opencaselaw.ch

IV.2013.00456

Strittig ist der Grad der Invalidität. Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist auf die Untersuchungsberichte der RAD-Ärzte abzustellen. Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin ist zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zürich SozVersG · 2014-11-21 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1962, Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1986 und 1989) ,

war von 200 0

bis 2012

zu 90 %

bei der Firma Y.___ al s Gastro ange stellte in der Kanti ne tätig ( Urk. 6/22, Urk. 6/61/2, Urk. 6/66) . Unter Hinweis auf Knie beschwerden sowie einen Messerstich ins Handgelenk meldete sich die Versicherte am 2 2. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 6/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten de s Unfallversicherers bei ( Urk. 6/19, Urk. 6/23, Urk. 6/32, Urk. 6/46, Urk. 6/55-58 ) und holte bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) je ein en

orthopädi sche n sowie psychiatrische n

Untersuchungsbericht ein , die am 1 1. Januar 201 3 erstattet wurde n ( Urk. 6/61-62 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/35-74) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 7. April 2013 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/75 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 7. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 7. April 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Oktober 2011 mindestens eine Viertelsrente auszurichten (S. 2 Ziff. 1 ). In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es seien die Akten des UVG Versicherers AXA Winterthur beizuziehen (S. 2 Ziff. 1), es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (S. 2 Ziff.

2) und es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches ihre Arbeitsfähigkeit beurteile (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2013 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 6. Juli 2013

zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). 3.

Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. UV.2014.00013 erging das Urteil am heutigen Tag. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. April 2013 ( Urk.

2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin in ihrer angestammten Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre und errechnete ein Validenein kommen in der Höhe von Fr. 7 4 ‘ 384 . -- (S. 1 und S. 4 oben ). Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätig keit nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste, leichte wechselbe lastende, teilweise sitzende Tätigkeit sei ihr weiterhin zu einem Pensum von 100 % zumutbar.

Das Invalideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE mit Fr. 53‘308.00 und errechnete einen rentenaus schli essenden Invaliditätsgrad von 28 % (S. 2 oben , S. 4 unten ). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise ( Urk.

1) entgegen, auf den Bericht des RAD könne nicht abgestellt werden, da dieser unvollständig und widersprüchlich sei. So seien i m Vergleich zum Bericht von Dr. Z.___ im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren

weite re Beschwerden dazugekommen und der RAD schätze die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit trotzdem geringer ein . Ausserdem habe sich der RAD nicht mit dem anders lautenden Bericht von Dr. Z.___ auseinandergesetzt (S. 5 Ziff. 2). Weiter sei die Berechnung des Inva liditätsgrades falsch, insbesondere sei das Valideneinkommen zu niedrig und vom Invalideneinkommen sei ein Abzug von 15 % vorzunehmen (S. 6 Ziff. 3). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin verhält , auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades.

3. 3.1

Dr. med. A.___ , F acharzt für Orthopädie, berichtete am 1 3. September 2011 ( Urk. 6/28/5-16) und nannte folgende Diagnosen (S. 1) : - 3. März 2004: mediale Meniskusläsion rechts bei Status nach Kniedistor sion /-kontusion - 1 1. März 2004: Quetschverletzung dorso -medialer Meniskus - Schlagschaden medialer Femurkondylus Grad IIa - partielle Ruptur vorderes Kreuzband rechts

- 1 4. Mai 2004: Re-Distorsion rechtes Knie mit - medialer Seitenbandzerrung und - subtotaler Ruptur vorderes Kreuzband - 7. Mai 2008: beginnende posttraumatische Gonarthrose rechts - 1 6. Mai 2011: dorsomediale Restmeniskusläsion - Chondromalazie Grad IIb

retropatellär und im femoralen

Patellag leit la ger - partielle Ruptur vordere s Kreuzband - Hypertrophie des Hoffakörpers

Er führte aus, von Seiten der Rücken- und Armproblematik sei die Beschwerde führerin im Moment in Kontrolle bei der Klinik B.___ , dort sei noch der neurologische Befund abzuwarten. Von Seiten des rechten Kniegelenks liege die beginnende posttraumatische Gonarthrose vor. Diese sei radiologisch gegenüber den Voraufnahmen nicht zunehmend. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bleibe im Moment unverändert ( Urk. 6/28/16 ).

Am 2 5. November 2011 führte Dr. A.___ aus ( Urk. 6/30/3-4), die Beschwerde führerin sei am 1 4. September 2011

bei beginnender posttraumatischer

Gon arthrose re chts sowie ausgedehnter Schulter-Arm-Symptomatik li nks zur Kon trolle gekommen . Probeweise sei eine Infiltration erfolg t (S. 1). I n angestammter stehender und gehender Tätigkeit habe im Moment sicher noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei am 1 1. Oktober 20 11 wieder zur Kontrolle gekommen . I nsgesamt habe sich ein grosser Teil der Beschwerden klinisch auf das med iale Kniekompartiment lokalisiert . Es sei eine stationäre Behandlung in Klinik C.___ vorgesehen. Versuchsweise werde die Beschwerdeführerin die Arbeit zu 20 % wieder aufnehmen (S. 2). 3.2

Am 1. November 2011 nahm Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie und Beratender Arzt der AXA, Stellung zu den unfallbedingten Leiden ( Urk. 10/M36 im Verfahren UV.2014.00013 ) und nannte als Diagnose eine posttraumatische Gonarthrose rechts bei Status nach Distorsions-Trauma am 7. Januar 2003 und 1 4. Mai 2004 mit subtotaler Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Meniskuslä sion medial. Er führte aus, die Chondromalazie und weitere degenerative Ver änderungen im Kniegelenk seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Instabilität nach den beiden erwähnten Unfällen zurückzuführen. Die durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit nach einer Kniearthroskopie ähnlich der am 1 6. Mai 2011 durchgeführten Operation dauere für eine Kantinen-Mitarbeiterin vier bis acht Wochen. Dies gelte jedoch für ein sonst gesundes Kniegelenk. Bei der hier vorliegenden massiven posttraumatischen Gonarthrose werde die Arbeitsunfähigkeit massiv durch die vorbestehende Schädigung des Kniegelenks beeinflusst und natürlich verlängert. Die Beeinträchtigung durch die vorbeste hende

Gonarthrose sei natürlich individuell und von Fall zu Fall sehr unter schiedlich. Bis zum fliessenden Übergang in eine definitive Arbeitsunfähigkeit, welche dann natürlich nicht auf die Meniskusschädigung und deshalb notwen dige Knie-Arthroskopie zurückgeführt werden dürfe, sondern durch die pro gressive sich verschlechternde vorbestehende Gonarthrose bedingt sei. Im vor liegenden Fall sei der Status quo sine drei Monate nach der Knie-Arthroskopie erreicht gewesen (S. 1).

Aufgrund der Beschwerden im rechten Kniegelenk bestehe bei der Beschwerde führerin zurzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche nach einer Ange wöhnungszeit von ein bis zwei Monaten weiter gesteigert werden könne. In einer angepassten Tätigkeit mit vor allem sitzenden Arbeiten und der Möglich keit zwischendurch das Bein zu strecken und ohne das Tragen von Lasten über 5 kg sei eine Steigerung bis 100 % möglich (S. 2). 3. 3

Die Ärzte der Klinik C.___

berichteten am 3. Januar 2012 ( Urk. 6/39/4-15 ) und nannten folgende Diagnosen: - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links - MRI HWS vom 2 8. Januar 2011: geringe Degenerationen, Spondyl arth rosen linksbetont, C3/4 leichte Foraminalstenose

links betont , keine Neurokompression - neurologische Evaluation vom 2 7. Januar 2011: keine Hinweise für Radikulopathie oder periphere Läsionen - Fehlhaltung der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance - akute Tonsillitis - posttraumatische Gonarthrose rechts - mediale Meniskusläsion bei Status nach Distorsionstrauma des rech ten Knies im März 2004 - Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie , Reduktion der Plica

mediopatellaris am 1 1. März 2004 - Status nach Entfernung der Restmeniskusläsion rechts am 1 6. Mai 2011 - residuelle Symptomatik seither - Status nach Schnittverletzung volares Handgelenk links am 9. Oktober 2004 - Entwicklung eines Lymphödemes , lymphologische Behandlungen - chronisches Panvertebralsyndrom mit aufsteigenden Beschwerden von lumbal her - Fehlstatik der Wirbelsäule, muskulärer Insuffizienz - arterielle Hypertonie Grad 3 mit vor allem diastolisch erhöhten Werten

Sie führten aus, während des Aufenthalt s der Beschwerdeführerin vom 6. De zember 20 11 bis 3. Januar 20 12 und zusätzlich bis am 8.

Januar 20 12 habe eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit bestanden. A b dem

9.

Januar 20 12 sei die Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt zu bestimmen. Es sei jedoch im Anschluss an den stationären Aufenthalt ein Einstieg mit 20 % (zwei Stunden pro Tag) empfohlen ( Urk. 6/3 9/6 ) .

3. 4

Am 8. Mai 2012 berichteten die Ärzte der Klinik C.___ ( Urk. 6/48) , nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, die Beschwer deführerin habe am 3. Januar 20 12 in objektiv gebessertem Allgemeinzustand in ihre gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden können. Subjektiv habe aber eine weitere Einengung auf das Schmerzgeschehen bestanden. U nklar sei auch die Erhöhung der Entzündungswerte geblieben, die ambulant weiter abgeklärt werden müsse. Die Therapieziele hätten somit leider nur teilweise erreicht werden können (S. 3). 3.5

Dr. A.___ berichtete am 2 4. Mai 2012 ( Urk. 6/52/1-2) und führte aus, die Beschwerden im rechten Kniegelenk seien auf die Unfälle zurückzuführen. Die Schmerzen im ganzen linken Arm seien nur mit geringer Wahrscheinlichkeit auf das Bagatelltrauma vom 9. Oktober 2004 zurückzuführen, sondern weitge hend krankheitsbedingt. Die lumbospondylogene und panvertebrale Schmerzsymptomatik habe bereits vor der Kontusion des Beckens im Dezember 201 1 bestanden und seien deshalb nicht auf dieses Ereignis zurückzuführen. Am rechten Kniegelenk bestehe eine Arthrose, welche im Laufe der Zeit zunehmend sei. Zum momentanen Zeitpunkt bestehe kein Anlass zu einem weiteren opera tiven Vorgehen (S. 1). Die Beurteilung des medizinischen Dienstes der AXA sei in Bezug auf das unfallbedingte Ereignis korrekt. Unter Einschluss der zusätzli chen Problematiken erscheine längerfristig eine Arbeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit zu 50 % machbar (S. 2) . B ehandlungsmässig sei bei der Gesamtproblematik eine kombinierte schmerztherapeutische, rheumatologische und wahrscheinlich auch psychiatrische Behandlung am erfolgversprechendsten (S. 1 ). 3.6

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 1 1. Januar 2013 über die psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 6/61) und führte aus, die Beschwerdeführerin verhalte sich während der psychiatrischen Exploration offen und kooperativ. Es seien keine von der Norm abweichenden Verhaltensauffälligkeiten beobachtbar. Sie sei bewusstseinsklar und in allen vier Modalitäten voll orientiert. Die Auf fassung könne nicht geprüft werden, da der Beschwerdeführerin das Sprichwort „der Apfel fällt nicht weit vom Stamm “ nicht bekannt sei. Die Auffassung sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt, da die Beschwerdeführerin die Fragen verstehe und dem Gespräch problemlos folgen könne. Die Merkfähigkeit sei leicht beeinträchtigt. Die Konzentration sei unauffällig. Das formale Denken sei logisch, kohärent und flüssig. Inhaltliche Denkstörungen seien klinisch nicht eruierbar . Der affektive Rapport sei gut her stellbar bei erhaltener affektiver Modulationsfähigkeit (S. 4 f. Ziff. 8).

Es könnten weder psychi atri sche Diagnosen mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (S. 7 Ziff. 9). Im Vordergrund des psychopathologischen Befundes stehe bei der Beschwerdeführerin eine leichte Affektlabilität, die durch sie jedoch gut beherrscht werden könne (S. 7 Ziff. 10). Während der gesamten Exploration seien bei der Beschwerdeführerin keine Schmerzexpressionen, schmerzbedingte Ausgleichshaltungen oder Positions wechsel beobachtbar gewesen. Auch sei kein andauernder, schwerer oder quä lender Schmerz zu erkennen gewesen, der die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung rechtfertigen würde. Es lägen auch keine emo tionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme vor, die schwerwiegend genug wären, um als entscheidende ursächliche Einflüsse für eine solche Diagnose zu gelten. Somit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bisherig und angepasst ausgewiesen (S. 8 Ziff. 11).

3. 7

Med. pract . E.___ , Fachärztin für Orthopädisc he Chirurgie und Trau matologie, RAD, berichtete am 1 1. Januar 2013 über die orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 6/62) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung bei medial betonter Gonarthrose rechts - Zervikobrachialgie - Lumbalgie - Verdacht auf beginnende Gonarthrose links - chronisch venöse Insuffizienz

Sie führte aus, im Rahmen der Untersuchung sei der Serumspiegel der von der Beschwerdeführerin als regelmässig eingenommen angegebenen Schmerzmittel bestimmt worden. Keiner der Wirkstoffe habe nachgewiesen werden können. Die von der Beschwerdeführerin geklagte Inkontinenz habe im Rahmen der orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung nicht verifiziert oder ausge schlossen werden können. Daher müsse offen gelassen werden, ob ein hygieni sches Problem hinsichtlich der Tätigkeit als Kantinenmitarbeiterin bestehe (S. 8 Ziff. 9).

Bei der Beschwerdeführerin sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausge wiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Kantinenmitarbeiterin bestehe aus rein somatisch-orthopädischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 3. Dezember 201 2. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüs ten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe/Kälte sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 3. Dezember 2012 gegeben (S. 8 Ziff. 10). 3. 8

RAD-Ärztin med. pract . E.___ nahm am 8. März 2013 Stellung ( Urk. 6/74/3-4) und führte aus, unter den von der Beschwerdeführerin bemän gelten Informationen der Untersuchungsberichte seien keine Informationen, die medizinisch richtungsweisend die Beurteilung geändert hätten. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Narben am Rumpf nach Ab s zessspaltung seien zwar gesehen worden, da es sich jedoch nicht um medizinisch relevante Befunde handle und diese auch nicht über der Wirbelsäule lokalisiert seien, bestehe keine Veranlassung, sie gesondert im Untersuchungsbefund der Wir belsäule zu erwähnen. Dem Einwand beiliegend finde sich ein Arztbericht, wel cher beschreibe, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2009 unter Beschwerden der Kaumuskulatur mit Schmerzen im Gesichtsbereich leide. Im MRI (vgl. Urk. 6/64/3-4) sei ein Pseudotumor cerebri diagnostiziert worden. Eine Notwen digkeit für weitere interdisziplinäre medizinische Abklärungen sei aus medizi nischer Sicht nicht gegeben.

4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch die RAD-Ärzte

Dr. D.___ und med. pract . E.___ (E. 3. 6 und E.

3. 7 ) auf für die strit tigen Belange umfassen den und all seitigen Unter suchungen der Beschwerdefüh rerin sowie auf einer ausführ lichen Anam nese beruhen und die von ihr ge klagten Beschwerden sowie sämt liche Befunde in ange messener Weise berücksichtigen. Sodann wurde n

sie in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt und tr a g en der konkre ten medi zi ni schen Situa tion Rechnung.

Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beur teilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvoll ziehbar begrün det. So machte

RAD- Arzt

Dr. D.___

darauf aufmerksam, dass die Auffassung nicht und die Merkfähigkeit nur leicht beeinträchtigt seien, wobei die Kon zentration unauffällig und das formale Denken logisch, kohärent und flüssig sei. Wei ter bezog er ausdrücklich Stellung zum psychopathologischen Befund der Beschwerdeführerin und führte aus, dass keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 festgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 3. 6 ). RAD-Ärztin med. pract . E.___ machte zudem auf die Überprüfung des Serum spiegels der von der Beschwerdeführerin als regelmässig eingenommen angege benen Schmerzmittel aufmerksam und führte aus, dass keiner der Wirkstoffe habe nachgewiesen wer den können . Sie legte ausserdem plausibel dar, dass d ie von der Beschwerde führerin geklagte Inkontinenz im Rahmen der ortho pädischen und psychiatri schen Untersuchung nicht verifiziert oder ausge schlossen habe werden können. RAD-Ärztin med. pract . E.___ zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei der Beschwerdeführerin ein soma tischer Gesundheitsschaden ausge wiesen sei , der die Arbeitsfähigkeit beein trächtige. Sie bezog sodann ausdrück lich Stellung zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerde führerin als Kantinenmitarbeiterin sowie in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3. 7 ) .

Die Ausführungen in de n Beur tei lung en der me di zinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die ge zo genen Schluss folge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wer den nach voll ziehbar begründet. So begründete RAD-Ärztin med. pract . E.___ einlässlich und sorgfältig, dass aufgrund der somatischen Beschwerden in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 3. Dezember 2012 zumutbar sei. Schliesslich zeigte sie in nachvollzieh barer Weise auf, dass i n einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppenstei gen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangs haltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibration sbelastungen und Nässe/Kälte eine 100%ige Arbeitsfähig keit seit dem 1 3. Dezember 2012 gegeben sei.

Die Berichte der RAD-Ärzte sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllen damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die praxisgemäs sen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. Zudem wird die Beurteilung der RAD-Ärzte durch den Bericht des im unfallversicherungsrechtli chen Verfahren beurteilenden Versicherungsmediziner s Dr.

Z.___

(vgl. vorste hend E. 3. 2 ) gestützt; so ging auch diese r explizit von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, wobei er das zumutbare Belastungsprofil unter Ausschluss der unfallfremden Beeinträchtigungen minim geringer ansetzte und lediglich von einer Hebe- und Tragebelastung bis 5 kg ausging. 4.2

Demgegenüber kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Dr. A.___ (vgl. vorstehend E . 3.1 und E. 3.5 ) nicht abgestellt werden. So nannte dieser in seinen Verlaufsberichten zwar jeweils die erhobenen Befunde, machte jedoch keine nachvollziehbar und lediglich durch die erhobenen Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. So führte Dr. A.___ a m 2 5. November 2011 einerseits aus, i n angestammter ste hender und gehender Tätigkeit bestehe im Moment sicher noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Andererseits machte er in diesem Bericht darauf aufmerk sam, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit v ersuchsweise

zu 20 % wieder auf nehmen werde (vgl. vorstehend E. 3.1). Am 2 4. Mai 2012 führte er sodann aus, dass unter Einschluss der zusätzlichen (unfallfremde n ) Problematiken länger fristig eine Arbeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit zu 50 % machbar ers cheine (vgl. vorstehend E. 3.5 ). Aus diesen zwei Aussagen geht nicht klar hervor, ob für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Trennung der unfallbe dingten und unfallfremden Beschwerden erfolgte und wie hoch der jeweilige Anteil ist . Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit kann vor diesem Hinter grund nicht klar nachvollzogen werden, zumal er diese Einschätzung weder näher begründete, noch Angaben z u funktionellen Einschränkungen machte.

Somit können den Berichten von Dr. A.___ insgesamt keine Aspekte ent nommen werden, w elche gegen die Einschätzung der RAD-Ärzte sprechen, wes halb sie die ausführlich und eingehend begründete n Einschätzung en

der RAD Ärzte nicht zu entkräften vermögen. Ausserdem muss berücksichtigt werden, dass es sich bei Dr. A.___ um den behandelnden Arzt der Beschwerde führerin handelt, so dass seine Aussagen im Zweifelsfall eher zugunsten der Patientin gehen dürften.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärzte umzustossen vermöchten. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbe sondere ein unabhängiges Gutachten in die Wege zu leiten, ist festzuhal ten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beurteil ungen gebührend berücksichtigt wurden . Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157) .

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der RAD-Ärzte abzustellen und somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist. 5. 5.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).

5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der Firma Y.___ vom 2 8. Juni 2011 im unfall versicherungsrechtlichen Verfahren ( Urk. 10/A27 im Verfahren UV.2014.00013) und errechnete für das Jahr 2010 für die Haupttätigkeit bei der Firma Y.___

einen Betrag von Fr. 60‘708.-- (Verdienst bei 90 %

Fr. 52‘680.-- + Fr. 8‘028.-- Bonus und Krankenkassenbeteiligung).

Für die Nebentätigkeit bei der Firma F.___ stützte sich die Beschwerdegegn e rin auf den IK-Auszug ( Urk. 6/66 / 5 ) und übernahm für das Jahr 2010 den Betrag von Fr. 10‘400 .-- (vgl. Urk. 6/33) .

Gestützt auf den Einwand der Beschwerdeführerin vom 9. April 2013 (vgl. Urk. 6/73) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ausserdem das Einkommen aus der Nebentätigkeit der Beschwerdeführerin bei Frau G.___ und errech nete für das Jahr 2010 einen durchschnittlichen Betrag von Fr. 2‘467.-- (vgl. Urk. 2 S. 4).

Insgesamt ging die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 4) somit von ein em

Valideneinkommen

von Fr. 73‘575. -- im Jahr 2010 aus ( Fr. 60‘708.-- + Fr. 10‘400.-- + Fr. 2‘467.--) . U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung

von 1 %

für das Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 12 201 3 , T ab B10.2, Total) ergibt sich ein solches für das Jahr 2011

in der Höhe von Fr. 74 ' 311 . -- (Fr. 73'575. x 1.01).

5.3

Das aus dem Nebenerwerb bei der Genossenschaft H.___ erzielte Einkom men rechnete die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu Recht nicht an, da dieses Einkommen gemäss IK-Auszug ( Urk. 6/ 66 /6 ) letztmals bis

Mai 20 10 realisiert wurde. Dieser Nebenerwerb wurde somit vor dem Beginn der Krankschreibung im November 2010

(vgl. Urk. 6/6 Ziff. 6.5, Urk. 6/13/2 Ziff. 5, Urk. 6/74/4) aufgegeben.

Die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin wurde von der Beschwerde führe rin ferner insofern gerügt, als sie g emäss IK-Auszug ( Urk. 6/12/8) im Jahre 2010 bei Frau G.___

Fr. 2‘600.-- verdient habe und somit dieser Wert einzusetzen sei. Es gebe keinen Grund für die Annahme eines Durchschnittes ( Urk. 1 S. 6 oben).

Vernehmlassungsweise wurde diesem Ein wand stattgegeben ( Urk. 5 S. 2 Ziff. 3), was sich als richtig erweist und weshalb sich das Valideneinkommen für das Jahr 2010 auf Fr. 73‘708.-- ( Fr. 60‘708.-- + Fr. 10‘400.-- + Fr. 2‘600.--) erhöht, mithin für das Jahr 2011 unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung auf Fr. 74‘ 445 .--, falls für das bei der Firma Y.___ erwirtschaftete Einkommen am gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers errechneten Betrag festgehalten wird.

Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, der Lohn bei der Firma Y.___ habe gemäss IK-Auszug ( Urk. 6/66/6) im Jahre 2010 Fr. 61‘591.-- betragen, es sei deshalb schleierhaft wieso nur Fr. 60‘708.--

einge setzt worden seien. Somit ergebe sich für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 74‘591.--

oder inklusive Nominallohne ntwicklung für das Jahr 2011

Fr. 75‘412. -- ( Urk. 1 S. 6) .

5.4

Selbst bei Berücksichtigung d iese r Einwä nd e der Beschwerdeführerin betreffend die Salärdaten würde

– wie im Folgenden zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend E. 6.7) - kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad resultieren , weshalb sie sich als unbehelflich erweisen .

6. 6.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6. 2

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit stützte sich die Beschwer degegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) u nd errechnete einen Betrag von Fr. 53 ‘ 308 . -- ( Urk. 6 / 33 , Urk. 2 S. 4 ).

Angesi chts der Zumutbarkeit einer 100 %igen behinderungsangepassten Tätig keit steht de r Beschwerdeführer in auch bei Beachtung der im beschriebenen Belastungsprofil genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es recht fertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätig keiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE 20 10 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). 6 . 3

Das im Jahr 20 10 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4' 225 .-- (LSE 20 10 , S. 26, Tab . TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 5 0 ' 700 . im Jahr (Fr. 4' 225 .-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6

Stun den sowie de r Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011 angepasst, e rgibt dies den Betrag von Fr. 53 ’ 255 .-- (Fr. 50'700. -- : 40 x 41.6 x 1.01 ). 6. 4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.5

Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin gestützt auf die Recht sprechung, wonach Einschränkungen wie die Notwendigkeit des Ein nehmens wechselnder Positionen, das Vermeiden von Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie Hebe- und Tragelimiten grundsätzlich keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, wenn auf dem ausgeglichenen Arbeits markt auch unter Berücksichtigung der Anforderungs- und Belastungsprofils ein genüge nd breites Spektrum an Verweistätigkeiten besteht (Urteil des Bun desgerichts 9C_454/2011 vom 3 0. September 2011), k einen behinderungsbe dingten Abzug (vgl. Urk. 6/74/4) .

Die Beschwerdeführerin rügte dieses Vorgehen in dem Sinne, dass bei der Berech nung des Invalideneinkommens ein behinderungsbedingter Abzug in der Höhe von 15 % gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 6 ). 6.6

Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten

Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen der Be schwerdeführerin bestehen in körperlich schweren Arbeiten mit

regelmässigen Hebe- und Trage belastungen über 5 kg (oder gemäss RAD-Ärztin gar 10 kg), im Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, im häufigen Treppensteigen, in häufigen wirbelsäulenbe lastenden und kniegelenksbelastenden Zwangshaltungen und in Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, in Arbeiten in Armvorhalte, in Arbeiten mit häufigem Gehen auf unebenem Gelände, mit andauernden Vibra tionsbelastungen und in der Nässe/Kälte. Hingegen sind der Beschwerdeführerin vor allem sitzende Arbeiten mit der Möglichkeit, zwischendurch das Bein zu strecken , möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schränken diese Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass die Beschwerde führer in

ihre verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittli chen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn

- verwerten kann. Es sind somit grundsätzlich keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmindernd aus wirk en, ausser dass die Beschwerdeführerin keine Schwerarbeit mehr leisten und vor allem noch sitzende Arbeiten ausüben kann. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen weiteren

Ab zug zu rechtfertigen.

Ob keine Gewährung eines leidensbedingten Abzugs angemessen war, kann letztlich offen gelassen werden, da auch unter Berücksichtigung eines in Über einstimmung mit dem Unfallversicherer gewährten leidensbedingten Abzugs von 10 % (vgl. Urk. 10/A54 S. 5 im Verfahren UV.2014.00013) kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 6.7.2) .

Es ist indes festzuhalten ,

dass ein solcher in der Höhe von 15 %

- wie von der Beschwer deführerin beantragt – aufgrund der Rechtsprechung und angesichts der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten jedenfalls sicherlich als zu hoch zu werten wäre.

Das Vorgehen zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit nicht zu bean standen. 6.7 6.7.1

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 74 ' 445 . (vgl. vorstehend E. 5.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 53' 255 .-- (vgl. vorstehend E. 6.3) ergibt somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 21' 190 .-- und damit einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von rund 28 %.

Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.7 .2

Es bleibt anzumerken, dass selbst unter Berücksichtigung des von der Beschwer deführerin geltend gemachten Valideneinkommens von Fr. 75‘412.-- (vgl. vor stehend E. 5.

3) sowie

eines in Übereinstimmung mit dem Unfallversicherer gewährten (vgl. Urk. 10/A54 S. 5 im Verfahren UV.2014.00013) leidensbeding ten Abzugs von 10 % beim Invalideneinkommen von Fr. 53‘255 .-- , was ein Invalideneinkommen von rund

Fr. 47‘9 2 3 . -- ergäbe , ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 36 % resultieren würde.

Selbst wenn , wie von der Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise vorge bracht ( Urk. 5 S. 2), für die Bestimmung des bei der Firma Y.___ erwirtschafteten Einkommens auf das gemäss IK-Auszug gemeldete Einkommen für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 60‘035.-- ( Urk. 6/66/6) abgestellt würde, änderte sich nichts am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades.

7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1962, Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1986 und 1989) ,

war von 200 0

bis 2012

zu 90 %

bei der Firma Y.___ al s Gastro ange stellte in der Kanti ne tätig ( Urk. 6/22, Urk. 6/61/2, Urk. 6/66) . Unter Hinweis auf Knie beschwerden sowie einen Messerstich ins Handgelenk meldete sich die Versicherte am

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 2. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 6/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten de s Unfallversicherers bei ( Urk. 6/19, Urk. 6/23, Urk. 6/32, Urk. 6/46, Urk. 6/55-58 ) und holte bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) je ein en

orthopädi sche n sowie psychiatrische n

Untersuchungsbericht ein , die am 1 1. Januar 201

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. April 2013 ( Urk.

2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin in ihrer angestammten Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre und errechnete ein Validenein kommen in der Höhe von Fr. 7 4 ‘ 384 . -- (S. 1 und S. 4 oben ). Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätig keit nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste, leichte wechselbe lastende, teilweise sitzende Tätigkeit sei ihr weiterhin zu einem Pensum von 100 % zumutbar.

Das Invalideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE mit Fr. 53‘308.00 und errechnete einen rentenaus schli essenden Invaliditätsgrad von 28 % (S. 2 oben , S. 4 unten ).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise ( Urk.

1) entgegen, auf den Bericht des RAD könne nicht abgestellt werden, da dieser unvollständig und widersprüchlich sei. So seien i m Vergleich zum Bericht von Dr. Z.___ im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren

weite re Beschwerden dazugekommen und der RAD schätze die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit trotzdem geringer ein . Ausserdem habe sich der RAD nicht mit dem anders lautenden Bericht von Dr. Z.___ auseinandergesetzt (S. 5 Ziff. 2). Weiter sei die Berechnung des Inva liditätsgrades falsch, insbesondere sei das Valideneinkommen zu niedrig und vom Invalideneinkommen sei ein Abzug von 15 % vorzunehmen (S. 6 Ziff. 3).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin verhält , auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades.

3.

E. 3 erstattet wurde n ( Urk. 6/61-62 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/35-74) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 7. April 2013 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/75 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 7. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 7. April 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Oktober 2011 mindestens eine Viertelsrente auszurichten (S. 2 Ziff. 1 ). In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es seien die Akten des UVG Versicherers AXA Winterthur beizuziehen (S. 2 Ziff. 1), es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (S. 2 Ziff.

2) und es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches ihre Arbeitsfähigkeit beurteile (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2013 ( Urk.

E. 3.1 Dr. med. A.___ , F acharzt für Orthopädie, berichtete am 1 3. September 2011 ( Urk. 6/28/5-16) und nannte folgende Diagnosen (S. 1) : - 3. März 2004: mediale Meniskusläsion rechts bei Status nach Kniedistor sion /-kontusion - 1 1. März 2004: Quetschverletzung dorso -medialer Meniskus - Schlagschaden medialer Femurkondylus Grad IIa - partielle Ruptur vorderes Kreuzband rechts

- 1 4. Mai 2004: Re-Distorsion rechtes Knie mit - medialer Seitenbandzerrung und - subtotaler Ruptur vorderes Kreuzband - 7. Mai 2008: beginnende posttraumatische Gonarthrose rechts - 1 6. Mai 2011: dorsomediale Restmeniskusläsion - Chondromalazie Grad IIb

retropatellär und im femoralen

Patellag leit la ger - partielle Ruptur vordere s Kreuzband - Hypertrophie des Hoffakörpers

Er führte aus, von Seiten der Rücken- und Armproblematik sei die Beschwerde führerin im Moment in Kontrolle bei der Klinik B.___ , dort sei noch der neurologische Befund abzuwarten. Von Seiten des rechten Kniegelenks liege die beginnende posttraumatische Gonarthrose vor. Diese sei radiologisch gegenüber den Voraufnahmen nicht zunehmend. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bleibe im Moment unverändert ( Urk. 6/28/16 ).

Am 2 5. November 2011 führte Dr. A.___ aus ( Urk. 6/30/3-4), die Beschwerde führerin sei am 1 4. September 2011

bei beginnender posttraumatischer

Gon arthrose re chts sowie ausgedehnter Schulter-Arm-Symptomatik li nks zur Kon trolle gekommen . Probeweise sei eine Infiltration erfolg t (S. 1). I n angestammter stehender und gehender Tätigkeit habe im Moment sicher noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei am 1 1. Oktober 20

E. 3.2 Am 1. November 2011 nahm Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie und Beratender Arzt der AXA, Stellung zu den unfallbedingten Leiden ( Urk. 10/M36 im Verfahren UV.2014.00013 ) und nannte als Diagnose eine posttraumatische Gonarthrose rechts bei Status nach Distorsions-Trauma am 7. Januar 2003 und 1 4. Mai 2004 mit subtotaler Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Meniskuslä sion medial. Er führte aus, die Chondromalazie und weitere degenerative Ver änderungen im Kniegelenk seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Instabilität nach den beiden erwähnten Unfällen zurückzuführen. Die durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit nach einer Kniearthroskopie ähnlich der am 1 6. Mai 2011 durchgeführten Operation dauere für eine Kantinen-Mitarbeiterin vier bis acht Wochen. Dies gelte jedoch für ein sonst gesundes Kniegelenk. Bei der hier vorliegenden massiven posttraumatischen Gonarthrose werde die Arbeitsunfähigkeit massiv durch die vorbestehende Schädigung des Kniegelenks beeinflusst und natürlich verlängert. Die Beeinträchtigung durch die vorbeste hende

Gonarthrose sei natürlich individuell und von Fall zu Fall sehr unter schiedlich. Bis zum fliessenden Übergang in eine definitive Arbeitsunfähigkeit, welche dann natürlich nicht auf die Meniskusschädigung und deshalb notwen dige Knie-Arthroskopie zurückgeführt werden dürfe, sondern durch die pro gressive sich verschlechternde vorbestehende Gonarthrose bedingt sei. Im vor liegenden Fall sei der Status quo sine drei Monate nach der Knie-Arthroskopie erreicht gewesen (S. 1).

Aufgrund der Beschwerden im rechten Kniegelenk bestehe bei der Beschwerde führerin zurzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche nach einer Ange wöhnungszeit von ein bis zwei Monaten weiter gesteigert werden könne. In einer angepassten Tätigkeit mit vor allem sitzenden Arbeiten und der Möglich keit zwischendurch das Bein zu strecken und ohne das Tragen von Lasten über 5 kg sei eine Steigerung bis 100 % möglich (S. 2). 3. 3

Die Ärzte der Klinik C.___

berichteten am 3. Januar 2012 ( Urk. 6/39/4-15 ) und nannten folgende Diagnosen: - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links - MRI HWS vom 2 8. Januar 2011: geringe Degenerationen, Spondyl arth rosen linksbetont, C3/4 leichte Foraminalstenose

links betont , keine Neurokompression - neurologische Evaluation vom 2 7. Januar 2011: keine Hinweise für Radikulopathie oder periphere Läsionen - Fehlhaltung der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance - akute Tonsillitis - posttraumatische Gonarthrose rechts - mediale Meniskusläsion bei Status nach Distorsionstrauma des rech ten Knies im März 2004 - Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie , Reduktion der Plica

mediopatellaris am 1 1. März 2004 - Status nach Entfernung der Restmeniskusläsion rechts am 1 6. Mai 2011 - residuelle Symptomatik seither - Status nach Schnittverletzung volares Handgelenk links am 9. Oktober 2004 - Entwicklung eines Lymphödemes , lymphologische Behandlungen - chronisches Panvertebralsyndrom mit aufsteigenden Beschwerden von lumbal her - Fehlstatik der Wirbelsäule, muskulärer Insuffizienz - arterielle Hypertonie Grad 3 mit vor allem diastolisch erhöhten Werten

Sie führten aus, während des Aufenthalt s der Beschwerdeführerin vom 6. De zember 20

E. 3.5 Dr. A.___ berichtete am 2 4. Mai 2012 ( Urk. 6/52/1-2) und führte aus, die Beschwerden im rechten Kniegelenk seien auf die Unfälle zurückzuführen. Die Schmerzen im ganzen linken Arm seien nur mit geringer Wahrscheinlichkeit auf das Bagatelltrauma vom 9. Oktober 2004 zurückzuführen, sondern weitge hend krankheitsbedingt. Die lumbospondylogene und panvertebrale Schmerzsymptomatik habe bereits vor der Kontusion des Beckens im Dezember 201 1 bestanden und seien deshalb nicht auf dieses Ereignis zurückzuführen. Am rechten Kniegelenk bestehe eine Arthrose, welche im Laufe der Zeit zunehmend sei. Zum momentanen Zeitpunkt bestehe kein Anlass zu einem weiteren opera tiven Vorgehen (S. 1). Die Beurteilung des medizinischen Dienstes der AXA sei in Bezug auf das unfallbedingte Ereignis korrekt. Unter Einschluss der zusätzli chen Problematiken erscheine längerfristig eine Arbeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit zu 50 % machbar (S. 2) . B ehandlungsmässig sei bei der Gesamtproblematik eine kombinierte schmerztherapeutische, rheumatologische und wahrscheinlich auch psychiatrische Behandlung am erfolgversprechendsten (S. 1 ).

E. 3.6 Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 1 1. Januar 2013 über die psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 6/61) und führte aus, die Beschwerdeführerin verhalte sich während der psychiatrischen Exploration offen und kooperativ. Es seien keine von der Norm abweichenden Verhaltensauffälligkeiten beobachtbar. Sie sei bewusstseinsklar und in allen vier Modalitäten voll orientiert. Die Auf fassung könne nicht geprüft werden, da der Beschwerdeführerin das Sprichwort „der Apfel fällt nicht weit vom Stamm “ nicht bekannt sei. Die Auffassung sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt, da die Beschwerdeführerin die Fragen verstehe und dem Gespräch problemlos folgen könne. Die Merkfähigkeit sei leicht beeinträchtigt. Die Konzentration sei unauffällig. Das formale Denken sei logisch, kohärent und flüssig. Inhaltliche Denkstörungen seien klinisch nicht eruierbar . Der affektive Rapport sei gut her stellbar bei erhaltener affektiver Modulationsfähigkeit (S. 4 f. Ziff. 8).

Es könnten weder psychi atri sche Diagnosen mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (S. 7 Ziff. 9). Im Vordergrund des psychopathologischen Befundes stehe bei der Beschwerdeführerin eine leichte Affektlabilität, die durch sie jedoch gut beherrscht werden könne (S. 7 Ziff. 10). Während der gesamten Exploration seien bei der Beschwerdeführerin keine Schmerzexpressionen, schmerzbedingte Ausgleichshaltungen oder Positions wechsel beobachtbar gewesen. Auch sei kein andauernder, schwerer oder quä lender Schmerz zu erkennen gewesen, der die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung rechtfertigen würde. Es lägen auch keine emo tionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme vor, die schwerwiegend genug wären, um als entscheidende ursächliche Einflüsse für eine solche Diagnose zu gelten. Somit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bisherig und angepasst ausgewiesen (S. 8 Ziff. 11).

3. 7

Med. pract . E.___ , Fachärztin für Orthopädisc he Chirurgie und Trau matologie, RAD, berichtete am 1 1. Januar 2013 über die orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 6/62) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung bei medial betonter Gonarthrose rechts - Zervikobrachialgie - Lumbalgie - Verdacht auf beginnende Gonarthrose links - chronisch venöse Insuffizienz

Sie führte aus, im Rahmen der Untersuchung sei der Serumspiegel der von der Beschwerdeführerin als regelmässig eingenommen angegebenen Schmerzmittel bestimmt worden. Keiner der Wirkstoffe habe nachgewiesen werden können. Die von der Beschwerdeführerin geklagte Inkontinenz habe im Rahmen der orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung nicht verifiziert oder ausge schlossen werden können. Daher müsse offen gelassen werden, ob ein hygieni sches Problem hinsichtlich der Tätigkeit als Kantinenmitarbeiterin bestehe (S. 8 Ziff. 9).

Bei der Beschwerdeführerin sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausge wiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Kantinenmitarbeiterin bestehe aus rein somatisch-orthopädischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 3. Dezember 201 2. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüs ten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe/Kälte sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 3. Dezember 2012 gegeben (S. 8 Ziff. 10). 3. 8

RAD-Ärztin med. pract . E.___ nahm am 8. März 2013 Stellung ( Urk. 6/74/3-4) und führte aus, unter den von der Beschwerdeführerin bemän gelten Informationen der Untersuchungsberichte seien keine Informationen, die medizinisch richtungsweisend die Beurteilung geändert hätten. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Narben am Rumpf nach Ab s zessspaltung seien zwar gesehen worden, da es sich jedoch nicht um medizinisch relevante Befunde handle und diese auch nicht über der Wirbelsäule lokalisiert seien, bestehe keine Veranlassung, sie gesondert im Untersuchungsbefund der Wir belsäule zu erwähnen. Dem Einwand beiliegend finde sich ein Arztbericht, wel cher beschreibe, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2009 unter Beschwerden der Kaumuskulatur mit Schmerzen im Gesichtsbereich leide. Im MRI (vgl. Urk. 6/64/3-4) sei ein Pseudotumor cerebri diagnostiziert worden. Eine Notwen digkeit für weitere interdisziplinäre medizinische Abklärungen sei aus medizi nischer Sicht nicht gegeben.

4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch die RAD-Ärzte

Dr. D.___ und med. pract . E.___ (E. 3. 6 und E.

3. 7 ) auf für die strit tigen Belange umfassen den und all seitigen Unter suchungen der Beschwerdefüh rerin sowie auf einer ausführ lichen Anam nese beruhen und die von ihr ge klagten Beschwerden sowie sämt liche Befunde in ange messener Weise berücksichtigen. Sodann wurde n

sie in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt und tr a g en der konkre ten medi zi ni schen Situa tion Rechnung.

Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beur teilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvoll ziehbar begrün det. So machte

RAD- Arzt

Dr. D.___

darauf aufmerksam, dass die Auffassung nicht und die Merkfähigkeit nur leicht beeinträchtigt seien, wobei die Kon zentration unauffällig und das formale Denken logisch, kohärent und flüssig sei. Wei ter bezog er ausdrücklich Stellung zum psychopathologischen Befund der Beschwerdeführerin und führte aus, dass keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 festgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 3. 6 ). RAD-Ärztin med. pract . E.___ machte zudem auf die Überprüfung des Serum spiegels der von der Beschwerdeführerin als regelmässig eingenommen angege benen Schmerzmittel aufmerksam und führte aus, dass keiner der Wirkstoffe habe nachgewiesen wer den können . Sie legte ausserdem plausibel dar, dass d ie von der Beschwerde führerin geklagte Inkontinenz im Rahmen der ortho pädischen und psychiatri schen Untersuchung nicht verifiziert oder ausge schlossen habe werden können. RAD-Ärztin med. pract . E.___ zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei der Beschwerdeführerin ein soma tischer Gesundheitsschaden ausge wiesen sei , der die Arbeitsfähigkeit beein trächtige. Sie bezog sodann ausdrück lich Stellung zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerde führerin als Kantinenmitarbeiterin sowie in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3. 7 ) .

Die Ausführungen in de n Beur tei lung en der me di zinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die ge zo genen Schluss folge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wer den nach voll ziehbar begründet. So begründete RAD-Ärztin med. pract . E.___ einlässlich und sorgfältig, dass aufgrund der somatischen Beschwerden in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 3. Dezember 2012 zumutbar sei. Schliesslich zeigte sie in nachvollzieh barer Weise auf, dass i n einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppenstei gen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangs haltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibration sbelastungen und Nässe/Kälte eine 100%ige Arbeitsfähig keit seit dem 1 3. Dezember 2012 gegeben sei.

Die Berichte der RAD-Ärzte sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllen damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die praxisgemäs sen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. Zudem wird die Beurteilung der RAD-Ärzte durch den Bericht des im unfallversicherungsrechtli chen Verfahren beurteilenden Versicherungsmediziner s Dr.

Z.___

(vgl. vorste hend E. 3. 2 ) gestützt; so ging auch diese r explizit von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, wobei er das zumutbare Belastungsprofil unter Ausschluss der unfallfremden Beeinträchtigungen minim geringer ansetzte und lediglich von einer Hebe- und Tragebelastung bis 5 kg ausging. 4.2

Demgegenüber kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Dr. A.___ (vgl. vorstehend E . 3.1 und E. 3.5 ) nicht abgestellt werden. So nannte dieser in seinen Verlaufsberichten zwar jeweils die erhobenen Befunde, machte jedoch keine nachvollziehbar und lediglich durch die erhobenen Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. So führte Dr. A.___ a m 2 5. November 2011 einerseits aus, i n angestammter ste hender und gehender Tätigkeit bestehe im Moment sicher noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Andererseits machte er in diesem Bericht darauf aufmerk sam, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit v ersuchsweise

zu 20 % wieder auf nehmen werde (vgl. vorstehend E. 3.1). Am 2 4. Mai 2012 führte er sodann aus, dass unter Einschluss der zusätzlichen (unfallfremde n ) Problematiken länger fristig eine Arbeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit zu 50 % machbar ers cheine (vgl. vorstehend E. 3.5 ). Aus diesen zwei Aussagen geht nicht klar hervor, ob für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Trennung der unfallbe dingten und unfallfremden Beschwerden erfolgte und wie hoch der jeweilige Anteil ist . Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit kann vor diesem Hinter grund nicht klar nachvollzogen werden, zumal er diese Einschätzung weder näher begründete, noch Angaben z u funktionellen Einschränkungen machte.

Somit können den Berichten von Dr. A.___ insgesamt keine Aspekte ent nommen werden, w elche gegen die Einschätzung der RAD-Ärzte sprechen, wes halb sie die ausführlich und eingehend begründete n Einschätzung en

der RAD Ärzte nicht zu entkräften vermögen. Ausserdem muss berücksichtigt werden, dass es sich bei Dr. A.___ um den behandelnden Arzt der Beschwerde führerin handelt, so dass seine Aussagen im Zweifelsfall eher zugunsten der Patientin gehen dürften.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärzte umzustossen vermöchten. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbe sondere ein unabhängiges Gutachten in die Wege zu leiten, ist festzuhal ten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beurteil ungen gebührend berücksichtigt wurden . Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157) .

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der RAD-Ärzte abzustellen und somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist. 5.

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 6. Juli 2013

zur Kenntnis gebracht ( Urk.

E. 5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der Firma Y.___ vom 2 8. Juni 2011 im unfall versicherungsrechtlichen Verfahren ( Urk. 10/A27 im Verfahren UV.2014.00013) und errechnete für das Jahr 2010 für die Haupttätigkeit bei der Firma Y.___

einen Betrag von Fr. 60‘708.-- (Verdienst bei 90 %

Fr. 52‘680.-- + Fr. 8‘028.-- Bonus und Krankenkassenbeteiligung).

Für die Nebentätigkeit bei der Firma F.___ stützte sich die Beschwerdegegn e rin auf den IK-Auszug ( Urk. 6/66 / 5 ) und übernahm für das Jahr 2010 den Betrag von Fr. 10‘400 .-- (vgl. Urk. 6/33) .

Gestützt auf den Einwand der Beschwerdeführerin vom 9. April 2013 (vgl. Urk. 6/73) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ausserdem das Einkommen aus der Nebentätigkeit der Beschwerdeführerin bei Frau G.___ und errech nete für das Jahr 2010 einen durchschnittlichen Betrag von Fr. 2‘467.-- (vgl. Urk. 2 S. 4).

Insgesamt ging die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 4) somit von ein em

Valideneinkommen

von Fr. 73‘575. -- im Jahr 2010 aus ( Fr. 60‘708.-- + Fr. 10‘400.-- + Fr. 2‘467.--) . U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung

von 1 %

für das Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft

E. 5.3 Das aus dem Nebenerwerb bei der Genossenschaft H.___ erzielte Einkom men rechnete die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu Recht nicht an, da dieses Einkommen gemäss IK-Auszug ( Urk. 6/ 66 /6 ) letztmals bis

Mai 20 10 realisiert wurde. Dieser Nebenerwerb wurde somit vor dem Beginn der Krankschreibung im November 2010

(vgl. Urk. 6/6 Ziff. 6.5, Urk. 6/13/2 Ziff. 5, Urk. 6/74/4) aufgegeben.

Die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin wurde von der Beschwerde führe rin ferner insofern gerügt, als sie g emäss IK-Auszug ( Urk. 6/12/8) im Jahre 2010 bei Frau G.___

Fr. 2‘600.-- verdient habe und somit dieser Wert einzusetzen sei. Es gebe keinen Grund für die Annahme eines Durchschnittes ( Urk. 1 S. 6 oben).

Vernehmlassungsweise wurde diesem Ein wand stattgegeben ( Urk. 5 S. 2 Ziff. 3), was sich als richtig erweist und weshalb sich das Valideneinkommen für das Jahr 2010 auf Fr. 73‘708.-- ( Fr. 60‘708.-- + Fr. 10‘400.-- + Fr. 2‘600.--) erhöht, mithin für das Jahr 2011 unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung auf Fr. 74‘ 445 .--, falls für das bei der Firma Y.___ erwirtschaftete Einkommen am gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers errechneten Betrag festgehalten wird.

Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, der Lohn bei der Firma Y.___ habe gemäss IK-Auszug ( Urk. 6/66/6) im Jahre 2010 Fr. 61‘591.-- betragen, es sei deshalb schleierhaft wieso nur Fr. 60‘708.--

einge setzt worden seien. Somit ergebe sich für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 74‘591.--

oder inklusive Nominallohne ntwicklung für das Jahr 2011

Fr. 75‘412. -- ( Urk. 1 S. 6) .

E. 5.4 Selbst bei Berücksichtigung d iese r Einwä nd e der Beschwerdeführerin betreffend die Salärdaten würde

– wie im Folgenden zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend E. 6.7) - kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad resultieren , weshalb sie sich als unbehelflich erweisen .

6. 6.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6. 2

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit stützte sich die Beschwer degegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) u nd errechnete einen Betrag von Fr. 53 ‘ 308 . -- ( Urk. 6 / 33 , Urk. 2 S. 4 ).

Angesi chts der Zumutbarkeit einer 100 %igen behinderungsangepassten Tätig keit steht de r Beschwerdeführer in auch bei Beachtung der im beschriebenen Belastungsprofil genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es recht fertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätig keiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE 20 10 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). 6 . 3

Das im Jahr 20 10 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4' 225 .-- (LSE 20 10 , S. 26, Tab . TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 5 0 ' 700 . im Jahr (Fr. 4' 225 .-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6

Stun den sowie de r Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011 angepasst, e rgibt dies den Betrag von Fr. 53 ’ 255 .-- (Fr. 50'700. -- : 40 x 41.6 x 1.01 ). 6. 4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.5

Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin gestützt auf die Recht sprechung, wonach Einschränkungen wie die Notwendigkeit des Ein nehmens wechselnder Positionen, das Vermeiden von Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie Hebe- und Tragelimiten grundsätzlich keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, wenn auf dem ausgeglichenen Arbeits markt auch unter Berücksichtigung der Anforderungs- und Belastungsprofils ein genüge nd breites Spektrum an Verweistätigkeiten besteht (Urteil des Bun desgerichts 9C_454/2011 vom 3 0. September 2011), k einen behinderungsbe dingten Abzug (vgl. Urk. 6/74/4) .

Die Beschwerdeführerin rügte dieses Vorgehen in dem Sinne, dass bei der Berech nung des Invalideneinkommens ein behinderungsbedingter Abzug in der Höhe von 15 % gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 6 ). 6.6

Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten

Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen der Be schwerdeführerin bestehen in körperlich schweren Arbeiten mit

regelmässigen Hebe- und Trage belastungen über 5 kg (oder gemäss RAD-Ärztin gar 10 kg), im Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, im häufigen Treppensteigen, in häufigen wirbelsäulenbe lastenden und kniegelenksbelastenden Zwangshaltungen und in Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, in Arbeiten in Armvorhalte, in Arbeiten mit häufigem Gehen auf unebenem Gelände, mit andauernden Vibra tionsbelastungen und in der Nässe/Kälte. Hingegen sind der Beschwerdeführerin vor allem sitzende Arbeiten mit der Möglichkeit, zwischendurch das Bein zu strecken , möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schränken diese Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass die Beschwerde führer in

ihre verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittli chen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn

- verwerten kann. Es sind somit grundsätzlich keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmindernd aus wirk en, ausser dass die Beschwerdeführerin keine Schwerarbeit mehr leisten und vor allem noch sitzende Arbeiten ausüben kann. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen weiteren

Ab zug zu rechtfertigen.

Ob keine Gewährung eines leidensbedingten Abzugs angemessen war, kann letztlich offen gelassen werden, da auch unter Berücksichtigung eines in Über einstimmung mit dem Unfallversicherer gewährten leidensbedingten Abzugs von 10 % (vgl. Urk. 10/A54 S. 5 im Verfahren UV.2014.00013) kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 6.7.2) .

Es ist indes festzuhalten ,

dass ein solcher in der Höhe von 15 %

- wie von der Beschwer deführerin beantragt – aufgrund der Rechtsprechung und angesichts der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten jedenfalls sicherlich als zu hoch zu werten wäre.

Das Vorgehen zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit nicht zu bean standen. 6.7 6.7.1

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 74 ' 445 . (vgl. vorstehend E. 5.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 53' 255 .-- (vgl. vorstehend E. 6.3) ergibt somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 21' 190 .-- und damit einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von rund 28 %.

Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.7 .2

Es bleibt anzumerken, dass selbst unter Berücksichtigung des von der Beschwer deführerin geltend gemachten Valideneinkommens von Fr. 75‘412.-- (vgl. vor stehend E. 5.

3) sowie

eines in Übereinstimmung mit dem Unfallversicherer gewährten (vgl. Urk. 10/A54 S. 5 im Verfahren UV.2014.00013) leidensbeding ten Abzugs von 10 % beim Invalideneinkommen von Fr. 53‘255 .-- , was ein Invalideneinkommen von rund

Fr. 47‘9 2 3 . -- ergäbe , ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 36 % resultieren würde.

Selbst wenn , wie von der Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise vorge bracht ( Urk. 5 S. 2), für die Bestimmung des bei der Firma Y.___ erwirtschafteten Einkommens auf das gemäss IK-Auszug gemeldete Einkommen für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 60‘035.-- ( Urk. 6/66/6) abgestellt würde, änderte sich nichts am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades.

7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach

E. 7 ). 3.

Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. UV.2014.00013 erging das Urteil am heutigen Tag. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 11 bis 3. Januar 20

E. 12 201 3 , T ab B10.2, Total) ergibt sich ein solches für das Jahr 2011

in der Höhe von Fr. 74 ' 311 . -- (Fr. 73'575. x 1.01).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00456 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom

21. November 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1962, Mutter zweier Kinder (Jahrgänge 1986 und 1989) ,

war von 200 0

bis 2012

zu 90 %

bei der Firma Y.___ al s Gastro ange stellte in der Kanti ne tätig ( Urk. 6/22, Urk. 6/61/2, Urk. 6/66) . Unter Hinweis auf Knie beschwerden sowie einen Messerstich ins Handgelenk meldete sich die Versicherte am 2 2. Januar 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an ( Urk. 6/6 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, zog Akten de s Unfallversicherers bei ( Urk. 6/19, Urk. 6/23, Urk. 6/32, Urk. 6/46, Urk. 6/55-58 ) und holte bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) je ein en

orthopädi sche n sowie psychiatrische n

Untersuchungsbericht ein , die am 1 1. Januar 201 3 erstattet wurde n ( Urk. 6/61-62 ).

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/35-74) verneinte die IV Stelle mit Verfügung vom 1 7. April 2013 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/75 = Urk. 2) . 2.

Die Versicherte erhob am 1 7. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfü gung vom 1 7. April 2013 ( Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr ab Oktober 2011 mindestens eine Viertelsrente auszurichten (S. 2 Ziff. 1 ). In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es seien die Akten des UVG Versicherers AXA Winterthur beizuziehen (S. 2 Ziff. 1), es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (S. 2 Ziff.

2) und es sei ein Gutachten in Auftrag zu geben, welches ihre Arbeitsfähigkeit beurteile (S. 2 Ziff. 3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 4. Juni 2013 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 1 6. Juli 2013

zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). 3.

Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin Nr. UV.2014.00013 erging das Urteil am heutigen Tag. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 7. April 2013 ( Urk.

2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass die Beschwerde führerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin in ihrer angestammten Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % erwerbstätig wäre und errechnete ein Validenein kommen in der Höhe von Fr. 7 4 ‘ 384 . -- (S. 1 und S. 4 oben ). Aufgrund der medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätig keit nicht mehr zumutbar. Eine behinderungsangepasste, leichte wechselbe lastende, teilweise sitzende Tätigkeit sei ihr weiterhin zu einem Pensum von 100 % zumutbar.

Das Invalideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE mit Fr. 53‘308.00 und errechnete einen rentenaus schli essenden Invaliditätsgrad von 28 % (S. 2 oben , S. 4 unten ). 2.2

Die Beschwerdeführerin hielt dem beschwerdeweise ( Urk.

1) entgegen, auf den Bericht des RAD könne nicht abgestellt werden, da dieser unvollständig und widersprüchlich sei. So seien i m Vergleich zum Bericht von Dr. Z.___ im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren

weite re Beschwerden dazugekommen und der RAD schätze die Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit trotzdem geringer ein . Ausserdem habe sich der RAD nicht mit dem anders lautenden Bericht von Dr. Z.___ auseinandergesetzt (S. 5 Ziff. 2). Weiter sei die Berechnung des Inva liditätsgrades falsch, insbesondere sei das Valideneinkommen zu niedrig und vom Invalideneinkommen sei ein Abzug von 15 % vorzunehmen (S. 6 Ziff. 3). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin verhält , auf welche medizinischen Berichte diesbezüglich abzustellen ist sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades.

3. 3.1

Dr. med. A.___ , F acharzt für Orthopädie, berichtete am 1 3. September 2011 ( Urk. 6/28/5-16) und nannte folgende Diagnosen (S. 1) : - 3. März 2004: mediale Meniskusläsion rechts bei Status nach Kniedistor sion /-kontusion - 1 1. März 2004: Quetschverletzung dorso -medialer Meniskus - Schlagschaden medialer Femurkondylus Grad IIa - partielle Ruptur vorderes Kreuzband rechts

- 1 4. Mai 2004: Re-Distorsion rechtes Knie mit - medialer Seitenbandzerrung und - subtotaler Ruptur vorderes Kreuzband - 7. Mai 2008: beginnende posttraumatische Gonarthrose rechts - 1 6. Mai 2011: dorsomediale Restmeniskusläsion - Chondromalazie Grad IIb

retropatellär und im femoralen

Patellag leit la ger - partielle Ruptur vordere s Kreuzband - Hypertrophie des Hoffakörpers

Er führte aus, von Seiten der Rücken- und Armproblematik sei die Beschwerde führerin im Moment in Kontrolle bei der Klinik B.___ , dort sei noch der neurologische Befund abzuwarten. Von Seiten des rechten Kniegelenks liege die beginnende posttraumatische Gonarthrose vor. Diese sei radiologisch gegenüber den Voraufnahmen nicht zunehmend. Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bleibe im Moment unverändert ( Urk. 6/28/16 ).

Am 2 5. November 2011 führte Dr. A.___ aus ( Urk. 6/30/3-4), die Beschwerde führerin sei am 1 4. September 2011

bei beginnender posttraumatischer

Gon arthrose re chts sowie ausgedehnter Schulter-Arm-Symptomatik li nks zur Kon trolle gekommen . Probeweise sei eine Infiltration erfolg t (S. 1). I n angestammter stehender und gehender Tätigkeit habe im Moment sicher noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin sei am 1 1. Oktober 20 11 wieder zur Kontrolle gekommen . I nsgesamt habe sich ein grosser Teil der Beschwerden klinisch auf das med iale Kniekompartiment lokalisiert . Es sei eine stationäre Behandlung in Klinik C.___ vorgesehen. Versuchsweise werde die Beschwerdeführerin die Arbeit zu 20 % wieder aufnehmen (S. 2). 3.2

Am 1. November 2011 nahm Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie und Beratender Arzt der AXA, Stellung zu den unfallbedingten Leiden ( Urk. 10/M36 im Verfahren UV.2014.00013 ) und nannte als Diagnose eine posttraumatische Gonarthrose rechts bei Status nach Distorsions-Trauma am 7. Januar 2003 und 1 4. Mai 2004 mit subtotaler Ruptur des vorderen Kreuzbandes und Meniskuslä sion medial. Er führte aus, die Chondromalazie und weitere degenerative Ver änderungen im Kniegelenk seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Instabilität nach den beiden erwähnten Unfällen zurückzuführen. Die durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit nach einer Kniearthroskopie ähnlich der am 1 6. Mai 2011 durchgeführten Operation dauere für eine Kantinen-Mitarbeiterin vier bis acht Wochen. Dies gelte jedoch für ein sonst gesundes Kniegelenk. Bei der hier vorliegenden massiven posttraumatischen Gonarthrose werde die Arbeitsunfähigkeit massiv durch die vorbestehende Schädigung des Kniegelenks beeinflusst und natürlich verlängert. Die Beeinträchtigung durch die vorbeste hende

Gonarthrose sei natürlich individuell und von Fall zu Fall sehr unter schiedlich. Bis zum fliessenden Übergang in eine definitive Arbeitsunfähigkeit, welche dann natürlich nicht auf die Meniskusschädigung und deshalb notwen dige Knie-Arthroskopie zurückgeführt werden dürfe, sondern durch die pro gressive sich verschlechternde vorbestehende Gonarthrose bedingt sei. Im vor liegenden Fall sei der Status quo sine drei Monate nach der Knie-Arthroskopie erreicht gewesen (S. 1).

Aufgrund der Beschwerden im rechten Kniegelenk bestehe bei der Beschwerde führerin zurzeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche nach einer Ange wöhnungszeit von ein bis zwei Monaten weiter gesteigert werden könne. In einer angepassten Tätigkeit mit vor allem sitzenden Arbeiten und der Möglich keit zwischendurch das Bein zu strecken und ohne das Tragen von Lasten über 5 kg sei eine Steigerung bis 100 % möglich (S. 2). 3. 3

Die Ärzte der Klinik C.___

berichteten am 3. Januar 2012 ( Urk. 6/39/4-15 ) und nannten folgende Diagnosen: - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links - MRI HWS vom 2 8. Januar 2011: geringe Degenerationen, Spondyl arth rosen linksbetont, C3/4 leichte Foraminalstenose

links betont , keine Neurokompression - neurologische Evaluation vom 2 7. Januar 2011: keine Hinweise für Radikulopathie oder periphere Läsionen - Fehlhaltung der Wirbelsäule, muskuläre Dysbalance - akute Tonsillitis - posttraumatische Gonarthrose rechts - mediale Meniskusläsion bei Status nach Distorsionstrauma des rech ten Knies im März 2004 - Arthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie , Reduktion der Plica

mediopatellaris am 1 1. März 2004 - Status nach Entfernung der Restmeniskusläsion rechts am 1 6. Mai 2011 - residuelle Symptomatik seither - Status nach Schnittverletzung volares Handgelenk links am 9. Oktober 2004 - Entwicklung eines Lymphödemes , lymphologische Behandlungen - chronisches Panvertebralsyndrom mit aufsteigenden Beschwerden von lumbal her - Fehlstatik der Wirbelsäule, muskulärer Insuffizienz - arterielle Hypertonie Grad 3 mit vor allem diastolisch erhöhten Werten

Sie führten aus, während des Aufenthalt s der Beschwerdeführerin vom 6. De zember 20 11 bis 3. Januar 20 12 und zusätzlich bis am 8.

Januar 20 12 habe eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit bestanden. A b dem

9.

Januar 20 12 sei die Arbeitsfähigkeit durch den Hausarzt zu bestimmen. Es sei jedoch im Anschluss an den stationären Aufenthalt ein Einstieg mit 20 % (zwei Stunden pro Tag) empfohlen ( Urk. 6/3 9/6 ) .

3. 4

Am 8. Mai 2012 berichteten die Ärzte der Klinik C.___ ( Urk. 6/48) , nannten die bekannten Diagnosen und führten aus, die Beschwer deführerin habe am 3. Januar 20 12 in objektiv gebessertem Allgemeinzustand in ihre gewohnte häusliche Umgebung entlassen werden können. Subjektiv habe aber eine weitere Einengung auf das Schmerzgeschehen bestanden. U nklar sei auch die Erhöhung der Entzündungswerte geblieben, die ambulant weiter abgeklärt werden müsse. Die Therapieziele hätten somit leider nur teilweise erreicht werden können (S. 3). 3.5

Dr. A.___ berichtete am 2 4. Mai 2012 ( Urk. 6/52/1-2) und führte aus, die Beschwerden im rechten Kniegelenk seien auf die Unfälle zurückzuführen. Die Schmerzen im ganzen linken Arm seien nur mit geringer Wahrscheinlichkeit auf das Bagatelltrauma vom 9. Oktober 2004 zurückzuführen, sondern weitge hend krankheitsbedingt. Die lumbospondylogene und panvertebrale Schmerzsymptomatik habe bereits vor der Kontusion des Beckens im Dezember 201 1 bestanden und seien deshalb nicht auf dieses Ereignis zurückzuführen. Am rechten Kniegelenk bestehe eine Arthrose, welche im Laufe der Zeit zunehmend sei. Zum momentanen Zeitpunkt bestehe kein Anlass zu einem weiteren opera tiven Vorgehen (S. 1). Die Beurteilung des medizinischen Dienstes der AXA sei in Bezug auf das unfallbedingte Ereignis korrekt. Unter Einschluss der zusätzli chen Problematiken erscheine längerfristig eine Arbeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit zu 50 % machbar (S. 2) . B ehandlungsmässig sei bei der Gesamtproblematik eine kombinierte schmerztherapeutische, rheumatologische und wahrscheinlich auch psychiatrische Behandlung am erfolgversprechendsten (S. 1 ). 3.6

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , Regio naler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, berichtete am 1 1. Januar 2013 über die psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 6/61) und führte aus, die Beschwerdeführerin verhalte sich während der psychiatrischen Exploration offen und kooperativ. Es seien keine von der Norm abweichenden Verhaltensauffälligkeiten beobachtbar. Sie sei bewusstseinsklar und in allen vier Modalitäten voll orientiert. Die Auf fassung könne nicht geprüft werden, da der Beschwerdeführerin das Sprichwort „der Apfel fällt nicht weit vom Stamm “ nicht bekannt sei. Die Auffassung sei jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigt, da die Beschwerdeführerin die Fragen verstehe und dem Gespräch problemlos folgen könne. Die Merkfähigkeit sei leicht beeinträchtigt. Die Konzentration sei unauffällig. Das formale Denken sei logisch, kohärent und flüssig. Inhaltliche Denkstörungen seien klinisch nicht eruierbar . Der affektive Rapport sei gut her stellbar bei erhaltener affektiver Modulationsfähigkeit (S. 4 f. Ziff. 8).

Es könnten weder psychi atri sche Diagnosen mit noch solche ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (S. 7 Ziff. 9). Im Vordergrund des psychopathologischen Befundes stehe bei der Beschwerdeführerin eine leichte Affektlabilität, die durch sie jedoch gut beherrscht werden könne (S. 7 Ziff. 10). Während der gesamten Exploration seien bei der Beschwerdeführerin keine Schmerzexpressionen, schmerzbedingte Ausgleichshaltungen oder Positions wechsel beobachtbar gewesen. Auch sei kein andauernder, schwerer oder quä lender Schmerz zu erkennen gewesen, der die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung rechtfertigen würde. Es lägen auch keine emo tionalen Konflikte oder psychosozialen Probleme vor, die schwerwiegend genug wären, um als entscheidende ursächliche Einflüsse für eine solche Diagnose zu gelten. Somit sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bisherig und angepasst ausgewiesen (S. 8 Ziff. 11).

3. 7

Med. pract . E.___ , Fachärztin für Orthopädisc he Chirurgie und Trau matologie, RAD, berichtete am 1 1. Januar 2013 über die orthopädische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1 3. Dezember 2012 ( Urk. 6/62) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 8): - schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung bei medial betonter Gonarthrose rechts - Zervikobrachialgie - Lumbalgie - Verdacht auf beginnende Gonarthrose links - chronisch venöse Insuffizienz

Sie führte aus, im Rahmen der Untersuchung sei der Serumspiegel der von der Beschwerdeführerin als regelmässig eingenommen angegebenen Schmerzmittel bestimmt worden. Keiner der Wirkstoffe habe nachgewiesen werden können. Die von der Beschwerdeführerin geklagte Inkontinenz habe im Rahmen der orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung nicht verifiziert oder ausge schlossen werden können. Daher müsse offen gelassen werden, ob ein hygieni sches Problem hinsichtlich der Tätigkeit als Kantinenmitarbeiterin bestehe (S. 8 Ziff. 9).

Bei der Beschwerdeführerin sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausge wiesen, der die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. In ihrer bisherigen Tätigkeit als Kantinenmitarbeiterin bestehe aus rein somatisch-orthopädischer Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 3. Dezember 201 2. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüs ten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangshaltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe/Kälte sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 3. Dezember 2012 gegeben (S. 8 Ziff. 10). 3. 8

RAD-Ärztin med. pract . E.___ nahm am 8. März 2013 Stellung ( Urk. 6/74/3-4) und führte aus, unter den von der Beschwerdeführerin bemän gelten Informationen der Untersuchungsberichte seien keine Informationen, die medizinisch richtungsweisend die Beurteilung geändert hätten. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Narben am Rumpf nach Ab s zessspaltung seien zwar gesehen worden, da es sich jedoch nicht um medizinisch relevante Befunde handle und diese auch nicht über der Wirbelsäule lokalisiert seien, bestehe keine Veranlassung, sie gesondert im Untersuchungsbefund der Wir belsäule zu erwähnen. Dem Einwand beiliegend finde sich ein Arztbericht, wel cher beschreibe, dass die Beschwerdeführerin seit Juli 2009 unter Beschwerden der Kaumuskulatur mit Schmerzen im Gesichtsbereich leide. Im MRI (vgl. Urk. 6/64/3-4) sei ein Pseudotumor cerebri diagnostiziert worden. Eine Notwen digkeit für weitere interdisziplinäre medizinische Abklärungen sei aus medizi nischer Sicht nicht gegeben.

4. 4.1

Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilun gen durch die RAD-Ärzte

Dr. D.___ und med. pract . E.___ (E. 3. 6 und E.

3. 7 ) auf für die strit tigen Belange umfassen den und all seitigen Unter suchungen der Beschwerdefüh rerin sowie auf einer ausführ lichen Anam nese beruhen und die von ihr ge klagten Beschwerden sowie sämt liche Befunde in ange messener Weise berücksichtigen. Sodann wurde n

sie in Kenntnis der und in Auseinander setzung mit den Vorakten erstellt und tr a g en der konkre ten medi zi ni schen Situa tion Rechnung.

Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beur teilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvoll ziehbar begrün det. So machte

RAD- Arzt

Dr. D.___

darauf aufmerksam, dass die Auffassung nicht und die Merkfähigkeit nur leicht beeinträchtigt seien, wobei die Kon zentration unauffällig und das formale Denken logisch, kohärent und flüssig sei. Wei ter bezog er ausdrücklich Stellung zum psychopathologischen Befund der Beschwerdeführerin und führte aus, dass keine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 festgestellt werden könne (vgl. vorstehend E. 3. 6 ). RAD-Ärztin med. pract . E.___ machte zudem auf die Überprüfung des Serum spiegels der von der Beschwerdeführerin als regelmässig eingenommen angege benen Schmerzmittel aufmerksam und führte aus, dass keiner der Wirkstoffe habe nachgewiesen wer den können . Sie legte ausserdem plausibel dar, dass d ie von der Beschwerde führerin geklagte Inkontinenz im Rahmen der ortho pädischen und psychiatri schen Untersuchung nicht verifiziert oder ausge schlossen habe werden können. RAD-Ärztin med. pract . E.___ zeigte zudem in nachvollziehbarer Weise auf, dass bei der Beschwerdeführerin ein soma tischer Gesundheitsschaden ausge wiesen sei , der die Arbeitsfähigkeit beein trächtige. Sie bezog sodann ausdrück lich Stellung zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerde führerin als Kantinenmitarbeiterin sowie in einer angepassten Tätigkeit (vgl. vorstehend E. 3. 7 ) .

Die Ausführungen in de n Beur tei lung en der me di zinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die ge zo genen Schluss folge rungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit wer den nach voll ziehbar begründet. So begründete RAD-Ärztin med. pract . E.___ einlässlich und sorgfältig, dass aufgrund der somatischen Beschwerden in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit dem 1 3. Dezember 2012 zumutbar sei. Schliesslich zeigte sie in nachvollzieh barer Weise auf, dass i n einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter wechselbelastender Tätigkeit ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppenstei gen, ohne häufige wirbelsäulenbelastende und kniegelenksbelastende Zwangs haltungen und Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte, ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne andauernde Vibration sbelastungen und Nässe/Kälte eine 100%ige Arbeitsfähig keit seit dem 1 3. Dezember 2012 gegeben sei.

Die Berichte der RAD-Ärzte sind nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend und erfüllen damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die praxisgemäs sen Kriterien (vgl. vorstehend E. 1. 4 ) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung und insbesondere die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit darauf abgestellt werden kann. Zudem wird die Beurteilung der RAD-Ärzte durch den Bericht des im unfallversicherungsrechtli chen Verfahren beurteilenden Versicherungsmediziner s Dr.

Z.___

(vgl. vorste hend E. 3. 2 ) gestützt; so ging auch diese r explizit von einer 100%igen Arbeits fähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus, wobei er das zumutbare Belastungsprofil unter Ausschluss der unfallfremden Beeinträchtigungen minim geringer ansetzte und lediglich von einer Hebe- und Tragebelastung bis 5 kg ausging. 4.2

Demgegenüber kann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Dr. A.___ (vgl. vorstehend E . 3.1 und E. 3.5 ) nicht abgestellt werden. So nannte dieser in seinen Verlaufsberichten zwar jeweils die erhobenen Befunde, machte jedoch keine nachvollziehbar und lediglich durch die erhobenen Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. So führte Dr. A.___ a m 2 5. November 2011 einerseits aus, i n angestammter ste hender und gehender Tätigkeit bestehe im Moment sicher noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Andererseits machte er in diesem Bericht darauf aufmerk sam, dass die Beschwerdeführerin die Arbeit v ersuchsweise

zu 20 % wieder auf nehmen werde (vgl. vorstehend E. 3.1). Am 2 4. Mai 2012 führte er sodann aus, dass unter Einschluss der zusätzlichen (unfallfremde n ) Problematiken länger fristig eine Arbeit in einer entsprechend angepassten Tätigkeit zu 50 % machbar ers cheine (vgl. vorstehend E. 3.5 ). Aus diesen zwei Aussagen geht nicht klar hervor, ob für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eine Trennung der unfallbe dingten und unfallfremden Beschwerden erfolgte und wie hoch der jeweilige Anteil ist . Die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit kann vor diesem Hinter grund nicht klar nachvollzogen werden, zumal er diese Einschätzung weder näher begründete, noch Angaben z u funktionellen Einschränkungen machte.

Somit können den Berichten von Dr. A.___ insgesamt keine Aspekte ent nommen werden, w elche gegen die Einschätzung der RAD-Ärzte sprechen, wes halb sie die ausführlich und eingehend begründete n Einschätzung en

der RAD Ärzte nicht zu entkräften vermögen. Ausserdem muss berücksichtigt werden, dass es sich bei Dr. A.___ um den behandelnden Arzt der Beschwerde führerin handelt, so dass seine Aussagen im Zweifelsfall eher zugunsten der Patientin gehen dürften.

Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärzte umzustossen vermöchten. 4.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbe sondere ein unabhängiges Gutachten in die Wege zu leiten, ist festzuhal ten, dass sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand sowie die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in den Beurteil ungen gebührend berücksichtigt wurden . Die Beschwerdeführerin ver mochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus ver schiedenen Fachrich tungen abgeklärt wurde, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausrei chend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157) .

Die Einwände der Beschwerdeführerin in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Ein wände brachte sie nicht vor. 4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugende, nachvollziehba re und ausführ lich begründete Einschätzung der RAD-Ärzte abzustellen und somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist. 5. 5.1

Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was die Be schwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).

5.2

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Vali deneinkommens auf die Angaben der Firma Y.___ vom 2 8. Juni 2011 im unfall versicherungsrechtlichen Verfahren ( Urk. 10/A27 im Verfahren UV.2014.00013) und errechnete für das Jahr 2010 für die Haupttätigkeit bei der Firma Y.___

einen Betrag von Fr. 60‘708.-- (Verdienst bei 90 %

Fr. 52‘680.-- + Fr. 8‘028.-- Bonus und Krankenkassenbeteiligung).

Für die Nebentätigkeit bei der Firma F.___ stützte sich die Beschwerdegegn e rin auf den IK-Auszug ( Urk. 6/66 / 5 ) und übernahm für das Jahr 2010 den Betrag von Fr. 10‘400 .-- (vgl. Urk. 6/33) .

Gestützt auf den Einwand der Beschwerdeführerin vom 9. April 2013 (vgl. Urk. 6/73) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ausserdem das Einkommen aus der Nebentätigkeit der Beschwerdeführerin bei Frau G.___ und errech nete für das Jahr 2010 einen durchschnittlichen Betrag von Fr. 2‘467.-- (vgl. Urk. 2 S. 4).

Insgesamt ging die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 S. 2 und S. 4) somit von ein em

Valideneinkommen

von Fr. 73‘575. -- im Jahr 2010 aus ( Fr. 60‘708.-- + Fr. 10‘400.-- + Fr. 2‘467.--) . U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung

von 1 %

für das Jahr 2011 (Die Volkswirtschaft 12 201 3 , T ab B10.2, Total) ergibt sich ein solches für das Jahr 2011

in der Höhe von Fr. 74 ' 311 . -- (Fr. 73'575. x 1.01).

5.3

Das aus dem Nebenerwerb bei der Genossenschaft H.___ erzielte Einkom men rechnete die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zu Recht nicht an, da dieses Einkommen gemäss IK-Auszug ( Urk. 6/ 66 /6 ) letztmals bis

Mai 20 10 realisiert wurde. Dieser Nebenerwerb wurde somit vor dem Beginn der Krankschreibung im November 2010

(vgl. Urk. 6/6 Ziff. 6.5, Urk. 6/13/2 Ziff. 5, Urk. 6/74/4) aufgegeben.

Die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin wurde von der Beschwerde führe rin ferner insofern gerügt, als sie g emäss IK-Auszug ( Urk. 6/12/8) im Jahre 2010 bei Frau G.___

Fr. 2‘600.-- verdient habe und somit dieser Wert einzusetzen sei. Es gebe keinen Grund für die Annahme eines Durchschnittes ( Urk. 1 S. 6 oben).

Vernehmlassungsweise wurde diesem Ein wand stattgegeben ( Urk. 5 S. 2 Ziff. 3), was sich als richtig erweist und weshalb sich das Valideneinkommen für das Jahr 2010 auf Fr. 73‘708.-- ( Fr. 60‘708.-- + Fr. 10‘400.-- + Fr. 2‘600.--) erhöht, mithin für das Jahr 2011 unter Berücksich tigung der Nominallohnentwicklung auf Fr. 74‘ 445 .--, falls für das bei der Firma Y.___ erwirtschaftete Einkommen am gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers errechneten Betrag festgehalten wird.

Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, der Lohn bei der Firma Y.___ habe gemäss IK-Auszug ( Urk. 6/66/6) im Jahre 2010 Fr. 61‘591.-- betragen, es sei deshalb schleierhaft wieso nur Fr. 60‘708.--

einge setzt worden seien. Somit ergebe sich für das Jahr 2010 ein Valideneinkommen von Fr. 74‘591.--

oder inklusive Nominallohne ntwicklung für das Jahr 2011

Fr. 75‘412. -- ( Urk. 1 S. 6) .

5.4

Selbst bei Berücksichtigung d iese r Einwä nd e der Beschwerdeführerin betreffend die Salärdaten würde

– wie im Folgenden zu zeigen sein wird (vgl. nachstehend E. 6.7) - kein rentenbegrün dender Invaliditätsgrad resultieren , weshalb sie sich als unbehelflich erweisen .

6. 6.1

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E.

4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) aus zugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40

Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 6. 2

Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für eine gemäss beschriebenem Belastungsprofil zumutbare Tätigkeit stützte sich die Beschwer degegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruk turerhebungen (LSE) u nd errechnete einen Betrag von Fr. 53 ‘ 308 . -- ( Urk. 6 / 33 , Urk. 2 S. 4 ).

Angesi chts der Zumutbarkeit einer 100 %igen behinderungsangepassten Tätig keit steht de r Beschwerdeführer in auch bei Beachtung der im beschriebenen Belastungsprofil genannten Einschränkungen eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es recht fertigt sich daher, für die Bemessung des Invaliden einkommens auf den stan dardisierten Durchschnittslohn für einfache und repe titive Tätig keiten in sämtli chen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzu stellen (LSE 20 10 , S. 26, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). 6 . 3

Das im Jahr 20 10 von Frauen im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug pro Monat Fr. 4' 225 .-- (LSE 20 10 , S. 26, Tab . TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4), mithin Fr. 5 0 ' 700 . im Jahr (Fr. 4' 225 .-- x 12). Der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2010 von 41.6

Stun den sowie de r Nominallohnentwicklung von 1 % für das Jahr 2011 angepasst, e rgibt dies den Betrag von Fr. 53 ’ 255 .-- (Fr. 50'700. -- : 40 x 41.6 x 1.01 ). 6. 4

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest )Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt, ha t die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen. Es ist nicht von dem von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser ange messen zu erhöhen ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E . 3 . 2 mit Hinweis auf SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90, 9C_728/2009 E. 4.1.2). 6.5

Die Beschwerdegegnerin gewährte der Beschwerdeführerin gestützt auf die Recht sprechung, wonach Einschränkungen wie die Notwendigkeit des Ein nehmens wechselnder Positionen, das Vermeiden von Zwangshaltungen der Wirbelsäule sowie Hebe- und Tragelimiten grundsätzlich keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen, wenn auf dem ausgeglichenen Arbeits markt auch unter Berücksichtigung der Anforderungs- und Belastungsprofils ein genüge nd breites Spektrum an Verweistätigkeiten besteht (Urteil des Bun desgerichts 9C_454/2011 vom 3 0. September 2011), k einen behinderungsbe dingten Abzug (vgl. Urk. 6/74/4) .

Die Beschwerdeführerin rügte dieses Vorgehen in dem Sinne, dass bei der Berech nung des Invalideneinkommens ein behinderungsbedingter Abzug in der Höhe von 15 % gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 6 ). 6.6

Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten

Tätig keit steht der Beschwerdeführer in eine breite Palette von Tätigkeiten offen. D ie einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen der Be schwerdeführerin bestehen in körperlich schweren Arbeiten mit

regelmässigen Hebe- und Trage belastungen über 5 kg (oder gemäss RAD-Ärztin gar 10 kg), im Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, im häufigen Treppensteigen, in häufigen wirbelsäulenbe lastenden und kniegelenksbelastenden Zwangshaltungen und in Tätigkeiten wie Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, in Arbeiten in Armvorhalte, in Arbeiten mit häufigem Gehen auf unebenem Gelände, mit andauernden Vibra tionsbelastungen und in der Nässe/Kälte. Hingegen sind der Beschwerdeführerin vor allem sitzende Arbeiten mit der Möglichkeit, zwischendurch das Bein zu strecken , möglich. Die genannten Einschränkungen dürften bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen. Mithin schränken diese Behinderungen die Beschwerdeführerin nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist d aher nicht zu erwarten, dass die Beschwerde führer in

ihre verbleibende Ar beitsfähigkeit nur zu einem unter durchschnittli chen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellen lohn

- verwerten kann. Es sind somit grundsätzlich keine gesundheitlichen Umstände vorhanden, welche sich l ohnmindernd aus wirk en, ausser dass die Beschwerdeführerin keine Schwerarbeit mehr leisten und vor allem noch sitzende Arbeiten ausüben kann. Auch die weiteren persönlichen und beruflichen Umstä nde sind nicht geeignet, einen weiteren

Ab zug zu rechtfertigen.

Ob keine Gewährung eines leidensbedingten Abzugs angemessen war, kann letztlich offen gelassen werden, da auch unter Berücksichtigung eines in Über einstimmung mit dem Unfallversicherer gewährten leidensbedingten Abzugs von 10 % (vgl. Urk. 10/A54 S. 5 im Verfahren UV.2014.00013) kein rentenbe gründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. nachfolgend E. 6.7.2) .

Es ist indes festzuhalten ,

dass ein solcher in der Höhe von 15 %

- wie von der Beschwer deführerin beantragt – aufgrund der Rechtsprechung und angesichts der der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten jedenfalls sicherlich als zu hoch zu werten wäre.

Das Vorgehen zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist somit nicht zu bean standen. 6.7 6.7.1

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 74 ' 445 . (vgl. vorstehend E. 5.3) mit dem Invalidenein kommen von Fr. 53' 255 .-- (vgl. vorstehend E. 6.3) ergibt somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 21' 190 .-- und damit einen rentenaus schliessenden Invaliditätsgrad von rund 28 %.

Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach im Ergebnis als rechtens, was zur Abwei sung der Beschwerde führt. 6.7 .2

Es bleibt anzumerken, dass selbst unter Berücksichtigung des von der Beschwer deführerin geltend gemachten Valideneinkommens von Fr. 75‘412.-- (vgl. vor stehend E. 5.

3) sowie

eines in Übereinstimmung mit dem Unfallversicherer gewährten (vgl. Urk. 10/A54 S. 5 im Verfahren UV.2014.00013) leidensbeding ten Abzugs von 10 % beim Invalideneinkommen von Fr. 53‘255 .-- , was ein Invalideneinkommen von rund

Fr. 47‘9 2 3 . -- ergäbe , ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 36 % resultieren würde.

Selbst wenn , wie von der Beschwerdegegnerin vernehmlassungsweise vorge bracht ( Urk. 5 S. 2), für die Bestimmung des bei der Firma Y.___ erwirtschafteten Einkommens auf das gemäss IK-Auszug gemeldete Einkommen für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 60‘035.-- ( Urk. 6/66/6) abgestellt würde, änderte sich nichts am Ergebnis eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades.

7.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzu erlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach