Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1958,
Mutter von drei erwachsenen Kindern, war vom 2 1. August 2006 bis 2 9. Februar 2012 bei der Y.___ AG , Z.___ ,
als Sachbearbeiterin im Verkauf zu einem Pensum von 50 % ange stellt , wobei der letzte Arbeitstag der 1. Dezember 2010 war ( Urk. 7/13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14 , Urk. 7/29 ). Nebenbei erledigte sie seit 1992 für die A.___ AG, B.___ , im Umfang von 10 bis 15 Stunden pro Monat die Buchhaltung (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 2.2).
Unter Hinweis auf seit dem 2 6. November 2010 bestehende Diskusprotrusion en an der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) meldete sich die Versicherte am 1. September 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/2 Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 7/11 ) und holte bei m Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) ein orthopädisches Gutachten ein, das am 2 4. Sep tember 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/20 ). Zudem veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 7/25).
Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/33,
Urk. 7/40-42) sprach di e IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. Mai 2013 ( Urk. 7/44 und Urk. 7/49 = Urk.
2) eine vom
1. März bis 3 1. Dezember 2012 befristete ganze Invalidenrente zu.
2.
Die Versicherte erhob am 1 0. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihr gemäss dem Ergebnis der durchzuführenden interdisziplinären Begutachtung ab dem 1. Januar 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2013 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. August 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).
Mit Eingabe vom 2 0. September 2013 ( Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ( Urk. 10/1-3) ein , welche der Beschwer degegnerin am 2 3. September 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver si cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE
125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk.
2) die vom
1. März bis 3 1. Dezember 2012 befristete Zusprache der ganzen Invalidenrente damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 4. Dezember 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In ihrer Tätig keit als Sachbearbeiterin sei sie bis zum 5. September 2012 zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Ab dem 6. September 2012 sei en der Be schwerde führerin ihre bisherige sowie eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar . Demnach bestehe ab Januar 2013 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Den nachgereichten medizinischen Berichten lasse sich keine wesentli che Ver änderung des Gesundheitszustandes entnehmen und auf die Ein schätzung des RAD könne abgestellt werden (Verfügungsteil 2 S. 1 f f .). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, die Befristung der Rente bis zum 3 1. Dezember 2012 sei nicht r echtens. Unan gefochten bleibe dagegen die bis Ende des Jahres 2012 zugesprochene Aus richtung der ganzen Invalidenrente (S. 2 Ziff. 3). Die ab Oktober 2012 eingetre tene Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe eine stationäre Behand lung erforderlich gemacht, welche jedoch zu keiner nachhaltigen Verbesserung geführt habe. Die nachgewiesenen vielfältigen strukturellen Schädigungen an HWS und LWS bewirkten gemäss fachärztlicher Beurteilung ein belastungsab hängiges Schmerzsyndrom, welches die körperliche Belastung und auch länge res Sitzen verunmögliche, so dass die Arbeitsfähigkeit langfristig um mindes tens 80 % herabgesetzt sei (S. 3 f f . unten , S. 7 lit. e ). Zudem leide sie unter einer hereditären Blutungsneigung, so dass sie zur Vermeidung von jeweils zur Hos pitalisation führenden Blutungen nach Möglichkeit auf die Ein nahme von Schmerzmedikamenten verzichten sollte (S. 5 Ziff. 5) . Auf das RAD Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 5 ff. Ziff. 6). Schliesslich treffe nicht zu, dass ihre Berufstätigkeit in wechselbelastender Körperhaltung bewäl tig t werden könne (S. 7 f. lit. f.) 2.3
Unbestritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente bis Ende 201 2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente ab Januar 2013 zur Recht verneint hat. 3. 3. 1
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurochirurgie, Klinik D.___ , stellte in seinem Bericht vom 1 5. Juni 2012 ( Urk. 7/17 /2-3 ) folgende Diagnosen ( Ziff. 1): - Zustand nach Spondylodese dorso-lateral L5/S1, Pedikelschrauben und Stangen, ventrale Spondylodese mit Cage - Mikrodiskektomie, Sequesterentfernung L5/S1, Rezessotomie und Neuro lyse - m ediane Fazettektomie L5/S1 rechts, März 2012 - aktuell Schmerzen Kopf-/Schulte r bereich links und Gesäss/Oberschenkel rechts - subjektiv Kurzzeitgedächtnisstörung
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 8. Februar 2011 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 1 3. Juni 2012 stattgefun den ( Ziff. 2).
A m 1 9. Februar 2011 sei die Patientin operiert worden. Es sei von ventral eine Diskektomie und eine Stabilisation C5-C7 durchgeführt worden. Postoperativ habe sich ein ordentlicher Verlauf gezeigt, wobei die radikuläre Schmerzsymp tomatik schnell verschwunden sei .
A ber die cervikovertebrogenen Schmerzen sowie die Schulter-Kopfschmerzen persistierten und behinderten die Patientin belastungsabhängig wesentlich. Im weiteren Verlauf sei eine zunehmende lum boradikuläre Schmerzsymptomatik links bei Diskushernie L5/S1 links mit Insta bilität aufgetreten, so dass am 9. März 2012 bei Therapieresistenz eine Spondy lodese und eine Diskushernienoperation L5/S1 durchgeführt worden sei. Hier sei die radikuläre Symptomatik ebenfall s rasch behoben worden .
Weiterhin bestehe ein belastungsabhän g iges lumb overtebrales Schmerzsyndrom sowie eine Aus strahlung nach rechts in Gesäss und Oberschenkel mit fraglicher Wurzelirrita tion L3/L4 rechts. Aktuell sei die Patientin wegen der Schmerzen nach wie vor deutlich eingeschränkt. Sie müsse regelmässig Medikamente nehmen u nd sei wenig belastbar ( Ziff. 4 lit. a) .
Dr. C.___ führte aus ,
hinsichtlich der körperlichen Belastung und der Arbeitsfä higkeit sei die Prognose ungünstig. Die Patientin sei bezüglich der Wirbelsäule wenig belastbar. Sie könne nicht lange in gleicher Stellung verharren, nicht lange Sitzen oder Stehen. Die Schmerzen nähmen unter körperlicher Belastung rasch zu ( Ziff. 4 lit. c ) .
Vom 1 9. Februar bis 2 0. November 2011 habe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 2 1. November 2011 habe die Patientin versuchsweise zu 50 % gearbeitet. Ab dem 1 2. Januar 2012 bis auf weiteres habe erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 6) .
Die Patientin sei nach wie vor stark schmerzgeplagt und nicht arbeitsfähig ( Ziff. 9) . Eine wechselbelastende Tätigkeit sei während zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar ( Urk. 7/17/1). 3. 2
Am 2 4. September 2012 erstattete med. pract. E.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , RAD, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädische Gutachten ( Urk. 7/20).
Med. pract .
E.___ stellte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am
6. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8): - Cervikobrachialgie links nach Dekompressionsoperation mit Spondylo dese C5 bis C7 - Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nach Diskushernien ope ra tion L5/S1
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine begin nende Rhizarthrose beidseits.
Med. pract. E.___ führte aus , gemäss eigenen Angaben der Beschwerde führe rin leide diese weiterhin unter starken Schmerzen im Bereich der Schulter-Nacken-Region und im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in das rechte Gesäss. Im Bereich der Schulter-Nacken-Region habe sie anfallartige Schmerzen, die über die Schulter-Nacken-Region bis in das Ohr, in den Rachen und das Auge und gelegentlich bis in die Schädeldecke ausstrahlten. Häufig leide sie auch unter Schwindelattacken mit Übelkeit. Sie werde nachts häufig vor Schmerzen wach. Sie müsse morgens als erstes ein Schmerzmittel einnehmen .
Weiter habe die Beschwerdeführerin ange geben, unter Schmerzen der LWS zu leiden, insbeson dere unter Belastung. Sie könne nicht mehr lange sitzen oder stehen und könne sich nicht bücken und sich aus gebückter Haltung kaum mehr aufrichten. Sie habe sich bei vielen Alltagstätigkeiten umstellen müssen. So bereite es ihr beispielsweise Beschwerden, sich über das Lavabo zu beugen. Sie müsse jetzt häufig in die Knie gehen. Sie bekomme dreimal pro Woche Thera pieanwendungen. Darüber hinaus nehme sie Dafalgan bis zu vier Tabletten täglich bei Bedarf sowie Novalgin Tropfen, 10 Tropfen nach Bedarf. Die Bedarfs medikamente müsse sie zweimal pro Woche einnehmen. Die übrigen Medi ka mente nehme sie regelmässig ein (S. 1 f. Ziff. 1).
Zur Arbeitsanamnese habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihre letzte Tätigkeit vorwiegend eine Bürotätigkeit am Schreibtisch gewesen sei. Sie habe aber die Möglichkeit gehabt, in Bewegung zu sein. Sie habe als Assistentin des Product Managers die administrativen Aufgaben übernommen. Die Arbeiten seien abwechslungsreich gewesen.
Subjektiv könne sich die Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit nicht mehr vor stellen, da sie nicht mehr ausreichend lange sitzen könne. Wenn sie jeweils zuhause am PC etwa eine Stunde gearbeitet habe, müsse sie abl i egen. Ressour cen habe sie keine mehr, sie brauche gemäss ihren Angaben ihre Kräfte, um den Alltag zuhause zu bewältigen (S. 4 Ziff. 6).
Med. pract. E.___ führte aus, die Versicherte habe angegeben, unter starken Schmerzen zu leiden und ihren Alltag nur mit Schmerzmitteln bewältigen zu können. Insbesondere habe sie angegeben, dass sie nur nach Einnahme von Sirdalud Tabletten nachts schlafen könne. Bei der Untersuchung habe die Versi cherte werde schmerzgequält noch stark übermüdet gewirkt.
Die von Dr. C.___
erwähnte starke Einschränkung der Belastbarkeit und die starken Schmerzen mit regelmässiger Medikamenteneinna hme seien nicht nachvollziehbar. Bei der durchgeführten Laboruntersuchung sei für keines der drei angegebenen Medikamente mit Wirkung auf das Schmerzempfinden auch nur annähernd ein wirksamer Plasmaspiegel gefunden worden ( S. 8 f. Ziff. 9).
Bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichter stattungen und der körperlichen Untersuchung vom 6. September 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach Operation der Hals- und Lendenwirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für regelmässi ges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäue über Kopf- und Schulter höhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.
In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten , Arbeiten in Arm vorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibra tionsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) sei seit dem 6. September 2012 eine Arb eitsfähigkeit von 100 % gegeben . Die angestammte Tätigkeit sei aus weislich des Arbeitgeberfragebogens vom 7. November 2011 eine körperlich leichte Tätigkeit ( S. 9 Ziff. 10). 3. 3
Dr. med. F.___ , Chefarzt der Klinik G.___ , stellte in seinem nach stationärem Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 9. November bis 1 9. De zember 2012 verfass t en Austrittsbericht vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 7/40/1-2) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Mikrodiskektomie C 5/6 und C6/7 inklusive Stabilisation am 1 9. Februar 2011 - arterielle Hypertonie - Status nach Nikotinabusus
Dr. F.___ führte aus , bei Klinikeintritt habe sich eine ermüdete Patientin gezeigt, welche über Schmerzen im Bereich der HWS und lumbal geklagt habe. Die Untersuchung der HWS und des Nackens habe multiple Myogelosen im Hals- und Schulterbereich gezeigt und eine eingeschränkte Beweglichkeit mit Rotation beidseits um 60° Seitenneigung bis 35°. Die neurologische Untersu chung der oberen Extremitäten sei mit symmetrischem Reflex und leichter Hypästhesie C6 rechts gewesen. Die Therapie habe sich auf die generalisierte und segme ntale Stabilisierung der Wirbelsäule konzentriert. Eine positive Wen dung habe der Verlauf in der ersten Woche nach der Craniosacraltherapie genommen. Durch diese Massnahme habe die Patientin Spannung abbauen und wieder regelmässig s chlafen können. Hiervon habe sie profitiert, sodass sich auch die Schmerzen im Hals und lumbalen Wirbelsäulenbereich verbessert haben.
Die Patientin sei bei Klinik austritt in wesentlich verbessertem Allgemeinzustand gewesen. Die Untersuchung habe deutlich weniger muskulären Hartspann im Nacken- und Beckenbereich gezeigt, die Beweglichkeit sei nicht wesentlich verschieden und die Neurologie unverändert (S. 1) 3 . 4
Dr. C.___
stellte in seinem Bericht vom 2 0. März 2013 ( Urk. 7/40/3-4 = Urk. 3/1) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Zustand nach Spondylodese L5/S1 und Dekompression L5/S1 - cervikovertebrales Schmerzsyndrom - Zustand nach Spondylodese C4-6 und Mikrodiskektomi e C4-6 - radikuläre Schmerzsymptomatik C6 links, therapieresistent
Dr. C.___
führte aus, er habe die Patientin am 1 3. März 2013 in der Sprech stunde gesehen. Sie leide nach wie vor a n starken Schmerzen, vor allem c ervi kobrachial links ausstrahlen d C 6. Diese Schmerzen nähmen in der letzten Zeit eher wieder zu. Auch bestehe nach wie vor ein lumbovertebrales Schmerzsyn drom und sie könne nicht lange s itzen oder s tehen.
Insgesamt sei die Patientin durch die Schmerzsymptomatik sowohl cervikal als auch lumbovertebral wesentlich eingeschränkt. Sie könne zur Zeit nicht arbeiten, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Vor allem nähmen unter Belas tungssituationen die Schmerzen rasch zu, am besten gehe es unter körperlicher Schonung. Die Beschwerdeführerin brauche regelmässig Schmerzmedikamente.
Dr. C.___ führte abschliessend au s, dass nochmals eine Abklärung und eine therapeutische Behandlung in die Wege geleitet würden (S. 1). 3.5
In ihrer Stellungnahme vom 1 7. April 2013 ( Urk. 7/4 3 /2) führte med. pract. E.___ aus, der Bericht der Klinik G.___ (vorstehend E. 3.3) weise gegenüber dem Untersuchungsbefund des RAD keine wesentlichen Veränderun gen aus. Auch in der Klinik seien keine Ausfälle festgestellt worden , und die Beweglichkeit habe im Wesentlichen den im RAD-Untersuch erhobenen Werten entsprochen. Der Bericht von Dr. C.___ vom 2 0. März 2013 (vorstehend E. 3.4) gebe die von der Versicherten geschilderten Beschwerden wieder und erkläre, die Versicherte sei durch die Schmerzen eingeschränkt. Objektive Befunde über Ausfälle oder funktionelle Einschränkungen würden nicht mitgeteilt. Hinsicht lich der Schmerzen sei noch darauf hingewiesen, dass anlässlich der Laborun tersuchung im Rahmen der RAD-Untersuchung keines der angegebenen Präpa rate (Diclofenac = Olfen, Tiz anidin = Sirdalud, Dulox etin = Cymbalta) im Blut der Versicherten habe nachgewiesen werden können. Zusammengefasst sei keine Änderung des medizinischen Sachverhaltes ausgewiesen. 3. 6
Dr. C.___
stellte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 3/2) folgende Diagno sen (S. 1): - cervikospondylogenes Syndrom - Zustand nach Mikrodiskektomie und Spondylodese C5/6, C6/7, 1 9. Fe bruar 2011, Klinik H.___ - lumbospondyloge nes Syndrom, Zustand nach Mikrodiskektomie und Sequesterentfernung L5/S1, dorso laterale Spondylodese L5/S1, 9. März 2012 - Diskusprotrusion, enger Spinalkanal L4/5 - Diskusprotrusion L3/4 - multisegmentale degenerativ veränderte Lendenwirbelsäue, ausgeprägte Streckstellung
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an lumbover tebralen Schmerzen mit vorwiegend pseudoradikulärer Ausstrahlung sowie an cerviko vertebrale n Schmerzen mit rezidivierenden Schwindelattacken und Mus kelverspannung. Es bestünden keine f okal neurologische n Ausfälle, insbeson dere keine sensomotorische Defizite . Im Vordergrund stehe ein belastungsab hängiges , vorwiegend lumbovertebrales Sc hmerzsyndrom. Die Patientin könne nicht lange s itzen. Es käme zu einschiessenden Schmerzen und manchmal unter Belast ung zu Dauerschmerz . In Ruhe und unter körperlicher Schonung sei es deutlich besser, so dass die Beschwe rdeführerin im Grossen und Ganz en keine Schmerzmittel mehr benötige (S. 1).
Insgesamt sei en aber bei den genannten Befunden eine dauernde verminderte Belastbarkeit und somit auch eine verminderte Arbeitsfähigkeit gegeben. Auch bezüglich Haushaltarbeiten und tägliche r Verrichtungen sei die Patientin belastungsmässig eingeschränkt. Eine verminderte Arbeitsfähigkeit zu mindes tens 80 % sei sicherlich langfristig gegeben . Auch mit einem operativen Eingriff könnte diese zur Zeit nicht verbessert werden (S. 2).
3. 7
Dr. med.
I.___ , Facharzt für Neurochirurgie, stellte in seinem die Konsultat ion der Beschwerdeführerin vom 1 9. Juli 2013 betreffenden Bericht ( Urk. 10/1) folgende Diagnose (S. 1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - chronische Nacken- und Schulterschmerzen - Status nach zervikaler Sp ondylo dese C4/C5 und C5/C6 mittels Cage und Platte (Februar 2011) - chronische Kreuzschmerzen teilweise mit Ausstrahlungen in den vent ralen Oberschenkel rechts - Status nach Dekompression und dorsaler instrumentierter Stabilisa tion L5/S1 (März 2012)
Dr. I.___ führte aus, in der heutigen Untersuchung finde sich eine Bewe gungseinschränkung der Wi rbelsäule sowohl im zervikalen wie auch im lumba len Bereich. Es zeige sich insgesamt ein mässiger paravertebraler Muskelhart spann. Es fänden sich verschiedene Triggerpunk t e an den Muskel ansatzstellen sowohl zervikal wie auch lumbal. Sensomotorische Ausfälle der oberen Extre mitäten lägen nicht vor. Die Muskelreflexe seien symmetrisch aus lösbar. An den unteren Extremitäten finde sich eine leichtgradige Hypästhesie im distalen Dermatom S1 links. Es bestehe eine minimale Abschwächung im Fussspitzen gang links, ansonsten bestehe eine normale Kraftentfaltung allseits.
Die Bildgebung zervikal stamme vom März 201 3. Lumbal sei ein MRI im Mai letztmals durchgeführt worden. Allseits zeigten sich reguläre postoperative Ver hältnisse. Bei leichtgradigen Osteochondrosen und breitbasigen Protrusio nen L W4/5 und LW3/4 liege auch hier keine neural komprimierende Pathologie vor (S. 1 unten).
Dr. I.___ führte aus, eine isolierte Schmerzursache finde sich bei der Patien tin weder klinisch noch radiologisch sowohl im zervikalen als auch im lumbalen Bereich. Sicher stehe zur Zeit keine operative Massnahme an. Empfohlen worden sei eine therapeutische Infiltrationsbehandlung. Bei etwas diffusen Gelenksbeschwerden sowohl im Bereich der Daumengrundgelenke beidseits wie auch im Bereich der Schultern und Knie mache eine rheumatolo gische Evaluation Sinn. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei festzustellen, dass diese schmerzbedingt sicher eingeschr änkt , eine definitive Massnahme aber erst nach Ausschöpfen sämtlicher konservativer Therapiemassnahmen möglich sei (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stütze die Annahme eines v erbesserten Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin auf die Einschätzung von med. pract. E.___ (vorstehend E. 3.2 und E. 3.5 ) , welche
ab Zeitpunkt der Begutachtung anfangs September 2012 von einem verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerde führerin und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepasster Tätigkeit ausging, worunter sie auch die angestammte Tätigkeit als Sachbear beiterin subsumierte. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Es würde einen Verstoss gegen die Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Konven tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei heiten (EMRK) bedeuten, die Relevanz der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte von zu hohen Anforderungen abhängig zu machen. Bestehen auch nur geringe Zweifel in Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer versicherungsinternen ärztlichen Feststellung, so sind ergänzende Abklärungen mittels unabhängiger Begutachtung vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis). 4.2
Das RAD-Gutachten von med. pract. E.___
vom September 2012 (vorste hend E. 3.2) berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nach vollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), so dass grundsätzlich darauf abge stellt werden kann.
Den nach der RAD Untersuchung im September 2012 verfassten medizinischen Berichten, können keine neuen relevanten medizinischen Erkenntnisse ent nommen werden .
Wie med. pract. E.___ in ihrer Stellungnahme vom April 2013 (vorstehend E. 3.5) zutreffend ausführte, geht aus dem Bericht von Dr. F.___ vom Dezember 2012 (vorstehend E. 3.3) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes her vor . Zu allfälligen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ nicht.
Der Bericht von Dr. C.___ vom März 2013 (vorstehend E. 3.4 ) erschöpft sich wie med. pract .
E.___ zu Recht festhielt, in der Wiedergabe der subjektiven Empfindungen der Beschwerdeführerin. Während
Dr. C.___ im März 2013 noch ausführte, die Beschwerdeführerin brauche regelmässig Schmerzmedikamente, hielt er , nachdem in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen worden war , dass anlässlich der Laboruntersuchung die von der Beschwerdeführerin angegebenen , angeblich eingenommenen Medikamente im Blut nicht hätten festgestellt werden können, in seinem Bericht vom Mai 2013 (vorstehend E. 3.6) fest , in Ruhe und Schonung seien die Schmerzen deutlich besser, so dass die Beschwerdeführerin im Grossen und Ganzen keine Schmerzmittel mehr benö tige.
Die von der Beschwerdeführerin für den tiefen Medikamenten-Blutspiegel vorge brachte Erklärung, sie könne aufgrund einer hereditären Blutungsneigung (von Willebrand Erkrankung, vgl. Urk. 3/3) nicht so viel e Medikamente ein nehmen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 , S. 6 lit. c), ändert nicht s an
der Diskrepanz zwi schen ihren Angaben und den Werten der Laboruntersuchung anlässlich der Begutachtung bei med. pract. E.___ . Im Übrigen wurde in keinem Arztbe richt auf eine allfällige Problematik der Medikamenteneinnahme im
Zusam menhang
mit der hereditären Blutungsneigung verwiesen und die behandelnden Ärzte verschrieben ihr denn auch verschiedene Medikamente.
Dass
- wie die Beschwerdeführerin geltend machte ( Urk. 1 S. 6 lit. b) - aus den im Mai 2013 von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6) zusätzlich aufgeführten Dis kusprotrusionen in den Segmenten L3/4 und L4/5
eine noch weitergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit
resultieren sollte, lässt sich weder dem Bericht von Dr. C.___
noch den übrigen nachgereichten Berichten entnehmen.
So stellte Dr. I.___
im Juli 2013 (vorstehend E. 3. 7 ) im Rahmen der von der Beschwerdeführerin eingeholten Zweitmeinung nebst den auch von med. pract.
E.___ festgestellten Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule einen lediglich mässigen paravertebr alen Muskelhartspann fest . Dr. I.___ ver neinte sensomotorische Ausfälle und sprach von symmetrisc hen Muskelrefle xen. Er bestätigte überdies anhand der ihm vorliegenden Bildgebung reguläre postoperative Verhältnisse und führte weiter aus, er sehe nirgendwo eine neurale Affektion oder betreffend die breitbasigen Protrusionen LW4/5 und LW3/4 eine neural komprimierende Pathologie. Zudem f inde er weder klinisch noch radiologisch eine isolierte Schmerzursache . S chmerzbedingt sei die Arbeitsfähigkeit jedoch sicher eingeschränkt. 4.3
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es in den Berichten, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, an genügend ausführlichen und überzeugend begründeten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit fehlt. Soweit sich die Berichte - wie zumindest teilweise diejenigen von Dr. C.___ vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 3/2) und vom 1 7. September 2013 ( Urk. 10/3), sowie diejenigen von Dr. I.___ vom 1 9. Juli 2013 ( Urk. 10/1) und von PD Dr. med. J.___ , Facharzt für Radio logie, vom 1 0. September 2013 ( Urk. 10/2) - auf einen Zeitraum nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2013, der die zeitliche Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 129 V 167 E. 1 S. 169), beziehen, können sie ohnehin nicht berücksichtigt wer den. Zudem gilt es, dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach tungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2010 vom 2 9. September 2011 E. 6 und 9C_842/2009 vom 1 7. November 2009 E. 2.2). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdi gen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Zwar bedeutet dies nicht, dass die Angaben der behandelnden Ärzte ausser Acht zu lassen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 2 8. Oktober 2009 E. 4.6). Indessen sind den hier vorliegenden, von der Ein schätzung der RAD-Ärztin Dr. E.___ abweichenden Beurteilungen des Gesundheitszustandes durch die behandelnden Ärzte und ihren Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit keine Erkenntnisse zu entnehmen, welche die Aussagen von Dr. E.___ zu erschüttern beziehungsweise hinreichende Zweifel an ihrer Einschätzung zu begründen vermöchten. 4.4
Nach dem Gesagten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im Verwaltungsver fahren hinreichend festgestellt. Die versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen sind zuverlässig und schlüssig. Dass seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Unter diesen Umständen kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die bean tragte Anordnung eines externen Gutachtens verzichtet werden. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt der Begutachtung durch die RAD-Ärztin im September 2012 zu 100 % arbeitsfähig ist in behin derungsangepassten Tätigkeiten. Zu diesen ist eventuell unter Vornahme ent sprechender ergonomischer Anpassungen des Arbeitsplatzes (zum Beispiel einem in der Höhe verstellbaren Steh-/Sitzpult) - auch die angestammte Tätig keit zu zählen.
Somit besteht ab 1. Januar 2013 (September 2012 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) kein Anspruch auf eine Rente mehr und die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang de s Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1958,
Mutter von drei erwachsenen Kindern, war vom 2 1. August 2006 bis 2 9. Februar 2012 bei der Y.___ AG , Z.___ ,
als Sachbearbeiterin im Verkauf zu einem Pensum von 50 % ange stellt , wobei der letzte Arbeitstag der 1. Dezember 2010 war ( Urk. 7/13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14 , Urk. 7/29 ). Nebenbei erledigte sie seit 1992 für die A.___ AG, B.___ , im Umfang von 10 bis 15 Stunden pro Monat die Buchhaltung (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 2.2).
Unter Hinweis auf seit dem 2 6. November 2010 bestehende Diskusprotrusion en an der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) meldete sich die Versicherte am 1. September 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/2 Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 7/11 ) und holte bei m Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) ein orthopädisches Gutachten ein, das am 2 4. Sep tember 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/20 ). Zudem veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 7/25).
Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/33,
Urk. 7/40-42) sprach di e IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. Mai 2013 ( Urk. 7/44 und Urk. 7/49 = Urk.
2) eine vom
1. März bis 3 1. Dezember 2012 befristete ganze Invalidenrente zu.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver si cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE
125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Die Versicherte erhob am 1 0. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihr gemäss dem Ergebnis der durchzuführenden interdisziplinären Begutachtung ab dem 1. Januar 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2013 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk.
2) die vom
1. März bis 3 1. Dezember 2012 befristete Zusprache der ganzen Invalidenrente damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 4. Dezember 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In ihrer Tätig keit als Sachbearbeiterin sei sie bis zum 5. September 2012 zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Ab dem 6. September 2012 sei en der Be schwerde führerin ihre bisherige sowie eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar . Demnach bestehe ab Januar 2013 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Den nachgereichten medizinischen Berichten lasse sich keine wesentli che Ver änderung des Gesundheitszustandes entnehmen und auf die Ein schätzung des RAD könne abgestellt werden (Verfügungsteil 2 S. 1 f f .).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, die Befristung der Rente bis zum 3 1. Dezember 2012 sei nicht r echtens. Unan gefochten bleibe dagegen die bis Ende des Jahres 2012 zugesprochene Aus richtung der ganzen Invalidenrente (S. 2 Ziff. 3). Die ab Oktober 2012 eingetre tene Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe eine stationäre Behand lung erforderlich gemacht, welche jedoch zu keiner nachhaltigen Verbesserung geführt habe. Die nachgewiesenen vielfältigen strukturellen Schädigungen an HWS und LWS bewirkten gemäss fachärztlicher Beurteilung ein belastungsab hängiges Schmerzsyndrom, welches die körperliche Belastung und auch länge res Sitzen verunmögliche, so dass die Arbeitsfähigkeit langfristig um mindes tens 80 % herabgesetzt sei (S. 3 f f . unten , S. 7 lit. e ). Zudem leide sie unter einer hereditären Blutungsneigung, so dass sie zur Vermeidung von jeweils zur Hos pitalisation führenden Blutungen nach Möglichkeit auf die Ein nahme von Schmerzmedikamenten verzichten sollte (S. 5 Ziff. 5) . Auf das RAD Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 5 ff. Ziff. 6). Schliesslich treffe nicht zu, dass ihre Berufstätigkeit in wechselbelastender Körperhaltung bewäl tig t werden könne (S. 7 f. lit. f.)
E. 2.3 Unbestritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente bis Ende 201 2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente ab Januar 2013 zur Recht verneint hat. 3. 3. 1
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurochirurgie, Klinik D.___ , stellte in seinem Bericht vom 1 5. Juni 2012 ( Urk. 7/17 /2-3 ) folgende Diagnosen ( Ziff. 1): - Zustand nach Spondylodese dorso-lateral L5/S1, Pedikelschrauben und Stangen, ventrale Spondylodese mit Cage - Mikrodiskektomie, Sequesterentfernung L5/S1, Rezessotomie und Neuro lyse - m ediane Fazettektomie L5/S1 rechts, März 2012 - aktuell Schmerzen Kopf-/Schulte r bereich links und Gesäss/Oberschenkel rechts - subjektiv Kurzzeitgedächtnisstörung
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 8. Februar 2011 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 1 3. Juni 2012 stattgefun den ( Ziff. 2).
A m 1 9. Februar 2011 sei die Patientin operiert worden. Es sei von ventral eine Diskektomie und eine Stabilisation C5-C7 durchgeführt worden. Postoperativ habe sich ein ordentlicher Verlauf gezeigt, wobei die radikuläre Schmerzsymp tomatik schnell verschwunden sei .
A ber die cervikovertebrogenen Schmerzen sowie die Schulter-Kopfschmerzen persistierten und behinderten die Patientin belastungsabhängig wesentlich. Im weiteren Verlauf sei eine zunehmende lum boradikuläre Schmerzsymptomatik links bei Diskushernie L5/S1 links mit Insta bilität aufgetreten, so dass am 9. März 2012 bei Therapieresistenz eine Spondy lodese und eine Diskushernienoperation L5/S1 durchgeführt worden sei. Hier sei die radikuläre Symptomatik ebenfall s rasch behoben worden .
Weiterhin bestehe ein belastungsabhän g iges lumb overtebrales Schmerzsyndrom sowie eine Aus strahlung nach rechts in Gesäss und Oberschenkel mit fraglicher Wurzelirrita tion L3/L4 rechts. Aktuell sei die Patientin wegen der Schmerzen nach wie vor deutlich eingeschränkt. Sie müsse regelmässig Medikamente nehmen u nd sei wenig belastbar ( Ziff. 4 lit. a) .
Dr. C.___ führte aus ,
hinsichtlich der körperlichen Belastung und der Arbeitsfä higkeit sei die Prognose ungünstig. Die Patientin sei bezüglich der Wirbelsäule wenig belastbar. Sie könne nicht lange in gleicher Stellung verharren, nicht lange Sitzen oder Stehen. Die Schmerzen nähmen unter körperlicher Belastung rasch zu ( Ziff. 4 lit. c ) .
Vom 1 9. Februar bis 2 0. November 2011 habe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 2 1. November 2011 habe die Patientin versuchsweise zu 50 % gearbeitet. Ab dem 1 2. Januar 2012 bis auf weiteres habe erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 6) .
Die Patientin sei nach wie vor stark schmerzgeplagt und nicht arbeitsfähig ( Ziff. 9) . Eine wechselbelastende Tätigkeit sei während zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar ( Urk. 7/17/1). 3. 2
Am 2 4. September 2012 erstattete med. pract. E.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , RAD, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädische Gutachten ( Urk. 7/20).
Med. pract .
E.___ stellte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am
6. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8): - Cervikobrachialgie links nach Dekompressionsoperation mit Spondylo dese C5 bis C7 - Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nach Diskushernien ope ra tion L5/S1
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine begin nende Rhizarthrose beidseits.
Med. pract. E.___ führte aus , gemäss eigenen Angaben der Beschwerde führe rin leide diese weiterhin unter starken Schmerzen im Bereich der Schulter-Nacken-Region und im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in das rechte Gesäss. Im Bereich der Schulter-Nacken-Region habe sie anfallartige Schmerzen, die über die Schulter-Nacken-Region bis in das Ohr, in den Rachen und das Auge und gelegentlich bis in die Schädeldecke ausstrahlten. Häufig leide sie auch unter Schwindelattacken mit Übelkeit. Sie werde nachts häufig vor Schmerzen wach. Sie müsse morgens als erstes ein Schmerzmittel einnehmen .
Weiter habe die Beschwerdeführerin ange geben, unter Schmerzen der LWS zu leiden, insbeson dere unter Belastung. Sie könne nicht mehr lange sitzen oder stehen und könne sich nicht bücken und sich aus gebückter Haltung kaum mehr aufrichten. Sie habe sich bei vielen Alltagstätigkeiten umstellen müssen. So bereite es ihr beispielsweise Beschwerden, sich über das Lavabo zu beugen. Sie müsse jetzt häufig in die Knie gehen. Sie bekomme dreimal pro Woche Thera pieanwendungen. Darüber hinaus nehme sie Dafalgan bis zu vier Tabletten täglich bei Bedarf sowie Novalgin Tropfen, 10 Tropfen nach Bedarf. Die Bedarfs medikamente müsse sie zweimal pro Woche einnehmen. Die übrigen Medi ka mente nehme sie regelmässig ein (S. 1 f. Ziff. 1).
Zur Arbeitsanamnese habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihre letzte Tätigkeit vorwiegend eine Bürotätigkeit am Schreibtisch gewesen sei. Sie habe aber die Möglichkeit gehabt, in Bewegung zu sein. Sie habe als Assistentin des Product Managers die administrativen Aufgaben übernommen. Die Arbeiten seien abwechslungsreich gewesen.
Subjektiv könne sich die Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit nicht mehr vor stellen, da sie nicht mehr ausreichend lange sitzen könne. Wenn sie jeweils zuhause am PC etwa eine Stunde gearbeitet habe, müsse sie abl i egen. Ressour cen habe sie keine mehr, sie brauche gemäss ihren Angaben ihre Kräfte, um den Alltag zuhause zu bewältigen (S. 4 Ziff. 6).
Med. pract. E.___ führte aus, die Versicherte habe angegeben, unter starken Schmerzen zu leiden und ihren Alltag nur mit Schmerzmitteln bewältigen zu können. Insbesondere habe sie angegeben, dass sie nur nach Einnahme von Sirdalud Tabletten nachts schlafen könne. Bei der Untersuchung habe die Versi cherte werde schmerzgequält noch stark übermüdet gewirkt.
Die von Dr. C.___
erwähnte starke Einschränkung der Belastbarkeit und die starken Schmerzen mit regelmässiger Medikamenteneinna hme seien nicht nachvollziehbar. Bei der durchgeführten Laboruntersuchung sei für keines der drei angegebenen Medikamente mit Wirkung auf das Schmerzempfinden auch nur annähernd ein wirksamer Plasmaspiegel gefunden worden ( S. 8 f. Ziff. 9).
Bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichter stattungen und der körperlichen Untersuchung vom 6. September 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach Operation der Hals- und Lendenwirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für regelmässi ges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäue über Kopf- und Schulter höhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.
In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten , Arbeiten in Arm vorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibra tionsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) sei seit dem 6. September 2012 eine Arb eitsfähigkeit von 100 % gegeben . Die angestammte Tätigkeit sei aus weislich des Arbeitgeberfragebogens vom 7. November 2011 eine körperlich leichte Tätigkeit ( S. 9 Ziff. 10). 3. 3
Dr. med. F.___ , Chefarzt der Klinik G.___ , stellte in seinem nach stationärem Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 9. November bis 1 9. De zember 2012 verfass t en Austrittsbericht vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 7/40/1-2) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Mikrodiskektomie C 5/6 und C6/7 inklusive Stabilisation am 1 9. Februar 2011 - arterielle Hypertonie - Status nach Nikotinabusus
Dr. F.___ führte aus , bei Klinikeintritt habe sich eine ermüdete Patientin gezeigt, welche über Schmerzen im Bereich der HWS und lumbal geklagt habe. Die Untersuchung der HWS und des Nackens habe multiple Myogelosen im Hals- und Schulterbereich gezeigt und eine eingeschränkte Beweglichkeit mit Rotation beidseits um 60° Seitenneigung bis 35°. Die neurologische Untersu chung der oberen Extremitäten sei mit symmetrischem Reflex und leichter Hypästhesie C6 rechts gewesen. Die Therapie habe sich auf die generalisierte und segme ntale Stabilisierung der Wirbelsäule konzentriert. Eine positive Wen dung habe der Verlauf in der ersten Woche nach der Craniosacraltherapie genommen. Durch diese Massnahme habe die Patientin Spannung abbauen und wieder regelmässig s chlafen können. Hiervon habe sie profitiert, sodass sich auch die Schmerzen im Hals und lumbalen Wirbelsäulenbereich verbessert haben.
Die Patientin sei bei Klinik austritt in wesentlich verbessertem Allgemeinzustand gewesen. Die Untersuchung habe deutlich weniger muskulären Hartspann im Nacken- und Beckenbereich gezeigt, die Beweglichkeit sei nicht wesentlich verschieden und die Neurologie unverändert (S. 1) 3 . 4
Dr. C.___
stellte in seinem Bericht vom 2 0. März 2013 ( Urk. 7/40/3-4 = Urk. 3/1) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Zustand nach Spondylodese L5/S1 und Dekompression L5/S1 - cervikovertebrales Schmerzsyndrom - Zustand nach Spondylodese C4-6 und Mikrodiskektomi e C4-6 - radikuläre Schmerzsymptomatik C6 links, therapieresistent
Dr. C.___
führte aus, er habe die Patientin am 1 3. März 2013 in der Sprech stunde gesehen. Sie leide nach wie vor a n starken Schmerzen, vor allem c ervi kobrachial links ausstrahlen d C 6. Diese Schmerzen nähmen in der letzten Zeit eher wieder zu. Auch bestehe nach wie vor ein lumbovertebrales Schmerzsyn drom und sie könne nicht lange s itzen oder s tehen.
Insgesamt sei die Patientin durch die Schmerzsymptomatik sowohl cervikal als auch lumbovertebral wesentlich eingeschränkt. Sie könne zur Zeit nicht arbeiten, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Vor allem nähmen unter Belas tungssituationen die Schmerzen rasch zu, am besten gehe es unter körperlicher Schonung. Die Beschwerdeführerin brauche regelmässig Schmerzmedikamente.
Dr. C.___ führte abschliessend au s, dass nochmals eine Abklärung und eine therapeutische Behandlung in die Wege geleitet würden (S. 1). 3.5
In ihrer Stellungnahme vom 1 7. April 2013 ( Urk. 7/4 3 /2) führte med. pract. E.___ aus, der Bericht der Klinik G.___ (vorstehend E. 3.3) weise gegenüber dem Untersuchungsbefund des RAD keine wesentlichen Veränderun gen aus. Auch in der Klinik seien keine Ausfälle festgestellt worden , und die Beweglichkeit habe im Wesentlichen den im RAD-Untersuch erhobenen Werten entsprochen. Der Bericht von Dr. C.___ vom 2 0. März 2013 (vorstehend E. 3.4) gebe die von der Versicherten geschilderten Beschwerden wieder und erkläre, die Versicherte sei durch die Schmerzen eingeschränkt. Objektive Befunde über Ausfälle oder funktionelle Einschränkungen würden nicht mitgeteilt. Hinsicht lich der Schmerzen sei noch darauf hingewiesen, dass anlässlich der Laborun tersuchung im Rahmen der RAD-Untersuchung keines der angegebenen Präpa rate (Diclofenac = Olfen, Tiz anidin = Sirdalud, Dulox etin = Cymbalta) im Blut der Versicherten habe nachgewiesen werden können. Zusammengefasst sei keine Änderung des medizinischen Sachverhaltes ausgewiesen. 3. 6
Dr. C.___
stellte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 3/2) folgende Diagno sen (S. 1): - cervikospondylogenes Syndrom - Zustand nach Mikrodiskektomie und Spondylodese C5/6, C6/7, 1 9. Fe bruar 2011, Klinik H.___ - lumbospondyloge nes Syndrom, Zustand nach Mikrodiskektomie und Sequesterentfernung L5/S1, dorso laterale Spondylodese L5/S1, 9. März 2012 - Diskusprotrusion, enger Spinalkanal L4/5 - Diskusprotrusion L3/4 - multisegmentale degenerativ veränderte Lendenwirbelsäue, ausgeprägte Streckstellung
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an lumbover tebralen Schmerzen mit vorwiegend pseudoradikulärer Ausstrahlung sowie an cerviko vertebrale n Schmerzen mit rezidivierenden Schwindelattacken und Mus kelverspannung. Es bestünden keine f okal neurologische n Ausfälle, insbeson dere keine sensomotorische Defizite . Im Vordergrund stehe ein belastungsab hängiges , vorwiegend lumbovertebrales Sc hmerzsyndrom. Die Patientin könne nicht lange s itzen. Es käme zu einschiessenden Schmerzen und manchmal unter Belast ung zu Dauerschmerz . In Ruhe und unter körperlicher Schonung sei es deutlich besser, so dass die Beschwe rdeführerin im Grossen und Ganz en keine Schmerzmittel mehr benötige (S. 1).
Insgesamt sei en aber bei den genannten Befunden eine dauernde verminderte Belastbarkeit und somit auch eine verminderte Arbeitsfähigkeit gegeben. Auch bezüglich Haushaltarbeiten und tägliche r Verrichtungen sei die Patientin belastungsmässig eingeschränkt. Eine verminderte Arbeitsfähigkeit zu mindes tens 80 % sei sicherlich langfristig gegeben . Auch mit einem operativen Eingriff könnte diese zur Zeit nicht verbessert werden (S. 2).
3. 7
Dr. med.
I.___ , Facharzt für Neurochirurgie, stellte in seinem die Konsultat ion der Beschwerdeführerin vom 1 9. Juli 2013 betreffenden Bericht ( Urk. 10/1) folgende Diagnose (S. 1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - chronische Nacken- und Schulterschmerzen - Status nach zervikaler Sp ondylo dese C4/C5 und C5/C6 mittels Cage und Platte (Februar 2011) - chronische Kreuzschmerzen teilweise mit Ausstrahlungen in den vent ralen Oberschenkel rechts - Status nach Dekompression und dorsaler instrumentierter Stabilisa tion L5/S1 (März 2012)
Dr. I.___ führte aus, in der heutigen Untersuchung finde sich eine Bewe gungseinschränkung der Wi rbelsäule sowohl im zervikalen wie auch im lumba len Bereich. Es zeige sich insgesamt ein mässiger paravertebraler Muskelhart spann. Es fänden sich verschiedene Triggerpunk t e an den Muskel ansatzstellen sowohl zervikal wie auch lumbal. Sensomotorische Ausfälle der oberen Extre mitäten lägen nicht vor. Die Muskelreflexe seien symmetrisch aus lösbar. An den unteren Extremitäten finde sich eine leichtgradige Hypästhesie im distalen Dermatom S1 links. Es bestehe eine minimale Abschwächung im Fussspitzen gang links, ansonsten bestehe eine normale Kraftentfaltung allseits.
Die Bildgebung zervikal stamme vom März 201 3. Lumbal sei ein MRI im Mai letztmals durchgeführt worden. Allseits zeigten sich reguläre postoperative Ver hältnisse. Bei leichtgradigen Osteochondrosen und breitbasigen Protrusio nen L W4/5 und LW3/4 liege auch hier keine neural komprimierende Pathologie vor (S. 1 unten).
Dr. I.___ führte aus, eine isolierte Schmerzursache finde sich bei der Patien tin weder klinisch noch radiologisch sowohl im zervikalen als auch im lumbalen Bereich. Sicher stehe zur Zeit keine operative Massnahme an. Empfohlen worden sei eine therapeutische Infiltrationsbehandlung. Bei etwas diffusen Gelenksbeschwerden sowohl im Bereich der Daumengrundgelenke beidseits wie auch im Bereich der Schultern und Knie mache eine rheumatolo gische Evaluation Sinn. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei festzustellen, dass diese schmerzbedingt sicher eingeschr änkt , eine definitive Massnahme aber erst nach Ausschöpfen sämtlicher konservativer Therapiemassnahmen möglich sei (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stütze die Annahme eines v erbesserten Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin auf die Einschätzung von med. pract. E.___ (vorstehend E. 3.2 und E. 3.5 ) , welche
ab Zeitpunkt der Begutachtung anfangs September 2012 von einem verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerde führerin und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepasster Tätigkeit ausging, worunter sie auch die angestammte Tätigkeit als Sachbear beiterin subsumierte. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Es würde einen Verstoss gegen die Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Konven tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei heiten (EMRK) bedeuten, die Relevanz der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte von zu hohen Anforderungen abhängig zu machen. Bestehen auch nur geringe Zweifel in Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer versicherungsinternen ärztlichen Feststellung, so sind ergänzende Abklärungen mittels unabhängiger Begutachtung vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis). 4.2
Das RAD-Gutachten von med. pract. E.___
vom September 2012 (vorste hend E. 3.2) berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nach vollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), so dass grundsätzlich darauf abge stellt werden kann.
Den nach der RAD Untersuchung im September 2012 verfassten medizinischen Berichten, können keine neuen relevanten medizinischen Erkenntnisse ent nommen werden .
Wie med. pract. E.___ in ihrer Stellungnahme vom April 2013 (vorstehend E. 3.5) zutreffend ausführte, geht aus dem Bericht von Dr. F.___ vom Dezember 2012 (vorstehend E. 3.3) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes her vor . Zu allfälligen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ nicht.
Der Bericht von Dr. C.___ vom März 2013 (vorstehend E. 3.4 ) erschöpft sich wie med. pract .
E.___ zu Recht festhielt, in der Wiedergabe der subjektiven Empfindungen der Beschwerdeführerin. Während
Dr. C.___ im März 2013 noch ausführte, die Beschwerdeführerin brauche regelmässig Schmerzmedikamente, hielt er , nachdem in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen worden war , dass anlässlich der Laboruntersuchung die von der Beschwerdeführerin angegebenen , angeblich eingenommenen Medikamente im Blut nicht hätten festgestellt werden können, in seinem Bericht vom Mai 2013 (vorstehend E. 3.6) fest , in Ruhe und Schonung seien die Schmerzen deutlich besser, so dass die Beschwerdeführerin im Grossen und Ganzen keine Schmerzmittel mehr benö tige.
Die von der Beschwerdeführerin für den tiefen Medikamenten-Blutspiegel vorge brachte Erklärung, sie könne aufgrund einer hereditären Blutungsneigung (von Willebrand Erkrankung, vgl. Urk. 3/3) nicht so viel e Medikamente ein nehmen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 , S. 6 lit. c), ändert nicht s an
der Diskrepanz zwi schen ihren Angaben und den Werten der Laboruntersuchung anlässlich der Begutachtung bei med. pract. E.___ . Im Übrigen wurde in keinem Arztbe richt auf eine allfällige Problematik der Medikamenteneinnahme im
Zusam menhang
mit der hereditären Blutungsneigung verwiesen und die behandelnden Ärzte verschrieben ihr denn auch verschiedene Medikamente.
Dass
- wie die Beschwerdeführerin geltend machte ( Urk. 1 S. 6 lit. b) - aus den im Mai 2013 von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6) zusätzlich aufgeführten Dis kusprotrusionen in den Segmenten L3/4 und L4/5
eine noch weitergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit
resultieren sollte, lässt sich weder dem Bericht von Dr. C.___
noch den übrigen nachgereichten Berichten entnehmen.
So stellte Dr. I.___
im Juli 2013 (vorstehend E. 3. 7 ) im Rahmen der von der Beschwerdeführerin eingeholten Zweitmeinung nebst den auch von med. pract.
E.___ festgestellten Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule einen lediglich mässigen paravertebr alen Muskelhartspann fest . Dr. I.___ ver neinte sensomotorische Ausfälle und sprach von symmetrisc hen Muskelrefle xen. Er bestätigte überdies anhand der ihm vorliegenden Bildgebung reguläre postoperative Verhältnisse und führte weiter aus, er sehe nirgendwo eine neurale Affektion oder betreffend die breitbasigen Protrusionen LW4/5 und LW3/4 eine neural komprimierende Pathologie. Zudem f inde er weder klinisch noch radiologisch eine isolierte Schmerzursache . S chmerzbedingt sei die Arbeitsfähigkeit jedoch sicher eingeschränkt. 4.3
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es in den Berichten, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, an genügend ausführlichen und überzeugend begründeten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit fehlt. Soweit sich die Berichte - wie zumindest teilweise diejenigen von Dr. C.___ vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 3/2) und vom 1 7. September 2013 ( Urk. 10/3), sowie diejenigen von Dr. I.___ vom 1 9. Juli 2013 ( Urk. 10/1) und von PD Dr. med. J.___ , Facharzt für Radio logie, vom 1 0. September 2013 ( Urk. 10/2) - auf einen Zeitraum nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2013, der die zeitliche Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 129 V 167 E. 1 S. 169), beziehen, können sie ohnehin nicht berücksichtigt wer den. Zudem gilt es, dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach tungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2010 vom 2 9. September 2011 E. 6 und 9C_842/2009 vom 1 7. November 2009 E. 2.2). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdi gen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Zwar bedeutet dies nicht, dass die Angaben der behandelnden Ärzte ausser Acht zu lassen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 2 8. Oktober 2009 E. 4.6). Indessen sind den hier vorliegenden, von der Ein schätzung der RAD-Ärztin Dr. E.___ abweichenden Beurteilungen des Gesundheitszustandes durch die behandelnden Ärzte und ihren Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit keine Erkenntnisse zu entnehmen, welche die Aussagen von Dr. E.___ zu erschüttern beziehungsweise hinreichende Zweifel an ihrer Einschätzung zu begründen vermöchten. 4.4
Nach dem Gesagten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im Verwaltungsver fahren hinreichend festgestellt. Die versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen sind zuverlässig und schlüssig. Dass seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Unter diesen Umständen kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die bean tragte Anordnung eines externen Gutachtens verzichtet werden. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt der Begutachtung durch die RAD-Ärztin im September 2012 zu 100 % arbeitsfähig ist in behin derungsangepassten Tätigkeiten. Zu diesen ist eventuell unter Vornahme ent sprechender ergonomischer Anpassungen des Arbeitsplatzes (zum Beispiel einem in der Höhe verstellbaren Steh-/Sitzpult) - auch die angestammte Tätig keit zu zählen.
Somit besteht ab 1. Januar 2013 (September 2012 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) kein Anspruch auf eine Rente mehr und die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang de s Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. August 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00546 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
3. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli Schraner & Partner Rechtsanwälte Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1958,
Mutter von drei erwachsenen Kindern, war vom 2 1. August 2006 bis 2 9. Februar 2012 bei der Y.___ AG , Z.___ ,
als Sachbearbeiterin im Verkauf zu einem Pensum von 50 % ange stellt , wobei der letzte Arbeitstag der 1. Dezember 2010 war ( Urk. 7/13 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.14 , Urk. 7/29 ). Nebenbei erledigte sie seit 1992 für die A.___ AG, B.___ , im Umfang von 10 bis 15 Stunden pro Monat die Buchhaltung (vgl. Urk. 7/10, Urk. 7/25 S. 2 Ziff. 2.2).
Unter Hinweis auf seit dem 2 6. November 2010 bestehende Diskusprotrusion en an der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) meldete sich die Versicherte am 1. September 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an ( Urk. 7/2 Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbl iche Situation ab, zog Akten des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 7/11 ) und holte bei m Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) ein orthopädisches Gutachten ein, das am 2 4. Sep tember 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/20 ). Zudem veranlasste sie eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 7/25).
Nach durchgeführt em Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/33,
Urk. 7/40-42) sprach di e IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 8. Mai 2013 ( Urk. 7/44 und Urk. 7/49 = Urk.
2) eine vom
1. März bis 3 1. Dezember 2012 befristete ganze Invalidenrente zu.
2.
Die Versicherte erhob am 1 0. Juni 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2013 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben , und es sei ihr gemäss dem Ergebnis der durchzuführenden interdisziplinären Begutachtung ab dem 1. Januar 2013 eine Invalidenrente zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. August 2013 ( Urk. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 2 8. August 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ).
Mit Eingabe vom 2 0. September 2013 ( Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ( Urk. 10/1-3) ein , welche der Beschwer degegnerin am 2 3. September 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurden ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenver si cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommens vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege be nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE
125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung ( Urk.
2) die vom
1. März bis 3 1. Dezember 2012 befristete Zusprache der ganzen Invalidenrente damit, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1 4. Dezember 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. In ihrer Tätig keit als Sachbearbeiterin sei sie bis zum 5. September 2012 zu 100 % arbeits unfähig gewesen. Ab dem 6. September 2012 sei en der Be schwerde führerin ihre bisherige sowie eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar . Demnach bestehe ab Januar 2013 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente. Den nachgereichten medizinischen Berichten lasse sich keine wesentli che Ver änderung des Gesundheitszustandes entnehmen und auf die Ein schätzung des RAD könne abgestellt werden (Verfügungsteil 2 S. 1 f f .). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte dagegen in ihrer Beschwerde ( Urk.
1) geltend, die Befristung der Rente bis zum 3 1. Dezember 2012 sei nicht r echtens. Unan gefochten bleibe dagegen die bis Ende des Jahres 2012 zugesprochene Aus richtung der ganzen Invalidenrente (S. 2 Ziff. 3). Die ab Oktober 2012 eingetre tene Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe eine stationäre Behand lung erforderlich gemacht, welche jedoch zu keiner nachhaltigen Verbesserung geführt habe. Die nachgewiesenen vielfältigen strukturellen Schädigungen an HWS und LWS bewirkten gemäss fachärztlicher Beurteilung ein belastungsab hängiges Schmerzsyndrom, welches die körperliche Belastung und auch länge res Sitzen verunmögliche, so dass die Arbeitsfähigkeit langfristig um mindes tens 80 % herabgesetzt sei (S. 3 f f . unten , S. 7 lit. e ). Zudem leide sie unter einer hereditären Blutungsneigung, so dass sie zur Vermeidung von jeweils zur Hos pitalisation führenden Blutungen nach Möglichkeit auf die Ein nahme von Schmerzmedikamenten verzichten sollte (S. 5 Ziff. 5) . Auf das RAD Gutachten könne nicht abgestellt werden (S. 5 ff. Ziff. 6). Schliesslich treffe nicht zu, dass ihre Berufstätigkeit in wechselbelastender Körperhaltung bewäl tig t werden könne (S. 7 f. lit. f.) 2.3
Unbestritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente bis Ende 201 2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwer deführerin auf eine Invalidenrente ab Januar 2013 zur Recht verneint hat. 3. 3. 1
Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurochirurgie, Klinik D.___ , stellte in seinem Bericht vom 1 5. Juni 2012 ( Urk. 7/17 /2-3 ) folgende Diagnosen ( Ziff. 1): - Zustand nach Spondylodese dorso-lateral L5/S1, Pedikelschrauben und Stangen, ventrale Spondylodese mit Cage - Mikrodiskektomie, Sequesterentfernung L5/S1, Rezessotomie und Neuro lyse - m ediane Fazettektomie L5/S1 rechts, März 2012 - aktuell Schmerzen Kopf-/Schulte r bereich links und Gesäss/Oberschenkel rechts - subjektiv Kurzzeitgedächtnisstörung
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 2 8. Februar 2011 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 1 3. Juni 2012 stattgefun den ( Ziff. 2).
A m 1 9. Februar 2011 sei die Patientin operiert worden. Es sei von ventral eine Diskektomie und eine Stabilisation C5-C7 durchgeführt worden. Postoperativ habe sich ein ordentlicher Verlauf gezeigt, wobei die radikuläre Schmerzsymp tomatik schnell verschwunden sei .
A ber die cervikovertebrogenen Schmerzen sowie die Schulter-Kopfschmerzen persistierten und behinderten die Patientin belastungsabhängig wesentlich. Im weiteren Verlauf sei eine zunehmende lum boradikuläre Schmerzsymptomatik links bei Diskushernie L5/S1 links mit Insta bilität aufgetreten, so dass am 9. März 2012 bei Therapieresistenz eine Spondy lodese und eine Diskushernienoperation L5/S1 durchgeführt worden sei. Hier sei die radikuläre Symptomatik ebenfall s rasch behoben worden .
Weiterhin bestehe ein belastungsabhän g iges lumb overtebrales Schmerzsyndrom sowie eine Aus strahlung nach rechts in Gesäss und Oberschenkel mit fraglicher Wurzelirrita tion L3/L4 rechts. Aktuell sei die Patientin wegen der Schmerzen nach wie vor deutlich eingeschränkt. Sie müsse regelmässig Medikamente nehmen u nd sei wenig belastbar ( Ziff. 4 lit. a) .
Dr. C.___ führte aus ,
hinsichtlich der körperlichen Belastung und der Arbeitsfä higkeit sei die Prognose ungünstig. Die Patientin sei bezüglich der Wirbelsäule wenig belastbar. Sie könne nicht lange in gleicher Stellung verharren, nicht lange Sitzen oder Stehen. Die Schmerzen nähmen unter körperlicher Belastung rasch zu ( Ziff. 4 lit. c ) .
Vom 1 9. Februar bis 2 0. November 2011 habe in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Ab dem 2 1. November 2011 habe die Patientin versuchsweise zu 50 % gearbeitet. Ab dem 1 2. Januar 2012 bis auf weiteres habe erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Ziff. 6) .
Die Patientin sei nach wie vor stark schmerzgeplagt und nicht arbeitsfähig ( Ziff. 9) . Eine wechselbelastende Tätigkeit sei während zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar ( Urk. 7/17/1). 3. 2
Am 2 4. September 2012 erstattete med. pract. E.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , RAD, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädische Gutachten ( Urk. 7/20).
Med. pract .
E.___ stellte nach Untersuchung der Beschwerdeführerin am
6. September 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 8): - Cervikobrachialgie links nach Dekompressionsoperation mit Spondylo dese C5 bis C7 - Lumbalgie mit pseudoradikulärer Ausstrahlung nach Diskushernien ope ra tion L5/S1
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine begin nende Rhizarthrose beidseits.
Med. pract. E.___ führte aus , gemäss eigenen Angaben der Beschwerde führe rin leide diese weiterhin unter starken Schmerzen im Bereich der Schulter-Nacken-Region und im Bereich der LWS mit Ausstrahlung in das rechte Gesäss. Im Bereich der Schulter-Nacken-Region habe sie anfallartige Schmerzen, die über die Schulter-Nacken-Region bis in das Ohr, in den Rachen und das Auge und gelegentlich bis in die Schädeldecke ausstrahlten. Häufig leide sie auch unter Schwindelattacken mit Übelkeit. Sie werde nachts häufig vor Schmerzen wach. Sie müsse morgens als erstes ein Schmerzmittel einnehmen .
Weiter habe die Beschwerdeführerin ange geben, unter Schmerzen der LWS zu leiden, insbeson dere unter Belastung. Sie könne nicht mehr lange sitzen oder stehen und könne sich nicht bücken und sich aus gebückter Haltung kaum mehr aufrichten. Sie habe sich bei vielen Alltagstätigkeiten umstellen müssen. So bereite es ihr beispielsweise Beschwerden, sich über das Lavabo zu beugen. Sie müsse jetzt häufig in die Knie gehen. Sie bekomme dreimal pro Woche Thera pieanwendungen. Darüber hinaus nehme sie Dafalgan bis zu vier Tabletten täglich bei Bedarf sowie Novalgin Tropfen, 10 Tropfen nach Bedarf. Die Bedarfs medikamente müsse sie zweimal pro Woche einnehmen. Die übrigen Medi ka mente nehme sie regelmässig ein (S. 1 f. Ziff. 1).
Zur Arbeitsanamnese habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass ihre letzte Tätigkeit vorwiegend eine Bürotätigkeit am Schreibtisch gewesen sei. Sie habe aber die Möglichkeit gehabt, in Bewegung zu sein. Sie habe als Assistentin des Product Managers die administrativen Aufgaben übernommen. Die Arbeiten seien abwechslungsreich gewesen.
Subjektiv könne sich die Beschwerdeführerin eine Bürotätigkeit nicht mehr vor stellen, da sie nicht mehr ausreichend lange sitzen könne. Wenn sie jeweils zuhause am PC etwa eine Stunde gearbeitet habe, müsse sie abl i egen. Ressour cen habe sie keine mehr, sie brauche gemäss ihren Angaben ihre Kräfte, um den Alltag zuhause zu bewältigen (S. 4 Ziff. 6).
Med. pract. E.___ führte aus, die Versicherte habe angegeben, unter starken Schmerzen zu leiden und ihren Alltag nur mit Schmerzmitteln bewältigen zu können. Insbesondere habe sie angegeben, dass sie nur nach Einnahme von Sirdalud Tabletten nachts schlafen könne. Bei der Untersuchung habe die Versi cherte werde schmerzgequält noch stark übermüdet gewirkt.
Die von Dr. C.___
erwähnte starke Einschränkung der Belastbarkeit und die starken Schmerzen mit regelmässiger Medikamenteneinna hme seien nicht nachvollziehbar. Bei der durchgeführten Laboruntersuchung sei für keines der drei angegebenen Medikamente mit Wirkung auf das Schmerzempfinden auch nur annähernd ein wirksamer Plasmaspiegel gefunden worden ( S. 8 f. Ziff. 9).
Bei der Beschwerdeführerin sei anhand der vorliegenden medizinischen Berichter stattungen und der körperlichen Untersuchung vom 6. September 2012 ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe nach Operation der Hals- und Lendenwirbelsäule eine verminderte Belastbarkeit für regelmässi ges mittelschweres und schweres Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, für Arbeiten mit Überstreckbelastung der Wirbelsäue über Kopf- und Schulter höhe, auf Leitern und Gerüsten, für ausschliesslich stehende Tätigkeiten, für häufiges Bücken sowie für Tätigkeiten in körperlichen Zwangshaltungen.
In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 5 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufige wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten , Arbeiten in Arm vorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibra tionsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition) sei seit dem 6. September 2012 eine Arb eitsfähigkeit von 100 % gegeben . Die angestammte Tätigkeit sei aus weislich des Arbeitgeberfragebogens vom 7. November 2011 eine körperlich leichte Tätigkeit ( S. 9 Ziff. 10). 3. 3
Dr. med. F.___ , Chefarzt der Klinik G.___ , stellte in seinem nach stationärem Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 2 9. November bis 1 9. De zember 2012 verfass t en Austrittsbericht vom 1 9. Dezember 2012 ( Urk. 7/40/1-2) folgende Diagnosen (S. 1) : - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom - Status nach Mikrodiskektomie C 5/6 und C6/7 inklusive Stabilisation am 1 9. Februar 2011 - arterielle Hypertonie - Status nach Nikotinabusus
Dr. F.___ führte aus , bei Klinikeintritt habe sich eine ermüdete Patientin gezeigt, welche über Schmerzen im Bereich der HWS und lumbal geklagt habe. Die Untersuchung der HWS und des Nackens habe multiple Myogelosen im Hals- und Schulterbereich gezeigt und eine eingeschränkte Beweglichkeit mit Rotation beidseits um 60° Seitenneigung bis 35°. Die neurologische Untersu chung der oberen Extremitäten sei mit symmetrischem Reflex und leichter Hypästhesie C6 rechts gewesen. Die Therapie habe sich auf die generalisierte und segme ntale Stabilisierung der Wirbelsäule konzentriert. Eine positive Wen dung habe der Verlauf in der ersten Woche nach der Craniosacraltherapie genommen. Durch diese Massnahme habe die Patientin Spannung abbauen und wieder regelmässig s chlafen können. Hiervon habe sie profitiert, sodass sich auch die Schmerzen im Hals und lumbalen Wirbelsäulenbereich verbessert haben.
Die Patientin sei bei Klinik austritt in wesentlich verbessertem Allgemeinzustand gewesen. Die Untersuchung habe deutlich weniger muskulären Hartspann im Nacken- und Beckenbereich gezeigt, die Beweglichkeit sei nicht wesentlich verschieden und die Neurologie unverändert (S. 1) 3 . 4
Dr. C.___
stellte in seinem Bericht vom 2 0. März 2013 ( Urk. 7/40/3-4 = Urk. 3/1) folgende Diagnosen (S. 1): - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Zustand nach Spondylodese L5/S1 und Dekompression L5/S1 - cervikovertebrales Schmerzsyndrom - Zustand nach Spondylodese C4-6 und Mikrodiskektomi e C4-6 - radikuläre Schmerzsymptomatik C6 links, therapieresistent
Dr. C.___
führte aus, er habe die Patientin am 1 3. März 2013 in der Sprech stunde gesehen. Sie leide nach wie vor a n starken Schmerzen, vor allem c ervi kobrachial links ausstrahlen d C 6. Diese Schmerzen nähmen in der letzten Zeit eher wieder zu. Auch bestehe nach wie vor ein lumbovertebrales Schmerzsyn drom und sie könne nicht lange s itzen oder s tehen.
Insgesamt sei die Patientin durch die Schmerzsymptomatik sowohl cervikal als auch lumbovertebral wesentlich eingeschränkt. Sie könne zur Zeit nicht arbeiten, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % . Vor allem nähmen unter Belas tungssituationen die Schmerzen rasch zu, am besten gehe es unter körperlicher Schonung. Die Beschwerdeführerin brauche regelmässig Schmerzmedikamente.
Dr. C.___ führte abschliessend au s, dass nochmals eine Abklärung und eine therapeutische Behandlung in die Wege geleitet würden (S. 1). 3.5
In ihrer Stellungnahme vom 1 7. April 2013 ( Urk. 7/4 3 /2) führte med. pract. E.___ aus, der Bericht der Klinik G.___ (vorstehend E. 3.3) weise gegenüber dem Untersuchungsbefund des RAD keine wesentlichen Veränderun gen aus. Auch in der Klinik seien keine Ausfälle festgestellt worden , und die Beweglichkeit habe im Wesentlichen den im RAD-Untersuch erhobenen Werten entsprochen. Der Bericht von Dr. C.___ vom 2 0. März 2013 (vorstehend E. 3.4) gebe die von der Versicherten geschilderten Beschwerden wieder und erkläre, die Versicherte sei durch die Schmerzen eingeschränkt. Objektive Befunde über Ausfälle oder funktionelle Einschränkungen würden nicht mitgeteilt. Hinsicht lich der Schmerzen sei noch darauf hingewiesen, dass anlässlich der Laborun tersuchung im Rahmen der RAD-Untersuchung keines der angegebenen Präpa rate (Diclofenac = Olfen, Tiz anidin = Sirdalud, Dulox etin = Cymbalta) im Blut der Versicherten habe nachgewiesen werden können. Zusammengefasst sei keine Änderung des medizinischen Sachverhaltes ausgewiesen. 3. 6
Dr. C.___
stellte in seinem Bericht vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 3/2) folgende Diagno sen (S. 1): - cervikospondylogenes Syndrom - Zustand nach Mikrodiskektomie und Spondylodese C5/6, C6/7, 1 9. Fe bruar 2011, Klinik H.___ - lumbospondyloge nes Syndrom, Zustand nach Mikrodiskektomie und Sequesterentfernung L5/S1, dorso laterale Spondylodese L5/S1, 9. März 2012 - Diskusprotrusion, enger Spinalkanal L4/5 - Diskusprotrusion L3/4 - multisegmentale degenerativ veränderte Lendenwirbelsäue, ausgeprägte Streckstellung
Dr. C.___ führte aus, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an lumbover tebralen Schmerzen mit vorwiegend pseudoradikulärer Ausstrahlung sowie an cerviko vertebrale n Schmerzen mit rezidivierenden Schwindelattacken und Mus kelverspannung. Es bestünden keine f okal neurologische n Ausfälle, insbeson dere keine sensomotorische Defizite . Im Vordergrund stehe ein belastungsab hängiges , vorwiegend lumbovertebrales Sc hmerzsyndrom. Die Patientin könne nicht lange s itzen. Es käme zu einschiessenden Schmerzen und manchmal unter Belast ung zu Dauerschmerz . In Ruhe und unter körperlicher Schonung sei es deutlich besser, so dass die Beschwe rdeführerin im Grossen und Ganz en keine Schmerzmittel mehr benötige (S. 1).
Insgesamt sei en aber bei den genannten Befunden eine dauernde verminderte Belastbarkeit und somit auch eine verminderte Arbeitsfähigkeit gegeben. Auch bezüglich Haushaltarbeiten und tägliche r Verrichtungen sei die Patientin belastungsmässig eingeschränkt. Eine verminderte Arbeitsfähigkeit zu mindes tens 80 % sei sicherlich langfristig gegeben . Auch mit einem operativen Eingriff könnte diese zur Zeit nicht verbessert werden (S. 2).
3. 7
Dr. med.
I.___ , Facharzt für Neurochirurgie, stellte in seinem die Konsultat ion der Beschwerdeführerin vom 1 9. Juli 2013 betreffenden Bericht ( Urk. 10/1) folgende Diagnose (S. 1): - chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom - chronische Nacken- und Schulterschmerzen - Status nach zervikaler Sp ondylo dese C4/C5 und C5/C6 mittels Cage und Platte (Februar 2011) - chronische Kreuzschmerzen teilweise mit Ausstrahlungen in den vent ralen Oberschenkel rechts - Status nach Dekompression und dorsaler instrumentierter Stabilisa tion L5/S1 (März 2012)
Dr. I.___ führte aus, in der heutigen Untersuchung finde sich eine Bewe gungseinschränkung der Wi rbelsäule sowohl im zervikalen wie auch im lumba len Bereich. Es zeige sich insgesamt ein mässiger paravertebraler Muskelhart spann. Es fänden sich verschiedene Triggerpunk t e an den Muskel ansatzstellen sowohl zervikal wie auch lumbal. Sensomotorische Ausfälle der oberen Extre mitäten lägen nicht vor. Die Muskelreflexe seien symmetrisch aus lösbar. An den unteren Extremitäten finde sich eine leichtgradige Hypästhesie im distalen Dermatom S1 links. Es bestehe eine minimale Abschwächung im Fussspitzen gang links, ansonsten bestehe eine normale Kraftentfaltung allseits.
Die Bildgebung zervikal stamme vom März 201 3. Lumbal sei ein MRI im Mai letztmals durchgeführt worden. Allseits zeigten sich reguläre postoperative Ver hältnisse. Bei leichtgradigen Osteochondrosen und breitbasigen Protrusio nen L W4/5 und LW3/4 liege auch hier keine neural komprimierende Pathologie vor (S. 1 unten).
Dr. I.___ führte aus, eine isolierte Schmerzursache finde sich bei der Patien tin weder klinisch noch radiologisch sowohl im zervikalen als auch im lumbalen Bereich. Sicher stehe zur Zeit keine operative Massnahme an. Empfohlen worden sei eine therapeutische Infiltrationsbehandlung. Bei etwas diffusen Gelenksbeschwerden sowohl im Bereich der Daumengrundgelenke beidseits wie auch im Bereich der Schultern und Knie mache eine rheumatolo gische Evaluation Sinn. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit sei festzustellen, dass diese schmerzbedingt sicher eingeschr änkt , eine definitive Massnahme aber erst nach Ausschöpfen sämtlicher konservativer Therapiemassnahmen möglich sei (S. 2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stütze die Annahme eines v erbesserten Gesundheitszu standes der Beschwerdeführerin auf die Einschätzung von med. pract. E.___ (vorstehend E. 3.2 und E. 3.5 ) , welche
ab Zeitpunkt der Begutachtung anfangs September 2012 von einem verbesserten Gesundheitszustand der Beschwerde führerin und von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in behinderungsangepasster Tätigkeit ausging, worunter sie auch die angestammte Tätigkeit als Sachbear beiterin subsumierte. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Ein holung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweis würdigung strenge Anforderungen zu stellen. Es würde einen Verstoss gegen die Waffengleichheit und somit eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 der Konven tion vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei heiten (EMRK) bedeuten, die Relevanz der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte von zu hohen Anforderungen abhängig zu machen. Bestehen auch nur geringe Zweifel in Hinblick auf die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit einer versicherungsinternen ärztlichen Feststellung, so sind ergänzende Abklärungen mittels unabhängiger Begutachtung vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470 mit Hinweis). 4.2
Das RAD-Gutachten von med. pract. E.___
vom September 2012 (vorste hend E. 3.2) berücksichtigt die von der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Dar legung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nach vollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4), so dass grundsätzlich darauf abge stellt werden kann.
Den nach der RAD Untersuchung im September 2012 verfassten medizinischen Berichten, können keine neuen relevanten medizinischen Erkenntnisse ent nommen werden .
Wie med. pract. E.___ in ihrer Stellungnahme vom April 2013 (vorstehend E. 3.5) zutreffend ausführte, geht aus dem Bericht von Dr. F.___ vom Dezember 2012 (vorstehend E. 3.3) keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes her vor . Zu allfälligen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. F.___ nicht.
Der Bericht von Dr. C.___ vom März 2013 (vorstehend E. 3.4 ) erschöpft sich wie med. pract .
E.___ zu Recht festhielt, in der Wiedergabe der subjektiven Empfindungen der Beschwerdeführerin. Während
Dr. C.___ im März 2013 noch ausführte, die Beschwerdeführerin brauche regelmässig Schmerzmedikamente, hielt er , nachdem in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen worden war , dass anlässlich der Laboruntersuchung die von der Beschwerdeführerin angegebenen , angeblich eingenommenen Medikamente im Blut nicht hätten festgestellt werden können, in seinem Bericht vom Mai 2013 (vorstehend E. 3.6) fest , in Ruhe und Schonung seien die Schmerzen deutlich besser, so dass die Beschwerdeführerin im Grossen und Ganzen keine Schmerzmittel mehr benö tige.
Die von der Beschwerdeführerin für den tiefen Medikamenten-Blutspiegel vorge brachte Erklärung, sie könne aufgrund einer hereditären Blutungsneigung (von Willebrand Erkrankung, vgl. Urk. 3/3) nicht so viel e Medikamente ein nehmen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 , S. 6 lit. c), ändert nicht s an
der Diskrepanz zwi schen ihren Angaben und den Werten der Laboruntersuchung anlässlich der Begutachtung bei med. pract. E.___ . Im Übrigen wurde in keinem Arztbe richt auf eine allfällige Problematik der Medikamenteneinnahme im
Zusam menhang
mit der hereditären Blutungsneigung verwiesen und die behandelnden Ärzte verschrieben ihr denn auch verschiedene Medikamente.
Dass
- wie die Beschwerdeführerin geltend machte ( Urk. 1 S. 6 lit. b) - aus den im Mai 2013 von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.6) zusätzlich aufgeführten Dis kusprotrusionen in den Segmenten L3/4 und L4/5
eine noch weitergehende Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit
resultieren sollte, lässt sich weder dem Bericht von Dr. C.___
noch den übrigen nachgereichten Berichten entnehmen.
So stellte Dr. I.___
im Juli 2013 (vorstehend E. 3. 7 ) im Rahmen der von der Beschwerdeführerin eingeholten Zweitmeinung nebst den auch von med. pract.
E.___ festgestellten Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule einen lediglich mässigen paravertebr alen Muskelhartspann fest . Dr. I.___ ver neinte sensomotorische Ausfälle und sprach von symmetrisc hen Muskelrefle xen. Er bestätigte überdies anhand der ihm vorliegenden Bildgebung reguläre postoperative Verhältnisse und führte weiter aus, er sehe nirgendwo eine neurale Affektion oder betreffend die breitbasigen Protrusionen LW4/5 und LW3/4 eine neural komprimierende Pathologie. Zudem f inde er weder klinisch noch radiologisch eine isolierte Schmerzursache . S chmerzbedingt sei die Arbeitsfähigkeit jedoch sicher eingeschränkt. 4.3
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es in den Berichten, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, an genügend ausführlichen und überzeugend begründeten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit fehlt. Soweit sich die Berichte - wie zumindest teilweise diejenigen von Dr. C.___ vom 2 8. Mai 2013 ( Urk. 3/2) und vom 1 7. September 2013 ( Urk. 10/3), sowie diejenigen von Dr. I.___ vom 1 9. Juli 2013 ( Urk. 10/1) und von PD Dr. med. J.___ , Facharzt für Radio logie, vom 1 0. September 2013 ( Urk. 10/2) - auf einen Zeitraum nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2013, der die zeitliche Grenze für die richterliche Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 129 V 167 E. 1 S. 169), beziehen, können sie ohnehin nicht berücksichtigt wer den. Zudem gilt es, dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach tungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteile des Bundesgerichts 8C_740/2010 vom 2 9. September 2011 E. 6 und 9C_842/2009 vom 1 7. November 2009 E. 2.2). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdi gen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Bundesgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Zwar bedeutet dies nicht, dass die Angaben der behandelnden Ärzte ausser Acht zu lassen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 2 8. Oktober 2009 E. 4.6). Indessen sind den hier vorliegenden, von der Ein schätzung der RAD-Ärztin Dr. E.___ abweichenden Beurteilungen des Gesundheitszustandes durch die behandelnden Ärzte und ihren Stellungnahmen zur Arbeitsunfähigkeit keine Erkenntnisse zu entnehmen, welche die Aussagen von Dr. E.___ zu erschüttern beziehungsweise hinreichende Zweifel an ihrer Einschätzung zu begründen vermöchten. 4.4
Nach dem Gesagten wurde der rechtserhebliche Sachverhalt im Verwaltungsver fahren hinreichend festgestellt. Die versicherungsinternen ärztlichen Feststel lungen sind zuverlässig und schlüssig. Dass seither eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten wäre, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Unter diesen Umständen kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die bean tragte Anordnung eines externen Gutachtens verzichtet werden. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab Zeitpunkt der Begutachtung durch die RAD-Ärztin im September 2012 zu 100 % arbeitsfähig ist in behin derungsangepassten Tätigkeiten. Zu diesen ist eventuell unter Vornahme ent sprechender ergonomischer Anpassungen des Arbeitsplatzes (zum Beispiel einem in der Höhe verstellbaren Steh-/Sitzpult) - auch die angestammte Tätig keit zu zählen.
Somit besteht ab 1. Januar 2013 (September 2012 zuzüglich 3 Monate; vgl. Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) kein Anspruch auf eine Rente mehr und die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang de s Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführer in aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Reto Zanotelli - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan