Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 ( Urk.
2) verneinte die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ , geboren 1959, auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob der Versicherte , vertreten durch Rechts a nwältin Christina Ammann, am 3.
Juni 2013 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, ihm sei ab 1. Februar 2013 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein interdisziplinäres Gutachten anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2013 ( Urk.
5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Während der Beschwer deführer mit Replik vom 1 0. Oktober 2013 ( Urk.
10) an seinem Antrag festhal ten liess, verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5.
November 2013 ( Urk.
13) auf Duplik. Am 8. Juli 2014 teilte die Rechtsanwältin mit, dass sie den Versicherten nicht mehr vertrete ( Urk. 15). 2.
Mit Eingabe vom 1 1. Juli 2014 ( Urk.
18) reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht der Klinik Y.___ vom 3 0. Mai 2014 ( Urk. 19/1) ins Recht. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 3. September 2014 ( Urk.
21) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Sache sei zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, wozu sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 24) äusserte . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungs grundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann ( Art. 49 ATSG ; BGE 137 V 210). 2.
X.___ , der seit der Amputation des linken Fusses in jungen Jahren Bezü ger einer Rente der Unfallversicherung ist, meldete sich bei der Invaliden versicherung am 2 2. Juni 2012 zum Leistungsbezug an. Die Einholung diverser Arztberichte zeigte gesundheitliche Probleme vor allem an den Schultern, den Armen und den Händen, die fachärztlich unter anderem in der Klinik Z.___
behandelt wurden ( Urk. 6/22, 6/23, 6/26). Im Bericht vom 1 7. September 2012 hielten die Ärzte fest, es bestehe eine langjährige, relativ komplexe Vorge schichte, und sie empfahlen die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Rest arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit ( Urk. 6/24). Die IV-Stelle veran lasste am 2 4. Januar 2013 eine Untersuchung des Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst, med. pract . A.___ , Fachärztin für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie. Diese kam zum Schluss, dass aus somati scher Sicht dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechsel belastenden Tätigkeit attestiert werden könne ( Urk. 6/34 S. 8). Gestützt auf diese Einschätzung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2013 und trotz der Einwände des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad 31 % das Gesuch um eine Invalidenrente ab ( Urk. 2). 3.
Mit der Replik und auch nach Abschluss des Schriftenwechsels wurden dem Gericht weitere Arztberichte eingereicht, aus denen die Diagnosen einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) und einer somatoformen
Schmerz störung (ICD-10: F45.4) (Bericht vom 2. Oktober 2013, Dr. med. B.___ , Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk.
11) bzw. einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung und einer kombinierten Persön lichkeitsstörung mit schizoiden und passiv-aggressiven Anteilen (ICD-10: F61) (Bericht vom 3 0. Mai 2014, Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie, und lic . phil. D.___ , Psychologe, Klinik Y.___ , E.___ , Urk. 19/1) hervorgehen. Es wurde seitens der Hausärztin Dr. med. F.___ im Bericht vom 4. Juni 2014, wie auch von Dr. B.___ , die Eingliede rungsfähigkeit des Versicherten aus psychischen Gründen in Frage gestellt ( Urk. 19/3).
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückweisungsantrag bei dieser Sach lage damit, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerden des Beschwerde führers nicht bloss somatischer N atur seien, deshalb gelte es zu klären, ob diese eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten ( Urk. 21). Diesem Antrag ist zuzustimmen, erweist sich doch der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als nicht hinreichend geklärt. Auch der Beschwerdeführer ist im Grundsatz mit diesem Antrag einverstanden ( Urk. 24). Die Sache ist daher zur orthopädisch/rheumatologisch/psychiatrischen polydis ziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat das Gutachten nach den gesetzlich vorgegebenen Grundsätzen (Art.
72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung) einzuholen. Weitere Vorgaben seitens des Gerichts sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk.
24) – in Anbetracht der ergangenen Rechtsprechung des höchsten Gerichts (BGE 139 V 349) nicht angebracht. Nach der Einholung des Gutachtens hat sich die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls zu den beruflichen Eingliederungsmög lichkeiten des Versicherten zu äussern und hernach über den Rentenanspruch neu zu befinden. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf eine unentgeltliche Rechtspflege gegen standslos (vgl. Urk. 17). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ( Art. 61 lit . g ATSG) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung für den Aufwand seiner Rechtsvertretung bis und mit 8. Juli 2014 ( Urk. 14). Diese ist nach Ermessen auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen und der Beschwerdegegnerin zur Zahlung aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigParadiso
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2013 ( Urk.
5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Während der Beschwer deführer mit Replik vom 1 0. Oktober 2013 ( Urk.
10) an seinem Antrag festhal ten liess, verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5.
November 2013 ( Urk.
13) auf Duplik. Am 8. Juli 2014 teilte die Rechtsanwältin mit, dass sie den Versicherten nicht mehr vertrete ( Urk. 15).
E. 2 X.___ , der seit der Amputation des linken Fusses in jungen Jahren Bezü ger einer Rente der Unfallversicherung ist, meldete sich bei der Invaliden versicherung am 2 2. Juni 2012 zum Leistungsbezug an. Die Einholung diverser Arztberichte zeigte gesundheitliche Probleme vor allem an den Schultern, den Armen und den Händen, die fachärztlich unter anderem in der Klinik Z.___
behandelt wurden ( Urk. 6/22, 6/23, 6/26). Im Bericht vom 1 7. September 2012 hielten die Ärzte fest, es bestehe eine langjährige, relativ komplexe Vorge schichte, und sie empfahlen die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Rest arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit ( Urk. 6/24). Die IV-Stelle veran lasste am 2 4. Januar 2013 eine Untersuchung des Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst, med. pract . A.___ , Fachärztin für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie. Diese kam zum Schluss, dass aus somati scher Sicht dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechsel belastenden Tätigkeit attestiert werden könne ( Urk. 6/34 S. 8). Gestützt auf diese Einschätzung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2013 und trotz der Einwände des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad 31 % das Gesuch um eine Invalidenrente ab ( Urk. 2).
E. 3 Mit der Replik und auch nach Abschluss des Schriftenwechsels wurden dem Gericht weitere Arztberichte eingereicht, aus denen die Diagnosen einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) und einer somatoformen
Schmerz störung (ICD-10: F45.4) (Bericht vom 2. Oktober 2013, Dr. med. B.___ , Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk.
11) bzw. einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung und einer kombinierten Persön lichkeitsstörung mit schizoiden und passiv-aggressiven Anteilen (ICD-10: F61) (Bericht vom 3 0. Mai 2014, Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie, und lic . phil. D.___ , Psychologe, Klinik Y.___ , E.___ , Urk. 19/1) hervorgehen. Es wurde seitens der Hausärztin Dr. med. F.___ im Bericht vom 4. Juni 2014, wie auch von Dr. B.___ , die Eingliede rungsfähigkeit des Versicherten aus psychischen Gründen in Frage gestellt ( Urk. 19/3).
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückweisungsantrag bei dieser Sach lage damit, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerden des Beschwerde führers nicht bloss somatischer N atur seien, deshalb gelte es zu klären, ob diese eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten ( Urk. 21). Diesem Antrag ist zuzustimmen, erweist sich doch der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als nicht hinreichend geklärt. Auch der Beschwerdeführer ist im Grundsatz mit diesem Antrag einverstanden ( Urk. 24). Die Sache ist daher zur orthopädisch/rheumatologisch/psychiatrischen polydis ziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat das Gutachten nach den gesetzlich vorgegebenen Grundsätzen (Art.
72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung) einzuholen. Weitere Vorgaben seitens des Gerichts sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk.
24) – in Anbetracht der ergangenen Rechtsprechung des höchsten Gerichts (BGE 139 V 349) nicht angebracht. Nach der Einholung des Gutachtens hat sich die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls zu den beruflichen Eingliederungsmög lichkeiten des Versicherten zu äussern und hernach über den Rentenanspruch neu zu befinden. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigParadiso
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00517 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Paradiso Urteil vom
29. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 ( Urk.
2) verneinte die Sozialversicherungs an stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch von X.___ , geboren 1959, auf eine Invalidenrente. Dagegen erhob der Versicherte , vertreten durch Rechts a nwältin Christina Ammann, am 3.
Juni 2013 ( Urk.
1) Beschwerde und beantragte, ihm sei ab 1. Februar 2013 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein interdisziplinäres Gutachten anzuordnen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2013 ( Urk.
5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Während der Beschwer deführer mit Replik vom 1 0. Oktober 2013 ( Urk.
10) an seinem Antrag festhal ten liess, verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 5.
November 2013 ( Urk.
13) auf Duplik. Am 8. Juli 2014 teilte die Rechtsanwältin mit, dass sie den Versicherten nicht mehr vertrete ( Urk. 15). 2.
Mit Eingabe vom 1 1. Juli 2014 ( Urk.
18) reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht der Klinik Y.___ vom 3 0. Mai 2014 ( Urk. 19/1) ins Recht. In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 3. September 2014 ( Urk.
21) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Sache sei zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen, wozu sich der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 1 3. Oktober 2014 ( Urk. 24) äusserte . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial ver sicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erfor derlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungs grundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann ( Art. 49 ATSG ; BGE 137 V 210). 2.
X.___ , der seit der Amputation des linken Fusses in jungen Jahren Bezü ger einer Rente der Unfallversicherung ist, meldete sich bei der Invaliden versicherung am 2 2. Juni 2012 zum Leistungsbezug an. Die Einholung diverser Arztberichte zeigte gesundheitliche Probleme vor allem an den Schultern, den Armen und den Händen, die fachärztlich unter anderem in der Klinik Z.___
behandelt wurden ( Urk. 6/22, 6/23, 6/26). Im Bericht vom 1 7. September 2012 hielten die Ärzte fest, es bestehe eine langjährige, relativ komplexe Vorge schichte, und sie empfahlen die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Rest arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Tätigkeit ( Urk. 6/24). Die IV-Stelle veran lasste am 2 4. Januar 2013 eine Untersuchung des Versicherten durch ihren Regionalen Ärztlichen Dienst, med. pract . A.___ , Fachärztin für Orthopädi sche Chirurgie und Traumatologie. Diese kam zum Schluss, dass aus somati scher Sicht dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechsel belastenden Tätigkeit attestiert werden könne ( Urk. 6/34 S. 8). Gestützt auf diese Einschätzung wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Mai 2013 und trotz der Einwände des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad 31 % das Gesuch um eine Invalidenrente ab ( Urk. 2). 3.
Mit der Replik und auch nach Abschluss des Schriftenwechsels wurden dem Gericht weitere Arztberichte eingereicht, aus denen die Diagnosen einer kombi nierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61) und einer somatoformen
Schmerz störung (ICD-10: F45.4) (Bericht vom 2. Oktober 2013, Dr. med. B.___ , Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Urk.
11) bzw. einer anhaltenden soma to formen Schmerzstörung und einer kombinierten Persön lichkeitsstörung mit schizoiden und passiv-aggressiven Anteilen (ICD-10: F61) (Bericht vom 3 0. Mai 2014, Dr. med. C.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psycho the rapie, und lic . phil. D.___ , Psychologe, Klinik Y.___ , E.___ , Urk. 19/1) hervorgehen. Es wurde seitens der Hausärztin Dr. med. F.___ im Bericht vom 4. Juni 2014, wie auch von Dr. B.___ , die Eingliede rungsfähigkeit des Versicherten aus psychischen Gründen in Frage gestellt ( Urk. 19/3).
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Rückweisungsantrag bei dieser Sach lage damit, dass davon auszugehen sei, dass die Beschwerden des Beschwerde führers nicht bloss somatischer N atur seien, deshalb gelte es zu klären, ob diese eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten ( Urk. 21). Diesem Antrag ist zuzustimmen, erweist sich doch der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als nicht hinreichend geklärt. Auch der Beschwerdeführer ist im Grundsatz mit diesem Antrag einverstanden ( Urk. 24). Die Sache ist daher zur orthopädisch/rheumatologisch/psychiatrischen polydis ziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat das Gutachten nach den gesetzlich vorgegebenen Grundsätzen (Art.
72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung) einzuholen. Weitere Vorgaben seitens des Gerichts sind – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ( Urk.
24) – in Anbetracht der ergangenen Rechtsprechung des höchsten Gerichts (BGE 139 V 349) nicht angebracht. Nach der Einholung des Gutachtens hat sich die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls zu den beruflichen Eingliederungsmög lichkeiten des Versicherten zu äussern und hernach über den Rentenanspruch neu zu befinden. Die Beschwerde ist daher in diesem Sinne gutzuheissen. 4.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf eine unentgeltliche Rechtspflege gegen standslos (vgl. Urk. 17). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ( Art. 61 lit . g ATSG) hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung für den Aufwand seiner Rechtsvertretung bis und mit 8. Juli 2014 ( Urk. 14). Diese ist nach Ermessen auf Fr. 1‘500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzulegen und der Beschwerdegegnerin zur Zahlung aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr. 1‘500.-- zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigParadiso