Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1958, Mittelschulleh rerin (Englisch und Geschichte) und
Theologin, arbeitet seit
1. Januar 2008
als Spitalseelsorgerin beim Y.___
zunächst in einem 8 0 % -Pensum, welches sie aus gesundheitlichen Gründen per 1. Januar 2012 auf ein 60%-Pensum herabsetzte (Urk. 3/3, Urk. 3/13, Ur
k. 8/ 10, Urk. 8/5). 1.2
Am 3 1. Januar 2012 (Urk. 8/10) meldete sich die Versicherte – nach erfolgter Früherfassung (Urk. 8/3, Urk. 8/6)
- unter Hinweis auf eine bipolare affektive Störung mit depres siven Verstimmungen und Klimakterium be schwer den seit April 2010 bei der In validen versiche rung zum Leistungs bezug an. Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentag g eldversicherers bei (Urk. 8/15) und holte Aus kü nf te des Arbeitgebers (Urk. 8/14, Urk. 8/27-28), medizinische Berichte (Urk. 8/16 -17, Urk. 8/24) sowie einen Auszug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 7/22) ein . Am 2 8 . August 2012 (Urk. 8/20) teilte sie der Versicherten mit, dass die Arbeits platzerhaltung erfolgreich abgeschlossen worden sei.
Sodann veranlasste
sie am 8. März 2013 (Urk. 8/31) eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt .
Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 35 - 36, Urk. 8/39) ver neinte sie mit Ver fügung vom 1 4. Mai 2013 (Urk. 2) bei einem In validi täts grad von 21 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente .
2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Juni 2013 (Urk . 1) unter Beilage ver schiede ner Unterlagen (Urk. 3 /3-13) Beschwerde
und be an tragte, es sei ihr ab dem 1. Juli 2012 eine Viertelsrente auszurichten; eventuell sei über die Arbeitsfähigkeit von 1980 bis 2011 ein Gutachten in Auftrag zu geben.
Mit Beschwerdeantwort vom 9 . August 2013 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerde führ erin am 1 4. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Mit V erfügung vom 2 1 . Mai 201 4 (Urk. 10) wurde die Pensionskasse für Angestellte der römisch-katholischen Kirchge meinde des Kantons Zürich zum Pro zess bei ge laden. Innert an gesetzter Frist ging von ihr keine Stellungnahme ein. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversi cherung [ IVG ]). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Mai 2013 (Urk. 2) dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heits schaden ihrer Tätigkeit als Seelsorgerin in einem Pen sum von 8 0 % nachginge und die rest lichen 2 0 % im Aufgabenbereich tä tig wäre. Mittels ge mischter Methode er rechnete sie
- basierend auf einer 6 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer von ihrem Arbeit geber leicht angepassten Tätigkeit - einen renten aus schliessen den
Gesamt in vali ditätsgrad von 21 % .
Zur Qualifikation als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich führte die Beschwer degegnerin in der Vernehmlassung aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort erläutert habe, dass sie bei guter Gesundheit im bisherigen Rahmen von 80 % erwerbstätig wäre, die restliche Zeit benötige sie für die Erfüllung der Hausarbeiten und für ihre Freizeitbeschäftigungen (Z.___, Chor). Es sei nicht in Frage zu stellen, dass schon vor der psy chischen Dekompensation im Jahr 2011 ein Gesundheitsschaden bestanden habe. Trotzdem sei es ihr möglich gewesen, mehrere Studiengänge erfolgreich zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin habe das restliche Pensum von 20 % engagiert für nebenberufliche Tätigkeiten benutzt, was gegen eine krankheits bedingte Teilerwerbstätigkeit spreche. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst wegen Haushalt und weiteren Freizeitbeschäftigungen kein Vollzeitpensum ausgeübt habe (Urk. 7). 2.2
Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 12 . Juni
2013 (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Anwendung der gemischten Methode falsch sei und sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % arbeiten würde (S. 3 Ziff. 2). Aus gesundheitlichen Gründen sei ihr eine 100%ige Arbeitstätigkeit nie möglich gewesen, was durch die be han delnden Ärzte mehrfach bestätigt worden und aktenkundig sei (S. 4 Ziff. 5). Dass sie aus gesundheitlichen Gründen und aus mangelnder Belastbarkeit nie in der Lage gewesen wäre, eine 100%ige Arbeitstätigkeit aufzunehmen werde denn auch durch ihren beruflichen Werdegang belegt (S. 4 Ziff. 5 f.). Überdies sei die Berechnung des Validen einkommens
aufgrund des IK-Auszuges über die Jahre 2008 bis 2010 nicht nachvollziehbar (S. 3 Ziff. 2). 3. 3. 1
Im Bericht vom 1 2. August 1983 (Urk. 3/6) über die stationäre Behandlung stell ten d ie Fachpersonen der P sychiatrischen Klinik A.___, B.___, die Diagnose einer schizophrenen Reaktion. Als Befund notierten sie Folgendes: „Differenzierte, psychomotorisch unruhige, all seitig orientierte Pat. in psycho tischem Zustand: p a rathym lächelnd, teilweise zer fahren, ahnt Schlimmes und fürchtet sich vor einem Fliegerangriff, glaubt, in die Zukunft sehen zu können, weil sie Geschichte und Anglistik anstatt Mathe matik studiert habe, meint, eine ältere Mitpatientin bewege sich genauso wie sie selber, berichtet von Farben-Bedeutungserlebnissen und glaubt, ihr Vater habe die behandelnde Ärztin für sie ausgesucht. Unter Haldol 60 mg weitgehendes Abklingen der Symptomatik.“ Als Prozedere schlugen sie Haldol in sinkender Dosierung, Gruppenaktivitäten, stützende Einzel- sowie Familien ge spräche vor (S. 2 f.) . 3. 2
Dr. med. C.___, Allgem eine Medizin FMH, nannte im undatierten Bericht (Urk. 8/16 /1-3, Dokumenten- Eingang s-Datum : 1 4. März 2012) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine manisch-depressive Psy chose be stehend seit circa 1983 und attestierte der Beschwerdeführerin als Seel sorgerin eine vor aus sichtlich dauernde 40 %ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2012.
Dr. C.___ führte aus, es bestünden Einschränkungen in Form einer rasche ren psychischen und körperlichen Erschöpfbarkeit, die sich in einer zeit lichen Limitation auswirkten. 3. 3
Im Bericht vom 1 3. März 2012 (Urk. 8/ 17, vgl. dazu auch Urk. 8/14/10, Urk. 8/15/3-12, Urk. 8/15/14-17, Urk. 8/16 /5-6, Urk. 8/24)
diagnostizierte der seit Februar 2 0 08 be handelnde Dr. med.
D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, eine bipolare Störung (II, ICD-10 F31.7, Be schwerde führe rin zurzeit normothym) mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seit sicher 2009 und attestierte ihr folgende Arbeits un fähig keiten in Prozenten be zogen auf ein volles Arbeits pensum (Anstellungsgrad 80 %): 100 % vom 9. b is 1 9. April 2010, 75 % vom 2 0. April bis 1 6. Mai 2010,
6 5 %
vom 1 7. Mai bis 6. Juli 2010, 50 % vom 7. Juli bis 2. August 2 010, 40 % vom 3. August bis 17. Oktober 2010, 30 % vom 1 8. Oktober bis 3 1. Dezember 2010, 20 % vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2011, 10 % vom 1. März bis 3 0. April 2011, 0 % vom 1. Mai bis 4. Juni 2011, 100 % vom 5. Juni b is 3 1. August 2011, 75 % vom 1. bis 2 5. September 2011, 62.5 % vom 2 6. Sep tember bis 1 6. Oktober 2011, 50 % vom 1 7. Oktober bis 6. November 2011 und 25 % vom 7. November bis 3 1. Dezember 2011 .
Dr. D.___ hielt weiter fest, infolge der psychischen Fragilität der Be schwerde führerin komme es bei beruflichen oder emotionalen Belastungen rasch zu Über forderungsreaktionen, die dann Mitursache einer depressiven oder mani schen Dekompensation seien und sich in einer verminderten Belastbarkeit äus serten. Zwar sei die bisherige Tätigkeit noch zumut bar, mit einem vollen Arbeitspensum sei die Beschwerdeführerin aber in ihrer an spruchsvollen Tätig keit überfordert, weshalb sie zurzeit und vermutlich auf längere Sicht im ursprünglichen Arbeitsumfeld nur zu 60 % arbeits fähig sei. Durch die psychiat rische Behandlung sollten erneute De kom pensationen verhindert werden kön nen. Die Arbeitsleistung könne da durch aber vor aus sichtlich nicht erhöht wer den. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin sei in den letzten zwei Jahren in wechselndem Ausmass deut lich ein ge schränkt gewesen . Um eine dauerhafte Stabilisierung des psy chischen Gesund heits zustandes zu erreichen, solle die Arbeitsleistung auf längere Sicht nicht über 60 % gesteigert werden. Falls die Beschwerdeführerin beruf lich weiterhin reduziert arbeiten könne und keine besonderen Belastungen an fallen würden, scheine die Prognose gut.
Berücksichtigt werden sollte, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Grün den seit Jahren nur zu 80 % gearbeitet habe, sodass sich die effektive Arbeits unfähigkeit entsprechend erhöhe.
4.
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin psy chische Einschränkungen bestehen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwie weit sie deswegen in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt ist, kann unbestrittener- und ausgewiesenermassen auf den Bericht
von Dr. D.___
vom 1 3. März 2012 (E. 3.3) abgestellt wer den. Er entspricht den praxisgemässen An forderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage
(E. 1.5). Demnach ist die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen (leicht an ge passten) Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig.
Eine vor aus sichtlich dauernde 40%ige Arbeitsunfähigkeit (seit 1. Januar 2012) wird denn auch vom be han delnden Allgemeinmediziner Dr. C.___ bestätigt (E. 3.2). 5.
5.1
Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesund heitliche Bee inträchtigung erwerbstätig wäre.
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte s ie als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig und wandte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an. Die Beschwerde führerin machte demgegenüber geltend, sie sei als Vollzeiterwerbstätige zu betrachten und die Bemessung der Invalidität habe daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensver gleiches zu erfolgen (E. 2.1-2) . 5.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er werbs tä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heits scha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklich keits gerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial ver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundes gerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Das Validen ein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausge übten Teil erwerbs tätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits markt lage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende –
Arbeits pen sum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beein trächtigung geleis tete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypo thetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne ge sund heit liche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tat sachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müs sen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. 5. 3
Nachdem die allein stehende Beschwerdeführerin (Urk. 8/31 Ziff. 1) neben ihrer Erwerbstätigkeit in keinem Aufgabenbereich tätig war, fin det die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs Anwendung für die Invaliditätsbemessung (E. 1 .3; BGE 131 V 51 E. 5.2). Auf die Frage der gesund heitsbedingten Ein schränkung im Haushaltsbereich braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
Auch wenn die berufliche Ausbildung grundsätzlich dem Aufgabenbereich im Sinne des Gesetzes gleich gestellt wird (Art. 26 bis IVV), ändert dies vorliegend an der Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode nichts. Denn die Beschwerde führerin hat das Masterdiplom in Theologie im Jahr 2006 erworben und war mithin im massgebenden Zeitpunkt der Anspruchsprüfung nicht mehr in Aus bildung begriffen. 5.4
Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach überwiegen der Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.
Aus dem Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 1 2. August 19 8 3 (E. 3.1), der persönlichen Aufstellung der Beschwer deführerin (Urk. 8/7), den Be richt en
vom 2 9. April 2009 (Urk. 8/16/5-6) und 1 3. März 2012 von Dr. D.___
(E. 3.2) sowie den beschwerdeweisen Vorbringen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5-7) geht hervor, dass
d ie
Beschwerdeführerin schon seit Eintritt ins Erwerbsleben an p sy chische n Störungen leidet, wurde sie doch bereits im Jahr 1983 und damit im Alter von 25 Jahren und auch später wiederholt stationär behandelt (Urk. 3/6) . Ferner steht sie schon seit jungen Jahren und erneut seit Februar 2008 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/15/7, Urk. 8/17, Urk. 3/7). Vor diesem Hinter grund und angesichts des Um standes, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass d ie bestens ausgebildete Beschwerdeführe rin au s anderen als
aus ge sund heitlichen Gründen ihr Arbeitspensum reduziert hat, ist davon aus zu gehen, dass sie als Gesunde – entgegen ihrer unbegründeten Erklärung gegenüber der Ab klärungs person
(Urk. 8/31 S. 2)
- mit über wiegender Wahr scheinlichkeit eine 100%ige Erwerbs tätig keit als Seelsorgerin aus ge übt hätte . Daraufhin deutet, dass sie ihr Arbeitspensum nicht für mehr Freizeit reduziert hat, sondern um ihre Studien fortzuführen (Urk. 3/9, Urk. 7/8/14-15). Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Wichtigkeit der Frage betreffend die hypothetische Erwerbsfähigkeit trotz der Erläuterungen der Abklärungsperson nicht gänzlich verstanden hat, andernfalls sie sich wohl auch gegen die unnötige Haushaltabklärung gewandt hätte. Dass ihr die Ausübung einer 100%ige n Erwerbstätigkeit aus gesund heitlichen Grün den ni e möglich ge wesen sei, bestätigt e denn auch der be handelnden Psychia ter, indem er im Be richt vom 1 3. März 2012 (3.2) ausführte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren nur zu 80 % arbeiten könne und sie bei beruflichen oder e motionalen Be lastungen rasch überfordert sei und
sie dann manisch-depressiv dekompensiere .
Demnach ist aufgrund der konkreten Situation und der Vorbringen der Be schwer de führerin nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahren mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall ihrer Tätigkeit als Seel sorgerin zu 100 %
n achgeh en würde . Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stiess und nie ein 100%-Pensum zu verrichten ver mochte, vermag insbesondere mit Blick auf die Beurteilung der medizinischen Situation durch Dr. D.___ ohne Weiteres zu überzeugen.
Anzumerken bleibt, dass d aran
nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerde führerin
mehrere Freizeit beschäftigungen (Z.___ und Mitgliedschaft in einem Chor) ausübte, ist aufgrund der Akten lage jedenfalls nicht erstellt, dass sie ihr Arbeits pen sum aus freien Stücke n für die Ausübung dieser Freiz eit be schäftigungen reduzierte hat und diese auch nicht das Ausmass dessen überstei gen, was selbst neben einer 100%igen Erwerbstätigkeit als üblich zu betrachten ist. 5. 5
Seit dem 1. Januar 2012 arbeitet die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum als Seelsorgerin beim Y.___ . Damit übt sie ihre angestammte leicht angepasste Tätigkeit in dem von den be han delnden Ärzten zumutbar erachteten Pensum aus. Für die Ermittlung des In validitäts grades genügt daher die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). Mithin resultiert ein eine Viertelsrente be grün dender Invaliditätsgrad von 40 % . 6.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 201 3 (Urk. 2) aufzuheben, mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin antragsgemäss ab 1. Juli 2012 (Ablauf von zwölf Monaten nach Eintritt der Arbeitsunfähigk eit [Urk. 7/17/1] beziehungsweise sechs Monaten nach Gel tendmachung des Leistungs anspruches, Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine Viertelsr ente der In validen versicherung hat.
Dies führt zur Gutheissung der Be schwerde. 7. 7 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Be schwerde führerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsge richt) und vorliegend auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Bar ausla gen und MWSt) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, vom 14. Mai 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invali denversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 1‘ 6 00.--
(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse für Angestellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kan tons Zürich, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 4. Mai 2013 (Urk. 2) bei einem In validi täts grad von 21 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversi cherung [ IVG ]).
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Juni 2013 (Urk . 1) unter Beilage ver schiede ner Unterlagen (Urk. 3 /3-13) Beschwerde
und be an tragte, es sei ihr ab dem 1. Juli 2012 eine Viertelsrente auszurichten; eventuell sei über die Arbeitsfähigkeit von 1980 bis 2011 ein Gutachten in Auftrag zu geben.
Mit Beschwerdeantwort vom 9 . August 2013 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerde führ erin am 1 4. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Mit V erfügung vom 2 1 . Mai 201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Mai 2013 (Urk. 2) dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heits schaden ihrer Tätigkeit als Seelsorgerin in einem Pen sum von
E. 2.2 Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom
E. 4 (Urk. 10) wurde die Pensionskasse für Angestellte der römisch-katholischen Kirchge meinde des Kantons Zürich zum Pro zess bei ge laden. Innert an gesetzter Frist ging von ihr keine Stellungnahme ein. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 8 0 % nachginge und die rest lichen 2 0 % im Aufgabenbereich tä tig wäre. Mittels ge mischter Methode er rechnete sie
- basierend auf einer 6 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer von ihrem Arbeit geber leicht angepassten Tätigkeit - einen renten aus schliessen den
Gesamt in vali ditätsgrad von 21 % .
Zur Qualifikation als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich führte die Beschwer degegnerin in der Vernehmlassung aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort erläutert habe, dass sie bei guter Gesundheit im bisherigen Rahmen von 80 % erwerbstätig wäre, die restliche Zeit benötige sie für die Erfüllung der Hausarbeiten und für ihre Freizeitbeschäftigungen (Z.___, Chor). Es sei nicht in Frage zu stellen, dass schon vor der psy chischen Dekompensation im Jahr 2011 ein Gesundheitsschaden bestanden habe. Trotzdem sei es ihr möglich gewesen, mehrere Studiengänge erfolgreich zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin habe das restliche Pensum von 20 % engagiert für nebenberufliche Tätigkeiten benutzt, was gegen eine krankheits bedingte Teilerwerbstätigkeit spreche. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst wegen Haushalt und weiteren Freizeitbeschäftigungen kein Vollzeitpensum ausgeübt habe (Urk. 7).
E. 12 . Juni
2013 (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Anwendung der gemischten Methode falsch sei und sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % arbeiten würde (S. 3 Ziff. 2). Aus gesundheitlichen Gründen sei ihr eine 100%ige Arbeitstätigkeit nie möglich gewesen, was durch die be han delnden Ärzte mehrfach bestätigt worden und aktenkundig sei (S. 4 Ziff. 5). Dass sie aus gesundheitlichen Gründen und aus mangelnder Belastbarkeit nie in der Lage gewesen wäre, eine 100%ige Arbeitstätigkeit aufzunehmen werde denn auch durch ihren beruflichen Werdegang belegt (S. 4 Ziff. 5 f.). Überdies sei die Berechnung des Validen einkommens
aufgrund des IK-Auszuges über die Jahre 2008 bis 2010 nicht nachvollziehbar (S. 3 Ziff. 2). 3. 3. 1
Im Bericht vom 1 2. August 1983 (Urk. 3/6) über die stationäre Behandlung stell ten d ie Fachpersonen der P sychiatrischen Klinik A.___, B.___, die Diagnose einer schizophrenen Reaktion. Als Befund notierten sie Folgendes: „Differenzierte, psychomotorisch unruhige, all seitig orientierte Pat. in psycho tischem Zustand: p a rathym lächelnd, teilweise zer fahren, ahnt Schlimmes und fürchtet sich vor einem Fliegerangriff, glaubt, in die Zukunft sehen zu können, weil sie Geschichte und Anglistik anstatt Mathe matik studiert habe, meint, eine ältere Mitpatientin bewege sich genauso wie sie selber, berichtet von Farben-Bedeutungserlebnissen und glaubt, ihr Vater habe die behandelnde Ärztin für sie ausgesucht. Unter Haldol 60 mg weitgehendes Abklingen der Symptomatik.“ Als Prozedere schlugen sie Haldol in sinkender Dosierung, Gruppenaktivitäten, stützende Einzel- sowie Familien ge spräche vor (S. 2 f.) . 3. 2
Dr. med. C.___, Allgem eine Medizin FMH, nannte im undatierten Bericht (Urk. 8/16 /1-3, Dokumenten- Eingang s-Datum : 1 4. März 2012) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine manisch-depressive Psy chose be stehend seit circa 1983 und attestierte der Beschwerdeführerin als Seel sorgerin eine vor aus sichtlich dauernde 40 %ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2012.
Dr. C.___ führte aus, es bestünden Einschränkungen in Form einer rasche ren psychischen und körperlichen Erschöpfbarkeit, die sich in einer zeit lichen Limitation auswirkten. 3. 3
Im Bericht vom 1 3. März 2012 (Urk. 8/
E. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er werbs tä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heits scha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklich keits gerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial ver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundes gerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Das Validen ein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausge übten Teil erwerbs tätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits markt lage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende –
Arbeits pen sum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beein trächtigung geleis tete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypo thetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne ge sund heit liche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tat sachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müs sen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. 5. 3
Nachdem die allein stehende Beschwerdeführerin (Urk. 8/31 Ziff. 1) neben ihrer Erwerbstätigkeit in keinem Aufgabenbereich tätig war, fin det die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs Anwendung für die Invaliditätsbemessung (E. 1 .3; BGE 131 V 51 E. 5.2). Auf die Frage der gesund heitsbedingten Ein schränkung im Haushaltsbereich braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
Auch wenn die berufliche Ausbildung grundsätzlich dem Aufgabenbereich im Sinne des Gesetzes gleich gestellt wird (Art. 26 bis IVV), ändert dies vorliegend an der Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode nichts. Denn die Beschwerde führerin hat das Masterdiplom in Theologie im Jahr 2006 erworben und war mithin im massgebenden Zeitpunkt der Anspruchsprüfung nicht mehr in Aus bildung begriffen. 5.4
Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach überwiegen der Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.
Aus dem Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 1 2. August 19 8 3 (E. 3.1), der persönlichen Aufstellung der Beschwer deführerin (Urk. 8/7), den Be richt en
vom 2 9. April 2009 (Urk. 8/16/5-6) und 1 3. März 2012 von Dr. D.___
(E. 3.2) sowie den beschwerdeweisen Vorbringen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5-7) geht hervor, dass
d ie
Beschwerdeführerin schon seit Eintritt ins Erwerbsleben an p sy chische n Störungen leidet, wurde sie doch bereits im Jahr 1983 und damit im Alter von 25 Jahren und auch später wiederholt stationär behandelt (Urk. 3/6) . Ferner steht sie schon seit jungen Jahren und erneut seit Februar 2008 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/15/7, Urk. 8/17, Urk. 3/7). Vor diesem Hinter grund und angesichts des Um standes, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass d ie bestens ausgebildete Beschwerdeführe rin au s anderen als
aus ge sund heitlichen Gründen ihr Arbeitspensum reduziert hat, ist davon aus zu gehen, dass sie als Gesunde – entgegen ihrer unbegründeten Erklärung gegenüber der Ab klärungs person
(Urk. 8/31 S. 2)
- mit über wiegender Wahr scheinlichkeit eine 100%ige Erwerbs tätig keit als Seelsorgerin aus ge übt hätte . Daraufhin deutet, dass sie ihr Arbeitspensum nicht für mehr Freizeit reduziert hat, sondern um ihre Studien fortzuführen (Urk. 3/9, Urk. 7/8/14-15). Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Wichtigkeit der Frage betreffend die hypothetische Erwerbsfähigkeit trotz der Erläuterungen der Abklärungsperson nicht gänzlich verstanden hat, andernfalls sie sich wohl auch gegen die unnötige Haushaltabklärung gewandt hätte. Dass ihr die Ausübung einer 100%ige n Erwerbstätigkeit aus gesund heitlichen Grün den ni e möglich ge wesen sei, bestätigt e denn auch der be handelnden Psychia ter, indem er im Be richt vom 1 3. März 2012 (3.2) ausführte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren nur zu 80 % arbeiten könne und sie bei beruflichen oder e motionalen Be lastungen rasch überfordert sei und
sie dann manisch-depressiv dekompensiere .
Demnach ist aufgrund der konkreten Situation und der Vorbringen der Be schwer de führerin nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahren mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall ihrer Tätigkeit als Seel sorgerin zu 100 %
n achgeh en würde . Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stiess und nie ein 100%-Pensum zu verrichten ver mochte, vermag insbesondere mit Blick auf die Beurteilung der medizinischen Situation durch Dr. D.___ ohne Weiteres zu überzeugen.
Anzumerken bleibt, dass d aran
nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerde führerin
mehrere Freizeit beschäftigungen (Z.___ und Mitgliedschaft in einem Chor) ausübte, ist aufgrund der Akten lage jedenfalls nicht erstellt, dass sie ihr Arbeits pen sum aus freien Stücke n für die Ausübung dieser Freiz eit be schäftigungen reduzierte hat und diese auch nicht das Ausmass dessen überstei gen, was selbst neben einer 100%igen Erwerbstätigkeit als üblich zu betrachten ist. 5. 5
Seit dem 1. Januar 2012 arbeitet die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum als Seelsorgerin beim Y.___ . Damit übt sie ihre angestammte leicht angepasste Tätigkeit in dem von den be han delnden Ärzten zumutbar erachteten Pensum aus. Für die Ermittlung des In validitäts grades genügt daher die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). Mithin resultiert ein eine Viertelsrente be grün dender Invaliditätsgrad von 40 % . 6.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 201 3 (Urk. 2) aufzuheben, mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin antragsgemäss ab 1. Juli 2012 (Ablauf von zwölf Monaten nach Eintritt der Arbeitsunfähigk eit [Urk. 7/17/1] beziehungsweise sechs Monaten nach Gel tendmachung des Leistungs anspruches, Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine Viertelsr ente der In validen versicherung hat.
Dies führt zur Gutheissung der Be schwerde. 7. 7 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Be schwerde führerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsge richt) und vorliegend auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Bar ausla gen und MWSt) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, vom 14. Mai 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invali denversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 1‘ 6 00.--
(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse für Angestellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kan tons Zürich, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00555 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
29. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse für Angestellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich Gertrudstrasse 15, Postfach 300, 8401
Winterthur Beigeladene Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1958, Mittelschulleh rerin (Englisch und Geschichte) und
Theologin, arbeitet seit
1. Januar 2008
als Spitalseelsorgerin beim Y.___
zunächst in einem 8 0 % -Pensum, welches sie aus gesundheitlichen Gründen per 1. Januar 2012 auf ein 60%-Pensum herabsetzte (Urk. 3/3, Urk. 3/13, Ur
k. 8/ 10, Urk. 8/5). 1.2
Am 3 1. Januar 2012 (Urk. 8/10) meldete sich die Versicherte – nach erfolgter Früherfassung (Urk. 8/3, Urk. 8/6)
- unter Hinweis auf eine bipolare affektive Störung mit depres siven Verstimmungen und Klimakterium be schwer den seit April 2010 bei der In validen versiche rung zum Leistungs bezug an. Die Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentag g eldversicherers bei (Urk. 8/15) und holte Aus kü nf te des Arbeitgebers (Urk. 8/14, Urk. 8/27-28), medizinische Berichte (Urk. 8/16 -17, Urk. 8/24) sowie einen Auszug aus dem indi viduellen Konto (Urk. 7/22) ein . Am 2 8 . August 2012 (Urk. 8/20) teilte sie der Versicherten mit, dass die Arbeits platzerhaltung erfolgreich abgeschlossen worden sei.
Sodann veranlasste
sie am 8. März 2013 (Urk. 8/31) eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt .
Nach durch ge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/ 35 - 36, Urk. 8/39) ver neinte sie mit Ver fügung vom 1 4. Mai 2013 (Urk. 2) bei einem In validi täts grad von 21 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente .
2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 2. Juni 2013 (Urk . 1) unter Beilage ver schiede ner Unterlagen (Urk. 3 /3-13) Beschwerde
und be an tragte, es sei ihr ab dem 1. Juli 2012 eine Viertelsrente auszurichten; eventuell sei über die Arbeitsfähigkeit von 1980 bis 2011 ein Gutachten in Auftrag zu geben.
Mit Beschwerdeantwort vom 9 . August 2013 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerde führ erin am 1 4. August 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Mit V erfügung vom 2 1 . Mai 201 4 (Urk. 10) wurde die Pensionskasse für Angestellte der römisch-katholischen Kirchge meinde des Kantons Zürich zum Pro zess bei ge laden. Innert an gesetzter Frist ging von ihr keine Stellungnahme ein. 3.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversi cherung [ IVG ]). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 1 4. Mai 2013 (Urk. 2) dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesund heits schaden ihrer Tätigkeit als Seelsorgerin in einem Pen sum von 8 0 % nachginge und die rest lichen 2 0 % im Aufgabenbereich tä tig wäre. Mittels ge mischter Methode er rechnete sie
- basierend auf einer 6 0%igen Arbeitsfähigkeit in einer von ihrem Arbeit geber leicht angepassten Tätigkeit - einen renten aus schliessen den
Gesamt in vali ditätsgrad von 21 % .
Zur Qualifikation als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich führte die Beschwer degegnerin in der Vernehmlassung aus, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort erläutert habe, dass sie bei guter Gesundheit im bisherigen Rahmen von 80 % erwerbstätig wäre, die restliche Zeit benötige sie für die Erfüllung der Hausarbeiten und für ihre Freizeitbeschäftigungen (Z.___, Chor). Es sei nicht in Frage zu stellen, dass schon vor der psy chischen Dekompensation im Jahr 2011 ein Gesundheitsschaden bestanden habe. Trotzdem sei es ihr möglich gewesen, mehrere Studiengänge erfolgreich zu absolvieren. Die Beschwerdeführerin habe das restliche Pensum von 20 % engagiert für nebenberufliche Tätigkeiten benutzt, was gegen eine krankheits bedingte Teilerwerbstätigkeit spreche. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlich keit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bewusst wegen Haushalt und weiteren Freizeitbeschäftigungen kein Vollzeitpensum ausgeübt habe (Urk. 7). 2.2
Dagegen stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 12 . Juni
2013 (Urk. 1) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Anwendung der gemischten Methode falsch sei und sie ohne Gesundheitsschaden zu 100 % arbeiten würde (S. 3 Ziff. 2). Aus gesundheitlichen Gründen sei ihr eine 100%ige Arbeitstätigkeit nie möglich gewesen, was durch die be han delnden Ärzte mehrfach bestätigt worden und aktenkundig sei (S. 4 Ziff. 5). Dass sie aus gesundheitlichen Gründen und aus mangelnder Belastbarkeit nie in der Lage gewesen wäre, eine 100%ige Arbeitstätigkeit aufzunehmen werde denn auch durch ihren beruflichen Werdegang belegt (S. 4 Ziff. 5 f.). Überdies sei die Berechnung des Validen einkommens
aufgrund des IK-Auszuges über die Jahre 2008 bis 2010 nicht nachvollziehbar (S. 3 Ziff. 2). 3. 3. 1
Im Bericht vom 1 2. August 1983 (Urk. 3/6) über die stationäre Behandlung stell ten d ie Fachpersonen der P sychiatrischen Klinik A.___, B.___, die Diagnose einer schizophrenen Reaktion. Als Befund notierten sie Folgendes: „Differenzierte, psychomotorisch unruhige, all seitig orientierte Pat. in psycho tischem Zustand: p a rathym lächelnd, teilweise zer fahren, ahnt Schlimmes und fürchtet sich vor einem Fliegerangriff, glaubt, in die Zukunft sehen zu können, weil sie Geschichte und Anglistik anstatt Mathe matik studiert habe, meint, eine ältere Mitpatientin bewege sich genauso wie sie selber, berichtet von Farben-Bedeutungserlebnissen und glaubt, ihr Vater habe die behandelnde Ärztin für sie ausgesucht. Unter Haldol 60 mg weitgehendes Abklingen der Symptomatik.“ Als Prozedere schlugen sie Haldol in sinkender Dosierung, Gruppenaktivitäten, stützende Einzel- sowie Familien ge spräche vor (S. 2 f.) . 3. 2
Dr. med. C.___, Allgem eine Medizin FMH, nannte im undatierten Bericht (Urk. 8/16 /1-3, Dokumenten- Eingang s-Datum : 1 4. März 2012) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine manisch-depressive Psy chose be stehend seit circa 1983 und attestierte der Beschwerdeführerin als Seel sorgerin eine vor aus sichtlich dauernde 40 %ige Arbeitsunfähigkeit seit 1. Januar 2012.
Dr. C.___ führte aus, es bestünden Einschränkungen in Form einer rasche ren psychischen und körperlichen Erschöpfbarkeit, die sich in einer zeit lichen Limitation auswirkten. 3. 3
Im Bericht vom 1 3. März 2012 (Urk. 8/ 17, vgl. dazu auch Urk. 8/14/10, Urk. 8/15/3-12, Urk. 8/15/14-17, Urk. 8/16 /5-6, Urk. 8/24)
diagnostizierte der seit Februar 2 0 08 be handelnde Dr. med.
D.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psycho therapie, eine bipolare Störung (II, ICD-10 F31.7, Be schwerde führe rin zurzeit normothym) mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit seit sicher 2009 und attestierte ihr folgende Arbeits un fähig keiten in Prozenten be zogen auf ein volles Arbeits pensum (Anstellungsgrad 80 %): 100 % vom 9. b is 1 9. April 2010, 75 % vom 2 0. April bis 1 6. Mai 2010,
6 5 %
vom 1 7. Mai bis 6. Juli 2010, 50 % vom 7. Juli bis 2. August 2 010, 40 % vom 3. August bis 17. Oktober 2010, 30 % vom 1 8. Oktober bis 3 1. Dezember 2010, 20 % vom 1. Januar bis 2 8. Februar 2011, 10 % vom 1. März bis 3 0. April 2011, 0 % vom 1. Mai bis 4. Juni 2011, 100 % vom 5. Juni b is 3 1. August 2011, 75 % vom 1. bis 2 5. September 2011, 62.5 % vom 2 6. Sep tember bis 1 6. Oktober 2011, 50 % vom 1 7. Oktober bis 6. November 2011 und 25 % vom 7. November bis 3 1. Dezember 2011 .
Dr. D.___ hielt weiter fest, infolge der psychischen Fragilität der Be schwerde führerin komme es bei beruflichen oder emotionalen Belastungen rasch zu Über forderungsreaktionen, die dann Mitursache einer depressiven oder mani schen Dekompensation seien und sich in einer verminderten Belastbarkeit äus serten. Zwar sei die bisherige Tätigkeit noch zumut bar, mit einem vollen Arbeitspensum sei die Beschwerdeführerin aber in ihrer an spruchsvollen Tätig keit überfordert, weshalb sie zurzeit und vermutlich auf längere Sicht im ursprünglichen Arbeitsumfeld nur zu 60 % arbeits fähig sei. Durch die psychiat rische Behandlung sollten erneute De kom pensationen verhindert werden kön nen. Die Arbeitsleistung könne da durch aber vor aus sichtlich nicht erhöht wer den. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin sei in den letzten zwei Jahren in wechselndem Ausmass deut lich ein ge schränkt gewesen . Um eine dauerhafte Stabilisierung des psy chischen Gesund heits zustandes zu erreichen, solle die Arbeitsleistung auf längere Sicht nicht über 60 % gesteigert werden. Falls die Beschwerdeführerin beruf lich weiterhin reduziert arbeiten könne und keine besonderen Belastungen an fallen würden, scheine die Prognose gut.
Berücksichtigt werden sollte, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Grün den seit Jahren nur zu 80 % gearbeitet habe, sodass sich die effektive Arbeits unfähigkeit entsprechend erhöhe.
4.
Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin psy chische Einschränkungen bestehen. Für die Frage, ob beziehungsweise inwie weit sie deswegen in ihrem Leistungsvermögen einge schränkt ist, kann unbestrittener- und ausgewiesenermassen auf den Bericht
von Dr. D.___
vom 1 3. März 2012 (E. 3.3) abgestellt wer den. Er entspricht den praxisgemässen An forderungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage
(E. 1.5). Demnach ist die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen (leicht an ge passten) Tätigkeit noch zu 60 % arbeitsfähig.
Eine vor aus sichtlich dauernde 40%ige Arbeitsunfähigkeit (seit 1. Januar 2012) wird denn auch vom be han delnden Allgemeinmediziner Dr. C.___ bestätigt (E. 3.2). 5.
5.1
Zu prüfen bleibt die Festlegung des Invaliditätsgrades, wobei sich vorab die Frage stellt, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesund heitliche Bee inträchtigung erwerbstätig wäre.
Die Beschwerdegegnerin qualifizierte s ie als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig und wandte bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an. Die Beschwerde führerin machte demgegenüber geltend, sie sei als Vollzeiterwerbstätige zu betrachten und die Bemessung der Invalidität habe daher nach der allgemeinen Methode des Einkommensver gleiches zu erfolgen (E. 2.1-2) . 5.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Er werbs tä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesund heits scha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis
der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklich keits gerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial ver sicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundes gerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Das Validen ein kommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausge übten Teil erwerbs tätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich ent sprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungs mass nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits markt lage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende –
Arbeits pen sum unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beein trächtigung geleis tete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts bemessungs methode und damit der Beantwortung der entscheidenden Status frage handelt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypo thetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne ge sund heit liche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tat sachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müs sen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. 5. 3
Nachdem die allein stehende Beschwerdeführerin (Urk. 8/31 Ziff. 1) neben ihrer Erwerbstätigkeit in keinem Aufgabenbereich tätig war, fin det die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs Anwendung für die Invaliditätsbemessung (E. 1 .3; BGE 131 V 51 E. 5.2). Auf die Frage der gesund heitsbedingten Ein schränkung im Haushaltsbereich braucht daher nicht näher eingegangen zu werden.
Auch wenn die berufliche Ausbildung grundsätzlich dem Aufgabenbereich im Sinne des Gesetzes gleich gestellt wird (Art. 26 bis IVV), ändert dies vorliegend an der Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode nichts. Denn die Beschwerde führerin hat das Masterdiplom in Theologie im Jahr 2006 erworben und war mithin im massgebenden Zeitpunkt der Anspruchsprüfung nicht mehr in Aus bildung begriffen. 5.4
Zu prüfen bleibt, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach überwiegen der Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre.
Aus dem Bericht der Psychiatrischen Klinik A.___ vom 1 2. August 19 8 3 (E. 3.1), der persönlichen Aufstellung der Beschwer deführerin (Urk. 8/7), den Be richt en
vom 2 9. April 2009 (Urk. 8/16/5-6) und 1 3. März 2012 von Dr. D.___
(E. 3.2) sowie den beschwerdeweisen Vorbringen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 5-7) geht hervor, dass
d ie
Beschwerdeführerin schon seit Eintritt ins Erwerbsleben an p sy chische n Störungen leidet, wurde sie doch bereits im Jahr 1983 und damit im Alter von 25 Jahren und auch später wiederholt stationär behandelt (Urk. 3/6) . Ferner steht sie schon seit jungen Jahren und erneut seit Februar 2008 in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 8/15/7, Urk. 8/17, Urk. 3/7). Vor diesem Hinter grund und angesichts des Um standes, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass d ie bestens ausgebildete Beschwerdeführe rin au s anderen als
aus ge sund heitlichen Gründen ihr Arbeitspensum reduziert hat, ist davon aus zu gehen, dass sie als Gesunde – entgegen ihrer unbegründeten Erklärung gegenüber der Ab klärungs person
(Urk. 8/31 S. 2)
- mit über wiegender Wahr scheinlichkeit eine 100%ige Erwerbs tätig keit als Seelsorgerin aus ge übt hätte . Daraufhin deutet, dass sie ihr Arbeitspensum nicht für mehr Freizeit reduziert hat, sondern um ihre Studien fortzuführen (Urk. 3/9, Urk. 7/8/14-15). Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Wichtigkeit der Frage betreffend die hypothetische Erwerbsfähigkeit trotz der Erläuterungen der Abklärungsperson nicht gänzlich verstanden hat, andernfalls sie sich wohl auch gegen die unnötige Haushaltabklärung gewandt hätte. Dass ihr die Ausübung einer 100%ige n Erwerbstätigkeit aus gesund heitlichen Grün den ni e möglich ge wesen sei, bestätigt e denn auch der be handelnden Psychia ter, indem er im Be richt vom 1 3. März 2012 (3.2) ausführte, dass sie aus gesundheitlichen Gründen seit Jahren nur zu 80 % arbeiten könne und sie bei beruflichen oder e motionalen Be lastungen rasch überfordert sei und
sie dann manisch-depressiv dekompensiere .
Demnach ist aufgrund der konkreten Situation und der Vorbringen der Be schwer de führerin nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahren mit dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lich keit davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall ihrer Tätigkeit als Seel sorgerin zu 100 %
n achgeh en würde . Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung an die Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit stiess und nie ein 100%-Pensum zu verrichten ver mochte, vermag insbesondere mit Blick auf die Beurteilung der medizinischen Situation durch Dr. D.___ ohne Weiteres zu überzeugen.
Anzumerken bleibt, dass d aran
nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerde führerin
mehrere Freizeit beschäftigungen (Z.___ und Mitgliedschaft in einem Chor) ausübte, ist aufgrund der Akten lage jedenfalls nicht erstellt, dass sie ihr Arbeits pen sum aus freien Stücke n für die Ausübung dieser Freiz eit be schäftigungen reduzierte hat und diese auch nicht das Ausmass dessen überstei gen, was selbst neben einer 100%igen Erwerbstätigkeit als üblich zu betrachten ist. 5. 5
Seit dem 1. Januar 2012 arbeitet die Beschwerdeführerin in einem 60%-Pensum als Seelsorgerin beim Y.___ . Damit übt sie ihre angestammte leicht angepasste Tätigkeit in dem von den be han delnden Ärzten zumutbar erachteten Pensum aus. Für die Ermittlung des In validitäts grades genügt daher die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). Mithin resultiert ein eine Viertelsrente be grün dender Invaliditätsgrad von 40 % . 6.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Mai 201 3 (Urk. 2) aufzuheben, mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin antragsgemäss ab 1. Juli 2012 (Ablauf von zwölf Monaten nach Eintritt der Arbeitsunfähigk eit [Urk. 7/17/1] beziehungsweise sechs Monaten nach Gel tendmachung des Leistungs anspruches, Art. 29 Abs. 1 IVG) Anspruch auf eine Viertelsr ente der In validen versicherung hat.
Dies führt zur Gutheissung der Be schwerde. 7. 7 .1
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). 7 .2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die obsiegende Be schwerde führerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unabhängig vom Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozial ver sicherungsge richt) und vorliegend auf Fr. 1‘ 6 00.-- (inklusive Bar ausla gen und MWSt) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV- Stelle, vom 14. Mai 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invali denversicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung von Fr. 1‘ 6 00.--
(inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse für Angestellte der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kan tons Zürich, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich