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IV.2013.00583

Würdigung der Gutachten (inklusive zwei psychiatrische Privatgutachten), Abweisung, keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, Prozentvergleich (BGE 9C_49/2014)

Zürich SozVersG · 2013-11-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1961 geborene

X.___

ist

verheiratet und Mutter dreier Kinder (gebo ren 1988, 1992 und 1995). Nach der

Einreise in die Schweiz im Jahre 1991 war sie von Juni 1996 bis Ende Dezember

1999 mit Unterbrüchen im Umfang von 22 Stunden pro Woche in der Firma Y.___

als Raumpflegerin beschäftigt. Seither ging sie keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach .

Am 5. Februar 2001 meldete sie sich unter Hinweis

auf Rücken- und Nacken schmerzen sowie Nierenbeschwerden bei der

Invaliden versicherung zum Leis tungsbezug

an . Die IV-Stelle des Kantons Zürich

klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Gestützt darauf

stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juli 2001 die Ab weisung

des Leistungsbegehrens in Aus sicht, da sie aus medizinischer Sicht weder in

der Erwerbstätigkeit noch im Haushalt eingeschränkt sei. Aufgrund der von

X.___

erhobenen Ein wände nahm die IV-Stelle weitere Ab klärungen vor und

gab am 11. Dezember 2001 beim Z.___ ,

Medizinische Abklärungs stelle (MEDAS) ein interdisziplinäres Gutachten in

Auftrag, welches am 28.

Oktober 2003 erging. Mit Verfügung vom 15. Dezember

2003 verneinte sie einen Rentenanspruch. Daran hielt sie mit

Ein sprache entscheid vom 8. April 2004 fest ( vgl. Urk. 8/60 ). Die dagegen am 13. Mai 2004 (Urk. 8/52 /3-8 ) erho bene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Ge richts vom 9 . November 2004 im Ver fahren IV.2004.000310 (Urk.

8 / 56 ) abge wiesen. Das Eidgenössische Ver sicherungs gericht bestätigte diesen Entscheid und wies die dagegen erhobene Ver waltungs gerichts be schwerde mit Urteil I 807/04 vom

10. Juli 2006 ab (Urk. 8/60 ). 1.2

Am 7. September 2006 (Urk. 8/64) meldete sich X.___

unter Auflage ver schiedener medizinischer Berichte (Urk. 8/61) erneut zum Rentenbezug und für eine Hilflosenentschädigung an

(Urk. 8/63) . Die IV-Stelle klärte die medizi nischen Verhältnisse ab (Urk. 8/ 67 , Urk. 8/69 - 71). Gestützt darauf stellte sie der Ver sicherten m it Vor bescheid vom 4. April 2007

(Urk. 8/73) respektive 24. April 2007 (Urk. 8/78 ) die Ab weisung der

Leistungs begehren (Rente, lebens praktische Begleitung) in Aussicht . Aufgrund der von X.___ er hobenen Einwände vom

4. Mai 2007 ( Urk . 8/79 , vgl. dazu auch Urk. 8/83)

nahm die IV Stelle wei tere Ab klärungen vor und gab am

6. März 2008 (Urk. 8/82) bei Dr.

med. A.___ ,

B.___ , Spezialpraxis FMH für Psychiatrie, psychologische Therapie und Coaching, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am

21. Juli 2008 (Urk. 8/86 , vgl. dazu auch Urk. 8/87 ) erging. Sodann nahm die IV Stelle eine Abklärung der be ein trächtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt vor (Urk. 8/ 92 ). Nach Prüfung der Einwände verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 12 . Februar 2009 (Urk. 8/95 ) bei einem Invaliditätsgrad von 35 % weiter hin einen Rentenanspruch . Am 10. März 2009 (Urk. 8/

100) ver neinte sie zudem einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ( lebens praktische Begleitung ) .

G egen die Verfügungen vom 12. Februar 2009 (Urk. 8/95) respektive 10. März 2009 (Urk. 8/100) erhob die Versicherte am 18. März 2009 (Urk. 8/102/3 -9 )

Beschwerde beim hiesigen Gericht . Nach Kennt nis nahme der mit Eingaben vom 24. respektive 28. Dezember 2008 (Urk. 8/110/4-5) der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen, darunter ein von ihr bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie FMH, zerti fizierter Forensischer Psychiater SGFP, in Auftrag ge gebenes psy chi atrisches Privatgutachten vom

22. Dezember 2009 (Urk. 8 /110/ 12-45 ) sowie ein Kor rigen dum zum Gutachten vom 23. Dezember 2009 (Urk. 8/ 110/50-5 7 ) , wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2010 (Urk. 8/109) ein zweiter Schriften wechsel angeordnet.

Mit Replik vom 5. Februar 2010 (Urk. 8/110/6-7) hielt

die Be schwerdeführer in an ihren

Anträ gen betreffend die Verfügung vom 12. Februar 2009 fest. Den Antrag auf Aus ri chtung einer Hilflosen ent schädigung sowie auf Rückweisung der Streitsache zur Ermittlung des Beginns des An spruches und des Grades der Hilf losigkeit an die Vorinstanz zog d i e Be schwe rde führer in mit Blick auf die vom Gutachter Dr.

C.___ verneinte Hilf losig keit zurück .

Mit Referenten verfügung vom 8.

Fe bruar 2010 (Urk. 8/110 /1-3 ) wurde der Prozess in Bezug auf die an ge fochtene Ver wal tungs verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 8/100) be treffend Hilf losen ent schädigung (lebenspraktische Be gleitung) als durch Rück zug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. Die Regelung der Kosten- und Ent schädi gungs folgen wurden dem Endentscheid in Be zug auf die angefochtene Ver wal tungs ver fü gung vom 12. Februar 2009 (Urk. 8/95) betreffend Invaliden rente vorbe halten. Mit Eingabe vom 15. März 2010 (Urk. 8/118) ersuchte die IV-Stelle um Frist er streckung zur Einreichung der Duplik. Sodann sah sie eine persönliche Unter su chung der Ver sicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) für den 4. August 2010

vor (Urk. 8/119). Mit Eingabe vom 30. April 2010 (Urk. 8/120) er suchte die Be schwerde gegnerin

um Sistierung des Verfahrens. Die Beschwer de führerin liess sich hiezu nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 (Urk. 8/122) wurde der Prozess bis zum Vorliegen des Berichtes über die für 4. August 2010 geplante RAD-Untersuchung sistiert, einstweilen längstens bis zum 31. August 2010. Weiter wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert , spä testens mit Ablauf der Sistierungsfrist den Sistierungsgrund bildenden Unter su chungsbericht sowie die ausstehende materielle Duplik einzureichen oder andernfalls ein begründetes und belegtes Gesuch um Ver längerung der Sis tierung zu stellen. Mit Duplik vom 10. August 2010 (Urk. 8/124) beantragte die Beschwerdefüh r erin gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 9. August 2010 (Urk. 8/123) die Rückweisung der Angelegenheit zwecks weiterer Ab klärungen (polydisziplinäre Begutachtung) . Mit Verfügung vom 11. August 2010 (Urk.

8/125) wurde die am 28. J uni 2010 angeordnete Sistierung auf ge hoben. Mit Eingabe vom 16. August 2010 (Urk. 8/126/ 7 ) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie gegen die Vornahme weiterer medizinischer Ab klärungen grund sätzlich nichts einzuwenden habe. Mit Erklärung vom 17. August 2010 zog sie ihren auf gerichtliche Renten zusprechung lautenden Haupt antrag zurück (Urteil des Sozi al ver sicherungsgericht

IV.2009.00275 vom 24. August 2010, Urk. 8/126 /1-6 S. 3). Mit Ur teil vom 24. August 2010 schrieb das hiesige Gericht die Be schwerde im Umfang des auf gerichtliche Renten zusprechung

gerichtete Haupt be gehrens als durch Rückzug erledigt ab. So da nn hob es die Verfügung vom 12. Februar 2009 in Gut heis sung der Be schwerde im ver bleibenden Um fang auf und wies die Sache an die Beschwerdege gnerin zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin neu befinde. 1.3

In der Folge veranlasste die IV-Stelle

eine polydisziplinäre Be gutachtung

durch die MEDAS D.___ (vgl. dazu D.___ Gutachten vom 22. Februar 2011, Urk. 8/1 3 6). Mit Vor be scheid vom 11.

Mai 20 1 1 (Urk. 8/140) stellte die IV-Stelle der Versicherte n die Ab weisung des Leis tungsbegehrens in Aussi cht, wogegen die se mit Ein gabe vom

3. Juni 2011 (Urk. 8/144) sowie vom

8. September 2011 (Urk. 8/146) unter Auflage ver schiedener Berichte (Urk. 8/145)

Ein wände er hob. Am 24. Januar 2012 (Urk. 8/148) liessen sich die D.___ - Gutachter zu den Einwänden der Beschwerde führerin vernehmen

( vgl. dazu auch Urk. 8/147) , wozu sich am 23.

Juni 2012 (Urk. 8/159) wiederum die Versicherte äusserte . Mit Ein gabe vom 5. September 2012 (Urk. 8/162) legte sie zudem ein weiteres psy chi atrisches Gutachten von Dr. med. E.___ vom 31. August 2012 (Urk. 8/161) auf.

Gestützt auf das erstat tete D.___ - Gutachten vom 22. Februar 2011 verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2)

bei einem Invaliditätsgrad von 24 % einen Rentenanspruch

der Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Hauptantrag, es sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2006 eine ganze Invalidenrente aus zu richten.

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

4. September 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 9. September 2013 (Urk. 9) zu Kenntnis gebracht wurde.

3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am

21. Mai 2013 – und somit nach Inkrafttre ten der IV-Revisionen 5 und 6a

– ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Ab 1. Januar 2012 gelangen die entsprechend in Kraft gesetzten Bestimmungen zur Anwendung.

Da die IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Ände rungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es bestehe kein Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege.

Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 7. September 2006 (Urk. 8/64) ist die Verwaltung eingetreten, womit sich die richterliche Beur tei lung der Ein tretensfrage erübrigt. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Entscheid vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) auf das D.___ - Gutachten vom 22. Februar 2011 und ging davon aus, dass d e r Be schwerde führerin sowohl die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Raum pflegerin als auch eine ihrem Gesundheitszustand angepassten Tätig keit in Wechsel belastung zumutbar sei. Mittels allgemeiner Methode er rechnete sie einen renten aus schliessen den

Invaliditätsgrad von 24 %. 2. 3

Dagegen machte die Beschwerdeführer in in Bezug auf das D.___ - Gutachten vom 22. Februar 2011

verschiedene formelle und materielle Kritikpunkte geltend und stellte sich auf den Stand punkt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5) , es sei mit den alle Er forder nissen für ihre Be weis tauglichkeit er füllenden Gutachten von Dr. C.___ vom 22. Dezember 2009 und Dr. E.___ vom

31. August 2012 und im Einklang mit der Auffassung von Dr. F.___ davon aus zu gehen, dass sie eine schwere depres sive Episode, eine dissoziative Störung ( Kon versions störung ) und eine an hal tende somatoforme

Schmerz störung auf weise und in bisheriger und adaptierter Tätigkeit vollständig arbeits un fähig sei. An ge sichts der ge nannten und umfas senden Diagnosen mit in einander greifenden Be schwerden und Einschränkun gen sei gar nicht mehr auf die Frage der Schmerz über windung einzugehen, weil schon die Depression und die dis soziale Störung eine Arbeits unfähigkeit bewirkten. Andernfalls würden ihre psy chischen Ressourcen keine Überwindung der Symptome erlauben (S. 9 f. Ziff. 6) . 3. 3.1

Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invaliden ver sicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neu an mel dung der Beschwerdefü hrerin vom 7. September 2006 (Urk. 8/64) einge treten ist. Letzt mals beurteilt wurde der Gesundheitszustand der Be schwerde führerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 und Einspracheentscheid vom 8. April 2004 , mit welche n ein Renten an spruch ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in ihrer bis herigen Tätig keit als Raumpflegerin bei einem renten ausschliessenden

In validitäts grad von unter 40 % verneint wurde (Urk. 8/41 und Urk. 8/60 ). Zu prüfen ist somit, ob sich d er mass gebliche Sach verhalt zwi schen dem 8. April 2004 und der ange fochtenen Verfügung vom 21.

Mai 2013 (Urk. 2) in einer für den Renten an spruch erheblichen Weise geändert hat. 3.2

Das Eidgenössische Versicherungsgericht stützte sich in seinem Urteil vom 10.

Juli 2006 (Urk. 8/60) im Besonderen auf

das Z.___ - Gutachter vom 28. Oktober 2003, welches auf internistischen, rheumatologischen und psychi atrischen Unter suchungen beruhte, ab .

Darin wurden in der gutachterlichen Gesamt beur teilung der Fach personen keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angeführt (Urk. 8/60 E. 4. , vgl. dazu auch Urk. 8/ 39) . Als Nebendiagnosen er wähnten sie ein

Panal giesyndrom mit funktioneller sensibler rechtsseitiger Hemi symptomatik , eine asthenische Persönlichkeit mit Schmerz fehl ver arbeitung , Aus weitungs ten denz , Regressionstendenz und sekundärem Krank heits gewinn ,

eine chronische Nieren insuff izienz unklarer Ä tiologie, eine pyelone phritische Schrumpf niere rechts und

eine arterielle Hypotonie mit ortho statischen Be schwerden und

ein Ulcus duodeni im März 1999. Unter Berück sichtigung der psy chischen und somatischen Anteile sei jegliche körperliche Beschäftigung im Sinne einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollschichtig zumutbar.

Die von Dr. med. G.___

durchgeführte internistische Untersuchung hatte keine er heblichen pathologischen Befunde ergeben. Die bereits im Jahre 2000 diag nostizierte Nephropathie mit eingeschränkter Kreatinin

Clearance hat te keine Symptome zur Folge, weshalb die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht eingeschränkt war .

In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. med. H.___ die Diagnose eines Panalgie -Syn droms mit funktionellem sensiblem Hemisyndrom rechts. Die Halb seiten symptomatik sei organisch nicht zuzuordnen und variiere bei mehrfacher Prü fung.

Während die geklagten Schmerzen am ganzen Körper organisch nicht einge ordnet und geklärt werden konnten, waren gemäss Dr. med. I.___

auch die Psy chopathologie und der klinische Eindruck aus psychiatrischer Sicht völlig un ergiebig. Insbesondere fehlten Hinweise auf eine wesentliche depressive Er krankung. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe sicher nicht. Es fehlten emotionale Konflikte und psychosoziale Belastungs situationen. Die in den medizinischen Unterlagen erwähnten psychosozialen Be lastungs faktoren könnten in keiner Weise bestätigt werden, ausser man werte die Erkrankung des Ehe gatten als belastend, was sich bei der Untersuchung indes sen nicht bestätigt habe. Sodann konnte auch keine psychiatrische Er krankung mit relevantem invali disierendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden. Es fehlten Hinweise auf Depression, Angststörung, Persön lichkeitsstörung oder ander weitige schwerwiegende psychische Er krankungen. Aus psychiatrischer Sicht müsse ein sekundärer Krank heits gewinn angenommen werden. 3. 2

Der im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. September 2006 zu beurteilende Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin ergibt sich insbesondere aus fol genden medizinischen Unterlagen: 3.2.1

Dr. med. A.___ , MBA (University of Wales), Spezialarzt Psychiatrie und Psycho therapie (FMH), Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM), und Dr. med. J.___ , Assistenzärztin in Weiterbildung zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten gestützt auf die Untersuchungen vom 3. Juli 2008 in ihrem Gutachten vom 21. Juli 2008 (Urk. 8/86 S. 11 Ziff. 3) als Diagnosen eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine leichte de pressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) sowie eine Panik störung (ICD-10 F41.0).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten Dr. J.___ und Dr. A.___ aus (S. 21 Ziff. 4), dass eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) alleine die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in ihrer bisherigen Tätig keit als Hausfrau und Reinigungs kraft oder einer körperlich angepassten Tätig keit nicht ver mindere, da ihr eine Über windung ihrer Schmerzen aus psy chi atrischer-psycho therapeutischer Sicht zumutbar sei. Eine psychiatrisch-psycho therapeutische Be hand lung zur Unterstützung (beispielsweise supportive Gesprächs therapie, kognitive Verhaltenstherapie, Psychopharmakotherapie) sei eben falls zumutbar.

Eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.00) alleine ver mindere die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätig keit um 30 % von 100 %. Die Leistungsfähigkeit der Be schwerde führerin sei durch die Panikstörung zu 20 % vermindert. Daraus er gebe sich eine Min derung der Leistungsfähigkeit von insgesamt 35 % für die an ge stammte und für die angepassten Tätigkeiten. Eine psychiatrisch-psycho thera peutische Be hand lung (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie, Psycho therapie) sei zumut bar und würde die Leistungsunfähigkeit der Be schwerde führerin inner halb von sechs Monaten unter 20 % senken. Eine Leistungs verminderung im Haus halt bestehe nicht. 3 . 2.2

Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter forensi scher Psychiater SGFP, nannte im Gutachten vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/150/11-53) als psychiatrische Diagnosen (S.

23 ff.)

eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine schwere depressive Episode ohne psych otische Symptome (ICD-10 F32.2) und e ine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine dissoziative Störung ( Kon versions störung gemischt, ICD-10 F44.7) mit so wohl dissoziative n Sensibilitäts- als auch Be wegungsstörungen.

Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus (S. 26 f. ) , unzweifelhaft

sei von einer schweren depressiven Episode ohne psychosomatische Symptome (ICD-10 F32.2) bestehend seit 2004 auszugehen. Die früher diagnostizierte Panikstörung (ICD-10 F41) könne er weder bestätigen noch widerlegen, da aufgrund der aktu ellen Angaben nicht zwingend eine Diagnose gestellt werden könne. Hin gegen sprächen die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ ge machten Angaben für eine solche Diagnose, weshalb gegenwärtig die Frage unbe antwortet im Raum stehen bleiben müsse, ob diese Störung nicht allenfalls aktuell durch die schwere depressive Störung etwas überlagert sei. Ferner sei die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung, gemischt, ICD-10 F44.7) mit sowohl dissoziativer Sensibilitäts- als auch Bewegung s s törungen zu stellen. Diese bestehe ebenfalls seit mehreren Jahren, wobei man im Zeitverlauf den Beginn ihrer depressiven Störung wohl als dieser vor aus gehend ansehen müsse. So habe sich anamnestisch gezeigt, dass die Be schwerde führerin bereits mehrfach abrupt anfallsartig anmutende Be wegungs hem mungen aufgewiesen habe, in denen sie sich zu keiner weiteren motorischen Bewegung mehr in der Lage gesehen habe und auch ihre Sensi bilität auf nicht nachvollziehbare Weise tangiert worden sei. Diese dissoziative Störungen könne man auch als anfalls artige „Hilflosigkeit“ gegenüber ihrer psy chischen Befindlichkeit ansehen. In Bezug auf die Konversionsstörung der Be schwerdeführerin deute nichts auf eine willentliche und damit bewusst seins nahe Symptomverstärkung hin, sondern vielmehr sei dies vor dem Hintergrund ver sagender Ich-Strukturen und dadurch quasi prov oz ierter fehlgeleiteter Res sourcen aktivierung zu sehen.

Auf arbeitslimitierender Ebene müsse man als wesentliche psycho patho logische Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin eine deutlich reduzierte Antriebs lage , ein vermindertes Interesse, einen sozialen Rückzug, eine geistige In flexibi lität aufgrund einer Fixierung auf ihre körperlichen Be schwerden, eine man gelnde Ausdauer und Spannungskraft nebst einer be ein trächtigten Konzentrati onsfähigkeit und Motivationslage erachten (S. 30 neue Ver sion). Hierbei könne man nun eine Beeinträchtigung der Motivations lage nicht vor dem Hintergrund eines N icht - können -W ollens sehen, sondern es müsse viel mehr von einem N icht - w ollen -K önnen und dies primär vor dem Hintergrund der de pressiven Störung ausge gangen werden.

Prognostisch müsse man derzeit (S. 30 n eue Version) mittel- und auch langfris tig von ungünstigen Voraussetzungen ausgehen, eine auch nur teilweise Wieder herstellung von Arbeits fähigkeit bewirken zu wollen. Insofern könne er sich vorbehaltlos den Angaben von Dr. F.___ anschliessen, der die Er krankung der Beschwerdeführerin als infaust einschätze und eine n chronischen Krank heitsverlauf sehe.

Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest (S. 32 Ziff. 2-3) , er gehe bei der Be schwerde führerin von einer bereits seit zirka 2004 bestehenden 100%igen Arbeits unfähigkeit aus, wobei sich diese nach seinem Dafürhalten nicht pro zentual auf die einzelnen psychiatrischen Gesundheitsprobleme der Be schwerde führerin beziehen lasse, die sich aus dem schweren, von Ko morbidität mehrerer Krankheitsbilder geprägten psychischen Gesamt gesund heits zustand der Beschwerdeführerin herleite. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Bewäl tigung von Haushaltaufgaben deutlich beeinträchtigt und auf die Unterstützung ihrer engsten Angehörigen angewiesen. In angepasster Tätig keit stufe er die Beschwerdeführerin ebenfalls als zu 100 % arbeitsunfähig ein, da keine Betäti gungsfelder erkennbar seien, in denen die psychisch bedingten Be einträchti gungen der Beschwerdeführerin nicht in gleichem Ausmasse zum Tragen kämen wie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raum pflegerin.

3.2.3

Die D.___ - Gutachter nannten am 22. Februar 2011 (Urk. 8/136) nach Durch führung einer internistischen/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und ortho pädischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 25 f. Ziff. 5 ff.):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) 3. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symp to ma tik (ICD-10 M54.80) - kleine Diskushernien Halswirbelkörper (HWK) 6/7 foraminal recht s und HWK

3/4 links ohne Wurzelkompression ( Magnetr eso nanz tomo graphie vom 10. September 2009) - diskret e degenerative Veränderungen Lendenwirbelkörper (LWK) 4 bis S akralwirbelkörper (SWK) 1 ohne Neuro kompression (Com pu ter tomographie vom 24. Juni 2003) - freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte 4. Subakromiales

Impingement Schulter links (ICD-10 M75.4) - deutliche Fehlhaltung im Sinne einer Protraktion von Kopf und Schultern - beidseits kein Hinweis für Läsion von Akromioklavikulargelenk , Rota torenmanschette oder langer Bizepssehne

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Hyperkaliämie , unklarer Ätiologie (ICD-10 E87.6) 2. Primärer Hyperparathyreoid ismus mit (ICD-10 E21.0) - Status nach Parathyreoidektomie

rechts bei symptomatischer 1HPTH 08/10 - Stammskelettosteoporose bei bifemoraler

Osteopenie ( Dexa

23. Juli 2010) - Status nach Ulcus duodeni 1999 3. Chronische Niereninsuffizienz (ICD-10 N18) - aktuelle GFR 53 ml/min (nach Dettli ) - bei chronischem Refluxieren mit Schrumpfniere rechts 4. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - medikamentös gut eingestellt 5. Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) 6. Anamnestisch Status nach rheumatischer Endokarditis (ICD-10 I05.1, I06.1) mit - mittelschwerer Mitralinsuffizienz , leichtgradiger

Aorten in suffi zienz

In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Fachpersonen des D.___ aus (S. 26 ff. Ziff. 6.2) , die Be schwerde führerin klage seit über zehn Jahren über Ganz kör perschmerzen , die in den letzten Ja hren und Monaten an Intensität zu ge nom men hätten. Im Vordergrund stünden rechtshemisphärische Kopfschmerzen, ins rechte Bein und in den Nacken ausstrahlende lumbosakrale Rücken schmer zen verbunden mit einer Gefühllosigkeit in der gesamten rechten Körperhälfte, wie auch Nacken- und abdominale Schmerzen mit konsekutiver Beein trächtigung der Schlaf qualität . Daneben klage die Beschwerdeführerin über eine per manente Müdig keit mit rascher Erschöpfung und Konzentrationsstörungen.

In der somatisch-neurologischen Untersuchung könnten jedoch nur diskrete Be funde erhoben werden. Es fänden sich eine thorakale Kyphose, lumbale Lor dose sowie eine linkskonvexe thorakolumbale Skoliose wie auch eine ubi quitäre Druck dolenz am Bewegungsapparat. Die Beweglichkeit der Wirbel säule sei in sämt lichen Abschnitten praktisch frei, wie auch an den oberen und unteren Extremitäten, dies bei guter Kraftentwicklung. Neurologisch zeige sich eine Hemi hypästhesie

der gesamten rechten Körperhälfte bei normaler Motorik. Ein deutige Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie des peripheren Nerven systems fänden sich nicht .

Radiologisch könnten anhand der vorliegenden Be funde diskrete Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule beziehungs weise des lumbo sakralen Überganges ohne Hinweise auf eine Neuro kom pression dokumentiert werden, an der Halswirbelsäule bestünden kleine Diskushernien im Bereiche von HWK 3/4 und HWK 6/7, ebenfalls bei fehlenden Anhalts punk ten auf eine Neurokompression. Zusammenfassend l iessen sich die von der Be schwerdeführerin angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die klini schen wie auch radiologischen Befunde kaum begründen. Die festgestellten In konsistenzen, das fehlende Ansprechen auf wiederholt durchgeführte kon serva tive Therapiemassnahmen, Infiltrationen wie auch die mittlerweile lang jährige Arbeitskarenz könnten als deutliche Hinweise auf eine erhebliche nicht-organi sche Beschwerdekomponente angesehen werden. Aus Sicht des Be wegungs apparates seien der Beschwerdeführerin aufgrund der an der Wirbel säule fest stellbaren Befunde keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr zu mut bar. Für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch für jede andere körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Wechsel be lastung be stehe dagegen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeits fähigkeit. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg wie auch der wiederholte Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Kopfniveaus ver mieden wer den. In Anbetracht der erhobenen Befunde sollte bei einer derartigen Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesent liche Schmerzprovo kation entstehen, so dass diese auch zumutbar sei.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der leichten depressiven Episode eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 30 %. Dass bis anhin alle therapeutischen Bemühungen ge scheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Be schwerde führerin aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heits über zeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt erneut auszusetzen. Hin weise auf schwere, lebensgeschichtliche Belastungen wie auch auf einen thera peutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits gewinn ) fänden sich nicht. Sie erreiche jedoch mit ihren Symptomen einen hohen sekundären Krankheitsgewinn. Die Familie unterstütze sie, nehme ihr jeg liche Arbeit ab und fördere dementsprechend Regressionstendenzen. Der Be schwerde führerin könne trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines 70%-Pensums nachgehen zu können.

Aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich mit Ausnahme der labor che misch nachweisbaren ausgeprägten Hyperkaliämie keine Befunde und Diagno sen mit höhergradiger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der leich ten, chronischen Niereninsuffizienz sei ein Anteil der erhöhten Ermüd bar keit erklärbar, was eine 10%ige Leistungseinbusse begründen könne.

Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätig keit als Raumpflegerin wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittel schwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leis tungs fähigkeit von 70 % attestiert werden, ganztägig zumutbar mit der Mög lich keit zu vermehrten Pausen beziehungsweise vermindertem Rendement. Die Leistungs ein bussen aus somatischer Sicht ergänz t en sich, addier t en sich aber nicht, da die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Er ho lung genutzt werden könnten. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe da ge gen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 3.2.4

Im ärztlichen Bericht vom 22. August 2011 (Urk. 8/145 /1-3 ) nannte der seit 2004 behandelnde med. pract . F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, Obe rarzt,

K.___ , als Diagnosen eine mittelgradig e bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), eine dis soziative Störung ( Kon versionsstörung , gemischt, [ICD-10 F44.7] ) mit so wohl dissoziativen Sensibilitäts- und Bewegungsstörungen und psychogenen An fäl len und eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Panik störung (ICD-10 F41.0) .

Med. pract . F.___

erläuterte in seinem Bericht, dass seit Dezember 2010 keine Besserung des gesundheitlichen Zustandes eingetreten sei. Die Konsultationen erfolgten im zirka vier- bis sechswöchentlichen Intervall von je maximal 30 minütiger Dauer. Dabei handle es sich um eine supportiv-psychoedukative Be hand lung und Psychopharmakotherapie. Eine höherfrequente psycho thera peutische Behandlung im eigentlichen Sinne sei aufgrund des komplexen Stö rungs bildes , der geringen Deutschkenntnisse, aber vor allem aufgrund der an scheinend geringen Introspektions- und Reflexionsfähigkeit mit vorwiegend somatischem Krankheitsverständnis nicht möglich. Im nun siebenjährigen Be hand lungsverlauf müsse leider eine ausgeprägte Chronifizierung beobachtet werden.

Laut Ehemann der Beschwerdeführerin komme es fast täglich zu einem " An fall“, teils auch mehrfach täglich. Diese Ereignisse seien auch anlässlich jeder zweiten bis dritten Konsultation vor oder während der Sitzungen be obachtbar, zuletzt im Ambulatorium am 30. März und 5. Juli 2011. Auch die psychiatrische Pfle gefachfrau

L.___ , die von 2009 bis 2011 die Be schwerdeführerin auf ihre Verord nung hin daheim aufsuchte, habe berichtet, dass diese " Anfälle“ auch beim Versuch von Spaziergängen, teils weit von der Wohnung entfernt, aufträten, wobei die Beschwerdeführerin dann dramatisch auf den Gehweg hingelegen sei und mit Hilfe des Ehemannes und mit einem Personenkraftwagen nach Hause habe zurücktransportiert werden müs sen. Die Beschwerdeführerin selbst könne keine Ursache für das Geschehen be nennen, " e s komme einfach“, und es scheine sie auch wenig zu beunruhigen.

Aus ihrer psychiatrischen Beurteilung gebe es weder Anhaltspunkte für eine be wusste Simulation dieser " Anfälle“ noch für ein organisches Geschehen. Viel mehr hielten sie es für ein bewusstseinsfernes Geschehen im Sinne einer dis so ziativen Symptomatik, die in die komplexe Krankheitsgeschichte und Familien struktur eingebettet sei. Dabei sei auf den mutmasslichen emotionalen " Ge winn“

hinzuweisen , den die Beschwerdeführerin in ihr er regressiven Entwicklung nun durch Zuwendung der Familie und Umgehen konfliktreicher Situationen (zum Bei spiel unangenehme Fragen des Untersuchers?) aufgrund dieser "Anfälle" erfahre.

Eine therapeutische Interventionsmöglichkeit zur Beendigung dieses Ver haltens muster sei bisher nicht erkennbar geworden.

Hinsichtlich des fehlenden Serumsnachweises vom 4. Januar 2011 führte er schliess lich aus, dass ein solcher aufgrund der Behandlungsdokumentation er klär bar sei, zumal der Zeitpunkt der Blutentnahme auf das Ende der verein bar ten einwöchigen Einnahmepause gefallen sei. 3. 2.5

In der Stellungnahme vom

24. Januar 2012 (Urk. 8/148 , vgl. dazu Zusatz fragen v om 27. Dezember 2011, Urk. 8/147 ) führ t en die D.___ - Gutachter in Er gänzung zu ihrem Gutachten vom 22. Februar 2011 aus, dass sie angesichts der in der Zwischenzeit eingegangenen Akte n an ihren im Gutachten vom 22. Februar 2011 gezogenen Sc hlussfolgerungen festhielten und bei der Be schwerde führerin in einer leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 70 % vorliege. Insbesondere lägen weder Hin weise vor, dass die Beschwerdeführerin während längerer Zeit an einer mittel gradigen oder schweren depressiven Episode gelitten h abe noch könn t e n

sie eine dissoziative Störung bestätig en . In Bezug auf den fehlenden Serumsnachweis

hielten sie ergänzend fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 4. Januar 2011 berichtet habe, dass sie regelmässig das Antidepressivum Seropram , 40 mg, einnehme und es an den Vortagen der Untersuchung regelmässig mit Ausnahme des Untersuchungstages einge nom men habe. Es sei also nicht so, dass anlässlich der psychiatrischen Unter su chung ein Medikamentenwechsel durchgeführt worden sei. Wenn die Beschwer de führerin also wie behauptet das Medikament vor der Untersuchung regelmäs sig eingenommen hätte, wäre es im Blut nachweisbar gewesen. Die anamnesti schen Angaben der Beschwerdeführerin seien also ungenau. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das verordnete Antidepressivum nicht einnehme, sei ein Hinweis dafür, dass sie sich nicht besonders depressiv empfinde, was mit ihrer diagnostischen Einschätzung übereinstimme. 3.2.6

Im von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 31. August 2012 (Urk. 8/161) stellte Dr. E.___ die psychiatrischen Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schme rzs törung (ICD-10 F45.4, S. 22), eine r depressive n Episode ohne psychotische Symptome schweren Grades (ICD-10 F32.2, S. 23) und eine r dissoziative n Störung ( Kon ver sionsstörung ge mischt, ICD-10 F44.7, S. 29) mit sowohl dissoziativen Sensi bilitäts

- und Be wegungs störungen und psychogenen Anfällen.

Dr. E.___

führte aus, das Vorliegen einer Panikstörung müsse in letzter Zeit ver neint werden (S. 2 8 f.) . Insbesondere würden Symptome wie plötzliche, ver nichtende, sehr starke Angst, präkordiales Druckgefühl, Schweissausbrüche, Enge gefühl in der Kehle fehlen.

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin be schriebenen Ängste erläuterte Dr. E.___ zudem, dass aufgrund der Schil derun gen davon auszugehen sei, dass es sich in erster Linie nicht um Ängste handle, sondern vielmehr um Be fürchtungen, die sich auch im Rahmen depressiver Erkrankungen oft be obachten liessen (S. 28 f. Ziff. 3) .

Sodann bestehe bei der Beschwerdeführerin eine dissoziative Störung ( Kon ver sions störung gemischt, ICD-10 F44.7) mit sowohl dissoziativen Sensi bilitäts

- und Bewegungsstörungen und psychogenen Anfällen (S. 29 ff. Ziff. 4) . Die in den Akten wieder holt und von verschiedener Seite beschriebenen Anfälle hätten auch anlässlich der eigenen Untersuchung beobachtet werden können. Es sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die Anfäll e im Alltag immer dann ereigneten , wenn die Beschwerdeführerin mit einer bestimmten Belastung kon frontiert werde. Auch in der von ihm selbst erlebten Situation habe es – mit Aus nahme der Gesprächssituation an sich – keinen erkennbaren Aus löser ge ge ben, der hätte erklären können, weshalb der Anfall gerade in jenem Moment be gonnen habe. In den Vorberichten sei wiederholt vermutet worden, dass die An fälle stressabhängig seien und zwar in dem Sinne, dass beispielsweise Dr. C.___ das Symptom als "anfallsartige Hilflosigkeit gegenüber ihren psychischen Problemen“ ansehe. Diese Erklärung werde der Situation wohl am ehesten gerecht. Entgegen der Auffassung von Dr. C.___ kämen sowohl äussere Umstände (zum Beispiel Lärm, Konflikte, Konfrontationen, Herausforderungen usw.) als auch innere Faktoren (zum Beispiel in Form von belastenden Gedan ken, Befürchtungen, Ängsten und dergleichen) als Auslöser eines Anfalles in Frage. Die Anfälle drückten mit Sicherheit eine Aggravation aus. Mittels der Anfälle strebe die Beschwerdeführerin eine Verdeutlichung ihrer in neren Not durch Verstärkung der Symptomatik an. Dieser Mechanismus sei im Rahmen einer Konversionsstörung häufig zu beobachten. Er taxiere die Aggravation bei der Beschwerdeführerin mit Sicherheit als eher bewusst seins fern .

Ferner führte Dr. E.___ aus, dass Dr. C.___

r ichtigerweise auf das Zusammen spiel der drei Komo r biditäten Schmerzen, Depression und dissoziative Störung hin weise. Dieser Umstand sei deshalb von Bedeutung, weil nicht eine einzelne Diagnose alleine für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich sei, sondern die Gesamtheit der Symptomatik in ihrem Zusammenspiel (S. 34) .

Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 34) . Auf grund der Akten könne der Argumentation und Begründung von Dr. C.___ auch in diesem Punkt zugestimmt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit wahr scheinlich ab Mitte 2004 bestehe. Eine Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin weder im angestammten noch in einem adaptierten Berufsfeld mehr zumutbar. 4. 4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwer de führerin sowohl somatische als auch psychische Einschränkungen be stehen.

Dabei steht hauptsächlich in Frage, ob die Beschwerdeführerin nebst somati schen auch aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist. Die somatischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit blieben in des unbestrit ten.

4.2

Für die Frage, ob eine Verschlechterung des psych ischen Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, kann auf das interdisziplinäre

D.___ - Gutachten vom 22. Februar 2011 abge stellt werden (E. 3. 2.3 und E. 3.2.5 hievor ) : Dieses Gutachten ( und die ergänzende Stellung nahme der

Dres . M.___ und N.___ vom

24. Januar 2012 ) ent spricht den erforderlichen Krite rien an den Beweiswert einer Expertise ( vgl

E. 1.7

hievor ). Die Be schwerde führerin wurde ihren geltend gemachten Beschwer den entspre chend umfassend abge klärt, das Gutachten beruht auf internistisch/allgemeinmedizinischen , psy chi atrischen

und orthopädischen Unter suchun gen, berücksichtigt die geklagten Be schwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten ab gegeben .

Sodann sind die Dar legungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beur teilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schluss fol gerungen in der Expertise begründet .

D ie D.___ - Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nach voll ziehbaren Schluss, dass aufgrund der anhaltenden somatoformen

Schmerz störung und der leichten depressiven Episode eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % be stehe. Im Haushalt konnten die D.___ - Gutachter der Be schwerdeführerin indes keine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit attes tieren (Urk. 8/1 3 6 S. 2 8 Ziff. 6.4). Die unter dem Titel psy cho pathologische Befunde auf ge führten objektiven Befund schild erungen (Urk. 8/136 S. 16 Ziff. 4.1.2) kor relieren denn auch mit ihren Ein schätzungen.

Die dokumentierten Anfälle der Be schwerdeführerin taxierten sie als Symptomausweitung im Rahmen der an haltenden somatoformen

Schmerzstörung (Urk. 8/136 S. 19 Ziff. 4.1.8) . Eine dissoziative Störung konnten sie hingegen nicht bestätigen.

Schliesslich

diagnostizierten auch Dr. A.___ und Dr. J.___ in ihrem Gutach ten vom 21. Juli 2008 ( E. 3.2.1

hievor )

- nebst einer zusätzlich ge nann ten Panik störung

– eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte de pressive Episode ( ohne somatisches Syndrom ) und erachteten die Leistungs fähig keit der Beschwerdeführerin rein auf grund der somato formen Schmerzstörung in ihrer bisherigen Tätigkeit als Haus frau und Reinigungs kraft oder einer körperlich angepassten Tätigkeit als nicht ver mindert und eine Schmerzüberwindbarkeit aus psychiatrischer-psycho therapeutischer Sicht als zumutbar . Hingegen erachteten sie die Leistungs fähig keit der Beschwerde führe rin in ihrer an ge stammten Tätig keit als Reinigungs kraft oder in einer körperlich ange passten Tätigkeit auf grund der leichten depres siven Episode ohne somati sches Syn drom

- ohne Be rück sichtigung der Panikstörung - ebenfalls um 30 % (von 100 %) ver mindert.

Was die von Dr. A.___ und Dr . J.___ diagnostizierte Panikstörung und die damit verbundene attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, so ist festzuhalten, dass weder Dr. C.___

aktuell (E. 3.2.2 hievor ) noch Dr.

E.___

(E. 3.2.6 hievor ) eine sol che Diagnose haben bestätigen können .

Hinzu kommt , dass aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode ohne somati sches Syndrom sowie der Panikstörung im Einklang mit den Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. J.___ auch keine mit wirkende, psychische ausge wiesene Ko morbi dität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor liegt, die den Ausnahmefall einer anzu nehmender Unzumut bar keit einer willent lichen Schmerzüberwindung und eines Wieder einstieges in den Arbeits prozess hätte zu begründen vermögen (vgl. dazu auch Urteil des Bundes gerichts 9C_928/2010 vom 7. Februar 2011 E. 4.2, vgl. E. 1.4 hiervor ). 4.3 4.3.1

Beim Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wie sie von den Fach per sonen des D.___ diagnostiziert wurde, besteht rechtsprechungsgemäss die Ver mutung, die Krankheit oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willens an strengung überwindbar.

Die nur in Ausnahmefällen anzunehmende Unzumutbarkeit ei ner willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Ar beits prozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbi dität von er heblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vo raus. Fehlt es an einer solchen psychischen Komorbidität , müssen weitere qua lifizierte Krite ri en mit ge wisser Intensität und Konstanz erfüllt sein. Es sind dies (1) chroni sche körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krank heitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris tige Remissi on, (2) ein ausge wiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein ver festigter, the rapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewäl tigung (primärer

Krank heits gewinn , ” Flucht in die Krankheit", im Gegensatz zum sekundären Krankheits gewinn ) oder (4) unbefriedigende Behandlungser gebnisse trotz konse quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlungsbe müh ung en (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Reha bili tationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hin weisen). 4.3.2

Bei der Beschwerdeführerin liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Die Fachpersonen des D.___ dia gnosti zier ten zwar nebst der somatoformen Schmerzstörung eine leichte depressive Epi sode, die aber nicht derart zu würdigen ist, dass ihr ein Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zukäme. So hielten die Fachpersonen des D.___ denn auch fest, dass der Beschwerdeführer die Aus übung einer Arbeitstä tigkeit ganztags zumutbar sei, indes mit einer Leistungs einschränkung im Umfang von 30 %. Auch die weiteren praxis mäs sigen Kriterien sind insgesamt nicht derart ausgeprägt, dass die Voraus setzungen für eine zumutbare Wille ns anstreng ung zu verneinen wäre. Die kör per li che Begleiterkrankung reduziert sich auf ein subjektives Schmerz empfinden am gesamten Körper , welches sich trotz um fas senden Untersuchungen weder klinisch noch radiologisch begründen l ä ss t , wobei diesbezüglich von einem doch chronischen, mehr jährigen Krank heitsverlauf ohne länger dauernde Re mis sion ausgegangen wer den kann. Ein

gewisser

sozialer Rückzug der Be schwerde füh r erin ist zwar ausgewiesen, aber nicht in allen Be langen des Lebe ns zu ersehen, hat die Beschwerdeführer in doch weiter hin sozi ale Kontakte inner halb der Kernfamilie sowie regelmässig zu ihren beiden in der Schweiz lebenden Geschwister

sowie deren Familien

(Urk. 8 / 136 S. 17 Ziff. 4.1.4). Sodann erreicht die Beschwerdeführerin aufgrund der geklag ten Beschwerden einen hohen sekundären Krankheitsgewinn , insbesondere erhält sie Unterstützung durch die Familie, die sich um sie kümmert und ihr jede Arbeit abnimmt (Urk. 8/136 S.17 Ziff. 4.1.4 unten). Dass bis anhin alle therapeutischen Bemühungen scheiterten, hängt wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heitsüberzeugung wenig Motivation zeigt, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen, weshalb das Kriterium eines unbefriedi genden Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vor handener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person nicht erfüllt ist.

4.3.3

Insgesamt ist deshalb vorliegend keine Abweichung vom Regelfall gegeben, wonach die Folgen der

somatoforme n Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung über windbar sind . 4. 4

Die übrigen vorliegenden fach ärztlichen Beurteilun gen vermögen den Be weis wert des D.___ - Gutachtens vom

22. Februar 2011 nicht zu schmälern . Ver tieft mit der psychiatrischen Komponente setzten sich insbesondere die Privat gutachter Dr. C.___ (E. 3. 2.2 hievor ) und Dr. E.___ (E. 3. 2.6 ) und d e r behandelnde Psy chiater Dr. F.___ (E. 3. 2.4 ) auseinander : 4.4 .1

Was das von der Beschwerdeführerin aufgelegte Privatgutachten von Dr. C.___ vom 22. Dezember 2009 (E. 3.2.2 hievor ) angeht, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer depressive Episode ohne psychotische Symptome, einer Panik störung und einer dissoziative Störung ( Kon versions störung gemischt) mit so wohl dissoziativer Sensibilitäts- als auch Be wegungs störungen eine voll ständ ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in be hinderungs ange passter Tätigkeit attestierte. Auf arbeitslimitierender Ebene hielt er als wesent liche psy chopathologischen Beeinträchtigungen eine deutliche reduzierte An triebs lage , ein vermindertes Interesse, einen sozialen Rückzug, eine geistige In flexibilität aufgrund einer Fixierung auf ihre körperlichen Beschwerden, eine mangelnde Ausdauer und Spannungskraft nebst einer beeinträchtigten Kon zentrationsfä higkeit und Motivationslage fest. Präzisierend hielt er fest, dass die Beein träch tigung der Motivationslage nicht vor dem Hintergrund eines N icht - k ön nen - Wollens, sondern vielmehr von einem N icht - w ollen -K önnen und zwar primär vor dem Hintergrund der depressiven Störung auszugehen sei.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vorerwähnten wesentlichen patho logi schen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nur teilweise als Befunde im Gutachten von Dr. C.___

aufgeführt sind .

Nicht einzusehen ist zudem, weshalb Dr. C.___

unter Diagnosen eine Panikstörung

nannte, ob wohl er eine solche zwar nicht ausschliessen, aber auch aktuell nicht bestätig en konnte .

In Bezug auf die divergierenden Ansichten hin sichtlich der psychischen Störung ist festzuhalten, dass die psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann. Sie eröffnet dem be gut achtenden Psychi ater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, in ner halb dessen ver schiedene medizinisch-psy chi atrische Interpretationen mög lich, zu lässig und zu respektieren sind, sofern der Ex perte lege artis vor gegangen ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv fest stellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung durch die Fachpersonen des D.___ , insbesondere durch Dr. M.___ , uner kannt ge blieben und ge eignet gewesen wären, zu einer abwei chen den Beur teilung zu führen, sind nicht ersichtlich .

Im Gegenteil entsprechen die von Dr. C.___ genannten Befunde und Einschrän kungen be treffend die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen den von der Be schwer de führerin beklagten subjektiven Beschwerden .

Dass die Problematik nicht überwindbar ist, wurde nicht schlüssig dargelegt.

4.4 .2

Dasselbe gilt für die Einschätzung von Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 31. August 201 2 . Das wird denn auch daraus ersichtlich, dass Dr. E.___ insbe sondere in seiner Beurteilung zur genannten Diagnose einer depressiven Epi sode ohne psychotische Symptome schweren Grades ausführte, dass sämt liche Kriterien für eine schwere depressive Episode (mit Ausnahme von Selbstver letzungen ) aus den Angaben der Beschwerdeführerin hervorgingen

und er zudem darauf hinwies, dass die durch das D.___ erhobenen Befunde und die geschilderten Beschwerden auffällig stark voneinander divergieren würden (vgl. dazu Urk. 8/161 S. 2 4 Mitte). Eine kritische Auseinandersetzung hierzu fehlt indes, im Gegensatz zum D.___ - Gutachten. Ferner decken sich seine Erkenntnisse im Wesentlichen mit denen von Dr. C.___ , die das D.___ - Gutachten ebenso wenig in Zweifel zu ziehen vermögen. 4.4 .3

Der zunächst behandelnde Psychiater Dr. F.___

machte im Bericht vom 22. August 2011 (E. 3.2.4) weder Angaben zur Arbeitsfähigkeit noch äusserte er sich zu funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Dem nach ver mag auch dieser ärztliche Bericht nicht gegen die Einschätzung der Fachperso nen des D.___ aufzukommen. 4.5

An dieser Beurteilung vermögen auch d ie

weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände

nichts zu ändern: 4.5 .1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst unter Berufung auf Art. 37 Abs. 3 ATSG und Art. 44 ATSG in formeller Hinsicht, dass die Namen der am Gutachten beteiligten Fachärzte vorgängig nur ihr, nicht aber ihrem Anwalt mitgeteilt worden sei en .

Gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG sind Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer Partei zu richten, solange die Partei ihre Vollmac ht nicht widerrufen hat (SVR 2009 IV Nr. 16 S. 62, 8C_210/2008 E. 3.2). Nach konstanter Rechtspre chung

führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung; dem Verfügungsadressat darf daraus indessen kein Na chteil erwachsen (Art. 38 VwVG ; BGE 99 V 177; Urteil C 168/ 00 vom 13. Februar 2001 E. 3b).

Nach Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger de r versicherten Person die Namen bekannt zu geben, wenn ein Gutachten eingeholt wird; diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen. Sinn und Zw eck dieser Bestimmung ist, dass vorgängig die gesetzlichen Ausstands- und Able hnungsgründe vorge bracht werden könne n ( Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2010 vom 3. August 2010 E. 2.3, BGE 132 V 376 E. 7.3 ).

Vorliegend wurden keine Aus stands- oder Ablehnungsgr ü nd e im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG gegen Dr. O.___ , Dr. M.___ und Dr. P.___ vorge bracht . Der Einwand betreffend die Einschätzung des D.___ , wonach ” wiederum eine unter dem für eine IV-Rente liegenden Mindestgrad liegende Arbeits unfä higkeit von 30 % attestiert worden sei ” , ist kein Ausstands- bzw. Ab lehnungs grund , sondern b ei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen .

Auch wenn richtig vorgegangen und die Mi tteilung mit den Namen der begut ach tenden Fachpersonen dem Rechtsvertreter zugestellt worden wäre, hätte dies im Ergebn is nichts geändert. Nachdem gegenüber den explorierenden Ärzten keine Ausstands

- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht wurden, ist der Versicherten aus der fehlenden Mitteilun g an ihren Rechtsvertreter kein Nach teil entstanden, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 4.5 .2

Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass im von Dr. M.___ verfassten Teil gutachten mit keinem Wort erwähnt werde, wie lange die gutachterliche Ex ploration effektiv gedauert habe. Ferner wies er mit Dr. E.___ darauf hin, dass der Dauer der Exploration im vorliegenden Fall eine wesentliche Be deutung zukom me, da sich insbesondere Fragen der Ermüdbarkeit, Kon zentrations ver min derung , Aufmerksamkeit und auch der Art und Länge der mehr fach täg lich vor kom menden Panikanfälle erst nach längerer Exploration zuver lässig beur teilen liessen. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass es für den Aussa gegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf an kommt , ob die Ex pertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies

wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden. 4.5 .3

Die Beschwerdeführerin rügte weiter die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie von der ergänzenden Stellungnahme des D.___ vom 24. Januar 2012 (E. 3.2.5 hie vor ) bis zum erneuten Vorbescheid im Mai 2012 keine Kenntnis gehabt habe und ihr keinerlei Gelegenheit geboten worden sei, Ergänzungsfragen zu stellen. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass es nicht ersichtlich ist, in wiefern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin durch das Verhalten der IV-Stelle verletzt worden sein soll, zumal sich die an die D.___ - Gutachter ge rich teten Fragen auf ihre zuvor im Einwandverfahren g eltend gemachten

Ein wände bezogen und die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren umfassend hat Stellung nehmen können . 4.5 .4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei unverständlich, dass das aus führliche und überzeugende Privatgutachten von Dr. C.___

den Fachperso nen des D.___

nicht vorgelegen habe, weshalb das D.___ - Gutachten offensichtlich unvollständig und nicht um fassen d sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerde führerin insofern zuzu stim men ist, als das Gutachten von Dr. C.___ vom 22.

Dezember 2009 im D.___ - Gutachten nicht unter den aufgelisteten Vorakten auf geführt wurde (vgl. dazu Urk. 8 /136 S. 4 ff. Ziff. 2.1.1). Der Umstand, dass im psychiatrischen Teilgutachten auf einen psychiatrischen Privat gutachter Bezug genommen wurde (S. 19 Ziff. 4.1.7), der aufgrund einer unter anderem anhal tenden somatoformen

Schmerz störung , einer schweren depressiven Episode sowie einer dissoziativen Störung und damit aufgrund mit den von Dr.

C.___ übereinstimmenden Diagno sen der Beschwerdeführerin eine 100%ig e Arbeits unfähigkeit attestiert habe , ist zu schliessen, dass zumindest dem psy chiatri schen Teilgutachter Dr. M.___ das von Dr. C.___

verfasste Gutachten vorgele gen hat. Mit Blick darauf, dass der psychiatrische Teilgutachter bereits auf die im Gutachten von Dr. C.___ ge nannten Diagnosen Bezug genommen hat und das psy chiatrische Gutachten von Dr. C.___

den D.___ - Gutachtern auch nochmals zur ergänzenden Stellung nahme zugestellt worden ist, kann nicht gesagt wer den, das D.___ - Gutachten sei un voll ständig. Daran ändert auch nichts, dass die medizinischen Bericht des Q.___ vom 10., 13. und 30. August sowie vom 7. und 11.

September und dem 15. Oktober 2010 von Dr. M.___

nicht wiedergegeben wurden . 4.5 .5

In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin weiter vor (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4 lit . b) , dass eine richtig verstandene, erhebliche Verzweiflung und Agitiert heit ge mäss dem Gutachten von Dr. C.___

vom 22. De zember 2009 und dem Gutachten von Dr. E.___

vom 31. August 2012 eben ge rade vorhanden seien und auch Dr. F.___ wie alle übrigen medizinischen Fach per sonen den hochgradig verminderten Antrieb und den niedergestimmten Affekt be schreibe. Zudem hätten sowohl Dr . C.___ als auch i n vermehrtem Mas se Dr. E.___ die Voraussetzungen für die Beurteilung des Schweregrades nach den ICD-10 Richtlinien erläutert und ihre Feststellungen im Einzelnen darunter subsu miert . In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist fest zuhalten, dass nicht nur die D.___ Gutachter eine leichte depressiven Episode mit Auswirkung auf die Arbeits

- beziehungsweise Leistungsfähi gkeit nannten, sondern auch Dr. A.___ und Dr .

J.___

eine leichte depressive Episode als psychiatrische Diagnose stell ten , die s im Übrigen a uch nach den ICD -10 Richtlinien und unter Hinweis auf eine Diskrepanz zwischen den Angaben der Be schwerde führerin im Gespräch und in den Testergebnissen und dem ob jektiven Be fund (vgl. dazu Urk. 8/86 S.

14 f . ). Eine solche Differenzierung zwischen den subjektiv ge klag ten Be schwer den der Beschwerdeführerin einerseits und den objektivier baren Befunde anderer seits lassen die beiden von der Beschwerdeführerin aufgelegten Privat gutachten ver missen. 4.5. 6

Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, dass Dr. F.___ dem Exper ten Dr. M.___ nicht mitgeteilt haben könne, es liege nur eine leichte De pres sion vor, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin insofern zuzu stim men ist, als weder im Schreiben vom 22. August 2011 (E. 3.2. 4

hievor ) eine leichte depressive Episode als psychiatrische Diagnose genannt wurde, noch der im Rahmen der Begutachtung durch das D.___ von Dr. M.___ eingeholten fremd anamnestischen Auskunft von Dr. F.___ (Urk. 8/136 S. 14 Ziff. 4.1.1.1) eine Angabe bezüglich des

Schwere grad s der depressiven Störung entnommen wer den kann . Dies ändert indes nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung im D.___ nur leicht depressiv imponierte. 4.6

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das polydisziplinäre D.___ - Gutachten vom 22. Februar 2011 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be schwerde führe rin seit Juli 2008 sowohl ihre angestammten Tätig keit als Raum pflegerin wie auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätig keit unter Wechselbelastung ganzt ags zumutbar i st, jedoch mit einer Ein schränkung der Leistungs fähigkeit aufgrund vermehrter Pausen bedürftig keit respektive eines ver minderten Rendements im Umfang von 30 %, w omit im Ver gleich zur ren ten ablehnender Verfügung vom 15 . Dezember 2003 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist . Von weiteren Abklärungsmass nahmen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchs begründende Invalidität sgrad zu bejahen. Insbesondere gilt es zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt:

Die Beschwerde gegnerin ging in der Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre. Diese Qualifikation ist nicht zu beanstanden und stimmt auch mit der Aktenlage überein, weshalb von einer Qualifikation als 100

% Erwerbstätig e aus zugehen ist (vgl. dazu Urk. 8/15 Ziff. 3, Urk. 8/92 Ziff. 2.5) .

Nachdem d ie Beschwerdeführ er in seit Ende Dezember 2001 keiner Erwerbs tätig keit mehr nachgegangen ist und keine regelmässige Erwerbs bio graphie aus weist, sind für die Ermittlung des Valideneinkommens

Tabellen löhne bei zu ziehen und vom mittleren Lohn für Frauen , die Hilfsarbeiten aus führen ( Zentral wert ), auszugehen.

Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellen löhne nach LSE – und wiederum unter Einstufung der Beschwerde führerin als Hilfs arbeiter in

– zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad entspricht – ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs – mithin der im D.___ - Gutachten attestierten Einbusse der Leistungs fähig keit von 30 %.

Ein weiterer leidensbedingter Abzug ist nicht zu gewähren , da dem v erminderten Rendement bereits durch die Einschränkung der Arbeits fähigkeit Rechnung getragen wurde .

6.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, was zur Abweisung führt.

7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .--

werden

der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am

21. Mai 2013 – und somit nach Inkrafttre ten der IV-Revisionen 5 und 6a

– ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Ab 1. Januar 2012 gelangen die entsprechend in Kraft gesetzten Bestimmungen zur Anwendung.

Da die IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Ände rungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es bestehe kein Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege.

Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 7. September 2006 (Urk. 8/64) ist die Verwaltung eingetreten, womit sich die richterliche Beur tei lung der Ein tretensfrage erübrigt. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Entscheid vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) auf das D.___ - Gutachten vom 22. Februar 2011 und ging davon aus, dass d e r Be schwerde führerin sowohl die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Raum pflegerin als auch eine ihrem Gesundheitszustand angepassten Tätig keit in Wechsel belastung zumutbar sei. Mittels allgemeiner Methode er rechnete sie einen renten aus schliessen den

Invaliditätsgrad von 24 %. 2. 3

Dagegen machte die Beschwerdeführer in in Bezug auf das D.___ - Gutachten vom 22. Februar 2011

verschiedene formelle und materielle Kritikpunkte geltend und stellte sich auf den Stand punkt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5) , es sei mit den alle Er forder nissen für ihre Be weis tauglichkeit er füllenden Gutachten von Dr. C.___ vom 22. Dezember 2009 und Dr. E.___ vom

31. August 2012 und im Einklang mit der Auffassung von Dr. F.___ davon aus zu gehen, dass sie eine schwere depres sive Episode, eine dissoziative Störung ( Kon versions störung ) und eine an hal tende somatoforme

Schmerz störung auf weise und in bisheriger und adaptierter Tätigkeit vollständig arbeits un fähig sei. An ge sichts der ge nannten und umfas senden Diagnosen mit in einander greifenden Be schwerden und Einschränkun gen sei gar nicht mehr auf die Frage der Schmerz über windung einzugehen, weil schon die Depression und die dis soziale Störung eine Arbeits unfähigkeit bewirkten. Andernfalls würden ihre psy chischen Ressourcen keine Überwindung der Symptome erlauben (S. 9 f. Ziff. 6) . 3. 3.1

Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invaliden ver sicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neu an mel dung der Beschwerdefü hrerin vom 7. September 2006 (Urk. 8/64) einge treten ist. Letzt mals beurteilt wurde der Gesundheitszustand der Be schwerde führerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 und Einspracheentscheid vom 8. April 2004 , mit welche n ein Renten an spruch ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in ihrer bis herigen Tätig keit als Raumpflegerin bei einem renten ausschliessenden

In validitäts grad von unter 40 % verneint wurde (Urk. 8/41 und Urk. 8/60 ). Zu prüfen ist somit, ob sich d er mass gebliche Sach verhalt zwi schen dem 8. April 2004 und der ange fochtenen Verfügung vom 21.

Mai 2013 (Urk. 2) in einer für den Renten an spruch erheblichen Weise geändert hat. 3.2

Das Eidgenössische Versicherungsgericht stützte sich in seinem Urteil vom 10.

Juli 2006 (Urk. 8/60) im Besonderen auf

das Z.___ - Gutachter vom 28. Oktober 2003, welches auf internistischen, rheumatologischen und psychi atrischen Unter suchungen beruhte, ab .

Darin wurden in der gutachterlichen Gesamt beur teilung der Fach personen keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angeführt (Urk. 8/60 E. 4. , vgl. dazu auch Urk. 8/ 39) . Als Nebendiagnosen er wähnten sie ein

Panal giesyndrom mit funktioneller sensibler rechtsseitiger Hemi symptomatik , eine asthenische Persönlichkeit mit Schmerz fehl ver arbeitung , Aus weitungs ten denz , Regressionstendenz und sekundärem Krank heits gewinn ,

eine chronische Nieren insuff izienz unklarer Ä tiologie, eine pyelone phritische Schrumpf niere rechts und

eine arterielle Hypotonie mit ortho statischen Be schwerden und

ein Ulcus duodeni im März 1999. Unter Berück sichtigung der psy chischen und somatischen Anteile sei jegliche körperliche Beschäftigung im Sinne einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollschichtig zumutbar.

Die von Dr. med. G.___

durchgeführte internistische Untersuchung hatte keine er heblichen pathologischen Befunde ergeben. Die bereits im Jahre 2000 diag nostizierte Nephropathie mit eingeschränkter Kreatinin

Clearance hat te keine Symptome zur Folge, weshalb die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht eingeschränkt war .

In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. med. H.___ die Diagnose eines Panalgie -Syn droms mit funktionellem sensiblem Hemisyndrom rechts. Die Halb seiten symptomatik sei organisch nicht zuzuordnen und variiere bei mehrfacher Prü fung.

Während die geklagten Schmerzen am ganzen Körper organisch nicht einge ordnet und geklärt werden konnten, waren gemäss Dr. med. I.___

auch die Psy chopathologie und der klinische Eindruck aus psychiatrischer Sicht völlig un ergiebig. Insbesondere fehlten Hinweise auf eine wesentliche depressive Er krankung. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe sicher nicht. Es fehlten emotionale Konflikte und psychosoziale Belastungs situationen. Die in den medizinischen Unterlagen erwähnten psychosozialen Be lastungs faktoren könnten in keiner Weise bestätigt werden, ausser man werte die Erkrankung des Ehe gatten als belastend, was sich bei der Untersuchung indes sen nicht bestätigt habe. Sodann konnte auch keine psychiatrische Er krankung mit relevantem invali disierendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden. Es fehlten Hinweise auf Depression, Angststörung, Persön lichkeitsstörung oder ander weitige schwerwiegende psychische Er krankungen. Aus psychiatrischer Sicht müsse ein sekundärer Krank heits gewinn angenommen werden. 3. 2

Der im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. September 2006 zu beurteilende Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin ergibt sich insbesondere aus fol genden medizinischen Unterlagen: 3.2.1

Dr. med. A.___ , MBA (University of Wales), Spezialarzt Psychiatrie und Psycho therapie (FMH), Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM), und Dr. med. J.___ , Assistenzärztin in Weiterbildung zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten gestützt auf die Untersuchungen vom 3. Juli 2008 in ihrem Gutachten vom 21. Juli 2008 (Urk. 8/86 S. 11 Ziff. 3) als Diagnosen eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine leichte de pressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) sowie eine Panik störung (ICD-10 F41.0).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten Dr. J.___ und Dr. A.___ aus (S. 21 Ziff. 4), dass eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) alleine die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in ihrer bisherigen Tätig keit als Hausfrau und Reinigungs kraft oder einer körperlich angepassten Tätig keit nicht ver mindere, da ihr eine Über windung ihrer Schmerzen aus psy chi atrischer-psycho therapeutischer Sicht zumutbar sei. Eine psychiatrisch-psycho therapeutische Be hand lung zur Unterstützung (beispielsweise supportive Gesprächs therapie, kognitive Verhaltenstherapie, Psychopharmakotherapie) sei eben falls zumutbar.

Eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.00) alleine ver mindere die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätig keit um 30 % von 100 %. Die Leistungsfähigkeit der Be schwerde führerin sei durch die Panikstörung zu 20 % vermindert. Daraus er gebe sich eine Min derung der Leistungsfähigkeit von insgesamt 35 % für die an ge stammte und für die angepassten Tätigkeiten. Eine psychiatrisch-psycho thera peutische Be hand lung (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie, Psycho therapie) sei zumut bar und würde die Leistungsunfähigkeit der Be schwerde führerin inner halb von sechs Monaten unter 20 % senken. Eine Leistungs verminderung im Haus halt bestehe nicht. 3 . 2.2

Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter forensi scher Psychiater SGFP, nannte im Gutachten vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/150/11-53) als psychiatrische Diagnosen (S.

23 ff.)

eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine schwere depressive Episode ohne psych otische Symptome (ICD-10 F32.2) und e ine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine dissoziative Störung ( Kon versions störung gemischt, ICD-10 F44.7) mit so wohl dissoziative n Sensibilitäts- als auch Be wegungsstörungen.

Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus (S. 26 f. ) , unzweifelhaft

sei von einer schweren depressiven Episode ohne psychosomatische Symptome (ICD-10 F32.2) bestehend seit 2004 auszugehen. Die früher diagnostizierte Panikstörung (ICD-10 F41) könne er weder bestätigen noch widerlegen, da aufgrund der aktu ellen Angaben nicht zwingend eine Diagnose gestellt werden könne. Hin gegen sprächen die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ ge machten Angaben für eine solche Diagnose, weshalb gegenwärtig die Frage unbe antwortet im Raum stehen bleiben müsse, ob diese Störung nicht allenfalls aktuell durch die schwere depressive Störung etwas überlagert sei. Ferner sei die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung, gemischt, ICD-10 F44.7) mit sowohl dissoziativer Sensibilitäts- als auch Bewegung s s törungen zu stellen. Diese bestehe ebenfalls seit mehreren Jahren, wobei man im Zeitverlauf den Beginn ihrer depressiven Störung wohl als dieser vor aus gehend ansehen müsse. So habe sich anamnestisch gezeigt, dass die Be schwerde führerin bereits mehrfach abrupt anfallsartig anmutende Be wegungs hem mungen aufgewiesen habe, in denen sie sich zu keiner weiteren motorischen Bewegung mehr in der Lage gesehen habe und auch ihre Sensi bilität auf nicht nachvollziehbare Weise tangiert worden sei. Diese dissoziative Störungen könne man auch als anfalls artige „Hilflosigkeit“ gegenüber ihrer psy chischen Befindlichkeit ansehen. In Bezug auf die Konversionsstörung der Be schwerdeführerin deute nichts auf eine willentliche und damit bewusst seins nahe Symptomverstärkung hin, sondern vielmehr sei dies vor dem Hintergrund ver sagender Ich-Strukturen und dadurch quasi prov oz ierter fehlgeleiteter Res sourcen aktivierung zu sehen.

Auf arbeitslimitierender Ebene müsse man als wesentliche psycho patho logische Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin eine deutlich reduzierte Antriebs lage , ein vermindertes Interesse, einen sozialen Rückzug, eine geistige In flexibi lität aufgrund einer Fixierung auf ihre körperlichen Be schwerden, eine man gelnde Ausdauer und Spannungskraft nebst einer be ein trächtigten Konzentrati onsfähigkeit und Motivationslage erachten (S. 30 neue Ver sion). Hierbei könne man nun eine Beeinträchtigung der Motivations lage nicht vor dem Hintergrund eines N icht - können -W ollens sehen, sondern es müsse viel mehr von einem N icht - w ollen -K önnen und dies primär vor dem Hintergrund der de pressiven Störung ausge gangen werden.

Prognostisch müsse man derzeit (S. 30 n eue Version) mittel- und auch langfris tig von ungünstigen Voraussetzungen ausgehen, eine auch nur teilweise Wieder herstellung von Arbeits fähigkeit bewirken zu wollen. Insofern könne er sich vorbehaltlos den Angaben von Dr. F.___ anschliessen, der die Er krankung der Beschwerdeführerin als infaust einschätze und eine n chronischen Krank heitsverlauf sehe.

Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest (S. 32 Ziff. 2-3) , er gehe bei der Be schwerde führerin von einer bereits seit zirka 2004 bestehenden 100%igen Arbeits unfähigkeit aus, wobei sich diese nach seinem Dafürhalten nicht pro zentual auf die einzelnen psychiatrischen Gesundheitsprobleme der Be schwerde führerin beziehen lasse, die sich aus dem schweren, von Ko morbidität mehrerer Krankheitsbilder geprägten psychischen Gesamt gesund heits zustand der Beschwerdeführerin herleite. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Bewäl tigung von Haushaltaufgaben deutlich beeinträchtigt und auf die Unterstützung ihrer engsten Angehörigen angewiesen. In angepasster Tätig keit stufe er die Beschwerdeführerin ebenfalls als zu 100 % arbeitsunfähig ein, da keine Betäti gungsfelder erkennbar seien, in denen die psychisch bedingten Be einträchti gungen der Beschwerdeführerin nicht in gleichem Ausmasse zum Tragen kämen wie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raum pflegerin.

3.2.3

Die D.___ - Gutachter nannten am 22. Februar 2011 (Urk. 8/136) nach Durch führung einer internistischen/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und ortho pädischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 25 f. Ziff. 5 ff.):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) 3. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symp to ma tik (ICD-10 M54.80) - kleine Diskushernien Halswirbelkörper (HWK) 6/7 foraminal recht s und HWK

3/4 links ohne Wurzelkompression ( Magnetr eso nanz tomo graphie vom 10. September 2009) - diskret e degenerative Veränderungen Lendenwirbelkörper (LWK) 4 bis S akralwirbelkörper (SWK) 1 ohne Neuro kompression (Com pu ter tomographie vom 24. Juni 2003) - freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte 4. Subakromiales

Impingement Schulter links (ICD-10 M75.4) - deutliche Fehlhaltung im Sinne einer Protraktion von Kopf und Schultern - beidseits kein Hinweis für Läsion von Akromioklavikulargelenk , Rota torenmanschette oder langer Bizepssehne

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Hyperkaliämie , unklarer Ätiologie (ICD-10 E87.6) 2. Primärer Hyperparathyreoid ismus mit (ICD-10 E21.0) - Status nach Parathyreoidektomie

rechts bei symptomatischer 1HPTH 08/10 - Stammskelettosteoporose bei bifemoraler

Osteopenie ( Dexa

23. Juli 2010) - Status nach Ulcus duodeni 1999 3. Chronische Niereninsuffizienz (ICD-10 N18) - aktuelle GFR 53 ml/min (nach Dettli ) - bei chronischem Refluxieren mit Schrumpfniere rechts 4. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - medikamentös gut eingestellt 5. Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) 6. Anamnestisch Status nach rheumatischer Endokarditis (ICD-10 I05.1, I06.1) mit - mittelschwerer Mitralinsuffizienz , leichtgradiger

Aorten in suffi zienz

In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Fachpersonen des D.___ aus (S. 26 ff. Ziff. 6.2) , die Be schwerde führerin klage seit über zehn Jahren über Ganz kör perschmerzen , die in den letzten Ja hren und Monaten an Intensität zu ge nom men hätten. Im Vordergrund stünden rechtshemisphärische Kopfschmerzen, ins rechte Bein und in den Nacken ausstrahlende lumbosakrale Rücken schmer zen verbunden mit einer Gefühllosigkeit in der gesamten rechten Körperhälfte, wie auch Nacken- und abdominale Schmerzen mit konsekutiver Beein trächtigung der Schlaf qualität . Daneben klage die Beschwerdeführerin über eine per manente Müdig keit mit rascher Erschöpfung und Konzentrationsstörungen.

In der somatisch-neurologischen Untersuchung könnten jedoch nur diskrete Be funde erhoben werden. Es fänden sich eine thorakale Kyphose, lumbale Lor dose sowie eine linkskonvexe thorakolumbale Skoliose wie auch eine ubi quitäre Druck dolenz am Bewegungsapparat. Die Beweglichkeit der Wirbel säule sei in sämt lichen Abschnitten praktisch frei, wie auch an den oberen und unteren Extremitäten, dies bei guter Kraftentwicklung. Neurologisch zeige sich eine Hemi hypästhesie

der gesamten rechten Körperhälfte bei normaler Motorik. Ein deutige Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie des peripheren Nerven systems fänden sich nicht .

Radiologisch könnten anhand der vorliegenden Be funde diskrete Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule beziehungs weise des lumbo sakralen Überganges ohne Hinweise auf eine Neuro kom pression dokumentiert werden, an der Halswirbelsäule bestünden kleine Diskushernien im Bereiche von HWK 3/4 und HWK 6/7, ebenfalls bei fehlenden Anhalts punk ten auf eine Neurokompression. Zusammenfassend l iessen sich die von der Be schwerdeführerin angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die klini schen wie auch radiologischen Befunde kaum begründen. Die festgestellten In konsistenzen, das fehlende Ansprechen auf wiederholt durchgeführte kon serva tive Therapiemassnahmen, Infiltrationen wie auch die mittlerweile lang jährige Arbeitskarenz könnten als deutliche Hinweise auf eine erhebliche nicht-organi sche Beschwerdekomponente angesehen werden. Aus Sicht des Be wegungs apparates seien der Beschwerdeführerin aufgrund der an der Wirbel säule fest stellbaren Befunde keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr zu mut bar. Für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch für jede andere körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Wechsel be lastung be stehe dagegen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeits fähigkeit. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg wie auch der wiederholte Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Kopfniveaus ver mieden wer den. In Anbetracht der erhobenen Befunde sollte bei einer derartigen Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesent liche Schmerzprovo kation entstehen, so dass diese auch zumutbar sei.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der leichten depressiven Episode eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 30 %. Dass bis anhin alle therapeutischen Bemühungen ge scheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Be schwerde führerin aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heits über zeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt erneut auszusetzen. Hin weise auf schwere, lebensgeschichtliche Belastungen wie auch auf einen thera peutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits gewinn ) fänden sich nicht. Sie erreiche jedoch mit ihren Symptomen einen hohen sekundären Krankheitsgewinn. Die Familie unterstütze sie, nehme ihr jeg liche Arbeit ab und fördere dementsprechend Regressionstendenzen. Der Be schwerde führerin könne trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines 70%-Pensums nachgehen zu können.

Aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich mit Ausnahme der labor che misch nachweisbaren ausgeprägten Hyperkaliämie keine Befunde und Diagno sen mit höhergradiger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der leich ten, chronischen Niereninsuffizienz sei ein Anteil der erhöhten Ermüd bar keit erklärbar, was eine 10%ige Leistungseinbusse begründen könne.

Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätig keit als Raumpflegerin wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittel schwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leis tungs fähigkeit von 70 % attestiert werden, ganztägig zumutbar mit der Mög lich keit zu vermehrten Pausen beziehungsweise vermindertem Rendement. Die Leistungs ein bussen aus somatischer Sicht ergänz t en sich, addier t en sich aber nicht, da die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Er ho lung genutzt werden könnten. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe da ge gen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 3.2.4

Im ärztlichen Bericht vom 22. August 2011 (Urk. 8/145 /1-3 ) nannte der seit 2004 behandelnde med. pract . F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, Obe rarzt,

K.___ , als Diagnosen eine mittelgradig e bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), eine dis soziative Störung ( Kon versionsstörung , gemischt, [ICD-10 F44.7] ) mit so wohl dissoziativen Sensibilitäts- und Bewegungsstörungen und psychogenen An fäl len und eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Panik störung (ICD-10 F41.0) .

Med. pract . F.___

erläuterte in seinem Bericht, dass seit Dezember 2010 keine Besserung des gesundheitlichen Zustandes eingetreten sei. Die Konsultationen erfolgten im zirka vier- bis sechswöchentlichen Intervall von je maximal 30 minütiger Dauer. Dabei handle es sich um eine supportiv-psychoedukative Be hand lung und Psychopharmakotherapie. Eine höherfrequente psycho thera peutische Behandlung im eigentlichen Sinne sei aufgrund des komplexen Stö rungs bildes , der geringen Deutschkenntnisse, aber vor allem aufgrund der an scheinend geringen Introspektions- und Reflexionsfähigkeit mit vorwiegend somatischem Krankheitsverständnis nicht möglich. Im nun siebenjährigen Be hand lungsverlauf müsse leider eine ausgeprägte Chronifizierung beobachtet werden.

Laut Ehemann der Beschwerdeführerin komme es fast täglich zu einem " An fall“, teils auch mehrfach täglich. Diese Ereignisse seien auch anlässlich jeder zweiten bis dritten Konsultation vor oder während der Sitzungen be obachtbar, zuletzt im Ambulatorium am 30. März und 5. Juli 2011. Auch die psychiatrische Pfle gefachfrau

L.___ , die von 2009 bis 2011 die Be schwerdeführerin auf ihre Verord nung hin daheim aufsuchte, habe berichtet, dass diese " Anfälle“ auch beim Versuch von Spaziergängen, teils weit von der Wohnung entfernt, aufträten, wobei die Beschwerdeführerin dann dramatisch auf den Gehweg hingelegen sei und mit Hilfe des Ehemannes und mit einem Personenkraftwagen nach Hause habe zurücktransportiert werden müs sen. Die Beschwerdeführerin selbst könne keine Ursache für das Geschehen be nennen, " e s komme einfach“, und es scheine sie auch wenig zu beunruhigen.

Aus ihrer psychiatrischen Beurteilung gebe es weder Anhaltspunkte für eine be wusste Simulation dieser " Anfälle“ noch für ein organisches Geschehen. Viel mehr hielten sie es für ein bewusstseinsfernes Geschehen im Sinne einer dis so ziativen Symptomatik, die in die komplexe Krankheitsgeschichte und Familien struktur eingebettet sei. Dabei sei auf den mutmasslichen emotionalen " Ge winn“

hinzuweisen , den die Beschwerdeführerin in ihr er regressiven Entwicklung nun durch Zuwendung der Familie und Umgehen konfliktreicher Situationen (zum Bei spiel unangenehme Fragen des Untersuchers?) aufgrund dieser "Anfälle" erfahre.

Eine therapeutische Interventionsmöglichkeit zur Beendigung dieses Ver haltens muster sei bisher nicht erkennbar geworden.

Hinsichtlich des fehlenden Serumsnachweises vom 4. Januar 2011 führte er schliess lich aus, dass ein solcher aufgrund der Behandlungsdokumentation er klär bar sei, zumal der Zeitpunkt der Blutentnahme auf das Ende der verein bar ten einwöchigen Einnahmepause gefallen sei. 3. 2.5

In der Stellungnahme vom

24. Januar 2012 (Urk. 8/148 , vgl. dazu Zusatz fragen v om 27. Dezember 2011, Urk. 8/147 ) führ t en die D.___ - Gutachter in Er gänzung zu ihrem Gutachten vom 22. Februar 2011 aus, dass sie angesichts der in der Zwischenzeit eingegangenen Akte n an ihren im Gutachten vom 22. Februar 2011 gezogenen Sc hlussfolgerungen festhielten und bei der Be schwerde führerin in einer leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 70 % vorliege. Insbesondere lägen weder Hin weise vor, dass die Beschwerdeführerin während längerer Zeit an einer mittel gradigen oder schweren depressiven Episode gelitten h abe noch könn t e n

sie eine dissoziative Störung bestätig en . In Bezug auf den fehlenden Serumsnachweis

hielten sie ergänzend fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 4. Januar 2011 berichtet habe, dass sie regelmässig das Antidepressivum Seropram , 40 mg, einnehme und es an den Vortagen der Untersuchung regelmässig mit Ausnahme des Untersuchungstages einge nom men habe. Es sei also nicht so, dass anlässlich der psychiatrischen Unter su chung ein Medikamentenwechsel durchgeführt worden sei. Wenn die Beschwer de führerin also wie behauptet das Medikament vor der Untersuchung regelmäs sig eingenommen hätte, wäre es im Blut nachweisbar gewesen. Die anamnesti schen Angaben der Beschwerdeführerin seien also ungenau. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das verordnete Antidepressivum nicht einnehme, sei ein Hinweis dafür, dass sie sich nicht besonders depressiv empfinde, was mit ihrer diagnostischen Einschätzung übereinstimme. 3.2.6

Im von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 31. August 2012 (Urk. 8/161) stellte Dr. E.___ die psychiatrischen Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schme rzs törung (ICD-10 F45.4, S. 22), eine r depressive n Episode ohne psychotische Symptome schweren Grades (ICD-10 F32.2, S. 23) und eine r dissoziative n Störung ( Kon ver sionsstörung ge mischt, ICD-10 F44.7, S. 29) mit sowohl dissoziativen Sensi bilitäts

- und Be wegungs störungen und psychogenen Anfällen.

Dr. E.___

führte aus, das Vorliegen einer Panikstörung müsse in letzter Zeit ver neint werden (S. 2

E. 1.7 hievor ). Die Be schwerde führerin wurde ihren geltend gemachten Beschwer den entspre chend umfassend abge klärt, das Gutachten beruht auf internistisch/allgemeinmedizinischen , psy chi atrischen

und orthopädischen Unter suchun gen, berücksichtigt die geklagten Be schwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten ab gegeben .

Sodann sind die Dar legungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beur teilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schluss fol gerungen in der Expertise begründet .

D ie D.___ - Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nach voll ziehbaren Schluss, dass aufgrund der anhaltenden somatoformen

Schmerz störung und der leichten depressiven Episode eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % be stehe. Im Haushalt konnten die D.___ - Gutachter der Be schwerdeführerin indes keine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit attes tieren (Urk. 8/1 3 6 S. 2

E. 6 März 2008 (Urk. 8/82) bei Dr.

med. A.___ ,

B.___ , Spezialpraxis FMH für Psychiatrie, psychologische Therapie und Coaching, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am

21. Juli 2008 (Urk. 8/86 , vgl. dazu auch Urk. 8/87 ) erging. Sodann nahm die IV Stelle eine Abklärung der be ein trächtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt vor (Urk. 8/ 92 ). Nach Prüfung der Einwände verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 12 . Februar 2009 (Urk. 8/95 ) bei einem Invaliditätsgrad von 35 % weiter hin einen Rentenanspruch . Am 10. März 2009 (Urk. 8/

100) ver neinte sie zudem einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ( lebens praktische Begleitung ) .

G egen die Verfügungen vom 12. Februar 2009 (Urk. 8/95) respektive 10. März 2009 (Urk. 8/100) erhob die Versicherte am 18. März 2009 (Urk. 8/102/3 -9 )

Beschwerde beim hiesigen Gericht . Nach Kennt nis nahme der mit Eingaben vom 24. respektive 28. Dezember 2008 (Urk. 8/110/4-5) der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen, darunter ein von ihr bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie FMH, zerti fizierter Forensischer Psychiater SGFP, in Auftrag ge gebenes psy chi atrisches Privatgutachten vom

22. Dezember 2009 (Urk. 8 /110/ 12-45 ) sowie ein Kor rigen dum zum Gutachten vom 23. Dezember 2009 (Urk. 8/ 110/50-5

E. 7 ) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie gegen die Vornahme weiterer medizinischer Ab klärungen grund sätzlich nichts einzuwenden habe. Mit Erklärung vom 17. August 2010 zog sie ihren auf gerichtliche Renten zusprechung lautenden Haupt antrag zurück (Urteil des Sozi al ver sicherungsgericht

IV.2009.00275 vom 24. August 2010, Urk. 8/126 /1-6 S. 3). Mit Ur teil vom 24. August 2010 schrieb das hiesige Gericht die Be schwerde im Umfang des auf gerichtliche Renten zusprechung

gerichtete Haupt be gehrens als durch Rückzug erledigt ab. So da nn hob es die Verfügung vom 12. Februar 2009 in Gut heis sung der Be schwerde im ver bleibenden Um fang auf und wies die Sache an die Beschwerdege gnerin zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin neu befinde.

E. 8 /136 S. 4 ff. Ziff. 2.1.1). Der Umstand, dass im psychiatrischen Teilgutachten auf einen psychiatrischen Privat gutachter Bezug genommen wurde (S. 19 Ziff. 4.1.7), der aufgrund einer unter anderem anhal tenden somatoformen

Schmerz störung , einer schweren depressiven Episode sowie einer dissoziativen Störung und damit aufgrund mit den von Dr.

C.___ übereinstimmenden Diagno sen der Beschwerdeführerin eine 100%ig e Arbeits unfähigkeit attestiert habe , ist zu schliessen, dass zumindest dem psy chiatri schen Teilgutachter Dr. M.___ das von Dr. C.___

verfasste Gutachten vorgele gen hat. Mit Blick darauf, dass der psychiatrische Teilgutachter bereits auf die im Gutachten von Dr. C.___ ge nannten Diagnosen Bezug genommen hat und das psy chiatrische Gutachten von Dr. C.___

den D.___ - Gutachtern auch nochmals zur ergänzenden Stellung nahme zugestellt worden ist, kann nicht gesagt wer den, das D.___ - Gutachten sei un voll ständig. Daran ändert auch nichts, dass die medizinischen Bericht des Q.___ vom 10., 13. und 30. August sowie vom 7. und 11.

September und dem 15. Oktober 2010 von Dr. M.___

nicht wiedergegeben wurden . 4.5 .5

In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin weiter vor (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4 lit . b) , dass eine richtig verstandene, erhebliche Verzweiflung und Agitiert heit ge mäss dem Gutachten von Dr. C.___

vom 22. De zember 2009 und dem Gutachten von Dr. E.___

vom 31. August 2012 eben ge rade vorhanden seien und auch Dr. F.___ wie alle übrigen medizinischen Fach per sonen den hochgradig verminderten Antrieb und den niedergestimmten Affekt be schreibe. Zudem hätten sowohl Dr . C.___ als auch i n vermehrtem Mas se Dr. E.___ die Voraussetzungen für die Beurteilung des Schweregrades nach den ICD-10 Richtlinien erläutert und ihre Feststellungen im Einzelnen darunter subsu miert . In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist fest zuhalten, dass nicht nur die D.___ Gutachter eine leichte depressiven Episode mit Auswirkung auf die Arbeits

- beziehungsweise Leistungsfähi gkeit nannten, sondern auch Dr. A.___ und Dr .

J.___

eine leichte depressive Episode als psychiatrische Diagnose stell ten , die s im Übrigen a uch nach den ICD -10 Richtlinien und unter Hinweis auf eine Diskrepanz zwischen den Angaben der Be schwerde führerin im Gespräch und in den Testergebnissen und dem ob jektiven Be fund (vgl. dazu Urk. 8/86 S.

14 f . ). Eine solche Differenzierung zwischen den subjektiv ge klag ten Be schwer den der Beschwerdeführerin einerseits und den objektivier baren Befunde anderer seits lassen die beiden von der Beschwerdeführerin aufgelegten Privat gutachten ver missen. 4.5. 6

Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, dass Dr. F.___ dem Exper ten Dr. M.___ nicht mitgeteilt haben könne, es liege nur eine leichte De pres sion vor, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin insofern zuzu stim men ist, als weder im Schreiben vom 22. August 2011 (E. 3.2. 4

hievor ) eine leichte depressive Episode als psychiatrische Diagnose genannt wurde, noch der im Rahmen der Begutachtung durch das D.___ von Dr. M.___ eingeholten fremd anamnestischen Auskunft von Dr. F.___ (Urk. 8/136 S. 14 Ziff. 4.1.1.1) eine Angabe bezüglich des

Schwere grad s der depressiven Störung entnommen wer den kann . Dies ändert indes nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung im D.___ nur leicht depressiv imponierte. 4.6

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das polydisziplinäre D.___ - Gutachten vom 22. Februar 2011 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be schwerde führe rin seit Juli 2008 sowohl ihre angestammten Tätig keit als Raum pflegerin wie auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätig keit unter Wechselbelastung ganzt ags zumutbar i st, jedoch mit einer Ein schränkung der Leistungs fähigkeit aufgrund vermehrter Pausen bedürftig keit respektive eines ver minderten Rendements im Umfang von 30 %, w omit im Ver gleich zur ren ten ablehnender Verfügung vom 15 . Dezember 2003 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist . Von weiteren Abklärungsmass nahmen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchs begründende Invalidität sgrad zu bejahen. Insbesondere gilt es zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt:

Die Beschwerde gegnerin ging in der Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre. Diese Qualifikation ist nicht zu beanstanden und stimmt auch mit der Aktenlage überein, weshalb von einer Qualifikation als 100

% Erwerbstätig e aus zugehen ist (vgl. dazu Urk. 8/15 Ziff. 3, Urk. 8/92 Ziff. 2.5) .

Nachdem d ie Beschwerdeführ er in seit Ende Dezember 2001 keiner Erwerbs tätig keit mehr nachgegangen ist und keine regelmässige Erwerbs bio graphie aus weist, sind für die Ermittlung des Valideneinkommens

Tabellen löhne bei zu ziehen und vom mittleren Lohn für Frauen , die Hilfsarbeiten aus führen ( Zentral wert ), auszugehen.

Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellen löhne nach LSE – und wiederum unter Einstufung der Beschwerde führerin als Hilfs arbeiter in

– zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad entspricht – ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs – mithin der im D.___ - Gutachten attestierten Einbusse der Leistungs fähig keit von 30 %.

Ein weiterer leidensbedingter Abzug ist nicht zu gewähren , da dem v erminderten Rendement bereits durch die Einschränkung der Arbeits fähigkeit Rechnung getragen wurde .

6.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, was zur Abweisung führt.

7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .--

werden

der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00583 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

28. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1961 geborene

X.___

ist

verheiratet und Mutter dreier Kinder (gebo ren 1988, 1992 und 1995). Nach der

Einreise in die Schweiz im Jahre 1991 war sie von Juni 1996 bis Ende Dezember

1999 mit Unterbrüchen im Umfang von 22 Stunden pro Woche in der Firma Y.___

als Raumpflegerin beschäftigt. Seither ging sie keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach .

Am 5. Februar 2001 meldete sie sich unter Hinweis

auf Rücken- und Nacken schmerzen sowie Nierenbeschwerden bei der

Invaliden versicherung zum Leis tungsbezug

an . Die IV-Stelle des Kantons Zürich

klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Gestützt darauf

stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Juli 2001 die Ab weisung

des Leistungsbegehrens in Aus sicht, da sie aus medizinischer Sicht weder in

der Erwerbstätigkeit noch im Haushalt eingeschränkt sei. Aufgrund der von

X.___

erhobenen Ein wände nahm die IV-Stelle weitere Ab klärungen vor und

gab am 11. Dezember 2001 beim Z.___ ,

Medizinische Abklärungs stelle (MEDAS) ein interdisziplinäres Gutachten in

Auftrag, welches am 28.

Oktober 2003 erging. Mit Verfügung vom 15. Dezember

2003 verneinte sie einen Rentenanspruch. Daran hielt sie mit

Ein sprache entscheid vom 8. April 2004 fest ( vgl. Urk. 8/60 ). Die dagegen am 13. Mai 2004 (Urk. 8/52 /3-8 ) erho bene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Ge richts vom 9 . November 2004 im Ver fahren IV.2004.000310 (Urk.

8 / 56 ) abge wiesen. Das Eidgenössische Ver sicherungs gericht bestätigte diesen Entscheid und wies die dagegen erhobene Ver waltungs gerichts be schwerde mit Urteil I 807/04 vom

10. Juli 2006 ab (Urk. 8/60 ). 1.2

Am 7. September 2006 (Urk. 8/64) meldete sich X.___

unter Auflage ver schiedener medizinischer Berichte (Urk. 8/61) erneut zum Rentenbezug und für eine Hilflosenentschädigung an

(Urk. 8/63) . Die IV-Stelle klärte die medizi nischen Verhältnisse ab (Urk. 8/ 67 , Urk. 8/69 - 71). Gestützt darauf stellte sie der Ver sicherten m it Vor bescheid vom 4. April 2007

(Urk. 8/73) respektive 24. April 2007 (Urk. 8/78 ) die Ab weisung der

Leistungs begehren (Rente, lebens praktische Begleitung) in Aussicht . Aufgrund der von X.___ er hobenen Einwände vom

4. Mai 2007 ( Urk . 8/79 , vgl. dazu auch Urk. 8/83)

nahm die IV Stelle wei tere Ab klärungen vor und gab am

6. März 2008 (Urk. 8/82) bei Dr.

med. A.___ ,

B.___ , Spezialpraxis FMH für Psychiatrie, psychologische Therapie und Coaching, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am

21. Juli 2008 (Urk. 8/86 , vgl. dazu auch Urk. 8/87 ) erging. Sodann nahm die IV Stelle eine Abklärung der be ein trächtigten Arbeitsfähigkeit der Versicherten in Beruf und Haushalt vor (Urk. 8/ 92 ). Nach Prüfung der Einwände verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 12 . Februar 2009 (Urk. 8/95 ) bei einem Invaliditätsgrad von 35 % weiter hin einen Rentenanspruch . Am 10. März 2009 (Urk. 8/

100) ver neinte sie zudem einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung ( lebens praktische Begleitung ) .

G egen die Verfügungen vom 12. Februar 2009 (Urk. 8/95) respektive 10. März 2009 (Urk. 8/100) erhob die Versicherte am 18. März 2009 (Urk. 8/102/3 -9 )

Beschwerde beim hiesigen Gericht . Nach Kennt nis nahme der mit Eingaben vom 24. respektive 28. Dezember 2008 (Urk. 8/110/4-5) der Beschwerdeführerin übermittelten Unterlagen, darunter ein von ihr bei Dr. med. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psy cho therapie FMH, zerti fizierter Forensischer Psychiater SGFP, in Auftrag ge gebenes psy chi atrisches Privatgutachten vom

22. Dezember 2009 (Urk. 8 /110/ 12-45 ) sowie ein Kor rigen dum zum Gutachten vom 23. Dezember 2009 (Urk. 8/ 110/50-5 7 ) , wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2010 (Urk. 8/109) ein zweiter Schriften wechsel angeordnet.

Mit Replik vom 5. Februar 2010 (Urk. 8/110/6-7) hielt

die Be schwerdeführer in an ihren

Anträ gen betreffend die Verfügung vom 12. Februar 2009 fest. Den Antrag auf Aus ri chtung einer Hilflosen ent schädigung sowie auf Rückweisung der Streitsache zur Ermittlung des Beginns des An spruches und des Grades der Hilf losigkeit an die Vorinstanz zog d i e Be schwe rde führer in mit Blick auf die vom Gutachter Dr.

C.___ verneinte Hilf losig keit zurück .

Mit Referenten verfügung vom 8.

Fe bruar 2010 (Urk. 8/110 /1-3 ) wurde der Prozess in Bezug auf die an ge fochtene Ver wal tungs verfügung vom 10. März 2009 (Urk. 8/100) be treffend Hilf losen ent schädigung (lebenspraktische Be gleitung) als durch Rück zug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. Die Regelung der Kosten- und Ent schädi gungs folgen wurden dem Endentscheid in Be zug auf die angefochtene Ver wal tungs ver fü gung vom 12. Februar 2009 (Urk. 8/95) betreffend Invaliden rente vorbe halten. Mit Eingabe vom 15. März 2010 (Urk. 8/118) ersuchte die IV-Stelle um Frist er streckung zur Einreichung der Duplik. Sodann sah sie eine persönliche Unter su chung der Ver sicherten durch den Regionalen Ärztlichen Dienst

(RAD) für den 4. August 2010

vor (Urk. 8/119). Mit Eingabe vom 30. April 2010 (Urk. 8/120) er suchte die Be schwerde gegnerin

um Sistierung des Verfahrens. Die Beschwer de führerin liess sich hiezu nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2010 (Urk. 8/122) wurde der Prozess bis zum Vorliegen des Berichtes über die für 4. August 2010 geplante RAD-Untersuchung sistiert, einstweilen längstens bis zum 31. August 2010. Weiter wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert , spä testens mit Ablauf der Sistierungsfrist den Sistierungsgrund bildenden Unter su chungsbericht sowie die ausstehende materielle Duplik einzureichen oder andernfalls ein begründetes und belegtes Gesuch um Ver längerung der Sis tierung zu stellen. Mit Duplik vom 10. August 2010 (Urk. 8/124) beantragte die Beschwerdefüh r erin gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 9. August 2010 (Urk. 8/123) die Rückweisung der Angelegenheit zwecks weiterer Ab klärungen (polydisziplinäre Begutachtung) . Mit Verfügung vom 11. August 2010 (Urk.

8/125) wurde die am 28. J uni 2010 angeordnete Sistierung auf ge hoben. Mit Eingabe vom 16. August 2010 (Urk. 8/126/ 7 ) führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie gegen die Vornahme weiterer medizinischer Ab klärungen grund sätzlich nichts einzuwenden habe. Mit Erklärung vom 17. August 2010 zog sie ihren auf gerichtliche Renten zusprechung lautenden Haupt antrag zurück (Urteil des Sozi al ver sicherungsgericht

IV.2009.00275 vom 24. August 2010, Urk. 8/126 /1-6 S. 3). Mit Ur teil vom 24. August 2010 schrieb das hiesige Gericht die Be schwerde im Umfang des auf gerichtliche Renten zusprechung

gerichtete Haupt be gehrens als durch Rückzug erledigt ab. So da nn hob es die Verfügung vom 12. Februar 2009 in Gut heis sung der Be schwerde im ver bleibenden Um fang auf und wies die Sache an die Beschwerdege gnerin zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin neu befinde. 1.3

In der Folge veranlasste die IV-Stelle

eine polydisziplinäre Be gutachtung

durch die MEDAS D.___ (vgl. dazu D.___ Gutachten vom 22. Februar 2011, Urk. 8/1 3 6). Mit Vor be scheid vom 11.

Mai 20 1 1 (Urk. 8/140) stellte die IV-Stelle der Versicherte n die Ab weisung des Leis tungsbegehrens in Aussi cht, wogegen die se mit Ein gabe vom

3. Juni 2011 (Urk. 8/144) sowie vom

8. September 2011 (Urk. 8/146) unter Auflage ver schiedener Berichte (Urk. 8/145)

Ein wände er hob. Am 24. Januar 2012 (Urk. 8/148) liessen sich die D.___ - Gutachter zu den Einwänden der Beschwerde führerin vernehmen

( vgl. dazu auch Urk. 8/147) , wozu sich am 23.

Juni 2012 (Urk. 8/159) wiederum die Versicherte äusserte . Mit Ein gabe vom 5. September 2012 (Urk. 8/162) legte sie zudem ein weiteres psy chi atrisches Gutachten von Dr. med. E.___ vom 31. August 2012 (Urk. 8/161) auf.

Gestützt auf das erstat tete D.___ - Gutachten vom 22. Februar 2011 verneinte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2)

bei einem Invaliditätsgrad von 24 % einen Rentenanspruch

der Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Hauptantrag, es sei ihr mit Wirkung ab 1. September 2006 eine ganze Invalidenrente aus zu richten.

Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom

4. September 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde , was der Beschwerdeführerin am 9. September 2013 (Urk. 9) zu Kenntnis gebracht wurde.

3.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird, soweit für die Entscheid findung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).

Die angefochtene Verfügung ist am

21. Mai 2013 – und somit nach Inkrafttre ten der IV-Revisionen 5 und 6a

– ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechts streit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporal rechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Ab 1. Januar 2012 gelangen die entsprechend in Kraft gesetzten Bestimmungen zur Anwendung.

Da die IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Ände rungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.4

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkom mens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6

Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbei trag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbeding ten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu ver gewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinwei sen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der frühe ren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidi tät oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu beja hen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materi elle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 7

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Mit Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit der Begründung, es bestehe kein Rentenanspruch, da der Invaliditätsgrad unter 40 % liege.

Auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 7. September 2006 (Urk. 8/64) ist die Verwaltung eingetreten, womit sich die richterliche Beur tei lung der Ein tretensfrage erübrigt. 2.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Entscheid vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) auf das D.___ - Gutachten vom 22. Februar 2011 und ging davon aus, dass d e r Be schwerde führerin sowohl die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Raum pflegerin als auch eine ihrem Gesundheitszustand angepassten Tätig keit in Wechsel belastung zumutbar sei. Mittels allgemeiner Methode er rechnete sie einen renten aus schliessen den

Invaliditätsgrad von 24 %. 2. 3

Dagegen machte die Beschwerdeführer in in Bezug auf das D.___ - Gutachten vom 22. Februar 2011

verschiedene formelle und materielle Kritikpunkte geltend und stellte sich auf den Stand punkt (Urk. 1 S. 9 Ziff. 5) , es sei mit den alle Er forder nissen für ihre Be weis tauglichkeit er füllenden Gutachten von Dr. C.___ vom 22. Dezember 2009 und Dr. E.___ vom

31. August 2012 und im Einklang mit der Auffassung von Dr. F.___ davon aus zu gehen, dass sie eine schwere depres sive Episode, eine dissoziative Störung ( Kon versions störung ) und eine an hal tende somatoforme

Schmerz störung auf weise und in bisheriger und adaptierter Tätigkeit vollständig arbeits un fähig sei. An ge sichts der ge nannten und umfas senden Diagnosen mit in einander greifenden Be schwerden und Einschränkun gen sei gar nicht mehr auf die Frage der Schmerz über windung einzugehen, weil schon die Depression und die dis soziale Störung eine Arbeits unfähigkeit bewirkten. Andernfalls würden ihre psy chischen Ressourcen keine Überwindung der Symptome erlauben (S. 9 f. Ziff. 6) . 3. 3.1

Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invaliden ver sicherung. Dabei steht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neu an mel dung der Beschwerdefü hrerin vom 7. September 2006 (Urk. 8/64) einge treten ist. Letzt mals beurteilt wurde der Gesundheitszustand der Be schwerde führerin mit Verfügung vom 15. Dezember 2003 und Einspracheentscheid vom 8. April 2004 , mit welche n ein Renten an spruch ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in ihrer bis herigen Tätig keit als Raumpflegerin bei einem renten ausschliessenden

In validitäts grad von unter 40 % verneint wurde (Urk. 8/41 und Urk. 8/60 ). Zu prüfen ist somit, ob sich d er mass gebliche Sach verhalt zwi schen dem 8. April 2004 und der ange fochtenen Verfügung vom 21.

Mai 2013 (Urk. 2) in einer für den Renten an spruch erheblichen Weise geändert hat. 3.2

Das Eidgenössische Versicherungsgericht stützte sich in seinem Urteil vom 10.

Juli 2006 (Urk. 8/60) im Besonderen auf

das Z.___ - Gutachter vom 28. Oktober 2003, welches auf internistischen, rheumatologischen und psychi atrischen Unter suchungen beruhte, ab .

Darin wurden in der gutachterlichen Gesamt beur teilung der Fach personen keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angeführt (Urk. 8/60 E. 4. , vgl. dazu auch Urk. 8/ 39) . Als Nebendiagnosen er wähnten sie ein

Panal giesyndrom mit funktioneller sensibler rechtsseitiger Hemi symptomatik , eine asthenische Persönlichkeit mit Schmerz fehl ver arbeitung , Aus weitungs ten denz , Regressionstendenz und sekundärem Krank heits gewinn ,

eine chronische Nieren insuff izienz unklarer Ä tiologie, eine pyelone phritische Schrumpf niere rechts und

eine arterielle Hypotonie mit ortho statischen Be schwerden und

ein Ulcus duodeni im März 1999. Unter Berück sichtigung der psy chischen und somatischen Anteile sei jegliche körperliche Beschäftigung im Sinne einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit vollschichtig zumutbar.

Die von Dr. med. G.___

durchgeführte internistische Untersuchung hatte keine er heblichen pathologischen Befunde ergeben. Die bereits im Jahre 2000 diag nostizierte Nephropathie mit eingeschränkter Kreatinin

Clearance hat te keine Symptome zur Folge, weshalb die Arbeitsfähigkeit dadurch nicht eingeschränkt war .

In rheumatologischer Hinsicht stellte Dr. med. H.___ die Diagnose eines Panalgie -Syn droms mit funktionellem sensiblem Hemisyndrom rechts. Die Halb seiten symptomatik sei organisch nicht zuzuordnen und variiere bei mehrfacher Prü fung.

Während die geklagten Schmerzen am ganzen Körper organisch nicht einge ordnet und geklärt werden konnten, waren gemäss Dr. med. I.___

auch die Psy chopathologie und der klinische Eindruck aus psychiatrischer Sicht völlig un ergiebig. Insbesondere fehlten Hinweise auf eine wesentliche depressive Er krankung. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestehe sicher nicht. Es fehlten emotionale Konflikte und psychosoziale Belastungs situationen. Die in den medizinischen Unterlagen erwähnten psychosozialen Be lastungs faktoren könnten in keiner Weise bestätigt werden, ausser man werte die Erkrankung des Ehe gatten als belastend, was sich bei der Untersuchung indes sen nicht bestätigt habe. Sodann konnte auch keine psychiatrische Er krankung mit relevantem invali disierendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden. Es fehlten Hinweise auf Depression, Angststörung, Persön lichkeitsstörung oder ander weitige schwerwiegende psychische Er krankungen. Aus psychiatrischer Sicht müsse ein sekundärer Krank heits gewinn angenommen werden. 3. 2

Der im Rahmen der Neuanmeldung vom 7. September 2006 zu beurteilende Gesund heits zustand der Beschwerdeführerin ergibt sich insbesondere aus fol genden medizinischen Unterlagen: 3.2.1

Dr. med. A.___ , MBA (University of Wales), Spezialarzt Psychiatrie und Psycho therapie (FMH), Psychosomatische und psychosoziale Medizin (SAPPM), und Dr. med. J.___ , Assistenzärztin in Weiterbildung zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannten gestützt auf die Untersuchungen vom 3. Juli 2008 in ihrem Gutachten vom 21. Juli 2008 (Urk. 8/86 S. 11 Ziff. 3) als Diagnosen eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine leichte de pressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) sowie eine Panik störung (ICD-10 F41.0).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führten Dr. J.___ und Dr. A.___ aus (S. 21 Ziff. 4), dass eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) alleine die Leistungsfähigkeit der Beschwerde führerin in ihrer bisherigen Tätig keit als Hausfrau und Reinigungs kraft oder einer körperlich angepassten Tätig keit nicht ver mindere, da ihr eine Über windung ihrer Schmerzen aus psy chi atrischer-psycho therapeutischer Sicht zumutbar sei. Eine psychiatrisch-psycho therapeutische Be hand lung zur Unterstützung (beispielsweise supportive Gesprächs therapie, kognitive Verhaltenstherapie, Psychopharmakotherapie) sei eben falls zumutbar.

Eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (F32.00) alleine ver mindere die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer ange stammten Tätig keit um 30 % von 100 %. Die Leistungsfähigkeit der Be schwerde führerin sei durch die Panikstörung zu 20 % vermindert. Daraus er gebe sich eine Min derung der Leistungsfähigkeit von insgesamt 35 % für die an ge stammte und für die angepassten Tätigkeiten. Eine psychiatrisch-psycho thera peutische Be hand lung (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie, Psycho therapie) sei zumut bar und würde die Leistungsunfähigkeit der Be schwerde führerin inner halb von sechs Monaten unter 20 % senken. Eine Leistungs verminderung im Haus halt bestehe nicht. 3 . 2.2

Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter forensi scher Psychiater SGFP, nannte im Gutachten vom 22. Dezember 2009 (Urk. 8/150/11-53) als psychiatrische Diagnosen (S.

23 ff.)

eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), eine schwere depressive Episode ohne psych otische Symptome (ICD-10 F32.2) und e ine Panikstörung (ICD-10 F41.0) sowie eine dissoziative Störung ( Kon versions störung gemischt, ICD-10 F44.7) mit so wohl dissoziative n Sensibilitäts- als auch Be wegungsstörungen.

Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus (S. 26 f. ) , unzweifelhaft

sei von einer schweren depressiven Episode ohne psychosomatische Symptome (ICD-10 F32.2) bestehend seit 2004 auszugehen. Die früher diagnostizierte Panikstörung (ICD-10 F41) könne er weder bestätigen noch widerlegen, da aufgrund der aktu ellen Angaben nicht zwingend eine Diagnose gestellt werden könne. Hin gegen sprächen die von der Beschwerdeführerin gegenüber Dr. A.___ ge machten Angaben für eine solche Diagnose, weshalb gegenwärtig die Frage unbe antwortet im Raum stehen bleiben müsse, ob diese Störung nicht allenfalls aktuell durch die schwere depressive Störung etwas überlagert sei. Ferner sei die Diagnose einer dissoziativen Störung (Konversionsstörung, gemischt, ICD-10 F44.7) mit sowohl dissoziativer Sensibilitäts- als auch Bewegung s s törungen zu stellen. Diese bestehe ebenfalls seit mehreren Jahren, wobei man im Zeitverlauf den Beginn ihrer depressiven Störung wohl als dieser vor aus gehend ansehen müsse. So habe sich anamnestisch gezeigt, dass die Be schwerde führerin bereits mehrfach abrupt anfallsartig anmutende Be wegungs hem mungen aufgewiesen habe, in denen sie sich zu keiner weiteren motorischen Bewegung mehr in der Lage gesehen habe und auch ihre Sensi bilität auf nicht nachvollziehbare Weise tangiert worden sei. Diese dissoziative Störungen könne man auch als anfalls artige „Hilflosigkeit“ gegenüber ihrer psy chischen Befindlichkeit ansehen. In Bezug auf die Konversionsstörung der Be schwerdeführerin deute nichts auf eine willentliche und damit bewusst seins nahe Symptomverstärkung hin, sondern vielmehr sei dies vor dem Hintergrund ver sagender Ich-Strukturen und dadurch quasi prov oz ierter fehlgeleiteter Res sourcen aktivierung zu sehen.

Auf arbeitslimitierender Ebene müsse man als wesentliche psycho patho logische Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin eine deutlich reduzierte Antriebs lage , ein vermindertes Interesse, einen sozialen Rückzug, eine geistige In flexibi lität aufgrund einer Fixierung auf ihre körperlichen Be schwerden, eine man gelnde Ausdauer und Spannungskraft nebst einer be ein trächtigten Konzentrati onsfähigkeit und Motivationslage erachten (S. 30 neue Ver sion). Hierbei könne man nun eine Beeinträchtigung der Motivations lage nicht vor dem Hintergrund eines N icht - können -W ollens sehen, sondern es müsse viel mehr von einem N icht - w ollen -K önnen und dies primär vor dem Hintergrund der de pressiven Störung ausge gangen werden.

Prognostisch müsse man derzeit (S. 30 n eue Version) mittel- und auch langfris tig von ungünstigen Voraussetzungen ausgehen, eine auch nur teilweise Wieder herstellung von Arbeits fähigkeit bewirken zu wollen. Insofern könne er sich vorbehaltlos den Angaben von Dr. F.___ anschliessen, der die Er krankung der Beschwerdeführerin als infaust einschätze und eine n chronischen Krank heitsverlauf sehe.

Betreffend die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. C.___ fest (S. 32 Ziff. 2-3) , er gehe bei der Be schwerde führerin von einer bereits seit zirka 2004 bestehenden 100%igen Arbeits unfähigkeit aus, wobei sich diese nach seinem Dafürhalten nicht pro zentual auf die einzelnen psychiatrischen Gesundheitsprobleme der Be schwerde führerin beziehen lasse, die sich aus dem schweren, von Ko morbidität mehrerer Krankheitsbilder geprägten psychischen Gesamt gesund heits zustand der Beschwerdeführerin herleite. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Bewäl tigung von Haushaltaufgaben deutlich beeinträchtigt und auf die Unterstützung ihrer engsten Angehörigen angewiesen. In angepasster Tätig keit stufe er die Beschwerdeführerin ebenfalls als zu 100 % arbeitsunfähig ein, da keine Betäti gungsfelder erkennbar seien, in denen die psychisch bedingten Be einträchti gungen der Beschwerdeführerin nicht in gleichem Ausmasse zum Tragen kämen wie in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Raum pflegerin.

3.2.3

Die D.___ - Gutachter nannten am 22. Februar 2011 (Urk. 8/136) nach Durch führung einer internistischen/allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und ortho pädischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 25 f. Ziff. 5 ff.):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) 2. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.5) 3. Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symp to ma tik (ICD-10 M54.80) - kleine Diskushernien Halswirbelkörper (HWK) 6/7 foraminal recht s und HWK

3/4 links ohne Wurzelkompression ( Magnetr eso nanz tomo graphie vom 10. September 2009) - diskret e degenerative Veränderungen Lendenwirbelkörper (LWK) 4 bis S akralwirbelkörper (SWK) 1 ohne Neuro kompression (Com pu ter tomographie vom 24. Juni 2003) - freie Beweglichkeit sämtlicher Wirbelsäulenabschnitte 4. Subakromiales

Impingement Schulter links (ICD-10 M75.4) - deutliche Fehlhaltung im Sinne einer Protraktion von Kopf und Schultern - beidseits kein Hinweis für Läsion von Akromioklavikulargelenk , Rota torenmanschette oder langer Bizepssehne

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit 1. Hyperkaliämie , unklarer Ätiologie (ICD-10 E87.6) 2. Primärer Hyperparathyreoid ismus mit (ICD-10 E21.0) - Status nach Parathyreoidektomie

rechts bei symptomatischer 1HPTH 08/10 - Stammskelettosteoporose bei bifemoraler

Osteopenie ( Dexa

23. Juli 2010) - Status nach Ulcus duodeni 1999 3. Chronische Niereninsuffizienz (ICD-10 N18) - aktuelle GFR 53 ml/min (nach Dettli ) - bei chronischem Refluxieren mit Schrumpfniere rechts 4. Arterielle Hypertonie (ICD-10 I10) - medikamentös gut eingestellt 5. Chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1) 6. Anamnestisch Status nach rheumatischer Endokarditis (ICD-10 I05.1, I06.1) mit - mittelschwerer Mitralinsuffizienz , leichtgradiger

Aorten in suffi zienz

In ihrer Gesamtbeurteilung führten die Fachpersonen des D.___ aus (S. 26 ff. Ziff. 6.2) , die Be schwerde führerin klage seit über zehn Jahren über Ganz kör perschmerzen , die in den letzten Ja hren und Monaten an Intensität zu ge nom men hätten. Im Vordergrund stünden rechtshemisphärische Kopfschmerzen, ins rechte Bein und in den Nacken ausstrahlende lumbosakrale Rücken schmer zen verbunden mit einer Gefühllosigkeit in der gesamten rechten Körperhälfte, wie auch Nacken- und abdominale Schmerzen mit konsekutiver Beein trächtigung der Schlaf qualität . Daneben klage die Beschwerdeführerin über eine per manente Müdig keit mit rascher Erschöpfung und Konzentrationsstörungen.

In der somatisch-neurologischen Untersuchung könnten jedoch nur diskrete Be funde erhoben werden. Es fänden sich eine thorakale Kyphose, lumbale Lor dose sowie eine linkskonvexe thorakolumbale Skoliose wie auch eine ubi quitäre Druck dolenz am Bewegungsapparat. Die Beweglichkeit der Wirbel säule sei in sämt lichen Abschnitten praktisch frei, wie auch an den oberen und unteren Extremitäten, dies bei guter Kraftentwicklung. Neurologisch zeige sich eine Hemi hypästhesie

der gesamten rechten Körperhälfte bei normaler Motorik. Ein deutige Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie des peripheren Nerven systems fänden sich nicht .

Radiologisch könnten anhand der vorliegenden Be funde diskrete Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule beziehungs weise des lumbo sakralen Überganges ohne Hinweise auf eine Neuro kom pression dokumentiert werden, an der Halswirbelsäule bestünden kleine Diskushernien im Bereiche von HWK 3/4 und HWK 6/7, ebenfalls bei fehlenden Anhalts punk ten auf eine Neurokompression. Zusammenfassend l iessen sich die von der Be schwerdeführerin angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die klini schen wie auch radiologischen Befunde kaum begründen. Die festgestellten In konsistenzen, das fehlende Ansprechen auf wiederholt durchgeführte kon serva tive Therapiemassnahmen, Infiltrationen wie auch die mittlerweile lang jährige Arbeitskarenz könnten als deutliche Hinweise auf eine erhebliche nicht-organi sche Beschwerdekomponente angesehen werden. Aus Sicht des Be wegungs apparates seien der Beschwerdeführerin aufgrund der an der Wirbel säule fest stellbaren Befunde keine schweren körperlichen Tätigkeiten mehr zu mut bar. Für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch für jede andere körper lich leichte bis mittelschwere Tätigkeit unter Wechsel be lastung be stehe dagegen eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeits fähigkeit. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über 15 kg wie auch der wiederholte Einsatz der linken oberen Extremität oberhalb des Kopfniveaus ver mieden wer den. In Anbetracht der erhobenen Befunde sollte bei einer derartigen Tätigkeit im Vergleich zum jetzigen Alltagsleben kaum eine wesent liche Schmerzprovo kation entstehen, so dass diese auch zumutbar sei.

Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der leichten depressiven Episode eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit von 30 %. Dass bis anhin alle therapeutischen Bemühungen ge scheitert seien, hänge wesentlich damit zusammen, dass die Be schwerde führerin aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heits über zeugung wenig Motivation zeige, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen und sich den Belastungen der Arbeitswelt erneut auszusetzen. Hin weise auf schwere, lebensgeschichtliche Belastungen wie auch auf einen thera peutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heits gewinn ) fänden sich nicht. Sie erreiche jedoch mit ihren Symptomen einen hohen sekundären Krankheitsgewinn. Die Familie unterstütze sie, nehme ihr jeg liche Arbeit ab und fördere dementsprechend Regressionstendenzen. Der Be schwerde führerin könne trotz der geklagten Beschwerden zugemutet werden, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, einer beruflichen Tätigkeit im Rahmen eines 70%-Pensums nachgehen zu können.

Aus allgemein-internistischer Sicht fänden sich mit Ausnahme der labor che misch nachweisbaren ausgeprägten Hyperkaliämie keine Befunde und Diagno sen mit höhergradiger Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der leich ten, chronischen Niereninsuffizienz sei ein Anteil der erhöhten Ermüd bar keit erklärbar, was eine 10%ige Leistungseinbusse begründen könne.

Insgesamt könne somit aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätig keit als Raumpflegerin wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittel schwere, adaptierte Tätigkeit unter Wechselbelastung eine Arbeits- und Leis tungs fähigkeit von 70 % attestiert werden, ganztägig zumutbar mit der Mög lich keit zu vermehrten Pausen beziehungsweise vermindertem Rendement. Die Leistungs ein bussen aus somatischer Sicht ergänz t en sich, addier t en sich aber nicht, da die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Er ho lung genutzt werden könnten. Für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe da ge gen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 3.2.4

Im ärztlichen Bericht vom 22. August 2011 (Urk. 8/145 /1-3 ) nannte der seit 2004 behandelnde med. pract . F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, Obe rarzt,

K.___ , als Diagnosen eine mittelgradig e bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2), eine dis soziative Störung ( Kon versionsstörung , gemischt, [ICD-10 F44.7] ) mit so wohl dissoziativen Sensibilitäts- und Bewegungsstörungen und psychogenen An fäl len und eine an haltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie eine Panik störung (ICD-10 F41.0) .

Med. pract . F.___

erläuterte in seinem Bericht, dass seit Dezember 2010 keine Besserung des gesundheitlichen Zustandes eingetreten sei. Die Konsultationen erfolgten im zirka vier- bis sechswöchentlichen Intervall von je maximal 30 minütiger Dauer. Dabei handle es sich um eine supportiv-psychoedukative Be hand lung und Psychopharmakotherapie. Eine höherfrequente psycho thera peutische Behandlung im eigentlichen Sinne sei aufgrund des komplexen Stö rungs bildes , der geringen Deutschkenntnisse, aber vor allem aufgrund der an scheinend geringen Introspektions- und Reflexionsfähigkeit mit vorwiegend somatischem Krankheitsverständnis nicht möglich. Im nun siebenjährigen Be hand lungsverlauf müsse leider eine ausgeprägte Chronifizierung beobachtet werden.

Laut Ehemann der Beschwerdeführerin komme es fast täglich zu einem " An fall“, teils auch mehrfach täglich. Diese Ereignisse seien auch anlässlich jeder zweiten bis dritten Konsultation vor oder während der Sitzungen be obachtbar, zuletzt im Ambulatorium am 30. März und 5. Juli 2011. Auch die psychiatrische Pfle gefachfrau

L.___ , die von 2009 bis 2011 die Be schwerdeführerin auf ihre Verord nung hin daheim aufsuchte, habe berichtet, dass diese " Anfälle“ auch beim Versuch von Spaziergängen, teils weit von der Wohnung entfernt, aufträten, wobei die Beschwerdeführerin dann dramatisch auf den Gehweg hingelegen sei und mit Hilfe des Ehemannes und mit einem Personenkraftwagen nach Hause habe zurücktransportiert werden müs sen. Die Beschwerdeführerin selbst könne keine Ursache für das Geschehen be nennen, " e s komme einfach“, und es scheine sie auch wenig zu beunruhigen.

Aus ihrer psychiatrischen Beurteilung gebe es weder Anhaltspunkte für eine be wusste Simulation dieser " Anfälle“ noch für ein organisches Geschehen. Viel mehr hielten sie es für ein bewusstseinsfernes Geschehen im Sinne einer dis so ziativen Symptomatik, die in die komplexe Krankheitsgeschichte und Familien struktur eingebettet sei. Dabei sei auf den mutmasslichen emotionalen " Ge winn“

hinzuweisen , den die Beschwerdeführerin in ihr er regressiven Entwicklung nun durch Zuwendung der Familie und Umgehen konfliktreicher Situationen (zum Bei spiel unangenehme Fragen des Untersuchers?) aufgrund dieser "Anfälle" erfahre.

Eine therapeutische Interventionsmöglichkeit zur Beendigung dieses Ver haltens muster sei bisher nicht erkennbar geworden.

Hinsichtlich des fehlenden Serumsnachweises vom 4. Januar 2011 führte er schliess lich aus, dass ein solcher aufgrund der Behandlungsdokumentation er klär bar sei, zumal der Zeitpunkt der Blutentnahme auf das Ende der verein bar ten einwöchigen Einnahmepause gefallen sei. 3. 2.5

In der Stellungnahme vom

24. Januar 2012 (Urk. 8/148 , vgl. dazu Zusatz fragen v om 27. Dezember 2011, Urk. 8/147 ) führ t en die D.___ - Gutachter in Er gänzung zu ihrem Gutachten vom 22. Februar 2011 aus, dass sie angesichts der in der Zwischenzeit eingegangenen Akte n an ihren im Gutachten vom 22. Februar 2011 gezogenen Sc hlussfolgerungen festhielten und bei der Be schwerde führerin in einer leichten bis mittelschweren, adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 70 % vorliege. Insbesondere lägen weder Hin weise vor, dass die Beschwerdeführerin während längerer Zeit an einer mittel gradigen oder schweren depressiven Episode gelitten h abe noch könn t e n

sie eine dissoziative Störung bestätig en . In Bezug auf den fehlenden Serumsnachweis

hielten sie ergänzend fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 4. Januar 2011 berichtet habe, dass sie regelmässig das Antidepressivum Seropram , 40 mg, einnehme und es an den Vortagen der Untersuchung regelmässig mit Ausnahme des Untersuchungstages einge nom men habe. Es sei also nicht so, dass anlässlich der psychiatrischen Unter su chung ein Medikamentenwechsel durchgeführt worden sei. Wenn die Beschwer de führerin also wie behauptet das Medikament vor der Untersuchung regelmäs sig eingenommen hätte, wäre es im Blut nachweisbar gewesen. Die anamnesti schen Angaben der Beschwerdeführerin seien also ungenau. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das verordnete Antidepressivum nicht einnehme, sei ein Hinweis dafür, dass sie sich nicht besonders depressiv empfinde, was mit ihrer diagnostischen Einschätzung übereinstimme. 3.2.6

Im von der Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Gutachten vom 31. August 2012 (Urk. 8/161) stellte Dr. E.___ die psychiatrischen Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schme rzs törung (ICD-10 F45.4, S. 22), eine r depressive n Episode ohne psychotische Symptome schweren Grades (ICD-10 F32.2, S. 23) und eine r dissoziative n Störung ( Kon ver sionsstörung ge mischt, ICD-10 F44.7, S. 29) mit sowohl dissoziativen Sensi bilitäts

- und Be wegungs störungen und psychogenen Anfällen.

Dr. E.___

führte aus, das Vorliegen einer Panikstörung müsse in letzter Zeit ver neint werden (S. 2 8 f.) . Insbesondere würden Symptome wie plötzliche, ver nichtende, sehr starke Angst, präkordiales Druckgefühl, Schweissausbrüche, Enge gefühl in der Kehle fehlen.

In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin be schriebenen Ängste erläuterte Dr. E.___ zudem, dass aufgrund der Schil derun gen davon auszugehen sei, dass es sich in erster Linie nicht um Ängste handle, sondern vielmehr um Be fürchtungen, die sich auch im Rahmen depressiver Erkrankungen oft be obachten liessen (S. 28 f. Ziff. 3) .

Sodann bestehe bei der Beschwerdeführerin eine dissoziative Störung ( Kon ver sions störung gemischt, ICD-10 F44.7) mit sowohl dissoziativen Sensi bilitäts

- und Bewegungsstörungen und psychogenen Anfällen (S. 29 ff. Ziff. 4) . Die in den Akten wieder holt und von verschiedener Seite beschriebenen Anfälle hätten auch anlässlich der eigenen Untersuchung beobachtet werden können. Es sei nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die Anfäll e im Alltag immer dann ereigneten , wenn die Beschwerdeführerin mit einer bestimmten Belastung kon frontiert werde. Auch in der von ihm selbst erlebten Situation habe es – mit Aus nahme der Gesprächssituation an sich – keinen erkennbaren Aus löser ge ge ben, der hätte erklären können, weshalb der Anfall gerade in jenem Moment be gonnen habe. In den Vorberichten sei wiederholt vermutet worden, dass die An fälle stressabhängig seien und zwar in dem Sinne, dass beispielsweise Dr. C.___ das Symptom als "anfallsartige Hilflosigkeit gegenüber ihren psychischen Problemen“ ansehe. Diese Erklärung werde der Situation wohl am ehesten gerecht. Entgegen der Auffassung von Dr. C.___ kämen sowohl äussere Umstände (zum Beispiel Lärm, Konflikte, Konfrontationen, Herausforderungen usw.) als auch innere Faktoren (zum Beispiel in Form von belastenden Gedan ken, Befürchtungen, Ängsten und dergleichen) als Auslöser eines Anfalles in Frage. Die Anfälle drückten mit Sicherheit eine Aggravation aus. Mittels der Anfälle strebe die Beschwerdeführerin eine Verdeutlichung ihrer in neren Not durch Verstärkung der Symptomatik an. Dieser Mechanismus sei im Rahmen einer Konversionsstörung häufig zu beobachten. Er taxiere die Aggravation bei der Beschwerdeführerin mit Sicherheit als eher bewusst seins fern .

Ferner führte Dr. E.___ aus, dass Dr. C.___

r ichtigerweise auf das Zusammen spiel der drei Komo r biditäten Schmerzen, Depression und dissoziative Störung hin weise. Dieser Umstand sei deshalb von Bedeutung, weil nicht eine einzelne Diagnose alleine für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verantwortlich sei, sondern die Gesamtheit der Symptomatik in ihrem Zusammenspiel (S. 34) .

Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 34) . Auf grund der Akten könne der Argumentation und Begründung von Dr. C.___ auch in diesem Punkt zugestimmt werden, dass die Arbeitsunfähigkeit wahr scheinlich ab Mitte 2004 bestehe. Eine Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin weder im angestammten noch in einem adaptierten Berufsfeld mehr zumutbar. 4. 4.1

Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwer de führerin sowohl somatische als auch psychische Einschränkungen be stehen.

Dabei steht hauptsächlich in Frage, ob die Beschwerdeführerin nebst somati schen auch aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist. Die somatischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit blieben in des unbestrit ten.

4.2

Für die Frage, ob eine Verschlechterung des psych ischen Gesundheits zustandes der Beschwerdeführerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, kann auf das interdisziplinäre

D.___ - Gutachten vom 22. Februar 2011 abge stellt werden (E. 3. 2.3 und E. 3.2.5 hievor ) : Dieses Gutachten ( und die ergänzende Stellung nahme der

Dres . M.___ und N.___ vom

24. Januar 2012 ) ent spricht den erforderlichen Krite rien an den Beweiswert einer Expertise ( vgl

E. 1.7

hievor ). Die Be schwerde führerin wurde ihren geltend gemachten Beschwer den entspre chend umfassend abge klärt, das Gutachten beruht auf internistisch/allgemeinmedizinischen , psy chi atrischen

und orthopädischen Unter suchun gen, berücksichtigt die geklagten Be schwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten ab gegeben .

Sodann sind die Dar legungen der medizinischen Zusammenhänge und die Beur teilung der medi zinischen Situation einleuchtend und die Schluss fol gerungen in der Expertise begründet .

D ie D.___ - Gutachter kamen in ihrer Gesamtbeurteilung zum nach voll ziehbaren Schluss, dass aufgrund der anhaltenden somatoformen

Schmerz störung und der leichten depressiven Episode eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 30 % be stehe. Im Haushalt konnten die D.___ - Gutachter der Be schwerdeführerin indes keine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit attes tieren (Urk. 8/1 3 6 S. 2 8 Ziff. 6.4). Die unter dem Titel psy cho pathologische Befunde auf ge führten objektiven Befund schild erungen (Urk. 8/136 S. 16 Ziff. 4.1.2) kor relieren denn auch mit ihren Ein schätzungen.

Die dokumentierten Anfälle der Be schwerdeführerin taxierten sie als Symptomausweitung im Rahmen der an haltenden somatoformen

Schmerzstörung (Urk. 8/136 S. 19 Ziff. 4.1.8) . Eine dissoziative Störung konnten sie hingegen nicht bestätigen.

Schliesslich

diagnostizierten auch Dr. A.___ und Dr. J.___ in ihrem Gutach ten vom 21. Juli 2008 ( E. 3.2.1

hievor )

- nebst einer zusätzlich ge nann ten Panik störung

– eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte de pressive Episode ( ohne somatisches Syndrom ) und erachteten die Leistungs fähig keit der Beschwerdeführerin rein auf grund der somato formen Schmerzstörung in ihrer bisherigen Tätigkeit als Haus frau und Reinigungs kraft oder einer körperlich angepassten Tätigkeit als nicht ver mindert und eine Schmerzüberwindbarkeit aus psychiatrischer-psycho therapeutischer Sicht als zumutbar . Hingegen erachteten sie die Leistungs fähig keit der Beschwerde führe rin in ihrer an ge stammten Tätig keit als Reinigungs kraft oder in einer körperlich ange passten Tätigkeit auf grund der leichten depres siven Episode ohne somati sches Syn drom

- ohne Be rück sichtigung der Panikstörung - ebenfalls um 30 % (von 100 %) ver mindert.

Was die von Dr. A.___ und Dr . J.___ diagnostizierte Panikstörung und die damit verbundene attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anbelangt, so ist festzuhalten, dass weder Dr. C.___

aktuell (E. 3.2.2 hievor ) noch Dr.

E.___

(E. 3.2.6 hievor ) eine sol che Diagnose haben bestätigen können .

Hinzu kommt , dass aufgrund der diagnostizierten leichten depressiven Episode ohne somati sches Syndrom sowie der Panikstörung im Einklang mit den Ausführungen von Dr. A.___ und Dr. J.___ auch keine mit wirkende, psychische ausge wiesene Ko morbi dität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vor liegt, die den Ausnahmefall einer anzu nehmender Unzumut bar keit einer willent lichen Schmerzüberwindung und eines Wieder einstieges in den Arbeits prozess hätte zu begründen vermögen (vgl. dazu auch Urteil des Bundes gerichts 9C_928/2010 vom 7. Februar 2011 E. 4.2, vgl. E. 1.4 hiervor ). 4.3 4.3.1

Beim Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wie sie von den Fach per sonen des D.___ diagnostiziert wurde, besteht rechtsprechungsgemäss die Ver mutung, die Krankheit oder ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willens an strengung überwindbar.

Die nur in Ausnahmefällen anzunehmende Unzumutbarkeit ei ner willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Ar beits prozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbi dität von er heblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer vo raus. Fehlt es an einer solchen psychischen Komorbidität , müssen weitere qua lifizierte Krite ri en mit ge wisser Intensität und Konstanz erfüllt sein. Es sind dies (1) chroni sche körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger Krank heitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfris tige Remissi on, (2) ein ausge wiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein ver festigter, the rapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewäl tigung (primärer

Krank heits gewinn , ” Flucht in die Krankheit", im Gegensatz zum sekundären Krankheits gewinn ) oder (4) unbefriedigende Behandlungser gebnisse trotz konse quent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Be handlungsbe müh ung en (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Reha bili tationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hin weisen). 4.3.2

Bei der Beschwerdeführerin liegt keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Die Fachpersonen des D.___ dia gnosti zier ten zwar nebst der somatoformen Schmerzstörung eine leichte depressive Epi sode, die aber nicht derart zu würdigen ist, dass ihr ein Krankheitswert mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit zukäme. So hielten die Fachpersonen des D.___ denn auch fest, dass der Beschwerdeführer die Aus übung einer Arbeitstä tigkeit ganztags zumutbar sei, indes mit einer Leistungs einschränkung im Umfang von 30 %. Auch die weiteren praxis mäs sigen Kriterien sind insgesamt nicht derart ausgeprägt, dass die Voraus setzungen für eine zumutbare Wille ns anstreng ung zu verneinen wäre. Die kör per li che Begleiterkrankung reduziert sich auf ein subjektives Schmerz empfinden am gesamten Körper , welches sich trotz um fas senden Untersuchungen weder klinisch noch radiologisch begründen l ä ss t , wobei diesbezüglich von einem doch chronischen, mehr jährigen Krank heitsverlauf ohne länger dauernde Re mis sion ausgegangen wer den kann. Ein

gewisser

sozialer Rückzug der Be schwerde füh r erin ist zwar ausgewiesen, aber nicht in allen Be langen des Lebe ns zu ersehen, hat die Beschwerdeführer in doch weiter hin sozi ale Kontakte inner halb der Kernfamilie sowie regelmässig zu ihren beiden in der Schweiz lebenden Geschwister

sowie deren Familien

(Urk. 8 / 136 S. 17 Ziff. 4.1.4). Sodann erreicht die Beschwerdeführerin aufgrund der geklag ten Beschwerden einen hohen sekundären Krankheitsgewinn , insbesondere erhält sie Unterstützung durch die Familie, die sich um sie kümmert und ihr jede Arbeit abnimmt (Urk. 8/136 S.17 Ziff. 4.1.4 unten). Dass bis anhin alle therapeutischen Bemühungen scheiterten, hängt wesentlich damit zusammen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krank heitsüberzeugung wenig Motivation zeigt, trotz allfälliger Restbeschwerden sich aktiv um ihre Genesung zu bemühen, weshalb das Kriterium eines unbefriedi genden Behandlungsergebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vor handener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person nicht erfüllt ist.

4.3.3

Insgesamt ist deshalb vorliegend keine Abweichung vom Regelfall gegeben, wonach die Folgen der

somatoforme n Schmerzstörung mit einer zumutbaren Willensanstrengung über windbar sind . 4. 4

Die übrigen vorliegenden fach ärztlichen Beurteilun gen vermögen den Be weis wert des D.___ - Gutachtens vom

22. Februar 2011 nicht zu schmälern . Ver tieft mit der psychiatrischen Komponente setzten sich insbesondere die Privat gutachter Dr. C.___ (E. 3. 2.2 hievor ) und Dr. E.___ (E. 3. 2.6 ) und d e r behandelnde Psy chiater Dr. F.___ (E. 3. 2.4 ) auseinander : 4.4 .1

Was das von der Beschwerdeführerin aufgelegte Privatgutachten von Dr. C.___ vom 22. Dezember 2009 (E. 3.2.2 hievor ) angeht, wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer depressive Episode ohne psychotische Symptome, einer Panik störung und einer dissoziative Störung ( Kon versions störung gemischt) mit so wohl dissoziativer Sensibilitäts- als auch Be wegungs störungen eine voll ständ ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in bisheriger als auch in be hinderungs ange passter Tätigkeit attestierte. Auf arbeitslimitierender Ebene hielt er als wesent liche psy chopathologischen Beeinträchtigungen eine deutliche reduzierte An triebs lage , ein vermindertes Interesse, einen sozialen Rückzug, eine geistige In flexibilität aufgrund einer Fixierung auf ihre körperlichen Beschwerden, eine mangelnde Ausdauer und Spannungskraft nebst einer beeinträchtigten Kon zentrationsfä higkeit und Motivationslage fest. Präzisierend hielt er fest, dass die Beein träch tigung der Motivationslage nicht vor dem Hintergrund eines N icht - k ön nen - Wollens, sondern vielmehr von einem N icht - w ollen -K önnen und zwar primär vor dem Hintergrund der depressiven Störung auszugehen sei.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vorerwähnten wesentlichen patho logi schen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit nur teilweise als Befunde im Gutachten von Dr. C.___

aufgeführt sind .

Nicht einzusehen ist zudem, weshalb Dr. C.___

unter Diagnosen eine Panikstörung

nannte, ob wohl er eine solche zwar nicht ausschliessen, aber auch aktuell nicht bestätig en konnte .

In Bezug auf die divergierenden Ansichten hin sichtlich der psychischen Störung ist festzuhalten, dass die psy chiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei er folgen kann. Sie eröffnet dem be gut achtenden Psychi ater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, in ner halb dessen ver schiedene medizinisch-psy chi atrische Interpretationen mög lich, zu lässig und zu respektieren sind, sofern der Ex perte lege artis vor gegangen ist (Urteil des Bun desgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv fest stellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psy chiatrischen Begutachtung durch die Fachpersonen des D.___ , insbesondere durch Dr. M.___ , uner kannt ge blieben und ge eignet gewesen wären, zu einer abwei chen den Beur teilung zu führen, sind nicht ersichtlich .

Im Gegenteil entsprechen die von Dr. C.___ genannten Befunde und Einschrän kungen be treffend die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen den von der Be schwer de führerin beklagten subjektiven Beschwerden .

Dass die Problematik nicht überwindbar ist, wurde nicht schlüssig dargelegt.

4.4 .2

Dasselbe gilt für die Einschätzung von Dr. E.___ in seinem Gutachten vom 31. August 201 2 . Das wird denn auch daraus ersichtlich, dass Dr. E.___ insbe sondere in seiner Beurteilung zur genannten Diagnose einer depressiven Epi sode ohne psychotische Symptome schweren Grades ausführte, dass sämt liche Kriterien für eine schwere depressive Episode (mit Ausnahme von Selbstver letzungen ) aus den Angaben der Beschwerdeführerin hervorgingen

und er zudem darauf hinwies, dass die durch das D.___ erhobenen Befunde und die geschilderten Beschwerden auffällig stark voneinander divergieren würden (vgl. dazu Urk. 8/161 S. 2 4 Mitte). Eine kritische Auseinandersetzung hierzu fehlt indes, im Gegensatz zum D.___ - Gutachten. Ferner decken sich seine Erkenntnisse im Wesentlichen mit denen von Dr. C.___ , die das D.___ - Gutachten ebenso wenig in Zweifel zu ziehen vermögen. 4.4 .3

Der zunächst behandelnde Psychiater Dr. F.___

machte im Bericht vom 22. August 2011 (E. 3.2.4) weder Angaben zur Arbeitsfähigkeit noch äusserte er sich zu funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Dem nach ver mag auch dieser ärztliche Bericht nicht gegen die Einschätzung der Fachperso nen des D.___ aufzukommen. 4.5

An dieser Beurteilung vermögen auch d ie

weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände

nichts zu ändern: 4.5 .1

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst unter Berufung auf Art. 37 Abs. 3 ATSG und Art. 44 ATSG in formeller Hinsicht, dass die Namen der am Gutachten beteiligten Fachärzte vorgängig nur ihr, nicht aber ihrem Anwalt mitgeteilt worden sei en .

Gemäss Art. 37 Abs. 3 ATSG sind Mitteilungen von Behörden an die Vertretung einer Partei zu richten, solange die Partei ihre Vollmac ht nicht widerrufen hat (SVR 2009 IV Nr. 16 S. 62, 8C_210/2008 E. 3.2). Nach konstanter Rechtspre chung

führt eine fehlerhafte Eröffnung nicht zur Nichtigkeit der Verfügung; dem Verfügungsadressat darf daraus indessen kein Na chteil erwachsen (Art. 38 VwVG ; BGE 99 V 177; Urteil C 168/ 00 vom 13. Februar 2001 E. 3b).

Nach Art. 44 ATSG hat der Versicherungsträger de r versicherten Person die Namen bekannt zu geben, wenn ein Gutachten eingeholt wird; diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen. Sinn und Zw eck dieser Bestimmung ist, dass vorgängig die gesetzlichen Ausstands- und Able hnungsgründe vorge bracht werden könne n ( Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2010 vom 3. August 2010 E. 2.3, BGE 132 V 376 E. 7.3 ).

Vorliegend wurden keine Aus stands- oder Ablehnungsgr ü nd e im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG gegen Dr. O.___ , Dr. M.___ und Dr. P.___ vorge bracht . Der Einwand betreffend die Einschätzung des D.___ , wonach ” wiederum eine unter dem für eine IV-Rente liegenden Mindestgrad liegende Arbeits unfä higkeit von 30 % attestiert worden sei ” , ist kein Ausstands- bzw. Ab lehnungs grund , sondern b ei der Würdigung des Gutachtens in Betracht zu ziehen .

Auch wenn richtig vorgegangen und die Mi tteilung mit den Namen der begut ach tenden Fachpersonen dem Rechtsvertreter zugestellt worden wäre, hätte dies im Ergebn is nichts geändert. Nachdem gegenüber den explorierenden Ärzten keine Ausstands

- oder Ablehnungsgründe geltend gemacht wurden, ist der Versicherten aus der fehlenden Mitteilun g an ihren Rechtsvertreter kein Nach teil entstanden, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. 4.5 .2

Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass im von Dr. M.___ verfassten Teil gutachten mit keinem Wort erwähnt werde, wie lange die gutachterliche Ex ploration effektiv gedauert habe. Ferner wies er mit Dr. E.___ darauf hin, dass der Dauer der Exploration im vorliegenden Fall eine wesentliche Be deutung zukom me, da sich insbesondere Fragen der Ermüdbarkeit, Kon zentrations ver min derung , Aufmerksamkeit und auch der Art und Länge der mehr fach täg lich vor kom menden Panikanfälle erst nach längerer Exploration zuver lässig beur teilen liessen. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass es für den Aussa gegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf an kommt , ob die Ex pertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies

wie hier - zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden. 4.5 .3

Die Beschwerdeführerin rügte weiter die Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie von der ergänzenden Stellungnahme des D.___ vom 24. Januar 2012 (E. 3.2.5 hie vor ) bis zum erneuten Vorbescheid im Mai 2012 keine Kenntnis gehabt habe und ihr keinerlei Gelegenheit geboten worden sei, Ergänzungsfragen zu stellen. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass es nicht ersichtlich ist, in wiefern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin durch das Verhalten der IV-Stelle verletzt worden sein soll, zumal sich die an die D.___ - Gutachter ge rich teten Fragen auf ihre zuvor im Einwandverfahren g eltend gemachten

Ein wände bezogen und die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren umfassend hat Stellung nehmen können . 4.5 .4

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei unverständlich, dass das aus führliche und überzeugende Privatgutachten von Dr. C.___

den Fachperso nen des D.___

nicht vorgelegen habe, weshalb das D.___ - Gutachten offensichtlich unvollständig und nicht um fassen d sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerde führerin insofern zuzu stim men ist, als das Gutachten von Dr. C.___ vom 22.

Dezember 2009 im D.___ - Gutachten nicht unter den aufgelisteten Vorakten auf geführt wurde (vgl. dazu Urk. 8 /136 S. 4 ff. Ziff. 2.1.1). Der Umstand, dass im psychiatrischen Teilgutachten auf einen psychiatrischen Privat gutachter Bezug genommen wurde (S. 19 Ziff. 4.1.7), der aufgrund einer unter anderem anhal tenden somatoformen

Schmerz störung , einer schweren depressiven Episode sowie einer dissoziativen Störung und damit aufgrund mit den von Dr.

C.___ übereinstimmenden Diagno sen der Beschwerdeführerin eine 100%ig e Arbeits unfähigkeit attestiert habe , ist zu schliessen, dass zumindest dem psy chiatri schen Teilgutachter Dr. M.___ das von Dr. C.___

verfasste Gutachten vorgele gen hat. Mit Blick darauf, dass der psychiatrische Teilgutachter bereits auf die im Gutachten von Dr. C.___ ge nannten Diagnosen Bezug genommen hat und das psy chiatrische Gutachten von Dr. C.___

den D.___ - Gutachtern auch nochmals zur ergänzenden Stellung nahme zugestellt worden ist, kann nicht gesagt wer den, das D.___ - Gutachten sei un voll ständig. Daran ändert auch nichts, dass die medizinischen Bericht des Q.___ vom 10., 13. und 30. August sowie vom 7. und 11.

September und dem 15. Oktober 2010 von Dr. M.___

nicht wiedergegeben wurden . 4.5 .5

In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin weiter vor (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 4 lit . b) , dass eine richtig verstandene, erhebliche Verzweiflung und Agitiert heit ge mäss dem Gutachten von Dr. C.___

vom 22. De zember 2009 und dem Gutachten von Dr. E.___

vom 31. August 2012 eben ge rade vorhanden seien und auch Dr. F.___ wie alle übrigen medizinischen Fach per sonen den hochgradig verminderten Antrieb und den niedergestimmten Affekt be schreibe. Zudem hätten sowohl Dr . C.___ als auch i n vermehrtem Mas se Dr. E.___ die Voraussetzungen für die Beurteilung des Schweregrades nach den ICD-10 Richtlinien erläutert und ihre Feststellungen im Einzelnen darunter subsu miert . In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist fest zuhalten, dass nicht nur die D.___ Gutachter eine leichte depressiven Episode mit Auswirkung auf die Arbeits

- beziehungsweise Leistungsfähi gkeit nannten, sondern auch Dr. A.___ und Dr .

J.___

eine leichte depressive Episode als psychiatrische Diagnose stell ten , die s im Übrigen a uch nach den ICD -10 Richtlinien und unter Hinweis auf eine Diskrepanz zwischen den Angaben der Be schwerde führerin im Gespräch und in den Testergebnissen und dem ob jektiven Be fund (vgl. dazu Urk. 8/86 S.

14 f . ). Eine solche Differenzierung zwischen den subjektiv ge klag ten Be schwer den der Beschwerdeführerin einerseits und den objektivier baren Befunde anderer seits lassen die beiden von der Beschwerdeführerin aufgelegten Privat gutachten ver missen. 4.5. 6

Was den Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, dass Dr. F.___ dem Exper ten Dr. M.___ nicht mitgeteilt haben könne, es liege nur eine leichte De pres sion vor, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin insofern zuzu stim men ist, als weder im Schreiben vom 22. August 2011 (E. 3.2. 4

hievor ) eine leichte depressive Episode als psychiatrische Diagnose genannt wurde, noch der im Rahmen der Begutachtung durch das D.___ von Dr. M.___ eingeholten fremd anamnestischen Auskunft von Dr. F.___ (Urk. 8/136 S. 14 Ziff. 4.1.1.1) eine Angabe bezüglich des

Schwere grad s der depressiven Störung entnommen wer den kann . Dies ändert indes nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung im D.___ nur leicht depressiv imponierte. 4.6

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das polydisziplinäre D.___ - Gutachten vom 22. Februar 2011 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be weis grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be schwerde führe rin seit Juli 2008 sowohl ihre angestammten Tätig keit als Raum pflegerin wie auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätig keit unter Wechselbelastung ganzt ags zumutbar i st, jedoch mit einer Ein schränkung der Leistungs fähigkeit aufgrund vermehrter Pausen bedürftig keit respektive eines ver minderten Rendements im Umfang von 30 %, w omit im Ver gleich zur ren ten ablehnender Verfügung vom 15 . Dezember 2003 eine Ver schlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist . Von weiteren Abklärungsmass nahmen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu ver zichten ist. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine an spruchs begründende Invalidität sgrad zu bejahen. Insbesondere gilt es zu prüfen, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt:

Die Beschwerde gegnerin ging in der Verfügung vom 21. Mai 2013 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden zu 100 % erwerbstätig wäre. Diese Qualifikation ist nicht zu beanstanden und stimmt auch mit der Aktenlage überein, weshalb von einer Qualifikation als 100

% Erwerbstätig e aus zugehen ist (vgl. dazu Urk. 8/15 Ziff. 3, Urk. 8/92 Ziff. 2.5) .

Nachdem d ie Beschwerdeführ er in seit Ende Dezember 2001 keiner Erwerbs tätig keit mehr nachgegangen ist und keine regelmässige Erwerbs bio graphie aus weist, sind für die Ermittlung des Valideneinkommens

Tabellen löhne bei zu ziehen und vom mittleren Lohn für Frauen , die Hilfsarbeiten aus führen ( Zentral wert ), auszugehen.

Da auch das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit anhand der Tabellen löhne nach LSE – und wiederum unter Einstufung der Beschwerde führerin als Hilfs arbeiter in

– zu ermitteln ist, kann rechnerisch ein Prozent vergleich vorge nom men werden. Eine möglichst genaue Bezifferung und Gegen überstellung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen, um aus der Einkommensdifferenz den Invaliditätsgrad bestimmen zu können, erübrigt sich somit. Der Invalidi täts grad entspricht – ohne Berücksichtigung eines allfälligen leidensbedingten Abzugs – mithin der im D.___ - Gutachten attestierten Einbusse der Leistungs fähig keit von 30 %.

Ein weiterer leidensbedingter Abzug ist nicht zu gewähren , da dem v erminderten Rendement bereits durch die Einschränkung der Arbeits fähigkeit Rechnung getragen wurde .

6.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin einen Leistungs anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, was zur Abweisung führt.

7.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 900.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .--

werden

der Beschwerdeführerin

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Bügler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich