Sachverhalt
1.
Der 1969 geborene X.___ bezog vom 1. April bis zum 31. Dezember 2003 infolge eines Restzustandes bei Status nach Algodystrophie der Patella links eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/17 S. 1, Urk. 9/25) .
Am 31. Oktober 2011 meldete sich der seit März 2009 als Call Agent erwerbstä tige Versicherte unter Hinweis auf seit Mai 2011 be stehende Bandscheiben-Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum erneuten Leistungsbezug an (Urk. 9/27) . Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklä rungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Am 21. März 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine berufli che n Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 9/44) .
Nachdem X.___ ab August 2012 die Erwerbstätigkeit trotz anhaltenden Beschwerden wieder vollzeitlich hatte aufnehmen können (Urk. 9/54-55) , stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Januar 2013 die Zuspr ache einer halben Invalidenrente vom 1. Mai bis 31. Jul i 2012 in Aussicht (Urk. 9/57-58 ) . Nach Eingang des Einwands vom 24. Januar 2013 (Urk. 9/65 ) , mit dem der Versicherte ab Januar 2013 eine erneute Arbeits un fähigkeit geltend machte,
gewährte sie mit Verfügung vom 5. April 2013 eine halbe Rente vom 1. Mai bis 31. Juli 2012 samt Kinder renten für die beiden minderjährigen Kinder Y.___ und Z.___ (Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben X.___ sowie
Y.___ und Z.___ , beide Kinder durch ihren Vater
gesetzlich vertreten , am 23. Mai 2013 Beschwerde mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren um Zuspr ache einer unbefristeten ,
mindestens halben Rente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Durchführung einer Begutachtung ; in prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk.
1 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom 28. August 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Versicherte am 9. September 2013 orientiert wurde (Urk. 11).
Mit Beschluss vom 20. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden aufgefor dert, zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und dem damit verbundenen Risiko einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Pro zessführung gewährt und Rechtsanwalt Janis als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Das Gesuch der Beschwerdeführenden 2 und 3 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde dagegen abge wiesen (Urk. 14). Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer 1 mit Ein gabe vom 9. April 2014 sein Festhalten an der Beschwerde mitteilen (Urk. 18). Am 2 2. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde an ein kantonales Versi cherungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat.
Da diese Norm materiell mit Art. 103 lit . a des (bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen) Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) übereinstimmt, welcher die Legitimation zur früheren Verwaltungsgerichtsbe schwer de an das Bundesgericht und in Verbin dung mit Art. 132 OG auch an das Eidgenössische Versicherungsgericht regelte , kann die dazu ergangene Recht sprechung zur Auslegung von Art. 59 ATSG herang ezogen werden (BGE 130 V 390 E . 2.2; unter der Herrschaft des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bun desgerichtsgesetzes [BGG] hat sich an der Definition des schutzwürdigen Inte resses nichts g eändert, vgl. BGE 134 II 120 E . 2.1). 1. 2
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, An spruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung [IVG]).
Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbe zahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich a n den rentenberechtigten Eltern teil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Ve rwen dung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die A uszahlung für Sonderfälle in Ab weichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG). Gestützt auf diese Delega tions norm hat der Bundesrat in Art. 82 Abs. 1 der Ver ordnung über die Invali denversiche rung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlu ng der Renten und der Hilflosen entschädigungen unter anderem Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV) sinngemäss gilt. Diese Be stim mung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen is t, sofern letzterem die elterli che Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71 ter Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der ren tenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71 ter Abs. 2 AHVV). 1. 3
In den dargelegten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist eine Dri ttaus zahlung der Kinderrente an das Kind nicht vorgesehen. D ie Kinderrente dient d er Erleichterung der Unterhalts pflicht des invalid gewordenen oder im AHV-A lter stehenden Unterhaltsschuld ners und soll dessen (durch Alter oder Inva li dität bedingte) Einkommensein busse ausgleichen. S oll sie somit dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unte rhaltspflicht nachzukommen, steht der Anspruch dem Rentenempfänger und nicht direkt dem (mündigen) Kind zu (BGE 134 V 15 E. 2.3.3 ).
Aufgrund des Umstandes, dass es bei m Rentenanspruch als solchen wie auch bei der Kinderrente um einen Anspruch des Unterhaltsschuldners geht, welch er die Rechtsstellung des unter haltsberechtigten Kindes nicht zu präjudizieren vermag, besteht kein hinreichendes " Berührtsein ", um eine Legitimation des Kindes zur Anfechtung des Entscheides darüber zu begründen. Zu beachten ist in diesem Zusammen hang auch, dass die Befu g nis von Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie zur Beschwerderhebung in eigenem Namen bei der Aus arbeitung des ATSG bewusst gestrichen wurde ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auf lage, N11 zu Art. 59). 1. 4
Nach dem Gesagten sind die Kinder des Versicherten nicht befugt, die Verfü gung der Beschwerdegegnerin, mit welcher nicht bloss über die Auszahlung, sondern über den Leistungsanspruch ihres Vaters als solchen entschieden w u rde, anzufechten (vgl. hierzu auch BGE 138 V 292 E. 4.2.2 in fine ) . Auf ihre Be schwerde ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beur teilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Zusprechung einer befristeten halben Invalidenrente damit, dass dem Beschwerdeführer 1 nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Mai 2012 die Ausübung seiner angestammten und leidensange passten Tätigkeit als Call Agent nur zu 50 % zumutbar gewesen sei (Urk. 2 S. 5 f.). Seit der Wiederaufnahme der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit per 1. August 2012 seien keine medizinischen Befunde mehr ersichtlich, welche gegen die Verwertung der 100%igen Arbeitsfähigkeit sprechen würden (Urk. 8).
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer 1 auf den Standpunkt, er habe den im August 2012 gestarteten Arbeitsversuch am 17. Januar 2013 infolge einer akuten Lumbago abbrechen müssen . Zunächst sei er zu 100 %, ab 13. Februar 2013 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden, weshalb ihm eine Rentenleistung zustehe (Urk. 1 S. 4 f.) . Weiter machte er geltend, die Rücken beschwerden seien eher stärker geworden, weshalb sich eine gründliche medizi nische Abklärung aufdränge ( Urk. 18). 3.2
Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in Anwen dung von Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsver hältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Renten anspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Selbst wenn nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten ist, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne einge schränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausge klammert bleiben (BGE 131 V 164 E. 2.1 und 2.2 unter Hinweis auf BGE 125 V 413).
Vorliegend ist nicht bloss die auf den 1. August 2012 hin verfügte Rentenaufhe bung beanstandet und im Folgenden zu prüfen, sondern auch der Rentenan spruch für die Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 201 2. 4. 4.1
Aus medizinischer Sicht ist ausgewiesen und unbestritten , dass beim Beschwerde führer 1 Ende Mai 2011 Kreuzschmerzen auftraten , welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führten .
Am 8. Dezember 2011 wurde d er Beschwer deführer 1
in der A.___ einer Spondy lodese L4/5 sowie einer subtotalen Laminektomie mit Diskektomie wegen Seg mentde generation unterzogen. Der postoperative Verlauf gestaltete sich kompli kations los. Der Beschwerdeführer 1 klagte anlässlich der Verlaufskontrollen noch über Schmerzen im operierten Bereich und Missempfindungen mit Schweregefühl im rechten Oberschenkel.
Trotz anhaltenden Restbeschwerden nahm der Beschwerdeführer 1
A nfang März 2012 seine Arbeit zu einem Pensum von 50 % wieder auf . Bei weiterer Besserung der Symptomatik trotz residualen Rückenschmerzen ohne neue klinische Aspekte steigerte er die Arbeitstätigkeit ab August 2012 auf 100 % ( Berichte der A.___ vom 31. Januar und 1. Februar 2012 [Urk. 9/37-38] , vom 14.
März 2012 [Urk. 9/42] , vom 11 . Juli u nd 29. August 2012 [Urk. 9/51 5 2 ] ) . 4.2 4.2.1
Laut Telefonnotiz vom
6. September 2012 teilte der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin mit, seit August 2012 wieder zu 100 % zu
arbeiten. Er sei jedoch eingeschränkt . So könne er schmerzbedingt nicht lange sitzen, stehen oder gehen. Die Arbeitgeberin komme ihm sehr entgegen und erlaube ihm, immer wieder Pausen einzulegen (Urk. 9/54).
Der Telefonnotiz vom 5. Dezember 2012 lässt sich entnehmen, dass der Beschwer deführer 1
trotz Einschränkungen nach wie vor zu 100 % arbeite t e . Er sei mit dem Fallabschluss einverstanden (Urk. 9/55). 4.2.2
Med. pract . B.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, ging in der Stellungnahme vom 3. Januar 2013 des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle davon aus, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwer deführers
1 zugleich eine angepasste Tätigkeit sei (Urk. 9/56 S. 4) . 4.2.3
Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Tropen medi zin, schrieb den Beschwerdeführer 1 vom
18. Januar bis und mit 12. Fe bruar 2013 zu
100
% und anschliessend erneut zu 50 % a rbeitsunfähig ( Zeugnis vom 29. Januar 2013 [ Urk. 9/66 ], Bericht vom 2. März 2013 [Urk. 3/4]). 4. 2 . 4
Infolge von immobilisierenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Kribbeln und Ausstrahlung ins rechte Bein stellte sich der Beschwerdeführer 1
am 29. Januar 2013
in der Wirbelsäulensprechstunde der A.___ vor. Dort wurde eine Hyposensibilität im gesamten rechten Oberschen kel sowie im lateralen Unterschenkelbereich
festgestellt , jedoch ohne motorische Defizite . Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit verwiesen die Klinikärzte
auf den Hausarzt . Im Übrigen verordneten sie Physiotherapie und passten die Medika tion an (Bericht der A.___ vom 31. Januar 2013 [Urk. 9/67]) . 4. 2. 5
Die RAD-Ärztin med. pract . B.___
deutete diese Entwicklung in ihrer Stellung nahme vom 4. März 2013 als ein en akute n Schmerzzustand ohne wesent liche Änderung des Gesundheitszustandes (Urk. 9/69 S. 2) . 4.2.6
Die anlässlich der Verlaufskontrolle in der A.___ am 8. März 2013 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) sowie die Rönt genbilder
der Lendenwirbelsäule zeigten eine foraminale Nervenwurzeldeviation L5 rechts und eine foraminale Nervenwurzelkompression L5 links. Der Beschwerdeführer 1 klagte über Schmerzen beim Gehen und längeren Sitzen und eine Hyposensibilität im rechten Bein. Nach Einschätzung der Ärzte blieben die Untersuchungsbefunde äusserst diffus und die geklagten neurologischen Defizite unklar ( Bericht der A.___ vom 13. März 2013 [ Urk. 9/72 ] ) .
An lässlich der Verlaufskontrolle vom 20. August 2013 berichtete der Beschwerde führer 1 über eine unveränderte Schmerzproblematik. Ein erneutes MRI sowie Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule zeigten weder eine fora minale Kompression einer Nervenwurzel noch Anzeichen für eine Osteosynthe semateriallockerung . Weiter konnten die vom Beschwerdeführer 1 beschriebe nen rechtsseitigen Lumbalgien nicht eindeutig einem Dermatom zugeordnet werden . Nach Beurteilung der berichtenden Ärzte gab es weder eine Kompres sion einer Nervenwurzel, noch degenerative Veränderungen, die diese Schmer zen erklären könnten ( p rovisorischer Bericht der A.___ vom 22. A ugust 2013 [ Urk. 10 ] ) . 5. 5.1
Aus den
medizinischen Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1
bei Wiederaufnahme der 100%igen Erwerbstätigkeit A nfang August 2012 nicht beschwerdefrei war. Im Verlau f der Monate scheinen sich die
Rückenb eschwer den verstärkt zu haben. Trotz fachärztlichen Abklärungen konnte kein organi sches Korrelat gefunden werden. Nichtsdestotrotz wurde der Beschwerdeführer 1 vom Hausarzt Dr. C.___
ab Januar 2013 wieder arbeitsunfähig geschrieben. In der Beschwerde wird die Wiederaufnahme der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit als Arbeitsversuch beschrieben, der nach anfänglichem zufriedenstellendem Verlauf infolge der fortschreitenden Belastung abgebrochen werden musste (Urk. 1 S. 4). 5.2
Bei diesem V erlauf stellt sich die Frage, wie sich die Erwerbssituation des Beschwerdeführers
1 entwickelt hat. D en Akten lassen sich keine Angaben ent nehmen, welches Einkommen der Beschwerdeführer 1 bei Wiederaufnahme der 100%igen Erwerbstätigkeit A nfang August 2012 erzielte, beziehungsweise ob und ab wann er einen gesundheits bedingten Erwerbsausfall hinnehmen musste und gegebenenfalls wie sich dieser im Verlauf der Monate bis zum Erlass der angefochtenen Rentenverfügung am 5. April 2013 entwickelt hat te . Insoweit besteht noch Abklärungsbedarf. 5.3
Sollten die noch vorzunehmenden Abklärungen in erwerblicher Hinsicht einen Erwerbsausfall ergeben, müsste weiter abgeklärt werden, welche Arbeitsleistung dem Beschwerdeführer 1 infolge seines Gesundheitsschadens noch zumutbar gewesen wäre .
Dies gi lt nicht nur für die Zeit ab 1. August 2012, s ondern auch für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2012, während der die halbe Invalidenrente gewährt wurde. Aufgrund der Aktenlage kann nicht gesagt werden, ob der Beschwerde führer 1 seine Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft hat. Einerseits hat sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache allein au f die Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Call Agent gestützt, ohne auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit Bezug zu nehmen. Andererseits geben die medizinischen Akten keinen hinreichenden Aufschluss darüber, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer leiden sange passten Tätigkeit verhält.
Laut Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 2. Dezember 2011 handelt es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers
1 als Call Agenten um eine überwiegend sitzende und lediglich zu etwa einer halben Stunde pro Tag stehend auszuführende Arbeit (Urk. 9/36 S. 5).
Der Beschwerdeführer 1
sel ber berichtete anlässlich des Telefongesprächs vom 6. September 2012 mit der Beschwerdegegnerin , dass er bei der Arbeit vermehrte r Pausen bedürfe, weil er nicht lange sitzen, gehen oder stehen könne (Urk. 9/54), was die Frage aufwirft, ob ihm unter diesen Umständen ein Vollpensum aus medizinischer Sicht zumutbar war . In dieser Hinsicht könnte die akute Schmerzexazerbation im Januar 2013 darauf hin weisen , dass diese überwiegend sitzende A rbeit bei einem 100%igen Arbeitspensum die körperliche n Fähigkeiten des Beschwerde führers
1 überst ieg .
Mit Ausnahme der
allerdings unbegründeten und vor Eintritt der Schmerzex az er bation abgegebenen
aktengestützte n
Beurteilung der RAD-Ärztin med.
pract . B.___ vom 3. Januar 2013 (Urk. 9/56 S. 4) lassen sich den auf liegenden Arztberichten keine abschliessenden Antworten auf die Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit
entnehmen . Offenbar erfolgte die rasche Auf stockung der Erwerbsarbeit auf 100 % auf Wunsch des Beschwerdeführers
1. Angesichts dieser starken Arbeitsmotivation sahen die Ärzte der A.___
keinen Anlass , sich mit dem medizinischen Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Call Agenten und mit der tatsächlich zumutbaren Arbeits leistung auseinander zu setzen. Eine fundierte Stellungnahme zu dieser Proble matik findet sich auch in den eher knappen Attesten von Dr. C.___ nicht (Urk. 9/66, Urk. 3/4). 5.4
Je nach Ausgang der vorzunehmenden Abklärungen stellt sich schliesslich die Frage, ob sich das Rückenleiden des Beschwerdeführers
1 wieder verschlechtert hat. Diesbezüglich scheinen die Befunde der bildgebenden Untersuchungen in der A.___ vom
8. März 2013 (Urk. 9/72, Urk. 3/5 S. 2) und vom 20. August 2012 (Urk. 10) hinsicht lich einer möglichen foraminalen
Ner venwurzelkompression L5
widersprüchlich zu sein. Dazu ist jedoch ein Vorbe halt anzubringen, liegt doch über die Verlaufskontrolle vom
20. August 2013 in der A.___ lediglich ein provisorischer Bericht bei den Akten. 5.5
D ie Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin ist zurückzuweisen, damit sie nach Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen über den Ren tenanspruch des Beschwerdeführers
1 im hier massgeblichen Zeitraum ab 1. Mai 2012 neu befinde. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s 1 , Rechtsanwalt Janis,
entsprechend sei nen Honorarnoten vom 10. Februar ( Urk. 13) und 22 . April 2014 ( Urk. 20)
eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘248.10 (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ,
GSVGer ; Urk. 13 und 20 ). Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde n der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird nicht eingetreten , und erkennt: 1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene V erfüg ung vom 5. April 2013 aufgehoben u nd die Sache an die Sozial versi cherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wi rd, damit sie im Sinne der Erwä gungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerde führers 1
auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘248.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Winterthur, Leistungen, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Der 1969 geborene X.___ bezog vom 1. April bis zum 31. Dezember 2003 infolge eines Restzustandes bei Status nach Algodystrophie der Patella links eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/17 S. 1, Urk. 9/25) .
Am 31. Oktober 2011 meldete sich der seit März 2009 als Call Agent erwerbstä tige Versicherte unter Hinweis auf seit Mai 2011 be stehende Bandscheiben-Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum erneuten Leistungsbezug an (Urk. 9/27) . Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklä rungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Am 21. März 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine berufli che n Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 9/44) .
Nachdem X.___ ab August 2012 die Erwerbstätigkeit trotz anhaltenden Beschwerden wieder vollzeitlich hatte aufnehmen können (Urk. 9/54-55) , stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Januar 2013 die Zuspr ache einer halben Invalidenrente vom 1. Mai bis 31. Jul i 2012 in Aussicht (Urk. 9/57-58 ) . Nach Eingang des Einwands vom 24. Januar 2013 (Urk. 9/65 ) , mit dem der Versicherte ab Januar 2013 eine erneute Arbeits un fähigkeit geltend machte,
gewährte sie mit Verfügung vom 5. April 2013 eine halbe Rente vom 1. Mai bis 31. Juli 2012 samt Kinder renten für die beiden minderjährigen Kinder Y.___ und Z.___ (Urk. 2).
E. 1.1 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde an ein kantonales Versi cherungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat.
Da diese Norm materiell mit Art. 103 lit . a des (bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen) Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) übereinstimmt, welcher die Legitimation zur früheren Verwaltungsgerichtsbe schwer de an das Bundesgericht und in Verbin dung mit Art. 132 OG auch an das Eidgenössische Versicherungsgericht regelte , kann die dazu ergangene Recht sprechung zur Auslegung von Art. 59 ATSG herang ezogen werden (BGE 130 V 390 E . 2.2; unter der Herrschaft des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bun desgerichtsgesetzes [BGG] hat sich an der Definition des schutzwürdigen Inte resses nichts g eändert, vgl. BGE 134 II 120 E . 2.1). 1.
E. 2 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, An spruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung [IVG]).
Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbe zahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich a n den rentenberechtigten Eltern teil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Ve rwen dung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die A uszahlung für Sonderfälle in Ab weichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG). Gestützt auf diese Delega tions norm hat der Bundesrat in Art. 82 Abs. 1 der Ver ordnung über die Invali denversiche rung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlu ng der Renten und der Hilflosen entschädigungen unter anderem Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV) sinngemäss gilt. Diese Be stim mung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen is t, sofern letzterem die elterli che Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71 ter Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der ren tenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71 ter Abs. 2 AHVV). 1.
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art.
E. 2.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beur teilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3.
E. 3 In den dargelegten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist eine Dri ttaus zahlung der Kinderrente an das Kind nicht vorgesehen. D ie Kinderrente dient d er Erleichterung der Unterhalts pflicht des invalid gewordenen oder im AHV-A lter stehenden Unterhaltsschuld ners und soll dessen (durch Alter oder Inva li dität bedingte) Einkommensein busse ausgleichen. S oll sie somit dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unte rhaltspflicht nachzukommen, steht der Anspruch dem Rentenempfänger und nicht direkt dem (mündigen) Kind zu (BGE 134 V 15 E. 2.3.3 ).
Aufgrund des Umstandes, dass es bei m Rentenanspruch als solchen wie auch bei der Kinderrente um einen Anspruch des Unterhaltsschuldners geht, welch er die Rechtsstellung des unter haltsberechtigten Kindes nicht zu präjudizieren vermag, besteht kein hinreichendes " Berührtsein ", um eine Legitimation des Kindes zur Anfechtung des Entscheides darüber zu begründen. Zu beachten ist in diesem Zusammen hang auch, dass die Befu g nis von Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie zur Beschwerderhebung in eigenem Namen bei der Aus arbeitung des ATSG bewusst gestrichen wurde ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auf lage, N11 zu Art. 59). 1.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die Zusprechung einer befristeten halben Invalidenrente damit, dass dem Beschwerdeführer 1 nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Mai 2012 die Ausübung seiner angestammten und leidensange passten Tätigkeit als Call Agent nur zu 50 % zumutbar gewesen sei (Urk. 2 S. 5 f.). Seit der Wiederaufnahme der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit per 1. August 2012 seien keine medizinischen Befunde mehr ersichtlich, welche gegen die Verwertung der 100%igen Arbeitsfähigkeit sprechen würden (Urk. 8).
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer 1 auf den Standpunkt, er habe den im August 2012 gestarteten Arbeitsversuch am 17. Januar 2013 infolge einer akuten Lumbago abbrechen müssen . Zunächst sei er zu 100 %, ab 13. Februar 2013 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden, weshalb ihm eine Rentenleistung zustehe (Urk. 1 S. 4 f.) . Weiter machte er geltend, die Rücken beschwerden seien eher stärker geworden, weshalb sich eine gründliche medizi nische Abklärung aufdränge ( Urk. 18).
E. 3.2 Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in Anwen dung von Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsver hältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Renten anspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Selbst wenn nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten ist, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne einge schränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausge klammert bleiben (BGE 131 V 164 E. 2.1 und 2.2 unter Hinweis auf BGE 125 V 413).
Vorliegend ist nicht bloss die auf den 1. August 2012 hin verfügte Rentenaufhe bung beanstandet und im Folgenden zu prüfen, sondern auch der Rentenan spruch für die Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 201 2. 4.
E. 4 Nach dem Gesagten sind die Kinder des Versicherten nicht befugt, die Verfü gung der Beschwerdegegnerin, mit welcher nicht bloss über die Auszahlung, sondern über den Leistungsanspruch ihres Vaters als solchen entschieden w u rde, anzufechten (vgl. hierzu auch BGE 138 V 292 E. 4.2.2 in fine ) . Auf ihre Be schwerde ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten. 2.
E. 4.1 Aus medizinischer Sicht ist ausgewiesen und unbestritten , dass beim Beschwerde führer 1 Ende Mai 2011 Kreuzschmerzen auftraten , welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führten .
Am 8. Dezember 2011 wurde d er Beschwer deführer 1
in der A.___ einer Spondy lodese L4/5 sowie einer subtotalen Laminektomie mit Diskektomie wegen Seg mentde generation unterzogen. Der postoperative Verlauf gestaltete sich kompli kations los. Der Beschwerdeführer 1 klagte anlässlich der Verlaufskontrollen noch über Schmerzen im operierten Bereich und Missempfindungen mit Schweregefühl im rechten Oberschenkel.
Trotz anhaltenden Restbeschwerden nahm der Beschwerdeführer 1
A nfang März 2012 seine Arbeit zu einem Pensum von 50 % wieder auf . Bei weiterer Besserung der Symptomatik trotz residualen Rückenschmerzen ohne neue klinische Aspekte steigerte er die Arbeitstätigkeit ab August 2012 auf 100 % ( Berichte der A.___ vom 31. Januar und 1. Februar 2012 [Urk. 9/37-38] , vom 14.
März 2012 [Urk. 9/42] , vom 11 . Juli u nd 29. August 2012 [Urk. 9/51 5 2 ] ) .
E. 4.2.1 Laut Telefonnotiz vom
6. September 2012 teilte der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin mit, seit August 2012 wieder zu 100 % zu
arbeiten. Er sei jedoch eingeschränkt . So könne er schmerzbedingt nicht lange sitzen, stehen oder gehen. Die Arbeitgeberin komme ihm sehr entgegen und erlaube ihm, immer wieder Pausen einzulegen (Urk. 9/54).
Der Telefonnotiz vom 5. Dezember 2012 lässt sich entnehmen, dass der Beschwer deführer 1
trotz Einschränkungen nach wie vor zu 100 % arbeite t e . Er sei mit dem Fallabschluss einverstanden (Urk. 9/55).
E. 4.2.2 Med. pract . B.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, ging in der Stellungnahme vom 3. Januar 2013 des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle davon aus, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwer deführers
1 zugleich eine angepasste Tätigkeit sei (Urk. 9/56 S. 4) .
E. 4.2.3 Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Tropen medi zin, schrieb den Beschwerdeführer 1 vom
18. Januar bis und mit 12. Fe bruar 2013 zu
100
% und anschliessend erneut zu 50 % a rbeitsunfähig ( Zeugnis vom 29. Januar 2013 [ Urk. 9/66 ], Bericht vom 2. März 2013 [Urk. 3/4]). 4. 2 . 4
Infolge von immobilisierenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Kribbeln und Ausstrahlung ins rechte Bein stellte sich der Beschwerdeführer 1
am 29. Januar 2013
in der Wirbelsäulensprechstunde der A.___ vor. Dort wurde eine Hyposensibilität im gesamten rechten Oberschen kel sowie im lateralen Unterschenkelbereich
festgestellt , jedoch ohne motorische Defizite . Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit verwiesen die Klinikärzte
auf den Hausarzt . Im Übrigen verordneten sie Physiotherapie und passten die Medika tion an (Bericht der A.___ vom 31. Januar 2013 [Urk. 9/67]) . 4. 2. 5
Die RAD-Ärztin med. pract . B.___
deutete diese Entwicklung in ihrer Stellung nahme vom 4. März 2013 als ein en akute n Schmerzzustand ohne wesent liche Änderung des Gesundheitszustandes (Urk. 9/69 S. 2) .
E. 4.2.6 Die anlässlich der Verlaufskontrolle in der A.___ am 8. März 2013 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) sowie die Rönt genbilder
der Lendenwirbelsäule zeigten eine foraminale Nervenwurzeldeviation L5 rechts und eine foraminale Nervenwurzelkompression L5 links. Der Beschwerdeführer 1 klagte über Schmerzen beim Gehen und längeren Sitzen und eine Hyposensibilität im rechten Bein. Nach Einschätzung der Ärzte blieben die Untersuchungsbefunde äusserst diffus und die geklagten neurologischen Defizite unklar ( Bericht der A.___ vom 13. März 2013 [ Urk. 9/72 ] ) .
An lässlich der Verlaufskontrolle vom 20. August 2013 berichtete der Beschwerde führer 1 über eine unveränderte Schmerzproblematik. Ein erneutes MRI sowie Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule zeigten weder eine fora minale Kompression einer Nervenwurzel noch Anzeichen für eine Osteosynthe semateriallockerung . Weiter konnten die vom Beschwerdeführer 1 beschriebe nen rechtsseitigen Lumbalgien nicht eindeutig einem Dermatom zugeordnet werden . Nach Beurteilung der berichtenden Ärzte gab es weder eine Kompres sion einer Nervenwurzel, noch degenerative Veränderungen, die diese Schmer zen erklären könnten ( p rovisorischer Bericht der A.___ vom 22. A ugust 2013 [ Urk. 10 ] ) . 5. 5.1
Aus den
medizinischen Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1
bei Wiederaufnahme der 100%igen Erwerbstätigkeit A nfang August 2012 nicht beschwerdefrei war. Im Verlau f der Monate scheinen sich die
Rückenb eschwer den verstärkt zu haben. Trotz fachärztlichen Abklärungen konnte kein organi sches Korrelat gefunden werden. Nichtsdestotrotz wurde der Beschwerdeführer 1 vom Hausarzt Dr. C.___
ab Januar 2013 wieder arbeitsunfähig geschrieben. In der Beschwerde wird die Wiederaufnahme der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit als Arbeitsversuch beschrieben, der nach anfänglichem zufriedenstellendem Verlauf infolge der fortschreitenden Belastung abgebrochen werden musste (Urk. 1 S. 4). 5.2
Bei diesem V erlauf stellt sich die Frage, wie sich die Erwerbssituation des Beschwerdeführers
1 entwickelt hat. D en Akten lassen sich keine Angaben ent nehmen, welches Einkommen der Beschwerdeführer 1 bei Wiederaufnahme der 100%igen Erwerbstätigkeit A nfang August 2012 erzielte, beziehungsweise ob und ab wann er einen gesundheits bedingten Erwerbsausfall hinnehmen musste und gegebenenfalls wie sich dieser im Verlauf der Monate bis zum Erlass der angefochtenen Rentenverfügung am 5. April 2013 entwickelt hat te . Insoweit besteht noch Abklärungsbedarf. 5.3
Sollten die noch vorzunehmenden Abklärungen in erwerblicher Hinsicht einen Erwerbsausfall ergeben, müsste weiter abgeklärt werden, welche Arbeitsleistung dem Beschwerdeführer 1 infolge seines Gesundheitsschadens noch zumutbar gewesen wäre .
Dies gi lt nicht nur für die Zeit ab 1. August 2012, s ondern auch für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2012, während der die halbe Invalidenrente gewährt wurde. Aufgrund der Aktenlage kann nicht gesagt werden, ob der Beschwerde führer 1 seine Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft hat. Einerseits hat sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache allein au f die Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Call Agent gestützt, ohne auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit Bezug zu nehmen. Andererseits geben die medizinischen Akten keinen hinreichenden Aufschluss darüber, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer leiden sange passten Tätigkeit verhält.
Laut Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 2. Dezember 2011 handelt es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers
1 als Call Agenten um eine überwiegend sitzende und lediglich zu etwa einer halben Stunde pro Tag stehend auszuführende Arbeit (Urk. 9/36 S. 5).
Der Beschwerdeführer 1
sel ber berichtete anlässlich des Telefongesprächs vom 6. September 2012 mit der Beschwerdegegnerin , dass er bei der Arbeit vermehrte r Pausen bedürfe, weil er nicht lange sitzen, gehen oder stehen könne (Urk. 9/54), was die Frage aufwirft, ob ihm unter diesen Umständen ein Vollpensum aus medizinischer Sicht zumutbar war . In dieser Hinsicht könnte die akute Schmerzexazerbation im Januar 2013 darauf hin weisen , dass diese überwiegend sitzende A rbeit bei einem 100%igen Arbeitspensum die körperliche n Fähigkeiten des Beschwerde führers
1 überst ieg .
Mit Ausnahme der
allerdings unbegründeten und vor Eintritt der Schmerzex az er bation abgegebenen
aktengestützte n
Beurteilung der RAD-Ärztin med.
pract . B.___ vom 3. Januar 2013 (Urk. 9/56 S. 4) lassen sich den auf liegenden Arztberichten keine abschliessenden Antworten auf die Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit
entnehmen . Offenbar erfolgte die rasche Auf stockung der Erwerbsarbeit auf 100 % auf Wunsch des Beschwerdeführers
1. Angesichts dieser starken Arbeitsmotivation sahen die Ärzte der A.___
keinen Anlass , sich mit dem medizinischen Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Call Agenten und mit der tatsächlich zumutbaren Arbeits leistung auseinander zu setzen. Eine fundierte Stellungnahme zu dieser Proble matik findet sich auch in den eher knappen Attesten von Dr. C.___ nicht (Urk. 9/66, Urk. 3/4). 5.4
Je nach Ausgang der vorzunehmenden Abklärungen stellt sich schliesslich die Frage, ob sich das Rückenleiden des Beschwerdeführers
1 wieder verschlechtert hat. Diesbezüglich scheinen die Befunde der bildgebenden Untersuchungen in der A.___ vom
8. März 2013 (Urk. 9/72, Urk. 3/5 S. 2) und vom 20. August 2012 (Urk. 10) hinsicht lich einer möglichen foraminalen
Ner venwurzelkompression L5
widersprüchlich zu sein. Dazu ist jedoch ein Vorbe halt anzubringen, liegt doch über die Verlaufskontrolle vom
20. August 2013 in der A.___ lediglich ein provisorischer Bericht bei den Akten. 5.5
D ie Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin ist zurückzuweisen, damit sie nach Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen über den Ren tenanspruch des Beschwerdeführers
1 im hier massgeblichen Zeitraum ab 1. Mai 2012 neu befinde. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s 1 , Rechtsanwalt Janis,
entsprechend sei nen Honorarnoten vom 10. Februar ( Urk. 13) und 22 . April 2014 ( Urk. 20)
eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘248.10 (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ,
GSVGer ; Urk. 13 und 20 ). Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde n der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird nicht eingetreten , und erkennt: 1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene V erfüg ung vom 5. April 2013 aufgehoben u nd die Sache an die Sozial versi cherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wi rd, damit sie im Sinne der Erwä gungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerde führers 1
auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘248.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Winterthur, Leistungen, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00473 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner Urteil vom
2. Mai 2014 in Sachen 1.
X.___ 2.
Y.___ , geb. 2001 3.
Z.___ , geb. 2004 Beschwerdeführende Beschwerdeführende 2 und 3 gesetzlich vertreten durch de n Vater X.___ alle vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis Krause & Janis Rechtsanwälte Usteristrasse 17, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1969 geborene X.___ bezog vom 1. April bis zum 31. Dezember 2003 infolge eines Restzustandes bei Status nach Algodystrophie der Patella links eine halbe Invalidenrente (Urk. 9/17 S. 1, Urk. 9/25) .
Am 31. Oktober 2011 meldete sich der seit März 2009 als Call Agent erwerbstä tige Versicherte unter Hinweis auf seit Mai 2011 be stehende Bandscheiben-Probleme bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum erneuten Leistungsbezug an (Urk. 9/27) . Daraufhin tätigte die IV-Stelle Abklä rungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Am 21. März 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine berufli che n Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 9/44) .
Nachdem X.___ ab August 2012 die Erwerbstätigkeit trotz anhaltenden Beschwerden wieder vollzeitlich hatte aufnehmen können (Urk. 9/54-55) , stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8. Januar 2013 die Zuspr ache einer halben Invalidenrente vom 1. Mai bis 31. Jul i 2012 in Aussicht (Urk. 9/57-58 ) . Nach Eingang des Einwands vom 24. Januar 2013 (Urk. 9/65 ) , mit dem der Versicherte ab Januar 2013 eine erneute Arbeits un fähigkeit geltend machte,
gewährte sie mit Verfügung vom 5. April 2013 eine halbe Rente vom 1. Mai bis 31. Juli 2012 samt Kinder renten für die beiden minderjährigen Kinder Y.___ und Z.___ (Urk. 2). 2.
Dagegen erhoben X.___ sowie
Y.___ und Z.___ , beide Kinder durch ihren Vater
gesetzlich vertreten , am 23. Mai 2013 Beschwerde mit dem sinnge mässen Rechtsbegehren um Zuspr ache einer unbefristeten ,
mindestens halben Rente, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Durchführung einer Begutachtung ; in prozessualer
Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk.
1 S. 2) . Mit Beschwerde antwort vom 28. August 2013 schloss die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Versicherte am 9. September 2013 orientiert wurde (Urk. 11).
Mit Beschluss vom 20. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden aufgefor dert, zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und dem damit verbundenen Risiko einer möglichen Schlechterstellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer 1 die unentgeltliche Pro zessführung gewährt und Rechtsanwalt Janis als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt. Das Gesuch der Beschwerdeführenden 2 und 3 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde dagegen abge wiesen (Urk. 14). Innert erstreckter Frist liess der Beschwerdeführer 1 mit Ein gabe vom 9. April 2014 sein Festhalten an der Beschwerde mitteilen (Urk. 18). Am 2 2. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein ( Urk. 20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) ist zur Beschwerde an ein kantonales Versi cherungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat.
Da diese Norm materiell mit Art. 103 lit . a des (bis 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen) Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) übereinstimmt, welcher die Legitimation zur früheren Verwaltungsgerichtsbe schwer de an das Bundesgericht und in Verbin dung mit Art. 132 OG auch an das Eidgenössische Versicherungsgericht regelte , kann die dazu ergangene Recht sprechung zur Auslegung von Art. 59 ATSG herang ezogen werden (BGE 130 V 390 E . 2.2; unter der Herrschaft des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bun desgerichtsgesetzes [BGG] hat sich an der Definition des schutzwürdigen Inte resses nichts g eändert, vgl. BGE 134 II 120 E . 2.1). 1. 2
Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspruchen könnte, An spruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denversicherung [IVG]).
Gemäss Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG wird die Kinderrente wie die Rente ausbe zahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich a n den rentenberechtigten Eltern teil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Ve rwen dung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 IVG). Der Bundesrat kann die A uszahlung für Sonderfälle in Ab weichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 Satz 3 IVG). Gestützt auf diese Delega tions norm hat der Bundesrat in Art. 82 Abs. 1 der Ver ordnung über die Invali denversiche rung (IVV) festgelegt, dass für die Auszahlu ng der Renten und der Hilflosen entschädigungen unter anderem Art. 71 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVV) sinngemäss gilt. Diese Be stim mung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben, auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen is t, sofern letzterem die elterli che Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt (Art. 71 ter Abs. 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzahlung von Kinderrenten; falls der ren tenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71 ter Abs. 2 AHVV). 1. 3
In den dargelegten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen ist eine Dri ttaus zahlung der Kinderrente an das Kind nicht vorgesehen. D ie Kinderrente dient d er Erleichterung der Unterhalts pflicht des invalid gewordenen oder im AHV-A lter stehenden Unterhaltsschuld ners und soll dessen (durch Alter oder Inva li dität bedingte) Einkommensein busse ausgleichen. S oll sie somit dem invaliden oder im AHV-Alter stehenden Elternteil ermöglichen, seiner Unte rhaltspflicht nachzukommen, steht der Anspruch dem Rentenempfänger und nicht direkt dem (mündigen) Kind zu (BGE 134 V 15 E. 2.3.3 ).
Aufgrund des Umstandes, dass es bei m Rentenanspruch als solchen wie auch bei der Kinderrente um einen Anspruch des Unterhaltsschuldners geht, welch er die Rechtsstellung des unter haltsberechtigten Kindes nicht zu präjudizieren vermag, besteht kein hinreichendes " Berührtsein ", um eine Legitimation des Kindes zur Anfechtung des Entscheides darüber zu begründen. Zu beachten ist in diesem Zusammen hang auch, dass die Befu g nis von Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie zur Beschwerderhebung in eigenem Namen bei der Aus arbeitung des ATSG bewusst gestrichen wurde ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auf lage, N11 zu Art. 59). 1. 4
Nach dem Gesagten sind die Kinder des Versicherten nicht befugt, die Verfü gung der Beschwerdegegnerin, mit welcher nicht bloss über die Auszahlung, sondern über den Leistungsanspruch ihres Vaters als solchen entschieden w u rde, anzufechten (vgl. hierzu auch BGE 138 V 292 E. 4.2.2 in fine ) . Auf ihre Be schwerde ist daher mangels Legitimation nicht einzutreten. 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beur teilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Zusprechung einer befristeten halben Invalidenrente damit, dass dem Beschwerdeführer 1 nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Mai 2012 die Ausübung seiner angestammten und leidensange passten Tätigkeit als Call Agent nur zu 50 % zumutbar gewesen sei (Urk. 2 S. 5 f.). Seit der Wiederaufnahme der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit per 1. August 2012 seien keine medizinischen Befunde mehr ersichtlich, welche gegen die Verwertung der 100%igen Arbeitsfähigkeit sprechen würden (Urk. 8).
Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer 1 auf den Standpunkt, er habe den im August 2012 gestarteten Arbeitsversuch am 17. Januar 2013 infolge einer akuten Lumbago abbrechen müssen . Zunächst sei er zu 100 %, ab 13. Februar 2013 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben worden, weshalb ihm eine Rentenleistung zustehe (Urk. 1 S. 4 f.) . Weiter machte er geltend, die Rücken beschwerden seien eher stärker geworden, weshalb sich eine gründliche medizi nische Abklärung aufdränge ( Urk. 18). 3.2
Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in Anwen dung von Art. 17 Abs. 1 ATSG und Art. 88a IVV, herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsver hältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Renten anspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Selbst wenn nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten ist, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne einge schränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausge klammert bleiben (BGE 131 V 164 E. 2.1 und 2.2 unter Hinweis auf BGE 125 V 413).
Vorliegend ist nicht bloss die auf den 1. August 2012 hin verfügte Rentenaufhe bung beanstandet und im Folgenden zu prüfen, sondern auch der Rentenan spruch für die Zeit vom 1. Mai bis 3 1. Juli 201 2. 4. 4.1
Aus medizinischer Sicht ist ausgewiesen und unbestritten , dass beim Beschwerde führer 1 Ende Mai 2011 Kreuzschmerzen auftraten , welche zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führten .
Am 8. Dezember 2011 wurde d er Beschwer deführer 1
in der A.___ einer Spondy lodese L4/5 sowie einer subtotalen Laminektomie mit Diskektomie wegen Seg mentde generation unterzogen. Der postoperative Verlauf gestaltete sich kompli kations los. Der Beschwerdeführer 1 klagte anlässlich der Verlaufskontrollen noch über Schmerzen im operierten Bereich und Missempfindungen mit Schweregefühl im rechten Oberschenkel.
Trotz anhaltenden Restbeschwerden nahm der Beschwerdeführer 1
A nfang März 2012 seine Arbeit zu einem Pensum von 50 % wieder auf . Bei weiterer Besserung der Symptomatik trotz residualen Rückenschmerzen ohne neue klinische Aspekte steigerte er die Arbeitstätigkeit ab August 2012 auf 100 % ( Berichte der A.___ vom 31. Januar und 1. Februar 2012 [Urk. 9/37-38] , vom 14.
März 2012 [Urk. 9/42] , vom 11 . Juli u nd 29. August 2012 [Urk. 9/51 5 2 ] ) . 4.2 4.2.1
Laut Telefonnotiz vom
6. September 2012 teilte der Beschwerdeführer 1 der Beschwerdegegnerin mit, seit August 2012 wieder zu 100 % zu
arbeiten. Er sei jedoch eingeschränkt . So könne er schmerzbedingt nicht lange sitzen, stehen oder gehen. Die Arbeitgeberin komme ihm sehr entgegen und erlaube ihm, immer wieder Pausen einzulegen (Urk. 9/54).
Der Telefonnotiz vom 5. Dezember 2012 lässt sich entnehmen, dass der Beschwer deführer 1
trotz Einschränkungen nach wie vor zu 100 % arbeite t e . Er sei mit dem Fallabschluss einverstanden (Urk. 9/55). 4.2.2
Med. pract . B.___ , Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatolo gie, ging in der Stellungnahme vom 3. Januar 2013 des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stelle davon aus, dass die angestammte Tätigkeit des Beschwer deführers
1 zugleich eine angepasste Tätigkeit sei (Urk. 9/56 S. 4) . 4.2.3
Hausarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin und Tropen medi zin, schrieb den Beschwerdeführer 1 vom
18. Januar bis und mit 12. Fe bruar 2013 zu
100
% und anschliessend erneut zu 50 % a rbeitsunfähig ( Zeugnis vom 29. Januar 2013 [ Urk. 9/66 ], Bericht vom 2. März 2013 [Urk. 3/4]). 4. 2 . 4
Infolge von immobilisierenden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich mit Kribbeln und Ausstrahlung ins rechte Bein stellte sich der Beschwerdeführer 1
am 29. Januar 2013
in der Wirbelsäulensprechstunde der A.___ vor. Dort wurde eine Hyposensibilität im gesamten rechten Oberschen kel sowie im lateralen Unterschenkelbereich
festgestellt , jedoch ohne motorische Defizite . Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit verwiesen die Klinikärzte
auf den Hausarzt . Im Übrigen verordneten sie Physiotherapie und passten die Medika tion an (Bericht der A.___ vom 31. Januar 2013 [Urk. 9/67]) . 4. 2. 5
Die RAD-Ärztin med. pract . B.___
deutete diese Entwicklung in ihrer Stellung nahme vom 4. März 2013 als ein en akute n Schmerzzustand ohne wesent liche Änderung des Gesundheitszustandes (Urk. 9/69 S. 2) . 4.2.6
Die anlässlich der Verlaufskontrolle in der A.___ am 8. März 2013 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) sowie die Rönt genbilder
der Lendenwirbelsäule zeigten eine foraminale Nervenwurzeldeviation L5 rechts und eine foraminale Nervenwurzelkompression L5 links. Der Beschwerdeführer 1 klagte über Schmerzen beim Gehen und längeren Sitzen und eine Hyposensibilität im rechten Bein. Nach Einschätzung der Ärzte blieben die Untersuchungsbefunde äusserst diffus und die geklagten neurologischen Defizite unklar ( Bericht der A.___ vom 13. März 2013 [ Urk. 9/72 ] ) .
An lässlich der Verlaufskontrolle vom 20. August 2013 berichtete der Beschwerde führer 1 über eine unveränderte Schmerzproblematik. Ein erneutes MRI sowie Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule zeigten weder eine fora minale Kompression einer Nervenwurzel noch Anzeichen für eine Osteosynthe semateriallockerung . Weiter konnten die vom Beschwerdeführer 1 beschriebe nen rechtsseitigen Lumbalgien nicht eindeutig einem Dermatom zugeordnet werden . Nach Beurteilung der berichtenden Ärzte gab es weder eine Kompres sion einer Nervenwurzel, noch degenerative Veränderungen, die diese Schmer zen erklären könnten ( p rovisorischer Bericht der A.___ vom 22. A ugust 2013 [ Urk. 10 ] ) . 5. 5.1
Aus den
medizinischen Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1
bei Wiederaufnahme der 100%igen Erwerbstätigkeit A nfang August 2012 nicht beschwerdefrei war. Im Verlau f der Monate scheinen sich die
Rückenb eschwer den verstärkt zu haben. Trotz fachärztlichen Abklärungen konnte kein organi sches Korrelat gefunden werden. Nichtsdestotrotz wurde der Beschwerdeführer 1 vom Hausarzt Dr. C.___
ab Januar 2013 wieder arbeitsunfähig geschrieben. In der Beschwerde wird die Wiederaufnahme der vollzeitlichen Erwerbstätigkeit als Arbeitsversuch beschrieben, der nach anfänglichem zufriedenstellendem Verlauf infolge der fortschreitenden Belastung abgebrochen werden musste (Urk. 1 S. 4). 5.2
Bei diesem V erlauf stellt sich die Frage, wie sich die Erwerbssituation des Beschwerdeführers
1 entwickelt hat. D en Akten lassen sich keine Angaben ent nehmen, welches Einkommen der Beschwerdeführer 1 bei Wiederaufnahme der 100%igen Erwerbstätigkeit A nfang August 2012 erzielte, beziehungsweise ob und ab wann er einen gesundheits bedingten Erwerbsausfall hinnehmen musste und gegebenenfalls wie sich dieser im Verlauf der Monate bis zum Erlass der angefochtenen Rentenverfügung am 5. April 2013 entwickelt hat te . Insoweit besteht noch Abklärungsbedarf. 5.3
Sollten die noch vorzunehmenden Abklärungen in erwerblicher Hinsicht einen Erwerbsausfall ergeben, müsste weiter abgeklärt werden, welche Arbeitsleistung dem Beschwerdeführer 1 infolge seines Gesundheitsschadens noch zumutbar gewesen wäre .
Dies gi lt nicht nur für die Zeit ab 1. August 2012, s ondern auch für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2012, während der die halbe Invalidenrente gewährt wurde. Aufgrund der Aktenlage kann nicht gesagt werden, ob der Beschwerde führer 1 seine Restarbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft hat. Einerseits hat sich die Beschwerdegegnerin bei der Rentenzusprache allein au f die Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als Call Agent gestützt, ohne auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit Bezug zu nehmen. Andererseits geben die medizinischen Akten keinen hinreichenden Aufschluss darüber, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer leiden sange passten Tätigkeit verhält.
Laut Angaben der Arbeitgeberin im Arbeitgeberfragebogen vom 2. Dezember 2011 handelt es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers
1 als Call Agenten um eine überwiegend sitzende und lediglich zu etwa einer halben Stunde pro Tag stehend auszuführende Arbeit (Urk. 9/36 S. 5).
Der Beschwerdeführer 1
sel ber berichtete anlässlich des Telefongesprächs vom 6. September 2012 mit der Beschwerdegegnerin , dass er bei der Arbeit vermehrte r Pausen bedürfe, weil er nicht lange sitzen, gehen oder stehen könne (Urk. 9/54), was die Frage aufwirft, ob ihm unter diesen Umständen ein Vollpensum aus medizinischer Sicht zumutbar war . In dieser Hinsicht könnte die akute Schmerzexazerbation im Januar 2013 darauf hin weisen , dass diese überwiegend sitzende A rbeit bei einem 100%igen Arbeitspensum die körperliche n Fähigkeiten des Beschwerde führers
1 überst ieg .
Mit Ausnahme der
allerdings unbegründeten und vor Eintritt der Schmerzex az er bation abgegebenen
aktengestützte n
Beurteilung der RAD-Ärztin med.
pract . B.___ vom 3. Januar 2013 (Urk. 9/56 S. 4) lassen sich den auf liegenden Arztberichten keine abschliessenden Antworten auf die Frage der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit
entnehmen . Offenbar erfolgte die rasche Auf stockung der Erwerbsarbeit auf 100 % auf Wunsch des Beschwerdeführers
1. Angesichts dieser starken Arbeitsmotivation sahen die Ärzte der A.___
keinen Anlass , sich mit dem medizinischen Anforderungsprofil der Tätigkeit eines Call Agenten und mit der tatsächlich zumutbaren Arbeits leistung auseinander zu setzen. Eine fundierte Stellungnahme zu dieser Proble matik findet sich auch in den eher knappen Attesten von Dr. C.___ nicht (Urk. 9/66, Urk. 3/4). 5.4
Je nach Ausgang der vorzunehmenden Abklärungen stellt sich schliesslich die Frage, ob sich das Rückenleiden des Beschwerdeführers
1 wieder verschlechtert hat. Diesbezüglich scheinen die Befunde der bildgebenden Untersuchungen in der A.___ vom
8. März 2013 (Urk. 9/72, Urk. 3/5 S. 2) und vom 20. August 2012 (Urk. 10) hinsicht lich einer möglichen foraminalen
Ner venwurzelkompression L5
widersprüchlich zu sein. Dazu ist jedoch ein Vorbe halt anzubringen, liegt doch über die Verlaufskontrolle vom
20. August 2013 in der A.___ lediglich ein provisorischer Bericht bei den Akten. 5.5
D ie Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin ist zurückzuweisen, damit sie nach Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen über den Ren tenanspruch des Beschwerdeführers
1 im hier massgeblichen Zeitraum ab 1. Mai 2012 neu befinde. 6 .
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600. festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Zudem ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführer s 1 , Rechtsanwalt Janis,
entsprechend sei nen Honorarnoten vom 10. Februar ( Urk. 13) und 22 . April 2014 ( Urk. 20)
eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘248.10 (inklusive Barauslagen und Mehr wert steuer) zuzusprechen (Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ,
GSVGer ; Urk. 13 und 20 ). Das Gericht beschliesst: Auf die Beschwerde n der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird nicht eingetreten , und erkennt: 1.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene V erfüg ung vom 5. April 2013 aufgehoben u nd die Sache an die Sozial versi cherungsanstalt de s Kantons Zürich, IV-Stelle, zu rückgewiesen wi rd, damit sie im Sinne der Erwä gungen verfahre und hernach über den Anspruch des Beschwerde führers 1
auf eine Invalidenrente neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1, Rechtsanwalt Radek Janis, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘248.10 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Radek Janis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 20 - Bundesamt für Sozialversicherungen - AXA Winterthur, Leistungen, Postfach 300, 8401 Winterthur sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMeier-Wiesner