Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1958, reiste im Jahre 1974 aus
Z.___ in die Schweiz ein (Urk. 14/6/3), wo er
bis 199 9 als Motorenwickler arbeite te (Urk. 14/6/5 ) . Danach lebte und arbeitete der Versicherte im Ausland , bevor er im Jahr 200 4
wieder in der Schweiz Wohnsitz nahm
und temporär als Maler arbeitete ( Urk. 14/37/34 ). Zuletzt war er bis Ende Oktober 2008
als Hilfsarbeiter im Trockenbau
tätig (Urk. 14/6/ 5 , Urk. 14/37/34 ) . Danach ging er keiner Be schäftigung mehr
nach ( Urk. 14/56) .
Am 16.
Juni 2010 meldete er sich unter Hinweis auf einen Status nach Hüfttotalendoprothese links wegen Femur kopfnekrose links ( 2 1. April 2010 ) sowie Pangonarthrose links bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/6, Urk. 14/10). Die IV Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-er werblicher ( insbes. Urk. 14/13) und medizinischer
( insbes. Urk. 14/19 , Urk. 14/30 ) Hinsicht und zog die Akten der Schweizerischen Unfallver siche rungsanstalt (SUVA) bei (Urk.
14/14 , Urk. 14/35, Urk. 14/37 -42 ) .
Am 3 1. Januar 2011 wurde der Versicherte durch ihren Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) und am
4. August 2011 durch den SUVA-Kreis arzt untersucht (Urk. 14/31, Urk. 14/ 3 7/14-20) . Beim operativen Eingriff
durch Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2 2. September 20 11
erhielt der Versicherte eine
Knie t otalendoprothese
links ( Urk. 14/41/60 ) . Der SUVA-Kreisarzt untersuchte X.___ am 2. März 2012 erneut (Urk. 14/39/4-14) . Mit Vorbescheid vom 1. November 2012 stellte d ie IV Stelle X.___
die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für den Zeit raum vom
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1958, reiste im Jahre 1974 aus
Z.___ in die Schweiz ein (Urk. 14/6/3), wo er
bis 199 9 als Motorenwickler arbeite te (Urk. 14/6/5 ) . Danach lebte und arbeitete der Versicherte im Ausland , bevor er im Jahr 200
E. 4 wieder in der Schweiz Wohnsitz nahm
und temporär als Maler arbeitete ( Urk. 14/37/34 ). Zuletzt war er bis Ende Oktober 2008
als Hilfsarbeiter im Trockenbau
tätig (Urk. 14/6/
E. 5 , Urk. 14/37/34 ) . Danach ging er keiner Be schäftigung mehr
nach ( Urk. 14/56) .
Am 16.
Juni 2010 meldete er sich unter Hinweis auf einen Status nach Hüfttotalendoprothese links wegen Femur kopfnekrose links ( 2 1. April 2010 ) sowie Pangonarthrose links bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/6, Urk. 14/10). Die IV Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-er werblicher ( insbes. Urk. 14/13) und medizinischer
( insbes. Urk. 14/19 , Urk. 14/30 ) Hinsicht und zog die Akten der Schweizerischen Unfallver siche rungsanstalt (SUVA) bei (Urk.
14/14 , Urk. 14/35, Urk. 14/37 -42 ) .
Am 3 1. Januar 2011 wurde der Versicherte durch ihren Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) und am
4. August 2011 durch den SUVA-Kreis arzt untersucht (Urk. 14/31, Urk. 14/ 3 7/14-20) . Beim operativen Eingriff
durch Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2 2. September 20 11
erhielt der Versicherte eine
Knie t otalendoprothese
links ( Urk. 14/41/60 ) . Der SUVA-Kreisarzt untersuchte X.___ am 2. März 2012 erneut (Urk. 14/39/4-14) . Mit Vorbescheid vom 1. November 2012 stellte d ie IV Stelle X.___
die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für den Zeit raum vom
Dispositiv
- September 2011 bis 3 0 . Juni 2012 sowie einer halben Invaliden rente für den Zeitraum vo m
- Juli bis 3
- September 2012 in Aussicht ( Urk. 14/48), wogegen der Ver sicherte keinen Einwand erhob. Mit Verfügung vom
- April bzw. 2
- April 2 013 sprach die IV Stelle X.___ wie vorbe schieden für den Zeitraum vom
- September 2011 bis 3 0 . Juni 2012 ( Urk. 14/59, Urk. 14/ 76) eine ganze Invalidenrente und für den Zeitraum vom
- Juli bis 3
- September 2012 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 2).
- Dagegen führte X.___ am
- Mai 2013 Beschwerde und beantragte, ihm sei ab dem
- Ju l i 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei er erneut medizinisch und beruflich abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2
- Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-88), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2
- Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15).
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer auch ab dem
- Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom
- April 2013 führte die Beschwerde gegne rin aus, nachdem dem Beschwerdeführer seit September 2006 bisherige Tätigkeit als Motorenentwickler nicht mehr zumutbar sei, habe aufgrund einer Hüft - beziehungsweise einer Knie ope ration zwischen dem 2
- April und 2
- Oktober 2010 sowie zwischen dem 2
- September 2011 und 3
- März 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für eine angepasste Tätigkeit bestanden . Vom
- April bis 3
- Mai 2012 sei der Beschwerdefü hrer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Seit dem 1. Juni 2012 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 2). 1.3 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass sich seine gesundheitliche Situation seit der Knieoperation links im Juni (richtig wohl: September) 2011 nicht wesentlich verbessert habe. Insbeson dere durch das Einsetzen einer Knieprothese links habe sich keine Verbesserung der Schmerzsymptomatik der linken unteren Extremität ergeben. Daher bestehe weiterhin uneinge schränkt eine invalidisierende Situation am linken Kniegelenk beziehungsweise linken lateralen Oberschenkel ( Urk. 1 S. 6). Die Be schwerde gegnerin habe sodann das persistierende Lumbovertebralsyndrom nicht berück sichtigt . Er sei damit aufgrund der vermehrten Pausenbedürftigkeit in einer teil belastenden Tätigkeit (teils sitzend, teils stehend) noch zu 25 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 7).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
- 3.1 Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2 Dem RAD-Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2011 sind die Hauptdiagnosen Zustand nach Hüft t otalendoprothese n -Implantation links am 21. April 2010 bei Femurkopfnekrose sowie Zustand nach mehrfachen Arthroskopien des linken Kniegelenks bei Meniskusläsion des linken Kniegelenks zu entnehmen ( Urk. 14/31/7) . In d er versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde fest ge hal ten , dass in der Zeit vom 2
- April bis 2
- Oktober 2010 aufgrund der Hüfttotal endo prothese n - Implantation medizinisch-theoretisch mit überwiegen der Wahr scheinlichkeit von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in jed weder Tätigkeit ausgegangen werden könne ( Urk. 14/31/7). 3.3 Dr. A.___ , welcher den Beschwerdeführer seit 2006 behandelt (Urk. 14/30/5) , diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2011 einen Status nach Knieto talendoprothese links (2
- September 2011, Urk. 14/42/93) . Bei der 3-Monats-Kontrolle sei radiologisch alles in Ordnung gewesen. Der Beschwerdeführer klage noch über Schmerzen im lateralen Kompartiment. Die Muskulatur sei noch deutlich insuffizient. Die Flexion/Extension betrage aber 115/0 Grad . Gesamthaft sei der Verlauf erfreulich. Der Beschwerdeführer sei noch nicht arbeitsfähig. Es folge ein inten siver Muskelaufbau beziehungsweise Kraftaufbau in der Physiotherapie (Urk. 14/38/6). Dr. A.___ veranlasste in der Folge die CT-Unter suchung des linken Knies in der B.___ vom 11. Januar 2012, bei welcher ein guter Sitz der Tuber o sitasschrauben , eine beginnende ossäre Konsolidation der Osteo to m iespalte mit deutlichem, minera lisiertem, über brückendem Knochengewebe, jedoch noch nicht durchbauter Corticalis , festgestellt wurde (Urk. 14/38/10). Danach hielt Dr. A.___ am 18. Januar 2012 fest, dass es subjektiv und ob jektiv zum Auftreten von Schmer zen in der Tuberositas tibiae gekommen sei. Die CT Kontrolle habe den noch nicht vollständigen Durchbau ergeben. Die Schraubenköpfe seien stark druck dolent , müssten jedoch noch belassen werden . Die Wiederaufnahme der Arbeit sei noch nicht vorgesehen (Urk . 14/38/8) . In seinem ärztlichen Zeugnis vom 3. Juli 2012 schrieb Dr. A.___ , dass der Beschwerde führer ab dem Knieeingriff vom 21. Juni 2012 , bei welchem die Entfernung der Schrauben und einer Verhärtung der H offa erfolgt war (Urk. 14/42/10), postoperativ für drei Wochen vollständig arbeitsunfähig gewe sen sei. Aufgrund der persi s tieren den Knie-, Oberschenkel- und Hüftbeschwer den sowie der lumbalen links seitigen Beschwerden könne er in einer optimal adaptierten Tätigkeit ein Pen sum zwischen 20 und 40 % verrichten. Eine solche adaptierte Tätigkeit werde der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner Aus bildung jedoch nicht finden (Urk. 3/B8). Am 2. Mai 2013 nahm Dr. A.___ unter Be zugnahme auf eine CT Untersuchung des Knies links vom 21. Januar 2013 und der 3-Phasen-Skelettszinthigraphie vom 10. April 2013 erneut Stellung und führte aus, dass die Knie-Oberschenkel-Situation links weiterhin invalidisierend sei. Durch das Einsetzen der Knieprothese habe sich keine Verbesserung der Schmerzsymptomatik der linken unteren Extremität ergeben. Ebenfalls per sistiere weiterhin ein Lumbovertebralsyndrom , welches szintigraphisch do kumentiert sei und für welches sich ebenfalls keine Besserung ergeben ha be . Der Beschwerde führer sei für seine angestammte Tätigkeit als Maler/ Elektro wickler nicht mehr einsetzbar. Zum jetzigen Zeitpunkt sei auf grund der ver mehrten Pausenbe dürftigkeit bei sitzender Tätigkeit höchstens eine teilbelastende Tätigkeit (teils sitzend, teils stehend) von etwa zwei Stunden täg lich erreichbar, was wirt schaftlich nicht verwertbar sei (Urk. 3/B9 S. 2). 3.4 SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirur gie und Traumatologie FMH, untersuchte den B eschwerdeführer letztmals am 2 . März 201 2 ( Urk. 14/39/4-14) . In seiner Beurteilung führte Dr. C.___ aus, dokumentiert seien verschiedene Traumen des linken Knies, nach zwei Menis kusoperationen 1979 und 1986 sei bereits 1988 eine sekundäre Gonarthrose links festgestellt worden. Die Traumatisierung der vorbestehenden Gonarthrose links bei einem Ereignis am
- Dezember 2004 habe erneut zu einer Arbeitsun fähigkeit geführt. In den folgenden Jahren hätten immer wieder Kniebeschwer den links bestanden . Eine arthro skopische Behandlung sei erfolglos gewesen. Bei der Kreisarztuntersu chung am
- August 2011 sei ein die zumutbare Belas tung stark ein schrän kendes Zumutbarkeitsprofil formuliert worden. Bereits am 2
- September 2011 sei dann aber ein alloplastischer Kniegelenkersatz links in zementierter Technik und ohne Ersatz der Patellarückfläche durchgeführt wor den. Der dokumentierte Verlauf sei günstig gewesen. Im Januar 2012 sei aber noch ein ungenügender Durchbau der Tuberositas tibiae -Osteotomie festgehal ten worden , weshalb die Entfer nung der grossen Schrauben noch nicht möglich schien (Urk. 14/39/12) . Der Beschwerdeführer gebe eine deutliche Verbesserung bezüglich Kniebe schwer den links verglichen mit dem präoperativen Zustand an und führe aus, dass sich die Operation gelohnt habe . Er habe noch wechselnde, bisweilen starke, teils aber auch nur leichte Schmerzen im linken Knie, während es in Ruhe gut gehe und er im Sitzen beschwerdefrei sei ( Urk. 14/39/9). Bei der heuti gen klinischen Untersuchung (
- März 2012) zeige sich knapp sechs Monate nach Implantation der Knie t otalendoprothese ein sehr günstiger Zustand . Der Beschwerdeführer könne wechselseitig Treppensteigen ohne stärkeres Abstützen am Geländer und er zeige beim Barfussgang ein sehr schönes Gangbild . Die Beweglichkeit und die ligamentäre Stabilität des linken Knies seien gut , der ver bliebene Reizzustand nurmehr gering. Nach wie vor be stehe eine deutliche Hypotrophie der Muskulatur am linken Bein. Diese sei aber seit Jahren vorhan den und sei auch durch die krankheitsbedingte Hüftpathologie mitverursacht. Auch radiologisch habe bei der linken Kontrolle am
- Dezember 2011 ein günstiger Zustand bestanden ( Urk. 14/39/12). Im Rahmen der Zumutbarkeit dürfe ab
- April 2012 von einer Teilarbeits fähig keit halbtags im Rahmen des definierten Zumutbarkeitsprofils ausgegangen werden (wechselbe lastende, mindestens teilweise im Sitzen zu leistende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne fixierte Zwangshaltung des linken Knies. Kurze Gehleistungen bis mehrere 100 Meter könnten ohne Einschränkungen und mit einer Zusatzbelastung bis 10 oder 15 kg zugemutet werden, ausnahmsweise sei auch das Heben und kurzstreckige Tragen bis zu einer Gewichtslimite bis 20 kg möglich. Treppensteigen sei nur manchmal zumutbar, nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Absturzgefahr auf Leitern oder Gerüsten. Ungünstig seien im Weiteren Tätigkeiten mit repetierter Kraftbelastung des linken Beines mit starken Vibrationen oder Schlägen aufs linke Bein [ Urk. 14/41/82]) . Zwei Monate später, ab
- Juni 2012 , sei dann – im Rahmen der definierten Schon arbeitsfähigkeit – eine vollzeitliche Arbeit möglich (Urk. 14/39/13).
- 5 Am
- April 2013 wurde im D.___ eine 3-Phasen-Skelettszintig ra phie-Untersuchung durchgeführt. Dr. E.___ , leitender Arzt D.___ , führte in seiner Beurteilung vom 1
- April 2013 Folgendes aus: „Patholo gisch prolongierte Heilung bei St. n. tibialer Osteotomie links bis in das antero -mediale Tibiaplateau reichend (DD zusätzliche chronische Fehlbe lastungsreak tion tibial medial). Bei St. n. Knie-TP links kein Lockerungs nachweis . Ebenfalls kein Lockerungsnachweis bei St. n. Hüft-TP links. Aktivierte Arthrosen ( talona vicular links > rechts, Korrelation mit Röntgenauf nahmen empfehlenswert .). Chronisch degenerative Skelettverän derun gen ohne entzündliche Komponente (Schultergelenke bds ., sterno clavi cular bds ., Hüftgelenk rechts, Osteochondrose und Spondylarthrose LW4/5) “ [ Urk. 3/B10].
- 6 In ihrem Arztbericht vom
- Mai 2013 stellte Dr. med. F.___ , Allge meine Innere Medizin FMH, welche den Beschwerdeführer seit 2007 be handelt ( Urk. 14/19/1) , die Diagnosen:
- Status nach Hüfttotalen doprothese links am 2
- April 2011 (richtig: 2010) bei Femurkopfnekrose sowie Hüfttotalendopro these links mit Verdacht auf Lockerung,
- Status nach Knie t otalendoprothese links im September 2011 mit Hink gang ,
- Arterielle Hypertonie , 4. Hyper cholesterinämie sowie
- Verdacht auf Aetylabusus (Urk. 14/79/8). Im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers nicht verändert. Infolge von mehreren Unfällen sei es zur Ent wicklung von Arthrosen an der Hüfte und am Knie links gekommen. Als Funk tionsein schränkungen wurde ein Schongang ange geben. Ferner könne der Beschwer deführer nicht lange Strecken gehen . Regelmässig könne er nur noch leichte Tätigkeiten verrichten ( Urk. 14/79/8).
- 4.1 Unbestritten sind die Beschwerden des Beschwerdeführers bezüglich des linken Knies, welche auch Gegenstand der Abklärungen der SUVA ge bildet haben, auf deren Ergebnisse der RAD in seiner Stellungnahme vom 2
- September 2012 unter anderem ab ge stellt hat ( Urk. 14/46/6). Massgebend ist die funktionelle Leistungsfähigkeit des Knies nach der Knietotalendoprothese vom
- Septem ber 201
- Dr. C.___ untersuchte den Beschwerdeführer am
- März 201
- Dass er das Zumutbar keitsprofil , welches er nach der Untersuchung am
- August 2011 und somit vor dem operativen Eingriff vom September 201 1 formulierte, wobei er damals schon einen Zustand nach erfolgtem alloplastischen Kniege lenksersatz abdecken wollte ( Urk. 14/ 41/82) , nach wie vor als gültig erachtet e , ist nicht zu be anstanden, zumal sich die Befunde bezüglich des linken Knies seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung gemäss den Feststellungen von Dr. C.___ am 2. März 2012 (E. 3.4) wie auch den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers nachweislich gebessert haben ( Urk. 14/39/ 9 , Urk. 14/39/ 12). Die Beur teilung von Dr. C.___ ist somit über zeugend begründet. Gemäss dem ärztli chen Zeugnis von Dr. A.___ vom 3. Juli 2012 war der Beschwerde führer ab dem Knie eingriff vom 21. Juni 2012 (Schraubenentfernung und Entfernung von Ver härtungen aus dem Hoffa am linken Knie durch Dr. A.___ , Urk. 14/42/10, Urk. 14/42/19) für drei Wochen arbeitsunfähig. Dr. C.___ ging ebenso davon aus, dass bei der Schraubenentfernung nach der Knietotalendop rothese von einem Unterbruch der Arbeits fähigkeit von zwei bis höchstens drei Wochen zur rechnen sei (Urk. 14/39/32). Ein Abweichen von der Einschätzung des Kreisarztes vermag diese vorübergehende Einschränkung mithin nicht zu begründen. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor , die Beschwerdegegnerin hätte nicht nur auf die Akten der SUVA abstellen dürfen, weil diese nur unfallkausale Gesund heitseinschränkungen berücksichtige ( Urk. 1 S. 4 ). Ein gangs seiner Be urteilung zur Kreisarztuntersuchung vom 2 . März 2012 fasst e Dr. C.___ „ die konkomi tierenden , die Unfallversicherung nicht betreffenden Probleme “ des Beschwer deführers wie folgt zusammen: Status nach Perianalabszess Juli 2009 , Status nach Totalprothese Hüfte links am 2
- April 2010 wegen Femurkopf nekrose , Nikotinabusus , regelmässiger Alkoholkonsum , c hronisch rezi di vierende lumbale Rückenschmerzen sowie s chwere sozioökonomische Belastungs situation (Urk. 14/39/12). Der Beschwerde führer macht zu Recht nicht geltend, dass der Perianalabszess vom Juli 2009, der Nikotinabusus und regelmässige Alkohol konsum sowie die sozioökonomischen Belastungsfaktoren Auswirkun gen auf sein en Rentenanspruch hätten. 4.2.2 Zu den lumbalen Rückenschmerzen findet sich i m ärztlichen Zwischenbericht von Dr. F.___ vom
- April 2007 der Hinweis , dass die Schmerzen des linken Knies in den Rücken, vor allem die Lendenwirbelsäule ( LWS ) ausstrahlen würden ( Urk. 14/42/181). Am 2
- November 2009 erwähnt e sie lumbale Rückenbeschwerden ( Urk. 14/19/10 ). Dr. A.___ stellte im Bericht vom 19. Januar 2011 sodann die Diagnose chronisches, rezidivierendes Lumboverte bralsyndrom und hielt fest, dass der Be schwerdeführer wegen den chronischen lumbalen Beschwerden nicht sitzen könne (Urk. 14/30/5). Bei der RAD-Unter su chung vom 3
- Januar 2011 konnten aber keine solche Einschrän kungen fest gestellt werden, und RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seinem Untersuchungs bericht vom 4. Februar 2011 aus, das von Dr. A.___ postulierte chro nisch rezidivierende Lumbovertebralsyndrom könne nicht nachvollzogen wer den, da der Beschwerdeführer bei der Untersuchung keinerlei Beschwerden von Seiten der untern LWS angegeben habe (Urk. 14/31/8). Der Beschwerde führer erwähnte bei der Kreisarztuntersuchung vom 4. August 2011, dass er gelegent lich etwas Schmerzen im Kreuz und gluteal habe, wobei bei der Abklärung nichts gefunden worden sei. Dr. C.___ stellte bei dieser Unter su chung nur eine leichte funktionelle Störung im Bereich der LWS fest (Urk. 14/41/81). Zwar wurden bei der Skelettszintigraphie vom 2
- März 2011 und 3. April 2013 neben anderen chro nischen degenerativen Skelettverän derungen ohne ent zünd liche Komponente auch eine Osteochon drose und Spondy larthr ose Lenden wir belkörper (LWK) 4/5 festgestellt (Urk. 14/42/109, E. 3.5). Eine Begründung dafür, dass dieser Befund einer angepassten Tätigkeit entgegenstehen würde, findet sich nicht im Schreiben von Dr. A.___ vom
- Mai 2013 ( Urk. 3/B9). Im letzten akten kundigen Bericht vom Dr. F.___ vom 6. Mai 2013 beschrieb diese zwar eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule (Urk. 14/79/5), erwähnt e dies bezüglich indes keine funktionellen Ein schränkungen. Z udem hielt sie dafür, dass dem Beschwerdeführer auch Tätig keiten im Sitzen zumutbar seien ( Urk. 14/79/9). Dieser Bericht wurde zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2013 ( Urk. 2) verfasst, bezieht sich jedoch auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt , weshalb er zu berücksichtigen ist (E. 2.4). Bezüglich der Hüftbeschwerden ist den Akten zu entnehmen, dass Dr. A.___ dem Beschwerdeführer n ach Einsatz der Hüfttotalendoprothese links am 2
- April 2010 ( Urk. 14/19/14) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate nach der Operation attestierte ( Urk. 14/19/15). Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. Juni 2010 gab der Beschwerdeführer an, dass die Ent wicklung nach der Hüftoperation links vom 2
- April 2010 günstig sei. Er habe aber noch ein Fremdkö r pergefühl im Bereich der linken Hüfte und könne nicht länger als etwa zehn Minuten gehen und habe noch Mühe beim Trep pensteigen ( Urk. 14/19/11). Dr. C.___ stellte damals mit Ausnahme einer leichten Über länge des linken Beines einen günstigen Zustand nach der Hüft totalendopro these links fest ( Urk. 14/19/12). Gemäss ärztlichem Zwischenbericht von Dr. F.___ war die Beweglichkeit der Hüfte eingeschränkt (Urk. 14/41/150). Am 1
- Januar 2011 führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer wieder an Hüftbeschwerden beziehungsweise Tractus be schwerden links leide ( Urk. 14/30/5). Bei der RAD-Untersuchung wurden mit Ausnahme der Innen-/ Aussenrotation keine Unterschiede hinsichtlich der Beweglichkeit von linkem und rechtem Hüftgelenk festgestellt ( Urk. 14/31/6). Als er von Dr. C.___ am 4. August 2011 untersucht wurde, gab der Beschwerde führer an, dass bezüglich der linken Hüfte keine Probleme bestünden (Urk. 14/41/80) und anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im März 2012 äusserte er sich dergestalt, dass der Zustand mit der linken Hüfte immer besser geworden sei ( Urk. 14/39/10). Der noch im Bericht von Dr. F.___ am
- Mai 2013 genannte Verdacht einer Lockerung der Hüftprothese (E. 3.6), hatte sich sodann nicht bestätigen lassen (E. 3.5). Gestützt auf diese Arztberichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer hinsichtlich der linken Hüfte an keinen Beschwerden mehr leidet, welche sich auf seine Arbeits fähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitspro fils auswirken. Des Weiteren weist Dr. A.___ in seiner Stellungnahme vom
- Mai 2013 auf chronische Schmerzzustände in der lateralen und medialen Oberschenkel muskulatur hin , ohne aber objektivierbare Befunde zu nennen ( Urk. 3/B9). Dr. C.___ stellte bei der kreisärztlichen Untersuchung vom
- März 2012 eine deutliche Hypothropie der Muskulatur am linken Bein fest, welche seit Jahren vorhanden sei und auch durch die Hüftp athologie verursacht worden sei (Urk. 14/39/12). Die Muskelatrophie am Oberschenkel wurde auch von Dr. A.___ im ärztlichen Zwischenbericht vom 25. April 2012 erwähnt (Urk. 14/42/26) . Der Beschwerdeführer gab bei der der kreisärztlichen Unter su chung vom 2. März 2012 an, dass er aktuell etwas Beschwerden über dem Trochanter major habe, welche Dr. A.___ mit Ausstrahlungen vom lateralen Knieaspekt her erklärt habe ( Urk. 14/39/10). Es ist somit davon auszu gehen, dass Dr. C.___ bei seinem Zumutbarkeitsprofil auch diese Beschwerden berücksichtigt hat. 4.2.3 Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zwischen Arzt und Patient sind die Berichte des behandelnden Spezialarztes Dr. A.___ und seine zu h anden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nach der ablehnenden Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom
- April 2013 ( Urk. 2) am
- Mai 2013 verfasste Stellungnahme ( Urk. 3/B9) zurückhaltend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_892/201 3 vom 2
- März 2014 E. 5.3.2). Zusätzliche Ein schränkun gen der Arbeitsfähigkeit wegen Beschwerden der linken Hüfte sowie des linken Oberschenkels und der LWS sind au fgrund der übrigen medi zini schen Akten nicht ausgewiesen . N i cht zu beanstanden ist daher , dass der RAD am 2
- September 20 12 auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes abge stellt hat und folgendes Belastungsprofil formulierte: Wechselbelastend mehr heitlich sitzend, leicht bis mittel schwer, Meidung von Arbeiten auf Leitern und Ge rüsten, Meidung knieend hockender Arbeitsstellungen sowie Tätigkeiten auf unebenen Böden (Urk. 14/46/6). Damit erübrigen sich auch weitere medizinische Abklärungen .
- 5.1 Zur prüfen bleibt, wie sich diese gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwer deführers in e rwerblicher Hinsicht auswirken. 5.2 Zu Recht stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom
- April 2013 ( Urk. 2) fest , dass der Rentenanspruch des Be schwerdeführers frühestens sechs Monate nach seiner Anme ldung zum Leistungsbezug vom 1
- Juni 2010 (Urk. 14/6, Urk. 14/10) , mithin am
- Dezember 201 0 , habe ent stehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die Arbeitsunfähigkeit im Zusam menhang mit der Hüftoperation vom April 2010 keine Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch hat. Ferner ist n icht zu beanstanden, dass sie die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Be schwer de führers nach der Knieoperation im Septem ber 2011 gemäss der Einschätzung von Dr. C.___ (50 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab
- April 2012, 100 % ab 1. Juni 2012; vgl. E. 3.4) berücksichtigte. In Anwendung von Art. 88a IVV (E. 2.3) führt dies zu einem Anspruch auf eine ganze Rente bis zum 3
- Juni 2012. Was schliesslich den Zeitraum vom
- Juli 2012 bis zum 3
- September 2012 ( Art. 88a IVV) betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Validen einkommens auf einen Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ab (LSE 2010, TA1, Ziffer 5-43 [Sektor 2: Produktion], Anforde rungsniveau 4 ) ab und ermittelte ein hypothetisches Valideneinkommen 2012 von Fr. 66‘709.-- ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2, Urk. 14/45) , was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 1 S. 8). Auch bezüglich des hypothetischen Invalideneinkom mens 2012 stellt der Beschwerde führer grundsätzlich auf denselben Tabellenlohn (LSE 2010, TA1, „Total“, Anforderungsniveau 4) wie die Beschwerdegegnerin ab ( Urk. 2, Verfü gungsteil 2, S. 2, Urk. 14/45, Urk. 1 S. 8). Anders als die Beschwerdegegnerin geht er allerdings von einer Restarbeits fähigkeit von nur 25 % aus ( Urk. 1 S. 8), wobei ihm aber nicht gefolgt werden kann (E. 4) . Er stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs in der leidens ange passten Tätigkeit ein Abzug vo m Tabellenlohn ( vgl. dazu BGE 126 V 75 ) im Umfang von 20 % gerechtfertigt sei ( Urk. 1 S. 7-8 ). Ein solcher Pausen bedarf ist aufgrund der Einschätzung von Dr. C.___ bzw. des RAD – auf welche im vor liegenden Fall abzustellen ist (E. 4.2.3) – aber nicht ausgewiesen , womit kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen werden kann . Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers ( Urk. 1 S. 8) vermag auch die von Dr. C.___ festge haltene Ein schrän kung auf leichte und mittelschwere Arbeiten (E. 3.3 ) keine n zusätzlichen Abzug von Tabellenlohn zu recht fertigen, denn der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mit telschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom
- April 2013 E. 4.1.3 mit Hinweis). 5.3 Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin gibt somit zu keinen Beanstan dungen Anlass. Für den Zeitraum von
- Ju l i bis 3
- September 2012 resultiert e ein Invaliditätsgrad von 53 % , welcher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet (E. 2.2) . Bei einem rentenaus schliessenden Invalidi tätsgrad von 6 % ab
- Oktober 2012 (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2) besteht demgegenüber kein Rentenanspruch mehr. Zusammenfassend besteht vom 1. September 2011 bis zum 3
- Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem
- Juli 2012 bis zum 3
- September 2012 Anspruch auf eine halbe Rente. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
- Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 10-12 ), ist seinem Gesuch vom 8. Mai 2013 um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) . Der Beschwerdeführer ist jedoch auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
- D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00438 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
22. August 2014 in Sachen X.___ c/o Y.___ Beschwerdeführer vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Rautistrasse 33, 8047 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1958, reiste im Jahre 1974 aus
Z.___ in die Schweiz ein (Urk. 14/6/3), wo er
bis 199 9 als Motorenwickler arbeite te (Urk. 14/6/5 ) . Danach lebte und arbeitete der Versicherte im Ausland , bevor er im Jahr 200 4
wieder in der Schweiz Wohnsitz nahm
und temporär als Maler arbeitete ( Urk. 14/37/34 ). Zuletzt war er bis Ende Oktober 2008
als Hilfsarbeiter im Trockenbau
tätig (Urk. 14/6/ 5 , Urk. 14/37/34 ) . Danach ging er keiner Be schäftigung mehr
nach ( Urk. 14/56) .
Am 16.
Juni 2010 meldete er sich unter Hinweis auf einen Status nach Hüfttotalendoprothese links wegen Femur kopfnekrose links ( 2 1. April 2010 ) sowie Pangonarthrose links bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 14/6, Urk. 14/10). Die IV Stelle tätigte Abklärungen in beruflich-er werblicher ( insbes. Urk. 14/13) und medizinischer
( insbes. Urk. 14/19 , Urk. 14/30 ) Hinsicht und zog die Akten der Schweizerischen Unfallver siche rungsanstalt (SUVA) bei (Urk.
14/14 , Urk. 14/35, Urk. 14/37 -42 ) .
Am 3 1. Januar 2011 wurde der Versicherte durch ihren Regio nalen Ärztlichen Dienst (RAD) und am
4. August 2011 durch den SUVA-Kreis arzt untersucht (Urk. 14/31, Urk. 14/ 3 7/14-20) . Beim operativen Eingriff
durch Dr. med. A.___ , Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 2 2. September 20 11
erhielt der Versicherte eine
Knie t otalendoprothese
links ( Urk. 14/41/60 ) . Der SUVA-Kreisarzt untersuchte X.___ am 2. März 2012 erneut (Urk. 14/39/4-14) . Mit Vorbescheid vom 1. November 2012 stellte d ie IV Stelle X.___
die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für den Zeit raum vom 1. September 2011 bis 3 0 . Juni 2012 sowie einer halben Invaliden rente für den Zeitraum vo m
1. Juli bis 3 0. September 2012 in Aussicht ( Urk. 14/48), wogegen der Ver sicherte keinen Einwand erhob.
Mit Verfügung vom 3. April bzw. 2 5. April 2 013 sprach die IV Stelle X.___
wie vorbe schieden
für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 3 0 . Juni 2012 ( Urk. 14/59, Urk. 14/ 76) eine ganze Invalidenrente und für den Zeitraum
vom 1. Juli bis 3 0. September 2012 eine halbe Invalidenrente zu ( Urk. 2). 2.
Dagegen führte X.___ am 8. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, ihm sei ab dem 1. Ju l i 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei er erneut medizinisch und beruflich abzuklären. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Juni 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 14/1-88), was dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 1. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 15). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer auch ab dem 1. Juli 2012 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2013 führte die Beschwerde gegne rin aus, nachdem dem Beschwerdeführer seit September 2006 bisherige Tätigkeit als Motorenentwickler nicht mehr zumutbar sei, habe aufgrund einer Hüft - beziehungsweise einer Knie ope ration zwischen dem 2 1. April und 2 1. Oktober 2010 sowie zwischen dem 2 2. September 2011 und 3 1. März 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für eine angepasste Tätigkeit bestanden . Vom 1. April bis 3 1. Mai 2012 sei der Beschwerdefü hrer in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Seit dem 1. Juni 2012 sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2, Ver fügungsteil 2, S. 2). 1.3
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass sich seine gesundheitliche Situation seit der Knieoperation links im Juni (richtig wohl: September) 2011 nicht wesentlich verbessert habe. Insbeson dere durch das Einsetzen einer Knieprothese links habe sich keine Verbesserung der Schmerzsymptomatik der linken unteren Extremität ergeben. Daher bestehe weiterhin uneinge schränkt eine invalidisierende Situation am linken Kniegelenk beziehungsweise linken lateralen Oberschenkel ( Urk. 1 S. 6). Die Be schwerde gegnerin habe sodann das persistierende Lumbovertebralsyndrom nicht berück sichtigt .
Er sei damit aufgrund der vermehrten Pausenbedürftigkeit in einer teil belastenden Tätigkeit (teils sitzend, teils stehend) noch zu 25 % arbeitsfähig ( Urk. 1 S. 7). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E.
6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E.
2, 113 V 273 E.
1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E.
3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.4
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.5
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 3.
3.1
Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: 3.2
Dem RAD-Untersuchungsbericht vom 4. Februar 2011 sind die Hauptdiagnosen Zustand nach Hüft t otalendoprothese n -Implantation links am 21. April 2010 bei Femurkopfnekrose sowie Zustand nach mehrfachen Arthroskopien des linken Kniegelenks bei Meniskusläsion des linken Kniegelenks zu entnehmen ( Urk. 14/31/7) . In d er versicherungsmedizinischen Beurteilung wurde fest ge hal ten , dass in der Zeit vom 2 1. April bis 2 1. Oktober 2010 aufgrund der Hüfttotal endo prothese n - Implantation
medizinisch-theoretisch mit überwiegen der Wahr scheinlichkeit von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in jed weder Tätigkeit ausgegangen werden könne ( Urk. 14/31/7). 3.3
Dr. A.___ , welcher den Beschwerdeführer seit 2006 behandelt (Urk. 14/30/5) , diagnostizierte in seinem Bericht vom 7. Dezember 2011 einen Status nach Knieto talendoprothese links (2 2. September 2011, Urk. 14/42/93) . Bei der 3-Monats-Kontrolle sei radiologisch alles in Ordnung gewesen. Der Beschwerdeführer klage noch über Schmerzen im lateralen Kompartiment. Die Muskulatur sei noch deutlich insuffizient. Die Flexion/Extension betrage aber 115/0 Grad . Gesamthaft sei der Verlauf erfreulich. Der Beschwerdeführer sei noch nicht arbeitsfähig. Es folge ein inten siver Muskelaufbau beziehungsweise Kraftaufbau in der Physiotherapie (Urk. 14/38/6). Dr. A.___ veranlasste in der Folge die CT-Unter suchung des linken Knies in der B.___ vom 11. Januar 2012, bei welcher ein guter Sitz der Tuber o sitasschrauben , eine beginnende ossäre Konsolidation der Osteo to m iespalte mit deutlichem, minera lisiertem, über brückendem Knochengewebe, jedoch noch nicht durchbauter
Corticalis , festgestellt wurde (Urk. 14/38/10). Danach hielt Dr. A.___ am 18. Januar 2012 fest, dass es subjektiv und ob jektiv zum Auftreten von Schmer zen in der Tuberositas
tibiae gekommen sei. Die CT Kontrolle habe den noch nicht vollständigen Durchbau ergeben. Die Schraubenköpfe seien stark druck dolent , müssten jedoch noch belassen werden . Die Wiederaufnahme der Arbeit sei noch nicht vorgesehen (Urk . 14/38/8) .
In seinem ärztlichen Zeugnis vom 3. Juli 2012 schrieb Dr. A.___ , dass der Beschwerde führer ab dem Knieeingriff vom 21. Juni 2012 , bei welchem die Entfernung der Schrauben und einer Verhärtung der H offa erfolgt war (Urk. 14/42/10), postoperativ für drei Wochen vollständig arbeitsunfähig gewe sen sei. Aufgrund der persi s tieren den Knie-, Oberschenkel- und Hüftbeschwer den sowie der lumbalen links seitigen Beschwerden könne er in einer optimal adaptierten Tätigkeit ein Pen sum zwischen 20 und 40 % verrichten. Eine solche adaptierte Tätigkeit werde der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner Aus bildung jedoch nicht finden (Urk. 3/B8). Am 2. Mai 2013 nahm Dr. A.___ unter Be zugnahme auf eine
CT Untersuchung des Knies links vom 21. Januar 2013 und der 3-Phasen-Skelettszinthigraphie vom 10. April 2013 erneut Stellung und führte aus, dass die Knie-Oberschenkel-Situation links weiterhin invalidisierend sei. Durch das Einsetzen der Knieprothese habe sich keine Verbesserung der Schmerzsymptomatik der linken unteren Extremität ergeben. Ebenfalls per sistiere weiterhin ein Lumbovertebralsyndrom , welches szintigraphisch do kumentiert sei und für welches sich ebenfalls keine Besserung ergeben ha be . Der Beschwerde führer sei für seine angestammte Tätigkeit als Maler/ Elektro wickler nicht mehr einsetzbar. Zum jetzigen Zeitpunkt sei auf grund der ver mehrten Pausenbe dürftigkeit bei sitzender Tätigkeit höchstens eine teilbelastende Tätigkeit (teils sitzend, teils stehend) von etwa zwei Stunden täg lich erreichbar, was wirt schaftlich nicht verwertbar sei (Urk. 3/B9 S. 2). 3.4
SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt für orthopädische Chirur gie und Traumatologie FMH, untersuchte den B eschwerdeführer letztmals am 2 . März 201 2 ( Urk. 14/39/4-14) . In seiner Beurteilung führte Dr. C.___ aus, dokumentiert seien verschiedene Traumen des linken Knies, nach zwei Menis kusoperationen 1979 und 1986 sei bereits 1988 eine sekundäre Gonarthrose links festgestellt worden. Die Traumatisierung der vorbestehenden Gonarthrose links bei einem Ereignis am 8. Dezember 2004 habe erneut zu einer Arbeitsun fähigkeit geführt. In den folgenden Jahren hätten immer wieder Kniebeschwer den links bestanden . Eine arthro skopische Behandlung sei erfolglos gewesen. Bei der Kreisarztuntersu chung am 4. August 2011 sei ein die zumutbare Belas tung stark ein schrän kendes Zumutbarkeitsprofil formuliert worden. Bereits am 2 2. September 2011 sei dann aber ein alloplastischer Kniegelenkersatz links in zementierter Technik und ohne Ersatz der Patellarückfläche durchgeführt wor den. Der dokumentierte Verlauf sei günstig gewesen. Im Januar 2012 sei aber noch ein ungenügender Durchbau der Tuberositas
tibiae -Osteotomie festgehal ten worden ,
weshalb die Entfer nung der grossen Schrauben noch nicht möglich
schien (Urk. 14/39/12) .
Der Beschwerdeführer gebe eine deutliche Verbesserung bezüglich Kniebe schwer den links verglichen mit dem präoperativen Zustand an und führe aus, dass sich die Operation gelohnt habe . Er habe noch wechselnde, bisweilen starke, teils aber auch nur leichte Schmerzen im linken Knie, während es in Ruhe gut gehe und er im Sitzen beschwerdefrei sei ( Urk. 14/39/9).
Bei der heuti gen klinischen Untersuchung ( 2. März 2012) zeige sich knapp sechs Monate nach Implantation der Knie t otalendoprothese ein sehr günstiger Zustand .
Der Beschwerdeführer könne wechselseitig Treppensteigen ohne stärkeres Abstützen am Geländer und er zeige beim Barfussgang ein sehr schönes Gangbild . Die Beweglichkeit und die ligamentäre Stabilität des linken Knies seien gut , der ver bliebene Reizzustand nurmehr gering. Nach wie vor be stehe eine deutliche Hypotrophie der Muskulatur am linken Bein. Diese sei aber seit Jahren vorhan den und sei auch durch die krankheitsbedingte Hüftpathologie mitverursacht. Auch radiologisch habe bei der linken Kontrolle am 7. Dezember 2011 ein günstiger Zustand bestanden ( Urk. 14/39/12).
Im Rahmen der Zumutbarkeit dürfe ab 1. April 2012 von einer Teilarbeits fähig keit halbtags im Rahmen des definierten Zumutbarkeitsprofils ausgegangen werden (wechselbe lastende, mindestens teilweise im Sitzen zu leistende, leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne fixierte Zwangshaltung des linken Knies. Kurze Gehleistungen bis mehrere 100 Meter könnten ohne Einschränkungen und mit einer Zusatzbelastung bis 10 oder 15 kg zugemutet werden, ausnahmsweise sei auch das Heben und kurzstreckige Tragen bis zu einer Gewichtslimite bis 20 kg möglich. Treppensteigen sei nur manchmal zumutbar, nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit Absturzgefahr auf Leitern oder Gerüsten. Ungünstig seien im Weiteren Tätigkeiten mit repetierter Kraftbelastung des linken Beines mit starken Vibrationen oder Schlägen aufs linke Bein [ Urk. 14/41/82]) . Zwei Monate später, ab 1. Juni 2012 , sei dann – im Rahmen der definierten Schon arbeitsfähigkeit – eine vollzeitliche Arbeit möglich (Urk. 14/39/13). 3. 5
Am 3. April 2013 wurde im D.___ eine 3-Phasen-Skelettszintig ra phie-Untersuchung durchgeführt. Dr. E.___ , leitender Arzt
D.___ , führte in seiner Beurteilung vom 1 0. April 2013 Folgendes aus: „Patholo gisch prolongierte Heilung bei St. n. tibialer Osteotomie links bis in das antero -mediale Tibiaplateau reichend (DD zusätzliche chronische Fehlbe lastungsreak tion
tibial medial). Bei St. n. Knie-TP links kein Lockerungs nachweis . Ebenfalls kein Lockerungsnachweis bei St. n. Hüft-TP links. Aktivierte Arthrosen ( talona vicular links > rechts, Korrelation mit Röntgenauf nahmen empfehlenswert .). Chronisch degenerative Skelettverän derun gen ohne entzündliche Komponente (Schultergelenke bds ., sterno clavi cular
bds ., Hüftgelenk rechts, Osteochondrose und Spondylarthrose LW4/5) “
[ Urk. 3/B10]. 3. 6
In ihrem Arztbericht vom 6. Mai 2013 stellte Dr. med. F.___ , Allge meine Innere Medizin FMH, welche den Beschwerdeführer seit 2007 be handelt ( Urk. 14/19/1) , die Diagnosen: 1. Status nach Hüfttotalen doprothese links am 2 1. April 2011 (richtig: 2010) bei
Femurkopfnekrose sowie Hüfttotalendopro these links mit Verdacht auf Lockerung, 2. Status nach Knie t otalendoprothese links im September 2011 mit Hink gang , 3. Arterielle Hypertonie , 4. Hyper cholesterinämie
sowie
5. Verdacht auf Aetylabusus (Urk. 14/79/8). Im Vergleich zur Voruntersuchung habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers nicht verändert. Infolge von mehreren Unfällen sei es zur Ent wicklung von Arthrosen an der Hüfte und am Knie links gekommen. Als Funk tionsein schränkungen wurde ein Schongang ange geben. Ferner könne der Beschwer deführer nicht lange Strecken gehen . Regelmässig könne er nur noch leichte Tätigkeiten verrichten ( Urk. 14/79/8). 4.
4.1
Unbestritten sind die Beschwerden des Beschwerdeführers bezüglich des linken Knies, welche auch Gegenstand der
Abklärungen der SUVA ge bildet haben, auf deren Ergebnisse der RAD in seiner Stellungnahme vom 2 4. September 2012 unter anderem ab ge stellt hat ( Urk. 14/46/6). Massgebend ist die funktionelle Leistungsfähigkeit des Knies nach der Knietotalendoprothese vom 22.
Septem ber 201 1. Dr.
C.___
untersuchte den Beschwerdeführer am
2. März 201 2. Dass er
das
Zumutbar keitsprofil , welches er nach der Untersuchung am 4. August 2011 und somit vor dem operativen Eingriff vom September 201 1 formulierte, wobei er damals schon einen Zustand nach erfolgtem alloplastischen Kniege lenksersatz abdecken wollte ( Urk. 14/ 41/82) , nach wie vor als gültig erachtet e , ist nicht zu be anstanden, zumal sich die Befunde bezüglich des linken Knies seit der letzten kreisärztlichen Untersuchung gemäss den Feststellungen von Dr. C.___ am 2. März 2012 (E. 3.4) wie auch den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers nachweislich gebessert haben ( Urk. 14/39/ 9 , Urk. 14/39/ 12).
Die Beur teilung
von Dr. C.___ ist somit über zeugend begründet. Gemäss dem ärztli chen Zeugnis von Dr. A.___ vom 3. Juli 2012 war der Beschwerde führer ab dem Knie eingriff vom 21. Juni 2012 (Schraubenentfernung und Entfernung von Ver härtungen aus dem Hoffa am linken Knie durch Dr. A.___ , Urk. 14/42/10, Urk. 14/42/19) für drei Wochen arbeitsunfähig. Dr. C.___ ging ebenso davon aus, dass bei der Schraubenentfernung nach der Knietotalendop rothese
von einem Unterbruch der Arbeits fähigkeit von zwei bis höchstens drei Wochen zur rechnen sei (Urk. 14/39/32). Ein Abweichen von der Einschätzung des Kreisarztes vermag diese vorübergehende Einschränkung mithin nicht zu begründen. 4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor , die Beschwerdegegnerin
hätte nicht nur auf die Akten der SUVA abstellen dürfen, weil diese nur unfallkausale Gesund heitseinschränkungen berücksichtige ( Urk. 1
S. 4 ). Ein gangs seiner Be urteilung zur Kreisarztuntersuchung vom 2 . März 2012 fasst e
Dr. C.___
„ die konkomi tierenden , die Unfallversicherung nicht betreffenden Probleme “ des Beschwer deführers wie folgt zusammen: Status nach Perianalabszess Juli 2009 , Status nach Totalprothese Hüfte links am 2 1. April 2010 wegen Femurkopf nekrose ,
Nikotinabusus , regelmässiger Alkoholkonsum ,
c hronisch rezi di vierende lumbale Rückenschmerzen sowie s chwere sozioökonomische Belastungs situation (Urk. 14/39/12).
Der Beschwerde führer macht zu Recht nicht geltend, dass der Perianalabszess vom Juli 2009, der Nikotinabusus und regelmässige Alkohol konsum sowie die sozioökonomischen Belastungsfaktoren Auswirkun gen auf sein en Rentenanspruch hätten. 4.2.2
Zu den lumbalen Rückenschmerzen findet sich i m ärztlichen Zwischenbericht von
Dr. F.___
vom 3. April 2007
der Hinweis , dass die Schmerzen des linken Knies in den Rücken, vor allem die Lendenwirbelsäule ( LWS ) ausstrahlen würden ( Urk. 14/42/181). Am 2 3. November 2009 erwähnt e sie lumbale Rückenbeschwerden ( Urk. 14/19/10 ). Dr. A.___ stellte im Bericht vom 19. Januar 2011 sodann die Diagnose chronisches, rezidivierendes Lumboverte bralsyndrom und hielt fest, dass der Be schwerdeführer wegen den chronischen lumbalen Beschwerden nicht sitzen könne (Urk. 14/30/5). Bei der RAD-Unter su chung vom 3 1. Januar 2011 konnten aber keine solche Einschrän kungen fest gestellt werden, und RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in seinem Untersuchungs bericht vom 4. Februar 2011 aus, das von Dr. A.___ postulierte chro nisch rezidivierende Lumbovertebralsyndrom könne nicht nachvollzogen wer den, da der Beschwerdeführer bei der Untersuchung keinerlei Beschwerden von Seiten der untern LWS angegeben habe (Urk. 14/31/8). Der Beschwerde führer erwähnte bei der Kreisarztuntersuchung vom 4. August 2011, dass er gelegent lich etwas Schmerzen im Kreuz und gluteal habe, wobei bei der Abklärung nichts gefunden worden sei. Dr. C.___ stellte bei dieser Unter su chung nur eine leichte funktionelle Störung im Bereich der LWS fest (Urk. 14/41/81). Zwar wurden bei der Skelettszintigraphie vom 2 1. März 2011 und 3. April 2013 neben anderen chro nischen degenerativen Skelettverän derungen ohne ent zünd liche Komponente auch eine Osteochon drose und Spondy larthr ose
Lenden wir belkörper (LWK) 4/5 festgestellt (Urk.
14/42/109, E.
3.5). Eine Begründung dafür, dass dieser Befund einer angepassten Tätigkeit entgegenstehen würde, findet sich nicht im Schreiben von Dr. A.___ vom 2. Mai 2013 ( Urk. 3/B9). Im letzten akten kundigen Bericht vom Dr. F.___ vom 6. Mai 2013 beschrieb diese zwar eine eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule (Urk. 14/79/5), erwähnt e dies bezüglich indes keine funktionellen Ein schränkungen. Z udem hielt sie dafür, dass dem Beschwerdeführer auch Tätig keiten im Sitzen zumutbar seien ( Urk. 14/79/9). Dieser Bericht wurde zwar nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2013 ( Urk. 2) verfasst, bezieht sich jedoch auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt , weshalb er zu berücksichtigen ist (E. 2.4).
Bezüglich der Hüftbeschwerden ist den Akten zu entnehmen, dass Dr. A.___ dem Beschwerdeführer n ach Einsatz der Hüfttotalendoprothese links am 2 1. April 2010 ( Urk. 14/19/14) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für drei Monate nach der Operation attestierte ( Urk. 14/19/15). Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 25. Juni 2010 gab der Beschwerdeführer an, dass die Ent wicklung nach der Hüftoperation links vom 2 1. April 2010 günstig sei. Er habe aber noch ein Fremdkö r pergefühl im Bereich der linken Hüfte und könne nicht länger als etwa zehn Minuten gehen und habe noch Mühe beim Trep pensteigen ( Urk. 14/19/11).
Dr. C.___ stellte damals mit Ausnahme einer leichten Über länge des linken Beines einen günstigen Zustand nach der Hüft totalendopro these links fest ( Urk. 14/19/12). Gemäss ärztlichem Zwischenbericht von Dr. F.___ war die Beweglichkeit der Hüfte eingeschränkt (Urk. 14/41/150).
Am 1 9. Januar 2011 führte Dr. A.___ aus, dass der Beschwerdeführer wieder an Hüftbeschwerden beziehungsweise Tractus be schwerden links leide ( Urk. 14/30/5). Bei der RAD-Untersuchung wurden mit Ausnahme der Innen-/
Aussenrotation keine Unterschiede hinsichtlich der Beweglichkeit von linkem und rechtem Hüftgelenk festgestellt ( Urk. 14/31/6). Als er von Dr. C.___ am 4.
August 2011 untersucht wurde, gab der Beschwerde führer an, dass bezüglich der linken Hüfte keine Probleme bestünden (Urk. 14/41/80) und anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung im März 2012 äusserte er sich dergestalt, dass der Zustand mit der linken Hüfte immer besser geworden sei ( Urk. 14/39/10). Der noch im Bericht von Dr. F.___ am 6. Mai 2013 genannte Verdacht einer Lockerung der Hüftprothese (E.
3.6), hatte sich sodann nicht bestätigen lassen (E. 3.5).
Gestützt auf diese Arztberichte ist davon auszugehen, dass der Beschwerde führer hinsichtlich der linken Hüfte an keinen Beschwerden mehr leidet, welche sich auf seine Arbeits fähigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitspro fils auswirken.
Des Weiteren weist
Dr. A.___
in seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2013 auf chronische Schmerzzustände in der lateralen und medialen Oberschenkel muskulatur hin , ohne aber objektivierbare Befunde zu nennen ( Urk. 3/B9). Dr. C.___ stellte bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. März 2012 eine deutliche Hypothropie der Muskulatur am linken Bein fest, welche seit Jahren vorhanden sei und auch durch die Hüftp athologie verursacht worden sei (Urk. 14/39/12). Die Muskelatrophie am Oberschenkel wurde auch von Dr. A.___ im ärztlichen Zwischenbericht vom 25. April 2012 erwähnt (Urk. 14/42/26) . Der Beschwerdeführer gab bei der der kreisärztlichen Unter su chung vom 2. März 2012 an, dass er aktuell etwas Beschwerden über dem Trochanter major habe, welche Dr. A.___ mit Ausstrahlungen vom lateralen Knieaspekt her erklärt habe ( Urk. 14/39/10). Es ist somit davon auszu gehen, dass Dr. C.___ bei seinem Zumutbarkeitsprofil auch diese Beschwerden berücksichtigt hat. 4.2.3
Aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zwischen Arzt und Patient sind die Berichte des behandelnden Spezialarztes
Dr. A.___ und seine zu h anden der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nach der ablehnenden Ver fügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2013 ( Urk.
2) am 2. Mai 2013 verfasste Stellungnahme ( Urk. 3/B9) zurückhaltend zu gewichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_892/201 3 vom 2 7. März 2014 E. 5.3.2).
Zusätzliche Ein schränkun gen der Arbeitsfähigkeit wegen
Beschwerden der linken Hüfte sowie des linken Oberschenkels und der LWS sind au fgrund der übrigen medi zini schen Akten nicht ausgewiesen .
N i cht zu beanstanden ist daher , dass der RAD am 2 1. September 20 12 auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes abge stellt hat und folgendes Belastungsprofil formulierte: Wechselbelastend mehr heitlich sitzend, leicht bis mittel schwer, Meidung von Arbeiten auf Leitern und Ge rüsten, Meidung knieend hockender Arbeitsstellungen sowie Tätigkeiten auf unebenen Böden (Urk. 14/46/6). Damit erübrigen sich auch weitere medizinische Abklärungen . 5.
5.1
Zur prüfen bleibt, wie sich diese gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwer deführers in e rwerblicher Hinsicht auswirken. 5.2
Zu Recht stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2013 ( Urk. 2) fest , dass der Rentenanspruch des Be schwerdeführers
frühestens sechs Monate nach seiner Anme ldung zum Leistungsbezug vom 1 6. Juni 2010 (Urk. 14/6, Urk. 14/10) , mithin am 1. Dezember 201 0 , habe ent stehen können (Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb die Arbeitsunfähigkeit im Zusam menhang mit der Hüftoperation vom April 2010 keine Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch hat.
Ferner ist n icht zu beanstanden, dass sie die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit des Be schwer de führers nach der Knieoperation im Septem ber 2011 gemäss der Einschätzung von Dr. C.___ (50 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ab 1. April 2012, 100 % ab 1. Juni 2012; vgl. E. 3.4) berücksichtigte. In Anwendung von Art. 88a IVV (E. 2.3) führt dies zu einem Anspruch auf eine ganze Rente bis zum 3 0. Juni 2012.
Was schliesslich den Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 3 0. September 2012 ( Art. 88a IVV) betrifft, stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Validen einkommens
auf einen Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik ab (LSE 2010, TA1, Ziffer 5-43 [Sektor 2: Produktion], Anforde rungsniveau 4 ) ab und ermittelte ein hypothetisches Valideneinkommen 2012 von Fr. 66‘709.-- ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2, Urk. 14/45) , was nicht zu beanstanden ist
und vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde (vgl. Urk. 1 S. 8). Auch bezüglich des hypothetischen Invalideneinkom mens 2012 stellt der Beschwerde führer grundsätzlich auf denselben Tabellenlohn (LSE 2010, TA1, „Total“, Anforderungsniveau 4) wie die Beschwerdegegnerin ab ( Urk. 2, Verfü gungsteil 2, S. 2, Urk. 14/45, Urk. 1 S. 8). Anders als die Beschwerdegegnerin geht er allerdings von einer Restarbeits fähigkeit von nur 25 % aus ( Urk. 1 S. 8), wobei ihm aber nicht gefolgt werden kann (E. 4) .
Er stellt sich ferner auf den Standpunkt, dass aufgrund des vermehrten Pausenbedarfs in der leidens ange passten Tätigkeit ein Abzug vo m Tabellenlohn ( vgl. dazu BGE 126 V 75 ) im Umfang von 20 % gerechtfertigt sei ( Urk. 1 S. 7-8 ). Ein solcher Pausen bedarf ist aufgrund der Einschätzung von Dr. C.___ bzw. des RAD
– auf welche im vor liegenden Fall abzustellen ist (E. 4.2.3)
– aber nicht ausgewiesen , womit kein Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen werden kann . Entgegen der Ansicht des Beschwerde führers ( Urk. 1 S.
8) vermag auch die von Dr. C.___
festge haltene Ein schrän kung
auf leichte und mittelschwere Arbeiten (E. 3.3 ) keine n zusätzlichen Abzug von Tabellenlohn zu recht fertigen, denn der Tabellen lohn im Anforderungsniveau 4 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mit telschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_99/2013 vom 5. April 2013 E. 4.1.3 mit Hinweis). 5.3
Der Einkommensvergleich der Beschwerdegegnerin gibt somit zu keinen Beanstan dungen Anlass. Für den Zeitraum von 1. Ju l i bis 3 0. September 2012 resultiert e ein Invaliditätsgrad von 53 % , welcher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet (E. 2.2) . Bei
einem rentenaus schliessenden Invalidi tätsgrad von 6 % ab 1. Oktober 2012 (Urk. 2, Verfügungsteil 2, S. 2) besteht demgegenüber kein Rentenanspruch mehr.
Zusammenfassend besteht vom 1. September 2011 bis zum 3 0. Juni 2012 Anspruch auf eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2012 bis zum 3 0. September 2012 Anspruch auf eine halbe Rente. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 6.
Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 10-12 ), ist seinem Gesuch vom 8. Mai 2013 um Gewährung der unent gelt lichen Prozessführung zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]) . Der Beschwerdeführer ist jedoch auf §
16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. 7.
D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher