Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 61 , war vom 1. Juli 1981 an vollzeitlich als Reini gungsangestellte im Y.___ tätig (Urk. 8/5) ,
bis sie am 7. Januar 2002 als Beifahrerin des vorderen Fahrzeugs in einen Auffahrunfall verwickelt wurde (Urk. 8/7/3) .
Am
14. Februar 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf ein
Be schleunigungstrauma der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
(berufliche Eingliede rungsm assnahmen, Rente) an (Urk. 8/1-2 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Verfügungen vom 4. August 2004 und vom 26. November 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/22 und 8/26). Dies insbesondere g estützt auf das neurologische Gutachten des Z.___ vom 18. Februar 2004 , in welchem
ein Status nach HWS-Distor sionstrauma infolge Heckauffahrkollision am 7. Januar 2002 mit chronischem cervicocephalem Schmerzsyndrom mit chronifizierter Migräne, mit Verdacht auf Aggravation der chronischen Schmerzen infolge massiven Schmerzmittelüber gebrauchs , mit reaktiver Depression und Angststörung sowie mit sekundär mit tel schweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten diagnostizier t wurde (Urk. 8 /16/5 ) . 1.2
Mit Mitteilung vom
7. Februar 2006
bestätigte die IV-Stelle
revisionsweise die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mangels Ände run g (Urk. 8/33 ). 1.3
Auch im Rahmen des 200 9 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/40 ff. ) wurde keine Veränderung festgestell t und die bisherige Rente mit Mitteilung vom
27. März 2009 bestätigt ( 8/44 ). 1. 4
Anlässlich eines im April 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/47-48) holte die IV-Stelle beim Hausa rzt der Versicherten, Dr. med. A.___ , Fach arzt für Allgemeinmedizin , den Arztbericht vom
4. Januar 2013 ( Urk. 8/51 ) ein und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/53- 65 ) die Rente ge stützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversi cherung (IVG) vom 18. März 2011 auf (Verfügung vom 16. April 2013,
Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob
X.___
am
21. Mai 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der bis herigen ganzen Rente. Eventualiter beantragte sie, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben (Urk.
1 S.
2) . Als neuen Beleg reichte sie einen Bericht der B.___
vom
6. Mai 2013 ein (Urk. 3 /3 ). In pro zessualer Hin sicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie der
unentgeltlichen Rechtsv erbeiständung (Urk. 1 S.
2). Mit Be schwerdeantwort vom
1.
Juli 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am
3.
Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin das For mular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit samt Belegen ein (Urk. 10 bis 12 ). Mit gerichtlicher Ver fügung vom 10. Juli 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent geltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen und der Beschwerdeführerin wurde die Beschwer deantwort zur Kenntnisnahme zu ge stellt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali den versicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenre visio nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerin nen und
-bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva
Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter
29. November 2010, S. 2). 1.3
Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer de n Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder auf gehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht er füllt sind.
Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Be stimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter
dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beur tei len ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 1.4
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerz störungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic
Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensi bi li täts - und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funk ti ons aus fälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundes ge richts).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht
darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmer zen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durc h or ga nische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz- Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Cha rakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begrün deten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf
die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) über tragen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht sprech ung des Bundesgerichts). 1.5
Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest ge legt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun des gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 3).
Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender mass geb lich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fach per sonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver sicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbe züglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.
Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen ( vorstehende E. 1.4) darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechts anwender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psy chiatrische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aus sprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte,
wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen be ruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden versicherung, Rz .
1693 ). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamt würdigung der Si tua tion, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Res sourcen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2013 ( Urk.
2) die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 aufgehoben. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre Beschwerden nicht pathogenetisch -ätiologisch unklar seien. Bei der Begutachtung vor sechs einhalb Jahren sei die persistierende Rückenproblematik nicht untersucht wor den und die schlimmer gewordenen Schulterbeschwerden links sowie die bereits bei der Rentenzusprache eine Arbeitstätigkeit verunmöglichenden neurologi schen Defi zite seien ebenfalls unberücksichtigt geblieben bei der Rentenaufhe bung
(Urk. 1 , Urk. 3/4 ).
Im Übrigen habe sie sich sozial zurückgezogen (Urk. 3/4). 3.
3.1
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stützte sich die Beschwerdegegnerin ins besondere auf das neurologische Gutachten mit neuropsychologischem Teil gutachten des Z.___ vom 18. Februar 2004 (Urk. 8/16/1-9). Die Beschwerdeführerin klagte über Schmerzen am ganzen Körper (maximal im Nacken und Kopf) mit Begleiterscheinungen wie Kribbeln in den Händen, unge richtetem Schwindel, Licht-, Lärm- und Bewegungsempfindlichkeit, Übelkeit und gelegentlichem Erbrechen, sowie über neuropsychologische (Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen) sowie psychische Probleme (Schlafstörung, Ap pe titlosigkeit, Verlust der Lebensfreude; Urk. 8/16/3). Als Diagnose wurde ein Statu s nach HWS-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrkollision am 7. Januar 2002 mit chronischem cervicocephalem Schmerzsyndrom mit chronifizierter Migräne, mit Verdacht auf Aggravation der chronischen Schmerzen infolge massiven Schmerz mittelübergebrauchs, mit reaktiver Depression und Angststö rung sowie mit sekundär mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten auf geführt. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 100 % angegeben (Urk. 8/16/5). Der neu ropsychologischen Beurteilung vom 17. November 2003 ist zu entnehmen, dass sich bei der Beschwerdeführerin bei ausgeprägt langsa mem Tempo modali tätsunabhängig eingeschränkte Lern- und Gedächtnisleis tungen , Minderfunk tio nen der kognitiven Flexibilität (Ideenproduktion, Inter ferenzunterdrückung ) sowi e verminderte Leistungen in der gerichteten Auf merksamkeit (Konzentrations schwäch e im Sinne von inkonstanter, langsamer Arbeitsweise mit reduzierter Fehlerkontrolle) zeigten. All d ies bei guter Koope rationsfähigkeit . Insgesamt wurden die kognitiven Beeinträchtigungen als mit telschwer bis schwer einge stuft und als zum Teil mit den Spätfolgen eines HWS-Distorsionstraumas mit ver zögertem Erholungsverlauf und chronischer Schmerzsymptomatik vereinbar beurteilt. Das subjektive Beschwerdebild sei aber stark beeinflusst von Schmerz, depressiver Verstimmung und einer ausge prägten Hoffnungslosigkeit . Aus neu ropsychologischer Sicht sei die Beschwer deführerin zurzeit nicht arbeitsfähig (Urk. 8/16/9).
Des Weiteren wurde im neurologischen Gutachten festgehalten, das HWS-Dis torsionstrauma sei minimal bis leicht. Falls nach einem solchen Trauma über haupt Beschwerden auftreten würden , seien diese in der Regel nur vorüberge hender Natur. Bei einer Chronifizierung und wie im vorliegenden Fall sogar Symptomausweitung sei deshalb nach Risikofaktoren zu suchen, die eine ent sprechende negative Entwicklung begünstigen können. Im vorliegenden Fall liessen sich folgende Faktoren eruieren: Erstens ein fortgesetzter hoher Schmerz mittelkonsum , der zu einer Chronifizierung von (Kopfschmerz-)Syn dromen führen könne. Zweitens bestehe eine erhebliche psychosoziale Belas tungs situ a tion, da der Ehemann gleichzeitig mit dem Autounfall arbeitsunfähig geworden sei und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu er heblichen ehelichen Spannungen geführt h ätten . Allerdings sei davon auszuge hen, dass diese Faktoren alleine nicht zum aktuellen Beschwerdebild geführt hätten. Als dritter Risikofaktor liege eine reaktive Depression vor, welche für sich ge nommen
schon zu schweren neuropsychologischen Defiziten führen könne, ohne dass ein e strukturelle Läsion vorliege (Urk. 8/16/5). Des Weiteren wurde angemerkt, die aktuellen Beschwerden könnten apparativ nicht objekti viert werden. Beschwer den
wie Schmerzen, psychische und neuropsychologi sche Defizite könnten aber nach einen HWS-Distorsionstrauma auch ohne nachgewiesenen somatischen Schaden auftreten (Urk. 8/16/6-7). 3.2
Die in diesem Bericht genannten Diagnosen bilden den Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, ob die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt. Dies ist in Bezug auf die Diagnose des HWS-Distorsionstrauma s
zu bejahen (vgl. vorsteh ende E. 1.4) . Die geklagten Beschwerden wurden als apparativ nicht ob jek tivier bar bezeichnet. Zwar wurde n damals auch eine reaktive Depression und Angst störung sowie sekundär e mittelschwere bis schwere neuropsychologische Defi zite
diagnostiziert,
dies jedoch als Reaktion auf den Unfall und dessen Fol gen. Im Vordergrund stand demnach bei der Rentenzusprache das HWS-Distor sions trauma .
Selbst wenn möglicherweise noch weitere nicht untersuchte soma tische Einschränkungen vorlagen, erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf eine Diagnose, welche in den Anwendungsbereich der Schlussbe s timmung
a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 fällt, weshalb die Be schwerde geg ne rin die laufende Rente zu Recht unter diesem Titel einer Neube urteilung unterzogen hat. 4. 4.1
Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 der Schlussbestimmung a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstma liges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Die Frage, ob die bestehende Rente her abzusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungsweise des Erlasses der daraus resultierenden Verfügung entwickelt hat. Es sind also auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung beziehungsweise seit der letzten Rentenrevision eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhaltsänderungen umgekehrt unberücksichtigt zu blei ben hätten. 4.2
4.2.1
Anlässlich der im Jahr 2006 durchgeführten Rentenrevision hielt der Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, am 24. Januar 2006 fest, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/31).
Als Diagnosen führte er einen Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrkollision am 7. Januar 2002 mit chronischem cervicocephalem Schmerzsyndrom mit chroni fizierter Migräne, mit Verdacht auf Aggravation der chronischen Schmerzen infolge massiven Schmerzmittelübergebrauchs, mit reaktiver Depression und Angststörung sowie mit sekundär mittelschweren bis schweren neuropsycholo gischen Defiziten auf (Urk. 8/31/4). 4. 2.2
Am 15. Mai 2007 erstattete das C.___ ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/39). Aus psychiatrischer Sicht wurden darin ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Schwindelsymptomatik bei Status nach cervicocephalem
Beschleunigungs trauma ,
psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifi zierten Krank heiten (ICD-10: F54) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) , diagnostiziert (Urk. 8/39/33). Auf der körper lichen Seite sei es eher zu einer Symptomausweitung und keinesfalls zu einer Besserung der Beschwerden gekommen, psychischerseits sei hingegen eine ge wisse Stabilisierung zu beobachten (Urk. 8/39/35). Aus rein psychiatri scher Sicht ergebe sich aus der Kombination von Schmerzsymptomatik in Ver bindung mit der rezidivierenden depressiven Störung eine maximale Einschrän kung der Ar beitsfähigkeit von 30 % (Urk. 8/39/36). Angemerkt wurde von den Gutachtern , dass ihr Gutachten auf einer dürftigen und unvollständigen Akten lage basiere (Urk. 8/39/38). 4. 2.3
In seinem Bericht vom 1 2. März 2009 gab Dr. A.___ wiederum dieselben Diag nosen an und attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin („für immer“) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer ange passten Tätigkeit (Urk. 8/42/7-8). Unverändert beurteilte er die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin auch am 4. Januar 2013 (Urk. 8/51/5-6). 4. 2.4
Dem Bericht der B.___ , vom 6. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin circa zwei Wochen zuvor ge stürzt war und sich dabei eine Verletzung an der Rotatorenmanschette links zu gezogen hatte. Beim Arthro -MR der linken Schulter sei en ein intaktes AC-Gelenk, Akromiontyp II nach Bigliani , Zeichen eines höhergradigen
subakromi alen
Impingements , zurzeit mit geringfügiger Bursitis subdelto idea / sub acromialis , eine fortgeschrittene chronische Ansatztendino pathie der Supraspin atussehne mit
beginnende n humeralseitigen Ausfransungen, eine chronische longitudinale Rup tur der langen Bizepssehne i m intraartikulären Verlauf, eine chronische Ansatz ten dinopathie des kranialen Abschnittes der Subscapularissehne und eine mässige
Chondropathie des Humeruskopfes zu se hen gewesen (Urk. 3/3). 4.3
Das Arthro -MR der linken Schulter vom 6. Mai 2013 wurde zwar wegen eines Sturzes circa zwei Wochen zu vor, also wahrscheinlich nach dem Erlass der Ver fügung vom 16. April 2013, durchgeführt. Es machte jedoch auch degenera tive Veränderungen und chronische Problematiken ersichtlich, welche mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Ver fügung bestanden. Hingegen kann dem Bericht nicht entnommen werden, ob den ge nannten Diagnosen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin eine eigenständige Bedeutung zukommt .
Dr. A.___ diagnostizierte weiterhin eine reaktive Depression und Angststörung (ICD-10: F41.2) und sekundär mittelschwere bis schwere neuropsycho logische Defekte (ICD-10: F43.1; Bericht vom 4. Januar 2013, Urk. 8/51/5). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfänglich e
Arbeitsunfähigkeit , auch in ange passter Tätigkeit (Urk. 8/51/6).
Auf den Bericht von Dr. A.___ kann jedoch nicht abgestellt werden, da er nicht Psychiater ist und sich im Übrigen auch nicht ausreichend mit der Frage der Überwindbarkeit der geklagten Beschwer den auseinandergesetzt hat.
E ine fachärztliche Stellungnahme zur Frage, ob die Beschwerden der Beschwer deführerin überwindbar seien , liegt nicht vor . Die Beschwerdeführerin erwähnte diesbezüglich, sie habe sich sozial zurückgezogen. D ie Ärzte de s C.___
gingen im Jahr 2007 von einer psychisch stabilisierten Situation aus und führten a us , aus rein psychiatrischer Sicht ergebe sich aus der Kombination von Schmerzsymp tomatik in Verbindung mit der rezidivierenden depressiven Störung eine maxi male Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit von 30 % ( Urk. 8/39/36).
Das entspre chende Gutachten basierte jedoch nicht auf den vollständigen Vorakten (Urk. 8/ 39/38) . Selbst wenn man dieses Gutachten zum Anlass nehmen wollte , um die Rente der Beschwerdeführerin aufzuheben, wäre nicht auszuschliessen, dass d ie Beschwerdeführerin bei einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychi a tri scher Sicht zusammen mit den zusätzlichen somatischen Beschwerden eine rentenrelevante Erwerbsunfähigkeit a ufweist. 4.4
Zusammenfassend erlaub en die vorliegende n Akten keine schlüssige Beurtei lung des Rentenanspruchs .
Die neueren Arztberichte weisen darauf hin, dass in zwischen eigenständige, das heisst von den Folgen eines HWS-Traumas unter scheidbare Leiden gegeben sind, ohne dass gestützt auf diese die Frage schlüssig beantwortet werden könnte. Dr. med. D.___ , praktischer Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , hielt nachvollziehbar fest, dass anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden könne, ob es sich um ein unspezifisches Leiden handle (Urk. 8/52/6).
Einzig der Rechtsdienst vertrat den Standpunkt, es lägen noch immer die klassischen Folgen eines nicht objektivierbaren Leidens vor , ohne dies aber näher zu begründen (Urk. 8/52/6). Die Beschwerdegegnerin ist bei der Neubeur teilung des Ren tenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs.
1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Pflichten (vgl. vorstehende E. 1.5) ungenügend nachgekommen.
Angesichts dessen, dass bei einer HWS-Verletzung ( Schleuder t rauma ) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle entscheidend sein kann, ob eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt und es zur Beantwortung dieser Frage einer nachvollziehbaren fach ärzt lich e n Stellung nahme bedarf, kann auf eine aktuelle Erhebung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht verzichtet werden. Diese wird sich über die versiche rungsmedizinisch relevante Frage der Erwerbsfähigkeit im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG auszusprechen haben , i nsbesondere darüber, welche Res sourcen der Beschwerdeführerin zur Überwindung der B eschwerde sympto ma tik verbleiben, aber
a uch in somatischer Hinsicht ist die Aktenlage derart zu ver vollständigen, dass aus heutiger Optik beurteilt werden kann, ob die Voraus set zungen für einen weiteren Rentenbezug erfüllt sind.
In diesem Sinne ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, das s die ange foch tene Verfügung aufzuheben und die Sache
an die Beschwe rdegegnerin zurück zu weisen ist, damit diese die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erfor der li chen Abklärungen treffe und neu darüber befinde.
In diesem Zusammen hang hat die Beschwerdegegnerin Folgendes zu beachten: Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von la ufenden Renten, wel che gestützt auf eine in der Schluss bestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesproche n wurden, stellen sich die glei chen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu be urteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m . Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeit punkt der Überprüfung - und nicht zum Zei tpunkt der erstmaligen Rentenzu sprache
- erfüllt sind oder nicht, was ins besondere eine vollständige Abklärung des medizinischen - das heisst psychiat rischen und bei entsprechenden Anhaltspunk ten auch somatischen - Sachver halts erfordert . Die der ursprünglichen Renten zusprache zugrundeliegende Di agnose dient lediglich dazu festzustellen, ob ein Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Überprüfung unter den (restrikti veren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist.
5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ) auf Fr. 1’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS t ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali den versicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenre visio nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerin nen und
-bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva
Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter
29. November 2010, S. 2).
E. 1.3 Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer de n Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder auf gehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht er füllt sind.
Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Be stimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter
dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beur tei len ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2).
E. 1.4 Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerz störungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic
Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensi bi li täts - und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funk ti ons aus fälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundes ge richts).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht
darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmer zen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durc h or ga nische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz- Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Cha rakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begrün deten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf
die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) über tragen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht sprech ung des Bundesgerichts).
E. 1.5 Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest ge legt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun des gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 3).
Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender mass geb lich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fach per sonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver sicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbe züglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.
Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen ( vorstehende E. 1.4) darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechts anwender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psy chiatrische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aus sprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte,
wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen be ruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden versicherung, Rz .
1693 ). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamt würdigung der Si tua tion, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Res sourcen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2013 ( Urk.
2) die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 aufgehoben. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre Beschwerden nicht pathogenetisch -ätiologisch unklar seien. Bei der Begutachtung vor sechs einhalb Jahren sei die persistierende Rückenproblematik nicht untersucht wor den und die schlimmer gewordenen Schulterbeschwerden links sowie die bereits bei der Rentenzusprache eine Arbeitstätigkeit verunmöglichenden neurologi schen Defi zite seien ebenfalls unberücksichtigt geblieben bei der Rentenaufhe bung
(Urk. 1 , Urk. 3/4 ).
Im Übrigen habe sie sich sozial zurückgezogen (Urk. 3/4). 3.
3.1
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stützte sich die Beschwerdegegnerin ins besondere auf das neurologische Gutachten mit neuropsychologischem Teil gutachten des Z.___ vom 18. Februar 2004 (Urk. 8/16/1-9). Die Beschwerdeführerin klagte über Schmerzen am ganzen Körper (maximal im Nacken und Kopf) mit Begleiterscheinungen wie Kribbeln in den Händen, unge richtetem Schwindel, Licht-, Lärm- und Bewegungsempfindlichkeit, Übelkeit und gelegentlichem Erbrechen, sowie über neuropsychologische (Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen) sowie psychische Probleme (Schlafstörung, Ap pe titlosigkeit, Verlust der Lebensfreude; Urk. 8/16/3). Als Diagnose wurde ein Statu s nach HWS-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrkollision am 7. Januar 2002 mit chronischem cervicocephalem Schmerzsyndrom mit chronifizierter Migräne, mit Verdacht auf Aggravation der chronischen Schmerzen infolge massiven Schmerz mittelübergebrauchs, mit reaktiver Depression und Angststö rung sowie mit sekundär mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten auf geführt. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 100 % angegeben (Urk. 8/16/5). Der neu ropsychologischen Beurteilung vom 17. November 2003 ist zu entnehmen, dass sich bei der Beschwerdeführerin bei ausgeprägt langsa mem Tempo modali tätsunabhängig eingeschränkte Lern- und Gedächtnisleis tungen , Minderfunk tio nen der kognitiven Flexibilität (Ideenproduktion, Inter ferenzunterdrückung ) sowi e verminderte Leistungen in der gerichteten Auf merksamkeit (Konzentrations schwäch e im Sinne von inkonstanter, langsamer Arbeitsweise mit reduzierter Fehlerkontrolle) zeigten. All d ies bei guter Koope rationsfähigkeit . Insgesamt wurden die kognitiven Beeinträchtigungen als mit telschwer bis schwer einge stuft und als zum Teil mit den Spätfolgen eines HWS-Distorsionstraumas mit ver zögertem Erholungsverlauf und chronischer Schmerzsymptomatik vereinbar beurteilt. Das subjektive Beschwerdebild sei aber stark beeinflusst von Schmerz, depressiver Verstimmung und einer ausge prägten Hoffnungslosigkeit . Aus neu ropsychologischer Sicht sei die Beschwer deführerin zurzeit nicht arbeitsfähig (Urk. 8/16/9).
Des Weiteren wurde im neurologischen Gutachten festgehalten, das HWS-Dis torsionstrauma sei minimal bis leicht. Falls nach einem solchen Trauma über haupt Beschwerden auftreten würden , seien diese in der Regel nur vorüberge hender Natur. Bei einer Chronifizierung und wie im vorliegenden Fall sogar Symptomausweitung sei deshalb nach Risikofaktoren zu suchen, die eine ent sprechende negative Entwicklung begünstigen können. Im vorliegenden Fall liessen sich folgende Faktoren eruieren: Erstens ein fortgesetzter hoher Schmerz mittelkonsum , der zu einer Chronifizierung von (Kopfschmerz-)Syn dromen führen könne. Zweitens bestehe eine erhebliche psychosoziale Belas tungs situ a tion, da der Ehemann gleichzeitig mit dem Autounfall arbeitsunfähig geworden sei und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu er heblichen ehelichen Spannungen geführt h ätten . Allerdings sei davon auszuge hen, dass diese Faktoren alleine nicht zum aktuellen Beschwerdebild geführt hätten. Als dritter Risikofaktor liege eine reaktive Depression vor, welche für sich ge nommen
schon zu schweren neuropsychologischen Defiziten führen könne, ohne dass ein e strukturelle Läsion vorliege (Urk. 8/16/5). Des Weiteren wurde angemerkt, die aktuellen Beschwerden könnten apparativ nicht objekti viert werden. Beschwer den
wie Schmerzen, psychische und neuropsychologi sche Defizite könnten aber nach einen HWS-Distorsionstrauma auch ohne nachgewiesenen somatischen Schaden auftreten (Urk. 8/16/6-7). 3.2
Die in diesem Bericht genannten Diagnosen bilden den Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, ob die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt. Dies ist in Bezug auf die Diagnose des HWS-Distorsionstrauma s
zu bejahen (vgl. vorsteh ende E. 1.4) . Die geklagten Beschwerden wurden als apparativ nicht ob jek tivier bar bezeichnet. Zwar wurde n damals auch eine reaktive Depression und Angst störung sowie sekundär e mittelschwere bis schwere neuropsychologische Defi zite
diagnostiziert,
dies jedoch als Reaktion auf den Unfall und dessen Fol gen. Im Vordergrund stand demnach bei der Rentenzusprache das HWS-Distor sions trauma .
Selbst wenn möglicherweise noch weitere nicht untersuchte soma tische Einschränkungen vorlagen, erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf eine Diagnose, welche in den Anwendungsbereich der Schlussbe s timmung
a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 fällt, weshalb die Be schwerde geg ne rin die laufende Rente zu Recht unter diesem Titel einer Neube urteilung unterzogen hat. 4.
E. 4 Januar 2013 ( Urk. 8/51 ) ein und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/53- 65 ) die Rente ge stützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversi cherung (IVG) vom 18. März 2011 auf (Verfügung vom 16. April 2013,
Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob
X.___
am
21. Mai 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der bis herigen ganzen Rente. Eventualiter beantragte sie, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben (Urk.
1 S.
2) . Als neuen Beleg reichte sie einen Bericht der B.___
vom
E. 4.1 Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 der Schlussbestimmung a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstma liges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Die Frage, ob die bestehende Rente her abzusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungsweise des Erlasses der daraus resultierenden Verfügung entwickelt hat. Es sind also auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung beziehungsweise seit der letzten Rentenrevision eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhaltsänderungen umgekehrt unberücksichtigt zu blei ben hätten.
E. 4.2.1 Anlässlich der im Jahr 2006 durchgeführten Rentenrevision hielt der Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, am 24. Januar 2006 fest, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/31).
Als Diagnosen führte er einen Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrkollision am 7. Januar 2002 mit chronischem cervicocephalem Schmerzsyndrom mit chroni fizierter Migräne, mit Verdacht auf Aggravation der chronischen Schmerzen infolge massiven Schmerzmittelübergebrauchs, mit reaktiver Depression und Angststörung sowie mit sekundär mittelschweren bis schweren neuropsycholo gischen Defiziten auf (Urk. 8/31/4). 4. 2.2
Am 15. Mai 2007 erstattete das C.___ ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/39). Aus psychiatrischer Sicht wurden darin ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Schwindelsymptomatik bei Status nach cervicocephalem
Beschleunigungs trauma ,
psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifi zierten Krank heiten (ICD-10: F54) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) , diagnostiziert (Urk. 8/39/33). Auf der körper lichen Seite sei es eher zu einer Symptomausweitung und keinesfalls zu einer Besserung der Beschwerden gekommen, psychischerseits sei hingegen eine ge wisse Stabilisierung zu beobachten (Urk. 8/39/35). Aus rein psychiatri scher Sicht ergebe sich aus der Kombination von Schmerzsymptomatik in Ver bindung mit der rezidivierenden depressiven Störung eine maximale Einschrän kung der Ar beitsfähigkeit von 30 % (Urk. 8/39/36). Angemerkt wurde von den Gutachtern , dass ihr Gutachten auf einer dürftigen und unvollständigen Akten lage basiere (Urk. 8/39/38). 4. 2.3
In seinem Bericht vom 1 2. März 2009 gab Dr. A.___ wiederum dieselben Diag nosen an und attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin („für immer“) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer ange passten Tätigkeit (Urk. 8/42/7-8). Unverändert beurteilte er die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin auch am 4. Januar 2013 (Urk. 8/51/5-6). 4. 2.4
Dem Bericht der B.___ , vom 6. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin circa zwei Wochen zuvor ge stürzt war und sich dabei eine Verletzung an der Rotatorenmanschette links zu gezogen hatte. Beim Arthro -MR der linken Schulter sei en ein intaktes AC-Gelenk, Akromiontyp II nach Bigliani , Zeichen eines höhergradigen
subakromi alen
Impingements , zurzeit mit geringfügiger Bursitis subdelto idea / sub acromialis , eine fortgeschrittene chronische Ansatztendino pathie der Supraspin atussehne mit
beginnende n humeralseitigen Ausfransungen, eine chronische longitudinale Rup tur der langen Bizepssehne i m intraartikulären Verlauf, eine chronische Ansatz ten dinopathie des kranialen Abschnittes der Subscapularissehne und eine mässige
Chondropathie des Humeruskopfes zu se hen gewesen (Urk. 3/3).
E. 4.3 Das Arthro -MR der linken Schulter vom 6. Mai 2013 wurde zwar wegen eines Sturzes circa zwei Wochen zu vor, also wahrscheinlich nach dem Erlass der Ver fügung vom 16. April 2013, durchgeführt. Es machte jedoch auch degenera tive Veränderungen und chronische Problematiken ersichtlich, welche mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Ver fügung bestanden. Hingegen kann dem Bericht nicht entnommen werden, ob den ge nannten Diagnosen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin eine eigenständige Bedeutung zukommt .
Dr. A.___ diagnostizierte weiterhin eine reaktive Depression und Angststörung (ICD-10: F41.2) und sekundär mittelschwere bis schwere neuropsycho logische Defekte (ICD-10: F43.1; Bericht vom 4. Januar 2013, Urk. 8/51/5). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfänglich e
Arbeitsunfähigkeit , auch in ange passter Tätigkeit (Urk. 8/51/6).
Auf den Bericht von Dr. A.___ kann jedoch nicht abgestellt werden, da er nicht Psychiater ist und sich im Übrigen auch nicht ausreichend mit der Frage der Überwindbarkeit der geklagten Beschwer den auseinandergesetzt hat.
E ine fachärztliche Stellungnahme zur Frage, ob die Beschwerden der Beschwer deführerin überwindbar seien , liegt nicht vor . Die Beschwerdeführerin erwähnte diesbezüglich, sie habe sich sozial zurückgezogen. D ie Ärzte de s C.___
gingen im Jahr 2007 von einer psychisch stabilisierten Situation aus und führten a us , aus rein psychiatrischer Sicht ergebe sich aus der Kombination von Schmerzsymp tomatik in Verbindung mit der rezidivierenden depressiven Störung eine maxi male Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit von 30 % ( Urk. 8/39/36).
Das entspre chende Gutachten basierte jedoch nicht auf den vollständigen Vorakten (Urk. 8/ 39/38) . Selbst wenn man dieses Gutachten zum Anlass nehmen wollte , um die Rente der Beschwerdeführerin aufzuheben, wäre nicht auszuschliessen, dass d ie Beschwerdeführerin bei einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychi a tri scher Sicht zusammen mit den zusätzlichen somatischen Beschwerden eine rentenrelevante Erwerbsunfähigkeit a ufweist.
E. 4.4 Zusammenfassend erlaub en die vorliegende n Akten keine schlüssige Beurtei lung des Rentenanspruchs .
Die neueren Arztberichte weisen darauf hin, dass in zwischen eigenständige, das heisst von den Folgen eines HWS-Traumas unter scheidbare Leiden gegeben sind, ohne dass gestützt auf diese die Frage schlüssig beantwortet werden könnte. Dr. med. D.___ , praktischer Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , hielt nachvollziehbar fest, dass anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden könne, ob es sich um ein unspezifisches Leiden handle (Urk. 8/52/6).
Einzig der Rechtsdienst vertrat den Standpunkt, es lägen noch immer die klassischen Folgen eines nicht objektivierbaren Leidens vor , ohne dies aber näher zu begründen (Urk. 8/52/6). Die Beschwerdegegnerin ist bei der Neubeur teilung des Ren tenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art.
E. 6 Mai 2013 ein (Urk. 3 /3 ). In pro zessualer Hin sicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie der
unentgeltlichen Rechtsv erbeiständung (Urk. 1 S.
2). Mit Be schwerdeantwort vom
1.
Juli 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am
3.
Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin das For mular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit samt Belegen ein (Urk. 10 bis 12 ). Mit gerichtlicher Ver fügung vom 10. Juli 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent geltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen und der Beschwerdeführerin wurde die Beschwer deantwort zur Kenntnisnahme zu ge stellt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ) auf Fr. 1’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS t ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00462 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
30. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas Advokatur
Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 61 , war vom 1. Juli 1981 an vollzeitlich als Reini gungsangestellte im Y.___ tätig (Urk. 8/5) ,
bis sie am 7. Januar 2002 als Beifahrerin des vorderen Fahrzeugs in einen Auffahrunfall verwickelt wurde (Urk. 8/7/3) .
Am
14. Februar 2003 meldete sie sich unter Hinweis auf ein
Be schleunigungstrauma der Halswirbelsäule und der Brustwirbelsäule bei der Eid genössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
(berufliche Eingliede rungsm assnahmen, Rente) an (Urk. 8/1-2 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Verfügungen vom 4. August 2004 und vom 26. November 2004 mit Wirkung ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 8/22 und 8/26). Dies insbesondere g estützt auf das neurologische Gutachten des Z.___ vom 18. Februar 2004 , in welchem
ein Status nach HWS-Distor sionstrauma infolge Heckauffahrkollision am 7. Januar 2002 mit chronischem cervicocephalem Schmerzsyndrom mit chronifizierter Migräne, mit Verdacht auf Aggravation der chronischen Schmerzen infolge massiven Schmerzmittelüber gebrauchs , mit reaktiver Depression und Angststörung sowie mit sekundär mit tel schweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten diagnostizier t wurde (Urk. 8 /16/5 ) . 1.2
Mit Mitteilung vom
7. Februar 2006
bestätigte die IV-Stelle
revisionsweise die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mangels Ände run g (Urk. 8/33 ). 1.3
Auch im Rahmen des 200 9 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 8/40 ff. ) wurde keine Veränderung festgestell t und die bisherige Rente mit Mitteilung vom
27. März 2009 bestätigt ( 8/44 ). 1. 4
Anlässlich eines im April 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/47-48) holte die IV-Stelle beim Hausa rzt der Versicherten, Dr. med. A.___ , Fach arzt für Allgemeinmedizin , den Arztbericht vom
4. Januar 2013 ( Urk. 8/51 ) ein und hob nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/53- 65 ) die Rente ge stützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des Bundesgesetzes über die
Invalidenversi cherung (IVG) vom 18. März 2011 auf (Verfügung vom 16. April 2013,
Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob
X.___
am
21. Mai 2013 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der bis herigen ganzen Rente. Eventualiter beantragte sie, die angefochtene Verfü gung sei aufzuheben und es sei eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben (Urk.
1 S.
2) . Als neuen Beleg reichte sie einen Bericht der B.___
vom
6. Mai 2013 ein (Urk. 3 /3 ). In pro zessualer Hin sicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozess führung sowie der
unentgeltlichen Rechtsv erbeiständung (Urk. 1 S.
2). Mit Be schwerdeantwort vom
1.
Juli 2013 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am
3.
Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin das For mular zur Abklärung der pro zessualen Bedürftigkeit samt Belegen ein (Urk. 10 bis 12 ). Mit gerichtlicher Ver fügung vom 10. Juli 2013 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unent geltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung abgewiesen und der Beschwerdeführerin wurde die Beschwer deantwort zur Kenntnisnahme zu ge stellt (Urk. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbs un fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psy chischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali den versicherung (IV) zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zen trum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Rentenre visio nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Rentenbezügerin nen und
-bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva
Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter
29. November 2010, S. 2). 1.3
Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer de n Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwer de bildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herab gesetzt oder auf gehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht er füllt sind.
Mithin finden auf diese IV-Rentnerinnen und -rentner nicht die geplanten Be stimmungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter
dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beur tei len ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 1.4
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un ter stellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerz störungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen ver wandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic
Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensi bi li täts - und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funk ti ons aus fälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundes ge richts).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht
darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmer zen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durc h or ga nische Befunde erklären lassen. Weder fallen unter die Anwendung der „Schmerz- Rechtsprechung“ somit sämtliche psychiatrischen Diagnosen noch ist ausschlaggebend, ob ein bestimmtes Leiden organischen oder psychischen Cha rakter hat. So hat die Rechtsprechung die zu vorwiegend psychisch begrün deten Schmerzstörungen (ICD-10: F45.4) entwickelten Regeln unter anderem bereits auf
die als organisches Leiden qualifizierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) über tragen ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Recht sprech ung des Bundesgerichts). 1.5
Ausgangspunkt für die Bemessung der Invalidität bildet die Frage, ob und in welchem Ausmass es einer versicherten Person zumutbar ist, trotz ihres Ge sundheitsschadens ein Erwerbseinkommen zu erzielen. In Art. 7 Abs. 2 ATSG, der mit der 5. IVG-Revision am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wird fest ge legt, dass eine Erwerbsunfähigkeit nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit wurde gesetzlich verankert, dass die Zumutbarkeit nicht nach dem subjektiven Empfinden der versicherten Person, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen ist. Art. 7 Abs. 2 ATSG schreibt somit auf Gesetzesstufe das Erfordernis der Objektivierbarkeit fest, was nach der bun des gerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 V 215 E. 7.3) seit jeher gilt ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 3).
Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender mass geb lich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fach per sonen liefern. Diese haben sich darauf zu beziehen, ob und inwieweit eine ver sicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch über Fähigkeiten verfügt, welche für die bisherigen Arbeitsmöglichkeiten wesentlich sind, und in welchen anderen Arbeitsbereichen das verbliebene Leistungsvermögen unter Berücksichtigung ihrer Kenntnisse verwertet werden könnte. Im Rahmen des das Sozialversicherungsverfahren beherrschenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist es die Pflicht der rechtsanwendenden Behörden, alle diesbe züglich erforderlichen Auskünfte einzuholen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen.
Insbesondere wenn es bei den genannten Diagnosen ( vorstehende E. 1.4) darum geht zu beurteilen, welche (Willens-)Anstrengung von der versicherten Person nach objektiven Gesichtspunkten erwartet werden darf, mit ihren Beschwerden umzugehen und eine erwerbliche Tätigkeit zu verrichten, muss sich der Rechts anwender auf nachvollziehbare medizinische – in der Regel fachärztlich-psy chiatrische – Stellungnahmen stützen können. Die ärztliche Fachperson hat die Beurteilung der zumutbaren Willensanstrengung und der dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Ressourcen mit Blick auf die mit BGE 130 V 352 erstmals eingeführten („Foerster“-)Kriterien vorzunehmen, wobei sich die psychiatrische Expertise nicht in jedem Fall über jedes einzelne dieser Foerster-Kriterien aus sprechen muss, sich aber immer dann zur Gesamtheit der Kriterien äussern sollte,
wenn die zu beurteilende Einschränkung vorwiegend auf psychischen Gründen be ruht (vgl. Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invaliden versicherung, Rz .
1693 ). Entscheidmassgeblich ist in jedem Fall eine Gesamt würdigung der Si tua tion, die Aufschluss gibt über die noch vorhandenen Res sourcen. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung vom 16. April 2013 ( Urk.
2) die laufende ganze Rente der Beschwerdeführerin gestützt auf die Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 aufgehoben. 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass ihre Beschwerden nicht pathogenetisch -ätiologisch unklar seien. Bei der Begutachtung vor sechs einhalb Jahren sei die persistierende Rückenproblematik nicht untersucht wor den und die schlimmer gewordenen Schulterbeschwerden links sowie die bereits bei der Rentenzusprache eine Arbeitstätigkeit verunmöglichenden neurologi schen Defi zite seien ebenfalls unberücksichtigt geblieben bei der Rentenaufhe bung
(Urk. 1 , Urk. 3/4 ).
Im Übrigen habe sie sich sozial zurückgezogen (Urk. 3/4). 3.
3.1
Bei der ursprünglichen Rentenzusprache stützte sich die Beschwerdegegnerin ins besondere auf das neurologische Gutachten mit neuropsychologischem Teil gutachten des Z.___ vom 18. Februar 2004 (Urk. 8/16/1-9). Die Beschwerdeführerin klagte über Schmerzen am ganzen Körper (maximal im Nacken und Kopf) mit Begleiterscheinungen wie Kribbeln in den Händen, unge richtetem Schwindel, Licht-, Lärm- und Bewegungsempfindlichkeit, Übelkeit und gelegentlichem Erbrechen, sowie über neuropsychologische (Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen) sowie psychische Probleme (Schlafstörung, Ap pe titlosigkeit, Verlust der Lebensfreude; Urk. 8/16/3). Als Diagnose wurde ein Statu s nach HWS-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrkollision am 7. Januar 2002 mit chronischem cervicocephalem Schmerzsyndrom mit chronifizierter Migräne, mit Verdacht auf Aggravation der chronischen Schmerzen infolge massiven Schmerz mittelübergebrauchs, mit reaktiver Depression und Angststö rung sowie mit sekundär mittelschweren bis schweren neuropsychologischen Defiziten auf geführt. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mit 100 % angegeben (Urk. 8/16/5). Der neu ropsychologischen Beurteilung vom 17. November 2003 ist zu entnehmen, dass sich bei der Beschwerdeführerin bei ausgeprägt langsa mem Tempo modali tätsunabhängig eingeschränkte Lern- und Gedächtnisleis tungen , Minderfunk tio nen der kognitiven Flexibilität (Ideenproduktion, Inter ferenzunterdrückung ) sowi e verminderte Leistungen in der gerichteten Auf merksamkeit (Konzentrations schwäch e im Sinne von inkonstanter, langsamer Arbeitsweise mit reduzierter Fehlerkontrolle) zeigten. All d ies bei guter Koope rationsfähigkeit . Insgesamt wurden die kognitiven Beeinträchtigungen als mit telschwer bis schwer einge stuft und als zum Teil mit den Spätfolgen eines HWS-Distorsionstraumas mit ver zögertem Erholungsverlauf und chronischer Schmerzsymptomatik vereinbar beurteilt. Das subjektive Beschwerdebild sei aber stark beeinflusst von Schmerz, depressiver Verstimmung und einer ausge prägten Hoffnungslosigkeit . Aus neu ropsychologischer Sicht sei die Beschwer deführerin zurzeit nicht arbeitsfähig (Urk. 8/16/9).
Des Weiteren wurde im neurologischen Gutachten festgehalten, das HWS-Dis torsionstrauma sei minimal bis leicht. Falls nach einem solchen Trauma über haupt Beschwerden auftreten würden , seien diese in der Regel nur vorüberge hender Natur. Bei einer Chronifizierung und wie im vorliegenden Fall sogar Symptomausweitung sei deshalb nach Risikofaktoren zu suchen, die eine ent sprechende negative Entwicklung begünstigen können. Im vorliegenden Fall liessen sich folgende Faktoren eruieren: Erstens ein fortgesetzter hoher Schmerz mittelkonsum , der zu einer Chronifizierung von (Kopfschmerz-)Syn dromen führen könne. Zweitens bestehe eine erhebliche psychosoziale Belas tungs situ a tion, da der Ehemann gleichzeitig mit dem Autounfall arbeitsunfähig geworden sei und die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zu er heblichen ehelichen Spannungen geführt h ätten . Allerdings sei davon auszuge hen, dass diese Faktoren alleine nicht zum aktuellen Beschwerdebild geführt hätten. Als dritter Risikofaktor liege eine reaktive Depression vor, welche für sich ge nommen
schon zu schweren neuropsychologischen Defiziten führen könne, ohne dass ein e strukturelle Läsion vorliege (Urk. 8/16/5). Des Weiteren wurde angemerkt, die aktuellen Beschwerden könnten apparativ nicht objekti viert werden. Beschwer den
wie Schmerzen, psychische und neuropsychologi sche Defizite könnten aber nach einen HWS-Distorsionstrauma auch ohne nachgewiesenen somatischen Schaden auftreten (Urk. 8/16/6-7). 3.2
Die in diesem Bericht genannten Diagnosen bilden den Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der Frage, ob die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt. Dies ist in Bezug auf die Diagnose des HWS-Distorsionstrauma s
zu bejahen (vgl. vorsteh ende E. 1.4) . Die geklagten Beschwerden wurden als apparativ nicht ob jek tivier bar bezeichnet. Zwar wurde n damals auch eine reaktive Depression und Angst störung sowie sekundär e mittelschwere bis schwere neuropsychologische Defi zite
diagnostiziert,
dies jedoch als Reaktion auf den Unfall und dessen Fol gen. Im Vordergrund stand demnach bei der Rentenzusprache das HWS-Distor sions trauma .
Selbst wenn möglicherweise noch weitere nicht untersuchte soma tische Einschränkungen vorlagen, erfolgte die ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf eine Diagnose, welche in den Anwendungsbereich der Schlussbe s timmung
a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 fällt, weshalb die Be schwerde geg ne rin die laufende Rente zu Recht unter diesem Titel einer Neube urteilung unterzogen hat. 4. 4.1
Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von laufenden Renten gestützt auf Abs. 1 der Schlussbestimmung a ist gleich vorzugehen wie dort, wo ein erstma liges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Die Frage, ob die bestehende Rente her abzusetzen oder aufzuheben ist, beurteilt sich nach dem Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt der Neubeurteilung beziehungsweise des Erlasses der daraus resultierenden Verfügung entwickelt hat. Es sind also auch Veränderungen im Sachverhalt zu berücksichtigen, die seit der ursprünglichen Rentenzusprechung beziehungsweise seit der letzten Rentenrevision eingetreten sind. Denn daraus, dass eine Rente unabhängig vom Vorliegen einer Sachverhaltsänderung im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar ist, kann nicht geschlossen werden, dass vorhandene Sachverhaltsänderungen umgekehrt unberücksichtigt zu blei ben hätten. 4.2
4.2.1
Anlässlich der im Jahr 2006 durchgeführten Rentenrevision hielt der Hausarzt Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, am 24. Januar 2006 fest, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/31).
Als Diagnosen führte er einen Status nach HWS-Distorsionstrauma infolge Heckauffahrkollision am 7. Januar 2002 mit chronischem cervicocephalem Schmerzsyndrom mit chroni fizierter Migräne, mit Verdacht auf Aggravation der chronischen Schmerzen infolge massiven Schmerzmittelübergebrauchs, mit reaktiver Depression und Angststörung sowie mit sekundär mittelschweren bis schweren neuropsycholo gischen Defiziten auf (Urk. 8/31/4). 4. 2.2
Am 15. Mai 2007 erstattete das C.___ ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/39). Aus psychiatrischer Sicht wurden darin ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Schwindelsymptomatik bei Status nach cervicocephalem
Beschleunigungs trauma ,
psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifi zierten Krank heiten (ICD-10: F54) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.0) , diagnostiziert (Urk. 8/39/33). Auf der körper lichen Seite sei es eher zu einer Symptomausweitung und keinesfalls zu einer Besserung der Beschwerden gekommen, psychischerseits sei hingegen eine ge wisse Stabilisierung zu beobachten (Urk. 8/39/35). Aus rein psychiatri scher Sicht ergebe sich aus der Kombination von Schmerzsymptomatik in Ver bindung mit der rezidivierenden depressiven Störung eine maximale Einschrän kung der Ar beitsfähigkeit von 30 % (Urk. 8/39/36). Angemerkt wurde von den Gutachtern , dass ihr Gutachten auf einer dürftigen und unvollständigen Akten lage basiere (Urk. 8/39/38). 4. 2.3
In seinem Bericht vom 1 2. März 2009 gab Dr. A.___ wiederum dieselben Diag nosen an und attestierte der Beschwerdeführerin weiterhin („für immer“) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer ange passten Tätigkeit (Urk. 8/42/7-8). Unverändert beurteilte er die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin auch am 4. Januar 2013 (Urk. 8/51/5-6). 4. 2.4
Dem Bericht der B.___ , vom 6. Mai 2013 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin circa zwei Wochen zuvor ge stürzt war und sich dabei eine Verletzung an der Rotatorenmanschette links zu gezogen hatte. Beim Arthro -MR der linken Schulter sei en ein intaktes AC-Gelenk, Akromiontyp II nach Bigliani , Zeichen eines höhergradigen
subakromi alen
Impingements , zurzeit mit geringfügiger Bursitis subdelto idea / sub acromialis , eine fortgeschrittene chronische Ansatztendino pathie der Supraspin atussehne mit
beginnende n humeralseitigen Ausfransungen, eine chronische longitudinale Rup tur der langen Bizepssehne i m intraartikulären Verlauf, eine chronische Ansatz ten dinopathie des kranialen Abschnittes der Subscapularissehne und eine mässige
Chondropathie des Humeruskopfes zu se hen gewesen (Urk. 3/3). 4.3
Das Arthro -MR der linken Schulter vom 6. Mai 2013 wurde zwar wegen eines Sturzes circa zwei Wochen zu vor, also wahrscheinlich nach dem Erlass der Ver fügung vom 16. April 2013, durchgeführt. Es machte jedoch auch degenera tive Veränderungen und chronische Problematiken ersichtlich, welche mit überwie gen der Wahrscheinlichkeit bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Ver fügung bestanden. Hingegen kann dem Bericht nicht entnommen werden, ob den ge nannten Diagnosen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin eine eigenständige Bedeutung zukommt .
Dr. A.___ diagnostizierte weiterhin eine reaktive Depression und Angststörung (ICD-10: F41.2) und sekundär mittelschwere bis schwere neuropsycho logische Defekte (ICD-10: F43.1; Bericht vom 4. Januar 2013, Urk. 8/51/5). Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfänglich e
Arbeitsunfähigkeit , auch in ange passter Tätigkeit (Urk. 8/51/6).
Auf den Bericht von Dr. A.___ kann jedoch nicht abgestellt werden, da er nicht Psychiater ist und sich im Übrigen auch nicht ausreichend mit der Frage der Überwindbarkeit der geklagten Beschwer den auseinandergesetzt hat.
E ine fachärztliche Stellungnahme zur Frage, ob die Beschwerden der Beschwer deführerin überwindbar seien , liegt nicht vor . Die Beschwerdeführerin erwähnte diesbezüglich, sie habe sich sozial zurückgezogen. D ie Ärzte de s C.___
gingen im Jahr 2007 von einer psychisch stabilisierten Situation aus und führten a us , aus rein psychiatrischer Sicht ergebe sich aus der Kombination von Schmerzsymp tomatik in Verbindung mit der rezidivierenden depressiven Störung eine maxi male Einschränk ung der Arbeitsfähigkeit von 30 % ( Urk. 8/39/36).
Das entspre chende Gutachten basierte jedoch nicht auf den vollständigen Vorakten (Urk. 8/ 39/38) . Selbst wenn man dieses Gutachten zum Anlass nehmen wollte , um die Rente der Beschwerdeführerin aufzuheben, wäre nicht auszuschliessen, dass d ie Beschwerdeführerin bei einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychi a tri scher Sicht zusammen mit den zusätzlichen somatischen Beschwerden eine rentenrelevante Erwerbsunfähigkeit a ufweist. 4.4
Zusammenfassend erlaub en die vorliegende n Akten keine schlüssige Beurtei lung des Rentenanspruchs .
Die neueren Arztberichte weisen darauf hin, dass in zwischen eigenständige, das heisst von den Folgen eines HWS-Traumas unter scheidbare Leiden gegeben sind, ohne dass gestützt auf diese die Frage schlüssig beantwortet werden könnte. Dr. med. D.___ , praktischer Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , hielt nachvollziehbar fest, dass anhand der Aktenlage nicht beurteilt werden könne, ob es sich um ein unspezifisches Leiden handle (Urk. 8/52/6).
Einzig der Rechtsdienst vertrat den Standpunkt, es lägen noch immer die klassischen Folgen eines nicht objektivierbaren Leidens vor , ohne dies aber näher zu begründen (Urk. 8/52/6). Die Beschwerdegegnerin ist bei der Neubeur teilung des Ren tenanspruchs unter dem Blickwinkel von Art. 7 Abs.
1 und 2 ATSG ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG ergebenden Pflichten (vgl. vorstehende E. 1.5) ungenügend nachgekommen.
Angesichts dessen, dass bei einer HWS-Verletzung ( Schleuder t rauma ) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle entscheidend sein kann, ob eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vorliegt und es zur Beantwortung dieser Frage einer nachvollziehbaren fach ärzt lich e n Stellung nahme bedarf, kann auf eine aktuelle Erhebung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin nicht verzichtet werden. Diese wird sich über die versiche rungsmedizinisch relevante Frage der Erwerbsfähigkeit im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG auszusprechen haben , i nsbesondere darüber, welche Res sourcen der Beschwerdeführerin zur Überwindung der B eschwerde sympto ma tik verbleiben, aber
a uch in somatischer Hinsicht ist die Aktenlage derart zu ver vollständigen, dass aus heutiger Optik beurteilt werden kann, ob die Voraus set zungen für einen weiteren Rentenbezug erfüllt sind.
In diesem Sinne ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, das s die ange foch tene Verfügung aufzuheben und die Sache
an die Beschwe rdegegnerin zurück zu weisen ist, damit diese die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erfor der li chen Abklärungen treffe und neu darüber befinde.
In diesem Zusammen hang hat die Beschwerdegegnerin Folgendes zu beachten: Bei der Überprüfung und Neubeurteilung von la ufenden Renten, wel che gestützt auf eine in der Schluss bestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 genannten Diagnosen gesproche n wurden, stellen sich die glei chen Fragen, wie wenn ein erstmaliges Leistungsgesuch zu beurteilen ist. Es geht somit darum, aus heutiger Sicht zu be urteilen, ob die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach Art. 28 f. IVG i.V.m . Art. 7, 8 und 16 ATSG im Zeit punkt der Überprüfung - und nicht zum Zei tpunkt der erstmaligen Rentenzu sprache
- erfüllt sind oder nicht, was ins besondere eine vollständige Abklärung des medizinischen - das heisst psychiat rischen und bei entsprechenden Anhaltspunk ten auch somatischen - Sachver halts erfordert . Die der ursprünglichen Renten zusprache zugrundeliegende Di agnose dient lediglich dazu festzustellen, ob ein Sachverhalt überhaupt in den Anwendungsbereich der Schlussbestimmung fällt und somit gestützt darauf eine Neubeurteilung des laufenden Rentenanspruchs erfolgen kann oder ob nur eine revisionsweise Überprüfung unter den (restrikti veren) Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG möglich ist.
5 .
5 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 7 00.-- der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ) auf Fr. 1’ 5 00.-- (inkl. Barauslagen und MWS t ) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 6. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese die erforderlichen Abklä rungen treffe und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nun g und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1'500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso
Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer