Sachverhalt
1.
1.1
Die 1981 geborene X.___ ist gelernte Coiffeuse und Mutter eines 2006 geborenen Kindes (Urk. 7/9, Urk. 7/10 /3, Urk. 7/10/7) . Sie arbeitete nach Abschluss der Coiffeurl ehre im Jahr 2002 bis 2006 hauptsächlich als Pro stituierte und
während drei Jahren als Leiterin eines Clubs im Rotlichtmilieu . Z uletzt war sie Ende 2008 für zweieinhalb Monate in einem 60%igen Pensum als Hilfs technikerin bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/3 /1, Urk. 7/12/1 -2, Urk. 7/52 S. 5 ff.).
1.2
Im August 2010 meldete D r. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, die Versicherte
wegen eine r
Borderline - Persönlichkeitsstörung und eines Alkoholabhängigkeitssyndroms
bei der Eid genös sischen In validen versicherung (IV) zur Früherfassung an (Urk. 7/ 1, Urk. 7/3) . Am 1. Ok tober 2010 meldete sich die Versicherte bei der IV zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10).
Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse ab und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 13. Mai 2011 im Rahmen von Integra tions massnahmen ein Aufbautraining bei der A.___
GmbH vom 13. Juni bis 9. September 2011 zu (Urk. 7/32). Nachdem die Versicherte zum verein bar ten Aufbau training nicht erschienen war, wurden die Integrationsmassnahmen ab ge brochen (Urk. 7/34, Urk. 7/38; Verfügung vom 21. Oktober 2011, Urk. 7/42). Die IV-Stelle holte in der Folge das Gutachten von med. pract . B.___, Fach arzt für Psychia trie und Psychotherapie, vom
24. Oktober 2012 ein (Urk. 7/52) und prüfte den Rentenanspruch . Nach Durchführung des Vorbe scheid verfahrens (Vorbescheid vom
20. November 2012, Urk. 7/56; Ein wand schreiben vom
22. November 2012, Urk. 7/57, ergänzt mit Schreiben vom
4. Februar 2013, Urk. 7/60) wies die IV-Stelle das Rentenbegeh ren mit Ver fügung vom 22. März 2013 bei ei nem Invaliditätsgrad von 10 % ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom
22. März 2013 aufzuheben und es sei ihr
rückwirkend und zu mindest vorübergehend eine ganze Rente
auszurichten, e ven tua liter sei die Sache zur erneuten Abklärung und erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei vom Gericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und auf der Basis des Ergebnisses ein neuer Entscheid zu fäl len sowie es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechts anwältin Katja Ziehe als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Tages klinik
der Klinik C.___
vom 3. Mai 2013 ein (Urk. 3/18). Die Beschwerde geg ne rin schloss in der Beschwerdeantwort vom
10. Juni 2013 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 wurde der Be schwerde füh rerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan wältin Kaja Ziehe als un entgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8 S. 2). In der Replik vom 3 0. August 2013 hielt die Be schwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10 S. 3). Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behin derung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4
Nach ständiger Recht sprechung begründen Alkoholismus, Medikamenten miss brauch und Drogensucht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrer seits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits schaden einge treten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht mass gebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdi gung einzu beziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rech nung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhän gigkeit erforder lich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachen den psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbs fähig keit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzu sammen hang zwischen Al kohol sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychi schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berück sich ti gen . Die Frage nach der objektiv zu verstehenden Zumutbarkeit [einer Tätig keit] beurteilt sich entscheidend nach dem, was der Arzt, im Kontext der Psy chiater als Facharzt, dazu sagt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 2 3. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Beschwerdeführerin sei als zu 30 % im Haushaltsbereich und zu 70 % im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren. Sie sei im Erwerbsbereich seit dem 1. Mai 2010 in ihrer Arbeits- und Erwerbsfä higkeit erheblich eingeschränkt . G estützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2012, der die Arbeitsfähigkeit korrekt unter Ausschluss des überwiegend wahrscheinlich pri mären und nicht durch ein psychisches Leiden ausgelöstes Suchtgeschehen und der psychosozialen Faktoren beurteilt habe,
sei von einer 60%igen Arbeits fähig keit in der Tätigkeit als Coiffeuse und in einer leidens angepassten Tätigkeit aus zugehen. Dies ergebe im Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 14,3 %. Im Haushaltsbereich sei ohne Weiteres
k eine Einschränkung der Leistungs fähig keit anzunehmen, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 10 % ergebe, der keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie sei seit mindestens Mai 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig. Es habe lediglich während einer kurzzeitigen (Alkohol-)Ab stinenz für kurze Zeit eine Teilerwerbsfähigkeit in geschützter Um gebung her gestellt werden können, wobei auch mit Therapien nie eine stabile Situation habe hergestellt werden können. Bei der Alkoholabhängigkeit handle es sich gerade nicht um die Primärerkrankung. Die am Ende gescheiterte, da nicht nach haltige Entzugstherapie im Jahr 2010 und spätestens die nun kürzlich ge scheiterte teilstationäre Suchttherapie würden zeigen, dass das eigentliche Pro blem sehr viel tiefer liege. Ihre Persönlichkeitsstörung erlaube es ihr nicht, die hieraus entstandene Alkoholabhängigkeit erfolgreich zu thera pieren. Eine Per sönlichkeitsstörung aber könne nicht mit gutem Willen und eigener An stren gung überwunden werden. Der Selbstheilungsversuch habe sie geradewegs in die Alkoholabhängigkeit geführt. Ein Zusammenhang werde auch im Gutach ten von Dr. B.___ nicht eindeutig verneint. Zudem würden seine Schluss folgerun gen äusserst zweifelhaft er scheinen. Die ambulant behan delnden Therapeuten und auch die stationär sowie teilstationär behandelnde C.___ Klinik hätten selbst nach mehreren Behandlungssitzungen grosse Mühe in der Diagnostik der Per sönlichkeitsstörung /-auffälligkeit gehabt. Es sei daher unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung eines Arztes abstelle, der die Be schwerdeführerin nur ein einziges Mal gesprochen habe, ohne Kontakt zum be handelnden Psychiater aufzunehmen, obschon seit dessen letztem Bericht ein halbes Jahr vergangen gewesen sei . Auch sei die Borderline -Diagnose aus dem Jahr 2010 von Dr. B.___ nicht diskutiert worden, obschon er selbst die Ver dachtsdiagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom im pul si ven Typ gestellt habe . Auch sei die Problematik eine r Kom bination einer solchen Persönlichkeitsstörung mit einer alkoholgestützten Im pulskon trolle vom Gutachter nicht differen ziert worden. Im Gutachten werde sodann fälschlicher weise aufgeführt, es habe ein Abort im Jahr 2012 stattgefunden. Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___
sei dagegen eine psy chische Dekom pensation nach dem Abort im September 2009 einge treten . Schliesslich widerspreche sich der Gutachter, wenn er einerseits aufgrund der medizinischen Gesamtsituation mit Sucht, Persönlich keit sauffälligkeit und De pression davon ausgehe, dass sie nicht in der Lage sei, einer regelmässigen Tätigkeit nachzu gehen, und andererseits eine medizinisch-theoretischen Ar beits fähigkeit von 60 % attestiere. Diese Arbeitsfähigkeit müsse erst noch hergestellt werden. Die bestehende Instabilität des Gesund heitszustandes und die damit einhergehende Unzuverlässigkeit würde kein Arbeitgeber tole rieren. Im Übrigen sei die Durch führung eine r
Haus haltsabklärung unerlässlich, da nicht auszuschliessen sei, dass von dieser
auf eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ge schlos sen werde
(Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 10). 2.3
Anfechtungs- und Streitgegenstand
ist der Rentenanspruch. Hierbei ist un strit tig, dass die Be schwerde führer in im Gesundheitsfall zu 70 % er werbs tätig und zu 3 0 % im Auf gabenbereich (Haushalt und Kinderbetreuung) tätig wäre (vgl. auch die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Berufs beratung, Urk. 7/34/3), weshalb die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur An wen dung kommt.
Zu prüfen ist vorab, ob ein krankheitswertiger psychi scher Gesund heitsschaden
besteht (E. 3) und sodann, ob dieser in einem Kausalzu sam menhang zur Alko holabhängigkeit
steht (E. 4) . 3. 3.1
Dr. B.___,
der die Beschwerde führerin am 13. September 2012 untersucht hatte (Urk. 7/52/1), führte im Gutachten vom 24. Oktober 2012 aus, die Beschwerde führerin habe sich im Jahr 2010 auf Anraten der Frauen beratungsstelle auf eine am bulante psychiatrische Behandlung und im Verlauf auf eine stationäre Alko hol entwöhnung eingelassen. Anschliessend sei es ihr gelungen, eine Alkoholab stinenz aufrechtzuerhalten, und ihre Antriebsschwierigkeiten sowie ihre Impul sivität hätten nachgelassen. Sie habe während fast eines Jahres weitgehend abstinent gelebt (Urk. 7/52/8). Erst mit dem Wiederauftauchen ihres Ex-Partners sei sie in die alten Muster zurückgefallen. Die Integrationsmass nahmen im Jahr 2011 seien daher gescheitert. Heute würden die Folgen des Alkoho abhängig keitssyndroms erneut im Vordergrund stehen, was mit einer erhöhten Unzuver lässigkeit und einer Vernachlässigung der Alltagspflichten einhergehe. Es scheine eine vermehrte Impulsivität, teils mit Aggressivität, teils mit depressiven Einbrüchen, zu bestehen, was am Ehesten als Persönlichkeits merkmal gewertet werden könne. Theoretisch sei es auch denkbar, dass es im Rahmen des ver mehrten Alkoholkonsums zu einer gewissen Enthemmung und vermehrten Im pulsivität gekommen sei. D ie Beschwerdeführerin leide nebst dem Alkoholab hängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit unter einer rezidi vierenden depressiven Störung, aktuell leicht bis höchstens mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.0/1), und es bestehe der Verdacht auf akzen tuierte Persönlichkeitszüge (emotional-instabil vom impul siven Typ; ICD-10 Z73.1) respektive differen tialdiagnostisch auf eine emotional-instabile Per sön lichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30; Urk. 7/52/11).
Unabhän gig von der Suchter krankung bestehe m edi zinisch-theoretisch seit dem Ab schluss der (statio nären) Entwöhnungsbehandlung im Sommer 2010 (12. Juni 2010, Urk. 7/1/5) allein aufgrund der zusätzlich vorhan denen affektiven Stö rung be ziehungsweise der Persönlichkeit der Beschwerde führerin eine Arbeits fähigkeit in jeder Tä tigkeit von 60 % (Urk. 7/52/13).
Auch der Psychiater Dr. Z.___, bei dem die Beschwerdeführerin ab April 2010 in ambulanter Behandlung stand, hatte gemäss seinem (undatierten) Bericht nach der vorerst erfolgreichen stationären Entwöhnungsbehand lung in der Klinik C.___ im Mai/ Juni 2010 (Urk. 7/1/5-7) für die Zeit ab dem
14. Juli 2010 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert . Als Diagnosen hatte er eine
emotional-instabile n Persönlichkeitsstörung vom Boderline -Typ (ICD-10 F60.31; Erstdiag nostik Juni 2010) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Intoxi kations trinkens, abstinent seit Mai 2010 (ICD-10 F10.21) festgehalten (Urk. 7/1/1-4). Damit übernahm er die von den Ärzten der Klinik C.___ während der stationären Behandlung vom 3. Mai bis 1 1. Juni 2010 gestellten Diagnosen (Urk. 7/1/5).
Gemäss dem Bericht der Klinik C.___ vom 18. Juni 2010 sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung während des stationären Aufenthaltes, der unter kon trollierter andauernder Alkoholabstinenz habe durchgeführt werden können, anhand des SKID-II- Screeeningfragebogens (strukturiertes klinische s Interview
für DSM ?IV [ Diagnostic
and Statistical Manual of Mental Disorders, 4. Auflage], Achse
II) und des strukturierten klinischen Interviews für Persönlichkeits störun gen
gestellt worden. Diese Diagnose stehe möglicherweise auch in Zu sammen hang mit einer chronischen Traumatisierung in der Kindheit. Auch in der klini schen Verlaufsbeobachtung hätten sich die Symptome einer em otio nalen In sta bilität gezeigt, welche die Kriter ien nach ICD-10 erfüllt hätten (Urk. 7/51/ 6).
Schliesslich wurde die Diagnose einer emotional-instabile n
Persönlichkeits stö rung
(ICD-10 F60.31) auch in der ambulanten und teilstationären Behand lung der Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ vom 30. Januar bis 15. Februar 2013 respektive vom 18. Februar bis 19. April 2013 bestätigt, da sich weiterhin ein gleiches klinisches Zu standsbild gezeigt habe (Bericht vom 3. Mai 2013, Urk. 3/18 S. 2). 3.2
Damit wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vor dem Hin tergrund der stationären Beobachtung und mittels spezieller Testung unabhän gig von möglichen direkten und allenfalls verstärkenden Einflüssen durch den Alkohol konsum auf die Persönlichkeit gestellt. Auch wenn Dr. B.___ in seinem Gutach ten im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten eine solche Per sönlich keits stö rung
lediglich als Verdacht und differentialdiagnostisch festhielt (Urk. 7/52/11), ist a nge sichts der fundierten Evaluation durch Fachärzte einer spezialisierten Klinik nicht daran zu zweifeln, dass die gestellte Diagnose einer emotional-instabile Persön lichkeitsstörung bei der Beschwerde führerin z utrifft und ein krankheitswertiger psychi scher Gesundheitsschaden mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit besteht .
Dies gilt umso mehr, als selbst
D r. B.___ die Ein schränkung der Arbeitsfähig keit unter anderem mit der Per sönlichkeit der Be schwerde führerin begrün dete (Urk. 7/52/13) . Zudem wurden im Gutachten von Dr. B.___
die ent sprechenden diag nostischen Kriterien einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 (insbesondere emo tionale Instabilität, mangelnde Impulskontrolle, Aus brüche von gewalt tätigem und be drohlichem Verhalten; Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], Internationale Klas sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diag nostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 279 f.) nicht verneint .
Zur Begründung hielt Dr. B.___
- abgesehen von den Abgrenzungs schwierigkeiten zur Alkohol proble matik
- lediglich fest, dass eine ver mehrte Im pulsivität, teils mit Ag gressivität, teils mit depressiven Einbrüchen bestehe, was am Ehesten als Persönlichkeitsmerkmal gewertet werden könne (Urk. 7/52/12). Weshalb dies so ist, erläuterte er nicht. Ebenfalls unbegründet blieb im Gutach ten, wes halb die Diagnose einer
emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung im Unterschied zu den behan deln den Ärzten mit einem anderen Typus, nämlich de m impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) und nicht de m
Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) au fgeführt
wurde (Urk. 7/52/11-14).
Schliesslich ging auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2012 davon aus, dass nebst der Alkoholabhängigkeit ein krankheitswertiger psychi scher Gesundheitsschaden mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliege und aufgrund dessen seit Mai 2010 die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zu 40 % eingeschränkt sei (Urk. 2). 3. 3
Somit ist a ngesichts der insofern einheitlichen me dizinischen Einschätzungen der Ärzte der C.___ Klinik (Bericht vom 18. Juni 2010, Urk. 7/1/5) und von Dr. Z.___ (undatierte Anmeldung und Bericht vom 28. Oktober 2010, Urk. 7/1/1-3, Urk. 7/19/3) sowie des Gutachters Dr. B.___ (Gutachten vom 24. Oktober 2012, Urk. 7/52/13) mit den Parteien davon auszugehen, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Erwerbs tätigkeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung im Sinne eines krankheitswertigen psychischen Gesundheitsschaden
auch unter Ausschluss des von den Ärzten einhellig diag nostizierte und unstrittig seit Jahren bestehende Alkoholabhängigkeitssyndrom (Urk. 7/1/5, Urk. 7/19/1, Urk. 7/47/1, Urk. 7/52/11) seit Mai 2010 im Umfang von mindestens 40
% einge schränkt ist.
Ein allfälliger Rentenanspruch wäre folglich frühestens ab Mai 2011 anzunehmen (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) .
4. 4.1
Bei dieser Ausgangslage bleibt
zu prüfen, ob zwischen dem vor liegenden krank heitswertigen psychischen Gesundheitsschaden
und der Alkoholabhängig keit ein Kausalzusammenhang besteht. Es
gilt zu beach ten, dass
die Alkohol abhän gigkeit
rechtsprechungsgemäss
selbst dann nicht zwingend auszu klam mern ist, wenn sie
als Primärerkrankung erkannt wurde, und zwar in jenen Fällen, da sie selbst eine Krankheit mit der Folge eines die Erwerbsfähigkeit be ein trächtigen den Gesundheitsschadens bewirkt hat. Es
ist auch
einer all fälligen Wechsel wir kung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleit erkrankung Rech nung zu tragen, deren Folgen insgesamt zu berück sichtigen sind, zumal es zur Annahme einer Invalidität nach Art. 4 Abs. 1 IVG - bei bleibender oder längere Zeit dauernder Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit - genügt, dass die Sucht in teilkausaler Weise Folge der Persönlich keits störung ist (ZAK 1992 S. 169; Urteil e des Bundesgerichts I 90/03 vom 29. August 2003 E. 5.2 und 8C_906/2013 vom 2 3. Mai 2014 E. 2.2 und E. 4.1). 4.2 4.2.1
Dr. B.___
führte im Gutachten vom
24. Oktober 2012 zur Kausalität
aus, es gestalte sich hier schwie rig, mit aus reichender Sicherheit Aussagen dazu zu machen, welche der Be schwerden / Er kran kungen der Beschwerde führerin ursächlich vorhanden ge wesen und welche als Folge der anderen zu betrachten seien. Es sei grund sätzlich denkbar, dass die Suchtproblematik am Ursprung der gesundheitlichen Problematik stehe und sowohl die depressiven Zustände als auch die erhöhte Impulsivität nur Folgen derselben darstellen würden. Für diese Option spreche die verbesserte gesund heitliche Gesamtsituation nach erfolgtem Alkoholentzug im Sommer 2011 (richtig: 2010) . Um gekehrt sei es durchaus vorstellbar, dass die Alkohol problematik ein dys funk tionaler Kompen sations versuch der Beschwerde führerin darstelle, um besser mit den Folgen ihrer auf fälligen Persönlichkeit (Impul sivität) umgehen zu kön nen. Die von ihr ge B erte schwierige Kindheit könne das Entstehen einer Persönlich keitsstörung prin zipiell erklären. Die Angaben der Beschwerde führerin, dass die psychischen Probleme und insbesondere ihre erhöhte Impulsivität erst mit ihrer Beziehung begonnen hätten, spreche etwas gegen diese Theorie . Allerdings seien die anam - nestischen Angaben dies bezüglich nicht absolut einheitlich. Denn Konflikte mit der Mutter hätten bereits in ihrer Jugend stattgefunden. Es lasse sich nicht restlos klären, ob eine Sucht als Grunderkrankung vorliege oder ob die Ursache der psychischen Probleme doch eher in der auffälligen Per sönlichkeitsstruktur gesucht werden müssten. Die Tatsache, dass es der Be schwerdeführerin nach ihrem Entzug beziehungs weise der Entwöhnung deutlich besser gegangen sei, die Impulsivität rückläufig gewesen sei und die Depres sivität abgenommen habe, spreche dafür, dass eher eine primäre Sucht vorliege (Urk. 7/52/11-12) . 4.2.2
Der Leiter der Tagesklinik der Klinik C.___, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte im Bericht vom 3. Mai 2013 dagegen, bei Persönlichkeitsstörungen zeige sich per Definition, dass sich die Auswirkung wie ein roter Faden durch das Leben des jeweiligen Patienten/der jeweiligen Patientin ziehe und der Beginn in der Kindheit und Jugend sein sollte. Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall. Es sei daher auch anzunehmen, dass bei ihr primär die Persönlichkeitsstörung vorhanden gewesen sei beziehungs weise sich diese entwickelt habe und dass sie im Sinne eines Selbstheilungs versuches versucht habe, die Auswirkungen dieser Störung mittels Alkohol konsums zu kompensieren. Es dürfte daher im weiteren Verlauf zur Entwicklung eines Alkoholabhängigkeitssyndroms gekommen sein. Es sei mit ziemlicher Wahr scheinlichkeit anzunehmen, dass es sich in Bezug auf die Beschwerde füh rerin bei diesem somit um eine sekundäre Erkrankung handle, nachfolgend auf die Symptome der Persönlichkeitsstörung. Dagegen sei es unwahrscheinlich, dass zuerst die Alkoholabhängigkeit im Sinne einer Primärerkrankung vor han den gewesen sei und sich daraufhin eine Persönlichkeitsstö rung ent wickelt habe (Urk. 3/18 S. 2).
Auch der behandelnde Psychotherapeut des Ambulatoriums Zürich der C.___ Klinik, E.___, hatte in der E-Mail vom 29. Januar 2013 bestätigt, dass der Alkoholkonsum von der Beschwerdeführerin als entgleiste Methode zur Steuerung der krankheitsbedingt gestörten Affektregulierung herangezogen werde (Urk. 7/61/1). 4.3
Zwar sind sich Dr. B.___ und Dr. D.___
respektive die Ärzte der C.___ Klinik nicht darin einig, ob die Alkoholabhängigkeit oder die Persönlichkeitsstörung als primäre Erkrankung anzusehen sei. Indes ging auch Dr. B.___
davon aus, dass die schwierige Kindheit der Beschwerdeführerin das Entstehen einer Per sönlichkeitsstörung prinzipiell erklären könn t e und dass die Alkohol proble matik ein dys funk tionaler Kompensationsversuch der Beschwerde führerin darstellen könnte, um besser mit den Folgen der Impul sivität umgehen zu kön nen . Auch räumt e er ein, dass es bereits in ihrer Jugend Konflikt e mit der Mutter gegeben habe und sich die betreffende Frage nicht restlos klären lasse (Urk. 7/52/12) .
L etztlich schloss Dr. B.___
allein aus dem Umstand, dass sich der emo tionale und affektive Zustand der Beschwerdeführerin in der Zeit der Abstinenz nach dem Alkohol e ntzug im Sommer 2010 verbessert habe, auf eine primäre Sucht problematik (Urk. 7/52/12) . Dies überzeugt jedoch nicht. Denn in der Klinik C.___
waren gemäss dem Bericht vom 18. Juni 2010 nicht nur ein Alkohol ent zug durchgeführt, sondern auch Strategien zur Gefühlsregulierung erarbeitet worden (Urk. 7/1/6), welche auch der Regulierung der Symp tome respek tive Charakter züge einer emotional-instabilen Persön lichkeit
zugute kommen, wes halb die damalige vorübergehende Stabilisierung der Symptomatik nicht allein der Alkoholabstinenz zugeschrieben werden kann. Zudem sind auch Wechsel wirkungen und die psychische Erkran kung als Teilursache für die Sucht zu berück sichtigen.
Insbesondere
ist zu beachten, dass sich nicht nur ein impulsiv-aggressives Verhal ten bereits in der Jugend (heftige Auseinandersetzung mit der Mutter, Urk. 7/52/9), sondern auch ein Verhalten der Autoaggressi on (Selbst verletzung durch Ritzen, Prostitution bereits in der Jugendzeit, gewalttätige Paarbeziehung; Urk. 7/52/5 -8, 10, Urk. 7/47/2) schon f r üh gezeigt hat .
Mit den behandelnden Ärzten wäre daher nicht nur der impulsive Typ einer Persön lichkeitsstörung, sondern auch der Borderline -Typ zu diskutieren gewesen, der sich zusätzlich durch Störung des Selbstbild es, ein chronisches Gefühl der innere n Leere, unbe ständige Beziehungen mit emotionalen Krisen und Tren nungs äng sten/Eifer sucht sowie selbstschädigende Handlungen auszeichnet (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 280) . A ls weiteres häufiges Symptom ist auch und gerade das Suchtverhalten zu nennen, weshalb ein (kausaler) Zusammenhang von Border line-Persönlichkeitsstörung und Suchtmittelabusus/-abhängigkeit besteht (Freyberger, Schneider, Stieglitz [Hrsg.], Kompen dium Psychiatrie Psycho thera pie Psychosomatische Medizin, 12. Auf lage 2012, S. 144 und S. 333) .
Dafür, dass hier die emotionale Dysfunktion vor dem Bestehen einer eigent li chen Alkoholabhängigkeit vorlag, spricht zudem, dass die Beschwerde führerin
- gemäss der Krankheits anamnese im Gutachten von Dr. B.___ -, als sie mit 15 Jahren zu ihrer Mutter in die Schweiz gekommen war und es rasch zu intensiv geführten Konflikten gekommen ist, zwar parallel dazu begonnen hat, im Ausgang Alkohol zu trinken, damals jedoch noch in Massen. E rst wäh rend der darauf folgenden Coiffeurlehre, als sie praktisch täglich in den Ausgang gegangen sei, sei der Alkoholkonsum angestiegen. Später habe sie Alkohol getrunken, um die Umstände der Prostitution auszuhalten (Urk. 7/52/7).
Dem Bericht der Klinik C.___ vom 18. Juni 2010 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe Mühe, ihre Emotionen bei Streitig keiten zu kontrollieren und dass der Alkohol dazu diene, ihre innere Anspan nung zu reduzieren und konfliktreiche Situationen überhaupt aushalten zu kön nen. Auch während der - abstinenten - stationären Behandlung sei unter schwellig ihre innere Anspannung klar spürbar gewesen (Urk. 7/1/5-6).
Auch v or diesem Hintergrund ist der Standpunkt der Ärzte der C.___ Klinik bezüglich der Kausalität nachvoll ziehbar. 4.4 .
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine krankhafte Störung zumindest in teilkausaler Weise am Alkoholab hängigkeits syndrom ursächlich beteiligt ist, was zur Annahme einer Invalidität im Rechts sinne genügt (Art. 4 Abs. 1 IVG; ZAK 1992 S. 173 E. 4d). F ür die Beurteilung de s noch zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit und der Leistungsfähigkeit im Aufgaben bereich ab dem hier dafür mass gebli chen
Zeitpunkt (Mai 2011; vgl. E. 3.3 hiervor) sind daher die psychischen und suchtbedingten Beein trächtigungen gesamthaft zu berück sichtigen. 5. 5.1
Dr. B.___ erklärte im Gutachten vom 24. Oktober 2012, aufgrund der medi zini schen Gesamtsituation (Sucht, Persönlichkeitsauffälligkeit, Depression) sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einer regel mässigen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/52/13). Es ist daher von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit im Erwerbsbereich auszugehen. Da die Be schwerde führerin nach ihren Angaben gegenüber dem Gutachter nach zirka einem Jahr nach der stationären Behandlung in der C.___ Klinik (bis am 11. Juni 2010, Urk. 7/1/5) wieder rückfällig wurde und zudem der Einstieg in die Inte grations massnahmen (Juni 2011) scheiterte (Urk. 7/52/7-8, Urk. 7/ 42; vgl. auch das Protokoll der Berufsberatung, Urk. 7/34/4-6),
ist davon auszu gehen, dass diese vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab Mai 2011 bereits bestand respektive spätestens ab dann gegeben war.
Im 70%igen Erwerbsbereich ist somit - nach der Methode des Prozentvergleichs (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1 und I
315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2) - von einem Teilinvaliditätsgrad von 70 % auszugehen. 5.2
Bei diesem Ergebnis kann auf eine Haushaltsabklärung verzichtet werden. Denn bei Anwendung der gemischten Methode ist der Beginn des Rentenanspruches auch bei nichterwerbstätigen Versicherten - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Er werbstätigen – auf der Basis medizinischer Stellung nahmen zu beurteilen
(vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3) . Zur Be stimmung des Umfang s der Leistungs fähig keit im Aufgabenbereich kann von der Durchführung einer Haushaltsab klärung zudem ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der zur Erreichung einer renten begründen den
Gesamt invalidität erforderliche In validitäts grad im Haus halts bereich derart hoch aus fallen müsste, dass eine entsprechende Ein schrän kung nach den Grund sätzen der antizipierten Beweis würdigung ausge schlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_596/2007 vom 19. Mai 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).
Hier ergibt auch die Annahme einer vollständigen Leistungsfähigkeit oder einer nur geringfügigen Einschränkung im Aufgabenbereich in Kombination mit dem Teilinvaliditätsgrad von 70 % im Erwerbsbereich einen Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 70 % und mehr, was in jedem Fall den Anspruch auf eine ganze Rente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2013 ist folglich aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassu ng) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie der Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin vom 16. September 2014 (Urk. 14) auf Fr. 3‘129.50 (inklu sive Bar auslagen und Mehr wertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 22. März 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin Katja Ziehe, Küsnacht, eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘129.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Ziehe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art.
E. 1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behin derung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
E. 1.4 Nach ständiger Recht sprechung begründen Alkoholismus, Medikamenten miss brauch und Drogensucht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrer seits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits schaden einge treten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht mass gebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdi gung einzu beziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rech nung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhän gigkeit erforder lich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachen den psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbs fähig keit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzu sammen hang zwischen Al kohol sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychi schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berück sich ti gen . Die Frage nach der objektiv zu verstehenden Zumutbarkeit [einer Tätig keit] beurteilt sich entscheidend nach dem, was der Arzt, im Kontext der Psy chiater als Facharzt, dazu sagt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 2 3. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom
22. März 2013 aufzuheben und es sei ihr
rückwirkend und zu mindest vorübergehend eine ganze Rente
auszurichten, e ven tua liter sei die Sache zur erneuten Abklärung und erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei vom Gericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und auf der Basis des Ergebnisses ein neuer Entscheid zu fäl len sowie es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechts anwältin Katja Ziehe als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Tages klinik
der Klinik C.___
vom 3. Mai 2013 ein (Urk. 3/18). Die Beschwerde geg ne rin schloss in der Beschwerdeantwort vom
10. Juni 2013 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 wurde der Be schwerde füh rerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan wältin Kaja Ziehe als un entgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8 S. 2). In der Replik vom 3 0. August 2013 hielt die Be schwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10 S. 3). Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Beschwerdeführerin sei als zu 30 % im Haushaltsbereich und zu 70 % im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren. Sie sei im Erwerbsbereich seit dem 1. Mai 2010 in ihrer Arbeits- und Erwerbsfä higkeit erheblich eingeschränkt . G estützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2012, der die Arbeitsfähigkeit korrekt unter Ausschluss des überwiegend wahrscheinlich pri mären und nicht durch ein psychisches Leiden ausgelöstes Suchtgeschehen und der psychosozialen Faktoren beurteilt habe,
sei von einer 60%igen Arbeits fähig keit in der Tätigkeit als Coiffeuse und in einer leidens angepassten Tätigkeit aus zugehen. Dies ergebe im Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 14,3 %. Im Haushaltsbereich sei ohne Weiteres
k eine Einschränkung der Leistungs fähig keit anzunehmen, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 10 % ergebe, der keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2).
E. 2.2 und E.
E. 2.3 Anfechtungs- und Streitgegenstand
ist der Rentenanspruch. Hierbei ist un strit tig, dass die Be schwerde führer in im Gesundheitsfall zu 70 % er werbs tätig und zu 3 0 % im Auf gabenbereich (Haushalt und Kinderbetreuung) tätig wäre (vgl. auch die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Berufs beratung, Urk. 7/34/3), weshalb die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur An wen dung kommt.
Zu prüfen ist vorab, ob ein krankheitswertiger psychi scher Gesund heitsschaden
besteht (E. 3) und sodann, ob dieser in einem Kausalzu sam menhang zur Alko holabhängigkeit
steht (E. 4) . 3. 3.1
Dr. B.___,
der die Beschwerde führerin am 13. September 2012 untersucht hatte (Urk. 7/52/1), führte im Gutachten vom 24. Oktober 2012 aus, die Beschwerde führerin habe sich im Jahr 2010 auf Anraten der Frauen beratungsstelle auf eine am bulante psychiatrische Behandlung und im Verlauf auf eine stationäre Alko hol entwöhnung eingelassen. Anschliessend sei es ihr gelungen, eine Alkoholab stinenz aufrechtzuerhalten, und ihre Antriebsschwierigkeiten sowie ihre Impul sivität hätten nachgelassen. Sie habe während fast eines Jahres weitgehend abstinent gelebt (Urk. 7/52/8). Erst mit dem Wiederauftauchen ihres Ex-Partners sei sie in die alten Muster zurückgefallen. Die Integrationsmass nahmen im Jahr 2011 seien daher gescheitert. Heute würden die Folgen des Alkoho abhängig keitssyndroms erneut im Vordergrund stehen, was mit einer erhöhten Unzuver lässigkeit und einer Vernachlässigung der Alltagspflichten einhergehe. Es scheine eine vermehrte Impulsivität, teils mit Aggressivität, teils mit depressiven Einbrüchen, zu bestehen, was am Ehesten als Persönlichkeits merkmal gewertet werden könne. Theoretisch sei es auch denkbar, dass es im Rahmen des ver mehrten Alkoholkonsums zu einer gewissen Enthemmung und vermehrten Im pulsivität gekommen sei. D ie Beschwerdeführerin leide nebst dem Alkoholab hängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit unter einer rezidi vierenden depressiven Störung, aktuell leicht bis höchstens mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.0/1), und es bestehe der Verdacht auf akzen tuierte Persönlichkeitszüge (emotional-instabil vom impul siven Typ; ICD-10 Z73.1) respektive differen tialdiagnostisch auf eine emotional-instabile Per sön lichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30; Urk. 7/52/11).
Unabhän gig von der Suchter krankung bestehe m edi zinisch-theoretisch seit dem Ab schluss der (statio nären) Entwöhnungsbehandlung im Sommer 2010 (12. Juni 2010, Urk. 7/1/5) allein aufgrund der zusätzlich vorhan denen affektiven Stö rung be ziehungsweise der Persönlichkeit der Beschwerde führerin eine Arbeits fähigkeit in jeder Tä tigkeit von 60 % (Urk. 7/52/13).
Auch der Psychiater Dr. Z.___, bei dem die Beschwerdeführerin ab April 2010 in ambulanter Behandlung stand, hatte gemäss seinem (undatierten) Bericht nach der vorerst erfolgreichen stationären Entwöhnungsbehand lung in der Klinik C.___ im Mai/ Juni 2010 (Urk. 7/1/5-7) für die Zeit ab dem
14. Juli 2010 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert . Als Diagnosen hatte er eine
emotional-instabile n Persönlichkeitsstörung vom Boderline -Typ (ICD-10 F60.31; Erstdiag nostik Juni 2010) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Intoxi kations trinkens, abstinent seit Mai 2010 (ICD-10 F10.21) festgehalten (Urk. 7/1/1-4). Damit übernahm er die von den Ärzten der Klinik C.___ während der stationären Behandlung vom 3. Mai bis 1 1. Juni 2010 gestellten Diagnosen (Urk. 7/1/5).
Gemäss dem Bericht der Klinik C.___ vom 18. Juni 2010 sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung während des stationären Aufenthaltes, der unter kon trollierter andauernder Alkoholabstinenz habe durchgeführt werden können, anhand des SKID-II- Screeeningfragebogens (strukturiertes klinische s Interview
für DSM ?IV [ Diagnostic
and Statistical Manual of Mental Disorders, 4. Auflage], Achse
II) und des strukturierten klinischen Interviews für Persönlichkeits störun gen
gestellt worden. Diese Diagnose stehe möglicherweise auch in Zu sammen hang mit einer chronischen Traumatisierung in der Kindheit. Auch in der klini schen Verlaufsbeobachtung hätten sich die Symptome einer em otio nalen In sta bilität gezeigt, welche die Kriter ien nach ICD-10 erfüllt hätten (Urk. 7/51/
E. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 4.1 ).
E. 4.2 ) - von einem Teilinvaliditätsgrad von 70 % auszugehen. 5.2
Bei diesem Ergebnis kann auf eine Haushaltsabklärung verzichtet werden. Denn bei Anwendung der gemischten Methode ist der Beginn des Rentenanspruches auch bei nichterwerbstätigen Versicherten - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Er werbstätigen – auf der Basis medizinischer Stellung nahmen zu beurteilen
(vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3) . Zur Be stimmung des Umfang s der Leistungs fähig keit im Aufgabenbereich kann von der Durchführung einer Haushaltsab klärung zudem ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der zur Erreichung einer renten begründen den
Gesamt invalidität erforderliche In validitäts grad im Haus halts bereich derart hoch aus fallen müsste, dass eine entsprechende Ein schrän kung nach den Grund sätzen der antizipierten Beweis würdigung ausge schlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_596/2007 vom 19. Mai 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).
Hier ergibt auch die Annahme einer vollständigen Leistungsfähigkeit oder einer nur geringfügigen Einschränkung im Aufgabenbereich in Kombination mit dem Teilinvaliditätsgrad von 70 % im Erwerbsbereich einen Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 70 % und mehr, was in jedem Fall den Anspruch auf eine ganze Rente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2013 ist folglich aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
E. 4.2.1 Dr. B.___
führte im Gutachten vom
24. Oktober 2012 zur Kausalität
aus, es gestalte sich hier schwie rig, mit aus reichender Sicherheit Aussagen dazu zu machen, welche der Be schwerden / Er kran kungen der Beschwerde führerin ursächlich vorhanden ge wesen und welche als Folge der anderen zu betrachten seien. Es sei grund sätzlich denkbar, dass die Suchtproblematik am Ursprung der gesundheitlichen Problematik stehe und sowohl die depressiven Zustände als auch die erhöhte Impulsivität nur Folgen derselben darstellen würden. Für diese Option spreche die verbesserte gesund heitliche Gesamtsituation nach erfolgtem Alkoholentzug im Sommer 2011 (richtig: 2010) . Um gekehrt sei es durchaus vorstellbar, dass die Alkohol problematik ein dys funk tionaler Kompen sations versuch der Beschwerde führerin darstelle, um besser mit den Folgen ihrer auf fälligen Persönlichkeit (Impul sivität) umgehen zu kön nen. Die von ihr ge B erte schwierige Kindheit könne das Entstehen einer Persönlich keitsstörung prin zipiell erklären. Die Angaben der Beschwerde führerin, dass die psychischen Probleme und insbesondere ihre erhöhte Impulsivität erst mit ihrer Beziehung begonnen hätten, spreche etwas gegen diese Theorie . Allerdings seien die anam - nestischen Angaben dies bezüglich nicht absolut einheitlich. Denn Konflikte mit der Mutter hätten bereits in ihrer Jugend stattgefunden. Es lasse sich nicht restlos klären, ob eine Sucht als Grunderkrankung vorliege oder ob die Ursache der psychischen Probleme doch eher in der auffälligen Per sönlichkeitsstruktur gesucht werden müssten. Die Tatsache, dass es der Be schwerdeführerin nach ihrem Entzug beziehungs weise der Entwöhnung deutlich besser gegangen sei, die Impulsivität rückläufig gewesen sei und die Depres sivität abgenommen habe, spreche dafür, dass eher eine primäre Sucht vorliege (Urk. 7/52/11-12) .
E. 4.2.2 Der Leiter der Tagesklinik der Klinik C.___, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte im Bericht vom 3. Mai 2013 dagegen, bei Persönlichkeitsstörungen zeige sich per Definition, dass sich die Auswirkung wie ein roter Faden durch das Leben des jeweiligen Patienten/der jeweiligen Patientin ziehe und der Beginn in der Kindheit und Jugend sein sollte. Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall. Es sei daher auch anzunehmen, dass bei ihr primär die Persönlichkeitsstörung vorhanden gewesen sei beziehungs weise sich diese entwickelt habe und dass sie im Sinne eines Selbstheilungs versuches versucht habe, die Auswirkungen dieser Störung mittels Alkohol konsums zu kompensieren. Es dürfte daher im weiteren Verlauf zur Entwicklung eines Alkoholabhängigkeitssyndroms gekommen sein. Es sei mit ziemlicher Wahr scheinlichkeit anzunehmen, dass es sich in Bezug auf die Beschwerde füh rerin bei diesem somit um eine sekundäre Erkrankung handle, nachfolgend auf die Symptome der Persönlichkeitsstörung. Dagegen sei es unwahrscheinlich, dass zuerst die Alkoholabhängigkeit im Sinne einer Primärerkrankung vor han den gewesen sei und sich daraufhin eine Persönlichkeitsstö rung ent wickelt habe (Urk. 3/18 S. 2).
Auch der behandelnde Psychotherapeut des Ambulatoriums Zürich der C.___ Klinik, E.___, hatte in der E-Mail vom 29. Januar 2013 bestätigt, dass der Alkoholkonsum von der Beschwerdeführerin als entgleiste Methode zur Steuerung der krankheitsbedingt gestörten Affektregulierung herangezogen werde (Urk. 7/61/1).
E. 4.3 Zwar sind sich Dr. B.___ und Dr. D.___
respektive die Ärzte der C.___ Klinik nicht darin einig, ob die Alkoholabhängigkeit oder die Persönlichkeitsstörung als primäre Erkrankung anzusehen sei. Indes ging auch Dr. B.___
davon aus, dass die schwierige Kindheit der Beschwerdeführerin das Entstehen einer Per sönlichkeitsstörung prinzipiell erklären könn t e und dass die Alkohol proble matik ein dys funk tionaler Kompensationsversuch der Beschwerde führerin darstellen könnte, um besser mit den Folgen der Impul sivität umgehen zu kön nen . Auch räumt e er ein, dass es bereits in ihrer Jugend Konflikt e mit der Mutter gegeben habe und sich die betreffende Frage nicht restlos klären lasse (Urk. 7/52/12) .
L etztlich schloss Dr. B.___
allein aus dem Umstand, dass sich der emo tionale und affektive Zustand der Beschwerdeführerin in der Zeit der Abstinenz nach dem Alkohol e ntzug im Sommer 2010 verbessert habe, auf eine primäre Sucht problematik (Urk. 7/52/12) . Dies überzeugt jedoch nicht. Denn in der Klinik C.___
waren gemäss dem Bericht vom 18. Juni 2010 nicht nur ein Alkohol ent zug durchgeführt, sondern auch Strategien zur Gefühlsregulierung erarbeitet worden (Urk. 7/1/6), welche auch der Regulierung der Symp tome respek tive Charakter züge einer emotional-instabilen Persön lichkeit
zugute kommen, wes halb die damalige vorübergehende Stabilisierung der Symptomatik nicht allein der Alkoholabstinenz zugeschrieben werden kann. Zudem sind auch Wechsel wirkungen und die psychische Erkran kung als Teilursache für die Sucht zu berück sichtigen.
Insbesondere
ist zu beachten, dass sich nicht nur ein impulsiv-aggressives Verhal ten bereits in der Jugend (heftige Auseinandersetzung mit der Mutter, Urk. 7/52/9), sondern auch ein Verhalten der Autoaggressi on (Selbst verletzung durch Ritzen, Prostitution bereits in der Jugendzeit, gewalttätige Paarbeziehung; Urk. 7/52/5 -8, 10, Urk. 7/47/2) schon f r üh gezeigt hat .
Mit den behandelnden Ärzten wäre daher nicht nur der impulsive Typ einer Persön lichkeitsstörung, sondern auch der Borderline -Typ zu diskutieren gewesen, der sich zusätzlich durch Störung des Selbstbild es, ein chronisches Gefühl der innere n Leere, unbe ständige Beziehungen mit emotionalen Krisen und Tren nungs äng sten/Eifer sucht sowie selbstschädigende Handlungen auszeichnet (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 280) . A ls weiteres häufiges Symptom ist auch und gerade das Suchtverhalten zu nennen, weshalb ein (kausaler) Zusammenhang von Border line-Persönlichkeitsstörung und Suchtmittelabusus/-abhängigkeit besteht (Freyberger, Schneider, Stieglitz [Hrsg.], Kompen dium Psychiatrie Psycho thera pie Psychosomatische Medizin, 12. Auf lage 2012, S. 144 und S. 333) .
Dafür, dass hier die emotionale Dysfunktion vor dem Bestehen einer eigent li chen Alkoholabhängigkeit vorlag, spricht zudem, dass die Beschwerde führerin
- gemäss der Krankheits anamnese im Gutachten von Dr. B.___ -, als sie mit 15 Jahren zu ihrer Mutter in die Schweiz gekommen war und es rasch zu intensiv geführten Konflikten gekommen ist, zwar parallel dazu begonnen hat, im Ausgang Alkohol zu trinken, damals jedoch noch in Massen. E rst wäh rend der darauf folgenden Coiffeurlehre, als sie praktisch täglich in den Ausgang gegangen sei, sei der Alkoholkonsum angestiegen. Später habe sie Alkohol getrunken, um die Umstände der Prostitution auszuhalten (Urk. 7/52/7).
Dem Bericht der Klinik C.___ vom 18. Juni 2010 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe Mühe, ihre Emotionen bei Streitig keiten zu kontrollieren und dass der Alkohol dazu diene, ihre innere Anspan nung zu reduzieren und konfliktreiche Situationen überhaupt aushalten zu kön nen. Auch während der - abstinenten - stationären Behandlung sei unter schwellig ihre innere Anspannung klar spürbar gewesen (Urk. 7/1/5-6).
Auch v or diesem Hintergrund ist der Standpunkt der Ärzte der C.___ Klinik bezüglich der Kausalität nachvoll ziehbar.
E. 4.4 .
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine krankhafte Störung zumindest in teilkausaler Weise am Alkoholab hängigkeits syndrom ursächlich beteiligt ist, was zur Annahme einer Invalidität im Rechts sinne genügt (Art. 4 Abs. 1 IVG; ZAK 1992 S. 173 E. 4d). F ür die Beurteilung de s noch zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit und der Leistungsfähigkeit im Aufgaben bereich ab dem hier dafür mass gebli chen
Zeitpunkt (Mai 2011; vgl. E. 3.3 hiervor) sind daher die psychischen und suchtbedingten Beein trächtigungen gesamthaft zu berück sichtigen. 5. 5.1
Dr. B.___ erklärte im Gutachten vom 24. Oktober 2012, aufgrund der medi zini schen Gesamtsituation (Sucht, Persönlichkeitsauffälligkeit, Depression) sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einer regel mässigen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/52/13). Es ist daher von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit im Erwerbsbereich auszugehen. Da die Be schwerde führerin nach ihren Angaben gegenüber dem Gutachter nach zirka einem Jahr nach der stationären Behandlung in der C.___ Klinik (bis am 11. Juni 2010, Urk. 7/1/5) wieder rückfällig wurde und zudem der Einstieg in die Inte grations massnahmen (Juni 2011) scheiterte (Urk. 7/52/7-8, Urk. 7/ 42; vgl. auch das Protokoll der Berufsberatung, Urk. 7/34/4-6),
ist davon auszu gehen, dass diese vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab Mai 2011 bereits bestand respektive spätestens ab dann gegeben war.
Im 70%igen Erwerbsbereich ist somit - nach der Methode des Prozentvergleichs (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1 und I
315/02 vom 9. Dezember 2003 E.
E. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassu ng) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie der Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin vom 16. September 2014 (Urk. 14) auf Fr. 3‘129.50 (inklu sive Bar auslagen und Mehr wertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 22. März 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin Katja Ziehe, Küsnacht, eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘129.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Ziehe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00422 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
31. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ziehe Ziehe & Reetz Rechtsanwältinnen Gustav- Siber -Weg 4, Postfach 1616, 8700 Küsnacht ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1981 geborene X.___ ist gelernte Coiffeuse und Mutter eines 2006 geborenen Kindes (Urk. 7/9, Urk. 7/10 /3, Urk. 7/10/7) . Sie arbeitete nach Abschluss der Coiffeurl ehre im Jahr 2002 bis 2006 hauptsächlich als Pro stituierte und
während drei Jahren als Leiterin eines Clubs im Rotlichtmilieu . Z uletzt war sie Ende 2008 für zweieinhalb Monate in einem 60%igen Pensum als Hilfs technikerin bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/3 /1, Urk. 7/12/1 -2, Urk. 7/52 S. 5 ff.).
1.2
Im August 2010 meldete D r. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, die Versicherte
wegen eine r
Borderline - Persönlichkeitsstörung und eines Alkoholabhängigkeitssyndroms
bei der Eid genös sischen In validen versicherung (IV) zur Früherfassung an (Urk. 7/ 1, Urk. 7/3) . Am 1. Ok tober 2010 meldete sich die Versicherte bei der IV zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10).
Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), klärte die erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse ab und sprach der Versicherten mit Mitteilung vom 13. Mai 2011 im Rahmen von Integra tions massnahmen ein Aufbautraining bei der A.___
GmbH vom 13. Juni bis 9. September 2011 zu (Urk. 7/32). Nachdem die Versicherte zum verein bar ten Aufbau training nicht erschienen war, wurden die Integrationsmassnahmen ab ge brochen (Urk. 7/34, Urk. 7/38; Verfügung vom 21. Oktober 2011, Urk. 7/42). Die IV-Stelle holte in der Folge das Gutachten von med. pract . B.___, Fach arzt für Psychia trie und Psychotherapie, vom
24. Oktober 2012 ein (Urk. 7/52) und prüfte den Rentenanspruch . Nach Durchführung des Vorbe scheid verfahrens (Vorbescheid vom
20. November 2012, Urk. 7/56; Ein wand schreiben vom
22. November 2012, Urk. 7/57, ergänzt mit Schreiben vom
4. Februar 2013, Urk. 7/60) wies die IV-Stelle das Rentenbegeh ren mit Ver fügung vom 22. März 2013 bei ei nem Invaliditätsgrad von 10 % ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
7. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom
22. März 2013 aufzuheben und es sei ihr
rückwirkend und zu mindest vorübergehend eine ganze Rente
auszurichten, e ven tua liter sei die Sache zur erneuten Abklärung und erneutem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin darum, es sei vom Gericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und auf der Basis des Ergebnisses ein neuer Entscheid zu fäl len sowie es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechts anwältin Katja Ziehe als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin den Bericht der Tages klinik
der Klinik C.___
vom 3. Mai 2013 ein (Urk. 3/18). Die Beschwerde geg ne rin schloss in der Beschwerdeantwort vom
10. Juni 2013 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 3. Juli 2013 wurde der Be schwerde füh rerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsan wältin Kaja Ziehe als un entgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 8 S. 2). In der Replik vom 3 0. August 2013 hielt die Be schwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10 S. 3). Die Beschwerde gegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankhei t oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbs unfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu be rück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitge hend objektiv bestimmt. Festzu stellen ist, ob und in welchem Umfang die Aus übung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung verein bar ist. Ein psychischer Gesundheitsscha den führt also nur soweit zu einer Er werbs unfähigkeit (Art. 7 ATSG), als ange nommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Inva liditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behin derung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Er werbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter ande rem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Per son ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozia len und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4
Nach ständiger Recht sprechung begründen Alkoholismus, Medikamenten miss brauch und Drogensucht keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst bedeutsam, wenn sie ihrer seits eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheits schaden einge treten ist, oder aber wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist, welchem Krankheitswert zukommt (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c; AHI 2002 S. 30, I 454/99 E. 2a). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht mass gebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamt würdi gung einzu beziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Sucht mittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rech nung zu tragen ist. Was die krankheitsbedingten Ursachen der Alkohol sucht betrifft, ist für die invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der Abhän gigkeit erforder lich, dass dem Alkoholismus eine ausreichend schwere und ihrer Natur nach für die Entwicklung einer Suchtkrankheit geeignete Gesundheitsstörung zugrunde liegt, welche zumindest eine erhebliche Teilursache der Alkoholsucht darstellt. Mit dem Erfordernis des Krankheitswerts einer allfälligen verursachen den psychischen Krankheit wird verlangt, dass diese die Arbeits- und Erwerbs fähig keit einschränkt. Wenn der erforderliche Kausalzu sammen hang zwischen Al kohol sucht und krankheitswertigem psychischem Gesundheitsschaden besteht, sind für die Frage der noch zumutbaren Erwerbstätigkeit die psychi schen und die suchtbedingten Beeinträchtigungen gesamthaft zu berück sich ti gen . Die Frage nach der objektiv zu verstehenden Zumutbarkeit [einer Tätig keit] beurteilt sich entscheidend nach dem, was der Arzt, im Kontext der Psy chiater als Facharzt, dazu sagt (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_906/2013 vom 2 3. Mai 2014 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid auf den Stand punkt, die Beschwerdeführerin sei als zu 30 % im Haushaltsbereich und zu 70 % im Erwerbsbereich Tätige zu qualifizieren. Sie sei im Erwerbsbereich seit dem 1. Mai 2010 in ihrer Arbeits- und Erwerbsfä higkeit erheblich eingeschränkt . G estützt auf das Gutachten von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2012, der die Arbeitsfähigkeit korrekt unter Ausschluss des überwiegend wahrscheinlich pri mären und nicht durch ein psychisches Leiden ausgelöstes Suchtgeschehen und der psychosozialen Faktoren beurteilt habe,
sei von einer 60%igen Arbeits fähig keit in der Tätigkeit als Coiffeuse und in einer leidens angepassten Tätigkeit aus zugehen. Dies ergebe im Erwerbsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 14,3 %. Im Haushaltsbereich sei ohne Weiteres
k eine Einschränkung der Leistungs fähig keit anzunehmen, was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 10 % ergebe, der keinen Anspruch auf eine Rente begründe (Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen vor, sie sei seit mindestens Mai 2010 vollumfänglich arbeitsunfähig. Es habe lediglich während einer kurzzeitigen (Alkohol-)Ab stinenz für kurze Zeit eine Teilerwerbsfähigkeit in geschützter Um gebung her gestellt werden können, wobei auch mit Therapien nie eine stabile Situation habe hergestellt werden können. Bei der Alkoholabhängigkeit handle es sich gerade nicht um die Primärerkrankung. Die am Ende gescheiterte, da nicht nach haltige Entzugstherapie im Jahr 2010 und spätestens die nun kürzlich ge scheiterte teilstationäre Suchttherapie würden zeigen, dass das eigentliche Pro blem sehr viel tiefer liege. Ihre Persönlichkeitsstörung erlaube es ihr nicht, die hieraus entstandene Alkoholabhängigkeit erfolgreich zu thera pieren. Eine Per sönlichkeitsstörung aber könne nicht mit gutem Willen und eigener An stren gung überwunden werden. Der Selbstheilungsversuch habe sie geradewegs in die Alkoholabhängigkeit geführt. Ein Zusammenhang werde auch im Gutach ten von Dr. B.___ nicht eindeutig verneint. Zudem würden seine Schluss folgerun gen äusserst zweifelhaft er scheinen. Die ambulant behan delnden Therapeuten und auch die stationär sowie teilstationär behandelnde C.___ Klinik hätten selbst nach mehreren Behandlungssitzungen grosse Mühe in der Diagnostik der Per sönlichkeitsstörung /-auffälligkeit gehabt. Es sei daher unverständlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung eines Arztes abstelle, der die Be schwerdeführerin nur ein einziges Mal gesprochen habe, ohne Kontakt zum be handelnden Psychiater aufzunehmen, obschon seit dessen letztem Bericht ein halbes Jahr vergangen gewesen sei . Auch sei die Borderline -Diagnose aus dem Jahr 2010 von Dr. B.___ nicht diskutiert worden, obschon er selbst die Ver dachtsdiagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom im pul si ven Typ gestellt habe . Auch sei die Problematik eine r Kom bination einer solchen Persönlichkeitsstörung mit einer alkoholgestützten Im pulskon trolle vom Gutachter nicht differen ziert worden. Im Gutachten werde sodann fälschlicher weise aufgeführt, es habe ein Abort im Jahr 2012 stattgefunden. Gemäss dem Arztbericht von Dr. Z.___
sei dagegen eine psy chische Dekom pensation nach dem Abort im September 2009 einge treten . Schliesslich widerspreche sich der Gutachter, wenn er einerseits aufgrund der medizinischen Gesamtsituation mit Sucht, Persönlich keit sauffälligkeit und De pression davon ausgehe, dass sie nicht in der Lage sei, einer regelmässigen Tätigkeit nachzu gehen, und andererseits eine medizinisch-theoretischen Ar beits fähigkeit von 60 % attestiere. Diese Arbeitsfähigkeit müsse erst noch hergestellt werden. Die bestehende Instabilität des Gesund heitszustandes und die damit einhergehende Unzuverlässigkeit würde kein Arbeitgeber tole rieren. Im Übrigen sei die Durch führung eine r
Haus haltsabklärung unerlässlich, da nicht auszuschliessen sei, dass von dieser
auf eine andere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ge schlos sen werde
(Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 10). 2.3
Anfechtungs- und Streitgegenstand
ist der Rentenanspruch. Hierbei ist un strit tig, dass die Be schwerde führer in im Gesundheitsfall zu 70 % er werbs tätig und zu 3 0 % im Auf gabenbereich (Haushalt und Kinderbetreuung) tätig wäre (vgl. auch die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Berufs beratung, Urk. 7/34/3), weshalb die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a Abs. 3 IVG) zur An wen dung kommt.
Zu prüfen ist vorab, ob ein krankheitswertiger psychi scher Gesund heitsschaden
besteht (E. 3) und sodann, ob dieser in einem Kausalzu sam menhang zur Alko holabhängigkeit
steht (E. 4) . 3. 3.1
Dr. B.___,
der die Beschwerde führerin am 13. September 2012 untersucht hatte (Urk. 7/52/1), führte im Gutachten vom 24. Oktober 2012 aus, die Beschwerde führerin habe sich im Jahr 2010 auf Anraten der Frauen beratungsstelle auf eine am bulante psychiatrische Behandlung und im Verlauf auf eine stationäre Alko hol entwöhnung eingelassen. Anschliessend sei es ihr gelungen, eine Alkoholab stinenz aufrechtzuerhalten, und ihre Antriebsschwierigkeiten sowie ihre Impul sivität hätten nachgelassen. Sie habe während fast eines Jahres weitgehend abstinent gelebt (Urk. 7/52/8). Erst mit dem Wiederauftauchen ihres Ex-Partners sei sie in die alten Muster zurückgefallen. Die Integrationsmass nahmen im Jahr 2011 seien daher gescheitert. Heute würden die Folgen des Alkoho abhängig keitssyndroms erneut im Vordergrund stehen, was mit einer erhöhten Unzuver lässigkeit und einer Vernachlässigung der Alltagspflichten einhergehe. Es scheine eine vermehrte Impulsivität, teils mit Aggressivität, teils mit depressiven Einbrüchen, zu bestehen, was am Ehesten als Persönlichkeits merkmal gewertet werden könne. Theoretisch sei es auch denkbar, dass es im Rahmen des ver mehrten Alkoholkonsums zu einer gewissen Enthemmung und vermehrten Im pulsivität gekommen sei. D ie Beschwerdeführerin leide nebst dem Alkoholab hängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.24) mit Auswirkung auf die Arbeits fähig keit unter einer rezidi vierenden depressiven Störung, aktuell leicht bis höchstens mittelgradige Epi sode (ICD-10 F33.0/1), und es bestehe der Verdacht auf akzen tuierte Persönlichkeitszüge (emotional-instabil vom impul siven Typ; ICD-10 Z73.1) respektive differen tialdiagnostisch auf eine emotional-instabile Per sön lichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30; Urk. 7/52/11).
Unabhän gig von der Suchter krankung bestehe m edi zinisch-theoretisch seit dem Ab schluss der (statio nären) Entwöhnungsbehandlung im Sommer 2010 (12. Juni 2010, Urk. 7/1/5) allein aufgrund der zusätzlich vorhan denen affektiven Stö rung be ziehungsweise der Persönlichkeit der Beschwerde führerin eine Arbeits fähigkeit in jeder Tä tigkeit von 60 % (Urk. 7/52/13).
Auch der Psychiater Dr. Z.___, bei dem die Beschwerdeführerin ab April 2010 in ambulanter Behandlung stand, hatte gemäss seinem (undatierten) Bericht nach der vorerst erfolgreichen stationären Entwöhnungsbehand lung in der Klinik C.___ im Mai/ Juni 2010 (Urk. 7/1/5-7) für die Zeit ab dem
14. Juli 2010 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit attestiert . Als Diagnosen hatte er eine
emotional-instabile n Persönlichkeitsstörung vom Boderline -Typ (ICD-10 F60.31; Erstdiag nostik Juni 2010) und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom vom Typ des Intoxi kations trinkens, abstinent seit Mai 2010 (ICD-10 F10.21) festgehalten (Urk. 7/1/1-4). Damit übernahm er die von den Ärzten der Klinik C.___ während der stationären Behandlung vom 3. Mai bis 1 1. Juni 2010 gestellten Diagnosen (Urk. 7/1/5).
Gemäss dem Bericht der Klinik C.___ vom 18. Juni 2010 sei die Diagnose der Persönlichkeitsstörung während des stationären Aufenthaltes, der unter kon trollierter andauernder Alkoholabstinenz habe durchgeführt werden können, anhand des SKID-II- Screeeningfragebogens (strukturiertes klinische s Interview
für DSM ?IV [ Diagnostic
and Statistical Manual of Mental Disorders, 4. Auflage], Achse
II) und des strukturierten klinischen Interviews für Persönlichkeits störun gen
gestellt worden. Diese Diagnose stehe möglicherweise auch in Zu sammen hang mit einer chronischen Traumatisierung in der Kindheit. Auch in der klini schen Verlaufsbeobachtung hätten sich die Symptome einer em otio nalen In sta bilität gezeigt, welche die Kriter ien nach ICD-10 erfüllt hätten (Urk. 7/51/ 6).
Schliesslich wurde die Diagnose einer emotional-instabile n
Persönlichkeits stö rung
(ICD-10 F60.31) auch in der ambulanten und teilstationären Behand lung der Beschwerdeführerin in der Klinik C.___ vom 30. Januar bis 15. Februar 2013 respektive vom 18. Februar bis 19. April 2013 bestätigt, da sich weiterhin ein gleiches klinisches Zu standsbild gezeigt habe (Bericht vom 3. Mai 2013, Urk. 3/18 S. 2). 3.2
Damit wurde die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung vor dem Hin tergrund der stationären Beobachtung und mittels spezieller Testung unabhän gig von möglichen direkten und allenfalls verstärkenden Einflüssen durch den Alkohol konsum auf die Persönlichkeit gestellt. Auch wenn Dr. B.___ in seinem Gutach ten im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten eine solche Per sönlich keits stö rung
lediglich als Verdacht und differentialdiagnostisch festhielt (Urk. 7/52/11), ist a nge sichts der fundierten Evaluation durch Fachärzte einer spezialisierten Klinik nicht daran zu zweifeln, dass die gestellte Diagnose einer emotional-instabile Persön lichkeitsstörung bei der Beschwerde führerin z utrifft und ein krankheitswertiger psychi scher Gesundheitsschaden mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit besteht .
Dies gilt umso mehr, als selbst
D r. B.___ die Ein schränkung der Arbeitsfähig keit unter anderem mit der Per sönlichkeit der Be schwerde führerin begrün dete (Urk. 7/52/13) . Zudem wurden im Gutachten von Dr. B.___
die ent sprechenden diag nostischen Kriterien einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 (insbesondere emo tionale Instabilität, mangelnde Impulskontrolle, Aus brüche von gewalt tätigem und be drohlichem Verhalten; Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], Internationale Klas sifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-diag nostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 279 f.) nicht verneint .
Zur Begründung hielt Dr. B.___
- abgesehen von den Abgrenzungs schwierigkeiten zur Alkohol proble matik
- lediglich fest, dass eine ver mehrte Im pulsivität, teils mit Ag gressivität, teils mit depressiven Einbrüchen bestehe, was am Ehesten als Persönlichkeitsmerkmal gewertet werden könne (Urk. 7/52/12). Weshalb dies so ist, erläuterte er nicht. Ebenfalls unbegründet blieb im Gutach ten, wes halb die Diagnose einer
emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung im Unterschied zu den behan deln den Ärzten mit einem anderen Typus, nämlich de m impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) und nicht de m
Borderline -Typ (ICD-10 F60.31) au fgeführt
wurde (Urk. 7/52/11-14).
Schliesslich ging auch die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 24. Oktober 2012 davon aus, dass nebst der Alkoholabhängigkeit ein krankheitswertiger psychi scher Gesundheitsschaden mit Aus wirkung auf die Arbeits fähigkeit vorliege und aufgrund dessen seit Mai 2010 die Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit zu 40 % eingeschränkt sei (Urk. 2). 3. 3
Somit ist a ngesichts der insofern einheitlichen me dizinischen Einschätzungen der Ärzte der C.___ Klinik (Bericht vom 18. Juni 2010, Urk. 7/1/5) und von Dr. Z.___ (undatierte Anmeldung und Bericht vom 28. Oktober 2010, Urk. 7/1/1-3, Urk. 7/19/3) sowie des Gutachters Dr. B.___ (Gutachten vom 24. Oktober 2012, Urk. 7/52/13) mit den Parteien davon auszugehen, dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Erwerbs tätigkeit aufgrund ihrer psychischen Erkrankung im Sinne eines krankheitswertigen psychischen Gesundheitsschaden
auch unter Ausschluss des von den Ärzten einhellig diag nostizierte und unstrittig seit Jahren bestehende Alkoholabhängigkeitssyndrom (Urk. 7/1/5, Urk. 7/19/1, Urk. 7/47/1, Urk. 7/52/11) seit Mai 2010 im Umfang von mindestens 40
% einge schränkt ist.
Ein allfälliger Rentenanspruch wäre folglich frühestens ab Mai 2011 anzunehmen (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) .
4. 4.1
Bei dieser Ausgangslage bleibt
zu prüfen, ob zwischen dem vor liegenden krank heitswertigen psychischen Gesundheitsschaden
und der Alkoholabhängig keit ein Kausalzusammenhang besteht. Es
gilt zu beach ten, dass
die Alkohol abhän gigkeit
rechtsprechungsgemäss
selbst dann nicht zwingend auszu klam mern ist, wenn sie
als Primärerkrankung erkannt wurde, und zwar in jenen Fällen, da sie selbst eine Krankheit mit der Folge eines die Erwerbsfähigkeit be ein trächtigen den Gesundheitsschadens bewirkt hat. Es
ist auch
einer all fälligen Wechsel wir kung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleit erkrankung Rech nung zu tragen, deren Folgen insgesamt zu berück sichtigen sind, zumal es zur Annahme einer Invalidität nach Art. 4 Abs. 1 IVG - bei bleibender oder längere Zeit dauernder Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit - genügt, dass die Sucht in teilkausaler Weise Folge der Persönlich keits störung ist (ZAK 1992 S. 169; Urteil e des Bundesgerichts I 90/03 vom 29. August 2003 E. 5.2 und 8C_906/2013 vom 2 3. Mai 2014 E. 2.2 und E. 4.1). 4.2 4.2.1
Dr. B.___
führte im Gutachten vom
24. Oktober 2012 zur Kausalität
aus, es gestalte sich hier schwie rig, mit aus reichender Sicherheit Aussagen dazu zu machen, welche der Be schwerden / Er kran kungen der Beschwerde führerin ursächlich vorhanden ge wesen und welche als Folge der anderen zu betrachten seien. Es sei grund sätzlich denkbar, dass die Suchtproblematik am Ursprung der gesundheitlichen Problematik stehe und sowohl die depressiven Zustände als auch die erhöhte Impulsivität nur Folgen derselben darstellen würden. Für diese Option spreche die verbesserte gesund heitliche Gesamtsituation nach erfolgtem Alkoholentzug im Sommer 2011 (richtig: 2010) . Um gekehrt sei es durchaus vorstellbar, dass die Alkohol problematik ein dys funk tionaler Kompen sations versuch der Beschwerde führerin darstelle, um besser mit den Folgen ihrer auf fälligen Persönlichkeit (Impul sivität) umgehen zu kön nen. Die von ihr ge B erte schwierige Kindheit könne das Entstehen einer Persönlich keitsstörung prin zipiell erklären. Die Angaben der Beschwerde führerin, dass die psychischen Probleme und insbesondere ihre erhöhte Impulsivität erst mit ihrer Beziehung begonnen hätten, spreche etwas gegen diese Theorie . Allerdings seien die anam - nestischen Angaben dies bezüglich nicht absolut einheitlich. Denn Konflikte mit der Mutter hätten bereits in ihrer Jugend stattgefunden. Es lasse sich nicht restlos klären, ob eine Sucht als Grunderkrankung vorliege oder ob die Ursache der psychischen Probleme doch eher in der auffälligen Per sönlichkeitsstruktur gesucht werden müssten. Die Tatsache, dass es der Be schwerdeführerin nach ihrem Entzug beziehungs weise der Entwöhnung deutlich besser gegangen sei, die Impulsivität rückläufig gewesen sei und die Depres sivität abgenommen habe, spreche dafür, dass eher eine primäre Sucht vorliege (Urk. 7/52/11-12) . 4.2.2
Der Leiter der Tagesklinik der Klinik C.___, Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte im Bericht vom 3. Mai 2013 dagegen, bei Persönlichkeitsstörungen zeige sich per Definition, dass sich die Auswirkung wie ein roter Faden durch das Leben des jeweiligen Patienten/der jeweiligen Patientin ziehe und der Beginn in der Kindheit und Jugend sein sollte. Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall. Es sei daher auch anzunehmen, dass bei ihr primär die Persönlichkeitsstörung vorhanden gewesen sei beziehungs weise sich diese entwickelt habe und dass sie im Sinne eines Selbstheilungs versuches versucht habe, die Auswirkungen dieser Störung mittels Alkohol konsums zu kompensieren. Es dürfte daher im weiteren Verlauf zur Entwicklung eines Alkoholabhängigkeitssyndroms gekommen sein. Es sei mit ziemlicher Wahr scheinlichkeit anzunehmen, dass es sich in Bezug auf die Beschwerde füh rerin bei diesem somit um eine sekundäre Erkrankung handle, nachfolgend auf die Symptome der Persönlichkeitsstörung. Dagegen sei es unwahrscheinlich, dass zuerst die Alkoholabhängigkeit im Sinne einer Primärerkrankung vor han den gewesen sei und sich daraufhin eine Persönlichkeitsstö rung ent wickelt habe (Urk. 3/18 S. 2).
Auch der behandelnde Psychotherapeut des Ambulatoriums Zürich der C.___ Klinik, E.___, hatte in der E-Mail vom 29. Januar 2013 bestätigt, dass der Alkoholkonsum von der Beschwerdeführerin als entgleiste Methode zur Steuerung der krankheitsbedingt gestörten Affektregulierung herangezogen werde (Urk. 7/61/1). 4.3
Zwar sind sich Dr. B.___ und Dr. D.___
respektive die Ärzte der C.___ Klinik nicht darin einig, ob die Alkoholabhängigkeit oder die Persönlichkeitsstörung als primäre Erkrankung anzusehen sei. Indes ging auch Dr. B.___
davon aus, dass die schwierige Kindheit der Beschwerdeführerin das Entstehen einer Per sönlichkeitsstörung prinzipiell erklären könn t e und dass die Alkohol proble matik ein dys funk tionaler Kompensationsversuch der Beschwerde führerin darstellen könnte, um besser mit den Folgen der Impul sivität umgehen zu kön nen . Auch räumt e er ein, dass es bereits in ihrer Jugend Konflikt e mit der Mutter gegeben habe und sich die betreffende Frage nicht restlos klären lasse (Urk. 7/52/12) .
L etztlich schloss Dr. B.___
allein aus dem Umstand, dass sich der emo tionale und affektive Zustand der Beschwerdeführerin in der Zeit der Abstinenz nach dem Alkohol e ntzug im Sommer 2010 verbessert habe, auf eine primäre Sucht problematik (Urk. 7/52/12) . Dies überzeugt jedoch nicht. Denn in der Klinik C.___
waren gemäss dem Bericht vom 18. Juni 2010 nicht nur ein Alkohol ent zug durchgeführt, sondern auch Strategien zur Gefühlsregulierung erarbeitet worden (Urk. 7/1/6), welche auch der Regulierung der Symp tome respek tive Charakter züge einer emotional-instabilen Persön lichkeit
zugute kommen, wes halb die damalige vorübergehende Stabilisierung der Symptomatik nicht allein der Alkoholabstinenz zugeschrieben werden kann. Zudem sind auch Wechsel wirkungen und die psychische Erkran kung als Teilursache für die Sucht zu berück sichtigen.
Insbesondere
ist zu beachten, dass sich nicht nur ein impulsiv-aggressives Verhal ten bereits in der Jugend (heftige Auseinandersetzung mit der Mutter, Urk. 7/52/9), sondern auch ein Verhalten der Autoaggressi on (Selbst verletzung durch Ritzen, Prostitution bereits in der Jugendzeit, gewalttätige Paarbeziehung; Urk. 7/52/5 -8, 10, Urk. 7/47/2) schon f r üh gezeigt hat .
Mit den behandelnden Ärzten wäre daher nicht nur der impulsive Typ einer Persön lichkeitsstörung, sondern auch der Borderline -Typ zu diskutieren gewesen, der sich zusätzlich durch Störung des Selbstbild es, ein chronisches Gefühl der innere n Leere, unbe ständige Beziehungen mit emotionalen Krisen und Tren nungs äng sten/Eifer sucht sowie selbstschädigende Handlungen auszeichnet (Dilling, Mombour, Schmidt [Hrsg.], a.a.O., S. 280) . A ls weiteres häufiges Symptom ist auch und gerade das Suchtverhalten zu nennen, weshalb ein (kausaler) Zusammenhang von Border line-Persönlichkeitsstörung und Suchtmittelabusus/-abhängigkeit besteht (Freyberger, Schneider, Stieglitz [Hrsg.], Kompen dium Psychiatrie Psycho thera pie Psychosomatische Medizin, 12. Auf lage 2012, S. 144 und S. 333) .
Dafür, dass hier die emotionale Dysfunktion vor dem Bestehen einer eigent li chen Alkoholabhängigkeit vorlag, spricht zudem, dass die Beschwerde führerin
- gemäss der Krankheits anamnese im Gutachten von Dr. B.___ -, als sie mit 15 Jahren zu ihrer Mutter in die Schweiz gekommen war und es rasch zu intensiv geführten Konflikten gekommen ist, zwar parallel dazu begonnen hat, im Ausgang Alkohol zu trinken, damals jedoch noch in Massen. E rst wäh rend der darauf folgenden Coiffeurlehre, als sie praktisch täglich in den Ausgang gegangen sei, sei der Alkoholkonsum angestiegen. Später habe sie Alkohol getrunken, um die Umstände der Prostitution auszuhalten (Urk. 7/52/7).
Dem Bericht der Klinik C.___ vom 18. Juni 2010 ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe Mühe, ihre Emotionen bei Streitig keiten zu kontrollieren und dass der Alkohol dazu diene, ihre innere Anspan nung zu reduzieren und konfliktreiche Situationen überhaupt aushalten zu kön nen. Auch während der - abstinenten - stationären Behandlung sei unter schwellig ihre innere Anspannung klar spürbar gewesen (Urk. 7/1/5-6).
Auch v or diesem Hintergrund ist der Standpunkt der Ärzte der C.___ Klinik bezüglich der Kausalität nachvoll ziehbar. 4.4 .
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin eine krankhafte Störung zumindest in teilkausaler Weise am Alkoholab hängigkeits syndrom ursächlich beteiligt ist, was zur Annahme einer Invalidität im Rechts sinne genügt (Art. 4 Abs. 1 IVG; ZAK 1992 S. 173 E. 4d). F ür die Beurteilung de s noch zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit in einer Erwerbstätigkeit und der Leistungsfähigkeit im Aufgaben bereich ab dem hier dafür mass gebli chen
Zeitpunkt (Mai 2011; vgl. E. 3.3 hiervor) sind daher die psychischen und suchtbedingten Beein trächtigungen gesamthaft zu berück sichtigen. 5. 5.1
Dr. B.___ erklärte im Gutachten vom 24. Oktober 2012, aufgrund der medi zini schen Gesamtsituation (Sucht, Persönlichkeitsauffälligkeit, Depression) sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sei, einer regel mässigen Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/52/13). Es ist daher von einer 100%igen Arbeits unfähigkeit im Erwerbsbereich auszugehen. Da die Be schwerde führerin nach ihren Angaben gegenüber dem Gutachter nach zirka einem Jahr nach der stationären Behandlung in der C.___ Klinik (bis am 11. Juni 2010, Urk. 7/1/5) wieder rückfällig wurde und zudem der Einstieg in die Inte grations massnahmen (Juni 2011) scheiterte (Urk. 7/52/7-8, Urk. 7/ 42; vgl. auch das Protokoll der Berufsberatung, Urk. 7/34/4-6),
ist davon auszu gehen, dass diese vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ab Mai 2011 bereits bestand respektive spätestens ab dann gegeben war.
Im 70%igen Erwerbsbereich ist somit - nach der Methode des Prozentvergleichs (vgl. Urteil e des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 2 5. Januar 2011 E. 7.1 und I
315/02 vom 9. Dezember 2003 E. 4.2) - von einem Teilinvaliditätsgrad von 70 % auszugehen. 5.2
Bei diesem Ergebnis kann auf eine Haushaltsabklärung verzichtet werden. Denn bei Anwendung der gemischten Methode ist der Beginn des Rentenanspruches auch bei nichterwerbstätigen Versicherten - analog zur Arbeitsunfähigkeit bei Er werbstätigen – auf der Basis medizinischer Stellung nahmen zu beurteilen
(vgl. BGE 130 V 97 E. 3.3.3) . Zur Be stimmung des Umfang s der Leistungs fähig keit im Aufgabenbereich kann von der Durchführung einer Haushaltsab klärung zudem ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der zur Erreichung einer renten begründen den
Gesamt invalidität erforderliche In validitäts grad im Haus halts bereich derart hoch aus fallen müsste, dass eine entsprechende Ein schrän kung nach den Grund sätzen der antizipierten Beweis würdigung ausge schlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 9C_13/2008 vom 28. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_596/2007 vom 19. Mai 2008 E. 4.3 mit Hinweisen).
Hier ergibt auch die Annahme einer vollständigen Leistungsfähigkeit oder einer nur geringfügigen Einschränkung im Aufgabenbereich in Kombination mit dem Teilinvaliditätsgrad von 70 % im Erwerbsbereich einen Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 70 % und mehr, was in jedem Fall den Anspruch auf eine ganze Rente begründet (Art. 28 Abs. 2 IVG). 5.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 22. März 2013 ist folglich aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 6 .
Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Ge richtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassu ng) und ermessensweise auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungs gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie der Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerde führerin vom 16. September 2014 (Urk. 14) auf Fr. 3‘129.50 (inklu sive Bar auslagen und Mehr wertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 22. März 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2011 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden de r Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerd egegnerin wird verpflichtet, der
unentgeltlichen Rechtsvertreterin Katja Ziehe, Küsnacht, eine Prozessent schädigung von Fr. 3‘129.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Katja Ziehe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann