Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1967, war nach eigenen Angaben vom 7. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2010 in einem Pensum von 60 % als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ angestellt. A m 10. September 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 21. Januar 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit zu folge Rückenbeschwerden und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1).
Nach dem Eingang der Anmeldung zog die IV-Stelle vom Krankentaggeldversi cherer des vormaligen Arbeitgebers die Akten (Urk. 8/5/1-22) sowie vom Ar beitgeber den Fragebogen für Arbeitgebende mit Beilagen (Urk. 8/7/1-25) bei . Weiter holte sie den Beric ht des behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___, All gemeine Innere Medizin FMH, vom 26. November 2010 samt Beilagen ein (Urk. 8/9/1-9), ferner den Bericht des von Dr. Z.___ erwähnten med. pract . A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Februar 2011 (Urk. 8/10) . Am 7. April 2011 liess die IV-Stelle die Versicherte durch den R egionalen Ärzt lichen Dienst bidisziplinär (Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und Dr. med. C.___, Fach a rzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) fach ärzt lich untersuchen (Berichte vom 15. April 2011, Urk. 8/12 und Urk. 8/13, sowie Konsensbeurteilung vom 2. Mai 2011, Urk. 8/19 /5-6). Am 30. Mai 2011 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am Wohnort der Versicherten (Bericht vom 1. Juli 2011, Urk. 8/14) . Aufgrund seiner Erwähnung im Abklärungsgespräch (vgl. Urk. 8/14/2) wurde sodann noch der Bericht von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 31. März 2012 eingeholt (Urk. 8/17).
Dr. Z.___ hatte bereits am 9. März 2012 über einen seiner Beurteilung nach unveränderten Gesundheits zustand berichtet (Urk. 8/16).
Dr. B.___ und Dr. C.___ legten in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2012 dar, dass den ärztlichen Berichten, welche nach ihrer Untersuchung und Konsensbe urteilung vom April/Mai 2011 eingegangen seien, keine Hinweise auf eine seit her erfolgte dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes der Versicherten entnommen werden könne. S ie hielten daher an ihrer früheren Einschätzung fest, gemäss der für die Zeit vom 25. Januar 2010 bis zur RAD-Untersuchung vom 7. April 2011 aufgrund der echtzeitlichen ärztlichen Beurteilungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zufolge eines akuten Wurzelreizsyndroms in der an gestammten Tätigkeit (welche nebst der Verkaufstätigkeit auch betriebliche Auf r äum- und Ab wascharbeiten umfasst habe) ausge wiesen sei . Sie selbst hät ten anlä sslich ihrer Untersuchung einen rheumatologisch/orthopädisch
stabilen Zustand festgestellt, welcher eine 50%ige Arbeitsleistung in einer kö rperlich leichten wechsel belastenden Tätigkeit ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshal tungen und ohne häufiges Treppensteigen zulasse. Hinsichtlich des Ver laufs aus psychia tri scher Sicht sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 28. April bis zum 25. Mai 2011 sowie wieder ab dem 17. November 2011 fach ärztlich bestätigt, wo bei der behandelnde Psy chiater keine klinischen Angaben über den Verlauf ab dem 17. November 2011 machen könne, weil er die Versi cherte
danach nicht mehr gesehen habe . Dauerhaft bestehe ab de m Zeitpunkt der RAD-Unter such ung vom 7. April 2011 nur noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen von maximal 20 % (Urk. 8/19/7-8).
Gestützt auf diese Beurteilung sowie das Ergebnis der Haushaltabklärung (wel ch e eine Einschränkung von 22 % im mit 40 % gewichteten Aufgabenbereich erge ben hatte, vgl. Urk. 8/14/7) und den erwerblichen Einkommensvergleich (welcher gezeigt hatte, dass die Versicherte als Gesunde in ihrem 60 %-Pensum ein Va lideneinkommen von Fr. 27‘048.-- und in dem ihr noch zumutbaren 50 %-Pen sum in angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘654.-- erzielen könnte, woraus sich eine Einschränkung von 1 % im mit 60 % gewichteten Erwerbsbereich ergab, vgl. Urk. 8/18) ermittelte die IV-Stelle unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von gerundet 10 % (0,87 % er werblich und 8,8 % im Aufgabenbereich, vgl. Urk. 8/19/9) ab 7. April 201 1. Für den Zeitraum nach Ablauf des Wartejahres bis 6. April 2011 ging die IV-Stelle von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 69 % ergab (60 % erwerblich und 8,8 % im Auf gabenbereich, vgl. Urk. 8/19/8) . Dementsprechend stellte sie der Versicherten mit dem Vorbescheid vom 2. Mai 2012 die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. März 2011 (ein halbes Jahr nach der Anmeldung zum Leistungsbezug) be fristet bis zum 31. Juli 2011 (drei Monate nach der revisionsrechtlich beachtli chen Verbesserung des Gesundheitszustands) in Aussicht (Urk. 8/21). 1.2
In der nach Akteneinsicht (vgl. Urk. 8/23) erfolgten Begründung der gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände vom 16. Juli 2012 rügte die Versicherte, dass das massgebliche Valideneinkom men zu tief angesetzt worden und richtig mit Fr. 35‘048.-- zu veranschlagen sei (Urk. 8/ 28/4). Beim ab dem 7. April 2011 zumutbarerweise noch erzielbaren Invalideneinkommen sei sodann die von Dr. D.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (in angestammter und angepasster Tätigkeit) während des Winterhalbjahres (Monate Oktober bis und mit März) zu berücksichtigen (Urk. 8/28/6). Aus dem selben Grund sei auch der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich zu erhöhen (Urk. 8/28/7-8). Weiter sei beim zur Ermittlung des Invalideneinkommens ver wendeten Tabellenlohn ein Leidensabzug von 10 % vorzunehmen (Urk. 8/28/6) . Insgesamt ergebe sich damit ab dem 7. April 2011 ein Invaliditätsgrad von 63,86 %, weshalb über den 31. Juli 2011 hinaus eine Dreiviertelsrente auszu richten sei (Urk. 8/28/9).
Nachdem der RAD-Psychiater Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Janu ar 2013 erklärt hatte, den Schlussfolgerungen im Bericht Dr. D.___ vom 31. März 2012 hinsichtlich saisonaler Unterschiede der Arbeitsfähigkeit in den Sommer- bzw. Wintermonaten könne aus fachärztlicher Sicht nicht gefolgt wer den
(Urk. 8/29/6), trug die IV-Stelle den Einwänden der Versicherten nur in sofern Rechnung, als sie das Valideneinkommen antragsgemäss anpasste, aber am zumutbaren Invalideneinkommen und am zumutbaren Tätigkeitsum fang im Aufgabenbereich gemäss Vorbescheid festhielt (Urk. 8/29/7) . Dement sprechend verfügte sie am 27. März 2013, dass bei einem Invaliditätsgrad von 69 % bis Apri l 2011 für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2011 Anspruch auf eine Drei viertelsrente bestehe, welcher aber ab August 2011 hinfällig werde, da der Inva liditätsgrad ab 7. April 2011 auch unter Berücksichtigung des im Ein wand ver fahren erhöhten Valideneinkommens lediglich 23,8 % betrage (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7 . Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, es sei die Verfügung vom 27. März 2013 unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Beschwerde führerin eine unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit der Be schwerde reichte sie verschiedene Kopien von Dokumenten aus den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 3/2-8 und Urk. 3/10) sowie einen Artikel über „Diag nose, Ätiologie und Therapie der saisonal abhängigen Depression (SAD)“ aus einer Fachzeitschrift (Urk. 3/9) und
einen Kommentar zu BGE 126 V 75 aus der Zeitschrift AJP (Urk. 3/11) zu den Akten.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 unter Hinweis auf ihre Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2013 informiert (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 23. September 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie be finde sich in ärztlicher Untersuchung betreffend ihre Wirbelsäulenerkrankung und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der diesbezügli chen Arztberichte (Urk. 10). Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin - nebst dem bereits als Urk. 8/9/9 aktenkundigen Be richt des E.___ vom 5. Juni 2009 (Urk. 12/12) und dem Bericht Dr. Z.___ vom 2. März 2011 an den Krankentag geldversicherer der Beschwerdeführerin (Urk. 12/13) - verschiedene ärztliche Berichte zum Krank heitsverlauf ab Mai 2013 (Urk. 12/14-19) zu den Akten. In ihrer Eingabe
machte die Beschwerdeführerin geltend, die damit eingereichten ärztlichen Berichte zeig ten, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung kein stabiler orthopä disch/ rheu matologischer Zustand vorgelegen habe, weshalb in Ergänzung der Be schwer deanträge eventualiter die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 11 S. 2). Im Oktober 2013 sei zu dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustands einge treten (Urk. 11 S. 3) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen für die Invaliditätsbemessung und den Rentenanspruc h in der Invalidenversicherung sowie bezüglich der zu beachten den Rentenrevisionsgrundsätze bei Verbesserung des Gesundheitszustands vor Verfügungserlass kann auf die - von der rechtskundig vertretenen Beschwerde führerin nicht in Frage gestellten - Ausführungen in der angefochtenen Verfü gung verwiesen werden (Urk. 2, Verfügungsteil S. 1). 1.2
In beweisrechtlicher Hinsicht ist auf Folgendes hinzuweisen: 1.2.1
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschrän kun g ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die ge sund heit liche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwind bar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tä tigkeit den noch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heil bar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entspre chen den Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblich keit, Un heil bar keit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch aus serhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauer leistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). 1.2.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sach verhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizini scher Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizi nischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 1.2.3
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheids ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungs aktes gegeben war. Dementsprechend haben die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht bis zum Erlass ihres ge richtlich anfechtbaren Verwaltungsaktes abzuklären (Art. 43 ATSG). 2. 2.1
Da die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die längere Beobachtungszeit der behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. D.___ während der Wintermonate ei ner seits und die nur einmalige Untersuchung durch die RAD-Ärzte im April (bzw. die kurze Beobachtungsperiode
Dr. A.___ im November/Dezember) an dererseits - die „Glaubwürdigkeit“ d er involvierten Ärzte wertet (Urk. 1 S. 8 f.), ist vorab darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Beweiswürdigung im Sinne von vor stehender Erwägung 1.2. 2
keine Beurteilung der persönlichen Integrität der be richtenden Ärzte darstellt. Vielmehr geht das Gericht grundsätzlich (so weit im jeweiligen Entscheid nicht explizit etwas anderes festgehalten wird) da von aus, dass alle involvierten Ärzte den medizinischen Sachverhalt (eigene Fest stell ung en [klinische und apparative Befunde ] und von den Untersuchten oder Drittper so nen erhaltene Informationen [anamnestische Befunde]) wahr heitsgetreu doku men tiert und nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt ha ben.
Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Erfahrungstatsache hin gewiesen wird, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behan deln de Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte „mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen“ würden (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), wird damit nicht die persönliche Integrität der Betroffenen bzw. die Inte grität von deren Befunddokumentation angezweifelt, sondern hervorge hoben, dass die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts massgeblich vom auftrags rechtlichen Kontext abhängt, in welchem diese Beurteilung erfolgt, und dass die unterschiedliche auftragsrechtliche Situation dazu führen kann, dass professi o nelle Gutachterinnen und Gut achter die Schwere einer als klinischer Befu nd er hobenen Symptomatik (insbesondere deren Auswirkungen auf die Ar beitsfähig keit) anders einschätzen als behandelnde Ärztinnen und Ärzte.
B ei behandelnden Ärzten gehört die Beurtei lung der Auswirkungen von Krank heitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müsse n daher ihre Beurteilung - soweit medizi nisch nur vertretbar - mit der Selbst einschätzung des Patienten in Einklang bringen (ihn überzeugen) können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Ver trauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktions einschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungs träger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung der Exploranden zwar auch in sein e Beurteilung einzubeziehen, ist aber ver pflichtet, diese klar gegenüber den von ihm selbst erhobenen oder von anderen medizinischen Experten dokumen tierten Befunden abzugrenzen und die Schwere der Symptomatik auf grund der durch ärztliche Befunde gesicherten Informationen über Defizite und Ressour cen der Exploranden zu validier en .
Wenn die von der untersuchten Person (oder Dritt per sonen) berichtete Schwere einer Symptomatik im Alltag nicht durch fach ärztliche klinische Befunde gesichert ist (mit klinischen Befunden korres pon diert), liegt ein Zweifelsfall vor, in welchem behandelnde und (nur) begut achtende Ärzte
lege artis und in Erfüllung ihrer unterschiedlichen Aufträge zu abwei chen den Ein schätzungen kommen können und - gegebenenfalls - müssen. 2.2
H insichtlich der psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im ent scheidmassgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 1.2.3) wurden in den (echtzeitlichen) Arztberichten folgende klinischen Befunde ausgewiesen : 2.2.1
Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 14. September 2006 behandelt und am 23. November 2010 letztmals untersucht hatte, weist in seinem von der Be schwerdegegnerin angeforderten Arztbericht vom 26. November 2010 (Urk. 8/9)
keine Befunde aus. U nter ‚Befunde ‘ (Ziff. 1.4) verweist er auf die je ni gen des Rheumatologen Dr. F.___ . Dieser hatte in seinem Bericht vom 8. Okto ber 2010 jedoch auch ke ine psychiatrischen Befunde dokumentiert (er gab lediglich die Empfehlung, die medikamentöse antidepressive Therapie durch eine Licht the ra pie zu ergänzen, Urk. 8/9/ 8). Bezüglich der psychischen Problematik gab Dr. Z.___ nur an, dass diese aktuell durch med. pract . A.___ behandelt werde (Ziff. 1.2). Aufgrund welcher Symptome Dr. Z.___ eine
vollständige Arbeitsun fähig keit vom 10. November 20 09 bis zum 13. Dezember 2009 sowie
- nach einer Phase un eingeschränkter Arbeitsfähigkeit zwischen dem 14. Dezember 2009 und dem
24. Januar 2010 - vom 25. Januar 2010 bis auf weiteres attestierte (vgl. Ziff. 1.6), ist aus seinem Bericht nicht ersichtlich (Dr. F.___ dokumentierte keine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung) . Unter Ziffer 1.7 (Einschränkungen in der bis herigen Tätigkeit) des Berichts von Dr. Z.___
werden somatische Beschwerden do kumentiert und wird die psychiatrische Diagnose von Z iffer 1.1 wiederholt. 2.2.2
Med. pract . A.___
erhob während seiner Behandlung vom 12 . November bis zum
16. Dezember 2010 den Befund eines mittelgradigen depressiven Zustands bilds mit Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen (Urk. 8/10/2 Ziff. 1.4). Aufgrund dieser Befunde attestierte er für die Behand lungszeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Ziff. 1.6). 2.2.3
Dr. B.___ nahm in seiner Untersuchung vom 7. April 2011 eine strukturierte Erhebung psychopathologischer Befunde vor (Urk. 8/12/4-5). Dabei stellte er eine leicht gedrückte, aber ausreichend schwingungsfähige Stimmung sowie ei nen reduzierten Antrieb fest. Im Übrigen war der Psychostatus ohne Befund (im engeren Sinn von klinisch objektivierbar en
Krankheitszeichen) . 2.2.4
Der Bericht Dr. Z.___ vom 9. März 2012 weist keine Befunde aus; es wird auf de n Bericht vom 26. November 2010 verwiesen und ein unveränderter Zustand pos tuliert (Urk. 8/16). 2.2.5
Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin vom 28. April bis zum 17. November 2011 behandelt hatte (vgl. Ziff. 1.2 des Berichts), dokumentierte i m Bericht vom
31. März 2012 (Urk. 8/17) seinen klinischen Befund vom April 2011: „Wenig Energie, wenig Lust, wenig Antrieb, keine Freude, kein Appetit, Gedankenkrei sen und Grübeln“ (Ziff. 1.4 des Berichts) . Gemäss seinen Ausführungen im Bei blatt
zum Formularbericht waren jedoch bis Ende Mai 2011 alle Sym ptome ver schwun den. Im weiteren Verlauf (ab der Konsultation vom 8. September bis zur letzten Konsultation vom 17. November 2011) dokumentie rte Dr. D.___ keine klinischen Befunde, sondern (mit den Wor ten: „berichtete die Vers.“) nur noch
anamnestische Angaben der Bes chwerdeführerin . 2.3 2.3.1
In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2013 stellte sich Dr. B.___ auf den Standpunkt, er könne den Schlussfolgerungen Dr. D.___ hinsichtlich saisonaler Unterschiede der Arbeitsfähigkeit in den Sommer- bzw. Wintermonaten (vgl. Be richt vom 31. März 2012, Urk. 8/17) aus gutachterlich-fachärztlicher Sicht nicht folgen. Dr. D.___ Beurteilung basiere auf subjektiven Befindlichkeitsstö rungen der Versicherten. Diese hätten keinen Krankheitswert und begründeten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/29) . 2.3.2
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, hinsichtlich ihrer Arbeitsunfähigkeit während der Wintermonate sei auf die Beurteilungen Dr. D.___ und Dr.
Z.___
abzustellen, weil nur diese Ärzte die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum behandelt und je mindestens zwei depressive Episoden der
- seit 2001 bestehenden (Urk. 1 S. 4 und S. 6) - schweren saisonal bedingten Depression (SAD) in den Wintermonaten (Oktober bis April/Mai, vgl. Urk. 1 S. 4) „miter lebt“
(von der Beschwerdeführerin in Anführungszeichen gesetzt, vgl. Urk. 1 S. 8) hätten . Die einmalige Untersuchung beim RAD sei dagegen im April er folgt, also zu einem Zeitpunkt, in welchem sich die schweren depressiven Epi soden auf grund der saisonalen Abhängigkeit grundsätzlich in Remission befun den hätten (Urk. 1 S. 8). Weil die SAD - gemäss den diagnostischen Kriterien von DSM-IV (vgl. Urk. 1 S. 6) - über das Auftreten von depressiven Symptomen im Zusam men hang mit den Jahreszeiten charakterisiert werde, könne ein nur kurzer Unter suchungszeitraum nicht als aussagekräftig für das ganze Jahr be trachtet werden (Urk. 1 S. 9). Dies wirke sich folglich negativ auf die „Glaubwürdigkeit“ (zur Terminologie, vgl. E. 2.1) von Dr. A.___ und Dr. B.___ aus (Urk. 1 S. 9).
Soweit Dr. B.___ die von Dr. D.___ dokumentierten Beschwerden als bloss sub jektive Befindlichkeitsstörungen qualifiziere, sei dem entgegenzuhalten, dass es in der Natur der Sache liege, dass Depressionen als psychische Störungen vom Betroffenen in erster Linie nicht anders dargelegt werden könnten, als dass dieser seinem Befinden Ausdruck verleihe und dieses beschreibe. Die Anamnese sei ein wesentliches Element der Diagnostik bei psychischen Störungen und er laube eine Diagnose. Dr. D.___ fachärztliche Diagnose passe in das Gesamtbild der übrigen ärztlichen Beurteilungen und entspreche dem Kriterienkatalog einer SAD nach DSM-IV. Da es sich um einen während der Wintermonate anhalten denden Leidenszustand handle und das Leiden von der nicht beeinflussbaren Jahresz eit abhängig sei, liege weder eine soziokulturelle noch eine psychosozi ale Belas tungs situation vor. Es sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb die Be schwerdegegnerin den fachärztlichen Schlussfolgerungen Dr. D.___ nicht folgen könne bzw. wolle (Urk. 1 S. 9). 2.4 2.4.1
Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall involvierten psychiatrischen Fachärzte sich darin einig sind, dass die Be schwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich an einer rezidivierenden depres siven Störung leidet (Urk. 1 S. 8) und dass für die Diagnose einer spezifischen SAD (unter anderem, vgl. Urk. 1 S.
6) zwei schwere depressive Episoden innert eines Beobachtungszeitraums von zwei Jahren nachgewiesen sein müssen, wel che einen klaren Zusammenhang mit ein er bestimmten Jahreszeit zeigen
und zwischen denen keine nichtsaisonale depressive Episode eintrat . 2.4.2
Aus den aktenkundigen Angaben über die Beobachtungszeiträume der im vor liegenden Fall involvierten psychiatrischen Fachä rzte
(vgl. E. 2.2) und deren diagnostischen Schweregradbeurteilungen ist jedoch weder ersichtlich, dass Dr.
D.___ die Beschwerdeführerin während des für die Diagnosestellung erfor der l ichen Beobachtungszeitraums im Sinne des von ihr ge ltend gemachten „Miter lebens“ betreut hätte, noch ist unter Mitberücksichti gung auch der früheren fach ärztlichen Beurteilungen ausgewiesen, dass die vo rstehend genannten Krite rien für die Diagnose einer SAD bis zum Ende der Beobachtung szeit Dr. D.___ erfüllt waren. 2.4.3
Dies wird im Übrigen von Dr. D.___ auch gar nicht behauptet. Vielmehr weist er selbst darauf hin, dass er den Vorzustand bis zum Beginn seiner Behandlung Ende April 2011 nur au s den Berichten der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehe mannes kenne und deshalb keine präzisen Angaben über die Dauer früherer schwe rer depressiver Episoden sowie die damit verbundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen machen könne (Urk. 8/ 7 /5). Offen bar wurde Dr. D.___ von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auch nicht über die innerhalb des d iagnos tischen Beobachtungszeitraums (zwei Jahre rück wirkend ab Ende der Beobachtung Dr. D.___ am 17. November 2011, vgl. E. 2.4.1) erfolgten fachärztlichen A bklärungen informiert. Denn Dr. D.___ mut masst, dass
- was effektiv nicht der Fall ist (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.4) - der Haus arzt weitere Auskunft geben könne (Urk. 8/ 7 /5), ohne die - nur drei Wo chen zu vor erfolgte - Untersuchung durch Dr. B.___
(vgl. E. 2.2.3) oder die Be obach tung en
von med. pract . A.___
im November/Dezember 2010 (vgl. E. 2.2.2) zu erwähnen. 2.4.4
Dr. B.___ hingegen war der ärztliche beobachtete Verlauf bis zum Beginn der Behandlung bei Dr. D.___ bekannt, als er in seiner abschliessenden Stellung nahme vom 28. Januar 2013 die Meinung vertrat, Dr. D.___ Schlussfolgerun gen hinsichtlich saisonaler Unterschiede der Arbeitsfähigk eit könne nicht ge folgt werden. Das ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) - auch ohne Weiteres nachvollziehbar.
Denn d ie von Dr. D.___ beobachtete und von ihm als schwer
qualifizierte de pressive Episode ab Beginn seiner Beobachtungszeit (28. April 2011) bis zum 2 5. Mai 2011 hatte sich eingestellt, nachdem die
von med. pract . A.___
in der Zeit vom 12. November bis zum 16. Dezember 2010 ärztli ch beobachtete –
anam nestisch saisonale
- dep ressive Episode im Winter 2010/11 nur mittel schwe r ausgefallen (vgl. Urk. 8/10) und gemäss den Feststellungen von Dr. B.___ bis zum 7. April 2011 weitgehend remittiert war (vgl. Urk. 8/12). Letzteres wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt (Urk. 1 S. 8).
Bei diesem Verlauf erweist sich die von Dr. D.___ beobachtete depressive Epi sod e im Mai 2011 al s intermittierend nichtsai s onale, welche die Diagnose einer SAD definitionsgemäss (vgl. E. 2.4.1) ausschliesst. 2.4.5
Dass Dr. B.___
den Schlussfolgerungen
Dr. D.___
nicht folgen konnte, ist umso verständlicher, als die Befundung Dr. D.___ von Ende April 2011 keine weite ren klinisch beobachteten
Krankheitssymptome ausweist, als diejenigen, die Dr. B.___
zu Beginn des Monats und med.
pract . A.___ im Dezember 2010 fest gestellt hatte n, nämlich: eine gedrückte Stimmung und einen reduzi e rten An trieb . Die Beschreibungen d er diesbezüglichen Befunde durch Dr. D.___ („wenig Energie, wenig Lust, wenig Antrieb, keine Freude“, vgl. E. 2.2.5) und med. pract . A.___ („ Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit“, vgl. E. 2.2.2) ist nicht so, dass sich daraus ein anderer Gesundheitszustand ableiten liesse . Zur
Be fundbe schreibung wu rden keine fachärztlich operationalisierten Begriffe verwendet, aus den en ein exakter Schweregrad der Symptomatik ablesbar wäre . Sodann dokumentieren Dr.
D.___ und med. pract . A.___
unter ‚Befunde‘ auch nicht du r chwegs klini sche Befunde, sondern ebenso
von der Beschwerdeführerin be richtete subjektive Befindlichkeitsstörungen (Dr.
D.___ : „kein Appetit, Gedan kenkreisen und Grü beln“, vgl. E. 2.2.5; med. pract . A.___ : „Konzentrations- und Schlafstörungen“, vgl. E. 2.2.2) . Wie med. pract . A.___
seinen Befund „ Konzentrationsstörung en“ erhoben hat, ist aus seinem Bericht nicht ersichtlich. Dr. B.___ hat am 7. April 2011 mit der von ihm dargelegten Prüfmethodik (vgl. Urk. 8/12/4) jedenfalls klinisch keine Anhaltspunkte für Konzentrationsstörun gen mehr gefunden. 2.4.6
Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin zwar insofern zuzustimmen, als
psychi sche Störungen von den Betroffenen häufig nur dadurch mitgeteilt werden könn en, dass
sie ihrem Befinden Ausdruck verleih en und dieses beschreib en . Richtig ist auch, dass die Anamnese (insbesondere) bei psychischen Störungen ein wesentliches Element der Diagnostik bildet und unter Umständen eine erste (vorläufige)
Diagnose stellung allein aufgrund anamnestischer Angaben vorge nommen muss (vgl. Urk. 1 S. 9).
Letzteres gilt allerdings nur für die auf die Evaluation zweckmässiger therapeutischer Massnahmen ausgerichtete Diagnos tik, nicht aber, wenn es darum geht, dauerhafte
(invalidisierende) Auswirkungen von Symptomen einer diagnostizierten Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfä higkeit abzuschätzen (vgl. E. 2.1) .
Weiter ist zu beachten, dass diagnostische Kriterien einer Krankheit nicht zwangsläufig auch Symptome mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit sind (dies gilt etwa für Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust) . Auch genügt die blo sse Benennung von Symptomen, welche sich nach ärztlicher Erfahrung in der Regel auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (wie z.B. rasche Ermüdbarkeit oder vermin derte Konzentration und Aufmerksamkeit),
nicht, um das Ausmass der
tatsächli chen Einschränkungen bei bestimmten Tätigkeiten im beruflichen oder ausser beruflichen Lebenskontext einer bestimmten Person nachvollziehbar darzule gen. 2.5 2.5.1
Insgesamt zeigt sich, dass es sich bei der von Dr. D.___ gestellten Diagnose ei ner saisonal abhängigen Depression um eine Verdachtsdiagnose aufgrund anam nestischer Angaben handelt und dass keine für die Attestierung einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit „in den Wintermonaten“ genügende ärztliche Befund doku mentation
vorliegt. Deshalb hat Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Janu ar 2013 zu Recht festgehalten, der Beurteilung Dr. D.___ vom 31. Mär z 2012 könne nicht gefolgt werden (Urk. 8/29/6) und hat die Beschwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht keine zusätzliche Arbeits
- bzw. Er werbsun fähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen berücksich tigt. 2.5.2
D er Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine gerichtspsychiatrische Untersu chung in den Wintermonaten Dezember oder Januar anzuordnen, falls das Ge richt zum Schluss kommen sollte, auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 10), ist in antizipierter Be weiswürdigung a bzuweisen . Denn auch ein gerichtlich bestell ter Gutachter kann nachträglich keine Befunde zum psychischen Gesundheitszustand der Be schwer deführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (27. März 2013) mehr erheben und eine andere psychiatrisch- fachärztliche Befunddokumentation für die Zeit nach dem Abbruch der Behandlung durch Dr. D.___ (am 17. November 2011), auf die ein gerichtlich bestellter Gutachter seine Beurteilung abstützen könnte, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe 8. Januar 2015 (Urk. 11 und Urk. 12/12-19) nicht nachgereicht . 2.5.3
Bleibt es nach dem Gesagten dabei, dass die Beschwerdeführerin ab dem 7. April 2011 im mit 60 % gewichteten Erwerbsbereich nur eine Einschränkung von 25 % erleidet (Invaliditätsgrad 15 %, vgl. Urk. 2, Beschlussteil S. 3) würde auch die von der Beschwerdeführerin verlangte Reduktion des statistisch aus gewie se nen Invalideneinkommens um 10 % (Fr. 23‘988 . -- statt Fr. 26 ‘ 654.--) le diglich zu einer Einschränkung von 33 % bzw. zu einem Invaliditätsgrad von 20 % im erwerblichen Bereich und zu einem immer noch nicht rentenan spruchs berech tigten
Gesamtin validitätsgrad von 29 % führen. Die von der Be schwerdeführerin aufgeworfene Frage nach einer Reduktion des Tabellenlohn s um 10 % (Urk. 1 S. 12) kann daher offen gelassen werden . 2.6
Entgegen der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 8. Januar 2015 erhobenen Behauptung (Urk. 11 S. 2) handelt es sich bei den damit zu den Akten gereichten Arztberichten (Urk. 12/12-19) nicht um echtzeitliche Beurtei lu ng en, welche geeignet wären, den der angefochtenen Verfügung zugrunde lie gende n rheumatologisch-orthopädische n Un tersuchungsbericht Dr. C.___ vom
15. April 2011 (Urk. 8/13)
in Frage zu stellen. Der Bericht des E.___ vom 5. Juni 2009 (Urk. 12/12) war bereits als Urk. 8/9/9 aktenkundig und der Bericht Dr. Z.___ an den Krankentaggeldversi cherer vom 2. März 2011 (Urk. 12/13) enthält - wie er selber mit seinem Bericht vom 9. März 2012 (Urk. 8/16) zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigt
- nichts der Beschwerdegegnerin nicht bereits bekanntes. Diese nachgereichten Akten vermögen den hier entscheidre levanten medizinischen Sachverhalt bis zum Er lass der angefochtenen Verfü gung vom 27. März 2013 nicht zu erhellen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Ob mit den
weiteren Berichten (Urk. 12/14-15 und Urk. 12/17-19, datier end ab September 2013) sowie dem Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. Z.___ (Urk. 12/16) eine nach Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung des Ge sund heitszustands der Beschwerdeführerin
ausgewiesen wird, ist nicht im v or liegenden Verfahren zu prüfen,
da für die Beurteilung der G esetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung nur derjenige Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsakts entwickelt hat (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) . 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen für die Invaliditätsbemessung und den Rentenanspruc h in der Invalidenversicherung sowie bezüglich der zu beachten den Rentenrevisionsgrundsätze bei Verbesserung des Gesundheitszustands vor Verfügungserlass kann auf die - von der rechtskundig vertretenen Beschwerde führerin nicht in Frage gestellten - Ausführungen in der angefochtenen Verfü gung verwiesen werden (Urk. 2, Verfügungsteil S. 1).
E. 1.2 des Berichts), dokumentierte i m Bericht vom
31. März 2012 (Urk. 8/17) seinen klinischen Befund vom April 2011: „Wenig Energie, wenig Lust, wenig Antrieb, keine Freude, kein Appetit, Gedankenkrei sen und Grübeln“ (Ziff.
E. 1.2.1 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschrän kun g ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die ge sund heit liche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwind bar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tä tigkeit den noch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heil bar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entspre chen den Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblich keit, Un heil bar keit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch aus serhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauer leistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1).
E. 1.2.2 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sach verhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizini scher Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizi nischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.).
E. 1.2.3 Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheids ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungs aktes gegeben war. Dementsprechend haben die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht bis zum Erlass ihres ge richtlich anfechtbaren Verwaltungsaktes abzuklären (Art. 43 ATSG).
E. 1.4 des Berichts) . Gemäss seinen Ausführungen im Bei blatt
zum Formularbericht waren jedoch bis Ende Mai 2011 alle Sym ptome ver schwun den. Im weiteren Verlauf (ab der Konsultation vom 8. September bis zur letzten Konsultation vom 17. November 2011) dokumentie rte Dr. D.___ keine klinischen Befunde, sondern (mit den Wor ten: „berichtete die Vers.“) nur noch
anamnestische Angaben der Bes chwerdeführerin .
E. 1.7 (Einschränkungen in der bis herigen Tätigkeit) des Berichts von Dr. Z.___
werden somatische Beschwerden do kumentiert und wird die psychiatrische Diagnose von Z iffer 1.1 wiederholt.
E. 2 keine Beurteilung der persönlichen Integrität der be richtenden Ärzte darstellt. Vielmehr geht das Gericht grundsätzlich (so weit im jeweiligen Entscheid nicht explizit etwas anderes festgehalten wird) da von aus, dass alle involvierten Ärzte den medizinischen Sachverhalt (eigene Fest stell ung en [klinische und apparative Befunde ] und von den Untersuchten oder Drittper so nen erhaltene Informationen [anamnestische Befunde]) wahr heitsgetreu doku men tiert und nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt ha ben.
Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Erfahrungstatsache hin gewiesen wird, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behan deln de Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte „mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen“ würden (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), wird damit nicht die persönliche Integrität der Betroffenen bzw. die Inte grität von deren Befunddokumentation angezweifelt, sondern hervorge hoben, dass die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts massgeblich vom auftrags rechtlichen Kontext abhängt, in welchem diese Beurteilung erfolgt, und dass die unterschiedliche auftragsrechtliche Situation dazu führen kann, dass professi o nelle Gutachterinnen und Gut achter die Schwere einer als klinischer Befu nd er hobenen Symptomatik (insbesondere deren Auswirkungen auf die Ar beitsfähig keit) anders einschätzen als behandelnde Ärztinnen und Ärzte.
B ei behandelnden Ärzten gehört die Beurtei lung der Auswirkungen von Krank heitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müsse n daher ihre Beurteilung - soweit medizi nisch nur vertretbar - mit der Selbst einschätzung des Patienten in Einklang bringen (ihn überzeugen) können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Ver trauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktions einschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungs träger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung der Exploranden zwar auch in sein e Beurteilung einzubeziehen, ist aber ver pflichtet, diese klar gegenüber den von ihm selbst erhobenen oder von anderen medizinischen Experten dokumen tierten Befunden abzugrenzen und die Schwere der Symptomatik auf grund der durch ärztliche Befunde gesicherten Informationen über Defizite und Ressour cen der Exploranden zu validier en .
Wenn die von der untersuchten Person (oder Dritt per sonen) berichtete Schwere einer Symptomatik im Alltag nicht durch fach ärztliche klinische Befunde gesichert ist (mit klinischen Befunden korres pon diert), liegt ein Zweifelsfall vor, in welchem behandelnde und (nur) begut achtende Ärzte
lege artis und in Erfüllung ihrer unterschiedlichen Aufträge zu abwei chen den Ein schätzungen kommen können und - gegebenenfalls - müssen.
E. 2.1 Da die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die längere Beobachtungszeit der behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. D.___ während der Wintermonate ei ner seits und die nur einmalige Untersuchung durch die RAD-Ärzte im April (bzw. die kurze Beobachtungsperiode
Dr. A.___ im November/Dezember) an dererseits - die „Glaubwürdigkeit“ d er involvierten Ärzte wertet (Urk. 1 S. 8 f.), ist vorab darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Beweiswürdigung im Sinne von vor stehender Erwägung 1.2.
E. 2.2 H insichtlich der psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im ent scheidmassgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 1.2.3) wurden in den (echtzeitlichen) Arztberichten folgende klinischen Befunde ausgewiesen :
E. 2.2.1 Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 14. September 2006 behandelt und am 23. November 2010 letztmals untersucht hatte, weist in seinem von der Be schwerdegegnerin angeforderten Arztbericht vom 26. November 2010 (Urk. 8/9)
keine Befunde aus. U nter ‚Befunde ‘ (Ziff. 1.4) verweist er auf die je ni gen des Rheumatologen Dr. F.___ . Dieser hatte in seinem Bericht vom 8. Okto ber 2010 jedoch auch ke ine psychiatrischen Befunde dokumentiert (er gab lediglich die Empfehlung, die medikamentöse antidepressive Therapie durch eine Licht the ra pie zu ergänzen, Urk. 8/9/ 8). Bezüglich der psychischen Problematik gab Dr. Z.___ nur an, dass diese aktuell durch med. pract . A.___ behandelt werde (Ziff. 1.2). Aufgrund welcher Symptome Dr. Z.___ eine
vollständige Arbeitsun fähig keit vom 10. November 20 09 bis zum 13. Dezember 2009 sowie
- nach einer Phase un eingeschränkter Arbeitsfähigkeit zwischen dem 14. Dezember 2009 und dem
24. Januar 2010 - vom 25. Januar 2010 bis auf weiteres attestierte (vgl. Ziff. 1.6), ist aus seinem Bericht nicht ersichtlich (Dr. F.___ dokumentierte keine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung) . Unter Ziffer
E. 2.2.2 Med. pract . A.___
erhob während seiner Behandlung vom 12 . November bis zum
16. Dezember 2010 den Befund eines mittelgradigen depressiven Zustands bilds mit Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen (Urk. 8/10/2 Ziff. 1.4). Aufgrund dieser Befunde attestierte er für die Behand lungszeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Ziff. 1.6).
E. 2.2.3 Dr. B.___ nahm in seiner Untersuchung vom 7. April 2011 eine strukturierte Erhebung psychopathologischer Befunde vor (Urk. 8/12/4-5). Dabei stellte er eine leicht gedrückte, aber ausreichend schwingungsfähige Stimmung sowie ei nen reduzierten Antrieb fest. Im Übrigen war der Psychostatus ohne Befund (im engeren Sinn von klinisch objektivierbar en
Krankheitszeichen) .
E. 2.2.4 Der Bericht Dr. Z.___ vom 9. März 2012 weist keine Befunde aus; es wird auf de n Bericht vom 26. November 2010 verwiesen und ein unveränderter Zustand pos tuliert (Urk. 8/16).
E. 2.2.5 Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin vom 28. April bis zum 17. November 2011 behandelt hatte (vgl. Ziff.
E. 2.3.1 In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2013 stellte sich Dr. B.___ auf den Standpunkt, er könne den Schlussfolgerungen Dr. D.___ hinsichtlich saisonaler Unterschiede der Arbeitsfähigkeit in den Sommer- bzw. Wintermonaten (vgl. Be richt vom 31. März 2012, Urk. 8/17) aus gutachterlich-fachärztlicher Sicht nicht folgen. Dr. D.___ Beurteilung basiere auf subjektiven Befindlichkeitsstö rungen der Versicherten. Diese hätten keinen Krankheitswert und begründeten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/29) .
E. 2.3.2 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, hinsichtlich ihrer Arbeitsunfähigkeit während der Wintermonate sei auf die Beurteilungen Dr. D.___ und Dr.
Z.___
abzustellen, weil nur diese Ärzte die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum behandelt und je mindestens zwei depressive Episoden der
- seit 2001 bestehenden (Urk. 1 S. 4 und S. 6) - schweren saisonal bedingten Depression (SAD) in den Wintermonaten (Oktober bis April/Mai, vgl. Urk. 1 S. 4) „miter lebt“
(von der Beschwerdeführerin in Anführungszeichen gesetzt, vgl. Urk. 1 S. 8) hätten . Die einmalige Untersuchung beim RAD sei dagegen im April er folgt, also zu einem Zeitpunkt, in welchem sich die schweren depressiven Epi soden auf grund der saisonalen Abhängigkeit grundsätzlich in Remission befun den hätten (Urk. 1 S. 8). Weil die SAD - gemäss den diagnostischen Kriterien von DSM-IV (vgl. Urk. 1 S. 6) - über das Auftreten von depressiven Symptomen im Zusam men hang mit den Jahreszeiten charakterisiert werde, könne ein nur kurzer Unter suchungszeitraum nicht als aussagekräftig für das ganze Jahr be trachtet werden (Urk. 1 S. 9). Dies wirke sich folglich negativ auf die „Glaubwürdigkeit“ (zur Terminologie, vgl. E. 2.1) von Dr. A.___ und Dr. B.___ aus (Urk. 1 S. 9).
Soweit Dr. B.___ die von Dr. D.___ dokumentierten Beschwerden als bloss sub jektive Befindlichkeitsstörungen qualifiziere, sei dem entgegenzuhalten, dass es in der Natur der Sache liege, dass Depressionen als psychische Störungen vom Betroffenen in erster Linie nicht anders dargelegt werden könnten, als dass dieser seinem Befinden Ausdruck verleihe und dieses beschreibe. Die Anamnese sei ein wesentliches Element der Diagnostik bei psychischen Störungen und er laube eine Diagnose. Dr. D.___ fachärztliche Diagnose passe in das Gesamtbild der übrigen ärztlichen Beurteilungen und entspreche dem Kriterienkatalog einer SAD nach DSM-IV. Da es sich um einen während der Wintermonate anhalten denden Leidenszustand handle und das Leiden von der nicht beeinflussbaren Jahresz eit abhängig sei, liege weder eine soziokulturelle noch eine psychosozi ale Belas tungs situation vor. Es sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb die Be schwerdegegnerin den fachärztlichen Schlussfolgerungen Dr. D.___ nicht folgen könne bzw. wolle (Urk. 1 S. 9).
E. 2.4.1 Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall involvierten psychiatrischen Fachärzte sich darin einig sind, dass die Be schwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich an einer rezidivierenden depres siven Störung leidet (Urk. 1 S. 8) und dass für die Diagnose einer spezifischen SAD (unter anderem, vgl. Urk. 1 S.
E. 2.4.2 Aus den aktenkundigen Angaben über die Beobachtungszeiträume der im vor liegenden Fall involvierten psychiatrischen Fachä rzte
(vgl. E. 2.2) und deren diagnostischen Schweregradbeurteilungen ist jedoch weder ersichtlich, dass Dr.
D.___ die Beschwerdeführerin während des für die Diagnosestellung erfor der l ichen Beobachtungszeitraums im Sinne des von ihr ge ltend gemachten „Miter lebens“ betreut hätte, noch ist unter Mitberücksichti gung auch der früheren fach ärztlichen Beurteilungen ausgewiesen, dass die vo rstehend genannten Krite rien für die Diagnose einer SAD bis zum Ende der Beobachtung szeit Dr. D.___ erfüllt waren.
E. 2.4.3 Dies wird im Übrigen von Dr. D.___ auch gar nicht behauptet. Vielmehr weist er selbst darauf hin, dass er den Vorzustand bis zum Beginn seiner Behandlung Ende April 2011 nur au s den Berichten der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehe mannes kenne und deshalb keine präzisen Angaben über die Dauer früherer schwe rer depressiver Episoden sowie die damit verbundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen machen könne (Urk. 8/
E. 2.4.4 Dr. B.___ hingegen war der ärztliche beobachtete Verlauf bis zum Beginn der Behandlung bei Dr. D.___ bekannt, als er in seiner abschliessenden Stellung nahme vom 28. Januar 2013 die Meinung vertrat, Dr. D.___ Schlussfolgerun gen hinsichtlich saisonaler Unterschiede der Arbeitsfähigk eit könne nicht ge folgt werden. Das ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) - auch ohne Weiteres nachvollziehbar.
Denn d ie von Dr. D.___ beobachtete und von ihm als schwer
qualifizierte de pressive Episode ab Beginn seiner Beobachtungszeit (28. April 2011) bis zum 2 5. Mai 2011 hatte sich eingestellt, nachdem die
von med. pract . A.___
in der Zeit vom 12. November bis zum 16. Dezember 2010 ärztli ch beobachtete –
anam nestisch saisonale
- dep ressive Episode im Winter 2010/11 nur mittel schwe r ausgefallen (vgl. Urk. 8/10) und gemäss den Feststellungen von Dr. B.___ bis zum 7. April 2011 weitgehend remittiert war (vgl. Urk. 8/12). Letzteres wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt (Urk. 1 S. 8).
Bei diesem Verlauf erweist sich die von Dr. D.___ beobachtete depressive Epi sod e im Mai 2011 al s intermittierend nichtsai s onale, welche die Diagnose einer SAD definitionsgemäss (vgl. E. 2.4.1) ausschliesst.
E. 2.4.5 Dass Dr. B.___
den Schlussfolgerungen
Dr. D.___
nicht folgen konnte, ist umso verständlicher, als die Befundung Dr. D.___ von Ende April 2011 keine weite ren klinisch beobachteten
Krankheitssymptome ausweist, als diejenigen, die Dr. B.___
zu Beginn des Monats und med.
pract . A.___ im Dezember 2010 fest gestellt hatte n, nämlich: eine gedrückte Stimmung und einen reduzi e rten An trieb . Die Beschreibungen d er diesbezüglichen Befunde durch Dr. D.___ („wenig Energie, wenig Lust, wenig Antrieb, keine Freude“, vgl. E. 2.2.5) und med. pract . A.___ („ Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit“, vgl. E. 2.2.2) ist nicht so, dass sich daraus ein anderer Gesundheitszustand ableiten liesse . Zur
Be fundbe schreibung wu rden keine fachärztlich operationalisierten Begriffe verwendet, aus den en ein exakter Schweregrad der Symptomatik ablesbar wäre . Sodann dokumentieren Dr.
D.___ und med. pract . A.___
unter ‚Befunde‘ auch nicht du r chwegs klini sche Befunde, sondern ebenso
von der Beschwerdeführerin be richtete subjektive Befindlichkeitsstörungen (Dr.
D.___ : „kein Appetit, Gedan kenkreisen und Grü beln“, vgl. E. 2.2.5; med. pract . A.___ : „Konzentrations- und Schlafstörungen“, vgl. E. 2.2.2) . Wie med. pract . A.___
seinen Befund „ Konzentrationsstörung en“ erhoben hat, ist aus seinem Bericht nicht ersichtlich. Dr. B.___ hat am 7. April 2011 mit der von ihm dargelegten Prüfmethodik (vgl. Urk. 8/12/4) jedenfalls klinisch keine Anhaltspunkte für Konzentrationsstörun gen mehr gefunden.
E. 2.4.6 Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin zwar insofern zuzustimmen, als
psychi sche Störungen von den Betroffenen häufig nur dadurch mitgeteilt werden könn en, dass
sie ihrem Befinden Ausdruck verleih en und dieses beschreib en . Richtig ist auch, dass die Anamnese (insbesondere) bei psychischen Störungen ein wesentliches Element der Diagnostik bildet und unter Umständen eine erste (vorläufige)
Diagnose stellung allein aufgrund anamnestischer Angaben vorge nommen muss (vgl. Urk. 1 S. 9).
Letzteres gilt allerdings nur für die auf die Evaluation zweckmässiger therapeutischer Massnahmen ausgerichtete Diagnos tik, nicht aber, wenn es darum geht, dauerhafte
(invalidisierende) Auswirkungen von Symptomen einer diagnostizierten Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfä higkeit abzuschätzen (vgl. E. 2.1) .
Weiter ist zu beachten, dass diagnostische Kriterien einer Krankheit nicht zwangsläufig auch Symptome mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit sind (dies gilt etwa für Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust) . Auch genügt die blo sse Benennung von Symptomen, welche sich nach ärztlicher Erfahrung in der Regel auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (wie z.B. rasche Ermüdbarkeit oder vermin derte Konzentration und Aufmerksamkeit),
nicht, um das Ausmass der
tatsächli chen Einschränkungen bei bestimmten Tätigkeiten im beruflichen oder ausser beruflichen Lebenskontext einer bestimmten Person nachvollziehbar darzule gen.
E. 2.5.1 Insgesamt zeigt sich, dass es sich bei der von Dr. D.___ gestellten Diagnose ei ner saisonal abhängigen Depression um eine Verdachtsdiagnose aufgrund anam nestischer Angaben handelt und dass keine für die Attestierung einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit „in den Wintermonaten“ genügende ärztliche Befund doku mentation
vorliegt. Deshalb hat Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Janu ar 2013 zu Recht festgehalten, der Beurteilung Dr. D.___ vom 31. Mär z 2012 könne nicht gefolgt werden (Urk. 8/29/6) und hat die Beschwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht keine zusätzliche Arbeits
- bzw. Er werbsun fähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen berücksich tigt.
E. 2.5.2 D er Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine gerichtspsychiatrische Untersu chung in den Wintermonaten Dezember oder Januar anzuordnen, falls das Ge richt zum Schluss kommen sollte, auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 10), ist in antizipierter Be weiswürdigung a bzuweisen . Denn auch ein gerichtlich bestell ter Gutachter kann nachträglich keine Befunde zum psychischen Gesundheitszustand der Be schwer deführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (27. März 2013) mehr erheben und eine andere psychiatrisch- fachärztliche Befunddokumentation für die Zeit nach dem Abbruch der Behandlung durch Dr. D.___ (am 17. November 2011), auf die ein gerichtlich bestellter Gutachter seine Beurteilung abstützen könnte, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe 8. Januar 2015 (Urk. 11 und Urk. 12/12-19) nicht nachgereicht .
E. 2.5.3 Bleibt es nach dem Gesagten dabei, dass die Beschwerdeführerin ab dem 7. April 2011 im mit 60 % gewichteten Erwerbsbereich nur eine Einschränkung von 25 % erleidet (Invaliditätsgrad 15 %, vgl. Urk. 2, Beschlussteil S. 3) würde auch die von der Beschwerdeführerin verlangte Reduktion des statistisch aus gewie se nen Invalideneinkommens um 10 % (Fr. 23‘988 . -- statt Fr. 26 ‘ 654.--) le diglich zu einer Einschränkung von 33 % bzw. zu einem Invaliditätsgrad von 20 % im erwerblichen Bereich und zu einem immer noch nicht rentenan spruchs berech tigten
Gesamtin validitätsgrad von 29 % führen. Die von der Be schwerdeführerin aufgeworfene Frage nach einer Reduktion des Tabellenlohn s um 10 % (Urk. 1 S. 12) kann daher offen gelassen werden .
E. 2.6 Entgegen der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 8. Januar 2015 erhobenen Behauptung (Urk. 11 S. 2) handelt es sich bei den damit zu den Akten gereichten Arztberichten (Urk. 12/12-19) nicht um echtzeitliche Beurtei lu ng en, welche geeignet wären, den der angefochtenen Verfügung zugrunde lie gende n rheumatologisch-orthopädische n Un tersuchungsbericht Dr. C.___ vom
15. April 2011 (Urk. 8/13)
in Frage zu stellen. Der Bericht des E.___ vom 5. Juni 2009 (Urk. 12/12) war bereits als Urk. 8/9/9 aktenkundig und der Bericht Dr. Z.___ an den Krankentaggeldversi cherer vom 2. März 2011 (Urk. 12/13) enthält - wie er selber mit seinem Bericht vom 9. März 2012 (Urk. 8/16) zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigt
- nichts der Beschwerdegegnerin nicht bereits bekanntes. Diese nachgereichten Akten vermögen den hier entscheidre levanten medizinischen Sachverhalt bis zum Er lass der angefochtenen Verfü gung vom 27. März 2013 nicht zu erhellen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Ob mit den
weiteren Berichten (Urk. 12/14-15 und Urk. 12/17-19, datier end ab September 2013) sowie dem Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. Z.___ (Urk. 12/16) eine nach Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung des Ge sund heitszustands der Beschwerdeführerin
ausgewiesen wird, ist nicht im v or liegenden Verfahren zu prüfen,
da für die Beurteilung der G esetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung nur derjenige Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsakts entwickelt hat (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) . 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst
E. 6 ) zwei schwere depressive Episoden innert eines Beobachtungszeitraums von zwei Jahren nachgewiesen sein müssen, wel che einen klaren Zusammenhang mit ein er bestimmten Jahreszeit zeigen
und zwischen denen keine nichtsaisonale depressive Episode eintrat .
E. 7 /5), ohne die - nur drei Wo chen zu vor erfolgte - Untersuchung durch Dr. B.___
(vgl. E. 2.2.3) oder die Be obach tung en
von med. pract . A.___
im November/Dezember 2010 (vgl. E. 2.2.2) zu erwähnen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00421 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom
10. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Felix Hollinger Zeltweg Rechtsanwälte Zeltweg 11, Postfach 722, 8024 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1967, war nach eigenen Angaben vom 7. Juli 2007 bis zum 31. Mai 2010 in einem Pensum von 60 % als Verkäuferin bei der Bäckerei-Konditorei Y.___ angestellt. A m 10. September 2010 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 21. Januar 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit zu folge Rückenbeschwerden und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1).
Nach dem Eingang der Anmeldung zog die IV-Stelle vom Krankentaggeldversi cherer des vormaligen Arbeitgebers die Akten (Urk. 8/5/1-22) sowie vom Ar beitgeber den Fragebogen für Arbeitgebende mit Beilagen (Urk. 8/7/1-25) bei . Weiter holte sie den Beric ht des behandelnden Arztes, Dr. med. Z.___, All gemeine Innere Medizin FMH, vom 26. November 2010 samt Beilagen ein (Urk. 8/9/1-9), ferner den Bericht des von Dr. Z.___ erwähnten med. pract . A.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Februar 2011 (Urk. 8/10) . Am 7. April 2011 liess die IV-Stelle die Versicherte durch den R egionalen Ärzt lichen Dienst bidisziplinär (Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, und Dr. med. C.___, Fach a rzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates) fach ärzt lich untersuchen (Berichte vom 15. April 2011, Urk. 8/12 und Urk. 8/13, sowie Konsensbeurteilung vom 2. Mai 2011, Urk. 8/19 /5-6). Am 30. Mai 2011 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt am Wohnort der Versicherten (Bericht vom 1. Juli 2011, Urk. 8/14) . Aufgrund seiner Erwähnung im Abklärungsgespräch (vgl. Urk. 8/14/2) wurde sodann noch der Bericht von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 31. März 2012 eingeholt (Urk. 8/17).
Dr. Z.___ hatte bereits am 9. März 2012 über einen seiner Beurteilung nach unveränderten Gesundheits zustand berichtet (Urk. 8/16).
Dr. B.___ und Dr. C.___ legten in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2012 dar, dass den ärztlichen Berichten, welche nach ihrer Untersuchung und Konsensbe urteilung vom April/Mai 2011 eingegangen seien, keine Hinweise auf eine seit her erfolgte dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustandes der Versicherten entnommen werden könne. S ie hielten daher an ihrer früheren Einschätzung fest, gemäss der für die Zeit vom 25. Januar 2010 bis zur RAD-Untersuchung vom 7. April 2011 aufgrund der echtzeitlichen ärztlichen Beurteilungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zufolge eines akuten Wurzelreizsyndroms in der an gestammten Tätigkeit (welche nebst der Verkaufstätigkeit auch betriebliche Auf r äum- und Ab wascharbeiten umfasst habe) ausge wiesen sei . Sie selbst hät ten anlä sslich ihrer Untersuchung einen rheumatologisch/orthopädisch
stabilen Zustand festgestellt, welcher eine 50%ige Arbeitsleistung in einer kö rperlich leichten wechsel belastenden Tätigkeit ohne regelmässiges Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshal tungen und ohne häufiges Treppensteigen zulasse. Hinsichtlich des Ver laufs aus psychia tri scher Sicht sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 28. April bis zum 25. Mai 2011 sowie wieder ab dem 17. November 2011 fach ärztlich bestätigt, wo bei der behandelnde Psy chiater keine klinischen Angaben über den Verlauf ab dem 17. November 2011 machen könne, weil er die Versi cherte
danach nicht mehr gesehen habe . Dauerhaft bestehe ab de m Zeitpunkt der RAD-Unter such ung vom 7. April 2011 nur noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen von maximal 20 % (Urk. 8/19/7-8).
Gestützt auf diese Beurteilung sowie das Ergebnis der Haushaltabklärung (wel ch e eine Einschränkung von 22 % im mit 40 % gewichteten Aufgabenbereich erge ben hatte, vgl. Urk. 8/14/7) und den erwerblichen Einkommensvergleich (welcher gezeigt hatte, dass die Versicherte als Gesunde in ihrem 60 %-Pensum ein Va lideneinkommen von Fr. 27‘048.-- und in dem ihr noch zumutbaren 50 %-Pen sum in angepasster Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘654.-- erzielen könnte, woraus sich eine Einschränkung von 1 % im mit 60 % gewichteten Erwerbsbereich ergab, vgl. Urk. 8/18) ermittelte die IV-Stelle unter Anwendung der gemischten Methode einen Invaliditätsgrad von gerundet 10 % (0,87 % er werblich und 8,8 % im Aufgabenbereich, vgl. Urk. 8/19/9) ab 7. April 201 1. Für den Zeitraum nach Ablauf des Wartejahres bis 6. April 2011 ging die IV-Stelle von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit aus, was einen Invaliditätsgrad von gerundet 69 % ergab (60 % erwerblich und 8,8 % im Auf gabenbereich, vgl. Urk. 8/19/8) . Dementsprechend stellte sie der Versicherten mit dem Vorbescheid vom 2. Mai 2012 die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. März 2011 (ein halbes Jahr nach der Anmeldung zum Leistungsbezug) be fristet bis zum 31. Juli 2011 (drei Monate nach der revisionsrechtlich beachtli chen Verbesserung des Gesundheitszustands) in Aussicht (Urk. 8/21). 1.2
In der nach Akteneinsicht (vgl. Urk. 8/23) erfolgten Begründung der gegen den Vorbescheid erhobenen Einwände vom 16. Juli 2012 rügte die Versicherte, dass das massgebliche Valideneinkom men zu tief angesetzt worden und richtig mit Fr. 35‘048.-- zu veranschlagen sei (Urk. 8/ 28/4). Beim ab dem 7. April 2011 zumutbarerweise noch erzielbaren Invalideneinkommen sei sodann die von Dr. D.___ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen (in angestammter und angepasster Tätigkeit) während des Winterhalbjahres (Monate Oktober bis und mit März) zu berücksichtigen (Urk. 8/28/6). Aus dem selben Grund sei auch der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich zu erhöhen (Urk. 8/28/7-8). Weiter sei beim zur Ermittlung des Invalideneinkommens ver wendeten Tabellenlohn ein Leidensabzug von 10 % vorzunehmen (Urk. 8/28/6) . Insgesamt ergebe sich damit ab dem 7. April 2011 ein Invaliditätsgrad von 63,86 %, weshalb über den 31. Juli 2011 hinaus eine Dreiviertelsrente auszu richten sei (Urk. 8/28/9).
Nachdem der RAD-Psychiater Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Janu ar 2013 erklärt hatte, den Schlussfolgerungen im Bericht Dr. D.___ vom 31. März 2012 hinsichtlich saisonaler Unterschiede der Arbeitsfähigkeit in den Sommer- bzw. Wintermonaten könne aus fachärztlicher Sicht nicht gefolgt wer den
(Urk. 8/29/6), trug die IV-Stelle den Einwänden der Versicherten nur in sofern Rechnung, als sie das Valideneinkommen antragsgemäss anpasste, aber am zumutbaren Invalideneinkommen und am zumutbaren Tätigkeitsum fang im Aufgabenbereich gemäss Vorbescheid festhielt (Urk. 8/29/7) . Dement sprechend verfügte sie am 27. März 2013, dass bei einem Invaliditätsgrad von 69 % bis Apri l 2011 für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2011 Anspruch auf eine Drei viertelsrente bestehe, welcher aber ab August 2011 hinfällig werde, da der Inva liditätsgrad ab 7. April 2011 auch unter Berücksichtigung des im Ein wand ver fahren erhöhten Valideneinkommens lediglich 23,8 % betrage (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 7 . Mai 2013 Beschwerde mit dem Rechtsbe gehren, es sei die Verfügung vom 27. März 2013 unter Kosten- und Entschädi gungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und der Beschwerde führerin eine unbefristete Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit der Be schwerde reichte sie verschiedene Kopien von Dokumenten aus den Akten der Beschwerdegegnerin (Urk. 3/2-8 und Urk. 3/10) sowie einen Artikel über „Diag nose, Ätiologie und Therapie der saisonal abhängigen Depression (SAD)“ aus einer Fachzeitschrift (Urk. 3/9) und
einen Kommentar zu BGE 126 V 75 aus der Zeitschrift AJP (Urk. 3/11) zu den Akten.
Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juni 2013 unter Hinweis auf ihre Akten die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Darüber wurde die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2013 informiert (Urk. 9).
Mit Eingabe vom 23. September 2013 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie be finde sich in ärztlicher Untersuchung betreffend ihre Wirbelsäulenerkrankung und ersuchte um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der diesbezügli chen Arztberichte (Urk. 10). Mit Eingabe vom 8. Januar 2015 (Urk. 11) reichte die Beschwerdeführerin - nebst dem bereits als Urk. 8/9/9 aktenkundigen Be richt des E.___ vom 5. Juni 2009 (Urk. 12/12) und dem Bericht Dr. Z.___ vom 2. März 2011 an den Krankentag geldversicherer der Beschwerdeführerin (Urk. 12/13) - verschiedene ärztliche Berichte zum Krank heitsverlauf ab Mai 2013 (Urk. 12/14-19) zu den Akten. In ihrer Eingabe
machte die Beschwerdeführerin geltend, die damit eingereichten ärztlichen Berichte zeig ten, dass bei Erlass der angefochtenen Verfügung kein stabiler orthopä disch/ rheu matologischer Zustand vorgelegen habe, weshalb in Ergänzung der Be schwer deanträge eventualiter die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 11 S. 2). Im Oktober 2013 sei zu dem eine Verschlechterung des Gesundheitszustands einge treten (Urk. 11 S. 3) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen für die Invaliditätsbemessung und den Rentenanspruc h in der Invalidenversicherung sowie bezüglich der zu beachten den Rentenrevisionsgrundsätze bei Verbesserung des Gesundheitszustands vor Verfügungserlass kann auf die - von der rechtskundig vertretenen Beschwerde führerin nicht in Frage gestellten - Ausführungen in der angefochtenen Verfü gung verwiesen werden (Urk. 2, Verfügungsteil S. 1). 1.2
In beweisrechtlicher Hinsicht ist auf Folgendes hinzuweisen: 1.2.1
Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschrän kun g ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die ge sund heit liche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwind bar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tä tigkeit den noch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heil bar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entspre chen den Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblich keit, Un heil bar keit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch aus serhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauer leistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). 1.2.2
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sach verhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizini scher Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwer den berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zu stände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizi nischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fre denhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S.
24 f.). 1.2.3
Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheids ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sach verhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungs aktes gegeben war. Dementsprechend haben die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen in zeitlicher Hinsicht bis zum Erlass ihres ge richtlich anfechtbaren Verwaltungsaktes abzuklären (Art. 43 ATSG). 2. 2.1
Da die Beschwerdeführerin - unter Hinweis auf die längere Beobachtungszeit der behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. D.___ während der Wintermonate ei ner seits und die nur einmalige Untersuchung durch die RAD-Ärzte im April (bzw. die kurze Beobachtungsperiode
Dr. A.___ im November/Dezember) an dererseits - die „Glaubwürdigkeit“ d er involvierten Ärzte wertet (Urk. 1 S. 8 f.), ist vorab darauf hinzuweisen, dass die gerichtliche Beweiswürdigung im Sinne von vor stehender Erwägung 1.2. 2
keine Beurteilung der persönlichen Integrität der be richtenden Ärzte darstellt. Vielmehr geht das Gericht grundsätzlich (so weit im jeweiligen Entscheid nicht explizit etwas anderes festgehalten wird) da von aus, dass alle involvierten Ärzte den medizinischen Sachverhalt (eigene Fest stell ung en [klinische und apparative Befunde ] und von den Untersuchten oder Drittper so nen erhaltene Informationen [anamnestische Befunde]) wahr heitsgetreu doku men tiert und nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt ha ben.
Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Erfahrungstatsache hin gewiesen wird, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behan deln de Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte „mitunter im Hinblick auf ihre auf tragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen“ würden (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), wird damit nicht die persönliche Integrität der Betroffenen bzw. die Inte grität von deren Befunddokumentation angezweifelt, sondern hervorge hoben, dass die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts massgeblich vom auftrags rechtlichen Kontext abhängt, in welchem diese Beurteilung erfolgt, und dass die unterschiedliche auftragsrechtliche Situation dazu führen kann, dass professi o nelle Gutachterinnen und Gut achter die Schwere einer als klinischer Befu nd er hobenen Symptomatik (insbesondere deren Auswirkungen auf die Ar beitsfähig keit) anders einschätzen als behandelnde Ärztinnen und Ärzte.
B ei behandelnden Ärzten gehört die Beurtei lung der Auswirkungen von Krank heitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müsse n daher ihre Beurteilung - soweit medizi nisch nur vertretbar - mit der Selbst einschätzung des Patienten in Einklang bringen (ihn überzeugen) können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Ver trauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktions einschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungs träger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung der Exploranden zwar auch in sein e Beurteilung einzubeziehen, ist aber ver pflichtet, diese klar gegenüber den von ihm selbst erhobenen oder von anderen medizinischen Experten dokumen tierten Befunden abzugrenzen und die Schwere der Symptomatik auf grund der durch ärztliche Befunde gesicherten Informationen über Defizite und Ressour cen der Exploranden zu validier en .
Wenn die von der untersuchten Person (oder Dritt per sonen) berichtete Schwere einer Symptomatik im Alltag nicht durch fach ärztliche klinische Befunde gesichert ist (mit klinischen Befunden korres pon diert), liegt ein Zweifelsfall vor, in welchem behandelnde und (nur) begut achtende Ärzte
lege artis und in Erfüllung ihrer unterschiedlichen Aufträge zu abwei chen den Ein schätzungen kommen können und - gegebenenfalls - müssen. 2.2
H insichtlich der psychischen Einschränkungen der Beschwerdeführerin im ent scheidmassgeblichen Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 1.2.3) wurden in den (echtzeitlichen) Arztberichten folgende klinischen Befunde ausgewiesen : 2.2.1
Dr. Z.___, welcher die Beschwerdeführerin seit dem 14. September 2006 behandelt und am 23. November 2010 letztmals untersucht hatte, weist in seinem von der Be schwerdegegnerin angeforderten Arztbericht vom 26. November 2010 (Urk. 8/9)
keine Befunde aus. U nter ‚Befunde ‘ (Ziff. 1.4) verweist er auf die je ni gen des Rheumatologen Dr. F.___ . Dieser hatte in seinem Bericht vom 8. Okto ber 2010 jedoch auch ke ine psychiatrischen Befunde dokumentiert (er gab lediglich die Empfehlung, die medikamentöse antidepressive Therapie durch eine Licht the ra pie zu ergänzen, Urk. 8/9/ 8). Bezüglich der psychischen Problematik gab Dr. Z.___ nur an, dass diese aktuell durch med. pract . A.___ behandelt werde (Ziff. 1.2). Aufgrund welcher Symptome Dr. Z.___ eine
vollständige Arbeitsun fähig keit vom 10. November 20 09 bis zum 13. Dezember 2009 sowie
- nach einer Phase un eingeschränkter Arbeitsfähigkeit zwischen dem 14. Dezember 2009 und dem
24. Januar 2010 - vom 25. Januar 2010 bis auf weiteres attestierte (vgl. Ziff. 1.6), ist aus seinem Bericht nicht ersichtlich (Dr. F.___ dokumentierte keine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung) . Unter Ziffer 1.7 (Einschränkungen in der bis herigen Tätigkeit) des Berichts von Dr. Z.___
werden somatische Beschwerden do kumentiert und wird die psychiatrische Diagnose von Z iffer 1.1 wiederholt. 2.2.2
Med. pract . A.___
erhob während seiner Behandlung vom 12 . November bis zum
16. Dezember 2010 den Befund eines mittelgradigen depressiven Zustands bilds mit Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen (Urk. 8/10/2 Ziff. 1.4). Aufgrund dieser Befunde attestierte er für die Behand lungszeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (Ziff. 1.6). 2.2.3
Dr. B.___ nahm in seiner Untersuchung vom 7. April 2011 eine strukturierte Erhebung psychopathologischer Befunde vor (Urk. 8/12/4-5). Dabei stellte er eine leicht gedrückte, aber ausreichend schwingungsfähige Stimmung sowie ei nen reduzierten Antrieb fest. Im Übrigen war der Psychostatus ohne Befund (im engeren Sinn von klinisch objektivierbar en
Krankheitszeichen) . 2.2.4
Der Bericht Dr. Z.___ vom 9. März 2012 weist keine Befunde aus; es wird auf de n Bericht vom 26. November 2010 verwiesen und ein unveränderter Zustand pos tuliert (Urk. 8/16). 2.2.5
Dr. D.___, welcher die Beschwerdeführerin vom 28. April bis zum 17. November 2011 behandelt hatte (vgl. Ziff. 1.2 des Berichts), dokumentierte i m Bericht vom
31. März 2012 (Urk. 8/17) seinen klinischen Befund vom April 2011: „Wenig Energie, wenig Lust, wenig Antrieb, keine Freude, kein Appetit, Gedankenkrei sen und Grübeln“ (Ziff. 1.4 des Berichts) . Gemäss seinen Ausführungen im Bei blatt
zum Formularbericht waren jedoch bis Ende Mai 2011 alle Sym ptome ver schwun den. Im weiteren Verlauf (ab der Konsultation vom 8. September bis zur letzten Konsultation vom 17. November 2011) dokumentie rte Dr. D.___ keine klinischen Befunde, sondern (mit den Wor ten: „berichtete die Vers.“) nur noch
anamnestische Angaben der Bes chwerdeführerin . 2.3 2.3.1
In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2013 stellte sich Dr. B.___ auf den Standpunkt, er könne den Schlussfolgerungen Dr. D.___ hinsichtlich saisonaler Unterschiede der Arbeitsfähigkeit in den Sommer- bzw. Wintermonaten (vgl. Be richt vom 31. März 2012, Urk. 8/17) aus gutachterlich-fachärztlicher Sicht nicht folgen. Dr. D.___ Beurteilung basiere auf subjektiven Befindlichkeitsstö rungen der Versicherten. Diese hätten keinen Krankheitswert und begründeten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/29) . 2.3.2
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, hinsichtlich ihrer Arbeitsunfähigkeit während der Wintermonate sei auf die Beurteilungen Dr. D.___ und Dr.
Z.___
abzustellen, weil nur diese Ärzte die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum behandelt und je mindestens zwei depressive Episoden der
- seit 2001 bestehenden (Urk. 1 S. 4 und S. 6) - schweren saisonal bedingten Depression (SAD) in den Wintermonaten (Oktober bis April/Mai, vgl. Urk. 1 S. 4) „miter lebt“
(von der Beschwerdeführerin in Anführungszeichen gesetzt, vgl. Urk. 1 S. 8) hätten . Die einmalige Untersuchung beim RAD sei dagegen im April er folgt, also zu einem Zeitpunkt, in welchem sich die schweren depressiven Epi soden auf grund der saisonalen Abhängigkeit grundsätzlich in Remission befun den hätten (Urk. 1 S. 8). Weil die SAD - gemäss den diagnostischen Kriterien von DSM-IV (vgl. Urk. 1 S. 6) - über das Auftreten von depressiven Symptomen im Zusam men hang mit den Jahreszeiten charakterisiert werde, könne ein nur kurzer Unter suchungszeitraum nicht als aussagekräftig für das ganze Jahr be trachtet werden (Urk. 1 S. 9). Dies wirke sich folglich negativ auf die „Glaubwürdigkeit“ (zur Terminologie, vgl. E. 2.1) von Dr. A.___ und Dr. B.___ aus (Urk. 1 S. 9).
Soweit Dr. B.___ die von Dr. D.___ dokumentierten Beschwerden als bloss sub jektive Befindlichkeitsstörungen qualifiziere, sei dem entgegenzuhalten, dass es in der Natur der Sache liege, dass Depressionen als psychische Störungen vom Betroffenen in erster Linie nicht anders dargelegt werden könnten, als dass dieser seinem Befinden Ausdruck verleihe und dieses beschreibe. Die Anamnese sei ein wesentliches Element der Diagnostik bei psychischen Störungen und er laube eine Diagnose. Dr. D.___ fachärztliche Diagnose passe in das Gesamtbild der übrigen ärztlichen Beurteilungen und entspreche dem Kriterienkatalog einer SAD nach DSM-IV. Da es sich um einen während der Wintermonate anhalten denden Leidenszustand handle und das Leiden von der nicht beeinflussbaren Jahresz eit abhängig sei, liege weder eine soziokulturelle noch eine psychosozi ale Belas tungs situation vor. Es sei weder ersichtlich noch nachvollziehbar, weshalb die Be schwerdegegnerin den fachärztlichen Schlussfolgerungen Dr. D.___ nicht folgen könne bzw. wolle (Urk. 1 S. 9). 2.4 2.4.1
Mit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die im vorliegenden Fall involvierten psychiatrischen Fachärzte sich darin einig sind, dass die Be schwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich an einer rezidivierenden depres siven Störung leidet (Urk. 1 S. 8) und dass für die Diagnose einer spezifischen SAD (unter anderem, vgl. Urk. 1 S.
6) zwei schwere depressive Episoden innert eines Beobachtungszeitraums von zwei Jahren nachgewiesen sein müssen, wel che einen klaren Zusammenhang mit ein er bestimmten Jahreszeit zeigen
und zwischen denen keine nichtsaisonale depressive Episode eintrat . 2.4.2
Aus den aktenkundigen Angaben über die Beobachtungszeiträume der im vor liegenden Fall involvierten psychiatrischen Fachä rzte
(vgl. E. 2.2) und deren diagnostischen Schweregradbeurteilungen ist jedoch weder ersichtlich, dass Dr.
D.___ die Beschwerdeführerin während des für die Diagnosestellung erfor der l ichen Beobachtungszeitraums im Sinne des von ihr ge ltend gemachten „Miter lebens“ betreut hätte, noch ist unter Mitberücksichti gung auch der früheren fach ärztlichen Beurteilungen ausgewiesen, dass die vo rstehend genannten Krite rien für die Diagnose einer SAD bis zum Ende der Beobachtung szeit Dr. D.___ erfüllt waren. 2.4.3
Dies wird im Übrigen von Dr. D.___ auch gar nicht behauptet. Vielmehr weist er selbst darauf hin, dass er den Vorzustand bis zum Beginn seiner Behandlung Ende April 2011 nur au s den Berichten der Beschwerdeführerin sowie ihres Ehe mannes kenne und deshalb keine präzisen Angaben über die Dauer früherer schwe rer depressiver Episoden sowie die damit verbundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen machen könne (Urk. 8/ 7 /5). Offen bar wurde Dr. D.___ von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann auch nicht über die innerhalb des d iagnos tischen Beobachtungszeitraums (zwei Jahre rück wirkend ab Ende der Beobachtung Dr. D.___ am 17. November 2011, vgl. E. 2.4.1) erfolgten fachärztlichen A bklärungen informiert. Denn Dr. D.___ mut masst, dass
- was effektiv nicht der Fall ist (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.4) - der Haus arzt weitere Auskunft geben könne (Urk. 8/ 7 /5), ohne die - nur drei Wo chen zu vor erfolgte - Untersuchung durch Dr. B.___
(vgl. E. 2.2.3) oder die Be obach tung en
von med. pract . A.___
im November/Dezember 2010 (vgl. E. 2.2.2) zu erwähnen. 2.4.4
Dr. B.___ hingegen war der ärztliche beobachtete Verlauf bis zum Beginn der Behandlung bei Dr. D.___ bekannt, als er in seiner abschliessenden Stellung nahme vom 28. Januar 2013 die Meinung vertrat, Dr. D.___ Schlussfolgerun gen hinsichtlich saisonaler Unterschiede der Arbeitsfähigk eit könne nicht ge folgt werden. Das ist - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) - auch ohne Weiteres nachvollziehbar.
Denn d ie von Dr. D.___ beobachtete und von ihm als schwer
qualifizierte de pressive Episode ab Beginn seiner Beobachtungszeit (28. April 2011) bis zum 2 5. Mai 2011 hatte sich eingestellt, nachdem die
von med. pract . A.___
in der Zeit vom 12. November bis zum 16. Dezember 2010 ärztli ch beobachtete –
anam nestisch saisonale
- dep ressive Episode im Winter 2010/11 nur mittel schwe r ausgefallen (vgl. Urk. 8/10) und gemäss den Feststellungen von Dr. B.___ bis zum 7. April 2011 weitgehend remittiert war (vgl. Urk. 8/12). Letzteres wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestätigt (Urk. 1 S. 8).
Bei diesem Verlauf erweist sich die von Dr. D.___ beobachtete depressive Epi sod e im Mai 2011 al s intermittierend nichtsai s onale, welche die Diagnose einer SAD definitionsgemäss (vgl. E. 2.4.1) ausschliesst. 2.4.5
Dass Dr. B.___
den Schlussfolgerungen
Dr. D.___
nicht folgen konnte, ist umso verständlicher, als die Befundung Dr. D.___ von Ende April 2011 keine weite ren klinisch beobachteten
Krankheitssymptome ausweist, als diejenigen, die Dr. B.___
zu Beginn des Monats und med.
pract . A.___ im Dezember 2010 fest gestellt hatte n, nämlich: eine gedrückte Stimmung und einen reduzi e rten An trieb . Die Beschreibungen d er diesbezüglichen Befunde durch Dr. D.___ („wenig Energie, wenig Lust, wenig Antrieb, keine Freude“, vgl. E. 2.2.5) und med. pract . A.___ („ Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit“, vgl. E. 2.2.2) ist nicht so, dass sich daraus ein anderer Gesundheitszustand ableiten liesse . Zur
Be fundbe schreibung wu rden keine fachärztlich operationalisierten Begriffe verwendet, aus den en ein exakter Schweregrad der Symptomatik ablesbar wäre . Sodann dokumentieren Dr.
D.___ und med. pract . A.___
unter ‚Befunde‘ auch nicht du r chwegs klini sche Befunde, sondern ebenso
von der Beschwerdeführerin be richtete subjektive Befindlichkeitsstörungen (Dr.
D.___ : „kein Appetit, Gedan kenkreisen und Grü beln“, vgl. E. 2.2.5; med. pract . A.___ : „Konzentrations- und Schlafstörungen“, vgl. E. 2.2.2) . Wie med. pract . A.___
seinen Befund „ Konzentrationsstörung en“ erhoben hat, ist aus seinem Bericht nicht ersichtlich. Dr. B.___ hat am 7. April 2011 mit der von ihm dargelegten Prüfmethodik (vgl. Urk. 8/12/4) jedenfalls klinisch keine Anhaltspunkte für Konzentrationsstörun gen mehr gefunden. 2.4.6
Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin zwar insofern zuzustimmen, als
psychi sche Störungen von den Betroffenen häufig nur dadurch mitgeteilt werden könn en, dass
sie ihrem Befinden Ausdruck verleih en und dieses beschreib en . Richtig ist auch, dass die Anamnese (insbesondere) bei psychischen Störungen ein wesentliches Element der Diagnostik bildet und unter Umständen eine erste (vorläufige)
Diagnose stellung allein aufgrund anamnestischer Angaben vorge nommen muss (vgl. Urk. 1 S. 9).
Letzteres gilt allerdings nur für die auf die Evaluation zweckmässiger therapeutischer Massnahmen ausgerichtete Diagnos tik, nicht aber, wenn es darum geht, dauerhafte
(invalidisierende) Auswirkungen von Symptomen einer diagnostizierten Gesundheitsstörung auf die Arbeitsfä higkeit abzuschätzen (vgl. E. 2.1) .
Weiter ist zu beachten, dass diagnostische Kriterien einer Krankheit nicht zwangsläufig auch Symptome mit Auswirkun g auf die Arbeitsfähigkeit sind (dies gilt etwa für Appetitlosigkeit und Gewichtsverlust) . Auch genügt die blo sse Benennung von Symptomen, welche sich nach ärztlicher Erfahrung in der Regel auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (wie z.B. rasche Ermüdbarkeit oder vermin derte Konzentration und Aufmerksamkeit),
nicht, um das Ausmass der
tatsächli chen Einschränkungen bei bestimmten Tätigkeiten im beruflichen oder ausser beruflichen Lebenskontext einer bestimmten Person nachvollziehbar darzule gen. 2.5 2.5.1
Insgesamt zeigt sich, dass es sich bei der von Dr. D.___ gestellten Diagnose ei ner saisonal abhängigen Depression um eine Verdachtsdiagnose aufgrund anam nestischer Angaben handelt und dass keine für die Attestierung einer voll stän digen Arbeitsunfähigkeit „in den Wintermonaten“ genügende ärztliche Befund doku mentation
vorliegt. Deshalb hat Dr. B.___ in seiner Stellungnahme vom 28. Janu ar 2013 zu Recht festgehalten, der Beurteilung Dr. D.___ vom 31. Mär z 2012 könne nicht gefolgt werden (Urk. 8/29/6) und hat die Beschwer degegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht keine zusätzliche Arbeits
- bzw. Er werbsun fähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen berücksich tigt. 2.5.2
D er Antrag der Beschwerdeführerin, es sei eine gerichtspsychiatrische Untersu chung in den Wintermonaten Dezember oder Januar anzuordnen, falls das Ge richt zum Schluss kommen sollte, auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung Dr. D.___ könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 10), ist in antizipierter Be weiswürdigung a bzuweisen . Denn auch ein gerichtlich bestell ter Gutachter kann nachträglich keine Befunde zum psychischen Gesundheitszustand der Be schwer deführerin im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (27. März 2013) mehr erheben und eine andere psychiatrisch- fachärztliche Befunddokumentation für die Zeit nach dem Abbruch der Behandlung durch Dr. D.___ (am 17. November 2011), auf die ein gerichtlich bestellter Gutachter seine Beurteilung abstützen könnte, hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe 8. Januar 2015 (Urk. 11 und Urk. 12/12-19) nicht nachgereicht . 2.5.3
Bleibt es nach dem Gesagten dabei, dass die Beschwerdeführerin ab dem 7. April 2011 im mit 60 % gewichteten Erwerbsbereich nur eine Einschränkung von 25 % erleidet (Invaliditätsgrad 15 %, vgl. Urk. 2, Beschlussteil S. 3) würde auch die von der Beschwerdeführerin verlangte Reduktion des statistisch aus gewie se nen Invalideneinkommens um 10 % (Fr. 23‘988 . -- statt Fr. 26 ‘ 654.--) le diglich zu einer Einschränkung von 33 % bzw. zu einem Invaliditätsgrad von 20 % im erwerblichen Bereich und zu einem immer noch nicht rentenan spruchs berech tigten
Gesamtin validitätsgrad von 29 % führen. Die von der Be schwerdeführerin aufgeworfene Frage nach einer Reduktion des Tabellenlohn s um 10 % (Urk. 1 S. 12) kann daher offen gelassen werden . 2.6
Entgegen der von der Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 8. Januar 2015 erhobenen Behauptung (Urk. 11 S. 2) handelt es sich bei den damit zu den Akten gereichten Arztberichten (Urk. 12/12-19) nicht um echtzeitliche Beurtei lu ng en, welche geeignet wären, den der angefochtenen Verfügung zugrunde lie gende n rheumatologisch-orthopädische n Un tersuchungsbericht Dr. C.___ vom
15. April 2011 (Urk. 8/13)
in Frage zu stellen. Der Bericht des E.___ vom 5. Juni 2009 (Urk. 12/12) war bereits als Urk. 8/9/9 aktenkundig und der Bericht Dr. Z.___ an den Krankentaggeldversi cherer vom 2. März 2011 (Urk. 12/13) enthält - wie er selber mit seinem Bericht vom 9. März 2012 (Urk. 8/16) zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigt
- nichts der Beschwerdegegnerin nicht bereits bekanntes. Diese nachgereichten Akten vermögen den hier entscheidre levanten medizinischen Sachverhalt bis zum Er lass der angefochtenen Verfü gung vom 27. März 2013 nicht zu erhellen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Ob mit den
weiteren Berichten (Urk. 12/14-15 und Urk. 12/17-19, datier end ab September 2013) sowie dem Auszug aus der Krankengeschichte von Dr. Z.___ (Urk. 12/16) eine nach Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung des Ge sund heitszustands der Beschwerdeführerin
ausgewiesen wird, ist nicht im v or liegenden Verfahren zu prüfen,
da für die Beurteilung der G esetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung nur derjenige Sachverhalt massgebend ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsakts entwickelt hat (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis) . 3.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Aus gang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Felix Hollinger - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst