Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1957, war von November 2003 bis Mai 2008 bei Y.___ als Chef de Service tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 2. Dezember 2007 war ( Urk. 6/8) . Unter Hinweis auf psychische B eschwer den
meldete sich der Versicherte am 3. November 2008 bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab, und holte bei m Z.___
ein inter diszip linäres Gut achten ein, das am 1 8. August 2011 erstattet wurde ( Urk. 6/67 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/74- 104 ) verneinte
die IV-Stelle
mit Verfügung vom
5. April 2013 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/ 105 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 7. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 5. April 2013 ( Urk.
2) und beantragte, es sei ihm
eine Rente
zuzusprechen , eventuell sei en weitere Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2013 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies w urde dem Beschwerdeführer am 1 2. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs un fähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Gestützt darauf ermittelte sie einen
renten ausschliessenden
Invalidi tätsgrad von 22 % (S.
2 oben) respektive unter Berück sichtigung eines Abzuges von 5 % vom Tabellenlohn einen solchen von 26 % (S.
2 unten) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Gut achter des Z.___ hätten sich nicht nachvollziehbar mit den Beurteilungen der A.___ und des B.___ auseinandergesetzt , die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___ - Gutachter basiere einzig auf einem dreimonatigen Arbeitsver such im Rahmen der IV-Eingliederung ( Urk.
1 S.
3 f.) . Auf das Gutachten und die Stellungnahme des Z.___ könne demnach nicht abgestellt werden. Insbeson dere sei die Be urteil ung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht nachvollzieh bar be gründet. Überdies werde der nach der Begutachtung eingetretenen Ver schlech te rung keine Rechnung getragen (S. 7).
2.3
Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mit hin der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1
Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 2 2. Januar 2009 ( Urk. 6/13) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - n euroendokriner Tumor im Bulbus duodeni (Diagnosestellung und O pe ration
im Jahre 2007) - Entwicklung einer Angsterkrankung , Differentialdiagnose depressive Ent wicklung (2006/2007)
Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit spätestens 1996 (S.
1 Ziff. 1.2) . Er habe dem Beschwerdeführer vom 2 6. Dezember 2007 bis 2 4. März 20 08 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . H ernach habe bis zum 1 3. April 2008 ein Arbeitsversuch zu 20 %
stattgefunden, dieser sei jedoch ge scheitert . D aher habe er ab dem 1 4. April bis 3 1. Mai 2008 wieder eine 100% ige A rbeits unfähigkeit attestiert. Danach sei die A rbeitsfähigkeit durch den Psychiater be urteilt worden , es sei dort nachzufragen (S.
3 Ziff.
1.6) . A us soma t ischer Sicht müsste der B eschwerdeführer eigentlich wieder voll arbeitsfähig sein ( S .
3 Ziff. 1.7) . 3.2
Die Ärzte des B.___ berichtete n am 3 0. Januar 2009 ( Urk. 6/14) und nannte n folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
1 Ziff. 1.1): - rezidivierend depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1), seit 2006 - generalisierte Angststörung ( ICD-10 F41.1) , seit 2006 , Differentialdiag nose Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - Zustand nach Karzinoid Operation
Sie führte n aus, die Konzentration und das Gedächtnis des Beschwerdeführers seien leicht eingeschränkt und auch die allgemeine Belastbarkeit sei leicht redu ziert . Die Prognose sei grundsätzlich gut, allerdings könne derzeit noch ke ine ver bindliche Aussage gemacht werden , da der Beschwerdeführer erst seit K ur zem wieder aus der Tagesklinik ausgetreten sei (S. 2 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7). Sie
attes tiere n dem Beschwerdeführer zwar eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit seit dem 1 0. März 20 09 , h ielt en
jedoch auch fest, dass dem Beschwerdeführer nur ein re duziertes Stundenausmass möglich sei (S.
2 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7 unten). A ktuell sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zu 3 bis 4 Stunden pro Tag möglich (S.
3 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer sei derzeit in der Ar beits the rapie. M it der Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 40-70 %
könne ge rech net werden (S.
3 Ziff.
1.9). 3.3
Die Ärzte der
A.___ berichteten am 6. Februar 2009 ( Urk. 6/32) über den Arbeitsversuch des Beschwerdeführers vom 2 7. Oktober 20 08 bis 6. Februar 20 0 9. Das Arbeitspensum habe er kontinuierlich stei gern können. S eit Jan uar
20 09 habe er zu 50 % gearbeitet . 3. 4
Die Ärzte der A.___ berichteten am 1 7. März 2009 ( Urk. 6/16) zuhanden der Be schwerdegegnerin und nannte n folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - depressive Episode mit psychotischen Symptomen ( ICD-10 F32.3) , beste hend seit Dezember
20 07
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei bis zum 1 6. Januar 20 09 zu 100 % ar beitsunfähig gewesen . A uf längere Sicht s ei eine 50%ige A rbeitsfähigkeit gut vor stellbar und vom Beschwerdeführer auch gewünscht (S.
1 oben) . Die Kon zentration , das Auffassungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit seien nicht ein ge schränkt . Die Belastbarkeit sei hingegen um 50 % eingeschränkt (S.
2 f. Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7) . Unter konsequenter Behandlung sei eine Stabilisierung möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Service-Kraft sei dem Beschwerde führer ab September 2008 zu 50 % zumutbar (S. 3 Ziff. 1.6). 3.5
Dr. C.___ berichtete am 1 7. Juni 2010 ( Urk. 6/57/2-7 )
und führte aus, er wage sich nicht, eine Prognose zu stellen, da eine solche vor allem von der Angst- und Depressionserkrankung des Beschwerdeführers abhänge. Diesbezüglich ver weise er auf den Psychiater (S. 2 Ziff. 1.4). Er habe den Beschwerdeführer vom 2 6. Dezember 2007 bis 3 1. Mai 2008 sowie vom 5. Februar bis 1 4. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, wahrscheinlich dauere die Arbeits unfähig keit jedoch weiterhin an (S. 2 Ziff. 1.6). 3.6
Die Ärzte des B.___ berichteten am 2 3. Juni 2010 ( Urk. 6/58), nannte n die be kannten Dia gnosen und führten aus, dass seit dem letzten Bericht von Januar 2009 weiterhin diverse Ängste um die Gesundheit bestü nden und multiple kör per liche Beschwerden im Vordergrund gest anden hätten, welche durch den Haus arzt abgeklärt würden. Es bestünden immer wieder depressive Phasen im Zu sam men hang mit den Ängsten.
A ufgrund der seit vier Jahren bestehenden Symp to matik ohne grundlegende Besserung sei die Prognose nicht so günstig . Auch ein Arbeitsversuch im letzt en Jahr sei gescheitert (S. 2 Ziff.
1.4). Der Beschwerde führer sei s eit Jan uar
20 10 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe
eine Einschränkung in der Konzentration und die allg emeine Belastbarkeit sei erheblich reduziert (S. 2 Ziff. 1.7). 3.7
Die Ärzte der A.___ berichteten am 1 3. Juli 2011 ( Urk. 6/66) und nannten fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1) , bestehend seit zirka Dezember 2007 - generalisierte Angststörung ( ICD-10 F41.1) , bestehend seit zirka Dezem ber 2007 - Differentialdiagnose: hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei bei ihnen vom 1 7. Janu a r bis 2 2. Juli 2011 in teilstationäre r Behandlung gewesen (S.
2 Ziff.
1.3) . Seit anfangs 2008 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Aufgrund des aktuellen psychischen Zustandsbildes und des Krankheitsverlaufs könne zum aktuellen Zeitpunkt kaum mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden . B ei m Weiterführen der intensiven Therapie sei jedoch mittel- bis lang fristig von einer Besserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 Ziff. 1.4). Am 1 8. Juli 2011 habe ein Arbeitsassessment stattgefunden, anlässlich welchem
der Beschwerde führer durchwegs eingeschränkte Fähigkeiten gezeigt habe . Eine In te gration sei höchstens in geschütztem Rahmen möglich (S. 5 unten). 3.8
Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten am 1 8. Augus t 2011 ( Urk. 6/67) gestützt auf die wäh rend des stationäres Aufenthaltes vom 6. bis 1 0. Juni 2011 durchgeführten Un ter suc hungen des Beschwerdeführers sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.3.1): - generalisierte Angststörung - chron isches Schmerzsyndrom rechte Schulter mit - AC-Gelenksarthrose und Bursitis subacromialis und subdeltoidea Sie führten aus, aufgrund der allgemeinmedizinischen und internistischen Er krankungen sei der Beschwerdeführer weder als Kellner noch in einer ander wei ti gen Tätigkeit eingeschränkt (S. 14 Ziff. 4.1.3). Aus orthopädischer Sicht finde sich klinisch eine endgradige Schultersteifigkeit rechts, welche aktiv sowie passiv vorhanden sei. Ausserdem bestehe klinisch eine
deutliche Druckdolenz über dem rechten Acromioclaviculargelenk . Dieser Befund sei in Übereinstimmung mit der MR- Arthrographie der rechten Schulter und der dargestellten aktiven AC-Gelenksarthrose. Begleitend finde sich bildge bend eine Bursitis subacromialis und subdeltoidea . Die Schulterbeschwerden seien somit erklärt. Im Schultergürtel fänden sich ausserdem auf der rechten Seite verein zel te schmerzhafte Myogelosen bei einer sonst normotonen
Schul tergürtelmuskulatur (S.
17 unten) . In qualitativer und quantitativer Hinsicht seien dem Beschwerde führer aufgrund seiner langjährigen Schulterproblematik keine schweren kör per lichen Arbeiten, die vorwiegend über Kopf durchgeführt werden müssten, zumut bar. Aus orthopädischer Sicht sei dies die einzige Ein schränkung der Arbeits fähig keit (S. 18 oben). Aus psychiatrischer Sicht stehe die Angststörung im Vordergrund , aufgrund derer er nicht mehr in der Lage sei, in der angestammten Tätigkeit zu arbeiten . Die aktuelle depressive Verstimmung des Beschwerdeführers sei unter die gene rali sierte Angststörung zu subsumieren (S.
22 Mitte, S.
25 Ziff. 6). Der Beschwer deführer wäre in der Lage, angepasste Tätigkeiten zu verrichten. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Winter 2009/2010 eine Tätigkeit als Lagerist übernommen habe, wo er eine Leistung von 80 % erbracht habe. Eine solche Tätigkeit wäre ihm zumutbar. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Be s chwerdeführer aufgrund seiner Schulterpathologie nicht in der Lage sei, Über kopfarbeiten zu verrichten und ihm das Tragen von Lasten über 10 kg nicht zu mutbar sei. Insgesamt sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die Einschränkung beruhe auf der Angststörung und der de pressi ven Verstimmung (S.
26 Ziff. 8). Medizinische und berufliche Massnah men kämen nur dann in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zum Tragen, wenn es dem unter grossen Ängsten leidenden Beschwerdeführer gelinge, eine Festanstellung zu bekommen (S. 26 Ziff. 9).
3.9
Am 2 3. Januar 2012 nahm en die Ärzte des Z.___ Stellung (U rk. 6/71) betreffend Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen u nd einer angepassten Tätigkeit seit 1. Januar 200 8. Sie führten aus, der Beschwe rdeführer sei seit dem Ende seine r letzten Anstellung, demnach seit En de Mai 2008, in der bisherigen Tä tig keit nicht mehr arbeitsfähig. Seit dem glei chen Zeitpunkt sei er in einer an ge passten Tätigkeit als zu 20 % arbeitsunfähig zu betrachten. Gegebenen falls sei wäh rend den beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung eine andere Arbeits fähig keit anzunehmen gewesen. 3.10
Die Ärzte des B.___ nahmen am 3. Mai 2012 ( Urk. 6/85) Stellung zum
Z.___ - Gut achten und führten aus, ihre Einschätzung des Beschwerdeführ ers und in fol gedessen auch ihre Schlussfolgerungen betr effend Arbeitsfähigkeit würden we sentlich vom Gutachten differieren. Im Ver lauf habe der Beschwerdeführer scho n im Juli 20 11 die psychotherapeutische Tagesklinik verlassen müssen . E r sei nicht tragbar gewesen. Trotz regelmäs siger Medikamenteneinnahme bei adäquat do sier ter Medikation sei der Verlauf ungünstig. Der Beschwerdeführer ziehe sich zu nehmend zurück , auch vom Familienleben (S.
1). Eine Rückkehr in die Ar beitswelt sei höchstens in geschütztem Rahmen möglich. Es sei zu befürchten, dass die Hypochondrie des B eschwerdeführers weitere Besc häftigungsversuche zu scheitern bringen werde . Es werde daher die volle Berentung empfohlen.
Der kli nische Zustand habe sich chronifiziert (S. 2) . 3.11
Am 3 1. August 2012 nahmen die Ärzte des Z.___ Stellung ( Urk. 6/90) zu den Ausführungen der Ärzte des B.___ (vgl. vorstehend E. 3.10)
sowie der A.___ (vgl. vorstehend E.
3.7) und führten aus, dass sie bei den im Gutachten von 2011 festgehaltenen diagnostischen Überlegungen blieben. Es sei nicht ganz klar, wes halb der Beschwerdeführer die tagesklinische Behandlung aufgegeben habe
(S. 2). Es müsse als eine gewisse Inkonsistenz gewertet werden , dass die psych ische Problematik in Bezug auf die Intensität während der erhofften Festanstellung deut lich nachgelassen habe . E ntsprechend müss t en auch gewisse IV-fremde
Fak toren vermutet werden. 3.12
Am 1 0. Dezember 2012 nahmen die Ärzte des Z.___ erneut Stellung ( Urk. 6/99) und führten aus, dass nach neuerlicher Durchsicht der Akte n weiterhin davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 %
und in einer angepassten Tätigkeit psychiatrischerseits
seit Januar 2008 zu 20 % arbeitsunfähig sei.
Psychiatrischersei ts bestünden Ausnahmen für die teilstatio nä ren beziehungsweise sta tionär psychiatrisch-bedingten Massnahmen (S.
1) . Beim Durchgehen der Akten seien sie noch einmal auf das Verlaufsprotokoll des Job-Coachings vom 1. April 2010 gestossen. Das damalige Durchgehen dieses Protokolls habe sie v eranlasst, zu urteilen, dass auch IV-fremde Faktoren eine Rolle gespielt hätten. Eine anhaltend tiefer depressive Person spreche nicht in die sem Umfang auf äussere Faktoren emotional an. Entsprechend stünden sie weiterhin zu der im Gutachten niedergele gten Beurteilung (S.
2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Be urteil un g des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Z.___ - Gutachten vom 1 8. Augus t 2011 (vgl. vorstehend E.
3.8) sowie die Stellungnahmen der Z.___ - Gutachter vom 2 3. Januar 2012 (vgl. vorstehend E.
3.9), vom 3 1. August 2012 (vgl. vor stehend E. 3.11) und vom 1 0. Dez ember 2012 (vgl. vorstehend E.
3.12)
ab . Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Z.___ -Gutachten vom 1 8. August 2011 ( Urk. 6/67) sowie die Stellungahmen der Z.___ - Gutachter ( Urk. 6/71, Urk. 6/90, Urk. 6/99) auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese beruhen und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Be funde in angemessener Weise berücksichtig en . Sodann wurden das Gutachten sowie die Stellungnahmen in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte n die Gutachter darauf aufmerksam, dass die Schulterbeschwerden durch die Schultersteifigkeit sowie die aktive AC-Gelenksarthrose erklärt seien und dem Beschwerdeführer aufgrund dieser langjährigen Schulterproblematik keine körperlich schweren Arbeiten, die vorwiegend über dem Kopf durchge führt werden müssten, zumutbar seien ( Urk. 6/67 S.
18). Weiter bezogen die Gut achter ausdrücklich Stellung zu den abweichenden medizinischen Einschät zung en
und hielten fest, dass sich die psychische Situation des Beschwerde führers gegenüber den Befunden im Bericht der A.___ von März 2009 insofern verbessert habe , als weder psychotische Symptome noch Zwangsgedanken hät ten eruiert wer den können ( S.
27 Ziff. 11). Die Gutachter zeigten zudem in nachvollzieh barer Weise auf, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, an gepasste Tätigkeiten zu verric hten und er im Winter 2009/2010 als Lager ist eine Leis tung von 80 % erbracht habe (S. 26 Ziff. 8). Weiter setzten sie sich differen ziert mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden auseinander und führten aus, dass die generalisierte Angststörung im Vordergrund stehe und die depressiven Verstimmungen unter dieser einzuordnen seien (S. 22 Mitte) . Das Z.___ - Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeig ten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass der Beschwerdefüh rer aufgrund der psychiatrischen Diagnose nicht mehr in der Lage sei, in der an gestammten Tätigkeit zu arbeiten, in einer angepassten Tätigkeit hingegen zu 80 % arbeitsfähig wäre (S.
25 f.). Überdies führten sie einlässlich und sorgfältig aus, dass medizinische und berufliche Massnahmen in Bezug auf die Arbeitsfä higkeit nur dann zum Tragen kämen, wenn es dem Beschwerdeführer gelinge, eine Festanstellung zu bekommen (S. 26 Ziff. 9). Schliesslich wiesen die Gut achter darauf hin, dass auch gewisse IV-fremde Faktoren vermutet würden, zu mal die Intensität der psychischen Problematik während der erhofften Fest an stellung deutlich nachgelassen habe ( Urk. 6/90).
D as Z.___ - Gutachten vom 1 8 . August 201 1 erweist sich nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen als umfassend und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E.
1.5) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann. 4.2
Entgegen den Ausf ührungen des Beschwerdeführers kann auf die Beurteilung und Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des B.___ (vgl. vorstehend E.
3.2, E.
3.6, E.
3.10) nicht abgestellt werden.
So nannten sie in ihren Berichten einzig die Diagnosen und legten die erhobe nen Befunde dar, nahmen jedoch keine nachvollziehbar begründete und durch die Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfä higkeit vor. Vielmehr widersprachen sich die Ärzte des B.___ in ihren Berich ten, indem sie
einerseits im Januar 2009 noch von einer grundsätzlich guten Prognose aus gingen und ausführten, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit aktuell zu drei bis vier Stunden pro Tag möglich sei . Ande rerseits erachteten sie den Beschwerdeführer im gleichen Bericht als zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 1 0. März 2009 , dass jedoch mit der Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 40-70 % zu rechnen sei ( vgl. vorstehend E.
3.2). Im Juni 2010 führ ten die Ärzte des B.___
sodann aus, dass ein Arbeitsversuch des Beschwerde führers im letz ten Jahr gescheitert und er seit Januar 2010 bis auf weiteres zu 100 % ar beits unfähig sei (E. 3.6). Diese Ausführungen könn en vor dem Hinter grund, dass der Beschwerdeführer
in der Lage war, vom 2. November 2009 bis 2 6. Januar 2010 im Rahmen eines Arbeitstrainings bei der Firma D.___
in einem Pen sum von 80 % als Lagerist zu arbeite n und dabei stets kon zentriert war und die Anforderungen erfüllen konnte (vgl. Urk. 6/45, Urk. 6/50-51) , nicht nachvoll z o gen we rden. Ausserdem widersprechen die Angaben der Ärzte des B.___ auch
den Ausführungen im Verlaufsprotokoll vom 1. April 2010, wonach die de pressi ve Symptomatik während des Arbeitstrainings in den Hintergrund getreten sei, der Beschwerdeführer aufrechter, stolzer und mit mehr Energie gegangen und viel kommunikativer geworden sei und auch habe Witze machen können (vgl. Urk. 6/52 S.
1 ) . Nach dem Gesagten vermögen die Ein schätzungen der Ärzte des B.___ die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch die Z.___ - Gutachter nicht zu entkräften, zumal die Ärzte des B.___ ihre divergierenden Einschätzungen weder näher begründeten noch An gaben zu funktionellen Ein schränkungen machten.
Auch die Beurteilungen durch die Ärzte der
A.___ (vgl. vorstehend E.
3.3, E.
3.4, E .
3.7) vermögen die Einschätzung der Z.___ - Gutachter nicht um z ustossen , zu mal
auch die Angaben der Ärzte der A.___ betreffend Arbeitsfähigkeit des Be schwer de führers nicht schlüssig nachvollziehbar sind. So führten sie im März 2009 einer seits aus , dass der Beschwerdeführer bis zum 1 6. Januar 2009 zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei , andererseits hielten sie im gleichen Bericht fest, dass er in der angestammten Tätigkeit seit September 2008 zu 50 % ar beitsfähig sei (vgl. vorstehend E.
3.4) . Im Juli 2011 waren die Ärzte der A.___ so dann der Meinung, der Beschwerdeführer sei seit anfangs 2008 zu 100 % ar beitsunfähig (vgl. vor stehend E.
3.7). Diese Einschätzungen der Ärzte der A.___ stehen schliesslich auch im Widerspruch zur Tatsache, dass der Beschwer deführer vom 2 7. Oktober 2008 bis 6. Februar 2009 im Rahmen der Belastungs erprobung der Arbeits the rapie als Restaurantmitarbeiter in den Restaurantbe trieben der A.___
arbeitete und dabei sein Arbeitspensum kontinuierlich steigern konnte, bis er im Januar 2009 zu rund 50 % arbeitete (vgl. Urk. 6/32) .
Ausser dem beruhen die darge leg ten Be funde sowie die angeführten Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer länger fris tig lediglich ein 50%iges Pensum zumutbar sei, im Wesentlichen auf den subjek tiven Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgese hen davon machten die Ärzt e der A.___ auch keine nachvollziehbaren, näheren Angaben zu funktionellen Ein schränkungen des Beschwerdeführers und äus serten sich auch nicht zu mögli chen adaptierten Tätigkeiten.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die aus führlich begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähig keit im Z.___ - Gutachten von 201 1 umzustossen ver möchten. 4.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Weg e zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Be schwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Da ein anhaltender Ge sundheitsschaden , welcher die Arbeitsfähigkeit mehr als zu 20 % einschränkt, nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medi zinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S.
353; 124 I 170 E.
4. S.
175; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2011 vom 8. Au gust 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizinische Administrativ- oder Ge richtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Ein schätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. Novem ber 2010 E.
3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 2 0. März 2012 E.
4.5).
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brach te er nicht vor. 4.4
Somit ist gestützt auf das Z.___ - Gutachten vom
August 201 1 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zwar zu 100 % ar beitsunfähig ist, ihm eine leidensangepasste Tätigkeit ohne körperlich schwere Arbeiten sowie ohne Überkopfarbeiten zu 80 % zumutbar ist. 5. 5.1
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer ledig lich insoweit in Frage gestellt , als er einen leidensbedingten Abzug vom Tabel len lohn von 10 % geltend machte (Urk.
1 S. 7) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts wer ten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem all gemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Um stand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, son dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Be stim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverant wortliche in validitätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.2
Der gesamt haft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei dessen Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Be hörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzi pien in ei nem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Er messen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Er messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). 5.3
In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2 unten) nahm die Beschwerde gegnerin eine Kürzung des Tabellenlohns um 5 % vor mit der Begründung, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsge mäss überproportional tiefer entlöhnt würden.
Gemäss
Zumutbark eitsprofil (vgl. vorstehend E. 4.4) sind dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeiten ohne Überkopfar beiten zu 80 % zumutbar. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdefüh rer weiterhin ein hohes Pensum zu erfüllen imstande ist, und die - in einer an gepassten Tätigkeit mit keiner Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens verbundenen - Beschwerden im Bereich der Schultern sich nicht auf den mut masslich erzielbaren Lohn auswirken und auch keine weiteren Merkmale vor handen sind, die einen höheren leidensbedingten Abzug vom Invalidenein kom men rechtfertigten (vgl. hiezu BGE 126 V 75, ferner Urteil des Bundesge richts 8C_419/2012 vom 2 1. September 2012 E. 3.1 und E. 3.2), erscheint in Würdi gung sämtlicher Umstände der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 %
im Lichte der Rechtsprechung als angemessen, weshalb kein Anlass für eine davon abweichende Ermessensausübung besteht. 5.4
Es bestehen weiter weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Inva liditätsbemessung
schliessen lassen würden, noch gibt d ie se aufgrund der Akten ( Urk. 6 / 72 ) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen er übrigen. 5 . 5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2013 ( Urk.
2) erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 8. August 2011 erstattet wurde ( Urk. 6/67 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/74- 104 ) verneinte
die IV-Stelle
mit Verfügung vom
5. April 2013 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/ 105 = Urk. 2) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.4 und Ziff. 1.7) . Unter konsequenter Behandlung sei eine Stabilisierung möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Service-Kraft sei dem Beschwerde führer ab September 2008 zu 50 % zumutbar (S. 3 Ziff. 1.6). 3.5
Dr. C.___ berichtete am 1 7. Juni 2010 ( Urk. 6/57/2-7 )
und führte aus, er wage sich nicht, eine Prognose zu stellen, da eine solche vor allem von der Angst- und Depressionserkrankung des Beschwerdeführers abhänge. Diesbezüglich ver weise er auf den Psychiater (S. 2 Ziff. 1.4). Er habe den Beschwerdeführer vom 2 6. Dezember 2007 bis 3 1. Mai 2008 sowie vom 5. Februar bis 1 4. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, wahrscheinlich dauere die Arbeits unfähig keit jedoch weiterhin an (S. 2 Ziff. 1.6). 3.6
Die Ärzte des B.___ berichteten am 2 3. Juni 2010 ( Urk. 6/58), nannte n die be kannten Dia gnosen und führten aus, dass seit dem letzten Bericht von Januar 2009 weiterhin diverse Ängste um die Gesundheit bestü nden und multiple kör per liche Beschwerden im Vordergrund gest anden hätten, welche durch den Haus arzt abgeklärt würden. Es bestünden immer wieder depressive Phasen im Zu sam men hang mit den Ängsten.
A ufgrund der seit vier Jahren bestehenden Symp to matik ohne grundlegende Besserung sei die Prognose nicht so günstig . Auch ein Arbeitsversuch im letzt en Jahr sei gescheitert (S. 2 Ziff.
1.4). Der Beschwerde führer sei s eit Jan uar
20
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
E. 1.6 und Ziff.
E. 1.7 unten). A ktuell sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zu 3 bis 4 Stunden pro Tag möglich (S.
3 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer sei derzeit in der Ar beits the rapie. M it der Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 40-70 %
könne ge rech net werden (S.
3 Ziff.
1.9). 3.3
Die Ärzte der
A.___ berichteten am 6. Februar 2009 ( Urk. 6/32) über den Arbeitsversuch des Beschwerdeführers vom 2 7. Oktober 20 08 bis 6. Februar 20 0 9. Das Arbeitspensum habe er kontinuierlich stei gern können. S eit Jan uar
20
E. 2 Der Versicherte erhob am 7. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 5. April 2013 ( Urk.
2) und beantragte, es sei ihm
eine Rente
zuzusprechen , eventuell sei en weitere Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2013 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Gestützt darauf ermittelte sie einen
renten ausschliessenden
Invalidi tätsgrad von 22 % (S.
2 oben) respektive unter Berück sichtigung eines Abzuges von 5 % vom Tabellenlohn einen solchen von 26 % (S.
2 unten) .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Gut achter des Z.___ hätten sich nicht nachvollziehbar mit den Beurteilungen der A.___ und des B.___ auseinandergesetzt , die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___ - Gutachter basiere einzig auf einem dreimonatigen Arbeitsver such im Rahmen der IV-Eingliederung ( Urk.
1 S.
3 f.) . Auf das Gutachten und die Stellungnahme des Z.___ könne demnach nicht abgestellt werden. Insbeson dere sei die Be urteil ung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht nachvollzieh bar be gründet. Überdies werde der nach der Begutachtung eingetretenen Ver schlech te rung keine Rechnung getragen (S. 7).
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mit hin der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1
Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 2 2. Januar 2009 ( Urk. 6/13) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - n euroendokriner Tumor im Bulbus duodeni (Diagnosestellung und O pe ration
im Jahre 2007) - Entwicklung einer Angsterkrankung , Differentialdiagnose depressive Ent wicklung (2006/2007)
Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit spätestens 1996 (S.
1 Ziff. 1.2) . Er habe dem Beschwerdeführer vom 2 6. Dezember 2007 bis 2 4. März 20
E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies w urde dem Beschwerdeführer am 1 2. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 5.1 Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer ledig lich insoweit in Frage gestellt , als er einen leidensbedingten Abzug vom Tabel len lohn von 10 % geltend machte (Urk.
1 S. 7) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts wer ten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem all gemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Um stand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, son dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Be stim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverant wortliche in validitätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
E. 5.2 Der gesamt haft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei dessen Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Be hörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzi pien in ei nem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Er messen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Er messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen).
E. 5.3 In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2 unten) nahm die Beschwerde gegnerin eine Kürzung des Tabellenlohns um 5 % vor mit der Begründung, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsge mäss überproportional tiefer entlöhnt würden.
Gemäss
Zumutbark eitsprofil (vgl. vorstehend E. 4.4) sind dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeiten ohne Überkopfar beiten zu 80 % zumutbar. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdefüh rer weiterhin ein hohes Pensum zu erfüllen imstande ist, und die - in einer an gepassten Tätigkeit mit keiner Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens verbundenen - Beschwerden im Bereich der Schultern sich nicht auf den mut masslich erzielbaren Lohn auswirken und auch keine weiteren Merkmale vor handen sind, die einen höheren leidensbedingten Abzug vom Invalidenein kom men rechtfertigten (vgl. hiezu BGE 126 V 75, ferner Urteil des Bundesge richts 8C_419/2012 vom 2 1. September 2012 E. 3.1 und E. 3.2), erscheint in Würdi gung sämtlicher Umstände der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 %
im Lichte der Rechtsprechung als angemessen, weshalb kein Anlass für eine davon abweichende Ermessensausübung besteht.
E. 5.4 Es bestehen weiter weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Inva liditätsbemessung
schliessen lassen würden, noch gibt d ie se aufgrund der Akten ( Urk. 6 / 72 ) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen er übrigen. 5 . 5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2013 ( Urk.
2) erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
E. 7 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 08 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . H ernach habe bis zum 1 3. April 2008 ein Arbeitsversuch zu 20 %
stattgefunden, dieser sei jedoch ge scheitert . D aher habe er ab dem 1 4. April bis 3 1. Mai 2008 wieder eine 100% ige A rbeits unfähigkeit attestiert. Danach sei die A rbeitsfähigkeit durch den Psychiater be urteilt worden , es sei dort nachzufragen (S.
3 Ziff.
1.6) . A us soma t ischer Sicht müsste der B eschwerdeführer eigentlich wieder voll arbeitsfähig sein ( S .
3 Ziff. 1.7) . 3.2
Die Ärzte des B.___ berichtete n am 3 0. Januar 2009 ( Urk. 6/14) und nannte n folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
1 Ziff. 1.1): - rezidivierend depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1), seit 2006 - generalisierte Angststörung ( ICD-10 F41.1) , seit 2006 , Differentialdiag nose Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - Zustand nach Karzinoid Operation
Sie führte n aus, die Konzentration und das Gedächtnis des Beschwerdeführers seien leicht eingeschränkt und auch die allgemeine Belastbarkeit sei leicht redu ziert . Die Prognose sei grundsätzlich gut, allerdings könne derzeit noch ke ine ver bindliche Aussage gemacht werden , da der Beschwerdeführer erst seit K ur zem wieder aus der Tagesklinik ausgetreten sei (S. 2 Ziff.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 09 zu 100 % ar beitsunfähig gewesen . A uf längere Sicht s ei eine 50%ige A rbeitsfähigkeit gut vor stellbar und vom Beschwerdeführer auch gewünscht (S.
1 oben) . Die Kon zentration , das Auffassungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit seien nicht ein ge schränkt . Die Belastbarkeit sei hingegen um 50 % eingeschränkt (S.
2 f. Ziff.
E. 10 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe
eine Einschränkung in der Konzentration und die allg emeine Belastbarkeit sei erheblich reduziert (S. 2 Ziff. 1.7). 3.7
Die Ärzte der A.___ berichteten am 1 3. Juli 2011 ( Urk. 6/66) und nannten fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1) , bestehend seit zirka Dezember 2007 - generalisierte Angststörung ( ICD-10 F41.1) , bestehend seit zirka Dezem ber 2007 - Differentialdiagnose: hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei bei ihnen vom 1 7. Janu a r bis 2 2. Juli 2011 in teilstationäre r Behandlung gewesen (S.
2 Ziff.
1.3) . Seit anfangs 2008 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Aufgrund des aktuellen psychischen Zustandsbildes und des Krankheitsverlaufs könne zum aktuellen Zeitpunkt kaum mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden . B ei m Weiterführen der intensiven Therapie sei jedoch mittel- bis lang fristig von einer Besserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 Ziff. 1.4). Am 1 8. Juli 2011 habe ein Arbeitsassessment stattgefunden, anlässlich welchem
der Beschwerde führer durchwegs eingeschränkte Fähigkeiten gezeigt habe . Eine In te gration sei höchstens in geschütztem Rahmen möglich (S. 5 unten). 3.8
Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten am 1 8. Augus t 2011 ( Urk. 6/67) gestützt auf die wäh rend des stationäres Aufenthaltes vom 6. bis 1 0. Juni 2011 durchgeführten Un ter suc hungen des Beschwerdeführers sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.3.1): - generalisierte Angststörung - chron isches Schmerzsyndrom rechte Schulter mit - AC-Gelenksarthrose und Bursitis subacromialis und subdeltoidea Sie führten aus, aufgrund der allgemeinmedizinischen und internistischen Er krankungen sei der Beschwerdeführer weder als Kellner noch in einer ander wei ti gen Tätigkeit eingeschränkt (S. 14 Ziff. 4.1.3). Aus orthopädischer Sicht finde sich klinisch eine endgradige Schultersteifigkeit rechts, welche aktiv sowie passiv vorhanden sei. Ausserdem bestehe klinisch eine
deutliche Druckdolenz über dem rechten Acromioclaviculargelenk . Dieser Befund sei in Übereinstimmung mit der MR- Arthrographie der rechten Schulter und der dargestellten aktiven AC-Gelenksarthrose. Begleitend finde sich bildge bend eine Bursitis subacromialis und subdeltoidea . Die Schulterbeschwerden seien somit erklärt. Im Schultergürtel fänden sich ausserdem auf der rechten Seite verein zel te schmerzhafte Myogelosen bei einer sonst normotonen
Schul tergürtelmuskulatur (S.
17 unten) . In qualitativer und quantitativer Hinsicht seien dem Beschwerde führer aufgrund seiner langjährigen Schulterproblematik keine schweren kör per lichen Arbeiten, die vorwiegend über Kopf durchgeführt werden müssten, zumut bar. Aus orthopädischer Sicht sei dies die einzige Ein schränkung der Arbeits fähig keit (S. 18 oben). Aus psychiatrischer Sicht stehe die Angststörung im Vordergrund , aufgrund derer er nicht mehr in der Lage sei, in der angestammten Tätigkeit zu arbeiten . Die aktuelle depressive Verstimmung des Beschwerdeführers sei unter die gene rali sierte Angststörung zu subsumieren (S.
22 Mitte, S.
25 Ziff. 6). Der Beschwer deführer wäre in der Lage, angepasste Tätigkeiten zu verrichten. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Winter 2009/2010 eine Tätigkeit als Lagerist übernommen habe, wo er eine Leistung von 80 % erbracht habe. Eine solche Tätigkeit wäre ihm zumutbar. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Be s chwerdeführer aufgrund seiner Schulterpathologie nicht in der Lage sei, Über kopfarbeiten zu verrichten und ihm das Tragen von Lasten über 10 kg nicht zu mutbar sei. Insgesamt sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die Einschränkung beruhe auf der Angststörung und der de pressi ven Verstimmung (S.
26 Ziff. 8). Medizinische und berufliche Massnah men kämen nur dann in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zum Tragen, wenn es dem unter grossen Ängsten leidenden Beschwerdeführer gelinge, eine Festanstellung zu bekommen (S. 26 Ziff. 9).
3.9
Am 2 3. Januar 2012 nahm en die Ärzte des Z.___ Stellung (U rk. 6/71) betreffend Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen u nd einer angepassten Tätigkeit seit 1. Januar 200 8. Sie führten aus, der Beschwe rdeführer sei seit dem Ende seine r letzten Anstellung, demnach seit En de Mai 2008, in der bisherigen Tä tig keit nicht mehr arbeitsfähig. Seit dem glei chen Zeitpunkt sei er in einer an ge passten Tätigkeit als zu 20 % arbeitsunfähig zu betrachten. Gegebenen falls sei wäh rend den beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung eine andere Arbeits fähig keit anzunehmen gewesen. 3.10
Die Ärzte des B.___ nahmen am 3. Mai 2012 ( Urk. 6/85) Stellung zum
Z.___ - Gut achten und führten aus, ihre Einschätzung des Beschwerdeführ ers und in fol gedessen auch ihre Schlussfolgerungen betr effend Arbeitsfähigkeit würden we sentlich vom Gutachten differieren. Im Ver lauf habe der Beschwerdeführer scho n im Juli 20
E. 11 die psychotherapeutische Tagesklinik verlassen müssen . E r sei nicht tragbar gewesen. Trotz regelmäs siger Medikamenteneinnahme bei adäquat do sier ter Medikation sei der Verlauf ungünstig. Der Beschwerdeführer ziehe sich zu nehmend zurück , auch vom Familienleben (S.
1). Eine Rückkehr in die Ar beitswelt sei höchstens in geschütztem Rahmen möglich. Es sei zu befürchten, dass die Hypochondrie des B eschwerdeführers weitere Besc häftigungsversuche zu scheitern bringen werde . Es werde daher die volle Berentung empfohlen.
Der kli nische Zustand habe sich chronifiziert (S. 2) . 3.11
Am 3 1. August 2012 nahmen die Ärzte des Z.___ Stellung ( Urk. 6/90) zu den Ausführungen der Ärzte des B.___ (vgl. vorstehend E. 3.10)
sowie der A.___ (vgl. vorstehend E.
3.7) und führten aus, dass sie bei den im Gutachten von 2011 festgehaltenen diagnostischen Überlegungen blieben. Es sei nicht ganz klar, wes halb der Beschwerdeführer die tagesklinische Behandlung aufgegeben habe
(S. 2). Es müsse als eine gewisse Inkonsistenz gewertet werden , dass die psych ische Problematik in Bezug auf die Intensität während der erhofften Festanstellung deut lich nachgelassen habe . E ntsprechend müss t en auch gewisse IV-fremde
Fak toren vermutet werden. 3.12
Am 1 0. Dezember 2012 nahmen die Ärzte des Z.___ erneut Stellung ( Urk. 6/99) und führten aus, dass nach neuerlicher Durchsicht der Akte n weiterhin davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 %
und in einer angepassten Tätigkeit psychiatrischerseits
seit Januar 2008 zu 20 % arbeitsunfähig sei.
Psychiatrischersei ts bestünden Ausnahmen für die teilstatio nä ren beziehungsweise sta tionär psychiatrisch-bedingten Massnahmen (S.
1) . Beim Durchgehen der Akten seien sie noch einmal auf das Verlaufsprotokoll des Job-Coachings vom 1. April 2010 gestossen. Das damalige Durchgehen dieses Protokolls habe sie v eranlasst, zu urteilen, dass auch IV-fremde Faktoren eine Rolle gespielt hätten. Eine anhaltend tiefer depressive Person spreche nicht in die sem Umfang auf äussere Faktoren emotional an. Entsprechend stünden sie weiterhin zu der im Gutachten niedergele gten Beurteilung (S.
2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Be urteil un g des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Z.___ - Gutachten vom 1 8. Augus t 2011 (vgl. vorstehend E.
3.8) sowie die Stellungnahmen der Z.___ - Gutachter vom 2 3. Januar 2012 (vgl. vorstehend E.
3.9), vom 3 1. August 2012 (vgl. vor stehend E. 3.11) und vom 1 0. Dez ember 2012 (vgl. vorstehend E.
3.12)
ab . Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Z.___ -Gutachten vom 1 8. August 2011 ( Urk. 6/67) sowie die Stellungahmen der Z.___ - Gutachter ( Urk. 6/71, Urk. 6/90, Urk. 6/99) auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese beruhen und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Be funde in angemessener Weise berücksichtig en . Sodann wurden das Gutachten sowie die Stellungnahmen in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte n die Gutachter darauf aufmerksam, dass die Schulterbeschwerden durch die Schultersteifigkeit sowie die aktive AC-Gelenksarthrose erklärt seien und dem Beschwerdeführer aufgrund dieser langjährigen Schulterproblematik keine körperlich schweren Arbeiten, die vorwiegend über dem Kopf durchge führt werden müssten, zumutbar seien ( Urk. 6/67 S.
18). Weiter bezogen die Gut achter ausdrücklich Stellung zu den abweichenden medizinischen Einschät zung en
und hielten fest, dass sich die psychische Situation des Beschwerde führers gegenüber den Befunden im Bericht der A.___ von März 2009 insofern verbessert habe , als weder psychotische Symptome noch Zwangsgedanken hät ten eruiert wer den können ( S.
27 Ziff. 11). Die Gutachter zeigten zudem in nachvollzieh barer Weise auf, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, an gepasste Tätigkeiten zu verric hten und er im Winter 2009/2010 als Lager ist eine Leis tung von 80 % erbracht habe (S. 26 Ziff. 8). Weiter setzten sie sich differen ziert mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden auseinander und führten aus, dass die generalisierte Angststörung im Vordergrund stehe und die depressiven Verstimmungen unter dieser einzuordnen seien (S. 22 Mitte) . Das Z.___ - Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeig ten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass der Beschwerdefüh rer aufgrund der psychiatrischen Diagnose nicht mehr in der Lage sei, in der an gestammten Tätigkeit zu arbeiten, in einer angepassten Tätigkeit hingegen zu 80 % arbeitsfähig wäre (S.
25 f.). Überdies führten sie einlässlich und sorgfältig aus, dass medizinische und berufliche Massnahmen in Bezug auf die Arbeitsfä higkeit nur dann zum Tragen kämen, wenn es dem Beschwerdeführer gelinge, eine Festanstellung zu bekommen (S. 26 Ziff. 9). Schliesslich wiesen die Gut achter darauf hin, dass auch gewisse IV-fremde Faktoren vermutet würden, zu mal die Intensität der psychischen Problematik während der erhofften Fest an stellung deutlich nachgelassen habe ( Urk. 6/90).
D as Z.___ - Gutachten vom 1 8 . August 201 1 erweist sich nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen als umfassend und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E.
1.5) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann. 4.2
Entgegen den Ausf ührungen des Beschwerdeführers kann auf die Beurteilung und Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des B.___ (vgl. vorstehend E.
3.2, E.
3.6, E.
3.10) nicht abgestellt werden.
So nannten sie in ihren Berichten einzig die Diagnosen und legten die erhobe nen Befunde dar, nahmen jedoch keine nachvollziehbar begründete und durch die Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfä higkeit vor. Vielmehr widersprachen sich die Ärzte des B.___ in ihren Berich ten, indem sie
einerseits im Januar 2009 noch von einer grundsätzlich guten Prognose aus gingen und ausführten, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit aktuell zu drei bis vier Stunden pro Tag möglich sei . Ande rerseits erachteten sie den Beschwerdeführer im gleichen Bericht als zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 1 0. März 2009 , dass jedoch mit der Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 40-70 % zu rechnen sei ( vgl. vorstehend E.
3.2). Im Juni 2010 führ ten die Ärzte des B.___
sodann aus, dass ein Arbeitsversuch des Beschwerde führers im letz ten Jahr gescheitert und er seit Januar 2010 bis auf weiteres zu 100 % ar beits unfähig sei (E. 3.6). Diese Ausführungen könn en vor dem Hinter grund, dass der Beschwerdeführer
in der Lage war, vom 2. November 2009 bis 2 6. Januar 2010 im Rahmen eines Arbeitstrainings bei der Firma D.___
in einem Pen sum von 80 % als Lagerist zu arbeite n und dabei stets kon zentriert war und die Anforderungen erfüllen konnte (vgl. Urk. 6/45, Urk. 6/50-51) , nicht nachvoll z o gen we rden. Ausserdem widersprechen die Angaben der Ärzte des B.___ auch
den Ausführungen im Verlaufsprotokoll vom 1. April 2010, wonach die de pressi ve Symptomatik während des Arbeitstrainings in den Hintergrund getreten sei, der Beschwerdeführer aufrechter, stolzer und mit mehr Energie gegangen und viel kommunikativer geworden sei und auch habe Witze machen können (vgl. Urk. 6/52 S.
1 ) . Nach dem Gesagten vermögen die Ein schätzungen der Ärzte des B.___ die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch die Z.___ - Gutachter nicht zu entkräften, zumal die Ärzte des B.___ ihre divergierenden Einschätzungen weder näher begründeten noch An gaben zu funktionellen Ein schränkungen machten.
Auch die Beurteilungen durch die Ärzte der
A.___ (vgl. vorstehend E.
3.3, E.
3.4, E .
3.7) vermögen die Einschätzung der Z.___ - Gutachter nicht um z ustossen , zu mal
auch die Angaben der Ärzte der A.___ betreffend Arbeitsfähigkeit des Be schwer de führers nicht schlüssig nachvollziehbar sind. So führten sie im März 2009 einer seits aus , dass der Beschwerdeführer bis zum 1 6. Januar 2009 zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei , andererseits hielten sie im gleichen Bericht fest, dass er in der angestammten Tätigkeit seit September 2008 zu 50 % ar beitsfähig sei (vgl. vorstehend E.
3.4) . Im Juli 2011 waren die Ärzte der A.___ so dann der Meinung, der Beschwerdeführer sei seit anfangs 2008 zu 100 % ar beitsunfähig (vgl. vor stehend E.
3.7). Diese Einschätzungen der Ärzte der A.___ stehen schliesslich auch im Widerspruch zur Tatsache, dass der Beschwer deführer vom 2 7. Oktober 2008 bis 6. Februar 2009 im Rahmen der Belastungs erprobung der Arbeits the rapie als Restaurantmitarbeiter in den Restaurantbe trieben der A.___
arbeitete und dabei sein Arbeitspensum kontinuierlich steigern konnte, bis er im Januar 2009 zu rund 50 % arbeitete (vgl. Urk. 6/32) .
Ausser dem beruhen die darge leg ten Be funde sowie die angeführten Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer länger fris tig lediglich ein 50%iges Pensum zumutbar sei, im Wesentlichen auf den subjek tiven Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgese hen davon machten die Ärzt e der A.___ auch keine nachvollziehbaren, näheren Angaben zu funktionellen Ein schränkungen des Beschwerdeführers und äus serten sich auch nicht zu mögli chen adaptierten Tätigkeiten.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die aus führlich begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähig keit im Z.___ - Gutachten von 201 1 umzustossen ver möchten. 4.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Weg e zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Be schwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Da ein anhaltender Ge sundheitsschaden , welcher die Arbeitsfähigkeit mehr als zu 20 % einschränkt, nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medi zinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S.
353; 124 I 170 E.
4. S.
175; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2011 vom 8. Au gust 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizinische Administrativ- oder Ge richtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Ein schätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. Novem ber 2010 E.
3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 2 0. März 2012 E.
4.5).
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brach te er nicht vor. 4.4
Somit ist gestützt auf das Z.___ - Gutachten vom
August 201 1 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zwar zu 100 % ar beitsunfähig ist, ihm eine leidensangepasste Tätigkeit ohne körperlich schwere Arbeiten sowie ohne Überkopfarbeiten zu 80 % zumutbar ist. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00423 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
23. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich Reich Bortoluzzi
Cahenzli Rechtsanwälte Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1957, war von November 2003 bis Mai 2008 bei Y.___ als Chef de Service tätig, wobei der letzte Arbeitstag am 2 2. Dezember 2007 war ( Urk. 6/8) . Unter Hinweis auf psychische B eschwer den
meldete sich der Versicherte am 3. November 2008 bei der Invalidenversi che rung zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerblich e Situation ab, und holte bei m Z.___
ein inter diszip linäres Gut achten ein, das am 1 8. August 2011 erstattet wurde ( Urk. 6/67 ).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 6/74- 104 ) verneinte
die IV-Stelle
mit Verfügung vom
5. April 2013 einen Rentenanspruch ( Urk. 6/ 105 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob am 7. Mai 2013 Beschwerde ( Urk. 1) gegen die Verfügung vom 5. April 2013 ( Urk.
2) und beantragte, es sei ihm
eine Rente
zuzusprechen , eventuell sei en weitere Abklärungen vorzunehmen (S. 2 Ziff. 1 ).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2013 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies w urde dem Beschwerdeführer am 1 2. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und da mit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkun gen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätig keit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchti gung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs un fähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person so zial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander ge gen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Gestützt darauf ermittelte sie einen
renten ausschliessenden
Invalidi tätsgrad von 22 % (S.
2 oben) respektive unter Berück sichtigung eines Abzuges von 5 % vom Tabellenlohn einen solchen von 26 % (S.
2 unten) . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Gut achter des Z.___ hätten sich nicht nachvollziehbar mit den Beurteilungen der A.___ und des B.___ auseinandergesetzt , die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Z.___ - Gutachter basiere einzig auf einem dreimonatigen Arbeitsver such im Rahmen der IV-Eingliederung ( Urk.
1 S.
3 f.) . Auf das Gutachten und die Stellungnahme des Z.___ könne demnach nicht abgestellt werden. Insbeson dere sei die Be urteil ung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht nachvollzieh bar be gründet. Überdies werde der nach der Begutachtung eingetretenen Ver schlech te rung keine Rechnung getragen (S. 7).
2.3
Strittig und zu prüfen ist somit die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, mit hin der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 3. 3.1
Dr. med. C.___ , Facharzt Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 2 2. Januar 2009 ( Urk. 6/13) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - n euroendokriner Tumor im Bulbus duodeni (Diagnosestellung und O pe ration
im Jahre 2007) - Entwicklung einer Angsterkrankung , Differentialdiagnose depressive Ent wicklung (2006/2007)
Er führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit spätestens 1996 (S.
1 Ziff. 1.2) . Er habe dem Beschwerdeführer vom 2 6. Dezember 2007 bis 2 4. März 20 08 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert . H ernach habe bis zum 1 3. April 2008 ein Arbeitsversuch zu 20 %
stattgefunden, dieser sei jedoch ge scheitert . D aher habe er ab dem 1 4. April bis 3 1. Mai 2008 wieder eine 100% ige A rbeits unfähigkeit attestiert. Danach sei die A rbeitsfähigkeit durch den Psychiater be urteilt worden , es sei dort nachzufragen (S.
3 Ziff.
1.6) . A us soma t ischer Sicht müsste der B eschwerdeführer eigentlich wieder voll arbeitsfähig sein ( S .
3 Ziff. 1.7) . 3.2
Die Ärzte des B.___ berichtete n am 3 0. Januar 2009 ( Urk. 6/14) und nannte n folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
1 Ziff. 1.1): - rezidivierend depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1), seit 2006 - generalisierte Angststörung ( ICD-10 F41.1) , seit 2006 , Differentialdiag nose Zwangsstörung, vorwiegend Zwangsgedanken und Grübelzwang (ICD-10 F42.0) - Zustand nach Karzinoid Operation
Sie führte n aus, die Konzentration und das Gedächtnis des Beschwerdeführers seien leicht eingeschränkt und auch die allgemeine Belastbarkeit sei leicht redu ziert . Die Prognose sei grundsätzlich gut, allerdings könne derzeit noch ke ine ver bindliche Aussage gemacht werden , da der Beschwerdeführer erst seit K ur zem wieder aus der Tagesklinik ausgetreten sei (S. 2 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7). Sie
attes tiere n dem Beschwerdeführer zwar eine 100% ige A rbeitsunfähigkeit seit dem 1 0. März 20 09 , h ielt en
jedoch auch fest, dass dem Beschwerdeführer nur ein re duziertes Stundenausmass möglich sei (S.
2 Ziff. 1.6 und Ziff. 1.7 unten). A ktuell sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit zu 3 bis 4 Stunden pro Tag möglich (S.
3 Ziff. 1.7). Der Beschwerdeführer sei derzeit in der Ar beits the rapie. M it der Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 40-70 %
könne ge rech net werden (S.
3 Ziff.
1.9). 3.3
Die Ärzte der
A.___ berichteten am 6. Februar 2009 ( Urk. 6/32) über den Arbeitsversuch des Beschwerdeführers vom 2 7. Oktober 20 08 bis 6. Februar 20 0 9. Das Arbeitspensum habe er kontinuierlich stei gern können. S eit Jan uar
20 09 habe er zu 50 % gearbeitet . 3. 4
Die Ärzte der A.___ berichteten am 1 7. März 2009 ( Urk. 6/16) zuhanden der Be schwerdegegnerin und nannte n folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - depressive Episode mit psychotischen Symptomen ( ICD-10 F32.3) , beste hend seit Dezember
20 07
Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei bis zum 1 6. Januar 20 09 zu 100 % ar beitsunfähig gewesen . A uf längere Sicht s ei eine 50%ige A rbeitsfähigkeit gut vor stellbar und vom Beschwerdeführer auch gewünscht (S.
1 oben) . Die Kon zentration , das Auffassungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit seien nicht ein ge schränkt . Die Belastbarkeit sei hingegen um 50 % eingeschränkt (S.
2 f. Ziff. 1.4 und Ziff. 1.7) . Unter konsequenter Behandlung sei eine Stabilisierung möglich. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Service-Kraft sei dem Beschwerde führer ab September 2008 zu 50 % zumutbar (S. 3 Ziff. 1.6). 3.5
Dr. C.___ berichtete am 1 7. Juni 2010 ( Urk. 6/57/2-7 )
und führte aus, er wage sich nicht, eine Prognose zu stellen, da eine solche vor allem von der Angst- und Depressionserkrankung des Beschwerdeführers abhänge. Diesbezüglich ver weise er auf den Psychiater (S. 2 Ziff. 1.4). Er habe den Beschwerdeführer vom 2 6. Dezember 2007 bis 3 1. Mai 2008 sowie vom 5. Februar bis 1 4. März 2010 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben, wahrscheinlich dauere die Arbeits unfähig keit jedoch weiterhin an (S. 2 Ziff. 1.6). 3.6
Die Ärzte des B.___ berichteten am 2 3. Juni 2010 ( Urk. 6/58), nannte n die be kannten Dia gnosen und führten aus, dass seit dem letzten Bericht von Januar 2009 weiterhin diverse Ängste um die Gesundheit bestü nden und multiple kör per liche Beschwerden im Vordergrund gest anden hätten, welche durch den Haus arzt abgeklärt würden. Es bestünden immer wieder depressive Phasen im Zu sam men hang mit den Ängsten.
A ufgrund der seit vier Jahren bestehenden Symp to matik ohne grundlegende Besserung sei die Prognose nicht so günstig . Auch ein Arbeitsversuch im letzt en Jahr sei gescheitert (S. 2 Ziff.
1.4). Der Beschwerde führer sei s eit Jan uar
20 10 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Es bestehe
eine Einschränkung in der Konzentration und die allg emeine Belastbarkeit sei erheblich reduziert (S. 2 Ziff. 1.7). 3.7
Die Ärzte der A.___ berichteten am 1 3. Juli 2011 ( Urk. 6/66) und nannten fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode ( ICD-10 F33.1) , bestehend seit zirka Dezember 2007 - generalisierte Angststörung ( ICD-10 F41.1) , bestehend seit zirka Dezem ber 2007 - Differentialdiagnose: hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei bei ihnen vom 1 7. Janu a r bis 2 2. Juli 2011 in teilstationäre r Behandlung gewesen (S.
2 Ziff.
1.3) . Seit anfangs 2008 bis heute bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Aufgrund des aktuellen psychischen Zustandsbildes und des Krankheitsverlaufs könne zum aktuellen Zeitpunkt kaum mit einer Besserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden . B ei m Weiterführen der intensiven Therapie sei jedoch mittel- bis lang fristig von einer Besserung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3 Ziff. 1.4). Am 1 8. Juli 2011 habe ein Arbeitsassessment stattgefunden, anlässlich welchem
der Beschwerde führer durchwegs eingeschränkte Fähigkeiten gezeigt habe . Eine In te gration sei höchstens in geschütztem Rahmen möglich (S. 5 unten). 3.8
Die Ärzte des Z.___ erstatteten ihr interdisziplinäres Gutachten am 1 8. Augus t 2011 ( Urk. 6/67) gestützt auf die wäh rend des stationäres Aufenthaltes vom 6. bis 1 0. Juni 2011 durchgeführten Un ter suc hungen des Beschwerdeführers sowie die Akten. Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 5.3.1): - generalisierte Angststörung - chron isches Schmerzsyndrom rechte Schulter mit - AC-Gelenksarthrose und Bursitis subacromialis und subdeltoidea Sie führten aus, aufgrund der allgemeinmedizinischen und internistischen Er krankungen sei der Beschwerdeführer weder als Kellner noch in einer ander wei ti gen Tätigkeit eingeschränkt (S. 14 Ziff. 4.1.3). Aus orthopädischer Sicht finde sich klinisch eine endgradige Schultersteifigkeit rechts, welche aktiv sowie passiv vorhanden sei. Ausserdem bestehe klinisch eine
deutliche Druckdolenz über dem rechten Acromioclaviculargelenk . Dieser Befund sei in Übereinstimmung mit der MR- Arthrographie der rechten Schulter und der dargestellten aktiven AC-Gelenksarthrose. Begleitend finde sich bildge bend eine Bursitis subacromialis und subdeltoidea . Die Schulterbeschwerden seien somit erklärt. Im Schultergürtel fänden sich ausserdem auf der rechten Seite verein zel te schmerzhafte Myogelosen bei einer sonst normotonen
Schul tergürtelmuskulatur (S.
17 unten) . In qualitativer und quantitativer Hinsicht seien dem Beschwerde führer aufgrund seiner langjährigen Schulterproblematik keine schweren kör per lichen Arbeiten, die vorwiegend über Kopf durchgeführt werden müssten, zumut bar. Aus orthopädischer Sicht sei dies die einzige Ein schränkung der Arbeits fähig keit (S. 18 oben). Aus psychiatrischer Sicht stehe die Angststörung im Vordergrund , aufgrund derer er nicht mehr in der Lage sei, in der angestammten Tätigkeit zu arbeiten . Die aktuelle depressive Verstimmung des Beschwerdeführers sei unter die gene rali sierte Angststörung zu subsumieren (S.
22 Mitte, S.
25 Ziff. 6). Der Beschwer deführer wäre in der Lage, angepasste Tätigkeiten zu verrichten. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Winter 2009/2010 eine Tätigkeit als Lagerist übernommen habe, wo er eine Leistung von 80 % erbracht habe. Eine solche Tätigkeit wäre ihm zumutbar. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Be s chwerdeführer aufgrund seiner Schulterpathologie nicht in der Lage sei, Über kopfarbeiten zu verrichten und ihm das Tragen von Lasten über 10 kg nicht zu mutbar sei. Insgesamt sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig. Die Einschränkung beruhe auf der Angststörung und der de pressi ven Verstimmung (S.
26 Ziff. 8). Medizinische und berufliche Massnah men kämen nur dann in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zum Tragen, wenn es dem unter grossen Ängsten leidenden Beschwerdeführer gelinge, eine Festanstellung zu bekommen (S. 26 Ziff. 9).
3.9
Am 2 3. Januar 2012 nahm en die Ärzte des Z.___ Stellung (U rk. 6/71) betreffend Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen u nd einer angepassten Tätigkeit seit 1. Januar 200 8. Sie führten aus, der Beschwe rdeführer sei seit dem Ende seine r letzten Anstellung, demnach seit En de Mai 2008, in der bisherigen Tä tig keit nicht mehr arbeitsfähig. Seit dem glei chen Zeitpunkt sei er in einer an ge passten Tätigkeit als zu 20 % arbeitsunfähig zu betrachten. Gegebenen falls sei wäh rend den beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung eine andere Arbeits fähig keit anzunehmen gewesen. 3.10
Die Ärzte des B.___ nahmen am 3. Mai 2012 ( Urk. 6/85) Stellung zum
Z.___ - Gut achten und führten aus, ihre Einschätzung des Beschwerdeführ ers und in fol gedessen auch ihre Schlussfolgerungen betr effend Arbeitsfähigkeit würden we sentlich vom Gutachten differieren. Im Ver lauf habe der Beschwerdeführer scho n im Juli 20 11 die psychotherapeutische Tagesklinik verlassen müssen . E r sei nicht tragbar gewesen. Trotz regelmäs siger Medikamenteneinnahme bei adäquat do sier ter Medikation sei der Verlauf ungünstig. Der Beschwerdeführer ziehe sich zu nehmend zurück , auch vom Familienleben (S.
1). Eine Rückkehr in die Ar beitswelt sei höchstens in geschütztem Rahmen möglich. Es sei zu befürchten, dass die Hypochondrie des B eschwerdeführers weitere Besc häftigungsversuche zu scheitern bringen werde . Es werde daher die volle Berentung empfohlen.
Der kli nische Zustand habe sich chronifiziert (S. 2) . 3.11
Am 3 1. August 2012 nahmen die Ärzte des Z.___ Stellung ( Urk. 6/90) zu den Ausführungen der Ärzte des B.___ (vgl. vorstehend E. 3.10)
sowie der A.___ (vgl. vorstehend E.
3.7) und führten aus, dass sie bei den im Gutachten von 2011 festgehaltenen diagnostischen Überlegungen blieben. Es sei nicht ganz klar, wes halb der Beschwerdeführer die tagesklinische Behandlung aufgegeben habe
(S. 2). Es müsse als eine gewisse Inkonsistenz gewertet werden , dass die psych ische Problematik in Bezug auf die Intensität während der erhofften Festanstellung deut lich nachgelassen habe . E ntsprechend müss t en auch gewisse IV-fremde
Fak toren vermutet werden. 3.12
Am 1 0. Dezember 2012 nahmen die Ärzte des Z.___ erneut Stellung ( Urk. 6/99) und führten aus, dass nach neuerlicher Durchsicht der Akte n weiterhin davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zu 100 %
und in einer angepassten Tätigkeit psychiatrischerseits
seit Januar 2008 zu 20 % arbeitsunfähig sei.
Psychiatrischersei ts bestünden Ausnahmen für die teilstatio nä ren beziehungsweise sta tionär psychiatrisch-bedingten Massnahmen (S.
1) . Beim Durchgehen der Akten seien sie noch einmal auf das Verlaufsprotokoll des Job-Coachings vom 1. April 2010 gestossen. Das damalige Durchgehen dieses Protokolls habe sie v eranlasst, zu urteilen, dass auch IV-fremde Faktoren eine Rolle gespielt hätten. Eine anhaltend tiefer depressive Person spreche nicht in die sem Umfang auf äussere Faktoren emotional an. Entsprechend stünden sie weiterhin zu der im Gutachten niedergele gten Beurteilung (S.
2). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin stellte zur Be urteil un g des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das Z.___ - Gutachten vom 1 8. Augus t 2011 (vgl. vorstehend E.
3.8) sowie die Stellungnahmen der Z.___ - Gutachter vom 2 3. Januar 2012 (vgl. vorstehend E.
3.9), vom 3 1. August 2012 (vgl. vor stehend E. 3.11) und vom 1 0. Dez ember 2012 (vgl. vorstehend E.
3.12)
ab . Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass das Z.___ -Gutachten vom 1 8. August 2011 ( Urk. 6/67) sowie die Stellungahmen der Z.___ - Gutachter ( Urk. 6/71, Urk. 6/90, Urk. 6/99) auf den für die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen sowie einer ausführlichen Anamnese beruhen und die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden sowie sämtliche Be funde in angemessener Weise berücksichtig en . Sodann wurden das Gutachten sowie die Stellungnahmen in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorak ten erstellt und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machte n die Gutachter darauf aufmerksam, dass die Schulterbeschwerden durch die Schultersteifigkeit sowie die aktive AC-Gelenksarthrose erklärt seien und dem Beschwerdeführer aufgrund dieser langjährigen Schulterproblematik keine körperlich schweren Arbeiten, die vorwiegend über dem Kopf durchge führt werden müssten, zumutbar seien ( Urk. 6/67 S.
18). Weiter bezogen die Gut achter ausdrücklich Stellung zu den abweichenden medizinischen Einschät zung en
und hielten fest, dass sich die psychische Situation des Beschwerde führers gegenüber den Befunden im Bericht der A.___ von März 2009 insofern verbessert habe , als weder psychotische Symptome noch Zwangsgedanken hät ten eruiert wer den können ( S.
27 Ziff. 11). Die Gutachter zeigten zudem in nachvollzieh barer Weise auf, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, an gepasste Tätigkeiten zu verric hten und er im Winter 2009/2010 als Lager ist eine Leis tung von 80 % erbracht habe (S. 26 Ziff. 8). Weiter setzten sie sich differen ziert mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden auseinander und führten aus, dass die generalisierte Angststörung im Vordergrund stehe und die depressiven Verstimmungen unter dieser einzuordnen seien (S. 22 Mitte) . Das Z.___ - Gutachten leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge ein und die von den Gutachtern vorgenommenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit werden ausführlich begründet. So zeig ten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass der Beschwerdefüh rer aufgrund der psychiatrischen Diagnose nicht mehr in der Lage sei, in der an gestammten Tätigkeit zu arbeiten, in einer angepassten Tätigkeit hingegen zu 80 % arbeitsfähig wäre (S.
25 f.). Überdies führten sie einlässlich und sorgfältig aus, dass medizinische und berufliche Massnahmen in Bezug auf die Arbeitsfä higkeit nur dann zum Tragen kämen, wenn es dem Beschwerdeführer gelinge, eine Festanstellung zu bekommen (S. 26 Ziff. 9). Schliesslich wiesen die Gut achter darauf hin, dass auch gewisse IV-fremde Faktoren vermutet würden, zu mal die Intensität der psychischen Problematik während der erhofften Fest an stellung deutlich nachgelassen habe ( Urk. 6/90).
D as Z.___ - Gutachten vom 1 8 . August 201 1 erweist sich nach dem Gesagten für die Beantwortung der gestellten Fragen als umfassend und erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweis wert eines medizinischen Berichts (vgl. vorstehend E.
1.5) vollumfäng lich, so dass für die Entscheidfindung darauf ab ge stellt werden kann. 4.2
Entgegen den Ausf ührungen des Beschwerdeführers kann auf die Beurteilung und Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch die Ärzte des B.___ (vgl. vorstehend E.
3.2, E.
3.6, E.
3.10) nicht abgestellt werden.
So nannten sie in ihren Berichten einzig die Diagnosen und legten die erhobe nen Befunde dar, nahmen jedoch keine nachvollziehbar begründete und durch die Befunde untermauerte medizinisch-theoretische Beurteilung der Arbeitsfä higkeit vor. Vielmehr widersprachen sich die Ärzte des B.___ in ihren Berich ten, indem sie
einerseits im Januar 2009 noch von einer grundsätzlich guten Prognose aus gingen und ausführten, dass dem Beschwerdeführer die ange stammte Tätigkeit aktuell zu drei bis vier Stunden pro Tag möglich sei . Ande rerseits erachteten sie den Beschwerdeführer im gleichen Bericht als zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 1 0. März 2009 , dass jedoch mit der Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 40-70 % zu rechnen sei ( vgl. vorstehend E.
3.2). Im Juni 2010 führ ten die Ärzte des B.___
sodann aus, dass ein Arbeitsversuch des Beschwerde führers im letz ten Jahr gescheitert und er seit Januar 2010 bis auf weiteres zu 100 % ar beits unfähig sei (E. 3.6). Diese Ausführungen könn en vor dem Hinter grund, dass der Beschwerdeführer
in der Lage war, vom 2. November 2009 bis 2 6. Januar 2010 im Rahmen eines Arbeitstrainings bei der Firma D.___
in einem Pen sum von 80 % als Lagerist zu arbeite n und dabei stets kon zentriert war und die Anforderungen erfüllen konnte (vgl. Urk. 6/45, Urk. 6/50-51) , nicht nachvoll z o gen we rden. Ausserdem widersprechen die Angaben der Ärzte des B.___ auch
den Ausführungen im Verlaufsprotokoll vom 1. April 2010, wonach die de pressi ve Symptomatik während des Arbeitstrainings in den Hintergrund getreten sei, der Beschwerdeführer aufrechter, stolzer und mit mehr Energie gegangen und viel kommunikativer geworden sei und auch habe Witze machen können (vgl. Urk. 6/52 S.
1 ) . Nach dem Gesagten vermögen die Ein schätzungen der Ärzte des B.___ die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung durch die Z.___ - Gutachter nicht zu entkräften, zumal die Ärzte des B.___ ihre divergierenden Einschätzungen weder näher begründeten noch An gaben zu funktionellen Ein schränkungen machten.
Auch die Beurteilungen durch die Ärzte der
A.___ (vgl. vorstehend E.
3.3, E.
3.4, E .
3.7) vermögen die Einschätzung der Z.___ - Gutachter nicht um z ustossen , zu mal
auch die Angaben der Ärzte der A.___ betreffend Arbeitsfähigkeit des Be schwer de führers nicht schlüssig nachvollziehbar sind. So führten sie im März 2009 einer seits aus , dass der Beschwerdeführer bis zum 1 6. Januar 2009 zu 100 % arbeits unfähig gewesen sei , andererseits hielten sie im gleichen Bericht fest, dass er in der angestammten Tätigkeit seit September 2008 zu 50 % ar beitsfähig sei (vgl. vorstehend E.
3.4) . Im Juli 2011 waren die Ärzte der A.___ so dann der Meinung, der Beschwerdeführer sei seit anfangs 2008 zu 100 % ar beitsunfähig (vgl. vor stehend E.
3.7). Diese Einschätzungen der Ärzte der A.___ stehen schliesslich auch im Widerspruch zur Tatsache, dass der Beschwer deführer vom 2 7. Oktober 2008 bis 6. Februar 2009 im Rahmen der Belastungs erprobung der Arbeits the rapie als Restaurantmitarbeiter in den Restaurantbe trieben der A.___
arbeitete und dabei sein Arbeitspensum kontinuierlich steigern konnte, bis er im Januar 2009 zu rund 50 % arbeitete (vgl. Urk. 6/32) .
Ausser dem beruhen die darge leg ten Be funde sowie die angeführten Gründe, weshalb dem Beschwerdeführer länger fris tig lediglich ein 50%iges Pensum zumutbar sei, im Wesentlichen auf den subjek tiven Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgese hen davon machten die Ärzt e der A.___ auch keine nachvollziehbaren, näheren Angaben zu funktionellen Ein schränkungen des Beschwerdeführers und äus serten sich auch nicht zu mögli chen adaptierten Tätigkeiten.
Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die aus führlich begründete Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits fähig keit im Z.___ - Gutachten von 201 1 umzustossen ver möchten. 4.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen in die Weg e zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.
Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwer deführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Be schwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Ak tenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig wäre. Da ein anhaltender Ge sundheitsschaden , welcher die Arbeitsfähigkeit mehr als zu 20 % einschränkt, nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medi zinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden kann.
Anzufügen bleibt, dass es im Übrigen unter Beachtung des Unterschieds von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S.
353; 124 I 170 E.
4. S.
175; Urteil des Bundesgerichts 9C_906/2011 vom 8. Au gust 2012 E. 4.4) nicht angeht, eine medizinische Administrativ- oder Ge richtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass für weitere Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu abweichenden Ein schätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten divergierenden Auf fassungen festhalten (Urteile des Bundesgerichts 8C_567/2010 vom 1 9. Novem ber 2010 E.
3.2.2 sowie 9C_710/2011 vom 2 0. März 2012 E.
4.5).
Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärun gen sind nach dem Gesagten unbehelflich . Weitere substantiierte Einwände brach te er nicht vor. 4.4
Somit ist gestützt auf das Z.___ - Gutachten vom
August 201 1 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit zwar zu 100 % ar beitsunfähig ist, ihm eine leidensangepasste Tätigkeit ohne körperlich schwere Arbeiten sowie ohne Überkopfarbeiten zu 80 % zumutbar ist. 5. 5.1
Die Invaliditätsbemessung im engeren Sinn wurde vom Beschwerdeführer ledig lich insoweit in Frage gestellt , als er einen leidensbedingten Abzug vom Tabel len lohn von 10 % geltend machte (Urk.
1 S. 7) .
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnitts wer ten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen.
Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass ver sicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit ver richteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbei ten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durch schnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem all gemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Um stand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merk male der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Na tionalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, son dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre ge sund heitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Be stim mung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merk male auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamt haft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu be grenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverant wortliche in validitätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensab zuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2). 5.2
Der gesamt haft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei dessen Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Be hörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzi pien in ei nem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte aus fallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Er messen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Er messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen). 5.3
In der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2 S. 2 unten) nahm die Beschwerde gegnerin eine Kürzung des Tabellenlohns um 5 % vor mit der Begründung, dass teilzeitbeschäftigte Männer im Vergleich zu Vollzeitangestellten erfahrungsge mäss überproportional tiefer entlöhnt würden.
Gemäss
Zumutbark eitsprofil (vgl. vorstehend E. 4.4) sind dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren
Tätigkeiten ohne Überkopfar beiten zu 80 % zumutbar. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdefüh rer weiterhin ein hohes Pensum zu erfüllen imstande ist, und die - in einer an gepassten Tätigkeit mit keiner Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens verbundenen - Beschwerden im Bereich der Schultern sich nicht auf den mut masslich erzielbaren Lohn auswirken und auch keine weiteren Merkmale vor handen sind, die einen höheren leidensbedingten Abzug vom Invalidenein kom men rechtfertigten (vgl. hiezu BGE 126 V 75, ferner Urteil des Bundesge richts 8C_419/2012 vom 2 1. September 2012 E. 3.1 und E. 3.2), erscheint in Würdi gung sämtlicher Umstände der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 5 %
im Lichte der Rechtsprechung als angemessen, weshalb kein Anlass für eine davon abweichende Ermessensausübung besteht. 5.4
Es bestehen weiter weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Inva liditätsbemessung
schliessen lassen würden, noch gibt d ie se aufgrund der Akten ( Urk. 6 / 72 ) zu Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen er übrigen. 5 . 5
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ver neint.
Die angefochtene Verfügung vom 5. April 2013 ( Urk.
2) erweist sich somit als rech tens und ist zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6 .
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver sicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Guy Reich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach