Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1960, Mutter zweier erwachsener Söhne, war letzt mals vo m 2 6. April 200 1 bis 3 1. Dezember 2002 ( Urk. 8/10 Ziff. 1) bei der Y.___ , Wallisellen, als Produktionsmitarbeiterin erwerbstätig und seit dem Jahre 2003 Haus frau
(vgl. Urk 8/1 Ziff. 6.4.1) , als sie sich am 4. November 2005 bei der Invali denversi cherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 8/1). Die So zialver sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, holte bei behandelnden Ärzten de r Versi cherten verschiedene Berichte ( Urk 8/7, Urk.
8/8/1-9 ) sowie bei der Y.___ einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 8/10) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/2) bei und liess die häusli chen Verhältnisse am Wohnort der Versicherten abklären (Abklärung der be einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt; Urk. 8/13). Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 8/15-16) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 ( Urk. 8/22) als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige ( Urk. 8/16 S. 2), stellte einen Invaliditätsgrad von 44 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine Viertelsrente zu. 1.2
Im August 2008 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsver fahren ein ( Urk. 8/24/1), holte verschiedene Arztberichte ( Urk. 8/26-30) ein und teilte der Versicherten mit Mitteilung vom 2 7. Februar 2009 ( Urk. 8/32) mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen festgestellt worden seien, und dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % habe. 1.3
Im April 2012 leitet e die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Rentenrevi sionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/40). Die IV-Stelle holte bei einem behandelnden Arzt der Versicherten einen Arztbericht ( Urk. 8/39) ein und liess die häuslichen Verhältnisse am Wohnort der Versicherten abklären (Abklärung der beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt; Urk. 8/45) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/47-48, Urk. 8/53) stellte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 5. März 2013 ( Urk. 8/56 = Urk.
2) einen Invaliditätsgrad unter 40 % fest, verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten und hob die der Versi cherten bisher ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. März 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7.
Mai 2013 Beschwerde mit den Anträgen, es seien ihr die gesetzlichen Ver sicherungsleistungen und insbesondere eine Invalidenrente auszurichten, even tu ell seien ergänzende Arztberichte und allenfalls ein medizinisches Gutachten zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Versicherten einzuholen, subeventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwer deantwort vom 1 4. Juni 2013 ( Urk. 7) beantragte die IV Stelle , die Sache sei in Gutheissung der Beschwerde zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2013 ( Urk.
12) wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Be schwerdeantwort zugestellt und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Barbara Laur , Zürich, als unentgeltliche Rechts vertreterin für da s Verfahren bestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig m öglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei Versicherten mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist ( Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG). 1.4
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3 ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwend baren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung ( Einkom mensvergleich , Betätigungs vergleich , gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unverän derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, wel ches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV
Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Be messung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versi cherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Er werbs tätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs
- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.7
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.8
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfe bedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Auf hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c). 1.10
Der Abklärungsbericht im Haushalt ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnit ten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschrän kungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwer den leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidi tät geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. März 2013 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung im Jahre 2004 keine ausgewiesenen Arbeitsbemühungen oder Arbeitsversuche unternommen habe , welche ihre Moti va tion, sich im Arbeitsmarkt einzugliedern, belegen würden, weshalb sie als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Auf Grund der medi zini schen Aktenlage sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu vernei nen (S. 2). Da Hinweise für ein eigenständiges psychisches Leiden fehlten, sei nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson das psychische Leiden bei der Abklärung der häuslichen Verhältnisse der Beschwer deführerin nicht berück sichtigt habe (S. 3). 2.2
Die Beschwerde führerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr psychischer Gesund heitszustand verschlechtert habe. Auf Grund des Umstandes, dass die ursprüng liche Rentenzusprache auf Grund psychischer Probleme erfolgt sei, sei zur Beurteilung der Frage nach ihrem Rentenanspruch die Einholung eines psychi atrischen Berichts ( Urk. 1 S. 5) beziehungsweise eines psychiatrischen Gutach tens unerlässlich S. 7). Sodann habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf einen Haushaltabklärungsbericht abgestellt, welcher ihre psychische Gesund heitsbeeinträchtigung nicht berücksichtigt habe (S. 7) und worin sie zu Unrecht als Hausfrau qualifiziert worden sei. Vielmehr verhalte es sich so, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (S. 10). 3.
Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. Dezember 2006 (Urk. 8/22, Urk. 8/20), womit der Beschwerdeführer in mit Wirkung ab
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 bis 3 1. Dezember 2002 ( Urk. 8/10 Ziff. 1) bei der Y.___ , Wallisellen, als Produktionsmitarbeiterin erwerbstätig und seit dem Jahre 2003 Haus frau
(vgl. Urk 8/1 Ziff. 6.4.1) , als sie sich am 4. November 2005 bei der Invali denversi cherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 8/1). Die So zialver sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, holte bei behandelnden Ärzten de r Versi cherten verschiedene Berichte ( Urk 8/7, Urk.
8/8/1-9 ) sowie bei der Y.___ einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 8/10) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/2) bei und liess die häusli chen Verhältnisse am Wohnort der Versicherten abklären (Abklärung der be einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt; Urk. 8/13). Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 8/15-16) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 ( Urk. 8/22) als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige ( Urk. 8/16 S. 2), stellte einen Invaliditätsgrad von 44 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine Viertelsrente zu.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig m öglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Bei Versicherten mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art.
E. 1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3 ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwend baren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung ( Einkom mensvergleich , Betätigungs vergleich , gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unverän derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, wel ches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV
Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Be messung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versi cherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Er werbs tätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs
- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
E. 1.7 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
E. 1.8 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfe bedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Auf hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1.
E. 1.10 Der Abklärungsbericht im Haushalt ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnit ten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschrän kungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwer den leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidi tät geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.
E. 2 5. März 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. März 2013 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung im Jahre 2004 keine ausgewiesenen Arbeitsbemühungen oder Arbeitsversuche unternommen habe , welche ihre Moti va tion, sich im Arbeitsmarkt einzugliedern, belegen würden, weshalb sie als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Auf Grund der medi zini schen Aktenlage sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu vernei nen (S. 2). Da Hinweise für ein eigenständiges psychisches Leiden fehlten, sei nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson das psychische Leiden bei der Abklärung der häuslichen Verhältnisse der Beschwer deführerin nicht berück sichtigt habe (S. 3).
E. 2.2 Die Beschwerde führerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr psychischer Gesund heitszustand verschlechtert habe. Auf Grund des Umstandes, dass die ursprüng liche Rentenzusprache auf Grund psychischer Probleme erfolgt sei, sei zur Beurteilung der Frage nach ihrem Rentenanspruch die Einholung eines psychi atrischen Berichts ( Urk. 1 S. 5) beziehungsweise eines psychiatrischen Gutach tens unerlässlich S. 7). Sodann habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf einen Haushaltabklärungsbericht abgestellt, welcher ihre psychische Gesund heitsbeeinträchtigung nicht berücksichtigt habe (S. 7) und worin sie zu Unrecht als Hausfrau qualifiziert worden sei. Vielmehr verhalte es sich so, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (S. 10). 3.
Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. Dezember 2006 (Urk. 8/22, Urk. 8/20), womit der Beschwerdeführer in mit Wirkung ab
E. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist ( Art.
E. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG).
E. 9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c).
Dispositiv
- Juni 2006 eine Viertelsrente zu ge sprochen wurde, klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt anlässlich des im Dezember 2008 (vgl. Urk. 8/24) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und stellte mit Mitteilung vom 2
- Februar 2009 ( Urk. 8/32) einen unveränderten Anspruch auf die bisher aus gerichtete Viertelsrente fest. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum seit der Mitteilung vom 2
- Februar 2009 (Urk. 8/32) bis zum Erlass der an ge foch te nen Verfügung vom 2
- März 2013 (Urk. 2) streitig.
- 4.1 Bei Erlass der Mitteilung vom 2
- Februar 2009 (Urk. 8/32) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf den Bericht von med. pract . Z.___ vom 2
- Oktober 2008 (vgl. Urk. 8/31/2). 4.2 Med. pract . Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 2
- Oktober 2008 ( Urk. 8/27/1-6) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, seit 1986 - somatoformes Schmerzsyndrom, seit 1986 Die Ärztin führt aus, dass die Beschwerdeführerin unt er Schmerzen im gesam ten Körper , unter einer depressiven Verstimmung, unter Antriebsschwäche und unter einer Schlafstörung leide ( Ziff. 3.4). Seit dem Jahre 2002 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 5.2). Die Beschwerdeführerin werde medi kamentös antidepressiv behandelt. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin einen A.___ sprechenden Therapeuten gefunden und beabsichtige, sich durch diesen psychotherapeutisch behandeln zu lassen ( Ziff. 3.7).
- 5.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
- März 2013 ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. med. B.___ vom 1
- Juni 2012 (vgl. Urk. 8/46/2). 5.2 Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin speziell Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 1
- Juni 2012 ( Urk. 8/39) die fol genden Diagnosen ( Ziff. 5.4): - generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit - panvertebrale m Syndrom - generalisierte n Weichteilbeschwerden - Verdacht auf Symptomausweitung - psychosoziale n Belastungsfaktoren Dr. B.___ erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig durch ihn, durch einen Psychotherapeuten und durch Dr. C.___ , D.___ , behandelt werde ( Ziff. 5.3). Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe seit dem Jahre 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ( Ziff. 5.5). 5.3 Die Ärzte des E.___ , Klinik für Rheumatologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 2
- Februar 2013 ( Urk. 3/3) , dass bei der Beschwerdefüh rerin wahrscheinlich eine über die Jahre chronifizierte Schmerzproblematik, mutmasslich im Rahmen einer somatoformen Störung vorliege. Eigentliche führende somatische Befunde hinsichtlich einer behandelbaren degenerativen Pathologie liessen sich nicht finden, weshalb eine laborchemische und bildge bende Standortbestimmung angezeigt sei (S. 2). 5.4 Mit Bericht vom 2
- März 2013 ( Urk. 3/4) stellten die Ärzte des E.___ , Klinik für Rheumatologie, die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches, linksbetontes, generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei: - ausgeprägter zervikozephaler sowie bilateral lumbospondylogener Kom ponente - ausgeprägter zentraler Sensibilisierung - Status nach Neuroborreliose 1999 mit Radikulitis L4 links - dep ressive Erkrankung Die Ärzte erwähnten, dass die laborchemischen und radiologischen Abklärun gen keine Hinweise für ein entzündliches Geschehen gezeigt hätten . Es sei von einer chronifizierten Schmerzsymptomatik mit somatoformer Schmerzkompo nente auszugehen. Es sei eine psychiatrisch/ schmerz thera peutische Langzeitbe treuung angezeigt (S. 2).
- 6.1 Den obenerwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 2
- März 2013 ist zu entneh men, dass Dr. B.___ in Übereinstimmung mit den Ärzten des E.___ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen, generalisierten Schmerzsyndrom litt. Während Dr. B.___ den Verdacht auf eine Symptomausweitung äusserte und psychosoziale Faktoren erwähnte ( Urk. 8/39), stellten die Ärzte des E.___ eine depressive Erkrankung fest und hielten eine psychiatrisch/ schmerz thera peutische Langzeitbetreuung für angezeigt ( Urk. 3/4 S. 2). 6.2 In Würdigung der medizinischen Aktenlage kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer selbstständigen, psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert leidet, welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine erwerbliche Tätigkeit und in Bezug auf den Aufgabenbereich beeinträchtigt. Hinsichtlich der Beurteilungen durch Dr. B.___ und durch die Ärzte des E.___ gilt es indes zu beachten, dass es sich bei diesen Ärzten nicht um Fachärzte für Psychiatrie und Psycho therapie handelt, weshalb in Bezug auf die psychische Komponente des Ge sundheitsschadens der Beschwerdeführerin nicht darauf abgestellt werden kann. 6.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen).
- 4 Vorliegend ist die Frage nach Bestand und Umfang einer allfälligen hypotheti schen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsan gepassten Tätigkeiten beziehungsweise im Aufgabenbereich des Haushalts aus psychiatrischer Sicht bisher vollständig ungeklärt geblieben, weshalb die Sache im Sinne des Eventualantrag s der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) beziehungs weise des Antrags der Beschwerde gegn erin ( Urk. 7) an diese zurückzuw eisen ist, damit sie den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ergänzend abkläre. Die Beschwerdegegnerin wird dabei sinnvollerweise eine psychiatrische (eventuell zusätzlich eine rheumatologische) Untersuchung oder allenfalls eine entspre chende Begutachtung der B eschwerdeführerin veranlassen. 6.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Statusfrage offen bleiben. Die Be schwerdegegnerin , an welche die Sache ohnehin zu ergänzender Sachverhalts abklärung zurückzuweisen ist, wird nach Durchführung dieser Abklärungen auch die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit ausüben beziehungsweise im Aufgabenbereich tätig sein würde, neu prüfen und a nschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
- Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
- 8.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 8.2 Ausgangsgemäss hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach Einsicht in die Kostennote vom
- Novem ber 2013 ( Urk. 15) in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
- März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
- Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt .
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00418 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversi cherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
20. November 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur Goecke Laur Reger- Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1960, Mutter zweier erwachsener Söhne, war letzt mals vo m 2 6. April 200 1 bis 3 1. Dezember 2002 ( Urk. 8/10 Ziff. 1) bei der Y.___ , Wallisellen, als Produktionsmitarbeiterin erwerbstätig und seit dem Jahre 2003 Haus frau
(vgl. Urk 8/1 Ziff. 6.4.1) , als sie sich am 4. November 2005 bei der Invali denversi cherung zum Leistungsbezug anmeldete ( Urk. 8/1). Die So zialver sicherungs anstalt des Kan tons Zürich, IV Stelle, holte bei behandelnden Ärzten de r Versi cherten verschiedene Berichte ( Urk 8/7, Urk.
8/8/1-9 ) sowie bei der Y.___ einen Arbeitgeberbericht ( Urk. 8/10) ein, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 8/2) bei und liess die häusli chen Verhältnisse am Wohnort der Versicherten abklären (Abklärung der be einträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt; Urk. 8/13). Nach Erlass des Vorbescheids ( Urk. 8/15-16) qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Verfügung vom 4. Dezember 2006 ( Urk. 8/22) als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige ( Urk. 8/16 S. 2), stellte einen Invaliditätsgrad von 44 % fest und sprach der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine Viertelsrente zu. 1.2
Im August 2008 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Rentenrevisionsver fahren ein ( Urk. 8/24/1), holte verschiedene Arztberichte ( Urk. 8/26-30) ein und teilte der Versicherten mit Mitteilung vom 2 7. Februar 2009 ( Urk. 8/32) mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderungen festgestellt worden seien, und dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige Rente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % habe. 1.3
Im April 2012 leitet e die IV-Stelle erneut von Amtes wegen ein Rentenrevi sionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/40). Die IV-Stelle holte bei einem behandelnden Arzt der Versicherten einen Arztbericht ( Urk. 8/39) ein und liess die häuslichen Verhältnisse am Wohnort der Versicherten abklären (Abklärung der beeinträch tigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt; Urk. 8/45) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8/47-48, Urk. 8/53) stellte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 2 5. März 2013 ( Urk. 8/56 = Urk.
2) einen Invaliditätsgrad unter 40 % fest, verneinte einen Rentenanspruch der Versicherten und hob die der Versi cherten bisher ausgerichtete Viertelsrente auf Ende des der Zustellung der Ver fügung folgenden Monats auf. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. März 2013 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7.
Mai 2013 Beschwerde mit den Anträgen, es seien ihr die gesetzlichen Ver sicherungsleistungen und insbesondere eine Invalidenrente auszurichten, even tu ell seien ergänzende Arztberichte und allenfalls ein medizinisches Gutachten zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Versicherten einzuholen, subeventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2). Gleichzeitig ersuchte die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwer deantwort vom 1 4. Juni 2013 ( Urk. 7) beantragte die IV Stelle , die Sache sei in Gutheissung der Beschwerde zur ergänzenden medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an sie zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 2 3. Oktober 2013 ( Urk.
12) wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Be schwerdeantwort zugestellt und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Barbara Laur , Zürich, als unentgeltliche Rechts vertreterin für da s Verfahren bestellt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig m öglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Bei Versicherten mit vollendetem 2 0. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar: Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwind bar ist ( Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG). 1.4
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3 ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwend baren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung ( Einkom mensvergleich , Betätigungs vergleich , gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unverän derten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, wel ches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV
Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Be messung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versi cherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Er werbs tätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine ; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erzie hungs
- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Bega bungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwi ckelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versi cherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.7
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.8
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen oder bei einer Ver minderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfe bedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabset zung oder Auf hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem ange nommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin an dauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozial versicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/ aa mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a, Urteil des Bundesgerichts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 1. 9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c). 1.10
Der Abklärungsbericht im Haushalt ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnit ten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschrän kungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwer den leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidi tät geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztli chen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 5. März 2013 ( Urk.
2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung im Jahre 2004 keine ausgewiesenen Arbeitsbemühungen oder Arbeitsversuche unternommen habe , welche ihre Moti va tion, sich im Arbeitsmarkt einzugliedern, belegen würden, weshalb sie als im Aufgabenbereich Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Auf Grund der medi zini schen Aktenlage sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu vernei nen (S. 2). Da Hinweise für ein eigenständiges psychisches Leiden fehlten, sei nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson das psychische Leiden bei der Abklärung der häuslichen Verhältnisse der Beschwer deführerin nicht berück sichtigt habe (S. 3). 2.2
Die Beschwerde führerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr psychischer Gesund heitszustand verschlechtert habe. Auf Grund des Umstandes, dass die ursprüng liche Rentenzusprache auf Grund psychischer Probleme erfolgt sei, sei zur Beurteilung der Frage nach ihrem Rentenanspruch die Einholung eines psychi atrischen Berichts ( Urk. 1 S. 5) beziehungsweise eines psychiatrischen Gutach tens unerlässlich S. 7). Sodann habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf einen Haushaltabklärungsbericht abgestellt, welcher ihre psychische Gesund heitsbeeinträchtigung nicht berücksichtigt habe (S. 7) und worin sie zu Unrecht als Hausfrau qualifiziert worden sei. Vielmehr verhalte es sich so, dass sie ohne Gesundheitsschaden gegenwärtig eine Erwerbstätigkeit ausüben würde (S. 10). 3.
Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 4. Dezember 2006 (Urk. 8/22, Urk. 8/20), womit der Beschwerdeführer in mit Wirkung ab 1. Juni 2006 eine
Viertelsrente zu ge sprochen wurde, klärte die
Beschwerdegegnerin den Sachverhalt anlässlich des im Dezember 2008 (vgl. Urk. 8/24) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens in materieller Hinsicht neu ab und stellte mit Mitteilung vom 2 7. Februar 2009 ( Urk. 8/32) einen unveränderten Anspruch auf die bisher aus gerichtete Viertelsrente fest. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchsrelevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum
seit der Mitteilung vom 2 7. Februar 2009 (Urk. 8/32) bis zum Erlass der an ge foch te nen Verfügung vom 2 5. März 2013 (Urk. 2) streitig. 4. 4.1
Bei Erlass der Mitteilung vom 2 7. Februar 2009 (Urk. 8/32) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf den Bericht von med. pract . Z.___ vom 2 3. Oktober 2008 (vgl. Urk. 8/31/2). 4.2
Med. pract . Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 2 3. Oktober 2008 ( Urk. 8/27/1-6) die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): - rezidivierende depressive Störung, seit 1986 - somatoformes Schmerzsyndrom, seit 1986
Die Ärztin führt aus, dass die Beschwerdeführerin unt er Schmerzen im gesam ten Körper , unter einer depressiven Verstimmung, unter Antriebsschwäche und unter einer Schlafstörung leide ( Ziff. 3.4). Seit dem Jahre 2002 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ( Ziff. 5.2). Die Beschwerdeführerin werde medi kamentös antidepressiv behandelt. Inzwischen habe die Beschwerdeführerin einen A.___ sprechenden Therapeuten gefunden und beabsichtige, sich durch diesen psychotherapeutisch behandeln zu lassen ( Ziff. 3.7). 5. 5.1
Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5. März 2013 ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. med. B.___ vom 1 9. Juni 2012 (vgl. Urk. 8/46/2). 5.2
Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin speziell Rheumatologie, stellte in seinem Bericht vom 1 9. Juni 2012 ( Urk. 8/39) die fol genden Diagnosen ( Ziff. 5.4): - generalisiertes Schmerzsyndrom bei/mit - panvertebrale m Syndrom - generalisierte n Weichteilbeschwerden - Verdacht auf Symptomausweitung - psychosoziale n Belastungsfaktoren
Dr. B.___ erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig durch ihn, durch einen Psychotherapeuten und durch Dr. C.___ , D.___ , behandelt werde ( Ziff. 5.3). Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe seit dem Jahre 2008 eine volle Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit ( Ziff. 5.5). 5.3
Die Ärzte des E.___ , Klinik für Rheumatologie, erwähnten in ihrem Bericht vom 2 7. Februar 2013 ( Urk. 3/3) , dass bei der Beschwerdefüh rerin wahrscheinlich eine über die Jahre chronifizierte Schmerzproblematik, mutmasslich im Rahmen einer somatoformen Störung vorliege. Eigentliche führende somatische Befunde hinsichtlich einer behandelbaren degenerativen Pathologie liessen sich nicht finden, weshalb eine laborchemische und bildge bende Standortbestimmung angezeigt sei (S. 2). 5.4
Mit Bericht vom 2 0. März 2013 ( Urk. 3/4) stellten die Ärzte des E.___ , Klinik für Rheumatologie, die folgenden Diagnosen (S. 1): - chronisches, linksbetontes, generalisiertes Schmerzsyndrom mit/bei: - ausgeprägter zervikozephaler sowie bilateral lumbospondylogener Kom ponente - ausgeprägter zentraler Sensibilisierung - Status nach Neuroborreliose 1999 mit Radikulitis L4 links - dep ressive Erkrankung
Die Ärzte erwähnten, dass die laborchemischen und radiologischen Abklärun gen keine Hinweise für ein entzündliches Geschehen gezeigt hätten . Es sei von einer chronifizierten Schmerzsymptomatik mit somatoformer
Schmerzkompo nente auszugehen. Es sei eine psychiatrisch/ schmerz thera peutische
Langzeitbe treuung angezeigt (S. 2). 6. 6.1
Den obenerwähnten medizinischen Akten zum Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin bei Erlass der Verfügung vom 2 5. März 2013 ist zu entneh men, dass Dr. B.___ in Übereinstimmung mit den Ärzten des E.___ davon ausging, dass die Beschwerdeführerin an einem chronischen, generalisierten Schmerzsyndrom litt. Während Dr. B.___ den Verdacht auf eine Symptomausweitung äusserte und psychosoziale Faktoren erwähnte ( Urk. 8/39), stellten die Ärzte des E.___ eine depressive Erkrankung fest und hielten eine psychiatrisch/ schmerz thera peutische Langzeitbetreuung für angezeigt ( Urk. 3/4 S. 2). 6.2
In Würdigung der medizinischen Aktenlage kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin an einer selbstständigen, psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert leidet, welche sie in ihrer Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine erwerbliche Tätigkeit und in Bezug auf den Aufgabenbereich beeinträchtigt. Hinsichtlich der Beurteilungen durch Dr. B.___ und durch die Ärzte des E.___ gilt es indes zu beachten, dass es sich bei diesen Ärzten nicht um Fachärzte für Psychiatrie und Psycho therapie handelt, weshalb in Bezug auf die psychische Komponente des Ge sundheitsschadens der Beschwerdeführerin nicht darauf abgestellt werden kann. 6.3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss der Rechtsprechung ist eine Rückweisung an die IV-Stelle möglich, wenn sie in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen). 6. 4
Vorliegend ist die Frage nach Bestand und Umfang einer allfälligen hypotheti schen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinderungsan gepassten Tätigkeiten beziehungsweise im Aufgabenbereich des Haushalts aus psychiatrischer Sicht bisher vollständig ungeklärt geblieben, weshalb die Sache im Sinne des Eventualantrag s der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 2) beziehungs weise des Antrags der Beschwerde gegn erin ( Urk.
7) an diese zurückzuw eisen ist, damit sie den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ergänzend abkläre. Die Beschwerdegegnerin wird dabei sinnvollerweise eine psychiatrische (eventuell zusätzlich eine rheumatologische) Untersuchung oder allenfalls eine entspre chende Begutachtung der B eschwerdeführerin veranlassen. 6.5
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die Statusfrage offen bleiben. Die Be schwerdegegnerin , an welche die Sache ohnehin zu ergänzender Sachverhalts abklärung zurückzuweisen ist, wird nach Durchführung dieser Abklärungen auch die Frage, ob und allenfalls in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden eine Erwerbstätigkeit ausüben beziehungsweise im Aufgabenbereich tätig sein würde, neu prüfen und a nschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügen.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8. 8.1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 8.2
Ausgangsgemäss hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach Einsicht in die Kostennote vom 6. Novem ber 2013 ( Urk.
15) in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘800.-- (inklusive Bar auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 5. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt . 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Barbara Laur - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz