Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1979, arbeitete zuletzt seit September 2010 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ in Z.___ (vgl. Urk. 9/3 S. 4 Ziff. 5.4), als er am 2 0. November 2011 einen Autounfall mit Arm-, Knie- und Fussverletzungen erlitt (vgl. Urk. 9/3 S. 4 Ziff. 6.1 bis 6.3) . Am 2 0. Januar 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten de r Schweizerischen Unfallversicher ungsanstalt (SUVA) bei ( Urk. 9/2, Urk. 9/9, Urk. 9/12, Urk. 9/14, Urk. 9/17) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versiche rten (IK-Auszug; Urk. 9/7) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 9/8) ein.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 9/28- 57 ) holte die IV-Stelle weitere Akten des Unfallversicherers ( Urk. 9/34-35, Urk. 9/41, Urk. 9/44, Urk. 9/47-48, Urk. 9/50 , Urk. 9/53 , Urk. 9/56 ) bei und verneinte sodann mit Verfügung vom 8. Mai 2013 ( Urk. 9/58 = Urk.
2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. 2.1
Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2013 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 7. Juni 2013 Besch werde ( Urk.
1) und beantragte, es sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss der unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheit zu sistieren (S.
2 Ziff. 1), eventuell sei die Verfügung vom 8. Mai 2013 aufzuheben und er sei verwaltungsextern zu begutachten (S. 2 Ziff. 2), subeventuell sei ihm eine Rente nach Gesetz zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3), und es seien ihm weitere berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung, Umschulung, Arbeitstraining und derglei chen) zu gewähren (S. 2 Ziff. 4). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege (S. 2 Ziff. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2013 ( Urk.
8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 2 3. August 2013 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 2. November 2013 ( Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer e inen weiteren Arztbericht seiner behandelnde n Psychiaterin ( Urk.
12) zu den Akten und machte geltend, dieser Bericht zeige die Notwendigkeit einer zumindest bidisziplinären Begutachtung (orthopädischer und psychiatrischer Art) auf. Auf Aufforderung des Gerichts ( Urk. 13)
reichte die Beschwerdegegnerin am 2 8. Januar 2014 ihre Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers ein ( Urk.
14) und beantragte gestützt auf den Bericht de r behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers die Rückweisung de r Sache zu weiteren Abklärungen . Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 ( Urk.
16) nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Antrag der Beschwerdegegnerin und machte geltend, er habe keine Einwände gegen ein ver waltungsexternes Gutachten , beantragte jedoch in erster Linie ein Gerichts gutachten . Am Sistierungsantrag halte er sodann nicht mehr fest. Die Stellung nahme des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdegegnerin am 1 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18). 2.2
Bezüglich des am 20. November 2011 erlittenen Unfalls stellte die SUVA die Heil kosten
- und Taggeldleistungen per 28. Februar 2013 ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. April 2013 mit Wirkung ab dem 1. März 2013 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung sowie eine Integritätsent schädi gung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 30 % zu ( Urk. 9/48, Urk. 9/56). Da die SUVA die dage gen erhobene Einsprache vom 14. Mai 2013 (Urk. 15/161 im Verfahren Nr.
UV.2013.00181) mit Einsprache entscheid vom 3. Juli 2013 abwies (Urk. 2 im Verfahren Nr. UV.2013.00181), erhob der Beschwerdeführer am 30. Juli 2013 am hiesigen Gericht ebenfalls Beschwerde. Über die gestellten Anträge hat das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2013.00181 mit heutigem Urteil entschie den.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze sich ausschliesslich auf die Abklärungen des Unfallversicherers, weshalb die im Unfallversicherungsverfahren gerügten Mängel auch im vorliegenden Verfahren Geltung hätten (S. 5 Ziff. 6). So sei die Einschätzung des Integritätsschadens, allein was den Fussschaden anbelange, unzutreffend, womit bereits Zweifel an den Schlussfolgerungen der A.___ existierten. Es sei deshalb eine verwaltungsexterne, orthopädische Begutachtung in Auftrag zu geben (S. 3 f.).
Mit Eingabe vom 1 2. November 2013 ( Urk.
11) machte der Beschwerdeführer sodann geltend, dass die psychischen Beschwerden gemäss Ausführungen der behandelnden Psychiater in
Dr. B.___
mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. In einer angepassten Tätigkeit könne je nach klinischem Verlauf maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Aus diesem Bericht von Dr. B.___
zeige sich die Notwendigkeit einer zumin dest bidisziplinären
(orthopädische n und psychiatrische n ) Begutachtung. Die psychischen Beschwerden seien bis anhin nie abgeklärt worden, weshalb ein abklärungswürdiger Sachverhalt vorliege . 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (S. 1 unten). Nach Ablauf der Wartezeit se i ihm aus medizinischer Sicht seine bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar. Als angepasste Tätigkeit sei ihm eine überwiegend sitzend aus geübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig ge hend, zu 100 % zumutbar. Gestützt d a rauf errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 8 % (S. 2 oben). Die Unfallversicherung habe einen Invaliditätsgrad von 17 % er rechnet, wobei auch dieser kein en Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (S. 2 Mitte) .
In ihrer Stellungnahme vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 14) beantragte die Beschwer degegnerin sodann die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, da sich aus dem vom Beschwerdeführe r eingereichten Bericht der behandelnden Psychiater in
Dr. B.___
neue medizinische Tatsachen ergäben. Es würden nun Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht vorgebracht, wobei aufgrund des kurzen Berichts von Dr. B.___
keine abschliessende Beurteilung möglich sei.
3. 3.1
Die Ärzte der A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 1 3. Februar 2013 ( Urk. 9/ 2/9-21) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 7. Dezember 2012 bis 1. Februar 2013 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - dislozierte distale, transkondyläre
Humerusfraktur links - wenig dislozierte Ulnaschaftfraktur links - Patellalängsfraktur links - Patellamehrfragment -Fraktur rechts - Trauma Fuss rechts und links (konservativ) - Rissquetschwunde frontotemporal rechts - Anpassungsstörungen mit depressiver und teilremittierter psychotrauma tologischer Symptomatik (ICD-10 F43.23)
Sie führten aus, die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrele vante Leistungsminderung. Aufgrund der erhöhten Reizbarkeit und der vermin derten Stress- und Frustrationstoleranz sei en allenfalls ein gestaffelter Einstieg, zumindest initial aber vermehrte Pausen, zu empfehlen. Grundsätzlich würde sich eine Wiederaufnahme einer Arbeit mit grosser Wahrscheinlichkeit positiv auf die Psyche des Beschwerdeführers auswirken (S.
2 unten). Eine angepasste leichte Tätigkeit (wechselbelastend, vorwiegend sitzend, keine Schläge und Vibrationen für den linken Arm, keine wiederholte Einnahme von Zwangshal tungen wie Knien, Kauern, Hocken, kein längerdauerndes Gehen und Stehen, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein wiederholtes Treppensteigen, kein Besteigen von Leitern) sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (S. 3 oben). Die psychosomatische Abklärung während der Rehabilitation sei durch lic . phil. C.___ erfolgt (S. 3 unten). 3.2
PD Dr. med. D.___ , Oberarzt, und E.___ , Ergo-/Physiotherapeut, F.___ , Rheumaklinik, berichteten am 3 1. Mai 2013 ( Urk. 3/4 im Verfahren UV.2013.00181) über das auf Veranlassung des Haus arztes des Beschwerdeführers durchgeführte
Arbeitsassessment
vom 2 2. Mai 201 3. Sie nannten folgende a rbeitsrelevante n Diagnosen (S. 2 Ziff. 1) : - Femorop atellar -Arthrose rechts - Ellenbogenarthrose links mit Epikondylopathia
radialis mehr als medialis
Als andere (nicht arbeitsrelevante) Diagnosen nannten sie die Folgenden (S. 2 Ziff. 2): - b eginnende Femoropatellar -Arthrose links - Periarthropathie an den oberen Sprunggelenken beidseits - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung gemäss dem Bericht der J.___ vom 2 5. Februar 2013 (ICD-10 F43.1)
Sie führten aus, e in allfälliges arbeitsrelevantes Problem habe nicht erhoben wer den können, da während der Tests das Schmerzverhalten mit ausgeprägter Selbstlimitierung im Vordergrund gestanden habe. Es sei ein ausgeprägtes Schonverhalten mit Entlastu ng des rechten Beines in statischen Ausgangsstel lungen und mit einem Hinkmechanismus mit verkürzter Standbeinphase rechts beobachtet worden. I m linken Arm und im rechten Bein hätten jedoch Funk tionsdefizite im Sinne von Bewegungseinschränkungen objektiviert werden kön nen. Die ergonomischen Arbeitstechniken des Beschwerdeführers seien auf grund der Selbstlimitierung und behinderungsbedingten Bewegungseinschrän kungen nicht beurteilbar. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt , wobei eine deutliche Selbstlimitierung habe festgestellt und sechs Inkonsistenzpunkte hätten beobachtet werden kön nen (S. 2 Ziff. 2 Mitte) . Die zumutbare A rbeitsfähigkeit in einer
leidensange passte n Tätigkeit betrage 75 %
(S. 4
Ziff. 5.2 ). Es werde d ie Tei lnahme an einem Schmerzprogramm empfohlen , wobei
das Aufhalten des Chronifizierungspro zesses , die Verbesserung der Lebensqualität sowie die Verbesserung der physi schen und psychischen Belastbarkeit als Ziele zu betrachten seien. Im Weiter en
werde die Aufnahme von mehr körperlichen Eigenaktivitäten empfohlen (S. 4 f. Ziff. 6 ). 3.3
Dr. med. G.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, erstattete sein ortho pädisches Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers am 5. Juni 2013 ( Urk. 3/5 im Verfahren UV.2013.00181) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Er führte aus, der Beschwerdeführer absolviere den Barfussgang langsam, vorsichtig und kurzschrittig . Sowohl der Zehenspitzen- als auch der Fersengang seien beidseits deutlich erschwert (S. 4 oben). Die heute noch geltend gemachten Restbeschwerden seien als absolut glaubhaft zu betrachten und seien sowohl klinisch als auch radiologisch objek tivierbar (S. 9 Mitte). Als Produktionsmitarbeiter in einer Kunststofffabrik sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In ein er bestmöglich leidens an gepassten Tätigkeit sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig (S. 10) . Dem Be schwerdeführer seien - im Wesentlichen mit der Einschätzung der A.___ übereinstimmend – noch leichte, wechselbelastende oder vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Schläge und Vibrationen den linken Arm betreffend, ohne wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern oder Hocken, ohne längerdauerndes Gehen und Stehen, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne wiederholtes Treppensteigen und ohne Besteigen von Leitern zu 100 %
zumutbar ;
e ine solche Tätigkeit sei kaum mit zusätzlichen Pausen ver bunden (S. 11 oben). Die psychische Situation des Beschwerdeführers sei nicht beurteilt worden, da es sich um ein rein orthopädisches Gutachten handle. E r habe bei der Untersuchung jedoch einen äusserst kooperativen und psychisch gesunden Eindruck gemacht (S. 12).
3.4
Dr. med. H.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 1 0. Juli 2013 zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk. 3/3 im Verfahren UV.2013.00181) und führte aus, der Beschwerdeführer sei noch lange nicht so weit rehabilitiert, dass er die Arbeitsfähigkeit erreicht habe. Er leide an einer massive n posttraumatische n Belastungsstörung . Ausserdem habe der Beschwer deführer weiterhin Schmerzen, zurzeit vor allem im linken Arm. 3.5
Dr. med. I.___ , Oberarzt J.___ , berichtete am 2 2. Juli 2013 zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk. 8/1 im Verfahren UV.2013.00181) und nannte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 2): - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) - Differentialdiagnose: depressive Störung (ICD-10 F32) - Differentialdiagnose: Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Nikotinabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)
Er führte aus, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich auch nach dessen Rückkehr im März 2013 aus den Ferien im K.___ nicht verändert (S.
1 unten) . Der Beschwerdeführer habe die verordneten Psychopharmaka angeblich wegen Nebenwirkungen nicht r egelmässig eingenommen beziehungs weise habe sie abgesetzt . Er sei der Überzeugung, dass ihm weder eine psycho therapeutische, noch eine psychiatrische Behandlung habe helfen können, weswegen er auf eigenen Wunsch und gegen den ärztlichen Rat die Behandlung abgebrochen habe (S. 1 f.). Es sei davon auszugehen, dass ein Teil der Be schwerden, vor allem die Anpassungsstörung, als Folge des erlebten Unfaller eignisses entstanden seien. Er kenne den Beschwerdeführer jedoch zu wenig, um die Teilkausalität zu bestätigen oder zu verneinen. Die Frage der Arbeitsfähig keit könne nicht beurteilt werden, da der Beschwerdeführer sehr kurz in seiner Behandlung gewesen sei und er ihn zum letzten Mal vor mehr als zwei Monaten gesehen habe. E s sei eine unabhängige psychiatrische Begutachtung durchzu führen. Aus psychiatrischer Sicht sei bei Anpassungsstörungen mit einer guten Prognose zu rechnen (S. 2). 3.6
Dr. med. L.___ , Oberärztin J.___ , berichtete am 8. November 2013 zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk.
12) und nannte fol gende Diagnosen (S. 2): - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - somatische Diagnosen gemäss Dr. med. M.___ , Schmerzmedizin N.___ : - komplexes Schmerzsyndrom nach Verkehrsunfall am 2 0. November 2011 mit multiplen Verletzungen - bewegungsabhängiger Schmerz des Ellbogens mit Bewegungsein schrän kung , wie auch neuropathischer Schmerz mit Verdacht auf ein Complex regional pain
syndrome ( CRPS ) - Kniegelenkschmerz: Retropatellararthrose mit zusätzlich neuropathi schem Schmerz - Füsse beidseits: Verdacht auf geringgradige CRPS-ähnliche Schmer zen - myofasziales Schmerzsyndrom - Iliosakralgelenk ( ISG ): Syndrom und Facettensyndrom der unteren Len denwirbelsäule (LWS) - Verdacht auf Schlafapnoe
Sie führte aus, der Beschwerdeführer leide unter intrusiven Erlebnissen in Form von Flashback-Erleben tagsüber und Albträumen in der Nacht über das Unfall ereignis und auch über erlebte Kriegsszenen und Folter im Rahmen der Inhaf tierung im O.___ . Ausserdem lege der Beschwerdeführer ein Vermeidungsver halten an den Tag, indem er nur noch tagsüber Auto fahre, jedoch nie bei Dunkelheit (S. 1 f.). Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Grossteil der Beschwerden als Folge des erlebten Unfallereignisses ent standen sei. Dies betreffe vor allem die Schmerzen, die Konzentrations- und Schlafstörungen. In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Zum jetzigen Zeitpunkt sei in einer leidensangepassten Tätigkeit ein stundenweiser Einstieg mit Steigerung der A rbeitsfähigkeit bis max imal 50 % vorstellbar (S. 2). 4. 4.1
Gestützt auf die Akten ist übereinstimmend davon auszugehen, dass dem Be schwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter aus soma tischer Sicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.6). Hin ge gen ging Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.3)
in Übereinstimmung mit den Ärz ten der A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) davon aus, dass dem Be schwe rdeführer aus somatischer Sicht e ine leichte angepasste Tätigkeit ge mäss beschrie benem Zumutbarkeitsprofil zu 100 % zumutbar sei . Unter Berück sichti gung der Ausführungen im Verfahren UV.2013.00181, E. 4.2-4.4, auf die ver wiesen werden kann, ist auf die Einschätzung von Dr. G.___ und der Ärzte der A.___ abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht sind nicht nötig (anti zipierte Beweiswürdigung).
4.2
Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht lassen sich gestützt auf die vorliegenden Akten jedoch nur ungenügend beurteilen. So hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine eigenen Abklärungen getätigt , und die zwei vorliegenden psychiatrische n Be richte der Ärzte der
J.___ erscheinen in Bezug auf die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres als nachvollziehbar.
Sodann kann a uch a uf die Einschätzung der Ärzte der A.___ , wo nach beim Beschwerdeführer Anpassungsstörungen mit depressiver und teil re mit tierter
psychotraumatologischer Symptomatik vorlägen, welche jedoch keine ar beitsrelevante Leistungsminderung begründe ten (vgl. vorstehend E. 3.1) , nicht ohne Weiteres abgestellt werden, zumal bei der Beurteilung
– soweit ersichtlich –
kein Psychiater mitgewirkt hat.
Dasselbe hat für die Einschätzung von Dr. H.___ , wonach der Beschwerdeführer an einer massiven post trau ma tischen Belastungsstörung leide , zu gelten (vgl. vorstehend E. 3.4). Auch er ist kein Fach arzt für Psychiatrie, weshalb seinen Ausführungen nur wenig Aussa gekraft zu kommen mag. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Ar beits fä hig keit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht kann des halb nicht auf die vorliegenden Berichte abgestellt werden. 4.3
Zusammenfassend lässt die zum Teil widersprüchliche medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der relevanten Frage nach dem Gesundheitszu stand beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit im relevanten Zeitraum aus psychiatrischer Sicht nicht zu, weshalb die übereinstimmenden Parteianträge auf Rückweisung der Sache vorliegend als gerechtfertigt erscheinen.
Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers vornehme. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu ver fügen. Weitere Au sführungen zu den Einwänden des Beschwerdeführers, insbes ondere zur Invaliditätsbemessung sowie zu den beruflichen Massnahmen , erübrigen sich somit. 4.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutz uheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 8 . Mai 2013 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 3/3-3/5 sowie Urk. 8/1 im Verfahren UV.2013.00181 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1979, arbeitete zuletzt seit September 2010 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ in Z.___ (vgl. Urk. 9/3 S. 4 Ziff. 5.4), als er am 2 0. November 2011 einen Autounfall mit Arm-, Knie- und Fussverletzungen erlitt (vgl. Urk. 9/3 S. 4 Ziff. 6.1 bis 6.3) . Am 2 0. Januar 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten de r Schweizerischen Unfallversicher ungsanstalt (SUVA) bei ( Urk. 9/2, Urk. 9/9, Urk. 9/12, Urk. 9/14, Urk. 9/17) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versiche rten (IK-Auszug; Urk. 9/7) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 9/8) ein.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 9/28- 57 ) holte die IV-Stelle weitere Akten des Unfallversicherers ( Urk. 9/34-35, Urk. 9/41, Urk. 9/44, Urk. 9/47-48, Urk. 9/50 , Urk. 9/53 , Urk. 9/56 ) bei und verneinte sodann mit Verfügung vom 8. Mai 2013 ( Urk. 9/58 = Urk.
2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
E. 2 Ziff. 1), eventuell sei die Verfügung vom 8. Mai 2013 aufzuheben und er sei verwaltungsextern zu begutachten (S. 2 Ziff. 2), subeventuell sei ihm eine Rente nach Gesetz zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3), und es seien ihm weitere berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung, Umschulung, Arbeitstraining und derglei chen) zu gewähren (S. 2 Ziff. 4). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege (S. 2 Ziff. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2013 ( Urk.
8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 2 3. August 2013 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 2. November 2013 ( Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer e inen weiteren Arztbericht seiner behandelnde n Psychiaterin ( Urk.
12) zu den Akten und machte geltend, dieser Bericht zeige die Notwendigkeit einer zumindest bidisziplinären Begutachtung (orthopädischer und psychiatrischer Art) auf. Auf Aufforderung des Gerichts ( Urk. 13)
reichte die Beschwerdegegnerin am 2 8. Januar 2014 ihre Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers ein ( Urk.
14) und beantragte gestützt auf den Bericht de r behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers die Rückweisung de r Sache zu weiteren Abklärungen . Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 ( Urk.
16) nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Antrag der Beschwerdegegnerin und machte geltend, er habe keine Einwände gegen ein ver waltungsexternes Gutachten , beantragte jedoch in erster Linie ein Gerichts gutachten . Am Sistierungsantrag halte er sodann nicht mehr fest. Die Stellung nahme des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdegegnerin am 1 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze sich ausschliesslich auf die Abklärungen des Unfallversicherers, weshalb die im Unfallversicherungsverfahren gerügten Mängel auch im vorliegenden Verfahren Geltung hätten (S. 5 Ziff. 6). So sei die Einschätzung des Integritätsschadens, allein was den Fussschaden anbelange, unzutreffend, womit bereits Zweifel an den Schlussfolgerungen der A.___ existierten. Es sei deshalb eine verwaltungsexterne, orthopädische Begutachtung in Auftrag zu geben (S. 3 f.).
Mit Eingabe vom 1 2. November 2013 ( Urk.
11) machte der Beschwerdeführer sodann geltend, dass die psychischen Beschwerden gemäss Ausführungen der behandelnden Psychiater in
Dr. B.___
mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. In einer angepassten Tätigkeit könne je nach klinischem Verlauf maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Aus diesem Bericht von Dr. B.___
zeige sich die Notwendigkeit einer zumin dest bidisziplinären
(orthopädische n und psychiatrische n ) Begutachtung. Die psychischen Beschwerden seien bis anhin nie abgeklärt worden, weshalb ein abklärungswürdiger Sachverhalt vorliege .
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (S. 1 unten). Nach Ablauf der Wartezeit se i ihm aus medizinischer Sicht seine bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar. Als angepasste Tätigkeit sei ihm eine überwiegend sitzend aus geübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig ge hend, zu 100 % zumutbar. Gestützt d a rauf errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 8 % (S. 2 oben). Die Unfallversicherung habe einen Invaliditätsgrad von 17 % er rechnet, wobei auch dieser kein en Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (S. 2 Mitte) .
In ihrer Stellungnahme vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 14) beantragte die Beschwer degegnerin sodann die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, da sich aus dem vom Beschwerdeführe r eingereichten Bericht der behandelnden Psychiater in
Dr. B.___
neue medizinische Tatsachen ergäben. Es würden nun Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht vorgebracht, wobei aufgrund des kurzen Berichts von Dr. B.___
keine abschliessende Beurteilung möglich sei.
3. 3.1
Die Ärzte der A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 1 3. Februar 2013 ( Urk. 9/ 2/9-21) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 7. Dezember 2012 bis 1. Februar 2013 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - dislozierte distale, transkondyläre
Humerusfraktur links - wenig dislozierte Ulnaschaftfraktur links - Patellalängsfraktur links - Patellamehrfragment -Fraktur rechts - Trauma Fuss rechts und links (konservativ) - Rissquetschwunde frontotemporal rechts - Anpassungsstörungen mit depressiver und teilremittierter psychotrauma tologischer Symptomatik (ICD-10 F43.23)
Sie führten aus, die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrele vante Leistungsminderung. Aufgrund der erhöhten Reizbarkeit und der vermin derten Stress- und Frustrationstoleranz sei en allenfalls ein gestaffelter Einstieg, zumindest initial aber vermehrte Pausen, zu empfehlen. Grundsätzlich würde sich eine Wiederaufnahme einer Arbeit mit grosser Wahrscheinlichkeit positiv auf die Psyche des Beschwerdeführers auswirken (S.
2 unten). Eine angepasste leichte Tätigkeit (wechselbelastend, vorwiegend sitzend, keine Schläge und Vibrationen für den linken Arm, keine wiederholte Einnahme von Zwangshal tungen wie Knien, Kauern, Hocken, kein längerdauerndes Gehen und Stehen, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein wiederholtes Treppensteigen, kein Besteigen von Leitern) sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (S. 3 oben). Die psychosomatische Abklärung während der Rehabilitation sei durch lic . phil. C.___ erfolgt (S. 3 unten). 3.2
PD Dr. med. D.___ , Oberarzt, und E.___ , Ergo-/Physiotherapeut, F.___ , Rheumaklinik, berichteten am 3 1. Mai 2013 ( Urk. 3/4 im Verfahren UV.2013.00181) über das auf Veranlassung des Haus arztes des Beschwerdeführers durchgeführte
Arbeitsassessment
vom 2 2. Mai 201 3. Sie nannten folgende a rbeitsrelevante n Diagnosen (S. 2 Ziff. 1) : - Femorop atellar -Arthrose rechts - Ellenbogenarthrose links mit Epikondylopathia
radialis mehr als medialis
Als andere (nicht arbeitsrelevante) Diagnosen nannten sie die Folgenden (S. 2 Ziff. 2): - b eginnende Femoropatellar -Arthrose links - Periarthropathie an den oberen Sprunggelenken beidseits - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung gemäss dem Bericht der J.___ vom 2 5. Februar 2013 (ICD-10 F43.1)
Sie führten aus, e in allfälliges arbeitsrelevantes Problem habe nicht erhoben wer den können, da während der Tests das Schmerzverhalten mit ausgeprägter Selbstlimitierung im Vordergrund gestanden habe. Es sei ein ausgeprägtes Schonverhalten mit Entlastu ng des rechten Beines in statischen Ausgangsstel lungen und mit einem Hinkmechanismus mit verkürzter Standbeinphase rechts beobachtet worden. I m linken Arm und im rechten Bein hätten jedoch Funk tionsdefizite im Sinne von Bewegungseinschränkungen objektiviert werden kön nen. Die ergonomischen Arbeitstechniken des Beschwerdeführers seien auf grund der Selbstlimitierung und behinderungsbedingten Bewegungseinschrän kungen nicht beurteilbar. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt , wobei eine deutliche Selbstlimitierung habe festgestellt und sechs Inkonsistenzpunkte hätten beobachtet werden kön nen (S. 2 Ziff. 2 Mitte) . Die zumutbare A rbeitsfähigkeit in einer
leidensange passte n Tätigkeit betrage 75 %
(S. 4
Ziff. 5.2 ). Es werde d ie Tei lnahme an einem Schmerzprogramm empfohlen , wobei
das Aufhalten des Chronifizierungspro zesses , die Verbesserung der Lebensqualität sowie die Verbesserung der physi schen und psychischen Belastbarkeit als Ziele zu betrachten seien. Im Weiter en
werde die Aufnahme von mehr körperlichen Eigenaktivitäten empfohlen (S. 4 f. Ziff. 6 ). 3.3
Dr. med. G.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, erstattete sein ortho pädisches Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers am 5. Juni 2013 ( Urk. 3/5 im Verfahren UV.2013.00181) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Er führte aus, der Beschwerdeführer absolviere den Barfussgang langsam, vorsichtig und kurzschrittig . Sowohl der Zehenspitzen- als auch der Fersengang seien beidseits deutlich erschwert (S. 4 oben). Die heute noch geltend gemachten Restbeschwerden seien als absolut glaubhaft zu betrachten und seien sowohl klinisch als auch radiologisch objek tivierbar (S. 9 Mitte). Als Produktionsmitarbeiter in einer Kunststofffabrik sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In ein er bestmöglich leidens an gepassten Tätigkeit sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig (S. 10) . Dem Be schwerdeführer seien - im Wesentlichen mit der Einschätzung der A.___ übereinstimmend – noch leichte, wechselbelastende oder vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Schläge und Vibrationen den linken Arm betreffend, ohne wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern oder Hocken, ohne längerdauerndes Gehen und Stehen, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne wiederholtes Treppensteigen und ohne Besteigen von Leitern zu 100 %
zumutbar ;
e ine solche Tätigkeit sei kaum mit zusätzlichen Pausen ver bunden (S. 11 oben). Die psychische Situation des Beschwerdeführers sei nicht beurteilt worden, da es sich um ein rein orthopädisches Gutachten handle. E r habe bei der Untersuchung jedoch einen äusserst kooperativen und psychisch gesunden Eindruck gemacht (S. 12).
3.4
Dr. med. H.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 1 0. Juli 2013 zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk. 3/3 im Verfahren UV.2013.00181) und führte aus, der Beschwerdeführer sei noch lange nicht so weit rehabilitiert, dass er die Arbeitsfähigkeit erreicht habe. Er leide an einer massive n posttraumatische n Belastungsstörung . Ausserdem habe der Beschwer deführer weiterhin Schmerzen, zurzeit vor allem im linken Arm. 3.5
Dr. med. I.___ , Oberarzt J.___ , berichtete am 2 2. Juli 2013 zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk. 8/1 im Verfahren UV.2013.00181) und nannte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 2): - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) - Differentialdiagnose: depressive Störung (ICD-10 F32) - Differentialdiagnose: Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Nikotinabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)
Er führte aus, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich auch nach dessen Rückkehr im März 2013 aus den Ferien im K.___ nicht verändert (S.
1 unten) . Der Beschwerdeführer habe die verordneten Psychopharmaka angeblich wegen Nebenwirkungen nicht r egelmässig eingenommen beziehungs weise habe sie abgesetzt . Er sei der Überzeugung, dass ihm weder eine psycho therapeutische, noch eine psychiatrische Behandlung habe helfen können, weswegen er auf eigenen Wunsch und gegen den ärztlichen Rat die Behandlung abgebrochen habe (S. 1 f.). Es sei davon auszugehen, dass ein Teil der Be schwerden, vor allem die Anpassungsstörung, als Folge des erlebten Unfaller eignisses entstanden seien. Er kenne den Beschwerdeführer jedoch zu wenig, um die Teilkausalität zu bestätigen oder zu verneinen. Die Frage der Arbeitsfähig keit könne nicht beurteilt werden, da der Beschwerdeführer sehr kurz in seiner Behandlung gewesen sei und er ihn zum letzten Mal vor mehr als zwei Monaten gesehen habe. E s sei eine unabhängige psychiatrische Begutachtung durchzu führen. Aus psychiatrischer Sicht sei bei Anpassungsstörungen mit einer guten Prognose zu rechnen (S. 2). 3.6
Dr. med. L.___ , Oberärztin J.___ , berichtete am 8. November 2013 zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk.
12) und nannte fol gende Diagnosen (S. 2): - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - somatische Diagnosen gemäss Dr. med. M.___ , Schmerzmedizin N.___ : - komplexes Schmerzsyndrom nach Verkehrsunfall am 2 0. November 2011 mit multiplen Verletzungen - bewegungsabhängiger Schmerz des Ellbogens mit Bewegungsein schrän kung , wie auch neuropathischer Schmerz mit Verdacht auf ein Complex regional pain
syndrome ( CRPS ) - Kniegelenkschmerz: Retropatellararthrose mit zusätzlich neuropathi schem Schmerz - Füsse beidseits: Verdacht auf geringgradige CRPS-ähnliche Schmer zen - myofasziales Schmerzsyndrom - Iliosakralgelenk ( ISG ): Syndrom und Facettensyndrom der unteren Len denwirbelsäule (LWS) - Verdacht auf Schlafapnoe
Sie führte aus, der Beschwerdeführer leide unter intrusiven Erlebnissen in Form von Flashback-Erleben tagsüber und Albträumen in der Nacht über das Unfall ereignis und auch über erlebte Kriegsszenen und Folter im Rahmen der Inhaf tierung im O.___ . Ausserdem lege der Beschwerdeführer ein Vermeidungsver halten an den Tag, indem er nur noch tagsüber Auto fahre, jedoch nie bei Dunkelheit (S. 1 f.). Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Grossteil der Beschwerden als Folge des erlebten Unfallereignisses ent standen sei. Dies betreffe vor allem die Schmerzen, die Konzentrations- und Schlafstörungen. In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Zum jetzigen Zeitpunkt sei in einer leidensangepassten Tätigkeit ein stundenweiser Einstieg mit Steigerung der A rbeitsfähigkeit bis max imal 50 % vorstellbar (S. 2). 4.
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 4.1 Gestützt auf die Akten ist übereinstimmend davon auszugehen, dass dem Be schwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter aus soma tischer Sicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.6). Hin ge gen ging Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.3)
in Übereinstimmung mit den Ärz ten der A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) davon aus, dass dem Be schwe rdeführer aus somatischer Sicht e ine leichte angepasste Tätigkeit ge mäss beschrie benem Zumutbarkeitsprofil zu 100 % zumutbar sei . Unter Berück sichti gung der Ausführungen im Verfahren UV.2013.00181, E. 4.2-4.4, auf die ver wiesen werden kann, ist auf die Einschätzung von Dr. G.___ und der Ärzte der A.___ abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht sind nicht nötig (anti zipierte Beweiswürdigung).
E. 4.2 Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht lassen sich gestützt auf die vorliegenden Akten jedoch nur ungenügend beurteilen. So hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine eigenen Abklärungen getätigt , und die zwei vorliegenden psychiatrische n Be richte der Ärzte der
J.___ erscheinen in Bezug auf die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres als nachvollziehbar.
Sodann kann a uch a uf die Einschätzung der Ärzte der A.___ , wo nach beim Beschwerdeführer Anpassungsstörungen mit depressiver und teil re mit tierter
psychotraumatologischer Symptomatik vorlägen, welche jedoch keine ar beitsrelevante Leistungsminderung begründe ten (vgl. vorstehend E. 3.1) , nicht ohne Weiteres abgestellt werden, zumal bei der Beurteilung
– soweit ersichtlich –
kein Psychiater mitgewirkt hat.
Dasselbe hat für die Einschätzung von Dr. H.___ , wonach der Beschwerdeführer an einer massiven post trau ma tischen Belastungsstörung leide , zu gelten (vgl. vorstehend E. 3.4). Auch er ist kein Fach arzt für Psychiatrie, weshalb seinen Ausführungen nur wenig Aussa gekraft zu kommen mag. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Ar beits fä hig keit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht kann des halb nicht auf die vorliegenden Berichte abgestellt werden.
E. 4.3 Zusammenfassend lässt die zum Teil widersprüchliche medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der relevanten Frage nach dem Gesundheitszu stand beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit im relevanten Zeitraum aus psychiatrischer Sicht nicht zu, weshalb die übereinstimmenden Parteianträge auf Rückweisung der Sache vorliegend als gerechtfertigt erscheinen.
Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers vornehme. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu ver fügen. Weitere Au sführungen zu den Einwänden des Beschwerdeführers, insbes ondere zur Invaliditätsbemessung sowie zu den beruflichen Massnahmen , erübrigen sich somit.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutz uheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 8 . Mai 2013 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 3/3-3/5 sowie Urk. 8/1 im Verfahren UV.2013.00181 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 7 Abs. 2 ATSG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00535 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
5. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke schadenanwaelte.ch Industriestrasse 13c, 6302 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1979, arbeitete zuletzt seit September 2010 als Produktionsmitarbeiter bei der Y.___ in Z.___ (vgl. Urk. 9/3 S. 4 Ziff. 5.4), als er am 2 0. November 2011 einen Autounfall mit Arm-, Knie- und Fussverletzungen erlitt (vgl. Urk. 9/3 S. 4 Ziff. 6.1 bis 6.3) . Am 2 0. Januar 2012 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten de r Schweizerischen Unfallversicher ungsanstalt (SUVA) bei ( Urk. 9/2, Urk. 9/9, Urk. 9/12, Urk. 9/14, Urk. 9/17) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versiche rten (IK-Auszug; Urk. 9/7) sowie einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 9/8) ein.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 9/28- 57 ) holte die IV-Stelle weitere Akten des Unfallversicherers ( Urk. 9/34-35, Urk. 9/41, Urk. 9/44, Urk. 9/47-48, Urk. 9/50 , Urk. 9/53 , Urk. 9/56 ) bei und verneinte sodann mit Verfügung vom 8. Mai 2013 ( Urk. 9/58 = Urk.
2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. 2.1
Gegen die Verfügung vom 8. Mai 2013 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 7. Juni 2013 Besch werde ( Urk.
1) und beantragte, es sei das vorliegende Verfahren bis zum Abschluss der unfallversicherungsrechtlichen Angelegenheit zu sistieren (S.
2 Ziff. 1), eventuell sei die Verfügung vom 8. Mai 2013 aufzuheben und er sei verwaltungsextern zu begutachten (S. 2 Ziff. 2), subeventuell sei ihm eine Rente nach Gesetz zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3), und es seien ihm weitere berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung, Umschulung, Arbeitstraining und derglei chen) zu gewähren (S. 2 Ziff. 4). Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der un entgeltlichen Rechtspflege (S. 2 Ziff. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2013 ( Urk.
8) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 2 3. August 2013 zog der Beschwerdeführer sein Gesuch um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 2. November 2013 ( Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer e inen weiteren Arztbericht seiner behandelnde n Psychiaterin ( Urk.
12) zu den Akten und machte geltend, dieser Bericht zeige die Notwendigkeit einer zumindest bidisziplinären Begutachtung (orthopädischer und psychiatrischer Art) auf. Auf Aufforderung des Gerichts ( Urk. 13)
reichte die Beschwerdegegnerin am 2 8. Januar 2014 ihre Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers ein ( Urk.
14) und beantragte gestützt auf den Bericht de r behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers die Rückweisung de r Sache zu weiteren Abklärungen . Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 ( Urk.
16) nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Antrag der Beschwerdegegnerin und machte geltend, er habe keine Einwände gegen ein ver waltungsexternes Gutachten , beantragte jedoch in erster Linie ein Gerichts gutachten . Am Sistierungsantrag halte er sodann nicht mehr fest. Die Stellung nahme des Beschwerdeführers wurde der Beschwerdegegnerin am 1 3. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 18). 2.2
Bezüglich des am 20. November 2011 erlittenen Unfalls stellte die SUVA die Heil kosten
- und Taggeldleistungen per 28. Februar 2013 ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. April 2013 mit Wirkung ab dem 1. März 2013 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 17 % eine Invalidenrente der Unfallversicherung sowie eine Integritätsent schädi gung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 30 % zu ( Urk. 9/48, Urk. 9/56). Da die SUVA die dage gen erhobene Einsprache vom 14. Mai 2013 (Urk. 15/161 im Verfahren Nr.
UV.2013.00181) mit Einsprache entscheid vom 3. Juli 2013 abwies (Urk. 2 im Verfahren Nr. UV.2013.00181), erhob der Beschwerdeführer am 30. Juli 2013 am hiesigen Gericht ebenfalls Beschwerde. Über die gestellten Anträge hat das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. UV.2013.00181 mit heutigem Urteil entschie den.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 2.
2.1
Der Beschwerdeführer machte geltend ( Urk. 1), die Beschwerdegegnerin stütze sich ausschliesslich auf die Abklärungen des Unfallversicherers, weshalb die im Unfallversicherungsverfahren gerügten Mängel auch im vorliegenden Verfahren Geltung hätten (S. 5 Ziff. 6). So sei die Einschätzung des Integritätsschadens, allein was den Fussschaden anbelange, unzutreffend, womit bereits Zweifel an den Schlussfolgerungen der A.___ existierten. Es sei deshalb eine verwaltungsexterne, orthopädische Begutachtung in Auftrag zu geben (S. 3 f.).
Mit Eingabe vom 1 2. November 2013 ( Urk.
11) machte der Beschwerdeführer sodann geltend, dass die psychischen Beschwerden gemäss Ausführungen der behandelnden Psychiater in
Dr. B.___
mit hoher Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. In einer angepassten Tätigkeit könne je nach klinischem Verlauf maximal eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Aus diesem Bericht von Dr. B.___
zeige sich die Notwendigkeit einer zumin dest bidisziplinären
(orthopädische n und psychiatrische n ) Begutachtung. Die psychischen Beschwerden seien bis anhin nie abgeklärt worden, weshalb ein abklärungswürdiger Sachverhalt vorliege . 2.2
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2011 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (S. 1 unten). Nach Ablauf der Wartezeit se i ihm aus medizinischer Sicht seine bisherige Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht mehr zumutbar. Als angepasste Tätigkeit sei ihm eine überwiegend sitzend aus geübte Arbeit mit leichter Wechselbelastung, teils sitzend, teils ebenerdig ge hend, zu 100 % zumutbar. Gestützt d a rauf errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 8 % (S. 2 oben). Die Unfallversicherung habe einen Invaliditätsgrad von 17 % er rechnet, wobei auch dieser kein en Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (S. 2 Mitte) .
In ihrer Stellungnahme vom 2 8. Januar 2014 ( Urk. 14) beantragte die Beschwer degegnerin sodann die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, da sich aus dem vom Beschwerdeführe r eingereichten Bericht der behandelnden Psychiater in
Dr. B.___
neue medizinische Tatsachen ergäben. Es würden nun Einschränkungen aus psychiatrischer Sicht vorgebracht, wobei aufgrund des kurzen Berichts von Dr. B.___
keine abschliessende Beurteilung möglich sei.
3. 3.1
Die Ärzte der A.___ berichteten mit Austrittsbericht vom 1 3. Februar 2013 ( Urk. 9/ 2/9-21) über den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 1 7. Dezember 2012 bis 1. Februar 2013 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - dislozierte distale, transkondyläre
Humerusfraktur links - wenig dislozierte Ulnaschaftfraktur links - Patellalängsfraktur links - Patellamehrfragment -Fraktur rechts - Trauma Fuss rechts und links (konservativ) - Rissquetschwunde frontotemporal rechts - Anpassungsstörungen mit depressiver und teilremittierter psychotrauma tologischer Symptomatik (ICD-10 F43.23)
Sie führten aus, die festgestellte psychische Störung begründe keine arbeitsrele vante Leistungsminderung. Aufgrund der erhöhten Reizbarkeit und der vermin derten Stress- und Frustrationstoleranz sei en allenfalls ein gestaffelter Einstieg, zumindest initial aber vermehrte Pausen, zu empfehlen. Grundsätzlich würde sich eine Wiederaufnahme einer Arbeit mit grosser Wahrscheinlichkeit positiv auf die Psyche des Beschwerdeführers auswirken (S.
2 unten). Eine angepasste leichte Tätigkeit (wechselbelastend, vorwiegend sitzend, keine Schläge und Vibrationen für den linken Arm, keine wiederholte Einnahme von Zwangshal tungen wie Knien, Kauern, Hocken, kein längerdauerndes Gehen und Stehen, kein Gehen auf unebenem Gelände, kein wiederholtes Treppensteigen, kein Besteigen von Leitern) sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar (S. 3 oben). Die psychosomatische Abklärung während der Rehabilitation sei durch lic . phil. C.___ erfolgt (S. 3 unten). 3.2
PD Dr. med. D.___ , Oberarzt, und E.___ , Ergo-/Physiotherapeut, F.___ , Rheumaklinik, berichteten am 3 1. Mai 2013 ( Urk. 3/4 im Verfahren UV.2013.00181) über das auf Veranlassung des Haus arztes des Beschwerdeführers durchgeführte
Arbeitsassessment
vom 2 2. Mai 201 3. Sie nannten folgende a rbeitsrelevante n Diagnosen (S. 2 Ziff. 1) : - Femorop atellar -Arthrose rechts - Ellenbogenarthrose links mit Epikondylopathia
radialis mehr als medialis
Als andere (nicht arbeitsrelevante) Diagnosen nannten sie die Folgenden (S. 2 Ziff. 2): - b eginnende Femoropatellar -Arthrose links - Periarthropathie an den oberen Sprunggelenken beidseits - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung gemäss dem Bericht der J.___ vom 2 5. Februar 2013 (ICD-10 F43.1)
Sie führten aus, e in allfälliges arbeitsrelevantes Problem habe nicht erhoben wer den können, da während der Tests das Schmerzverhalten mit ausgeprägter Selbstlimitierung im Vordergrund gestanden habe. Es sei ein ausgeprägtes Schonverhalten mit Entlastu ng des rechten Beines in statischen Ausgangsstel lungen und mit einem Hinkmechanismus mit verkürzter Standbeinphase rechts beobachtet worden. I m linken Arm und im rechten Bein hätten jedoch Funk tionsdefizite im Sinne von Bewegungseinschränkungen objektiviert werden kön nen. Die ergonomischen Arbeitstechniken des Beschwerdeführers seien auf grund der Selbstlimitierung und behinderungsbedingten Bewegungseinschrän kungen nicht beurteilbar. Der Beschwerdeführer habe bei den Tests eine schlechte Leistungsbereitschaft gezeigt , wobei eine deutliche Selbstlimitierung habe festgestellt und sechs Inkonsistenzpunkte hätten beobachtet werden kön nen (S. 2 Ziff. 2 Mitte) . Die zumutbare A rbeitsfähigkeit in einer
leidensange passte n Tätigkeit betrage 75 %
(S. 4
Ziff. 5.2 ). Es werde d ie Tei lnahme an einem Schmerzprogramm empfohlen , wobei
das Aufhalten des Chronifizierungspro zesses , die Verbesserung der Lebensqualität sowie die Verbesserung der physi schen und psychischen Belastbarkeit als Ziele zu betrachten seien. Im Weiter en
werde die Aufnahme von mehr körperlichen Eigenaktivitäten empfohlen (S. 4 f. Ziff. 6 ). 3.3
Dr. med. G.___ , Orthopädische Chirurgie FMH, erstattete sein ortho pädisches Gutachten zuhanden des Beschwerdeführers am 5. Juni 2013 ( Urk. 3/5 im Verfahren UV.2013.00181) gestützt auf die Akten sowie die Untersuchung des Beschwerdeführers. Er führte aus, der Beschwerdeführer absolviere den Barfussgang langsam, vorsichtig und kurzschrittig . Sowohl der Zehenspitzen- als auch der Fersengang seien beidseits deutlich erschwert (S. 4 oben). Die heute noch geltend gemachten Restbeschwerden seien als absolut glaubhaft zu betrachten und seien sowohl klinisch als auch radiologisch objek tivierbar (S. 9 Mitte). Als Produktionsmitarbeiter in einer Kunststofffabrik sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. In ein er bestmöglich leidens an gepassten Tätigkeit sei er hingegen zu 100 % arbeitsfähig (S. 10) . Dem Be schwerdeführer seien - im Wesentlichen mit der Einschätzung der A.___ übereinstimmend – noch leichte, wechselbelastende oder vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Schläge und Vibrationen den linken Arm betreffend, ohne wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen wie Knien, Kauern oder Hocken, ohne längerdauerndes Gehen und Stehen, ohne Gehen auf unebenem Gelände, ohne wiederholtes Treppensteigen und ohne Besteigen von Leitern zu 100 %
zumutbar ;
e ine solche Tätigkeit sei kaum mit zusätzlichen Pausen ver bunden (S. 11 oben). Die psychische Situation des Beschwerdeführers sei nicht beurteilt worden, da es sich um ein rein orthopädisches Gutachten handle. E r habe bei der Untersuchung jedoch einen äusserst kooperativen und psychisch gesunden Eindruck gemacht (S. 12).
3.4
Dr. med. H.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 1 0. Juli 2013 zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk. 3/3 im Verfahren UV.2013.00181) und führte aus, der Beschwerdeführer sei noch lange nicht so weit rehabilitiert, dass er die Arbeitsfähigkeit erreicht habe. Er leide an einer massive n posttraumatische n Belastungsstörung . Ausserdem habe der Beschwer deführer weiterhin Schmerzen, zurzeit vor allem im linken Arm. 3.5
Dr. med. I.___ , Oberarzt J.___ , berichtete am 2 2. Juli 2013 zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk. 8/1 im Verfahren UV.2013.00181) und nannte folgende Diagnosen (S. 2 Ziff. 2): - Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) - Differentialdiagnose: depressive Störung (ICD-10 F32) - Differentialdiagnose: Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Nikotinabhängigkeit, ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25)
Er führte aus, der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich auch nach dessen Rückkehr im März 2013 aus den Ferien im K.___ nicht verändert (S.
1 unten) . Der Beschwerdeführer habe die verordneten Psychopharmaka angeblich wegen Nebenwirkungen nicht r egelmässig eingenommen beziehungs weise habe sie abgesetzt . Er sei der Überzeugung, dass ihm weder eine psycho therapeutische, noch eine psychiatrische Behandlung habe helfen können, weswegen er auf eigenen Wunsch und gegen den ärztlichen Rat die Behandlung abgebrochen habe (S. 1 f.). Es sei davon auszugehen, dass ein Teil der Be schwerden, vor allem die Anpassungsstörung, als Folge des erlebten Unfaller eignisses entstanden seien. Er kenne den Beschwerdeführer jedoch zu wenig, um die Teilkausalität zu bestätigen oder zu verneinen. Die Frage der Arbeitsfähig keit könne nicht beurteilt werden, da der Beschwerdeführer sehr kurz in seiner Behandlung gewesen sei und er ihn zum letzten Mal vor mehr als zwei Monaten gesehen habe. E s sei eine unabhängige psychiatrische Begutachtung durchzu führen. Aus psychiatrischer Sicht sei bei Anpassungsstörungen mit einer guten Prognose zu rechnen (S. 2). 3.6
Dr. med. L.___ , Oberärztin J.___ , berichtete am 8. November 2013 zuhanden des Beschwerdeführers ( Urk.
12) und nannte fol gende Diagnosen (S. 2): - p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - somatische Diagnosen gemäss Dr. med. M.___ , Schmerzmedizin N.___ : - komplexes Schmerzsyndrom nach Verkehrsunfall am 2 0. November 2011 mit multiplen Verletzungen - bewegungsabhängiger Schmerz des Ellbogens mit Bewegungsein schrän kung , wie auch neuropathischer Schmerz mit Verdacht auf ein Complex regional pain
syndrome ( CRPS ) - Kniegelenkschmerz: Retropatellararthrose mit zusätzlich neuropathi schem Schmerz - Füsse beidseits: Verdacht auf geringgradige CRPS-ähnliche Schmer zen - myofasziales Schmerzsyndrom - Iliosakralgelenk ( ISG ): Syndrom und Facettensyndrom der unteren Len denwirbelsäule (LWS) - Verdacht auf Schlafapnoe
Sie führte aus, der Beschwerdeführer leide unter intrusiven Erlebnissen in Form von Flashback-Erleben tagsüber und Albträumen in der Nacht über das Unfall ereignis und auch über erlebte Kriegsszenen und Folter im Rahmen der Inhaf tierung im O.___ . Ausserdem lege der Beschwerdeführer ein Vermeidungsver halten an den Tag, indem er nur noch tagsüber Auto fahre, jedoch nie bei Dunkelheit (S. 1 f.). Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Grossteil der Beschwerden als Folge des erlebten Unfallereignisses ent standen sei. Dies betreffe vor allem die Schmerzen, die Konzentrations- und Schlafstörungen. In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Zum jetzigen Zeitpunkt sei in einer leidensangepassten Tätigkeit ein stundenweiser Einstieg mit Steigerung der A rbeitsfähigkeit bis max imal 50 % vorstellbar (S. 2). 4. 4.1
Gestützt auf die Akten ist übereinstimmend davon auszugehen, dass dem Be schwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter aus soma tischer Sicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. vorstehend E. 3.3, E. 3.6). Hin ge gen ging Dr. G.___ (vgl. vorstehend E. 3.3)
in Übereinstimmung mit den Ärz ten der A.___ (vgl. vorstehend E. 3.1) davon aus, dass dem Be schwe rdeführer aus somatischer Sicht e ine leichte angepasste Tätigkeit ge mäss beschrie benem Zumutbarkeitsprofil zu 100 % zumutbar sei . Unter Berück sichti gung der Ausführungen im Verfahren UV.2013.00181, E. 4.2-4.4, auf die ver wiesen werden kann, ist auf die Einschätzung von Dr. G.___ und der Ärzte der A.___ abzustellen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen. Weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht sind nicht nötig (anti zipierte Beweiswürdigung).
4.2
Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht lassen sich gestützt auf die vorliegenden Akten jedoch nur ungenügend beurteilen. So hat die Beschwerdegegnerin diesbezüglich keine eigenen Abklärungen getätigt , und die zwei vorliegenden psychiatrische n Be richte der Ärzte der
J.___ erscheinen in Bezug auf die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres als nachvollziehbar.
Sodann kann a uch a uf die Einschätzung der Ärzte der A.___ , wo nach beim Beschwerdeführer Anpassungsstörungen mit depressiver und teil re mit tierter
psychotraumatologischer Symptomatik vorlägen, welche jedoch keine ar beitsrelevante Leistungsminderung begründe ten (vgl. vorstehend E. 3.1) , nicht ohne Weiteres abgestellt werden, zumal bei der Beurteilung
– soweit ersichtlich –
kein Psychiater mitgewirkt hat.
Dasselbe hat für die Einschätzung von Dr. H.___ , wonach der Beschwerdeführer an einer massiven post trau ma tischen Belastungsstörung leide , zu gelten (vgl. vorstehend E. 3.4). Auch er ist kein Fach arzt für Psychiatrie, weshalb seinen Ausführungen nur wenig Aussa gekraft zu kommen mag. Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Ar beits fä hig keit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht kann des halb nicht auf die vorliegenden Berichte abgestellt werden. 4.3
Zusammenfassend lässt die zum Teil widersprüchliche medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der relevanten Frage nach dem Gesundheitszu stand beziehungsweise der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit im relevanten Zeitraum aus psychiatrischer Sicht nicht zu, weshalb die übereinstimmenden Parteianträge auf Rückweisung der Sache vorliegend als gerechtfertigt erscheinen.
Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwer deführers vornehme. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenanspruch neu ver fügen. Weitere Au sführungen zu den Einwänden des Beschwerdeführers, insbes ondere zur Invaliditätsbemessung sowie zu den beruflichen Massnahmen , erübrigen sich somit. 4.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutz uheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 8 . Mai 2013 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu ver füge. 5. 5.1
Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis
I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 5.2
Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehr wert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rainer Deecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 3/3-3/5 sowie Urk. 8/1 im Verfahren UV.2013.00181 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach