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IV.2013.00481

Revision. Rund 2.5 Jahre alte und aufgrund von unvollständigen Vorakten erstellte Beurteilung mit EFL taugt nicht zur Begründung einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

Zürich SozVersG · 2013-11-27 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1958, war zuletzt seit 1999 während fünf bis sieben Stunden pro Woche als Medizinische Praxisassistentin bei Dr. med. Y.___ tätig (Urk. 6/70/8). Am

20. Februar 1990 meldete sie sich wegen diffusen Gelenkbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/2, Urk. 6/5) ein und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 6/4).

Mit Verfügung vom 9. August 1990 (Urk. 6/12) bejahte die IV-Stelle einen An spruch der Versicherten auf eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % . 1.2

Die IV-Stelle bestätigte in der Folge im Rahmen der durchgeführten Revisionsverfahren

mit Mitteilung vom

8. Juli 1992 (Urk. 6/17), mit Verfügun g en vom

4. Juli 1995 (Urk. 6/29) und vom

13. Oktober 1999 (Urk. 6/34) sowie mit Mitteilung vom 5. Februar 2003 (Urk. 6/40) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bei einen unverändert gebliebenen Invaliditätsgrad von 60 % .

Mit Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 6/49) sprach die IV-Stelle der Versicher ten aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen bei einem unverän derte m Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. 1.3

Im Rahmen eines erneut von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens reichte die Versicherte am 6. Juni 2009 einen ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und führte aus, ihr Gesundheitszustan d sei gleich geblieben (Urk. 6/50).

Die IV-Stelle holte in der Folge einen medizinischen Bericht (Urk. 6/52)

sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/51) ein, veranlasste eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), über die am 26. Oktober 2010 berichtet wurde (Urk. 6/59), und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 6/58) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/62-71) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 6/75 = Urk. 2) die bisherige Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % auf eine Viertelsrente herab. 2.

Gegen die Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantrag te, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine höhere IV-Rente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2013 (Urk. 5) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) gestützt auf die Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin heute ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig wäre. Gemäss früheren Rentenberechnungen sei sie lediglich als zu 70 % erwerbstätig beurteilt worden, womit diese Veränderung einen Revisionsgrund darstelle. Gemäss der medizinischen Dokumentation, insbesondere der EFL der K linik Z.___ vom 26. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführerin die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit drei Stunden täglich (36 %) zumutbar (Verfügungsteil 2, S. 1). Die Einschränkung im Haushalt betrage gemäss Abklärung vor Ort 23.75 % . Es resultiere somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 49 % (Verfügungsteil 2, S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, sie leide seit Dezember 1988 an einer rheumatoiden Arthritis. An dieser Diagnose und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Gesundheit habe sich bis heute nichts verändert (S. 2). Die EFL der K linik Z.___ sei für eine Rentenrevision keine genügende Grundlage, da sie kein Gutachten sei und die Vorakten nicht miteinbezogen worden seien. Auch seien für die EFL weder Fragen gestellt noch beantwortet worden. Aus der EFL gehe in keiner Weise hervor, dass und wieso sich der Gesundheitszustand verbessert haben könnte. Die angebliche Zumutbarkeit einer Arbeitszeit von drei Stunden täglich sei eine reine Behaup tung und werde nirgends begründet (S. 5). Die Einschätzung der Ärzte korres pondiere mit ihren Angaben, gemäss welchen sich der Zustand in den letzten Jahren k aum verändert habe (S. 6 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertels

- auf eine Viertels rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Ren tenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 6/49), im Rahmen derer die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen worden war, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) in einer revisionserheblichen Weise ver ändert hat. 3. 3.1

Beim Erlass der Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 6/49) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Berichte: 3.2

Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 8. Juni 1990 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/5) und nannte als Diagnose eine chronische Polyarthritis (Ziff. 2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin habe sich im letzten halben Jahr verschlechtert. Es bestehe eine zunehmende Einschränkung und Behinderung vor allem im Bereich der Hände und Füsse (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei in ihrem erlernten Beruf als Arztgehilfin sicher zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 7). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berich tete am 21. Juni 1999 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/32/1-3) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihren Lebensgewohnheiten sehr stark eingeschränkt. Die zu verrichtende Hausarbeit sei durch die Beschwerdeführerin nicht mehr alleine zu bewältigen (S. 1 Ziff. 1.1). An eine berufliche Tätigkeit sei nicht zu denken. Durch fremde und familiäre Hilfe solle eine möglichst grosse Selbständigkeit bewahrt werden (S. 2 Ziff. 1.6). 3.4

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, berichtete am 28. Juni 1999 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/31/2-6) und nannte folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 3): - rheumatoide Arthritis, zur Zeit seronegativ mit - Status nach Knie-T P -Implantation rechts wegen sekundärer Gonarthrose am 15. März 1999 - aktuell Synovitiden Handgelenk rechts, Fingergrundgelenke rechts mehr als links, OSG beidseits Zehengrundgelenke - Status nach Therapieversuch mit Gold (1989) und Imurek (1989-1991), jetzt Basistherapie mit Methotrexat seit April 1999 - Hypercholesterinämie

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt für leichte Arbeiten zirka 60 % arbeitsunfähig, für mittelschwere oder schwere Haushaltarbeiten wie Staubsaugen, Fenster putzen, Bügeln etc. bestehe jedoch eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.1) . 3.5

Die zuständige Abklärerin führte am 7. September 1999 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushaltbereich tätig und ermittelte eine Einschränkung von 57 % (Urk. 6/33). 3.6

Dr. B.___ berichtete am 25. Januar 2003 (Urk. 6/37), nannte die be kannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit zirka 10 % in einer Arztpraxis als Medizinische Praxisassistentin (S. 3 lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Durch die regelmäs sige Einnahme der Basistherapeutika und der entzündungshemmenden Medi kamente sei der Alltag einigermassen lebbar und der Zustand sei dadurch eini germassen stabil zu halten (S. 3 lit. C). 3.7

Dr. B .___ berichtete am 7. März 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/44), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 2 lit. C). Die Beschwerdeführerin versuche den Alltag mit ihren Beschwerden so gut es gehe zu organisieren. Nach ihrer Arbeit in der Arztpraxis komme es in zirka 80 % der Fälle zu einer Schmerzexazerbation, so dass die Beschwerdeführerin kaum mehr laufen könne. Die Schwellungen in den Gelenken seien persistierend vorhanden (S. 2 lit. D). 4. 4.1

Beim Erlass der angefochtenen V erfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) stützte sich die Bes chwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende

Berichte: 4.2

Dr. B .___ berichtete am 17. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/52) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 1.1): - seropositive rheumatoide Arthritis, bestehend seit 1989 - Basistherapie mit Methotrexat 1 x 20 mg pro Woche - Status nach Knie-TP rechts bei sekundärer Gonarthrose im März 1999 - Spreizfüsse beidseits

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hyper cholesterinämie. Er führte aus, aktuell habe die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten wegen brennenden Schmerzen in den Händen und im Nackenbereich. Zusätzlich bestehe ein Steifigkeitsgefühl, was Schwierigkeiten b eim Greifen und Laufen bereite. Im Verlauf des Tages zeige sich eine leichte Besse rung (S. 8 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin arbeite für vier bis sechs Stunden pro Woche als Medizinische Praxisassistentin (S. 9 Ziff. 1.6). Mit einer Erhö hung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 9 Ziff. 1.9). 4.3

Die zuständige Abklär erin führte am

17. November 2009 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltbereich tätig und ermittelte in Letzterem eine Einschränkung von 23.75 % (Urk. 6/58).

4.4

Die Ärzte der K linik Z.___ berichteten am 26. Oktober 2010 über die am 25. und 26. August 2010 durchgeführte EFL (Urk. 6/59) und führten aus, dass die von der Beschwerdeführerin berichtete Erschöpfbarkeit beziehungsweise ra schere Ermüdbarkeit bei der Arbeit im Rahmen der Grunderkrankung erklärbar sei en . Aus medizinischer Sicht sähen sie keine Möglichkeit, die aktuelle Situa tion zu verbessern (S. 2 unten). Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, drei Stunden täglich als Arztgehilfin zu arbeiten. In einer anderen leichten berufli chen Tätigkeit sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, drei halbe Tage pro Wo che mit jeweils einem Tag Pause oder alternativ drei Stunden täglich zu arbei ten . Geeignet seien wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholte n Krafteinsatz beider Hände, ohne Schläge und Vibrationen auf die Handgelenke und ohne Kälteexposition (S. 3 Mitte). 4.5

Dr. med. Y.___, FMH für Allgemeinmedizin, Arbeitgeber der Beschwer deführerin, führte im A rb eitgeberbericht vom 2 2. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/70) aus, die Beschwerdeführerin arbeite bei ihm seit September 1999 während fünf bis sieben Stunden pro Woche (S. 8 Ziff. 2.8 und Ziff. 2.9).

Sie erledige sämtliche Arbeiten einer medizinischen Praxisassistentin. Aufgrund der Krafteinschränkung und der Belastungseinschränkung würden die Arbeiten zum Teil leicht verlangsamt ausgeführt. Eine Steigerung der Arbeits belastung erscheine unrealistisch (S. 9 Ziff. 5 unten). 5. 5.1

Unbestritten (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/67 S.6) ist die Neuqualifikation des Status der Beschwerdeführerin als nunmehr 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushaltbereich

Tätig

e. Da mit liegt ein Revisionsgrund vor.

Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob sich auch der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin verbessert und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit erhöht hat. 5.2

Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stel lungnahmen sowie die EFL lässt s ich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Arbeits fähigkeit in der angestammten Täti gkeit nur ungenügend beurteilen. Der be handelnde Arzt, Dr. B .___, geht gemäss Akten seit Jahren von einem weitgehend unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. In der EFL der K linik Z.___ w urde der Beschwerdeführerin zwar eine hö here Arbeitsfähigkeit attestiert als Dr. B .___ seit Jahren für zumutbar erachtet. Bei gleicher Diagnosestellung w urde jedoch von den Ärzten der K linik Z.___ weder dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert beziehungsweise sich die Auswirkungen des nach wie vor bestehen den Leidens verringert haben sollten, noch ob und wie eine Gewöhnung an das Leiden mit entsprechend erhöhter Arbeitsfähigkeit eingetreten sein sollte. Da sich die Ärzte der K linik Z.___ ohne Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten

geäussert (vgl. Bemerkung auf S. 2 der EFL) und sich dementspre chend auch nicht mit den anderen ärztlichen Stellungnahme n auseinander ge setzt

haben ist davon auszugehen, dass es sich bei ihre r Einschätzung lediglich um eine revisionsrechtlich nicht relevante unterschiedliche Beurteilung des gleichen Gesundheitsschadens handelt . Ausserdem lag die Einschätzung der Ärzte der K linik Z.___ bei Erlass der angefochtenen Verfügung bereits rund zwei einhalb Jahre zurück . Auch aus diesem Grund kann zur Begründung einer Ver besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise einer hö heren Arbeitsfä higkeit nicht ohne weiteres auf sie abgestellt werden. 5.3

Zusammenfassend lässt die zum Teil widersprüchliche medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der relevanten Frage nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten beziehungsweise einer leidensangepassten Tätigkeit im relevanten Zeitraum nic ht zu.

Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin vornehme . Dabei soll auch der nach Angabe der Beschwerdeführerin gescheiterte Arbeitsversuch in erhöhtem Pensum (vgl. Urk. 1 S. 6 unten) Be rücksichtigung finden. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenan spruch neu verfügen. 5.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutz uheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. April 2013 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3).

E. 1.6 ). 3.4

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, berichtete am 28. Juni 1999 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/31/2-6) und nannte folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 3): - rheumatoide Arthritis, zur Zeit seronegativ mit - Status nach Knie-T P -Implantation rechts wegen sekundärer Gonarthrose am 15. März 1999 - aktuell Synovitiden Handgelenk rechts, Fingergrundgelenke rechts mehr als links, OSG beidseits Zehengrundgelenke - Status nach Therapieversuch mit Gold (1989) und Imurek (1989-1991), jetzt Basistherapie mit Methotrexat seit April 1999 - Hypercholesterinämie

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt für leichte Arbeiten zirka 60 % arbeitsunfähig, für mittelschwere oder schwere Haushaltarbeiten wie Staubsaugen, Fenster putzen, Bügeln etc. bestehe jedoch eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.1) . 3.5

Die zuständige Abklärerin führte am 7. September 1999 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushaltbereich tätig und ermittelte eine Einschränkung von 57 % (Urk. 6/33). 3.6

Dr. B.___ berichtete am 25. Januar 2003 (Urk. 6/37), nannte die be kannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit zirka 10 % in einer Arztpraxis als Medizinische Praxisassistentin (S. 3 lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Durch die regelmäs sige Einnahme der Basistherapeutika und der entzündungshemmenden Medi kamente sei der Alltag einigermassen lebbar und der Zustand sei dadurch eini germassen stabil zu halten (S. 3 lit. C). 3.7

Dr. B .___ berichtete am 7. März 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/44), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 2 lit. C). Die Beschwerdeführerin versuche den Alltag mit ihren Beschwerden so gut es gehe zu organisieren. Nach ihrer Arbeit in der Arztpraxis komme es in zirka 80 % der Fälle zu einer Schmerzexazerbation, so dass die Beschwerdeführerin kaum mehr laufen könne. Die Schwellungen in den Gelenken seien persistierend vorhanden (S. 2 lit. D). 4.

E. 1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) gestützt auf die Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin heute ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig wäre. Gemäss früheren Rentenberechnungen sei sie lediglich als zu 70 % erwerbstätig beurteilt worden, womit diese Veränderung einen Revisionsgrund darstelle. Gemäss der medizinischen Dokumentation, insbesondere der EFL der K linik Z.___ vom 26. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführerin die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit drei Stunden täglich (36 %) zumutbar (Verfügungsteil 2, S. 1). Die Einschränkung im Haushalt betrage gemäss Abklärung vor Ort 23.75 % . Es resultiere somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 49 % (Verfügungsteil 2, S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, sie leide seit Dezember 1988 an einer rheumatoiden Arthritis. An dieser Diagnose und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Gesundheit habe sich bis heute nichts verändert (S. 2). Die EFL der K linik Z.___ sei für eine Rentenrevision keine genügende Grundlage, da sie kein Gutachten sei und die Vorakten nicht miteinbezogen worden seien. Auch seien für die EFL weder Fragen gestellt noch beantwortet worden. Aus der EFL gehe in keiner Weise hervor, dass und wieso sich der Gesundheitszustand verbessert haben könnte. Die angebliche Zumutbarkeit einer Arbeitszeit von drei Stunden täglich sei eine reine Behaup tung und werde nirgends begründet (S. 5). Die Einschätzung der Ärzte korres pondiere mit ihren Angaben, gemäss welchen sich der Zustand in den letzten Jahren k aum verändert habe (S. 6 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertels

- auf eine Viertels rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Ren tenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 6/49), im Rahmen derer die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen worden war, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) in einer revisionserheblichen Weise ver ändert hat. 3. 3.1

Beim Erlass der Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 6/49) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Berichte: 3.2

Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 8. Juni 1990 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/5) und nannte als Diagnose eine chronische Polyarthritis (Ziff. 2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin habe sich im letzten halben Jahr verschlechtert. Es bestehe eine zunehmende Einschränkung und Behinderung vor allem im Bereich der Hände und Füsse (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei in ihrem erlernten Beruf als Arztgehilfin sicher zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 7). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berich tete am 21. Juni 1999 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/32/1-3) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihren Lebensgewohnheiten sehr stark eingeschränkt. Die zu verrichtende Hausarbeit sei durch die Beschwerdeführerin nicht mehr alleine zu bewältigen (S. 1 Ziff. 1.1). An eine berufliche Tätigkeit sei nicht zu denken. Durch fremde und familiäre Hilfe solle eine möglichst grosse Selbständigkeit bewahrt werden (S. 2 Ziff.

E. 4 Juli 1995 (Urk. 6/29) und vom

13. Oktober 1999 (Urk. 6/34) sowie mit Mitteilung vom 5. Februar 2003 (Urk. 6/40) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bei einen unverändert gebliebenen Invaliditätsgrad von 60 % .

Mit Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 6/49) sprach die IV-Stelle der Versicher ten aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen bei einem unverän derte m Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu.

E. 4.1 Beim Erlass der angefochtenen V erfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) stützte sich die Bes chwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende

Berichte:

E. 4.2 Dr. B .___ berichtete am 17. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/52) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 1.1): - seropositive rheumatoide Arthritis, bestehend seit 1989 - Basistherapie mit Methotrexat 1 x 20 mg pro Woche - Status nach Knie-TP rechts bei sekundärer Gonarthrose im März 1999 - Spreizfüsse beidseits

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hyper cholesterinämie. Er führte aus, aktuell habe die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten wegen brennenden Schmerzen in den Händen und im Nackenbereich. Zusätzlich bestehe ein Steifigkeitsgefühl, was Schwierigkeiten b eim Greifen und Laufen bereite. Im Verlauf des Tages zeige sich eine leichte Besse rung (S. 8 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin arbeite für vier bis sechs Stunden pro Woche als Medizinische Praxisassistentin (S. 9 Ziff. 1.6). Mit einer Erhö hung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 9 Ziff. 1.9).

E. 4.3 Die zuständige Abklär erin führte am

17. November 2009 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltbereich tätig und ermittelte in Letzterem eine Einschränkung von 23.75 % (Urk. 6/58).

E. 4.4 Die Ärzte der K linik Z.___ berichteten am 26. Oktober 2010 über die am 25. und 26. August 2010 durchgeführte EFL (Urk. 6/59) und führten aus, dass die von der Beschwerdeführerin berichtete Erschöpfbarkeit beziehungsweise ra schere Ermüdbarkeit bei der Arbeit im Rahmen der Grunderkrankung erklärbar sei en . Aus medizinischer Sicht sähen sie keine Möglichkeit, die aktuelle Situa tion zu verbessern (S. 2 unten). Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, drei Stunden täglich als Arztgehilfin zu arbeiten. In einer anderen leichten berufli chen Tätigkeit sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, drei halbe Tage pro Wo che mit jeweils einem Tag Pause oder alternativ drei Stunden täglich zu arbei ten . Geeignet seien wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholte n Krafteinsatz beider Hände, ohne Schläge und Vibrationen auf die Handgelenke und ohne Kälteexposition (S. 3 Mitte).

E. 4.5 Dr. med. Y.___, FMH für Allgemeinmedizin, Arbeitgeber der Beschwer deführerin, führte im A rb eitgeberbericht vom 2 2. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/70) aus, die Beschwerdeführerin arbeite bei ihm seit September 1999 während fünf bis sieben Stunden pro Woche (S. 8 Ziff. 2.8 und Ziff. 2.9).

Sie erledige sämtliche Arbeiten einer medizinischen Praxisassistentin. Aufgrund der Krafteinschränkung und der Belastungseinschränkung würden die Arbeiten zum Teil leicht verlangsamt ausgeführt. Eine Steigerung der Arbeits belastung erscheine unrealistisch (S. 9 Ziff. 5 unten). 5. 5.1

Unbestritten (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/67 S.6) ist die Neuqualifikation des Status der Beschwerdeführerin als nunmehr 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushaltbereich

Tätig

e. Da mit liegt ein Revisionsgrund vor.

Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob sich auch der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin verbessert und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit erhöht hat. 5.2

Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stel lungnahmen sowie die EFL lässt s ich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Arbeits fähigkeit in der angestammten Täti gkeit nur ungenügend beurteilen. Der be handelnde Arzt, Dr. B .___, geht gemäss Akten seit Jahren von einem weitgehend unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. In der EFL der K linik Z.___ w urde der Beschwerdeführerin zwar eine hö here Arbeitsfähigkeit attestiert als Dr. B .___ seit Jahren für zumutbar erachtet. Bei gleicher Diagnosestellung w urde jedoch von den Ärzten der K linik Z.___ weder dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert beziehungsweise sich die Auswirkungen des nach wie vor bestehen den Leidens verringert haben sollten, noch ob und wie eine Gewöhnung an das Leiden mit entsprechend erhöhter Arbeitsfähigkeit eingetreten sein sollte. Da sich die Ärzte der K linik Z.___ ohne Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten

geäussert (vgl. Bemerkung auf S. 2 der EFL) und sich dementspre chend auch nicht mit den anderen ärztlichen Stellungnahme n auseinander ge setzt

haben ist davon auszugehen, dass es sich bei ihre r Einschätzung lediglich um eine revisionsrechtlich nicht relevante unterschiedliche Beurteilung des gleichen Gesundheitsschadens handelt . Ausserdem lag die Einschätzung der Ärzte der K linik Z.___ bei Erlass der angefochtenen Verfügung bereits rund zwei einhalb Jahre zurück . Auch aus diesem Grund kann zur Begründung einer Ver besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise einer hö heren Arbeitsfä higkeit nicht ohne weiteres auf sie abgestellt werden. 5.3

Zusammenfassend lässt die zum Teil widersprüchliche medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der relevanten Frage nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten beziehungsweise einer leidensangepassten Tätigkeit im relevanten Zeitraum nic ht zu.

Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin vornehme . Dabei soll auch der nach Angabe der Beschwerdeführerin gescheiterte Arbeitsversuch in erhöhtem Pensum (vgl. Urk. 1 S. 6 unten) Be rücksichtigung finden. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenan spruch neu verfügen. 5.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutz uheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. April 2013 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1958, war zuletzt seit 1999 während fünf bis sieben Stunden pro Woche als Medizinische Praxisassistentin bei Dr.  med. Y.___ tätig (Urk. 6/70/8). Am
  2. Februar 1990 meldete sie sich wegen diffusen Gelenkbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1).      Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/2, Urk. 6/5) ein und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 6/4).      Mit Verfügung vom 9. August 1990 (Urk. 6/12) bejahte die IV-Stelle einen An spruch der Versicherten auf eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 60  % . 1.2      Die IV-Stelle bestätigte in der Folge im Rahmen der durchgeführten Revisionsverfahren mit Mitteilung vom
  3. Juli 1992 (Urk. 6/17), mit Verfügun g en vom
  4. Juli 1995 (Urk. 6/29) und vom
  5. Oktober 1999 (Urk. 6/34) sowie mit Mitteilung vom 5. Februar 2003 (Urk. 6/40) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bei einen unverändert gebliebenen Invaliditätsgrad von 60  % .      Mit Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 6/49) sprach die IV-Stelle der Versicher ten aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen bei einem unverän derte m Invaliditätsgrad von 60  % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. 1.3      Im Rahmen eines erneut von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens reichte die Versicherte am 6. Juni 2009 einen ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und führte aus, ihr Gesundheitszustan d sei gleich geblieben (Urk. 6/50 ).      Die IV-Stelle holte in der Folge einen medizinischen Bericht (Urk. 6/52) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/51) ein , veranlasste eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), über die am 26. Oktober 2010 berichtet wurde (Urk. 6/59), und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 6/58) .      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/62-71) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 6/75 = Urk. 2) die bisherige Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 49  % auf eine Viertelsrente herab.
  6. Gegen die Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantrag te, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine höhere IV-Rente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2013 (Urk. 5) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).      Das Gericht zieht in Erwägung:
  7. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.  4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs. 2 ATSG). 1.2      Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs. 2 IVG). 1.3      Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.  16 ATSG in Verbindung mit Art.  28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).      Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art.  16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.  28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art.  28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).      Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5      Gemäss Art.  88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).      Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art.  88a Abs.  1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6      Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( §  26 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).
  8. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) gestützt auf die Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin heute ohne Gesundheitsschaden zu 80  % erwerbstätig wäre. Gemäss früheren Rentenberechnungen sei sie lediglich als zu 70  % erwerbstätig beurteilt worden, womit diese Veränderung einen Revisionsgrund darstelle. Gemäss der medizinischen Dokumentation, insbesondere der EFL der K linik Z.___ vom 26. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführerin die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit drei Stunden täglich (36  % ) zumutbar (Verfügungsteil 2, S. 1). Die Einschränkung im Haushalt betrage gemäss Abklärung vor Ort 23.75  % . Es resultiere somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 49  % (Verfügungsteil 2, S. 2) . 2.2      Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, sie leide seit Dezember 1988 an einer rheumatoiden Arthritis. An dieser Diagnose und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Gesundheit habe sich bis heute nichts verändert (S. 2). Die EFL der K linik Z.___ sei für eine Rentenrevision keine genügende Grundlage, da sie kein Gutachten sei und die Vorakten nicht miteinbezogen worden seien. Auch seien für die EFL weder Fragen gestellt noch beantwortet worden. Aus der EFL gehe in keiner Weise hervor, dass und wieso sich der Gesundheitszustand verbessert haben könnte. Die angebliche Zumutbarkeit einer Arbeitszeit von drei Stunden täglich sei eine reine Behaup tung und werde nirgends begründet (S. 5). Die Einschätzung der Ärzte korres pondiere mit ihren Angaben, gemäss welchen sich der Zustand in den letzten Jahren k aum verändert habe (S. 6 oben). 2.3      Strittig und zu prüfen ist , ob die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertels - auf eine Viertels rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Ren tenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 6/49) , im Rahmen derer die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen worden war, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) in einer revisionserheblichen Weise ver ändert hat.
  9. 3.1      Beim Erlass der Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 6/49) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Berichte: 3.2      Dr.  med. A.___ , Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 8. Juni 1990 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/5) und nannte als Diagnose eine chronische Polyarthritis ( Ziff.  2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin habe sich im letzten halben Jahr verschlechtert. Es bestehe eine zunehmende Einschränkung und Behinderung vor allem im Bereich der Hände und Füsse ( Ziff.  3). Die Beschwerdeführerin sei in ihrem erlernten Beruf als Arztgehilfin sicher zu 100  % arbeitsunfähig ( Ziff.  7). 3.3      Dr.  med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berich tete am 21. Juni 1999 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/32/1-3) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihren Lebensgewohnheiten sehr stark eingeschränkt. Die zu verrichtende Hausarbeit sei durch die Beschwerdeführerin nicht mehr alleine zu bewältigen (S. 1 Ziff.  1.1). An eine berufliche Tätigkeit sei nicht zu denken. Durch fremde und familiäre Hilfe solle eine möglichst grosse Selbständigkeit bewahrt werden (S. 2 Ziff.  1.6 ). 3.4      Dr.  med. C.___ , Fachärztin FMH für Rheumatologie, berichtete am 28. Juni 1999 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/31/2-6) und nannte folgende Diagnosen (S. 5 Ziff.  3): - rheumatoide Arthritis, zur Zeit seronegativ mit - Status nach Knie-T P -Implantation rechts wegen sekundärer Gonarthrose am 15. März 1999 - aktuell Synovitiden Handgelenk rechts, Fingergrundgelenke rechts mehr als links, OSG beidseits Zehengrundgelenke - Status nach Therapieversuch mit Gold (1989) und Imurek (1989-1991), jetzt Basistherapie mit Methotrexat seit April 1999 - Hypercholesterinämie      Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt für leichte Arbeiten zirka 60  % arbeitsunfähig, für mittelschwere oder schwere Haushaltarbeiten wie Staubsaugen, Fenster putzen, Bügeln etc. bestehe jedoch eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (S. 4 Ziff.  1.1) . 3.5      Die zuständige Abklärerin führte am 7. September 1999 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 30  % im Erwerbsbereich und zu 70  % im Haushaltbereich tätig und ermittelte eine Einschränkung von 57  % (Urk. 6/33). 3.6      Dr.  B.___ berichtete am 25. Januar 2003 (Urk. 6/37), nannte die be kannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit zirka 10  % in einer Arztpraxis als Medizinische Praxisassistentin (S. 3 lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Durch die regelmäs sige Einnahme der Basistherapeutika und der entzündungshemmenden Medi kamente sei der Alltag einigermassen lebbar und der Zustand sei dadurch eini germassen stabil zu halten (S. 3 lit. C). 3.7      Dr.  B .___ berichtete am 7. März 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/44), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 2 lit. C). Die Beschwerdeführerin versuche den Alltag mit ihren Beschwerden so gut es gehe zu organisieren. Nach ihrer Arbeit in der Arztpraxis komme es in zirka 80  % der Fälle zu einer Schmerzexazerbation, so dass die Beschwerdeführerin kaum mehr laufen könne. Die Schwellungen in den Gelenken seien persistierend vorhanden (S. 2 lit. D).
  10. 4.1      Beim Erlass der angefochtenen V erfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) stützte sich die Bes chwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Berichte: 4.2      Dr.  B .___ berichtete am 17. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/52) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff.  1.1): - seropositive rheumatoide Arthritis, bestehend seit 1989 - Basistherapie mit Methotrexat 1 x 20 mg pro Woche - Status nach Knie-TP rechts bei sekundärer Gonarthrose im März 1999 - Spreizfüsse beidseits      Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hyper cholesterinämie. Er führte aus, aktuell habe die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten wegen brennenden Schmerzen in den Händen und im Nackenbereich. Zusätzlich bestehe ein Steifigkeitsgefühl, was Schwierigkeiten b eim Greifen und Laufen bereite. Im Verlauf des Tages zeige sich eine leichte Besse rung (S. 8 Ziff.  1.4). Die Beschwerdeführerin arbeite für vier bis sechs Stunden pro Woche als Medizinische Praxisassistentin (S. 9 Ziff.  1.6). Mit einer Erhö hung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 9 Ziff.  1.9). 4.3      Die zuständige Abklär erin führte am
  11. November 2009 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 80  % im Erwerbsbereich und zu 20  % im Haushaltbereich tätig und ermittelte in Letzterem eine Einschränkung von 23.75  % (Urk. 6/58). 4.4      Die Ärzte der K linik Z.___ berichteten am 26. Oktober 2010 über die am 25. und 26. August 2010 durchgeführte EFL (Urk. 6/59) und führten aus, dass die von der Beschwerdeführerin berichtete Erschöpfbarkeit beziehungsweise ra schere Ermüdbarkeit bei der Arbeit im Rahmen der Grunderkrankung erklärbar sei en . Aus medizinischer Sicht sähen sie keine Möglichkeit, die aktuelle Situa tion zu verbessern (S. 2 unten). Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, drei Stunden täglich als Arztgehilfin zu arbeiten. In einer anderen leichten berufli chen Tätigkeit sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, drei halbe Tage pro Wo che mit jeweils einem Tag Pause oder alternativ drei Stunden täglich zu arbei ten . Geeignet seien wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholte n Krafteinsatz beider Hände, ohne Schläge und Vibrationen auf die Handgelenke und ohne Kälteexposition (S. 3 Mitte). 4.5      Dr.  med. Y.___ , FMH für Allgemeinmedizin, Arbeitgeber der Beschwer deführerin, führte im A rb eitgeberbericht vom 2
  12. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin ( Urk.  6/70) aus, die Beschwerdeführerin arbeite bei ihm seit September 1999 während fünf bis sieben Stunden pro Woche (S. 8 Ziff.  2.8 und Ziff.  2.9). Sie erledige sämtliche Arbeiten einer medizinischen Praxisassistentin. Aufgrund der Krafteinschränkung und der Belastungseinschränkung würden die Arbeiten zum Teil leicht verlangsamt ausgeführt. Eine Steigerung der Arbeits belastung erscheine unrealistisch (S. 9 Ziff.  5 unten).
  13. 5.1      Unbestritten ( Urk.  1 S. 3, Urk.  6/67 S.6) ist die Neuqualifikation des Status der Beschwerdeführerin als nunmehr 80  % im Erwerbsbereich und 20  % im Haushaltbereich Tätig e. Da mit liegt ein Revisionsgrund vor.      Strittig und zu prüfen ist jedoch , ob sich auch der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin verbessert und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit erhöht hat. 5.2      Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stel lungnahmen sowie die EFL lässt s ich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Arbeits fähigkeit in der angestammten Täti gkeit nur ungenügend beurteilen. Der be handelnde Arzt, Dr.  B .___ , geht gemäss Akten seit Jahren von einem weitgehend unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. In der EFL der K linik Z.___ w urde der Beschwerdeführerin zwar eine hö here Arbeitsfähigkeit attestiert als Dr.  B .___ seit Jahren für zumutbar erachtet. Bei gleicher Diagnosestellung w urde jedoch von den Ärzten der K linik Z.___ weder dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert beziehungsweise sich die Auswirkungen des nach wie vor bestehen den Leidens verringert haben sollten , noch ob und wie eine Gewöhnung an das Leiden mit entsprechend erhöhter Arbeitsfähigkeit eingetreten sein sollte. Da sich die Ärzte der K linik Z.___ ohne Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten geäussert (vgl. Bemerkung auf S. 2 der EFL) und sich dementspre chend auch nicht mit den anderen ärztlichen Stellungnahme n auseinander ge setzt haben ist davon auszugehen, dass es sich bei ihre r Einschätzung lediglich um eine revisionsrechtlich nicht relevante unterschiedliche Beurteilung des gleichen Gesundheitsschadens handelt . Ausserdem lag die Einschätzung der Ärzte der K linik Z.___ bei Erlass der angefochtenen Verfügung bereits rund zwei einhalb Jahre zurück . Auch aus diesem Grund kann zur Begründung einer Ver besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise einer hö heren Arbeitsfä higkeit nicht ohne weiteres auf sie abgestellt werden. 5.3      Zusammenfassend lässt die zum Teil widersprüchliche medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der relevanten Frage nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten beziehungsweise einer leidensangepassten Tätigkeit im relevanten Zeitraum nic ht zu.      Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin vornehme . Dabei soll auch der nach Angabe der Beschwerdeführerin gescheiterte Arbeitsversuch in erhöhtem Pensum (vgl. Urk.  1 S. 6 unten) Be rücksichtigung finden. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenan spruch neu verfügen. 5.4      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutz uheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  14. April 2013 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 6 . 6 .1      Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2      Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt:
  15. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
  16. Die Gerichtskosten von Fr.  6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  17. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  18. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  19. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00481 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

27. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1958, war zuletzt seit 1999 während fünf bis sieben Stunden pro Woche als Medizinische Praxisassistentin bei Dr. med. Y.___ tätig (Urk. 6/70/8). Am

20. Februar 1990 meldete sie sich wegen diffusen Gelenkbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/2, Urk. 6/5) ein und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 6/4).

Mit Verfügung vom 9. August 1990 (Urk. 6/12) bejahte die IV-Stelle einen An spruch der Versicherten auf eine halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Januar 1990 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % . 1.2

Die IV-Stelle bestätigte in der Folge im Rahmen der durchgeführten Revisionsverfahren

mit Mitteilung vom

8. Juli 1992 (Urk. 6/17), mit Verfügun g en vom

4. Juli 1995 (Urk. 6/29) und vom

13. Oktober 1999 (Urk. 6/34) sowie mit Mitteilung vom 5. Februar 2003 (Urk. 6/40) einen unveränderten Anspruch der Versicherten auf eine halbe Rente bei einen unverändert gebliebenen Invaliditätsgrad von 60 % .

Mit Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 6/49) sprach die IV-Stelle der Versicher ten aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Grundlagen bei einem unverän derte m Invaliditätsgrad von 60 % mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu. 1.3

Im Rahmen eines erneut von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens reichte die Versicherte am 6. Juni 2009 einen ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und führte aus, ihr Gesundheitszustan d sei gleich geblieben (Urk. 6/50).

Die IV-Stelle holte in der Folge einen medizinischen Bericht (Urk. 6/52)

sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 6/51) ein, veranlasste eine Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), über die am 26. Oktober 2010 berichtet wurde (Urk. 6/59), und führte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zu Hause durch (Urk. 6/58) .

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/62-71) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 6/75 = Urk. 2) die bisherige Dreiviertelsrente mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 49 % auf eine Viertelsrente herab. 2.

Gegen die Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantrag te, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere eine höhere IV-Rente (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2013 (Urk. 5) bean tragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unent geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Auf gabenbereich zu betätigen oder bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu not wendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.6

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.7

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Be gehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) gestützt auf die Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin heute ohne Gesundheitsschaden zu 80 % erwerbstätig wäre. Gemäss früheren Rentenberechnungen sei sie lediglich als zu 70 % erwerbstätig beurteilt worden, womit diese Veränderung einen Revisionsgrund darstelle. Gemäss der medizinischen Dokumentation, insbesondere der EFL der K linik Z.___ vom 26. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführerin die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit drei Stunden täglich (36 %) zumutbar (Verfügungsteil 2, S. 1). Die Einschränkung im Haushalt betrage gemäss Abklärung vor Ort 23.75 % . Es resultiere somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von 49 % (Verfügungsteil 2, S. 2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise (Urk. 1) entgegen, sie leide seit Dezember 1988 an einer rheumatoiden Arthritis. An dieser Diagnose und den damit verbundenen Auswirkungen auf die Gesundheit habe sich bis heute nichts verändert (S. 2). Die EFL der K linik Z.___ sei für eine Rentenrevision keine genügende Grundlage, da sie kein Gutachten sei und die Vorakten nicht miteinbezogen worden seien. Auch seien für die EFL weder Fragen gestellt noch beantwortet worden. Aus der EFL gehe in keiner Weise hervor, dass und wieso sich der Gesundheitszustand verbessert haben könnte. Die angebliche Zumutbarkeit einer Arbeitszeit von drei Stunden täglich sei eine reine Behaup tung und werde nirgends begründet (S. 5). Die Einschätzung der Ärzte korres pondiere mit ihren Angaben, gemäss welchen sich der Zustand in den letzten Jahren k aum verändert habe (S. 6 oben). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der bisherigen Dreiviertels

- auf eine Viertels rente rechtens ist. Insbesondere fragt sich, ob sich der für den Ren tenanspruch relevante Sachverhalt im Zeitraum vom Erlass der Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 6/49), im Rahmen derer die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen worden war, bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) in einer revisionserheblichen Weise ver ändert hat. 3. 3.1

Beim Erlass der Verfügung vom 7. April 2004 (Urk. 6/49) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende Berichte: 3.2

Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 8. Juni 1990 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/5) und nannte als Diagnose eine chronische Polyarthritis (Ziff. 2). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführe rin habe sich im letzten halben Jahr verschlechtert. Es bestehe eine zunehmende Einschränkung und Behinderung vor allem im Bereich der Hände und Füsse (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei in ihrem erlernten Beruf als Arztgehilfin sicher zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 7). 3.3

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, berich tete am 21. Juni 1999 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/32/1-3) und führte aus, die Beschwerdeführerin sei in ihren Lebensgewohnheiten sehr stark eingeschränkt. Die zu verrichtende Hausarbeit sei durch die Beschwerdeführerin nicht mehr alleine zu bewältigen (S. 1 Ziff. 1.1). An eine berufliche Tätigkeit sei nicht zu denken. Durch fremde und familiäre Hilfe solle eine möglichst grosse Selbständigkeit bewahrt werden (S. 2 Ziff. 1.6). 3.4

Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, berichtete am 28. Juni 1999 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/31/2-6) und nannte folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 3): - rheumatoide Arthritis, zur Zeit seronegativ mit - Status nach Knie-T P -Implantation rechts wegen sekundärer Gonarthrose am 15. März 1999 - aktuell Synovitiden Handgelenk rechts, Fingergrundgelenke rechts mehr als links, OSG beidseits Zehengrundgelenke - Status nach Therapieversuch mit Gold (1989) und Imurek (1989-1991), jetzt Basistherapie mit Methotrexat seit April 1999 - Hypercholesterinämie

Sie führte aus, die Beschwerdeführerin sei im Haushalt für leichte Arbeiten zirka 60 % arbeitsunfähig, für mittelschwere oder schwere Haushaltarbeiten wie Staubsaugen, Fenster putzen, Bügeln etc. bestehe jedoch eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (S. 4 Ziff. 1.1) . 3.5

Die zuständige Abklärerin führte am 7. September 1999 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 30 % im Erwerbsbereich und zu 70 % im Haushaltbereich tätig und ermittelte eine Einschränkung von 57 % (Urk. 6/33). 3.6

Dr. B.___ berichtete am 25. Januar 2003 (Urk. 6/37), nannte die be kannten Diagnosen und führte aus, die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit zirka 10 % in einer Arztpraxis als Medizinische Praxisassistentin (S. 3 lit. B). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Durch die regelmäs sige Einnahme der Basistherapeutika und der entzündungshemmenden Medi kamente sei der Alltag einigermassen lebbar und der Zustand sei dadurch eini germassen stabil zu halten (S. 3 lit. C). 3.7

Dr. B .___ berichtete am 7. März 2004 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/44), nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 2 lit. C). Die Beschwerdeführerin versuche den Alltag mit ihren Beschwerden so gut es gehe zu organisieren. Nach ihrer Arbeit in der Arztpraxis komme es in zirka 80 % der Fälle zu einer Schmerzexazerbation, so dass die Beschwerdeführerin kaum mehr laufen könne. Die Schwellungen in den Gelenken seien persistierend vorhanden (S. 2 lit. D). 4. 4.1

Beim Erlass der angefochtenen V erfügung vom 23. April 2013 (Urk. 2) stützte sich die Bes chwerdegegnerin im Wesentlichen auf folgende

Berichte: 4.2

Dr. B .___ berichtete am 17. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/52) und nannte folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 1.1): - seropositive rheumatoide Arthritis, bestehend seit 1989 - Basistherapie mit Methotrexat 1 x 20 mg pro Woche - Status nach Knie-TP rechts bei sekundärer Gonarthrose im März 1999 - Spreizfüsse beidseits

Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Hyper cholesterinämie. Er führte aus, aktuell habe die Beschwerdeführerin grosse Schwierigkeiten wegen brennenden Schmerzen in den Händen und im Nackenbereich. Zusätzlich bestehe ein Steifigkeitsgefühl, was Schwierigkeiten b eim Greifen und Laufen bereite. Im Verlauf des Tages zeige sich eine leichte Besse rung (S. 8 Ziff. 1.4). Die Beschwerdeführerin arbeite für vier bis sechs Stunden pro Woche als Medizinische Praxisassistentin (S. 9 Ziff. 1.6). Mit einer Erhö hung der Einsatzfähigkeit könne nicht gerechnet werden (S. 9 Ziff. 1.9). 4.3

Die zuständige Abklär erin führte am

17. November 2009 bei der Beschwerdeführerin zu Hause eine Haushaltabklärung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushaltbereich tätig und ermittelte in Letzterem eine Einschränkung von 23.75 % (Urk. 6/58).

4.4

Die Ärzte der K linik Z.___ berichteten am 26. Oktober 2010 über die am 25. und 26. August 2010 durchgeführte EFL (Urk. 6/59) und führten aus, dass die von der Beschwerdeführerin berichtete Erschöpfbarkeit beziehungsweise ra schere Ermüdbarkeit bei der Arbeit im Rahmen der Grunderkrankung erklärbar sei en . Aus medizinischer Sicht sähen sie keine Möglichkeit, die aktuelle Situa tion zu verbessern (S. 2 unten). Der Beschwerdeführerin sei es zumutbar, drei Stunden täglich als Arztgehilfin zu arbeiten. In einer anderen leichten berufli chen Tätigkeit sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, drei halbe Tage pro Wo che mit jeweils einem Tag Pause oder alternativ drei Stunden täglich zu arbei ten . Geeignet seien wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholte n Krafteinsatz beider Hände, ohne Schläge und Vibrationen auf die Handgelenke und ohne Kälteexposition (S. 3 Mitte). 4.5

Dr. med. Y.___, FMH für Allgemeinmedizin, Arbeitgeber der Beschwer deführerin, führte im A rb eitgeberbericht vom 2 2. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/70) aus, die Beschwerdeführerin arbeite bei ihm seit September 1999 während fünf bis sieben Stunden pro Woche (S. 8 Ziff. 2.8 und Ziff. 2.9).

Sie erledige sämtliche Arbeiten einer medizinischen Praxisassistentin. Aufgrund der Krafteinschränkung und der Belastungseinschränkung würden die Arbeiten zum Teil leicht verlangsamt ausgeführt. Eine Steigerung der Arbeits belastung erscheine unrealistisch (S. 9 Ziff. 5 unten). 5. 5.1

Unbestritten (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/67 S.6) ist die Neuqualifikation des Status der Beschwerdeführerin als nunmehr 80 % im Erwerbsbereich und 20 % im Haushaltbereich

Tätig

e. Da mit liegt ein Revisionsgrund vor.

Strittig und zu prüfen ist jedoch, ob sich auch der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin verbessert und die sich daraus ergebende Arbeitsfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer angepassten Tätigkeit erhöht hat. 5.2

Gestützt auf die angeführten ärztlichen Stel lungnahmen sowie die EFL lässt s ich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und insbesondere ihre Arbeits fähigkeit in der angestammten Täti gkeit nur ungenügend beurteilen. Der be handelnde Arzt, Dr. B .___, geht gemäss Akten seit Jahren von einem weitgehend unveränderten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus. In der EFL der K linik Z.___ w urde der Beschwerdeführerin zwar eine hö here Arbeitsfähigkeit attestiert als Dr. B .___ seit Jahren für zumutbar erachtet. Bei gleicher Diagnosestellung w urde jedoch von den Ärzten der K linik Z.___ weder dargelegt, inwiefern sich der Gesundheitszustand verbessert beziehungsweise sich die Auswirkungen des nach wie vor bestehen den Leidens verringert haben sollten, noch ob und wie eine Gewöhnung an das Leiden mit entsprechend erhöhter Arbeitsfähigkeit eingetreten sein sollte. Da sich die Ärzte der K linik Z.___ ohne Kenntnis sämtlicher relevanter Vorakten

geäussert (vgl. Bemerkung auf S. 2 der EFL) und sich dementspre chend auch nicht mit den anderen ärztlichen Stellungnahme n auseinander ge setzt

haben ist davon auszugehen, dass es sich bei ihre r Einschätzung lediglich um eine revisionsrechtlich nicht relevante unterschiedliche Beurteilung des gleichen Gesundheitsschadens handelt . Ausserdem lag die Einschätzung der Ärzte der K linik Z.___ bei Erlass der angefochtenen Verfügung bereits rund zwei einhalb Jahre zurück . Auch aus diesem Grund kann zur Begründung einer Ver besserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise einer hö heren Arbeitsfä higkeit nicht ohne weiteres auf sie abgestellt werden. 5.3

Zusammenfassend lässt die zum Teil widersprüchliche medizinische Aktenlage eine abschliessende Beurteilung der relevanten Frage nach einer Verbesserung des Gesundheitszustandes beziehungsweise Erhöhung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten beziehungsweise einer leidensangepassten Tätigkeit im relevanten Zeitraum nic ht zu.

Die Sache ist daher an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie entsprechende Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin vornehme . Dabei soll auch der nach Angabe der Beschwerdeführerin gescheiterte Arbeitsversuch in erhöhtem Pensum (vgl. Urk. 1 S. 6 unten) Be rücksichtigung finden. Anschliessend wird die IV-Stelle über den Rentenan spruch neu verfügen. 5.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutz uheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. April 2013 aufzuheben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 6 . 6 .1

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

I VG sind ermessensweise auf Fr. 6 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerle gen. 6 .2

Praxisgemäss wird die Rückweisung einem Obsiegen gleichgestellt, womit der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zusteht, die beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde (zuzüglich Mehr wert steuer) ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwert steuer) festzuset zen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführer in eine Prozessent schä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach