Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1956,
war seit 1995 selbständig im Gartenbau tätig (Urk. 7/8 Ziff. 5.4), als er am 3 0. September 2009 auf der Autobahn auf ein ste hendes Fahrzeug auffuhr und eine
Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Urk. 7/11/35-37 Ziff. 7) .
A m 8. März 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab und zog Akten des Unfall versicherers bei (Urk. 7/11, Urk. 7/26, Urk. 7/29) .
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/48; Urk. 7/54) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 9. April 2013 bei einem Invali ditätsgrad von 50 % eine vom 1. September 2010 bis 3 0. April 2011 befristete halbe Rente zu (Urk. 7/ 61 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 9. Mai 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. April 2013 (Urk.
2) und beantragte, es sei ihm auch ab 1. Mai 2011 eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuhe ben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerd eführer am 2 7. August 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwe rdegegnerin begründete
in ihrer Verfügung (Urk.
2) die Befristung der halben Rente vom 1. September 2010 bis 3 0. April 2011 damit, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit in seine r angestamm te n Tätigkeit im Gartenbau, wie auch in jede r andere n Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 1 5. Januar 2011 habe sich sein Gesundheitszustand aber verbessert und er sei ab diesem Zeit punkt für alle Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig und könne ein renten ausschliessendes Erwerbseinko mmen erzielen. Die Verbesserung werde mit Wir kung per 1. Mai 2011 berücksichtigt
(Verfügungsteil 2 S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerd eführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das Gutachten der Klinik Y.___ könne nicht abgestellt werden (S. 5 oben). Vielmehr sei auf die Berichte der behandelnden Ärzte des Z.___ abzustellen (S. 5 Mitte), wonach er sowohl in seiner ange stammten als auch in andere n Arbeitstätigke iten zu 50 % arbeitsunfähig sei . Daher sei ihm auch ab 1. Mai 2011 eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 5 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 3 0. April 2011 hin aus einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3. 3.1
D ie nach dem Unfallereignis vom 3 0. September 2009 erstbehandelnden Ärzte des A.___ nannten in ihrem gleichentags erstellten Berich t (Urk. 7/11/41 = Urk. 7/14/7) als Diagnose eine HWS -Distorsion. Der Beschwer deführer sei via Sanität mit Stiff Neck zugewiesen worden. Er sei mit seinem Lieferwagen etwa mit 70 km/h auf der Autobahn gefahren, als das vor ihm fahrende Auto einem stehenden Fahrzeug ausgewich en sei. Er selbst habe dieses zu spät gesehen und eine Vollbremsung gemacht, sei aber dennoch in das Heck des stehenden Wagens geprallt. Es habe kein en Airbag gehabt und er sei nicht angeschnallt gewesen. Es habe kein Kopfanprall stattgefunden. Er sei mit dem Brustkorb gegen das Lenkrad geprallt. Die Ärzte führten aus, sie hätten am Thorax jedoch keine Prellmarken und kein en
Thoraxkompressionsschmerz fest stellen können. Das Sternum sei ohne Druckdolenz gewesen. Alle Extremitäten seien schmerzfrei beweglich gewesen. Auch an Stirn und Gesicht seien keine Prellmarken sichtbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe über Kopfschmerzen geklagt,
nicht aber über Übelkeit, Erbrechen oder Doppelbilder .
V om 3 0. September bis 5. Oktober 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden .
In ihrem am 3 0. September 2009 ausgefüllten Dokumentationsbogen für Erst kon sultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 7/11/35-37) hielten die Ärzte des A.___ fest, dass kein Kopfanprall an der Kopfstütze stattgefunden habe (Ziff. 2b). Die H WS
sei jeweils rechts und links ohne Schmerzangabe um 80 Grad beweglich gewesen
und eine Seitenneigung sei zu jeweils 50 Grad
möglich gewesen (Ziff. 6). In Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation liege Grad I vor, was Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit ohne somatische Befunde mit normaler Beweglichkeit der HWS entspreche (Ziff. 7).
Vom 3 0. Sep tember 2009 bis 2. Oktober 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 3. Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer wieder vollumfänglich arbeitsfä hig (Ziff. 9). 3.2
Der beratende Arzt des Unfallversicherers, Dr. B.___,
Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 0. April 2010 (Urk. 7/26/31-36) folgende Diagnose (S. 4 Mitte): - persistierende cervikocephale Symptomatik links mit - Irritation C1/2 links und fortg eleitetem Schmerz parietal und perior bital links im Sinne eines Facettengelenk-fort geleiteten Schmerzes - ohne Hinweise für eine traumatisch bedingte oder degenerativ vor beste hende Veränderung in diesem Segment - diskrete Bandscheibenvorwölbung im Sinne einer diskret beginnen den Degeneration, nicht signifikant C4 bis C7, ohne Ko m pro mittierung neuraler Strukturen - myofasciale
Triggerpunkte
paracervikal und weniger ausgeprägt Schul ter gürtelregion links - keine Hinweise für HWS-Hy permobilität oder -Instabilität
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide anhaltend an einer fort geleite ten Facettengelenks-Schmerzsymptomatik links mit myofascialen
Trigger punkten links paracervikal . Die Situation habe sich nicht gebessert seit Beginn der Therapie nach dem Ereignis vom 3 0. September 200 9. Die Angaben seien glaubhaft, die Befunde reproduzierbar und ohne Hinweise für eine subjek tive Schmerzbetonung bei guter Kooperation. Anhaltend sei eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert. Diese sei bei körperlich belastenden Arbeiten in der Gartenpflege ausgewiesen. Hinweise für eine traumatisch bedingte oder richtunggebende Veränderung fehlten. Die Röntgenaufnahmen der HWS inklu sive MRI seien unauffällig. Die beschriebenen diskreten Bandscheibenvor wölbungen seien ohne Bedeutung für die Beschwerden (S. 4 unten). Aktuell sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden .
Dem könne bei dieser Schmerzsymptomatik und einer körperlich belastenden Arbeit zuge stimmt werden .
Die Arbeitsfähigkeit könne allerdings nach Ausschöpfung der unfallbedingten Therapie gesteigert werden (S. 5 Mitte). Der Status quo ante sei drei Monate nach Beginn der empfohlenen Therapieoptionen erreicht (S. 6 oben).
I n seiner Stellungnahme vom 2 8. Juli 2010 (Urk. 7/26/25) führte Dr. B.___ aus, er könne die anhaltend e 50 %ige Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt weder begründen noch nachvollzie hen und beurteile die Arbeitsfähigkeit (unfallbe dingt) als zu 100 % ausg ewiesen. Der Status quo ante sei zum jetzigen Zeit punkt erreicht. Restbeschwerden könnten höchstens möglich als unfallkausal, eher aber als nicht unfallkausal beurteilt werden. 3. 3
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/28/6-7) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - HWS-Distorsion (Auffahrunfall vom 3 0. September 2009) mit - zirkulären Protrusionen der Bandscheiben C4/C5, C5/C6 und C6/C7 im MRI - Status nach rezidivierenden Lumbalgien mit zeitweise r Ausstrahlung in die Beine ohne neurologische Ausfälle
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 9. Dezember 2001 bei ihm in Behan dlung, wobei die letzte Kontrolle am 2 9. November 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2).
Der Beschwerdeführer habe seit dem 1. Februar 2010 wieder zu 50 % als Gärt ner gearbeitet. Da die Beschwerden seit Februar 2010 keine Besserung erfahren hätten, weder mit Infiltrationen im Bereiche der unteren Facettengelenke und der HWS, noch auf Empfehlung des Vertrauensarztes des Unfallversicherers im Bereiche der oberen Facettengelenke der HWS, müsse der Beschwerdeführer von schwerer Arbeit weiter dispensiert werden. In den nächsten Monaten sei wahr scheinlich nicht mit einer relevanten Steigerung zu rechnen (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner sei er vom 1. Oktober 2010 [richtig wohl 2009] bis 3 1. Januar 2010 zu 100 % und seit dem 1. Februar 2010 bis heute zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Wegen der Muskelverspan nungen mit Kopfschmerzen könne die Belastung des Schultergürtels nur redu ziert erfolgen. Schwere Arbeiten müssten an den Mitarbeiter delegiert werden, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.7). Mittel- bis lang fristig sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.8) . Ein Zeitplan für die volle Arbeitsaufnahme könne aber noch nicht erstellt werden (Ziff. 1.9). Das Leistungsprofil könne im Moment nicht ausgefüllt werden. Dr. C.___ führte aus, er rechne immer noch damit, dass bezüglich der körperlichen Belastbarkeit keine wesentlichen Einschränkungen zurück blieben. Leichte bis mittelschwere Arbeiten führe der Beschwerdeführer bereits aus und schwere Arbeiten delegiere er an seinen Mitarbeiter (Ziff. 1.11). 3. 4 3.4 .1
Am 1 4. Januar 2011 erstatteten Prof.
Dr. med.
D.___,
Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, Klinik Y.___,
das vom Unfallversicherer veranlasste bi di sziplinäre Gut achten (Urk. 7/29). 3. 4 .2
Prof. D.___ konnte in seinem neurolog ischen Gutachten (Urk. 7/29/2-36) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 18 Ziff. 4.2). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Migräne, differenzialdiagnostisch Spannungskopf schmerz bei möglichem anteiligen Analge tika-Kopfschmerz (S. 18 Ziff. 4.2). Auf neurologischem Gebiet bestehe kein ausreichender Anhalt und keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine unfallbedingte oder nicht unfallbedingte Gesundheitsstörung mit behinderndem Effekt (S. 28 Ziff. 1 unten) .
Zum klinischen Untersuchungsbefund führte Prof. D.___ aus, der Beschwerde führer habe den Untersuchungsraum rasch und mit einem flüssigen Gangbild betreten. An- und Auskleiden sei en zügig und geschickt gelungen. Der Kopf sei spontan frei in alle Richtungen gewandt worden . Währen d der gesamten Untersuchung habe der Beschwerdeführer - deutlich diskrepant zu seinen anam nestischen Angaben zur aktuellen Schmerzstärke - nicht schmerzgequält oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt . So habe er bei allen passiven Bewe gungsproben des Kopfes und der Halswirbelsäule in alle Bewegungsrichtungen
gegengespannt. Es habe kein paravertebraler Hartspann bestanden und es sei kein radikulärer Schmerz provozierbar gewesen. Diskrepant zu der demon strierten Bewegungseinschränkung sei die spontane Beweglichkeit des Kopfes und des Halses gänzlich frei und ungehindert (S. 10 Ziff. 3 Mitte).
Prof .
D.___ führte aus, die hier durchgeführte Begutachtung zeige keinen siche ren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Stru kturen. Demgegenüber habe sich ein sicherer Hinweis auf eine bewusst seinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden ergeben (grobe Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck; grobe Diskre panz zwischen der in der formalen Bewegungsprüfung des Kopfes und des Halses demonstrierten Bewegungseinschränkung und der freien spontanen Beweglichkeit; mangelhafte Mitarbeit bei den Kraftproben mit abruptem Nach geben und unzureichender Willküranstrengung). Die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen seien differenzialdiagnostisch als Migräne oder Span nungskopfschmerz und angesichts des erheblichen Analgetikakonsums
differen zialdiagnostisch auch als zumindest anteiliger Analgetikakopfschmerz zu ver stehen (S. 14 unten f.).
Auch für die übrigen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden habe sich in der klinischen Untersuchung kein ausreichende s Korrelat gefunden. E ine behindernde Gesundheitsstörung sei dementsprechend nicht wahrscheinlich. Das bislang a ngeschuldigte Unfallereignis sei ohne eine dokumentierte wesent liche Kopfverletzung einhergega n g en, so dass ein Def ektresiduum im Sinne einer traumatischen Läsion des Gleichgewichtorganes (Contusio
labyrinthi) aus Sicht des Gutachters unwahrscheinlich sei (S. 15 Mitte).
Prof . D.___ führte aus, die hier erhobenen klinischen Befunde sprächen gegen eine psychiatrische Beeinträchtigung. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden von Nervosität, „Stress im Kopf“ und Schlafstörungen liessen sich aus Sicht des Gutachters auch nicht im Kontext eines depressiven Syndroms interpretieren. Hinzu komme, dass das stattgehabte Unfallereignis nicht als lebensbedrohlicher Einschnitt mit gravierender körperlicher Beeinträchtigung interpretiert werden könne, so dass eine psychische Verarbeitungsstörung schon aus diesem Grunde nicht wahrscheinlich sei.
Angesichts der zu erhebenden sicher e n Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden, sei auch bezüglich der genannten psychischen Befindlichkeitsstörungen eher eine bewusst seinsnahe demonstrative Schilderung von Symptomen anzunehmen
(S.
15 unten f.).
Das bislang angeschuldigte Unfallereignis sei ohne eine medizinisch dokumen tierte dauerhafte biologische Verletzung einhergegangen und könne also allen fal l s als Bagatelltrauma klassifiziert werden, so dass hierauf fussende dauerhafte Gesundheitsstörungen biologisch nicht wahrscheinlich oder plausibel seien.
Insbesondere seien die klinischen Kriterien einer relevanten Distorsion der HWS angesichts der zeitnahen ärztlichen Erstbefunde nicht erfüllt und eine Kopfver letzung sei nicht belegt (S. 16 Mitte).
Wollte man nun trotzdem eine stattgehabte Distorsion der HWS weiter behaup ten, so wäre diese als allenfalls
leichtgradig zu klassifizieren. Für eine leichtgra dige HWS-Distorsion gelte jedoch die schulmedizinische Meinung, dass hierauf beziehbare Beschwerden innerhalb weniger Wochen bis maximal Monate fol genlos abheilten, da struktu r elle zervikale Läsionen - wie auch beim Beschwer deführer - regelhaft fehlten.
Prof.
D.___ führte aus, das beklagte Kopfschmerzsyndrom sei aus seiner Sicht angesichts der sicheren Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Dar bietung von Einschränkungen und Beschwerde n hinsichtlich seiner Krankheits w ertigkeit zumindest zweifelhaft und ein die Arbeitsfähigkeit mindernder Effekt sei somit nicht hinreichend wahrscheinlich (S. 16 unten f.) . 3. 4 .3
Dr. E.___ konnte in seinem psychia trischen Gutachten (Urk. 7/29/37 - 52) keine psychiatrische Diagnose stellen (S. 10 Ziff. 4.1-2).
Er führte aus, der Beschwer deführer könne d ie angestammte Tätigkeit sowie Tätigkeiten mit ve rgleichbarem Anforderungsprofil
aus psychiatrischer Sicht uneingeschr änkt aus üb en (S. 12 Ziff. 7.1). Eine Anpassung der Tätigkeit sei nicht erforderlich und eine Heilbe handlung nicht notwendig (S. 13 Ziff. 7.3, S. 14 Ziff. 8.2-3).
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und zu den Qualitäten Person, Situation, Ort und Zeit vollständig orientiert gewesen. Im Gespräch habe er sich zunächst etwa s leidensbetont gegeben, sich dann aber zunehmend aufgelockert, zug ewandt und kooperativ gezeigt. D er Gedanken gang sei geordnet gewesen, und Anhaltspunkte für Ich- oder Wahrnehmungs störungen hätten sich keine gefunden. Die Stimmung sei indifferent und die mimische Beweglichkeit und affektive Schwingungsfähigkeit seien in ihrem Spektrum leicht reduziert gewesen. Gestik und Mimik seien angemessen einge setzt worden . Durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen sei er in der Untersuchungssituation nicht beeinträchtigt gewesen. Die Auffassung für die angesprochenen Themen sei intakt gewesen und Konzentrationsstörungen hät ten nicht bestanden (S. 8 Ziff. 3.1). Auch eine Beeinträchtigung der Ausdauer oder ungewöhnliche Müdigkeit habe nach der einstündigen psychiatrischen Exploration sowie der vorangegangenen einstündigen neurologischen Begut achtung nicht festgestellt werden können (S. 9 Ziff. 3.1).
Dr. E.___ führte aus, bei der Beschwerdeschilderung hätten sich Hinweise auf bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Die vom Beschwerde führer beschriebenen Konzentrationsstörungen hätten in der Untersuchung nicht nachvollzogen werden können. Eine Nervosität habe nicht bestanden und die Stimmung sei ausgeglichen gewesen.
Die Ergebnisse der aktuellen psychiatrischen Untersuchung stünden im Wider spruch zu dem vom Z.___ mit Datum vom 1 2. Juli 2010 dokumentierten p sychischen Befund. Dieser sei in sich wider sprüchlich und orientiere sich nicht an international eingesetzten und stan dardisierten Schemata. Es werde auch nicht deutlich zwischen erhobenen Befunden und eigenen Angaben des Beschwerdeführers unterschieden. Eine gravierende psychosoziale Problematik, die als wesentliche Ursache für die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Schmerzen angesehen werden könnte, werde nicht beschrieben. Die verwertbaren Teile des psychopathologischen Befundes stützten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereit mit einem Pensum von 50 % im angestammten Beruf gearbeitet habe (S. 9 Ziff. 3.2).
Dr. E.___
führte aus, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall vom 3 0. Sep tember 2009 nicht unter psychischen Störungen gelitten und auch für die Zeit nach dem Unfall fänden sich keine Hinweise für eine klinisch relevante, die Arbeitsfähigkeit behindernde psychische Störung. Eine psychopharmakolo gische Behandlung sei nicht erfolgt und über die im Antrag auf Kostenüber nahme empfohlene Teilnahme an einem 8-Wochen-Rehabilitationsprogramm lägen keine Unterlagen vor.
Der Beschwerdeführer sei in den Sommerferien zusammen mit seinem 25 Jahre alten Sohn und der Schwiegertochter in den F.___ gefahren und man habe sich bei der Fahrt abgewechselt (S. 10 f. Ziff. 5.1). 3. 5
Die Fachpersonen des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 0. Mai 2011 (Urk. 7/35) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - HWS-Distorsion mit/bei - Status nach Auffahrkollision am 3 0. September 2009 - Skoliosierung sowie leicht e Bandscheibenerschlaffung C4-C7 (MRI vom 2 2. März 2010) - Irrita tion C1/2 links und fortgeleitetem Sc hmerz parietal und perior bital links im Sinne eines Facettengelenk s-fortg e leiteten Schmerzes (Dr. B.___, 2 0. April 2010)
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Februar 2010 bis heute zu 50 % arbeitsunfähig. Er arbeite im Moment 50 %, könne diese Arbeit aber eigentlich nicht machen, wegen den ausgeprägten Schmerzen und der Depression. Er leide an Nacken- und Kopfschmerzen, an Nervosität, Aggressio nen, Vergesslichkeit Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Zukunftssor gen, Schwindel, Sinnlosigkeitsgedanken, Rückzug, Antriebslosigkeit, Schlafstö rungen (1 Stunde pro Tag) und an Appetitverminderung. Er sei auch in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig. Die Schmerzen persistierten, wes halb wohl leider von einer längeren Arbeitsunfähigkeit über 50 % auszugehen sei (S. 1). Die Behandlung sei am 7. Dezember 2010 abgeschlossen worden. Eine Steigerung über die 50 % erscheine nicht möglich, auch nicht für angepasste Tätigkeiten. Trotz Behandlung sei seit einem Jahr keine Verbesserung der Situ ation eingetreten (Ziff. 1.4). 3. 6
Die Fachpersonen des Z.___
stellten in ihrem Bericht vom 1 1. November 2011 (Urk. 7/41/6-11) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 1 0. Mai 2011 (vorstehend E. 3. 5). Auch zur Arbeitsunfähig keit machten sie wortwörtlich die gleichen Ausführungen (S. 3 oben). Die Behandlung sei am 7. Dezember 2010 abgeschlossen worden (S. 3 Mitte).
Aus anästhe sis tischer Sicht (Dr. med. G.___)
habe aktuell am 2 8. Juni 2010 lediglich noch eine endphasige Einschränkung in der Rotation beidseits sowie in der Extension bestanden . Symptomatisch habe der Beschwerdeführer vor allem noch über frontale Kopfschmerzen geklagt, eher weniger übe r die cer vicalen Schmerzen (S. 3 unten) .
Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht (Dr. med. H.___)
hätten im bildgeben den Verfahren der HWS keine relevanten degenerativen Veränderun gen erfasst werden können und es hätten keine Hinweise für eine Instabilität bestanden. Das MRI der HWS vom 2 2. März 2010 habe keine Hinweise auf eine tra u matisch bedin g te Veränderung ergeben. Insgesamt liege kein signifikanter degenerativer Befund vor.
Der Beschwerdeführer leide an neuropsychologischen Beschwerden wie erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörun gen, erhöhte Reizbarkeit, verminderte Leistungsfäh ig keit und Belastbarkeit. Es liege ein chronifiziertes
cerviko-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei einem Status nach Beschleunigungstrauma der HWS vor (S. 4 oben).
Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht (Dr. C.___, vgl. vorstehend E. 3.3) habe ein Funktions-MRI der HWS in Inklination und Reklination vom 2 6. September 2011 keine sichere degenerative Veränderung und keine Instabi lität ergeben. Auf den sagit t alen Aufnahmen seien keine relevanten Bandschei benprotrusionen zu sehen und ein relevantes Wirbelgleiten in Inklination oder Reklination sei auch nicht vorhanden gewesen (S. 4 Mitte).
Aus rheumatologischer Sicht (Dr. med. I.___) seien die Extremitätenge lenke in Form und Bewegung unauf f ällig . Die HWS-Beweglichkeit sei erheblich eingeschränkt (S. 4 Mitte).
Aus psychosomatischer Sicht (Dr. med. J.___)
sei der Beschwerdeführer äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert. In der emotionelle n Kontaktaufnahme sei er abwarten d, sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und affektiv unkontrolliert. Im Gesprächsverlauf sei der Beschwerdeführer verbal mittei lungsaktiv und schildere sein Symptomerleben und -verhalten im Zusammen hang mit dem Unfall. Kognitiv seien die Aufmerksamkeit, die Konzentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich ein geschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Er sei im Denken formal beweglich und inhaltlich pro b lemzentriert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen. Anamnestisch bestünden deutliche Suizidge danken und -wünsche. Es habe kein Suizidversuch stattgefunden und es best ehe aktuell keine Suizidalität . Am 2 3. August 2011 sei eine Akupunkturbehandlung durchgeführt worden (S. 4 unten).
Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit. Das positive Leistungsbild sei : Sitzen, etwa 60 Minuten, Gehen etwa 15 Minuten, Heben von etwa 10 kg und Autofahren etwa 1 S tunde. Das n egative Leistungsbild sei :
K e ine Hausarbeiten, kein Einkauf und keine intensiven Anstrengungen, da er sonst Kopfschmerzen habe . Die Fachpersonen führten aus, aus objektiver Sicht sei der Beschwerde führer aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neu ropsychologisch bestätigten Depression zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit (S. 5 Mitte).
Aus anästhe sis tischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsun fähig. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe für angepasste Tätigkeiten mit leichter, wechselbelastender Arbeit, mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeit in vornübergeneigter Körperhaltung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aus orthopä disch-chirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer weithin nur zu 50 % arbeitsfähig, da ihm schwere Arbeiten und Arbeiten auf Leitern nicht zugemutet werden könnten . Auch aus rheumatologischer Sicht sei er zu 50 % arbeitsfähig (S. 5 Mitte). Die Fachpersonen führten zusammenfassend aus, sie seien in der Konsens-Beurteilung zum Schluss gekommen, im Beruf als Inhaber eines Gar tenbaugeschäftes sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gegeben. Auch in ange passten Tätigkeiten sei er zu 50 % arbeitsunfähig und eine Erhöhung der Arbeitstätigkeit sei nicht zumutbar (S. 5 unten).
Ergänzend führten die Fachpersonen am 2 9. Februar 2012 (Urk. 3)
im Rahmen ihrer Ausführungen zur Unfallkausalität aus, die Depression sei 2010 entstan den, als der Beschwerdeführer realisiert habe, dass er wohl nicht mehr zu 100 % weiterarbeiten könne. Es liege ein Gedankenkreisen um die Frage vor, wie er so weiterleben könne. Wegen der Familie seien dann zunehmend Existenzängste aufgetreten. Gemäss Fremdanamnese der Ehefrau sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall sehr nervös. Im Haushalt könne er kaum mehr helfen und der Ein kauf werde von der Ehefrau und dem Sohn erledigt. Nachts stehe der Beschwer deführer immer wieder auf und schlafe auch viel in anderen Zimmern. Der Weg nach F.___ werde im Flugzeug zurückgelegt, da der Beschwerdeführer zu ner vös sei, um mit dem Auto so weit zu fahren . Im F.___ sei die Situ ation auch nicht besser. Auch dort leide er an Nervosität und Schlafstörungen (S. 2 Mitte). 3. 7
Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 7. März 2012 (Urk. 7/41/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 11): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1), bestehend seit 1. Februar 2010 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach HWS-Distorsion, bestehend s eit dem 3 0. September 2009 (Ziff. 1.1).
Dr. K.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 3. Dezember 2010 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 2 3. Februar 2012 stattge funden (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er sei depressiv verstimmt und klage über Antriebslosigkeit, Freudlo sigkeit und Energiemangel. Die Prognose sei betreffend die Arbeitsfähigkeit eher schlecht (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer komme alle zwei bis 4 Wochen zur stützenden und edukativen Psychotherapie (Ziff. 1.5).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner bestehe seit dem 1. Februar 2010 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Er leide an Antriebsar mut, an Schmerzen, an Vergesslichkeit und an Konzentrationsstörungen. Er könne kaum 50 % arbeiten und arbeite langsamer als früher und die Lei s tung betrage bei einer Präsenz von 50 %
etwa 30 % (Ziff. 1.7). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache der von September 2010 bis Ende April
2011 befristeten halben Rente auf das
bidisziplinäre Gutachten von Prof. D.___
und Dr. E.___
vom Januar 2011 (vorstehend E. 3.4), wonach zum Zeitpunkt der Untersuchung keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor gelegen hatte, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers minderte . Prof. D.___ und Dr. E.___ gingen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit aus. 4.2
Das bidisziplinäre Gutachten von Prof. D.___ und Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 4) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentli chen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situa tion ein, und die Schlussfolgerung en sind in nachvollziehbarer Weise begrün det. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftig e Expertise (vor stehend E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist.
Dass das Gutachten vom Unfall versicherer in Auftrag gegeben wurde, ändert nichts an dessen Verwertbarkeit.
Direkt nach dem Unfallereignis diagnostizierten die Ärzte des A.___ am 3 0. September 2009 (vorstehend E. 3.1) lediglich eine HWS-Distorsion QTF I. Es wurde n kein Kopfanprall und keine Commotio cerebri dokumentiert. Obwohl der Beschwerdeführer angab, er hätte seinen Oberkörper am Steuerrad ange schlagen, konnten die Ärzte des A.___ keine entsprechenden Prel lungen feststellten. Sie hielten eine normale Beweglichkeit der HWS fest und attestierten dem Beschwerdeführer bis am 5. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähig keit von 100 %, erachteten ihn aber grundsätzlich bereits ab dem 3. Oktober 2009 wieder für vollständig arbeitsfähig.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, aufgrund seiner degenerativen Veränderungen hätten auch ein Rheumatologe oder Orthopäde an der Begut achtung mitwirken müssen (Urk. 1 S. 5 oben), ist zu beachten, dass sämtliche bildgebenden Verfahren lediglich diskrete degenerative Veränderungen zum Vorschein brachten und insbesondere auch traumatisch bedingte Verletzungen ausgeschlossen werden konnten (vgl. Urk. 7/26/30).
Zudem wurde der Beschwerdeführer im April 2010 durch den Rheumatologen Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) untersucht. Auch Dr. B.___ berichtete davon, dass sowohl die Röntgenaufn ahmen der HWS als auch das MRI unauffällig gewesen seien. Zunächst erachtete er die vom Beschwerdeführer beklagten Be schwerden bei körperlich belastenden Arbeiten für plausibel, konnte jedoch bereits Ende Juli 2010 unfallbedingt die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nach vollziehen. So wie
Dr. B.___ rechnete auch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) im Dezember 2010 damit, dass bezüglich der körperlichen Belastbarkeit keine wesentlichen Einschränkungen zurück bleiben würden . Mittel- bis langfristig ging er von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. Weshalb er in seiner orthopädischen-chirurgischen Stellungnahme im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Fachpersonen des Z.___ (vorstehend E. 3. 6) selbst im November 2011 noch an einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit festhielt, ist nicht nach vollziehbar, zumal, wie er ausführte, auch die Bildgebung vom September 2011 weder Hinweise auf traumatische Verletzungen noch auf relevante degenerative Veränderungen ergeben hatte. Vielmehr stützt diese Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer demonstrierten Beschwerden und dem tatsächlichen Befund die Einschätzung von Prof. D.___ und Dr. E.___, dass eine bewusstseins nahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden vor liegt.
Nicht zu überzeugen vermögen auch die weiteren
Einschätzungen der Fachper sonen des Z.___ . In ihre n Bericht vom Novem ber 2011 (vorstehend E. 3 .6) wurden wortwörtlich Textpassagen aus dem Bericht vom Mai 2011 (vorstehend E. 3.5) hineinkopiert, insbesondere wurde ebenfalls aufgeführt, dass der Behandlungsabschluss bereits im Dezember 2010, demnach fast ein Jahr zuvor,
erfolgt sei. Dennoch wurde in undifferenzierter Weise an der Auffassung festgehalten, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit nicht möglich erscheine.
Unklar bleibt überdies, inwiefern im Bericht vom November 2011 aktuelle, nach eigens getätigten Untersuchungen erhobene Befunde und gestellte Diagnosen festgehalten wurden . So datiert die letzte anästhe sis tische Untersuchung vom 2 8. Juni 2010 und liegt damit knapp eineinhalb
Jahr e zurück. Weshalb dann aktuell aus anästhe sis tischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, kann nicht nachvollzogen werden.
Lediglich der eingefügte Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. C.___ scheint auf einer neueren Untersuchung des Beschwerdeführers zu beruhen. Zumindest äusserte er sich zu einem MRI der HWS vom 2 6. September 201 1. Weshalb dem Beschwerdeführer gemäss dem Konstrukt des negativen Leistungsbildes keine Haushaltarbeiten und keine Einkäufe zumutbar seien, erscheint ebenso wenig begründet und nachvollziehbar wie die generell attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Daher vermag dann auch die im Abschluss vorgenommene Konsensfindung der Fachpersonen des Z.___ die von Prof. D.___ und Dr. E.___ getroffenen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig kann auf die Einschätzung des behan delnden Psychiaters Dr. K.___ vom März 2012 (vorstehend E. 3.7) abgestellt wer den .
Dieser stützte sich im We sentlichen
auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die Angaben der Fachpersonen des Z.___ .
Im Übrigen können Beeinträchtigungen aufgrund eines pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage nur dann eine Invalidität begründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Komorbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind. Dies gilt rechtsprechungsgemäss auch bei einem Schleudertrauma (BGE 136 V 279). Solche Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einer
langdauernden, versicherungsrelevante n Arbeitsunfähig keit auszugehen ist. 4.3
A ufgrund des Gesagten kann auf das bidisziplinäre
Gutachten von Prof. D.___ und Dr. E.___
vom Januar 2011 abgestellt werden und der medizinische Sach verhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass ab Januar 2011 keine Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hat. Eine über diesen Zeit raum hinausgehende relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nicht ausgewiesen . Unter diesen Umständen kann auf weitere medizinische Abklärun gen verzichtet werden.
D ie mit angefochtener Verfügung zugesprochene halbe Rente von 1. September 2010 bis 3 0. April 2011 erweist sich deshalb als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1956,
war seit 1995 selbständig im Gartenbau tätig (Urk. 7/8 Ziff. 5.4), als er am 3 0. September 2009 auf der Autobahn auf ein ste hendes Fahrzeug auffuhr und eine
Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Urk. 7/11/35-37 Ziff. 7) .
A m 8. März 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab und zog Akten des Unfall versicherers bei (Urk. 7/11, Urk. 7/26, Urk. 7/29) .
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/48; Urk. 7/54) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 9. April 2013 bei einem Invali ditätsgrad von 50 % eine vom 1. September 2010 bis 3 0. April 2011 befristete halbe Rente zu (Urk. 7/ 61 = Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 9. April 2013 (Urk.
2) und beantragte, es sei ihm auch ab 1. Mai 2011 eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuhe ben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2013 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwe rdegegnerin begründete
in ihrer Verfügung (Urk.
2) die Befristung der halben Rente vom 1. September 2010 bis 3 0. April 2011 damit, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit in seine r angestamm te n Tätigkeit im Gartenbau, wie auch in jede r andere n Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 1 5. Januar 2011 habe sich sein Gesundheitszustand aber verbessert und er sei ab diesem Zeit punkt für alle Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig und könne ein renten ausschliessendes Erwerbseinko mmen erzielen. Die Verbesserung werde mit Wir kung per 1. Mai 2011 berücksichtigt
(Verfügungsteil 2 S. 1 f.).
E. 2.2 Der Beschwerd eführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das Gutachten der Klinik Y.___ könne nicht abgestellt werden (S. 5 oben). Vielmehr sei auf die Berichte der behandelnden Ärzte des Z.___ abzustellen (S. 5 Mitte), wonach er sowohl in seiner ange stammten als auch in andere n Arbeitstätigke iten zu 50 % arbeitsunfähig sei . Daher sei ihm auch ab 1. Mai 2011 eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 5 unten).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 3 0. April 2011 hin aus einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3. 3.1
D ie nach dem Unfallereignis vom 3 0. September 2009 erstbehandelnden Ärzte des A.___ nannten in ihrem gleichentags erstellten Berich t (Urk. 7/11/41 = Urk. 7/14/7) als Diagnose eine HWS -Distorsion. Der Beschwer deführer sei via Sanität mit Stiff Neck zugewiesen worden. Er sei mit seinem Lieferwagen etwa mit 70 km/h auf der Autobahn gefahren, als das vor ihm fahrende Auto einem stehenden Fahrzeug ausgewich en sei. Er selbst habe dieses zu spät gesehen und eine Vollbremsung gemacht, sei aber dennoch in das Heck des stehenden Wagens geprallt. Es habe kein en Airbag gehabt und er sei nicht angeschnallt gewesen. Es habe kein Kopfanprall stattgefunden. Er sei mit dem Brustkorb gegen das Lenkrad geprallt. Die Ärzte führten aus, sie hätten am Thorax jedoch keine Prellmarken und kein en
Thoraxkompressionsschmerz fest stellen können. Das Sternum sei ohne Druckdolenz gewesen. Alle Extremitäten seien schmerzfrei beweglich gewesen. Auch an Stirn und Gesicht seien keine Prellmarken sichtbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe über Kopfschmerzen geklagt,
nicht aber über Übelkeit, Erbrechen oder Doppelbilder .
V om 3 0. September bis 5. Oktober 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden .
In ihrem am 3 0. September 2009 ausgefüllten Dokumentationsbogen für Erst kon sultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 7/11/35-37) hielten die Ärzte des A.___ fest, dass kein Kopfanprall an der Kopfstütze stattgefunden habe (Ziff. 2b). Die H WS
sei jeweils rechts und links ohne Schmerzangabe um 80 Grad beweglich gewesen
und eine Seitenneigung sei zu jeweils 50 Grad
möglich gewesen (Ziff. 6). In Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation liege Grad I vor, was Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit ohne somatische Befunde mit normaler Beweglichkeit der HWS entspreche (Ziff. 7).
Vom 3 0. Sep tember 2009 bis 2. Oktober 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 3. Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer wieder vollumfänglich arbeitsfä hig (Ziff. 9). 3.2
Der beratende Arzt des Unfallversicherers, Dr. B.___,
Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 0. April 2010 (Urk. 7/26/31-36) folgende Diagnose (S. 4 Mitte): - persistierende cervikocephale Symptomatik links mit - Irritation C1/2 links und fortg eleitetem Schmerz parietal und perior bital links im Sinne eines Facettengelenk-fort geleiteten Schmerzes - ohne Hinweise für eine traumatisch bedingte oder degenerativ vor beste hende Veränderung in diesem Segment - diskrete Bandscheibenvorwölbung im Sinne einer diskret beginnen den Degeneration, nicht signifikant C4 bis C7, ohne Ko m pro mittierung neuraler Strukturen - myofasciale
Triggerpunkte
paracervikal und weniger ausgeprägt Schul ter gürtelregion links - keine Hinweise für HWS-Hy permobilität oder -Instabilität
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide anhaltend an einer fort geleite ten Facettengelenks-Schmerzsymptomatik links mit myofascialen
Trigger punkten links paracervikal . Die Situation habe sich nicht gebessert seit Beginn der Therapie nach dem Ereignis vom 3 0. September 200 9. Die Angaben seien glaubhaft, die Befunde reproduzierbar und ohne Hinweise für eine subjek tive Schmerzbetonung bei guter Kooperation. Anhaltend sei eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert. Diese sei bei körperlich belastenden Arbeiten in der Gartenpflege ausgewiesen. Hinweise für eine traumatisch bedingte oder richtunggebende Veränderung fehlten. Die Röntgenaufnahmen der HWS inklu sive MRI seien unauffällig. Die beschriebenen diskreten Bandscheibenvor wölbungen seien ohne Bedeutung für die Beschwerden (S. 4 unten). Aktuell sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden .
Dem könne bei dieser Schmerzsymptomatik und einer körperlich belastenden Arbeit zuge stimmt werden .
Die Arbeitsfähigkeit könne allerdings nach Ausschöpfung der unfallbedingten Therapie gesteigert werden (S. 5 Mitte). Der Status quo ante sei drei Monate nach Beginn der empfohlenen Therapieoptionen erreicht (S. 6 oben).
I n seiner Stellungnahme vom 2 8. Juli 2010 (Urk. 7/26/25) führte Dr. B.___ aus, er könne die anhaltend e 50 %ige Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt weder begründen noch nachvollzie hen und beurteile die Arbeitsfähigkeit (unfallbe dingt) als zu 100 % ausg ewiesen. Der Status quo ante sei zum jetzigen Zeit punkt erreicht. Restbeschwerden könnten höchstens möglich als unfallkausal, eher aber als nicht unfallkausal beurteilt werden. 3. 3
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/28/6-7) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - HWS-Distorsion (Auffahrunfall vom 3 0. September 2009) mit - zirkulären Protrusionen der Bandscheiben C4/C5, C5/C6 und C6/C7 im MRI - Status nach rezidivierenden Lumbalgien mit zeitweise r Ausstrahlung in die Beine ohne neurologische Ausfälle
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 9. Dezember 2001 bei ihm in Behan dlung, wobei die letzte Kontrolle am 2 9. November 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2).
Der Beschwerdeführer habe seit dem 1. Februar 2010 wieder zu 50 % als Gärt ner gearbeitet. Da die Beschwerden seit Februar 2010 keine Besserung erfahren hätten, weder mit Infiltrationen im Bereiche der unteren Facettengelenke und der HWS, noch auf Empfehlung des Vertrauensarztes des Unfallversicherers im Bereiche der oberen Facettengelenke der HWS, müsse der Beschwerdeführer von schwerer Arbeit weiter dispensiert werden. In den nächsten Monaten sei wahr scheinlich nicht mit einer relevanten Steigerung zu rechnen (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner sei er vom 1. Oktober 2010 [richtig wohl 2009] bis 3 1. Januar 2010 zu 100 % und seit dem 1. Februar 2010 bis heute zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Wegen der Muskelverspan nungen mit Kopfschmerzen könne die Belastung des Schultergürtels nur redu ziert erfolgen. Schwere Arbeiten müssten an den Mitarbeiter delegiert werden, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.7). Mittel- bis lang fristig sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.8) . Ein Zeitplan für die volle Arbeitsaufnahme könne aber noch nicht erstellt werden (Ziff. 1.9). Das Leistungsprofil könne im Moment nicht ausgefüllt werden. Dr. C.___ führte aus, er rechne immer noch damit, dass bezüglich der körperlichen Belastbarkeit keine wesentlichen Einschränkungen zurück blieben. Leichte bis mittelschwere Arbeiten führe der Beschwerdeführer bereits aus und schwere Arbeiten delegiere er an seinen Mitarbeiter (Ziff. 1.11). 3. 4 3.4 .1
Am 1 4. Januar 2011 erstatteten Prof.
Dr. med.
D.___,
Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, Klinik Y.___,
das vom Unfallversicherer veranlasste bi di sziplinäre Gut achten (Urk. 7/29). 3. 4 .2
Prof. D.___ konnte in seinem neurolog ischen Gutachten (Urk. 7/29/2-36) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 18 Ziff. 4.2). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Migräne, differenzialdiagnostisch Spannungskopf schmerz bei möglichem anteiligen Analge tika-Kopfschmerz (S. 18 Ziff. 4.2). Auf neurologischem Gebiet bestehe kein ausreichender Anhalt und keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine unfallbedingte oder nicht unfallbedingte Gesundheitsstörung mit behinderndem Effekt (S. 28 Ziff. 1 unten) .
Zum klinischen Untersuchungsbefund führte Prof. D.___ aus, der Beschwerde führer habe den Untersuchungsraum rasch und mit einem flüssigen Gangbild betreten. An- und Auskleiden sei en zügig und geschickt gelungen. Der Kopf sei spontan frei in alle Richtungen gewandt worden . Währen d der gesamten Untersuchung habe der Beschwerdeführer - deutlich diskrepant zu seinen anam nestischen Angaben zur aktuellen Schmerzstärke - nicht schmerzgequält oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt . So habe er bei allen passiven Bewe gungsproben des Kopfes und der Halswirbelsäule in alle Bewegungsrichtungen
gegengespannt. Es habe kein paravertebraler Hartspann bestanden und es sei kein radikulärer Schmerz provozierbar gewesen. Diskrepant zu der demon strierten Bewegungseinschränkung sei die spontane Beweglichkeit des Kopfes und des Halses gänzlich frei und ungehindert (S. 10 Ziff. 3 Mitte).
Prof .
D.___ führte aus, die hier durchgeführte Begutachtung zeige keinen siche ren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Stru kturen. Demgegenüber habe sich ein sicherer Hinweis auf eine bewusst seinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden ergeben (grobe Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck; grobe Diskre panz zwischen der in der formalen Bewegungsprüfung des Kopfes und des Halses demonstrierten Bewegungseinschränkung und der freien spontanen Beweglichkeit; mangelhafte Mitarbeit bei den Kraftproben mit abruptem Nach geben und unzureichender Willküranstrengung). Die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen seien differenzialdiagnostisch als Migräne oder Span nungskopfschmerz und angesichts des erheblichen Analgetikakonsums
differen zialdiagnostisch auch als zumindest anteiliger Analgetikakopfschmerz zu ver stehen (S. 14 unten f.).
Auch für die übrigen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden habe sich in der klinischen Untersuchung kein ausreichende s Korrelat gefunden. E ine behindernde Gesundheitsstörung sei dementsprechend nicht wahrscheinlich. Das bislang a ngeschuldigte Unfallereignis sei ohne eine dokumentierte wesent liche Kopfverletzung einhergega n g en, so dass ein Def ektresiduum im Sinne einer traumatischen Läsion des Gleichgewichtorganes (Contusio
labyrinthi) aus Sicht des Gutachters unwahrscheinlich sei (S. 15 Mitte).
Prof . D.___ führte aus, die hier erhobenen klinischen Befunde sprächen gegen eine psychiatrische Beeinträchtigung. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden von Nervosität, „Stress im Kopf“ und Schlafstörungen liessen sich aus Sicht des Gutachters auch nicht im Kontext eines depressiven Syndroms interpretieren. Hinzu komme, dass das stattgehabte Unfallereignis nicht als lebensbedrohlicher Einschnitt mit gravierender körperlicher Beeinträchtigung interpretiert werden könne, so dass eine psychische Verarbeitungsstörung schon aus diesem Grunde nicht wahrscheinlich sei.
Angesichts der zu erhebenden sicher e n Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden, sei auch bezüglich der genannten psychischen Befindlichkeitsstörungen eher eine bewusst seinsnahe demonstrative Schilderung von Symptomen anzunehmen
(S.
15 unten f.).
Das bislang angeschuldigte Unfallereignis sei ohne eine medizinisch dokumen tierte dauerhafte biologische Verletzung einhergegangen und könne also allen fal l s als Bagatelltrauma klassifiziert werden, so dass hierauf fussende dauerhafte Gesundheitsstörungen biologisch nicht wahrscheinlich oder plausibel seien.
Insbesondere seien die klinischen Kriterien einer relevanten Distorsion der HWS angesichts der zeitnahen ärztlichen Erstbefunde nicht erfüllt und eine Kopfver letzung sei nicht belegt (S. 16 Mitte).
Wollte man nun trotzdem eine stattgehabte Distorsion der HWS weiter behaup ten, so wäre diese als allenfalls
leichtgradig zu klassifizieren. Für eine leichtgra dige HWS-Distorsion gelte jedoch die schulmedizinische Meinung, dass hierauf beziehbare Beschwerden innerhalb weniger Wochen bis maximal Monate fol genlos abheilten, da struktu r elle zervikale Läsionen - wie auch beim Beschwer deführer - regelhaft fehlten.
Prof.
D.___ führte aus, das beklagte Kopfschmerzsyndrom sei aus seiner Sicht angesichts der sicheren Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Dar bietung von Einschränkungen und Beschwerde n hinsichtlich seiner Krankheits w ertigkeit zumindest zweifelhaft und ein die Arbeitsfähigkeit mindernder Effekt sei somit nicht hinreichend wahrscheinlich (S. 16 unten f.) . 3. 4 .3
Dr. E.___ konnte in seinem psychia trischen Gutachten (Urk. 7/29/37 - 52) keine psychiatrische Diagnose stellen (S. 10 Ziff. 4.1-2).
Er führte aus, der Beschwer deführer könne d ie angestammte Tätigkeit sowie Tätigkeiten mit ve rgleichbarem Anforderungsprofil
aus psychiatrischer Sicht uneingeschr änkt aus üb en (S. 12 Ziff. 7.1). Eine Anpassung der Tätigkeit sei nicht erforderlich und eine Heilbe handlung nicht notwendig (S. 13 Ziff. 7.3, S. 14 Ziff. 8.2-3).
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und zu den Qualitäten Person, Situation, Ort und Zeit vollständig orientiert gewesen. Im Gespräch habe er sich zunächst etwa s leidensbetont gegeben, sich dann aber zunehmend aufgelockert, zug ewandt und kooperativ gezeigt. D er Gedanken gang sei geordnet gewesen, und Anhaltspunkte für Ich- oder Wahrnehmungs störungen hätten sich keine gefunden. Die Stimmung sei indifferent und die mimische Beweglichkeit und affektive Schwingungsfähigkeit seien in ihrem Spektrum leicht reduziert gewesen. Gestik und Mimik seien angemessen einge setzt worden . Durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen sei er in der Untersuchungssituation nicht beeinträchtigt gewesen. Die Auffassung für die angesprochenen Themen sei intakt gewesen und Konzentrationsstörungen hät ten nicht bestanden (S. 8 Ziff. 3.1). Auch eine Beeinträchtigung der Ausdauer oder ungewöhnliche Müdigkeit habe nach der einstündigen psychiatrischen Exploration sowie der vorangegangenen einstündigen neurologischen Begut achtung nicht festgestellt werden können (S. 9 Ziff. 3.1).
Dr. E.___ führte aus, bei der Beschwerdeschilderung hätten sich Hinweise auf bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Die vom Beschwerde führer beschriebenen Konzentrationsstörungen hätten in der Untersuchung nicht nachvollzogen werden können. Eine Nervosität habe nicht bestanden und die Stimmung sei ausgeglichen gewesen.
Die Ergebnisse der aktuellen psychiatrischen Untersuchung stünden im Wider spruch zu dem vom Z.___ mit Datum vom 1 2. Juli 2010 dokumentierten p sychischen Befund. Dieser sei in sich wider sprüchlich und orientiere sich nicht an international eingesetzten und stan dardisierten Schemata. Es werde auch nicht deutlich zwischen erhobenen Befunden und eigenen Angaben des Beschwerdeführers unterschieden. Eine gravierende psychosoziale Problematik, die als wesentliche Ursache für die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Schmerzen angesehen werden könnte, werde nicht beschrieben. Die verwertbaren Teile des psychopathologischen Befundes stützten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereit mit einem Pensum von 50 % im angestammten Beruf gearbeitet habe (S. 9 Ziff. 3.2).
Dr. E.___
führte aus, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall vom 3 0. Sep tember 2009 nicht unter psychischen Störungen gelitten und auch für die Zeit nach dem Unfall fänden sich keine Hinweise für eine klinisch relevante, die Arbeitsfähigkeit behindernde psychische Störung. Eine psychopharmakolo gische Behandlung sei nicht erfolgt und über die im Antrag auf Kostenüber nahme empfohlene Teilnahme an einem 8-Wochen-Rehabilitationsprogramm lägen keine Unterlagen vor.
Der Beschwerdeführer sei in den Sommerferien zusammen mit seinem 25 Jahre alten Sohn und der Schwiegertochter in den F.___ gefahren und man habe sich bei der Fahrt abgewechselt (S. 10 f. Ziff. 5.1). 3. 5
Die Fachpersonen des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 0. Mai 2011 (Urk. 7/35) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - HWS-Distorsion mit/bei - Status nach Auffahrkollision am 3 0. September 2009 - Skoliosierung sowie leicht e Bandscheibenerschlaffung C4-C7 (MRI vom 2 2. März 2010) - Irrita tion C1/2 links und fortgeleitetem Sc hmerz parietal und perior bital links im Sinne eines Facettengelenk s-fortg e leiteten Schmerzes (Dr. B.___, 2 0. April 2010)
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Februar 2010 bis heute zu 50 % arbeitsunfähig. Er arbeite im Moment 50 %, könne diese Arbeit aber eigentlich nicht machen, wegen den ausgeprägten Schmerzen und der Depression. Er leide an Nacken- und Kopfschmerzen, an Nervosität, Aggressio nen, Vergesslichkeit Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Zukunftssor gen, Schwindel, Sinnlosigkeitsgedanken, Rückzug, Antriebslosigkeit, Schlafstö rungen (1 Stunde pro Tag) und an Appetitverminderung. Er sei auch in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig. Die Schmerzen persistierten, wes halb wohl leider von einer längeren Arbeitsunfähigkeit über 50 % auszugehen sei (S. 1). Die Behandlung sei am 7. Dezember 2010 abgeschlossen worden. Eine Steigerung über die 50 % erscheine nicht möglich, auch nicht für angepasste Tätigkeiten. Trotz Behandlung sei seit einem Jahr keine Verbesserung der Situ ation eingetreten (Ziff. 1.4). 3. 6
Die Fachpersonen des Z.___
stellten in ihrem Bericht vom 1 1. November 2011 (Urk. 7/41/6-11) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 1 0. Mai 2011 (vorstehend E. 3. 5). Auch zur Arbeitsunfähig keit machten sie wortwörtlich die gleichen Ausführungen (S. 3 oben). Die Behandlung sei am 7. Dezember 2010 abgeschlossen worden (S. 3 Mitte).
Aus anästhe sis tischer Sicht (Dr. med. G.___)
habe aktuell am 2 8. Juni 2010 lediglich noch eine endphasige Einschränkung in der Rotation beidseits sowie in der Extension bestanden . Symptomatisch habe der Beschwerdeführer vor allem noch über frontale Kopfschmerzen geklagt, eher weniger übe r die cer vicalen Schmerzen (S. 3 unten) .
Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht (Dr. med. H.___)
hätten im bildgeben den Verfahren der HWS keine relevanten degenerativen Veränderun gen erfasst werden können und es hätten keine Hinweise für eine Instabilität bestanden. Das MRI der HWS vom 2 2. März 2010 habe keine Hinweise auf eine tra u matisch bedin g te Veränderung ergeben. Insgesamt liege kein signifikanter degenerativer Befund vor.
Der Beschwerdeführer leide an neuropsychologischen Beschwerden wie erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörun gen, erhöhte Reizbarkeit, verminderte Leistungsfäh ig keit und Belastbarkeit. Es liege ein chronifiziertes
cerviko-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei einem Status nach Beschleunigungstrauma der HWS vor (S. 4 oben).
Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht (Dr. C.___, vgl. vorstehend E. 3.3) habe ein Funktions-MRI der HWS in Inklination und Reklination vom 2 6. September 2011 keine sichere degenerative Veränderung und keine Instabi lität ergeben. Auf den sagit t alen Aufnahmen seien keine relevanten Bandschei benprotrusionen zu sehen und ein relevantes Wirbelgleiten in Inklination oder Reklination sei auch nicht vorhanden gewesen (S. 4 Mitte).
Aus rheumatologischer Sicht (Dr. med. I.___) seien die Extremitätenge lenke in Form und Bewegung unauf f ällig . Die HWS-Beweglichkeit sei erheblich eingeschränkt (S. 4 Mitte).
Aus psychosomatischer Sicht (Dr. med. J.___)
sei der Beschwerdeführer äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert. In der emotionelle n Kontaktaufnahme sei er abwarten d, sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und affektiv unkontrolliert. Im Gesprächsverlauf sei der Beschwerdeführer verbal mittei lungsaktiv und schildere sein Symptomerleben und -verhalten im Zusammen hang mit dem Unfall. Kognitiv seien die Aufmerksamkeit, die Konzentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich ein geschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Er sei im Denken formal beweglich und inhaltlich pro b lemzentriert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen. Anamnestisch bestünden deutliche Suizidge danken und -wünsche. Es habe kein Suizidversuch stattgefunden und es best ehe aktuell keine Suizidalität . Am 2 3. August 2011 sei eine Akupunkturbehandlung durchgeführt worden (S. 4 unten).
Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit. Das positive Leistungsbild sei : Sitzen, etwa 60 Minuten, Gehen etwa 15 Minuten, Heben von etwa 10 kg und Autofahren etwa 1 S tunde. Das n egative Leistungsbild sei :
K e ine Hausarbeiten, kein Einkauf und keine intensiven Anstrengungen, da er sonst Kopfschmerzen habe . Die Fachpersonen führten aus, aus objektiver Sicht sei der Beschwerde führer aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neu ropsychologisch bestätigten Depression zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit (S. 5 Mitte).
Aus anästhe sis tischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsun fähig. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe für angepasste Tätigkeiten mit leichter, wechselbelastender Arbeit, mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeit in vornübergeneigter Körperhaltung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aus orthopä disch-chirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer weithin nur zu 50 % arbeitsfähig, da ihm schwere Arbeiten und Arbeiten auf Leitern nicht zugemutet werden könnten . Auch aus rheumatologischer Sicht sei er zu 50 % arbeitsfähig (S. 5 Mitte). Die Fachpersonen führten zusammenfassend aus, sie seien in der Konsens-Beurteilung zum Schluss gekommen, im Beruf als Inhaber eines Gar tenbaugeschäftes sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gegeben. Auch in ange passten Tätigkeiten sei er zu 50 % arbeitsunfähig und eine Erhöhung der Arbeitstätigkeit sei nicht zumutbar (S. 5 unten).
Ergänzend führten die Fachpersonen am 2 9. Februar 2012 (Urk. 3)
im Rahmen ihrer Ausführungen zur Unfallkausalität aus, die Depression sei 2010 entstan den, als der Beschwerdeführer realisiert habe, dass er wohl nicht mehr zu 100 % weiterarbeiten könne. Es liege ein Gedankenkreisen um die Frage vor, wie er so weiterleben könne. Wegen der Familie seien dann zunehmend Existenzängste aufgetreten. Gemäss Fremdanamnese der Ehefrau sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall sehr nervös. Im Haushalt könne er kaum mehr helfen und der Ein kauf werde von der Ehefrau und dem Sohn erledigt. Nachts stehe der Beschwer deführer immer wieder auf und schlafe auch viel in anderen Zimmern. Der Weg nach F.___ werde im Flugzeug zurückgelegt, da der Beschwerdeführer zu ner vös sei, um mit dem Auto so weit zu fahren . Im F.___ sei die Situ ation auch nicht besser. Auch dort leide er an Nervosität und Schlafstörungen (S. 2 Mitte). 3. 7
Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 7. März 2012 (Urk. 7/41/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 11): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1), bestehend seit 1. Februar 2010 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach HWS-Distorsion, bestehend s eit dem 3 0. September 2009 (Ziff. 1.1).
Dr. K.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 3. Dezember 2010 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 2 3. Februar 2012 stattge funden (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er sei depressiv verstimmt und klage über Antriebslosigkeit, Freudlo sigkeit und Energiemangel. Die Prognose sei betreffend die Arbeitsfähigkeit eher schlecht (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer komme alle zwei bis 4 Wochen zur stützenden und edukativen Psychotherapie (Ziff. 1.5).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner bestehe seit dem 1. Februar 2010 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Er leide an Antriebsar mut, an Schmerzen, an Vergesslichkeit und an Konzentrationsstörungen. Er könne kaum 50 % arbeiten und arbeite langsamer als früher und die Lei s tung betrage bei einer Präsenz von 50 %
etwa 30 % (Ziff. 1.7). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache der von September 2010 bis Ende April
2011 befristeten halben Rente auf das
bidisziplinäre Gutachten von Prof. D.___
und Dr. E.___
vom Januar 2011 (vorstehend E. 3.4), wonach zum Zeitpunkt der Untersuchung keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor gelegen hatte, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers minderte . Prof. D.___ und Dr. E.___ gingen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit aus. 4.2
Das bidisziplinäre Gutachten von Prof. D.___ und Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 4) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentli chen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situa tion ein, und die Schlussfolgerung en sind in nachvollziehbarer Weise begrün det. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftig e Expertise (vor stehend E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist.
Dass das Gutachten vom Unfall versicherer in Auftrag gegeben wurde, ändert nichts an dessen Verwertbarkeit.
Direkt nach dem Unfallereignis diagnostizierten die Ärzte des A.___ am 3 0. September 2009 (vorstehend E. 3.1) lediglich eine HWS-Distorsion QTF I. Es wurde n kein Kopfanprall und keine Commotio cerebri dokumentiert. Obwohl der Beschwerdeführer angab, er hätte seinen Oberkörper am Steuerrad ange schlagen, konnten die Ärzte des A.___ keine entsprechenden Prel lungen feststellten. Sie hielten eine normale Beweglichkeit der HWS fest und attestierten dem Beschwerdeführer bis am 5. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähig keit von 100 %, erachteten ihn aber grundsätzlich bereits ab dem 3. Oktober 2009 wieder für vollständig arbeitsfähig.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, aufgrund seiner degenerativen Veränderungen hätten auch ein Rheumatologe oder Orthopäde an der Begut achtung mitwirken müssen (Urk. 1 S. 5 oben), ist zu beachten, dass sämtliche bildgebenden Verfahren lediglich diskrete degenerative Veränderungen zum Vorschein brachten und insbesondere auch traumatisch bedingte Verletzungen ausgeschlossen werden konnten (vgl. Urk. 7/26/30).
Zudem wurde der Beschwerdeführer im April 2010 durch den Rheumatologen Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) untersucht. Auch Dr. B.___ berichtete davon, dass sowohl die Röntgenaufn ahmen der HWS als auch das MRI unauffällig gewesen seien. Zunächst erachtete er die vom Beschwerdeführer beklagten Be schwerden bei körperlich belastenden Arbeiten für plausibel, konnte jedoch bereits Ende Juli 2010 unfallbedingt die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nach vollziehen. So wie
Dr. B.___ rechnete auch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) im Dezember 2010 damit, dass bezüglich der körperlichen Belastbarkeit keine wesentlichen Einschränkungen zurück bleiben würden . Mittel- bis langfristig ging er von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. Weshalb er in seiner orthopädischen-chirurgischen Stellungnahme im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Fachpersonen des Z.___ (vorstehend E. 3. 6) selbst im November 2011 noch an einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit festhielt, ist nicht nach vollziehbar, zumal, wie er ausführte, auch die Bildgebung vom September 2011 weder Hinweise auf traumatische Verletzungen noch auf relevante degenerative Veränderungen ergeben hatte. Vielmehr stützt diese Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer demonstrierten Beschwerden und dem tatsächlichen Befund die Einschätzung von Prof. D.___ und Dr. E.___, dass eine bewusstseins nahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden vor liegt.
Nicht zu überzeugen vermögen auch die weiteren
Einschätzungen der Fachper sonen des Z.___ . In ihre n Bericht vom Novem ber 2011 (vorstehend E. 3 .6) wurden wortwörtlich Textpassagen aus dem Bericht vom Mai 2011 (vorstehend E. 3.5) hineinkopiert, insbesondere wurde ebenfalls aufgeführt, dass der Behandlungsabschluss bereits im Dezember 2010, demnach fast ein Jahr zuvor,
erfolgt sei. Dennoch wurde in undifferenzierter Weise an der Auffassung festgehalten, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit nicht möglich erscheine.
Unklar bleibt überdies, inwiefern im Bericht vom November 2011 aktuelle, nach eigens getätigten Untersuchungen erhobene Befunde und gestellte Diagnosen festgehalten wurden . So datiert die letzte anästhe sis tische Untersuchung vom 2 8. Juni 2010 und liegt damit knapp eineinhalb
Jahr e zurück. Weshalb dann aktuell aus anästhe sis tischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, kann nicht nachvollzogen werden.
Lediglich der eingefügte Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. C.___ scheint auf einer neueren Untersuchung des Beschwerdeführers zu beruhen. Zumindest äusserte er sich zu einem MRI der HWS vom 2 6. September 201 1. Weshalb dem Beschwerdeführer gemäss dem Konstrukt des negativen Leistungsbildes keine Haushaltarbeiten und keine Einkäufe zumutbar seien, erscheint ebenso wenig begründet und nachvollziehbar wie die generell attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Daher vermag dann auch die im Abschluss vorgenommene Konsensfindung der Fachpersonen des Z.___ die von Prof. D.___ und Dr. E.___ getroffenen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig kann auf die Einschätzung des behan delnden Psychiaters Dr. K.___ vom März 2012 (vorstehend E. 3.7) abgestellt wer den .
Dieser stützte sich im We sentlichen
auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die Angaben der Fachpersonen des Z.___ .
Im Übrigen können Beeinträchtigungen aufgrund eines pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage nur dann eine Invalidität begründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Komorbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind. Dies gilt rechtsprechungsgemäss auch bei einem Schleudertrauma (BGE 136 V 279). Solche Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einer
langdauernden, versicherungsrelevante n Arbeitsunfähig keit auszugehen ist. 4.3
A ufgrund des Gesagten kann auf das bidisziplinäre
Gutachten von Prof. D.___ und Dr. E.___
vom Januar 2011 abgestellt werden und der medizinische Sach verhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass ab Januar 2011 keine Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hat. Eine über diesen Zeit raum hinausgehende relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nicht ausgewiesen . Unter diesen Umständen kann auf weitere medizinische Abklärun gen verzichtet werden.
D ie mit angefochtener Verfügung zugesprochene halbe Rente von 1. September 2010 bis 3 0. April 2011 erweist sich deshalb als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.
E. 6 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerd eführer am 2 7. August 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk.
E. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00507 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
21. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 293, 8402 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1956,
war seit 1995 selbständig im Gartenbau tätig (Urk. 7/8 Ziff. 5.4), als er am 3 0. September 2009 auf der Autobahn auf ein ste hendes Fahrzeug auffuhr und eine
Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitt (Urk. 7/11/35-37 Ziff. 7) .
A m 8. März 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungs be zug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab und zog Akten des Unfall versicherers bei (Urk. 7/11, Urk. 7/26, Urk. 7/29) .
Nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 7/48; Urk. 7/54) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 2 9. April 2013 bei einem Invali ditätsgrad von 50 % eine vom 1. September 2010 bis 3 0. April 2011 befristete halbe Rente zu (Urk. 7/ 61 = Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 2 9. Mai 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 9. April 2013 (Urk.
2) und beantragte, es sei ihm auch ab 1. Mai 2011 eine halbe Rente zuzusprechen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuhe ben und die Sache zur ergänzenden Abklärung und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beant ragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2013 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerd eführer am 2 7. August 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwe rdegegnerin begründete
in ihrer Verfügung (Urk.
2) die Befristung der halben Rente vom 1. September 2010 bis 3 0. April 2011 damit, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der einjährigen Wartezeit in seine r angestamm te n Tätigkeit im Gartenbau, wie auch in jede r andere n Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Seit dem 1 5. Januar 2011 habe sich sein Gesundheitszustand aber verbessert und er sei ab diesem Zeit punkt für alle Tätigkeiten wieder zu 100 % arbeitsfähig und könne ein renten ausschliessendes Erwerbseinko mmen erzielen. Die Verbesserung werde mit Wir kung per 1. Mai 2011 berücksichtigt
(Verfügungsteil 2 S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerd eführer machte dagegen in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, auf das Gutachten der Klinik Y.___ könne nicht abgestellt werden (S. 5 oben). Vielmehr sei auf die Berichte der behandelnden Ärzte des Z.___ abzustellen (S. 5 Mitte), wonach er sowohl in seiner ange stammten als auch in andere n Arbeitstätigke iten zu 50 % arbeitsunfähig sei . Daher sei ihm auch ab 1. Mai 2011 eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen (S. 5 unten). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 3 0. April 2011 hin aus einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3. 3.1
D ie nach dem Unfallereignis vom 3 0. September 2009 erstbehandelnden Ärzte des A.___ nannten in ihrem gleichentags erstellten Berich t (Urk. 7/11/41 = Urk. 7/14/7) als Diagnose eine HWS -Distorsion. Der Beschwer deführer sei via Sanität mit Stiff Neck zugewiesen worden. Er sei mit seinem Lieferwagen etwa mit 70 km/h auf der Autobahn gefahren, als das vor ihm fahrende Auto einem stehenden Fahrzeug ausgewich en sei. Er selbst habe dieses zu spät gesehen und eine Vollbremsung gemacht, sei aber dennoch in das Heck des stehenden Wagens geprallt. Es habe kein en Airbag gehabt und er sei nicht angeschnallt gewesen. Es habe kein Kopfanprall stattgefunden. Er sei mit dem Brustkorb gegen das Lenkrad geprallt. Die Ärzte führten aus, sie hätten am Thorax jedoch keine Prellmarken und kein en
Thoraxkompressionsschmerz fest stellen können. Das Sternum sei ohne Druckdolenz gewesen. Alle Extremitäten seien schmerzfrei beweglich gewesen. Auch an Stirn und Gesicht seien keine Prellmarken sichtbar gewesen. Der Beschwerdeführer habe über Kopfschmerzen geklagt,
nicht aber über Übelkeit, Erbrechen oder Doppelbilder .
V om 3 0. September bis 5. Oktober 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden .
In ihrem am 3 0. September 2009 ausgefüllten Dokumentationsbogen für Erst kon sultation nach kranio -zervikalem Beschleunigungstrauma (Urk. 7/11/35-37) hielten die Ärzte des A.___ fest, dass kein Kopfanprall an der Kopfstütze stattgefunden habe (Ziff. 2b). Die H WS
sei jeweils rechts und links ohne Schmerzangabe um 80 Grad beweglich gewesen
und eine Seitenneigung sei zu jeweils 50 Grad
möglich gewesen (Ziff. 6). In Anlehnung an die Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation liege Grad I vor, was Nackenbeschwerden mit Schmerz, Steifigkeitsgefühl oder nur Schmerzhaftigkeit ohne somatische Befunde mit normaler Beweglichkeit der HWS entspreche (Ziff. 7).
Vom 3 0. Sep tember 2009 bis 2. Oktober 2009 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 3. Oktober 2009 sei der Beschwerdeführer wieder vollumfänglich arbeitsfä hig (Ziff. 9). 3.2
Der beratende Arzt des Unfallversicherers, Dr. B.___,
Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 2 0. April 2010 (Urk. 7/26/31-36) folgende Diagnose (S. 4 Mitte): - persistierende cervikocephale Symptomatik links mit - Irritation C1/2 links und fortg eleitetem Schmerz parietal und perior bital links im Sinne eines Facettengelenk-fort geleiteten Schmerzes - ohne Hinweise für eine traumatisch bedingte oder degenerativ vor beste hende Veränderung in diesem Segment - diskrete Bandscheibenvorwölbung im Sinne einer diskret beginnen den Degeneration, nicht signifikant C4 bis C7, ohne Ko m pro mittierung neuraler Strukturen - myofasciale
Triggerpunkte
paracervikal und weniger ausgeprägt Schul ter gürtelregion links - keine Hinweise für HWS-Hy permobilität oder -Instabilität
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer leide anhaltend an einer fort geleite ten Facettengelenks-Schmerzsymptomatik links mit myofascialen
Trigger punkten links paracervikal . Die Situation habe sich nicht gebessert seit Beginn der Therapie nach dem Ereignis vom 3 0. September 200 9. Die Angaben seien glaubhaft, die Befunde reproduzierbar und ohne Hinweise für eine subjek tive Schmerzbetonung bei guter Kooperation. Anhaltend sei eine 50%ige Arbeits unfähigkeit attestiert. Diese sei bei körperlich belastenden Arbeiten in der Gartenpflege ausgewiesen. Hinweise für eine traumatisch bedingte oder richtunggebende Veränderung fehlten. Die Röntgenaufnahmen der HWS inklu sive MRI seien unauffällig. Die beschriebenen diskreten Bandscheibenvor wölbungen seien ohne Bedeutung für die Beschwerden (S. 4 unten). Aktuell sei eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden .
Dem könne bei dieser Schmerzsymptomatik und einer körperlich belastenden Arbeit zuge stimmt werden .
Die Arbeitsfähigkeit könne allerdings nach Ausschöpfung der unfallbedingten Therapie gesteigert werden (S. 5 Mitte). Der Status quo ante sei drei Monate nach Beginn der empfohlenen Therapieoptionen erreicht (S. 6 oben).
I n seiner Stellungnahme vom 2 8. Juli 2010 (Urk. 7/26/25) führte Dr. B.___ aus, er könne die anhaltend e 50 %ige Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt weder begründen noch nachvollzie hen und beurteile die Arbeitsfähigkeit (unfallbe dingt) als zu 100 % ausg ewiesen. Der Status quo ante sei zum jetzigen Zeit punkt erreicht. Restbeschwerden könnten höchstens möglich als unfallkausal, eher aber als nicht unfallkausal beurteilt werden. 3. 3
Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, stellte in seinem Bericht vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/28/6-7) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - HWS-Distorsion (Auffahrunfall vom 3 0. September 2009) mit - zirkulären Protrusionen der Bandscheiben C4/C5, C5/C6 und C6/C7 im MRI - Status nach rezidivierenden Lumbalgien mit zeitweise r Ausstrahlung in die Beine ohne neurologische Ausfälle
Dr. C.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 1 9. Dezember 2001 bei ihm in Behan dlung, wobei die letzte Kontrolle am 2 9. November 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2).
Der Beschwerdeführer habe seit dem 1. Februar 2010 wieder zu 50 % als Gärt ner gearbeitet. Da die Beschwerden seit Februar 2010 keine Besserung erfahren hätten, weder mit Infiltrationen im Bereiche der unteren Facettengelenke und der HWS, noch auf Empfehlung des Vertrauensarztes des Unfallversicherers im Bereiche der oberen Facettengelenke der HWS, müsse der Beschwerdeführer von schwerer Arbeit weiter dispensiert werden. In den nächsten Monaten sei wahr scheinlich nicht mit einer relevanten Steigerung zu rechnen (Ziff. 1.4). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner sei er vom 1. Oktober 2010 [richtig wohl 2009] bis 3 1. Januar 2010 zu 100 % und seit dem 1. Februar 2010 bis heute zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Ziff. 1.6). Wegen der Muskelverspan nungen mit Kopfschmerzen könne die Belastung des Schultergürtels nur redu ziert erfolgen. Schwere Arbeiten müssten an den Mitarbeiter delegiert werden, entsprechend einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.7). Mittel- bis lang fristig sei mit einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.8) . Ein Zeitplan für die volle Arbeitsaufnahme könne aber noch nicht erstellt werden (Ziff. 1.9). Das Leistungsprofil könne im Moment nicht ausgefüllt werden. Dr. C.___ führte aus, er rechne immer noch damit, dass bezüglich der körperlichen Belastbarkeit keine wesentlichen Einschränkungen zurück blieben. Leichte bis mittelschwere Arbeiten führe der Beschwerdeführer bereits aus und schwere Arbeiten delegiere er an seinen Mitarbeiter (Ziff. 1.11). 3. 4 3.4 .1
Am 1 4. Januar 2011 erstatteten Prof.
Dr. med.
D.___,
Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med . E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe rapie, Klinik Y.___,
das vom Unfallversicherer veranlasste bi di sziplinäre Gut achten (Urk. 7/29). 3. 4 .2
Prof. D.___ konnte in seinem neurolog ischen Gutachten (Urk. 7/29/2-36) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 18 Ziff. 4.2). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Migräne, differenzialdiagnostisch Spannungskopf schmerz bei möglichem anteiligen Analge tika-Kopfschmerz (S. 18 Ziff. 4.2). Auf neurologischem Gebiet bestehe kein ausreichender Anhalt und keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine unfallbedingte oder nicht unfallbedingte Gesundheitsstörung mit behinderndem Effekt (S. 28 Ziff. 1 unten) .
Zum klinischen Untersuchungsbefund führte Prof. D.___ aus, der Beschwerde führer habe den Untersuchungsraum rasch und mit einem flüssigen Gangbild betreten. An- und Auskleiden sei en zügig und geschickt gelungen. Der Kopf sei spontan frei in alle Richtungen gewandt worden . Währen d der gesamten Untersuchung habe der Beschwerdeführer - deutlich diskrepant zu seinen anam nestischen Angaben zur aktuellen Schmerzstärke - nicht schmerzgequält oder anderweitig beeinträchtigt gewirkt . So habe er bei allen passiven Bewe gungsproben des Kopfes und der Halswirbelsäule in alle Bewegungsrichtungen
gegengespannt. Es habe kein paravertebraler Hartspann bestanden und es sei kein radikulärer Schmerz provozierbar gewesen. Diskrepant zu der demon strierten Bewegungseinschränkung sei die spontane Beweglichkeit des Kopfes und des Halses gänzlich frei und ungehindert (S. 10 Ziff. 3 Mitte).
Prof .
D.___ führte aus, die hier durchgeführte Begutachtung zeige keinen siche ren oder wahrscheinlichen Anhalt für eine behindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Stru kturen. Demgegenüber habe sich ein sicherer Hinweis auf eine bewusst seinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden ergeben (grobe Diskrepanz zwischen der anamnestisch angegebenen aktuellen Schmerzstärke und dem unbeeinträchtigten klinischen Eindruck; grobe Diskre panz zwischen der in der formalen Bewegungsprüfung des Kopfes und des Halses demonstrierten Bewegungseinschränkung und der freien spontanen Beweglichkeit; mangelhafte Mitarbeit bei den Kraftproben mit abruptem Nach geben und unzureichender Willküranstrengung). Die vom Beschwerdeführer beklagten Kopfschmerzen seien differenzialdiagnostisch als Migräne oder Span nungskopfschmerz und angesichts des erheblichen Analgetikakonsums
differen zialdiagnostisch auch als zumindest anteiliger Analgetikakopfschmerz zu ver stehen (S. 14 unten f.).
Auch für die übrigen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden habe sich in der klinischen Untersuchung kein ausreichende s Korrelat gefunden. E ine behindernde Gesundheitsstörung sei dementsprechend nicht wahrscheinlich. Das bislang a ngeschuldigte Unfallereignis sei ohne eine dokumentierte wesent liche Kopfverletzung einhergega n g en, so dass ein Def ektresiduum im Sinne einer traumatischen Läsion des Gleichgewichtorganes (Contusio
labyrinthi) aus Sicht des Gutachters unwahrscheinlich sei (S. 15 Mitte).
Prof . D.___ führte aus, die hier erhobenen klinischen Befunde sprächen gegen eine psychiatrische Beeinträchtigung. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Beschwerden von Nervosität, „Stress im Kopf“ und Schlafstörungen liessen sich aus Sicht des Gutachters auch nicht im Kontext eines depressiven Syndroms interpretieren. Hinzu komme, dass das stattgehabte Unfallereignis nicht als lebensbedrohlicher Einschnitt mit gravierender körperlicher Beeinträchtigung interpretiert werden könne, so dass eine psychische Verarbeitungsstörung schon aus diesem Grunde nicht wahrscheinlich sei.
Angesichts der zu erhebenden sicher e n Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden, sei auch bezüglich der genannten psychischen Befindlichkeitsstörungen eher eine bewusst seinsnahe demonstrative Schilderung von Symptomen anzunehmen
(S.
15 unten f.).
Das bislang angeschuldigte Unfallereignis sei ohne eine medizinisch dokumen tierte dauerhafte biologische Verletzung einhergegangen und könne also allen fal l s als Bagatelltrauma klassifiziert werden, so dass hierauf fussende dauerhafte Gesundheitsstörungen biologisch nicht wahrscheinlich oder plausibel seien.
Insbesondere seien die klinischen Kriterien einer relevanten Distorsion der HWS angesichts der zeitnahen ärztlichen Erstbefunde nicht erfüllt und eine Kopfver letzung sei nicht belegt (S. 16 Mitte).
Wollte man nun trotzdem eine stattgehabte Distorsion der HWS weiter behaup ten, so wäre diese als allenfalls
leichtgradig zu klassifizieren. Für eine leichtgra dige HWS-Distorsion gelte jedoch die schulmedizinische Meinung, dass hierauf beziehbare Beschwerden innerhalb weniger Wochen bis maximal Monate fol genlos abheilten, da struktu r elle zervikale Läsionen - wie auch beim Beschwer deführer - regelhaft fehlten.
Prof.
D.___ führte aus, das beklagte Kopfschmerzsyndrom sei aus seiner Sicht angesichts der sicheren Hinweise auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Dar bietung von Einschränkungen und Beschwerde n hinsichtlich seiner Krankheits w ertigkeit zumindest zweifelhaft und ein die Arbeitsfähigkeit mindernder Effekt sei somit nicht hinreichend wahrscheinlich (S. 16 unten f.) . 3. 4 .3
Dr. E.___ konnte in seinem psychia trischen Gutachten (Urk. 7/29/37 - 52) keine psychiatrische Diagnose stellen (S. 10 Ziff. 4.1-2).
Er führte aus, der Beschwer deführer könne d ie angestammte Tätigkeit sowie Tätigkeiten mit ve rgleichbarem Anforderungsprofil
aus psychiatrischer Sicht uneingeschr änkt aus üb en (S. 12 Ziff. 7.1). Eine Anpassung der Tätigkeit sei nicht erforderlich und eine Heilbe handlung nicht notwendig (S. 13 Ziff. 7.3, S. 14 Ziff. 8.2-3).
Dr. E.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und zu den Qualitäten Person, Situation, Ort und Zeit vollständig orientiert gewesen. Im Gespräch habe er sich zunächst etwa s leidensbetont gegeben, sich dann aber zunehmend aufgelockert, zug ewandt und kooperativ gezeigt. D er Gedanken gang sei geordnet gewesen, und Anhaltspunkte für Ich- oder Wahrnehmungs störungen hätten sich keine gefunden. Die Stimmung sei indifferent und die mimische Beweglichkeit und affektive Schwingungsfähigkeit seien in ihrem Spektrum leicht reduziert gewesen. Gestik und Mimik seien angemessen einge setzt worden . Durch Ängste, Phobien, Zwänge oder paranoide Ideen sei er in der Untersuchungssituation nicht beeinträchtigt gewesen. Die Auffassung für die angesprochenen Themen sei intakt gewesen und Konzentrationsstörungen hät ten nicht bestanden (S. 8 Ziff. 3.1). Auch eine Beeinträchtigung der Ausdauer oder ungewöhnliche Müdigkeit habe nach der einstündigen psychiatrischen Exploration sowie der vorangegangenen einstündigen neurologischen Begut achtung nicht festgestellt werden können (S. 9 Ziff. 3.1).
Dr. E.___ führte aus, bei der Beschwerdeschilderung hätten sich Hinweise auf bewusstseinsnahe Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Die vom Beschwerde führer beschriebenen Konzentrationsstörungen hätten in der Untersuchung nicht nachvollzogen werden können. Eine Nervosität habe nicht bestanden und die Stimmung sei ausgeglichen gewesen.
Die Ergebnisse der aktuellen psychiatrischen Untersuchung stünden im Wider spruch zu dem vom Z.___ mit Datum vom 1 2. Juli 2010 dokumentierten p sychischen Befund. Dieser sei in sich wider sprüchlich und orientiere sich nicht an international eingesetzten und stan dardisierten Schemata. Es werde auch nicht deutlich zwischen erhobenen Befunden und eigenen Angaben des Beschwerdeführers unterschieden. Eine gravierende psychosoziale Problematik, die als wesentliche Ursache für die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Schmerzen angesehen werden könnte, werde nicht beschrieben. Die verwertbaren Teile des psychopathologischen Befundes stützten die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode nicht, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereit mit einem Pensum von 50 % im angestammten Beruf gearbeitet habe (S. 9 Ziff. 3.2).
Dr. E.___
führte aus, der Beschwerdeführer habe vor dem Unfall vom 3 0. Sep tember 2009 nicht unter psychischen Störungen gelitten und auch für die Zeit nach dem Unfall fänden sich keine Hinweise für eine klinisch relevante, die Arbeitsfähigkeit behindernde psychische Störung. Eine psychopharmakolo gische Behandlung sei nicht erfolgt und über die im Antrag auf Kostenüber nahme empfohlene Teilnahme an einem 8-Wochen-Rehabilitationsprogramm lägen keine Unterlagen vor.
Der Beschwerdeführer sei in den Sommerferien zusammen mit seinem 25 Jahre alten Sohn und der Schwiegertochter in den F.___ gefahren und man habe sich bei der Fahrt abgewechselt (S. 10 f. Ziff. 5.1). 3. 5
Die Fachpersonen des Z.___ stellten in ihrem Bericht vom 1 0. Mai 2011 (Urk. 7/35) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - HWS-Distorsion mit/bei - Status nach Auffahrkollision am 3 0. September 2009 - Skoliosierung sowie leicht e Bandscheibenerschlaffung C4-C7 (MRI vom 2 2. März 2010) - Irrita tion C1/2 links und fortgeleitetem Sc hmerz parietal und perior bital links im Sinne eines Facettengelenk s-fortg e leiteten Schmerzes (Dr. B.___, 2 0. April 2010)
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2. Februar 2010 bis heute zu 50 % arbeitsunfähig. Er arbeite im Moment 50 %, könne diese Arbeit aber eigentlich nicht machen, wegen den ausgeprägten Schmerzen und der Depression. Er leide an Nacken- und Kopfschmerzen, an Nervosität, Aggressio nen, Vergesslichkeit Konzentrationsstörungen, Gedankenkreisen, Zukunftssor gen, Schwindel, Sinnlosigkeitsgedanken, Rückzug, Antriebslosigkeit, Schlafstö rungen (1 Stunde pro Tag) und an Appetitverminderung. Er sei auch in angepassten Tätigkeiten zu 50 % arbeitsunfähig. Die Schmerzen persistierten, wes halb wohl leider von einer längeren Arbeitsunfähigkeit über 50 % auszugehen sei (S. 1). Die Behandlung sei am 7. Dezember 2010 abgeschlossen worden. Eine Steigerung über die 50 % erscheine nicht möglich, auch nicht für angepasste Tätigkeiten. Trotz Behandlung sei seit einem Jahr keine Verbesserung der Situ ation eingetreten (Ziff. 1.4). 3. 6
Die Fachpersonen des Z.___
stellten in ihrem Bericht vom 1 1. November 2011 (Urk. 7/41/6-11) die gleichen Diagnosen wie in ihrem Bericht vom 1 0. Mai 2011 (vorstehend E. 3. 5). Auch zur Arbeitsunfähig keit machten sie wortwörtlich die gleichen Ausführungen (S. 3 oben). Die Behandlung sei am 7. Dezember 2010 abgeschlossen worden (S. 3 Mitte).
Aus anästhe sis tischer Sicht (Dr. med. G.___)
habe aktuell am 2 8. Juni 2010 lediglich noch eine endphasige Einschränkung in der Rotation beidseits sowie in der Extension bestanden . Symptomatisch habe der Beschwerdeführer vor allem noch über frontale Kopfschmerzen geklagt, eher weniger übe r die cer vicalen Schmerzen (S. 3 unten) .
Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht (Dr. med. H.___)
hätten im bildgeben den Verfahren der HWS keine relevanten degenerativen Veränderun gen erfasst werden können und es hätten keine Hinweise für eine Instabilität bestanden. Das MRI der HWS vom 2 2. März 2010 habe keine Hinweise auf eine tra u matisch bedin g te Veränderung ergeben. Insgesamt liege kein signifikanter degenerativer Befund vor.
Der Beschwerdeführer leide an neuropsychologischen Beschwerden wie erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörun gen, erhöhte Reizbarkeit, verminderte Leistungsfäh ig keit und Belastbarkeit. Es liege ein chronifiziertes
cerviko-cephales Schmerzsyndrom mit Begleitschwindel und Verdacht auf neuropsychologische Defizite bei einem Status nach Beschleunigungstrauma der HWS vor (S. 4 oben).
Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht (Dr. C.___, vgl. vorstehend E. 3.3) habe ein Funktions-MRI der HWS in Inklination und Reklination vom 2 6. September 2011 keine sichere degenerative Veränderung und keine Instabi lität ergeben. Auf den sagit t alen Aufnahmen seien keine relevanten Bandschei benprotrusionen zu sehen und ein relevantes Wirbelgleiten in Inklination oder Reklination sei auch nicht vorhanden gewesen (S. 4 Mitte).
Aus rheumatologischer Sicht (Dr. med. I.___) seien die Extremitätenge lenke in Form und Bewegung unauf f ällig . Die HWS-Beweglichkeit sei erheblich eingeschränkt (S. 4 Mitte).
Aus psychosomatischer Sicht (Dr. med. J.___)
sei der Beschwerdeführer äusserlich gepflegt, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert. In der emotionelle n Kontaktaufnahme sei er abwarten d, sachlich und aktiv im Spontanverhalten. Die Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert und affektiv unkontrolliert. Im Gesprächsverlauf sei der Beschwerdeführer verbal mittei lungsaktiv und schildere sein Symptomerleben und -verhalten im Zusammen hang mit dem Unfall. Kognitiv seien die Aufmerksamkeit, die Konzentration, die Merkfähigkeit und das Gedächtnis verlangsamt beziehungsweise deutlich ein geschränkt. Es bestehe eine deutliche Vergesslichkeit. Er sei im Denken formal beweglich und inhaltlich pro b lemzentriert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen. Anamnestisch bestünden deutliche Suizidge danken und -wünsche. Es habe kein Suizidversuch stattgefunden und es best ehe aktuell keine Suizidalität . Am 2 3. August 2011 sei eine Akupunkturbehandlung durchgeführt worden (S. 4 unten).
Die Fachpersonen führten aus, der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit. Das positive Leistungsbild sei : Sitzen, etwa 60 Minuten, Gehen etwa 15 Minuten, Heben von etwa 10 kg und Autofahren etwa 1 S tunde. Das n egative Leistungsbild sei :
K e ine Hausarbeiten, kein Einkauf und keine intensiven Anstrengungen, da er sonst Kopfschmerzen habe . Die Fachpersonen führten aus, aus objektiver Sicht sei der Beschwerde führer aufgrund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neu ropsychologisch bestätigten Depression zu 50 % arbeitsfähig in angepasster Tätigkeit (S. 5 Mitte).
Aus anästhe sis tischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % arbeitsun fähig. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht bestehe für angepasste Tätigkeiten mit leichter, wechselbelastender Arbeit, mit wahlweise Sitzen oder Stehen und insbesondere ohne Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg längerfristig, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeit in vornübergeneigter Körperhaltung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % . Aus orthopä disch-chirurgischer Sicht sei der Beschwerdeführer weithin nur zu 50 % arbeitsfähig, da ihm schwere Arbeiten und Arbeiten auf Leitern nicht zugemutet werden könnten . Auch aus rheumatologischer Sicht sei er zu 50 % arbeitsfähig (S. 5 Mitte). Die Fachpersonen führten zusammenfassend aus, sie seien in der Konsens-Beurteilung zum Schluss gekommen, im Beruf als Inhaber eines Gar tenbaugeschäftes sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % gegeben. Auch in ange passten Tätigkeiten sei er zu 50 % arbeitsunfähig und eine Erhöhung der Arbeitstätigkeit sei nicht zumutbar (S. 5 unten).
Ergänzend führten die Fachpersonen am 2 9. Februar 2012 (Urk. 3)
im Rahmen ihrer Ausführungen zur Unfallkausalität aus, die Depression sei 2010 entstan den, als der Beschwerdeführer realisiert habe, dass er wohl nicht mehr zu 100 % weiterarbeiten könne. Es liege ein Gedankenkreisen um die Frage vor, wie er so weiterleben könne. Wegen der Familie seien dann zunehmend Existenzängste aufgetreten. Gemäss Fremdanamnese der Ehefrau sei der Beschwerdeführer seit dem Unfall sehr nervös. Im Haushalt könne er kaum mehr helfen und der Ein kauf werde von der Ehefrau und dem Sohn erledigt. Nachts stehe der Beschwer deführer immer wieder auf und schlafe auch viel in anderen Zimmern. Der Weg nach F.___ werde im Flugzeug zurückgelegt, da der Beschwerdeführer zu ner vös sei, um mit dem Auto so weit zu fahren . Im F.___ sei die Situ ation auch nicht besser. Auch dort leide er an Nervosität und Schlafstörungen (S. 2 Mitte). 3. 7
Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 7. März 2012 (Urk. 7/41/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 11): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1), bestehend seit 1. Februar 2010 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Status nach HWS-Distorsion, bestehend s eit dem 3 0. September 2009 (Ziff. 1.1).
Dr. K.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 2 3. Dezember 2010 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 2 3. Februar 2012 stattge funden (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er sei depressiv verstimmt und klage über Antriebslosigkeit, Freudlo sigkeit und Energiemangel. Die Prognose sei betreffend die Arbeitsfähigkeit eher schlecht (Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer komme alle zwei bis 4 Wochen zur stützenden und edukativen Psychotherapie (Ziff. 1.5).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner bestehe seit dem 1. Februar 2010 eine bleibende Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Ziff. 1.6). Er leide an Antriebsar mut, an Schmerzen, an Vergesslichkeit und an Konzentrationsstörungen. Er könne kaum 50 % arbeiten und arbeite langsamer als früher und die Lei s tung betrage bei einer Präsenz von 50 %
etwa 30 % (Ziff. 1.7). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Zusprache der von September 2010 bis Ende April
2011 befristeten halben Rente auf das
bidisziplinäre Gutachten von Prof. D.___
und Dr. E.___
vom Januar 2011 (vorstehend E. 3.4), wonach zum Zeitpunkt der Untersuchung keine gesundheitliche Beeinträchtigung vor gelegen hatte, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers minderte . Prof. D.___ und Dr. E.___ gingen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in jeder angepassten Tätigkeit aus. 4.2
Das bidisziplinäre Gutachten von Prof. D.___ und Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 4) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentli chen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situa tion ein, und die Schlussfolgerung en sind in nachvollziehbarer Weise begrün det. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftig e Expertise (vor stehend E. 1.4), weshalb darauf abzustellen ist.
Dass das Gutachten vom Unfall versicherer in Auftrag gegeben wurde, ändert nichts an dessen Verwertbarkeit.
Direkt nach dem Unfallereignis diagnostizierten die Ärzte des A.___ am 3 0. September 2009 (vorstehend E. 3.1) lediglich eine HWS-Distorsion QTF I. Es wurde n kein Kopfanprall und keine Commotio cerebri dokumentiert. Obwohl der Beschwerdeführer angab, er hätte seinen Oberkörper am Steuerrad ange schlagen, konnten die Ärzte des A.___ keine entsprechenden Prel lungen feststellten. Sie hielten eine normale Beweglichkeit der HWS fest und attestierten dem Beschwerdeführer bis am 5. Oktober 2009 eine Arbeitsunfähig keit von 100 %, erachteten ihn aber grundsätzlich bereits ab dem 3. Oktober 2009 wieder für vollständig arbeitsfähig.
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, aufgrund seiner degenerativen Veränderungen hätten auch ein Rheumatologe oder Orthopäde an der Begut achtung mitwirken müssen (Urk. 1 S. 5 oben), ist zu beachten, dass sämtliche bildgebenden Verfahren lediglich diskrete degenerative Veränderungen zum Vorschein brachten und insbesondere auch traumatisch bedingte Verletzungen ausgeschlossen werden konnten (vgl. Urk. 7/26/30).
Zudem wurde der Beschwerdeführer im April 2010 durch den Rheumatologen Dr. B.___ (vorstehend E. 3.2) untersucht. Auch Dr. B.___ berichtete davon, dass sowohl die Röntgenaufn ahmen der HWS als auch das MRI unauffällig gewesen seien. Zunächst erachtete er die vom Beschwerdeführer beklagten Be schwerden bei körperlich belastenden Arbeiten für plausibel, konnte jedoch bereits Ende Juli 2010 unfallbedingt die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nach vollziehen. So wie
Dr. B.___ rechnete auch Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) im Dezember 2010 damit, dass bezüglich der körperlichen Belastbarkeit keine wesentlichen Einschränkungen zurück bleiben würden . Mittel- bis langfristig ging er von einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit aus. Weshalb er in seiner orthopädischen-chirurgischen Stellungnahme im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Fachpersonen des Z.___ (vorstehend E. 3. 6) selbst im November 2011 noch an einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter Tätigkeit festhielt, ist nicht nach vollziehbar, zumal, wie er ausführte, auch die Bildgebung vom September 2011 weder Hinweise auf traumatische Verletzungen noch auf relevante degenerative Veränderungen ergeben hatte. Vielmehr stützt diese Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer demonstrierten Beschwerden und dem tatsächlichen Befund die Einschätzung von Prof. D.___ und Dr. E.___, dass eine bewusstseins nahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden vor liegt.
Nicht zu überzeugen vermögen auch die weiteren
Einschätzungen der Fachper sonen des Z.___ . In ihre n Bericht vom Novem ber 2011 (vorstehend E. 3 .6) wurden wortwörtlich Textpassagen aus dem Bericht vom Mai 2011 (vorstehend E. 3.5) hineinkopiert, insbesondere wurde ebenfalls aufgeführt, dass der Behandlungsabschluss bereits im Dezember 2010, demnach fast ein Jahr zuvor,
erfolgt sei. Dennoch wurde in undifferenzierter Weise an der Auffassung festgehalten, dass eine Verbesserung der Arbeitsfähig keit nicht möglich erscheine.
Unklar bleibt überdies, inwiefern im Bericht vom November 2011 aktuelle, nach eigens getätigten Untersuchungen erhobene Befunde und gestellte Diagnosen festgehalten wurden . So datiert die letzte anästhe sis tische Untersuchung vom 2 8. Juni 2010 und liegt damit knapp eineinhalb
Jahr e zurück. Weshalb dann aktuell aus anästhe sis tischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, kann nicht nachvollzogen werden.
Lediglich der eingefügte Bericht des behandelnden Orthopäden Dr. C.___ scheint auf einer neueren Untersuchung des Beschwerdeführers zu beruhen. Zumindest äusserte er sich zu einem MRI der HWS vom 2 6. September 201 1. Weshalb dem Beschwerdeführer gemäss dem Konstrukt des negativen Leistungsbildes keine Haushaltarbeiten und keine Einkäufe zumutbar seien, erscheint ebenso wenig begründet und nachvollziehbar wie die generell attes tierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Daher vermag dann auch die im Abschluss vorgenommene Konsensfindung der Fachpersonen des Z.___ die von Prof. D.___ und Dr. E.___ getroffenen Schlussfolgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig kann auf die Einschätzung des behan delnden Psychiaters Dr. K.___ vom März 2012 (vorstehend E. 3.7) abgestellt wer den .
Dieser stützte sich im We sentlichen
auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und die Angaben der Fachpersonen des Z.___ .
Im Übrigen können Beeinträchtigungen aufgrund eines pathogenetisch -ätiolo gisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage nur dann eine Invalidität begründen, wenn entweder eine erhebliche psychische Komorbidität besteht oder bestimmte andere Kriterien erfüllt sind. Dies gilt rechtsprechungsgemäss auch bei einem Schleudertrauma (BGE 136 V 279). Solche Kriterien sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb auch aus diesem Grund nicht von einer
langdauernden, versicherungsrelevante n Arbeitsunfähig keit auszugehen ist. 4.3
A ufgrund des Gesagten kann auf das bidisziplinäre
Gutachten von Prof. D.___ und Dr. E.___
vom Januar 2011 abgestellt werden und der medizinische Sach verhalt ist als dahingehend erstellt zu erachten, dass ab Januar 2011 keine Ein schränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr bestanden hat. Eine über diesen Zeit raum hinausgehende relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist nicht ausgewiesen . Unter diesen Umständen kann auf weitere medizinische Abklärun gen verzichtet werden.
D ie mit angefochtener Verfügung zugesprochene halbe Rente von 1. September 2010 bis 3 0. April 2011 erweist sich deshalb als rech tens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan