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IV.2013.00472

Beweiskräftiges orthopädisches Gutachten, Abweisung, Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt

Zürich SozVersG · 2014-11-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1952 geborene X.___ arbeitete zuletzt ab 1. September 1998 als Lageristin für die Y.___ AG, bis diese das Arbeitsver hält nis per 31. August 2006 (effektiver letzter Arbeitstag: 6. Februar 2006 [Urk. 7/ 8 ]) aus gesundheitlichen Gründen beendete (Urk. 7/1, Urk. 7/27/3). Am 4. Juli 2006 (Urk. 7/1) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Art hrose und Menis kus schaden seit 27. September 2005 bei der Eidgenössischen In vali den ver sicherung (IV) zum Leistungs bezug an . Die IV-Stelle der Sozial ver siche rungsan stalt des Kantons Zürich klärte die erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse ab . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 11. März 2008

[ Urk. 7/32 ], Einwand vom 2 5. April 2008 [Urk. 7/38 - 39 ]) und nach Prüfung weiterer Einwände und medizinischer Be richte (Urk. 7/5 0 -52, Urk. 7 /60-61) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom

10. Juli 2009 (Urk. 7/68-69) gestützt auf ein von ihr veranlasstes Gutachten der Klinik Z.___ vom 23. Januar 2009 (Urk. 7/5 7) ab 1. September 2006 bis 30. November 2007 eine ganze und ab 1. Dezember 2007 eine halbe Rente zu, die sie bis zum 31. Januar 200 8 befristete .

Die da gegen erhobene Beschwerde vom 1 1. September 2009 (Urk. 7/73 /3-10) wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2009.00862 vom 1 3. Mai 2011 (Urk. 7/97) in dem Sinne gutgeheisse n, dass die Verfügungen vom 10. Juli 2009 aufge hoben w ur den und die Sache an die IV-Stelle zurück ge wiesen wurde. 1.2

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch-chirurgische Be gutach tung durch Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma t olo gie des Bewegungsapparates, z ertifizierter medizinischer Gutachter SIM (Gutachten vom 1 5. Dezember 2012 [Urk. 7/115 -116 ]) . Mit Vorbescheid vom 26. März 2012 (Urk. 7/121) stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. September 2006 bis 3 1. Janu ar 2007 eine halbe Rente, ab 1. Februar bis 30. September 2007 eine ganze Rente, ab 1. November 2007 bis 3 0. April 2008 eben falls eine ganze Rente

und ab 1. Mai bis 30. September

2008 eine halbe Rente in Aus sicht. Demge gen über verneinte sie einen Rentenanspruch der Ver sicherten für Oktober 2007 und ab Oktober 2008, wo gegen die Versicherte am 2. Mai 2012 (Urk. 7/124, vgl. dazu auch Urk. 7/123) ver schiedene Einwände er hob. Am 5. September 2012 nahm

Dr. A.___

zu den Einwänden der Ver sicherten Stel lung (Urk. 7/130) . Die Ver sicherte liess sich dazu am 20. September 2012 (Urk. 7/132) vernehmen . Mit vor datierten Verfügung en vom 8. Mai 2013 (Urk. 2/1-3, Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) sprach

die IV-Stelle der Versicherten von September 2006 bis Januar 2007 (In validi täts grad von 56 %) eine halbe Rente, von

Februar 2007 bis April 2008 bei einem

In validitätsgrad von 74 % eine ganze Rente und von

Mai bis September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente zu . Ab 1. Oktober 2008 ver nein te sie demgegenüber einen Renten anspruch der Versicherten. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 3. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit fol gen den Anträgen: 1. Es sei die Verfügung vom 8. Mai 2013 aufzuheben und ihr auch nach dem 3 0. September 2008 eine Invalidenrente auszurichten. 2. Im Weiteren sei davon Vormerk zu nehmen, dass die bis zum 30. Septem ber 2008 ausgesprochenen Rentenleistungen nicht be an stande t w e rden . 3. Zur Festsetzung der Invalidenrente ab 1. Oktober 2008 sei sie von einem un ab hängigen und kompetenten O rthopäden begutachten zu lassen. G e stützt auf die Ergebnisse der Begutachtung sei hernach der In validitäts grad neu zu bestimmen. 4. Eventualiter sei ihr eine berufliche Abklärung in einer BEFAS zu ge wäh ren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzg l. MWS T) zulas ten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 20 . Juni 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 24 . Juni 201 3

(Urk. 8) zur Kennt nis ge bracht wurde . 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In formeller Hinsicht gilt zunächst zu prüfen, ob die Rüge der Be schwerde führe rin,

dass die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht und damit ihren An spruch auf rechtliches Gehör ver letzt haben soll (Urk. 1 S.

11 Ziff. 2.1), stich haltig ist. 1.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stell ung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung aus drück lich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hin weis, 118 V 56 E. 5b).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Ver letz ung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei über prüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des recht lichen Gehörs dann ab z usehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E.

5.1 mit Hinweis). 1. 3

Auch wenn keine (detaillierte) Auseinander setzung mit den von der Be schwer de führer in vorgebrachten Einwänden in den Eingaben vom 2. Mai und 2 0. Septem ber 2012 gegen das Gutachten von Dr. A.___

erfolgt ist, wer den in den Ver fügungen

vom 8. Mai 2013 (Urk. 2 /1-3) die Überlegungen ge nannt, von denen sich die IV-Stelle leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützte. S o weit der An spruch auf recht liches Gehör durch das voran ge gangene Ver fah ren tan giert ist, wäre ein solcher Man gel jedenfalls im Rahmen des vor lie genden Pro zesses geheilt worden, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit er h ie lt, sich vor dem hiesigen Gericht als Beschwerdeinstanz zu äussern, welches den Sach verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verord nung über die Invalidenversicherung IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit H inweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicher ten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Be fristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den

Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und da mit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urtei l des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .

3 .1

Die Verwaltung ging in ihren Verfügungen vom 8 . Mai 20 13

(Urk. 2/1-3) ge stützt auf das Gutachten von Dr. A.___

vom 1 5. Dezember 2011

davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit 2 9 . September 2005 in d er Arbeits fähigkeit erheblich eingeschränkt sei und sie ihre zuletzt aus geübte Tätigkeit als Verkäuferin (richtig: Lageristin [Urk. 7/8]) nicht oder nur noch ein ge schränkt ausüben könne, hingegen sei ihr aktuell eine angepasste Tätigkeit voll z eitlich zumutbar. Ausgehend vo n einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

vom 1. September 2006 bis 3 1. Januar 2007, einer Arbeitsfähigkeit vo n 30 % vom 1. Februar bis 3 0. Juni 2007, einer Arbeitsfähigk eit von 0 % vom 1. Juli bis 17. November 2007, einer Arbeitsfähigkeit von 25 % vom 1 8. November 2007 bis 3 1. Januar 2008, einer Arbeitsfähigkeit vom 50 % vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 und einer Arbeitsfähigkeit vo n 75 % vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 sowie einer Arbeitsfähigkeit von 100 % seit Februar 2009 in an ge passter Tätig keit sprach die IV-Stelle X.___ deshalb vom 1. September 2006 bis 3 1. J anuar 2007 eine halbe Rente, vom 1. Februar 2007 bis 3 0. April 20 08 eine ganze Rente und vom 1. Mai bis 3 0. September 2008 eine befristete halbe Rente zu. Ab Oktober 2008 verneinte sie einen Renten an spruch. 3.2

Die Beschwerdeführerin

brachte verschiedene Kritikunkte sowohl in formeller als

auch in mate rieller Hinsicht gegen das Gutachten von Dr. A.___ vor und machte gel tend, dara uf könne nicht ab ge stellt werden (Urk. 1 S. 12 ff. 2.2 ff.) . Die

angefochtenen Verfügungen vom 8. Mai 2013 seien auf zu heben und die Frage der Restarbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2008 neu ab zu klären und eine Begutach tung durch einen unabhängigen und kompetenten Ortho pä den, eventuell mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), anzuordnen und der Invaliditätsgrad sowie der Rentenanspruch ab 1. Oktober 2008 neu zu bestimmen

(Urk. 1 S.

18 Ziff. 3) . Eventuell sei – sofern ihren Anträgen gemäss Ziff. 1-3 nicht stattgegeben werde - eine berufliche Ab klärung in einer BEFAS einzuleiten (Urk. 1 S. 19 Ziff. 4) .

4 . 4 . 1

Dem von der IV-Stelle veranlassten Gutachten der Orthopädie der Klinik Z.___ vom 23. Januar 2009, das unter anderem auf einer Untersuchung der Ver sicherten vom 28. November 2008 und ein er gleichentags vorgenommenen Com puter tomographie (Knierotation links) beruht (Urk. 7/5 7), sind die Diagnose resi stenter Kniebeschwerden links „im Sinne eines anterior

knee

pain bei Status nach Innex-Kniearthroplastik links“ vom 27. Juli 2007 bei invalidisierender Gon arthrose (bei den Differentialdiagnosen Malrotation der Tibiakomponente, retro patelläre

Arthrosebeschwerden) sowie die Nebendiagnose einer Adipositas, einer arteriellen Hypertonie und einer Sensibilisierung vom Spättyp auf Nickel sulfat, Kobalt chlorid und Palladiumchlorid zu entnehmen (S. 12 f.). Bei der Be gutachtung habe sich klinisch vor allem ein re tropatellärer Schmerz, welcher nach intraartikulärer Infiltration auf der visuell-analogen Skala von 8 auf 2 habe reduziert werden könn e n, gezeigt . In der aktuellen Literatur würden Fälle eines „ anterior

knee

pain “ bei Fehlrotation der Tibiakomponente beschrieben. Dies sei operabel; eine Schmerzfreiheit könne jedoch nicht garan tiert werden, da sicher lich ein Teil der Beschwerden auf eine muskuläre Dysba lance zurück zu führen sei. Anderer seits könne der anteriore Knieschmerz wie er wähnt aus der Fehl ro tation der Tibia beziehungsweise der „sekundären Abnütz ung der Patella rück fläche “ resultieren (S.

14 f.). Die Explorandin sei als Lageristin wei ter hin zu 100 % arbeitsunfähig, für angepasste Tätigkeiten (leichte Arbeiten mit wech selnd sitzender und stehender Position) bestehe hingegen eine 100%ige Ein satz fähig keit. Eine Wiedereingliederung könnte jedoch aufgrund der man gelnden Sprach kenntnisse und mittelmässigen Schulbildung schwierig werden (S. 15) .

4 . 2

Am 26. August 2009 (Urk. 7/73 /14-15) fand eine Besprechung des Vorgehens bei Restbeschwer den nach Kniearthroplastik links in der Klinik B.___ statt. Laut Bericht zuhanden des Rechtvertreters vom gleichen Tag - welcher auch den Zeitraum vor Verfügungserlass am 10. Juli 2009 beschlägt - hat die Patientin zwei Jahre postoperativ eher zunehmende als abnehmende Beschwerden; die Schmerzen äusserten sich weiter hin extremst bei Belastung und beim Sitzen. Es komme nach etwa zehn Mi nu ten zu einer Art Blockierung mit Schwellung des Kniegelenks sowie des ge sam ten Unter schen kels. Velofahren sei während etwa 20 Minuten pro Tag möglich. Ausser dem be stehe das Gefühl von Ameisenlaufen im gesamten Knie gelenk. Die Be schwerde führerin habe keine Nachtschmerzen. Das Röntgen vom 15. Juli 2009 habe eine unveränderte korrekte Implantatlage ohne Hinweis auf Locke rung oder Fehlim plantation ergeben. Die Patella befinde sich zentriert in leich tem Tief stand. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerden auf ei ne mass gebende Fehlimplantation der Prothese zurückzu führen seien. Es habe sich zum Teil eine Chronifizierung der Beschwerden ent wickelt, welche schwie rig zu be handeln sein werde. Es sollte eine bestmögliche analgetische Therapie er folgen, gegebe nenfalls in einer Schmerzklinik. Ausser dem bestehe ein ge wis ses muskuläres Defizit, welches durch regelmässiges T raining sowie inter mit tierende Physio therapiesitzungen verbessert werden sollte . Als La geristin bestehe eine volle Ar beitsunfähigkeit; eine angepasste Tä tigkeit mit wechselnden Aufgaben sei mit einem 50%igem Pensum sicher möglich. Bei Be darf könne in der Klinik B.___ eine EFL durchgeführt werden . 4 . 3

Im Gutachten vom 1 5. Dezember 2011 (Urk. 7/115 -116) nannte Dr. med. A.___

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit (S.

56

f. Ziff. 3.1.1) : - Funktionsbeeinträchtigung des linken Beines mit Schonverhalten und leich tem Entlastungshinken nach folgender Entwicklung: - 2 9. September 2005: Schwellung des linken Kniegelenkes ohne äusse ren Anlass - 1 4. November 2005: Magnetresonanztomographie (MRI): deutlicher Knie gelenkserguss (M24.49), Knorpelschaden im inneren Kniegelenks-Komparti ment (M23.99), Stresszeichen am Schienbeinkopf und an der Ober schenkelrolle mit Bone

bruise (T14.20) sowie Kontinuitäts unter brechung des Inn enmeniskus im Hinterhornbereich (M23.39) - 2 8. Februar 2006: arthroskopische Operation: teilweise Menis kus ent fer nung innen und aussen, Microfracturing an der inneren Ober schenkel rolle und Injektion von Chondroitinsulfat in das Kniegelenk nach der Operation - 2 3. Juli 2007: Implantation einer ungekoppelten Knie-Totalprothese (Z96.6) mit nachfolgender Heilungsverzögerung - Verdacht auf hot-patella-Syndrom (Juni 2008) - verzögerter Krafteinsatz ohne objektivierbares Kraft-Defizit - Beugedefizit an beiden Kniegelenken (links ausgeprägter als rechts) - angeborene Formvariante etwa entsprechend Stadium Wiberg II beid seits - reizlose Narben nach Arthroskopie und Knie-Totalprothesen-Opera tion links - leichte Chondropathia

patellae rechts (M22.4) - Reizung des Kapsel-Band-Apparates am linken Kniegelenk vor wie gend aussen (M23.99)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine be gin nende Dysplasie-Arthrose des linken Hüftgelenkes (M16.3), eine Bein ver kürzung rechts um etwa 1 cm (Q72.8), einen deutlichen, weitgehend fixierten Hohl-Rundrücken (M40.25) und muskuläre Dysbalancen (M62.99) sowie ein deut liches Übergewicht (E66.99, S. 57 f. Ziff. 3.1.2).

Dr. A.___ hielt fest (S.

66 ff.), die beidseitige Einschränkung der Knie gelenks beugung (rechts 130 und links 120°) verhindere die Einnahme der tiefen Hocke und erlaube nur eine kurzfristige Kniebeugehaltung zwischen 90 und 120°. We gen des Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese und der von der Be schwerdeführerin angegebenen wiederholten Reizzustände an der Knie vorder seit e beziehungsweise im Kapsel-Band-Apparat vorwiegend aussen sei eine kniende Position im Arbeitsprozess nicht zumutbar und im Privatleben nicht zu em pfeh len . Insofern seien auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aus zu schlies sen. Wegen der anhaltenden Beschwerden am linken Kniegelenk nach einer Total prothesen-Implantation und der nachgewiesenen leichten Arthrose auch im rechten Kniegelenk innen komme das Heben und Tragen von schweren Las ten in absehbarer Zukunft für die Antragstellerin nicht mehr infrage. An heben und Bewegen von mittelschweren Lasten bis etwa 15 kg sei nach Ab lauf einer Ein ge wöhnungsphase während etwa ein bis zwei Minuten auch mehr fach pro Stunde zumutbar.

Bei fehlendem Nachweis von Lockerungszeichen am linken Kniegelenk mehr als vier Jahre nach der Totalendoprothesen -Implantation und ausgewiesenem aus reichendem muskulärem Leistungsvermögen seien der Beschwerdeführerin Weg strecken zumindest bis 1000 m mit allenfalls ein bis zwei kurzen Pausen zwei- bis dreimal pro Tag zumutbar, wenn sie keine Gehhilfen in Anspruch nehme. Im Rahmen der abklärenden Untersuchung hätten sich keine mass geb li chen sons ti gen funktionellen Beeinträchtigungen der Bewegungsorgane er ge ben.

In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 vollschichtig mit einer Wochenarbeitszeit von etwa 40 Stunden re gelmässig eingesetzt werden. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (vgl. dazu auch Belastungsprofil, S. 71 f f .). Leidensangepasste Tätigkei ten seien also seit Januar 2009 im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen oder gegebenen falls be vorzugt im Sitzen mit der Möglichkeit, bei Bedarf aufzustehen und herumzuge hen, auf geeignetem ergonomischen Mobiliar mit entsprechender An ordnung der Arbeits materialien vollschichtig zumutbar. Dabei kämen vorüber gehende mit telschwere Belastungen (vgl. dazu Belastungsprofil, S. 71 f.

Ziff. 3.3.2) infrage, wenn nach ausreichender Gewöhnung an die neue Arbeits situation eine ange messene Ver besserung des Gefühls für den eigenen Körper und die Beherr schung der Belas tungs situation erreicht seien.

Aufgrund des Aktenstudiums, der vorgelegten Bilddokumente, der nach ge reich ten Berichte sowie der körperlichen Untersuchung vom 1 4. Oktober 2011 kom me er zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit qualitativen Ein schrän kungen seit Mitte Mai 2011 mindestens 50 % der angestammten Tätig keiten als Lagerarbeiterin ausführen könne und für leidensangepasste Tätig keiten mit ei nem Vollzeitpensum zu 100 % seit Januar 2009 einsetzbar sei. Die Durch füh rung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) er scheine nicht sinnvoll und zielführend, da im Rahmen der Untersuchung aus ortho pädischer Sicht eine deutliche Selbstlimitierung anlässlich der Unter suchung im Oktober 2011 zu erkennen gewesen sei (S. 80).

Ferner führte er aus, a us orthopädisch-gutachterlicher Sicht habe die Be schwer de führerin seit Februar 2008 zunächst mit 50 % und dann zunehmend mehr un d ab Januar 2009 vollschichtig in einer optimal angepas sten Tätigkeit arbeiten kön nen (S. 65 Ziff. 4). Ab Juli 2008 bis Januar 2009 ging er von einer 75%igen Arbeits fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit aus (S. 86). 5. 5 .1

Vorab ist festzuhalten, dass die bis zum 3 0. September 2008 ausgerichteten Ren ten leistungen unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen sind. So legte Dr. A.___ für den massgebenden Zeitpunkt nach Ablauf des Warte jahres (September 2006) unter Diskussion der Vorberichte in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin nach der ersten athroskopischen Opera tion vom Februar 2006 wieder zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätig keit war (nach der Abheilung seit August 2006). Ab Februar 2007 ist sodann eine Verschlechterung ausgewiesen, in Folge derer im Juli 2007 die Totalprothesen ope ration durchgeführt wurde mit nachfolgender vollumfänglich aufgehobener beziehungsweise bloss geringer Arbeitsfähigkeit bis Ende Januar 2008. Hernach ging er von einer erneuten Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % per Februar 2008, von 75 % per Juli 2008 und 100 % per Januar 2009 aus (Urk. 7/116 S.

85

f.). Diese Angaben korrelieren mit den Verfügungen der Beschwerdegegnerin. Da die

Beschwerdeführerin sodann die entsprechenden Einkommensvergleiche (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) zu Recht nicht beanstandet hat, hat es mit den getroffenen Feststellungen jedenfalls bis 30. September 2008 sein Bewenden. Stritti g und zu prüfen ist folglich nur mehr, ob die Beschwerdeführerin auch An spruch auf Ren tenleistungen über den 30. September 2008 hinaus hat. 5 .2

Das der Leistungsabweisung zugrunde liegende Gutachten vom 1 5. Dezember 2011 (E. 4 .3 hievor) von Dr. A.___ samt der ergänzenden Stellung nahme vom 5. September 2012 (Urk. 7/130) ist für die Be ant wor tung der sich hier stellenden Fragen um fassend und gibt insbesondere Aus kunft über den Verlauf d e r Arbeits fähig keit in an ge passter Tä tig keit. Die Ex pertise basiert auf ein läss lichen ortho pädischen Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Be schwer den und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Be schwerde führerin auseinander. Ins be sondere hielt Dr. A.___ fest, dass auch in den intensiven Nach unter suchun gen weder eine ausgeprägte Funktionsstörung noch eine Prothese lockerung

noch eine erhebliche Entzündung hätten bewiesen werden können. V iel mehr hätten sich im Rahmen der medizinischen Abklärung am 1 4. Oktober 2011 nicht nur eine durchaus befriedigende Leistungsfähigkeit des linken Knies wie auch des rechten Kniegelenks einschliesslich der zugehörigen Muskulatur ge zeigt, son dern auch ein deutliches selbstlimitierendes Gesamtverhalten der Be schwerde führerin (Urk. 7/116 S. 77).

Das Gutachten wurde weiter

in Kennt nis der Vorakten (inklusive der am Unter suchungstag ausgehändigten medi zinischen Berichte [Urk. 7/116 S. 25-28]) ab ge geben . Zum anlässlich der Be gutachtung nicht vorliegenden Bericht vom 2 6. August 2009 der Klinik B.___

(E. 4 . 2

hievor) nahm Dr. A.___

im Nach hinein am 5. September 2012 (Urk. 7/130 S.

10) Stellung . Die Er geb nisse wür dig te er im Rahmen seiner Beur teilung .

Die im Gutachten von Dr. A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit in be hinderungs an ge passter Tätigkeit ab Januar 2009 steht denn auch im Einklang mit der or tho p ädischen Beurteilung der begutachtenden Ärzten der Klinik Z.___ im Gut achten vom 2 3. Januar 2009, welche die Beschwerdeführerin in leichte n Ar beiten mit wechselnd sitzender und stehender Posi tion zu 100 % einsatzfähig hielten (E. 4. 1

hievor).

Schliesslich g ing en auch die behandelnden Rheumato logen der Klinik B.___ im Bericht vom 2 4. August 2011 (Urk. 7/116/103-105) aus rheumatologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfä higkeit für eine leichte Tätig keit mit Wechsel be lastung aus . Das anamnestische Beschwerde bild konnten sie zum Unter such ungs zeitpunkt nicht nachvollziehen (S.

2). 5 .3

Was den Bericht von Dr. med. C.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. med. D.___, Chefarzt Orthopädie, Klinik B.___, vom 2 6. August 2009 (E.

4 . 2

hievor) anbelangt, wo nach die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätig keit mit wechsel be lastenden Aufgaben eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sicher möglich sein soll te, so ist festzuhalten, dass d ieser Bericht das Gutachten von Dr. A.___, wel ches bezüglich der Arbeitsfähigkeit in behinderungs an ge passter Tätigkeit auch mit dem Gutachten der Klinik Z.___ im Einklang steht, nicht zu ent kräften vermag. Im Übrigen leuchtet die se Einschätzung hin sichtlich der Ar beitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit bei den ge nannten Be fun den nicht ein . Vielmehr

ist davon auszugehen ist, dass sich die Ärzte bei ihrer Beur teilung primär auf die geklagten Schmerzangaben der Be schwerde füh rerin stützten (vgl. dazu auch Stellungnahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130 /1-1 2 S. 12 Ziff. 11]) .

Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus ärztin nen und Hausärzten wie auch behandelnden Ärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Ver trau ensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc). Dies gilt analog für die behan deln den Fachärzte.

Das selbe gilt für den Bericht von 2 7. Juli 2011 (Urk. 7/116/102) von Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik B.___, zu Händen des Rechts vertreters der Beschwerdeführerin, in welchem er von einer mindestens 50%igen Arbeits fähig keit in angepasster Tätigkeit mit wechselbelastenden Arbeits aufgaben aus ging, hielt er doch auch fest, dass das Bild insgesamt weder am dann zumaligen

Unter suchungstag noch am 3 1. Mai 2011 in seiner Sprechstunde als isolierte knie bezogene Problematik imponiert habe. Vor diesem Hintergrund und ange sichts des Um standes, dass sich die v on der Beschwerdeführerin geschilderte tendenzielle Ver schlechterung kaum ha t objektivieren lassen, vermag diese Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit

– zumindest soweit daraus eine Arbeitsfähigkeit unter 75 % proklamiert werden sollte - ebenso wenig zu überzeugen (vgl. dazu auch Stellungnahme vom 5. September

2012 [Urk. 7/130 /1-12 S. 7]) .

Auch der Bericht von

Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medi zin FMH, vo m 1 3. März 2009 (Urk. 7/61) steht der Beurteilung von Dr. A.___ nicht entgegen, zumal

dieser festhielt, dass eine leichte Arbeit für die Beschwerdeführerin an sich theoretisch zumutbar sei, auch wenn es der Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer Einschränkungen kaum möglich sei, wieder eine Arbeits stelle zu finden . 5.4

5.4.1

Die Beschwerdeführerin monierte, dass sich Dr. A.___

nicht mit den aktuellen medizinischen Berichten dokumentiert (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 1.5) habe. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Dr. A.___ die ak tuellen Berichte an lässlich der Begutachtung ausgehändigt hat. Der Inhalt dieser Berichte fand also eben falls Eingang ins Gutachten vom 2 5. Dezember 2011 (Urk. 7 /11 6 S. 25 ff. Ziff. 1. 2 .4) und in die Beurteilung von Dr. A.___ . 5.4.2

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass der Be richt vom

26. August 2009 von der Klinik B.___

Dr. A.___

nicht vorgelegen habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.6) und er sich deshalb auch nicht mit dem Inhalt dieses Berichtes ausei nander gesetzt habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 1.8). Grundsätzlich ist der Be schwerde füh rerin beizupflichten, dass der besagte Bericht der Klinik B.___

Dr. A.___ korrekterweise bereits anlässlich der Begutachtung hätte vorliegen müs sen. In dem Dr. A.___ zum besagten Bericht der Klinik B.___ indes nach träglich hat Stellung nehmen und d en Bericht in seine Beurteilung hat ein flies sen lassen können (vgl. dazu Stellungnahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130 /1-12 ]), wurde dieser der Expertise anhaftende Mangeln nachträglich behoben . 5. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 1.5, vgl. dazu auch Urk. 3/2), der Gutachter Dr. A.___ habe sie mit einer Vielzahl sach- und fa chfremder Fragen konfrontiert, so ist festzuhalten, dass darin noch kein An schein der Be fangen heit zu erblicken ist und die gestellten Fragen auch nicht un zu lässig waren. Der Um stand, dass Dr. A.___ diese Fragen im Rahmen der orthopädischen Be gutachtung stellte, ändert nichts am Beweiswert des Gutach tens (vgl. dazu auch Stellungnahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130 /1-12 S.

2

Ziff. 1]) .

Ganz im Gegenteil w ar er bei festgestellter Symptom ausweitung gehalten, auch weitergehende Fragen zu stellen. 5. 4 .4

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, der Vorhalt einer Selbstlimitierung sei gesucht und nicht schlüssig (Urk. 1 S.

14 Ziff. 2.2.4). Der Gutachter habe damit in un recht mässiger Weise darauf hingewirkt, die Ein schränkungen und Schmer zen als un glaubwürdig darzustellen. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist fest zu hal ten, dass es Aufgabe des Gutachters ist, die Verhaltensweise des Ex ploranden zu beschreiben und somit auch auf ein selbstlimitierendes Verhaltens hin zu weisen. Insbesondere begründete Dr. A.___ die festgestellte Selbstlimi tie rung (=

Schonverhalten) nebst den Beobachtungen im Zusammenhang mit der Hock-Position auch mit weiteren konkreten Beispielen (Urk. 7/116 S. 58 Ziff. 2 lit . b bis c). Insofern ist der Einwand nicht stichhaltig (vgl. dazu auch Stellung nahme vom 5. September 2012 [ Urk. 7/130 /1-12 S. 4 Ziff. 4 ]) . 5. 4.5

Die Beschwerdeführerin kritisierte weiter, dass die Begutachtung durch Dr. A.___ entgegen Ziffer 4 der Kriterien für die Durchführung von poly dis zi plinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen der IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Urk. 3/5) nicht in einer Arzt pra xis, sondern in einer Privatwohnung ohne geeignete Infrastruktur für eine ortho pä dische Begutachtung (Urk.

1 S.

5 Ziff. 1.4 und S.

13 Ziff. 2.2.2) statt ge fun den habe.

In Bezug auf diesen Kritikpunk ist mit Dr. A.___

festzuhalten (Stellung nahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130/13-15 S. 2 Ziff. 5]), dass bei einer monodisziplinären Begutachtung und einer „Einzel-Gutachter-Praxis“ ne ben dem Praxisraum zur Durchführung der Abklärung keine weiteren Räum lichkeiten nötig sind. Selbst wenn die Untersuchung in einem Praxisraum der Privat woh nung des Gutachters er folgt sein sollte, was durchaus etwas unge wöhnlich wäre, spricht dies nicht per se gegen eine fachkundige Untersuchung und bildet auch keinen Grund dafür, den Beweiswert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. In sofern verfängt auch dieser Einwan d der Beschwerdeführerin nicht. 5. 4.6

Ein weiterer von der Beschwerdeführerin erhobener Einwand geht sinngemäss da hin (Urk. 1 S.

15 Ziff. 2.2.5), dass eine EFL hätte durchgeführt werden müs sen.

Hinsichtlich dieses Kritik punktes ist festzuhalten, dass eine EFL r echt spre chungs gemäss nicht im mer indiziert ist; massgebend ist insbesondere, ob sie von ärzt licher Seite aus drück lich als zweckmässigste Massnahme für eine zu ver lässige und anders nicht mög liche Einschätzung der Leistungsfähigkeit em pfohlen wurde (Urteil des Bun des gerichts 8C_620/2009 vom 2 6. Oktober 2009 E.

4.2.2). Nicht angezeigt ist eine EFL dort, wo die versicherte Person von einer tieferen als der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit überzeugt ist (Urteile des Bundes gerichts 8C_967/2010 vom 2 3. Februar 2011 E.

5.5, 9C_512/2009 vom 2 5. November 2009 E.

5.3).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass keine EFL durch geführt wurde, denn zu keinem Zeitpunkt wurde von ärzt licher Seite die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit als dermassen erschwert er achtet, dass eine EF L empfohlen worden wäre. Selbst die Arztpersonen der Klinik B.___ führten einzig aus, dass sie bei Bedarf auch eine EFL in der rheumatologischen Ab tei lung nach vorheriger Kostengutsprache von der Kran kenkasse durchführen könnten (Urk. 7/73/14-15 S.

2). Dass sie ihre Einschät zung nur nach erfolgter EFL ab geben könnten, geht daraus jedenfalls nicht her vor.

Die massgebende Ein schränkung ergibt sich aus der Beeinträchtigung im Be reich

des linken Knies, welcher der orthopädische Gutachter vollumfänglich Rechnung getragen hat, in dem er ein dem Leiden angepasstes Belastungsprofil formu liert e (E.

3.3

hie vor). Es ist nicht ersichtlich, welche darüber hinaus reichen den Erkennt nisse ein Be lastungstest zu vermitteln vermöchte.

5.4. 7

Da vorliegend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der be hinderungs ange pass ten Tätigk eit massgebend ist, ist auf den Einwand, dass die Beurteilung der Ar beits fähigkeit in bisheriger Tätigkeit durch Dr. A.___ sowohl der Beurteilung der Gutachter der Klinik Z.___ als auch der behandelnden Ärzte der Klinik B.___ widerspreche (Urk. 1 S. 15 Ziff. 2.2.6), nicht näher einzu gehen. 5. 4. 8

Zusammenfassend überzeugt die Ex pertise von Dr. A.___ hinsichtlich der Da . legung der medizinischen Zustände und der Beur teilung und dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepasster Tätig keit .

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten vom 15. Dezember 2011 von

Dr. A.___

(für den streitigen Zeitraum) ab Juli 2008 von einer 75%igen und ab Januar 2009 von einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in behinderungs ange passter Tätigkeit

auszu gehen.

Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von er gänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Anordnung einer wei te ren orthopädischen medizinischen Begutachtung beziehungsweise einer beruf lichen Abklärung in einer BEFAS sind

- entgegen den diesbezüglichen (Even tual-)Anträ g en der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2

Ziff. 3 und 4) – keine neuen Er kennt nisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen

ist (anti zipierte Beweis wür digung; BGE 124 V 94 E. 4b, BGE 122 V 162 E . 1d mit Hinweis). 6 .

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für den streitigen Zeitraum ab Oktober 2008 im Erwerbsbereich auswirkt. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich,

basie ren d auf einer Arbeitsfähigkeit ab Juli 2008 von 75 % und ab Februar von 100 %, ist nicht zu beanstanden und wurde auch von der Beschwerdeführerin nich t bemängelt, weshalb auf die in der Verfügung vom 8. Mai 2013 (Urk. 2/1, vgl. dazu auch Urk. 7/118 -119) gemachten Ausführungen verwiesen wer den kann.

Bei einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit ab Juli 2008 von 75 % respektive 100 % ab Februar 2009 resultieren un ter Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab zuges von 10 % vom Tabellenlohn renten ausschliessende Invalidiätsgrad e von 35 % beziehungsweise 13 % . Die Rentenaufhebung erfolgte sodann unter Beach tung der 3-Monatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV. Demnach hat es mit den in der Verfügung vom 8. Mai 2013 zu gesprochenen Renten sein Bewenden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Valitas Sammelstiftung BVG, Wenigstrasse 1, 8004 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 In formeller Hinsicht gilt zunächst zu prüfen, ob die Rüge der Be schwerde führe rin,

dass die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht und damit ihren An spruch auf rechtliches Gehör ver letzt haben soll (Urk. 1 S.

11 Ziff. 2.1), stich haltig ist.

E. 1.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stell ung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung aus drück lich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hin weis, 118 V 56 E. 5b).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Ver letz ung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei über prüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des recht lichen Gehörs dann ab z usehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E.

E. 1.4 und S.

13 Ziff. 2.2.2) statt ge fun den habe.

In Bezug auf diesen Kritikpunk ist mit Dr. A.___

festzuhalten (Stellung nahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130/13-15 S. 2 Ziff. 5]), dass bei einer monodisziplinären Begutachtung und einer „Einzel-Gutachter-Praxis“ ne ben dem Praxisraum zur Durchführung der Abklärung keine weiteren Räum lichkeiten nötig sind. Selbst wenn die Untersuchung in einem Praxisraum der Privat woh nung des Gutachters er folgt sein sollte, was durchaus etwas unge wöhnlich wäre, spricht dies nicht per se gegen eine fachkundige Untersuchung und bildet auch keinen Grund dafür, den Beweiswert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. In sofern verfängt auch dieser Einwan d der Beschwerdeführerin nicht. 5.

E. 1.5 , vgl. dazu auch Urk. 3/2), der Gutachter Dr. A.___ habe sie mit einer Vielzahl sach- und fa chfremder Fragen konfrontiert, so ist festzuhalten, dass darin noch kein An schein der Be fangen heit zu erblicken ist und die gestellten Fragen auch nicht un zu lässig waren. Der Um stand, dass Dr. A.___ diese Fragen im Rahmen der orthopädischen Be gutachtung stellte, ändert nichts am Beweiswert des Gutach tens (vgl. dazu auch Stellungnahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130 /1-12 S.

2

Ziff. 1]) .

Ganz im Gegenteil w ar er bei festgestellter Symptom ausweitung gehalten, auch weitergehende Fragen zu stellen. 5. 4 .4

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, der Vorhalt einer Selbstlimitierung sei gesucht und nicht schlüssig (Urk. 1 S.

14 Ziff. 2.2.4). Der Gutachter habe damit in un recht mässiger Weise darauf hingewirkt, die Ein schränkungen und Schmer zen als un glaubwürdig darzustellen. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist fest zu hal ten, dass es Aufgabe des Gutachters ist, die Verhaltensweise des Ex ploranden zu beschreiben und somit auch auf ein selbstlimitierendes Verhaltens hin zu weisen. Insbesondere begründete Dr. A.___ die festgestellte Selbstlimi tie rung (=

Schonverhalten) nebst den Beobachtungen im Zusammenhang mit der Hock-Position auch mit weiteren konkreten Beispielen (Urk. 7/116 S. 58 Ziff. 2 lit . b bis c). Insofern ist der Einwand nicht stichhaltig (vgl. dazu auch Stellung nahme vom 5. September 2012 [ Urk. 7/130 /1-12 S. 4 Ziff. 4 ]) . 5.

E. 2 3. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit fol gen den Anträgen: 1. Es sei die Verfügung vom 8. Mai 2013 aufzuheben und ihr auch nach dem

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]).

E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 2.4 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verord nung über die Invalidenversicherung IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit H inweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicher ten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Be fristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den

Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und da mit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urtei l des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .

3 .1

Die Verwaltung ging in ihren Verfügungen vom

E. 3 Zur Festsetzung der Invalidenrente ab 1. Oktober 2008 sei sie von einem un ab hängigen und kompetenten O rthopäden begutachten zu lassen. G e stützt auf die Ergebnisse der Begutachtung sei hernach der In validitäts grad neu zu bestimmen.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin

brachte verschiedene Kritikunkte sowohl in formeller als

auch in mate rieller Hinsicht gegen das Gutachten von Dr. A.___ vor und machte gel tend, dara uf könne nicht ab ge stellt werden (Urk. 1 S. 12 ff. 2.2 ff.) . Die

angefochtenen Verfügungen vom 8. Mai 2013 seien auf zu heben und die Frage der Restarbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2008 neu ab zu klären und eine Begutach tung durch einen unabhängigen und kompetenten Ortho pä den, eventuell mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), anzuordnen und der Invaliditätsgrad sowie der Rentenanspruch ab 1. Oktober 2008 neu zu bestimmen

(Urk. 1 S.

E. 3.3 hie vor). Es ist nicht ersichtlich, welche darüber hinaus reichen den Erkennt nisse ein Be lastungstest zu vermitteln vermöchte.

E. 4 Eventualiter sei ihr eine berufliche Abklärung in einer BEFAS zu ge wäh ren.

E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1 S. 6 f. Ziff.

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin kritisierte weiter, dass die Begutachtung durch Dr. A.___ entgegen Ziffer 4 der Kriterien für die Durchführung von poly dis zi plinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen der IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Urk. 3/5) nicht in einer Arzt pra xis, sondern in einer Privatwohnung ohne geeignete Infrastruktur für eine ortho pä dische Begutachtung (Urk.

1 S.

5 Ziff.

E. 4.6 Ein weiterer von der Beschwerdeführerin erhobener Einwand geht sinngemäss da hin (Urk. 1 S.

15 Ziff. 2.2.5), dass eine EFL hätte durchgeführt werden müs sen.

Hinsichtlich dieses Kritik punktes ist festzuhalten, dass eine EFL r echt spre chungs gemäss nicht im mer indiziert ist; massgebend ist insbesondere, ob sie von ärzt licher Seite aus drück lich als zweckmässigste Massnahme für eine zu ver lässige und anders nicht mög liche Einschätzung der Leistungsfähigkeit em pfohlen wurde (Urteil des Bun des gerichts 8C_620/2009 vom 2 6. Oktober 2009 E.

4.2.2). Nicht angezeigt ist eine EFL dort, wo die versicherte Person von einer tieferen als der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit überzeugt ist (Urteile des Bundes gerichts 8C_967/2010 vom 2 3. Februar 2011 E.

5.5, 9C_512/2009 vom 2 5. November 2009 E.

5.3).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass keine EFL durch geführt wurde, denn zu keinem Zeitpunkt wurde von ärzt licher Seite die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit als dermassen erschwert er achtet, dass eine EF L empfohlen worden wäre. Selbst die Arztpersonen der Klinik B.___ führten einzig aus, dass sie bei Bedarf auch eine EFL in der rheumatologischen Ab tei lung nach vorheriger Kostengutsprache von der Kran kenkasse durchführen könnten (Urk. 7/73/14-15 S.

2). Dass sie ihre Einschät zung nur nach erfolgter EFL ab geben könnten, geht daraus jedenfalls nicht her vor.

Die massgebende Ein schränkung ergibt sich aus der Beeinträchtigung im Be reich

des linken Knies, welcher der orthopädische Gutachter vollumfänglich Rechnung getragen hat, in dem er ein dem Leiden angepasstes Belastungsprofil formu liert e (E.

E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzg l. MWS T) zulas ten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 20 . Juni 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 24 . Juni 201 3

(Urk. 8) zur Kennt nis ge bracht wurde . 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 mit Hinweis). 1. 3

Auch wenn keine (detaillierte) Auseinander setzung mit den von der Be schwer de führer in vorgebrachten Einwänden in den Eingaben vom 2. Mai und 2 0. Septem ber 2012 gegen das Gutachten von Dr. A.___

erfolgt ist, wer den in den Ver fügungen

vom 8. Mai 2013 (Urk. 2 /1-3) die Überlegungen ge nannt, von denen sich die IV-Stelle leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützte. S o weit der An spruch auf recht liches Gehör durch das voran ge gangene Ver fah ren tan giert ist, wäre ein solcher Man gel jedenfalls im Rahmen des vor lie genden Pro zesses geheilt worden, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit er h ie lt, sich vor dem hiesigen Gericht als Beschwerdeinstanz zu äussern, welches den Sach verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. 2.

E. 5.4 7

Da vorliegend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der be hinderungs ange pass ten Tätigk eit massgebend ist, ist auf den Einwand, dass die Beurteilung der Ar beits fähigkeit in bisheriger Tätigkeit durch Dr. A.___ sowohl der Beurteilung der Gutachter der Klinik Z.___ als auch der behandelnden Ärzte der Klinik B.___ widerspreche (Urk. 1 S. 15 Ziff. 2.2.6), nicht näher einzu gehen. 5. 4. 8

Zusammenfassend überzeugt die Ex pertise von Dr. A.___ hinsichtlich der Da . legung der medizinischen Zustände und der Beur teilung und dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepasster Tätig keit .

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten vom 15. Dezember 2011 von

Dr. A.___

(für den streitigen Zeitraum) ab Juli 2008 von einer 75%igen und ab Januar 2009 von einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in behinderungs ange passter Tätigkeit

auszu gehen.

Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von er gänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Anordnung einer wei te ren orthopädischen medizinischen Begutachtung beziehungsweise einer beruf lichen Abklärung in einer BEFAS sind

- entgegen den diesbezüglichen (Even tual-)Anträ g en der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2

Ziff. 3 und 4) – keine neuen Er kennt nisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen

ist (anti zipierte Beweis wür digung; BGE 124 V 94 E. 4b, BGE 122 V 162 E . 1d mit Hinweis). 6 .

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für den streitigen Zeitraum ab Oktober 2008 im Erwerbsbereich auswirkt. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich,

basie ren d auf einer Arbeitsfähigkeit ab Juli 2008 von 75 % und ab Februar von 100 %, ist nicht zu beanstanden und wurde auch von der Beschwerdeführerin nich t bemängelt, weshalb auf die in der Verfügung vom 8. Mai 2013 (Urk. 2/1, vgl. dazu auch Urk. 7/118 -119) gemachten Ausführungen verwiesen wer den kann.

Bei einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit ab Juli 2008 von 75 % respektive 100 % ab Februar 2009 resultieren un ter Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab zuges von 10 % vom Tabellenlohn renten ausschliessende Invalidiätsgrad e von 35 % beziehungsweise 13 % . Die Rentenaufhebung erfolgte sodann unter Beach tung der 3-Monatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV. Demnach hat es mit den in der Verfügung vom 8. Mai 2013 zu gesprochenen Renten sein Bewenden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Valitas Sammelstiftung BVG, Wenigstrasse 1, 8004 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich

E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin monierte, dass sich Dr. A.___

nicht mit den aktuellen medizinischen Berichten dokumentiert (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 1.5) habe. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Dr. A.___ die ak tuellen Berichte an lässlich der Begutachtung ausgehändigt hat. Der Inhalt dieser Berichte fand also eben falls Eingang ins Gutachten vom 2 5. Dezember 2011 (Urk. 7 /11 6 S. 25 ff. Ziff. 1. 2 .4) und in die Beurteilung von Dr. A.___ .

E. 5.4.2 Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass der Be richt vom

26. August 2009 von der Klinik B.___

Dr. A.___

nicht vorgelegen habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.6) und er sich deshalb auch nicht mit dem Inhalt dieses Berichtes ausei nander gesetzt habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 1.8). Grundsätzlich ist der Be schwerde füh rerin beizupflichten, dass der besagte Bericht der Klinik B.___

Dr. A.___ korrekterweise bereits anlässlich der Begutachtung hätte vorliegen müs sen. In dem Dr. A.___ zum besagten Bericht der Klinik B.___ indes nach träglich hat Stellung nehmen und d en Bericht in seine Beurteilung hat ein flies sen lassen können (vgl. dazu Stellungnahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130 /1-12 ]), wurde dieser der Expertise anhaftende Mangeln nachträglich behoben . 5.

E. 8 . Mai 20

E. 13 (Urk. 2/1-3) ge stützt auf das Gutachten von Dr. A.___

vom 1 5. Dezember 2011

davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit 2 9 . September 2005 in d er Arbeits fähigkeit erheblich eingeschränkt sei und sie ihre zuletzt aus geübte Tätigkeit als Verkäuferin (richtig: Lageristin [Urk. 7/8]) nicht oder nur noch ein ge schränkt ausüben könne, hingegen sei ihr aktuell eine angepasste Tätigkeit voll z eitlich zumutbar. Ausgehend vo n einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

vom 1. September 2006 bis 3 1. Januar 2007, einer Arbeitsfähigkeit vo n 30 % vom 1. Februar bis 3 0. Juni 2007, einer Arbeitsfähigk eit von 0 % vom 1. Juli bis 17. November 2007, einer Arbeitsfähigkeit von 25 % vom 1 8. November 2007 bis 3 1. Januar 2008, einer Arbeitsfähigkeit vom 50 % vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 und einer Arbeitsfähigkeit vo n 75 % vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 sowie einer Arbeitsfähigkeit von 100 % seit Februar 2009 in an ge passter Tätig keit sprach die IV-Stelle X.___ deshalb vom 1. September 2006 bis 3 1. J anuar 2007 eine halbe Rente, vom 1. Februar 2007 bis 3 0. April 20 08 eine ganze Rente und vom 1. Mai bis 3 0. September 2008 eine befristete halbe Rente zu. Ab Oktober 2008 verneinte sie einen Renten an spruch.

E. 18 Ziff. 3) . Eventuell sei – sofern ihren Anträgen gemäss Ziff. 1-3 nicht stattgegeben werde - eine berufliche Ab klärung in einer BEFAS einzuleiten (Urk. 1 S. 19 Ziff. 4) .

4 . 4 . 1

Dem von der IV-Stelle veranlassten Gutachten der Orthopädie der Klinik Z.___ vom 23. Januar 2009, das unter anderem auf einer Untersuchung der Ver sicherten vom 28. November 2008 und ein er gleichentags vorgenommenen Com puter tomographie (Knierotation links) beruht (Urk. 7/5 7), sind die Diagnose resi stenter Kniebeschwerden links „im Sinne eines anterior

knee

pain bei Status nach Innex-Kniearthroplastik links“ vom 27. Juli 2007 bei invalidisierender Gon arthrose (bei den Differentialdiagnosen Malrotation der Tibiakomponente, retro patelläre

Arthrosebeschwerden) sowie die Nebendiagnose einer Adipositas, einer arteriellen Hypertonie und einer Sensibilisierung vom Spättyp auf Nickel sulfat, Kobalt chlorid und Palladiumchlorid zu entnehmen (S. 12 f.). Bei der Be gutachtung habe sich klinisch vor allem ein re tropatellärer Schmerz, welcher nach intraartikulärer Infiltration auf der visuell-analogen Skala von 8 auf 2 habe reduziert werden könn e n, gezeigt . In der aktuellen Literatur würden Fälle eines „ anterior

knee

pain “ bei Fehlrotation der Tibiakomponente beschrieben. Dies sei operabel; eine Schmerzfreiheit könne jedoch nicht garan tiert werden, da sicher lich ein Teil der Beschwerden auf eine muskuläre Dysba lance zurück zu führen sei. Anderer seits könne der anteriore Knieschmerz wie er wähnt aus der Fehl ro tation der Tibia beziehungsweise der „sekundären Abnütz ung der Patella rück fläche “ resultieren (S.

14 f.). Die Explorandin sei als Lageristin wei ter hin zu 100 % arbeitsunfähig, für angepasste Tätigkeiten (leichte Arbeiten mit wech selnd sitzender und stehender Position) bestehe hingegen eine 100%ige Ein satz fähig keit. Eine Wiedereingliederung könnte jedoch aufgrund der man gelnden Sprach kenntnisse und mittelmässigen Schulbildung schwierig werden (S. 15) .

4 . 2

Am 26. August 2009 (Urk. 7/73 /14-15) fand eine Besprechung des Vorgehens bei Restbeschwer den nach Kniearthroplastik links in der Klinik B.___ statt. Laut Bericht zuhanden des Rechtvertreters vom gleichen Tag - welcher auch den Zeitraum vor Verfügungserlass am 10. Juli 2009 beschlägt - hat die Patientin zwei Jahre postoperativ eher zunehmende als abnehmende Beschwerden; die Schmerzen äusserten sich weiter hin extremst bei Belastung und beim Sitzen. Es komme nach etwa zehn Mi nu ten zu einer Art Blockierung mit Schwellung des Kniegelenks sowie des ge sam ten Unter schen kels. Velofahren sei während etwa 20 Minuten pro Tag möglich. Ausser dem be stehe das Gefühl von Ameisenlaufen im gesamten Knie gelenk. Die Be schwerde führerin habe keine Nachtschmerzen. Das Röntgen vom 15. Juli 2009 habe eine unveränderte korrekte Implantatlage ohne Hinweis auf Locke rung oder Fehlim plantation ergeben. Die Patella befinde sich zentriert in leich tem Tief stand. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerden auf ei ne mass gebende Fehlimplantation der Prothese zurückzu führen seien. Es habe sich zum Teil eine Chronifizierung der Beschwerden ent wickelt, welche schwie rig zu be handeln sein werde. Es sollte eine bestmögliche analgetische Therapie er folgen, gegebe nenfalls in einer Schmerzklinik. Ausser dem bestehe ein ge wis ses muskuläres Defizit, welches durch regelmässiges T raining sowie inter mit tierende Physio therapiesitzungen verbessert werden sollte . Als La geristin bestehe eine volle Ar beitsunfähigkeit; eine angepasste Tä tigkeit mit wechselnden Aufgaben sei mit einem 50%igem Pensum sicher möglich. Bei Be darf könne in der Klinik B.___ eine EFL durchgeführt werden . 4 . 3

Im Gutachten vom 1 5. Dezember 2011 (Urk. 7/115 -116) nannte Dr. med. A.___

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit (S.

56

f. Ziff. 3.1.1) : - Funktionsbeeinträchtigung des linken Beines mit Schonverhalten und leich tem Entlastungshinken nach folgender Entwicklung: - 2 9. September 2005: Schwellung des linken Kniegelenkes ohne äusse ren Anlass - 1 4. November 2005: Magnetresonanztomographie (MRI): deutlicher Knie gelenkserguss (M24.49), Knorpelschaden im inneren Kniegelenks-Komparti ment (M23.99), Stresszeichen am Schienbeinkopf und an der Ober schenkelrolle mit Bone

bruise (T14.20) sowie Kontinuitäts unter brechung des Inn enmeniskus im Hinterhornbereich (M23.39) - 2 8. Februar 2006: arthroskopische Operation: teilweise Menis kus ent fer nung innen und aussen, Microfracturing an der inneren Ober schenkel rolle und Injektion von Chondroitinsulfat in das Kniegelenk nach der Operation - 2 3. Juli 2007: Implantation einer ungekoppelten Knie-Totalprothese (Z96.6) mit nachfolgender Heilungsverzögerung - Verdacht auf hot-patella-Syndrom (Juni 2008) - verzögerter Krafteinsatz ohne objektivierbares Kraft-Defizit - Beugedefizit an beiden Kniegelenken (links ausgeprägter als rechts) - angeborene Formvariante etwa entsprechend Stadium Wiberg II beid seits - reizlose Narben nach Arthroskopie und Knie-Totalprothesen-Opera tion links - leichte Chondropathia

patellae rechts (M22.4) - Reizung des Kapsel-Band-Apparates am linken Kniegelenk vor wie gend aussen (M23.99)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine be gin nende Dysplasie-Arthrose des linken Hüftgelenkes (M16.3), eine Bein ver kürzung rechts um etwa 1 cm (Q72.8), einen deutlichen, weitgehend fixierten Hohl-Rundrücken (M40.25) und muskuläre Dysbalancen (M62.99) sowie ein deut liches Übergewicht (E66.99, S. 57 f. Ziff. 3.1.2).

Dr. A.___ hielt fest (S.

66 ff.), die beidseitige Einschränkung der Knie gelenks beugung (rechts 130 und links 120°) verhindere die Einnahme der tiefen Hocke und erlaube nur eine kurzfristige Kniebeugehaltung zwischen 90 und 120°. We gen des Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese und der von der Be schwerdeführerin angegebenen wiederholten Reizzustände an der Knie vorder seit e beziehungsweise im Kapsel-Band-Apparat vorwiegend aussen sei eine kniende Position im Arbeitsprozess nicht zumutbar und im Privatleben nicht zu em pfeh len . Insofern seien auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aus zu schlies sen. Wegen der anhaltenden Beschwerden am linken Kniegelenk nach einer Total prothesen-Implantation und der nachgewiesenen leichten Arthrose auch im rechten Kniegelenk innen komme das Heben und Tragen von schweren Las ten in absehbarer Zukunft für die Antragstellerin nicht mehr infrage. An heben und Bewegen von mittelschweren Lasten bis etwa 15 kg sei nach Ab lauf einer Ein ge wöhnungsphase während etwa ein bis zwei Minuten auch mehr fach pro Stunde zumutbar.

Bei fehlendem Nachweis von Lockerungszeichen am linken Kniegelenk mehr als vier Jahre nach der Totalendoprothesen -Implantation und ausgewiesenem aus reichendem muskulärem Leistungsvermögen seien der Beschwerdeführerin Weg strecken zumindest bis 1000 m mit allenfalls ein bis zwei kurzen Pausen zwei- bis dreimal pro Tag zumutbar, wenn sie keine Gehhilfen in Anspruch nehme. Im Rahmen der abklärenden Untersuchung hätten sich keine mass geb li chen sons ti gen funktionellen Beeinträchtigungen der Bewegungsorgane er ge ben.

In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 vollschichtig mit einer Wochenarbeitszeit von etwa 40 Stunden re gelmässig eingesetzt werden. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (vgl. dazu auch Belastungsprofil, S. 71 f f .). Leidensangepasste Tätigkei ten seien also seit Januar 2009 im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen oder gegebenen falls be vorzugt im Sitzen mit der Möglichkeit, bei Bedarf aufzustehen und herumzuge hen, auf geeignetem ergonomischen Mobiliar mit entsprechender An ordnung der Arbeits materialien vollschichtig zumutbar. Dabei kämen vorüber gehende mit telschwere Belastungen (vgl. dazu Belastungsprofil, S. 71 f.

Ziff. 3.3.2) infrage, wenn nach ausreichender Gewöhnung an die neue Arbeits situation eine ange messene Ver besserung des Gefühls für den eigenen Körper und die Beherr schung der Belas tungs situation erreicht seien.

Aufgrund des Aktenstudiums, der vorgelegten Bilddokumente, der nach ge reich ten Berichte sowie der körperlichen Untersuchung vom 1 4. Oktober 2011 kom me er zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit qualitativen Ein schrän kungen seit Mitte Mai 2011 mindestens 50 % der angestammten Tätig keiten als Lagerarbeiterin ausführen könne und für leidensangepasste Tätig keiten mit ei nem Vollzeitpensum zu 100 % seit Januar 2009 einsetzbar sei. Die Durch füh rung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) er scheine nicht sinnvoll und zielführend, da im Rahmen der Untersuchung aus ortho pädischer Sicht eine deutliche Selbstlimitierung anlässlich der Unter suchung im Oktober 2011 zu erkennen gewesen sei (S. 80).

Ferner führte er aus, a us orthopädisch-gutachterlicher Sicht habe die Be schwer de führerin seit Februar 2008 zunächst mit 50 % und dann zunehmend mehr un d ab Januar 2009 vollschichtig in einer optimal angepas sten Tätigkeit arbeiten kön nen (S. 65 Ziff. 4). Ab Juli 2008 bis Januar 2009 ging er von einer 75%igen Arbeits fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit aus (S. 86). 5. 5 .1

Vorab ist festzuhalten, dass die bis zum 3 0. September 2008 ausgerichteten Ren ten leistungen unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen sind. So legte Dr. A.___ für den massgebenden Zeitpunkt nach Ablauf des Warte jahres (September 2006) unter Diskussion der Vorberichte in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin nach der ersten athroskopischen Opera tion vom Februar 2006 wieder zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätig keit war (nach der Abheilung seit August 2006). Ab Februar 2007 ist sodann eine Verschlechterung ausgewiesen, in Folge derer im Juli 2007 die Totalprothesen ope ration durchgeführt wurde mit nachfolgender vollumfänglich aufgehobener beziehungsweise bloss geringer Arbeitsfähigkeit bis Ende Januar 2008. Hernach ging er von einer erneuten Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % per Februar 2008, von 75 % per Juli 2008 und 100 % per Januar 2009 aus (Urk. 7/116 S.

85

f.). Diese Angaben korrelieren mit den Verfügungen der Beschwerdegegnerin. Da die

Beschwerdeführerin sodann die entsprechenden Einkommensvergleiche (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) zu Recht nicht beanstandet hat, hat es mit den getroffenen Feststellungen jedenfalls bis 30. September 2008 sein Bewenden. Stritti g und zu prüfen ist folglich nur mehr, ob die Beschwerdeführerin auch An spruch auf Ren tenleistungen über den 30. September 2008 hinaus hat. 5 .2

Das der Leistungsabweisung zugrunde liegende Gutachten vom 1 5. Dezember 2011 (E. 4 .3 hievor) von Dr. A.___ samt der ergänzenden Stellung nahme vom 5. September 2012 (Urk. 7/130) ist für die Be ant wor tung der sich hier stellenden Fragen um fassend und gibt insbesondere Aus kunft über den Verlauf d e r Arbeits fähig keit in an ge passter Tä tig keit. Die Ex pertise basiert auf ein läss lichen ortho pädischen Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Be schwer den und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Be schwerde führerin auseinander. Ins be sondere hielt Dr. A.___ fest, dass auch in den intensiven Nach unter suchun gen weder eine ausgeprägte Funktionsstörung noch eine Prothese lockerung

noch eine erhebliche Entzündung hätten bewiesen werden können. V iel mehr hätten sich im Rahmen der medizinischen Abklärung am 1 4. Oktober 2011 nicht nur eine durchaus befriedigende Leistungsfähigkeit des linken Knies wie auch des rechten Kniegelenks einschliesslich der zugehörigen Muskulatur ge zeigt, son dern auch ein deutliches selbstlimitierendes Gesamtverhalten der Be schwerde führerin (Urk. 7/116 S. 77).

Das Gutachten wurde weiter

in Kennt nis der Vorakten (inklusive der am Unter suchungstag ausgehändigten medi zinischen Berichte [Urk. 7/116 S. 25-28]) ab ge geben . Zum anlässlich der Be gutachtung nicht vorliegenden Bericht vom 2 6. August 2009 der Klinik B.___

(E. 4 . 2

hievor) nahm Dr. A.___

im Nach hinein am 5. September 2012 (Urk. 7/130 S.

10) Stellung . Die Er geb nisse wür dig te er im Rahmen seiner Beur teilung .

Die im Gutachten von Dr. A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit in be hinderungs an ge passter Tätigkeit ab Januar 2009 steht denn auch im Einklang mit der or tho p ädischen Beurteilung der begutachtenden Ärzten der Klinik Z.___ im Gut achten vom 2 3. Januar 2009, welche die Beschwerdeführerin in leichte n Ar beiten mit wechselnd sitzender und stehender Posi tion zu 100 % einsatzfähig hielten (E. 4. 1

hievor).

Schliesslich g ing en auch die behandelnden Rheumato logen der Klinik B.___ im Bericht vom 2 4. August 2011 (Urk. 7/116/103-105) aus rheumatologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfä higkeit für eine leichte Tätig keit mit Wechsel be lastung aus . Das anamnestische Beschwerde bild konnten sie zum Unter such ungs zeitpunkt nicht nachvollziehen (S.

2). 5 .3

Was den Bericht von Dr. med. C.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. med. D.___, Chefarzt Orthopädie, Klinik B.___, vom 2 6. August 2009 (E.

4 . 2

hievor) anbelangt, wo nach die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätig keit mit wechsel be lastenden Aufgaben eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sicher möglich sein soll te, so ist festzuhalten, dass d ieser Bericht das Gutachten von Dr. A.___, wel ches bezüglich der Arbeitsfähigkeit in behinderungs an ge passter Tätigkeit auch mit dem Gutachten der Klinik Z.___ im Einklang steht, nicht zu ent kräften vermag. Im Übrigen leuchtet die se Einschätzung hin sichtlich der Ar beitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit bei den ge nannten Be fun den nicht ein . Vielmehr

ist davon auszugehen ist, dass sich die Ärzte bei ihrer Beur teilung primär auf die geklagten Schmerzangaben der Be schwerde füh rerin stützten (vgl. dazu auch Stellungnahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130 /1-1 2 S. 12 Ziff. 11]) .

Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus ärztin nen und Hausärzten wie auch behandelnden Ärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Ver trau ensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc). Dies gilt analog für die behan deln den Fachärzte.

Das selbe gilt für den Bericht von 2 7. Juli 2011 (Urk. 7/116/102) von Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik B.___, zu Händen des Rechts vertreters der Beschwerdeführerin, in welchem er von einer mindestens 50%igen Arbeits fähig keit in angepasster Tätigkeit mit wechselbelastenden Arbeits aufgaben aus ging, hielt er doch auch fest, dass das Bild insgesamt weder am dann zumaligen

Unter suchungstag noch am 3 1. Mai 2011 in seiner Sprechstunde als isolierte knie bezogene Problematik imponiert habe. Vor diesem Hintergrund und ange sichts des Um standes, dass sich die v on der Beschwerdeführerin geschilderte tendenzielle Ver schlechterung kaum ha t objektivieren lassen, vermag diese Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit

– zumindest soweit daraus eine Arbeitsfähigkeit unter 75 % proklamiert werden sollte - ebenso wenig zu überzeugen (vgl. dazu auch Stellungnahme vom 5. September

2012 [Urk. 7/130 /1-12 S. 7]) .

Auch der Bericht von

Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medi zin FMH, vo m 1 3. März 2009 (Urk. 7/61) steht der Beurteilung von Dr. A.___ nicht entgegen, zumal

dieser festhielt, dass eine leichte Arbeit für die Beschwerdeführerin an sich theoretisch zumutbar sei, auch wenn es der Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer Einschränkungen kaum möglich sei, wieder eine Arbeits stelle zu finden .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00472 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Dietrich Urteil vom

25. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Yves Blöchlinger Advokaturbüros Metzger Blöchlinger

Figi Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1952 geborene X.___ arbeitete zuletzt ab 1. September 1998 als Lageristin für die Y.___ AG, bis diese das Arbeitsver hält nis per 31. August 2006 (effektiver letzter Arbeitstag: 6. Februar 2006 [Urk. 7/ 8 ]) aus gesundheitlichen Gründen beendete (Urk. 7/1, Urk. 7/27/3). Am 4. Juli 2006 (Urk. 7/1) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Art hrose und Menis kus schaden seit 27. September 2005 bei der Eidgenössischen In vali den ver sicherung (IV) zum Leistungs bezug an . Die IV-Stelle der Sozial ver siche rungsan stalt des Kantons Zürich klärte die erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse ab . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor bescheid vom 11. März 2008

[ Urk. 7/32 ], Einwand vom 2 5. April 2008 [Urk. 7/38 - 39 ]) und nach Prüfung weiterer Einwände und medizinischer Be richte (Urk. 7/5 0 -52, Urk. 7 /60-61) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom

10. Juli 2009 (Urk. 7/68-69) gestützt auf ein von ihr veranlasstes Gutachten der Klinik Z.___ vom 23. Januar 2009 (Urk. 7/5 7) ab 1. September 2006 bis 30. November 2007 eine ganze und ab 1. Dezember 2007 eine halbe Rente zu, die sie bis zum 31. Januar 200 8 befristete .

Die da gegen erhobene Beschwerde vom 1 1. September 2009 (Urk. 7/73 /3-10) wurde vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2009.00862 vom 1 3. Mai 2011 (Urk. 7/97) in dem Sinne gutgeheisse n, dass die Verfügungen vom 10. Juli 2009 aufge hoben w ur den und die Sache an die IV-Stelle zurück ge wiesen wurde. 1.2

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch-chirurgische Be gutach tung durch Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Trauma t olo gie des Bewegungsapparates, z ertifizierter medizinischer Gutachter SIM (Gutachten vom 1 5. Dezember 2012 [Urk. 7/115 -116 ]) . Mit Vorbescheid vom 26. März 2012 (Urk. 7/121) stellte die IV-Stelle der Versicherten ab 1. September 2006 bis 3 1. Janu ar 2007 eine halbe Rente, ab 1. Februar bis 30. September 2007 eine ganze Rente, ab 1. November 2007 bis 3 0. April 2008 eben falls eine ganze Rente

und ab 1. Mai bis 30. September

2008 eine halbe Rente in Aus sicht. Demge gen über verneinte sie einen Rentenanspruch der Ver sicherten für Oktober 2007 und ab Oktober 2008, wo gegen die Versicherte am 2. Mai 2012 (Urk. 7/124, vgl. dazu auch Urk. 7/123) ver schiedene Einwände er hob. Am 5. September 2012 nahm

Dr. A.___

zu den Einwänden der Ver sicherten Stel lung (Urk. 7/130) . Die Ver sicherte liess sich dazu am 20. September 2012 (Urk. 7/132) vernehmen . Mit vor datierten Verfügung en vom 8. Mai 2013 (Urk. 2/1-3, Urk. 1 S. 3 Ziff. 2) sprach

die IV-Stelle der Versicherten von September 2006 bis Januar 2007 (In validi täts grad von 56 %) eine halbe Rente, von

Februar 2007 bis April 2008 bei einem

In validitätsgrad von 74 % eine ganze Rente und von

Mai bis September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Rente zu . Ab 1. Oktober 2008 ver nein te sie demgegenüber einen Renten anspruch der Versicherten. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2 3. Mai 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit fol gen den Anträgen: 1. Es sei die Verfügung vom 8. Mai 2013 aufzuheben und ihr auch nach dem 3 0. September 2008 eine Invalidenrente auszurichten. 2. Im Weiteren sei davon Vormerk zu nehmen, dass die bis zum 30. Septem ber 2008 ausgesprochenen Rentenleistungen nicht be an stande t w e rden . 3. Zur Festsetzung der Invalidenrente ab 1. Oktober 2008 sei sie von einem un ab hängigen und kompetenten O rthopäden begutachten zu lassen. G e stützt auf die Ergebnisse der Begutachtung sei hernach der In validitäts grad neu zu bestimmen. 4. Eventualiter sei ihr eine berufliche Abklärung in einer BEFAS zu ge wäh ren. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzg l. MWS T) zulas ten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 20 . Juni 2013 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Ab wei sung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 24 . Juni 201 3

(Urk. 8) zur Kennt nis ge bracht wurde . 3.

Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Ent scheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

In formeller Hinsicht gilt zunächst zu prüfen, ob die Rüge der Be schwerde führe rin,

dass die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht und damit ihren An spruch auf rechtliches Gehör ver letzt haben soll (Urk. 1 S.

11 Ziff. 2.1), stich haltig ist. 1.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Dar stell ung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhal tes und der rechtlichen Erwä gungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Ent scheides muss so abgefasst sein, dass die betrof fene Person ihn gege benen falls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechts mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwal tung aus drück lich mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein wand auseinander setzen muss; viel mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/ dd mit Hin weis, 118 V 56 E. 5b).

Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Ver letz ung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die be troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwer de instanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts lage frei über prüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des recht lichen Gehörs dann ab z usehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leer lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 387 E.

5.1 mit Hinweis). 1. 3

Auch wenn keine (detaillierte) Auseinander setzung mit den von der Be schwer de führer in vorgebrachten Einwänden in den Eingaben vom 2. Mai und 2 0. Septem ber 2012 gegen das Gutachten von Dr. A.___

erfolgt ist, wer den in den Ver fügungen

vom 8. Mai 2013 (Urk. 2 /1-3) die Überlegungen ge nannt, von denen sich die IV-Stelle leiten liess und auf welche sich der Ent scheid stützte. S o weit der An spruch auf recht liches Gehör durch das voran ge gangene Ver fah ren tan giert ist, wäre ein solcher Man gel jedenfalls im Rahmen des vor lie genden Pro zesses geheilt worden, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit er h ie lt, sich vor dem hiesigen Gericht als Beschwerdeinstanz zu äussern, welches den Sach verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver blei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be tracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es

über die Invalidenversicherung [ IVG ]). 2.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden ein kom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Ein kom mens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt vor aus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des ana log anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Verord nung über die Invalidenversicherung IVV fest zusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Ren tenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzuspre chung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bezie hungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit H inweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicher ten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Be fristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die un bestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 E.

2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den

Rentenanspruch für den gesamten verfü gungsweise geregelten Zeitraum und da mit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urtei l des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak te n (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 3 .

3 .1

Die Verwaltung ging in ihren Verfügungen vom 8 . Mai 20 13

(Urk. 2/1-3) ge stützt auf das Gutachten von Dr. A.___

vom 1 5. Dezember 2011

davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit seit 2 9 . September 2005 in d er Arbeits fähigkeit erheblich eingeschränkt sei und sie ihre zuletzt aus geübte Tätigkeit als Verkäuferin (richtig: Lageristin [Urk. 7/8]) nicht oder nur noch ein ge schränkt ausüben könne, hingegen sei ihr aktuell eine angepasste Tätigkeit voll z eitlich zumutbar. Ausgehend vo n einer Arbeitsfähigkeit von 50 %

vom 1. September 2006 bis 3 1. Januar 2007, einer Arbeitsfähigkeit vo n 30 % vom 1. Februar bis 3 0. Juni 2007, einer Arbeitsfähigk eit von 0 % vom 1. Juli bis 17. November 2007, einer Arbeitsfähigkeit von 25 % vom 1 8. November 2007 bis 3 1. Januar 2008, einer Arbeitsfähigkeit vom 50 % vom 1. Februar bis 30. Juni 2008 und einer Arbeitsfähigkeit vo n 75 % vom 1. Juli 2008 bis 31. Januar 2009 sowie einer Arbeitsfähigkeit von 100 % seit Februar 2009 in an ge passter Tätig keit sprach die IV-Stelle X.___ deshalb vom 1. September 2006 bis 3 1. J anuar 2007 eine halbe Rente, vom 1. Februar 2007 bis 3 0. April 20 08 eine ganze Rente und vom 1. Mai bis 3 0. September 2008 eine befristete halbe Rente zu. Ab Oktober 2008 verneinte sie einen Renten an spruch. 3.2

Die Beschwerdeführerin

brachte verschiedene Kritikunkte sowohl in formeller als

auch in mate rieller Hinsicht gegen das Gutachten von Dr. A.___ vor und machte gel tend, dara uf könne nicht ab ge stellt werden (Urk. 1 S. 12 ff. 2.2 ff.) . Die

angefochtenen Verfügungen vom 8. Mai 2013 seien auf zu heben und die Frage der Restarbeitsfähigkeit ab 1. Oktober 2008 neu ab zu klären und eine Begutach tung durch einen unabhängigen und kompetenten Ortho pä den, eventuell mit einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL), anzuordnen und der Invaliditätsgrad sowie der Rentenanspruch ab 1. Oktober 2008 neu zu bestimmen

(Urk. 1 S.

18 Ziff. 3) . Eventuell sei – sofern ihren Anträgen gemäss Ziff. 1-3 nicht stattgegeben werde - eine berufliche Ab klärung in einer BEFAS einzuleiten (Urk. 1 S. 19 Ziff. 4) .

4 . 4 . 1

Dem von der IV-Stelle veranlassten Gutachten der Orthopädie der Klinik Z.___ vom 23. Januar 2009, das unter anderem auf einer Untersuchung der Ver sicherten vom 28. November 2008 und ein er gleichentags vorgenommenen Com puter tomographie (Knierotation links) beruht (Urk. 7/5 7), sind die Diagnose resi stenter Kniebeschwerden links „im Sinne eines anterior

knee

pain bei Status nach Innex-Kniearthroplastik links“ vom 27. Juli 2007 bei invalidisierender Gon arthrose (bei den Differentialdiagnosen Malrotation der Tibiakomponente, retro patelläre

Arthrosebeschwerden) sowie die Nebendiagnose einer Adipositas, einer arteriellen Hypertonie und einer Sensibilisierung vom Spättyp auf Nickel sulfat, Kobalt chlorid und Palladiumchlorid zu entnehmen (S. 12 f.). Bei der Be gutachtung habe sich klinisch vor allem ein re tropatellärer Schmerz, welcher nach intraartikulärer Infiltration auf der visuell-analogen Skala von 8 auf 2 habe reduziert werden könn e n, gezeigt . In der aktuellen Literatur würden Fälle eines „ anterior

knee

pain “ bei Fehlrotation der Tibiakomponente beschrieben. Dies sei operabel; eine Schmerzfreiheit könne jedoch nicht garan tiert werden, da sicher lich ein Teil der Beschwerden auf eine muskuläre Dysba lance zurück zu führen sei. Anderer seits könne der anteriore Knieschmerz wie er wähnt aus der Fehl ro tation der Tibia beziehungsweise der „sekundären Abnütz ung der Patella rück fläche “ resultieren (S.

14 f.). Die Explorandin sei als Lageristin wei ter hin zu 100 % arbeitsunfähig, für angepasste Tätigkeiten (leichte Arbeiten mit wech selnd sitzender und stehender Position) bestehe hingegen eine 100%ige Ein satz fähig keit. Eine Wiedereingliederung könnte jedoch aufgrund der man gelnden Sprach kenntnisse und mittelmässigen Schulbildung schwierig werden (S. 15) .

4 . 2

Am 26. August 2009 (Urk. 7/73 /14-15) fand eine Besprechung des Vorgehens bei Restbeschwer den nach Kniearthroplastik links in der Klinik B.___ statt. Laut Bericht zuhanden des Rechtvertreters vom gleichen Tag - welcher auch den Zeitraum vor Verfügungserlass am 10. Juli 2009 beschlägt - hat die Patientin zwei Jahre postoperativ eher zunehmende als abnehmende Beschwerden; die Schmerzen äusserten sich weiter hin extremst bei Belastung und beim Sitzen. Es komme nach etwa zehn Mi nu ten zu einer Art Blockierung mit Schwellung des Kniegelenks sowie des ge sam ten Unter schen kels. Velofahren sei während etwa 20 Minuten pro Tag möglich. Ausser dem be stehe das Gefühl von Ameisenlaufen im gesamten Knie gelenk. Die Be schwerde führerin habe keine Nachtschmerzen. Das Röntgen vom 15. Juli 2009 habe eine unveränderte korrekte Implantatlage ohne Hinweis auf Locke rung oder Fehlim plantation ergeben. Die Patella befinde sich zentriert in leich tem Tief stand. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerden auf ei ne mass gebende Fehlimplantation der Prothese zurückzu führen seien. Es habe sich zum Teil eine Chronifizierung der Beschwerden ent wickelt, welche schwie rig zu be handeln sein werde. Es sollte eine bestmögliche analgetische Therapie er folgen, gegebe nenfalls in einer Schmerzklinik. Ausser dem bestehe ein ge wis ses muskuläres Defizit, welches durch regelmässiges T raining sowie inter mit tierende Physio therapiesitzungen verbessert werden sollte . Als La geristin bestehe eine volle Ar beitsunfähigkeit; eine angepasste Tä tigkeit mit wechselnden Aufgaben sei mit einem 50%igem Pensum sicher möglich. Bei Be darf könne in der Klinik B.___ eine EFL durchgeführt werden . 4 . 3

Im Gutachten vom 1 5. Dezember 2011 (Urk. 7/115 -116) nannte Dr. med. A.___

folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit (S.

56

f. Ziff. 3.1.1) : - Funktionsbeeinträchtigung des linken Beines mit Schonverhalten und leich tem Entlastungshinken nach folgender Entwicklung: - 2 9. September 2005: Schwellung des linken Kniegelenkes ohne äusse ren Anlass - 1 4. November 2005: Magnetresonanztomographie (MRI): deutlicher Knie gelenkserguss (M24.49), Knorpelschaden im inneren Kniegelenks-Komparti ment (M23.99), Stresszeichen am Schienbeinkopf und an der Ober schenkelrolle mit Bone

bruise (T14.20) sowie Kontinuitäts unter brechung des Inn enmeniskus im Hinterhornbereich (M23.39) - 2 8. Februar 2006: arthroskopische Operation: teilweise Menis kus ent fer nung innen und aussen, Microfracturing an der inneren Ober schenkel rolle und Injektion von Chondroitinsulfat in das Kniegelenk nach der Operation - 2 3. Juli 2007: Implantation einer ungekoppelten Knie-Totalprothese (Z96.6) mit nachfolgender Heilungsverzögerung - Verdacht auf hot-patella-Syndrom (Juni 2008) - verzögerter Krafteinsatz ohne objektivierbares Kraft-Defizit - Beugedefizit an beiden Kniegelenken (links ausgeprägter als rechts) - angeborene Formvariante etwa entsprechend Stadium Wiberg II beid seits - reizlose Narben nach Arthroskopie und Knie-Totalprothesen-Opera tion links - leichte Chondropathia

patellae rechts (M22.4) - Reizung des Kapsel-Band-Apparates am linken Kniegelenk vor wie gend aussen (M23.99)

Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er eine be gin nende Dysplasie-Arthrose des linken Hüftgelenkes (M16.3), eine Bein ver kürzung rechts um etwa 1 cm (Q72.8), einen deutlichen, weitgehend fixierten Hohl-Rundrücken (M40.25) und muskuläre Dysbalancen (M62.99) sowie ein deut liches Übergewicht (E66.99, S. 57 f. Ziff. 3.1.2).

Dr. A.___ hielt fest (S.

66 ff.), die beidseitige Einschränkung der Knie gelenks beugung (rechts 130 und links 120°) verhindere die Einnahme der tiefen Hocke und erlaube nur eine kurzfristige Kniebeugehaltung zwischen 90 und 120°. We gen des Status nach Implantation einer Knie-Totalprothese und der von der Be schwerdeführerin angegebenen wiederholten Reizzustände an der Knie vorder seit e beziehungsweise im Kapsel-Band-Apparat vorwiegend aussen sei eine kniende Position im Arbeitsprozess nicht zumutbar und im Privatleben nicht zu em pfeh len . Insofern seien auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten aus zu schlies sen. Wegen der anhaltenden Beschwerden am linken Kniegelenk nach einer Total prothesen-Implantation und der nachgewiesenen leichten Arthrose auch im rechten Kniegelenk innen komme das Heben und Tragen von schweren Las ten in absehbarer Zukunft für die Antragstellerin nicht mehr infrage. An heben und Bewegen von mittelschweren Lasten bis etwa 15 kg sei nach Ab lauf einer Ein ge wöhnungsphase während etwa ein bis zwei Minuten auch mehr fach pro Stunde zumutbar.

Bei fehlendem Nachweis von Lockerungszeichen am linken Kniegelenk mehr als vier Jahre nach der Totalendoprothesen -Implantation und ausgewiesenem aus reichendem muskulärem Leistungsvermögen seien der Beschwerdeführerin Weg strecken zumindest bis 1000 m mit allenfalls ein bis zwei kurzen Pausen zwei- bis dreimal pro Tag zumutbar, wenn sie keine Gehhilfen in Anspruch nehme. Im Rahmen der abklärenden Untersuchung hätten sich keine mass geb li chen sons ti gen funktionellen Beeinträchtigungen der Bewegungsorgane er ge ben.

In einer optimal leidensangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin seit Januar 2009 vollschichtig mit einer Wochenarbeitszeit von etwa 40 Stunden re gelmässig eingesetzt werden. Die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (vgl. dazu auch Belastungsprofil, S. 71 f f .). Leidensangepasste Tätigkei ten seien also seit Januar 2009 im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen oder gegebenen falls be vorzugt im Sitzen mit der Möglichkeit, bei Bedarf aufzustehen und herumzuge hen, auf geeignetem ergonomischen Mobiliar mit entsprechender An ordnung der Arbeits materialien vollschichtig zumutbar. Dabei kämen vorüber gehende mit telschwere Belastungen (vgl. dazu Belastungsprofil, S. 71 f.

Ziff. 3.3.2) infrage, wenn nach ausreichender Gewöhnung an die neue Arbeits situation eine ange messene Ver besserung des Gefühls für den eigenen Körper und die Beherr schung der Belas tungs situation erreicht seien.

Aufgrund des Aktenstudiums, der vorgelegten Bilddokumente, der nach ge reich ten Berichte sowie der körperlichen Untersuchung vom 1 4. Oktober 2011 kom me er zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit qualitativen Ein schrän kungen seit Mitte Mai 2011 mindestens 50 % der angestammten Tätig keiten als Lagerarbeiterin ausführen könne und für leidensangepasste Tätig keiten mit ei nem Vollzeitpensum zu 100 % seit Januar 2009 einsetzbar sei. Die Durch füh rung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) er scheine nicht sinnvoll und zielführend, da im Rahmen der Untersuchung aus ortho pädischer Sicht eine deutliche Selbstlimitierung anlässlich der Unter suchung im Oktober 2011 zu erkennen gewesen sei (S. 80).

Ferner führte er aus, a us orthopädisch-gutachterlicher Sicht habe die Be schwer de führerin seit Februar 2008 zunächst mit 50 % und dann zunehmend mehr un d ab Januar 2009 vollschichtig in einer optimal angepas sten Tätigkeit arbeiten kön nen (S. 65 Ziff. 4). Ab Juli 2008 bis Januar 2009 ging er von einer 75%igen Arbeits fähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit aus (S. 86). 5. 5 .1

Vorab ist festzuhalten, dass die bis zum 3 0. September 2008 ausgerichteten Ren ten leistungen unbestritten und aufgrund der Akten auch ausgewiesen sind. So legte Dr. A.___ für den massgebenden Zeitpunkt nach Ablauf des Warte jahres (September 2006) unter Diskussion der Vorberichte in nachvollziehbarer Weise dar, dass die Beschwerdeführerin nach der ersten athroskopischen Opera tion vom Februar 2006 wieder zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätig keit war (nach der Abheilung seit August 2006). Ab Februar 2007 ist sodann eine Verschlechterung ausgewiesen, in Folge derer im Juli 2007 die Totalprothesen ope ration durchgeführt wurde mit nachfolgender vollumfänglich aufgehobener beziehungsweise bloss geringer Arbeitsfähigkeit bis Ende Januar 2008. Hernach ging er von einer erneuten Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % per Februar 2008, von 75 % per Juli 2008 und 100 % per Januar 2009 aus (Urk. 7/116 S.

85

f.). Diese Angaben korrelieren mit den Verfügungen der Beschwerdegegnerin. Da die

Beschwerdeführerin sodann die entsprechenden Einkommensvergleiche (Urk. 2/1 Verfügungsteil 2) zu Recht nicht beanstandet hat, hat es mit den getroffenen Feststellungen jedenfalls bis 30. September 2008 sein Bewenden. Stritti g und zu prüfen ist folglich nur mehr, ob die Beschwerdeführerin auch An spruch auf Ren tenleistungen über den 30. September 2008 hinaus hat. 5 .2

Das der Leistungsabweisung zugrunde liegende Gutachten vom 1 5. Dezember 2011 (E. 4 .3 hievor) von Dr. A.___ samt der ergänzenden Stellung nahme vom 5. September 2012 (Urk. 7/130) ist für die Be ant wor tung der sich hier stellenden Fragen um fassend und gibt insbesondere Aus kunft über den Verlauf d e r Arbeits fähig keit in an ge passter Tä tig keit. Die Ex pertise basiert auf ein läss lichen ortho pädischen Unter suchungen, berück sichtigt die geklagten Be schwer den und setzt sich mit diesen sowie dem Ver halten der Be schwerde führerin auseinander. Ins be sondere hielt Dr. A.___ fest, dass auch in den intensiven Nach unter suchun gen weder eine ausgeprägte Funktionsstörung noch eine Prothese lockerung

noch eine erhebliche Entzündung hätten bewiesen werden können. V iel mehr hätten sich im Rahmen der medizinischen Abklärung am 1 4. Oktober 2011 nicht nur eine durchaus befriedigende Leistungsfähigkeit des linken Knies wie auch des rechten Kniegelenks einschliesslich der zugehörigen Muskulatur ge zeigt, son dern auch ein deutliches selbstlimitierendes Gesamtverhalten der Be schwerde führerin (Urk. 7/116 S. 77).

Das Gutachten wurde weiter

in Kennt nis der Vorakten (inklusive der am Unter suchungstag ausgehändigten medi zinischen Berichte [Urk. 7/116 S. 25-28]) ab ge geben . Zum anlässlich der Be gutachtung nicht vorliegenden Bericht vom 2 6. August 2009 der Klinik B.___

(E. 4 . 2

hievor) nahm Dr. A.___

im Nach hinein am 5. September 2012 (Urk. 7/130 S.

10) Stellung . Die Er geb nisse wür dig te er im Rahmen seiner Beur teilung .

Die im Gutachten von Dr. A.___ attestierte Arbeitsfähigkeit in be hinderungs an ge passter Tätigkeit ab Januar 2009 steht denn auch im Einklang mit der or tho p ädischen Beurteilung der begutachtenden Ärzten der Klinik Z.___ im Gut achten vom 2 3. Januar 2009, welche die Beschwerdeführerin in leichte n Ar beiten mit wechselnd sitzender und stehender Posi tion zu 100 % einsatzfähig hielten (E. 4. 1

hievor).

Schliesslich g ing en auch die behandelnden Rheumato logen der Klinik B.___ im Bericht vom 2 4. August 2011 (Urk. 7/116/103-105) aus rheumatologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfä higkeit für eine leichte Tätig keit mit Wechsel be lastung aus . Das anamnestische Beschwerde bild konnten sie zum Unter such ungs zeitpunkt nicht nachvollziehen (S.

2). 5 .3

Was den Bericht von Dr. med. C.___, Assistenzärztin Orthopädie, und Dr. med. D.___, Chefarzt Orthopädie, Klinik B.___, vom 2 6. August 2009 (E.

4 . 2

hievor) anbelangt, wo nach die Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätig keit mit wechsel be lastenden Aufgaben eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sicher möglich sein soll te, so ist festzuhalten, dass d ieser Bericht das Gutachten von Dr. A.___, wel ches bezüglich der Arbeitsfähigkeit in behinderungs an ge passter Tätigkeit auch mit dem Gutachten der Klinik Z.___ im Einklang steht, nicht zu ent kräften vermag. Im Übrigen leuchtet die se Einschätzung hin sichtlich der Ar beitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit bei den ge nannten Be fun den nicht ein . Vielmehr

ist davon auszugehen ist, dass sich die Ärzte bei ihrer Beur teilung primär auf die geklagten Schmerzangaben der Be schwerde füh rerin stützten (vgl. dazu auch Stellungnahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130 /1-1 2 S. 12 Ziff. 11]) .

Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus ärztin nen und Hausärzten wie auch behandelnden Ärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mit unter im Hin blick auf ihre auftragsrechtliche Ver trau ensstellung in Zweifels fällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patien ten aussagen (BGE 125 V 351 E.

3b/cc). Dies gilt analog für die behan deln den Fachärzte.

Das selbe gilt für den Bericht von 2 7. Juli 2011 (Urk. 7/116/102) von Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie, Klinik B.___, zu Händen des Rechts vertreters der Beschwerdeführerin, in welchem er von einer mindestens 50%igen Arbeits fähig keit in angepasster Tätigkeit mit wechselbelastenden Arbeits aufgaben aus ging, hielt er doch auch fest, dass das Bild insgesamt weder am dann zumaligen

Unter suchungstag noch am 3 1. Mai 2011 in seiner Sprechstunde als isolierte knie bezogene Problematik imponiert habe. Vor diesem Hintergrund und ange sichts des Um standes, dass sich die v on der Beschwerdeführerin geschilderte tendenzielle Ver schlechterung kaum ha t objektivieren lassen, vermag diese Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit

– zumindest soweit daraus eine Arbeitsfähigkeit unter 75 % proklamiert werden sollte - ebenso wenig zu überzeugen (vgl. dazu auch Stellungnahme vom 5. September

2012 [Urk. 7/130 /1-12 S. 7]) .

Auch der Bericht von

Dr. med. F.___, Spezialarzt für Innere Medi zin FMH, vo m 1 3. März 2009 (Urk. 7/61) steht der Beurteilung von Dr. A.___ nicht entgegen, zumal

dieser festhielt, dass eine leichte Arbeit für die Beschwerdeführerin an sich theoretisch zumutbar sei, auch wenn es der Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer Einschränkungen kaum möglich sei, wieder eine Arbeits stelle zu finden . 5.4

5.4.1

Die Beschwerdeführerin monierte, dass sich Dr. A.___

nicht mit den aktuellen medizinischen Berichten dokumentiert (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 1.5) habe. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Dr. A.___ die ak tuellen Berichte an lässlich der Begutachtung ausgehändigt hat. Der Inhalt dieser Berichte fand also eben falls Eingang ins Gutachten vom 2 5. Dezember 2011 (Urk. 7 /11 6 S. 25 ff. Ziff. 1. 2 .4) und in die Beurteilung von Dr. A.___ . 5.4.2

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, dass der Be richt vom

26. August 2009 von der Klinik B.___

Dr. A.___

nicht vorgelegen habe (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.6) und er sich deshalb auch nicht mit dem Inhalt dieses Berichtes ausei nander gesetzt habe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 1.8). Grundsätzlich ist der Be schwerde füh rerin beizupflichten, dass der besagte Bericht der Klinik B.___

Dr. A.___ korrekterweise bereits anlässlich der Begutachtung hätte vorliegen müs sen. In dem Dr. A.___ zum besagten Bericht der Klinik B.___ indes nach träglich hat Stellung nehmen und d en Bericht in seine Beurteilung hat ein flies sen lassen können (vgl. dazu Stellungnahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130 /1-12 ]), wurde dieser der Expertise anhaftende Mangeln nachträglich behoben . 5. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 1.5, vgl. dazu auch Urk. 3/2), der Gutachter Dr. A.___ habe sie mit einer Vielzahl sach- und fa chfremder Fragen konfrontiert, so ist festzuhalten, dass darin noch kein An schein der Be fangen heit zu erblicken ist und die gestellten Fragen auch nicht un zu lässig waren. Der Um stand, dass Dr. A.___ diese Fragen im Rahmen der orthopädischen Be gutachtung stellte, ändert nichts am Beweiswert des Gutach tens (vgl. dazu auch Stellungnahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130 /1-12 S.

2

Ziff. 1]) .

Ganz im Gegenteil w ar er bei festgestellter Symptom ausweitung gehalten, auch weitergehende Fragen zu stellen. 5. 4 .4

Die Beschwerdeführerin brachte weiter vor, der Vorhalt einer Selbstlimitierung sei gesucht und nicht schlüssig (Urk. 1 S.

14 Ziff. 2.2.4). Der Gutachter habe damit in un recht mässiger Weise darauf hingewirkt, die Ein schränkungen und Schmer zen als un glaubwürdig darzustellen. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist fest zu hal ten, dass es Aufgabe des Gutachters ist, die Verhaltensweise des Ex ploranden zu beschreiben und somit auch auf ein selbstlimitierendes Verhaltens hin zu weisen. Insbesondere begründete Dr. A.___ die festgestellte Selbstlimi tie rung (=

Schonverhalten) nebst den Beobachtungen im Zusammenhang mit der Hock-Position auch mit weiteren konkreten Beispielen (Urk. 7/116 S. 58 Ziff. 2 lit . b bis c). Insofern ist der Einwand nicht stichhaltig (vgl. dazu auch Stellung nahme vom 5. September 2012 [ Urk. 7/130 /1-12 S. 4 Ziff. 4 ]) . 5. 4.5

Die Beschwerdeführerin kritisierte weiter, dass die Begutachtung durch Dr. A.___ entgegen Ziffer 4 der Kriterien für die Durchführung von poly dis zi plinären medizinischen Gutachten zur Beurteilung von Leistungsansprüchen der IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen (Urk. 3/5) nicht in einer Arzt pra xis, sondern in einer Privatwohnung ohne geeignete Infrastruktur für eine ortho pä dische Begutachtung (Urk.

1 S.

5 Ziff. 1.4 und S.

13 Ziff. 2.2.2) statt ge fun den habe.

In Bezug auf diesen Kritikpunk ist mit Dr. A.___

festzuhalten (Stellung nahme vom 5. September 2012 [Urk. 7/130/13-15 S. 2 Ziff. 5]), dass bei einer monodisziplinären Begutachtung und einer „Einzel-Gutachter-Praxis“ ne ben dem Praxisraum zur Durchführung der Abklärung keine weiteren Räum lichkeiten nötig sind. Selbst wenn die Untersuchung in einem Praxisraum der Privat woh nung des Gutachters er folgt sein sollte, was durchaus etwas unge wöhnlich wäre, spricht dies nicht per se gegen eine fachkundige Untersuchung und bildet auch keinen Grund dafür, den Beweiswert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. In sofern verfängt auch dieser Einwan d der Beschwerdeführerin nicht. 5. 4.6

Ein weiterer von der Beschwerdeführerin erhobener Einwand geht sinngemäss da hin (Urk. 1 S.

15 Ziff. 2.2.5), dass eine EFL hätte durchgeführt werden müs sen.

Hinsichtlich dieses Kritik punktes ist festzuhalten, dass eine EFL r echt spre chungs gemäss nicht im mer indiziert ist; massgebend ist insbesondere, ob sie von ärzt licher Seite aus drück lich als zweckmässigste Massnahme für eine zu ver lässige und anders nicht mög liche Einschätzung der Leistungsfähigkeit em pfohlen wurde (Urteil des Bun des gerichts 8C_620/2009 vom 2 6. Oktober 2009 E.

4.2.2). Nicht angezeigt ist eine EFL dort, wo die versicherte Person von einer tieferen als der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit überzeugt ist (Urteile des Bundes gerichts 8C_967/2010 vom 2 3. Februar 2011 E.

5.5, 9C_512/2009 vom 2 5. November 2009 E.

5.3).

Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass keine EFL durch geführt wurde, denn zu keinem Zeitpunkt wurde von ärzt licher Seite die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit als dermassen erschwert er achtet, dass eine EF L empfohlen worden wäre. Selbst die Arztpersonen der Klinik B.___ führten einzig aus, dass sie bei Bedarf auch eine EFL in der rheumatologischen Ab tei lung nach vorheriger Kostengutsprache von der Kran kenkasse durchführen könnten (Urk. 7/73/14-15 S.

2). Dass sie ihre Einschät zung nur nach erfolgter EFL ab geben könnten, geht daraus jedenfalls nicht her vor.

Die massgebende Ein schränkung ergibt sich aus der Beeinträchtigung im Be reich

des linken Knies, welcher der orthopädische Gutachter vollumfänglich Rechnung getragen hat, in dem er ein dem Leiden angepasstes Belastungsprofil formu liert e (E.

3.3

hie vor). Es ist nicht ersichtlich, welche darüber hinaus reichen den Erkennt nisse ein Be lastungstest zu vermitteln vermöchte.

5.4. 7

Da vorliegend die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der be hinderungs ange pass ten Tätigk eit massgebend ist, ist auf den Einwand, dass die Beurteilung der Ar beits fähigkeit in bisheriger Tätigkeit durch Dr. A.___ sowohl der Beurteilung der Gutachter der Klinik Z.___ als auch der behandelnden Ärzte der Klinik B.___ widerspreche (Urk. 1 S. 15 Ziff. 2.2.6), nicht näher einzu gehen. 5. 4. 8

Zusammenfassend überzeugt die Ex pertise von Dr. A.___ hinsichtlich der Da . legung der medizinischen Zustände und der Beur teilung und dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in behinderungs angepasster Tätig keit .

Nach dem Gesagten ist gestützt auf das Gutachten vom 15. Dezember 2011 von

Dr. A.___

(für den streitigen Zeitraum) ab Juli 2008 von einer 75%igen und ab Januar 2009 von einer voll ständigen Arbeitsfähigkeit in behinderungs ange passter Tätigkeit

auszu gehen.

Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Von er gänzenden Beweismassnahmen und insbesondere der Anordnung einer wei te ren orthopädischen medizinischen Begutachtung beziehungsweise einer beruf lichen Abklärung in einer BEFAS sind

- entgegen den diesbezüglichen (Even tual-)Anträ g en der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2

Ziff. 3 und 4) – keine neuen Er kennt nisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen

ist (anti zipierte Beweis wür digung; BGE 124 V 94 E. 4b, BGE 122 V 162 E . 1d mit Hinweis). 6 .

Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für den streitigen Zeitraum ab Oktober 2008 im Erwerbsbereich auswirkt. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich,

basie ren d auf einer Arbeitsfähigkeit ab Juli 2008 von 75 % und ab Februar von 100 %, ist nicht zu beanstanden und wurde auch von der Beschwerdeführerin nich t bemängelt, weshalb auf die in der Verfügung vom 8. Mai 2013 (Urk. 2/1, vgl. dazu auch Urk. 7/118 -119) gemachten Ausführungen verwiesen wer den kann.

Bei einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit ab Juli 2008 von 75 % respektive 100 % ab Februar 2009 resultieren un ter Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab zuges von 10 % vom Tabellenlohn renten ausschliessende Invalidiätsgrad e von 35 % beziehungsweise 13 % . Die Rentenaufhebung erfolgte sodann unter Beach tung der 3-Monatsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV. Demnach hat es mit den in der Verfügung vom 8. Mai 2013 zu gesprochenen Renten sein Bewenden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7 .

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zu legen (Art. 69 Abs. 1 bis I VG), ermessensweise auf Fr. 8 00 .-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu ge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Yves Blöchlinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen - Valitas Sammelstiftung BVG, Wenigstrasse 1, 8004 Zürich sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubDietrich