Sachverhalt
1. 1.1
Der 1973 geborene X.___ meldete sich am 26. Januar 2010 unter Hinweis auf eine am 2 1. April 2009 erlittene Schulterverletzung zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invaliden versicherung (IV) an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und zog – wiederholt – die Akten der Schweizerischen Unfall versi che rungsanstalt (SUVA) bei. Am 1. Februar 2011 liess sie den Versicherten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, untersuchen (vgl. Bericht vom
4. Februar 2011 ; Urk. 8/22). Am 22. Juli 2011 teilte sie ihm mit, dass der Arbeitsplatzerhalt und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen würden, da nach seinen Angaben beim derzeitigen Arbeitgeber keine Umplatzierungsmöglichkeit bestehe und er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen au fzunehmen (Urk. 8/35).
Am 15. November 2011 beziehungsweise am 30. März 2012 erteilte die IV Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 7. November 2011 bis 7. Februar 2012 (Urk. 8/42) respektive vom 11. April bis 10. Juli 2012 (Urk. 8/49) . In der Folge teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 27. April 2012 (Urk. 8/53) den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 30. April 2012 mit, da er subjektiv aus gesund heitlichen Gründen ausserstande se i, weiter am Arbeitstraining teilzunehmen. Am 10. August 2012 erteilte s i e Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 3. September bis 2. Dezember 2012 (Urk. 8/6 1) ; diese hob sie am 20. September 2012 auf dieses Datum hin wieder auf, weil die Weiterführung der Integrationsmassnahme gemäss den eingliederungsverantwortlichen Personen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr angezeigt sei (Urk. 8/69).
A m
26. April 2013 verfügte die IV-Stelle sodann
– in Bestätigung ihres Vorbe scheids vom 13. Dezember 2012 (Urk. 8/91) – die Abweisung des Rentenbe gehrens (Urk. 2). 1.2
Die SUVA hatte ihre Leistungspflicht für die Folgen de s vom Versicherten am 21. April 2009 erlittenen Sturzes (Urk. 8/11 S. 41 ) anerkannt und
Heilbehand lungsleistungen sowie Taggelder erbracht. Am
12. Juli 2012 teilte sie X.___ mit, dass sie ihre Taggeldleistungen aufgrund der Taggeldzahlungen der IV-Stelle während des Belastbarkeitstrainings ab 1. September 2012 per 31. August 2012 sistieren werde. Nach Beendigung der IV-Massnahme sei ihm angesichts der gemäss der Einschätzung ihres Kreisarztes bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit zumutbar. Über den weiteren Anspruch auf Unfallversi cherungsleistungen werde er nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings infor miert werden (Urk. 8/58).
Am 27. November 2012 beschied die SUVA dem Versicherten , dass sie die Heil kosten
- und Taggeldleistungen angesichts der Tatsache, dass kein Behandlungs erfolg mehr zu erwarten sei, per 1. Januar 2013 einstellen und einen allfälligen über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Leistungsanspruch noch prüfen werde (Urk. 8/85) . In der Folge verfügte sie am 1. Februar 2013 mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 13 % beruhende Invalidenrente und stellte dem Versicherten in Aussicht, zu einem späteren Zeitpunkt noch über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu befin den (Urk. 8/101). 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2013 (Urk. 2) liess X.___ am 29. Mai 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei dem Beschwerdeführer ab 1.4.2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verp flichten, dem Beschwerdeführer d ie Auslagen für das eingeholte Gutachten durch die Gutachtenstelle
A.___ vom 22.5.2013 gemäss beiliegender Honorarnote in Höhe von Fr. 7‘480.00 vom 22.5.2013 (Beilage 3) zurückzuerstatten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8 % Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 6 f.). Die IV-Stelle schloss am 2. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle führte zur Begründung der Rentenverweigerung aus, der Beschwer deführer sei seit März 2010 wieder in der Lage, vollzeitlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit – unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - ein 19 % unter dem Vali denlohn liegendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2, Urk. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demge genüber
– unter Hinweis auf das Gutach ten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, Gutachtensstelle A.___ , vom 22. Mai 2013 (Urk. 3/4), auf die Beurteilung von Prof. Dr. phil. B.___ , Fachpsychologe FSP für Psychothe rapie sowie für Kinder- und Jugendpsychologie, vom 13. März 2013 (Urk. 3/5) und auf die Einschätzung von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2013 (Urk. 3/6) - auf den Standpunkt, a nge sichts der Tatsache, dass die SUVA ihm vom 29. April 2009 bis 31. Dezember 2012 ohne Unterbruch auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basierende Tag gelder ausgerichtet habe, sei der Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung für die Zeit vom 1. April 2010 bis 31. März 2013 jedenfalls aus gewiesen. Die Schulterverletzung sei nie a b geheilt und bedinge nach wie vor eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit; aufgrund de s katastrophalen Behandlungsverlaufs sei es überdies zu einer – sich ebenfalls auf die Leistungsfähigkeit auswirkenden – chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Folgen sowie einer Anpassungsstörung mit erhöhter Nervosität gekommen (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
Die am 21. April 2009 notfallmässig (ambulant) konsultierten Ärzte des Spitals D.___ , Chirurgische Klinik, diagnostizierten eine Kniekontusion beid seits, eine Schulterkontusion rechts sowie eine – ebenfalls rechtsseitige – Hand gelenkskontusion und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/11 S. 35). 3.2
Aufgrund der Ergebnisse seiner Untersuchung vom 25. März 2010 äusserte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der SUVA, in seinem Bericht vom 26. März 2010 einen Verdacht auf eine persistierende Frozen
Shoulder rechts. Klinisch finde sich eine deutliche Einschränkung der Schulterbeweglichkeit, wobei der Beschwerdeführer den möglichen Leistungsrahmen wahrscheinlich nicht ausschöpfe. Bemerkenswert sei, dass er auch im Bereich der linken, unverletzten Schultern eine deutliche Kraftverminderung und eine erheblich eingeschränkte Abduktion zeige. Dies sei selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die linke Schulter aufgrund der Schonung der rechten etwas mehr einsetze, nicht plausi bel. Es sei noch eine konsiliarische Untersuchung in der Klinik F.___ vor gesehen . Bis zu dieser Untersuchung könne die ambulante Physiotherapie noch fortgesetzt werden.
I n der angestammten Tätigkeit als Kranführer habe er dem Beschwerdeführer zunächst nochmals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/15 S. 10). 3.3
Die seit 4. Juni 2010 ambulant behandelnden Ärzte der Klinik F.___ , Ortho pädie, stellten am
28. Dezember 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/ 20 S. 6 ): - Postoperative Frozen
Shoulder rechts bei - Status nach Schulterarthroskopie rechts, Bursektomie , subacromialem
Débridement , Bizepsteno d ese und Rotatorenmanschettenrepair am 23. Oktober 2009 bei g rosser PASTA-Läsion mit ganz kleiner Perfora tion der Supraspinatussehne rechts
Der Beschwerdeführer, der eine stark eingeschränkte Schulterfunktion mit aus ge prägter Schmerzsymptomatik aufweise, sei als Kranführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig . Auch eine sitzende Tätigkeit am Computer sei ihm derzeit nicht zumutbar. Eingliederungsmassnahmen erschienen aktuell nicht als sinn voll, da die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 8/ 20 S. 7 ). 3.4
Am 28. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparats, untersucht. Dieser stellte in seinem Bericht vom 31. Januar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/23 S. 7): - Verdacht auf CRPS I bei - Status nach Schulterarthros kopie rechts, Bursektomie , subac romialem
Débridement , Bizepstenodese und Rotatorenmanschettenrepair am 23. Oktober 2009 bei - g rosser PAST A -Läsion mit ganz kleiner Perforation der Supra spinatus sehne rechts
Aufgrund der anamnestischen Angaben sei eher von einem CRPS I ( Sudeck ) als von einer Frozen
Shoulder auszugehen. Aktuell könne der
– rechtsdominante – Beschwerdeführer nicht mehr für eine Arbeit eing esetzt werden (Urk. 8/23 S. 8). 3.5
Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 1. Februar 2011 stellte RAD Arzt Dr. Y.___ am 4. Februar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/ 22 S. 6): - Posttraumatische Periarthropathia
Humeroscapularis rechts nach Arbeits unfall mit Kontusion der rechten Schulter am 21. April 2009 - Entwicklung einer Frozen
Sh oulder sowie einer retraktilen
K apsulitis der rechten Schulter - Status nach Bursektomie , subacromialem
Débridement , Bizepstenodese und Rotatorenmanschettenrepair am 23. Oktober 2009 - Einschränkung der aktiven rechtsseitigen Schulterbeweglichkeit in allen Ebenen um zirka 2/3 im Vergleich zur linken Seite
An der rechten oberen Extremität , die eine intakte Durchblutung, Motorik und Sensibilität aufweise, seien keine Anzeichen einer Muskelverschmächtigung festzustellen, was im Widerspruch zu den seit 19 Monaten geklagten rechtsseiti gen Schulterschmerzen stehe. Auch seien die Fingergrundgelenke Digitus IV
und V auf der Beugeseite beidseitig beschwielt . Diese Befunde liessen darauf schliessen, dass die rechte obere Extremität erheblich stärker eingesetzt werde als vom Beschwerdeführer, der bei der Prüfung des Bewegungsausmasses durch deutliches Grimassieren und Betonen der Schmerzen versucht habe, die Beschwerden nachhaltig darzustellen , angegeben. Dieser sei als Kranführer und Maurer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte körperliche Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz des rechten Arms beziehungsweise eine Tätigkeit, bei de r der rechte Arm nur gelegentlich als Greifhilfe (in begrenztem Radius) ein gesetzt
werde und die keine Überkopfarbeiten und kein Vorhalten der Arme erfordere, sei ihm indes seit März 2010 wieder vollzeitlich zumutbar. Dass die Ärzte der Klinik F.___ am 28. Dezember 2010 von einer Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit ausgegangen seien, sei angesichts der Ergebnisse der Untersuchung nicht nach zu vollziehen (Urk. 8/22 S. 6 f.). Durch eine inten sive stationäre Rehabilitationsbehandlung lasse sich wohl noch eine Verbesse rung der rechtsseitigen Schulterbeweglichkeit und damit auch der Arbeitsfähig keit erzielen (Urk. 8/22 S. 7). 3.6
In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 9. Februar 2011 (Urk. 8/89 S. 6 f.) gelangte RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, zum Schluss , dass in der angestammten Tätigkeit seit 21. April 2009 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine leidensangepasste Tätig keit, wie sie Dr. Y.___ umschrieben habe (vgl. Urk. 8/22 S. 6 f.) , sei dem Beschwerdeführer ab 1. März 2010 indes wieder in vollem Pensum zumutbar. Da noch mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, sei das Anforderungsprofil einer Verweistätig keit nach einer Neubeurteilung durch den RAD in einem Jahr nochmals neu zu definieren. 3.7
Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 21. April bis 26. Mai 2011 stationär in der Rehaklinik I.___ hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austritts bericht vom 6. Juni 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/32 S. 5): - Teilruptur Supraspinatussehne rechts nach Leitersturz am 21. April 2009 - Arthro -MRI Schulter rechts vom 1. September 2009: Zeichen einer retraktilen
Kapsulitis bei sehr engem Gelenksraum; kleine Rissbildung artiku l arseitig am distalen Ansatz der Supraspinatussehne
ventralsei tig mit Kontrastmittelübertritt in die Bursa subacromialis ; übrige Anteile der Rotatorenmanschette intakt, kräftige Muskulatur - Schulterarthroskopie rechts am 23. Oktober 2009; Bursektomie , sub acromiales
Débridement , Bizepstenodese und Rotatorenmanschetten repair - Arthro -MRI Schulter rechts vom 30. Juni 2010: regelrechter post operati ver Zustand, wenig Kontrastmittelübertritt nach sub deltoidal ventral, aber kein umschriebener Substanzdefekt in der Manschette, auch keine eindeutigen Hinweise für eine adhäsive Kap sulitis - Periarthropathia
humeroscapularis - Myofasziales Schmerzsyndrom Hals-/Schulterbereich rechts - neurologische Untersuchung vom 7. April 2011: am ehesten muskulo s kelettal
getriggerte , chronifizierte
Zervikozephalgien rechts sowie zer viko gener Schwindel - Farbduplexsonographie der hirnversorgenden Gefässe vom 7. April 2011: unauffällig - MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 13. Mai 2011: in den Segmenten HWK 3/4 und HWK 4/5 Nachweis einer leichten dorsomedianen
Bandscheibenprotrusion , die den ventralen Subarachnoidalraum etwas verleg e ; kein Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression oder eine Myelonkompression ; regelrechte Signalgebung des Myelons ohne Nachweis eines Myelopathiesignals ; deutliche Verfettung der zervi kalen Muskulatur - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren, ICD-10 F45.41 - Maximal leichte Anpassungsstörung mit kurzen panikartigen Zuständen von wenigen Sekunden und erhöhter Nervosität und Besorgtheit, ICD-10 F43.23; inzwischen mehrheitlich remittiert
Bei Klinikaustritt hätten nachstehende Probleme bestanden: - Ausgeprägte schmerzlimitierte Bewegungseinschränkung Schulter rechts - Dauer- und belastungsabhängige Schmerzen der rechtsseitigen Halsmus kulatur , teilweise mit Ausstrahlung in die rechte Kopfseite
Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erreicht werden können. Weitere physiotherapeutische Mass nahmen seien nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer, der die Symptomati k für rein somatisch bedingt halte, erachte eine – an sich sinnvoll erscheinende – ambulante Psychotherapie als unnötig. Es sei eine erhebliche Symptomauswei tung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort eine bessere Leistung zu erbringen vermöchte, als er dies im Rahmen der Leistungstests und des Behandlungsprogramms getan habe. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen und bildgebenden Untersuchungen und mit den Diagnosen nur teilweise erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge daher gestützt auf medizinisch-theoretische Überle gungen. Die festgestellte psychische Störung wirke sich nicht in relevanter Weise auf das Leistungsvermögen aus (Urk. 8/32 S. 6) . Arbeitsrelevant sei dage gen eine subjektiv empfundene starke Schmerzhaftigkeit des rechten Schulter gelenks mit ausgeprägter Einschränkung des Bewegungsumfangs der rechten Schulter (Urk. 8/32 S. 8). Unfallbedingt sei dem Beschwerdeführer die Arbeit als Kranführer und Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. In einer lei densangepassten
Tätigkeit bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32 S. 6). 3. 8
Gestützt auf die Ergebnisse der erneuten kreisärztlichen Untersu chung vom 28. Juli 2011 stellte Dr. G.___ am 3. August 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/41 S. 29): - Verdacht auf postoperative Frozen
Shoulder rechts bei - Status nach Schulterarthroskopie, Bursektomie , suba c romialem
Débri dement , Bizepstenodese und Rotatorenmanschettenrepair am 23. Ok tober 2009 bei - grosser PASTA-Läsion mit ganz kleiner Perforation der Supra spinatus sehne rechts - Myofasziales Schmerzsyndrom Hals-/Schulterbereich rechts - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Er führte aus, d er Beschwerdeführer könne die rechte Schulter noch immer schlecht bewegen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte mehr für ein CRPS I. Ob tatsächlich eine Kapsulitis ( Frozen
Shoulder ) vorl iege, sei eher fraglich. Die Ärzte der Rehaklinik I.___ hätten zusätzlich eine somatoforme
Schmerzstö rung und eine Selbstlimitierung festgestellt und eine zumindest leichte Tätigkeit wieder für ganztags zumutbar erachtet. Unter Berücksichtigung auch der somatoformen Schmerzstörung sei ein Einsatz eigentlich nur noch mit dem linken Arm möglich, wobei die rechte Hand bis Flanken- oder Tischhöhe noch als Zudienhand eingesetzt werden könne. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei einer Frozen
Shoulder um eine selbstlimitierende Krankheit handle, die die Funktion früher oder später nicht mehr beeinträchtigen sollte, erweise sich die Beantwortung der Frage nach dem Integritätsschaden als schwierig (Urk. 8/41 S. 29). 3.9
Das MRI der rechten Schulter vom 31. August 2011 ergab eine leichte AC Arthrose. Der postoperative Zustand nach Rotatorenmanschettenrepair sei ansonsten weiterhin regelrecht. In der Bursa subacromialis finde sich ein wenig Flüssigkeit, was postoperativ als normal zu werten sei. Eindeutige Hinweise auf eine adhäsive Kapsulitis seien keine vorhanden (vgl. Bericht Klinik F.___ vom 5. Oktober 2011, Urk. 8/41 S. 4). 3.10
Am 20. Oktober 2011 hielten die Ärzte der Klinik F.___ , Rheumatologie, fest, betreffend die Schulter sei weiterhin von einem protrahierten Verlauf nach Schulterarthroskopie rechts und noch anhaltender adhäsiver Kapsulitis auszu gehen. Spezifischere Behandlungsmassnahmen fielen keine in Betracht (Urk. 8/78 S. 8). 3.1 1
Nachdem sie den Beschwerdeführer am 20.
August 2012 - auch neuro graphisch
untersucht hatte, hielt Dr. med. K.___ , Fachärztin FMH für Neuro logie, in ihrem Bericht vom 21. August 2012 fest, die Ergebnisse sämtlicher durchge führten Untersuchungen seien unauffällig (Urk. 8/78 S. 51). 3.1 2
Die Ärzte der Klinik L.___ , Obere Extremitäten, gaben am 6. September 2012 an, es liege ein diffuses Beschwerdebild mit einer deutlich eingeschränkten HWS-Mobilität, einer schmerzhafte n Bewegungseinschränkung der Schulter sowie eine Funktionsstörung und Schwellung im Bereich der rechten Hand vor. Auch wenn sich der Verdacht auf ein e
Reruptur der Supraspinatussehne , auf welche der Befund der Ultraschalluntersuchung hindeute, in der vorgesehenen Arthro -MRI-Untersuchung bestätigen sollte, liessen sich diese Beschwerden wohl
mit einer derartigen Verletzung allein noch nicht erklären. Mittels operati ver Massnahmen lasse sich keine wesentliche Besserung mehr erzielen . Auf grund des aktuell demonstrierten Beschwerdebildes könne - entgegen dem Kreisarzt - eher nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätig keit ausgegangen werden (Urk. 8/78 S. 55). 3.13
Am 19. September 2012 hielten die Ärzte der Klinik L.___ , Obere Extremi tä ten, fest, die Situation bleibe weiterhin absolut unklar. Die Befunde des Arthro -MRI der rechten Schulter vom 18. September 2012 vermöchten die demonstrierten Beschwerden in keiner Weise zu erklären. Es sei noch eine 3 Phasen-Skelett-Szintigraphie indiziert (Urk. 8/78 S. 39). 3.1 4
Die Ärzte der Klinik L.___ , Obere Extremitäten, stellten am 2. Oktober 2012 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/75 S. 5): - Ausgeprägte, unklare Restbeschwerden bei - Status nach Leitersturz am 21. April 2009 - Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Bursektomie , subacro mia lem
Débridement , Bizepstenodese und Rotatorenman schetten repair am 23. Oktober 2009 - postoperativ Auftreten einer schmerzhaften Bewegungsstörung; Diffe rentialdiagnosen: Frozen
Shoulder , Morbus Sudeck - Arthro -MRI Schulter rechts vom 18. September 2012 mit intakter Rota torenmanschette und relativ kleinem Recessus
axillaris , keine Ruptur - 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie vom 20. September 2012: pathologi sche Aktivität im Humeruskopf in der Spätphase; Differentialdiag nose: degenerativ/ Omarth r ose
Sie führten aus, d ie Situation sei – auch nach dem Arthro -MRI, der Skelett-Szinti graphie und weiteren Untersuchungen - klinisch nach wie vor unklar. Der Beschwerdeführer könne seinen Arm praktisch nicht mehr gebrauchen. Realis tischerweise sei nicht mehr mit einer Restitutio ad integrum zu rechnen. Betref fend Arbeitsfähigkeitsbeurteilung werde auf die Einschätzung des Kreisarztes der SUVA verwiesen (Urk. 8/75 S. 7). 3.1 5
In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 1. Dezember 2012 gelangte RAD-Arzt Dr. H.___ zum Schluss, dass seit der Untersuchung durch
RAD-Arzt Dr. Y.___
am 1. Februar 2011 keine funktions- oder tätig keitsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Insofern könne weiterhin auf die damalige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt wer den (Urk. 8/89 S. 8). 3.1 6
Prof. Dr. phil. B.___ , der den Beschwerdeführer von Juni 2011 bis Dezem ber 2012 psychother apeutisch behandelt hatte, stellte in seinem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 13. März 2013 folgende Diag nosen (Urk. 3/5 S. 2): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41 - Anpassungsstörung mit erhöhter Nervosität, ICD-10 F43.23 - Traumatisierung nach akuter Belastungsreaktion infolge eines Unfalls mit schwerer Beeinträchtigung von Gefühlen (Unsicherheit, Angst, Besorgnis bis Niedergeschlagenheit, Dauer-Anspannung und Ärger)
Der Beschwerdeführer sei – trotz mehrerer Rehabilitationsversuche – in jeglicher Tätigkeit zu 80 bis 95 % arbeitsunfähig. Er sei noch in der Lage, einfache Arbeiten im Haushalt wie Staubsaugen, den Tisch decken oder den Geschirr spüler einräumen, mit der linken Hand zu verrichten, dies indes auch nicht regelmässig. Seit zirka vier Monaten könne er auch die Tochter nicht mehr in den Hort begleiten und wieder abholen, weil er sich nicht mehr auf seine Kräfte verlassen könne und merke, dass für Betreuungsaufgaben Kontinuität wichtig sei. Auch Autofahren könne er - aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit des Halses (er könne nicht mehr zur Seite schauen, wenn schnelle Reaktionen erforderlich seien) und der Medikation - nicht mehr. Aus den genannten Grün den sei derzeit auch die - im Hinblick auf die damit verbundenen sozialen Kontakte an sich wünschenswerte
- Ausübung einer Verweistätigkeit im Pen sum von zwei bis drei Stunden täglich nicht realistisch (Urk. 3/5 S. 2 f.). 3.1 7
Am 11. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auft rag seiner Rechtsver treterin vom A.___ -Gutachter Dr. Z.___
orthopädisch untersucht. Dieser stellte in seine r
Expertise vom 22. Mai 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 43): - Persistierendes Schulter-Arm-Syndrom rechts mit/bei - Status nach Leitersturz am 21. April 2009 - präoperativer adhäsiver Kapsulitis - Status nach Schulterarthroskopie und Revision arthroskopisch einer grossen PASTA-Läsion am 23. Oktober 2009 - sich ausweitend zu einer Halbseitensymptomatik rechts mit Beschwer den im rechten Iliosakralgelenk (ISG), im rechten Bein und der Len denwirbelsäule (LWS) linksbetont - Status nach HWS-Trauma 2008 mit MRI-mässig auf Höhe C3/C4 einer medianen Diskushernie und leichter foraminaler Enge C3/C4 links - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41 - Anpassungsstörung mit erhöhter Nervosität, ICD-10 F43.23
Es sei davon auszugehen, dass das aktuelle Beschwerdebild im Wesentlichen unver ändert anhalten und der Beschwerdeführer daher als Maurer/Kranführer zu 100 % arbeitsunfähig bleiben werde. Aufgrund der klinischen Befunde gebe es für den Exploranden, der bis zum Unfall als Hilfsarbeiter manuelle Arbeiten verrichtet habe, auch keine optimal adaptierte Tätigkeit, die er noch ausüben könnte (Urk. 3/4 S. 43). 3.1 8
Nach Einsicht in das Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. Mai 2013 (Urk. 3/4) teilte der Psychiater Dr. C.___ der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 26. Mai 2013 mit, wenn den somatischen Beschwerden – wie aus der Expertise von Dr. Z.___ hervorgehe – ein organisches Korrelat zugrunde liege, könne er sich der Beurteilung von Prof. Dr. phil.
B.___ (Urk. 3/5) nur anschliessen (Urk. 3/6). 4. 4.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten (Urk. 2, Urk. 7), dass der Beschwerdeführer aufgrund der am 21. April 2009 erlittenen rechtsseitigen Schulterverletzung als Kranführer beziehungsweise Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. hiezu insbesondere Bericht Rehaklinik I.___ vom 6. Juni 2011; Urk. 8/32 S. 6). 4.2 4.2.1
Hinsichtlich der Auswirkung der organisch objektivierbaren Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit wies der SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ bereits am 25. März 2010 darauf hin, dass die demonstrierte massive Einschränkung des Leistungs vermögens angesichts der erhobenen Befunde nicht plausibel sei und dass – in der angestammten Tätigkeit – zunächst noch von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit auszugehen sei (Urk. 8/15 S. 10). Während sich Dr. E.___ zur Zumut barkeit einer Verweistätigkeit angesichts der damals noch vorgesehenen konsili arischen Untersuchung in der Klinik F.___ gar nicht äusserte, attestierten die Ärzte der Klinik F.___ (vgl. Bericht vom 28. Dezember 2010, Urk. 8/20 S. 6 f.) und der Kreisarzt Dr. G.___ (vgl. Bericht vom 31. Januar 2011, Urk. 8/23 S. 8) dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer anderen (jedenfalls Büro- [vgl. Urk. 8/20 S. 7]) Tätigkeit .
Auf die Einschätzung dieser Ärzte kann indes deshalb nicht abgestellt werden, weil sie die Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit
– wie später auch die Ärzte der Klinik L.___ (vgl. Bericht vom 6. September 2012 , Urk. 8/78 S. 55) -
nicht mit aus den erhobenen Befunden resultierenden funktionellen Defiziten, sondern (zumindest implizit) mit Schmerzen und einer eingeschränk ten rechtsseitigen Schulterfunktion respektive mit dem „ heute demonstrierten Beschwerdebild“ (Urk. 8/78 S. 55) begründeten . Der Hinweis von Dr. G.___ auf die Rechtshändigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/23 S. 8 ) lässt überdies darauf schliessen, dass er eine ausschliesslich linkshändig verrichtbare Tätigkeit gar nicht in Betracht zog . S chmerzen an sich sind jedoch praxisgemäss noch kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit , und eine einseitig beeinträchtigte Schulterfunktion wirkt sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit aus .
RAD-Arzt Dr. Y.___
legte denn in der Folge in seinem Bericht vom 4. Februar 2011
-
angesichts der von ihm erhobenen Befunde durchaus
einleuchtend - dar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit März 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/22 S. 6 f.). Zu diesem Schluss gelangten kurz darauf auch die Ärzte der Rehaklinik I.___ , die dem Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Akt en und auf die während der fünfwöchigen stationären Behandlung im Frühjahr 2011 gewonnen en Erkenntnisse in einer leichte n Tätigkeit ohne wiederholtes Hantieren mit Lasten über Brusthöhe und ohne körperfernes Hantieren mit Lasten ebenfalls wieder eine 100% ige
Arbeits fähigkeit attestierten (Urk. 8/32 S. 6 und S. 8).
Die
im Rahmen der seither durchgeführten zahlreichen - auch bildgebenden - Untersuchungen erhobenen Befunde lassen ebenfalls auf keine auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit
bestehende Einschränkung de r Arbeitsfähig keit schliessen.
Dies gilt auch für die Begutachtung durch den A.___ - Orthopä den Dr. Z.___ . Auf dessen Einschätzung kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil er die von ihm (auch) in einer leidensangepassten Tätigkeit be scheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht etwa mit organisch bedingten funktionellen Defiziten begründete, sondern damit, dass es auf dem ersten Arbeitsmarkt keine optimal adaptierte Tätigkeit für den bis zum Unfall vom 21. April 2009 manuell tätig gewesenen Hilfsarbeiter
gebe (vgl. Expertise vom 22. Mai 2013; Urk. 3/4 S. 43). Rechtsprechungsgemäss
bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt indes selbst für funktionell Einarmige, die nur noch
leichte Hilfs arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten. Zu denken ist etwa an e infache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschi nen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4 mit Hinweisen ) . Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IV Stelle von einer aus physischer Sicht seit März 2010 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausging (Urk. 2, Urk. 7) . 4.2.2
Aus psychischer Sicht ist von keiner sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Störung auszugehen. Nachdem während rund zwei Jahren keiner der nach dem Unfall vom 21. April 2009 behandelnden und untersuchenden Ärzte eine psy chische Beeinträchtigung auch nur in Betracht gezogen hatte, diagnostizierten d ie Ärzte der Rehaklinik I.___
am 6. Juni 2011 z war eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine
maximal leichte - Anpassungsstörung mit kurzen panikartigen Zuständen von wenigen Sekunden und erhöhter Nervosität und Besorgtheit (Urk. 8/32 S. 5) . In ihrem Austrittsbericht vom genannten Datum legten sie indes - unter Hinweis auf das Ergebnis der im Rahmen der fünfwöchigen stationären Behandlung durchgeführten psychosomatischen Abklärung (Urk. 8/ 32 S. 7 ) - einleuchtend dar, dass das psychische Leiden keine relevante Auswirkung auf das Leistungs vermögen zeitige (Urk. 8/32 S. 6). Diese Einschätzung wird durch die Beurtei lung des von Juni 2011 bis Dezember 2012 behandelnden Psychotherapeuten Prof. Dr. phil. B.___ vom 13. März 2013 (Urk. 3/5) nicht in Frage gestellt. Prof.
Dr. phil. B.___ begründete die von ihm attestierte 80 bis 95%ige Arbeitsunfähigkeit nämlich nicht etwa mit von ihm erhobenen Befunden, son dern mit den vom Beschwerdeführer, der sich aktenkundig für gänzlich arbeits unfähig hält, geschilderten ( physischen ) Einschränkungen (Urk. 3/5 S. 2 f. ). Auch das Schreiben von Dr. C.___ vom 26. Mai 2013 (Urk. 3/6) lässt nicht auf eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung schliessen. Im Gegenteil legte der genannte Psychiater dar, dass er die von Prof. Dr. phil. B.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (nur) bestätigen könne, wenn die geklagten somatischen Beschwerden sich einem organischen Korrelat zuordnen liessen, mithin sofern aufgrund objektivierbarer gesundheitlicher Beeinträchti gungen eine Leist ungseinbusse resultiere . Die s ist indes, wie bereits dargelegt, nicht der Fall, steht die vom Beschwerdeführer angegebene Symptomatik doch
zumindest in ihrem Ausmass - in erheblicher Diskrepanz zu den erhobenen Befunden. 4.2.3
Die IV-Stelle ging demnach zu Recht von einer seit März 2010 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den physischen Leiden angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit aus (Urk. 2). 4.3 4.3.1
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Tatsache, dass die SUVA bis Ende Dezember 2012 auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ba sierende Taggelder aus gerichtet habe (Urk. 8/85), vom 1. April 2010 bis 31. März 2013 jedenfalls Anspruch auf eine befristete ganze Rente (Urk. 1 S. 3), ist unzutreffend.
E.___ als im U n fallversicherungsrecht ist der Rentenan spruch , mithin auch die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, im Invalidenversicherungsrecht nämlich nicht erst dann zu prüfen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Bundes gesetzes über d as Unfallversicherungsrecht [UVG]). Sodann basieren die Tag geldzahlungen vorweg auf der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, was für die Invalidenversicherung regelmässig nicht von leistungsbegründendem Belang ist. 4.3.2
Ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein Salär von Fr. 67‘925.-- erzielt (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 8/6 S. 4 ). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volkswirt schaft 9 2014, S. 85, Tabelle B 10 . 3 von Index 2136 auf Index 2150 )
ergibt sich für das für den Einkommensvergleich massgebende Jahr 2010 ein Valideneinkommen
von Fr. 68‘604.-- . 4. 3. 3
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom nicht nach Branchen diffe renzierten standar disierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Ar beitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kate go rie
4) von Fr. 4‘901.-- im Jahr 2010 auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirt schaft 9 2014, S. 84, Tabelle B 9.2) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 61‘164.-- .
Die Lohnaussichten in einer Ver weistätigkeit sind vorliegend insofern unterdurchschnittlich, als der Beschwer deführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch in der Lage ist, einer körperlich leichten Tätigkeit, die kein wiederholtes Hantieren mit Lasten über Brusthöhe und kein körperfernes Hantieren mit Lasten erfordert , nachzugehen (Urk. 8/ 32 S. 6 ). Dem trug die IV-Stelle mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzug s von 10 % angemessen Rechnung (Urk. 2). 4.3 . 4
Stellt man das
- unter Berücksichtigung des 10 %igen leidensbedingten Abzugs resultierende – Invalideneinkommen von Fr. 55‘048.-- dem Validenlohn von Fr. 6 8 ‘ 604 .-- gegenüber, ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %. Die Rentenverweigerung erweist sich demnach als rechtens. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2 5.2.1
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 1 S. 2 , Urk. 3/3 ) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten , zumal die medizinischen Angaben in den vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachten in Bezug auf dieses Verfahren
kaum sachdienlich und beachtlich waren (vgl. BGE 115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr.
13 S.
35 E.
2 [ Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 ]) . Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 61 lit . g Rz
118) liegen nicht vor. 5.2.2
Mit Honorarnote vom 13 . Oktober 2014 (Urk. 11) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9,50 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 168.10 geltend. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 168.10 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwältin Christina Ammann mit einem Betrag von Fr. 2‘233.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2‘233.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2013 (Urk. 2) liess X.___ am 29. Mai 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei dem Beschwerdeführer ab 1.4.2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verp flichten, dem Beschwerdeführer d ie Auslagen für das eingeholte Gutachten durch die Gutachtenstelle
A.___ vom 22.5.2013 gemäss beiliegender Honorarnote in Höhe von Fr. 7‘480.00 vom 22.5.2013 (Beilage 3) zurückzuerstatten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8 % Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 6 f.). Die IV-Stelle schloss am 2. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die IV-Stelle führte zur Begründung der Rentenverweigerung aus, der Beschwer deführer sei seit März 2010 wieder in der Lage, vollzeitlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit – unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - ein 19 % unter dem Vali denlohn liegendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2, Urk. 7).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demge genüber
– unter Hinweis auf das Gutach ten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, Gutachtensstelle A.___ , vom 22. Mai 2013 (Urk. 3/4), auf die Beurteilung von Prof. Dr. phil. B.___ , Fachpsychologe FSP für Psychothe rapie sowie für Kinder- und Jugendpsychologie, vom 13. März 2013 (Urk. 3/5) und auf die Einschätzung von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2013 (Urk. 3/6) - auf den Standpunkt, a nge sichts der Tatsache, dass die SUVA ihm vom 29. April 2009 bis 31. Dezember 2012 ohne Unterbruch auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basierende Tag gelder ausgerichtet habe, sei der Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung für die Zeit vom 1. April 2010 bis 31. März 2013 jedenfalls aus gewiesen. Die Schulterverletzung sei nie a b geheilt und bedinge nach wie vor eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit; aufgrund de s katastrophalen Behandlungsverlaufs sei es überdies zu einer – sich ebenfalls auf die Leistungsfähigkeit auswirkenden – chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Folgen sowie einer Anpassungsstörung mit erhöhter Nervosität gekommen (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
Die am 21. April 2009 notfallmässig (ambulant) konsultierten Ärzte des Spitals D.___ , Chirurgische Klinik, diagnostizierten eine Kniekontusion beid seits, eine Schulterkontusion rechts sowie eine – ebenfalls rechtsseitige – Hand gelenkskontusion und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/11 S. 35). 3.2
Aufgrund der Ergebnisse seiner Untersuchung vom 25. März 2010 äusserte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der SUVA, in seinem Bericht vom 26. März 2010 einen Verdacht auf eine persistierende Frozen
Shoulder rechts. Klinisch finde sich eine deutliche Einschränkung der Schulterbeweglichkeit, wobei der Beschwerdeführer den möglichen Leistungsrahmen wahrscheinlich nicht ausschöpfe. Bemerkenswert sei, dass er auch im Bereich der linken, unverletzten Schultern eine deutliche Kraftverminderung und eine erheblich eingeschränkte Abduktion zeige. Dies sei selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die linke Schulter aufgrund der Schonung der rechten etwas mehr einsetze, nicht plausi bel. Es sei noch eine konsiliarische Untersuchung in der Klinik F.___ vor gesehen . Bis zu dieser Untersuchung könne die ambulante Physiotherapie noch fortgesetzt werden.
I n der angestammten Tätigkeit als Kranführer habe er dem Beschwerdeführer zunächst nochmals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/15 S. 10). 3.3
Die seit 4. Juni 2010 ambulant behandelnden Ärzte der Klinik F.___ , Ortho pädie, stellten am
28. Dezember 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/ 20 S. 6 ): - Postoperative Frozen
Shoulder rechts bei - Status nach Schulterarthroskopie rechts, Bursektomie , subacromialem
Débridement , Bizepsteno d ese und Rotatorenmanschettenrepair am 23. Oktober 2009 bei g rosser PASTA-Läsion mit ganz kleiner Perfora tion der Supraspinatussehne rechts
Der Beschwerdeführer, der eine stark eingeschränkte Schulterfunktion mit aus ge prägter Schmerzsymptomatik aufweise, sei als Kranführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig . Auch eine sitzende Tätigkeit am Computer sei ihm derzeit nicht zumutbar. Eingliederungsmassnahmen erschienen aktuell nicht als sinn voll, da die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 8/ 20 S. 7 ). 3.4
Am 28. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparats, untersucht. Dieser stellte in seinem Bericht vom 31. Januar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/23 S. 7): - Verdacht auf CRPS I bei - Status nach Schulterarthros kopie rechts, Bursektomie , subac romialem
Débridement , Bizepstenodese und Rotatorenmanschettenrepair am 23. Oktober 2009 bei - g rosser PAST A -Läsion mit ganz kleiner Perforation der Supra spinatus sehne rechts
Aufgrund der anamnestischen Angaben sei eher von einem CRPS I ( Sudeck ) als von einer Frozen
Shoulder auszugehen. Aktuell könne der
– rechtsdominante – Beschwerdeführer nicht mehr für eine Arbeit eing esetzt werden (Urk. 8/23 S. 8). 3.5
Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 1. Februar 2011 stellte RAD Arzt Dr. Y.___ am 4. Februar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/ 22 S. 6): - Posttraumatische Periarthropathia
Humeroscapularis rechts nach Arbeits unfall mit Kontusion der rechten Schulter am 21. April 2009 - Entwicklung einer Frozen
Sh oulder sowie einer retraktilen
K apsulitis der rechten Schulter - Status nach Bursektomie , subacromialem
Débridement , Bizepstenodese und Rotatorenmanschettenrepair am 23. Oktober 2009 - Einschränkung der aktiven rechtsseitigen Schulterbeweglichkeit in allen Ebenen um zirka 2/3 im Vergleich zur linken Seite
An der rechten oberen Extremität , die eine intakte Durchblutung, Motorik und Sensibilität aufweise, seien keine Anzeichen einer Muskelverschmächtigung festzustellen, was im Widerspruch zu den seit 19 Monaten geklagten rechtsseiti gen Schulterschmerzen stehe. Auch seien die Fingergrundgelenke Digitus IV
und V auf der Beugeseite beidseitig beschwielt . Diese Befunde liessen darauf schliessen, dass die rechte obere Extremität erheblich stärker eingesetzt werde als vom Beschwerdeführer, der bei der Prüfung des Bewegungsausmasses durch deutliches Grimassieren und Betonen der Schmerzen versucht habe, die Beschwerden nachhaltig darzustellen , angegeben. Dieser sei als Kranführer und Maurer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte körperliche Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz des rechten Arms beziehungsweise eine Tätigkeit, bei de r der rechte Arm nur gelegentlich als Greifhilfe (in begrenztem Radius) ein gesetzt
werde und die keine Überkopfarbeiten und kein Vorhalten der Arme erfordere, sei ihm indes seit März 2010 wieder vollzeitlich zumutbar. Dass die Ärzte der Klinik F.___ am 28. Dezember 2010 von einer Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit ausgegangen seien, sei angesichts der Ergebnisse der Untersuchung nicht nach zu vollziehen (Urk. 8/22 S. 6 f.). Durch eine inten sive stationäre Rehabilitationsbehandlung lasse sich wohl noch eine Verbesse rung der rechtsseitigen Schulterbeweglichkeit und damit auch der Arbeitsfähig keit erzielen (Urk. 8/22 S. 7). 3.6
In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 9. Februar 2011 (Urk. 8/89 S. 6 f.) gelangte RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, zum Schluss , dass in der angestammten Tätigkeit seit 21. April 2009 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine leidensangepasste Tätig keit, wie sie Dr. Y.___ umschrieben habe (vgl. Urk. 8/22 S. 6 f.) , sei dem Beschwerdeführer ab 1. März 2010 indes wieder in vollem Pensum zumutbar. Da noch mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, sei das Anforderungsprofil einer Verweistätig keit nach einer Neubeurteilung durch den RAD in einem Jahr nochmals neu zu definieren. 3.7
Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 21. April bis 26. Mai 2011 stationär in der Rehaklinik I.___ hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austritts bericht vom 6. Juni 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/32 S. 5): - Teilruptur Supraspinatussehne rechts nach Leitersturz am 21. April 2009 - Arthro -MRI Schulter rechts vom 1. September 2009: Zeichen einer retraktilen
Kapsulitis bei sehr engem Gelenksraum; kleine Rissbildung artiku l arseitig am distalen Ansatz der Supraspinatussehne
ventralsei tig mit Kontrastmittelübertritt in die Bursa subacromialis ; übrige Anteile der Rotatorenmanschette intakt, kräftige Muskulatur - Schulterarthroskopie rechts am 23. Oktober 2009; Bursektomie , sub acromiales
Débridement , Bizepstenodese und Rotatorenmanschetten repair - Arthro -MRI Schulter rechts vom 30. Juni 2010: regelrechter post operati ver Zustand, wenig Kontrastmittelübertritt nach sub deltoidal ventral, aber kein umschriebener Substanzdefekt in der Manschette, auch keine eindeutigen Hinweise für eine adhäsive Kap sulitis - Periarthropathia
humeroscapularis - Myofasziales Schmerzsyndrom Hals-/Schulterbereich rechts - neurologische Untersuchung vom 7. April 2011: am ehesten muskulo s kelettal
getriggerte , chronifizierte
Zervikozephalgien rechts sowie zer viko gener Schwindel - Farbduplexsonographie der hirnversorgenden Gefässe vom 7. April 2011: unauffällig - MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 13. Mai 2011: in den Segmenten HWK 3/4 und HWK 4/5 Nachweis einer leichten dorsomedianen
Bandscheibenprotrusion , die den ventralen Subarachnoidalraum etwas verleg e ; kein Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression oder eine Myelonkompression ; regelrechte Signalgebung des Myelons ohne Nachweis eines Myelopathiesignals ; deutliche Verfettung der zervi kalen Muskulatur - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren, ICD-10 F45.41 - Maximal leichte Anpassungsstörung mit kurzen panikartigen Zuständen von wenigen Sekunden und erhöhter Nervosität und Besorgtheit, ICD-10 F43.23; inzwischen mehrheitlich remittiert
Bei Klinikaustritt hätten nachstehende Probleme bestanden: - Ausgeprägte schmerzlimitierte Bewegungseinschränkung Schulter rechts - Dauer- und belastungsabhängige Schmerzen der rechtsseitigen Halsmus kulatur , teilweise mit Ausstrahlung in die rechte Kopfseite
Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erreicht werden können. Weitere physiotherapeutische Mass nahmen seien nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer, der die Symptomati k für rein somatisch bedingt halte, erachte eine – an sich sinnvoll erscheinende – ambulante Psychotherapie als unnötig. Es sei eine erhebliche Symptomauswei tung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort eine bessere Leistung zu erbringen vermöchte, als er dies im Rahmen der Leistungstests und des Behandlungsprogramms getan habe. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen und bildgebenden Untersuchungen und mit den Diagnosen nur teilweise erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge daher gestützt auf medizinisch-theoretische Überle gungen. Die festgestellte psychische Störung wirke sich nicht in relevanter Weise auf das Leistungsvermögen aus (Urk. 8/32 S. 6) . Arbeitsrelevant sei dage gen eine subjektiv empfundene starke Schmerzhaftigkeit des rechten Schulter gelenks mit ausgeprägter Einschränkung des Bewegungsumfangs der rechten Schulter (Urk. 8/32 S. 8). Unfallbedingt sei dem Beschwerdeführer die Arbeit als Kranführer und Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. In einer lei densangepassten
Tätigkeit bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32 S. 6). 3.
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.
E. 4.1 Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten (Urk. 2, Urk. 7), dass der Beschwerdeführer aufgrund der am 21. April 2009 erlittenen rechtsseitigen Schulterverletzung als Kranführer beziehungsweise Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. hiezu insbesondere Bericht Rehaklinik I.___ vom 6. Juni 2011; Urk. 8/32 S. 6).
E. 4.2.1 Hinsichtlich der Auswirkung der organisch objektivierbaren Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit wies der SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ bereits am 25. März 2010 darauf hin, dass die demonstrierte massive Einschränkung des Leistungs vermögens angesichts der erhobenen Befunde nicht plausibel sei und dass – in der angestammten Tätigkeit – zunächst noch von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit auszugehen sei (Urk. 8/15 S. 10). Während sich Dr. E.___ zur Zumut barkeit einer Verweistätigkeit angesichts der damals noch vorgesehenen konsili arischen Untersuchung in der Klinik F.___ gar nicht äusserte, attestierten die Ärzte der Klinik F.___ (vgl. Bericht vom 28. Dezember 2010, Urk. 8/20 S. 6 f.) und der Kreisarzt Dr. G.___ (vgl. Bericht vom 31. Januar 2011, Urk. 8/23 S. 8) dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer anderen (jedenfalls Büro- [vgl. Urk. 8/20 S. 7]) Tätigkeit .
Auf die Einschätzung dieser Ärzte kann indes deshalb nicht abgestellt werden, weil sie die Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit
– wie später auch die Ärzte der Klinik L.___ (vgl. Bericht vom 6. September 2012 , Urk. 8/78 S. 55) -
nicht mit aus den erhobenen Befunden resultierenden funktionellen Defiziten, sondern (zumindest implizit) mit Schmerzen und einer eingeschränk ten rechtsseitigen Schulterfunktion respektive mit dem „ heute demonstrierten Beschwerdebild“ (Urk. 8/78 S. 55) begründeten . Der Hinweis von Dr. G.___ auf die Rechtshändigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/23 S.
E. 4.2.2 Aus psychischer Sicht ist von keiner sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Störung auszugehen. Nachdem während rund zwei Jahren keiner der nach dem Unfall vom 21. April 2009 behandelnden und untersuchenden Ärzte eine psy chische Beeinträchtigung auch nur in Betracht gezogen hatte, diagnostizierten d ie Ärzte der Rehaklinik I.___
am 6. Juni 2011 z war eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine
maximal leichte - Anpassungsstörung mit kurzen panikartigen Zuständen von wenigen Sekunden und erhöhter Nervosität und Besorgtheit (Urk. 8/32 S. 5) . In ihrem Austrittsbericht vom genannten Datum legten sie indes - unter Hinweis auf das Ergebnis der im Rahmen der fünfwöchigen stationären Behandlung durchgeführten psychosomatischen Abklärung (Urk. 8/ 32 S. 7 ) - einleuchtend dar, dass das psychische Leiden keine relevante Auswirkung auf das Leistungs vermögen zeitige (Urk. 8/32 S. 6). Diese Einschätzung wird durch die Beurtei lung des von Juni 2011 bis Dezember 2012 behandelnden Psychotherapeuten Prof. Dr. phil. B.___ vom 13. März 2013 (Urk. 3/5) nicht in Frage gestellt. Prof.
Dr. phil. B.___ begründete die von ihm attestierte 80 bis 95%ige Arbeitsunfähigkeit nämlich nicht etwa mit von ihm erhobenen Befunden, son dern mit den vom Beschwerdeführer, der sich aktenkundig für gänzlich arbeits unfähig hält, geschilderten ( physischen ) Einschränkungen (Urk. 3/5 S. 2 f. ). Auch das Schreiben von Dr. C.___ vom 26. Mai 2013 (Urk. 3/6) lässt nicht auf eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung schliessen. Im Gegenteil legte der genannte Psychiater dar, dass er die von Prof. Dr. phil. B.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (nur) bestätigen könne, wenn die geklagten somatischen Beschwerden sich einem organischen Korrelat zuordnen liessen, mithin sofern aufgrund objektivierbarer gesundheitlicher Beeinträchti gungen eine Leist ungseinbusse resultiere . Die s ist indes, wie bereits dargelegt, nicht der Fall, steht die vom Beschwerdeführer angegebene Symptomatik doch
zumindest in ihrem Ausmass - in erheblicher Diskrepanz zu den erhobenen Befunden.
E. 4.2.3 Die IV-Stelle ging demnach zu Recht von einer seit März 2010 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den physischen Leiden angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit aus (Urk. 2).
E. 4.3 . 4
Stellt man das
- unter Berücksichtigung des 10 %igen leidensbedingten Abzugs resultierende – Invalideneinkommen von Fr. 55‘048.-- dem Validenlohn von Fr. 6 8 ‘ 604 .-- gegenüber, ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %. Die Rentenverweigerung erweist sich demnach als rechtens. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2 5.2.1
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 1 S. 2 , Urk. 3/3 ) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten , zumal die medizinischen Angaben in den vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachten in Bezug auf dieses Verfahren
kaum sachdienlich und beachtlich waren (vgl. BGE 115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr.
E. 4.3.1 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Tatsache, dass die SUVA bis Ende Dezember 2012 auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ba sierende Taggelder aus gerichtet habe (Urk. 8/85), vom 1. April 2010 bis 31. März 2013 jedenfalls Anspruch auf eine befristete ganze Rente (Urk. 1 S. 3), ist unzutreffend.
E.___ als im U n fallversicherungsrecht ist der Rentenan spruch , mithin auch die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, im Invalidenversicherungsrecht nämlich nicht erst dann zu prüfen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Bundes gesetzes über d as Unfallversicherungsrecht [UVG]). Sodann basieren die Tag geldzahlungen vorweg auf der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, was für die Invalidenversicherung regelmässig nicht von leistungsbegründendem Belang ist.
E. 4.3.2 Ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein Salär von Fr. 67‘925.-- erzielt (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 8/6 S. 4 ). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volkswirt schaft
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 8 ) lässt überdies darauf schliessen, dass er eine ausschliesslich linkshändig verrichtbare Tätigkeit gar nicht in Betracht zog . S chmerzen an sich sind jedoch praxisgemäss noch kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit , und eine einseitig beeinträchtigte Schulterfunktion wirkt sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit aus .
RAD-Arzt Dr. Y.___
legte denn in der Folge in seinem Bericht vom 4. Februar 2011
-
angesichts der von ihm erhobenen Befunde durchaus
einleuchtend - dar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit März 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/22 S. 6 f.). Zu diesem Schluss gelangten kurz darauf auch die Ärzte der Rehaklinik I.___ , die dem Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Akt en und auf die während der fünfwöchigen stationären Behandlung im Frühjahr 2011 gewonnen en Erkenntnisse in einer leichte n Tätigkeit ohne wiederholtes Hantieren mit Lasten über Brusthöhe und ohne körperfernes Hantieren mit Lasten ebenfalls wieder eine 100% ige
Arbeits fähigkeit attestierten (Urk. 8/32 S. 6 und S. 8).
Die
im Rahmen der seither durchgeführten zahlreichen - auch bildgebenden - Untersuchungen erhobenen Befunde lassen ebenfalls auf keine auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit
bestehende Einschränkung de r Arbeitsfähig keit schliessen.
Dies gilt auch für die Begutachtung durch den A.___ - Orthopä den Dr. Z.___ . Auf dessen Einschätzung kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil er die von ihm (auch) in einer leidensangepassten Tätigkeit be scheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht etwa mit organisch bedingten funktionellen Defiziten begründete, sondern damit, dass es auf dem ersten Arbeitsmarkt keine optimal adaptierte Tätigkeit für den bis zum Unfall vom 21. April 2009 manuell tätig gewesenen Hilfsarbeiter
gebe (vgl. Expertise vom 22. Mai 2013; Urk. 3/4 S. 43). Rechtsprechungsgemäss
bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt indes selbst für funktionell Einarmige, die nur noch
leichte Hilfs arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten. Zu denken ist etwa an e infache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschi nen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4 mit Hinweisen ) . Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IV Stelle von einer aus physischer Sicht seit März 2010 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausging (Urk. 2, Urk. 7) .
E. 9 2014, S. 84, Tabelle B 9.2) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 61‘164.-- .
Die Lohnaussichten in einer Ver weistätigkeit sind vorliegend insofern unterdurchschnittlich, als der Beschwer deführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch in der Lage ist, einer körperlich leichten Tätigkeit, die kein wiederholtes Hantieren mit Lasten über Brusthöhe und kein körperfernes Hantieren mit Lasten erfordert , nachzugehen (Urk. 8/ 32 S. 6 ). Dem trug die IV-Stelle mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzug s von 10 % angemessen Rechnung (Urk. 2).
E. 13 . Oktober 2014 (Urk. 11) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9,50 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 168.10 geltend. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 168.10 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwältin Christina Ammann mit einem Betrag von Fr. 2‘233.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2‘233.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00506 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
22. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann Sautter & Ammann Rechtsanwälte Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1973 geborene X.___ meldete sich am 26. Januar 2010 unter Hinweis auf eine am 2 1. April 2009 erlittene Schulterverletzung zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invaliden versicherung (IV) an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche, berufliche sowie medizinische Abklärungen und zog – wiederholt – die Akten der Schweizerischen Unfall versi che rungsanstalt (SUVA) bei. Am 1. Februar 2011 liess sie den Versicherten von Dr. med. Y.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Arzt des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, untersuchen (vgl. Bericht vom
4. Februar 2011 ; Urk. 8/22). Am 22. Juli 2011 teilte sie ihm mit, dass der Arbeitsplatzerhalt und die Arbeitsvermittlung abgeschlossen würden, da nach seinen Angaben beim derzeitigen Arbeitgeber keine Umplatzierungsmöglichkeit bestehe und er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe, eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen au fzunehmen (Urk. 8/35).
Am 15. November 2011 beziehungsweise am 30. März 2012 erteilte die IV Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining vom 7. November 2011 bis 7. Februar 2012 (Urk. 8/42) respektive vom 11. April bis 10. Juli 2012 (Urk. 8/49) . In der Folge teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 27. April 2012 (Urk. 8/53) den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 30. April 2012 mit, da er subjektiv aus gesund heitlichen Gründen ausserstande se i, weiter am Arbeitstraining teilzunehmen. Am 10. August 2012 erteilte s i e Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 3. September bis 2. Dezember 2012 (Urk. 8/6 1) ; diese hob sie am 20. September 2012 auf dieses Datum hin wieder auf, weil die Weiterführung der Integrationsmassnahme gemäss den eingliederungsverantwortlichen Personen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr angezeigt sei (Urk. 8/69).
A m
26. April 2013 verfügte die IV-Stelle sodann
– in Bestätigung ihres Vorbe scheids vom 13. Dezember 2012 (Urk. 8/91) – die Abweisung des Rentenbe gehrens (Urk. 2). 1.2
Die SUVA hatte ihre Leistungspflicht für die Folgen de s vom Versicherten am 21. April 2009 erlittenen Sturzes (Urk. 8/11 S. 41 ) anerkannt und
Heilbehand lungsleistungen sowie Taggelder erbracht. Am
12. Juli 2012 teilte sie X.___ mit, dass sie ihre Taggeldleistungen aufgrund der Taggeldzahlungen der IV-Stelle während des Belastbarkeitstrainings ab 1. September 2012 per 31. August 2012 sistieren werde. Nach Beendigung der IV-Massnahme sei ihm angesichts der gemäss der Einschätzung ihres Kreisarztes bestehenden vollen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit zumutbar. Über den weiteren Anspruch auf Unfallversi cherungsleistungen werde er nach Abschluss des Belastbarkeitstrainings infor miert werden (Urk. 8/58).
Am 27. November 2012 beschied die SUVA dem Versicherten , dass sie die Heil kosten
- und Taggeldleistungen angesichts der Tatsache, dass kein Behandlungs erfolg mehr zu erwarten sei, per 1. Januar 2013 einstellen und einen allfälligen über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Leistungsanspruch noch prüfen werde (Urk. 8/85) . In der Folge verfügte sie am 1. Februar 2013 mit Wirkung ab 1. Januar 2013 eine auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 13 % beruhende Invalidenrente und stellte dem Versicherten in Aussicht, zu einem späteren Zeitpunkt noch über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu befin den (Urk. 8/101). 2.
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 26. April 2013 (Urk. 2) liess X.___ am 29. Mai 2013 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Es sei dem Beschwerdeführer ab 1.4.2010 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verp flichten, dem Beschwerdeführer d ie Auslagen für das eingeholte Gutachten durch die Gutachtenstelle
A.___ vom 22.5.2013 gemäss beiliegender Honorarnote in Höhe von Fr. 7‘480.00 vom 22.5.2013 (Beilage 3) zurückzuerstatten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 8 % Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.“
Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 6 f.). Die IV-Stelle schloss am 2. Juli 2013 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 (Urk. 9) wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Christina Ammann als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein kommen ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkom men ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die IV-Stelle führte zur Begründung der Rentenverweigerung aus, der Beschwer deführer sei seit März 2010 wieder in der Lage, vollzeitlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit – unter Berück sichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % - ein 19 % unter dem Vali denlohn liegendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2, Urk. 7). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demge genüber
– unter Hinweis auf das Gutach ten von Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Orthopädie, Gutachtensstelle A.___ , vom 22. Mai 2013 (Urk. 3/4), auf die Beurteilung von Prof. Dr. phil. B.___ , Fachpsychologe FSP für Psychothe rapie sowie für Kinder- und Jugendpsychologie, vom 13. März 2013 (Urk. 3/5) und auf die Einschätzung von Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2013 (Urk. 3/6) - auf den Standpunkt, a nge sichts der Tatsache, dass die SUVA ihm vom 29. April 2009 bis 31. Dezember 2012 ohne Unterbruch auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basierende Tag gelder ausgerichtet habe, sei der Anspruch auf eine ganze Rente der Invaliden versicherung für die Zeit vom 1. April 2010 bis 31. März 2013 jedenfalls aus gewiesen. Die Schulterverletzung sei nie a b geheilt und bedinge nach wie vor eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit; aufgrund de s katastrophalen Behandlungsverlaufs sei es überdies zu einer – sich ebenfalls auf die Leistungsfähigkeit auswirkenden – chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Folgen sowie einer Anpassungsstörung mit erhöhter Nervosität gekommen (Urk. 1 S. 3 ff.). 3. 3.1
Die am 21. April 2009 notfallmässig (ambulant) konsultierten Ärzte des Spitals D.___ , Chirurgische Klinik, diagnostizierten eine Kniekontusion beid seits, eine Schulterkontusion rechts sowie eine – ebenfalls rechtsseitige – Hand gelenkskontusion und attestierten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 8/11 S. 35). 3.2
Aufgrund der Ergebnisse seiner Untersuchung vom 25. März 2010 äusserte Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Kreisarzt der SUVA, in seinem Bericht vom 26. März 2010 einen Verdacht auf eine persistierende Frozen
Shoulder rechts. Klinisch finde sich eine deutliche Einschränkung der Schulterbeweglichkeit, wobei der Beschwerdeführer den möglichen Leistungsrahmen wahrscheinlich nicht ausschöpfe. Bemerkenswert sei, dass er auch im Bereich der linken, unverletzten Schultern eine deutliche Kraftverminderung und eine erheblich eingeschränkte Abduktion zeige. Dies sei selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die linke Schulter aufgrund der Schonung der rechten etwas mehr einsetze, nicht plausi bel. Es sei noch eine konsiliarische Untersuchung in der Klinik F.___ vor gesehen . Bis zu dieser Untersuchung könne die ambulante Physiotherapie noch fortgesetzt werden.
I n der angestammten Tätigkeit als Kranführer habe er dem Beschwerdeführer zunächst nochmals eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/15 S. 10). 3.3
Die seit 4. Juni 2010 ambulant behandelnden Ärzte der Klinik F.___ , Ortho pädie, stellten am
28. Dezember 2010 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/ 20 S. 6 ): - Postoperative Frozen
Shoulder rechts bei - Status nach Schulterarthroskopie rechts, Bursektomie , subacromialem
Débridement , Bizepsteno d ese und Rotatorenmanschettenrepair am 23. Oktober 2009 bei g rosser PASTA-Läsion mit ganz kleiner Perfora tion der Supraspinatussehne rechts
Der Beschwerdeführer, der eine stark eingeschränkte Schulterfunktion mit aus ge prägter Schmerzsymptomatik aufweise, sei als Kranführer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig . Auch eine sitzende Tätigkeit am Computer sei ihm derzeit nicht zumutbar. Eingliederungsmassnahmen erschienen aktuell nicht als sinn voll, da die Behandlung noch nicht abgeschlossen sei (Urk. 8/ 20 S. 7 ). 3.4
Am 28. Januar 2011 wurde der Beschwerdeführer vom SUVA-Kreisarzt Dr. med. G.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparats, untersucht. Dieser stellte in seinem Bericht vom 31. Januar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/23 S. 7): - Verdacht auf CRPS I bei - Status nach Schulterarthros kopie rechts, Bursektomie , subac romialem
Débridement , Bizepstenodese und Rotatorenmanschettenrepair am 23. Oktober 2009 bei - g rosser PAST A -Läsion mit ganz kleiner Perforation der Supra spinatus sehne rechts
Aufgrund der anamnestischen Angaben sei eher von einem CRPS I ( Sudeck ) als von einer Frozen
Shoulder auszugehen. Aktuell könne der
– rechtsdominante – Beschwerdeführer nicht mehr für eine Arbeit eing esetzt werden (Urk. 8/23 S. 8). 3.5
Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 1. Februar 2011 stellte RAD Arzt Dr. Y.___ am 4. Februar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/ 22 S. 6): - Posttraumatische Periarthropathia
Humeroscapularis rechts nach Arbeits unfall mit Kontusion der rechten Schulter am 21. April 2009 - Entwicklung einer Frozen
Sh oulder sowie einer retraktilen
K apsulitis der rechten Schulter - Status nach Bursektomie , subacromialem
Débridement , Bizepstenodese und Rotatorenmanschettenrepair am 23. Oktober 2009 - Einschränkung der aktiven rechtsseitigen Schulterbeweglichkeit in allen Ebenen um zirka 2/3 im Vergleich zur linken Seite
An der rechten oberen Extremität , die eine intakte Durchblutung, Motorik und Sensibilität aufweise, seien keine Anzeichen einer Muskelverschmächtigung festzustellen, was im Widerspruch zu den seit 19 Monaten geklagten rechtsseiti gen Schulterschmerzen stehe. Auch seien die Fingergrundgelenke Digitus IV
und V auf der Beugeseite beidseitig beschwielt . Diese Befunde liessen darauf schliessen, dass die rechte obere Extremität erheblich stärker eingesetzt werde als vom Beschwerdeführer, der bei der Prüfung des Bewegungsausmasses durch deutliches Grimassieren und Betonen der Schmerzen versucht habe, die Beschwerden nachhaltig darzustellen , angegeben. Dieser sei als Kranführer und Maurer weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine leichte körperliche Tätigkeit ohne repetitiven Einsatz des rechten Arms beziehungsweise eine Tätigkeit, bei de r der rechte Arm nur gelegentlich als Greifhilfe (in begrenztem Radius) ein gesetzt
werde und die keine Überkopfarbeiten und kein Vorhalten der Arme erfordere, sei ihm indes seit März 2010 wieder vollzeitlich zumutbar. Dass die Ärzte der Klinik F.___ am 28. Dezember 2010 von einer Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit ausgegangen seien, sei angesichts der Ergebnisse der Untersuchung nicht nach zu vollziehen (Urk. 8/22 S. 6 f.). Durch eine inten sive stationäre Rehabilitationsbehandlung lasse sich wohl noch eine Verbesse rung der rechtsseitigen Schulterbeweglichkeit und damit auch der Arbeitsfähig keit erzielen (Urk. 8/22 S. 7). 3.6
In seiner aufgrund der Akten verfassten Stellungnahme vom 9. Februar 2011 (Urk. 8/89 S. 6 f.) gelangte RAD-Arzt Dr. med. H.___ , Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, zum Schluss , dass in der angestammten Tätigkeit seit 21. April 2009 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Eine leidensangepasste Tätig keit, wie sie Dr. Y.___ umschrieben habe (vgl. Urk. 8/22 S. 6 f.) , sei dem Beschwerdeführer ab 1. März 2010 indes wieder in vollem Pensum zumutbar. Da noch mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei, sei das Anforderungsprofil einer Verweistätig keit nach einer Neubeurteilung durch den RAD in einem Jahr nochmals neu zu definieren. 3.7
Nachdem sich der Beschwerdeführer vom 21. April bis 26. Mai 2011 stationär in der Rehaklinik I.___ hatte behandeln lassen, stellten die Ärzte im Austritts bericht vom 6. Juni 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/32 S. 5): - Teilruptur Supraspinatussehne rechts nach Leitersturz am 21. April 2009 - Arthro -MRI Schulter rechts vom 1. September 2009: Zeichen einer retraktilen
Kapsulitis bei sehr engem Gelenksraum; kleine Rissbildung artiku l arseitig am distalen Ansatz der Supraspinatussehne
ventralsei tig mit Kontrastmittelübertritt in die Bursa subacromialis ; übrige Anteile der Rotatorenmanschette intakt, kräftige Muskulatur - Schulterarthroskopie rechts am 23. Oktober 2009; Bursektomie , sub acromiales
Débridement , Bizepstenodese und Rotatorenmanschetten repair - Arthro -MRI Schulter rechts vom 30. Juni 2010: regelrechter post operati ver Zustand, wenig Kontrastmittelübertritt nach sub deltoidal ventral, aber kein umschriebener Substanzdefekt in der Manschette, auch keine eindeutigen Hinweise für eine adhäsive Kap sulitis - Periarthropathia
humeroscapularis - Myofasziales Schmerzsyndrom Hals-/Schulterbereich rechts - neurologische Untersuchung vom 7. April 2011: am ehesten muskulo s kelettal
getriggerte , chronifizierte
Zervikozephalgien rechts sowie zer viko gener Schwindel - Farbduplexsonographie der hirnversorgenden Gefässe vom 7. April 2011: unauffällig - MRI der Halswirbelsäule (HWS) vom 13. Mai 2011: in den Segmenten HWK 3/4 und HWK 4/5 Nachweis einer leichten dorsomedianen
Bandscheibenprotrusion , die den ventralen Subarachnoidalraum etwas verleg e ; kein Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression oder eine Myelonkompression ; regelrechte Signalgebung des Myelons ohne Nachweis eines Myelopathiesignals ; deutliche Verfettung der zervi kalen Muskulatur - Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi schen Faktoren, ICD-10 F45.41 - Maximal leichte Anpassungsstörung mit kurzen panikartigen Zuständen von wenigen Sekunden und erhöhter Nervosität und Besorgtheit, ICD-10 F43.23; inzwischen mehrheitlich remittiert
Bei Klinikaustritt hätten nachstehende Probleme bestanden: - Ausgeprägte schmerzlimitierte Bewegungseinschränkung Schulter rechts - Dauer- und belastungsabhängige Schmerzen der rechtsseitigen Halsmus kulatur , teilweise mit Ausstrahlung in die rechte Kopfseite
Im Rahmen der stationären Rehabilitation habe keine namhafte Verbesserung der Beschwerden erreicht werden können. Weitere physiotherapeutische Mass nahmen seien nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer, der die Symptomati k für rein somatisch bedingt halte, erachte eine – an sich sinnvoll erscheinende – ambulante Psychotherapie als unnötig. Es sei eine erhebliche Symptomauswei tung beobachtet worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort eine bessere Leistung zu erbringen vermöchte, als er dies im Rahmen der Leistungstests und des Behandlungsprogramms getan habe. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen und bildgebenden Untersuchungen und mit den Diagnosen nur teilweise erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit erfolge daher gestützt auf medizinisch-theoretische Überle gungen. Die festgestellte psychische Störung wirke sich nicht in relevanter Weise auf das Leistungsvermögen aus (Urk. 8/32 S. 6) . Arbeitsrelevant sei dage gen eine subjektiv empfundene starke Schmerzhaftigkeit des rechten Schulter gelenks mit ausgeprägter Einschränkung des Bewegungsumfangs der rechten Schulter (Urk. 8/32 S. 8). Unfallbedingt sei dem Beschwerdeführer die Arbeit als Kranführer und Bauarbeiter nicht mehr zumutbar. In einer lei densangepassten
Tätigkeit bestehe indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/32 S. 6). 3. 8
Gestützt auf die Ergebnisse der erneuten kreisärztlichen Untersu chung vom 28. Juli 2011 stellte Dr. G.___ am 3. August 2011 folgende Diagnosen (Urk. 8/41 S. 29): - Verdacht auf postoperative Frozen
Shoulder rechts bei - Status nach Schulterarthroskopie, Bursektomie , suba c romialem
Débri dement , Bizepstenodese und Rotatorenmanschettenrepair am 23. Ok tober 2009 bei - grosser PASTA-Läsion mit ganz kleiner Perforation der Supra spinatus sehne rechts - Myofasziales Schmerzsyndrom Hals-/Schulterbereich rechts - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
Er führte aus, d er Beschwerdeführer könne die rechte Schulter noch immer schlecht bewegen. Es fänden sich keine Anhaltspunkte mehr für ein CRPS I. Ob tatsächlich eine Kapsulitis ( Frozen
Shoulder ) vorl iege, sei eher fraglich. Die Ärzte der Rehaklinik I.___ hätten zusätzlich eine somatoforme
Schmerzstö rung und eine Selbstlimitierung festgestellt und eine zumindest leichte Tätigkeit wieder für ganztags zumutbar erachtet. Unter Berücksichtigung auch der somatoformen Schmerzstörung sei ein Einsatz eigentlich nur noch mit dem linken Arm möglich, wobei die rechte Hand bis Flanken- oder Tischhöhe noch als Zudienhand eingesetzt werden könne. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei einer Frozen
Shoulder um eine selbstlimitierende Krankheit handle, die die Funktion früher oder später nicht mehr beeinträchtigen sollte, erweise sich die Beantwortung der Frage nach dem Integritätsschaden als schwierig (Urk. 8/41 S. 29). 3.9
Das MRI der rechten Schulter vom 31. August 2011 ergab eine leichte AC Arthrose. Der postoperative Zustand nach Rotatorenmanschettenrepair sei ansonsten weiterhin regelrecht. In der Bursa subacromialis finde sich ein wenig Flüssigkeit, was postoperativ als normal zu werten sei. Eindeutige Hinweise auf eine adhäsive Kapsulitis seien keine vorhanden (vgl. Bericht Klinik F.___ vom 5. Oktober 2011, Urk. 8/41 S. 4). 3.10
Am 20. Oktober 2011 hielten die Ärzte der Klinik F.___ , Rheumatologie, fest, betreffend die Schulter sei weiterhin von einem protrahierten Verlauf nach Schulterarthroskopie rechts und noch anhaltender adhäsiver Kapsulitis auszu gehen. Spezifischere Behandlungsmassnahmen fielen keine in Betracht (Urk. 8/78 S. 8). 3.1 1
Nachdem sie den Beschwerdeführer am 20.
August 2012 - auch neuro graphisch
untersucht hatte, hielt Dr. med. K.___ , Fachärztin FMH für Neuro logie, in ihrem Bericht vom 21. August 2012 fest, die Ergebnisse sämtlicher durchge führten Untersuchungen seien unauffällig (Urk. 8/78 S. 51). 3.1 2
Die Ärzte der Klinik L.___ , Obere Extremitäten, gaben am 6. September 2012 an, es liege ein diffuses Beschwerdebild mit einer deutlich eingeschränkten HWS-Mobilität, einer schmerzhafte n Bewegungseinschränkung der Schulter sowie eine Funktionsstörung und Schwellung im Bereich der rechten Hand vor. Auch wenn sich der Verdacht auf ein e
Reruptur der Supraspinatussehne , auf welche der Befund der Ultraschalluntersuchung hindeute, in der vorgesehenen Arthro -MRI-Untersuchung bestätigen sollte, liessen sich diese Beschwerden wohl
mit einer derartigen Verletzung allein noch nicht erklären. Mittels operati ver Massnahmen lasse sich keine wesentliche Besserung mehr erzielen . Auf grund des aktuell demonstrierten Beschwerdebildes könne - entgegen dem Kreisarzt - eher nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätig keit ausgegangen werden (Urk. 8/78 S. 55). 3.13
Am 19. September 2012 hielten die Ärzte der Klinik L.___ , Obere Extremi tä ten, fest, die Situation bleibe weiterhin absolut unklar. Die Befunde des Arthro -MRI der rechten Schulter vom 18. September 2012 vermöchten die demonstrierten Beschwerden in keiner Weise zu erklären. Es sei noch eine 3 Phasen-Skelett-Szintigraphie indiziert (Urk. 8/78 S. 39). 3.1 4
Die Ärzte der Klinik L.___ , Obere Extremitäten, stellten am 2. Oktober 2012 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/75 S. 5): - Ausgeprägte, unklare Restbeschwerden bei - Status nach Leitersturz am 21. April 2009 - Status nach Schulterarthroskopie rechts mit Bursektomie , subacro mia lem
Débridement , Bizepstenodese und Rotatorenman schetten repair am 23. Oktober 2009 - postoperativ Auftreten einer schmerzhaften Bewegungsstörung; Diffe rentialdiagnosen: Frozen
Shoulder , Morbus Sudeck - Arthro -MRI Schulter rechts vom 18. September 2012 mit intakter Rota torenmanschette und relativ kleinem Recessus
axillaris , keine Ruptur - 3-Phasen-Skelett-Szintigraphie vom 20. September 2012: pathologi sche Aktivität im Humeruskopf in der Spätphase; Differentialdiag nose: degenerativ/ Omarth r ose
Sie führten aus, d ie Situation sei – auch nach dem Arthro -MRI, der Skelett-Szinti graphie und weiteren Untersuchungen - klinisch nach wie vor unklar. Der Beschwerdeführer könne seinen Arm praktisch nicht mehr gebrauchen. Realis tischerweise sei nicht mehr mit einer Restitutio ad integrum zu rechnen. Betref fend Arbeitsfähigkeitsbeurteilung werde auf die Einschätzung des Kreisarztes der SUVA verwiesen (Urk. 8/75 S. 7). 3.1 5
In seiner gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 1. Dezember 2012 gelangte RAD-Arzt Dr. H.___ zum Schluss, dass seit der Untersuchung durch
RAD-Arzt Dr. Y.___
am 1. Februar 2011 keine funktions- oder tätig keitsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Insofern könne weiterhin auf die damalige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung abgestellt wer den (Urk. 8/89 S. 8). 3.1 6
Prof. Dr. phil. B.___ , der den Beschwerdeführer von Juni 2011 bis Dezem ber 2012 psychother apeutisch behandelt hatte, stellte in seinem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 13. März 2013 folgende Diag nosen (Urk. 3/5 S. 2): - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41 - Anpassungsstörung mit erhöhter Nervosität, ICD-10 F43.23 - Traumatisierung nach akuter Belastungsreaktion infolge eines Unfalls mit schwerer Beeinträchtigung von Gefühlen (Unsicherheit, Angst, Besorgnis bis Niedergeschlagenheit, Dauer-Anspannung und Ärger)
Der Beschwerdeführer sei – trotz mehrerer Rehabilitationsversuche – in jeglicher Tätigkeit zu 80 bis 95 % arbeitsunfähig. Er sei noch in der Lage, einfache Arbeiten im Haushalt wie Staubsaugen, den Tisch decken oder den Geschirr spüler einräumen, mit der linken Hand zu verrichten, dies indes auch nicht regelmässig. Seit zirka vier Monaten könne er auch die Tochter nicht mehr in den Hort begleiten und wieder abholen, weil er sich nicht mehr auf seine Kräfte verlassen könne und merke, dass für Betreuungsaufgaben Kontinuität wichtig sei. Auch Autofahren könne er - aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit des Halses (er könne nicht mehr zur Seite schauen, wenn schnelle Reaktionen erforderlich seien) und der Medikation - nicht mehr. Aus den genannten Grün den sei derzeit auch die - im Hinblick auf die damit verbundenen sozialen Kontakte an sich wünschenswerte
- Ausübung einer Verweistätigkeit im Pen sum von zwei bis drei Stunden täglich nicht realistisch (Urk. 3/5 S. 2 f.). 3.1 7
Am 11. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auft rag seiner Rechtsver treterin vom A.___ -Gutachter Dr. Z.___
orthopädisch untersucht. Dieser stellte in seine r
Expertise vom 22. Mai 2013 nachstehende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 43): - Persistierendes Schulter-Arm-Syndrom rechts mit/bei - Status nach Leitersturz am 21. April 2009 - präoperativer adhäsiver Kapsulitis - Status nach Schulterarthroskopie und Revision arthroskopisch einer grossen PASTA-Läsion am 23. Oktober 2009 - sich ausweitend zu einer Halbseitensymptomatik rechts mit Beschwer den im rechten Iliosakralgelenk (ISG), im rechten Bein und der Len denwirbelsäule (LWS) linksbetont - Status nach HWS-Trauma 2008 mit MRI-mässig auf Höhe C3/C4 einer medianen Diskushernie und leichter foraminaler Enge C3/C4 links - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, ICD-10 F45.41 - Anpassungsstörung mit erhöhter Nervosität, ICD-10 F43.23
Es sei davon auszugehen, dass das aktuelle Beschwerdebild im Wesentlichen unver ändert anhalten und der Beschwerdeführer daher als Maurer/Kranführer zu 100 % arbeitsunfähig bleiben werde. Aufgrund der klinischen Befunde gebe es für den Exploranden, der bis zum Unfall als Hilfsarbeiter manuelle Arbeiten verrichtet habe, auch keine optimal adaptierte Tätigkeit, die er noch ausüben könnte (Urk. 3/4 S. 43). 3.1 8
Nach Einsicht in das Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. Mai 2013 (Urk. 3/4) teilte der Psychiater Dr. C.___ der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 26. Mai 2013 mit, wenn den somatischen Beschwerden – wie aus der Expertise von Dr. Z.___ hervorgehe – ein organisches Korrelat zugrunde liege, könne er sich der Beurteilung von Prof. Dr. phil.
B.___ (Urk. 3/5) nur anschliessen (Urk. 3/6). 4. 4.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten (Urk. 2, Urk. 7), dass der Beschwerdeführer aufgrund der am 21. April 2009 erlittenen rechtsseitigen Schulterverletzung als Kranführer beziehungsweise Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig ist (vgl. hiezu insbesondere Bericht Rehaklinik I.___ vom 6. Juni 2011; Urk. 8/32 S. 6). 4.2 4.2.1
Hinsichtlich der Auswirkung der organisch objektivierbaren Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit wies der SUVA-Kreisarzt Dr. E.___ bereits am 25. März 2010 darauf hin, dass die demonstrierte massive Einschränkung des Leistungs vermögens angesichts der erhobenen Befunde nicht plausibel sei und dass – in der angestammten Tätigkeit – zunächst noch von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit auszugehen sei (Urk. 8/15 S. 10). Während sich Dr. E.___ zur Zumut barkeit einer Verweistätigkeit angesichts der damals noch vorgesehenen konsili arischen Untersuchung in der Klinik F.___ gar nicht äusserte, attestierten die Ärzte der Klinik F.___ (vgl. Bericht vom 28. Dezember 2010, Urk. 8/20 S. 6 f.) und der Kreisarzt Dr. G.___ (vgl. Bericht vom 31. Januar 2011, Urk. 8/23 S. 8) dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer anderen (jedenfalls Büro- [vgl. Urk. 8/20 S. 7]) Tätigkeit .
Auf die Einschätzung dieser Ärzte kann indes deshalb nicht abgestellt werden, weil sie die Arbeitsunfähigkeit auch in einer Verweistätigkeit
– wie später auch die Ärzte der Klinik L.___ (vgl. Bericht vom 6. September 2012 , Urk. 8/78 S. 55) -
nicht mit aus den erhobenen Befunden resultierenden funktionellen Defiziten, sondern (zumindest implizit) mit Schmerzen und einer eingeschränk ten rechtsseitigen Schulterfunktion respektive mit dem „ heute demonstrierten Beschwerdebild“ (Urk. 8/78 S. 55) begründeten . Der Hinweis von Dr. G.___ auf die Rechtshändigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/23 S. 8 ) lässt überdies darauf schliessen, dass er eine ausschliesslich linkshändig verrichtbare Tätigkeit gar nicht in Betracht zog . S chmerzen an sich sind jedoch praxisgemäss noch kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit , und eine einseitig beeinträchtigte Schulterfunktion wirkt sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit aus .
RAD-Arzt Dr. Y.___
legte denn in der Folge in seinem Bericht vom 4. Februar 2011
-
angesichts der von ihm erhobenen Befunde durchaus
einleuchtend - dar, dass der Beschwerdeführer tatsächlich seit März 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/22 S. 6 f.). Zu diesem Schluss gelangten kurz darauf auch die Ärzte der Rehaklinik I.___ , die dem Beschwerdeführer gestützt auf die medizinischen Akt en und auf die während der fünfwöchigen stationären Behandlung im Frühjahr 2011 gewonnen en Erkenntnisse in einer leichte n Tätigkeit ohne wiederholtes Hantieren mit Lasten über Brusthöhe und ohne körperfernes Hantieren mit Lasten ebenfalls wieder eine 100% ige
Arbeits fähigkeit attestierten (Urk. 8/32 S. 6 und S. 8).
Die
im Rahmen der seither durchgeführten zahlreichen - auch bildgebenden - Untersuchungen erhobenen Befunde lassen ebenfalls auf keine auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit
bestehende Einschränkung de r Arbeitsfähig keit schliessen.
Dies gilt auch für die Begutachtung durch den A.___ - Orthopä den Dr. Z.___ . Auf dessen Einschätzung kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil er die von ihm (auch) in einer leidensangepassten Tätigkeit be scheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht etwa mit organisch bedingten funktionellen Defiziten begründete, sondern damit, dass es auf dem ersten Arbeitsmarkt keine optimal adaptierte Tätigkeit für den bis zum Unfall vom 21. April 2009 manuell tätig gewesenen Hilfsarbeiter
gebe (vgl. Expertise vom 22. Mai 2013; Urk. 3/4 S. 43). Rechtsprechungsgemäss
bietet der ausgeglichene Arbeitsmarkt indes selbst für funktionell Einarmige, die nur noch
leichte Hilfs arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten. Zu denken ist etwa an e infache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschi nen oder Produktionseinheiten, die nicht den Einsatz beider Arme und beider Hände voraussetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E. 3.4 mit Hinweisen ) . Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die IV Stelle von einer aus physischer Sicht seit März 2010 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausging (Urk. 2, Urk. 7) . 4.2.2
Aus psychischer Sicht ist von keiner sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Störung auszugehen. Nachdem während rund zwei Jahren keiner der nach dem Unfall vom 21. April 2009 behandelnden und untersuchenden Ärzte eine psy chische Beeinträchtigung auch nur in Betracht gezogen hatte, diagnostizierten d ie Ärzte der Rehaklinik I.___
am 6. Juni 2011 z war eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine
maximal leichte - Anpassungsstörung mit kurzen panikartigen Zuständen von wenigen Sekunden und erhöhter Nervosität und Besorgtheit (Urk. 8/32 S. 5) . In ihrem Austrittsbericht vom genannten Datum legten sie indes - unter Hinweis auf das Ergebnis der im Rahmen der fünfwöchigen stationären Behandlung durchgeführten psychosomatischen Abklärung (Urk. 8/ 32 S. 7 ) - einleuchtend dar, dass das psychische Leiden keine relevante Auswirkung auf das Leistungs vermögen zeitige (Urk. 8/32 S. 6). Diese Einschätzung wird durch die Beurtei lung des von Juni 2011 bis Dezember 2012 behandelnden Psychotherapeuten Prof. Dr. phil. B.___ vom 13. März 2013 (Urk. 3/5) nicht in Frage gestellt. Prof.
Dr. phil. B.___ begründete die von ihm attestierte 80 bis 95%ige Arbeitsunfähigkeit nämlich nicht etwa mit von ihm erhobenen Befunden, son dern mit den vom Beschwerdeführer, der sich aktenkundig für gänzlich arbeits unfähig hält, geschilderten ( physischen ) Einschränkungen (Urk. 3/5 S. 2 f. ). Auch das Schreiben von Dr. C.___ vom 26. Mai 2013 (Urk. 3/6) lässt nicht auf eine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkende psychische Störung schliessen. Im Gegenteil legte der genannte Psychiater dar, dass er die von Prof. Dr. phil. B.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (nur) bestätigen könne, wenn die geklagten somatischen Beschwerden sich einem organischen Korrelat zuordnen liessen, mithin sofern aufgrund objektivierbarer gesundheitlicher Beeinträchti gungen eine Leist ungseinbusse resultiere . Die s ist indes, wie bereits dargelegt, nicht der Fall, steht die vom Beschwerdeführer angegebene Symptomatik doch
zumindest in ihrem Ausmass - in erheblicher Diskrepanz zu den erhobenen Befunden. 4.2.3
Die IV-Stelle ging demnach zu Recht von einer seit März 2010 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer den physischen Leiden angemessen Rechnung tragenden Tätigkeit aus (Urk. 2). 4.3 4.3.1
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Tatsache, dass die SUVA bis Ende Dezember 2012 auf einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ba sierende Taggelder aus gerichtet habe (Urk. 8/85), vom 1. April 2010 bis 31. März 2013 jedenfalls Anspruch auf eine befristete ganze Rente (Urk. 1 S. 3), ist unzutreffend.
E.___ als im U n fallversicherungsrecht ist der Rentenan spruch , mithin auch die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, im Invalidenversicherungsrecht nämlich nicht erst dann zu prüfen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliede rungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 des Bundes gesetzes über d as Unfallversicherungsrecht [UVG]). Sodann basieren die Tag geldzahlungen vorweg auf der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, was für die Invalidenversicherung regelmässig nicht von leistungsbegründendem Belang ist. 4.3.2
Ohne Gesundheitsschaden hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein Salär von Fr. 67‘925.-- erzielt (vgl. Arbeitgeberfragebogen, Urk. 8/6 S. 4 ). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 1 % (Die Volkswirt schaft 9 2014, S. 85, Tabelle B 10 . 3 von Index 2136 auf Index 2150 )
ergibt sich für das für den Einkommensvergleich massgebende Jahr 2010 ein Valideneinkommen
von Fr. 68‘604.-- . 4. 3. 3
Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist vom nicht nach Branchen diffe renzierten standar disierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Ar beitsplätzen des niedrigsten Anforderungsniveaus (Kate go rie
4) von Fr. 4‘901.-- im Jahr 2010 auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2010, S. 26). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Die Volkswirt schaft 9 2014, S. 84, Tabelle B 9.2) ergibt dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 61‘164.-- .
Die Lohnaussichten in einer Ver weistätigkeit sind vorliegend insofern unterdurchschnittlich, als der Beschwer deführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nur noch in der Lage ist, einer körperlich leichten Tätigkeit, die kein wiederholtes Hantieren mit Lasten über Brusthöhe und kein körperfernes Hantieren mit Lasten erfordert , nachzugehen (Urk. 8/ 32 S. 6 ). Dem trug die IV-Stelle mit der Gewährung eines leidensbedingten Abzug s von 10 % angemessen Rechnung (Urk. 2). 4.3 . 4
Stellt man das
- unter Berücksichtigung des 10 %igen leidensbedingten Abzugs resultierende – Invalideneinkommen von Fr. 55‘048.-- dem Validenlohn von Fr. 6 8 ‘ 604 .-- gegenüber, ergibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %. Die Rentenverweigerung erweist sich demnach als rechtens. 5. 5.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 700.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5.2 5.2.1
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gutachtenskosten (Urk. 1 S. 2 , Urk. 3/3 ) fallen unter den Begriff der Parteikosten im Sinne von Art. 61 lit . g ATSG. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren unterliegt, hat er keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten , zumal die medizinischen Angaben in den vom Beschwerdeführer eingeholten Gutachten in Bezug auf dieses Verfahren
kaum sachdienlich und beachtlich waren (vgl. BGE 115 V 62 E. 5c; SVR 2011 IV Nr.
13 S.
35 E.
2 [ Urteil des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 ]) . Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen davon ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Art. 61 lit . g Rz
118) liegen nicht vor. 5.2.2
Mit Honorarnote vom 13 . Oktober 2014 (Urk. 11) machte die unentgeltliche Rechts vertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 9,50 Stunden und Barauslagen im Betrag von Fr. 168.10 geltend. Unter Berücksichtigung eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 168.10 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwältin Christina Ammann mit einem Betrag von Fr. 2‘233.55 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, wird mit Fr. 2‘233.55 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christina Ammann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer