Sachverhalt
1.
Der 1968 geborene X.___ arbeitete seit September 1999 als Elektro monteur bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 11 / 7, Urk. 11 / 16).
A m 30. Dezember 2006 erlitt er einen Skiunfall (Urk. 11/7, Urk. 11 /14/2) . Dabei zog er sich eine Hirnerschütterung, eine Gesichtsschädelkontusion rechts, eine Fraktur der fün f ten Rippe rechts und eine kleine Leberläsio n zu (Urk. 11/ 3/150) .
Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 (Urk. 11/3/9-11) per 3. Juli 2009 ab unter Einstellung der Leistungen mit der Begründung, es lägen nur mehr krankheitsbedingte Beein trächtigungen vor. Am 1 0. Januar 2010 (Urk. 11/7)
meldete X.___ sich
nach erfolg ter Früh erfas sung (Urk. 11/1) zum Bezug von Leistungen der In va li den versicherung an . Diese zog die Akten des Unfallversi cherers (Urk. 11 / 3) und des Kranken tag geld versicherers (Urk. 11/14, Urk. 11/32) sowie einen Auszug aus dem individue llen Konto (Urk. 11/15) bei und holte Auskünfte der Arbeit geberin (Urk. 11 /1 6) sowie medizinische Berichte (Urk. 11 / 18, Urk. 11/21, Urk. 11/26- 28)
ein. Sodann ordnete die IV-Stelle eine medizi nische Abklärung durch die MEDAS A.___, B.___, an (poly disziplinä res Gutachten vom 1 0. Februar 2011, Urk. 11/34).
Mit Vor bescheid vom 16 . Ju ni 201 1 (Urk. 1 1 / 41) stellte die IV - Stelle dem Ver sicherten die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht. Nach Prüfung der Ein wände des Versicherten vom 2 5. Juli (Urk. 11/44), vom 5. September (Urk. 1 1 / 50 -51) und vom 1. November 2011 (Urk. 11/53) forderte die IV-Stelle die A.___ -Gutachter auf, zu diesen Stellung zu nehmen (Stellungnahme vom 31. Januar 2012, Urk. 11/56). Am
8 . März 2012 (Urk. 11/57) wurde de m Versi cherte n
Gelegenheit gegeben, sich zu den getätigten Abklärungen zu äussern. Am 8. Juni 2012 (Urk. 11/65) nahmen lic. phil. C.___, Psychologin Tageskli nik, und Dr. med. D.___, Oberärztin Tagesklinik, E.___, zu den Fragen der Rechtsvertretung Stellung . So dann erhob der Versicherte mit Eingaben vom 2 1. Juni, 2 3. August 2012 respektive 27. September 2012 (Urk. 11/67-69, Urk. 11/73-74) weitere Ein wände.
Ferner führte d ie IV-Stelle verschiedene Standortgespräche hinsichtlich der beruflichen Situation durch (Urk. 11/80-81). In der Folge holte sie weitere medi zinische Berichte ein (Urk. 11/ 84-8). Am 5. Februar 2013 (Urk. 11/87) gewährte sie de m
Versicherte n diesbezüglich erneut die Möglichkeit
zur Stellungnahme . Nach Prüfung der Ein gabe des Versicherten vom
5. Februar 2013 (Urk. 11/87 89) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 3 0. April 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch .
Am 6. Juni 2013 (Urk. 11/107) teilte sie ihm ferner mit, dass ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch F.___ gewährt werde. 2.
Gegen die Verfügung vom 3 0. April 2013 erhob der Versicherte am 3. Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, die angefoch tene Verfügung sei auf zu he ben und die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurück zu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung. Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2013 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde . Am 2 0. August 2013 (Urk. 12) wurde dem Gesuch des Be schwerde führ er s um Be willigung der unent gelt lichen Prozessführung entsprochen und ihm die Beschwerde antwort vom 1 4. August 2013 zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 1 0. September 2013 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 15/2-3). Am 2. Oktober 2013 (Urk.
18) verzichtete die B eschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu, was dem Be schwerde führer am 4. Oktober 2013 (Urk. 19) mitgeteilt wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach fol gen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversi cherung [IVG]). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerde gegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2013 (Urk. 2) dafür, dass beim Beschwerdeführer aufgrund eines seit 2010 bestehenden psychischen Leidens eine 20%ige Einschränkung der Arbeits fähig keit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur im Aussendienst als auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätig keit bestehe. Weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Ren ten anspruch. 2.2
Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer unter ver schiedenen Aspekten rü gen (Urk. 1) und äusserte Kritik am
A.___ -Gutachten. Ins besondere führte er a us, das Gutachten sei weder umfassend noch sei en die Schlussfolgerungen nach voll ziehbar
(S. 5 unten) .
Es sei nach wie vor unklar, an w e lchen somatischen und psy chischen Beeinträchtigungen er tatsächlich leide und wie sich diese auf seine Arbeits fähigkeit auswirkten . Deshalb sei die Angelegenheit an die Beschwerde ge gnerin zurückzuweisen, damit diese erneut ein polydisziplinäres Gut achten (rheuma tologisch, neurologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch und internistisch) veranlasse.
3.
3. 1
Am 7. Juli 2009 (Urk. 11/3/57 -72) erstattete Dr. med. G.___, Facharzt für Neuro lo gie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter, auf Veranlassung des Un fall ver sicherers ein neurologisches Gutachten mit interdisziplinärer Beurtei l ung unter Berücksichtigung des n europsyc hologischen Gutachtens des H.___
am I.___ vom 2 9. Juni 200 9. Darin nannte er ge stützt auf die Akten lage und die klinisch-neurologischen und neuropsycho logischen Unter suchungen als neurologische Diagnosen einen Skisturz am 3 0. Dezember 2006 mit leichter traumatischer Hirnverletzung (MTBI) der Kategorie 1 nach EFNS-Kriterien, neuropsychologische Funktions störungen betreffend Impuls kontrolle und Interferenzanfälligkeit, bislang un klarer ätiologischer Zu ordnung, dif fe rential diagnostisch unfallkausal im Rahmen einer möglichen orbito-fron talen be ziehungsweise ventro-medialen Läsion, differential diagnostisch im Rahmen einer psychischen Komorbidität, differential diagnostisch persönlich keits be dingt, und einen Verdacht auf ein Ulnaris rinnen syn drom rechts (unfall fremd, S. 13).
Dr. G.___ hielt fest (S. 14), die nachzuweisenden neuropsychologischen Funk tions störungen seien möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrschein lich unfall kausal. Ebenfalls möglich wären eine anhand einer ergänzenden ver siche rungs psy chiatrischen Untersuchung zu klärende psychische Komorbidität oder auch Per sönlich keitsfaktoren. Zum Ausschluss subtilerer, allenfalls post trauma tischer Ver änderungen frontaler Hirnstrukturen wäre eine ergänzende Magnet reso nanz tomographie (MRI) mit hämosiderinsensitiven T2*-Sequenzen unter besonderer Berücksichtigung der orbito-frontalen, ventro-medialen und sub kortikalen Regionen notwendig. Bei diesbezüglichen unauffälligen Befunden sollte eine ergänzende ver sicherungs psy chiatrische Untersuchung erfolgen. Die er hobene Fremd anam nese mit zwei unklaren Bewusstseinsstörungen sollte dar über hinaus Anlass zu einer EEG-Untersuchung im Hinblick auf ein e Anfalls er krankung und eine kardiologische Abklärung im Hinblick auf kardiogene oder ander weitige Synkopen geben. 3. 2
In Ergänzung zu seinem neurologisc hen Gutachten vom 7. Juli 2009 hielt Dr.
G.___ am 1. September 2009 (Urk. 11/3/20-21) nach weitere n Abklärungen in ab schliessender Weise fest, die nachzuweisenden psy cholo gischen Funktions störungen seien bei fehlendem Nachweis einer strukturellen traumatischen Läsion in der Bildgebung mit dem Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als unfallkausal im Sinne einer hirn organischen Störung zu beurteilen. 3. 3
Am 1 7. November 2009 (Urk. 11/14/11, Urk. 11/14/5-6) führte Dr.
med.
J.___, praktizierender Arzt, zu Händen der Arbeitgeberin sowie des Kran ken taggeldversicherers fest, es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeits unfähigkeit seit 3. Juli 200 9. Eine sitzende und stehende Arbeit auf dem Boden könne der Beschwerdeführer uneingeschränkt ausführen. Für die rechte Schulter und den rechten Arm solle eine Kraftanstrengung, die fünf bis zehn Kilo gramm über steige, nicht gemacht werden. Wegen Gleich gewichts störungen und Schwin delattacken sei ein Einsatz auf Leitern und kleinen Podesten wegen Sturzgefahr ausgeschlossen. Gewichtheben mit beiden Armen sei bis zu einem Gewicht von 10 kg in angemessenem Rahmen möglich. Organisatorische Arbeiten wie sie der Beschwerdeführer früher am PC für In stal lationen gemacht habe, seien unein geschränkt möglich. 3. 4
Dr. phil. K.___, Neuropsycho loge, Klinik für Neurologie, L.___, äusserte im Bericht vom 1 9. Mai 2010 (Urk. 11/84/11-13) einen Verdacht auf ein Sulcus ulnaris-Syndrom rechts und nannte folgende Diagno sen: -
chronifiziertes Zerviko vertebral syndrom rechts, -
Bursitis subacromialis/subdeltoidea -
Status nach einem Skisturz am 3 0. Dezember 2006 mit/bei unter ande rem -
commotio cerebri, Gesichts schädelkontusion rechts, Rippenfraktur Costa 5 ve n trolateral rechts -
Schädel-Computertomographie n ativ vom 3 0. Dezember 2006, L.___ : Aus schluss einer frischen intrakraniellen Blutung, im Wesentlichen alters ent sprechende supra- und infratentorielle Hirn paren chym struk turen, keine Kalot ten fraktur -
Schädel-Magnetresonanztomographie nativ und kontrast mittel ver stärk t vom 1 5. Februar 2007 (extern): k ein Nachweis post traumati scher Ver änderungen, insbesondere kein raumforderndes Hämatom oder axonale Scher ver letzungen.
In seiner Beurteilung führte er aus (S. 3), die neuropsychologische Verlaufs unter suchung habe insgesamt hirnlokalisatorisch unspezifische, von leicht bis schwer reichende kognitive Minderleistungen in fast allen der geprüften Berei che er geben. Einzig bei mehreren Exekutivfunktionen (verbale und figurale Ideen produktion, Interferenzanfälligkeit) fänden sich normgerechte Befunde. Verglichen mit der Voruntersuchung vom 2 9. November 20 07 sei eine deutliche Verschlechterung des kognitiven Leistungsvermögens feststellbar. Aufgrund dieser Progredienz, der unauffälligen bildgeben den Befunde (Computer- und Magnet resonanztomographie) sowie des unspezifischen Leistungsprofils seien die kognitiven Schwierigkeiten kaum im Rahmen eines hirnorganischen Korre lates interpretierbar. Am ehesten sei von einem unspezifischen leistungs min dernden Effekt der anamnestisch beschriebenen Schmerz-, Depressions- und Fatigue symptomatik auszugehen. Für das weitere Prozedere stehe deshalb die Fort führung der offenbar bereits begonnenen psychiatrisch-psycho thera peuti schen Betreuung im Vordergrund. Aus neuropsychologischer Sicht seien die Voraussetzungen für die Fahreignung momentan nicht gegeben, da die mit unter schweren Minderleistungen auch mehrere verkehrsrelevante Bereiche (zum Beispiel selektive und geteilte Aufmerksamkeit) umfassten. Basierend auf dem jetzigen Leistungsvermögen gingen sie vorerst von einer Arbeits un fähig keit von 100 % aus. Es sei aber durchaus vorstellbar, dass die erwähnte psy chi atrisch-psychotherapeutische Betreuung mittelfristig günstigere Voraus setzungen für Arbeitsfähigkeit (und Fahreignung) schaffen könnte. 3. 5
Am 1 9. Juni 2010 (Urk. 11/21, Urk. 11/14/5-6, Urk. 11/14/11) nannte Dr. J.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklare Gedächtnis- und Konzentrationsstör ungen (differentialdiagnostisch eine frontale Dysfunktion nach einer Commotio cerebri in neurologischer und psy chiatrischer Abklärung) seit 3. Juni 2007, chronische Schmerzen im rechten Schulterbereich, ein thorakospondylogenes Syndrom seit Januar 2007 und einen Verdacht auf eine reaktive und larvierte Depression seit 3. Juni 2009 und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 3. Juli 2009 bis 1 4. März 2010 und von 100 %
ab 1 5. März 2010.
Dr. J.___ hielt fest, die Belastung der rechten Schulter und der Brust wirbel säule sei leicht eingeschränkt. Ferner seien das Konzentrations- und Auf fassungsvermögen reduziert. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zumutbar. Nach dem Unfall im Dezember 2006 habe ab 10. April 2007 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und ab 3. Juli 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres bestanden. Körperlich bestünden nur geringe Ein schränkungen, die im bisherigen Beruf auf längere Sicht keine redu zierte Arbeits fähigkeit bedingten sollten, wenn mittlere und schwere Belastun gen vermieden würden, was realisierbar sein könnte. Im Moment bestehe bis zur Bes serung der gestörten Konzentration und psychischen Lage eine temporäre Ein schränkung. Es sei zu versuchen, den Beschwerdeführer rasch zu integrieren. 3. 6
Im Bericht vom 9. Juli 2010 (Urk. 11/28, vgl. Urk. 11/22/ 1-2, Urk. 11/18/6) hiel ten Dr. med. M.___, Oberarzt, und Dr. med. N.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, L.___, folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Chronifiziertes C ervikovertebralsyndrom rechts sowie Schulter-Arm-Syn drom rechts - einen Verdacht auf rezidivierende Blockwirbelbildung H alswirbelsäule (HWS) und obere Brustwirbelsäule (BWS) - muskuläre Dysbalance mit ausgeprägten Tendomyogelosen im Bereich der humeroskapulären Muskulatur - Wirbelsäulen-Fehlhaltung bei leicht rechtskonvexer BWS-Skoliose - Magnetresonanz -Arthrographie Schulter rechts 2. Juni 2009; Bursitis, keine Ruptur der Rotatorenmanschette - Ultraschall Juni 2010: Bursitis subacromialis/subdeltoidea - Status nach Skisturz am 3 0. Dezember 2006 - Commotio cerebri, Gesichtsschädelkontusion rechts, Rippenfraktur Costa 5 ventrolateral rechts - CCT nativ 3 0. Dezember 2006: normal - Schädel-MRI 1 5. Februar 2007: normal - n europsychologische Untersuchung 1 9. Mai 2010 (USZ): Hirnlokalisa to risch unspezifische, von leicht bis schwer reichende kognitive Min der leistungen in fast allen der geprüften Bereiche. Momentan ist die Fahreignung nicht gegeben - Thoracic-outlet-Syndrom beidseits
Die Ärzte der Rheumaklinik führten aus, aus rein rheumatologischer Sicht be s tehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer aktuellen Limitierung bei Arbei ten oberhalb der Schulterhöhe. Sollte die Beantwortung der Fragen bezüg lich der beruflichen Einschränkungen gewünscht sein, dann empfählen sie ein Arbeits assessment zur Objektivierung der funktionellen Belastbarkeit. In wie weit eine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer oder psychiatrischer Sichte be stehe, könnten sie nicht beurteilen. 3. 7
Im psychiatrischen Gutachten vom 7. Dezember 2010 (Urk. 11/32/2-10) zu Hän den des Krankentaggeldversicherers nannte Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf die psychiatrische Abklärung am 7. September 2010 als Hauptdiagnosen eine leichte kognitive Störung gemäss ICD-10 F06.7 und eine mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 F32.1
(S. 7). Als Nebendiagnose führte er eine somatoforme Schmerzstörung auf (ICD 10 F45.4; S. 7) .
Dr. O.___ hielt fest (S. 6 Ziff. 3), die neurokognitive Beeinträchtigung verun mög liche derzeit eine Wiedereingliederung an einem Arbeitsplatz, zum Beispiel im Be reich Installation, Technik, aber auch in einer alternativen Tätigkeit. Die neuro kognitive Be einträchtigung werde verursacht respektive überlagert durch eine depressive Symptomatik, aber auch durch eine zuletzt sich einstellende an haltende somatoforme Schmerzstörung. Die Arbeitsunfähigkeit werde derzeit durch die erwähnte kognitive Beeinträchtigung, aber auch durch die psychische Problematik, ohne dass auf ein hirnorganisches Korrelat hingewiesen werden kön ne, welches allenfalls unfallbedingt sei, begründet.
Er gehe davon aus (S. 8 f. Ziff. 9), dass ohne Mitwirkung der Invalidenversiche rung mit einem geeigneten Arbeitsprogramm eine berufliche Wiedereingliede rung derzeitig nicht möglich sein werde.
Die neuropsychologischen Funktionsstörungen seien am ehesten durch die psy chischen K omorbiditäten im Sinne einer mittelgradigen depressiven Störung und einer andauernden somatoformen Schmerzstörung zu erklären. Ob früher psychische Auffälligkeiten bestanden hätten, sei ihm nicht bekannt. Ausser den b elastenden Folgen des Skiunfall s vom 3 0. Dezember 2006, welche eine ungünstige psychische Entwicklung des Beschwerdeführers begünstigt hätten, gebe es keine Hinweise für das Bestehen psychischer Auffälligkeiten wie zum Beispiel einer Persönlichkeitsstörung, w elche vor dem Skiunfall vom 30. De zember 2006 bestanden haben könnten (S. 9 Ziff 11). 3. 8
Die A.___ -Gutachter nannten am 1 0. Februar 2011 (Urk. 11/34/2-22) nach inter nistisch-allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und neurologischen Unter su chungen als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depres sive Episode (ICD-10 F32.0; S. 18 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit führten sie funktionelle neuropsychologische Störungen (ICD 10 R41.3), einen Status nach einem Skiunfall mit leichter traumatischer Hirn ver letzung vom 3 0. Dezember 2006 (ICD-10 S06.0) und ein panvertebrales Schmerz syndrom mit multifokalen Schmerzen an den Armen (ICD-10 M53.80; S. 18 Ziff. 5.2) an.
In ihrer Gesamtbeurteilung hielten sie fest (S. 19 Ziff. 6.2 ff.), der Be schwerde führer habe an läss lich der Untersuchungen verschiedene, etwas diffus geschil derte körperliche Be schwerden angegeben, welche seit dem Unfall vom 3 0. Februar (richtig: Dezember) 2006 bestünden. Im Vordergrund der Beschwer den seien aber die Kon zentrationsfähigkeit und Vergesslichkeit gestanden. In der neuro logischen Unter suchung hätten im Neuro status keine pathologischen Be funde er hoben wer den können. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Druck schmerzen und die Sensibilitätsstörung an der rechten Hand entsprächen nicht einem organisch-pathologischen Kor relat. Die neuropsychologischen Ein schränkungen seien diffus gewesen. Die bei den früheren neuro psy cholo gischen Unter suchungen festgestellten Defizite könnten bei unauffälligen MRI-Befunden organisch nicht erklärt werden. Auch die Verschlechterung der neurologischen Be funde zwischen 2007 und 2010 sowie die kognitive Minderleistung in fast allen geprüften Bereichen sprächen gegen eine hirnorganische Ursache. Aus neuro logischer Sicht sei der Be schwerde führer in der Arbeitsfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit wie auch für eine andere körperlich leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeit nicht eingeschränkt.
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden. Die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien bei der psychiatrischen Untersuchung auch aufgefallen, seien aber nicht in allen Bereichen konstant vorhanden gewesen. Aufgrund der leichten depressiven Symptomatik sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht um 20 % eingeschränkt.
Im internistischen Status hätten keine weiteren pathologischen Befunde erhoben werden können. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt.
Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätig keit als Elektromonteur im Aussendienst wie auch für jede andere körper lich leichte bis mittelschwere, wechselbelastendende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in e inem ganztägigen Pensum .
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen ihrer Feststellungen durch das psychische Leiden könne ab Behandlungsbeginn beim Psychiater Dr. P.___ im Juni 2010 bestätigt werden (S. 19 Ziff. 6.3).
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Elektro monteur im Aussendienst wie auch für eine andere körperlich leichte bis mit tel schwere, wechselbelastende Tätigkeit bei vollschichtiger Präsenz zu 80 % arbeits- und leistungsfähig (S. 21 Ziff. 6.8). 3. 9
Im Bericht vom 1 9. Oktober 2011 (Urk. 11/52 /1-2; teilstationäre psychiatrische Be hand lung vom 9. Mai bis 2 6. August 2011, vgl. dazu auch Austrittsbericht vom 2 1. Oktober 2011, Urk. 11/85/8-12) führten lic. phil. C.___
und Dr.
D.___, E.___, aus, sie seien mit den im A.___ Gut achten gestellten Diagnosen nicht einverstanden. Entgegen der Ein schätzung der A.___ -Gutachter sähen sie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht unter den von den A.___ -Gutachtern angenommenen 80
%. Während des teilstationären Aufent haltes hätten sich deutliche kognitive Ein schränkungen im Bereich der Auf merk samkeits fokussierung, des verbalen und visuellen episodischen Ge dächt nisses und der exekutiven Funktionen gezeigt. Aufgrund dieser Ein schränkungen habe sich teilweise ein kontinuierliches Arbeiten an ver schiedenen Themen als schwierig erwiesen. Zudem habe sich der Be schwerde führer beispielsweise bei raschem Sprechtempo relativ schnell über fordert. Die klare Tagesstrukturierung sowie die in einem therapeutischen Set ting vor handene Geduld hätten dem Beschwerdeführer im Umgang mit diesen Ein schränkungen geholfen. Auch habe er seine kognitive Leistungs fähig keit leicht ver bessern können. In einem Umfeld, in dem eine rasche Auf fas sungs gabe sowie soziale Fertigkeiten und eine hohe Konzentrations- und Auf merk sam keits fähigkeit gefordert seien, wäre der Beschwerdeführer deutlich über fordert, was mit einer erneuten Verschlechterung seiner psychischen Befind lichkeit ein her gehen könnte. Das Auftreten von Perseverationen und Konfabulationen in ver schiedenen Tests der neuropsychologischen Testung sowie das im tages kli nischen Alltag beobachtete, leicht enthemmte Verhalten des Be schwerde führers, seien am ehesten mit einer Beeinträchtigung der exekutiven Funktionen (Fron tal hirnfunktionen) vereinbar. Das neuropsychologische Ausfallprofil sei mit der Commotio cerebri vom 30.
Dezember 2006, der Schmerzsymptomatik und der Depression gut vereinbar, allein durch die psychiatrische Erkrankung wären die kognitiven Beeinträchtigungen nicht erklärbar. Eine Aggravation der neuro psy chologischen kognitiven Einschränkungen sei allerdings nicht auszu schlies sen, wenngleich eher unwahrscheinlich. 3. 1 0
Mit Stellungnahme vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 11/56) führten Dr. med. Q.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. R.___, Ärztliche Leitung, des A.___, bezüglich des fachärztlichen Berichtes des E.___ aus, in diesem Bericht sei implizit darauf hingewiesen worden, dass eine Symptom validierung nicht durchgeführt worden sei. Aufgrund der durchgeführten neuro psychologischen Tests könne eine psychoorganische Störung nicht diagnosti ziert werden. Entsprechend finde sich in diesem Bericht auch keine solche psychoorganische Diagnose . Im A.___ -Gutachten sei ins besondere auch darauf hingewiesen worden, dass ohne das Vorliegen eines somatischen Korrelates die Diagnose einer psychoorganischen Störung nicht ge stellt werden könne. Leider finde sich auch keine psychopathologische Be fund er hebung, so dass nicht beurteilt werden könne, ob die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Epi sode zutreffe. Im A.___ -Gutachten sei eine leichte de pres sive Episode aufgeführt und es sei auch begründet worden, warum damals diese Diagnose habe gestellt werden müssen. Ebenfalls sei begründet wor den, warum die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht habe gestellt werden können. Ob sich zwischenzeitlich die Symptomatik zu einer mittelgradigen depressiven Episode verschlechtert habe, könne auf grund des vorliegenden Berichtes nicht mit Sicherheit gesagt werden. Der Be richt des E.___ könne somit das A.___ -Gutachten nicht wider legen; an diesem sei auch weiterhin fest zuhalten. 3. 1 1
Am
8. Juni 2012 (Urk. 3=Urk. 11/65) führten lic. phil. C.___
und Dr.
D.___
erneut aus, bei der neuropsychologischen Testung hätten sich kognitive Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen des ver balen und visuellen episodischen Gedächtnisses und der exekutiven Funkti onen fin den lassen. Das Auftreten von Perseverationen und Kon fabulationen in ver schiedenen Tests sowie das in der Tagesklinik beobachtete leicht enthemmte Verhalten seien ebenfalls am ehesten mit einer Be ein trächtigung der exekutiven Funktionen (Frontalhirnfunktion) vereinbar.
Hinsichtlich des psychopathologischen Befunde s der genannten Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe während des teilstationären Aufenthaltes beziehungsweise bei der Aufnahme unter starken Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie auf g rund der kognitiven Einschränkungen unter Durchschlafstörungen gelitten. Weiter habe er unter einem geringen Selbstwertgefühl, ebenfalls aufgrund der Kon zentrations- und Aufmerksamkeits- sowie Gedächtnisstörungen, die ihm das Ge fühl gegeben h ätt en, weniger wert zu sein, gelitten. Aufgrund der Trennung von seiner derzeitigen Ehefrau habe er jedenfalls unter einem verminderten Selbst wertgefühl gelitten. Dazu kämen eine depressive Stim mungs lage mit Rat losigkeit und dysphorischer Stimmung. Teilweise sei der Be schwerdeführer auch klagsam. Es bestehe auch eine Grübelneigung. Der Be schwerde führer leide unter einer stark erhöhten Ermüdbarkeit bei nur geringer An strengung sowie unter Antriebslosigkeit. Aufgrund dieser genannten Symptome bestünden Einschrän kungen in der Belastungs- sowie Leistungs fähig keit.
Im A.___ -Gutachten habe keine Begründung für das Nichtvorliegen einer an halten den somatoformen Schmerzstörung erkannt werden können. Der Beschwer de führer leide seit dem Skiunfall unter andauernden s chweren und quälenden Schmerzen, womit das Zeitkriterium von sechs Monaten erfüllt wäre. Eine starke emotionale Belastung bestehe aufgrund der schweren Konflikte in der Familie bezüglich der Rollenaufteilung sowie aufgrund der Integration in der Schweiz. Zudem bestünden Konflikte mit der Ehefrau sowie mit den Töch tern bezüglich der Erziehung der nicht leiblichen Töchter, die eine grosse Belastung darstellten. Auch sei die finanzielle Situation bereits vor dem Unfall schwierig gewesen, unter anderem aufgrund von Integration und Ausbildung beziehungsweise Arbeitslosigkeit der beiden Töchter. Im Jahr 2007 habe dann der Skiunfall stattgefunden, danach hätten die Kon flikte zuhause beziehungs weise in der Familie stetig zugenommen. Die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien erfüllt. 3. 1 2
Dr. med. S.___, Oberarzt, und pract. med. T.___, Assistenzärztin, sowie Dr.
ph il. U.___, Neuropsychologin, L.___, Klinik für Neurologie, hielten im Bericht vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 15/2 =Urk. 11/89/3-6) folgende Diagnosen fest: - Persistierende kognitive Defizite seit Commotio am 3 0. Dezember 2006 - cMRI vom 2 4. August 2012: regelrechte Rinden-Mark-Dif feren zierung, kein Hinweis auf Blutung, Ischämie, Raum forderungen, be kannter Nebenbef und einer Teleangiektasie param edian links in der Basis der Pons ohne Nachweis einer Dynamik im Verlauf seit 2007 - Intermittierende Kribbelparästhesien im Nervus ulnaris Inner vations ge biet durch Druck auf das Schulterblatt rechts ausgelöst sowie subjektive Schwäche des rechten Armes - am ehesten somatoform, Differentialdiagnose: Im Rahmen degenerati ver HWS-Veränderungen (siehe Diagnose 3) - ENMG 2011: keine Hinweise für eine Nervus ulnaris-Reizung - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Kom po nente rechts - Beginn nach dem Unfall vom 3 0. Dezember 2006 - intermittierend segmentale Dysfunktion HWS (Limitierte HWS- und BWS [Th4-6]-Rotation rechts) - intermittierende Wirbelsäulen-Fehlhaltung bei leicht rechtskonvexer BWS-Skoliose - MRI HWS 3. Dezember 2010: Diskusdegeneration HWK 5 bis 7, Osteo diskal bedingte foraminale Stenose HWK 5/6 links mit Kom pression der Radix C6 (klinisch beides nicht relevant) - r adiologisch regelrechtes Alignement in HWS-Funktionsaufnahmen (März 2011) - Mittelgradige depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syn drom
In ihrer Beurteilung führten die Fachpersonen aus, es hätten sich kognitive Min der leistungen in nahezu allen geprüften Bereichen, insbesondere im Bereich der Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und mnestischen Funktionen gezeigt. Auch beim Sprechen und Lesen seien Schwierigkeiten ersichtlich, wobei unklar bleibe, welche Rolle die Fremdsprachigkeit dabei spiele. Die Wahrnehmungs- und Hand lungs funktionen seien normal. Im Vergle ich zur Voruntersuchung vom 19. Mai 2010 sei eine weitere Ver schlechterung des kognitiven Leistungs ver mö gens in den meisten Bereichen fest stellbar. Einzig bezüglich der verbal-episodi schen Gedächtnisfunktion und der Fehleranfälligkeit bei den Aufgaben zur selektiven Aufmerksamkeit seien leichte Verbesserungen erkennbar. Die Defizite seien insgesamt hirn lokalisatorisch unspezifisch, sodass ein zugrunde liegendes strukturelles Korrelat unwahrscheinlich sei. Entsprechend zeige sich im Schädel-MRI vom 1 5. Februar 2007 ein unauffälliger Befund. Die kognitiven Defizite seien überwiegend Folge einer psychiatrischen Ursache sowie der Schmerz symptomatik, welche entgegen der subjektiven Einschätzung des Beschwerde führers im Hinblick auf den gedrückten Affekt, das deutlich redu zierte Selbst wertgefühl verbunden mit inneren Konflikten und die erschwerte soziale Interaktion, nicht überwunden erscheine. 3.1 3
Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1. Februar 2013 (Urk. 11/ 85/1-6, vgl. dazu Urk. 11/86, Urk. 11/27) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit kognitive Beein trächti gungen unklarer Ätiologie (Aufmerk sam keits funktion, verbales und visuelles episodisches Ge dächtnis, exekutive Funktionen). Als Diagnosen ohne Aus wir kungen auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), re mittiert, bestehend seit mindestens Beginn 2010, wahr schein lich schon früher auf grund der anam nestischen Angaben.
Dr. P.___ hielt fest, dass beim Beschwerdeführer Konzentrations- und Gedächtnis störungen bestünden. Weil der Beschwerdeführer schon länger nicht mehr arbeite, könne nicht beurteilt werden, wie sich diese konkret bei der Arbeit auswirkten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Da in mehreren neuropsychologischen Untersuchungen neuro psy chologische Auffälligkeiten erhoben worden und diese gegenwärtig nicht mehr erklärbar seien, solle den Gründen durch andere Fach richtungen nach gegangen werden (zum Beispiel Neurologie). 3. 1 4
Am
7.
Februar 2013 (Urk. 11/88/5-8, vgl. dazu auch Urk. 11/33/1-3,
Urk. 11/52/3-4, Urk. 11/89/1-2) nannten
Dr. med. V.___, Oberarzt, und Dr.
med. W.___, Assistenzärztin, Rheumaklinik, L.___, folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit : - Chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Kom po nente rechts - Beginn nach Unfall vom 3 0. Dezember 2006 - intermittierend segmentale Dysfunktion der Halswirbelsäule (limi tierte HWS- und BWS [Th4-6]-Rotation rechts) - intermittierende Wirbelsäulen-Fehlhaltung bei leicht rechtskonvexer BWS-Skoliose - MRI HWS 3. Dezember 2010: Diskusdegeneration HWK 5 bis
7
osteo diskal bedingte foraminale Stenose HWK 5/6 links mit Kom pression der Radix C6 (klinisch beides nicht relevant) - r adiologisch regelrechtes Alignement in HWS-Funktionsaufnahmen (März/2011) - Intermittierende Kribbelparästhesien im Nervus ulnaris Inner vations ge biet rechts mit/bei - durch Druck auf das Schulterblatt rechts respektive Provokation der costovertebralen Lücke ausgelöst - Schwäche Arm rechts (durch Neurologen nicht objektivierbar, Hyper re flexie Ar m links, RPR/BSR) - d ifferentialdiagnostisch im Rahmen degenerativer HWS Verände rungen (siehe Diagnose 1) - ENMG 2011: keine Hinweise für Nervus ulnaris-Reizung - Verlaufs-MRI und neurologische Abschlussbeurteilung ausstehend - Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom - Extensions- und Lordosierungsfehlstellung thorakal, lokalisierte HWS/BWS-Über gangskyphosierung - s egmentale Hypo mobilität nach Th6-Th10 links, Th9-L2 rechts, L3/L4 und L4/L5, Konvergenzstörung links - radiologisch keine wesentliche Degeneration (März 2011) - Thorakoscapuläre Dysbalance rechts mit Schulter-/Arm-Syndrom - MR-Arthrographie Schulter rechts 2. Juni 2009; Bursitis, keine Ruptur der Rotatorenmanschette - Ultraschall 2 3. Juni 2010 und 1. März 2011: m ögliche leichte Bursitis sub acromialis/subdeltoidea rechts - ENMG März 2011: Klinisch und elektrophysiologisch keine Hinweise für eine Nervus ulnaris-Reizung - Ultraschall am 2 6. September 2012: ansatznahe kleine Verkalkung der Supra spinatussehne rechts, leichte Bursitis beidseits diskret rechts mehr als links, leichte AC-Gelenksarthrose beidseits - Leicht bis schwer reichende kognitive Minderleistungen - am ehesten im Rahmen der Schmerz-, Depressions- und Fatigue symp tomatik erklärt, bisher kein hirnorganisches Korrelat - neuro psychologisch e Abklärung im Mai 2010: hi r n lokalisatorisch un spe zifische, von leicht bis schwer reichende kognitive Minder leistun gen in fast allen der geprüften Bereiche, deutliche Ver schlechter ung des kognitiven Leistungsvermögens im Vergleich zu November 2007 - aktuelle neuropsychologische Verlaufsbeurteilung ausstehend - Mittelgradig depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syn drom - Status nach Skisturz am 3 0. Dezember 2006 - Commotio cerebri, Gesich t s schädelkontusion rechts, Rippenfraktur Costa 5 ventrolateral rechts - CCT nativ am 3 0. Dezember 2006: normal - Schädel-MRI vom 1 5. Februar 2007: normal
Dr. V.___ und Dr. W.___ hielten fest, anlässlich des stationären Aufenthaltes im März 2011 sei für eine leichte bis mittelschwere Arbeit rheumatologisch-the oretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festgelegt worden. Anlässlich der letzten Konsultation vom Dezember 2012 hätten sich weiterhin auf die Wirbel säule und die Arme betonte Schmerzen gezeigt, bei denen von einer Beschwer deakkumul ation im Tagesverlauf und somit einer Leistungsminderung von min desten 20 % sowie einer Einschränkung bezüglich Arbeit mit Ge wichten über 10
kg sowie Arbeiten in Zwangspositionen auszugehen sei. Für eine detaillier tere Beurteilung sollte eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) durchgeführt werden. Bezüglich Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus neuro logischen und psychiatrischen Gründen könnten sie nicht Stellung nehmen. Die muskuloskelettalen Beschwerden seien mit einem regelmässig durch geführten Trainingsprogramm zur Rumpfstabilisation be ein fluss bar. Ob eine volle Leis tungsfähigkeit erreicht werden könne, sei zurzeit nicht beur teilbar.
Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes mit aktuell laufender neuro psy cho logischer/neurologischer Abklärung sowie w ie derholt psy chi atrischer Be hand lung sei für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit ein inter dis zi plinäres Gutachten zur Berücksichtigung sämtlicher Aspekte notwendig. 4 . 4 .1
4.1.1
Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei m Be schwer de führer sowohl somatische als auch psychische Beeinträchtigungen be stehen. Vorwegzuschicken ist, dass f ür die
Frage, ob beziehungsweise inwieweit der Beschwerdeführer
deswegen in seinem Leistungsvermögen einge schränkt ist, in zeitlicher Hinsicht jedenfalls
bis zum Begutachtungszeitpunkt vom 15.
De zember 2010 (Urk. 11/34 S. 1) auf das polydisziplinäre
Gut achten vom 10.
Februar 2011 (E. 3. 8) und die ergänzenden Stellung nah me vom 3 1. Januar 2012 (E. 3. 10) abgestellt wer den kann, da dieses
den praxisgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage entspricht (E.
1. 3) :
Das vorliegende Gutachten basiert auf allseiti gen Untersuchungen in internistisch-allgemeinmedizinischer, psychiatrischer und neurologischer Hin sicht,
be rück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Be schwerde führe rs auseinander. Auch wurde es in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den wesentlichen Vorakten erstattet und leuchtet in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammen hänge ein. D ie Schluss fol gerung, wonach d e r Be schwerdeführer
un ter Berück sichtigung der psy chischen und somatischen Ein schränkungen in seiner bis herigen Tätigkeit als Elektromonteur im Aussendienst wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig ist, ist begründet und nachvollziehbar . 4 . 1. 2
Was das zeitlich frühere Gutachten vom 7. Juli 2009 (E . 3.1) samt Ergänzung vom 1. September 2009 (E. 3.2) von Dr. G.___
anbelangt,
so bestätigt dieser die neurologischen Schluss fol gerungen des A.___ -Gutachtens insofern, als er bereits damals keine strukturellen traumatischen Läsionen in der Bildgebung hat nachweisen können. Dass die kognitiven Schwierigkeiten kaum im Rahmen eines hirnorganischen Korrelates interpretierbar seien, konstatierte auch der Neuropsychologe Dr. K.___ in seinem Be richt vom 1 9. Mai 2010 (E. 3.4). Sowohl Dr. G.___ als auch Dr. K.___ machten aber keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers; ihre Berichte waren insofern für die streitigen Belange nicht umfassend. 4.1.3
Die Ärzte der Rheumaklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des L.___ untermauern zwar di e Beurteilung der A.___ -Gutachter hinsichtlich der Arbeits fähigkeit aus rheumatologischer Sicht ebenfalls, indem sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (mit aktueller Limitierung bei Arbeiten oberhalb der Schulter höhe attestierten (E. 3.6), aber in nicht abschliessender Weise, da sie für die Beantwortung der Fragen bezüglich be ruf licher Einschränkungen zur Objekti vierung der funktionellen Belastbarkeit ein Arbeitsassessment empfahlen .
4.1.4
Bezüglich der vor der Begutachtung durch das A.___ ergangenen Berichte
des behandelnden Dr. J.___
vom 1 7. November 2009 (E. 3.3) und 1 9. Juni 2010 (E. 3.5) ist festzuhalten, dass seine
Einschätzung in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge aufgrund der ge schilderten diskret en
Befunde nicht nachvollzogen werden k ann . Hinzu kommt, dass die
im Bericht vom 19.
Juni 2010 gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit ab Mitte März 2010 widersprüchlich sind .
Dr. J.___
konnte auch bezüglich neurologischer und psy chiatrische r Diagnosen
- sie betreffen nicht
sein an ge stammtes Fach ge biet als praktizierender Arzt
- nur auf weitere Abklärungen verweisen.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.1.5
Was die Beurteilung von Dr. O.___ (E. 3.7) anbelangt, wonach der Be schwerde führer vordergründig durch die neurokognitive Beeinträchtigung generell zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, ist ebenfalls mit den A.___ -Gutachtern festzuhal ten (Urk. 11/34/2-22 S. 14 Ziff. 4.1.10), dass insbesondere die Diagnose einer leichten kognitiven Störung gemäss ICD-10 F06.7, welche Kategorie Krank heitsbilder erfasst, die ursächlich mit einer Hirnfunktionsstörung im Zusam menhang stehen, bei vorliegend fehlendem somatischen Korrelat nicht über zeugt .
Zusammenfassend vermögen die oben erwähnten Berichte die Beurteilung der A.___ - Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. 4 . 2 4.2.1
Zu prüfen gilt weiter, ob die medizinische Situation des Beschwerdeführers nach der Begutachtung bis zum Erlass der Verfügung am 3 0. April 2013 gleich geblieben ist beziehungsweise ob die nachher ergangen en Berichte an der Be ur teilung durch die A.___ -Gutachter etwas zu ändern vermögen :
4 . 2 . 2
Was die Berichte der Fachpersonen des E.___ (E. 3.9, E. 3.11, vgl. dazu auch Urk. 11/85/8-12) anbelangt, so überzeugen die darin ge zogenen Schl ussfolgerungen nicht und sind in sich widersprüchlich .
Mit den A.___ Gut achtern (E. 3.10) ist nämlich davon auszugehen, dass eine psy cho orga nische Störung allein aufgrund von neuropsychologischen Tests nicht diagnos tiziert werden k ann, und auch in den von den
Fachpersonen des E.___
erwähnten Diagnosen ist keine psy cho organi sche Diagnose aufgeführt worden, obwohl sie das Auftreten von Pe rseverationen und Kon fabulationen sowie das im Alltag oft be obachtete leicht enthemmte Verhalten „ am ehesten “
mit eine r Beeinträchtigung der exekutiven Hirnfunktion vereinbar sahen. Ferner passt der psychopathologische Be fund (Urk. 11/85/8-12 S. 4, vgl. dazu auch E. 3.11) nicht zur genannten Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode. Hin zu kommt, dass dem Bericht vom 19. Oktober 2011 (E.
3.9) ebenfalls keine ab schliessende Beur teilung der Arbeits fähigkeit zu entnehmen ist, hielten die Fach personen des E.___ einzig eine unter der durch die A.___ Gutachter attestierte Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 80 % fest. Bezüglich der genannten Diagnose einer an haltende n somato forme n
Schmerz störung
ist ferner anzu merken, dass diese rechtsprechungsgemäss grund sätzlich als über windbar gilt und eine aus nahms weise Unüber windbarkeit vorliegend nicht gegeben wäre (zum G anzen siehe etwa BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E.
1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.) .
Bemerkens werter weise kon statierten die selben Fachpersonen im Bericht vom 19.
Oktober 2011 (E. 3.9) auch, dass eine Aggravation der neuro psycho logi schen kognitiven Ein schränkungen nicht auszuschliessen, wenngleich aber eher un wahr scheinlich sei. 4 . 2 . 3
Bezüglich der neuropsychologischen Testungen (E. 3. 12, vgl. dazu auch 3. 11) ist generell anzufügen, dass diese die gutachterlichen Bemühungen nicht zu ersetzen vermögen, sondern einzig einen Zusatzbefund darstellen, der in die (gerichtliche) Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist. Generell kann einem test mässigen Er fassen der Psycho patho logie im Rahmen der psychiatrischen Exploration näm lich nur ergänzende Funktion beigemessen werden; ausschlag gebend bleibt die klinische Unter suchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Ver haltens beobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen hält der Bericht vom 2 4. Januar 2013 (E. 3.12) eben falls fest, dass die Defizite insgesamt hirnlok ali satorisch unspezifisch seien, so dass ein zugrunde liegendes strukturelles Korre lat unwahrscheinlich sei und sich auf der Magnetresonanztomographie des Schädels vom 1 5. Februar 2007 ein unauffällige r Befund gezeigt habe.
4 . 2 . 4
Auch
der
- neueste, in den Akten liegende - Bericht vom 7. Februar 2013 (E. 3.14) der Ärzte der Rheumaklinik des L.___ vermag an der Beurteilung de r
A.___ -Gutachter nichts zu ändern, da sie ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in abschliessender Weise ab gaben, empfahlen
sie doch für eine detaillier tere Beurteilung eine
EFL und für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit ein inter dis zi plinäres Gutachten . Dass sie vom A.___ -Gutachten vom 1 0. Februar 2011 und der ergänzenden Stellungnahme vom 3 1. Januar 2012 (oben E.
3.8 und 3.10) Kenntnis hatten, ist zu bezweifeln,
kann dem Bericht doch kein Hinweis darauf bzw. keine Auseinandersetzung damit entnommen werden, was angesichts der Sachlage aber erwartet werden müsste. 4 . 2 . 5
Schliesslich vermag auch der Bericht vom 1. Februar 2013 (E. 3.13) nichts an der Einschätzung durch die A.___ -Gutachter zu ändern, konnte doch
selbst der be han deln d e Dr. P.___
aus psy chiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbe its fähig keit konstatieren; die depressive Störung erachtete er als voll ständig remit tiert. D eshalb hätten auch d ie ein gesetzten Antidepressiva aus ge schlichen wer den können. Jedenfalls finden sich in diesem Bericht keine Hin weise dafür, dass sich die gesundheitliche Situation im Vergleich zum A.___ -Gutachten ver schlechtert haben soll te . 4 . 3
4 . 3 .1
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1 S. 7),
seine Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Beschwerden im Nacken und Schultern mit Ausstrahlungen in den rechten Arm in rheuma tologischer Hinsicht mehr eingeschränkt als im Gutach ten angenommen und verwies auf den Bericht der Ärzte der Rheumaklinik am Institut für physikalische Medizin des L.___ vom 9. Juli 2010, wonach Arbeiten über Schulterhöhe nicht mehr zumutbar seien.
Als Elektromonteur müsse er näm lich oft Arbeiten über Schulterhöhe ausführen. In Bezug auf diesen Kritik punkt ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Druck schmer zen und die Sensiblitätsstörungen an der rechten Han d keinem orga nisch-pathologischen Korrelat haben zugeordnet werden können (Urk. 11/34/2 22
S. 19 Ziff. 6.2); objektivierbare Zeichen einer peripher-neuro genen Läsion oder eine radikuläre Ursache h a tten sich nicht finden lassen (S. 17 Ziff. 4.2.4). Aufgrund der gemachten Befunde ist auch hier die Beurteilung der A.___ -Gut achter nicht zu beanstanden, berücksichtigten sie doch die geklagten Arm- und Schulterbeschwerden in ihrer Beur teilung, taxierten die darauf basierenden Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms mit multifokalen Schmerzen an den Armen aber als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. 4 . 3 .2
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte (Urk. 1 S. 7 f.), m it Ausnahme der A.___ Gutachter
seien sämtliche behandelnde n und be gutachtende n Ärzte davon aus gegangen, dass er vorab aufgrund der bei ihm vor handenen neuropsycholo gischen Beein trächtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt und ihm dem ent sprechend auch von Dr. K.___ des L.___ im Be richt vom 1 0. März 2010 die
Fahreignung abgesprochen worden sei, ist festzuhalten, dass gemäss
A.___ -Gutachter die angegebenen neuro psychologischen Ein schränkungen kei nem organischen somatisch en Kor relat zugeordnet werden ko nnten und die Konzentrations- und Gedächtnis störungen demgemäss als funktionell und ohne klinische Relevanz einzustufen waren (Urk. 11/34/2-22 S. 19 f. Ziff. 6.4) . Ferner wiesen diese auch darauf hin, dass anlässlich der psy chiatrischen Untersuchung deutliche Inkonsistenzen festgestellt w urden . 4 . 3 .3
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend (Urk. 1 S. 11), dass der Sachverhalt auch in psy chi atrischer Hinsicht nur ungenügend abgeklärt worden sei. Insbe sondere monierte er, dass aus dem A.___ -Gutachten unter dem Titel psy chi atri sche Beur teilung hervorgehe, dass die Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen aus neuro logischer Sicht zu b eur teilen seien, im Rahmen dies e r
Beurteilung aber dann fest gestellt w orden sei, dass sie n icht organisch begründet seien, weshalb
erneut die Frage zu beantworten gewesen wäre, ob sie also nicht doch im psychiatrischen Kontext, sprich im Rahmen der depressiven Er krankung, zu berücksichtigen gewesen wären.
In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist anzuführen, dass der Umstand, dass
die kogni tiven Einschränkungen in der neuro psychologischen Testung am L.___ im Jahr 2010 als hirnlokal unspezifisch beurteilt worden sind,
für die A.___ -Gutachter aus psychiatrischer Sicht (Urk. 11/34/2 22 S. 14 f. Ziff. 4.1.8) ein Hinweis dafür war, dass diese durch Konzentrationsstörungen im Rahmen der Depression bedingt sein könnten und zusätzlich subjektiv ver stärkt würden, worauf wiederum die erwähnten Inkonsistenzen hingewiesen hätten. Mit der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aus psychiat rischer Sicht wurden diese in der Folge angemessen berücksichtigt . 4 . 3 . 4
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den ins Recht gelegten Berich ten vom 2 3. Mai 2012 (Urk. 11/68/1-3) und 2 8. August 2013 (Urk. 15/3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich dabei nicht um Beurt eilungen von m edi zi nischen
Fachpersonen handelt . 4 .4
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das A.___ -Gutachten ab zu stell en und der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu betrachten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Elektro monteur im Aussendienst wie auch für jede andere körperlich leichte und mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
Weitere medizinische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wurden, sind bei dieser Sachlage nicht angezeigt. 5 .
Was die erwerbliche Seite angeht, so besteht bei einer Ar beitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur sowie in angepasster Tätigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Da sowohl für die Ermittlung des Validen - als auch des Invalideneinkommens die selben Tabellenlöhne heran zuziehen sind, entspricht der Invaliditätsgrad mithin der eingeschränkten Leis tungsfähigkeit von 20 %. 6 .
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, werden
jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 12). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Y.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1968 geborene X.___ arbeitete seit September 1999 als Elektro monteur bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 11 / 7, Urk. 11 / 16).
A m 30. Dezember 2006 erlitt er einen Skiunfall (Urk. 11/7, Urk. 11 /14/2) . Dabei zog er sich eine Hirnerschütterung, eine Gesichtsschädelkontusion rechts, eine Fraktur der fün f ten Rippe rechts und eine kleine Leberläsio n zu (Urk. 11/ 3/150) .
Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 (Urk. 11/3/9-11) per 3. Juli 2009 ab unter Einstellung der Leistungen mit der Begründung, es lägen nur mehr krankheitsbedingte Beein trächtigungen vor. Am 1 0. Januar 2010 (Urk. 11/7)
meldete X.___ sich
nach erfolg ter Früh erfas sung (Urk. 11/1) zum Bezug von Leistungen der In va li den versicherung an . Diese zog die Akten des Unfallversi cherers (Urk. 11 /
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversi cherung [IVG]). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerde gegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2013 (Urk. 2) dafür, dass beim Beschwerdeführer aufgrund eines seit 2010 bestehenden psychischen Leidens eine 20%ige Einschränkung der Arbeits fähig keit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur im Aussendienst als auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätig keit bestehe. Weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Ren ten anspruch. 2.2
Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer unter ver schiedenen Aspekten rü gen (Urk. 1) und äusserte Kritik am
A.___ -Gutachten. Ins besondere führte er a us, das Gutachten sei weder umfassend noch sei en die Schlussfolgerungen nach voll ziehbar
(S. 5 unten) .
Es sei nach wie vor unklar, an w e lchen somatischen und psy chischen Beeinträchtigungen er tatsächlich leide und wie sich diese auf seine Arbeits fähigkeit auswirkten . Deshalb sei die Angelegenheit an die Beschwerde ge gnerin zurückzuweisen, damit diese erneut ein polydisziplinäres Gut achten (rheuma tologisch, neurologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch und internistisch) veranlasse.
3.
3. 1
Am 7. Juli 2009 (Urk. 11/3/57 -72) erstattete Dr. med. G.___, Facharzt für Neuro lo gie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter, auf Veranlassung des Un fall ver sicherers ein neurologisches Gutachten mit interdisziplinärer Beurtei l ung unter Berücksichtigung des n europsyc hologischen Gutachtens des H.___
am I.___ vom 2 9. Juni 200 9. Darin nannte er ge stützt auf die Akten lage und die klinisch-neurologischen und neuropsycho logischen Unter suchungen als neurologische Diagnosen einen Skisturz am 3 0. Dezember 2006 mit leichter traumatischer Hirnverletzung (MTBI) der Kategorie 1 nach EFNS-Kriterien, neuropsychologische Funktions störungen betreffend Impuls kontrolle und Interferenzanfälligkeit, bislang un klarer ätiologischer Zu ordnung, dif fe rential diagnostisch unfallkausal im Rahmen einer möglichen orbito-fron talen be ziehungsweise ventro-medialen Läsion, differential diagnostisch im Rahmen einer psychischen Komorbidität, differential diagnostisch persönlich keits be dingt, und einen Verdacht auf ein Ulnaris rinnen syn drom rechts (unfall fremd, S. 13).
Dr. G.___ hielt fest (S. 14), die nachzuweisenden neuropsychologischen Funk tions störungen seien möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrschein lich unfall kausal. Ebenfalls möglich wären eine anhand einer ergänzenden ver siche rungs psy chiatrischen Untersuchung zu klärende psychische Komorbidität oder auch Per sönlich keitsfaktoren. Zum Ausschluss subtilerer, allenfalls post trauma tischer Ver änderungen frontaler Hirnstrukturen wäre eine ergänzende Magnet reso nanz tomographie (MRI) mit hämosiderinsensitiven T2*-Sequenzen unter besonderer Berücksichtigung der orbito-frontalen, ventro-medialen und sub kortikalen Regionen notwendig. Bei diesbezüglichen unauffälligen Befunden sollte eine ergänzende ver sicherungs psy chiatrische Untersuchung erfolgen. Die er hobene Fremd anam nese mit zwei unklaren Bewusstseinsstörungen sollte dar über hinaus Anlass zu einer EEG-Untersuchung im Hinblick auf ein e Anfalls er krankung und eine kardiologische Abklärung im Hinblick auf kardiogene oder ander weitige Synkopen geben. 3. 2
In Ergänzung zu seinem neurologisc hen Gutachten vom 7. Juli 2009 hielt Dr.
G.___ am 1. September 2009 (Urk. 11/3/20-21) nach weitere n Abklärungen in ab schliessender Weise fest, die nachzuweisenden psy cholo gischen Funktions störungen seien bei fehlendem Nachweis einer strukturellen traumatischen Läsion in der Bildgebung mit dem Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als unfallkausal im Sinne einer hirn organischen Störung zu beurteilen. 3. 3
Am 1 7. November 2009 (Urk. 11/14/11, Urk. 11/14/5-6) führte Dr.
med.
J.___, praktizierender Arzt, zu Händen der Arbeitgeberin sowie des Kran ken taggeldversicherers fest, es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeits unfähigkeit seit 3. Juli 200 9. Eine sitzende und stehende Arbeit auf dem Boden könne der Beschwerdeführer uneingeschränkt ausführen. Für die rechte Schulter und den rechten Arm solle eine Kraftanstrengung, die fünf bis zehn Kilo gramm über steige, nicht gemacht werden. Wegen Gleich gewichts störungen und Schwin delattacken sei ein Einsatz auf Leitern und kleinen Podesten wegen Sturzgefahr ausgeschlossen. Gewichtheben mit beiden Armen sei bis zu einem Gewicht von 10 kg in angemessenem Rahmen möglich. Organisatorische Arbeiten wie sie der Beschwerdeführer früher am PC für In stal lationen gemacht habe, seien unein geschränkt möglich. 3. 4
Dr. phil. K.___, Neuropsycho loge, Klinik für Neurologie, L.___, äusserte im Bericht vom 1 9. Mai 2010 (Urk. 11/84/11-13) einen Verdacht auf ein Sulcus ulnaris-Syndrom rechts und nannte folgende Diagno sen: -
chronifiziertes Zerviko vertebral syndrom rechts, -
Bursitis subacromialis/subdeltoidea -
Status nach einem Skisturz am 3 0. Dezember 2006 mit/bei unter ande rem -
commotio cerebri, Gesichts schädelkontusion rechts, Rippenfraktur Costa 5 ve n trolateral rechts -
Schädel-Computertomographie n ativ vom 3 0. Dezember 2006, L.___ : Aus schluss einer frischen intrakraniellen Blutung, im Wesentlichen alters ent sprechende supra- und infratentorielle Hirn paren chym struk turen, keine Kalot ten fraktur -
Schädel-Magnetresonanztomographie nativ und kontrast mittel ver stärk t vom 1 5. Februar 2007 (extern): k ein Nachweis post traumati scher Ver änderungen, insbesondere kein raumforderndes Hämatom oder axonale Scher ver letzungen.
In seiner Beurteilung führte er aus (S. 3), die neuropsychologische Verlaufs unter suchung habe insgesamt hirnlokalisatorisch unspezifische, von leicht bis schwer reichende kognitive Minderleistungen in fast allen der geprüften Berei che er geben. Einzig bei mehreren Exekutivfunktionen (verbale und figurale Ideen produktion, Interferenzanfälligkeit) fänden sich normgerechte Befunde. Verglichen mit der Voruntersuchung vom 2 9. November 20 07 sei eine deutliche Verschlechterung des kognitiven Leistungsvermögens feststellbar. Aufgrund dieser Progredienz, der unauffälligen bildgeben den Befunde (Computer- und Magnet resonanztomographie) sowie des unspezifischen Leistungsprofils seien die kognitiven Schwierigkeiten kaum im Rahmen eines hirnorganischen Korre lates interpretierbar. Am ehesten sei von einem unspezifischen leistungs min dernden Effekt der anamnestisch beschriebenen Schmerz-, Depressions- und Fatigue symptomatik auszugehen. Für das weitere Prozedere stehe deshalb die Fort führung der offenbar bereits begonnenen psychiatrisch-psycho thera peuti schen Betreuung im Vordergrund. Aus neuropsychologischer Sicht seien die Voraussetzungen für die Fahreignung momentan nicht gegeben, da die mit unter schweren Minderleistungen auch mehrere verkehrsrelevante Bereiche (zum Beispiel selektive und geteilte Aufmerksamkeit) umfassten. Basierend auf dem jetzigen Leistungsvermögen gingen sie vorerst von einer Arbeits un fähig keit von 100 % aus. Es sei aber durchaus vorstellbar, dass die erwähnte psy chi atrisch-psychotherapeutische Betreuung mittelfristig günstigere Voraus setzungen für Arbeitsfähigkeit (und Fahreignung) schaffen könnte. 3. 5
Am 1 9. Juni 2010 (Urk. 11/21, Urk. 11/14/5-6, Urk. 11/14/11) nannte Dr. J.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklare Gedächtnis- und Konzentrationsstör ungen (differentialdiagnostisch eine frontale Dysfunktion nach einer Commotio cerebri in neurologischer und psy chiatrischer Abklärung) seit 3. Juni 2007, chronische Schmerzen im rechten Schulterbereich, ein thorakospondylogenes Syndrom seit Januar 2007 und einen Verdacht auf eine reaktive und larvierte Depression seit 3. Juni 2009 und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 3. Juli 2009 bis 1 4. März 2010 und von 100 %
ab 1 5. März 2010.
Dr. J.___ hielt fest, die Belastung der rechten Schulter und der Brust wirbel säule sei leicht eingeschränkt. Ferner seien das Konzentrations- und Auf fassungsvermögen reduziert. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zumutbar. Nach dem Unfall im Dezember 2006 habe ab 10. April 2007 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und ab 3. Juli 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres bestanden. Körperlich bestünden nur geringe Ein schränkungen, die im bisherigen Beruf auf längere Sicht keine redu zierte Arbeits fähigkeit bedingten sollten, wenn mittlere und schwere Belastun gen vermieden würden, was realisierbar sein könnte. Im Moment bestehe bis zur Bes serung der gestörten Konzentration und psychischen Lage eine temporäre Ein schränkung. Es sei zu versuchen, den Beschwerdeführer rasch zu integrieren. 3. 6
Im Bericht vom 9. Juli 2010 (Urk. 11/28, vgl. Urk. 11/22/ 1-2, Urk. 11/18/6) hiel ten Dr. med. M.___, Oberarzt, und Dr. med. N.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, L.___, folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Chronifiziertes C ervikovertebralsyndrom rechts sowie Schulter-Arm-Syn drom rechts - einen Verdacht auf rezidivierende Blockwirbelbildung H alswirbelsäule (HWS) und obere Brustwirbelsäule (BWS) - muskuläre Dysbalance mit ausgeprägten Tendomyogelosen im Bereich der humeroskapulären Muskulatur - Wirbelsäulen-Fehlhaltung bei leicht rechtskonvexer BWS-Skoliose - Magnetresonanz -Arthrographie Schulter rechts 2. Juni 2009; Bursitis, keine Ruptur der Rotatorenmanschette - Ultraschall Juni 2010: Bursitis subacromialis/subdeltoidea - Status nach Skisturz am 3 0. Dezember 2006 - Commotio cerebri, Gesichtsschädelkontusion rechts, Rippenfraktur Costa 5 ventrolateral rechts - CCT nativ 3 0. Dezember 2006: normal - Schädel-MRI 1 5. Februar 2007: normal - n europsychologische Untersuchung 1 9. Mai 2010 (USZ): Hirnlokalisa to risch unspezifische, von leicht bis schwer reichende kognitive Min der leistungen in fast allen der geprüften Bereiche. Momentan ist die Fahreignung nicht gegeben - Thoracic-outlet-Syndrom beidseits
Die Ärzte der Rheumaklinik führten aus, aus rein rheumatologischer Sicht be s tehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer aktuellen Limitierung bei Arbei ten oberhalb der Schulterhöhe. Sollte die Beantwortung der Fragen bezüg lich der beruflichen Einschränkungen gewünscht sein, dann empfählen sie ein Arbeits assessment zur Objektivierung der funktionellen Belastbarkeit. In wie weit eine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer oder psychiatrischer Sichte be stehe, könnten sie nicht beurteilen. 3. 7
Im psychiatrischen Gutachten vom 7. Dezember 2010 (Urk. 11/32/2-10) zu Hän den des Krankentaggeldversicherers nannte Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf die psychiatrische Abklärung am 7. September 2010 als Hauptdiagnosen eine leichte kognitive Störung gemäss ICD-10 F06.7 und eine mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 F32.1
(S. 7). Als Nebendiagnose führte er eine somatoforme Schmerzstörung auf (ICD 10 F45.4; S. 7) .
Dr. O.___ hielt fest (S. 6 Ziff. 3), die neurokognitive Beeinträchtigung verun mög liche derzeit eine Wiedereingliederung an einem Arbeitsplatz, zum Beispiel im Be reich Installation, Technik, aber auch in einer alternativen Tätigkeit. Die neuro kognitive Be einträchtigung werde verursacht respektive überlagert durch eine depressive Symptomatik, aber auch durch eine zuletzt sich einstellende an haltende somatoforme Schmerzstörung. Die Arbeitsunfähigkeit werde derzeit durch die erwähnte kognitive Beeinträchtigung, aber auch durch die psychische Problematik, ohne dass auf ein hirnorganisches Korrelat hingewiesen werden kön ne, welches allenfalls unfallbedingt sei, begründet.
Er gehe davon aus (S. 8 f. Ziff. 9), dass ohne Mitwirkung der Invalidenversiche rung mit einem geeigneten Arbeitsprogramm eine berufliche Wiedereingliede rung derzeitig nicht möglich sein werde.
Die neuropsychologischen Funktionsstörungen seien am ehesten durch die psy chischen K omorbiditäten im Sinne einer mittelgradigen depressiven Störung und einer andauernden somatoformen Schmerzstörung zu erklären. Ob früher psychische Auffälligkeiten bestanden hätten, sei ihm nicht bekannt. Ausser den b elastenden Folgen des Skiunfall s vom 3 0. Dezember 2006, welche eine ungünstige psychische Entwicklung des Beschwerdeführers begünstigt hätten, gebe es keine Hinweise für das Bestehen psychischer Auffälligkeiten wie zum Beispiel einer Persönlichkeitsstörung, w elche vor dem Skiunfall vom 30. De zember 2006 bestanden haben könnten (S. 9 Ziff 11). 3. 8
Die A.___ -Gutachter nannten am 1 0. Februar 2011 (Urk. 11/34/2-22) nach inter nistisch-allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und neurologischen Unter su chungen als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depres sive Episode (ICD-10 F32.0; S. 18 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit führten sie funktionelle neuropsychologische Störungen (ICD 10 R41.3), einen Status nach einem Skiunfall mit leichter traumatischer Hirn ver letzung vom 3 0. Dezember 2006 (ICD-10 S06.0) und ein panvertebrales Schmerz syndrom mit multifokalen Schmerzen an den Armen (ICD-10 M53.80; S. 18 Ziff. 5.2) an.
In ihrer Gesamtbeurteilung hielten sie fest (S. 19 Ziff.
E. 3 ) und des Kranken tag geld versicherers (Urk. 11/14, Urk. 11/32) sowie einen Auszug aus dem individue llen Konto (Urk. 11/15) bei und holte Auskünfte der Arbeit geberin (Urk. 11 /1
E. 3.1 3
Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1. Februar 2013 (Urk. 11/ 85/1-6, vgl. dazu Urk. 11/86, Urk. 11/27) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit kognitive Beein trächti gungen unklarer Ätiologie (Aufmerk sam keits funktion, verbales und visuelles episodisches Ge dächtnis, exekutive Funktionen). Als Diagnosen ohne Aus wir kungen auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), re mittiert, bestehend seit mindestens Beginn 2010, wahr schein lich schon früher auf grund der anam nestischen Angaben.
Dr. P.___ hielt fest, dass beim Beschwerdeführer Konzentrations- und Gedächtnis störungen bestünden. Weil der Beschwerdeführer schon länger nicht mehr arbeite, könne nicht beurteilt werden, wie sich diese konkret bei der Arbeit auswirkten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Da in mehreren neuropsychologischen Untersuchungen neuro psy chologische Auffälligkeiten erhoben worden und diese gegenwärtig nicht mehr erklärbar seien, solle den Gründen durch andere Fach richtungen nach gegangen werden (zum Beispiel Neurologie). 3. 1 4
Am
7.
Februar 2013 (Urk. 11/88/5-8, vgl. dazu auch Urk. 11/33/1-3,
Urk. 11/52/3-4, Urk. 11/89/1-2) nannten
Dr. med. V.___, Oberarzt, und Dr.
med. W.___, Assistenzärztin, Rheumaklinik, L.___, folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit : - Chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Kom po nente rechts - Beginn nach Unfall vom 3 0. Dezember 2006 - intermittierend segmentale Dysfunktion der Halswirbelsäule (limi tierte HWS- und BWS [Th4-6]-Rotation rechts) - intermittierende Wirbelsäulen-Fehlhaltung bei leicht rechtskonvexer BWS-Skoliose - MRI HWS 3. Dezember 2010: Diskusdegeneration HWK 5 bis
7
osteo diskal bedingte foraminale Stenose HWK 5/6 links mit Kom pression der Radix C6 (klinisch beides nicht relevant) - r adiologisch regelrechtes Alignement in HWS-Funktionsaufnahmen (März/2011) - Intermittierende Kribbelparästhesien im Nervus ulnaris Inner vations ge biet rechts mit/bei - durch Druck auf das Schulterblatt rechts respektive Provokation der costovertebralen Lücke ausgelöst - Schwäche Arm rechts (durch Neurologen nicht objektivierbar, Hyper re flexie Ar m links, RPR/BSR) - d ifferentialdiagnostisch im Rahmen degenerativer HWS Verände rungen (siehe Diagnose 1) - ENMG 2011: keine Hinweise für Nervus ulnaris-Reizung - Verlaufs-MRI und neurologische Abschlussbeurteilung ausstehend - Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom - Extensions- und Lordosierungsfehlstellung thorakal, lokalisierte HWS/BWS-Über gangskyphosierung - s egmentale Hypo mobilität nach Th6-Th10 links, Th9-L2 rechts, L3/L4 und L4/L5, Konvergenzstörung links - radiologisch keine wesentliche Degeneration (März 2011) - Thorakoscapuläre Dysbalance rechts mit Schulter-/Arm-Syndrom - MR-Arthrographie Schulter rechts 2. Juni 2009; Bursitis, keine Ruptur der Rotatorenmanschette - Ultraschall 2 3. Juni 2010 und 1. März 2011: m ögliche leichte Bursitis sub acromialis/subdeltoidea rechts - ENMG März 2011: Klinisch und elektrophysiologisch keine Hinweise für eine Nervus ulnaris-Reizung - Ultraschall am 2 6. September 2012: ansatznahe kleine Verkalkung der Supra spinatussehne rechts, leichte Bursitis beidseits diskret rechts mehr als links, leichte AC-Gelenksarthrose beidseits - Leicht bis schwer reichende kognitive Minderleistungen - am ehesten im Rahmen der Schmerz-, Depressions- und Fatigue symp tomatik erklärt, bisher kein hirnorganisches Korrelat - neuro psychologisch e Abklärung im Mai 2010: hi r n lokalisatorisch un spe zifische, von leicht bis schwer reichende kognitive Minder leistun gen in fast allen der geprüften Bereiche, deutliche Ver schlechter ung des kognitiven Leistungsvermögens im Vergleich zu November 2007 - aktuelle neuropsychologische Verlaufsbeurteilung ausstehend - Mittelgradig depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syn drom - Status nach Skisturz am 3 0. Dezember 2006 - Commotio cerebri, Gesich t s schädelkontusion rechts, Rippenfraktur Costa 5 ventrolateral rechts - CCT nativ am 3 0. Dezember 2006: normal - Schädel-MRI vom 1 5. Februar 2007: normal
Dr. V.___ und Dr. W.___ hielten fest, anlässlich des stationären Aufenthaltes im März 2011 sei für eine leichte bis mittelschwere Arbeit rheumatologisch-the oretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festgelegt worden. Anlässlich der letzten Konsultation vom Dezember 2012 hätten sich weiterhin auf die Wirbel säule und die Arme betonte Schmerzen gezeigt, bei denen von einer Beschwer deakkumul ation im Tagesverlauf und somit einer Leistungsminderung von min desten 20 % sowie einer Einschränkung bezüglich Arbeit mit Ge wichten über 10
kg sowie Arbeiten in Zwangspositionen auszugehen sei. Für eine detaillier tere Beurteilung sollte eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) durchgeführt werden. Bezüglich Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus neuro logischen und psychiatrischen Gründen könnten sie nicht Stellung nehmen. Die muskuloskelettalen Beschwerden seien mit einem regelmässig durch geführten Trainingsprogramm zur Rumpfstabilisation be ein fluss bar. Ob eine volle Leis tungsfähigkeit erreicht werden könne, sei zurzeit nicht beur teilbar.
Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes mit aktuell laufender neuro psy cho logischer/neurologischer Abklärung sowie w ie derholt psy chi atrischer Be hand lung sei für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit ein inter dis zi plinäres Gutachten zur Berücksichtigung sämtlicher Aspekte notwendig. 4 . 4 .1
4.1.1
Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei m Be schwer de führer sowohl somatische als auch psychische Beeinträchtigungen be stehen. Vorwegzuschicken ist, dass f ür die
Frage, ob beziehungsweise inwieweit der Beschwerdeführer
deswegen in seinem Leistungsvermögen einge schränkt ist, in zeitlicher Hinsicht jedenfalls
bis zum Begutachtungszeitpunkt vom 15.
De zember 2010 (Urk. 11/34 S. 1) auf das polydisziplinäre
Gut achten vom 10.
Februar 2011 (E. 3. 8) und die ergänzenden Stellung nah me vom 3 1. Januar 2012 (E. 3. 10) abgestellt wer den kann, da dieses
den praxisgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage entspricht (E.
1. 3) :
Das vorliegende Gutachten basiert auf allseiti gen Untersuchungen in internistisch-allgemeinmedizinischer, psychiatrischer und neurologischer Hin sicht,
be rück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Be schwerde führe rs auseinander. Auch wurde es in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den wesentlichen Vorakten erstattet und leuchtet in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammen hänge ein. D ie Schluss fol gerung, wonach d e r Be schwerdeführer
un ter Berück sichtigung der psy chischen und somatischen Ein schränkungen in seiner bis herigen Tätigkeit als Elektromonteur im Aussendienst wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig ist, ist begründet und nachvollziehbar . 4 . 1. 2
Was das zeitlich frühere Gutachten vom 7. Juli 2009 (E . 3.1) samt Ergänzung vom 1. September 2009 (E. 3.2) von Dr. G.___
anbelangt,
so bestätigt dieser die neurologischen Schluss fol gerungen des A.___ -Gutachtens insofern, als er bereits damals keine strukturellen traumatischen Läsionen in der Bildgebung hat nachweisen können. Dass die kognitiven Schwierigkeiten kaum im Rahmen eines hirnorganischen Korrelates interpretierbar seien, konstatierte auch der Neuropsychologe Dr. K.___ in seinem Be richt vom 1 9. Mai 2010 (E. 3.4). Sowohl Dr. G.___ als auch Dr. K.___ machten aber keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers; ihre Berichte waren insofern für die streitigen Belange nicht umfassend. 4.1.3
Die Ärzte der Rheumaklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des L.___ untermauern zwar di e Beurteilung der A.___ -Gutachter hinsichtlich der Arbeits fähigkeit aus rheumatologischer Sicht ebenfalls, indem sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (mit aktueller Limitierung bei Arbeiten oberhalb der Schulter höhe attestierten (E. 3.6), aber in nicht abschliessender Weise, da sie für die Beantwortung der Fragen bezüglich be ruf licher Einschränkungen zur Objekti vierung der funktionellen Belastbarkeit ein Arbeitsassessment empfahlen .
4.1.4
Bezüglich der vor der Begutachtung durch das A.___ ergangenen Berichte
des behandelnden Dr. J.___
vom 1 7. November 2009 (E. 3.3) und 1 9. Juni 2010 (E. 3.5) ist festzuhalten, dass seine
Einschätzung in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge aufgrund der ge schilderten diskret en
Befunde nicht nachvollzogen werden k ann . Hinzu kommt, dass die
im Bericht vom 19.
Juni 2010 gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit ab Mitte März 2010 widersprüchlich sind .
Dr. J.___
konnte auch bezüglich neurologischer und psy chiatrische r Diagnosen
- sie betreffen nicht
sein an ge stammtes Fach ge biet als praktizierender Arzt
- nur auf weitere Abklärungen verweisen.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.1.5
Was die Beurteilung von Dr. O.___ (E. 3.7) anbelangt, wonach der Be schwerde führer vordergründig durch die neurokognitive Beeinträchtigung generell zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, ist ebenfalls mit den A.___ -Gutachtern festzuhal ten (Urk. 11/34/2-22 S. 14 Ziff. 4.1.10), dass insbesondere die Diagnose einer leichten kognitiven Störung gemäss ICD-10 F06.7, welche Kategorie Krank heitsbilder erfasst, die ursächlich mit einer Hirnfunktionsstörung im Zusam menhang stehen, bei vorliegend fehlendem somatischen Korrelat nicht über zeugt .
Zusammenfassend vermögen die oben erwähnten Berichte die Beurteilung der A.___ - Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. 4 . 2 4.2.1
Zu prüfen gilt weiter, ob die medizinische Situation des Beschwerdeführers nach der Begutachtung bis zum Erlass der Verfügung am 3 0. April 2013 gleich geblieben ist beziehungsweise ob die nachher ergangen en Berichte an der Be ur teilung durch die A.___ -Gutachter etwas zu ändern vermögen :
4 . 2 . 2
Was die Berichte der Fachpersonen des E.___ (E. 3.9, E. 3.11, vgl. dazu auch Urk. 11/85/8-12) anbelangt, so überzeugen die darin ge zogenen Schl ussfolgerungen nicht und sind in sich widersprüchlich .
Mit den A.___ Gut achtern (E. 3.10) ist nämlich davon auszugehen, dass eine psy cho orga nische Störung allein aufgrund von neuropsychologischen Tests nicht diagnos tiziert werden k ann, und auch in den von den
Fachpersonen des E.___
erwähnten Diagnosen ist keine psy cho organi sche Diagnose aufgeführt worden, obwohl sie das Auftreten von Pe rseverationen und Kon fabulationen sowie das im Alltag oft be obachtete leicht enthemmte Verhalten „ am ehesten “
mit eine r Beeinträchtigung der exekutiven Hirnfunktion vereinbar sahen. Ferner passt der psychopathologische Be fund (Urk. 11/85/8-12 S. 4, vgl. dazu auch E.
E. 3.8 und 3.10) Kenntnis hatten, ist zu bezweifeln,
kann dem Bericht doch kein Hinweis darauf bzw. keine Auseinandersetzung damit entnommen werden, was angesichts der Sachlage aber erwartet werden müsste. 4 . 2 . 5
Schliesslich vermag auch der Bericht vom 1. Februar 2013 (E. 3.13) nichts an der Einschätzung durch die A.___ -Gutachter zu ändern, konnte doch
selbst der be han deln d e Dr. P.___
aus psy chiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbe its fähig keit konstatieren; die depressive Störung erachtete er als voll ständig remit tiert. D eshalb hätten auch d ie ein gesetzten Antidepressiva aus ge schlichen wer den können. Jedenfalls finden sich in diesem Bericht keine Hin weise dafür, dass sich die gesundheitliche Situation im Vergleich zum A.___ -Gutachten ver schlechtert haben soll te . 4 . 3
4 . 3 .1
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1 S. 7),
seine Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Beschwerden im Nacken und Schultern mit Ausstrahlungen in den rechten Arm in rheuma tologischer Hinsicht mehr eingeschränkt als im Gutach ten angenommen und verwies auf den Bericht der Ärzte der Rheumaklinik am Institut für physikalische Medizin des L.___ vom 9. Juli 2010, wonach Arbeiten über Schulterhöhe nicht mehr zumutbar seien.
Als Elektromonteur müsse er näm lich oft Arbeiten über Schulterhöhe ausführen. In Bezug auf diesen Kritik punkt ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Druck schmer zen und die Sensiblitätsstörungen an der rechten Han d keinem orga nisch-pathologischen Korrelat haben zugeordnet werden können (Urk. 11/34/2 22
S. 19 Ziff. 6.2); objektivierbare Zeichen einer peripher-neuro genen Läsion oder eine radikuläre Ursache h a tten sich nicht finden lassen (S. 17 Ziff. 4.2.4). Aufgrund der gemachten Befunde ist auch hier die Beurteilung der A.___ -Gut achter nicht zu beanstanden, berücksichtigten sie doch die geklagten Arm- und Schulterbeschwerden in ihrer Beur teilung, taxierten die darauf basierenden Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms mit multifokalen Schmerzen an den Armen aber als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. 4 . 3 .2
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte (Urk. 1 S. 7 f.), m it Ausnahme der A.___ Gutachter
seien sämtliche behandelnde n und be gutachtende n Ärzte davon aus gegangen, dass er vorab aufgrund der bei ihm vor handenen neuropsycholo gischen Beein trächtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt und ihm dem ent sprechend auch von Dr. K.___ des L.___ im Be richt vom 1 0. März 2010 die
Fahreignung abgesprochen worden sei, ist festzuhalten, dass gemäss
A.___ -Gutachter die angegebenen neuro psychologischen Ein schränkungen kei nem organischen somatisch en Kor relat zugeordnet werden ko nnten und die Konzentrations- und Gedächtnis störungen demgemäss als funktionell und ohne klinische Relevanz einzustufen waren (Urk. 11/34/2-22 S. 19 f. Ziff. 6.4) . Ferner wiesen diese auch darauf hin, dass anlässlich der psy chiatrischen Untersuchung deutliche Inkonsistenzen festgestellt w urden . 4 . 3 .3
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend (Urk. 1 S. 11), dass der Sachverhalt auch in psy chi atrischer Hinsicht nur ungenügend abgeklärt worden sei. Insbe sondere monierte er, dass aus dem A.___ -Gutachten unter dem Titel psy chi atri sche Beur teilung hervorgehe, dass die Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen aus neuro logischer Sicht zu b eur teilen seien, im Rahmen dies e r
Beurteilung aber dann fest gestellt w orden sei, dass sie n icht organisch begründet seien, weshalb
erneut die Frage zu beantworten gewesen wäre, ob sie also nicht doch im psychiatrischen Kontext, sprich im Rahmen der depressiven Er krankung, zu berücksichtigen gewesen wären.
In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist anzuführen, dass der Umstand, dass
die kogni tiven Einschränkungen in der neuro psychologischen Testung am L.___ im Jahr 2010 als hirnlokal unspezifisch beurteilt worden sind,
für die A.___ -Gutachter aus psychiatrischer Sicht (Urk. 11/34/2 22 S. 14 f. Ziff. 4.1.8) ein Hinweis dafür war, dass diese durch Konzentrationsstörungen im Rahmen der Depression bedingt sein könnten und zusätzlich subjektiv ver stärkt würden, worauf wiederum die erwähnten Inkonsistenzen hingewiesen hätten. Mit der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aus psychiat rischer Sicht wurden diese in der Folge angemessen berücksichtigt . 4 . 3 . 4
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den ins Recht gelegten Berich ten vom 2 3. Mai 2012 (Urk. 11/68/1-3) und 2 8. August 2013 (Urk. 15/3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich dabei nicht um Beurt eilungen von m edi zi nischen
Fachpersonen handelt . 4 .4
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das A.___ -Gutachten ab zu stell en und der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu betrachten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Elektro monteur im Aussendienst wie auch für jede andere körperlich leichte und mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
Weitere medizinische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wurden, sind bei dieser Sachlage nicht angezeigt. 5 .
Was die erwerbliche Seite angeht, so besteht bei einer Ar beitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur sowie in angepasster Tätigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Da sowohl für die Ermittlung des Validen - als auch des Invalideneinkommens die selben Tabellenlöhne heran zuziehen sind, entspricht der Invaliditätsgrad mithin der eingeschränkten Leis tungsfähigkeit von 20 %. 6 .
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, werden
jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 12). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf §
E. 3.11 ) nicht zur genannten Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode. Hin zu kommt, dass dem Bericht vom 19. Oktober 2011 (E.
3.9) ebenfalls keine ab schliessende Beur teilung der Arbeits fähigkeit zu entnehmen ist, hielten die Fach personen des E.___ einzig eine unter der durch die A.___ Gutachter attestierte Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 80 % fest. Bezüglich der genannten Diagnose einer an haltende n somato forme n
Schmerz störung
ist ferner anzu merken, dass diese rechtsprechungsgemäss grund sätzlich als über windbar gilt und eine aus nahms weise Unüber windbarkeit vorliegend nicht gegeben wäre (zum G anzen siehe etwa BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E.
1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.) .
Bemerkens werter weise kon statierten die selben Fachpersonen im Bericht vom 19.
Oktober 2011 (E. 3.9) auch, dass eine Aggravation der neuro psycho logi schen kognitiven Ein schränkungen nicht auszuschliessen, wenngleich aber eher un wahr scheinlich sei. 4 . 2 . 3
Bezüglich der neuropsychologischen Testungen (E. 3. 12, vgl. dazu auch 3. 11) ist generell anzufügen, dass diese die gutachterlichen Bemühungen nicht zu ersetzen vermögen, sondern einzig einen Zusatzbefund darstellen, der in die (gerichtliche) Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist. Generell kann einem test mässigen Er fassen der Psycho patho logie im Rahmen der psychiatrischen Exploration näm lich nur ergänzende Funktion beigemessen werden; ausschlag gebend bleibt die klinische Unter suchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Ver haltens beobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen hält der Bericht vom 2 4. Januar 2013 (E. 3.12) eben falls fest, dass die Defizite insgesamt hirnlok ali satorisch unspezifisch seien, so dass ein zugrunde liegendes strukturelles Korre lat unwahrscheinlich sei und sich auf der Magnetresonanztomographie des Schädels vom 1 5. Februar 2007 ein unauffällige r Befund gezeigt habe.
4 . 2 . 4
Auch
der
- neueste, in den Akten liegende - Bericht vom 7. Februar 2013 (E. 3.14) der Ärzte der Rheumaklinik des L.___ vermag an der Beurteilung de r
A.___ -Gutachter nichts zu ändern, da sie ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in abschliessender Weise ab gaben, empfahlen
sie doch für eine detaillier tere Beurteilung eine
EFL und für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit ein inter dis zi plinäres Gutachten . Dass sie vom A.___ -Gutachten vom 1 0. Februar 2011 und der ergänzenden Stellungnahme vom 3 1. Januar 2012 (oben E.
E. 6 ) sowie medizinische Berichte (Urk.
E. 6.2 ff.), der Be schwerde führer habe an läss lich der Untersuchungen verschiedene, etwas diffus geschil derte körperliche Be schwerden angegeben, welche seit dem Unfall vom 3 0. Februar (richtig: Dezember) 2006 bestünden. Im Vordergrund der Beschwer den seien aber die Kon zentrationsfähigkeit und Vergesslichkeit gestanden. In der neuro logischen Unter suchung hätten im Neuro status keine pathologischen Be funde er hoben wer den können. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Druck schmerzen und die Sensibilitätsstörung an der rechten Hand entsprächen nicht einem organisch-pathologischen Kor relat. Die neuropsychologischen Ein schränkungen seien diffus gewesen. Die bei den früheren neuro psy cholo gischen Unter suchungen festgestellten Defizite könnten bei unauffälligen MRI-Befunden organisch nicht erklärt werden. Auch die Verschlechterung der neurologischen Be funde zwischen 2007 und 2010 sowie die kognitive Minderleistung in fast allen geprüften Bereichen sprächen gegen eine hirnorganische Ursache. Aus neuro logischer Sicht sei der Be schwerde führer in der Arbeitsfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit wie auch für eine andere körperlich leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeit nicht eingeschränkt.
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden. Die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien bei der psychiatrischen Untersuchung auch aufgefallen, seien aber nicht in allen Bereichen konstant vorhanden gewesen. Aufgrund der leichten depressiven Symptomatik sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht um 20 % eingeschränkt.
Im internistischen Status hätten keine weiteren pathologischen Befunde erhoben werden können. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt.
Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätig keit als Elektromonteur im Aussendienst wie auch für jede andere körper lich leichte bis mittelschwere, wechselbelastendende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in e inem ganztägigen Pensum .
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen ihrer Feststellungen durch das psychische Leiden könne ab Behandlungsbeginn beim Psychiater Dr. P.___ im Juni 2010 bestätigt werden (S. 19 Ziff. 6.3).
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Elektro monteur im Aussendienst wie auch für eine andere körperlich leichte bis mit tel schwere, wechselbelastende Tätigkeit bei vollschichtiger Präsenz zu 80 % arbeits- und leistungsfähig (S. 21 Ziff. 6.8). 3. 9
Im Bericht vom 1 9. Oktober 2011 (Urk. 11/52 /1-2; teilstationäre psychiatrische Be hand lung vom 9. Mai bis 2 6. August 2011, vgl. dazu auch Austrittsbericht vom 2 1. Oktober 2011, Urk. 11/85/8-12) führten lic. phil. C.___
und Dr.
D.___, E.___, aus, sie seien mit den im A.___ Gut achten gestellten Diagnosen nicht einverstanden. Entgegen der Ein schätzung der A.___ -Gutachter sähen sie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht unter den von den A.___ -Gutachtern angenommenen 80
%. Während des teilstationären Aufent haltes hätten sich deutliche kognitive Ein schränkungen im Bereich der Auf merk samkeits fokussierung, des verbalen und visuellen episodischen Ge dächt nisses und der exekutiven Funktionen gezeigt. Aufgrund dieser Ein schränkungen habe sich teilweise ein kontinuierliches Arbeiten an ver schiedenen Themen als schwierig erwiesen. Zudem habe sich der Be schwerde führer beispielsweise bei raschem Sprechtempo relativ schnell über fordert. Die klare Tagesstrukturierung sowie die in einem therapeutischen Set ting vor handene Geduld hätten dem Beschwerdeführer im Umgang mit diesen Ein schränkungen geholfen. Auch habe er seine kognitive Leistungs fähig keit leicht ver bessern können. In einem Umfeld, in dem eine rasche Auf fas sungs gabe sowie soziale Fertigkeiten und eine hohe Konzentrations- und Auf merk sam keits fähigkeit gefordert seien, wäre der Beschwerdeführer deutlich über fordert, was mit einer erneuten Verschlechterung seiner psychischen Befind lichkeit ein her gehen könnte. Das Auftreten von Perseverationen und Konfabulationen in ver schiedenen Tests der neuropsychologischen Testung sowie das im tages kli nischen Alltag beobachtete, leicht enthemmte Verhalten des Be schwerde führers, seien am ehesten mit einer Beeinträchtigung der exekutiven Funktionen (Fron tal hirnfunktionen) vereinbar. Das neuropsychologische Ausfallprofil sei mit der Commotio cerebri vom 30.
Dezember 2006, der Schmerzsymptomatik und der Depression gut vereinbar, allein durch die psychiatrische Erkrankung wären die kognitiven Beeinträchtigungen nicht erklärbar. Eine Aggravation der neuro psy chologischen kognitiven Einschränkungen sei allerdings nicht auszu schlies sen, wenngleich eher unwahrscheinlich. 3. 1 0
Mit Stellungnahme vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 11/56) führten Dr. med. Q.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. R.___, Ärztliche Leitung, des A.___, bezüglich des fachärztlichen Berichtes des E.___ aus, in diesem Bericht sei implizit darauf hingewiesen worden, dass eine Symptom validierung nicht durchgeführt worden sei. Aufgrund der durchgeführten neuro psychologischen Tests könne eine psychoorganische Störung nicht diagnosti ziert werden. Entsprechend finde sich in diesem Bericht auch keine solche psychoorganische Diagnose . Im A.___ -Gutachten sei ins besondere auch darauf hingewiesen worden, dass ohne das Vorliegen eines somatischen Korrelates die Diagnose einer psychoorganischen Störung nicht ge stellt werden könne. Leider finde sich auch keine psychopathologische Be fund er hebung, so dass nicht beurteilt werden könne, ob die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Epi sode zutreffe. Im A.___ -Gutachten sei eine leichte de pres sive Episode aufgeführt und es sei auch begründet worden, warum damals diese Diagnose habe gestellt werden müssen. Ebenfalls sei begründet wor den, warum die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht habe gestellt werden können. Ob sich zwischenzeitlich die Symptomatik zu einer mittelgradigen depressiven Episode verschlechtert habe, könne auf grund des vorliegenden Berichtes nicht mit Sicherheit gesagt werden. Der Be richt des E.___ könne somit das A.___ -Gutachten nicht wider legen; an diesem sei auch weiterhin fest zuhalten. 3. 1 1
Am
8. Juni 2012 (Urk. 3=Urk. 11/65) führten lic. phil. C.___
und Dr.
D.___
erneut aus, bei der neuropsychologischen Testung hätten sich kognitive Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen des ver balen und visuellen episodischen Gedächtnisses und der exekutiven Funkti onen fin den lassen. Das Auftreten von Perseverationen und Kon fabulationen in ver schiedenen Tests sowie das in der Tagesklinik beobachtete leicht enthemmte Verhalten seien ebenfalls am ehesten mit einer Be ein trächtigung der exekutiven Funktionen (Frontalhirnfunktion) vereinbar.
Hinsichtlich des psychopathologischen Befunde s der genannten Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe während des teilstationären Aufenthaltes beziehungsweise bei der Aufnahme unter starken Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie auf g rund der kognitiven Einschränkungen unter Durchschlafstörungen gelitten. Weiter habe er unter einem geringen Selbstwertgefühl, ebenfalls aufgrund der Kon zentrations- und Aufmerksamkeits- sowie Gedächtnisstörungen, die ihm das Ge fühl gegeben h ätt en, weniger wert zu sein, gelitten. Aufgrund der Trennung von seiner derzeitigen Ehefrau habe er jedenfalls unter einem verminderten Selbst wertgefühl gelitten. Dazu kämen eine depressive Stim mungs lage mit Rat losigkeit und dysphorischer Stimmung. Teilweise sei der Be schwerdeführer auch klagsam. Es bestehe auch eine Grübelneigung. Der Be schwerde führer leide unter einer stark erhöhten Ermüdbarkeit bei nur geringer An strengung sowie unter Antriebslosigkeit. Aufgrund dieser genannten Symptome bestünden Einschrän kungen in der Belastungs- sowie Leistungs fähig keit.
Im A.___ -Gutachten habe keine Begründung für das Nichtvorliegen einer an halten den somatoformen Schmerzstörung erkannt werden können. Der Beschwer de führer leide seit dem Skiunfall unter andauernden s chweren und quälenden Schmerzen, womit das Zeitkriterium von sechs Monaten erfüllt wäre. Eine starke emotionale Belastung bestehe aufgrund der schweren Konflikte in der Familie bezüglich der Rollenaufteilung sowie aufgrund der Integration in der Schweiz. Zudem bestünden Konflikte mit der Ehefrau sowie mit den Töch tern bezüglich der Erziehung der nicht leiblichen Töchter, die eine grosse Belastung darstellten. Auch sei die finanzielle Situation bereits vor dem Unfall schwierig gewesen, unter anderem aufgrund von Integration und Ausbildung beziehungsweise Arbeitslosigkeit der beiden Töchter. Im Jahr 2007 habe dann der Skiunfall stattgefunden, danach hätten die Kon flikte zuhause beziehungs weise in der Familie stetig zugenommen. Die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien erfüllt. 3. 1 2
Dr. med. S.___, Oberarzt, und pract. med. T.___, Assistenzärztin, sowie Dr.
ph il. U.___, Neuropsychologin, L.___, Klinik für Neurologie, hielten im Bericht vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 15/2 =Urk. 11/89/3-6) folgende Diagnosen fest: - Persistierende kognitive Defizite seit Commotio am 3 0. Dezember 2006 - cMRI vom 2 4. August 2012: regelrechte Rinden-Mark-Dif feren zierung, kein Hinweis auf Blutung, Ischämie, Raum forderungen, be kannter Nebenbef und einer Teleangiektasie param edian links in der Basis der Pons ohne Nachweis einer Dynamik im Verlauf seit 2007 - Intermittierende Kribbelparästhesien im Nervus ulnaris Inner vations ge biet durch Druck auf das Schulterblatt rechts ausgelöst sowie subjektive Schwäche des rechten Armes - am ehesten somatoform, Differentialdiagnose: Im Rahmen degenerati ver HWS-Veränderungen (siehe Diagnose 3) - ENMG 2011: keine Hinweise für eine Nervus ulnaris-Reizung - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Kom po nente rechts - Beginn nach dem Unfall vom 3 0. Dezember 2006 - intermittierend segmentale Dysfunktion HWS (Limitierte HWS- und BWS [Th4-6]-Rotation rechts) - intermittierende Wirbelsäulen-Fehlhaltung bei leicht rechtskonvexer BWS-Skoliose - MRI HWS 3. Dezember 2010: Diskusdegeneration HWK 5 bis 7, Osteo diskal bedingte foraminale Stenose HWK 5/6 links mit Kom pression der Radix C6 (klinisch beides nicht relevant) - r adiologisch regelrechtes Alignement in HWS-Funktionsaufnahmen (März 2011) - Mittelgradige depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syn drom
In ihrer Beurteilung führten die Fachpersonen aus, es hätten sich kognitive Min der leistungen in nahezu allen geprüften Bereichen, insbesondere im Bereich der Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und mnestischen Funktionen gezeigt. Auch beim Sprechen und Lesen seien Schwierigkeiten ersichtlich, wobei unklar bleibe, welche Rolle die Fremdsprachigkeit dabei spiele. Die Wahrnehmungs- und Hand lungs funktionen seien normal. Im Vergle ich zur Voruntersuchung vom 19. Mai 2010 sei eine weitere Ver schlechterung des kognitiven Leistungs ver mö gens in den meisten Bereichen fest stellbar. Einzig bezüglich der verbal-episodi schen Gedächtnisfunktion und der Fehleranfälligkeit bei den Aufgaben zur selektiven Aufmerksamkeit seien leichte Verbesserungen erkennbar. Die Defizite seien insgesamt hirn lokalisatorisch unspezifisch, sodass ein zugrunde liegendes strukturelles Korrelat unwahrscheinlich sei. Entsprechend zeige sich im Schädel-MRI vom 1 5. Februar 2007 ein unauffälliger Befund. Die kognitiven Defizite seien überwiegend Folge einer psychiatrischen Ursache sowie der Schmerz symptomatik, welche entgegen der subjektiven Einschätzung des Beschwerde führers im Hinblick auf den gedrückten Affekt, das deutlich redu zierte Selbst wertgefühl verbunden mit inneren Konflikten und die erschwerte soziale Interaktion, nicht überwunden erscheine.
E. 11 / 18, Urk. 11/21, Urk. 11/26- 28)
ein. Sodann ordnete die IV-Stelle eine medizi nische Abklärung durch die MEDAS A.___, B.___, an (poly disziplinä res Gutachten vom 1 0. Februar 2011, Urk. 11/34).
Mit Vor bescheid vom
E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Y.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00518 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom
19. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap Bürglistrasse 11, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1968 geborene X.___ arbeitete seit September 1999 als Elektro monteur bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 11 / 7, Urk. 11 / 16).
A m 30. Dezember 2006 erlitt er einen Skiunfall (Urk. 11/7, Urk. 11 /14/2) . Dabei zog er sich eine Hirnerschütterung, eine Gesichtsschädelkontusion rechts, eine Fraktur der fün f ten Rippe rechts und eine kleine Leberläsio n zu (Urk. 11/ 3/150) .
Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), erbrachte die gesetzlichen Leistungen und schloss den Fall mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 (Urk. 11/3/9-11) per 3. Juli 2009 ab unter Einstellung der Leistungen mit der Begründung, es lägen nur mehr krankheitsbedingte Beein trächtigungen vor. Am 1 0. Januar 2010 (Urk. 11/7)
meldete X.___ sich
nach erfolg ter Früh erfas sung (Urk. 11/1) zum Bezug von Leistungen der In va li den versicherung an . Diese zog die Akten des Unfallversi cherers (Urk. 11 / 3) und des Kranken tag geld versicherers (Urk. 11/14, Urk. 11/32) sowie einen Auszug aus dem individue llen Konto (Urk. 11/15) bei und holte Auskünfte der Arbeit geberin (Urk. 11 /1 6) sowie medizinische Berichte (Urk. 11 / 18, Urk. 11/21, Urk. 11/26- 28)
ein. Sodann ordnete die IV-Stelle eine medizi nische Abklärung durch die MEDAS A.___, B.___, an (poly disziplinä res Gutachten vom 1 0. Februar 2011, Urk. 11/34).
Mit Vor bescheid vom 16 . Ju ni 201 1 (Urk. 1 1 / 41) stellte die IV - Stelle dem Ver sicherten die Abweisung des Leistungsbegehren s in Aussicht. Nach Prüfung der Ein wände des Versicherten vom 2 5. Juli (Urk. 11/44), vom 5. September (Urk. 1 1 / 50 -51) und vom 1. November 2011 (Urk. 11/53) forderte die IV-Stelle die A.___ -Gutachter auf, zu diesen Stellung zu nehmen (Stellungnahme vom 31. Januar 2012, Urk. 11/56). Am
8 . März 2012 (Urk. 11/57) wurde de m Versi cherte n
Gelegenheit gegeben, sich zu den getätigten Abklärungen zu äussern. Am 8. Juni 2012 (Urk. 11/65) nahmen lic. phil. C.___, Psychologin Tageskli nik, und Dr. med. D.___, Oberärztin Tagesklinik, E.___, zu den Fragen der Rechtsvertretung Stellung . So dann erhob der Versicherte mit Eingaben vom 2 1. Juni, 2 3. August 2012 respektive 27. September 2012 (Urk. 11/67-69, Urk. 11/73-74) weitere Ein wände.
Ferner führte d ie IV-Stelle verschiedene Standortgespräche hinsichtlich der beruflichen Situation durch (Urk. 11/80-81). In der Folge holte sie weitere medi zinische Berichte ein (Urk. 11/ 84-8). Am 5. Februar 2013 (Urk. 11/87) gewährte sie de m
Versicherte n diesbezüglich erneut die Möglichkeit
zur Stellungnahme . Nach Prüfung der Ein gabe des Versicherten vom
5. Februar 2013 (Urk. 11/87 89) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 3 0. April 2013 (Urk. 2) einen Rentenanspruch .
Am 6. Juni 2013 (Urk. 11/107) teilte sie ihm ferner mit, dass ihm Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch F.___ gewährt werde. 2.
Gegen die Verfügung vom 3 0. April 2013 erhob der Versicherte am 3. Juni 2013 (Urk. 1) Beschwerde und bean tragte, die angefoch tene Verfügung sei auf zu he ben und die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung an die Beschwerde gegnerin zurück zu weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung. Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. August 2013 (Urk. 10) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde . Am 2 0. August 2013 (Urk. 12) wurde dem Gesuch des Be schwerde führ er s um Be willigung der unent gelt lichen Prozessführung entsprochen und ihm die Beschwerde antwort vom 1 4. August 2013 zur Kenntnis gebracht.
Mit Eingabe vom 1 0. September 2013 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 15/2-3). Am 2. Oktober 2013 (Urk.
18) verzichtete die B eschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu, was dem Be schwerde führer am 4. Oktober 2013 (Urk. 19) mitgeteilt wurde. 3.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nach fol gen den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversi cherung [IVG]). 1. 3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist ent scheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf all seitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Dar legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Ex pertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerde gegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 30. April 2013 (Urk. 2) dafür, dass beim Beschwerdeführer aufgrund eines seit 2010 bestehenden psychischen Leidens eine 20%ige Einschränkung der Arbeits fähig keit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur im Aussendienst als auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätig keit bestehe. Weil der Invaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Ren ten anspruch. 2.2
Diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer unter ver schiedenen Aspekten rü gen (Urk. 1) und äusserte Kritik am
A.___ -Gutachten. Ins besondere führte er a us, das Gutachten sei weder umfassend noch sei en die Schlussfolgerungen nach voll ziehbar
(S. 5 unten) .
Es sei nach wie vor unklar, an w e lchen somatischen und psy chischen Beeinträchtigungen er tatsächlich leide und wie sich diese auf seine Arbeits fähigkeit auswirkten . Deshalb sei die Angelegenheit an die Beschwerde ge gnerin zurückzuweisen, damit diese erneut ein polydisziplinäres Gut achten (rheuma tologisch, neurologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch und internistisch) veranlasse.
3.
3. 1
Am 7. Juli 2009 (Urk. 11/3/57 -72) erstattete Dr. med. G.___, Facharzt für Neuro lo gie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter, auf Veranlassung des Un fall ver sicherers ein neurologisches Gutachten mit interdisziplinärer Beurtei l ung unter Berücksichtigung des n europsyc hologischen Gutachtens des H.___
am I.___ vom 2 9. Juni 200 9. Darin nannte er ge stützt auf die Akten lage und die klinisch-neurologischen und neuropsycho logischen Unter suchungen als neurologische Diagnosen einen Skisturz am 3 0. Dezember 2006 mit leichter traumatischer Hirnverletzung (MTBI) der Kategorie 1 nach EFNS-Kriterien, neuropsychologische Funktions störungen betreffend Impuls kontrolle und Interferenzanfälligkeit, bislang un klarer ätiologischer Zu ordnung, dif fe rential diagnostisch unfallkausal im Rahmen einer möglichen orbito-fron talen be ziehungsweise ventro-medialen Läsion, differential diagnostisch im Rahmen einer psychischen Komorbidität, differential diagnostisch persönlich keits be dingt, und einen Verdacht auf ein Ulnaris rinnen syn drom rechts (unfall fremd, S. 13).
Dr. G.___ hielt fest (S. 14), die nachzuweisenden neuropsychologischen Funk tions störungen seien möglicherweise, aber nicht überwiegend wahrschein lich unfall kausal. Ebenfalls möglich wären eine anhand einer ergänzenden ver siche rungs psy chiatrischen Untersuchung zu klärende psychische Komorbidität oder auch Per sönlich keitsfaktoren. Zum Ausschluss subtilerer, allenfalls post trauma tischer Ver änderungen frontaler Hirnstrukturen wäre eine ergänzende Magnet reso nanz tomographie (MRI) mit hämosiderinsensitiven T2*-Sequenzen unter besonderer Berücksichtigung der orbito-frontalen, ventro-medialen und sub kortikalen Regionen notwendig. Bei diesbezüglichen unauffälligen Befunden sollte eine ergänzende ver sicherungs psy chiatrische Untersuchung erfolgen. Die er hobene Fremd anam nese mit zwei unklaren Bewusstseinsstörungen sollte dar über hinaus Anlass zu einer EEG-Untersuchung im Hinblick auf ein e Anfalls er krankung und eine kardiologische Abklärung im Hinblick auf kardiogene oder ander weitige Synkopen geben. 3. 2
In Ergänzung zu seinem neurologisc hen Gutachten vom 7. Juli 2009 hielt Dr.
G.___ am 1. September 2009 (Urk. 11/3/20-21) nach weitere n Abklärungen in ab schliessender Weise fest, die nachzuweisenden psy cholo gischen Funktions störungen seien bei fehlendem Nachweis einer strukturellen traumatischen Läsion in der Bildgebung mit dem Grad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nicht als unfallkausal im Sinne einer hirn organischen Störung zu beurteilen. 3. 3
Am 1 7. November 2009 (Urk. 11/14/11, Urk. 11/14/5-6) führte Dr.
med.
J.___, praktizierender Arzt, zu Händen der Arbeitgeberin sowie des Kran ken taggeldversicherers fest, es bestehe weiterhin eine 50%ige Arbeits unfähigkeit seit 3. Juli 200 9. Eine sitzende und stehende Arbeit auf dem Boden könne der Beschwerdeführer uneingeschränkt ausführen. Für die rechte Schulter und den rechten Arm solle eine Kraftanstrengung, die fünf bis zehn Kilo gramm über steige, nicht gemacht werden. Wegen Gleich gewichts störungen und Schwin delattacken sei ein Einsatz auf Leitern und kleinen Podesten wegen Sturzgefahr ausgeschlossen. Gewichtheben mit beiden Armen sei bis zu einem Gewicht von 10 kg in angemessenem Rahmen möglich. Organisatorische Arbeiten wie sie der Beschwerdeführer früher am PC für In stal lationen gemacht habe, seien unein geschränkt möglich. 3. 4
Dr. phil. K.___, Neuropsycho loge, Klinik für Neurologie, L.___, äusserte im Bericht vom 1 9. Mai 2010 (Urk. 11/84/11-13) einen Verdacht auf ein Sulcus ulnaris-Syndrom rechts und nannte folgende Diagno sen: -
chronifiziertes Zerviko vertebral syndrom rechts, -
Bursitis subacromialis/subdeltoidea -
Status nach einem Skisturz am 3 0. Dezember 2006 mit/bei unter ande rem -
commotio cerebri, Gesichts schädelkontusion rechts, Rippenfraktur Costa 5 ve n trolateral rechts -
Schädel-Computertomographie n ativ vom 3 0. Dezember 2006, L.___ : Aus schluss einer frischen intrakraniellen Blutung, im Wesentlichen alters ent sprechende supra- und infratentorielle Hirn paren chym struk turen, keine Kalot ten fraktur -
Schädel-Magnetresonanztomographie nativ und kontrast mittel ver stärk t vom 1 5. Februar 2007 (extern): k ein Nachweis post traumati scher Ver änderungen, insbesondere kein raumforderndes Hämatom oder axonale Scher ver letzungen.
In seiner Beurteilung führte er aus (S. 3), die neuropsychologische Verlaufs unter suchung habe insgesamt hirnlokalisatorisch unspezifische, von leicht bis schwer reichende kognitive Minderleistungen in fast allen der geprüften Berei che er geben. Einzig bei mehreren Exekutivfunktionen (verbale und figurale Ideen produktion, Interferenzanfälligkeit) fänden sich normgerechte Befunde. Verglichen mit der Voruntersuchung vom 2 9. November 20 07 sei eine deutliche Verschlechterung des kognitiven Leistungsvermögens feststellbar. Aufgrund dieser Progredienz, der unauffälligen bildgeben den Befunde (Computer- und Magnet resonanztomographie) sowie des unspezifischen Leistungsprofils seien die kognitiven Schwierigkeiten kaum im Rahmen eines hirnorganischen Korre lates interpretierbar. Am ehesten sei von einem unspezifischen leistungs min dernden Effekt der anamnestisch beschriebenen Schmerz-, Depressions- und Fatigue symptomatik auszugehen. Für das weitere Prozedere stehe deshalb die Fort führung der offenbar bereits begonnenen psychiatrisch-psycho thera peuti schen Betreuung im Vordergrund. Aus neuropsychologischer Sicht seien die Voraussetzungen für die Fahreignung momentan nicht gegeben, da die mit unter schweren Minderleistungen auch mehrere verkehrsrelevante Bereiche (zum Beispiel selektive und geteilte Aufmerksamkeit) umfassten. Basierend auf dem jetzigen Leistungsvermögen gingen sie vorerst von einer Arbeits un fähig keit von 100 % aus. Es sei aber durchaus vorstellbar, dass die erwähnte psy chi atrisch-psychotherapeutische Betreuung mittelfristig günstigere Voraus setzungen für Arbeitsfähigkeit (und Fahreignung) schaffen könnte. 3. 5
Am 1 9. Juni 2010 (Urk. 11/21, Urk. 11/14/5-6, Urk. 11/14/11) nannte Dr. J.___ als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unklare Gedächtnis- und Konzentrationsstör ungen (differentialdiagnostisch eine frontale Dysfunktion nach einer Commotio cerebri in neurologischer und psy chiatrischer Abklärung) seit 3. Juni 2007, chronische Schmerzen im rechten Schulterbereich, ein thorakospondylogenes Syndrom seit Januar 2007 und einen Verdacht auf eine reaktive und larvierte Depression seit 3. Juni 2009 und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 3. Juli 2009 bis 1 4. März 2010 und von 100 %
ab 1 5. März 2010.
Dr. J.___ hielt fest, die Belastung der rechten Schulter und der Brust wirbel säule sei leicht eingeschränkt. Ferner seien das Konzentrations- und Auf fassungsvermögen reduziert. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zumutbar. Nach dem Unfall im Dezember 2006 habe ab 10. April 2007 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und ab 3. Juli 2009 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bis auf weiteres bestanden. Körperlich bestünden nur geringe Ein schränkungen, die im bisherigen Beruf auf längere Sicht keine redu zierte Arbeits fähigkeit bedingten sollten, wenn mittlere und schwere Belastun gen vermieden würden, was realisierbar sein könnte. Im Moment bestehe bis zur Bes serung der gestörten Konzentration und psychischen Lage eine temporäre Ein schränkung. Es sei zu versuchen, den Beschwerdeführer rasch zu integrieren. 3. 6
Im Bericht vom 9. Juli 2010 (Urk. 11/28, vgl. Urk. 11/22/ 1-2, Urk. 11/18/6) hiel ten Dr. med. M.___, Oberarzt, und Dr. med. N.___, Assistenzarzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, L.___, folgende Diagnosen mit Auswir kungen auf die Arbeitsfähigkeit fest: - Chronifiziertes C ervikovertebralsyndrom rechts sowie Schulter-Arm-Syn drom rechts - einen Verdacht auf rezidivierende Blockwirbelbildung H alswirbelsäule (HWS) und obere Brustwirbelsäule (BWS) - muskuläre Dysbalance mit ausgeprägten Tendomyogelosen im Bereich der humeroskapulären Muskulatur - Wirbelsäulen-Fehlhaltung bei leicht rechtskonvexer BWS-Skoliose - Magnetresonanz -Arthrographie Schulter rechts 2. Juni 2009; Bursitis, keine Ruptur der Rotatorenmanschette - Ultraschall Juni 2010: Bursitis subacromialis/subdeltoidea - Status nach Skisturz am 3 0. Dezember 2006 - Commotio cerebri, Gesichtsschädelkontusion rechts, Rippenfraktur Costa 5 ventrolateral rechts - CCT nativ 3 0. Dezember 2006: normal - Schädel-MRI 1 5. Februar 2007: normal - n europsychologische Untersuchung 1 9. Mai 2010 (USZ): Hirnlokalisa to risch unspezifische, von leicht bis schwer reichende kognitive Min der leistungen in fast allen der geprüften Bereiche. Momentan ist die Fahreignung nicht gegeben - Thoracic-outlet-Syndrom beidseits
Die Ärzte der Rheumaklinik führten aus, aus rein rheumatologischer Sicht be s tehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit einer aktuellen Limitierung bei Arbei ten oberhalb der Schulterhöhe. Sollte die Beantwortung der Fragen bezüg lich der beruflichen Einschränkungen gewünscht sein, dann empfählen sie ein Arbeits assessment zur Objektivierung der funktionellen Belastbarkeit. In wie weit eine Arbeitsunfähigkeit aus neurologischer oder psychiatrischer Sichte be stehe, könnten sie nicht beurteilen. 3. 7
Im psychiatrischen Gutachten vom 7. Dezember 2010 (Urk. 11/32/2-10) zu Hän den des Krankentaggeldversicherers nannte Dr. med. O.___, Spezialarzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf die psychiatrische Abklärung am 7. September 2010 als Hauptdiagnosen eine leichte kognitive Störung gemäss ICD-10 F06.7 und eine mittelgradige depressive Episode gemäss ICD-10 F32.1
(S. 7). Als Nebendiagnose führte er eine somatoforme Schmerzstörung auf (ICD 10 F45.4; S. 7) .
Dr. O.___ hielt fest (S. 6 Ziff. 3), die neurokognitive Beeinträchtigung verun mög liche derzeit eine Wiedereingliederung an einem Arbeitsplatz, zum Beispiel im Be reich Installation, Technik, aber auch in einer alternativen Tätigkeit. Die neuro kognitive Be einträchtigung werde verursacht respektive überlagert durch eine depressive Symptomatik, aber auch durch eine zuletzt sich einstellende an haltende somatoforme Schmerzstörung. Die Arbeitsunfähigkeit werde derzeit durch die erwähnte kognitive Beeinträchtigung, aber auch durch die psychische Problematik, ohne dass auf ein hirnorganisches Korrelat hingewiesen werden kön ne, welches allenfalls unfallbedingt sei, begründet.
Er gehe davon aus (S. 8 f. Ziff. 9), dass ohne Mitwirkung der Invalidenversiche rung mit einem geeigneten Arbeitsprogramm eine berufliche Wiedereingliede rung derzeitig nicht möglich sein werde.
Die neuropsychologischen Funktionsstörungen seien am ehesten durch die psy chischen K omorbiditäten im Sinne einer mittelgradigen depressiven Störung und einer andauernden somatoformen Schmerzstörung zu erklären. Ob früher psychische Auffälligkeiten bestanden hätten, sei ihm nicht bekannt. Ausser den b elastenden Folgen des Skiunfall s vom 3 0. Dezember 2006, welche eine ungünstige psychische Entwicklung des Beschwerdeführers begünstigt hätten, gebe es keine Hinweise für das Bestehen psychischer Auffälligkeiten wie zum Beispiel einer Persönlichkeitsstörung, w elche vor dem Skiunfall vom 30. De zember 2006 bestanden haben könnten (S. 9 Ziff 11). 3. 8
Die A.___ -Gutachter nannten am 1 0. Februar 2011 (Urk. 11/34/2-22) nach inter nistisch-allgemeinmedizinischen, psychiatrischen und neurologischen Unter su chungen als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depres sive Episode (ICD-10 F32.0; S. 18 Ziff. 5.1). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeits fähigkeit führten sie funktionelle neuropsychologische Störungen (ICD 10 R41.3), einen Status nach einem Skiunfall mit leichter traumatischer Hirn ver letzung vom 3 0. Dezember 2006 (ICD-10 S06.0) und ein panvertebrales Schmerz syndrom mit multifokalen Schmerzen an den Armen (ICD-10 M53.80; S. 18 Ziff. 5.2) an.
In ihrer Gesamtbeurteilung hielten sie fest (S. 19 Ziff. 6.2 ff.), der Be schwerde führer habe an läss lich der Untersuchungen verschiedene, etwas diffus geschil derte körperliche Be schwerden angegeben, welche seit dem Unfall vom 3 0. Februar (richtig: Dezember) 2006 bestünden. Im Vordergrund der Beschwer den seien aber die Kon zentrationsfähigkeit und Vergesslichkeit gestanden. In der neuro logischen Unter suchung hätten im Neuro status keine pathologischen Be funde er hoben wer den können. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Druck schmerzen und die Sensibilitätsstörung an der rechten Hand entsprächen nicht einem organisch-pathologischen Kor relat. Die neuropsychologischen Ein schränkungen seien diffus gewesen. Die bei den früheren neuro psy cholo gischen Unter suchungen festgestellten Defizite könnten bei unauffälligen MRI-Befunden organisch nicht erklärt werden. Auch die Verschlechterung der neurologischen Be funde zwischen 2007 und 2010 sowie die kognitive Minderleistung in fast allen geprüften Bereichen sprächen gegen eine hirnorganische Ursache. Aus neuro logischer Sicht sei der Be schwerde führer in der Arbeitsfähigkeit für die ange stammte Tätigkeit wie auch für eine andere körperlich leichte bis mittel schwere, wechselbelastende Tätigkeit nicht eingeschränkt.
Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei eine leichte depressive Episode diagnostiziert worden. Die Konzentrations- und Gedächtnisstörungen seien bei der psychiatrischen Untersuchung auch aufgefallen, seien aber nicht in allen Bereichen konstant vorhanden gewesen. Aufgrund der leichten depressiven Symptomatik sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht um 20 % eingeschränkt.
Im internistischen Status hätten keine weiteren pathologischen Befunde erhoben werden können. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht sei die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt.
Aus polydisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätig keit als Elektromonteur im Aussendienst wie auch für jede andere körper lich leichte bis mittelschwere, wechselbelastendende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig, in e inem ganztägigen Pensum .
Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen ihrer Feststellungen durch das psychische Leiden könne ab Behandlungsbeginn beim Psychiater Dr. P.___ im Juni 2010 bestätigt werden (S. 19 Ziff. 6.3).
Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Elektro monteur im Aussendienst wie auch für eine andere körperlich leichte bis mit tel schwere, wechselbelastende Tätigkeit bei vollschichtiger Präsenz zu 80 % arbeits- und leistungsfähig (S. 21 Ziff. 6.8). 3. 9
Im Bericht vom 1 9. Oktober 2011 (Urk. 11/52 /1-2; teilstationäre psychiatrische Be hand lung vom 9. Mai bis 2 6. August 2011, vgl. dazu auch Austrittsbericht vom 2 1. Oktober 2011, Urk. 11/85/8-12) führten lic. phil. C.___
und Dr.
D.___, E.___, aus, sie seien mit den im A.___ Gut achten gestellten Diagnosen nicht einverstanden. Entgegen der Ein schätzung der A.___ -Gutachter sähen sie die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus psychiatri scher Sicht unter den von den A.___ -Gutachtern angenommenen 80
%. Während des teilstationären Aufent haltes hätten sich deutliche kognitive Ein schränkungen im Bereich der Auf merk samkeits fokussierung, des verbalen und visuellen episodischen Ge dächt nisses und der exekutiven Funktionen gezeigt. Aufgrund dieser Ein schränkungen habe sich teilweise ein kontinuierliches Arbeiten an ver schiedenen Themen als schwierig erwiesen. Zudem habe sich der Be schwerde führer beispielsweise bei raschem Sprechtempo relativ schnell über fordert. Die klare Tagesstrukturierung sowie die in einem therapeutischen Set ting vor handene Geduld hätten dem Beschwerdeführer im Umgang mit diesen Ein schränkungen geholfen. Auch habe er seine kognitive Leistungs fähig keit leicht ver bessern können. In einem Umfeld, in dem eine rasche Auf fas sungs gabe sowie soziale Fertigkeiten und eine hohe Konzentrations- und Auf merk sam keits fähigkeit gefordert seien, wäre der Beschwerdeführer deutlich über fordert, was mit einer erneuten Verschlechterung seiner psychischen Befind lichkeit ein her gehen könnte. Das Auftreten von Perseverationen und Konfabulationen in ver schiedenen Tests der neuropsychologischen Testung sowie das im tages kli nischen Alltag beobachtete, leicht enthemmte Verhalten des Be schwerde führers, seien am ehesten mit einer Beeinträchtigung der exekutiven Funktionen (Fron tal hirnfunktionen) vereinbar. Das neuropsychologische Ausfallprofil sei mit der Commotio cerebri vom 30.
Dezember 2006, der Schmerzsymptomatik und der Depression gut vereinbar, allein durch die psychiatrische Erkrankung wären die kognitiven Beeinträchtigungen nicht erklärbar. Eine Aggravation der neuro psy chologischen kognitiven Einschränkungen sei allerdings nicht auszu schlies sen, wenngleich eher unwahrscheinlich. 3. 1 0
Mit Stellungnahme vom 3 1. Januar 2012 (Urk. 11/56) führten Dr. med. Q.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. R.___, Ärztliche Leitung, des A.___, bezüglich des fachärztlichen Berichtes des E.___ aus, in diesem Bericht sei implizit darauf hingewiesen worden, dass eine Symptom validierung nicht durchgeführt worden sei. Aufgrund der durchgeführten neuro psychologischen Tests könne eine psychoorganische Störung nicht diagnosti ziert werden. Entsprechend finde sich in diesem Bericht auch keine solche psychoorganische Diagnose . Im A.___ -Gutachten sei ins besondere auch darauf hingewiesen worden, dass ohne das Vorliegen eines somatischen Korrelates die Diagnose einer psychoorganischen Störung nicht ge stellt werden könne. Leider finde sich auch keine psychopathologische Be fund er hebung, so dass nicht beurteilt werden könne, ob die Diagnose einer mittel gradigen depressiven Epi sode zutreffe. Im A.___ -Gutachten sei eine leichte de pres sive Episode aufgeführt und es sei auch begründet worden, warum damals diese Diagnose habe gestellt werden müssen. Ebenfalls sei begründet wor den, warum die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nicht habe gestellt werden können. Ob sich zwischenzeitlich die Symptomatik zu einer mittelgradigen depressiven Episode verschlechtert habe, könne auf grund des vorliegenden Berichtes nicht mit Sicherheit gesagt werden. Der Be richt des E.___ könne somit das A.___ -Gutachten nicht wider legen; an diesem sei auch weiterhin fest zuhalten. 3. 1 1
Am
8. Juni 2012 (Urk. 3=Urk. 11/65) führten lic. phil. C.___
und Dr.
D.___
erneut aus, bei der neuropsychologischen Testung hätten sich kognitive Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeitsfunktionen des ver balen und visuellen episodischen Gedächtnisses und der exekutiven Funkti onen fin den lassen. Das Auftreten von Perseverationen und Kon fabulationen in ver schiedenen Tests sowie das in der Tagesklinik beobachtete leicht enthemmte Verhalten seien ebenfalls am ehesten mit einer Be ein trächtigung der exekutiven Funktionen (Frontalhirnfunktion) vereinbar.
Hinsichtlich des psychopathologischen Befunde s der genannten Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe während des teilstationären Aufenthaltes beziehungsweise bei der Aufnahme unter starken Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie auf g rund der kognitiven Einschränkungen unter Durchschlafstörungen gelitten. Weiter habe er unter einem geringen Selbstwertgefühl, ebenfalls aufgrund der Kon zentrations- und Aufmerksamkeits- sowie Gedächtnisstörungen, die ihm das Ge fühl gegeben h ätt en, weniger wert zu sein, gelitten. Aufgrund der Trennung von seiner derzeitigen Ehefrau habe er jedenfalls unter einem verminderten Selbst wertgefühl gelitten. Dazu kämen eine depressive Stim mungs lage mit Rat losigkeit und dysphorischer Stimmung. Teilweise sei der Be schwerdeführer auch klagsam. Es bestehe auch eine Grübelneigung. Der Be schwerde führer leide unter einer stark erhöhten Ermüdbarkeit bei nur geringer An strengung sowie unter Antriebslosigkeit. Aufgrund dieser genannten Symptome bestünden Einschrän kungen in der Belastungs- sowie Leistungs fähig keit.
Im A.___ -Gutachten habe keine Begründung für das Nichtvorliegen einer an halten den somatoformen Schmerzstörung erkannt werden können. Der Beschwer de führer leide seit dem Skiunfall unter andauernden s chweren und quälenden Schmerzen, womit das Zeitkriterium von sechs Monaten erfüllt wäre. Eine starke emotionale Belastung bestehe aufgrund der schweren Konflikte in der Familie bezüglich der Rollenaufteilung sowie aufgrund der Integration in der Schweiz. Zudem bestünden Konflikte mit der Ehefrau sowie mit den Töch tern bezüglich der Erziehung der nicht leiblichen Töchter, die eine grosse Belastung darstellten. Auch sei die finanzielle Situation bereits vor dem Unfall schwierig gewesen, unter anderem aufgrund von Integration und Ausbildung beziehungsweise Arbeitslosigkeit der beiden Töchter. Im Jahr 2007 habe dann der Skiunfall stattgefunden, danach hätten die Kon flikte zuhause beziehungs weise in der Familie stetig zugenommen. Die Kriterien für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien erfüllt. 3. 1 2
Dr. med. S.___, Oberarzt, und pract. med. T.___, Assistenzärztin, sowie Dr.
ph il. U.___, Neuropsychologin, L.___, Klinik für Neurologie, hielten im Bericht vom 2 4. Januar 2013 (Urk. 15/2 =Urk. 11/89/3-6) folgende Diagnosen fest: - Persistierende kognitive Defizite seit Commotio am 3 0. Dezember 2006 - cMRI vom 2 4. August 2012: regelrechte Rinden-Mark-Dif feren zierung, kein Hinweis auf Blutung, Ischämie, Raum forderungen, be kannter Nebenbef und einer Teleangiektasie param edian links in der Basis der Pons ohne Nachweis einer Dynamik im Verlauf seit 2007 - Intermittierende Kribbelparästhesien im Nervus ulnaris Inner vations ge biet durch Druck auf das Schulterblatt rechts ausgelöst sowie subjektive Schwäche des rechten Armes - am ehesten somatoform, Differentialdiagnose: Im Rahmen degenerati ver HWS-Veränderungen (siehe Diagnose 3) - ENMG 2011: keine Hinweise für eine Nervus ulnaris-Reizung - Chronisches zervikovertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Kom po nente rechts - Beginn nach dem Unfall vom 3 0. Dezember 2006 - intermittierend segmentale Dysfunktion HWS (Limitierte HWS- und BWS [Th4-6]-Rotation rechts) - intermittierende Wirbelsäulen-Fehlhaltung bei leicht rechtskonvexer BWS-Skoliose - MRI HWS 3. Dezember 2010: Diskusdegeneration HWK 5 bis 7, Osteo diskal bedingte foraminale Stenose HWK 5/6 links mit Kom pression der Radix C6 (klinisch beides nicht relevant) - r adiologisch regelrechtes Alignement in HWS-Funktionsaufnahmen (März 2011) - Mittelgradige depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syn drom
In ihrer Beurteilung führten die Fachpersonen aus, es hätten sich kognitive Min der leistungen in nahezu allen geprüften Bereichen, insbesondere im Bereich der Aufmerksamkeits-, Exekutiv- und mnestischen Funktionen gezeigt. Auch beim Sprechen und Lesen seien Schwierigkeiten ersichtlich, wobei unklar bleibe, welche Rolle die Fremdsprachigkeit dabei spiele. Die Wahrnehmungs- und Hand lungs funktionen seien normal. Im Vergle ich zur Voruntersuchung vom 19. Mai 2010 sei eine weitere Ver schlechterung des kognitiven Leistungs ver mö gens in den meisten Bereichen fest stellbar. Einzig bezüglich der verbal-episodi schen Gedächtnisfunktion und der Fehleranfälligkeit bei den Aufgaben zur selektiven Aufmerksamkeit seien leichte Verbesserungen erkennbar. Die Defizite seien insgesamt hirn lokalisatorisch unspezifisch, sodass ein zugrunde liegendes strukturelles Korrelat unwahrscheinlich sei. Entsprechend zeige sich im Schädel-MRI vom 1 5. Februar 2007 ein unauffälliger Befund. Die kognitiven Defizite seien überwiegend Folge einer psychiatrischen Ursache sowie der Schmerz symptomatik, welche entgegen der subjektiven Einschätzung des Beschwerde führers im Hinblick auf den gedrückten Affekt, das deutlich redu zierte Selbst wertgefühl verbunden mit inneren Konflikten und die erschwerte soziale Interaktion, nicht überwunden erscheine. 3.1 3
Dr. med. P.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 1. Februar 2013 (Urk. 11/ 85/1-6, vgl. dazu Urk. 11/86, Urk. 11/27) als Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit kognitive Beein trächti gungen unklarer Ätiologie (Aufmerk sam keits funktion, verbales und visuelles episodisches Ge dächtnis, exekutive Funktionen). Als Diagnosen ohne Aus wir kungen auf die Arbeits fähigkeit nannte er eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), re mittiert, bestehend seit mindestens Beginn 2010, wahr schein lich schon früher auf grund der anam nestischen Angaben.
Dr. P.___ hielt fest, dass beim Beschwerdeführer Konzentrations- und Gedächtnis störungen bestünden. Weil der Beschwerdeführer schon länger nicht mehr arbeite, könne nicht beurteilt werden, wie sich diese konkret bei der Arbeit auswirkten. Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit. Da in mehreren neuropsychologischen Untersuchungen neuro psy chologische Auffälligkeiten erhoben worden und diese gegenwärtig nicht mehr erklärbar seien, solle den Gründen durch andere Fach richtungen nach gegangen werden (zum Beispiel Neurologie). 3. 1 4
Am
7.
Februar 2013 (Urk. 11/88/5-8, vgl. dazu auch Urk. 11/33/1-3,
Urk. 11/52/3-4, Urk. 11/89/1-2) nannten
Dr. med. V.___, Oberarzt, und Dr.
med. W.___, Assistenzärztin, Rheumaklinik, L.___, folgende Diagnosen mit Aus wir kungen auf die Arbeitsfähigkeit : - Chronisches cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit spondylogener Kom po nente rechts - Beginn nach Unfall vom 3 0. Dezember 2006 - intermittierend segmentale Dysfunktion der Halswirbelsäule (limi tierte HWS- und BWS [Th4-6]-Rotation rechts) - intermittierende Wirbelsäulen-Fehlhaltung bei leicht rechtskonvexer BWS-Skoliose - MRI HWS 3. Dezember 2010: Diskusdegeneration HWK 5 bis
7
osteo diskal bedingte foraminale Stenose HWK 5/6 links mit Kom pression der Radix C6 (klinisch beides nicht relevant) - r adiologisch regelrechtes Alignement in HWS-Funktionsaufnahmen (März/2011) - Intermittierende Kribbelparästhesien im Nervus ulnaris Inner vations ge biet rechts mit/bei - durch Druck auf das Schulterblatt rechts respektive Provokation der costovertebralen Lücke ausgelöst - Schwäche Arm rechts (durch Neurologen nicht objektivierbar, Hyper re flexie Ar m links, RPR/BSR) - d ifferentialdiagnostisch im Rahmen degenerativer HWS Verände rungen (siehe Diagnose 1) - ENMG 2011: keine Hinweise für Nervus ulnaris-Reizung - Verlaufs-MRI und neurologische Abschlussbeurteilung ausstehend - Chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom - Extensions- und Lordosierungsfehlstellung thorakal, lokalisierte HWS/BWS-Über gangskyphosierung - s egmentale Hypo mobilität nach Th6-Th10 links, Th9-L2 rechts, L3/L4 und L4/L5, Konvergenzstörung links - radiologisch keine wesentliche Degeneration (März 2011) - Thorakoscapuläre Dysbalance rechts mit Schulter-/Arm-Syndrom - MR-Arthrographie Schulter rechts 2. Juni 2009; Bursitis, keine Ruptur der Rotatorenmanschette - Ultraschall 2 3. Juni 2010 und 1. März 2011: m ögliche leichte Bursitis sub acromialis/subdeltoidea rechts - ENMG März 2011: Klinisch und elektrophysiologisch keine Hinweise für eine Nervus ulnaris-Reizung - Ultraschall am 2 6. September 2012: ansatznahe kleine Verkalkung der Supra spinatussehne rechts, leichte Bursitis beidseits diskret rechts mehr als links, leichte AC-Gelenksarthrose beidseits - Leicht bis schwer reichende kognitive Minderleistungen - am ehesten im Rahmen der Schmerz-, Depressions- und Fatigue symp tomatik erklärt, bisher kein hirnorganisches Korrelat - neuro psychologisch e Abklärung im Mai 2010: hi r n lokalisatorisch un spe zifische, von leicht bis schwer reichende kognitive Minder leistun gen in fast allen der geprüften Bereiche, deutliche Ver schlechter ung des kognitiven Leistungsvermögens im Vergleich zu November 2007 - aktuelle neuropsychologische Verlaufsbeurteilung ausstehend - Mittelgradig depressive Episode mit ausgeprägtem somatischem Syn drom - Status nach Skisturz am 3 0. Dezember 2006 - Commotio cerebri, Gesich t s schädelkontusion rechts, Rippenfraktur Costa 5 ventrolateral rechts - CCT nativ am 3 0. Dezember 2006: normal - Schädel-MRI vom 1 5. Februar 2007: normal
Dr. V.___ und Dr. W.___ hielten fest, anlässlich des stationären Aufenthaltes im März 2011 sei für eine leichte bis mittelschwere Arbeit rheumatologisch-the oretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % festgelegt worden. Anlässlich der letzten Konsultation vom Dezember 2012 hätten sich weiterhin auf die Wirbel säule und die Arme betonte Schmerzen gezeigt, bei denen von einer Beschwer deakkumul ation im Tagesverlauf und somit einer Leistungsminderung von min desten 20 % sowie einer Einschränkung bezüglich Arbeit mit Ge wichten über 10
kg sowie Arbeiten in Zwangspositionen auszugehen sei. Für eine detaillier tere Beurteilung sollte eine Evaluation der funktionellen Leistungs fähigkeit (EFL) durchgeführt werden. Bezüglich Einschränkung der Arbeits fähigkeit aus neuro logischen und psychiatrischen Gründen könnten sie nicht Stellung nehmen. Die muskuloskelettalen Beschwerden seien mit einem regelmässig durch geführten Trainingsprogramm zur Rumpfstabilisation be ein fluss bar. Ob eine volle Leis tungsfähigkeit erreicht werden könne, sei zurzeit nicht beur teilbar.
Aufgrund des komplexen Beschwerdebildes mit aktuell laufender neuro psy cho logischer/neurologischer Abklärung sowie w ie derholt psy chi atrischer Be hand lung sei für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit ein inter dis zi plinäres Gutachten zur Berücksichtigung sämtlicher Aspekte notwendig. 4 . 4 .1
4.1.1
Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei m Be schwer de führer sowohl somatische als auch psychische Beeinträchtigungen be stehen. Vorwegzuschicken ist, dass f ür die
Frage, ob beziehungsweise inwieweit der Beschwerdeführer
deswegen in seinem Leistungsvermögen einge schränkt ist, in zeitlicher Hinsicht jedenfalls
bis zum Begutachtungszeitpunkt vom 15.
De zember 2010 (Urk. 11/34 S. 1) auf das polydisziplinäre
Gut achten vom 10.
Februar 2011 (E. 3. 8) und die ergänzenden Stellung nah me vom 3 1. Januar 2012 (E. 3. 10) abgestellt wer den kann, da dieses
den praxisgemässen Anforde rungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage entspricht (E.
1. 3) :
Das vorliegende Gutachten basiert auf allseiti gen Untersuchungen in internistisch-allgemeinmedizinischer, psychiatrischer und neurologischer Hin sicht,
be rück sichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie mit dem Verhalten des Be schwerde führe rs auseinander. Auch wurde es in Kenntnis und in Auseinan dersetzung mit den wesentlichen Vorakten erstattet und leuchtet in der Darlegung der medi zi nischen Zustände und Zusammen hänge ein. D ie Schluss fol gerung, wonach d e r Be schwerdeführer
un ter Berück sichtigung der psy chischen und somatischen Ein schränkungen in seiner bis herigen Tätigkeit als Elektromonteur im Aussendienst wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig ist, ist begründet und nachvollziehbar . 4 . 1. 2
Was das zeitlich frühere Gutachten vom 7. Juli 2009 (E . 3.1) samt Ergänzung vom 1. September 2009 (E. 3.2) von Dr. G.___
anbelangt,
so bestätigt dieser die neurologischen Schluss fol gerungen des A.___ -Gutachtens insofern, als er bereits damals keine strukturellen traumatischen Läsionen in der Bildgebung hat nachweisen können. Dass die kognitiven Schwierigkeiten kaum im Rahmen eines hirnorganischen Korrelates interpretierbar seien, konstatierte auch der Neuropsychologe Dr. K.___ in seinem Be richt vom 1 9. Mai 2010 (E. 3.4). Sowohl Dr. G.___ als auch Dr. K.___ machten aber keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers; ihre Berichte waren insofern für die streitigen Belange nicht umfassend. 4.1.3
Die Ärzte der Rheumaklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des L.___ untermauern zwar di e Beurteilung der A.___ -Gutachter hinsichtlich der Arbeits fähigkeit aus rheumatologischer Sicht ebenfalls, indem sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (mit aktueller Limitierung bei Arbeiten oberhalb der Schulter höhe attestierten (E. 3.6), aber in nicht abschliessender Weise, da sie für die Beantwortung der Fragen bezüglich be ruf licher Einschränkungen zur Objekti vierung der funktionellen Belastbarkeit ein Arbeitsassessment empfahlen .
4.1.4
Bezüglich der vor der Begutachtung durch das A.___ ergangenen Berichte
des behandelnden Dr. J.___
vom 1 7. November 2009 (E. 3.3) und 1 9. Juni 2010 (E. 3.5) ist festzuhalten, dass seine
Einschätzung in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge aufgrund der ge schilderten diskret en
Befunde nicht nachvollzogen werden k ann . Hinzu kommt, dass die
im Bericht vom 19.
Juni 2010 gemachten Angaben zur Arbeitsfähigkeit ab Mitte März 2010 widersprüchlich sind .
Dr. J.___
konnte auch bezüglich neurologischer und psy chiatrische r Diagnosen
- sie betreffen nicht
sein an ge stammtes Fach ge biet als praktizierender Arzt
- nur auf weitere Abklärungen verweisen.
Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). 4.1.5
Was die Beurteilung von Dr. O.___ (E. 3.7) anbelangt, wonach der Be schwerde führer vordergründig durch die neurokognitive Beeinträchtigung generell zu 100 % arbeitsunfähig sein soll, ist ebenfalls mit den A.___ -Gutachtern festzuhal ten (Urk. 11/34/2-22 S. 14 Ziff. 4.1.10), dass insbesondere die Diagnose einer leichten kognitiven Störung gemäss ICD-10 F06.7, welche Kategorie Krank heitsbilder erfasst, die ursächlich mit einer Hirnfunktionsstörung im Zusam menhang stehen, bei vorliegend fehlendem somatischen Korrelat nicht über zeugt .
Zusammenfassend vermögen die oben erwähnten Berichte die Beurteilung der A.___ - Gutachter nicht in Zweifel zu ziehen. 4 . 2 4.2.1
Zu prüfen gilt weiter, ob die medizinische Situation des Beschwerdeführers nach der Begutachtung bis zum Erlass der Verfügung am 3 0. April 2013 gleich geblieben ist beziehungsweise ob die nachher ergangen en Berichte an der Be ur teilung durch die A.___ -Gutachter etwas zu ändern vermögen :
4 . 2 . 2
Was die Berichte der Fachpersonen des E.___ (E. 3.9, E. 3.11, vgl. dazu auch Urk. 11/85/8-12) anbelangt, so überzeugen die darin ge zogenen Schl ussfolgerungen nicht und sind in sich widersprüchlich .
Mit den A.___ Gut achtern (E. 3.10) ist nämlich davon auszugehen, dass eine psy cho orga nische Störung allein aufgrund von neuropsychologischen Tests nicht diagnos tiziert werden k ann, und auch in den von den
Fachpersonen des E.___
erwähnten Diagnosen ist keine psy cho organi sche Diagnose aufgeführt worden, obwohl sie das Auftreten von Pe rseverationen und Kon fabulationen sowie das im Alltag oft be obachtete leicht enthemmte Verhalten „ am ehesten “
mit eine r Beeinträchtigung der exekutiven Hirnfunktion vereinbar sahen. Ferner passt der psychopathologische Be fund (Urk. 11/85/8-12 S. 4, vgl. dazu auch E. 3.11) nicht zur genannten Diagnose einer mittel gradigen depressiven Episode. Hin zu kommt, dass dem Bericht vom 19. Oktober 2011 (E.
3.9) ebenfalls keine ab schliessende Beur teilung der Arbeits fähigkeit zu entnehmen ist, hielten die Fach personen des E.___ einzig eine unter der durch die A.___ Gutachter attestierte Arbeits- und Leistungs fähigkeit von 80 % fest. Bezüglich der genannten Diagnose einer an haltende n somato forme n
Schmerz störung
ist ferner anzu merken, dass diese rechtsprechungsgemäss grund sätzlich als über windbar gilt und eine aus nahms weise Unüber windbarkeit vorliegend nicht gegeben wäre (zum G anzen siehe etwa BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E.
1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ff.) .
Bemerkens werter weise kon statierten die selben Fachpersonen im Bericht vom 19.
Oktober 2011 (E. 3.9) auch, dass eine Aggravation der neuro psycho logi schen kognitiven Ein schränkungen nicht auszuschliessen, wenngleich aber eher un wahr scheinlich sei. 4 . 2 . 3
Bezüglich der neuropsychologischen Testungen (E. 3. 12, vgl. dazu auch 3. 11) ist generell anzufügen, dass diese die gutachterlichen Bemühungen nicht zu ersetzen vermögen, sondern einzig einen Zusatzbefund darstellen, der in die (gerichtliche) Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist. Generell kann einem test mässigen Er fassen der Psycho patho logie im Rahmen der psychiatrischen Exploration näm lich nur ergänzende Funktion beigemessen werden; ausschlag gebend bleibt die klinische Unter suchung mit Anamneseerhebung, Symptomer fassung und Ver haltens beobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen hält der Bericht vom 2 4. Januar 2013 (E. 3.12) eben falls fest, dass die Defizite insgesamt hirnlok ali satorisch unspezifisch seien, so dass ein zugrunde liegendes strukturelles Korre lat unwahrscheinlich sei und sich auf der Magnetresonanztomographie des Schädels vom 1 5. Februar 2007 ein unauffällige r Befund gezeigt habe.
4 . 2 . 4
Auch
der
- neueste, in den Akten liegende - Bericht vom 7. Februar 2013 (E. 3.14) der Ärzte der Rheumaklinik des L.___ vermag an der Beurteilung de r
A.___ -Gutachter nichts zu ändern, da sie ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht in abschliessender Weise ab gaben, empfahlen
sie doch für eine detaillier tere Beurteilung eine
EFL und für die Festlegung der Arbeitsfähigkeit ein inter dis zi plinäres Gutachten . Dass sie vom A.___ -Gutachten vom 1 0. Februar 2011 und der ergänzenden Stellungnahme vom 3 1. Januar 2012 (oben E.
3.8 und 3.10) Kenntnis hatten, ist zu bezweifeln,
kann dem Bericht doch kein Hinweis darauf bzw. keine Auseinandersetzung damit entnommen werden, was angesichts der Sachlage aber erwartet werden müsste. 4 . 2 . 5
Schliesslich vermag auch der Bericht vom 1. Februar 2013 (E. 3.13) nichts an der Einschätzung durch die A.___ -Gutachter zu ändern, konnte doch
selbst der be han deln d e Dr. P.___
aus psy chiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbe its fähig keit konstatieren; die depressive Störung erachtete er als voll ständig remit tiert. D eshalb hätten auch d ie ein gesetzten Antidepressiva aus ge schlichen wer den können. Jedenfalls finden sich in diesem Bericht keine Hin weise dafür, dass sich die gesundheitliche Situation im Vergleich zum A.___ -Gutachten ver schlechtert haben soll te . 4 . 3
4 . 3 .1
Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1 S. 7),
seine Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Beschwerden im Nacken und Schultern mit Ausstrahlungen in den rechten Arm in rheuma tologischer Hinsicht mehr eingeschränkt als im Gutach ten angenommen und verwies auf den Bericht der Ärzte der Rheumaklinik am Institut für physikalische Medizin des L.___ vom 9. Juli 2010, wonach Arbeiten über Schulterhöhe nicht mehr zumutbar seien.
Als Elektromonteur müsse er näm lich oft Arbeiten über Schulterhöhe ausführen. In Bezug auf diesen Kritik punkt ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Druck schmer zen und die Sensiblitätsstörungen an der rechten Han d keinem orga nisch-pathologischen Korrelat haben zugeordnet werden können (Urk. 11/34/2 22
S. 19 Ziff. 6.2); objektivierbare Zeichen einer peripher-neuro genen Läsion oder eine radikuläre Ursache h a tten sich nicht finden lassen (S. 17 Ziff. 4.2.4). Aufgrund der gemachten Befunde ist auch hier die Beurteilung der A.___ -Gut achter nicht zu beanstanden, berücksichtigten sie doch die geklagten Arm- und Schulterbeschwerden in ihrer Beur teilung, taxierten die darauf basierenden Diagnose eines panvertebralen Schmerzsyndroms mit multifokalen Schmerzen an den Armen aber als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. 4 . 3 .2
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte (Urk. 1 S. 7 f.), m it Ausnahme der A.___ Gutachter
seien sämtliche behandelnde n und be gutachtende n Ärzte davon aus gegangen, dass er vorab aufgrund der bei ihm vor handenen neuropsycholo gischen Beein trächtigungen in seiner Arbeitsfähigkeit einge schränkt und ihm dem ent sprechend auch von Dr. K.___ des L.___ im Be richt vom 1 0. März 2010 die
Fahreignung abgesprochen worden sei, ist festzuhalten, dass gemäss
A.___ -Gutachter die angegebenen neuro psychologischen Ein schränkungen kei nem organischen somatisch en Kor relat zugeordnet werden ko nnten und die Konzentrations- und Gedächtnis störungen demgemäss als funktionell und ohne klinische Relevanz einzustufen waren (Urk. 11/34/2-22 S. 19 f. Ziff. 6.4) . Ferner wiesen diese auch darauf hin, dass anlässlich der psy chiatrischen Untersuchung deutliche Inkonsistenzen festgestellt w urden . 4 . 3 .3
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend (Urk. 1 S. 11), dass der Sachverhalt auch in psy chi atrischer Hinsicht nur ungenügend abgeklärt worden sei. Insbe sondere monierte er, dass aus dem A.___ -Gutachten unter dem Titel psy chi atri sche Beur teilung hervorgehe, dass die Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen aus neuro logischer Sicht zu b eur teilen seien, im Rahmen dies e r
Beurteilung aber dann fest gestellt w orden sei, dass sie n icht organisch begründet seien, weshalb
erneut die Frage zu beantworten gewesen wäre, ob sie also nicht doch im psychiatrischen Kontext, sprich im Rahmen der depressiven Er krankung, zu berücksichtigen gewesen wären.
In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist anzuführen, dass der Umstand, dass
die kogni tiven Einschränkungen in der neuro psychologischen Testung am L.___ im Jahr 2010 als hirnlokal unspezifisch beurteilt worden sind,
für die A.___ -Gutachter aus psychiatrischer Sicht (Urk. 11/34/2 22 S. 14 f. Ziff. 4.1.8) ein Hinweis dafür war, dass diese durch Konzentrationsstörungen im Rahmen der Depression bedingt sein könnten und zusätzlich subjektiv ver stärkt würden, worauf wiederum die erwähnten Inkonsistenzen hingewiesen hätten. Mit der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % aus psychiat rischer Sicht wurden diese in der Folge angemessen berücksichtigt . 4 . 3 . 4
Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den ins Recht gelegten Berich ten vom 2 3. Mai 2012 (Urk. 11/68/1-3) und 2 8. August 2013 (Urk. 15/3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es sich dabei nicht um Beurt eilungen von m edi zi nischen
Fachpersonen handelt . 4 .4
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass auf das A.___ -Gutachten ab zu stell en und der medizinische Sachverhalt als dahingehend er stellt zu betrachten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Elektro monteur im Aussendienst wie auch für jede andere körperlich leichte und mit telschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.
Weitere medizinische Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wurden, sind bei dieser Sachlage nicht angezeigt. 5 .
Was die erwerbliche Seite angeht, so besteht bei einer Ar beitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Elektromonteur sowie in angepasster Tätigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
Da sowohl für die Ermittlung des Validen - als auch des Invalideneinkommens die selben Tabellenlöhne heran zuziehen sind, entspricht der Invaliditätsgrad mithin der eingeschränkten Leis tungsfähigkeit von 20 %. 6 .
Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), auf Fr. 1‘0 00.-- anzusetzen und ausga ngsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, werden
jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 12). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1‘0 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsdienst Integration Handicap - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Pensionskasse Y.___ AG sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich