Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1956, reiste im Jahr 1987 bzw. definitiv im Jahr 1992 in die Schweiz ein und arbeitete an verschiedenen Stellen ( Urk. 13/1/1 und Urk. 13/ 9 /1 ) . Am 24. Juni 1990 erlitt er einen Unfall, als er beim Fussballspiel mit Kindern stürzte und auf das linke Knie fiel. Die Schweizerische Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 7. September 1990 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bei gleichzeitigem Behand lungsabschluss (vgl. Einspracheentscheid der SUVA vom 19. Au gust 2003, Urk. 13/ 28/ 2).
P er 1. Ju li 1991 meldete die damalige Arbeitgeberin des Versicherten am 13. April 1993 einen Rückfall. Mit rechts kräftiger Verfügung vom 7. Juli 1993 verneinte die SUVA einen Zusammen hang mit dem Unfall vom 24. Juni 1990 und damit ihre Leistungspflicht . Ab 1. August 1997 war X.___ als Spedi tionsmitarbeiter /Chauffeur bei der Y.___ AG beschäftigt, wo er am 6. April 2001 erneut einen Unfall erlitt, als er beim Verschieben von Gütern mit dem linken Bein umknickte ( U rk. 13/ 10/88). Die SUVA erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen. Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 3 0. September 2002 erachtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___ eine ganztägige, wechselbelastende Tä tigkeit mit grösserem Anteil sitzender Beschäf tigung ohne ungünstige Stellun gen (Knien, Hocke) und ohne häufiges Treppen steigen sowie mit Gewichtslimiten von regel mässig 10 kg und sporadisch 15-20 kg als vollumfänglich zumutbar (Urk. 13/ 10/27-28). Hierauf gewährte die SUVA X.___ mit Verfügung vom 20. Januar 2003 auf der Basis einer Erwerbs unfähigkeit von 20 % eine monatliche Invaliden rente von Fr. 778.-- ab 1. Januar 2003 nebst einer Integritätsentschädigung von Fr. 8’010.--, basierend auf einer Einbusse von 7,5 % (Urk. 13/ 10/7-10). Die dage gen erhobenen Rechtsmittel wurden allesamt abgewiesen, zuletzt mit Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts (EVG) vom 6. März 2006 (Urk. 13/ 92). 1.2
Am 25. Februar 2003 meldete sich X.___
erstmals bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Le istungsbezug an (Urk. 13/ 9 und Urk. 13/ 6). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 21. Juli 2004 (Urk. 13/ 59) d en Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 21 % ab. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden wiederum
allesamt abgewiesen, zuletzt mit Urteil des Bundesgericht e s I 786/06 vom 29. Mai 2007 (Urk. 13/ 103). 1.3
Am 24 . Januar 2006 (Urk. 13/85) meldete X.___ der IV-Stelle eine Ver schlech terung seines Gesundheitszustandes und ersuchte um Au srichtung einer ganzen Rente . Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische Abklärungen (Urk. 13/ 91 , Urk. 13/ 93 und Urk. 13/9 8) . In der Folge verneinte sie m it Verfü gung vom 2. Oktober 2007 (Urk.
13/116) eine Ver schlechterung des Gesund heitszustandes und wies das Rentenbegehren des Ver sicherten bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 21 % (erneut) ab. Die dagegen vom Versicherten mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 13/119/3-17) wies das hi esige Gericht mit Urteil IV.2007.01356 vom 14. Januar 2009 ab (Urk. 13/122; vom Bundesgericht mit Urteil 8C_227/2009 vom 3 0. September 2009 [ Urk. 13/126] bestätigt). 1.4
Am 2 2. November 20 11 zog sich X.___ beim Herabsteigen von einer Lei ter eine Distorsion des linken Kniegelenkes zu. Bei anhaltenden Schmerzen wurde am 1 2. Januar 2012 im Spital A.___ eine Revisionsoperation durch geführt ( Urk. 13/130/18). Die SUVA erbrachte die ges etzlichen Leistungen . Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2012 stellte sie unter Hinweis darauf, dass der Versi cherte aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2012 im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils vom 30. September 2002 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, ihre Taggeldleistungen per 1 6. Juli 2012 ein und erhöhte die Integritätsent schädigung für die verbliebene Beeinträchtigung um 10 % ( Urk. 13/130/4-5). 1.5
A m 6. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und ersuchte um Durchführung der notwendigen Abklärun gen ( Urk. 13/131). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 13/132-133) und holte die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Februar 2013 ( Urk. 13/134/2) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 5. Februar 2013 [Urk. 13/136], Einwand vom 7. Mai 2013 [ Urk. 13/142]), in dessen Rah men die Stellungnahme des RAD vom 1 2. Juni 2013 beigezogen wurde ( Urk. 13/143/2), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Juni 2013 auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein ( Urk. 13/144 = Urk. 2). 2 .
Der Versicherte liess daraufhin die IV-Stelle mit Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Brusa vom 1 7. Juni 2013 um Wiedererwägung der Verfügung vom 1 4. Juni 2013 ersuchen ( Urk. 13/145 = Urk. 1). Die IV-Stelle hielt nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst ( Urk. 4/1) an ihrer Verfügung fest und leitete die genannte Eingabe am 20. Juni 2013 als Beschwerde ans hiesige Gericht weiter (Urk. 3). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Ver besserung der Beschwerdeschrift sowie zum Nachreichen einer Vollmacht angesetzt ( Urk. 5). Mit Beschwerdeergänzung vom 1 6. Juli 2013 beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewäh ren/zuzusprechen ( Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwer deantwort vom 13. September 2013 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 1 7. September 2013 angezeigt wurde ( Urk. 14). Mit Schreiben vom 2 6. September 2013 liess der Beschwerdeführer um Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen ( Urk. 17), woraufhin ihm am 27. September 2013 mitgeteilt wurde, dass aus Sicht des Gerichtes kein Anlass bestehe, einen formellen zweiten Schri ftenwechsel durchzuführen (Urk. 18). Am 21. Oktober 2013 reichte der Beschw erdeführer dennoch eine Replikschrift ein ( Urk. 20), welche der Beschwerdegegnerin am 2 2. Oktober 2013 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde ( Urk. 21). Mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente ins Recht ( Urk. 13/2 2-23). 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Eine Neuanmeldung zum Leistungs-, namentlich zum Rentenbezug wird materi ell nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftig gewordenen Rentenverwei gerung in einem für diesen Leistungsanspruch erheblichen Mass verändert haben ( Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Inva lidenversicherung [ IVV ] in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung [ent spricht inhaltlich Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Version; vgl. Urteil des Bundesgerich tes 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2 mit Hinweisen]) . Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht einge treten. Erst wenn eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht wor den ist, trifft die Verwaltung die Pflicht, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014 E. 4.1.1 mit Hinweisen ). 1.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2). 1.3
In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung sub stanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspru ches darzulegen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach ver halts zu sor gen ist, spielt insoweit nicht. Wird in de r Neuanmeldung kein Eintretenstatbe stand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbeson dere Arztberichte, hingewiesen, die noch bei ge bracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 6 4 E. 5.2.5 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 und 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014 E. 4.1.4, je mit Hinweisen ).
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung genügt, legen die Gericht e ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde , wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.4
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Juni 2013 ( Urk. 2) trat die Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldu ng des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 13/131) nicht ein. Sie hielt dafür, dass der Be schwer de führer mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse der letzten Verfügung vom 2. Oktober 2007 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hab en. Die gesundheitliche Ein schränkung sei in Bezug auf den Leistungsgrad i m schlüssigen kreisärztlichen Bericht vom 5. Juli 2012 festgehalten. Sie sei im Abgleich mit den im Jahr 2004 formulierten Einschränkungen einer rückenschonenden leichten Tätigkeit mit 70 % Sitzanteil ohne richtungsweisende Änderung. Aus dem erneuten Gesuch ergebe sich somit keine Veränderung mit langfristig tätigkeitsrelevanter Aus wirkung in Bezug zu den bisher bemessenen Einschränkungen (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Eingabe vom 1 7. Juni 2013 ( Urk. 1), welche von der Beschwerdegegnerin als Beschwerde ans hiesige Gericht überwiesen worden ist (vgl. Urk. 3) ,
vor, er habe am 2 2. November 2011 einen Unfall erlitten, bei welchem er sich wiederum das linke Knie gelenk ernst verletzt habe. Die Unfallkarte bestätige eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis mindes tens 1 8. Juni 201 2. Dies sei die geltend gemachte rentenrelevante Veränderung .
Weil er seit dem 1. Januar 2003 eine Rente der Unfallversicherung in der Höhe von 20 % beziehe, sei die Karenzfrist auf jeden Fall eröffnet. E r habe deshalb gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV Anspruch a uf eine Rente ab Februar 201 2. Ob auch heute noch aufgrund der Verletzungen des linken Knies eine rentenrelevante Erwerbsunfähigkeit bestehe, habe für den Rentenanspruch überhaupt keine Bedeutung, da er noch vor der seitens der SUVA diagnostizierten Verbesserung schwer erkrankt sei (Lungenentzündung, Karzinom). Diese Krankheit habe ihrerseits zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit geführt.
In der Beschwerdeergänzung vom 1 6. Juli 2013 ( Urk.
7) führte der Beschwerde führer als zur Unfallverletzung hinzugetretene Krankheiten nebst einer bösarti gen Erkrankung des lymphatischen Systems in Form eines malignen Lym phoms , eine systemisch e schmerzhafte Erkrankung des Bindegewebes, eine schwere Verschleisserkrankung der Wirbels äule im Bereich der Lenden
- und Brustwirb el sowie schwere Erkrankungen der Lunge und der Atemwege (Zustand nach Tuberkulose, Lungenentzündung) an ( Urk. 7 S. 9 und 10). Die Beschwerdegegnerin habe sich um den relevanten Sachverhalt bewusst foutiert
( Urk. 7 S. 16). Ein Rentenanspruch ab Februar 2012 sei ausgewiesen ( Urk. 7 Seite 18). Das Gericht könne in der Sache selbst entscheiden. Anderseits werde es die Sache zur ergänzenden Abklärung betreffend Fortbestand des Rentenan spruches/Revision an die Beschwerdegegnerin zurückweisen ( Urk. 7 Seite 5). 3.
3. 1
Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erle digt hat (vgl. BGE 109 V 263 E. 2a, 117 V 13 ff. E . 2b), ist vorab zu prü fen, welchem tatsächlichen rechtlichen Bedeu tungsgehalt der Wortlaut der ange fochtenen Verfügung ent spricht (vgl. BGE 120 V 496 E . 1a). 3.2
Die Beschwerdegegnerin holte vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2013 einzig je eine Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) zu den mit der Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 eingereichten Berichten ( Urk. 13/130; Stellung nahme des RAD vom 5. Februar 2013, Urk. 13/134/2 ) und zu den mit dem Einwand vom 7. Mai 2013 ( Urk. 13/142) ins Recht gelegten Dokumenten (Urk. 13/141 ; Stellungnahme des RAD vom 12. Juni 2013, Urk. 13/143/2) ein und trat gestützt darauf auf die Neuanmel dung nicht ein. Weitere Abklärungen erfolgten nicht. Die angefochtene Verfü gung stellt daher auch ihrem rechtlichen Bedeutungsgehalt nach eine Nichtein tretensverfügung mangels glaubhaft gemachter erheblicher Tatsachenänderung dar. 3.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 ein getreten ist. Hingegen hat sich das Gericht nicht mit dem (materiellen) Antrag des Beschwerd eführers auf Zusprache einer Invalidenrente (ab Februar 2012) zu befassen. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 4. 4.1
Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer in rechtsgenü gender Weise eine für den Rentena nspruch erhebliche Veränderung seines Gesund heit s zustan des glaubhaft zu machen vermochte , wobei i n zeitlicher Hinsicht der Zeit raum zwischen dem 2. Oktober 2007 (letzte ablehnende Rentenverfügung, Urk. 13/116) und dem 1 4. Juni 2013 (strittige Nichteintretensverfügung , Urk. 2) massgeb lich ist (vgl. E. 1.1) . 4.2 4.2 .1
Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenverweigerung ( Ein spracheen t scheid vom 2 7. Oktober 2004, Urk. 13/72) hatte das Sozialversiche rungsgericht im – letztinstanzlich bestätigten ( Urk. 13/ 103) - Urteil IV.2004.00858 vom 1 2. Juli 2006 festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sowohl der Knie- als auch der Rückenbeschwerden ab Juni 2002 wiede r zu 50 % und spätestens ab 30. September 2002 (Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ ) vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 13/100/ 12-1 3 E. 5.1 und E. 5.2 ).
Im – letztinstanzlich ebenfalls bestätigten ( Urk. 13/126) - Urteil IV.2007.01356 vom 1 4. Januar 2009 führte das Sozialversicherungsgericht zum Gesundheits zustand sowie zur Arbeitsfähigkeit, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegne rin vom 2. Oktober 2007 dargeboten hatten , aus, in Bezug auf die Kniebeschwerden zeige ein Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenabweisung ( Einspracheentscheid vom 1 9. August 2003, Urk. 13/28 [richtig: 2 7. Oktober 2004, Urk. 13/72; vgl. Urk. 13/126/7 E. 5.2.1] ) mit den aktuell zu beurteilenden Verhältnisse n
keine Verschlechterung. Die Ärzte hätten unverändert eine Gonarthrose im linken Knie diagnostiziert und von geklagten Schmerzen berichtet, was schon anläss lich der ursprünglichen Rentenverweigerung der Fall gewesen sei ( Urk. 13/122/13 E. 5.1) . Hinsichtlich der lumbalen Wirbelsäule hätten die Ärzte im Rahmen der Neuanmeldung identische Diagnosen gestellt und auch befund mässig seien den Akten keine Veränderungen zu entnehmen. In Bezug auf die lumbal e Wirbelsäule habe sich demnach der Gesundheitszustand des Beschwer deführers ebenfal ls nicht verschlechtert (Urk. 13/122/14 E. 5.2 ). Schliesslich liege auch von Seiten der Halswirbelsäule (MR-Untersuchung vom 1 5. März 2007) keine Beeinträchtigung vor, welche zu einer rentenbegründenden Arbeitsunf ähigkeit führen würde (Urk. 13/122/15 E. 5.3 und E. 5.4 ) . 4.2.2
In der Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 brachte der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Dr. Brusa vor , er habe Ende 2011 einen Arbeit s unfall erlit ten und sich dabei erneut das Knie verletzt, was zu längeren ärztlichen Behandlungen verbunden mit Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die SUVA habe dafür die gesetzlichen Leistungen erbracht, habe diese aber mit Verfügung vom 1 7. Juli 2012 eingestellt. Diesbezüglich sei ein Einspracheverfahren
hängig . Wegen der Arbeitsunfähigkeit sei das Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH auf Ende April 2012 gekündigt worden. Im Juni 2012 sei er schwer erkrankt und seither vollständig arbeitsunfähig. Er sei seit langen Jahren bei seiner Hausärzt in , Dr. med. C.___ , in Behandlung. Er bitte, die notwen digen Abklärungen durchzuführen. Er gehe davon aus, dass er Anspruch auf Rentenleistungen gemäss Art. 89 bis
IVV
habe ( Urk. 13/131).
Der Beschwerdeführer legte der Neuanmeldung
– nebst dem Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Oktober 2004 sowie diversen
Arztbe richte n a us den Jahren 2002 und 2004 - einen Dr. C.___ betreffende n Aus zug aus dem FMH- ÄrzteIndex , das Arbeitszeugnis der B.___ GmbH vom 1 0. Oktober 2012 , die Verfügung der SUVA vom 17. Juli 2012 , den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ vom 5. Juli 2012 (ohne Seite 12 dieses Berichtes; vgl. aber Urk. 24 und Urk. 26 ) sowie den Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 1 6. Januar 2012 bei (Urk. 13/130) . 4.3 4.3.1
Im vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 einge reichten Bericht vom 5. Juli 2012 betreffend die kreisärztliche Abschluss untersuchung vom 4. Juli 2012 ( Urk. 13/130/6-17 und Urk. 26) führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ aus, d er Beschwerdeführer habe am 22. November 2011 beim Herabsteigen von einer Leiter eine Distorsion des linken Kniegelen kes erlitten. Bei anhaltenden Schmerzen habe man sich zu einer Revisionsope ration entschlossen, welche am 1 2. Januar 2012 stattgefunden habe. Der posto perative Verlauf sei unter physiotherapeutischer Behandlung und kooperativem Beschwerdeführer erfreulich gewesen. Zurückgeblieben sei en eine gewisse end ständige Beweglichkeitseinschränkung in Flexionsrichtung und eine Belas tungsintoleranz ( Urk. 13/130/15-16) . Mit der neuen Distorsionsabklärung und – behandlung habe sich die Gesamtsituation am linken Kniegelenk etwas verän dert bezüglich Stabilität. Aber aufgrund der doch minimal verlangten Leistun gen im Zumutbarkeitsprofil vom 3 0. September 2002 habe dieses weiterhin Gültigkeit. Er führe dies es nochmals in etwas ausführlicher Form aus: Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten (Zusatzbelastungen statisch 15 bis 20 Kilogramm, kurzst reckig gehend bis 10 Kilogramm, S tehen ohne ausschliesslich e Belastung des linken Beines, G ehen mehrere Male pro Arbeitszeit 50 bis 200 Meter, sitzender Anteil der Beschäftigung: 50 bis 66 % , dies beim Sitzen ohne zeitliche Einschränkung mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen) vollzeitlich und voll schichtig zumutbar ( Urk. 26). Diese Beschreibung enthalte keine wesentliche Veränderung der verlangten Leistung zum Zumutbarkeitsprofil vom 3 0. September 2002 ( Urk. 13/130/17) .
Wie der RAD in der Stellungnahme vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 13/134) zu Recht bemerkte, wird mit dem Bericht von Kreisarzt Dr. D.___
vom 5. Juli 2012 zwar eine durch den Unfall vom 22. November 2011 bedingte vorübergehende Verschlechterung der bekannten Knieproblematik dargelegt . Es geht daraus aber schlüssig hervor, dass im Zeitpunkt der krei särztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2012 das linke Knie wieder im gleichen Ausmass belastbar war wie im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Oktober 200 7.
Es wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich , dass seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2012 bis zur strittigen Nichteintretensverfügung vom 1 4. Juni 2013 eine neuerliche Verschlechterung der Kniepro blematik eingetreten ist . Solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem mit der Neuanmeldung eingereicht en Arbeitszeugnis der B.___ GmbH vom 1 0. Oktober 2012 ( Urk. 13/130/2-3), beziehen sich die darin gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit doch lediglich auf die Zeit zwischen dem Unfall vom November 2011 bis zur Entlassung des Beschwerdeführers per Ende April 201 2. 4.3.2
Soweit der Beschwerdeführer die rentenrelevante Veränderung darin erblickt, dass laut Unfallkarte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens 1 8. Juni 2012 bestanden habe, weshalb er jedenfalls ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine Rente habe ( Urk. 1 und Urk. 7 Seiten 17-18) , kann ihm nicht gefolgt wer den. Er übersieht dabei, dass er zwar seit 1. Januar 2003 eine Rente der Unfall versicherung bezieht. Ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung wurde jedoch mangels des dafür erforderlichen Invaliditätsgrades von 40 % bislang stets verneint (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). E s ginge somit jedenfalls um einen allfälligen erstmaligen Anspruch auf eine Rente de r Invalidenversiche rung , wobei ein solcher aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung vom 12. Dezemb er 2012, mithin am 1. Juni 2013, entstehen könnte (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_110/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.3 mit Hinweisen und 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1.3) , und nicht bereits am 1. Februar 201 2. 4.3.3
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine massgebliche Ver schlechterung der Knieproblematik glaubhaft zu machen.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass er in seiner Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 nicht nur auf die neuerliche Knieverletzung , sondern auch darauf hingewiesen hat , dass er im Juni 2012 schwer erkrankt und (auch) deswegen seither arbeitsunfä hig sei. Wohl hat er sich im Weiteren darauf beschränkt, die Beschwerdegegne rin
um Vornahme der diesbezüglich notwendigen Abklärung en bei der langjäh rigen Hausärztin Dr. C.___
zu ersuchen . Da ein Arztbericht von Dr. C.___ allenfalls geeignet gewesen wäre, die
- bloss - behauptete schwere Erkrankung mit konsekutiver vollständiger Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2012 - und damit eine möglicherweise erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes -
glaubhaft zu mac hen, wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes (E. 1.3)
gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer
– unter Androhung des Nichteintre tens auf die Neuanmeldung im Unterlassungsfalle - eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung eines solchen Berichtes anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesge richtes I 570/01 vom 3 1. Oktober 2003 E. 2 und E. 3 mit Hinweisen ) .
Ausserdem ist zu bemerken , dass über eine Neuanmeldung erst nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren formell entschieden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8 C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1) . In seinem Einwand vom 7. Mai 2013 konkretisierte der Beschwerdeführer die Behauptung in der Neuanmeldung, wonach er schwer erkrank t und deshalb arbeitsunfähig sei , dahingehend , dass er bei unfallbedingter Arbeitsunfäh igkeit interkurrent erkrankt (Diagnose Lungenentzündung, später Lymphknotentumor) und deswe gen heute noch vollständig arbeitsu nfähig sei ( Urk. 13/142/3). Als Beleg dafür reichte er den Ausdruck einer Mailkorrespondenz vom 18. September 2012 ein . Daraus geht hervor, dass Dr. C.___ dem Beschwerdeführer zuhanden der Arbeitslosenkasse wegen einer separaten, nicht unfallbedingten Krankheit für die Zeit vom 13. Juni bis 3 0. September 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1 8. September 2012 mitgeteilt hat , dass dieser wegen Abklärung Lungen befund vorerst
zu 100 % arbeitsunfähig für die Regionale Arbeitsvermittlung sei (Urk. 13/141/7). Für sich allein genommen verma g die se
Mailkorrespondenz zwar die behauptete andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Es können ihr aber konkrete Hinweise entnommen werden, wonach möglicherweise eine mit wei teren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Somit wäre die Beschwerdegegnerin jedenfalls im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zur Nachforderung weiterer Angaben verpflichtet gewesen (vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 und 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014 E. 4.1.4, je mit Hinweisen).
Es liesse sich fragen, ob d er Umstand, dass der Beschwerdeführer die Neuanmel dung vom 6. Dezember 2012 durch Rechtsanwalt Dr. Brusa einreichen liess und somit rechtskundig vertreten war, die Beschwerdegegnerin von der Ansetzung einer angemessenen Nachfrist und der Darlegung der Säumnisfolgen entlastete . Das Bundesgericht hat indessen die allfällige Pflicht der Verwaltung zur Nach fristansetzung
im zitierten Leitentscheid ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5) deshalb statu iert , weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch sei, dass die versicherte Per son für das Vorliegen eines Eintretenstatb estandes beweisführungsbelastet sei, und dementsprechend nicht davon abhängig gemacht, ob die versicherte Person rechtskundig vertreten ist (was in der vom Bundesgericht damals zu beurteilen den Streitsache der Fall war) oder nicht . 4.4
Es ergibt sich somit, dass das Verfa hren der Beschwerdegegnerin den dargeleg ten Anforderungen
betreffend Fristansetzung und Androhung von Säumnisfol gen nicht genügt. Unter diesen Umständen sind laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtes d ie vom Beschwerdeführer beschwerdeweise eingereichten Berichte zu berücksichtigen (vg
l. E. 1.3 letzter Absatz [ e.c. ] und BGE 1 30 V 64 E. 6.2) . Aus dem darunter befindlichen Bericht des E.___ vom 9. April 2013 geht hervor, dass beim Beschw erdeführer ein Status nach high- grade Non-Hodgkin-Lymphom mediastinal und hilär beidseits besteht. Dieses sei seit Oktober 2012 mittels Chemotherapie behandelt worden , wobei nach einem CT vom 2 9. Januar 2013, welches eine komplette Remission gezeigt habe , nochmals zwei konsilidierende Chemotherapie- Zyklen durchge führt worden seien ( Urk. 8/5/1) . Es liegen somit objektive Anhaltspunkte dafür vor und erscheint damit glaubhaft , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 2. Oktober 2007 bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom 1 4. Juni 2013 massgeblich verschlechtert haben könnte. Ob tatsächlich eine massgebliche (andauernde) Verschlechterung einge treten ist, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen ergänzender medizinischer Abklärungen zu prüfen haben. 4.5
D emnach ist die Verfügung vom 1 4. Juni 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2012 materiell prüfe und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über einen allfälligen Rentenanspruch verfüge .
In diesem Sinne ist die Beschwerde, soweit überhaupt au f sie einzutreten ist (vgl. E. 3.3 ), gutzuheissen. 5 . 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen sind. 5 .3
Der vertretene Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf eine Prozessentschä digung .
Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden En t schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert .
Für unnötigen Aufwand einer Partei wird keine Partei entschädigung zugesprochen ( § 7 Abs. 1 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversiche rungsgericht [ GebV
SVGer ]) .
In der (18 Seiten umfassenden) Beschwerdeergänzung vom 1 6. Juli 2013
(Urk. 7) sowie in der
(6 Seiten umfassenden) Replik vom 2 1. Oktober 2013 (Urk.
20) wurden weitschweifige Ausführungen gemacht, wobei – trotz des betreffenden Hinweises des Gerichts in Urk. 5 – auf weiten Strecken am Pro zessthema
(Glaubhaftmachung einer erheblichen Tatsachenänderung) vorbei argumentiert wurde. D er damit verbundene Aufwand kann deshalb nicht voll umfänglich als für die gebotene Interessenwahrung erforderlich bet rachtet wer den (vgl. Urteil des Bundesgerichtes B 53/02 vom 1 8. Dezember 2002 E. 3.2) .
A ngesichts der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses
– es haben sich keine komplexen Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen gestellt - erscheint vorliegend insgesamt folgender Aufwand als angemesse n: Instruktion: 1
Stunde; Aktenstudium: 2 Stunden ; Verfassen
der Rechtsschriften: 4 Stun den ; Total: 7 Stunden. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 14 Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je de r Dop pel von Urk. 22 und Urk. 23 /1-4 sowie je ein er Kopie von Urk. 24 und Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Eine Neuanmeldung zum Leistungs-, namentlich zum Rentenbezug wird materi ell nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftig gewordenen Rentenverwei gerung in einem für diesen Leistungsanspruch erheblichen Mass verändert haben ( Art. 87 Abs.
E. 1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
E. 1.3 In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung sub stanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspru ches darzulegen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach ver halts zu sor gen ist, spielt insoweit nicht. Wird in de r Neuanmeldung kein Eintretenstatbe stand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbeson dere Arztberichte, hingewiesen, die noch bei ge bracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 6
E. 1.4 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2.
E. 1.5 A m 6. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und ersuchte um Durchführung der notwendigen Abklärun gen ( Urk. 13/131). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 13/132-133) und holte die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Februar 2013 ( Urk. 13/134/2) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 5. Februar 2013 [Urk. 13/136], Einwand vom 7. Mai 2013 [ Urk. 13/142]), in dessen Rah men die Stellungnahme des RAD vom 1 2. Juni 2013 beigezogen wurde ( Urk. 13/143/2), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Juni 2013 auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein ( Urk. 13/144 = Urk. 2).
E. 2 .
Der Versicherte liess daraufhin die IV-Stelle mit Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Brusa vom 1 7. Juni 2013 um Wiedererwägung der Verfügung vom 1 4. Juni 2013 ersuchen ( Urk. 13/145 = Urk. 1). Die IV-Stelle hielt nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst ( Urk. 4/1) an ihrer Verfügung fest und leitete die genannte Eingabe am 20. Juni 2013 als Beschwerde ans hiesige Gericht weiter (Urk. 3). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Ver besserung der Beschwerdeschrift sowie zum Nachreichen einer Vollmacht angesetzt ( Urk. 5). Mit Beschwerdeergänzung vom 1 6. Juli 2013 beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewäh ren/zuzusprechen ( Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwer deantwort vom 13. September 2013 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 1 7. September 2013 angezeigt wurde ( Urk. 14). Mit Schreiben vom 2 6. September 2013 liess der Beschwerdeführer um Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen ( Urk. 17), woraufhin ihm am 27. September 2013 mitgeteilt wurde, dass aus Sicht des Gerichtes kein Anlass bestehe, einen formellen zweiten Schri ftenwechsel durchzuführen (Urk. 18). Am 21. Oktober 2013 reichte der Beschw erdeführer dennoch eine Replikschrift ein ( Urk. 20), welche der Beschwerdegegnerin am 2 2. Oktober 2013 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde ( Urk. 21). Mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente ins Recht ( Urk. 13/2 2-23).
E. 2.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Juni 2013 ( Urk. 2) trat die Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldu ng des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 13/131) nicht ein. Sie hielt dafür, dass der Be schwer de führer mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse der letzten Verfügung vom 2. Oktober 2007 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hab en. Die gesundheitliche Ein schränkung sei in Bezug auf den Leistungsgrad i m schlüssigen kreisärztlichen Bericht vom 5. Juli 2012 festgehalten. Sie sei im Abgleich mit den im Jahr 2004 formulierten Einschränkungen einer rückenschonenden leichten Tätigkeit mit 70 % Sitzanteil ohne richtungsweisende Änderung. Aus dem erneuten Gesuch ergebe sich somit keine Veränderung mit langfristig tätigkeitsrelevanter Aus wirkung in Bezug zu den bisher bemessenen Einschränkungen (Urk. 2).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Eingabe vom 1 7. Juni 2013 ( Urk. 1), welche von der Beschwerdegegnerin als Beschwerde ans hiesige Gericht überwiesen worden ist (vgl. Urk. 3) ,
vor, er habe am 2 2. November 2011 einen Unfall erlitten, bei welchem er sich wiederum das linke Knie gelenk ernst verletzt habe. Die Unfallkarte bestätige eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis mindes tens 1 8. Juni 201 2. Dies sei die geltend gemachte rentenrelevante Veränderung .
Weil er seit dem 1. Januar 2003 eine Rente der Unfallversicherung in der Höhe von 20 % beziehe, sei die Karenzfrist auf jeden Fall eröffnet. E r habe deshalb gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV Anspruch a uf eine Rente ab Februar 201 2. Ob auch heute noch aufgrund der Verletzungen des linken Knies eine rentenrelevante Erwerbsunfähigkeit bestehe, habe für den Rentenanspruch überhaupt keine Bedeutung, da er noch vor der seitens der SUVA diagnostizierten Verbesserung schwer erkrankt sei (Lungenentzündung, Karzinom). Diese Krankheit habe ihrerseits zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit geführt.
In der Beschwerdeergänzung vom 1 6. Juli 2013 ( Urk.
7) führte der Beschwerde führer als zur Unfallverletzung hinzugetretene Krankheiten nebst einer bösarti gen Erkrankung des lymphatischen Systems in Form eines malignen Lym phoms , eine systemisch e schmerzhafte Erkrankung des Bindegewebes, eine schwere Verschleisserkrankung der Wirbels äule im Bereich der Lenden
- und Brustwirb el sowie schwere Erkrankungen der Lunge und der Atemwege (Zustand nach Tuberkulose, Lungenentzündung) an ( Urk.
E. 3 und 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Version; vgl. Urteil des Bundesgerich tes 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2 mit Hinweisen]) . Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht einge treten. Erst wenn eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht wor den ist, trifft die Verwaltung die Pflicht, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014 E. 4.1.1 mit Hinweisen ).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin holte vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2013 einzig je eine Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) zu den mit der Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 eingereichten Berichten ( Urk. 13/130; Stellung nahme des RAD vom 5. Februar 2013, Urk. 13/134/2 ) und zu den mit dem Einwand vom 7. Mai 2013 ( Urk. 13/142) ins Recht gelegten Dokumenten (Urk. 13/141 ; Stellungnahme des RAD vom 12. Juni 2013, Urk. 13/143/2) ein und trat gestützt darauf auf die Neuanmel dung nicht ein. Weitere Abklärungen erfolgten nicht. Die angefochtene Verfü gung stellt daher auch ihrem rechtlichen Bedeutungsgehalt nach eine Nichtein tretensverfügung mangels glaubhaft gemachter erheblicher Tatsachenänderung dar.
E. 3.3 ), gutzuheissen. 5 . 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen sind. 5 .3
Der vertretene Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf eine Prozessentschä digung .
Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden En t schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert .
Für unnötigen Aufwand einer Partei wird keine Partei entschädigung zugesprochen ( § 7 Abs. 1 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversiche rungsgericht [ GebV
SVGer ]) .
In der (18 Seiten umfassenden) Beschwerdeergänzung vom 1 6. Juli 2013
(Urk. 7) sowie in der
(6 Seiten umfassenden) Replik vom 2 1. Oktober 2013 (Urk.
20) wurden weitschweifige Ausführungen gemacht, wobei – trotz des betreffenden Hinweises des Gerichts in Urk. 5 – auf weiten Strecken am Pro zessthema
(Glaubhaftmachung einer erheblichen Tatsachenänderung) vorbei argumentiert wurde. D er damit verbundene Aufwand kann deshalb nicht voll umfänglich als für die gebotene Interessenwahrung erforderlich bet rachtet wer den (vgl. Urteil des Bundesgerichtes B 53/02 vom 1 8. Dezember 2002 E. 3.2) .
A ngesichts der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses
– es haben sich keine komplexen Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen gestellt - erscheint vorliegend insgesamt folgender Aufwand als angemesse n: Instruktion: 1
Stunde; Aktenstudium: 2 Stunden ; Verfassen
der Rechtsschriften: 4 Stun den ; Total: 7 Stunden. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 14 Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je de r Dop pel von Urk. 22 und Urk. 23 /1-4 sowie je ein er Kopie von Urk. 24 und Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
E. 4 E. 5.2.5 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E.
E. 4.1 Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer in rechtsgenü gender Weise eine für den Rentena nspruch erhebliche Veränderung seines Gesund heit s zustan des glaubhaft zu machen vermochte , wobei i n zeitlicher Hinsicht der Zeit raum zwischen dem 2. Oktober 2007 (letzte ablehnende Rentenverfügung, Urk. 13/116) und dem 1 4. Juni 2013 (strittige Nichteintretensverfügung , Urk. 2) massgeb lich ist (vgl. E. 1.1) .
E. 4.2 .1
Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenverweigerung ( Ein spracheen t scheid vom 2 7. Oktober 2004, Urk. 13/72) hatte das Sozialversiche rungsgericht im – letztinstanzlich bestätigten ( Urk. 13/ 103) - Urteil IV.2004.00858 vom 1 2. Juli 2006 festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sowohl der Knie- als auch der Rückenbeschwerden ab Juni 2002 wiede r zu 50 % und spätestens ab 30. September 2002 (Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ ) vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 13/100/ 12-1 3 E. 5.1 und E. 5.2 ).
Im – letztinstanzlich ebenfalls bestätigten ( Urk. 13/126) - Urteil IV.2007.01356 vom 1 4. Januar 2009 führte das Sozialversicherungsgericht zum Gesundheits zustand sowie zur Arbeitsfähigkeit, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegne rin vom 2. Oktober 2007 dargeboten hatten , aus, in Bezug auf die Kniebeschwerden zeige ein Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenabweisung ( Einspracheentscheid vom 1 9. August 2003, Urk. 13/28 [richtig: 2 7. Oktober 2004, Urk. 13/72; vgl. Urk. 13/126/7 E. 5.2.1] ) mit den aktuell zu beurteilenden Verhältnisse n
keine Verschlechterung. Die Ärzte hätten unverändert eine Gonarthrose im linken Knie diagnostiziert und von geklagten Schmerzen berichtet, was schon anläss lich der ursprünglichen Rentenverweigerung der Fall gewesen sei ( Urk. 13/122/13 E. 5.1) . Hinsichtlich der lumbalen Wirbelsäule hätten die Ärzte im Rahmen der Neuanmeldung identische Diagnosen gestellt und auch befund mässig seien den Akten keine Veränderungen zu entnehmen. In Bezug auf die lumbal e Wirbelsäule habe sich demnach der Gesundheitszustand des Beschwer deführers ebenfal ls nicht verschlechtert (Urk. 13/122/14 E. 5.2 ). Schliesslich liege auch von Seiten der Halswirbelsäule (MR-Untersuchung vom 1 5. März 2007) keine Beeinträchtigung vor, welche zu einer rentenbegründenden Arbeitsunf ähigkeit führen würde (Urk. 13/122/15 E. 5.3 und E. 5.4 ) .
E. 4.2.2 In der Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 brachte der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Dr. Brusa vor , er habe Ende 2011 einen Arbeit s unfall erlit ten und sich dabei erneut das Knie verletzt, was zu längeren ärztlichen Behandlungen verbunden mit Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die SUVA habe dafür die gesetzlichen Leistungen erbracht, habe diese aber mit Verfügung vom 1 7. Juli 2012 eingestellt. Diesbezüglich sei ein Einspracheverfahren
hängig . Wegen der Arbeitsunfähigkeit sei das Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH auf Ende April 2012 gekündigt worden. Im Juni 2012 sei er schwer erkrankt und seither vollständig arbeitsunfähig. Er sei seit langen Jahren bei seiner Hausärzt in , Dr. med. C.___ , in Behandlung. Er bitte, die notwen digen Abklärungen durchzuführen. Er gehe davon aus, dass er Anspruch auf Rentenleistungen gemäss Art. 89 bis
IVV
habe ( Urk. 13/131).
Der Beschwerdeführer legte der Neuanmeldung
– nebst dem Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Oktober 2004 sowie diversen
Arztbe richte n a us den Jahren 2002 und 2004 - einen Dr. C.___ betreffende n Aus zug aus dem FMH- ÄrzteIndex , das Arbeitszeugnis der B.___ GmbH vom 1 0. Oktober 2012 , die Verfügung der SUVA vom 17. Juli 2012 , den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ vom 5. Juli 2012 (ohne Seite 12 dieses Berichtes; vgl. aber Urk. 24 und Urk. 26 ) sowie den Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 1 6. Januar 2012 bei (Urk. 13/130) .
E. 4.3.1 Im vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 einge reichten Bericht vom 5. Juli 2012 betreffend die kreisärztliche Abschluss untersuchung vom 4. Juli 2012 ( Urk. 13/130/6-17 und Urk. 26) führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ aus, d er Beschwerdeführer habe am 22. November 2011 beim Herabsteigen von einer Leiter eine Distorsion des linken Kniegelen kes erlitten. Bei anhaltenden Schmerzen habe man sich zu einer Revisionsope ration entschlossen, welche am 1 2. Januar 2012 stattgefunden habe. Der posto perative Verlauf sei unter physiotherapeutischer Behandlung und kooperativem Beschwerdeführer erfreulich gewesen. Zurückgeblieben sei en eine gewisse end ständige Beweglichkeitseinschränkung in Flexionsrichtung und eine Belas tungsintoleranz ( Urk. 13/130/15-16) . Mit der neuen Distorsionsabklärung und – behandlung habe sich die Gesamtsituation am linken Kniegelenk etwas verän dert bezüglich Stabilität. Aber aufgrund der doch minimal verlangten Leistun gen im Zumutbarkeitsprofil vom 3 0. September 2002 habe dieses weiterhin Gültigkeit. Er führe dies es nochmals in etwas ausführlicher Form aus: Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten (Zusatzbelastungen statisch 15 bis 20 Kilogramm, kurzst reckig gehend bis 10 Kilogramm, S tehen ohne ausschliesslich e Belastung des linken Beines, G ehen mehrere Male pro Arbeitszeit 50 bis 200 Meter, sitzender Anteil der Beschäftigung: 50 bis 66 % , dies beim Sitzen ohne zeitliche Einschränkung mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen) vollzeitlich und voll schichtig zumutbar ( Urk. 26). Diese Beschreibung enthalte keine wesentliche Veränderung der verlangten Leistung zum Zumutbarkeitsprofil vom 3 0. September 2002 ( Urk. 13/130/17) .
Wie der RAD in der Stellungnahme vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 13/134) zu Recht bemerkte, wird mit dem Bericht von Kreisarzt Dr. D.___
vom 5. Juli 2012 zwar eine durch den Unfall vom 22. November 2011 bedingte vorübergehende Verschlechterung der bekannten Knieproblematik dargelegt . Es geht daraus aber schlüssig hervor, dass im Zeitpunkt der krei särztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2012 das linke Knie wieder im gleichen Ausmass belastbar war wie im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Oktober 200 7.
Es wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich , dass seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2012 bis zur strittigen Nichteintretensverfügung vom 1 4. Juni 2013 eine neuerliche Verschlechterung der Kniepro blematik eingetreten ist . Solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem mit der Neuanmeldung eingereicht en Arbeitszeugnis der B.___ GmbH vom 1 0. Oktober 2012 ( Urk. 13/130/2-3), beziehen sich die darin gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit doch lediglich auf die Zeit zwischen dem Unfall vom November 2011 bis zur Entlassung des Beschwerdeführers per Ende April 201 2.
E. 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die rentenrelevante Veränderung darin erblickt, dass laut Unfallkarte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens 1 8. Juni 2012 bestanden habe, weshalb er jedenfalls ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine Rente habe ( Urk. 1 und Urk.
E. 4.3.3 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine massgebliche Ver schlechterung der Knieproblematik glaubhaft zu machen.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass er in seiner Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 nicht nur auf die neuerliche Knieverletzung , sondern auch darauf hingewiesen hat , dass er im Juni 2012 schwer erkrankt und (auch) deswegen seither arbeitsunfä hig sei. Wohl hat er sich im Weiteren darauf beschränkt, die Beschwerdegegne rin
um Vornahme der diesbezüglich notwendigen Abklärung en bei der langjäh rigen Hausärztin Dr. C.___
zu ersuchen . Da ein Arztbericht von Dr. C.___ allenfalls geeignet gewesen wäre, die
- bloss - behauptete schwere Erkrankung mit konsekutiver vollständiger Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2012 - und damit eine möglicherweise erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes -
glaubhaft zu mac hen, wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes (E. 1.3)
gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer
– unter Androhung des Nichteintre tens auf die Neuanmeldung im Unterlassungsfalle - eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung eines solchen Berichtes anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesge richtes I 570/01 vom 3 1. Oktober 2003 E. 2 und E. 3 mit Hinweisen ) .
Ausserdem ist zu bemerken , dass über eine Neuanmeldung erst nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren formell entschieden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes
E. 4.4 Es ergibt sich somit, dass das Verfa hren der Beschwerdegegnerin den dargeleg ten Anforderungen
betreffend Fristansetzung und Androhung von Säumnisfol gen nicht genügt. Unter diesen Umständen sind laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtes d ie vom Beschwerdeführer beschwerdeweise eingereichten Berichte zu berücksichtigen (vg
l. E. 1.3 letzter Absatz [ e.c. ] und BGE 1 30 V 64 E. 6.2) . Aus dem darunter befindlichen Bericht des E.___ vom 9. April 2013 geht hervor, dass beim Beschw erdeführer ein Status nach high- grade Non-Hodgkin-Lymphom mediastinal und hilär beidseits besteht. Dieses sei seit Oktober 2012 mittels Chemotherapie behandelt worden , wobei nach einem CT vom 2 9. Januar 2013, welches eine komplette Remission gezeigt habe , nochmals zwei konsilidierende Chemotherapie- Zyklen durchge führt worden seien ( Urk. 8/5/1) . Es liegen somit objektive Anhaltspunkte dafür vor und erscheint damit glaubhaft , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 2. Oktober 2007 bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom 1 4. Juni 2013 massgeblich verschlechtert haben könnte. Ob tatsächlich eine massgebliche (andauernde) Verschlechterung einge treten ist, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen ergänzender medizinischer Abklärungen zu prüfen haben.
E. 4.5 D emnach ist die Verfügung vom 1 4. Juni 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2012 materiell prüfe und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über einen allfälligen Rentenanspruch verfüge .
In diesem Sinne ist die Beschwerde, soweit überhaupt au f sie einzutreten ist (vgl. E.
E. 7 Seiten 17-18) , kann ihm nicht gefolgt wer den. Er übersieht dabei, dass er zwar seit 1. Januar 2003 eine Rente der Unfall versicherung bezieht. Ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung wurde jedoch mangels des dafür erforderlichen Invaliditätsgrades von 40 % bislang stets verneint (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). E s ginge somit jedenfalls um einen allfälligen erstmaligen Anspruch auf eine Rente de r Invalidenversiche rung , wobei ein solcher aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung vom 12. Dezemb er 2012, mithin am 1. Juni 2013, entstehen könnte (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_110/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.3 mit Hinweisen und 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1.3) , und nicht bereits am 1. Februar 201 2.
E. 8 C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1) . In seinem Einwand vom 7. Mai 2013 konkretisierte der Beschwerdeführer die Behauptung in der Neuanmeldung, wonach er schwer erkrank t und deshalb arbeitsunfähig sei , dahingehend , dass er bei unfallbedingter Arbeitsunfäh igkeit interkurrent erkrankt (Diagnose Lungenentzündung, später Lymphknotentumor) und deswe gen heute noch vollständig arbeitsu nfähig sei ( Urk. 13/142/3). Als Beleg dafür reichte er den Ausdruck einer Mailkorrespondenz vom 18. September 2012 ein . Daraus geht hervor, dass Dr. C.___ dem Beschwerdeführer zuhanden der Arbeitslosenkasse wegen einer separaten, nicht unfallbedingten Krankheit für die Zeit vom 13. Juni bis 3 0. September 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1 8. September 2012 mitgeteilt hat , dass dieser wegen Abklärung Lungen befund vorerst
zu 100 % arbeitsunfähig für die Regionale Arbeitsvermittlung sei (Urk. 13/141/7). Für sich allein genommen verma g die se
Mailkorrespondenz zwar die behauptete andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Es können ihr aber konkrete Hinweise entnommen werden, wonach möglicherweise eine mit wei teren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Somit wäre die Beschwerdegegnerin jedenfalls im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zur Nachforderung weiterer Angaben verpflichtet gewesen (vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 und 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014 E. 4.1.4, je mit Hinweisen).
Es liesse sich fragen, ob d er Umstand, dass der Beschwerdeführer die Neuanmel dung vom 6. Dezember 2012 durch Rechtsanwalt Dr. Brusa einreichen liess und somit rechtskundig vertreten war, die Beschwerdegegnerin von der Ansetzung einer angemessenen Nachfrist und der Darlegung der Säumnisfolgen entlastete . Das Bundesgericht hat indessen die allfällige Pflicht der Verwaltung zur Nach fristansetzung
im zitierten Leitentscheid ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5) deshalb statu iert , weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch sei, dass die versicherte Per son für das Vorliegen eines Eintretenstatb estandes beweisführungsbelastet sei, und dementsprechend nicht davon abhängig gemacht, ob die versicherte Person rechtskundig vertreten ist (was in der vom Bundesgericht damals zu beurteilen den Streitsache der Fall war) oder nicht .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00575 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom
12. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1956, reiste im Jahr 1987 bzw. definitiv im Jahr 1992 in die Schweiz ein und arbeitete an verschiedenen Stellen ( Urk. 13/1/1 und Urk. 13/ 9 /1 ) . Am 24. Juni 1990 erlitt er einen Unfall, als er beim Fussballspiel mit Kindern stürzte und auf das linke Knie fiel. Die Schweizerische Unfallversi cherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 7. September 1990 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bei gleichzeitigem Behand lungsabschluss (vgl. Einspracheentscheid der SUVA vom 19. Au gust 2003, Urk. 13/ 28/ 2).
P er 1. Ju li 1991 meldete die damalige Arbeitgeberin des Versicherten am 13. April 1993 einen Rückfall. Mit rechts kräftiger Verfügung vom 7. Juli 1993 verneinte die SUVA einen Zusammen hang mit dem Unfall vom 24. Juni 1990 und damit ihre Leistungspflicht . Ab 1. August 1997 war X.___ als Spedi tionsmitarbeiter /Chauffeur bei der Y.___ AG beschäftigt, wo er am 6. April 2001 erneut einen Unfall erlitt, als er beim Verschieben von Gütern mit dem linken Bein umknickte ( U rk. 13/ 10/88). Die SUVA erbrachte wiederum die gesetzlichen Leistungen. Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 3 0. September 2002 erachtete SUVA-Kreisarzt Dr. med. Z.___ eine ganztägige, wechselbelastende Tä tigkeit mit grösserem Anteil sitzender Beschäf tigung ohne ungünstige Stellun gen (Knien, Hocke) und ohne häufiges Treppen steigen sowie mit Gewichtslimiten von regel mässig 10 kg und sporadisch 15-20 kg als vollumfänglich zumutbar (Urk. 13/ 10/27-28). Hierauf gewährte die SUVA X.___ mit Verfügung vom 20. Januar 2003 auf der Basis einer Erwerbs unfähigkeit von 20 % eine monatliche Invaliden rente von Fr. 778.-- ab 1. Januar 2003 nebst einer Integritätsentschädigung von Fr. 8’010.--, basierend auf einer Einbusse von 7,5 % (Urk. 13/ 10/7-10). Die dage gen erhobenen Rechtsmittel wurden allesamt abgewiesen, zuletzt mit Urteil des Eidgenössi schen Versicherungsgerichts (EVG) vom 6. März 2006 (Urk. 13/ 92). 1.2
Am 25. Februar 2003 meldete sich X.___
erstmals bei der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Le istungsbezug an (Urk. 13/ 9 und Urk. 13/ 6). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen wies die IV-Stelle m it Verfügung vom 21. Juli 2004 (Urk. 13/ 59) d en Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 21 % ab. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden wiederum
allesamt abgewiesen, zuletzt mit Urteil des Bundesgericht e s I 786/06 vom 29. Mai 2007 (Urk. 13/ 103). 1.3
Am 24 . Januar 2006 (Urk. 13/85) meldete X.___ der IV-Stelle eine Ver schlech terung seines Gesundheitszustandes und ersuchte um Au srichtung einer ganzen Rente . Die IV-Stelle tätigte erneut medizinische Abklärungen (Urk. 13/ 91 , Urk. 13/ 93 und Urk. 13/9 8) . In der Folge verneinte sie m it Verfü gung vom 2. Oktober 2007 (Urk.
13/116) eine Ver schlechterung des Gesund heitszustandes und wies das Rentenbegehren des Ver sicherten bei einem unver änderten Invaliditätsgrad von 21 % (erneut) ab. Die dagegen vom Versicherten mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 13/119/3-17) wies das hi esige Gericht mit Urteil IV.2007.01356 vom 14. Januar 2009 ab (Urk. 13/122; vom Bundesgericht mit Urteil 8C_227/2009 vom 3 0. September 2009 [ Urk. 13/126] bestätigt). 1.4
Am 2 2. November 20 11 zog sich X.___ beim Herabsteigen von einer Lei ter eine Distorsion des linken Kniegelenkes zu. Bei anhaltenden Schmerzen wurde am 1 2. Januar 2012 im Spital A.___ eine Revisionsoperation durch geführt ( Urk. 13/130/18). Die SUVA erbrachte die ges etzlichen Leistungen . Mit Verfügung vom 1 7. Juli 2012 stellte sie unter Hinweis darauf, dass der Versi cherte aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2012 im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils vom 30. September 2002 wieder zu 100 % arbeitsfähig sei, ihre Taggeldleistungen per 1 6. Juli 2012 ein und erhöhte die Integritätsent schädigung für die verbliebene Beeinträchtigung um 10 % ( Urk. 13/130/4-5). 1.5
A m 6. Dezember 2012 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und ersuchte um Durchführung der notwendigen Abklärun gen ( Urk. 13/131). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto des Versicherten erstellen (Urk. 13/132-133) und holte die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 5. Februar 2013 ( Urk. 13/134/2) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1 5. Februar 2013 [Urk. 13/136], Einwand vom 7. Mai 2013 [ Urk. 13/142]), in dessen Rah men die Stellungnahme des RAD vom 1 2. Juni 2013 beigezogen wurde ( Urk. 13/143/2), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 1 4. Juni 2013 auf das Leistungsbegehren des Versicherten nicht ein ( Urk. 13/144 = Urk. 2). 2 .
Der Versicherte liess daraufhin die IV-Stelle mit Eingabe von Rechtsanwalt Dr. Brusa vom 1 7. Juni 2013 um Wiedererwägung der Verfügung vom 1 4. Juni 2013 ersuchen ( Urk. 13/145 = Urk. 1). Die IV-Stelle hielt nach Rücksprache mit ihrem Rechtsdienst ( Urk. 4/1) an ihrer Verfügung fest und leitete die genannte Eingabe am 20. Juni 2013 als Beschwerde ans hiesige Gericht weiter (Urk. 3). Mit Verfügung vom 2 5. Juni 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Ver besserung der Beschwerdeschrift sowie zum Nachreichen einer Vollmacht angesetzt ( Urk. 5). Mit Beschwerdeergänzung vom 1 6. Juli 2013 beantragte der Beschwerdeführer, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewäh ren/zuzusprechen ( Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwer deantwort vom 13. September 2013 um Abweisung der Beschwerde ( Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am 1 7. September 2013 angezeigt wurde ( Urk. 14). Mit Schreiben vom 2 6. September 2013 liess der Beschwerdeführer um Anord nung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen ( Urk. 17), woraufhin ihm am 27. September 2013 mitgeteilt wurde, dass aus Sicht des Gerichtes kein Anlass bestehe, einen formellen zweiten Schri ftenwechsel durchzuführen (Urk. 18). Am 21. Oktober 2013 reichte der Beschw erdeführer dennoch eine Replikschrift ein ( Urk. 20), welche der Beschwerdegegnerin am 2 2. Oktober 2013 zur Kenntnis nahme zugestellt wurde ( Urk. 21). Mit Eingabe vom 1 4. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente ins Recht ( Urk. 13/2 2-23). 3 .
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfol genden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Eine Neuanmeldung zum Leistungs-, namentlich zum Rentenbezug wird materi ell nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tat sächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftig gewordenen Rentenverwei gerung in einem für diesen Leistungsanspruch erheblichen Mass verändert haben ( Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung über die Inva lidenversicherung [ IVV ] in der seit dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung [ent spricht inhaltlich Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV in der bis Ende 2011 gültig gewese nen Version; vgl. Urteil des Bundesgerich tes 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013
E. 2 mit Hinweisen]) . Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht einge treten. Erst wenn eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht wor den ist, trifft die Verwaltung die Pflicht, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014 E. 4.1.1 mit Hinweisen ). 1.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsa chenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erheblich ist eine Sachverhaltsän derung , wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Inva lidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3 mit Hinweisen auf 8C_1009/2010 vom 7. April 2011 E.
2.2 und 9C_838/2011 vom 2 8. Februar 2012 E.
3.3.2). 1.3
In erster Linie ist es Sache der versicherten Person, mit der Neuanmeldung sub stanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspru ches darzulegen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sach ver halts zu sor gen ist, spielt insoweit nicht. Wird in de r Neuanmeldung kein Eintretenstatbe stand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbeson dere Arztberichte, hingewiesen, die noch bei ge bracht würden oder von der Ver waltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei (BGE 130 V 6 4 E. 5.2.5 mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 und 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014 E. 4.1.4, je mit Hinweisen ).
Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung genügt, legen die Gericht e ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zugrunde , wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5). 1.4
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid , hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leis tungs
- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situa tion den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 E. 1a). 2. 2.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Juni 2013 ( Urk. 2) trat die Beschwerde gegnerin auf die Neuanmeldu ng des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2012 ( Urk. 13/131) nicht ein. Sie hielt dafür, dass der Be schwer de führer mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Ver hältnisse der letzten Verfügung vom 2. Oktober 2007 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hab en. Die gesundheitliche Ein schränkung sei in Bezug auf den Leistungsgrad i m schlüssigen kreisärztlichen Bericht vom 5. Juli 2012 festgehalten. Sie sei im Abgleich mit den im Jahr 2004 formulierten Einschränkungen einer rückenschonenden leichten Tätigkeit mit 70 % Sitzanteil ohne richtungsweisende Änderung. Aus dem erneuten Gesuch ergebe sich somit keine Veränderung mit langfristig tätigkeitsrelevanter Aus wirkung in Bezug zu den bisher bemessenen Einschränkungen (Urk. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte dagegen in seiner Eingabe vom 1 7. Juni 2013 ( Urk. 1), welche von der Beschwerdegegnerin als Beschwerde ans hiesige Gericht überwiesen worden ist (vgl. Urk. 3) ,
vor, er habe am 2 2. November 2011 einen Unfall erlitten, bei welchem er sich wiederum das linke Knie gelenk ernst verletzt habe. Die Unfallkarte bestätige eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis mindes tens 1 8. Juni 201 2. Dies sei die geltend gemachte rentenrelevante Veränderung .
Weil er seit dem 1. Januar 2003 eine Rente der Unfallversicherung in der Höhe von 20 % beziehe, sei die Karenzfrist auf jeden Fall eröffnet. E r habe deshalb gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV Anspruch a uf eine Rente ab Februar 201 2. Ob auch heute noch aufgrund der Verletzungen des linken Knies eine rentenrelevante Erwerbsunfähigkeit bestehe, habe für den Rentenanspruch überhaupt keine Bedeutung, da er noch vor der seitens der SUVA diagnostizierten Verbesserung schwer erkrankt sei (Lungenentzündung, Karzinom). Diese Krankheit habe ihrerseits zu vollständiger Arbeitsunfähigkeit geführt.
In der Beschwerdeergänzung vom 1 6. Juli 2013 ( Urk.
7) führte der Beschwerde führer als zur Unfallverletzung hinzugetretene Krankheiten nebst einer bösarti gen Erkrankung des lymphatischen Systems in Form eines malignen Lym phoms , eine systemisch e schmerzhafte Erkrankung des Bindegewebes, eine schwere Verschleisserkrankung der Wirbels äule im Bereich der Lenden
- und Brustwirb el sowie schwere Erkrankungen der Lunge und der Atemwege (Zustand nach Tuberkulose, Lungenentzündung) an ( Urk. 7 S. 9 und 10). Die Beschwerdegegnerin habe sich um den relevanten Sachverhalt bewusst foutiert
( Urk. 7 S. 16). Ein Rentenanspruch ab Februar 2012 sei ausgewiesen ( Urk. 7 Seite 18). Das Gericht könne in der Sache selbst entscheiden. Anderseits werde es die Sache zur ergänzenden Abklärung betreffend Fortbestand des Rentenan spruches/Revision an die Beschwerdegegnerin zurückweisen ( Urk. 7 Seite 5). 3.
3. 1
Da praxisgemäss selbst dann ein erneut ablehnender Sachentscheid vorliegen kann, wenn die Verwaltung ein Gesuch formell durch Nichteintreten erle digt hat (vgl. BGE 109 V 263 E. 2a, 117 V 13 ff. E . 2b), ist vorab zu prü fen, welchem tatsächlichen rechtlichen Bedeu tungsgehalt der Wortlaut der ange fochtenen Verfügung ent spricht (vgl. BGE 120 V 496 E . 1a). 3.2
Die Beschwerdegegnerin holte vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2013 einzig je eine Stellungnahme des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) zu den mit der Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 eingereichten Berichten ( Urk. 13/130; Stellung nahme des RAD vom 5. Februar 2013, Urk. 13/134/2 ) und zu den mit dem Einwand vom 7. Mai 2013 ( Urk. 13/142) ins Recht gelegten Dokumenten (Urk. 13/141 ; Stellungnahme des RAD vom 12. Juni 2013, Urk. 13/143/2) ein und trat gestützt darauf auf die Neuanmel dung nicht ein. Weitere Abklärungen erfolgten nicht. Die angefochtene Verfü gung stellt daher auch ihrem rechtlichen Bedeutungsgehalt nach eine Nichtein tretensverfügung mangels glaubhaft gemachter erheblicher Tatsachenänderung dar. 3.3
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit allein die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 ein getreten ist. Hingegen hat sich das Gericht nicht mit dem (materiellen) Antrag des Beschwerd eführers auf Zusprache einer Invalidenrente (ab Februar 2012) zu befassen. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 4. 4.1
Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer in rechtsgenü gender Weise eine für den Rentena nspruch erhebliche Veränderung seines Gesund heit s zustan des glaubhaft zu machen vermochte , wobei i n zeitlicher Hinsicht der Zeit raum zwischen dem 2. Oktober 2007 (letzte ablehnende Rentenverfügung, Urk. 13/116) und dem 1 4. Juni 2013 (strittige Nichteintretensverfügung , Urk. 2) massgeb lich ist (vgl. E. 1.1) . 4.2 4.2 .1
Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh rers im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenverweigerung ( Ein spracheen t scheid vom 2 7. Oktober 2004, Urk. 13/72) hatte das Sozialversiche rungsgericht im – letztinstanzlich bestätigten ( Urk. 13/ 103) - Urteil IV.2004.00858 vom 1 2. Juli 2006 festgestellt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung sowohl der Knie- als auch der Rückenbeschwerden ab Juni 2002 wiede r zu 50 % und spätestens ab 30. September 2002 (Beurteilung durch SUVA-Kreisarzt Dr. Z.___ ) vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei (Urk. 13/100/ 12-1 3 E. 5.1 und E. 5.2 ).
Im – letztinstanzlich ebenfalls bestätigten ( Urk. 13/126) - Urteil IV.2007.01356 vom 1 4. Januar 2009 führte das Sozialversicherungsgericht zum Gesundheits zustand sowie zur Arbeitsfähigkeit, wie sie sich im Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegne rin vom 2. Oktober 2007 dargeboten hatten , aus, in Bezug auf die Kniebeschwerden zeige ein Vergleich des Gesundheitszustandes im Zeit punkt der ursprünglichen Rentenabweisung ( Einspracheentscheid vom 1 9. August 2003, Urk. 13/28 [richtig: 2 7. Oktober 2004, Urk. 13/72; vgl. Urk. 13/126/7 E. 5.2.1] ) mit den aktuell zu beurteilenden Verhältnisse n
keine Verschlechterung. Die Ärzte hätten unverändert eine Gonarthrose im linken Knie diagnostiziert und von geklagten Schmerzen berichtet, was schon anläss lich der ursprünglichen Rentenverweigerung der Fall gewesen sei ( Urk. 13/122/13 E. 5.1) . Hinsichtlich der lumbalen Wirbelsäule hätten die Ärzte im Rahmen der Neuanmeldung identische Diagnosen gestellt und auch befund mässig seien den Akten keine Veränderungen zu entnehmen. In Bezug auf die lumbal e Wirbelsäule habe sich demnach der Gesundheitszustand des Beschwer deführers ebenfal ls nicht verschlechtert (Urk. 13/122/14 E. 5.2 ). Schliesslich liege auch von Seiten der Halswirbelsäule (MR-Untersuchung vom 1 5. März 2007) keine Beeinträchtigung vor, welche zu einer rentenbegründenden Arbeitsunf ähigkeit führen würde (Urk. 13/122/15 E. 5.3 und E. 5.4 ) . 4.2.2
In der Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 brachte der Beschwerdeführer durch Rechtsanwalt Dr. Brusa vor , er habe Ende 2011 einen Arbeit s unfall erlit ten und sich dabei erneut das Knie verletzt, was zu längeren ärztlichen Behandlungen verbunden mit Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die SUVA habe dafür die gesetzlichen Leistungen erbracht, habe diese aber mit Verfügung vom 1 7. Juli 2012 eingestellt. Diesbezüglich sei ein Einspracheverfahren
hängig . Wegen der Arbeitsunfähigkeit sei das Arbeitsverhältnis mit der B.___ GmbH auf Ende April 2012 gekündigt worden. Im Juni 2012 sei er schwer erkrankt und seither vollständig arbeitsunfähig. Er sei seit langen Jahren bei seiner Hausärzt in , Dr. med. C.___ , in Behandlung. Er bitte, die notwen digen Abklärungen durchzuführen. Er gehe davon aus, dass er Anspruch auf Rentenleistungen gemäss Art. 89 bis
IVV
habe ( Urk. 13/131).
Der Beschwerdeführer legte der Neuanmeldung
– nebst dem Einspracheent scheid der Beschwerdegegnerin vom 2 7. Oktober 2004 sowie diversen
Arztbe richte n a us den Jahren 2002 und 2004 - einen Dr. C.___ betreffende n Aus zug aus dem FMH- ÄrzteIndex , das Arbeitszeugnis der B.___ GmbH vom 1 0. Oktober 2012 , die Verfügung der SUVA vom 17. Juli 2012 , den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ vom 5. Juli 2012 (ohne Seite 12 dieses Berichtes; vgl. aber Urk. 24 und Urk. 26 ) sowie den Austrittsbericht des Spitals A.___ vom 1 6. Januar 2012 bei (Urk. 13/130) . 4.3 4.3.1
Im vom Beschwerdeführer mit der Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 einge reichten Bericht vom 5. Juli 2012 betreffend die kreisärztliche Abschluss untersuchung vom 4. Juli 2012 ( Urk. 13/130/6-17 und Urk. 26) führte SUVA-Kreisarzt Dr. med. D.___ aus, d er Beschwerdeführer habe am 22. November 2011 beim Herabsteigen von einer Leiter eine Distorsion des linken Kniegelen kes erlitten. Bei anhaltenden Schmerzen habe man sich zu einer Revisionsope ration entschlossen, welche am 1 2. Januar 2012 stattgefunden habe. Der posto perative Verlauf sei unter physiotherapeutischer Behandlung und kooperativem Beschwerdeführer erfreulich gewesen. Zurückgeblieben sei en eine gewisse end ständige Beweglichkeitseinschränkung in Flexionsrichtung und eine Belas tungsintoleranz ( Urk. 13/130/15-16) . Mit der neuen Distorsionsabklärung und – behandlung habe sich die Gesamtsituation am linken Kniegelenk etwas verän dert bezüglich Stabilität. Aber aufgrund der doch minimal verlangten Leistun gen im Zumutbarkeitsprofil vom 3 0. September 2002 habe dieses weiterhin Gültigkeit. Er führe dies es nochmals in etwas ausführlicher Form aus: Dem Beschwerdeführer seien wechselbelastende leichte bis vereinzelt mittelschwere Tätigkeiten (Zusatzbelastungen statisch 15 bis 20 Kilogramm, kurzst reckig gehend bis 10 Kilogramm, S tehen ohne ausschliesslich e Belastung des linken Beines, G ehen mehrere Male pro Arbeitszeit 50 bis 200 Meter, sitzender Anteil der Beschäftigung: 50 bis 66 % , dies beim Sitzen ohne zeitliche Einschränkung mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen) vollzeitlich und voll schichtig zumutbar ( Urk. 26). Diese Beschreibung enthalte keine wesentliche Veränderung der verlangten Leistung zum Zumutbarkeitsprofil vom 3 0. September 2002 ( Urk. 13/130/17) .
Wie der RAD in der Stellungnahme vom 1 5. Februar 2013 ( Urk. 13/134) zu Recht bemerkte, wird mit dem Bericht von Kreisarzt Dr. D.___
vom 5. Juli 2012 zwar eine durch den Unfall vom 22. November 2011 bedingte vorübergehende Verschlechterung der bekannten Knieproblematik dargelegt . Es geht daraus aber schlüssig hervor, dass im Zeitpunkt der krei särztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2012 das linke Knie wieder im gleichen Ausmass belastbar war wie im Zeitpunkt der Verfügung vom 2. Oktober 200 7.
Es wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich , dass seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. Juli 2012 bis zur strittigen Nichteintretensverfügung vom 1 4. Juni 2013 eine neuerliche Verschlechterung der Kniepro blematik eingetreten ist . Solches ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem mit der Neuanmeldung eingereicht en Arbeitszeugnis der B.___ GmbH vom 1 0. Oktober 2012 ( Urk. 13/130/2-3), beziehen sich die darin gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit doch lediglich auf die Zeit zwischen dem Unfall vom November 2011 bis zur Entlassung des Beschwerdeführers per Ende April 201 2. 4.3.2
Soweit der Beschwerdeführer die rentenrelevante Veränderung darin erblickt, dass laut Unfallkarte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens 1 8. Juni 2012 bestanden habe, weshalb er jedenfalls ab 1. Februar 2012 Anspruch auf eine Rente habe ( Urk. 1 und Urk. 7 Seiten 17-18) , kann ihm nicht gefolgt wer den. Er übersieht dabei, dass er zwar seit 1. Januar 2003 eine Rente der Unfall versicherung bezieht. Ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung wurde jedoch mangels des dafür erforderlichen Invaliditätsgrades von 40 % bislang stets verneint (vgl. Sachverhalt Ziff. 1). E s ginge somit jedenfalls um einen allfälligen erstmaligen Anspruch auf eine Rente de r Invalidenversiche rung , wobei ein solcher aufgrund von Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens sechs Monate nach der Neuanmeldung vom 12. Dezemb er 2012, mithin am 1. Juni 2013, entstehen könnte (vgl. Urteile des Bund esgerichtes 9C_110/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.3 mit Hinweisen und 9C_160/2012 vom 6. Juni 2012 E. 4.1.3) , und nicht bereits am 1. Februar 201 2. 4.3.3
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine massgebliche Ver schlechterung der Knieproblematik glaubhaft zu machen.
Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass er in seiner Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 nicht nur auf die neuerliche Knieverletzung , sondern auch darauf hingewiesen hat , dass er im Juni 2012 schwer erkrankt und (auch) deswegen seither arbeitsunfä hig sei. Wohl hat er sich im Weiteren darauf beschränkt, die Beschwerdegegne rin
um Vornahme der diesbezüglich notwendigen Abklärung en bei der langjäh rigen Hausärztin Dr. C.___
zu ersuchen . Da ein Arztbericht von Dr. C.___ allenfalls geeignet gewesen wäre, die
- bloss - behauptete schwere Erkrankung mit konsekutiver vollständiger Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2012 - und damit eine möglicherweise erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes -
glaubhaft zu mac hen, wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes (E. 1.3)
gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer
– unter Androhung des Nichteintre tens auf die Neuanmeldung im Unterlassungsfalle - eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung eines solchen Berichtes anzusetzen (vgl. Urteil des Bundesge richtes I 570/01 vom 3 1. Oktober 2003 E. 2 und E. 3 mit Hinweisen ) .
Ausserdem ist zu bemerken , dass über eine Neuanmeldung erst nach durchgeführ tem Vorbescheidverfahren formell entschieden wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8 C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1) . In seinem Einwand vom 7. Mai 2013 konkretisierte der Beschwerdeführer die Behauptung in der Neuanmeldung, wonach er schwer erkrank t und deshalb arbeitsunfähig sei , dahingehend , dass er bei unfallbedingter Arbeitsunfäh igkeit interkurrent erkrankt (Diagnose Lungenentzündung, später Lymphknotentumor) und deswe gen heute noch vollständig arbeitsu nfähig sei ( Urk. 13/142/3). Als Beleg dafür reichte er den Ausdruck einer Mailkorrespondenz vom 18. September 2012 ein . Daraus geht hervor, dass Dr. C.___ dem Beschwerdeführer zuhanden der Arbeitslosenkasse wegen einer separaten, nicht unfallbedingten Krankheit für die Zeit vom 13. Juni bis 3 0. September 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1 8. September 2012 mitgeteilt hat , dass dieser wegen Abklärung Lungen befund vorerst
zu 100 % arbeitsunfähig für die Regionale Arbeitsvermittlung sei (Urk. 13/141/7). Für sich allein genommen verma g die se
Mailkorrespondenz zwar die behauptete andauernde Arbeitsunfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Es können ihr aber konkrete Hinweise entnommen werden, wonach möglicherweise eine mit wei teren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Somit wäre die Beschwerdegegnerin jedenfalls im Rahmen des Vorbescheidverfahrens zur Nachforderung weiterer Angaben verpflichtet gewesen (vgl. Urteile des Bundes gerichtes 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 und 8C_531/2013 vom 1 0. Juni 2014 E. 4.1.4, je mit Hinweisen).
Es liesse sich fragen, ob d er Umstand, dass der Beschwerdeführer die Neuanmel dung vom 6. Dezember 2012 durch Rechtsanwalt Dr. Brusa einreichen liess und somit rechtskundig vertreten war, die Beschwerdegegnerin von der Ansetzung einer angemessenen Nachfrist und der Darlegung der Säumnisfolgen entlastete . Das Bundesgericht hat indessen die allfällige Pflicht der Verwaltung zur Nach fristansetzung
im zitierten Leitentscheid ( BGE 130 V 64 E. 5.2.5) deshalb statu iert , weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch sei, dass die versicherte Per son für das Vorliegen eines Eintretenstatb estandes beweisführungsbelastet sei, und dementsprechend nicht davon abhängig gemacht, ob die versicherte Person rechtskundig vertreten ist (was in der vom Bundesgericht damals zu beurteilen den Streitsache der Fall war) oder nicht . 4.4
Es ergibt sich somit, dass das Verfa hren der Beschwerdegegnerin den dargeleg ten Anforderungen
betreffend Fristansetzung und Androhung von Säumnisfol gen nicht genügt. Unter diesen Umständen sind laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtes d ie vom Beschwerdeführer beschwerdeweise eingereichten Berichte zu berücksichtigen (vg
l. E. 1.3 letzter Absatz [ e.c. ] und BGE 1 30 V 64 E. 6.2) . Aus dem darunter befindlichen Bericht des E.___ vom 9. April 2013 geht hervor, dass beim Beschw erdeführer ein Status nach high- grade Non-Hodgkin-Lymphom mediastinal und hilär beidseits besteht. Dieses sei seit Oktober 2012 mittels Chemotherapie behandelt worden , wobei nach einem CT vom 2 9. Januar 2013, welches eine komplette Remission gezeigt habe , nochmals zwei konsilidierende Chemotherapie- Zyklen durchge führt worden seien ( Urk. 8/5/1) . Es liegen somit objektive Anhaltspunkte dafür vor und erscheint damit glaubhaft , dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 2. Oktober 2007 bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung vom 1 4. Juni 2013 massgeblich verschlechtert haben könnte. Ob tatsächlich eine massgebliche (andauernde) Verschlechterung einge treten ist, wird die Beschwerdegegnerin im Rahmen ergänzender medizinischer Abklärungen zu prüfen haben. 4.5
D emnach ist die Verfügung vom 1 4. Juni 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2012 materiell prüfe und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über einen allfälligen Rentenanspruch verfüge .
In diesem Sinne ist die Beschwerde, soweit überhaupt au f sie einzutreten ist (vgl. E. 3.3 ), gutzuheissen. 5 . 5.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] ) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. 5.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen sind. 5 .3
Der vertretene Beschwerdeführer hat überdies Anspruch auf eine Prozessentschä digung .
Gemäss § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden En t schädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert .
Für unnötigen Aufwand einer Partei wird keine Partei entschädigung zugesprochen ( § 7 Abs. 1 der Ver ordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor Sozialversiche rungsgericht [ GebV
SVGer ]) .
In der (18 Seiten umfassenden) Beschwerdeergänzung vom 1 6. Juli 2013
(Urk. 7) sowie in der
(6 Seiten umfassenden) Replik vom 2 1. Oktober 2013 (Urk.
20) wurden weitschweifige Ausführungen gemacht, wobei – trotz des betreffenden Hinweises des Gerichts in Urk. 5 – auf weiten Strecken am Pro zessthema
(Glaubhaftmachung einer erheblichen Tatsachenänderung) vorbei argumentiert wurde. D er damit verbundene Aufwand kann deshalb nicht voll umfänglich als für die gebotene Interessenwahrung erforderlich bet rachtet wer den (vgl. Urteil des Bundesgerichtes B 53/02 vom 1 8. Dezember 2002 E. 3.2) .
A ngesichts der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses
– es haben sich keine komplexen Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen gestellt - erscheint vorliegend insgesamt folgender Aufwand als angemesse n: Instruktion: 1
Stunde; Aktenstudium: 2 Stunden ; Verfassen
der Rechtsschriften: 4 Stun den ; Total: 7 Stunden. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird , soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne gutgeheissen, dass d ie angefochtene Verfügung vom 14 Juli 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wird, damit diese auf die Neuanmeldung vom 6. Dezember 2012 eintrete und nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je de r Dop pel von Urk. 22 und Urk. 23 /1-4 sowie je ein er Kopie von Urk. 24 und Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli