Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1978, war seit März 2001 bei der Firma Y.___ zu 100 % als Sekretärin tätig
(Urk. 10/14) .
Unter Hinweis auf Magen-, Bauch- so wie Kreislaufbeschwerden meldete sich die Versicherte am
14. September 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte n ach
durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/66-87) mit Verfügung vom 2 2. April 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 10/88 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 3. Juni 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 2 2. April 2013 (Urk.
2) und beantra gte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
5. Juli 2013 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
10. Juli 2013 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, der Be schwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und sie verpflichtet, Be richte über allfällige seit Verfügungserlass erfolgte Untersuchungen oder Be handlungen einzureichen (Urk. 11). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein IV-rele vanter Gesundheitsschaden vorliege, der eine längerfristige und dauerhafte Ar beitsunfähigkeit begründe (S. 1 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei seit Februar 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitlich bedingt einge schränkt (S. 5) . Es sei erwiesen, dass ihr Gesundheitszustand unvollständig ab geklärt worden sei. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin basiere nicht auf den aktuellen und nicht auf den umfassenden bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Tatsachen (S. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor lieg t, mithin die Arbeitsfähigkeit sowie der Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, berichtete am 10. Mai 2010 (Urk. 10/9/1-2) und führte aus, es bestehe eine leichte Lebersteatose sowie eine kleine atypische präpylorische Falte, welche wahrscheinlich unbedeutend sei. Ansonsten finde sich eine formal normale Ösophagogastroduodenoskopie und es bestehe keine Laktoseintoleranz. Mittels Untersuchungen sei keine Ursache für die Beschwerden der Beschwerdeführerin gefunden worden. Auch im Labor fänden sich keine relevanten Auffälligkeiten. Differentialdiagnostisch sei an einen Infekt zu denken (S. 2). 3.2
Die Ärzte des S pitals A .___ berichteten am 10. Mai 2010 (Urk. 10/9/3-4) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Duodenumschleimhaut ohne pathologischen Befund - Magenschleimhautbiopsien vom Antrumtyp mit geringgradiger chroni scher Entzündung, Lymphfollikeln und fibromuskulärer Stromaprolife ration mit papillärer Schleimhautaufwerfung - Magenschleimhautbiopsien vom Korpustyp mit geringgradiger chroni scher Entzündung und zahlreichen lymphozytären Aggrega ten / Lym - phfollikeln - Dünndarmschleimhautbiopsien mit prominenten intramukosalen Lym - phfollikeln. Daneben Kolonschleimhautbiopsien mit Anteilen eines hyperplastischen Polypen in einer Biopsie sowie ohne fassbaren Befund in den weiteren Biopsien 3.3
Dr. Z.___ berichtete am
25. beziehungsweise am
26. August 2010 (Urk. 10/12/10-11) und führte aus, es finde sich ein winziges Sigmapolypchen, welches bioptisch entfernt worden sei, ansonsten gelinge eine formal normale Ileokoloskopie.
Möglicherweise sei die Obstipation die Ursache der Beschwer den. Mittels Untersuchungen hätten keine relevanten pathologischen Befunde gefunden werden können, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin er klären würden. Die Beschwerden hätten sich in der Art verändert, so dass die Bauchbeschwerden mutmasslich funktionelle Beschwerden seien. Ob diese Be schwerden die Arbeitsfähigkeit einschränkten, könne nicht beurteilt werden. 3.4
Dr. med. B .___, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, berichtete am
26. Januar 2011 (Urk. 10/19/5) und führte aus, die Beschwerdeführerin klage über praemenstruelle Beschwerden, Bauchweh und Dysmenorrhoe. Es habe sich eine Adipositas permagna, ein virginelles Genitale sowie eine leichte Hypertonie gefunden. Die Exploration habe keine Besonderheiten ergeben. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer Invalidität. 3.5
Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 17. März 2011 (Urk. 10/24) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Erschöpfung - somatische Beschwerden - Erkältungen
Er führte aus, d ie Symptome hätten sich über die Monate kaum verändert. Die Abklärungen betreffend die Magen-Darm-Beschwerden seien unauffällig ge wesen. Zurzeit werde eine Endometriose mit Hormonen behandelt. Die Prognose sei unklar (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei seit 13. April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6) . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwer deführerin im üblichen Rahmen noch zumutbar.
Es sei kein Grund ersichtlich, wieso nicht mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne (S. 2 f. Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9) . 3.6
Die Ärzte des S pitals D.___, Institut für Klinische Pathologie, berichteten am 27. April 2011 (Urk. 10/26/6) und nannten folgende Diagnosen: - Exzidat Ovar links: Anteile einer luteinisierenden Follikelzyste, keine Ma lignität - PE Douglas/Peritoneum: Kauterartifiziell verändertes, fibrosiertes Weich gewebe mit pigmentbeladenen Makrophagen und zytogenem Stroma. Befund vereinbar mit Endometriose - Sigma/Appendix epiloica: Weichgewebsexzidat mit pigmentbeladenen Makrophagen und zytogenem Stroma. Befund vereinbar mit Endometri ose 3. 7
Die Ärzte des Spitals in E.___, Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe, berich teten mit Austrittsbericht vom 28. April 2011 (Urk. 10/26/1-5) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 19. bis 21. April 2011 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Unterbauchschmerzen mit sekundärer Dysmenorrhoe (seit zirka einem Jahr) sowie Dyschezie - mittelgradig fortgeschrittene Endometriose - Bauchwandlücke Inguinalkanal rechts (Hernie) - Virgo intacta - Adipositas permagna Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin habe ein unbeabsichtigter Ge wichtsverlust von 30 kg innert einem Jahr stattgefunden. Es bestünden k eine Hinweise auf einen gestörten Zuckerstoffwechsel. 3. 8
Die Ärzte de s Psychiatriezentrum s in E.___, berichteten am 13. Mai 2011 (Urk. 10/25) und führten aus, die Beschwerdeführerin leide hauptsächlich unter den unklaren Bauchbeschwerden, welche schmerzbedingt ihre Arbeitsfähigkeit einschränkten und ihren Antrieb vermindern würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychopathologische Störung.
3.9
Die Ärzte des Spitals E.___, Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe, berich teten am 26. Mai 2011 (Urk. 10/28/3-4) und nannten folgende Diagnose: - Endometriose im Kleinbecken, Erweiterung des Inguinalkanals rechts
Sie führten aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. April bis 30. April 2011. Sie sei en davon aus gegangen, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum erhole und ab dem 1. Mai 20 11 ihre Arbeit wieder auf nehme. 3.10
Dr. B.___ berich tete am 4. September 2011 (Urk. 10/31/4-5) und nannte folgende Diag nosen: - schwere Dysmenorrhoe, weiterbestehend trotz operierter Endometriose - Adipositas permagna - Inguinalhernie rechts Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe wieder zu 30 % gearbeitet. Die Wie deraufnahme der Arbeit zu 100 % ab dem 1. Mai 2011 sei wegen Weiterbeste hens der Beschwerden nicht möglich gewesen. Ab dem 1. Juli 2011 dürfte die Arbeitsfähigkeit wohl etwa 50 % betragen, wobei die Anwesenheits dauer im Betrieb ausserhalb der prae- und menstruellen Phase sechs Stunden pro Tag betrage. Während der genannten Phase (acht Tage pro Monat) sei sie zu 100 % arbeitsfähig. 3.11
Dr. B.___ berichtete am 19. November 2011 (Urk. 10/37/4-5) und führte aus, die Schmerzen seien noch vorhanden, aber deutlich geringer. Die Arbeitsfähigkeit betrage ab dem 1. Oktober 2011 durchschnittlich 70 % . Die zumutbare Anwe senheitsdauer belaufe sich auf fünfeinhalb bis sechs Stunden pro Tag. Ab dem 3. Januar 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich 90 % . 3.12
Dr. C.___ berichtete am 17. Januar 2012 (Urk. 10/42/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Erschöpfung - somatische Beschwerden
Er führte aus, es bestehe eine multiple, allgemeine Schlappheit und Erschöp fung. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 13. April 2010 zu 100 % arbeitsun fä hig (S. 2 Ziff. 1.6). Es könne jedoch mit einer mindestens 50%igen Arbeitsfähig keit gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9) . 3.13
Dr. B.___ berichtete am 1. Juni 2012 (Urk. 10/61/3-4) und führte aus, e r habe im Januar 2012 die vo rherige Behandlung mit Depo-Provera durch das orale Medi kament Visanne ersetzt. Die B eschwerdeführerin habe angegeben, die Schmer zen seien deutlich geringer. Nach seiner Beurteilung bestehe bei der B eschwer deführerin eine deutliche Aggravation. Die bestehende Endometriose sei opera tiv weitgehend saniert und die jetzige Therapie sei erfolgreich. Er beurteile die gynäkologischen Leiden nicht mehr als Ursache der angeblichen Arbeitsunfä higkeit . Die B eschwerdeführerin sei zu 80 %
arbeitsfähig . 3.14
Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 4. Juli 2012 Stellung (Urk. 10/65/13) und führte aus, Dr. B.___ beurteile die A rbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 80 %, wobei die Einschränkung von 20 % nicht begründet werde. Eine rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gynäkologischer Sicht bestehe demnach nicht. Ein Gesundheitsschaden, welcher eine relevante dauerhafte A r beitsunfähigkeit begründen könnte, sei nicht ausgewiesen. 3.15
Die Ärzte der Klinik G.___ berichteten am 3. August 2012 (Urk. 10/74) über die ambulante Sprechstunde der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf ein Reiz des Nervus g enitofemoralis dexter nach einer la paroskopischen H erniorrhaphie im Dezember 2011 - lumbosakrale Radikulopathie, unklare Genese - Zustand nach ei ner Laparoskopie im April 2011 - Zustand nac h verschiedenen Hormontherapien
Sie führten aus, d ie Beschwerdeführerin leide wohl an zwei verschiedenen Schmer zen, nicht jedoch an einer Endometriose. Der eine Schmerz sei eher eine lumbosakrale Radikulopathie, dessen Ursache möglicherweise im Rücken zu finden sei. Deswegen sei der Beschwerdeführerin ein MRI der L endenwirbelsäule (LWS) und Sakralwirbelsäule (SWS) empfohlen worden. Weiter leide sie an einer Irritation des Nervus genitofemoralis dexter, wobei eine axonale Läsion des Nervs nicht zu verzeichnen sei. 3.16
Mittels am 1 7. Dezember 2012 durchgeführter Arthro-Magnetresonanzt - omogra phie (MRI; Urk. 10/80) der rechten Hüfte konnten eine leichte Retroversion des Acetabulums rechts um 8 Grad
sowie ein kleine r herniation pit und ein kleines Os ad acetabuli rechts
als sekundäre mögliche Impingementzei chen festgestellt werden. 3.17
RAD-Arzt Dr. F.___ nahm am 1 4. Januar 2013 Stellung (Urk. 10/87/2) und führte aus, d as Schreiben von Dr. C.___ enthalte keine Diagnose. Seine Diag nose n beschränk t e n sich auf eine Erschöpfung und somatische Beschwerden. Die dadurch mit 100 % beurteilte Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 3. April 2010 sei nicht begründet und auch nicht zu begründen. Auch aufgrund einer Hernien operation mit komplikationslosem Verlauf ergebe sich keine dauerhafte Arbeits unfähigkeit . Eine psychiatrische Diag nose habe schon im Bericht Psychiatriezentrums in E.___ nicht gestellt werden können.
Am 6. Februar 2013 (Urk. 10/87/3) führte RAD-Arzt Dr. F.___ aus, in der Befun dung des MRI der rechten Hüft e sei eine leichte Retroversion des Acetabulums rechts um 8 Grad und ein kleines Os ad acetabuli rechts festgestellt worden. Die Muskelqualität sei erhalten gewesen und eine Hernie sei nicht nachgewiesen worden. Mit diesen Befunden sei keine dauerhafte Einschränkung der A rbeitsfä higkeit in der bisherigen Bürot ätigkeit zu begründen. Bei dieser Vielzahl der be handelnden Ärzte, welche gemäss Aktenlage keinen Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit hätten eruieren können, seien weitere Abklärungen entbehrlich.
Es bestehe kein Anlass, von der Stellung nahme des RAD vom 2 4. Juli 20 12 abzuweichen. 3.18
Die Ärzte der Klinik G.___, Rheumazentrum, berichteten am 1 1. März 2013 (Urk. 14/2) und nannten folgende Diagnosen: - thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts bei/mit - ausgeprägten Triggerpunkten im Quadratus lumborum und Iliopsoas rechts mit Reffered Pain-Zone inguinal und ventral im rechten Ober schenkel - keine Sensibilitätsstörung, kein Hüftimpingement klinisch - aktivierte Spondylarthrosen und mögliche beginnende Instabilität L4/5 im MRI vom 1 4. August 2012, leichte SIG-Arthrose - allgemeine Hypermobilität bei Bandlaxität - deutliche Hypovitaminose D - persistierendes Schmerzsyndrom rechts inguinal seit Endometrioseopera tion 2009 und Operation Leistenhernie Dezember 2011 rechts - Adipositas
Sie führten aus, in der klinischen Untersuchung finde sich ein ausgeprägtes my ofasziales Schmerzsyndrom (S. 2 unten) . Im Zusammenhang mit der allgemei nen Hypermobilität bei Bandlaxität liege wohl ein sogenanntes Hypermobili tätssyndrom mit beginnender Polyarthrose vor. Sowohl diagnostisch wie auch therapeutisch sollte eine Segmentdiagnostik an der Wirbelsäule mit gezielter Infiltration der Facettengelenke erfolgen (S. 3) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.14 und E. 3.17) ab. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die RAD-Stellungnahmen (vgl. vorstehend E. 3.14 und E. 3.17) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde n und der konkreten me dizinischen Situation Rechnung tragen. So zeigte RAD-Arzt Dr. F.___ in nach vollziehbarer Weise auf, dass aufgrund der Aktenlage weder Diagnosen noch funktionelle Einschränkungen ausgewiesen seien, die nachvollziehbar eine Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit bedingen würden. Weiter setzte sich RAD-Arzt Dr. F.___ differenziert mit den Arztberichten auseinander und nahm ausdrück lich Stellung zu den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. So finden die von Dr. C.___
(vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.12) aufgeführten Diagnosen gemäss sei ner Stellungnahme keine Grundlage im erhobenen Befund
und die angegeb ene Arbeitsunfähigkeit von 50 %
wurde durch Dr. C.___
weder nachvollziehbar be gründet, noch beruht sie auf einer durch Befunde untermauerten medizinisch-theoretischen Beurteilung . Auch beruhen die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin
eine Tätigkeit mit einem höheren Pensum nicht zumutbar sein soll, im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerde führe rin, welche jedoch für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit nicht massge bend sind.
Die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. F.___ leuchten
sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von ihm vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich und nachvollziehbar begründet. So machte er
in nachvollziehbarer Weise dar auf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin bei zahlreichen Ärzten in Behandlung sei und gemäss Aktenlage keiner dieser behandelnden Ärzte ei nen Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe eruieren können.
Diese Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. F.___ steht in Überein stimmung mit den Ausführungen von Dr. Z.___, wonach die Ösophagogastro duodenoskopie unauffällig gewesen sei und anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin keine relevanten pathologischen Befunde gefunden worden seien, welche d ie Beschwerden erklären könnten. A uch im Labor hätten keine relevanten Auffälligkeiten festgestellt werden können
(vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Auch Dr. B.___ führte übereinstimmend aus, dass die Exploration der Be schwerdeführerin keine Besonderheiten ergeben habe und keinerlei Anhalts punkte für das Bestehen einer Invalidität bestünden. Nachdem er der Beschwer deführerin kurzeitige Arbeitsunfähigkeiten attestierte, machte Dr. B.___
sodann auf eine deutliche Aggravation der Beschwerdeführerin aufmerksam und führte aus, dass die gynäkologischen Leiden nicht mehr als Ursache der angeblichen Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen seien (vgl. vorstehend E. 3.4, E. 3.10, E. 3.11, E. 3.13).
Gestützt auf die Aktenlage begründete RAD-Arzt Dr. F.___
demnach einlässlich und sorgfältig, dass es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht um akute und zeitlich begrenzte Beschwerden handle, w omit kein Gesundheitsschaden ausge wiesen sei, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.
Die Stellungnahmen sind für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztli chen Berichts (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheid findung darauf ab gestellt werden kann. 4.3
Soweit die Beschwerdeführer in geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Weg e zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der physische als auch der p sychische Gesundheitszustand der
Beschwerde führerin wurden in den Beurteilung en gebührend berücksichtigt. Die Be schwerdeführer in vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Da ein anhaltender Ge sundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit dauerhaft ein schränkt, nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medi zini schen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet wer den kann.
Die Einwände de r Beschwerdeführer in in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brach te sie nicht vor. 4.4
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der ärzt lichen Beurteilungen davon auszugehen, dass es sich bei den geklagten Be schwerden um akute und zeitlich begrenzte Erkrankungen ohne relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit handelt und bei der Beschwerdeführerin so wohl eine zeitlich als auch leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt. Weitere Abklärungen erübrigen sich damit. 4.5
N ach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 22 . April 2013 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach mit Eingabe vom 1 1. Juni 2014 geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden 45 Minuten und Fr. 53 . 50 Bar auslagen (Urk. 15) erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses angemessen.
B ei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 1 ‘ 883 . -- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführer in
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Beschwerdeführer in, Rechtsanwä lt in
Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird für ihren Aufwand mit Fr. 1 ' 883 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1978, war seit März 2001 bei der Firma Y.___ zu 100 % als Sekretärin tätig
(Urk. 10/14) .
Unter Hinweis auf Magen-, Bauch- so wie Kreislaufbeschwerden meldete sich die Versicherte am
14. September 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte n ach
durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/66-87) mit Verfügung vom 2 2. April 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 10/88 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 1.7 und Ziff. 1.9) . 3.6
Die Ärzte des S pitals D.___, Institut für Klinische Pathologie, berichteten am 27. April 2011 (Urk. 10/26/6) und nannten folgende Diagnosen: - Exzidat Ovar links: Anteile einer luteinisierenden Follikelzyste, keine Ma lignität - PE Douglas/Peritoneum: Kauterartifiziell verändertes, fibrosiertes Weich gewebe mit pigmentbeladenen Makrophagen und zytogenem Stroma. Befund vereinbar mit Endometriose - Sigma/Appendix epiloica: Weichgewebsexzidat mit pigmentbeladenen Makrophagen und zytogenem Stroma. Befund vereinbar mit Endometri ose 3. 7
Die Ärzte des Spitals in E.___, Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe, berich teten mit Austrittsbericht vom 28. April 2011 (Urk. 10/26/1-5) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 19. bis 21. April 2011 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Unterbauchschmerzen mit sekundärer Dysmenorrhoe (seit zirka einem Jahr) sowie Dyschezie - mittelgradig fortgeschrittene Endometriose - Bauchwandlücke Inguinalkanal rechts (Hernie) - Virgo intacta - Adipositas permagna Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin habe ein unbeabsichtigter Ge wichtsverlust von 30 kg innert einem Jahr stattgefunden. Es bestünden k eine Hinweise auf einen gestörten Zuckerstoffwechsel. 3. 8
Die Ärzte de s Psychiatriezentrum s in E.___, berichteten am 13. Mai 2011 (Urk. 10/25) und führten aus, die Beschwerdeführerin leide hauptsächlich unter den unklaren Bauchbeschwerden, welche schmerzbedingt ihre Arbeitsfähigkeit einschränkten und ihren Antrieb vermindern würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychopathologische Störung.
3.9
Die Ärzte des Spitals E.___, Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe, berich teten am 26. Mai 2011 (Urk. 10/28/3-4) und nannten folgende Diagnose: - Endometriose im Kleinbecken, Erweiterung des Inguinalkanals rechts
Sie führten aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. April bis 30. April 2011. Sie sei en davon aus gegangen, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum erhole und ab dem 1. Mai 20
E. 2 2. April 2013 (Urk.
2) und beantra gte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein IV-rele vanter Gesundheitsschaden vorliege, der eine längerfristige und dauerhafte Ar beitsunfähigkeit begründe (S. 1 unten).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei seit Februar 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitlich bedingt einge schränkt (S. 5) . Es sei erwiesen, dass ihr Gesundheitszustand unvollständig ab geklärt worden sei. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin basiere nicht auf den aktuellen und nicht auf den umfassenden bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Tatsachen (S. 10).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor lieg t, mithin die Arbeitsfähigkeit sowie der Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, berichtete am 10. Mai 2010 (Urk. 10/9/1-2) und führte aus, es bestehe eine leichte Lebersteatose sowie eine kleine atypische präpylorische Falte, welche wahrscheinlich unbedeutend sei. Ansonsten finde sich eine formal normale Ösophagogastroduodenoskopie und es bestehe keine Laktoseintoleranz. Mittels Untersuchungen sei keine Ursache für die Beschwerden der Beschwerdeführerin gefunden worden. Auch im Labor fänden sich keine relevanten Auffälligkeiten. Differentialdiagnostisch sei an einen Infekt zu denken (S. 2). 3.2
Die Ärzte des S pitals A .___ berichteten am 10. Mai 2010 (Urk. 10/9/3-4) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Duodenumschleimhaut ohne pathologischen Befund - Magenschleimhautbiopsien vom Antrumtyp mit geringgradiger chroni scher Entzündung, Lymphfollikeln und fibromuskulärer Stromaprolife ration mit papillärer Schleimhautaufwerfung - Magenschleimhautbiopsien vom Korpustyp mit geringgradiger chroni scher Entzündung und zahlreichen lymphozytären Aggrega ten / Lym - phfollikeln - Dünndarmschleimhautbiopsien mit prominenten intramukosalen Lym - phfollikeln. Daneben Kolonschleimhautbiopsien mit Anteilen eines hyperplastischen Polypen in einer Biopsie sowie ohne fassbaren Befund in den weiteren Biopsien 3.3
Dr. Z.___ berichtete am
25. beziehungsweise am
26. August 2010 (Urk. 10/12/10-11) und führte aus, es finde sich ein winziges Sigmapolypchen, welches bioptisch entfernt worden sei, ansonsten gelinge eine formal normale Ileokoloskopie.
Möglicherweise sei die Obstipation die Ursache der Beschwer den. Mittels Untersuchungen hätten keine relevanten pathologischen Befunde gefunden werden können, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin er klären würden. Die Beschwerden hätten sich in der Art verändert, so dass die Bauchbeschwerden mutmasslich funktionelle Beschwerden seien. Ob diese Be schwerden die Arbeitsfähigkeit einschränkten, könne nicht beurteilt werden. 3.4
Dr. med. B .___, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, berichtete am
26. Januar 2011 (Urk. 10/19/5) und führte aus, die Beschwerdeführerin klage über praemenstruelle Beschwerden, Bauchweh und Dysmenorrhoe. Es habe sich eine Adipositas permagna, ein virginelles Genitale sowie eine leichte Hypertonie gefunden. Die Exploration habe keine Besonderheiten ergeben. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer Invalidität. 3.5
Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 17. März 2011 (Urk. 10/24) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Erschöpfung - somatische Beschwerden - Erkältungen
Er führte aus, d ie Symptome hätten sich über die Monate kaum verändert. Die Abklärungen betreffend die Magen-Darm-Beschwerden seien unauffällig ge wesen. Zurzeit werde eine Endometriose mit Hormonen behandelt. Die Prognose sei unklar (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei seit 13. April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6) . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwer deführerin im üblichen Rahmen noch zumutbar.
Es sei kein Grund ersichtlich, wieso nicht mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne (S. 2 f. Ziff.
E. 5 Juli 2013 (Urk.
E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 5.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach mit Eingabe vom 1 1. Juni 2014 geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden 45 Minuten und Fr. 53 . 50 Bar auslagen (Urk.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführer in
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf §
E. 9 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
E. 10 Juli 2013 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, der Be schwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und sie verpflichtet, Be richte über allfällige seit Verfügungserlass erfolgte Untersuchungen oder Be handlungen einzureichen (Urk.
E. 11 ihre Arbeit wieder auf nehme. 3.10
Dr. B.___ berich tete am 4. September 2011 (Urk. 10/31/4-5) und nannte folgende Diag nosen: - schwere Dysmenorrhoe, weiterbestehend trotz operierter Endometriose - Adipositas permagna - Inguinalhernie rechts Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe wieder zu 30 % gearbeitet. Die Wie deraufnahme der Arbeit zu 100 % ab dem 1. Mai 2011 sei wegen Weiterbeste hens der Beschwerden nicht möglich gewesen. Ab dem 1. Juli 2011 dürfte die Arbeitsfähigkeit wohl etwa 50 % betragen, wobei die Anwesenheits dauer im Betrieb ausserhalb der prae- und menstruellen Phase sechs Stunden pro Tag betrage. Während der genannten Phase (acht Tage pro Monat) sei sie zu 100 % arbeitsfähig. 3.11
Dr. B.___ berichtete am 19. November 2011 (Urk. 10/37/4-5) und führte aus, die Schmerzen seien noch vorhanden, aber deutlich geringer. Die Arbeitsfähigkeit betrage ab dem 1. Oktober 2011 durchschnittlich 70 % . Die zumutbare Anwe senheitsdauer belaufe sich auf fünfeinhalb bis sechs Stunden pro Tag. Ab dem 3. Januar 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich 90 % . 3.12
Dr. C.___ berichtete am 17. Januar 2012 (Urk. 10/42/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Erschöpfung - somatische Beschwerden
Er führte aus, es bestehe eine multiple, allgemeine Schlappheit und Erschöp fung. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 13. April 2010 zu 100 % arbeitsun fä hig (S. 2 Ziff. 1.6). Es könne jedoch mit einer mindestens 50%igen Arbeitsfähig keit gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9) . 3.13
Dr. B.___ berichtete am 1. Juni 2012 (Urk. 10/61/3-4) und führte aus, e r habe im Januar 2012 die vo rherige Behandlung mit Depo-Provera durch das orale Medi kament Visanne ersetzt. Die B eschwerdeführerin habe angegeben, die Schmer zen seien deutlich geringer. Nach seiner Beurteilung bestehe bei der B eschwer deführerin eine deutliche Aggravation. Die bestehende Endometriose sei opera tiv weitgehend saniert und die jetzige Therapie sei erfolgreich. Er beurteile die gynäkologischen Leiden nicht mehr als Ursache der angeblichen Arbeitsunfä higkeit . Die B eschwerdeführerin sei zu 80 %
arbeitsfähig . 3.14
Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 4. Juli 2012 Stellung (Urk. 10/65/13) und führte aus, Dr. B.___ beurteile die A rbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 80 %, wobei die Einschränkung von 20 % nicht begründet werde. Eine rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gynäkologischer Sicht bestehe demnach nicht. Ein Gesundheitsschaden, welcher eine relevante dauerhafte A r beitsunfähigkeit begründen könnte, sei nicht ausgewiesen. 3.15
Die Ärzte der Klinik G.___ berichteten am 3. August 2012 (Urk. 10/74) über die ambulante Sprechstunde der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf ein Reiz des Nervus g enitofemoralis dexter nach einer la paroskopischen H erniorrhaphie im Dezember 2011 - lumbosakrale Radikulopathie, unklare Genese - Zustand nach ei ner Laparoskopie im April 2011 - Zustand nac h verschiedenen Hormontherapien
Sie führten aus, d ie Beschwerdeführerin leide wohl an zwei verschiedenen Schmer zen, nicht jedoch an einer Endometriose. Der eine Schmerz sei eher eine lumbosakrale Radikulopathie, dessen Ursache möglicherweise im Rücken zu finden sei. Deswegen sei der Beschwerdeführerin ein MRI der L endenwirbelsäule (LWS) und Sakralwirbelsäule (SWS) empfohlen worden. Weiter leide sie an einer Irritation des Nervus genitofemoralis dexter, wobei eine axonale Läsion des Nervs nicht zu verzeichnen sei. 3.16
Mittels am 1 7. Dezember 2012 durchgeführter Arthro-Magnetresonanzt - omogra phie (MRI; Urk. 10/80) der rechten Hüfte konnten eine leichte Retroversion des Acetabulums rechts um 8 Grad
sowie ein kleine r herniation pit und ein kleines Os ad acetabuli rechts
als sekundäre mögliche Impingementzei chen festgestellt werden. 3.17
RAD-Arzt Dr. F.___ nahm am 1 4. Januar 2013 Stellung (Urk. 10/87/2) und führte aus, d as Schreiben von Dr. C.___ enthalte keine Diagnose. Seine Diag nose n beschränk t e n sich auf eine Erschöpfung und somatische Beschwerden. Die dadurch mit 100 % beurteilte Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 3. April 2010 sei nicht begründet und auch nicht zu begründen. Auch aufgrund einer Hernien operation mit komplikationslosem Verlauf ergebe sich keine dauerhafte Arbeits unfähigkeit . Eine psychiatrische Diag nose habe schon im Bericht Psychiatriezentrums in E.___ nicht gestellt werden können.
Am 6. Februar 2013 (Urk. 10/87/3) führte RAD-Arzt Dr. F.___ aus, in der Befun dung des MRI der rechten Hüft e sei eine leichte Retroversion des Acetabulums rechts um 8 Grad und ein kleines Os ad acetabuli rechts festgestellt worden. Die Muskelqualität sei erhalten gewesen und eine Hernie sei nicht nachgewiesen worden. Mit diesen Befunden sei keine dauerhafte Einschränkung der A rbeitsfä higkeit in der bisherigen Bürot ätigkeit zu begründen. Bei dieser Vielzahl der be handelnden Ärzte, welche gemäss Aktenlage keinen Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit hätten eruieren können, seien weitere Abklärungen entbehrlich.
Es bestehe kein Anlass, von der Stellung nahme des RAD vom 2 4. Juli 20
E. 12 abzuweichen. 3.18
Die Ärzte der Klinik G.___, Rheumazentrum, berichteten am 1 1. März 2013 (Urk. 14/2) und nannten folgende Diagnosen: - thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts bei/mit - ausgeprägten Triggerpunkten im Quadratus lumborum und Iliopsoas rechts mit Reffered Pain-Zone inguinal und ventral im rechten Ober schenkel - keine Sensibilitätsstörung, kein Hüftimpingement klinisch - aktivierte Spondylarthrosen und mögliche beginnende Instabilität L4/5 im MRI vom 1 4. August 2012, leichte SIG-Arthrose - allgemeine Hypermobilität bei Bandlaxität - deutliche Hypovitaminose D - persistierendes Schmerzsyndrom rechts inguinal seit Endometrioseopera tion 2009 und Operation Leistenhernie Dezember 2011 rechts - Adipositas
Sie führten aus, in der klinischen Untersuchung finde sich ein ausgeprägtes my ofasziales Schmerzsyndrom (S. 2 unten) . Im Zusammenhang mit der allgemei nen Hypermobilität bei Bandlaxität liege wohl ein sogenanntes Hypermobili tätssyndrom mit beginnender Polyarthrose vor. Sowohl diagnostisch wie auch therapeutisch sollte eine Segmentdiagnostik an der Wirbelsäule mit gezielter Infiltration der Facettengelenke erfolgen (S. 3) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.14 und E. 3.17) ab. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die RAD-Stellungnahmen (vgl. vorstehend E. 3.14 und E. 3.17) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde n und der konkreten me dizinischen Situation Rechnung tragen. So zeigte RAD-Arzt Dr. F.___ in nach vollziehbarer Weise auf, dass aufgrund der Aktenlage weder Diagnosen noch funktionelle Einschränkungen ausgewiesen seien, die nachvollziehbar eine Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit bedingen würden. Weiter setzte sich RAD-Arzt Dr. F.___ differenziert mit den Arztberichten auseinander und nahm ausdrück lich Stellung zu den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. So finden die von Dr. C.___
(vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.12) aufgeführten Diagnosen gemäss sei ner Stellungnahme keine Grundlage im erhobenen Befund
und die angegeb ene Arbeitsunfähigkeit von 50 %
wurde durch Dr. C.___
weder nachvollziehbar be gründet, noch beruht sie auf einer durch Befunde untermauerten medizinisch-theoretischen Beurteilung . Auch beruhen die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin
eine Tätigkeit mit einem höheren Pensum nicht zumutbar sein soll, im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerde führe rin, welche jedoch für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit nicht massge bend sind.
Die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. F.___ leuchten
sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von ihm vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich und nachvollziehbar begründet. So machte er
in nachvollziehbarer Weise dar auf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin bei zahlreichen Ärzten in Behandlung sei und gemäss Aktenlage keiner dieser behandelnden Ärzte ei nen Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe eruieren können.
Diese Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. F.___ steht in Überein stimmung mit den Ausführungen von Dr. Z.___, wonach die Ösophagogastro duodenoskopie unauffällig gewesen sei und anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin keine relevanten pathologischen Befunde gefunden worden seien, welche d ie Beschwerden erklären könnten. A uch im Labor hätten keine relevanten Auffälligkeiten festgestellt werden können
(vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Auch Dr. B.___ führte übereinstimmend aus, dass die Exploration der Be schwerdeführerin keine Besonderheiten ergeben habe und keinerlei Anhalts punkte für das Bestehen einer Invalidität bestünden. Nachdem er der Beschwer deführerin kurzeitige Arbeitsunfähigkeiten attestierte, machte Dr. B.___
sodann auf eine deutliche Aggravation der Beschwerdeführerin aufmerksam und führte aus, dass die gynäkologischen Leiden nicht mehr als Ursache der angeblichen Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen seien (vgl. vorstehend E. 3.4, E. 3.10, E. 3.11, E. 3.13).
Gestützt auf die Aktenlage begründete RAD-Arzt Dr. F.___
demnach einlässlich und sorgfältig, dass es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht um akute und zeitlich begrenzte Beschwerden handle, w omit kein Gesundheitsschaden ausge wiesen sei, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.
Die Stellungnahmen sind für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztli chen Berichts (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheid findung darauf ab gestellt werden kann. 4.3
Soweit die Beschwerdeführer in geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Weg e zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der physische als auch der p sychische Gesundheitszustand der
Beschwerde führerin wurden in den Beurteilung en gebührend berücksichtigt. Die Be schwerdeführer in vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Da ein anhaltender Ge sundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit dauerhaft ein schränkt, nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medi zini schen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet wer den kann.
Die Einwände de r Beschwerdeführer in in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brach te sie nicht vor. 4.4
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der ärzt lichen Beurteilungen davon auszugehen, dass es sich bei den geklagten Be schwerden um akute und zeitlich begrenzte Erkrankungen ohne relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit handelt und bei der Beschwerdeführerin so wohl eine zeitlich als auch leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt. Weitere Abklärungen erübrigen sich damit. 4.5
N ach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 22 . April 2013 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
E. 15 ) erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses angemessen.
B ei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 1 ‘ 883 . -- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Beschwerdeführer in, Rechtsanwä lt in
Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird für ihren Aufwand mit Fr. 1 ' 883 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00519 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
5. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1978, war seit März 2001 bei der Firma Y.___ zu 100 % als Sekretärin tätig
(Urk. 10/14) .
Unter Hinweis auf Magen-, Bauch- so wie Kreislaufbeschwerden meldete sich die Versicherte am
14. September 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte n ach
durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/66-87) mit Verfügung vom 2 2. April 2013 einen Rentenanspruch (Urk. 10/88 = Urk. 2) . 2.
Die Versicherte erhob am 3. Juni 2013 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 2 2. April 2013 (Urk.
2) und beantra gte, diese sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen (S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom
5. Juli 2013 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom
10. Juli 2013 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt, der Be schwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und sie verpflichtet, Be richte über allfällige seit Verfügungserlass erfolgte Untersuchungen oder Be handlungen einzureichen (Urk. 11). Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin kein IV-rele vanter Gesundheitsschaden vorliege, der eine längerfristige und dauerhafte Ar beitsunfähigkeit begründe (S. 1 unten). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei seit Februar 2010 in ihrer Arbeitsfähigkeit gesundheitlich bedingt einge schränkt (S. 5) . Es sei erwiesen, dass ihr Gesundheitszustand unvollständig ab geklärt worden sei. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin basiere nicht auf den aktuellen und nicht auf den umfassenden bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Tatsachen (S. 10). 2.3
Strittig und zu prüfen ist somit, ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vor lieg t, mithin die Arbeitsfähigkeit sowie der Anspruch auf Leistungen der Invali denversicherung der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Dr. med. Z.___, berichtete am 10. Mai 2010 (Urk. 10/9/1-2) und führte aus, es bestehe eine leichte Lebersteatose sowie eine kleine atypische präpylorische Falte, welche wahrscheinlich unbedeutend sei. Ansonsten finde sich eine formal normale Ösophagogastroduodenoskopie und es bestehe keine Laktoseintoleranz. Mittels Untersuchungen sei keine Ursache für die Beschwerden der Beschwerdeführerin gefunden worden. Auch im Labor fänden sich keine relevanten Auffälligkeiten. Differentialdiagnostisch sei an einen Infekt zu denken (S. 2). 3.2
Die Ärzte des S pitals A .___ berichteten am 10. Mai 2010 (Urk. 10/9/3-4) und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Duodenumschleimhaut ohne pathologischen Befund - Magenschleimhautbiopsien vom Antrumtyp mit geringgradiger chroni scher Entzündung, Lymphfollikeln und fibromuskulärer Stromaprolife ration mit papillärer Schleimhautaufwerfung - Magenschleimhautbiopsien vom Korpustyp mit geringgradiger chroni scher Entzündung und zahlreichen lymphozytären Aggrega ten / Lym - phfollikeln - Dünndarmschleimhautbiopsien mit prominenten intramukosalen Lym - phfollikeln. Daneben Kolonschleimhautbiopsien mit Anteilen eines hyperplastischen Polypen in einer Biopsie sowie ohne fassbaren Befund in den weiteren Biopsien 3.3
Dr. Z.___ berichtete am
25. beziehungsweise am
26. August 2010 (Urk. 10/12/10-11) und führte aus, es finde sich ein winziges Sigmapolypchen, welches bioptisch entfernt worden sei, ansonsten gelinge eine formal normale Ileokoloskopie.
Möglicherweise sei die Obstipation die Ursache der Beschwer den. Mittels Untersuchungen hätten keine relevanten pathologischen Befunde gefunden werden können, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin er klären würden. Die Beschwerden hätten sich in der Art verändert, so dass die Bauchbeschwerden mutmasslich funktionelle Beschwerden seien. Ob diese Be schwerden die Arbeitsfähigkeit einschränkten, könne nicht beurteilt werden. 3.4
Dr. med. B .___, Gynäkologie und Geburtshilfe FMH, berichtete am
26. Januar 2011 (Urk. 10/19/5) und führte aus, die Beschwerdeführerin klage über praemenstruelle Beschwerden, Bauchweh und Dysmenorrhoe. Es habe sich eine Adipositas permagna, ein virginelles Genitale sowie eine leichte Hypertonie gefunden. Die Exploration habe keine Besonderheiten ergeben. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen einer Invalidität. 3.5
Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, berichtete am 17. März 2011 (Urk. 10/24) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Erschöpfung - somatische Beschwerden - Erkältungen
Er führte aus, d ie Symptome hätten sich über die Monate kaum verändert. Die Abklärungen betreffend die Magen-Darm-Beschwerden seien unauffällig ge wesen. Zurzeit werde eine Endometriose mit Hormonen behandelt. Die Prognose sei unklar (S. 2 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin sei seit 13. April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.6) . Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwer deführerin im üblichen Rahmen noch zumutbar.
Es sei kein Grund ersichtlich, wieso nicht mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könne (S. 2 f. Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9) . 3.6
Die Ärzte des S pitals D.___, Institut für Klinische Pathologie, berichteten am 27. April 2011 (Urk. 10/26/6) und nannten folgende Diagnosen: - Exzidat Ovar links: Anteile einer luteinisierenden Follikelzyste, keine Ma lignität - PE Douglas/Peritoneum: Kauterartifiziell verändertes, fibrosiertes Weich gewebe mit pigmentbeladenen Makrophagen und zytogenem Stroma. Befund vereinbar mit Endometriose - Sigma/Appendix epiloica: Weichgewebsexzidat mit pigmentbeladenen Makrophagen und zytogenem Stroma. Befund vereinbar mit Endometri ose 3. 7
Die Ärzte des Spitals in E.___, Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe, berich teten mit Austrittsbericht vom 28. April 2011 (Urk. 10/26/1-5) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 19. bis 21. April 2011 und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Unterbauchschmerzen mit sekundärer Dysmenorrhoe (seit zirka einem Jahr) sowie Dyschezie - mittelgradig fortgeschrittene Endometriose - Bauchwandlücke Inguinalkanal rechts (Hernie) - Virgo intacta - Adipositas permagna Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin habe ein unbeabsichtigter Ge wichtsverlust von 30 kg innert einem Jahr stattgefunden. Es bestünden k eine Hinweise auf einen gestörten Zuckerstoffwechsel. 3. 8
Die Ärzte de s Psychiatriezentrum s in E.___, berichteten am 13. Mai 2011 (Urk. 10/25) und führten aus, die Beschwerdeführerin leide hauptsächlich unter den unklaren Bauchbeschwerden, welche schmerzbedingt ihre Arbeitsfähigkeit einschränkten und ihren Antrieb vermindern würden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine psychopathologische Störung.
3.9
Die Ärzte des Spitals E.___, Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe, berich teten am 26. Mai 2011 (Urk. 10/28/3-4) und nannten folgende Diagnose: - Endometriose im Kleinbecken, Erweiterung des Inguinalkanals rechts
Sie führten aus, es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. April bis 30. April 2011. Sie sei en davon aus gegangen, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum erhole und ab dem 1. Mai 20 11 ihre Arbeit wieder auf nehme. 3.10
Dr. B.___ berich tete am 4. September 2011 (Urk. 10/31/4-5) und nannte folgende Diag nosen: - schwere Dysmenorrhoe, weiterbestehend trotz operierter Endometriose - Adipositas permagna - Inguinalhernie rechts Er führte aus, die Beschwerdeführerin habe wieder zu 30 % gearbeitet. Die Wie deraufnahme der Arbeit zu 100 % ab dem 1. Mai 2011 sei wegen Weiterbeste hens der Beschwerden nicht möglich gewesen. Ab dem 1. Juli 2011 dürfte die Arbeitsfähigkeit wohl etwa 50 % betragen, wobei die Anwesenheits dauer im Betrieb ausserhalb der prae- und menstruellen Phase sechs Stunden pro Tag betrage. Während der genannten Phase (acht Tage pro Monat) sei sie zu 100 % arbeitsfähig. 3.11
Dr. B.___ berichtete am 19. November 2011 (Urk. 10/37/4-5) und führte aus, die Schmerzen seien noch vorhanden, aber deutlich geringer. Die Arbeitsfähigkeit betrage ab dem 1. Oktober 2011 durchschnittlich 70 % . Die zumutbare Anwe senheitsdauer belaufe sich auf fünfeinhalb bis sechs Stunden pro Tag. Ab dem 3. Januar 2012 betrage die Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich 90 % . 3.12
Dr. C.___ berichtete am 17. Januar 2012 (Urk. 10/42/1-4) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Erschöpfung - somatische Beschwerden
Er führte aus, es bestehe eine multiple, allgemeine Schlappheit und Erschöp fung. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 13. April 2010 zu 100 % arbeitsun fä hig (S. 2 Ziff. 1.6). Es könne jedoch mit einer mindestens 50%igen Arbeitsfähig keit gerechnet werden (S. 3 Ziff. 1.9) . 3.13
Dr. B.___ berichtete am 1. Juni 2012 (Urk. 10/61/3-4) und führte aus, e r habe im Januar 2012 die vo rherige Behandlung mit Depo-Provera durch das orale Medi kament Visanne ersetzt. Die B eschwerdeführerin habe angegeben, die Schmer zen seien deutlich geringer. Nach seiner Beurteilung bestehe bei der B eschwer deführerin eine deutliche Aggravation. Die bestehende Endometriose sei opera tiv weitgehend saniert und die jetzige Therapie sei erfolgreich. Er beurteile die gynäkologischen Leiden nicht mehr als Ursache der angeblichen Arbeitsunfä higkeit . Die B eschwerdeführerin sei zu 80 %
arbeitsfähig . 3.14
Dr. med. F.___, Facharzt Anästhesiologie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 2 4. Juli 2012 Stellung (Urk. 10/65/13) und führte aus, Dr. B.___ beurteile die A rbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit 80 %, wobei die Einschränkung von 20 % nicht begründet werde. Eine rele vante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gynäkologischer Sicht bestehe demnach nicht. Ein Gesundheitsschaden, welcher eine relevante dauerhafte A r beitsunfähigkeit begründen könnte, sei nicht ausgewiesen. 3.15
Die Ärzte der Klinik G.___ berichteten am 3. August 2012 (Urk. 10/74) über die ambulante Sprechstunde der Beschwerdeführerin vom gleichen Tag und nannten folgende Diagnosen (S. 1): - Verdacht auf ein Reiz des Nervus g enitofemoralis dexter nach einer la paroskopischen H erniorrhaphie im Dezember 2011 - lumbosakrale Radikulopathie, unklare Genese - Zustand nach ei ner Laparoskopie im April 2011 - Zustand nac h verschiedenen Hormontherapien
Sie führten aus, d ie Beschwerdeführerin leide wohl an zwei verschiedenen Schmer zen, nicht jedoch an einer Endometriose. Der eine Schmerz sei eher eine lumbosakrale Radikulopathie, dessen Ursache möglicherweise im Rücken zu finden sei. Deswegen sei der Beschwerdeführerin ein MRI der L endenwirbelsäule (LWS) und Sakralwirbelsäule (SWS) empfohlen worden. Weiter leide sie an einer Irritation des Nervus genitofemoralis dexter, wobei eine axonale Läsion des Nervs nicht zu verzeichnen sei. 3.16
Mittels am 1 7. Dezember 2012 durchgeführter Arthro-Magnetresonanzt - omogra phie (MRI; Urk. 10/80) der rechten Hüfte konnten eine leichte Retroversion des Acetabulums rechts um 8 Grad
sowie ein kleine r herniation pit und ein kleines Os ad acetabuli rechts
als sekundäre mögliche Impingementzei chen festgestellt werden. 3.17
RAD-Arzt Dr. F.___ nahm am 1 4. Januar 2013 Stellung (Urk. 10/87/2) und führte aus, d as Schreiben von Dr. C.___ enthalte keine Diagnose. Seine Diag nose n beschränk t e n sich auf eine Erschöpfung und somatische Beschwerden. Die dadurch mit 100 % beurteilte Arbeitsunfähigkeit ab dem 1 3. April 2010 sei nicht begründet und auch nicht zu begründen. Auch aufgrund einer Hernien operation mit komplikationslosem Verlauf ergebe sich keine dauerhafte Arbeits unfähigkeit . Eine psychiatrische Diag nose habe schon im Bericht Psychiatriezentrums in E.___ nicht gestellt werden können.
Am 6. Februar 2013 (Urk. 10/87/3) führte RAD-Arzt Dr. F.___ aus, in der Befun dung des MRI der rechten Hüft e sei eine leichte Retroversion des Acetabulums rechts um 8 Grad und ein kleines Os ad acetabuli rechts festgestellt worden. Die Muskelqualität sei erhalten gewesen und eine Hernie sei nicht nachgewiesen worden. Mit diesen Befunden sei keine dauerhafte Einschränkung der A rbeitsfä higkeit in der bisherigen Bürot ätigkeit zu begründen. Bei dieser Vielzahl der be handelnden Ärzte, welche gemäss Aktenlage keinen Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die A rbeitsfähigkeit hätten eruieren können, seien weitere Abklärungen entbehrlich.
Es bestehe kein Anlass, von der Stellung nahme des RAD vom 2 4. Juli 20 12 abzuweichen. 3.18
Die Ärzte der Klinik G.___, Rheumazentrum, berichteten am 1 1. März 2013 (Urk. 14/2) und nannten folgende Diagnosen: - thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom rechts bei/mit - ausgeprägten Triggerpunkten im Quadratus lumborum und Iliopsoas rechts mit Reffered Pain-Zone inguinal und ventral im rechten Ober schenkel - keine Sensibilitätsstörung, kein Hüftimpingement klinisch - aktivierte Spondylarthrosen und mögliche beginnende Instabilität L4/5 im MRI vom 1 4. August 2012, leichte SIG-Arthrose - allgemeine Hypermobilität bei Bandlaxität - deutliche Hypovitaminose D - persistierendes Schmerzsyndrom rechts inguinal seit Endometrioseopera tion 2009 und Operation Leistenhernie Dezember 2011 rechts - Adipositas
Sie führten aus, in der klinischen Untersuchung finde sich ein ausgeprägtes my ofasziales Schmerzsyndrom (S. 2 unten) . Im Zusammenhang mit der allgemei nen Hypermobilität bei Bandlaxität liege wohl ein sogenanntes Hypermobili tätssyndrom mit beginnender Polyarthrose vor. Sowohl diagnostisch wie auch therapeutisch sollte eine Segmentdiagnostik an der Wirbelsäule mit gezielter Infiltration der Facettengelenke erfolgen (S. 3) . 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. F.___ (vgl. vorstehend E. 3.14 und E. 3.17) ab. 4.2
Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die RAD-Stellungnahmen (vgl. vorstehend E. 3.14 und E. 3.17) die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden in angemessener Weise berücksichtigen, in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet wurde n und der konkreten me dizinischen Situation Rechnung tragen. So zeigte RAD-Arzt Dr. F.___ in nach vollziehbarer Weise auf, dass aufgrund der Aktenlage weder Diagnosen noch funktionelle Einschränkungen ausgewiesen seien, die nachvollziehbar eine Ein schränkung der Ar beitsfähigkeit bedingen würden. Weiter setzte sich RAD-Arzt Dr. F.___ differenziert mit den Arztberichten auseinander und nahm ausdrück lich Stellung zu den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. So finden die von Dr. C.___
(vgl. vorstehend E. 3.5, E. 3.12) aufgeführten Diagnosen gemäss sei ner Stellungnahme keine Grundlage im erhobenen Befund
und die angegeb ene Arbeitsunfähigkeit von 50 %
wurde durch Dr. C.___
weder nachvollziehbar be gründet, noch beruht sie auf einer durch Befunde untermauerten medizinisch-theoretischen Beurteilung . Auch beruhen die angeführten Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin
eine Tätigkeit mit einem höheren Pensum nicht zumutbar sein soll, im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerde führe rin, welche jedoch für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit nicht massge bend sind.
Die Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. F.___ leuchten
sodann in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die von ihm vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden aus führlich und nachvollziehbar begründet. So machte er
in nachvollziehbarer Weise dar auf aufmerksam, dass die Beschwerdeführerin bei zahlreichen Ärzten in Behandlung sei und gemäss Aktenlage keiner dieser behandelnden Ärzte ei nen Gesundheitsschaden mit dauerhaftem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe eruieren können.
Diese Beurteilung durch RAD-Arzt Dr. F.___ steht in Überein stimmung mit den Ausführungen von Dr. Z.___, wonach die Ösophagogastro duodenoskopie unauffällig gewesen sei und anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin keine relevanten pathologischen Befunde gefunden worden seien, welche d ie Beschwerden erklären könnten. A uch im Labor hätten keine relevanten Auffälligkeiten festgestellt werden können
(vgl. vorstehend E. 3.1, E. 3.3). Auch Dr. B.___ führte übereinstimmend aus, dass die Exploration der Be schwerdeführerin keine Besonderheiten ergeben habe und keinerlei Anhalts punkte für das Bestehen einer Invalidität bestünden. Nachdem er der Beschwer deführerin kurzeitige Arbeitsunfähigkeiten attestierte, machte Dr. B.___
sodann auf eine deutliche Aggravation der Beschwerdeführerin aufmerksam und führte aus, dass die gynäkologischen Leiden nicht mehr als Ursache der angeblichen Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen seien (vgl. vorstehend E. 3.4, E. 3.10, E. 3.11, E. 3.13).
Gestützt auf die Aktenlage begründete RAD-Arzt Dr. F.___
demnach einlässlich und sorgfältig, dass es sich aus versicherungsmedizinischer Sicht um akute und zeitlich begrenzte Beschwerden handle, w omit kein Gesundheitsschaden ausge wiesen sei, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge.
Die Stellungnahmen sind für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllen damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztli chen Berichts (vgl. vorstehend E. 1. 4) vollumfäng lich, so dass für die Entscheid findung darauf ab gestellt werden kann. 4.3
Soweit die Beschwerdeführer in geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Weg e zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der physische als auch der p sychische Gesundheitszustand der
Beschwerde führerin wurden in den Beurteilung en gebührend berücksichtigt. Die Be schwerdeführer in vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Da ein anhaltender Ge sundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit dauerhaft ein schränkt, nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medi zini schen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet wer den kann.
Die Einwände de r Beschwerdeführer in in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brach te sie nicht vor. 4.4
Nach der Würdigung der medizinischen Akten ist nicht ersichtlich, dass bei der Beschwerdeführerin ein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, der eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründen kann. Vielmehr ist aufgrund der ärzt lichen Beurteilungen davon auszugehen, dass es sich bei den geklagten Be schwerden um akute und zeitlich begrenzte Erkrankungen ohne relevante Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit handelt und bei der Beschwerdeführerin so wohl eine zeitlich als auch leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorliegt. Weitere Abklärungen erübrigen sich damit. 4.5
N ach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung
ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 22 . April 2013 erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5. 5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
Der von Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach mit Eingabe vom 1 1. Juni 2014 geltend gemachte Aufwand von 8 Stunden 45 Minuten und Fr. 53 . 50 Bar auslagen (Urk. 15) erscheint der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses angemessen.
B ei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist die Entschädigung somit auf Fr. 1 ‘ 883 . -- (inklusive Bar aus lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5.3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführer in
auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreter in de r Beschwerdeführer in, Rechtsanwä lt in
Ursula Reger-Wyttenbach, Zürich, wird für ihren Aufwand mit Fr. 1 ' 883 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus de r Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführer in wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach