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IV.2013.00425

Rückweisung zur Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens. Das vorliegende bidisziplinäre Gutachten sowie das vorliegend psych. Gutachten aus Deutschland überzeugen nicht und basieren nicht auf der gesamten Krankengeschichte. Somatoforme Schmerzstörung/Fibromyalgie.

Zürich SozVersG · 2015-06-17 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1984, ist ausgebildete Rettungsassistentin und war in Deutschland erwerbstätig, bis sie ab dem 2 6. September 2008 wegen Ganzkörperschmerzen (Fibromyalgie) krankgeschrieben worden ist ( Urk. 7/18 , Urk. 7/41 ). Die Deutsche Rentenversicherung lehnte am 3 0. April 2010 einen Antrag auf Rente ab, da die Versicherte täglich mindestens sechs Stunden arbeiten könne ( Urk. 7/32). Hie rgegen erhob die Versicherte am 1 7. Mai 2010 Wi derspruch ( vgl. Urk. 7/46/1 ), woraufhin

ein Rentenanspruch mit Wider spruchsbescheid vom 5. September 2011 erneut verneint

wurde (vgl. Urk. 7/59) . Anschliessend erhob die Versicherte am 1 1. Oktober 2011 betreffend den von ihr bei der deutschen Rentenversicherung geltend gemachten Anspruch Klage

(vgl. Urk. 7/58) . Nachdem die Versicherte in die Schweiz umgezogen war, übermittelte die Inva lidenversicherungs -Stelle für Versicherte im Ausland die Akten und das Leis tungsgesuch am 3 0. Januar 2012 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 7/26). Die IV-Stelle gab ein bidisziplinäres internistisch-rheumatologisch es und psychiatrisch es Gutachten in Auftrag, welches am 2. und 2 2. Mai 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/75, Urk. 7/78). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2012 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht, da eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 7/83). Am 4. September 2012 liess die Versicherte Einwand erheben und am 3 0. November 2012 innert erstreckter Frist begründen ( Urk. 7/91). Im Einwandverfahren reichte sie ein in Deutschland vom Sozialgericht Karlsruhe im Rahmen des deutschen sozialver sicherungsrechtlichen Verfahrens in Auftrag gegebenes psychiatrisch-psycho therapeutisches G utachten von Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 1 9. Oktober 2012 ein ( Urk. 7/94). Mit Verfügung vom 4. April 2013 ent schied die IV-Stelle im Sinne ihres Vor - bescheids ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Advokatin Y.___ , am 7. Mai 2013 Beschwerde erheben. Sie beantragte, ihr sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zudem stellte sie den Antrag, ihr sei die unent geltliche Prozessführung zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit der Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2013 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Advokatin Y.___ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Mit Eingabe vom 2 5. September 2013 liess die Rechtsvertreterin der Versicher te n ihre Kostennote vom selben Datum und das psychiatrische Zusatzgutachten von Dr. Z.___ vom 1 5. Juli 2013 einreichen ( Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete am 2 1. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 14). Am 2 3. Januar 2015 liess die Versicherte die erneute Verlegung ihres Wohnsitzes nach Deutschland und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Callcenter Agent im Umfang von 20 Wochenstunden mitteilen ( Urk. 16, Urk. 17). Die IV-Stelle erklärte am 1 7. Februar 2015 , auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe der Versicherten zu verzichten ( Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.3

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 4 9 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fi bromyalgien analog angewendet (BGE 132 V 65 E. 4) .

2.

2.1

Die Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 2013 ( Urk. 2)

basierte vor allem auf dem

bidisziplinären internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Gut achten vom 2. und 2 2. Mai 2012 ( Urk. 7/75, Urk. 7/78) . Die Versicherte liess demgegenüber geltend machen, dass nicht auf dieses Gutachten abgestellt wer den könne. Es sei auf

das Gutachten von Dr. Z.___

vom 1 9. Oktober 2012 ( Urk. 7/94) abzustellen . Anders als Dr. A.___ habe Dr. Z.___ seine Beurtei lung auf der Grundlage des vollständigen Sachverhaltes und unter Berücksich tigung sämtlicher relevanter Sachverhaltselemente abgegeben ( Urk. 1) . Es ist folglich zu prüfen, ob zu r Feststellung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf eines der beiden erwähnten Gutachten abgestellt werden kann. 2.2

2.2.1

Dr. Z.___ erstattete am 1 9. Oktober 2012 im Auftrag des Sozialgerichts Karls ruhe im deutschen Rentenverfahren ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten ( Urk. 7/94). Er diagnostizierte eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung und geringe Restsymptome einer emotional instabilen Persön lichkeitsstörung . Zudem hielt er d en Verdacht auf eine abortive posttraumati sche Belastungsstörung fest ( Urk. 7/94/25) .

Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die angestammte Tätigkeit als Rettungsassistentin erscheine aufgrund der somatoformen aber auch sonstigen psychischen Symptomatik nicht mehr mög lich. ( Urk. 7/94/29). Als angepasste Tätigkeit seien noch leichte körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten im Wechsel von Sitzen und Gehen ohne Zwangshaltungen, ohne Schicht-, Fliessband-, Akkord - und Nacht arbeit und ohne besondere geistige Beanspruchungen oder Anforderungen an hohes Konzentrationsvermögen möglich. Die Versicherte könne die genannten Tätigkeiten halbschichtig, also drei bis weniger als sechs Stunden täglich ausü ben ( Urk. 7/94/33-34). 2.2.2

Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sieht vor, dass der Sozial - versicherungs träger eines Mitgliedsstaats bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte berücksichtigt (Art. 87 der Ver ordnung EWG 1408/71 sowie Art. 51 und 76 der Verordnung EWG Nr. 574/72; vgl. auch die einschlägigen Vorschriften der in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten anwendbaren Verordnungen EG Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009). Es besteht somit kein Raum für eine Regel, wonach abschlies send auf im Wohnsitzstaat ausgefertigte ärztliche Berichte abzustellen wäre: B estimmt sich der Leistungsanspruch nach dem materiellen Recht eines Ver tragsstaates , so leitet sich aus dem einzelstaatlichen Recht ab, welche Fragen der ärztlichen Klärung bedürfen, welche Anforderungen an den Nachweis des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes gestellt werden und mit welchen Mitteln dieser Nachweis gefü hrt wird. Im Ausland erstellte Formularb erichte werden den aus dem schweizerischen Recht abgeleiteten versicherungsmedizi nischen Vorgaben regelmässig nicht gerecht (Urt eil des Bundesgerichts 9C_952/20 11 vom 7. November 2012 E. 2.3 und 2.4 mit Hinweisen) . 2.2.3

Dr. Z.___ hielt fest, aufgrund der Dauer und der Chronizität sowie der Intensi tät der Symptome müsse davon ausgegangen werden, dass die Versicherte diese bei aller zumutbaren Willensanstrengung nicht aus eigener Kraft überwinden könne. Die Tatsache, dass neben der anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung auch noch Residualsymptome einer emotional instabilen Persönlichkeits störung und eine mögliche Beeinflussung durch eine früher vorliegende post traumatische Belastungsstörung nach wahrscheinlichen Missbrauchserfahrun gen vorlägen, erschwere es der Versicherten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in besonderem Mass, effektive Behandlungs- und Verarbei tungsstrategien bezüglich der somatoformen Schmerzstörung auszubilden ( Urk. 7/94/33).

Es ist unklar, nach welchen Massstäben Dr. Z.___ hier die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung geprüft hat. Jedenfalls äusserte er sich nicht zu den in der schweizerischen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung relevanten sogenannten Foerster-Kriterien

(vgl. E. 1.3) . Bei nachgewiesenem pathogenetisch -ätiologisch unklarem syndromalem Beschwerdebild ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus ärztlicher Sicht zur objektiv zumutbaren Überwindbarkeit einer allfälligen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen, wobei auf die zur somato formen Schmerzstörung ergangene Rechtsprechung abzustellen wäre ( Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E. 6) .

Weiter erläutert e

Dr. Z.___ die von ihm gestellte Verdachtsdiagnose einer aborti ven posttraumatischen Störung nicht nachvollziehbar , wobei eine solche Verdachtsdiagnose sich aus den übrigen Akten nicht ergibt . 2.2. 4

Dr. Z.___ erhob in seinem Gutachten zuerst die medizinische und sozialmedizi nische Vorgeschichte ( Urk. 7/94/1-15). Dabei verfügte er offenbar nicht über sämtliche Arztberichte

(vgl. die von

Dr. med. B.___ , Fachärztin für innere Medizin, zusammengefasste Krankengeschichte in Urk. 7/75/3-27) und hatte insbesondere keine Kenntnis vom bidisziplinären Gutachten vom 2. und 2 2. Mai 201 2. Dementsprechend fehlt in Dr. Z.___ Gutachten die erforderliche Auseinandersetzung mit diesen Arztberichten und dem erwähnten Gutachten .

In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit hielt Dr. Z.___ fest, die Versicherte könne noch leichte körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten im Wechsel von Sitzen und Gehen ohne Zwangshaltungen

durchführen

( Urk. 7/94/33-34). Darauf kann nicht abgestellt werden . Denn diese Einschrän kungen wären auf somatische Beschwerden zurückzuführen und betreffen somit nicht das Fachgebiet des Gutachters.

2.2. 5

Dr. Z.___ hielt fest, in dem als Querschnittbefund erhobenen psycho - pathologi schen Befund liessen sich die Erkrankungszeichen bezüglich der emotionalen Instabilität und der posttraumatischen Belastungsstörung nur teil weise nachweisen, was aber bei Erkrankungen des psychiatrisch-psychothera peutischen Fachgebiets nicht selten sei. Um die vorliegenden Einschränkungen sicher festzustellen, wäre eine Begutachtung mit Tätigkeits-Belastungsprüfun gen erforderlich. Letztlich sei man allerdings auch hierbei in nicht unbeträchtli chem Masse auf die subjektiven Angaben der Betroffenen angewiesen. Auf grund der Möglichkeit der unmittelbaren Kontrolle und Beobachtung durch das Umfeld sei der Evidenzgrad jedoch höher als bei einer einmaligen Querschnit t - erhebung ( Urk. 7/94/34). Auch hielt er fest, zur weiteren Feststellung der Leis tungsfähigkeit wäre eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Begut achtung von mehreren Tagen zwar wünschenswert, doch es sei wenig wahr scheinlich, dass diese ein wesentlich anderes Ergebnis erbringen würde , als es sich während der Untersuchung im beruflichen Trainingszentrum Bremen zur Jahreswende 2009/2010 ergeben habe ( Urk. 7/94/29-30). Dies zeigt, dass Dr. Z.___

die Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht als genügend ausgewiesen einschätzte, sondern vielmehr weitere Abklärungen als wünschenswert erachtete. 2.2. 6

Insgesamt ist festzuhalten, dass die der Versicherten verbliebene Arbeitsfähig keit nicht auf der Grundlage dieses Gutachten f estgelegt werden kann,

ohne dass die Ausführungen Dr. Z.___ s und seine Folgerungen einfach als Ganzes von der Hand gewiesen werden können.

2. 3

2.3 .1

Die IV-Stelle gab ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Dr. B.___ erstattete das internistisch-rheumatologische Gutach ten am 2. Mai 2012 ( Urk. 7/75). Am 2 2. Mai 2012 erstatteten Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. B.___ das psychiatri sche Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung ( Urk. 7/78). In d er interdisziplinären Zusammenfassung wurde festgehalten, es seien aus psychiat risch-rheumatologischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zu stellen ( Urk. 7/78/10) . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit nannten die Gutachter einen Zustand nach posttraumatischer Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1), einen Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischen Symptomen, gegenwärtig remittiert (Differentialdiag nose: Anpassungsstörung mit kürzerer depressiver Reaktion, ICD-10 F43.20), eine intermittierende Akzentuierung der emotional instabilen Persönlichkeits züge mit Selbstverletzungsdrang (ICD-10 Z73.1), einen Nikotin-Abusus (ICD-10 F17.1), ein Fibromyalgie-Syndrom, einen Adipositas Grad I (BMI 33,5 kg/m 2 ), ein en Vitamin- D-Mangel (61 nmol /l) und eine intermittierende arterielle Hypertonie (ED 05/2009), gegenwärtig ohne medikamentöse Therapie ( Urk. 7/78/10-11). Die Gutachter hielten fest, es bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Rettungs assistentin . A us psychiatrischer und rheumatologischer Sicht habe nie eine über längere Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 7/78/11) . Dipl. med. C.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) empfahl am 3. April 2013 , es könne auf dieses bidis ziplinäre Gutachten abgestellt werden ( Urk. 7/97/2). 2.3.2

Dr. B.___

hielt fest, der Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal gewesen. Dennoch habe die Versicherte bei der Messung der maximalen Handkraft rechts nur 53 % der Norm und links 63 % der Norm erreicht. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Vermutlich habe bei der Untersuchung eine Selbstlimitie rung bestanden ( Urk. 7/74/41). Da Dr. B.___ sich nicht weiter mit der Frage auseinandersetzt e , ob und weshalb eine Aggravation oder eine

Simulation vor lieg e ,

ist eine solche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass sich gemäss Dr. Z.___ keine Hinweise für Simulation oder Aggravation erg a ben und die verstärkte Erschöpf barkeit , leichtere motorische Einschränkungen sowie eine verminderte Kon zentrationsfähigkeit aufgrund der glaubhaft geschilderten Symptomatik grund sätzlich psychiatrisch nachvollziehbar seien ( Urk. 7/94/ 28-29).

2.3.3

Dr. A.___ führte in seinem Gutachten zunächst Auszüge der für die psychiatri sche Begutachtung seiner Ansicht nach relevanten Vordokumente in chroni scher Reihenfolge auf ( Urk. 7/78/ 2 -5).

Die Versicherte liess rügen, dass Dr. A.___ den ärztlichen Entlassu ngsbericht der E.___

Klinik in D.___ vom 3. Juni 2009 ( Urk. 7/ 21) nicht aufgeführt und sich nicht mit den darin erwähnten dissoziativen Symptomen auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 S. 5-6). Tatsächlich führte Dr. A.___ d iesen Bericht nicht auf und äus serte sich anders als Dr. Z.___ ( vgl. Urk. 7/94/28 ) nicht zu den in diesem Bericht erwähnten dissoziativen Symptomen (verschiedene Personengruppen, die in der Versicherten seien und miteinander kommunizierten; Urk. 7/21/5, Urk. 7/21/7).

Es ist somit festzuhalten, dass auch das Gutachten von Dr. A.___ nicht in Kenntnis der gesamten relevanten medizinischen Akten verfasst wurde und Dr. A.___ sich daher nicht mit sämtlichen Arztberichten auseinander setzt e . 2.3. 4

Zu den Folgen des sexuellen Missbrauch s , den die Versicherte als Zwölfjährige erlitten hatte , hielt Dr. A.___ fest , sie habe das schwere Trauma dank vielen Persönlichkeitsressourcen und offenbar fachgerechter psychotherapeutischer Unterstützung zwischen dem 1 4. und 1 6. Lebensjahr verarbeiten können und habe bis zum 2 0. Lebensjahr aus psychiatrischer Sicht beschwerdefrei gelebt . Zwanzigjährig habe die Versicherte erneut unter nachhaltigen Missbrauchserin nerungen gelitten, weshalb sie ein halbes Jahr lang eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe. Um sich von den Vergangenheits schmerzen zu befreien, habe sie begonnen, sich zu schneiden. Trotz Exazerba tion der posttraumatischen Belastungsstörung und intermittierender Akzentu ierung der emotional instabilen Persönlichkeitszüge habe sie die Ausbildung als Rettungsassistentin erfolgreich abgeschlossen, was eine uneingeschränkte Leis tungsfähigkeit trotz festgestellter posttraumatis cher Belastungsstörung bestätig e ( Urk. 7/78/8).

Dr. Z.___ stellte im psychischen Befund eine leichte bis mässige inhaltliche Einengung auf die Beschwerdesymptomatik fest ( Urk. 7/94/15) und führte aus, es zeige sich eine vermehrte Ängstlichkeit und teilweise Vermeidungshaltung, die als Restzustand im Zusammenhang mit einer früher bestehenden emotiona len Persönlichkeitsstörung gesehen werden könne ( Urk. 7/94/24). Weiter sah Dr. Z.___ auch die in der Krankengeschichte dokumentierten Dissoziationen, fraglichen Halluzinationen beziehungsweise Pseudohalluzinationen und Selbst verletzungen

im Zusammenhang mit der emotional instabilen Persönlichkeits störung ( Urk. 7/94/28) . Bei einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) können selbstschädigende Handlungen vorkommen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage, Bern 2014, S.

280), was für diese Ansicht spricht . Dr. A.___ erwähnte weder eine solche Einengung auf die Beschwerdesymptomatik noch eine vermehrte Ängstlichkeit und teilweise Vermeidungshaltung. Er verneinte zudem eine Per sönlichkeitsstörung , was er mit der fehlenden genetischen Vulnerabilität, den fehlenden Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung dieser psychischen Er krankung, geordneten Familienverhältnissen und einer bis zum zwölften Lebensjahr ohne besondere traumatische Erlebnisse verlaufenden Kindheit begründete ( Urk. 7/78/8). Gemäss der internationalen Klassifikation psychischer Störungen treten Persönlichkeitsstörungen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich erst endgültig im Erwachsenenalter . Die Kriterien genetischer Vulnerabilität oder bestimmte Per sönlichkeitsfaktoren werden dagegen nicht erwähnt (Internationale Klassi - fika tion psychischer Störungen, a.a.O. S. 276). Eine früher vorhandene emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit jetzt noch bestehenden Residualsympto men , wie sie von Dr. Z.___ diagnostiziert wurde, kann daher zurzeit zumin dest nicht ausgeschlossen werden.

2.3.5

Dr. Z.___ diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung. Dies begründete er damit, dass die somatoforme Schmerzstörung auf der Basis von Miss brauchserlebnissen , einer durch Verzögerungen und diverse organisatorische Schwierigkeiten gekennzeichnete n Ausbildung sowie mehrfach notwendig gewordene n Ortswechsel n und bei bestehenden Teilsymptomen einer posttrau matischen Belastungsstörung sowie einer emotional instabilen Persönlichkeits störung entstanden sein könne ( Urk. 7/94/28) .

Dr. A.___ verneinte demgegenüber das Vorliegen einer somatoformen

Schmerz störung . Dazu führte er aus, es seien bei der Versicherten weder schwerwiegende bewusste noch unbewusste emotionale Konflikte noch schwer wiegend belastende psychosoziale Situationen zu eruieren ( Urk. 7/78/10). Dies erscheint schon angesichts des im Alter von zwölf Jahren erlittenen sexuellen Missbrauch s als nicht nachvollziehbar.

Zudem führte

Dr. A.___ in der Krankengeschichte au s , die Versicherte leide ungefähr seit ihrem dreizehnten Lebensjahr an Gelenkschmerzen ( Urk. 7/78/6) . Er unterliess es jedoch , wie von der Versicherten zu Recht vorgebracht wurde ( Urk. 1 S. 6) , zu thematisieren, ob ein Zusammenhang zwischen dem Miss brauchsereignis und dem Auftreten dieser Schmerzen bestehen könnte . 2.3.6

Weiter verneinte Dr. A.___

die rechtsprechungsgemäss bei einer Fibromyalgie zu prüfenden sogenannten Foerster-Kriterien (vgl. E. 1.3 ) und hielt fest, die kör perliche n funktionellen Einschränkungen seien aus psychiatrischer Sicht als überwindbar zu betrachten ( Urk. 7/78/10). Dabei erfolgte die Verneinung der einzelnen Unüberwindbarkeitskriterien

zu pauschal

- so setzte der Gutachter sich wie von der Versicherten zu Recht gerügt ( Urk. 1 S. 7-8) nicht vertieft mit de n

Kriterien d es Krankheitsgewinns, d er mehrjährigen Krankheitsdauer oder von unbefriedigenden Behandlungsergebnissen auseinander. 2.3. 7

Die E.___ Klinik hielt in ihrem Kurzattestbrief vom 2 6. Mai 2009 sowie in ihrem Schreiben vom 3 1. Juli 2009 fest, bei der Versicherten liege eine posttraumatische Belastungsstörung und eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 7/19, Urk. 7/75/64). Der medizinische Dienst des Berufsförderungs werks

F.___

empfahl am 1 5. Januar 201 0

den Abbruch eines

berufsfördernden Trainings aus gesundheitlichen Gründen und hielt fest, sinn voll erschienen eine stationäre schmerztherapeutische Behandlung sowie anschliessend eine ambulante Psychotherapie . Möglicherweise könne der Versi cherten hierbei die Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung erkennbar werden ( Urk. 7/23/12). Am 1 9. Oktober 2010 führte G.___ , Fachärztin für Neurologie und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Versicherte reflektiere intrapsychische und interpersonelle Konflikte offensichtlich nicht ausreichend, was seelische und psychische Spannungszu stände und Körperschmerzen verstärke. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit vo n 100 % in jeglicher Tätigkeit ( Urk. 7/48/7-10). Der RAD

H.___ nannte als Hauptd iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit am 2 2. Juni 2011 ( Urk. 7/57) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie als Nebendia g nosen ein Fibromyalgie-Syndrom (ICD-10 M79.9) und eine Persönlichkeitsstö rung mit multipler Persönlichkeitsspaltung (ICD-10 F60.1). Am 1 1. Juli 2011 ging der RAD H.___ dann davon aus, dass die für eine posttraumatische Belastungsstörung geforderten Kriterien nicht ausreichend erfüllt seien und eher eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus vorliege , wobei die Störung so stark ausgeprägt sei, dass eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestehe ( Urk. 7/55). Die von Dr. Z.___ genannten Diagnosen sowie seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gut achten vom 1 9. Oktober 2012 wurden bereits wiedergegeben ( vgl. E. 2.2 .1 ).

Die Eindeutigkeit , mit der sich Dr. A.___ ausdrückt , täuscht nicht darüber hin weg , dass andere psychiatrische Fachärzte den Fall der Beschwerdeführerin teilweise hinsichtlich der feststellbaren Befunde, vor allem jedoch hinsichtlich der daraus zu ziehenden Schlussfolgerung en , wesentlich anders als er beurteilt haben. Im Bereich diagnostisch nicht eindeutiger und demzufolge einen Inter pretationsspielraum eröffnender Beschwerdebilder ist es ein Qualitätszeichen, das Für und Wider einer krankhaften seelischen Abwegigkeit kenntlich zu machen statt eine Sicherheit vorzutäuschen, welche es in solchen Belangen von der Natur der Sache her nicht geben kann ( Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen in der Schweizerischen Ärztezeitung 2004 S. 1049 f.; Urteil des Bun desgerichts I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2). Zudem unterliess es Dr. A.___ , sich hinreichend mit den abweichenden fachärztlichen Ansichten auseinanderzusetzen. 3.

3.1

Aus dem Gesagten folgt, dass weder auf das von der IV-Stelle in Auftrag gege bene bidisziplinäre Gutachten noch auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden kann.

D ie vorliegenden Akten enthalten keine hinreichende Grundlage zur Klärung der streitentscheidenden medizinischen Fragen sowie der Frage nach dem Restleistungsvermögen der Beschwerdeführe rin in angestammter und allenfalls angepasster Tätigkeit. Die Sache erweist sich demnach als nicht spruchreif. 3.2

Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin die entscheidrelevanten Fragen bisher lediglich aufgrund eines nicht schlüssigen, nicht auf der Kenntnis der gesamten Krankengeschichte basierenden bidiszipl inären Gutachtens beant wortet hat und auch das Gutachten von Dr. Z.___ nicht auf vollständiger Kenntnis der Krankengeschichte basiert sowie nicht sämtliche Anforderungen der schweizerischen Rechtsprechung an ein Gutachtern erfüllte, rechtfertigt es sich entgegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S. 9) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt ein Gerichtsgutachten einzuholen. Vielmehr ist die Sache unter Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2013 ( Urk.

2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begut achtung (rheumatologisch, psychiatrisch, allgemeininternistisch) veranlasse, welche auf der Kenntnis sämtlicher relevanter Arztberichte beruht und hernach über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Praxis (BGE 137 V 2010 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung einer bisher gut achterlich ungeklärten Frage handelt, weil noch kein die vollständiger Kranken geschichte berücksichtigendes Gutachten vorliegt. 4. 4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädi gung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen ist.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin w ies in der Kosten note vom 2 5. September 2013 einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 15 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 25 .-- aus , was angemessen erscheint ( Urk. 11). Zudem sind die Eingabe vom 2 3. Januar 2015 ( Urk.

16) und die nach Ergehen des Urteils voraussichtlich anfallenden Aufwände mit einzu beziehen. Unter Berücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 200.-- und des ab 2015 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Rechtsanwältin Y.___ e ine Entschädigung in der Höhe von

Fr. 3‘148.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic . iur . Y.___ , eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘148 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1984, ist ausgebildete Rettungsassistentin und war in Deutschland erwerbstätig, bis sie ab dem 2 6. September 2008 wegen Ganzkörperschmerzen (Fibromyalgie) krankgeschrieben worden ist ( Urk. 7/18 , Urk. 7/41 ). Die Deutsche Rentenversicherung lehnte am 3 0. April 2010 einen Antrag auf Rente ab, da die Versicherte täglich mindestens sechs Stunden arbeiten könne ( Urk. 7/32). Hie rgegen erhob die Versicherte am 1 7. Mai 2010 Wi derspruch ( vgl. Urk. 7/46/1 ), woraufhin

ein Rentenanspruch mit Wider spruchsbescheid vom 5. September 2011 erneut verneint

wurde (vgl. Urk. 7/59) . Anschliessend erhob die Versicherte am 1 1. Oktober 2011 betreffend den von ihr bei der deutschen Rentenversicherung geltend gemachten Anspruch Klage

(vgl. Urk. 7/58) . Nachdem die Versicherte in die Schweiz umgezogen war, übermittelte die Inva lidenversicherungs -Stelle für Versicherte im Ausland die Akten und das Leis tungsgesuch am 3 0. Januar 2012 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 7/26). Die IV-Stelle gab ein bidisziplinäres internistisch-rheumatologisch es und psychiatrisch es Gutachten in Auftrag, welches am 2. und 2 2. Mai 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/75, Urk. 7/78). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2012 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht, da eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 7/83). Am 4. September 2012 liess die Versicherte Einwand erheben und am 3 0. November 2012 innert erstreckter Frist begründen ( Urk. 7/91). Im Einwandverfahren reichte sie ein in Deutschland vom Sozialgericht Karlsruhe im Rahmen des deutschen sozialver sicherungsrechtlichen Verfahrens in Auftrag gegebenes psychiatrisch-psycho therapeutisches G utachten von Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 1 9. Oktober 2012 ein ( Urk. 7/94). Mit Verfügung vom 4. April 2013 ent schied die IV-Stelle im Sinne ihres Vor - bescheids ( Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 1.3 Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 4 9 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fi bromyalgien analog angewendet (BGE 132 V 65 E. 4) .

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Die Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 2013 ( Urk. 2)

basierte vor allem auf dem

bidisziplinären internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Gut achten vom 2. und 2 2. Mai 2012 ( Urk. 7/75, Urk. 7/78) . Die Versicherte liess demgegenüber geltend machen, dass nicht auf dieses Gutachten abgestellt wer den könne. Es sei auf

das Gutachten von Dr. Z.___

vom 1 9. Oktober 2012 ( Urk. 7/94) abzustellen . Anders als Dr. A.___ habe Dr. Z.___ seine Beurtei lung auf der Grundlage des vollständigen Sachverhaltes und unter Berücksich tigung sämtlicher relevanter Sachverhaltselemente abgegeben ( Urk. 1) . Es ist folglich zu prüfen, ob zu r Feststellung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf eines der beiden erwähnten Gutachten abgestellt werden kann.

E. 2.2.1 Dr. Z.___ erstattete am 1 9. Oktober 2012 im Auftrag des Sozialgerichts Karls ruhe im deutschen Rentenverfahren ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten ( Urk. 7/94). Er diagnostizierte eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung und geringe Restsymptome einer emotional instabilen Persön lichkeitsstörung . Zudem hielt er d en Verdacht auf eine abortive posttraumati sche Belastungsstörung fest ( Urk. 7/94/25) .

Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die angestammte Tätigkeit als Rettungsassistentin erscheine aufgrund der somatoformen aber auch sonstigen psychischen Symptomatik nicht mehr mög lich. ( Urk. 7/94/29). Als angepasste Tätigkeit seien noch leichte körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten im Wechsel von Sitzen und Gehen ohne Zwangshaltungen, ohne Schicht-, Fliessband-, Akkord - und Nacht arbeit und ohne besondere geistige Beanspruchungen oder Anforderungen an hohes Konzentrationsvermögen möglich. Die Versicherte könne die genannten Tätigkeiten halbschichtig, also drei bis weniger als sechs Stunden täglich ausü ben ( Urk. 7/94/33-34).

E. 2.2.2 Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sieht vor, dass der Sozial - versicherungs träger eines Mitgliedsstaats bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte berücksichtigt (Art. 87 der Ver ordnung EWG 1408/71 sowie Art. 51 und 76 der Verordnung EWG Nr. 574/72; vgl. auch die einschlägigen Vorschriften der in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten anwendbaren Verordnungen EG Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009). Es besteht somit kein Raum für eine Regel, wonach abschlies send auf im Wohnsitzstaat ausgefertigte ärztliche Berichte abzustellen wäre: B estimmt sich der Leistungsanspruch nach dem materiellen Recht eines Ver tragsstaates , so leitet sich aus dem einzelstaatlichen Recht ab, welche Fragen der ärztlichen Klärung bedürfen, welche Anforderungen an den Nachweis des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes gestellt werden und mit welchen Mitteln dieser Nachweis gefü hrt wird. Im Ausland erstellte Formularb erichte werden den aus dem schweizerischen Recht abgeleiteten versicherungsmedizi nischen Vorgaben regelmässig nicht gerecht (Urt eil des Bundesgerichts 9C_952/20 11 vom 7. November 2012 E. 2.3 und 2.4 mit Hinweisen) .

E. 2.2.3 Dr. Z.___ hielt fest, aufgrund der Dauer und der Chronizität sowie der Intensi tät der Symptome müsse davon ausgegangen werden, dass die Versicherte diese bei aller zumutbaren Willensanstrengung nicht aus eigener Kraft überwinden könne. Die Tatsache, dass neben der anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung auch noch Residualsymptome einer emotional instabilen Persönlichkeits störung und eine mögliche Beeinflussung durch eine früher vorliegende post traumatische Belastungsstörung nach wahrscheinlichen Missbrauchserfahrun gen vorlägen, erschwere es der Versicherten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in besonderem Mass, effektive Behandlungs- und Verarbei tungsstrategien bezüglich der somatoformen Schmerzstörung auszubilden ( Urk. 7/94/33).

Es ist unklar, nach welchen Massstäben Dr. Z.___ hier die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung geprüft hat. Jedenfalls äusserte er sich nicht zu den in der schweizerischen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung relevanten sogenannten Foerster-Kriterien

(vgl. E. 1.3) . Bei nachgewiesenem pathogenetisch -ätiologisch unklarem syndromalem Beschwerdebild ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus ärztlicher Sicht zur objektiv zumutbaren Überwindbarkeit einer allfälligen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen, wobei auf die zur somato formen Schmerzstörung ergangene Rechtsprechung abzustellen wäre ( Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E. 6) .

Weiter erläutert e

Dr. Z.___ die von ihm gestellte Verdachtsdiagnose einer aborti ven posttraumatischen Störung nicht nachvollziehbar , wobei eine solche Verdachtsdiagnose sich aus den übrigen Akten nicht ergibt .

E. 2.3 4

Zu den Folgen des sexuellen Missbrauch s , den die Versicherte als Zwölfjährige erlitten hatte , hielt Dr. A.___ fest , sie habe das schwere Trauma dank vielen Persönlichkeitsressourcen und offenbar fachgerechter psychotherapeutischer Unterstützung zwischen dem 1 4. und 1 6. Lebensjahr verarbeiten können und habe bis zum 2 0. Lebensjahr aus psychiatrischer Sicht beschwerdefrei gelebt . Zwanzigjährig habe die Versicherte erneut unter nachhaltigen Missbrauchserin nerungen gelitten, weshalb sie ein halbes Jahr lang eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe. Um sich von den Vergangenheits schmerzen zu befreien, habe sie begonnen, sich zu schneiden. Trotz Exazerba tion der posttraumatischen Belastungsstörung und intermittierender Akzentu ierung der emotional instabilen Persönlichkeitszüge habe sie die Ausbildung als Rettungsassistentin erfolgreich abgeschlossen, was eine uneingeschränkte Leis tungsfähigkeit trotz festgestellter posttraumatis cher Belastungsstörung bestätig e ( Urk. 7/78/8).

Dr. Z.___ stellte im psychischen Befund eine leichte bis mässige inhaltliche Einengung auf die Beschwerdesymptomatik fest ( Urk. 7/94/15) und führte aus, es zeige sich eine vermehrte Ängstlichkeit und teilweise Vermeidungshaltung, die als Restzustand im Zusammenhang mit einer früher bestehenden emotiona len Persönlichkeitsstörung gesehen werden könne ( Urk. 7/94/24). Weiter sah Dr. Z.___ auch die in der Krankengeschichte dokumentierten Dissoziationen, fraglichen Halluzinationen beziehungsweise Pseudohalluzinationen und Selbst verletzungen

im Zusammenhang mit der emotional instabilen Persönlichkeits störung ( Urk. 7/94/28) . Bei einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) können selbstschädigende Handlungen vorkommen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage, Bern 2014, S.

280), was für diese Ansicht spricht . Dr. A.___ erwähnte weder eine solche Einengung auf die Beschwerdesymptomatik noch eine vermehrte Ängstlichkeit und teilweise Vermeidungshaltung. Er verneinte zudem eine Per sönlichkeitsstörung , was er mit der fehlenden genetischen Vulnerabilität, den fehlenden Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung dieser psychischen Er krankung, geordneten Familienverhältnissen und einer bis zum zwölften Lebensjahr ohne besondere traumatische Erlebnisse verlaufenden Kindheit begründete ( Urk. 7/78/8). Gemäss der internationalen Klassifikation psychischer Störungen treten Persönlichkeitsstörungen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich erst endgültig im Erwachsenenalter . Die Kriterien genetischer Vulnerabilität oder bestimmte Per sönlichkeitsfaktoren werden dagegen nicht erwähnt (Internationale Klassi - fika tion psychischer Störungen, a.a.O. S. 276). Eine früher vorhandene emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit jetzt noch bestehenden Residualsympto men , wie sie von Dr. Z.___ diagnostiziert wurde, kann daher zurzeit zumin dest nicht ausgeschlossen werden.

E. 2.3.2 Dr. B.___

hielt fest, der Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal gewesen. Dennoch habe die Versicherte bei der Messung der maximalen Handkraft rechts nur 53 % der Norm und links 63 % der Norm erreicht. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Vermutlich habe bei der Untersuchung eine Selbstlimitie rung bestanden ( Urk. 7/74/41). Da Dr. B.___ sich nicht weiter mit der Frage auseinandersetzt e , ob und weshalb eine Aggravation oder eine

Simulation vor lieg e ,

ist eine solche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass sich gemäss Dr. Z.___ keine Hinweise für Simulation oder Aggravation erg a ben und die verstärkte Erschöpf barkeit , leichtere motorische Einschränkungen sowie eine verminderte Kon zentrationsfähigkeit aufgrund der glaubhaft geschilderten Symptomatik grund sätzlich psychiatrisch nachvollziehbar seien ( Urk. 7/94/ 28-29).

E. 2.3.3 Dr. A.___ führte in seinem Gutachten zunächst Auszüge der für die psychiatri sche Begutachtung seiner Ansicht nach relevanten Vordokumente in chroni scher Reihenfolge auf ( Urk. 7/78/ 2 -5).

Die Versicherte liess rügen, dass Dr. A.___ den ärztlichen Entlassu ngsbericht der E.___

Klinik in D.___ vom 3. Juni 2009 ( Urk. 7/ 21) nicht aufgeführt und sich nicht mit den darin erwähnten dissoziativen Symptomen auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 S. 5-6). Tatsächlich führte Dr. A.___ d iesen Bericht nicht auf und äus serte sich anders als Dr. Z.___ ( vgl. Urk. 7/94/28 ) nicht zu den in diesem Bericht erwähnten dissoziativen Symptomen (verschiedene Personengruppen, die in der Versicherten seien und miteinander kommunizierten; Urk. 7/21/5, Urk. 7/21/7).

Es ist somit festzuhalten, dass auch das Gutachten von Dr. A.___ nicht in Kenntnis der gesamten relevanten medizinischen Akten verfasst wurde und Dr. A.___ sich daher nicht mit sämtlichen Arztberichten auseinander setzt e .

E. 2.3.5 Dr. Z.___ diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung. Dies begründete er damit, dass die somatoforme Schmerzstörung auf der Basis von Miss brauchserlebnissen , einer durch Verzögerungen und diverse organisatorische Schwierigkeiten gekennzeichnete n Ausbildung sowie mehrfach notwendig gewordene n Ortswechsel n und bei bestehenden Teilsymptomen einer posttrau matischen Belastungsstörung sowie einer emotional instabilen Persönlichkeits störung entstanden sein könne ( Urk. 7/94/28) .

Dr. A.___ verneinte demgegenüber das Vorliegen einer somatoformen

Schmerz störung . Dazu führte er aus, es seien bei der Versicherten weder schwerwiegende bewusste noch unbewusste emotionale Konflikte noch schwer wiegend belastende psychosoziale Situationen zu eruieren ( Urk. 7/78/10). Dies erscheint schon angesichts des im Alter von zwölf Jahren erlittenen sexuellen Missbrauch s als nicht nachvollziehbar.

Zudem führte

Dr. A.___ in der Krankengeschichte au s , die Versicherte leide ungefähr seit ihrem dreizehnten Lebensjahr an Gelenkschmerzen ( Urk. 7/78/6) . Er unterliess es jedoch , wie von der Versicherten zu Recht vorgebracht wurde ( Urk. 1 S. 6) , zu thematisieren, ob ein Zusammenhang zwischen dem Miss brauchsereignis und dem Auftreten dieser Schmerzen bestehen könnte .

E. 2.3.6 Weiter verneinte Dr. A.___

die rechtsprechungsgemäss bei einer Fibromyalgie zu prüfenden sogenannten Foerster-Kriterien (vgl. E. 1.3 ) und hielt fest, die kör perliche n funktionellen Einschränkungen seien aus psychiatrischer Sicht als überwindbar zu betrachten ( Urk. 7/78/10). Dabei erfolgte die Verneinung der einzelnen Unüberwindbarkeitskriterien

zu pauschal

- so setzte der Gutachter sich wie von der Versicherten zu Recht gerügt ( Urk. 1 S. 7-8) nicht vertieft mit de n

Kriterien d es Krankheitsgewinns, d er mehrjährigen Krankheitsdauer oder von unbefriedigenden Behandlungsergebnissen auseinander.

E. 4 Dr. Z.___ erhob in seinem Gutachten zuerst die medizinische und sozialmedizi nische Vorgeschichte ( Urk. 7/94/1-15). Dabei verfügte er offenbar nicht über sämtliche Arztberichte

(vgl. die von

Dr. med. B.___ , Fachärztin für innere Medizin, zusammengefasste Krankengeschichte in Urk. 7/75/3-27) und hatte insbesondere keine Kenntnis vom bidisziplinären Gutachten vom 2. und 2 2. Mai 201 2. Dementsprechend fehlt in Dr. Z.___ Gutachten die erforderliche Auseinandersetzung mit diesen Arztberichten und dem erwähnten Gutachten .

In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit hielt Dr. Z.___ fest, die Versicherte könne noch leichte körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten im Wechsel von Sitzen und Gehen ohne Zwangshaltungen

durchführen

( Urk. 7/94/33-34). Darauf kann nicht abgestellt werden . Denn diese Einschrän kungen wären auf somatische Beschwerden zurückzuführen und betreffen somit nicht das Fachgebiet des Gutachters.

E. 4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 4.2 Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädi gung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen ist.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin w ies in der Kosten note vom 2 5. September 2013 einen Zeitaufwand von

E. 5 Dr. Z.___ hielt fest, in dem als Querschnittbefund erhobenen psycho - pathologi schen Befund liessen sich die Erkrankungszeichen bezüglich der emotionalen Instabilität und der posttraumatischen Belastungsstörung nur teil weise nachweisen, was aber bei Erkrankungen des psychiatrisch-psychothera peutischen Fachgebiets nicht selten sei. Um die vorliegenden Einschränkungen sicher festzustellen, wäre eine Begutachtung mit Tätigkeits-Belastungsprüfun gen erforderlich. Letztlich sei man allerdings auch hierbei in nicht unbeträchtli chem Masse auf die subjektiven Angaben der Betroffenen angewiesen. Auf grund der Möglichkeit der unmittelbaren Kontrolle und Beobachtung durch das Umfeld sei der Evidenzgrad jedoch höher als bei einer einmaligen Querschnit t - erhebung ( Urk. 7/94/34). Auch hielt er fest, zur weiteren Feststellung der Leis tungsfähigkeit wäre eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Begut achtung von mehreren Tagen zwar wünschenswert, doch es sei wenig wahr scheinlich, dass diese ein wesentlich anderes Ergebnis erbringen würde , als es sich während der Untersuchung im beruflichen Trainingszentrum Bremen zur Jahreswende 2009/2010 ergeben habe ( Urk. 7/94/29-30). Dies zeigt, dass Dr. Z.___

die Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht als genügend ausgewiesen einschätzte, sondern vielmehr weitere Abklärungen als wünschenswert erachtete.

E. 6 Insgesamt ist festzuhalten, dass die der Versicherten verbliebene Arbeitsfähig keit nicht auf der Grundlage dieses Gutachten f estgelegt werden kann,

ohne dass die Ausführungen Dr. Z.___ s und seine Folgerungen einfach als Ganzes von der Hand gewiesen werden können.

2. 3

E. 7 Die E.___ Klinik hielt in ihrem Kurzattestbrief vom 2 6. Mai 2009 sowie in ihrem Schreiben vom 3 1. Juli 2009 fest, bei der Versicherten liege eine posttraumatische Belastungsstörung und eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 7/19, Urk. 7/75/64). Der medizinische Dienst des Berufsförderungs werks

F.___

empfahl am 1 5. Januar 201 0

den Abbruch eines

berufsfördernden Trainings aus gesundheitlichen Gründen und hielt fest, sinn voll erschienen eine stationäre schmerztherapeutische Behandlung sowie anschliessend eine ambulante Psychotherapie . Möglicherweise könne der Versi cherten hierbei die Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung erkennbar werden ( Urk. 7/23/12). Am 1 9. Oktober 2010 führte G.___ , Fachärztin für Neurologie und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Versicherte reflektiere intrapsychische und interpersonelle Konflikte offensichtlich nicht ausreichend, was seelische und psychische Spannungszu stände und Körperschmerzen verstärke. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit vo n 100 % in jeglicher Tätigkeit ( Urk. 7/48/7-10). Der RAD

H.___ nannte als Hauptd iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit am 2 2. Juni 2011 ( Urk. 7/57) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie als Nebendia g nosen ein Fibromyalgie-Syndrom (ICD-10 M79.9) und eine Persönlichkeitsstö rung mit multipler Persönlichkeitsspaltung (ICD-10 F60.1). Am 1 1. Juli 2011 ging der RAD H.___ dann davon aus, dass die für eine posttraumatische Belastungsstörung geforderten Kriterien nicht ausreichend erfüllt seien und eher eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus vorliege , wobei die Störung so stark ausgeprägt sei, dass eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestehe ( Urk. 7/55). Die von Dr. Z.___ genannten Diagnosen sowie seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gut achten vom 1 9. Oktober 2012 wurden bereits wiedergegeben ( vgl. E. 2.2 .1 ).

Die Eindeutigkeit , mit der sich Dr. A.___ ausdrückt , täuscht nicht darüber hin weg , dass andere psychiatrische Fachärzte den Fall der Beschwerdeführerin teilweise hinsichtlich der feststellbaren Befunde, vor allem jedoch hinsichtlich der daraus zu ziehenden Schlussfolgerung en , wesentlich anders als er beurteilt haben. Im Bereich diagnostisch nicht eindeutiger und demzufolge einen Inter pretationsspielraum eröffnender Beschwerdebilder ist es ein Qualitätszeichen, das Für und Wider einer krankhaften seelischen Abwegigkeit kenntlich zu machen statt eine Sicherheit vorzutäuschen, welche es in solchen Belangen von der Natur der Sache her nicht geben kann ( Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen in der Schweizerischen Ärztezeitung 2004 S. 1049 f.; Urteil des Bun desgerichts I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2). Zudem unterliess es Dr. A.___ , sich hinreichend mit den abweichenden fachärztlichen Ansichten auseinanderzusetzen. 3.

3.1

Aus dem Gesagten folgt, dass weder auf das von der IV-Stelle in Auftrag gege bene bidisziplinäre Gutachten noch auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden kann.

D ie vorliegenden Akten enthalten keine hinreichende Grundlage zur Klärung der streitentscheidenden medizinischen Fragen sowie der Frage nach dem Restleistungsvermögen der Beschwerdeführe rin in angestammter und allenfalls angepasster Tätigkeit. Die Sache erweist sich demnach als nicht spruchreif. 3.2

Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin die entscheidrelevanten Fragen bisher lediglich aufgrund eines nicht schlüssigen, nicht auf der Kenntnis der gesamten Krankengeschichte basierenden bidiszipl inären Gutachtens beant wortet hat und auch das Gutachten von Dr. Z.___ nicht auf vollständiger Kenntnis der Krankengeschichte basiert sowie nicht sämtliche Anforderungen der schweizerischen Rechtsprechung an ein Gutachtern erfüllte, rechtfertigt es sich entgegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S. 9) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt ein Gerichtsgutachten einzuholen. Vielmehr ist die Sache unter Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2013 ( Urk.

2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begut achtung (rheumatologisch, psychiatrisch, allgemeininternistisch) veranlasse, welche auf der Kenntnis sämtlicher relevanter Arztberichte beruht und hernach über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Praxis (BGE 137 V 2010 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung einer bisher gut achterlich ungeklärten Frage handelt, weil noch kein die vollständiger Kranken geschichte berücksichtigendes Gutachten vorliegt. 4.

E. 12 Stunden und 15 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 25 .-- aus , was angemessen erscheint ( Urk. 11). Zudem sind die Eingabe vom 2 3. Januar 2015 ( Urk.

16) und die nach Ergehen des Urteils voraussichtlich anfallenden Aufwände mit einzu beziehen. Unter Berücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 200.-- und des ab 2015 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Rechtsanwältin Y.___ e ine Entschädigung in der Höhe von

Fr. 3‘148.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic . iur . Y.___ , eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘148 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00425 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Naef Urteil

vom

17. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ indemnis Rechtsanwälte, Gais -Center Industriestrasse 1, 5000 Aarau gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1984, ist ausgebildete Rettungsassistentin und war in Deutschland erwerbstätig, bis sie ab dem 2 6. September 2008 wegen Ganzkörperschmerzen (Fibromyalgie) krankgeschrieben worden ist ( Urk. 7/18 , Urk. 7/41 ). Die Deutsche Rentenversicherung lehnte am 3 0. April 2010 einen Antrag auf Rente ab, da die Versicherte täglich mindestens sechs Stunden arbeiten könne ( Urk. 7/32). Hie rgegen erhob die Versicherte am 1 7. Mai 2010 Wi derspruch ( vgl. Urk. 7/46/1 ), woraufhin

ein Rentenanspruch mit Wider spruchsbescheid vom 5. September 2011 erneut verneint

wurde (vgl. Urk. 7/59) . Anschliessend erhob die Versicherte am 1 1. Oktober 2011 betreffend den von ihr bei der deutschen Rentenversicherung geltend gemachten Anspruch Klage

(vgl. Urk. 7/58) . Nachdem die Versicherte in die Schweiz umgezogen war, übermittelte die Inva lidenversicherungs -Stelle für Versicherte im Ausland die Akten und das Leis tungsgesuch am 3 0. Januar 2012 an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ( Urk. 7/26). Die IV-Stelle gab ein bidisziplinäres internistisch-rheumatologisch es und psychiatrisch es Gutachten in Auftrag, welches am 2. und 2 2. Mai 2012 erstattet wurde ( Urk. 7/75, Urk. 7/78). Mit Vorbescheid vom 3. Juli 2012 stellte die IV-Stelle die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht, da eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe ( Urk. 7/83). Am 4. September 2012 liess die Versicherte Einwand erheben und am 3 0. November 2012 innert erstreckter Frist begründen ( Urk. 7/91). Im Einwandverfahren reichte sie ein in Deutschland vom Sozialgericht Karlsruhe im Rahmen des deutschen sozialver sicherungsrechtlichen Verfahrens in Auftrag gegebenes psychiatrisch-psycho therapeutisches G utachten von Dr. med. Dipl.-Psych. Z.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 1 9. Oktober 2012 ein ( Urk. 7/94). Mit Verfügung vom 4. April 2013 ent schied die IV-Stelle im Sinne ihres Vor - bescheids ( Urk. 2). 2.

Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch Advokatin Y.___ , am 7. Mai 2013 Beschwerde erheben. Sie beantragte, ihr sei mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Zudem stellte sie den Antrag, ihr sei die unent geltliche Prozessführung zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen ( Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit der Beschwerdeantwort vom 1 1. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 1 8. Juni 2013 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Advokatin Y.___ als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Mit Eingabe vom 2 5. September 2013 liess die Rechtsvertreterin der Versicher te n ihre Kostennote vom selben Datum und das psychiatrische Zusatzgutachten von Dr. Z.___ vom 1 5. Juli 2013 einreichen ( Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12). Die IV-Stelle verzichtete am 2 1. Oktober 2013 auf eine Stellungnahme hierzu ( Urk. 14). Am 2 3. Januar 2015 liess die Versicherte die erneute Verlegung ihres Wohnsitzes nach Deutschland und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Callcenter Agent im Umfang von 20 Wochenstunden mitteilen ( Urk. 16, Urk. 17). Die IV-Stelle erklärte am 1 7. Februar 2015 , auf eine Stellungnahme zu dieser Eingabe der Versicherten zu verzichten ( Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweis wertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklar heiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.3

Eine fach ärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 4 9 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3). Die im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fi bromyalgien analog angewendet (BGE 132 V 65 E. 4) .

2.

2.1

Die Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 2013 ( Urk. 2)

basierte vor allem auf dem

bidisziplinären internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Gut achten vom 2. und 2 2. Mai 2012 ( Urk. 7/75, Urk. 7/78) . Die Versicherte liess demgegenüber geltend machen, dass nicht auf dieses Gutachten abgestellt wer den könne. Es sei auf

das Gutachten von Dr. Z.___

vom 1 9. Oktober 2012 ( Urk. 7/94) abzustellen . Anders als Dr. A.___ habe Dr. Z.___ seine Beurtei lung auf der Grundlage des vollständigen Sachverhaltes und unter Berücksich tigung sämtlicher relevanter Sachverhaltselemente abgegeben ( Urk. 1) . Es ist folglich zu prüfen, ob zu r Feststellung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf eines der beiden erwähnten Gutachten abgestellt werden kann. 2.2

2.2.1

Dr. Z.___ erstattete am 1 9. Oktober 2012 im Auftrag des Sozialgerichts Karls ruhe im deutschen Rentenverfahren ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten ( Urk. 7/94). Er diagnostizierte eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung und geringe Restsymptome einer emotional instabilen Persön lichkeitsstörung . Zudem hielt er d en Verdacht auf eine abortive posttraumati sche Belastungsstörung fest ( Urk. 7/94/25) .

Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, die angestammte Tätigkeit als Rettungsassistentin erscheine aufgrund der somatoformen aber auch sonstigen psychischen Symptomatik nicht mehr mög lich. ( Urk. 7/94/29). Als angepasste Tätigkeit seien noch leichte körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten im Wechsel von Sitzen und Gehen ohne Zwangshaltungen, ohne Schicht-, Fliessband-, Akkord - und Nacht arbeit und ohne besondere geistige Beanspruchungen oder Anforderungen an hohes Konzentrationsvermögen möglich. Die Versicherte könne die genannten Tätigkeiten halbschichtig, also drei bis weniger als sechs Stunden täglich ausü ben ( Urk. 7/94/33-34). 2.2.2

Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sieht vor, dass der Sozial - versicherungs träger eines Mitgliedsstaats bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung die von den Trägern aller anderen Mitgliedstaaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte berücksichtigt (Art. 87 der Ver ordnung EWG 1408/71 sowie Art. 51 und 76 der Verordnung EWG Nr. 574/72; vgl. auch die einschlägigen Vorschriften der in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten anwendbaren Verordnungen EG Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009). Es besteht somit kein Raum für eine Regel, wonach abschlies send auf im Wohnsitzstaat ausgefertigte ärztliche Berichte abzustellen wäre: B estimmt sich der Leistungsanspruch nach dem materiellen Recht eines Ver tragsstaates , so leitet sich aus dem einzelstaatlichen Recht ab, welche Fragen der ärztlichen Klärung bedürfen, welche Anforderungen an den Nachweis des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes gestellt werden und mit welchen Mitteln dieser Nachweis gefü hrt wird. Im Ausland erstellte Formularb erichte werden den aus dem schweizerischen Recht abgeleiteten versicherungsmedizi nischen Vorgaben regelmässig nicht gerecht (Urt eil des Bundesgerichts 9C_952/20 11 vom 7. November 2012 E. 2.3 und 2.4 mit Hinweisen) . 2.2.3

Dr. Z.___ hielt fest, aufgrund der Dauer und der Chronizität sowie der Intensi tät der Symptome müsse davon ausgegangen werden, dass die Versicherte diese bei aller zumutbaren Willensanstrengung nicht aus eigener Kraft überwinden könne. Die Tatsache, dass neben der anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung auch noch Residualsymptome einer emotional instabilen Persönlichkeits störung und eine mögliche Beeinflussung durch eine früher vorliegende post traumatische Belastungsstörung nach wahrscheinlichen Missbrauchserfahrun gen vorlägen, erschwere es der Versicherten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in besonderem Mass, effektive Behandlungs- und Verarbei tungsstrategien bezüglich der somatoformen Schmerzstörung auszubilden ( Urk. 7/94/33).

Es ist unklar, nach welchen Massstäben Dr. Z.___ hier die Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung geprüft hat. Jedenfalls äusserte er sich nicht zu den in der schweizerischen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung relevanten sogenannten Foerster-Kriterien

(vgl. E. 1.3) . Bei nachgewiesenem pathogenetisch -ätiologisch unklarem syndromalem Beschwerdebild ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus ärztlicher Sicht zur objektiv zumutbaren Überwindbarkeit einer allfälligen psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen, wobei auf die zur somato formen Schmerzstörung ergangene Rechtsprechung abzustellen wäre ( Urteil des Bundesgerichts 9C_408/2010 vom 2 2. November 2010 E. 6) .

Weiter erläutert e

Dr. Z.___ die von ihm gestellte Verdachtsdiagnose einer aborti ven posttraumatischen Störung nicht nachvollziehbar , wobei eine solche Verdachtsdiagnose sich aus den übrigen Akten nicht ergibt . 2.2. 4

Dr. Z.___ erhob in seinem Gutachten zuerst die medizinische und sozialmedizi nische Vorgeschichte ( Urk. 7/94/1-15). Dabei verfügte er offenbar nicht über sämtliche Arztberichte

(vgl. die von

Dr. med. B.___ , Fachärztin für innere Medizin, zusammengefasste Krankengeschichte in Urk. 7/75/3-27) und hatte insbesondere keine Kenntnis vom bidisziplinären Gutachten vom 2. und 2 2. Mai 201 2. Dementsprechend fehlt in Dr. Z.___ Gutachten die erforderliche Auseinandersetzung mit diesen Arztberichten und dem erwähnten Gutachten .

In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit hielt Dr. Z.___ fest, die Versicherte könne noch leichte körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten im Wechsel von Sitzen und Gehen ohne Zwangshaltungen

durchführen

( Urk. 7/94/33-34). Darauf kann nicht abgestellt werden . Denn diese Einschrän kungen wären auf somatische Beschwerden zurückzuführen und betreffen somit nicht das Fachgebiet des Gutachters.

2.2. 5

Dr. Z.___ hielt fest, in dem als Querschnittbefund erhobenen psycho - pathologi schen Befund liessen sich die Erkrankungszeichen bezüglich der emotionalen Instabilität und der posttraumatischen Belastungsstörung nur teil weise nachweisen, was aber bei Erkrankungen des psychiatrisch-psychothera peutischen Fachgebiets nicht selten sei. Um die vorliegenden Einschränkungen sicher festzustellen, wäre eine Begutachtung mit Tätigkeits-Belastungsprüfun gen erforderlich. Letztlich sei man allerdings auch hierbei in nicht unbeträchtli chem Masse auf die subjektiven Angaben der Betroffenen angewiesen. Auf grund der Möglichkeit der unmittelbaren Kontrolle und Beobachtung durch das Umfeld sei der Evidenzgrad jedoch höher als bei einer einmaligen Querschnit t - erhebung ( Urk. 7/94/34). Auch hielt er fest, zur weiteren Feststellung der Leis tungsfähigkeit wäre eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Begut achtung von mehreren Tagen zwar wünschenswert, doch es sei wenig wahr scheinlich, dass diese ein wesentlich anderes Ergebnis erbringen würde , als es sich während der Untersuchung im beruflichen Trainingszentrum Bremen zur Jahreswende 2009/2010 ergeben habe ( Urk. 7/94/29-30). Dies zeigt, dass Dr. Z.___

die Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht als genügend ausgewiesen einschätzte, sondern vielmehr weitere Abklärungen als wünschenswert erachtete. 2.2. 6

Insgesamt ist festzuhalten, dass die der Versicherten verbliebene Arbeitsfähig keit nicht auf der Grundlage dieses Gutachten f estgelegt werden kann,

ohne dass die Ausführungen Dr. Z.___ s und seine Folgerungen einfach als Ganzes von der Hand gewiesen werden können.

2. 3

2.3 .1

Die IV-Stelle gab ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Dr. B.___ erstattete das internistisch-rheumatologische Gutach ten am 2. Mai 2012 ( Urk. 7/75). Am 2 2. Mai 2012 erstatteten Dr. med. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. B.___ das psychiatri sche Gutachten mit interdisziplinärer Zusammenfassung ( Urk. 7/78). In d er interdisziplinären Zusammenfassung wurde festgehalten, es seien aus psychiat risch-rheumatologischer Sicht keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit zu stellen ( Urk. 7/78/10) . Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfä higkeit nannten die Gutachter einen Zustand nach posttraumatischer Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1), einen Zustand nach mittelgradiger depressiver Episode mit somatischen Symptomen, gegenwärtig remittiert (Differentialdiag nose: Anpassungsstörung mit kürzerer depressiver Reaktion, ICD-10 F43.20), eine intermittierende Akzentuierung der emotional instabilen Persönlichkeits züge mit Selbstverletzungsdrang (ICD-10 Z73.1), einen Nikotin-Abusus (ICD-10 F17.1), ein Fibromyalgie-Syndrom, einen Adipositas Grad I (BMI 33,5 kg/m 2 ), ein en Vitamin- D-Mangel (61 nmol /l) und eine intermittierende arterielle Hypertonie (ED 05/2009), gegenwärtig ohne medikamentöse Therapie ( Urk. 7/78/10-11). Die Gutachter hielten fest, es bestehe eine 100%ige Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Rettungs assistentin . A us psychiatrischer und rheumatologischer Sicht habe nie eine über längere Zeit bestehende Arbeitsunfähigkeit bestanden ( Urk. 7/78/11) . Dipl. med. C.___ , Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) empfahl am 3. April 2013 , es könne auf dieses bidis ziplinäre Gutachten abgestellt werden ( Urk. 7/97/2). 2.3.2

Dr. B.___

hielt fest, der Handeinsatz sei bei der Untersuchung beidseits normal gewesen. Dennoch habe die Versicherte bei der Messung der maximalen Handkraft rechts nur 53 % der Norm und links 63 % der Norm erreicht. Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Vermutlich habe bei der Untersuchung eine Selbstlimitie rung bestanden ( Urk. 7/74/41). Da Dr. B.___ sich nicht weiter mit der Frage auseinandersetzt e , ob und weshalb eine Aggravation oder eine

Simulation vor lieg e ,

ist eine solche nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan. Diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass sich gemäss Dr. Z.___ keine Hinweise für Simulation oder Aggravation erg a ben und die verstärkte Erschöpf barkeit , leichtere motorische Einschränkungen sowie eine verminderte Kon zentrationsfähigkeit aufgrund der glaubhaft geschilderten Symptomatik grund sätzlich psychiatrisch nachvollziehbar seien ( Urk. 7/94/ 28-29).

2.3.3

Dr. A.___ führte in seinem Gutachten zunächst Auszüge der für die psychiatri sche Begutachtung seiner Ansicht nach relevanten Vordokumente in chroni scher Reihenfolge auf ( Urk. 7/78/ 2 -5).

Die Versicherte liess rügen, dass Dr. A.___ den ärztlichen Entlassu ngsbericht der E.___

Klinik in D.___ vom 3. Juni 2009 ( Urk. 7/ 21) nicht aufgeführt und sich nicht mit den darin erwähnten dissoziativen Symptomen auseinandergesetzt habe ( Urk. 1 S. 5-6). Tatsächlich führte Dr. A.___ d iesen Bericht nicht auf und äus serte sich anders als Dr. Z.___ ( vgl. Urk. 7/94/28 ) nicht zu den in diesem Bericht erwähnten dissoziativen Symptomen (verschiedene Personengruppen, die in der Versicherten seien und miteinander kommunizierten; Urk. 7/21/5, Urk. 7/21/7).

Es ist somit festzuhalten, dass auch das Gutachten von Dr. A.___ nicht in Kenntnis der gesamten relevanten medizinischen Akten verfasst wurde und Dr. A.___ sich daher nicht mit sämtlichen Arztberichten auseinander setzt e . 2.3. 4

Zu den Folgen des sexuellen Missbrauch s , den die Versicherte als Zwölfjährige erlitten hatte , hielt Dr. A.___ fest , sie habe das schwere Trauma dank vielen Persönlichkeitsressourcen und offenbar fachgerechter psychotherapeutischer Unterstützung zwischen dem 1 4. und 1 6. Lebensjahr verarbeiten können und habe bis zum 2 0. Lebensjahr aus psychiatrischer Sicht beschwerdefrei gelebt . Zwanzigjährig habe die Versicherte erneut unter nachhaltigen Missbrauchserin nerungen gelitten, weshalb sie ein halbes Jahr lang eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch genommen habe. Um sich von den Vergangenheits schmerzen zu befreien, habe sie begonnen, sich zu schneiden. Trotz Exazerba tion der posttraumatischen Belastungsstörung und intermittierender Akzentu ierung der emotional instabilen Persönlichkeitszüge habe sie die Ausbildung als Rettungsassistentin erfolgreich abgeschlossen, was eine uneingeschränkte Leis tungsfähigkeit trotz festgestellter posttraumatis cher Belastungsstörung bestätig e ( Urk. 7/78/8).

Dr. Z.___ stellte im psychischen Befund eine leichte bis mässige inhaltliche Einengung auf die Beschwerdesymptomatik fest ( Urk. 7/94/15) und führte aus, es zeige sich eine vermehrte Ängstlichkeit und teilweise Vermeidungshaltung, die als Restzustand im Zusammenhang mit einer früher bestehenden emotiona len Persönlichkeitsstörung gesehen werden könne ( Urk. 7/94/24). Weiter sah Dr. Z.___ auch die in der Krankengeschichte dokumentierten Dissoziationen, fraglichen Halluzinationen beziehungsweise Pseudohalluzinationen und Selbst verletzungen

im Zusammenhang mit der emotional instabilen Persönlichkeits störung ( Urk. 7/94/28) . Bei einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) können selbstschädigende Handlungen vorkommen (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 9. Auflage, Bern 2014, S.

280), was für diese Ansicht spricht . Dr. A.___ erwähnte weder eine solche Einengung auf die Beschwerdesymptomatik noch eine vermehrte Ängstlichkeit und teilweise Vermeidungshaltung. Er verneinte zudem eine Per sönlichkeitsstörung , was er mit der fehlenden genetischen Vulnerabilität, den fehlenden Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung dieser psychischen Er krankung, geordneten Familienverhältnissen und einer bis zum zwölften Lebensjahr ohne besondere traumatische Erlebnisse verlaufenden Kindheit begründete ( Urk. 7/78/8). Gemäss der internationalen Klassifikation psychischer Störungen treten Persönlichkeitsstörungen häufig erstmals in der Kindheit oder in der Adoleszenz in Erscheinung und manifestieren sich erst endgültig im Erwachsenenalter . Die Kriterien genetischer Vulnerabilität oder bestimmte Per sönlichkeitsfaktoren werden dagegen nicht erwähnt (Internationale Klassi - fika tion psychischer Störungen, a.a.O. S. 276). Eine früher vorhandene emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit jetzt noch bestehenden Residualsympto men , wie sie von Dr. Z.___ diagnostiziert wurde, kann daher zurzeit zumin dest nicht ausgeschlossen werden.

2.3.5

Dr. Z.___ diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung. Dies begründete er damit, dass die somatoforme Schmerzstörung auf der Basis von Miss brauchserlebnissen , einer durch Verzögerungen und diverse organisatorische Schwierigkeiten gekennzeichnete n Ausbildung sowie mehrfach notwendig gewordene n Ortswechsel n und bei bestehenden Teilsymptomen einer posttrau matischen Belastungsstörung sowie einer emotional instabilen Persönlichkeits störung entstanden sein könne ( Urk. 7/94/28) .

Dr. A.___ verneinte demgegenüber das Vorliegen einer somatoformen

Schmerz störung . Dazu führte er aus, es seien bei der Versicherten weder schwerwiegende bewusste noch unbewusste emotionale Konflikte noch schwer wiegend belastende psychosoziale Situationen zu eruieren ( Urk. 7/78/10). Dies erscheint schon angesichts des im Alter von zwölf Jahren erlittenen sexuellen Missbrauch s als nicht nachvollziehbar.

Zudem führte

Dr. A.___ in der Krankengeschichte au s , die Versicherte leide ungefähr seit ihrem dreizehnten Lebensjahr an Gelenkschmerzen ( Urk. 7/78/6) . Er unterliess es jedoch , wie von der Versicherten zu Recht vorgebracht wurde ( Urk. 1 S. 6) , zu thematisieren, ob ein Zusammenhang zwischen dem Miss brauchsereignis und dem Auftreten dieser Schmerzen bestehen könnte . 2.3.6

Weiter verneinte Dr. A.___

die rechtsprechungsgemäss bei einer Fibromyalgie zu prüfenden sogenannten Foerster-Kriterien (vgl. E. 1.3 ) und hielt fest, die kör perliche n funktionellen Einschränkungen seien aus psychiatrischer Sicht als überwindbar zu betrachten ( Urk. 7/78/10). Dabei erfolgte die Verneinung der einzelnen Unüberwindbarkeitskriterien

zu pauschal

- so setzte der Gutachter sich wie von der Versicherten zu Recht gerügt ( Urk. 1 S. 7-8) nicht vertieft mit de n

Kriterien d es Krankheitsgewinns, d er mehrjährigen Krankheitsdauer oder von unbefriedigenden Behandlungsergebnissen auseinander. 2.3. 7

Die E.___ Klinik hielt in ihrem Kurzattestbrief vom 2 6. Mai 2009 sowie in ihrem Schreiben vom 3 1. Juli 2009 fest, bei der Versicherten liege eine posttraumatische Belastungsstörung und eine

vollständige

Arbeitsunfähigkeit vor ( Urk. 7/19, Urk. 7/75/64). Der medizinische Dienst des Berufsförderungs werks

F.___

empfahl am 1 5. Januar 201 0

den Abbruch eines

berufsfördernden Trainings aus gesundheitlichen Gründen und hielt fest, sinn voll erschienen eine stationäre schmerztherapeutische Behandlung sowie anschliessend eine ambulante Psychotherapie . Möglicherweise könne der Versi cherten hierbei die Notwendigkeit einer stationären psychiatrischen Behandlung erkennbar werden ( Urk. 7/23/12). Am 1 9. Oktober 2010 führte G.___ , Fachärztin für Neurologie und Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, die Versicherte reflektiere intrapsychische und interpersonelle Konflikte offensichtlich nicht ausreichend, was seelische und psychische Spannungszu stände und Körperschmerzen verstärke. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit vo n 100 % in jeglicher Tätigkeit ( Urk. 7/48/7-10). Der RAD

H.___ nannte als Hauptd iagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit am 2 2. Juni 2011 ( Urk. 7/57) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) sowie als Nebendia g nosen ein Fibromyalgie-Syndrom (ICD-10 M79.9) und eine Persönlichkeitsstö rung mit multipler Persönlichkeitsspaltung (ICD-10 F60.1). Am 1 1. Juli 2011 ging der RAD H.___ dann davon aus, dass die für eine posttraumatische Belastungsstörung geforderten Kriterien nicht ausreichend erfüllt seien und eher eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus vorliege , wobei die Störung so stark ausgeprägt sei, dass eine vollumfängliche Arbeits unfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestehe ( Urk. 7/55). Die von Dr. Z.___ genannten Diagnosen sowie seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gut achten vom 1 9. Oktober 2012 wurden bereits wiedergegeben ( vgl. E. 2.2 .1 ).

Die Eindeutigkeit , mit der sich Dr. A.___ ausdrückt , täuscht nicht darüber hin weg , dass andere psychiatrische Fachärzte den Fall der Beschwerdeführerin teilweise hinsichtlich der feststellbaren Befunde, vor allem jedoch hinsichtlich der daraus zu ziehenden Schlussfolgerung en , wesentlich anders als er beurteilt haben. Im Bereich diagnostisch nicht eindeutiger und demzufolge einen Inter pretationsspielraum eröffnender Beschwerdebilder ist es ein Qualitätszeichen, das Für und Wider einer krankhaften seelischen Abwegigkeit kenntlich zu machen statt eine Sicherheit vorzutäuschen, welche es in solchen Belangen von der Natur der Sache her nicht geben kann ( Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen in der Schweizerischen Ärztezeitung 2004 S. 1049 f.; Urteil des Bun desgerichts I 391/06 vom 9. August 2006 E. 3.2.2). Zudem unterliess es Dr. A.___ , sich hinreichend mit den abweichenden fachärztlichen Ansichten auseinanderzusetzen. 3.

3.1

Aus dem Gesagten folgt, dass weder auf das von der IV-Stelle in Auftrag gege bene bidisziplinäre Gutachten noch auf das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ abgestellt werden kann.

D ie vorliegenden Akten enthalten keine hinreichende Grundlage zur Klärung der streitentscheidenden medizinischen Fragen sowie der Frage nach dem Restleistungsvermögen der Beschwerdeführe rin in angestammter und allenfalls angepasster Tätigkeit. Die Sache erweist sich demnach als nicht spruchreif. 3.2

Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin die entscheidrelevanten Fragen bisher lediglich aufgrund eines nicht schlüssigen, nicht auf der Kenntnis der gesamten Krankengeschichte basierenden bidiszipl inären Gutachtens beant wortet hat und auch das Gutachten von Dr. Z.___ nicht auf vollständiger Kenntnis der Krankengeschichte basiert sowie nicht sämtliche Anforderungen der schweizerischen Rechtsprechung an ein Gutachtern erfüllte, rechtfertigt es sich entgegen der Ansicht der Versicherten ( Urk. 1 S. 9) nicht, bereits zu diesem Zeitpunkt ein Gerichtsgutachten einzuholen. Vielmehr ist die Sache unter Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2013 ( Urk.

2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begut achtung (rheumatologisch, psychiatrisch, allgemeininternistisch) veranlasse, welche auf der Kenntnis sämtlicher relevanter Arztberichte beruht und hernach über den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge. Diese Vorgehensweise steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Praxis (BGE 137 V 2010 E. 4.4.1.4), da es sich um eine notwendige Erhebung einer bisher gut achterlich ungeklärten Frage handelt, weil noch kein die vollständiger Kranken geschichte berücksichtigendes Gutachten vorliegt. 4. 4.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe ( Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 1 0. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessent - schädi gung zu, die gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen ist.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin w ies in der Kosten note vom 2 5. September 2013 einen Zeitaufwand von 12 Stunden und 15 Minuten und Barauslagen in der Höhe von Fr. 25 .-- aus , was angemessen erscheint ( Urk. 11). Zudem sind die Eingabe vom 2 3. Januar 2015 ( Urk.

16) und die nach Ergehen des Urteils voraussichtlich anfallenden Aufwände mit einzu beziehen. Unter Berücksichtigung des bis Ende 2014 gerichtsüblichen Stunden ansatzes von Fr. 200.-- und des ab 2015 gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Rechtsanwältin Y.___ e ine Entschädigung in der Höhe von

Fr. 3‘148.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. April 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärun gen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic . iur . Y.___ , eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘148 .-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - lic . iur . Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef