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IV.2013.00578

Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ist einzig insoweit ausgewiesen, als der BFin anstelle des 60%-Pensums noch ein 50%-Pensum in der aktuellen Tätigkeit zumutbar ist. Dies führt nicht zu einem höheren Rentenanspruch als dem bisherigen auf eine halbe Rente. (BGE 8C_519/2015)

Zürich SozVersG · 2015-04-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1973 geborene X.___ , gelernte Augenoptikerin (Urk. 6/3), leidet an einer erstmals im Januar 2001 als Verdachtsdiagnose geäusserten hereditären spastischen Parese mit Gangstörung (Urk. 6/9/1). Im April 2002 meldete sie sich erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfs mitteln sowie einer Rente an (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 6/13). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2005 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls (Urk. 6/27) und mit einer weiteren Verfügung vom 1 2. Dezember 2005 die Kosten für eine Umschulung (Bürofachdiplom vom 6. September 2005 bis zum 1 4. Juli 2006; Urk. 6/38). Nach Abschluss der Aus bildung (vgl. Urk. 6/43) war die Versicherte vom 1 8. Oktober 2006 bis Ende Juni 2007 und vom 1. September bis 3 0. November 2007 an zwei verschiedenen Stellen im Bereich Sekretariat/Empfang tätig (Urk. 6/55, Urk. 6/57 und Urk. 6/59). Am 16. November 2007 erlitt sie einen Verkehrsunfall ( Schadenmel dung vom 14. Dezember 2007, Urk. 6/68/47). Seit Januar 2008 arbeitet sie teil zeitlich als Telefonistin und Rezeptionistin bei der Firma Y.___ (Urk. 6/87/2, Urk. 6/119/9-11, Urk. 6/147/87). 1.2

Ende September 2007 hatte sich die Versicherte erneut bei der Invaliden versiche rung zum Bezug einer Rente angemeldet (Urk. 6/53). Die IV Stelle ver neinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 (Urk. 6/140). Die am 1 0. November 2008 dagegen erho bene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2008.01153 vom 3 0. Juni 2010 ab (Urk. 6/167). Hiergegen erhob die Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Urteil 9C_757/2010 vom 24. November 2010 in Gutheissung der Beschwerde feststellte, dass die Versicherte mit Wirkung ab 1. Juli 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 6/192). 1.3

Am 1 9. August 2010 hatte die Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mitgeteilt (Urk. 6/174). Zusammen mit ihrer Eingabe sowie im weiteren Verlauf reichte sie Berichte und Bestätigungen ein (Urk. 6/172-173, Urk. 6/175, Urk. 6/179). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklä rungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 6/213-214, Urk. 6/237-238, Urk. 6/256, Urk. 6/265) und nahm Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 6/217, Urk. 6/224, Urk. 6/233, Urk. 6/251). Zudem erfolgte eine Arbeits platzbesichtigung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , sowie die zuständige Eingliederungs beraterin der IV-Stelle (Bericht vom 1 9. Januar 2012, Urk. 6/259). Mit Vorbe scheid vom 12. Juli 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht , sie werde ihr keine höhere Rente zusprechen (Urk. 6/289). Hiergegen erhob die Versicherte am 13.

Juli 2012, ergänzt am 6.

September 2012, Einwand (Urk. 6/285, Urk. 6/294). Mit Eingabe vom 11.

Januar 2013 schlug die Versi cherte eine einvernehmliche Regelung vor und reichte ein Schreiben der Arbeit geberin betreffend Lohnerhöhung ein (Urk. 6/305-306). Am 1 7. Mai 2013 ver fügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/315 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. Mai 2013 erhob die Versicherte am 2 0. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen beziehungsweise die Ren tenleistungen seien revisionsweise zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). Am 4. Juli 2013 gingen bei der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen der Suva ein, welche die Gutachten der Klinik A.___ beinhalteten: das neurologische vom 1 5. Mai 2013 (Urk. 6/331/2-88), das psychiatrische vom 1 7. November 2012 (Urk. 6/331/89-121) und das klinisch-psychologische vom 19. November 2012 (Urk. 6/331/122-136). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 1 5. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Es folgte die Replik der Beschwerdeführerin vom 2 3. August 2013, in welcher an den Begehren gemäss Beschwerde festgehalten und zusätzlich beantragt wurde, es sei der Beschwerdegegnerin eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer pro zessual genügenden Beschwerdeantwort anzusetzen unter der Androhung, dass das Gericht im Unterlassungsfall die behaupteten Tatsachen als anerkannt akzeptiere (Urk. 8). Diesen Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin wies das hiesige Gericht mit Verfügung vom 3. September 2013 ab (Urk. 10). Am 6. September 2013 regte die Beschwerdeführerin an, diese Gerichtsverfügung in Wiedererwägung zu ziehen und tat kund, dass sie nicht auf ihre grundrechtli chen Verfahrensrechte verzichte. Ferner wies sie darauf hin, dass die Beschwer de gegnerin neue Akten - insbesondere das Gutachten der Klinik A.___ vom 17. November 2012 sowie vom 1 5. Mai 2013 - vorgelegt habe, und beanstandete, dass ihr diese nicht zur Stellung nahme zugestellt worden seien (Urk. 11). Daraufhin wurde der Beschwerde führerin mit Gerichtsverfügung vom 19. September 2013 Gelegen heit gegeben, zu diesen Akten (Urk. 6/321-331) Stellung zu nehmen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 1 5. Oktober 2013 äusserte sich die Beschwerde führerin zum erwähnten Gutachten (Urk. 16) und die Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2013 (Urk. 24). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 1 3. Dezember 2013 wiederum Stellung (Urk. 27), was der Beschwerdegegnerin am 1 7. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 28). Mit Eingabe vom 1 7. März 2014 beantragte die Beschwerdeführerin das Einholen von Verlaufsberichten an. Im Übrigen beantragte sie, falls das Gericht die medi zinische Seite dieses Prozesses für genügend abgeklärt erachte, sei dies in Form eines Zwischenentscheides festzustellen. Weiter ersuchte sie um prioritäre Behandlung der Beschwerde (Urk. 29). Am 2

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Die 1973 geborene X.___ , gelernte Augenoptikerin (Urk. 6/3), leidet an einer erstmals im Januar 2001 als Verdachtsdiagnose geäusserten hereditären spastischen Parese mit Gangstörung (Urk. 6/9/1). Im April 2002 meldete sie sich erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfs mitteln sowie einer Rente an (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 6/13). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2005 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls (Urk. 6/27) und mit einer weiteren Verfügung vom 1 2. Dezember 2005 die Kosten für eine Umschulung (Bürofachdiplom vom 6. September 2005 bis zum 1 4. Juli 2006; Urk. 6/38). Nach Abschluss der Aus bildung (vgl. Urk. 6/43) war die Versicherte vom 1 8. Oktober 2006 bis Ende Juni 2007 und vom 1. September bis 3 0. November 2007 an zwei verschiedenen Stellen im Bereich Sekretariat/Empfang tätig (Urk. 6/55, Urk. 6/57 und Urk. 6/59). Am 16. November 2007 erlitt sie einen Verkehrsunfall ( Schadenmel dung vom 14. Dezember 2007, Urk. 6/68/47). Seit Januar 2008 arbeitet sie teil zeitlich als Telefonistin und Rezeptionistin bei der Firma Y.___ (Urk. 6/87/2, Urk. 6/119/9-11, Urk. 6/147/87).

E. 1.2 Ende September 2007 hatte sich die Versicherte erneut bei der Invaliden versiche rung zum Bezug einer Rente angemeldet (Urk. 6/53). Die IV Stelle ver neinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 (Urk. 6/140). Die am 1 0. November 2008 dagegen erho bene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2008.01153 vom 3 0. Juni 2010 ab (Urk. 6/167). Hiergegen erhob die Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Urteil 9C_757/2010 vom 24. November 2010 in Gutheissung der Beschwerde feststellte, dass die Versicherte mit Wirkung ab 1. Juli 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 6/192).

E. 1.3 Am 1 9. August 2010 hatte die Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mitgeteilt (Urk. 6/174). Zusammen mit ihrer Eingabe sowie im weiteren Verlauf reichte sie Berichte und Bestätigungen ein (Urk. 6/172-173, Urk. 6/175, Urk. 6/179). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklä rungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 6/213-214, Urk. 6/237-238, Urk. 6/256, Urk. 6/265) und nahm Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 6/217, Urk. 6/224, Urk. 6/233, Urk. 6/251). Zudem erfolgte eine Arbeits platzbesichtigung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , sowie die zuständige Eingliederungs beraterin der IV-Stelle (Bericht vom 1 9. Januar 2012, Urk. 6/259). Mit Vorbe scheid vom 12. Juli 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht , sie werde ihr keine höhere Rente zusprechen (Urk. 6/289). Hiergegen erhob die Versicherte am 13.

Juli 2012, ergänzt am 6.

September 2012, Einwand (Urk. 6/285, Urk. 6/294). Mit Eingabe vom 11.

Januar 2013 schlug die Versi cherte eine einvernehmliche Regelung vor und reichte ein Schreiben der Arbeit geberin betreffend Lohnerhöhung ein (Urk. 6/305-306). Am 1 7. Mai 2013 ver fügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/315 = Urk. 2).

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1 7. Mai 2013 erhob die Versicherte am 2 0. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen beziehungsweise die Ren tenleistungen seien revisionsweise zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). Am 4. Juli 2013 gingen bei der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen der Suva ein, welche die Gutachten der Klinik A.___ beinhalteten: das neurologische vom 1 5. Mai 2013 (Urk. 6/331/2-88), das psychiatrische vom 1 7. November 2012 (Urk. 6/331/89-121) und das klinisch-psychologische vom 19. November 2012 (Urk. 6/331/122-136). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 1 5. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Es folgte die Replik der Beschwerdeführerin vom 2 3. August 2013, in welcher an den Begehren gemäss Beschwerde festgehalten und zusätzlich beantragt wurde, es sei der Beschwerdegegnerin eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer pro zessual genügenden Beschwerdeantwort anzusetzen unter der Androhung, dass das Gericht im Unterlassungsfall die behaupteten Tatsachen als anerkannt akzeptiere (Urk. 8). Diesen Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin wies das hiesige Gericht mit Verfügung vom 3. September 2013 ab (Urk. 10). Am 6. September 2013 regte die Beschwerdeführerin an, diese Gerichtsverfügung in Wiedererwägung zu ziehen und tat kund, dass sie nicht auf ihre grundrechtli chen Verfahrensrechte verzichte. Ferner wies sie darauf hin, dass die Beschwer de gegnerin neue Akten - insbesondere das Gutachten der Klinik A.___ vom 17. November 2012 sowie vom 1 5. Mai 2013 - vorgelegt habe, und beanstandete, dass ihr diese nicht zur Stellung nahme zugestellt worden seien (Urk. 11). Daraufhin wurde der Beschwerde führerin mit Gerichtsverfügung vom 19. September 2013 Gelegen heit gegeben, zu diesen Akten (Urk. 6/321-331) Stellung zu nehmen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 1 5. Oktober 2013 äusserte sich die Beschwerde führerin zum erwähnten Gutachten (Urk. 16) und die Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2013 (Urk. 24). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 1 3. Dezember 2013 wiederum Stellung (Urk. 27), was der Beschwerdegegnerin am 1 7. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 28). Mit Eingabe vom 1 7. März 2014 beantragte die Beschwerdeführerin das Einholen von Verlaufsberichten an. Im Übrigen beantragte sie, falls das Gericht die medi zinische Seite dieses Prozesses für genügend abgeklärt erachte, sei dies in Form eines Zwischenentscheides festzustellen. Weiter ersuchte sie um prioritäre Behandlung der Beschwerde (Urk. 29). Am 2

Dispositiv
  1. Juli 2014 bat sie sodann um Zustellung der Original-CD mit den MRI-Aufnahmen des Instituts von Dr.  med. B.___ , Facharzt für Radiologie, sowie den dazugehörigen originalen MRI-Bericht (Urk. 36).      Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.      Das Gericht zieht in Erwägung:
  2. 1.1      Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene formelle Mängel (Urk. 1 S. 9-11). Sie führt an, sie sei überwacht worden, wobei das Feststellungsblatt frisiert und ihr die begleitenden Akten vorenthalten worden seien (Urk. 1 S. 9-10). Es bestün den etliche formelle Mängel, welche die Gutheissung der Beschwerde allein schon rechtfertigten (Urk. 1 S. 10-11): - widerrechtliches Zurückbehalten von Verwaltungsakten - widerrechtliches Zurückbehalten des Verfahrensprotokolls/ Feststellungs blattes beziehungsweise unvollständige Vorlage dieses Verfahrensproto kolls - Unterschrift unter der „Verfügung“ vom 1
  3. Mai 2013, welche keiner Per son zugeordnet werden könne - Sachbearbeitung ( Frau C.___ ) ohne Verfügungskompetenz - Unsicherheit betreffend Charakter der Mitteilung (Verfügung oder Vorbe scheid) - mangelhafte oder fehlende Rechtsmittelbelehrung - falsches Datum des Revisionsgesuchs. 1.2      Gemäss Art.  29 Abs.  2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein per sönlich keits bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).      Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 1.3      Dass sie überwacht worden sei, schloss die Beschwerdeführerin aus der Ver fahrensdauer (Urk. 6/322). Bestätigt sah sie diesen Verdacht aufgrund der Voll macht an die Firma D.___ (Urk. 6/320, Urk. 6/323/2). Die Vollmacht vom 4. April 2013 (Urk. 6/320) betrifft indes einen anderen Versicherten. Nach dem Gesagten fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin überwacht worden ist. Am
  4. Juni 2013 bestätigte die IV-Stelle explizit, dass keine weiteren Akten existierten (Urk. 6/324). Demnach wurde das Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht unter diesem Gesichtspunkt nicht ver letzt.      Das Gutachten der Klinik A.___ (Urk. 6/331) ging auch bei der IV-Stelle erst am
  5. Juli 2013 und somit nach Verfügungserlass ein (Urk. 24 S. 1 und Aktenverzeichnis), weshalb sie es der Beschwerdeführerin nicht bereits früher zustellen konnte und ihr auch in dieser Hinsicht nichts vorzuwerfen ist. 1.4      Bezüglich der Unterschrift unter der Verfügung vom 1
  6. Mai 2013, welche laut der Beschwerdeführerin keiner Person zugeordnet werden könne , ist anzumer ken, dass es sich dabei klarerweise um die Unterschrift von Frau C.___ handelt, die gemäss Deckblatt der Verfügung zuständig war (Urk. 2). Laut Art.  57 lit . g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gehört de r Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invaliden versicherung zu den Aufgaben der IV-Stelle. Gesetz und Verordnung ( Art.  74 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) bestimmen nicht, dass Ent scheide der IV Stelle nur von ganz bestimmten Personen unterzeichnet werden dürfen, weswe gen dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist. 1.5      Bezüglich des Charakters der Mitteilung ist festzuhalten, dass diese klar als Verfü gung bezeichnet ist (Urk. 2 S. 1). Allerdings enthielt sie eine falsche Rechts mittelbelehrung (Urk. 2 S. 4). Aus einer solchen mangelhaften Eröffnung darf der betroffenen Person kein Nachteil entstehen ( Art.  49 Abs.  3 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Dem nach muss so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird ( Kieser , ATSG Kommentar, 2.  Aufl. 2009, N 41 zu Art.  49 ATSG , mit Hinweis). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bemerkte die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung und die IV-Stelle korrigierte sie (Urk. 6/326, Urk. 6/329). Nachdem die Beschwerde rechtzeitig erhoben werden konnte (Urk. 1), ist der Beschwerde führerin aus dem Mangel kein Nachteil entstanden, womit es sein Bewenden hat. 1.6      Betreffend die Rüge unübersichtlicher Aktenführung und falscher Datierung (Urk. 1 S. 4-5, 9 und 11, Urk. 11 S. 2) bleibt anzumerken, dass nicht das hiesige Gericht Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin ist, sondern die kantonalen IV-Stellen unter der Aufsicht des Bundes stehen , die vom Bundesamt für Sozi alversicherungen (BSV) ausgeübt wird (weitere Angaben dazu sind abrufbar im Internet unter www.bsv.admin.ch ). 1.7      Nach dem Gesagten ist di e angefochtene Verfügung nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben, sondern hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen.
  7. 2.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  8. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.   3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 1 mit Hinweisen). 2.2      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs.  1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 IVG). 3 .      3 .1      Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die arbeits medizinische Abklärung am Arbeitsplatz der Versicherten vom 17. Januar 2012, welche gemäss Stellungnahme des RAD eine Arbeitsfähigkeit von 50  % ergeben habe. Ausgehend von den vom Bundesgericht verwendeten Tabellenlöhnen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von gerundet 59  % (Urk. 2 S. 2). 3 .2      Die Beschwerdeführerin machte i n materieller Hinsicht zusammengefasst gel tend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, was sich insbesondere aus dem Bericht des behandelnden Neurologen Prof. Dr.  med. E.___ , Facharzt für Neurologie, ergebe. Sie sei noch zu 60  % arbeitstätig, jedoch mit - gemäss Abklärungen am konkreten Arbeitsplatz - 50%iger Leis tungseinschränkung , sodass der Invaliditätsgrad 70  % betrage (Urk. 1 S. 11 f.). Das Einkommen ihrer aktuellen Anstellung sei auch der Bemessung des Vali deneinkommens zugrunde zu legen, denn es sei nicht davon auszugehen, sie hätte ohne Gesundheitsbeeinträchtigung eine weniger gute berufliche Karriere eingeschlagen (Urk. 1 S. 13). Weiter monierte sie, die Beschwerdegegnerin habe bei ihrer Berechnung den vom Bundesgericht bei der Zusprechung der Rente festgelegten Soziallohnanteil nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 14). 4 .      4 .1      Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Verfügung vom
  9. Oktober 2008 (Urk. 6/140), die hernach vom Sozi alversicherungsgericht des Kantons Zürich sowie vom Bundesgericht überprüft wurde (vgl. vorstehende E. 2.1) .      Damals lag eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätig keit vor (Urk. 6/167/6, Urk. 6/192/11 E. 4.3.2.2). Diese wurde so verwerte t, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein halbes Arbeitspensum leistete, das heisst zweieinhalb Tage pro Woche arbeitete . Hinzu kamen gelegentlich Ferienvertretungen (Urk.  6/147/87 f., Urk.  6/147/91).      Die 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stand in Übereinstimmung mit dem Bericht des behandelnden Neurologen Prof. E.___ vom 24.  Sep tember 2007 (Urk. 6/52/2) sowie dessen Beurteilung vom 2
  10. Oktober 2007 (Urk. 6/56/12). Auch die Ärzte der Rehaklinik F.___ , die am 1
  11. Februar 2008 ein ambulantes Assessment mit der Beschwerdeführerin durch ge führt hatt en, hielten die Arbeitsfähigkeit von 60  % für a usgewiesen (Urk. 6/93/3). 4 .2      Die seitherige gesundheitliche Situation entwickelte sich wie folgt: 4 .2.1      Die Ärztinnen und die Psychologin des Sanatoriums G.___ berichteten am 3
  12. März 2010, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2
  13. Februar 2009 in ihrer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 6/172/2). Sie diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Krankheit des Nervensystems (ICD-10: Z86.6), eine Ein schränkung von Aktivitäten durch Behinderung (ICD-10: Z73.6) sowie eine Behinderung und chronische Krankheit in der Familienanamnese (ICD-10: Z82). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei durch traumatische, unfallbezogene Erinnerungen, die plötzlich vor ihrem geistigen Auge aufträten, stark beein trächtigt . Getriggert würden diese Erinnerungen durch Hinweisreize, auf welche sie mit manifesten Panikattacken reagiere. So leide sie täglich an innerer Unruhe, Anspannung, Schweissausbrüchen, Herzrasen, Ein- und Durch schlaf störungen , erhöhter Irritabilität, geringer Belastbarkeit und Konzen trations fä higkeit . Die gezielten verhaltenstherapeutischen Interventionen hätten indes zu einer Reduktion der generalisierten Ängste geführt. Aktuell seien die Ängste sowohl von der Intensität als auch von der Häufigkeit her deutlich weniger aus geprägt. Weiterhin bestünden ausgeprägte Ein- und Durch schlafstörungen sowie eine erhöhte Irritabilität (Urk. 6/172/3).      Dem weiteren Bericht des Sanatoriums G.___ vom 1
  14. April 2011 ist zu ent nehmen, dass aus psychiatrischer Sicht keine Eins chränkung der Arbeits fähig keit vorlieg e (Urk. 6/233/3). 4 .2.2      Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin führte anlässlich einer Besprechung mit deren Rechtsvertreter vom 1
  15. August 2010 aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Anstellungsbeginn vom
  16. Januar 2008 erheblich verschlechtert. Beispielsweise könne sie den Kaffeeservice nicht mehr machen und Pakete nicht mehr verteilen. Nach wie vor arbeite sie an zweiein halb Tagen pro Woche und mache zusätzlich Ferienvertretungen. Die Arbeitszeit habe sich jedoch reduziert und der Soziallohnanteil sei gestiegen. In der ange passten Tätigkeit erbringe sie bei vermehrten Pausen eine volle Leistung (Urk. 6/175).      Am
  17. September 2010 bestätigte die Arbeitgeberin, dass der Lohn der Beschwer deführerin eine Soziallohnkomponente enthalte (Urk. 6/182/38).      Im Februar 2011 hielt die Arbeitgeberin fest, die Beschwerdeführerin leiste aktu ell ein Pensum von circa 50  % und im Vergleich zum September 2010 hät ten sich weder der Soziallohnanteil noch das Tätigkeitsprofil verändert (Urk. 6/213). Am 1
  18. Juli 2011 berichtete sie, die Arbeitsleistung der Beschwer deführerin habe im Vergleich zum Beginn ihrer Tätigkeit in der Firma abge nommen. Sie betrage etwa 10 bis 15  % einer Hundertprozentleistung . Den Lohn habe sie dennoch - auch im Sinne eines Soziallohnanteiles - an die Teuerung angepasst (Urk. 6/237). Per
  19. Januar 2013 erhöhte sie den Lohn der Beschwer deführerin erneut , wobei sie anmerkte, die Lohnerhöhung sei als soziales Enga gement sowie als Zeichen der Wertschätzung zu verstehen (Urk. 6/305). 4 .2.3      Prof. E.___ gab in seinem Bericht vom 1
  20. Februar 2011 an, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am
  21. Juli 2010 und zuvor am 1
  22. Juli 2008 unter sucht (Urk. 6/217/1). Er berichtete, die Spastik, die Sensibilitäts- und die Gangstörung hätten zugenommen (Urk. 6/217/3). 4 .2.4      Der Hausarzt Dr.  med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , ging in seinem Bericht vom 2
  23. März 2011 von einer seit dem Unfall im Jahr 2007 unveränderten Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70  % aus (Urk. 6/224/2) . 4 .2.5      Am 1
  24. Januar 2012 nahmen die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle sowie der RAD-Arzt Dr.  Z.___ eine Arbeitsplatzbesichtigung vor (Urk. 6/259/1) . Die Beschwerdeführerin gab an, die Einsatzzeiten seien grundsätzlich seit vier Jahren unverändert. Die Abwesenheitsvertretung habe sie indes zurückgefahren, sodass sie diese nur noch bis Mittwoch Abend oder Donnerstag Mittag mache. Manchmal vergesse sie beim Durchstellen der Telefonate die Namen und sie müsse mehrmals täglich dringend aufs WC. Ferner leide sie unter Müdigkeit und ihr Arbeitstempo sei verlangsamt (Urk. 6/259/4). Die Personalverantwortliche der Arbeitgeberin berichtete über eine schleichende Verschlechterung in den letzten Jahren, welche insbesondere bewirkt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskollegin weniger oft vertreten könne (Urk. 6/259/5). Den Arbeits platz der Beschwerdeführerin erachteten Dr.  Z.___ und die Eingliederungsbe raterin als optimal angepasst und das Pensum von 50  % hielten sie für ange messen (Urk. 6/259/5, Urk. 6/259/1). 4 .2.6      Die Suva liess die Beschwerdeführerin durch die Ärzte der Klinik A.___ begutachten (neurologisches Gutachten vom 1
  25. Mai 2013, Urk. 6/331/2-88; psychiatrisches Gutachten vom 1
  26. November 2012, Urk. 6/331/89-121; klinisch-psychologisches Gutachten vom 19. November 2012, Urk. 6/331/122-136). Dem neurologischen Teilgutachten ist zu ent nehmen, dass hereditäre spastische Spinalparalysen eine fortschreitende progre diente Tendenz hätten (Urk. 6/331/82). Der psychiatrische Gutachter ging auf grund der posttraumatischen Belastungsstörung von einer unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30  % aus (Urk. 6/331/115 ) . Im klinisch-psychologischen Gutachten wurde zusammenfassend festgehalten, bei der Untersuchung der kognitiven Leistungsfähigkeit habe eine Beeinträchtigung der visuellen Merkfähigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, es seien keine Hinweise auf eine Simulation, eine Aggravation oder eine subopti male Leistungsbereitschaft zu eruieren gewesen , und von der Persönlichkeit her weise die Beschwerdeführerin eine leicht depressive Symptomatik und eine moderate Angstsymptomatik auf (Urk. 6/331/133). 5 .      5 .1      Unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen sowie dem Krankheitsbild der hereditären spastischen Paraparese entsprechend (Urk. 6/331/82) ist , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schleichend weiter verschlech tert hat. Namentlich haben laut Prof. E.___ die Spastik, die Sensibilitäts- und die Gangstörung zugenommen (Urk. 6/217/3). Die Verschlechterung wirkt sich gemäss den Erhebungen am Arbeitsplatz insbesondere darin aus, dass die Beschwerdeführerin keine oder fast keine Vertretungen mehr machen kann (Urk. 6/259/5) , dass sich ihre Arbeitszeit verringert hat (Urk. 6/175 /2-3 ) . Die Beschwerdeführerin arbeitet nunmehr effektiv zweieinhalb Tage pro Woche (Urk. 6/259/4 , Urk. 6/175/2 ). Dieses 50%ige Pensum wurde von Dr.  Z.___ sowie von der Eingliederungsberatung nach einem Besuch am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin für zumutbar befunden . Die von der Beschwerdeführerin auszuübenden Teiltätigkeiten erachteten sie als optimal angepasst (Urk. 6/ 2 59/1, Urk. 6/259/ 5 ). 5 .2      Eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestierte einzig Dr.  H.___ . Er begründete indes nicht, inwiefern das effektiv geleistete Pensum von 50  % unzumutbar sei . Zudem gab er an , die Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70  % bestehe bereits seit dem Unfall im Jahr 2007 - mithin vor dem massgebenden Vergleichszeitpunkt - in diesem Ausmass (Urk. 6/224). Aus s eine n Angaben lassen sich nach dem Gesagten insgesamt keine zuverlässigen Schlüsse ziehen . 5 .3      Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 5) können dem neurologischen Gutachten der Klinik A.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Darin sind einzig Äusserungen zu den Beschwerden und deren Genese sowie zum Vorliegen eines natürlichen Kausal zusammenhangs zum Unfall vom 1
  27. November 2007, zu finden (Urk. 6/331/ 2- 3, Urk. 6/331/73- 83). Daraus, dass die Beschwerdeführerin eine maximale Geh strecke von etwa 50 Metern mit Gehhilfen bewältigen könne und im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen sei (Urk. 6/ 331/76), kann nicht auf eine min destens 70%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, zumal auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt etliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen, welche sitzend ausübbar sind . 5.4      Im psychiatrischen Gutachten wurde eine Einschränkung von 30  % angegeben, welche vom Unfall vom 1
  28. November 2007 herrührt (Urk. 6/331/115). Auf merksamkeit, Auffassung und Konzentration waren während des Untersu chungsverlaufes unauffällig . Kognitiv ergaben sich keine Defizite für die Berei che Abstraktion, Mnestik , Kurzzeitgedächtnis, Unterschiedsfragen und logisches Denken. Affektiv zeigte sich eine Reduktion der Schwingungsfähigkeit insbe sondere bei der Thematisierung des Traumaereignisses mit deutlicher depressi ver Stimmungseinbusse und ängstlich agitierter Auslenkung (Urk. 6/331/107). Soweit bei diesen im kognitiven Bereich normalen Befunden überhaupt eine qualitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei der Firma Y.___ in Betracht zu ziehen ist , wären die Foerster-Kriterien zu prüfen. Denn die Überwindbarkeits-Rechtsprechung ist auch auf posttraumatische Belastungs störungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012, E. 4.2 mit Hinweisen ) . Weitere erhebliche psychische Erkrankungen wurden nicht diagnosti ziert. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Inten sität, Aus prägung und Dauer liegt somit nicht vor. Ferner massen die die Beschwerde führerin während längerer Zeit behandelnden Ärzte des Sanatoriums G.___ der posttraumatischen Belastungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeits fähig keit zu (Urk. 6/ 233/3) . D ie von der Klinik A.___ angegebenen Beeinträchtigungen sind somit nicht zu berücksichtigen . 5 . 5      Des Weiteren schliesst die Beschwerdeführerin aus der vom RAD angegebenen Arbeitsfähigkeit von 50  % auf eine Erwerbsunfähigkeit von 70  % . Dies in der Annahme, die 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf das bisher geleistete Pensum von 60  % , womit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit verbleiben würde (Urk. 1 S. 11 f.). Der RAD bezog sich indes klarerweise auf das noch geleistete Pensum von 50  % , welches er für angemessen hielt (Urk. 6/159/1, Urk. 6/259/5). 5 . 6      Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angepassten Tätigkeit bei der Firma Y.___ noch zu 50  % arbeitsfähig ist . 6 . 6 .1      Betreffend das Valideneinkommen ist festzuhalten, dass das Bundesgericht das Anknüpfen des hiesigen Gerichts an den an die Nominallohnentwicklung ange passten zuletzt erzielten Verdienst als Augenoptikerin mit Urteil 9C_757/2010 vom 2
  29. November 2010 bestätigt hat (Urk. 6/192, E. 4.2).      Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei der Lohn als hypothetisches Validen einkommen zu betrachten, welcher für die aktuell konkret von ihr besetzte Stelle bezahlt würde, wenn sie stellenplangemäss ausgeübt würde (Urk. 1 S. 13).      Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwer de führerin sich unterdessen auch im Gesundheitsfall im Bürobereich weiter gebildet und auf eine kaufmännische Tätigkeit gewechselt hätte. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass sie ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als Optikerin tätig wäre . Somit besteht kein Anlass, vo n de m vom Bundesgericht ermittelten Valideneinkom men von Fr. 70‘426.70 im Jahr 2008 abzuweichen (vgl. Urk. 6/192/ 9 E. 4.2.2.3 ). 6 .2      6.2.1      Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21.  August 2006 E. 4.2). 6.2.2      Effektiv erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr.  46‘800.-- ( 13 x Fr. 3‘600.--; Urk. 6/ 305 ), welches aber einen Soziallohnanteil beinhaltete. Der Soziallohnanteil beträgt mittlerweile infolge der Reduktion der Arbeitsfähigkeit mehr als 20  % .      Im Vergleichszeitpunkt arbeitete die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 60  % , im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch mit einem von 50  % , jeweils in einer angepassten Tätigkeit. Die IV-Stelle ging somit in der ange fochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass sich das Invalideneinkommen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitsfähigkeit (von 60  % auf 50  % ) verändert hat . Das Bundesgericht errechnete ein Invalideneinkommen von Fr.  34‘320.--, welches einem 60%-Pensum entsprach und worin ein Soziallohnanteil von 20 % berücksichtigt war (0,8 x Fr. 42‘900.--; Urk.  6/192/10 E. 4.3.2.2). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50  % statt 60  % resultieren ein Invalideneinkommen von Fr. 28‘600.-- ( Fr.  34‘320. -- : 60 x 50) , eine Einkommenseinbusse von Fr. 41‘826.70 (Fr. 70‘426.70 - Fr.  28‘600.--) und e in Invaliditätsgrad von 59,39 % (Fr. 41‘826.70 : Fr. 70‘426.70 x 100) beziehungsweise gerundet 59  % . Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass sich durch die Aufrechnung sämtli cher Faktoren auf den Verfügungszeitpunkt nichts am prozentualen Verhältnis ändere (Urk.  2 S. 2), ist zutreffend.      Zu einem ( nach der Rundung auf ganze Prozentzahlen ) identischen Invaliditäts grad von 59  % führt dieselbe Berechnung mit den vom Bundesgericht zur Plausibilisierung verwendeten Zahlen: G estützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelte das Bundesgericht damals ein Invalideneinkommen von Fr.  34‘336.20 (Urk. 6/ 192/ 11 E. 4.3.2.2). Rechnet man dieses von 60 % auf 50  % um , ergibt dies ein Invalideneinkommen im Betrag von Fr.  28‘613.50 ( Fr.  34‘336.20 : 60 x 50) und ein en Invaliditätsgrad von 59,37  % ([Fr. 70‘426.70 - Fr.  28‘613.50] : Fr. 70‘426.70 x 100) .      Dass sich der Soziallohnanteil erhöht hat, ist in dieser Berechnung berücksich tigt. Denn bei einem Invalideneinkommen von Fr.  28‘600.-- und einem effekti ven Einkommen von Fr.  42‘900.-- beträgt der Soziallohnanteil Fr. 14'300.-- und somit 33,3  % des ausbezahlten Lohnes.      Bei einem Invaliditätsgrad von 59  % besteht Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, weshalb die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch der bereits eine halbe Invalidenrente beziehenden Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen .
  30. 7.1      Die Beschwerdeführerin beantragte den Beizug der Original-CD mit den MRI Aufnahmen des Instituts von Dr.   B.___ sowie den dazugehörigen origi nalen MRI-Bericht (Urk. 36). I nvalidenversi cherungs rechtlich kommt es jedoch nicht in erster Linie auf die Befunde und die Diagnose n an, sondern darauf, welche Auswirk ungen eine Krankheit auf die Ar beitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2011 vom 2
  31. August 2011, E. 4.2 mit Hinweis ). Zur Ermittlung dieser Auswirkungen war die arbeitsmedizinische Erhebung am Arbeitsplatz geeignet. Aus dem Bericht darüber sind die Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hinreichend ersichtlich. MRI-Bildern und den dazugehörigen Berichten können hingegen keine Angaben zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit entnommen werden, weshalb der beantragte Beizug nicht angezeigt ist. 7.2      Ferner beantragte die Beschwerdeführerin eine mündliche öffentliche Verhand lung. Au s der Begründung des Antrags geht hervor, dass die Beschwerdeführe rin tatsächlich die Durchführung einer Referen tenaudienz wünschte und ihre persönliche Befragung als Beweismittel offerierte ( Urk.  1 S. 4) . Damit ist der Beschwerde begründung nicht zu entnehmen, dass mit dem betref fenden Rechtsbegehren die von Art.  6 Ziff. 1 EMRK geschützte Kontrolle und Transpa renz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an einer Gerichtsverhandlung bezweckt wird . Ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne der EMRK liegt nach dem Gesagten nicht vor. Eine Referentenaudienz sowie eine weitere Beweisabnahme drängen sich nicht auf , weswegen von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen ist. 8 .      Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8
  32. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  33. Die Beschwerde wird abgewiesen .
  34. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  35. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  36. Juli bis und mit 1
  37. August sowie vom 1
  38. Dezember bis und mit dem
  39. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00578 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

30. April 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1973 geborene X.___ , gelernte Augenoptikerin (Urk. 6/3), leidet an einer erstmals im Januar 2001 als Verdachtsdiagnose geäusserten hereditären spastischen Parese mit Gangstörung (Urk. 6/9/1). Im April 2002 meldete sie sich erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Hilfs mitteln sowie einer Rente an (Urk. 6/4). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Rentenanspruch (Urk. 6/13). Mit Verfügung vom 3 0. Mai 2005 übernahm die IV-Stelle die Kosten für die leihweise Abgabe eines Rollstuhls (Urk. 6/27) und mit einer weiteren Verfügung vom 1 2. Dezember 2005 die Kosten für eine Umschulung (Bürofachdiplom vom 6. September 2005 bis zum 1 4. Juli 2006; Urk. 6/38). Nach Abschluss der Aus bildung (vgl. Urk. 6/43) war die Versicherte vom 1 8. Oktober 2006 bis Ende Juni 2007 und vom 1. September bis 3 0. November 2007 an zwei verschiedenen Stellen im Bereich Sekretariat/Empfang tätig (Urk. 6/55, Urk. 6/57 und Urk. 6/59). Am 16. November 2007 erlitt sie einen Verkehrsunfall ( Schadenmel dung vom 14. Dezember 2007, Urk. 6/68/47). Seit Januar 2008 arbeitet sie teil zeitlich als Telefonistin und Rezeptionistin bei der Firma Y.___ (Urk. 6/87/2, Urk. 6/119/9-11, Urk. 6/147/87). 1.2

Ende September 2007 hatte sich die Versicherte erneut bei der Invaliden versiche rung zum Bezug einer Rente angemeldet (Urk. 6/53). Die IV Stelle ver neinte den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 (Urk. 6/140). Die am 1 0. November 2008 dagegen erho bene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2008.01153 vom 3 0. Juni 2010 ab (Urk. 6/167). Hiergegen erhob die Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht, welches mit Urteil 9C_757/2010 vom 24. November 2010 in Gutheissung der Beschwerde feststellte, dass die Versicherte mit Wirkung ab 1. Juli 2008 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 6/192). 1.3

Am 1 9. August 2010 hatte die Versicherte der IV-Stelle eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes mitgeteilt (Urk. 6/174). Zusammen mit ihrer Eingabe sowie im weiteren Verlauf reichte sie Berichte und Bestätigungen ein (Urk. 6/172-173, Urk. 6/175, Urk. 6/179). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklä rungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 6/213-214, Urk. 6/237-238, Urk. 6/256, Urk. 6/265) und nahm Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten (Urk. 6/217, Urk. 6/224, Urk. 6/233, Urk. 6/251). Zudem erfolgte eine Arbeits platzbesichtigung durch Dr. med. Z.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , sowie die zuständige Eingliederungs beraterin der IV-Stelle (Bericht vom 1 9. Januar 2012, Urk. 6/259). Mit Vorbe scheid vom 12. Juli 2012 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht , sie werde ihr keine höhere Rente zusprechen (Urk. 6/289). Hiergegen erhob die Versicherte am 13.

Juli 2012, ergänzt am 6.

September 2012, Einwand (Urk. 6/285, Urk. 6/294). Mit Eingabe vom 11.

Januar 2013 schlug die Versi cherte eine einvernehmliche Regelung vor und reichte ein Schreiben der Arbeit geberin betreffend Lohnerhöhung ein (Urk. 6/305-306). Am 1 7. Mai 2013 ver fügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 6/315 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 7. Mai 2013 erhob die Versicherte am 2 0. Juni 2013 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen beziehungsweise die Ren tenleistungen seien revisionsweise zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). Am 4. Juli 2013 gingen bei der Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen der Suva ein, welche die Gutachten der Klinik A.___ beinhalteten: das neurologische vom 1 5. Mai 2013 (Urk. 6/331/2-88), das psychiatrische vom 1 7. November 2012 (Urk. 6/331/89-121) und das klinisch-psychologische vom 19. November 2012 (Urk. 6/331/122-136). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerde antwort vom 1 5. August 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Es folgte die Replik der Beschwerdeführerin vom 2 3. August 2013, in welcher an den Begehren gemäss Beschwerde festgehalten und zusätzlich beantragt wurde, es sei der Beschwerdegegnerin eine kurze Nachfrist zur Einreichung einer pro zessual genügenden Beschwerdeantwort anzusetzen unter der Androhung, dass das Gericht im Unterlassungsfall die behaupteten Tatsachen als anerkannt akzeptiere (Urk. 8). Diesen Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin wies das hiesige Gericht mit Verfügung vom 3. September 2013 ab (Urk. 10). Am 6. September 2013 regte die Beschwerdeführerin an, diese Gerichtsverfügung in Wiedererwägung zu ziehen und tat kund, dass sie nicht auf ihre grundrechtli chen Verfahrensrechte verzichte. Ferner wies sie darauf hin, dass die Beschwer de gegnerin neue Akten - insbesondere das Gutachten der Klinik A.___ vom 17. November 2012 sowie vom 1 5. Mai 2013 - vorgelegt habe, und beanstandete, dass ihr diese nicht zur Stellung nahme zugestellt worden seien (Urk. 11). Daraufhin wurde der Beschwerde führerin mit Gerichtsverfügung vom 19. September 2013 Gelegen heit gegeben, zu diesen Akten (Urk. 6/321-331) Stellung zu nehmen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 1 5. Oktober 2013 äusserte sich die Beschwerde führerin zum erwähnten Gutachten (Urk. 16) und die Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2013 (Urk. 24). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 1 3. Dezember 2013 wiederum Stellung (Urk. 27), was der Beschwerdegegnerin am 1 7. Dezember 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 28). Mit Eingabe vom 1 7. März 2014 beantragte die Beschwerdeführerin das Einholen von Verlaufsberichten an. Im Übrigen beantragte sie, falls das Gericht die medi zinische Seite dieses Prozesses für genügend abgeklärt erachte, sei dies in Form eines Zwischenentscheides festzustellen. Weiter ersuchte sie um prioritäre Behandlung der Beschwerde (Urk. 29). Am 2 1. Juli 2014 bat sie sodann um Zustellung der Original-CD mit den MRI-Aufnahmen des Instituts von Dr. med. B.___ , Facharzt für Radiologie, sowie den dazugehörigen originalen MRI-Bericht (Urk. 36).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdeführerin rügt verschiedene formelle Mängel (Urk. 1 S. 9-11). Sie führt an, sie sei überwacht worden, wobei das Feststellungsblatt frisiert und ihr die begleitenden Akten vorenthalten worden seien (Urk. 1 S. 9-10). Es bestün den etliche formelle Mängel, welche die Gutheissung der Beschwerde allein schon rechtfertigten (Urk. 1 S. 10-11): - widerrechtliches Zurückbehalten von Verwaltungsakten - widerrechtliches Zurückbehalten des Verfahrensprotokolls/ Feststellungs blattes beziehungsweise unvollständige Vorlage dieses Verfahrensproto kolls - Unterschrift unter der „Verfügung“ vom 1 7. Mai 2013, welche keiner Per son zugeordnet werden könne - Sachbearbeitung ( Frau C.___ ) ohne Verfügungskompetenz - Unsicherheit betreffend Charakter der Mitteilung (Verfügung oder Vorbe scheid) - mangelhafte oder fehlende Rechtsmittelbelehrung - falsches Datum des Revisionsgesuchs. 1.2

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen schaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein per sönlich keits bezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebli che Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende - Ver letzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis). 1.3

Dass sie überwacht worden sei, schloss die Beschwerdeführerin aus der Ver fahrensdauer (Urk. 6/322). Bestätigt sah sie diesen Verdacht aufgrund der Voll macht an die Firma D.___ (Urk. 6/320, Urk. 6/323/2). Die Vollmacht vom 4. April 2013 (Urk. 6/320) betrifft indes einen anderen Versicherten. Nach dem Gesagten fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin überwacht worden ist. Am 5. Juni 2013 bestätigte die IV-Stelle explizit, dass keine weiteren Akten existierten (Urk. 6/324). Demnach wurde das Recht der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht unter diesem Gesichtspunkt nicht ver letzt.

Das Gutachten der Klinik A.___ (Urk. 6/331) ging auch bei der IV-Stelle erst am 4. Juli 2013 und somit nach Verfügungserlass ein (Urk. 24 S. 1 und Aktenverzeichnis), weshalb sie es der Beschwerdeführerin nicht bereits früher zustellen konnte und ihr auch in dieser Hinsicht nichts vorzuwerfen ist. 1.4

Bezüglich der Unterschrift unter der Verfügung vom 1 7. Mai 2013, welche laut der Beschwerdeführerin keiner Person zugeordnet werden könne , ist anzumer ken, dass es sich dabei klarerweise um die Unterschrift von Frau C.___ handelt, die gemäss Deckblatt der Verfügung zuständig war (Urk. 2). Laut Art. 57 lit . g des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gehört de r Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invaliden versicherung zu den Aufgaben der IV-Stelle. Gesetz und Verordnung ( Art. 74 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) bestimmen nicht, dass Ent scheide der IV Stelle nur von ganz bestimmten Personen unterzeichnet werden dürfen, weswe gen dem Einwand der Beschwerdeführerin nicht zu folgen ist. 1.5

Bezüglich des Charakters der Mitteilung ist festzuhalten, dass diese klar als Verfü gung bezeichnet ist (Urk. 2 S. 1). Allerdings enthielt sie eine falsche Rechts mittelbelehrung (Urk. 2 S. 4). Aus einer solchen mangelhaften Eröffnung darf der betroffenen Person kein Nachteil entstehen ( Art. 49 Abs. 3 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Dem nach muss so verfahren werden, dass die Möglichkeit, ein Rechtsmittel zu ergreifen, nicht eingeschränkt oder vereitelt wird ( Kieser , ATSG Kommentar, 2. Aufl. 2009, N 41 zu Art. 49 ATSG , mit Hinweis). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bemerkte die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung und die IV-Stelle korrigierte sie (Urk. 6/326, Urk. 6/329). Nachdem die Beschwerde rechtzeitig erhoben werden konnte (Urk. 1), ist der Beschwerde führerin aus dem Mangel kein Nachteil entstanden, womit es sein Bewenden hat. 1.6

Betreffend die Rüge unübersichtlicher Aktenführung und falscher Datierung (Urk. 1 S. 4-5, 9 und 11, Urk. 11 S. 2) bleibt anzumerken, dass nicht das hiesige Gericht Aufsichtsbehörde der Beschwerdegegnerin ist, sondern die kantonalen IV-Stellen unter der Aufsicht des Bundes stehen , die vom Bundesamt für Sozi alversicherungen (BSV) ausgeübt wird

(weitere Angaben dazu sind abrufbar im Internet unter www.bsv.admin.ch

). 1.7

Nach dem Gesagten ist di e angefochtene Verfügung nicht bereits aus formellen Gründen aufzuheben, sondern hinsichtlich des Rentenanspruchs materiell zu überprüfen. 2.

2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010, E. 1 mit Hinweisen). 2.2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 3 .

3 .1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die arbeits medizinische Abklärung am Arbeitsplatz der Versicherten vom 17. Januar 2012, welche gemäss Stellungnahme des RAD eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ergeben habe. Ausgehend von den vom Bundesgericht verwendeten Tabellenlöhnen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von gerundet 59 % (Urk. 2 S. 2). 3 .2

Die Beschwerdeführerin machte i n materieller Hinsicht zusammengefasst gel tend, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, was sich insbesondere aus dem Bericht des behandelnden Neurologen Prof. Dr. med. E.___ , Facharzt für Neurologie, ergebe. Sie sei noch zu 60 % arbeitstätig, jedoch mit - gemäss Abklärungen am konkreten Arbeitsplatz - 50%iger Leis tungseinschränkung , sodass der Invaliditätsgrad 70 % betrage (Urk. 1 S. 11 f.). Das Einkommen ihrer aktuellen Anstellung sei auch der Bemessung des Vali deneinkommens zugrunde zu legen, denn es sei nicht davon auszugehen, sie hätte ohne Gesundheitsbeeinträchtigung eine weniger gute berufliche Karriere eingeschlagen (Urk. 1 S. 13). Weiter monierte sie, die Beschwerdegegnerin habe bei ihrer Berechnung den vom Bundesgericht bei der Zusprechung der Rente festgelegten Soziallohnanteil nicht berücksichtigt (Urk. 1 S. 14). 4 .

4 .1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die Verfügung vom 8. Oktober 2008 (Urk. 6/140), die hernach vom Sozi alversicherungsgericht des Kantons Zürich sowie vom Bundesgericht überprüft wurde (vgl. vorstehende E. 2.1) .

Damals lag eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätig keit vor (Urk. 6/167/6, Urk. 6/192/11 E. 4.3.2.2). Diese wurde so verwerte t, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich ein halbes Arbeitspensum leistete, das heisst zweieinhalb Tage pro Woche arbeitete . Hinzu kamen gelegentlich Ferienvertretungen (Urk. 6/147/87 f., Urk. 6/147/91).

Die 60%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stand in Übereinstimmung mit dem Bericht des behandelnden Neurologen Prof. E.___ vom 24. Sep tember 2007 (Urk. 6/52/2) sowie dessen Beurteilung vom 2 7. Oktober 2007 (Urk. 6/56/12). Auch die Ärzte der Rehaklinik F.___ , die am 1 2. Februar 2008 ein ambulantes Assessment mit der Beschwerdeführerin durch ge führt hatt en, hielten die Arbeitsfähigkeit von 60 % für a usgewiesen (Urk. 6/93/3). 4 .2

Die seitherige gesundheitliche Situation entwickelte sich wie folgt: 4 .2.1

Die Ärztinnen und die Psychologin des Sanatoriums G.___ berichteten am 3 0. März 2010, die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem 2 7. Februar 2009 in ihrer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Urk. 6/172/2). Sie diagnostizierten eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine Krankheit des Nervensystems (ICD-10: Z86.6), eine Ein schränkung von Aktivitäten durch Behinderung (ICD-10: Z73.6) sowie eine Behinderung und chronische Krankheit in der Familienanamnese (ICD-10: Z82). Sie führten aus, die Beschwerdeführerin sei durch traumatische, unfallbezogene Erinnerungen, die plötzlich vor ihrem geistigen Auge aufträten, stark beein trächtigt . Getriggert würden diese Erinnerungen durch Hinweisreize, auf welche sie mit manifesten Panikattacken reagiere. So leide sie täglich an innerer Unruhe, Anspannung, Schweissausbrüchen, Herzrasen, Ein- und Durch schlaf störungen , erhöhter Irritabilität, geringer Belastbarkeit und Konzen trations fä higkeit . Die gezielten verhaltenstherapeutischen Interventionen hätten indes zu einer Reduktion der generalisierten Ängste geführt. Aktuell seien die Ängste sowohl von der Intensität als auch von der Häufigkeit her deutlich weniger aus geprägt. Weiterhin bestünden ausgeprägte Ein- und Durch schlafstörungen sowie eine erhöhte Irritabilität (Urk. 6/172/3).

Dem weiteren Bericht des Sanatoriums G.___ vom 1 9. April 2011 ist zu ent nehmen, dass aus psychiatrischer Sicht keine Eins chränkung der Arbeits fähig keit vorlieg e (Urk. 6/233/3). 4 .2.2

Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin führte anlässlich einer Besprechung mit deren Rechtsvertreter vom 1 7. August 2010 aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit dem Anstellungsbeginn vom 1. Januar 2008 erheblich verschlechtert. Beispielsweise könne sie den Kaffeeservice nicht mehr machen und Pakete nicht mehr verteilen. Nach wie vor arbeite sie an zweiein halb Tagen pro Woche und mache zusätzlich Ferienvertretungen. Die Arbeitszeit habe sich jedoch reduziert und der Soziallohnanteil sei gestiegen. In der ange passten Tätigkeit erbringe sie bei vermehrten Pausen eine volle Leistung

(Urk. 6/175).

Am 3. September 2010 bestätigte die Arbeitgeberin, dass der Lohn der Beschwer deführerin eine Soziallohnkomponente enthalte (Urk. 6/182/38).

Im Februar 2011 hielt die Arbeitgeberin fest, die Beschwerdeführerin leiste aktu ell ein Pensum von circa 50 % und im Vergleich zum September 2010 hät ten sich weder der Soziallohnanteil noch das Tätigkeitsprofil verändert (Urk. 6/213). Am 1 1. Juli 2011 berichtete sie, die Arbeitsleistung der Beschwer deführerin habe im Vergleich zum Beginn ihrer Tätigkeit in der Firma abge nommen. Sie betrage etwa 10 bis 15 % einer Hundertprozentleistung . Den Lohn habe sie dennoch - auch im Sinne eines Soziallohnanteiles - an die Teuerung angepasst (Urk. 6/237). Per 1. Januar 2013 erhöhte sie den Lohn der Beschwer deführerin erneut , wobei sie anmerkte, die Lohnerhöhung sei als soziales Enga gement sowie als Zeichen der Wertschätzung zu verstehen (Urk. 6/305). 4 .2.3

Prof. E.___

gab in seinem Bericht vom 1 7. Februar 2011 an, er habe die Beschwerdeführerin zuletzt am 7. Juli 2010 und zuvor am 1 6. Juli 2008 unter sucht (Urk. 6/217/1). Er berichtete, die Spastik, die Sensibilitäts- und die Gangstörung hätten zugenommen (Urk. 6/217/3). 4 .2.4

Der Hausarzt Dr. med. H.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , ging in seinem Bericht vom 2 5. März 2011 von einer seit dem Unfall im Jahr 2007 unveränderten Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % aus (Urk. 6/224/2) . 4 .2.5

Am 1 9. Januar 2012 nahmen die Eingliederungsberaterin der IV-Stelle sowie der RAD-Arzt Dr. Z.___

eine Arbeitsplatzbesichtigung vor (Urk. 6/259/1) . Die Beschwerdeführerin gab an, die Einsatzzeiten seien grundsätzlich seit vier Jahren unverändert. Die Abwesenheitsvertretung habe sie indes zurückgefahren, sodass sie diese nur noch bis Mittwoch Abend oder Donnerstag Mittag mache. Manchmal vergesse sie beim Durchstellen der Telefonate die Namen und sie müsse mehrmals täglich dringend aufs WC. Ferner leide sie unter Müdigkeit und ihr Arbeitstempo sei verlangsamt (Urk. 6/259/4). Die Personalverantwortliche der Arbeitgeberin berichtete über eine schleichende Verschlechterung in den letzten Jahren, welche insbesondere bewirkt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitskollegin weniger oft vertreten könne (Urk. 6/259/5). Den Arbeits platz der Beschwerdeführerin erachteten Dr. Z.___ und die Eingliederungsbe raterin als optimal angepasst und das Pensum von 50 % hielten sie für ange messen (Urk. 6/259/5, Urk. 6/259/1). 4 .2.6

Die Suva liess die Beschwerdeführerin durch die Ärzte der Klinik A.___ begutachten (neurologisches Gutachten vom 1 5. Mai 2013, Urk. 6/331/2-88; psychiatrisches Gutachten vom 1 7. November 2012, Urk. 6/331/89-121; klinisch-psychologisches Gutachten vom 19. November 2012, Urk. 6/331/122-136). Dem neurologischen Teilgutachten ist zu ent nehmen, dass hereditäre spastische Spinalparalysen eine fortschreitende progre diente Tendenz hätten (Urk. 6/331/82). Der psychiatrische Gutachter ging auf grund der posttraumatischen Belastungsstörung von einer unfallbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

um 30 % aus (Urk. 6/331/115 ) .

Im klinisch-psychologischen Gutachten wurde zusammenfassend festgehalten, bei der Untersuchung der kognitiven Leistungsfähigkeit habe eine Beeinträchtigung der visuellen Merkfähigkeit nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können, es seien keine Hinweise auf eine Simulation, eine Aggravation oder eine subopti male Leistungsbereitschaft zu eruieren gewesen , und von der Persönlichkeit her weise die Beschwerdeführerin eine leicht depressive Symptomatik und eine moderate Angstsymptomatik auf (Urk. 6/331/133). 5 .

5 .1

Unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen sowie dem Krankheitsbild der hereditären spastischen Paraparese entsprechend (Urk. 6/331/82) ist , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin schleichend weiter verschlech tert hat. Namentlich haben laut Prof. E.___ die Spastik, die Sensibilitäts- und die Gangstörung zugenommen (Urk. 6/217/3). Die Verschlechterung wirkt sich gemäss den Erhebungen am Arbeitsplatz insbesondere darin aus, dass die Beschwerdeführerin keine oder fast keine Vertretungen mehr machen kann (Urk. 6/259/5) , dass sich ihre Arbeitszeit verringert hat (Urk. 6/175 /2-3 ) .

Die Beschwerdeführerin arbeitet nunmehr effektiv zweieinhalb Tage pro Woche (Urk. 6/259/4 , Urk. 6/175/2 ). Dieses 50%ige Pensum wurde von Dr. Z.___ sowie von der Eingliederungsberatung nach einem Besuch am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin für zumutbar befunden . Die von der Beschwerdeführerin auszuübenden Teiltätigkeiten erachteten sie als optimal angepasst (Urk. 6/ 2 59/1, Urk. 6/259/ 5 ). 5 .2

Eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestierte einzig Dr. H.___ . Er begründete indes nicht, inwiefern das effektiv geleistete Pensum von 50 % unzumutbar sei . Zudem gab er an , die Arbeitsunfähigkeit von 60 bis 70 % bestehe bereits seit dem Unfall im Jahr 2007

- mithin vor dem massgebenden Vergleichszeitpunkt - in diesem Ausmass (Urk. 6/224). Aus s eine n Angaben lassen sich nach dem Gesagten insgesamt keine zuverlässigen Schlüsse ziehen . 5 .3

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 11 S. 5) können dem neurologischen Gutachten der Klinik A.___ keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit entnommen werden. Darin sind einzig Äusserungen zu den Beschwerden und deren Genese sowie zum Vorliegen eines natürlichen Kausal zusammenhangs zum Unfall vom 1 6. November 2007, zu finden (Urk. 6/331/ 2- 3, Urk. 6/331/73- 83). Daraus, dass die Beschwerdeführerin eine maximale Geh strecke von etwa 50 Metern mit Gehhilfen bewältigen könne und im Übrigen auf einen Rollstuhl angewiesen sei (Urk. 6/ 331/76), kann nicht auf eine min destens 70%ige Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden, zumal auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt etliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen, welche sitzend ausübbar sind .

5.4

Im psychiatrischen Gutachten wurde eine Einschränkung von 30 % angegeben, welche vom Unfall vom 1 6. November 2007 herrührt (Urk. 6/331/115). Auf merksamkeit, Auffassung und Konzentration waren während des Untersu chungsverlaufes unauffällig . Kognitiv ergaben sich keine Defizite für die Berei che Abstraktion, Mnestik , Kurzzeitgedächtnis, Unterschiedsfragen und logisches Denken. Affektiv zeigte sich eine Reduktion der Schwingungsfähigkeit insbe sondere bei der Thematisierung des Traumaereignisses mit deutlicher depressi ver Stimmungseinbusse und ängstlich agitierter Auslenkung (Urk. 6/331/107).

Soweit bei diesen im kognitiven Bereich normalen Befunden überhaupt eine qualitative Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bei der Firma Y.___

in Betracht zu ziehen ist , wären die Foerster-Kriterien zu prüfen.

Denn die Überwindbarkeits-Rechtsprechung ist auch auf posttraumatische Belastungs störungen anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_483/2012, E. 4.2 mit Hinweisen ) .

Weitere erhebliche psychische Erkrankungen wurden nicht diagnosti ziert. Eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Inten sität, Aus prägung und Dauer liegt somit nicht vor. Ferner massen die die Beschwerde führerin während längerer Zeit behandelnden Ärzte des Sanatoriums G.___ der posttraumatischen Belastungsstörung keinen Einfluss auf die Arbeits fähig keit zu (Urk. 6/ 233/3) .

D ie von der Klinik A.___ angegebenen Beeinträchtigungen sind somit nicht zu berücksichtigen .

5 . 5

Des Weiteren schliesst die Beschwerdeführerin aus der vom RAD angegebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % auf eine Erwerbsunfähigkeit von 70 % . Dies in der Annahme, die 50%ige Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf das bisher geleistete Pensum von 60 % , womit eine 30%ige Arbeitsfähigkeit verbleiben würde (Urk. 1 S. 11 f.). Der RAD bezog sich indes klarerweise auf das noch geleistete Pensum von 50 % , welches er für angemessen hielt (Urk. 6/159/1, Urk. 6/259/5). 5 . 6

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angepassten Tätigkeit bei der Firma Y.___ noch zu 50 % arbeitsfähig ist . 6 . 6 .1

Betreffend das Valideneinkommen ist festzuhalten, dass das Bundesgericht das Anknüpfen des hiesigen Gerichts an den an die Nominallohnentwicklung ange passten zuletzt erzielten Verdienst als Augenoptikerin mit Urteil 9C_757/2010 vom 2 4. November 2010 bestätigt hat (Urk. 6/192, E. 4.2).

Die Beschwerdeführerin brachte vor, es sei der Lohn als hypothetisches Validen einkommen zu betrachten, welcher für die aktuell konkret von ihr besetzte Stelle bezahlt würde, wenn sie stellenplangemäss ausgeübt würde (Urk. 1 S. 13).

Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwer de führerin sich unterdessen auch im Gesundheitsfall im Bürobereich weiter gebildet und auf eine kaufmännische Tätigkeit gewechselt hätte. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen , dass sie ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin

als Optikerin tätig wäre .

Somit

besteht kein Anlass, vo n de m vom Bundesgericht ermittelten

Valideneinkom men von Fr. 70‘426.70 im Jahr 2008 abzuweichen (vgl. Urk. 6/192/ 9 E. 4.2.2.3 ). 6 .2

6.2.1

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 6.2.2

Effektiv erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 46‘800.-- ( 13 x Fr. 3‘600.--; Urk. 6/ 305 ), welches aber einen Soziallohnanteil beinhaltete. Der Soziallohnanteil beträgt mittlerweile infolge der Reduktion der Arbeitsfähigkeit mehr als 20 % .

Im Vergleichszeitpunkt arbeitete die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 60 % , im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch mit einem von 50 % , jeweils in einer angepassten Tätigkeit. Die IV-Stelle ging somit in der ange fochtenen Verfügung zu Recht davon aus, dass sich das Invalideneinkommen im gleichen Verhältnis wie die Arbeitsfähigkeit (von 60 % auf 50 % )

verändert hat .

Das Bundesgericht errechnete ein Invalideneinkommen von Fr. 34‘320.--, welches einem 60%-Pensum entsprach und worin ein Soziallohnanteil von 20 % berücksichtigt war (0,8 x Fr. 42‘900.--; Urk. 6/192/10 E. 4.3.2.2). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % statt 60 %

resultieren ein Invalideneinkommen von Fr. 28‘600.-- ( Fr. 34‘320. -- : 60 x 50) , eine Einkommenseinbusse von Fr. 41‘826.70 (Fr. 70‘426.70 - Fr. 28‘600.--) und e in Invaliditätsgrad von 59,39 % (Fr. 41‘826.70 : Fr. 70‘426.70 x 100) beziehungsweise gerundet 59 % . Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass sich durch die Aufrechnung sämtli cher Faktoren auf den Verfügungszeitpunkt nichts am prozentualen Verhältnis ändere (Urk. 2 S. 2), ist zutreffend.

Zu einem ( nach der Rundung auf ganze Prozentzahlen ) identischen Invaliditäts grad von 59 % führt dieselbe Berechnung mit den vom Bundesgericht zur Plausibilisierung verwendeten Zahlen: G estützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelte das Bundesgericht damals ein Invalideneinkommen von Fr. 34‘336.20 (Urk. 6/ 192/ 11 E. 4.3.2.2). Rechnet man dieses von 60 % auf 50 % um , ergibt dies

ein Invalideneinkommen im Betrag von Fr. 28‘613.50 ( Fr. 34‘336.20 : 60 x 50) und ein en Invaliditätsgrad von 59,37 % ([Fr. 70‘426.70 - Fr. 28‘613.50]

: Fr. 70‘426.70 x 100) .

Dass sich der Soziallohnanteil erhöht hat, ist in dieser Berechnung berücksich tigt. Denn bei einem Invalideneinkommen von Fr. 28‘600.-- und einem effekti ven Einkommen von Fr. 42‘900.-- beträgt der Soziallohnanteil Fr. 14'300.-- und somit 33,3 % des ausbezahlten Lohnes.

Bei einem Invaliditätsgrad von 59 %

besteht Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, weshalb die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch der bereits eine halbe Invalidenrente beziehenden Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen . 7. 7.1

Die Beschwerdeführerin beantragte den Beizug

der Original-CD mit den MRI Aufnahmen des Instituts von Dr.

B.___

sowie den dazugehörigen origi nalen MRI-Bericht (Urk. 36). I nvalidenversi cherungs rechtlich

kommt es jedoch nicht in erster Linie auf die Befunde und die Diagnose n an, sondern darauf, welche Auswirk ungen eine Krankheit auf die Ar beitsfähigkeit hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2011 vom 2 4. August 2011, E. 4.2 mit Hinweis ). Zur Ermittlung dieser Auswirkungen war die arbeitsmedizinische Erhebung am Arbeitsplatz geeignet. Aus dem Bericht darüber sind die Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hinreichend ersichtlich. MRI-Bildern und den dazugehörigen Berichten können hingegen keine Angaben zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit entnommen werden, weshalb der beantragte Beizug nicht angezeigt ist. 7.2

Ferner beantragte die Beschwerdeführerin eine mündliche öffentliche Verhand lung. Au s der Begründung des Antrags geht hervor, dass die Beschwerdeführe rin tatsächlich die Durchführung einer Referen tenaudienz wünschte und ihre persönliche Befragung als Beweismittel offerierte ( Urk. 1 S. 4) . Damit ist der Beschwerde begründung nicht zu entnehmen, dass mit dem betref fenden Rechtsbegehren die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geschützte Kontrolle und Transpa renz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an einer Gerichtsverhandlung bezweckt wird . Ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne der EMRK liegt nach dem Gesagten nicht vor. Eine Referentenaudienz sowie eine weitere Beweisabnahme drängen sich nicht auf , weswegen von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen ist. 8 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer