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IV.2013.00565

Invaliditätsbemessung, Tabellenlohnvergleich, rentenausschliessender Invaliditätsgrad (BGE 8C_248/2014)

Zürich SozVersG · 2013-05-22 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 25 (Herstellung von Metaller zeug nissen , Kategorie 3)

für die gelernte und bei der Y.___ ausge übte Schlosser- Tätigkeit (vgl. Urk. 12/5/4, namentlich

schweissen, Stapler fah ren und Montagen [ Urk. 12/17/6 ] ) für Männer einen Medianwert von Fr. 5'778.-- aufweist , was umgerechnet auf die betriebsübliche w öchentliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90 Tabelle B9.2 Total 2012 Noga Abschnitt C) und nominallohnentwicklungsbere inigt (von In dex 2150 auf 2188, S. 91 Tabelle B10.3) per 2012 ein anrechenbares

Validen einkommen von Fr. 72'854 . 7 0 ergibt,

auch das Invaliden einkommen des Beschwerdeführer s, der keine neue Erwerbs tä tigkeit aufgenommen hat , anhand der LSE zu ermitteln ist,

dabei der Beschwerdeführer gemäss dem bidiszplinären Gutachten des Z.___ vom 29. Januar 2013 mit Teilgutachten des Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 9. Dezember 2012 auf grund der rheumatologischen Diagnose einer ausgeprägten schmerzhaften Be weg ungseinschränkung beider Hände im Rahmen einer diabetischen Cheiroarthropath ie ( Urk. 12/33/13) seit Oktober 2011 für jegliche Tätigkeiten mit Anforderungen an Fein

- oder Grobmotorik , Kraft sowie Halte- und Greif bewegung nicht mehr arbeit sfähig ist

(Urk. 12/33/15),

der versicherungsinterne Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2013 festhielt ( Urk. 12/50/2 ), bei fehlender Belastbarkeit beider Hände, aber ansonsten keinen wesent lichen Einschränkungen bestehe keine Einschränkung für Überwa chungsaufgaben (Monitorüberwachung),

dementsprechend Überwachungsaufgaben voll zumutbar sind , wobei keine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ( auf einem ausgegliche nen Arbeitsmarkt ) besteht, da Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgericht s 8C _589/2008 vom 5. Februar 2009 E. 5.2 mit Hinweisen) , und eine fehlende Verwertbarkeit auch nicht mit dem Alter des 1954 geborenen Beschwerdeführers begründet werden kann (v gl. zur Verwertbarkeit auch Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2013 vom 2 4. Januar 2014 E. 4.4) ,

für entsprechende Hilfsarbeiten die Tabelle TA1 der LSE 2010 für Männer einen Medianw ert von Fr. 4'901.-- aufweist , was umgerechnet auf die betriebsübliche w öchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90 Tabelle B9.2 Total 2012 Noga -Abschnitte A-S) und nominallohnentwicklungs bereinigt (von Index 2150 auf 2188) per 2012 ein en Jahreswert von Fr. 62' 395 . 15 ergibt,

unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs (zum Ganzen BGE 126 V

75) von nicht zu beanstandenden 20 % (vgl. Urk. 11 S. 5 ) ein anrechenbares In valideneinkommen von Fr. 49' 916.1 0 resultiert,

bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkom men von Fr. 72'854 . 7 0 und Fr. 49' 916 . 1 0 eine Erwerbseinbusse von Fr. 22' 938 . 6 0 beziehungsweise ein In validitätsgrad von (ab-)gerundet 31 % resultiert,

selbst wenn von einem tieferen Invalideneinkommen von Fr. 46' 796 . 3 5 entspre chend einem behinderungsbedingten Maximal abzug von 25 % auszugehen wäre, dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % führte,

sich demzufolge die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens erweist, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt,

die auszufällende Gerichtskostenpau schale auf Fr. 600.-- festzusetzen un d aus gangs gemäss dem Beschwerde führer aufzuerlegen ist, zufolge der mit Gerichts verfügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 15) gewährten unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen ist,

im Weiteren die mit genannter Gerichtsverfügung zur unentgeltlichen Rechts ver treterin d es Beschwerdeführers bestellte Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,

n ach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicheru ngsgericht ( GSVGer ) sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemisst , jedoch ohn e Rücksicht auf den Streitwert,

g emäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zialversic herungsgericht ( GebV

SVGer )

- auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein E rsatz gewährt wird,

der von Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher gelte nd gemachte Aufwand von 28 . 3

Stunden

(Urk. 18/2) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen ist , und namentlich 9.4 verrechnete Stunden (nebst Instruktion und Akten studium) für die fünfeinhalb materielle Seiten umfas sende Beschwerdeschrift als ebenso überhöht erscheint wie 6.2 Stunden für die vier materielle Seiten umfassende Replik und 4.8 Stunden für die Abklärungen betreffend unentgeltliche Rech t spflege,

a ngesichts der zu studierenden 56

Aktenstücke , der eingereichten

Rechtsschrif ten , den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fä llen zugesprochenen Beträge die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 ' 1 00 .-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen ist ; erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Silvia Bucher, Zürich, wird mit Fr. 3 ' 1 00.-- (inkl. Barausl agen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00565 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom

13. Februar 20 1 4 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Silvia Bucher Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

22. Mai 2013 (Urk. 2)

– ausgehend von einer vollen Arbeitsfähig keit in einer angepassten Tätigkeit - einen Rentenanspruch von X.___ , geboren 1954, verneint hat (rentenausschl iessender Invaliditäts grad von 28 %) ,

unter Hinweis darauf, dass

die IV-Stelle von einem auf den Tabellenlohn der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) im Bereich verarbeitendes Gewerbe beziehungsweise Herstellung von Waren ( Ziff. 10

- 33) bei einem Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkennt nisse vorausgesetzt) gestützten Valideneinkommen von Fr. 78 ' 320.15 per 2012

und einem ebenfalls auf die LSE gestützten Invalideneinkommen für Hilfsarbeiten von Fr. 56 ' 156.80

per 2012 ausging ( unter Berücksichtigung eines Leidensab zugs von 10 % , Urk. 2);

nach Einsicht in die Beschwerde vom

17. Juni 2013 , mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhe bung der angefochtenen Verfügung und die Zuspra che einer ganzen Rente der Invalidenversicherung beantra gt hat (vgl. Urk. 1 ), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerde antwort IV-Stelle vom 2 0. August 2013 ( Urk. 11), in die Replik des Be schwerdeführers vom 8. November 2013 (Urk. 17) , in welcher dieser an seinen Anträgen festhal ten liess, sowie in die Stellungnahme der Beschwerde gegnerin vom 20. November 2013 (Urk. 20), in welcher diese auf eine Duplik verzichtete,

in Erwägung, dass

vorliegend der Anspruc h des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente streitig und zu pr üfen ist, wobei

einzig die bei der Invali ditätsbemessung einzusetzenden Vergleichseinkommen strittig sind,

sich das hypothetische Valideneinkom en danach bestimmt, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Ge s unde tatsächlich verdient hätte ,

der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass auf seinen höheren Jahres l ohn als Vorarbeiter mit Schlosser-Ausbildung bei der Y.___ von zuletzt im Fr. 102 ' 700.-- beziehungsweis e nominallohn entwicklungsbereinigt

per 2012 Fr. 105 ' 420.-- abzustellen sei (Urk. 1 S. 4 f.),

sich aus den Akten ergibt , dass die

Y.___ das entsprechende A rbeits verhält nis

( aus wirtschaftlichen Gründen ) bereits

per

31. August 2009 aufgelöst hatte (Urk. 12/17), als die Arbeitsfähigk eit des Beschwerdeführers noch nicht beeinträchtigt gewesen war (vgl. Urk. 12/5

Ziff. 6.3 ) und der Be schwerdeführer sich danach mit einem bescheideneren Einkommen (im Beruf als Schlosser beziehungswei se Schweisser, vgl. Urk. 12/21) begnüg t e , weshalb nicht auf das höhere

frühere Einkommen bei der Y.___ abgestellt werden kann , da er diese s bei intakter Gesundheit nicht erzielen würde,

die anwendbare Tabelle TA1 der LSE 2010 Ziff. 25 (Herstellung von Metaller zeug nissen , Kategorie 3)

für die gelernte und bei der Y.___ ausge übte Schlosser- Tätigkeit (vgl. Urk. 12/5/4, namentlich

schweissen, Stapler fah ren und Montagen [ Urk. 12/17/6 ] ) für Männer einen Medianwert von Fr. 5'778.-- aufweist , was umgerechnet auf die betriebsübliche w öchentliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90 Tabelle B9.2 Total 2012 Noga Abschnitt C) und nominallohnentwicklungsbere inigt (von In dex 2150 auf 2188, S. 91 Tabelle B10.3) per 2012 ein anrechenbares

Validen einkommen von Fr. 72'854 . 7 0 ergibt,

auch das Invaliden einkommen des Beschwerdeführer s, der keine neue Erwerbs tä tigkeit aufgenommen hat , anhand der LSE zu ermitteln ist,

dabei der Beschwerdeführer gemäss dem bidiszplinären Gutachten des Z.___ vom 29. Januar 2013 mit Teilgutachten des Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, vom 9. Dezember 2012 auf grund der rheumatologischen Diagnose einer ausgeprägten schmerzhaften Be weg ungseinschränkung beider Hände im Rahmen einer diabetischen Cheiroarthropath ie ( Urk. 12/33/13) seit Oktober 2011 für jegliche Tätigkeiten mit Anforderungen an Fein

- oder Grobmotorik , Kraft sowie Halte- und Greif bewegung nicht mehr arbeit sfähig ist

(Urk. 12/33/15),

der versicherungsinterne Dr. med. B.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2013 festhielt ( Urk. 12/50/2 ), bei fehlender Belastbarkeit beider Hände, aber ansonsten keinen wesent lichen Einschränkungen bestehe keine Einschränkung für Überwa chungsaufgaben (Monitorüberwachung),

dementsprechend Überwachungsaufgaben voll zumutbar sind , wobei keine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ( auf einem ausgegliche nen Arbeitsmarkt ) besteht, da Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt (Urteil des Bundesgericht s 8C _589/2008 vom 5. Februar 2009 E. 5.2 mit Hinweisen) , und eine fehlende Verwertbarkeit auch nicht mit dem Alter des 1954 geborenen Beschwerdeführers begründet werden kann (v gl. zur Verwertbarkeit auch Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2013 vom 2 4. Januar 2014 E. 4.4) ,

für entsprechende Hilfsarbeiten die Tabelle TA1 der LSE 2010 für Männer einen Medianw ert von Fr. 4'901.-- aufweist , was umgerechnet auf die betriebsübliche w öchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90 Tabelle B9.2 Total 2012 Noga -Abschnitte A-S) und nominallohnentwicklungs bereinigt (von Index 2150 auf 2188) per 2012 ein en Jahreswert von Fr. 62' 395 . 15 ergibt,

unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs (zum Ganzen BGE 126 V

75) von nicht zu beanstandenden 20 % (vgl. Urk. 11 S. 5 ) ein anrechenbares In valideneinkommen von Fr. 49' 916.1 0 resultiert,

bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkom men von Fr. 72'854 . 7 0 und Fr. 49' 916 . 1 0 eine Erwerbseinbusse von Fr. 22' 938 . 6 0 beziehungsweise ein In validitätsgrad von (ab-)gerundet 31 % resultiert,

selbst wenn von einem tieferen Invalideneinkommen von Fr. 46' 796 . 3 5 entspre chend einem behinderungsbedingten Maximal abzug von 25 % auszugehen wäre, dies zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 36 % führte,

sich demzufolge die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens erweist, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt,

die auszufällende Gerichtskostenpau schale auf Fr. 600.-- festzusetzen un d aus gangs gemäss dem Beschwerde führer aufzuerlegen ist, zufolge der mit Gerichts verfügung vom 7. Oktober 2013 (Urk. 15) gewährten unentgeltlichen Prozess führung jedoch einstweilen a uf die Gerichtskasse zu nehmen ist,

im Weiteren die mit genannter Gerichtsverfügung zur unentgeltlichen Rechts ver treterin d es Beschwerdeführers bestellte Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,

n ach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicheru ngsgericht ( GSVGer ) sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeu tung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsie gens bemisst , jedoch ohn e Rücksicht auf den Streitwert,

g emäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehen den Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem So zialversic herungsgericht ( GebV

SVGer )

- auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein E rsatz gewährt wird,

der von Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher gelte nd gemachte Aufwand von 28 . 3

Stunden

(Urk. 18/2) der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen ist , und namentlich 9.4 verrechnete Stunden (nebst Instruktion und Akten studium) für die fünfeinhalb materielle Seiten umfas sende Beschwerdeschrift als ebenso überhöht erscheint wie 6.2 Stunden für die vier materielle Seiten umfassende Replik und 4.8 Stunden für die Abklärungen betreffend unentgeltliche Rech t spflege,

a ngesichts der zu studierenden 56

Aktenstücke , der eingereichten

Rechtsschrif ten , den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fä llen zugesprochenen Beträge die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. Silvia Bucher bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 3 ' 1 00 .-- (inklusive Barauslagen un d Mehrwertsteuer) festzusetzen ist ; erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Silvia Bucher, Zürich, wird mit Fr. 3 ' 1 00.-- (inkl. Barausl agen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Silvia Bucher - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli