, t ragen auch von kleinen Lasten) behindert sei. Seine weiteren Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer eine schlechte Ausbildung habe und ka um in einem anderen Job zu inte grieren sei, sind in dessen aus medizinischer Sicht nicht relevant und begründen auch keine Ar beitsunfähigkeit (Urk. 12/85/3).
Dr. F.___ gab in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2012 an, das s wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben von nicht über 10-15 Kilo gramm und ohne Knien zumutbar seien (Urk. 12/ 88 ). Dies stimmt mit dem von Dr. C.___ ge n annten Belastungsprofil überein, wonach eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne lendenwirbelsäulenbelastende oder häufig das rechte Kniegelenk belastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (bücken, hocken, k nien, Überkopfarbeit, Arbeiten in weiter Armvorhalte), ohne Witte rungs einflüsse zumutbar s ei. Für eine solche Tätigkeit attestierte er dem Be schwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkei t seit dem 2. Mai 2012. Dr. F.___ hat im genannten Schreiben vom 2. Mai 2012 zum Pensum, welches der Be schwerdeführer in der von ihr beschriebenen behinderungsangepassten Tätigkeit versehen könnte, keine Angaben gemacht. Die sich aus ihren Berichten vom 26.
April, 15. Mai und 14. November 2012 (Urk. 12/87, Urk. 12/90 und Urk.
12/92 ) ergebenden objektiven Befunde stehen der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. C.___ aber nicht entgegen, sondern lassen diese vielmehr als äusserst grosszügig erscheinen. Dem widerspricht lediglich Dr. E.___ in seinem Bericht vom 5. Februar 2013, wo er festhält, der Beschwerdeführer sei anam nestisch seit Mai 2011 100 % arbeitsunfähig. Er sei unfähig, einer körperlichen Arbeit nach zugehen – was unbestritten ist – und im Moment sei selbst sitzen proble ma tisch. Eine wechselbelastende Tätigkeit sei in diesem Zustand nicht zumutbar (Urk.12/100/ 3 f.). Er führt zwar ausdrücklich aus, dass Sitzen lediglich im Moment problematisch sei, attestiert aber dennoch seit Mai 2011 eine 100%ige Arbeitsunf ähigkeit in jeglicher Tätigkeit.
M it de r Einschät zung von Dr. C.___ setzt er sich nicht auseinander . Er stützt seine Beurteilung lediglich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, ohne diese mit objektiven Befun den zu untermauern
resp. – nachvollziehbar – zu begründen . Bei der Würdigung der Einschätzung von Dr. E.___ ist im Übrigen der Erfahrungstatsache Rech nung zu tragen, dass diese r als Hausarzt mitunter im Hinblick auf seine
auf tragsrechtliche Vertrau ensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten seines Pati enten aussagt (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen). Er vermag denn auch keine medizini schen Aspekte zu nennen, welche von Dr. C.___ un erkannt oder ungewürdigt geblieben worden wären. Aus den Akten , insbe son dere auch aus seiner Einsprache bezüglich IV -Verfügung vom 12. Juni 2013, geht hervor, dass nach Ansicht von Dr. E.___ für den Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit in erste r Linie aufgrund der mangelnden schulischen Ausbildung nicht in Frage kommt und er deshalb
– und nicht aus medizinisch-theoretischer Sicht –
von einer
100 % igen IV- Bedürftigkeit
ausgeht
(vgl. Urk. 1). Insgesamt vermag die Einschätzung von Dr. E.___ die Beurtei lung von Dr. C.___
somit nicht in Zweifel zu ziehen . 4.3
Objektive Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit der Untersuchung im RAD vom
28. August 2012 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2013 massgeblich verschlechtert haben, liegen nicht vor. Soweit der Beschwerde führer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe im Verlaufsprotokoll vom 31. Januar 2013 betreffend Eingliederungsberatung ausgeführt, dass sich die ge sundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der RAD-Untersuchung im August 2012 verschlechtert habe (Urk. 12/99) , dies jedoch bei der Herabsetzung der Rente nicht berücksichtigt (Urk. 6 S. 10 und S.19 ) , kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich dabei nicht um eine medizinische Beurtei lung einer Fachperson handelt, sondern um die Wiedergabe der subjektive n Angaben des Beschwer deführers anlässlich der Eingliederungsberatung. Die Arbeits vermittlung wurde denn auch abgeschlossen, weil sich der Beschwer de führer subjektiv nicht ar beitsfähig fühlte (Urk. 12/97).
Angesichts dieser Akten lage ist auch der vom Beschwerdeführer implizit erhobene Vorwurf mangelnder beruflicher Einglie derungsbemühungen (Urk. 6 S. 19) unbegründet. Es steht dem Beschwerdeführer im Übrigen frei, jederzeit bei der Beschwerdegegnerin ein Gesuch um berufliche Eingliederung smassnahmen zu stellen. 4.4
Bei der von Dr. F.___ in ihrem
– vom Beschwerdeführer im Rahmen des Be schwer deverfahrens eingereichten – Bericht vom 17. September 2013 (Urk. 15) neu diagnostizierten beginnenden Anschlussdekompensation handelt es sich um eine Problematik, welche laut Dr. F.___ ”neu” aufgetreten ist und sich demnach
erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung manifestiert hat. Massgebend ist jedoch der Sachverhalt im Zeit punkt des Verfügungserlasses (BGE 130 V 138 E. 2.1). Dieser Arztbericht kann somit im vorliegenden Verfahren nicht berück sichtigt werden. 4.5
Zusammenfassend ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich keit erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für angepasste Tä tigkeiten nunmehr 50 % beträgt. Somit ist eine anspruchsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben. 5.
5.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-er werblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht.
Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich wei l die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden falls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) heran ge zogen werden (BGE 126 V 75 E.
3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E.
4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardi sier ten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.
4.2.1 mit Hin weis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, wes halb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochen arbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.3
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). 5.4 5.4.1
Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die betreffenden Angaben in der
rentenzusprechende n Verfü gung vom 10. Oktober
2011 (Urk. 12/73 , vgl. Urk.
12/58 ) ermittelte und an die Nominallohn entwicklung angepasste
Vali den einkommen
2012 von Fr. 69‘828 . -- (Urk. 12/103 und Urk. 2) ist nicht zu be an standen und wurde auch nicht bestritten. 5.4.2
Mangels eines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens stützte sich die Be schwerdegegnerin bei der Berechnung des Invalideneinkommens auf die Schwei zerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, Tabelle TA 1, Anforderungs niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) und ging vom stand ardisierten, nicht nach Branchen differenzierten monatlichen Bruttolohn für Männer im privaten Sektor von Fr. 4‘901.-- pro Monat aus . Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung ermittelte sie für das Jahr 2012 bei einem
zumutbaren Pensum von 50 % ein Einkommen von Fr. 31‘197 .-- und gewährte einen lei dens bedingten Abzug von 15 %, was in Anbetracht des noch zumutbaren Be schäf tigungsumfanges sowie sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände als gross zügig erscheint. Somit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘517.--. 5.4.3
Bei einem solchermassen festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 26‘517.-- resultiert im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 69‘828.-- eine Erwerbs einbusse
von Fr. 43‘311.-- , was einem Invaliditätsgrad von gerundet 62 % ent spricht. 5.5
Demnach hat die Beschwerdegegnerin die mit Verfügung vom 1. Februar 2012 zu gesprochene ganze Rente zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt (vgl. E.
1.3). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 88 bis Abs. 2 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) die Herabsetzung einer Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt. Die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk.
2) wurde dem Beschwerdeführer im Juni 2013 zugestellt (Urk. 6 S.
3). Die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente hätte daher nicht, wie in der Verfügung festgehalten wurde, per 1. Juli 2013, sondern erst per 1. August 2013 erfolgen dürfen. Es ist deshalb in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der Be schwerdeführer bis Ende Juli 2013 (statt Ende Juni 2013) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen (Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. August 2013) ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und angesichts des bloss margin alen Obsiegens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Entsprechend ist auch keine Prozessentschädigung zuzu sprechen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass der Beschwerde führer bis Ende Juli 2013 (statt Ende Juni 2013) Anspruch auf eine ganze Rente hat. Im Übrigen (Anspruch auf eine ganze Rente ab 1. August 2013) wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht