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IV.2013.00413

Rentenherabsetzung nicht bestätigt, Einkommensvergleich, überdurchschnittliches Valideneinkommen

Zürich SozVersG · 2015-03-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1951, war als Automechaniker bei der Y.___ AG in Zürich angestellt ( Urk. 7/2) , als er sich ein Jahr nach einem am 1. August 1994 erlittenen Unfall mit mehreren Frakturen im Bereich des linken Unter schenkels und Fusses erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversiche rung an meldete . Mit Verfügung vom 16. September 1996 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine vom 1. August 19 95 bis 29. Februar 1996 befristete halbe Invalidenrente zu

( Urk. 7/1- 14/3/3). Die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) verfügte Leistungseinstellung per Ende 1996 wurde vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil UV.1997.00135 vom 20. Januar 2000 bestätigt.

Auf Neuanmeldung des Versicherten hin sprach ihm die IV-Stelle mit Verfü gung vom 5. Januar 1999 rückwirkend ab

1. Januar 1998 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu ( Urk. 7/25). Revisionsweise Überprüfungen des Renten anspruchs in den Jahren 2000/2001 und 2004 führten jeweils zur Bestätigung der 50%igen Invalidität (Mitteilung vom 23. März 2001, Urk. 7/31, Mitteilung vom 25. August 2004, Urk. 7/43).

A uf grund eines weiteren Unfalls am 14. Februar 2005 mit einer Schulter - verletzung links erbrachte die Suva gesetzliche Leistungen bis Ende 2005 ( Urk. 7/44 /7 f. ). Der Versicherte ersuchte mit Formular vom 23. Januar 2006 um eine Ren tenerhöhung ( Urk. 7/45), welche die IV-Stelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Mai 2007 ablehnte ( Urk. 7/71).

Am 13. Juli 2010 bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten, welcher seit

14. Juni 2008 in einem halben Pensum an einer Tankstelle arbeitet e

(vgl. Urk. 7/103/1-2, 7/106/1), revisionsweise die Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente ( Urk. 7/108). 1.2

Bei einem weiteren Suva-versicherten U nfall vom 13. September 2010 zog sich der Versicherte eine Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Luxation der langen Bizepssehne zu ( Urk. 7/113/8-21). Die IV-Stelle klärte gestützt auf ein Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten vom April 2011 ( Urk. 7/110)

die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten der Suva bei (7/114- 130/106). Am 10. April 2012 teilte sie dem Versicherten die Notwendig keit ei ner ärztlichen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit ( Urk. 7/131) . Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Juni 2012 ab 1. Juli 2012 eine Invalidenrente von 23 % für die Folgen des Unfalls vom 13. September 2010 zu ( Urk. 7/135).

Mit Vorbescheid vom 20. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten

mit, dass die bisherige halbe Rente per 1. April 2011 voraussichtlich auf eine ganze Rente erhöht werde. Spätestens seit

1. Dezember 2011 sei wieder vom Vorzustand, wie er vor der Schulterverletzung vom Oktober 2010 bestanden habe , auszugehen, weshalb ihm eine angepasste Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar sei und die Rente per 1. Dezember 2011 voraussichtlich wieder auf eine halbe Rente gesenkt werde ( Urk. 7/142). In diesem Sinne entschied sie mit Verfügung vom 25. März 2013 ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 7. Mai 2013 Beschwerde erheben und beantra gen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. April 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm ab 1. April 2011 eine Dreiviertelsrente zuzuspr e chen. Mit der Beschwerde liess er weitere ärztliche Berichte, insbeson dere ein Gutachten der Kliniken Z.___

vom 4. Februar 2013 inklusive eines ambulanten Job Matchs einreichen ( Urk. 3/1-4). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 2. Juni 2013 nach Einholung einer neuer lichen Stellungnahme des RAD vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/153) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik vom

14. Juni 2013 an seinen Anträgen hatte festhalten lassen ( Urk. 11), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik ( Urk. 13). Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 wurden die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversiche rungsgesellschaft und die AHV-Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad und Fahrradgewerbe zum Prozess beigeladen ( Urk. 15). Die Sammel stiftung BVG reichte eine Stellungnahme vom 2 2. Januar 2015 ein ( Urk. 17).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

In formeller Hinsicht ist die Beigeladene 2 darauf hinzuweisen, dass die Bin dungswirkung der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich de r gesetzlichen Mindest vorsorge

an die Feststellungen der IV-Organe (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ) voraussetzt, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen).

Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Der Ein bezug einer im Verwaltungsverfahren nicht miteinbezogenen Vorsorgeeinrich tung im gerichtlichen Verfahren führt entsprechend nicht zu einer Heilung der unterbliebenen Mitteilung durch die Verwaltung, weshalb in diesem Verfahren einzig die im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/141-142) respektive in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) begrüss t en Vorsorgeeinrichtungen beigeladen wurden.

Im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Verzicht auf ihre Beiladung ( Urk.

17) ist sie zudem darauf hinzuweisen, dass in diesem Verfahren nicht zu beurteilen ist, ob und welche Einrichtung der beruflichen Vorsorge leistungspflichtig i st, weshalb sie kein rechtlich geschütztes Interesse an einem gerichtlichen Verzicht auf Beiladung hat. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 .3

Im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wu rden die Rechtsgrundlagen über den Rentenanspruch und dessen Höhe (Art. 28 IVG). Darauf wird verwie sen. 2 .4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Hinsichtlich der massgeblichen Rechtsgrundlagen zum Zeitpunkt, ab welchem

sich eine wesentliche Veränderung auf den Rentenanspruch

auswirkt , wird auf die zutreffenden Erwägungen zu Art. 88a IVV und Art. 88 bis

Abs. 1 IVV im an gefochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 3) verwiesen. 2 .5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutac h ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im ang efochtenen Entscheid auf den Stand punkt, dass dem Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 7. Oktober 2010 (rich tig: 13. September 2010) aus ärztlicher Sicht zunächst keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Spätestens ab 1. Dezember 2011 sei jedoch wieder der Vorzustand, wie er vor der Schulterverletzung bestanden habe, erreicht gewesen, weshalb ihm seit 1. Dezember 2011 eine der Behinderung angepasste Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar sei, wobei sie dem Beschwerdeführer im Rahmen des Einkommensvergleichs ein hypothetisches Invalideneinkommen von 50 % des hypothetischen Valideneinkommens als Automechaniker anrech nete ( Urk. 2).

Nachdem der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen hatte vorbringen las sen, dass gestützt auf das Gutachten der Kliniken Z.___ von einer lediglich 35%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, und dass er gemäss ärztlicher Beurteilung nicht mehr als Automechaniker arbeiten könne ( Urk. 1 S. 5 ff.), stimmte die Beschwerdegegnerin ihm in der Vernehm lassung insofern zu, als der Verdienst als Automechaniker nicht zur Bemessung des Invalideneinkommens beizuziehen sei, dass aber bereits die Rentenzu - sprache gestützt auf falsche Einkommensgrössen erfolgt sei ( Urk. 6). 3 .2

Streitgegenstand bildet die Frage nach der Weiterausrichtung der ab 1. April 2011 zugesprochenen ganzen Invalidenrente auch ab 1. Dezember 2011, dem Zeitpunkt der verfügten Rentenherabsetzung. Zu prüfen ist dab ei unter revi - sionsrechtlichen Gesichtspunkten zunächst die Rentenerhöhung per 1. April 2011 und anschliessend die Rechtmässigkeit der Rentenherabsetzung per

1. Dezember 2011. 3 .3

Zeitliche Vergleichsbasis für die mit dem angefochtenen Entscheid verfügte Ren tenerhöhung per 1. April 2011 bildet die Mitteilung vom 13. Juli 2010

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen) , mit welcher der bisherige Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 50 % bestätigt wurde ( Urk. 7/108). Die Beschwerdegegnerin stützte ihre n

Entscheid gemäss Mitteilung vom 13. Juli 2010

auf eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung sowohl der erwerblichen als auch der medizinischen Verhältnisse ( Urk. 7/102-105), würdigte dieselben und führte einen Einkom mensvergleich durch ( Urk. 7/106-107).

4 . 4 .1

Die Verfügung vom 5. Januar 1999 ( Urk. 7/25) basierte in medi zinischer Hin sicht auf den Beurteilungen des Rheumatologen Dr. med. A.___ , welcher einen Status nach Unterschenkelfraktur links, Osteosynthese und Sudeck-Syndrom sowie ein cervicovertebrales und ein lumbovertebrales Syndrom diag nostizierte. D ie bis 31. Mai 1998

ausgeübte Tätigkeit als Allrounder in einer Autogarage erachtete Dr. A.___

als ideal angepasst und zu 50 % zumutbar ( Urk. 7/17-18, 7/20, 7/21).

Beim Sturz auf die linke Schulter am 14. Februar 2005 erlitt der Beschwerdefüh rer eine Rotatorenmanschettenruptur (Ruptur der Subscapula rissehne und Partialruptur der Supraspinatussehne (vgl. unter anderem Urk. 7/53/9). D ie Beschwerdegegnerin lehnte eine Erhöhung der Invalidenrente mit Ver fügung vom 7. Mai 2007 mit der Begründung, dass die Unfallfolgen abgeheilt seien und die bisherige Restarbeitsfähigkeit von 50 %

behinderungs angepasst weiterhin zumutbar sei, ab ( Urk. 7/71). 4 .2

Die Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Rente mit Mitteilung vom

13. Juni 2010 basierte in medizinischer Hinsicht auf einem im Rahmen des Revisi onsverfahrens eingeholten Bericht der Hausärztin Dr. med. B.___ , Fach - ärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 21. Juni 2010 ( Urk. 7/105/1-4) und den ärztli chen Berichten in den beigezogenen Suva-Akten ( Urk. 7/104/7-51).

Dr. B.___ stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diejeni gen eines Status nach arthroskopischer

Akromioplastik links, einer Rotatoren manschetten-Rekonstruktion und Bizepsden o dese am 29. August 2007 sowie eines Status nach distaler Unterschenkelfraktur, Metatarsalia II und III Fraktur links mit Osteosynthese der Tibia und leichter Arthrose . Bezüglich aktuellem Befund und Prognose sowie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/105/6 mit dem Verweis auf Urk. 7/104/6, 7/105/3) verwies sie auf die beigelegte n

k reisärztliche n Untersuchungsergebnisse von

Dr. m ed. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. Juli 2008 ( Urk. 7/104/7-12 = 7/105/7-12) und einen Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___ , Fach arzt FMH für Orth opä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie E.___ , vom 20. April 2008 ( Urk. 7/105/13) .

Die kreisärztliche Untersuchung vom 3. Juli 2008 erfolgte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Unfall der linken Schulter vom 1

4. Februar 2005. Die Einschätzung von Dr. C.___ lautete dahingehend, dass de r Zustand im Bereich des linken Unterschenkel s zwar gemäss Angaben des Beschwerdeführ ers seit über 10 Jahren unverändert

schlecht sei, dass die klini sche Untersuchung jedoch ausgezeichnete Verhältnisse zeige und die Beweg lichkeit nur minim al eingeschränkt sei, weshalb Dr. C.___ eine normale Belastbarkeit des linken Beines postulier t

e. Was die Schulterverletzung vom

14. Februar 2005, welche zunächst konservativ behandelt und am 29. August 2007 operativ mittels einer endoskopischen Tenotomie der lange n Bizepssehne und eine r

Ak romioplastik mit subak ro mia ler

Bursektomie sowie einer zus ä tzlichen Biz eps te nodese versorgt worden sei, anbelange, klage der Beschwerdeführer über eine etwas eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links sowie schmerzbe dingt auch über eine verminderte Belastbarkeit; beides sei aber ge genüber präoperativ verbessert ( Urk. 7/105/7-12).

Die Verlaufskontrolle bei Dr. D.___ vom 30. April 2008, auf deren Ergebnis sich Dr. C.___ ebenfalls stützte (vgl. Urk. 7/105/9), führte gemäss Dr. D.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer längerfristig von Seiten seiner linken Schulter in seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr voll arbeitsfähig sein we rd e ( Urk. 7/105/13).

Gestützt auf diese ärztlichen Berichte kam der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Fach arzt für Innere Medizin, zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bis her ausgeführte Tätigkeit seit April 2008 nicht mehr möglich sei; eine adaptierte Tätigkeit mit dem von Dr. C.___ definierten Belastungsprofil sei aber weiter hin zu 50 % zumutbar ( Urk. 7/107/2). 4 .3

Im Rahmen des hier zu beurteilenden Revisionsverfahrens holte d ie Beschwerde gegnerin neuerlich die Akten der Suva ( Urk. 7/113/1-42) ein .

Anlässlich des Ereignisses vom 13. September 2010 erlitt der Beschwerdeführer gemäss Bericht der G.___ vom 1. Dezember 2010 eine Rotatoren manschettenruptur recht s mit Luxation der langen Bizepssehne . PD Dr. med. H.___ empfahl dem Beschwerdeführer ein operatives Vorgehen, da der artige Zustände konservativ behandelt e rfahrungsgemäss schmerzhaft blie ben ( Urk. 7/113/117 f.). Er att estierte mit Berichten vom 13. u nd 21. Dezember 2010 aufgrund der Schulterproblematik rechts eine seit dem Unfall bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/113/13-15). Am 18. Januar 2011 empfahl er bei weiterhin vollständiger Arbeitsunfähigkeit aufgrund diffuser thorakaler Beschwerden eine internistisch e Abklärung ( Urk. 7/113/11-12). Dr. H.___ sprach sich am 11. April 2011 neuerlich für ein operatives Vorgehen im Bereich der rechten Schulter aus, doch befürchte der Beschwerde führer ein ähnlich schlechtes Resultat wie auf der linken Seite, we shalb er die Operation ablehne ( Urk. 7/119/2)

Gemäss dem Allgemeinpraktiker Dr. med. I.___ in sei nem Beric ht vom 1. Juni 2011 besteht

anhaltend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestamm ten Beruf als Automechaniker, doch sei der Beschwerdeführer aktuell aufgrund der Schulterbeschwerden rechts gänzlich arbeitsunfähig

( Urk. 7/118/1-5).

Gemäss Bericht vom selben Tag des Stadtspitals J.___ lag beim Beschwerde - füh rer ein Verdacht auf eine hypertensive Herzkrankheit vor . Seit Ausbau der antihypertensiven Therapie im März 2 011 gehe es ihm gut und es seien keine Th oraxschmerzen mehr aufgetreten ( Urk. 7/127).

Im Anschluss an e ine kreisärztliche Untersuchung vom 13. Juli 2011 durch Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, wurden zusätzliche Röntgenbilder des linken oberen Sprunggelenkes angefertigt. Die zusammenfassende Beurtei lung der Folgen der drei Unfälle vom 15. September 2011 lautete dahingehend, dass dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar sei, wobei das Gewicht von zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe auf 10 Kilogramm und bis Brusthöhe auf 5 Kilogramm limitiert sei. Repetitiv weit ausreichende Tätigkeiten mit beiden oberen Extremitäten seien ebenso ungeeignet wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten. Die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Positionen sollte die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschreiten und, falls möglich, auf den ganzen Arbeitstag verteilt sein. Tätigkeiten in hockenden Positionen seien ebenfalls zu vermeiden ( Urk. 13/130/21 f.). In Bezug auf das linke obere Sprunggelenk stellte Dr. K.___

palpatorisch eine exquisite Druckdolenz am Gelenkspalt ventralseits fest ( Urk. 7/130/45); die Röntgenbilder zeigten sodann eine leichte Arthrose. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die festgestellte Einschränkung der aktiven Extension von knapp zwei Drittel n weichteilbedingt sei ( Urk. 7/130/21). Im linken Schultergelenk imponiere ein e leichte Atrophie des Supra- und Infraspinatus ; die aktive Flexion und Abduktion sei auf 90° limitiert. Im Ver gleich zu den Befunden vom 3. Juli 2008 sei ein e Verschlechterung eingetreten. Hinsichtlich des empfohlenen operativen Vorgehens betreffend die Schulter rechts empfahl Dr. K.___ , die Zurückhaltung des Beschwerdeführers zu respek tieren, seien doch Arbeiten über Kopf mit Einsatz der oberen Extremitäten ohnehin nicht mehr möglich ( Urk. 7/130 /45 f.). Die von der Suva errechnete Gesamtintegritätseinbusse für die Folgen aller drei Unfälle belief sich auf 31,4 % ( Urk. 7/130/15 f., 7/130/23 f.).

Anfang Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer

seine Tätigkeit als Tank wart wieder in reduziertem Umfang auf (vgl. Urk. 7/130/8/3 , 7/133/3 ). 4 .4

A m

15. Mai 2012 fand die bi disziplinäre Untersuchung durch die RAD-Ärzte Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. M.___ , Fachärztin für Innere Medizin , statt.

In der orthopädischen Abklärung erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit der Schulteroperation im Jahr 2005 (richtig wohl: seit der Schulterverletzung) in erster Linie an ständig vorhandenen Schmerzen in der linken Schulter und eine r entsprechende n Bewegungseinschränkung leide. Ausserdem habe er seit dem Unfall im Jahr 2010 Sc hmerzen in der rechten Schulter , ebenfalls ständig vor handen. Weiterhin würden ihm häufig die Finger einschlafen und in Beugestel lung blockieren. Wegen der Schmerzen im linken Fuss und Sprunggelenk könne er lediglich eine Stunde laufen, danach komme es zu einer Blockierung und Schwellung. Zusätzlich habe er lumbale Rückenschmerzen , welche ebenfalls nach dem Unfall 1994 aufgetreten seien. Teilweise komme es auch zu Aus strahlungen nach oben Richtung Halswirbelsäule ( Urk. 7/133/3). Die orthopädi schen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt ( Urk. 7/133/7): - Schmerzhafte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit beidseits bei MRI-gesicherter Rotatorenmanschettenläsion re chts und Luxation der langen Biz epssehne von 10/2010, Zustand nach Schulteroperation links - Belastungsbeschwerden und geringgradige Bewegungseinschränkung des lin ken OSG sowie fremdanamnestisch bestehende beginnende OSG-Arthrose bei Zustand nach osteosynthetisch behandelter distaler Unterschenkelfraktur 1994 - Chronische rezidivierende Lumbalgie mit geringer Funktionseinschränkung bei bekannten degenerativen Veränderungen der LWS, keine radikuläre Symptomatik.

Dr. L.___ Beurteilung lautete dahingehend, dass in der bisherigen Täti gkeit als Automechaniker weiterhin keine Arbeitsfähigkeit vorliege , w obei dies auf den Sturz im Jahr 2005 mit der Verletzung der linken Schulter zurückzuführen sei. Ausschlaggebend hierfür sei die Funktionseinschränkung der linken Schulter für Arbeiten über Kopf oder in Armvorhalte. Für eine angepasste Tätigkeit sei seit der RAD-Untersuchung vom 15. Mai 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gege ben, medizinisch-theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Dezem ber 2011 (Erreichen des Vorzustandes vor der Verletzung der rechten Schulter

( Urk. 7/133/8).

Die internistische Abklärung führte zur Diagnose einer medikamentös ungenü gend behandelten arteriellen Hypertonie, welche jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige. Ein Bericht des Stadtspitals J.___ vom

18. Juni 2010 ergebe keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/139).

In der abschliessenden bi disziplinären Stellungnahme vom 7. Juni 2012 spra chen sich die beteiligten RAD-Ärzte für eine vorübergehende 100%ige Arbeits unfähigkeit bis zumindest 30. Juni 2011 aus. Mangels exakter Befunde sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ab 1. Dezember 2011 wieder der Vorzustand vor der Schulterverletzung im Jahre 2010 erreicht gewesen sei, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Arbeit wieder aufgenommen habe, was bedeute, dass ab 1. Dezember 2011 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe ( Urk. 7/140/5 f.) 4 .5

In den Kliniken Z.___ wurde der Beschwerdeführer am 17. Januar 2013 einer interdisziplinären arbeitsspezifischen Abklärung unterzogen. Die rheumatolo gische und neurologische Untersuchung führte unter Einbezug der Erkenntnisse aus dem Job Match zum Schluss, dass eine verminderte Beweglichkeit in beiden Schultern verblieben sei ; insbesondere sei eine Abduktion über die Horizontale hinaus nicht mehr möglich. Im Weiteren träten beim Heben und Hantieren rasche Schm erzexazerbationen auf . Die aktuellen MRI-Befunde rechts hätten im V ergleich zur Voruntersuchung 2010 weitgehend unveränderte Befunde gezeigt . Bezüglich der Beschwerden im linken OSG-Bereich zeige sich neu ein Schmerz im Bereich der Fusssohle mit positivem Tinel -Zeichen im Bereich des Tarsaltun nels als Hinweis für ein mögliches Tarsaltunnelsyndrom . Im Übrigen bestehe seit Jahren eine konstante Funktionseinschränkung bei posttraumatischer OSG-Arthrose, welche sich insbesondere in einer eingeschränkten Geh- und Steh - fähigkeit äussere. Als weiteres mögliches Begleitphänomen der Rotatorenman schettenrupturen sei es zu einem ebenfalls chronifizierten

zervicovertebralen Syndrom beidseits rechtsbetont gekommen, wobei sich klinisch aktuell haupt sächlich muskuläre Befunde im Schulter-Nackenbereich bei eingeschränkter HWS-Beweglichkeit gezeigt hätten.

Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so entspreche die im Job Match beobachtete Belastbarkeit im Wesentlichen einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. Eine festgestellte Symptomausweitung limitiere die Aussagen etwas. Aus medizini scher Sicht sei jedoch von einer Belastbarkeit im Rahmen einer leichten Tätig keit auszugehen. Aufgrund der Beschwerdekumulation im Tagesverlauf sei eine Arbeitsfähigkeit nur halbtags gegeben. Bezüglich der Schulterproblematik bestünden spezielle Einschränkungen (nur selten Arbeiten über Schulterhöhe und vorgeneigt, Gewichtsbeschränkung von Taille bis Kopfhöhe von maximal 5 Kilogramm). Die zeitlichen und funktionellen Einschränkungen zusammenge nommen entspreche die aktuelle Belastbarkeit einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wie der aktuellen von zirka 35 % ( Urk. 3/1 S. 4 ).

5 . 5 .1

Der Vergleich der im Revisionsverfahren eingegangen medizinischen Unt erlagen mit den unter Erwägung 4 .2 dargelegten, der Bestätigung des A nspruchs auf eine halbe Invalidenrente mit Mitteilung vom 13. Juni 2010 zugrunde gelege nen , führt zur Bestätigung der Rentenerhöhung per 1. April 2011. Mit der erlit ten en

Rotatorenmanschettenruptur vom 13. September 2010 ging gemäss Aktenlage eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer mehrmo natigen vollständige n Arbeitsunfähigkeit einher. Dr. H.___ erklärte noch in seinem Bericht vom 11. April 2011, dass aktuell nicht prognostiziert werden könne, inwieweit die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden könne ( Urk. 7/119/2). Auch Dr. I.___ ging am 1. Juni 2011 noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigk eit und offener Prognose aus ( Urk. 7/118/5).

Die Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente ab April 2011 (Zeitpunkt Einrei chung Revisionsgesuch) erweist sich in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 in Ver bindung mit Art. 88 bis lit. a IVV folglich als zutreffend. 5 .2

Die strittige Frage, ob sich die Annahme einer neuerliche n 50%igen Arbeitsfähig keit

spätestens ab

1. Dezember 2011

rechtfertigt, beurteilt sich danach, ob eine

für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts grades

im Vergleich zum vorherigen Sachverhalt, welcher zur Rentenerhöhung geführt hatte , eingetreten und damit der für die Abstufung erforderliche Revisi onsgrund gegeben ist

(BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

Im Wesentlichen übereinstimmend äusserten sich die begutachtenden RAD-Ärzte und Dr. med. N.___ , Leitender Arzt Rheumatologie der Kliniken Z.___ , zu den massgeblichen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen, wobei sich im Gutachten der Kliniken Z.___ zusätzlich zu den Einschränkungen im Bereich beider Schultern, der posttraumatischen OSG-Arthrose lin k s und dem c hronischen Lumbovert ebralsyndrom die Diagnose eines zervikovertebralen Syndroms beidseits rechtsbetont ( Urk. 3/1 S. 1) findet, nicht aber

– trotz anam nestisch erwähnter Ausstrahlungen nach oben Richtung Halswirbelsäule ( Urk. 7/133/3) - im RAD-Bericht von Dr. L.___ ( Urk. 7/133/7). Auch Dr. H.___ mass den Rückenbeschwerden von lumbal bis in die HWS am 11. April 2011 Bedeutung zu ( Urk. 7/130/49) .

Nicht gefolgt werden kann der Beurteilung von Dr. L.___

hinsichtlich seiner Schlussfolgerung, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Dezember 2011 vom Erreichen eines Vorzustandes vor Verletzung der rechten Schulter auszuge hen sei (vgl. Urk. 7/133/8) . Diese dem Unfallversicherungsrecht ent nommene Terminologie hilft bei der hier zu lösenden revisionsrechtlichen Frage nicht weiter und steht zudem mit der eigenen Diagnosestellung von Dr. L.___

im Widerspruch, lautete diese doch unter anderem auf eine schmerzhafte Ein schränkung der Schulterbeweglichkeit rechts bei MRI-gesicherter Rotatoren manschettenläsion ( Urk. 7/133/7). Von einem Zustand wie vor dem Unfall vom Oktober 2010, mithin einem unversehrten Zustand , kann offensichtlich nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass die Kliniken Z.___ , anders als Dr. L.___ , aktuelle MRI -Bilder beider Schultergelenke erstellen liessen. Dasjenige der rechten Schulter zeigte einen im Vergleich zu den Aufnahmen vom

29. Oktober 2010 im Wesentlichen unverände rten Zustand (vgl. Urk. 3/1 S. 4, 3/3-4).

I n Bezug auf das Profil der noch zumutbaren Tätigkeit korrespondieren die ärztli chen Beurteilungen der Kliniken Z.___ und des RAD wie auch des Kreis arztes Dr. K.___ (vgl. Urk. 3/1 S. 4, 7/130/21 , 7/140/6 ) . Übereinstimmend sprechen sie sich gegen die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Automechaniker aus. Weiterhin erachteten sie eine leichte wechselbelas tende Tätigkeit mit Lastenbeschränkungen über Taillenhöhe (von 5 bis 10 Kilogramm), keinen oder seltenen Arbeiten über Schulterhöhe oder in Armvorhalteposition, ohne häufiges Gehen oder Stehen als zumutbar. Entsprechend der überzeugen den Einschätzung von Dr. K.___ vom 15. September 2011 sollten auch Arbei ten mit Impulswirkungen aufgrund stossender oder vibrierender Geräte vermie den werden ( Urk. 7/130/21). Insgesamt hielten alle beteiligten Gutachter dafür , dass die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers den Anforderungen im Wesentlichen entspricht.

Was den Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und den Zeit punkt, ab welchem dem B eschwerdeführer diese wieder zur Verfügung stand, mithin eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten war , anbelangt, kann auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. K.___ vom 15. Sep tember 2011, gemäss welcher dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich ganztägig zumutbar wäre ( Urk. 7/130/21), nicht abgestellt wer den. Abgesehen davon, dass die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2012 eine Invalidenrente von 23 % einzig für die Folgen der Schulterverletzung vom 13. September 2010 zusprach und den Rentenanspruch ausgehend von der bisherigen 50%-Stelle errechnete (vgl. Urk. 7/135), was darauf schliessen lässt, dass sie letztlich nicht von einer 100%igen Arbeitsfähig keit angepasst ausging, flossen in die mit Blick auf die unfallkausalen Beschwerden erfolgte Beurteilung von Dr. K.___ die hier ebenfalls beachtlichen Rückenbeschwerden nicht ein.

Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des RAD vom 7. Juni 2012 ( Urk. 7/140/6) basiert e im Wesentlichen auf der Hypothese des wiedererreichten Vorzustandes, was – wie oben ausgeführt - unhaltbar ist. Sie erweist sich bereits aus diesem Grund als nicht schlüssig, we shalb grundsätzlich nicht darauf abge stellt werden kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Bei genauerer Betrachtung korrespondiert sie aber im Wesentlichen mit der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Kliniken Z.___ . Denn auch Dr. N.___ ging von einer zeitlich zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus. Mit der Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 % trug er in seiner Beurteilung der Beschwerdekumulation im Tagesverlauf Rechnung, was angesichts der diversen Schmerz zustände nachvollziehbar ist .

Zusätzlich attestierte Dr. N.___

jedoch eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit um weitere 15 %

für die funktionellen Einschränkungen ( Urk. 3/1 S. 4 unten).

Wie dem Bericht zum Job Match vom 17. Januar 2013

zu entnehmen ist, waren die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt. Das allgemeine Belastbarkeitsniveau wurde in zeitlicher Hinsicht auf halbtags eingeschätzt mit speziellen Einschränkungen für Arbeiten über Schul terhöhe und im Stehen vorgeneigt (1-5 % eines normalen Arbeitstages) sowie für das Heben von Gewichten von Taillen- zu Kopfhöhe bis 5 Kilogramm. Die aktuelle Tätigkeit als Tankwart erfülle diese Belastungsanforderungen (Beilage zu Urk. 3/1, S. 2). Hieraus ist zu schliessen , dass

Dr. N.___ , e ntgegen der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme von Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chiru r gie und Traumatologie des Bewegungs app arates, vom 2 2. April 2013, wonach Dr. N.___ die zeitliche Be lastbarkeit mit 50 % und die Leistungseinbusse mit 20 % beurteile ( Urk. 3/2),

grundsätzlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, jedoch den speziellen Einschränkungen zusätzlich eine

Leistungs einbusse von 15 % im Sinne einer „ Verwertbarkeits “- einbusse

beimass . Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es aber lediglich , den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Die Beurteilung, inwiefern und zu welchen Konditionen sich die so definierte Restarbeitsfähig keit auf dem Arbeitsmarkt verwerten lässt, ist dagegen nicht Aufgabe der ärztli chen Fachperson.

Damit aber rechtfertigt es sich in Würdigung der gesamten Aktenlage auch unter Berücksichtigung der gezeigten Symptomausweitung , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wiedergewonnen 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem oben definierten Profil auszuge hen.

In zeitlicher Hinsicht findet sich im

Gutachten der Kliniken Z.___ keine Stellung nahme. Der RAD stellte sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2011 seine Arbeit wieder aufgenommen hat , auf den Standpunkt, dass ab diesem Zeitpunkt wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit angepasst auszugehen sei ( Urk. 7/140/6), was nicht medizi nisch, sondern rein sachverhaltlich begründet ist. Angesichts des Umstandes, dass Dr. K.___ den Beschwerdeführe r im September 2011 aufgrund seiner Untersuchung vom 13. Juli 2011 ( Urk. 7/130/21, 7/130/40 ff.) als arbeitsfähig erachtete und der Beschwerdeführer seine Arbeit nur aufgrund organisatorischer Gründe erst im Dezember 2011 antrat (vgl. Urk. 7/130/18), ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab September 2011 über eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit verfügte. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die ab September 2011 wieder gewonnene Leistungsfä higkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei diese entsprechend Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Dezember 2011 zu berücksichtigen ist, was unbestrit ten ist. 6 .2

6 .2.1

Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen 2011 von Fr. 86‘243.50 im angefochtenen Entscheid gestützt auf das der Nominal lohnentwicklung angepasste tatsächliche Einkommen, welches der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit vor Invaliditätseintritt im Jahr 1995 bei der Y.___

AG als Automechaniker erzielte (vgl. Urk. 2; Arbeitgeber fragebog en vom 2 5. August 1995). In der Vernehmlassung vom 1 2. Juni 2013 stellte sie sich nunmehr auf den Standpunkt, das Valideneinkommen hätte bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache vom 1 8. August 1995 respektive der Zusprache der unbefristeten halben Rente mit Verfügung vom 5. Januar 1998 ( Urk.

25) gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) berechnet werden müssen, da das Arbeitsve rhältnis mit der Y.___

AG am 2 5. August 1995 aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst worden sei ( Urk. 6 S. 2). 6 .2.2

Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invali dität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 E . 4.3.1 mit Hinweisen). 6 . 2 .3

Gemäss Angaben im Arbeitge berbericht vom 2 5. August 1995 betrug der Brutto lohn des Beschwerdeführers im Jahr 1995 Fr. 71‘ 500.--. Das Arbeitsver hältnis wu rde per 3 0. November 1995 aufgelöst, weil der Beschwerdeführer mit der Lohnkürzung nicht einverstanden war ( Urk. 7/2). Wie einem Schreiben der Arbeitgeberin an die Suva vom 7. Juli 1995 zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer nach Ansicht des Arbeitgeberin gesundheitlich nicht in der Lage, eine 50%ige Leistung zu erbringen, weshalb sie die Suva aufforderte, das bisherige 50%i ge Taggeld auf 70 % zu erhöhen, andernfalls sähe sie sich gezwungen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen ( Urk. 7/7/15). Dass das Arbeits verhältnis aufgelöst wurde, weil der Beschwerdeführer seine frühere Leistung nicht mehr erbringen konnte/erbrachte, die Arbeitgeberin zwar bereit war , ihn weiterhin zu beschäftigen, aber angesichts seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr zum früheren Lohn, ergibt sich auch aus den übrigen Akten (vgl. Urk. 7/2/2, 7/7/13). Damit aber kann nicht die Rede von einer Vertragsauflösung aus wirt schaftlichen Gründen sein; vielmehr fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür , dass das am 6. Juni 1994 begonnene Arbeitsverhältnis ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nicht fortgesetzt

worden wäre.

6 .2 .4

Das vom Beschwerdeführer im Jahr 1995 erzielte Einkommen entsprach der Nominallohnentwicklung angepasst dem von der Beschwerdegegnerin der Ren tenverfügung vom 5. Januar 1999 zugrunde gelegten hypothetischen Einkom men von Fr. 72‘000.-- im Jahr 1998 ( Urk. 7/21-25). Verglichen mit dem von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 1 2. Juni 2013 als massgeblich beigezogenen statistischen Durchschnittswert gemäss LSE 1998, Tabelle TA1, Fahrzeug- und Maschinenbau (Nr. 29, 34, 35), Niveau 3, von Fr. 69‘114.25 ( Fr. 5538.-- x 12

/

40

x 41,6) resultiert ein leicht überdurchschnittlicher Lohn. Ob der Beschwerdeführer diesen zuletzt erzielten, vergleichsw eise hohen Ver dienst, weiterhin, mithin auch im Jahr 2011 hätte erzielen können, ist eine andere Frage. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 2009 IV Nr. 5 8 S. 181, Urteile des Bundesgerichts 9C_5/2009 vom 1 6. Juli 2009 E. 2.3, 8C_671/ 2010 vom 2 5. Februar 2011

E. 4.5.1 ).

Der Beschwerdeführer lässt hierzu vorbringen, dass er seit 1973 als Automechani ker gearbeitet habe und bis 3 1. März 1993 gar als Werkstattchef (vgl. dazu Urk. 7/8/2). Aufgrund seiner Erfahrung und der Tatsache, dass er lange Jahre als Werkstattchef gearbeitet habe, habe er einen über dem bran chenüblichen Lohn liegenden Verdienst erzielt ( Urk. 11 S. 4 ,

vgl. Urk. 7/5/2). Diese Argumentation findet Bestätigung im Umstand, dass der Beschwerdefüh rer nicht nur bei der Y.___

AG, sondern bereits bei der vorherigen Arbeitgeberin, der P.___ AG, bei welcher er vom 1. April 1993 bis 3 0. April 1994 als Aut omechaniker arbeitete, den gleich hohen Lohn bezog ( Urk. 7/5). Se iner Praxis und Leitungse rfahrung entsprechend konnte der Beschwerdeführer offensichtlich einen Lohn

verlangen, der zwischen den statis tischen Durchschnittswerten für Arbeitnehmer im Niveau 3 (Berufs- und Fach kenntnisse vorausgesetzt) und demjenigen im Niveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster, Niveau 1, und Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten, Niveau 2) lag. Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran ohne Gesundheitsschaden etwas geändert hä tte und der Beschwerdeführer an Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt verloren hätte, fehlen.

Damit aber ist für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens wei terhin, wie in sämtlichen vorangegangenen Rentenverfügungen und revisions weisen Mitteilungen ( Urk. 7/2, 7/10 , 7/23-25, 7/31 , 7/43, 7/71, 7/108), auf das zuletzt vor Eintritt d es Gesundheitsschadens erzielte Einkommen von Fr. 71' 5 00.-- im Jahr 1995 als Automechaniker abzustellen. Der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2011 angepasst führt dies zu einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 86‘761.70 (Bundesamt für Statistik, BFS, Schweize rischer Lohnindex nach Sektor [1993 = 100; in Internet abrufbar], Nominal lohnindex [T1.93], Total, Männer : 1995: 102,6, 2011: 124 , 5). 6 .3 6 .3 .1

Einig sind sich die Parteien

zutreffenderweise mittlerweile darin, dass der ursprüngliche Verdienst als Automechaniker nicht mehr zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens beizuziehen ist (vgl. Urk. 6 S. 2 oben). 6 .3 .2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

Der Beschwe rdeführer nahm seine Arbeit als Tankwart Anfang Dezember 2011 wieder auf ; gemäss Besprechungsprotokoll der Suva vom 1 4. Februar 2012 kann er jedoch ihm zumutbare Tätigkeiten mangels höherem Bedarf lediglich während 10 bis 12 Stunden wöchentlich ausüben (v gl. Urk. 7/130/8 f.). Damit schöpft er das ihm zeitlich zumutbare Pensum von 50 %

nicht voll aus , weshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abzustellen ist. 6 .3 .3

Dabei ist entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlas sung ( Urk. 6 S. 3) auf den Zentralwert „Total“ für Männer gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010

im Anforderungsniveau 4 von monatlich Fr. 4‘901.-- abzustellen und nicht auf den Zentralwert gemäss Anforderungsniveau 3, weist doch der Beschwerdeführer keine diesem Niveau entsprechenden Berufs- und Fachkennt nisse in einem Berufsfeld ausserhalb des angestammten auf. Unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, BFS, Schweizeri scher Lohnindex nach Branche [2010 = 100; in Internet abrufbar], Nominal lohnindex [T1.1.10], Total, Männer, 2011: 101) und der durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 41,7 (Die Volkswirtschaft 12-2014, S. 92) im Jahr 2011 führt dies zu einem Jahreslohn bei 50 % von Fr. 30‘962.3 0. 6 .3 .4

Die Beschwerdegegnerin sprach sich

– entsprechend dem Vorgehen der Suva bei ihrer Rentenberechnung (vgl.

Urk. 7/135) - in der Vernehmlassung für einen leidensbedi ngten Abzug von

10 % im Sinne eines sogenannten T eilzeitabzugs aus ( Urk. 6 S. 3). Damit trug sie richtigerweise dem Umstan d Rechnung , dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlohnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differen zierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ).

Unter Berücksichtigung des hieraus resultierenden Invalideneinkommens von Fr. 27 ‘ 866. 10 führt de r Vergleich mit dem

Valideneinkommen von Fr. 86‘761.70 zu einem Invaliditätsgrad von knapp 68 % und damit zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Dezember 2011.

Die Beschwer de ist infolgedessen teilweise

gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung der Sozial - versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. März 2013 dahin gehend abgeändert, als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab

1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AHV-Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradge werbe - Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Dezember 2011 sei wieder vom Vorzustand, wie er vor der Schulterverletzung vom Oktober 2010 bestanden habe , auszugehen, weshalb ihm eine angepasste Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar sei und die Rente per 1. Dezember 2011 voraussichtlich wieder auf eine halbe Rente gesenkt werde ( Urk. 7/142). In diesem Sinne entschied sie mit Verfügung vom 25. März 2013 ( Urk. 2).

E. 1.1 X.___ , geboren 1951, war als Automechaniker bei der Y.___ AG in Zürich angestellt ( Urk. 7/2) , als er sich ein Jahr nach einem am 1. August 1994 erlittenen Unfall mit mehreren Frakturen im Bereich des linken Unter schenkels und Fusses erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversiche rung an meldete . Mit Verfügung vom 16. September 1996 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine vom 1. August 19 95 bis 29. Februar 1996 befristete halbe Invalidenrente zu

( Urk. 7/1- 14/3/3). Die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) verfügte Leistungseinstellung per Ende 1996 wurde vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil UV.1997.00135 vom 20. Januar 2000 bestätigt.

Auf Neuanmeldung des Versicherten hin sprach ihm die IV-Stelle mit Verfü gung vom 5. Januar 1999 rückwirkend ab

E. 1.2 Bei einem weiteren Suva-versicherten U nfall vom 13. September 2010 zog sich der Versicherte eine Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Luxation der langen Bizepssehne zu ( Urk. 7/113/8-21). Die IV-Stelle klärte gestützt auf ein Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten vom April 2011 ( Urk. 7/110)

die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten der Suva bei (7/114- 130/106). Am 10. April 2012 teilte sie dem Versicherten die Notwendig keit ei ner ärztlichen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit ( Urk. 7/131) . Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Juni 2012 ab 1. Juli 2012 eine Invalidenrente von 23 % für die Folgen des Unfalls vom 13. September 2010 zu ( Urk. 7/135).

Mit Vorbescheid vom 20. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten

mit, dass die bisherige halbe Rente per 1. April 2011 voraussichtlich auf eine ganze Rente erhöht werde. Spätestens seit

E. 2 .5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutac h ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 3 .3

Zeitliche Vergleichsbasis für die mit dem angefochtenen Entscheid verfügte Ren tenerhöhung per 1. April 2011 bildet die Mitteilung vom 13. Juli 2010

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen) , mit welcher der bisherige Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 50 % bestätigt wurde ( Urk. 7/108). Die Beschwerdegegnerin stützte ihre n

Entscheid gemäss Mitteilung vom 13. Juli 2010

auf eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung sowohl der erwerblichen als auch der medizinischen Verhältnisse ( Urk. 7/102-105), würdigte dieselben und führte einen Einkom mensvergleich durch ( Urk. 7/106-107).

E. 4 .5

In den Kliniken Z.___ wurde der Beschwerdeführer am 17. Januar 2013 einer interdisziplinären arbeitsspezifischen Abklärung unterzogen. Die rheumatolo gische und neurologische Untersuchung führte unter Einbezug der Erkenntnisse aus dem Job Match zum Schluss, dass eine verminderte Beweglichkeit in beiden Schultern verblieben sei ; insbesondere sei eine Abduktion über die Horizontale hinaus nicht mehr möglich. Im Weiteren träten beim Heben und Hantieren rasche Schm erzexazerbationen auf . Die aktuellen MRI-Befunde rechts hätten im V ergleich zur Voruntersuchung 2010 weitgehend unveränderte Befunde gezeigt . Bezüglich der Beschwerden im linken OSG-Bereich zeige sich neu ein Schmerz im Bereich der Fusssohle mit positivem Tinel -Zeichen im Bereich des Tarsaltun nels als Hinweis für ein mögliches Tarsaltunnelsyndrom . Im Übrigen bestehe seit Jahren eine konstante Funktionseinschränkung bei posttraumatischer OSG-Arthrose, welche sich insbesondere in einer eingeschränkten Geh- und Steh - fähigkeit äussere. Als weiteres mögliches Begleitphänomen der Rotatorenman schettenrupturen sei es zu einem ebenfalls chronifizierten

zervicovertebralen Syndrom beidseits rechtsbetont gekommen, wobei sich klinisch aktuell haupt sächlich muskuläre Befunde im Schulter-Nackenbereich bei eingeschränkter HWS-Beweglichkeit gezeigt hätten.

Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so entspreche die im Job Match beobachtete Belastbarkeit im Wesentlichen einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. Eine festgestellte Symptomausweitung limitiere die Aussagen etwas. Aus medizini scher Sicht sei jedoch von einer Belastbarkeit im Rahmen einer leichten Tätig keit auszugehen. Aufgrund der Beschwerdekumulation im Tagesverlauf sei eine Arbeitsfähigkeit nur halbtags gegeben. Bezüglich der Schulterproblematik bestünden spezielle Einschränkungen (nur selten Arbeiten über Schulterhöhe und vorgeneigt, Gewichtsbeschränkung von Taille bis Kopfhöhe von maximal

E. 4.4 und E. 4.7). Bei genauerer Betrachtung korrespondiert sie aber im Wesentlichen mit der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Kliniken Z.___ . Denn auch Dr. N.___ ging von einer zeitlich zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus. Mit der Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 % trug er in seiner Beurteilung der Beschwerdekumulation im Tagesverlauf Rechnung, was angesichts der diversen Schmerz zustände nachvollziehbar ist .

Zusätzlich attestierte Dr. N.___

jedoch eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit um weitere 15 %

für die funktionellen Einschränkungen ( Urk. 3/1 S. 4 unten).

Wie dem Bericht zum Job Match vom 17. Januar 2013

zu entnehmen ist, waren die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt. Das allgemeine Belastbarkeitsniveau wurde in zeitlicher Hinsicht auf halbtags eingeschätzt mit speziellen Einschränkungen für Arbeiten über Schul terhöhe und im Stehen vorgeneigt (1-5 % eines normalen Arbeitstages) sowie für das Heben von Gewichten von Taillen- zu Kopfhöhe bis 5 Kilogramm. Die aktuelle Tätigkeit als Tankwart erfülle diese Belastungsanforderungen (Beilage zu Urk. 3/1, S. 2). Hieraus ist zu schliessen , dass

Dr. N.___ , e ntgegen der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme von Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chiru r gie und Traumatologie des Bewegungs app arates, vom 2 2. April 2013, wonach Dr. N.___ die zeitliche Be lastbarkeit mit 50 % und die Leistungseinbusse mit 20 % beurteile ( Urk. 3/2),

grundsätzlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, jedoch den speziellen Einschränkungen zusätzlich eine

Leistungs einbusse von 15 % im Sinne einer „ Verwertbarkeits “- einbusse

beimass . Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es aber lediglich , den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Die Beurteilung, inwiefern und zu welchen Konditionen sich die so definierte Restarbeitsfähig keit auf dem Arbeitsmarkt verwerten lässt, ist dagegen nicht Aufgabe der ärztli chen Fachperson.

Damit aber rechtfertigt es sich in Würdigung der gesamten Aktenlage auch unter Berücksichtigung der gezeigten Symptomausweitung , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wiedergewonnen 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem oben definierten Profil auszuge hen.

In zeitlicher Hinsicht findet sich im

Gutachten der Kliniken Z.___ keine Stellung nahme. Der RAD stellte sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2011 seine Arbeit wieder aufgenommen hat , auf den Standpunkt, dass ab diesem Zeitpunkt wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit angepasst auszugehen sei ( Urk. 7/140/6), was nicht medizi nisch, sondern rein sachverhaltlich begründet ist. Angesichts des Umstandes, dass Dr. K.___ den Beschwerdeführe r im September 2011 aufgrund seiner Untersuchung vom 13. Juli 2011 ( Urk. 7/130/21, 7/130/40 ff.) als arbeitsfähig erachtete und der Beschwerdeführer seine Arbeit nur aufgrund organisatorischer Gründe erst im Dezember 2011 antrat (vgl. Urk. 7/130/18), ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab September 2011 über eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit verfügte.

E. 5 .2

Die strittige Frage, ob sich die Annahme einer neuerliche n 50%igen Arbeitsfähig keit

spätestens ab

1. Dezember 2011

rechtfertigt, beurteilt sich danach, ob eine

für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts grades

im Vergleich zum vorherigen Sachverhalt, welcher zur Rentenerhöhung geführt hatte , eingetreten und damit der für die Abstufung erforderliche Revisi onsgrund gegeben ist

(BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

Im Wesentlichen übereinstimmend äusserten sich die begutachtenden RAD-Ärzte und Dr. med. N.___ , Leitender Arzt Rheumatologie der Kliniken Z.___ , zu den massgeblichen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen, wobei sich im Gutachten der Kliniken Z.___ zusätzlich zu den Einschränkungen im Bereich beider Schultern, der posttraumatischen OSG-Arthrose lin k s und dem c hronischen Lumbovert ebralsyndrom die Diagnose eines zervikovertebralen Syndroms beidseits rechtsbetont ( Urk. 3/1 S. 1) findet, nicht aber

– trotz anam nestisch erwähnter Ausstrahlungen nach oben Richtung Halswirbelsäule ( Urk. 7/133/3) - im RAD-Bericht von Dr. L.___ ( Urk. 7/133/7). Auch Dr. H.___ mass den Rückenbeschwerden von lumbal bis in die HWS am 11. April 2011 Bedeutung zu ( Urk. 7/130/49) .

Nicht gefolgt werden kann der Beurteilung von Dr. L.___

hinsichtlich seiner Schlussfolgerung, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Dezember 2011 vom Erreichen eines Vorzustandes vor Verletzung der rechten Schulter auszuge hen sei (vgl. Urk. 7/133/8) . Diese dem Unfallversicherungsrecht ent nommene Terminologie hilft bei der hier zu lösenden revisionsrechtlichen Frage nicht weiter und steht zudem mit der eigenen Diagnosestellung von Dr. L.___

im Widerspruch, lautete diese doch unter anderem auf eine schmerzhafte Ein schränkung der Schulterbeweglichkeit rechts bei MRI-gesicherter Rotatoren manschettenläsion ( Urk. 7/133/7). Von einem Zustand wie vor dem Unfall vom Oktober 2010, mithin einem unversehrten Zustand , kann offensichtlich nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass die Kliniken Z.___ , anders als Dr. L.___ , aktuelle MRI -Bilder beider Schultergelenke erstellen liessen. Dasjenige der rechten Schulter zeigte einen im Vergleich zu den Aufnahmen vom

29. Oktober 2010 im Wesentlichen unverände rten Zustand (vgl. Urk. 3/1 S. 4, 3/3-4).

I n Bezug auf das Profil der noch zumutbaren Tätigkeit korrespondieren die ärztli chen Beurteilungen der Kliniken Z.___ und des RAD wie auch des Kreis arztes Dr. K.___ (vgl. Urk. 3/1 S. 4, 7/130/21 , 7/140/6 ) . Übereinstimmend sprechen sie sich gegen die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Automechaniker aus. Weiterhin erachteten sie eine leichte wechselbelas tende Tätigkeit mit Lastenbeschränkungen über Taillenhöhe (von 5 bis 10 Kilogramm), keinen oder seltenen Arbeiten über Schulterhöhe oder in Armvorhalteposition, ohne häufiges Gehen oder Stehen als zumutbar. Entsprechend der überzeugen den Einschätzung von Dr. K.___ vom 15. September 2011 sollten auch Arbei ten mit Impulswirkungen aufgrund stossender oder vibrierender Geräte vermie den werden ( Urk. 7/130/21). Insgesamt hielten alle beteiligten Gutachter dafür , dass die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers den Anforderungen im Wesentlichen entspricht.

Was den Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und den Zeit punkt, ab welchem dem B eschwerdeführer diese wieder zur Verfügung stand, mithin eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten war , anbelangt, kann auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. K.___ vom 15. Sep tember 2011, gemäss welcher dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich ganztägig zumutbar wäre ( Urk. 7/130/21), nicht abgestellt wer den. Abgesehen davon, dass die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2012 eine Invalidenrente von 23 % einzig für die Folgen der Schulterverletzung vom 13. September 2010 zusprach und den Rentenanspruch ausgehend von der bisherigen 50%-Stelle errechnete (vgl. Urk. 7/135), was darauf schliessen lässt, dass sie letztlich nicht von einer 100%igen Arbeitsfähig keit angepasst ausging, flossen in die mit Blick auf die unfallkausalen Beschwerden erfolgte Beurteilung von Dr. K.___ die hier ebenfalls beachtlichen Rückenbeschwerden nicht ein.

Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des RAD vom 7. Juni 2012 ( Urk. 7/140/6) basiert e im Wesentlichen auf der Hypothese des wiedererreichten Vorzustandes, was – wie oben ausgeführt - unhaltbar ist. Sie erweist sich bereits aus diesem Grund als nicht schlüssig, we shalb grundsätzlich nicht darauf abge stellt werden kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E.

E. 6 .2 .4

Das vom Beschwerdeführer im Jahr 1995 erzielte Einkommen entsprach der Nominallohnentwicklung angepasst dem von der Beschwerdegegnerin der Ren tenverfügung vom 5. Januar 1999 zugrunde gelegten hypothetischen Einkom men von Fr. 72‘000.-- im Jahr 1998 ( Urk. 7/21-25). Verglichen mit dem von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 1 2. Juni 2013 als massgeblich beigezogenen statistischen Durchschnittswert gemäss LSE 1998, Tabelle TA1, Fahrzeug- und Maschinenbau (Nr. 29, 34, 35), Niveau 3, von Fr. 69‘114.25 ( Fr. 5538.-- x 12

/

40

x 41,6) resultiert ein leicht überdurchschnittlicher Lohn. Ob der Beschwerdeführer diesen zuletzt erzielten, vergleichsw eise hohen Ver dienst, weiterhin, mithin auch im Jahr 2011 hätte erzielen können, ist eine andere Frage. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 2009 IV Nr. 5

E. 8 S. 181, Urteile des Bundesgerichts 9C_5/2009 vom 1 6. Juli 2009 E. 2.3, 8C_671/ 2010 vom 2 5. Februar 2011

E. 4.5.1 ).

Der Beschwerdeführer lässt hierzu vorbringen, dass er seit 1973 als Automechani ker gearbeitet habe und bis 3 1. März 1993 gar als Werkstattchef (vgl. dazu Urk. 7/8/2). Aufgrund seiner Erfahrung und der Tatsache, dass er lange Jahre als Werkstattchef gearbeitet habe, habe er einen über dem bran chenüblichen Lohn liegenden Verdienst erzielt ( Urk.

E. 11 S. 4 ,

vgl. Urk. 7/5/2). Diese Argumentation findet Bestätigung im Umstand, dass der Beschwerdefüh rer nicht nur bei der Y.___

AG, sondern bereits bei der vorherigen Arbeitgeberin, der P.___ AG, bei welcher er vom 1. April 1993 bis 3 0. April 1994 als Aut omechaniker arbeitete, den gleich hohen Lohn bezog ( Urk. 7/5). Se iner Praxis und Leitungse rfahrung entsprechend konnte der Beschwerdeführer offensichtlich einen Lohn

verlangen, der zwischen den statis tischen Durchschnittswerten für Arbeitnehmer im Niveau 3 (Berufs- und Fach kenntnisse vorausgesetzt) und demjenigen im Niveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster, Niveau 1, und Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten, Niveau 2) lag. Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran ohne Gesundheitsschaden etwas geändert hä tte und der Beschwerdeführer an Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt verloren hätte, fehlen.

Damit aber ist für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens wei terhin, wie in sämtlichen vorangegangenen Rentenverfügungen und revisions weisen Mitteilungen ( Urk. 7/2, 7/10 , 7/23-25, 7/31 , 7/43, 7/71, 7/108), auf das zuletzt vor Eintritt d es Gesundheitsschadens erzielte Einkommen von Fr. 71' 5 00.-- im Jahr 1995 als Automechaniker abzustellen. Der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2011 angepasst führt dies zu einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 86‘761.70 (Bundesamt für Statistik, BFS, Schweize rischer Lohnindex nach Sektor [1993 = 100; in Internet abrufbar], Nominal lohnindex [T1.93], Total, Männer : 1995: 102,6, 2011: 124 , 5). 6 .3 6 .3 .1

Einig sind sich die Parteien

zutreffenderweise mittlerweile darin, dass der ursprüngliche Verdienst als Automechaniker nicht mehr zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens beizuziehen ist (vgl. Urk. 6 S. 2 oben). 6 .3 .2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

Der Beschwe rdeführer nahm seine Arbeit als Tankwart Anfang Dezember 2011 wieder auf ; gemäss Besprechungsprotokoll der Suva vom 1 4. Februar 2012 kann er jedoch ihm zumutbare Tätigkeiten mangels höherem Bedarf lediglich während 10 bis 12 Stunden wöchentlich ausüben (v gl. Urk. 7/130/8 f.). Damit schöpft er das ihm zeitlich zumutbare Pensum von 50 %

nicht voll aus , weshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abzustellen ist. 6 .3 .3

Dabei ist entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlas sung ( Urk. 6 S. 3) auf den Zentralwert „Total“ für Männer gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010

im Anforderungsniveau 4 von monatlich Fr. 4‘901.-- abzustellen und nicht auf den Zentralwert gemäss Anforderungsniveau 3, weist doch der Beschwerdeführer keine diesem Niveau entsprechenden Berufs- und Fachkennt nisse in einem Berufsfeld ausserhalb des angestammten auf. Unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, BFS, Schweizeri scher Lohnindex nach Branche [2010 = 100; in Internet abrufbar], Nominal lohnindex [T1.1.10], Total, Männer, 2011: 101) und der durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 41,7 (Die Volkswirtschaft 12-2014, S. 92) im Jahr 2011 führt dies zu einem Jahreslohn bei 50 % von Fr. 30‘962.3 0. 6 .3 .4

Die Beschwerdegegnerin sprach sich

– entsprechend dem Vorgehen der Suva bei ihrer Rentenberechnung (vgl.

Urk. 7/135) - in der Vernehmlassung für einen leidensbedi ngten Abzug von

10 % im Sinne eines sogenannten T eilzeitabzugs aus ( Urk. 6 S. 3). Damit trug sie richtigerweise dem Umstan d Rechnung , dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlohnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differen zierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ).

Unter Berücksichtigung des hieraus resultierenden Invalideneinkommens von Fr. 27 ‘ 866. 10 führt de r Vergleich mit dem

Valideneinkommen von Fr. 86‘761.70 zu einem Invaliditätsgrad von knapp 68 % und damit zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Dezember 2011.

Die Beschwer de ist infolgedessen teilweise

gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung der Sozial - versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. März 2013 dahin gehend abgeändert, als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab

1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AHV-Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradge werbe - Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00413 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil

vom

24. März 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Meier Fingerhuth Fleisch Häberli , Rechtsanwälte Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: 1.

AHV-Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradgewerbe Käfiggässchen 10, Postfach, 3001 Bern Beigeladene 2.

Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG c/o Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Austrasse 46, 8045 Zürich Beigeladene Zustelladresse: Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG Dienstleistungszentrum Postfach, 8085 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1951, war als Automechaniker bei der Y.___ AG in Zürich angestellt ( Urk. 7/2) , als er sich ein Jahr nach einem am 1. August 1994 erlittenen Unfall mit mehreren Frakturen im Bereich des linken Unter schenkels und Fusses erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversiche rung an meldete . Mit Verfügung vom 16. September 1996 sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine vom 1. August 19 95 bis 29. Februar 1996 befristete halbe Invalidenrente zu

( Urk. 7/1- 14/3/3). Die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) verfügte Leistungseinstellung per Ende 1996 wurde vom Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil UV.1997.00135 vom 20. Januar 2000 bestätigt.

Auf Neuanmeldung des Versicherten hin sprach ihm die IV-Stelle mit Verfü gung vom 5. Januar 1999 rückwirkend ab

1. Januar 1998 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu ( Urk. 7/25). Revisionsweise Überprüfungen des Renten anspruchs in den Jahren 2000/2001 und 2004 führten jeweils zur Bestätigung der 50%igen Invalidität (Mitteilung vom 23. März 2001, Urk. 7/31, Mitteilung vom 25. August 2004, Urk. 7/43).

A uf grund eines weiteren Unfalls am 14. Februar 2005 mit einer Schulter - verletzung links erbrachte die Suva gesetzliche Leistungen bis Ende 2005 ( Urk. 7/44 /7 f. ). Der Versicherte ersuchte mit Formular vom 23. Januar 2006 um eine Ren tenerhöhung ( Urk. 7/45), welche die IV-Stelle mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 7. Mai 2007 ablehnte ( Urk. 7/71).

Am 13. Juli 2010 bestätigte die IV-Stelle dem Versicherten, welcher seit

14. Juni 2008 in einem halben Pensum an einer Tankstelle arbeitet e

(vgl. Urk. 7/103/1-2, 7/106/1), revisionsweise die Weiterausrichtung der bisherigen halben Rente ( Urk. 7/108). 1.2

Bei einem weiteren Suva-versicherten U nfall vom 13. September 2010 zog sich der Versicherte eine Rotatorenmanschettenruptur rechts mit Luxation der langen Bizepssehne zu ( Urk. 7/113/8-21). Die IV-Stelle klärte gestützt auf ein Rentenerhöhungsgesuch des Versicherten vom April 2011 ( Urk. 7/110)

die beruflichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog die Akten der Suva bei (7/114- 130/106). Am 10. April 2012 teilte sie dem Versicherten die Notwendig keit ei ner ärztlichen Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) mit ( Urk. 7/131) . Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Juni 2012 ab 1. Juli 2012 eine Invalidenrente von 23 % für die Folgen des Unfalls vom 13. September 2010 zu ( Urk. 7/135).

Mit Vorbescheid vom 20. September 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten

mit, dass die bisherige halbe Rente per 1. April 2011 voraussichtlich auf eine ganze Rente erhöht werde. Spätestens seit

1. Dezember 2011 sei wieder vom Vorzustand, wie er vor der Schulterverletzung vom Oktober 2010 bestanden habe , auszugehen, weshalb ihm eine angepasste Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar sei und die Rente per 1. Dezember 2011 voraussichtlich wieder auf eine halbe Rente gesenkt werde ( Urk. 7/142). In diesem Sinne entschied sie mit Verfügung vom 25. März 2013 ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ am 7. Mai 2013 Beschwerde erheben und beantra gen, es sei ihm mit Wirkung ab 1. April 2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ihm ab 1. April 2011 eine Dreiviertelsrente zuzuspr e chen. Mit der Beschwerde liess er weitere ärztliche Berichte, insbeson dere ein Gutachten der Kliniken Z.___

vom 4. Februar 2013 inklusive eines ambulanten Job Matchs einreichen ( Urk. 3/1-4). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 1 2. Juni 2013 nach Einholung einer neuer lichen Stellungnahme des RAD vom 7. Juni 2013 ( Urk. 7/153) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer in der Replik vom

14. Juni 2013 an seinen Anträgen hatte festhalten lassen ( Urk. 11), verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer Duplik ( Urk. 13). Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 wurden die Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversiche rungsgesellschaft und die AHV-Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad und Fahrradgewerbe zum Prozess beigeladen ( Urk. 15). Die Sammel stiftung BVG reichte eine Stellungnahme vom 2 2. Januar 2015 ein ( Urk. 17).

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht

zieht in Erwägung: 1.

In formeller Hinsicht ist die Beigeladene 2 darauf hinzuweisen, dass die Bin dungswirkung der Vorsorgeeinrichtungen im Bereich de r gesetzlichen Mindest vorsorge

an die Feststellungen der IV-Organe (BGE 126 V 309 E. 1 in fine ) voraussetzt, dass die Vorsorgeeinrichtung (spätestens) ins Vorbescheidverfahren (Art. 73 ter

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ) einbezogen und ihr die Rentenverfügung formgültig eröffnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2010 vom 16. Juni 2010 E. 3.1, mit Hinweisen).

Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtli che Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeit lich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich (BGE 130 V 270 E. 3.1). Der Ein bezug einer im Verwaltungsverfahren nicht miteinbezogenen Vorsorgeeinrich tung im gerichtlichen Verfahren führt entsprechend nicht zu einer Heilung der unterbliebenen Mitteilung durch die Verwaltung, weshalb in diesem Verfahren einzig die im Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/141-142) respektive in der angefochtenen Verfügung ( Urk.

2) begrüss t en Vorsorgeeinrichtungen beigeladen wurden.

Im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Verzicht auf ihre Beiladung ( Urk.

17) ist sie zudem darauf hinzuweisen, dass in diesem Verfahren nicht zu beurteilen ist, ob und welche Einrichtung der beruflichen Vorsorge leistungspflichtig i st, weshalb sie kein rechtlich geschütztes Interesse an einem gerichtlichen Verzicht auf Beiladung hat. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2 .3

Im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wu rden die Rechtsgrundlagen über den Rentenanspruch und dessen Höhe (Art. 28 IVG). Darauf wird verwie sen. 2 .4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi - si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Hinsichtlich der massgeblichen Rechtsgrundlagen zum Zeitpunkt, ab welchem

sich eine wesentliche Veränderung auf den Rentenanspruch

auswirkt , wird auf die zutreffenden Erwägungen zu Art. 88a IVV und Art. 88 bis

Abs. 1 IVV im an gefochtenen Entscheid ( Urk. 2 S. 3) verwiesen. 2 .5

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutac h ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich im ang efochtenen Entscheid auf den Stand punkt, dass dem Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 7. Oktober 2010 (rich tig: 13. September 2010) aus ärztlicher Sicht zunächst keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. Spätestens ab 1. Dezember 2011 sei jedoch wieder der Vorzustand, wie er vor der Schulterverletzung bestanden habe, erreicht gewesen, weshalb ihm seit 1. Dezember 2011 eine der Behinderung angepasste Tätigkeit wieder zu 50 % zumutbar sei, wobei sie dem Beschwerdeführer im Rahmen des Einkommensvergleichs ein hypothetisches Invalideneinkommen von 50 % des hypothetischen Valideneinkommens als Automechaniker anrech nete ( Urk. 2).

Nachdem der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen hatte vorbringen las sen, dass gestützt auf das Gutachten der Kliniken Z.___ von einer lediglich 35%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen sei, und dass er gemäss ärztlicher Beurteilung nicht mehr als Automechaniker arbeiten könne ( Urk. 1 S. 5 ff.), stimmte die Beschwerdegegnerin ihm in der Vernehm lassung insofern zu, als der Verdienst als Automechaniker nicht zur Bemessung des Invalideneinkommens beizuziehen sei, dass aber bereits die Rentenzu - sprache gestützt auf falsche Einkommensgrössen erfolgt sei ( Urk. 6). 3 .2

Streitgegenstand bildet die Frage nach der Weiterausrichtung der ab 1. April 2011 zugesprochenen ganzen Invalidenrente auch ab 1. Dezember 2011, dem Zeitpunkt der verfügten Rentenherabsetzung. Zu prüfen ist dab ei unter revi - sionsrechtlichen Gesichtspunkten zunächst die Rentenerhöhung per 1. April 2011 und anschliessend die Rechtmässigkeit der Rentenherabsetzung per

1. Dezember 2011. 3 .3

Zeitliche Vergleichsbasis für die mit dem angefochtenen Entscheid verfügte Ren tenerhöhung per 1. April 2011 bildet die Mitteilung vom 13. Juli 2010

(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen) , mit welcher der bisherige Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von weiterhin 50 % bestätigt wurde ( Urk. 7/108). Die Beschwerdegegnerin stützte ihre n

Entscheid gemäss Mitteilung vom 13. Juli 2010

auf eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung sowohl der erwerblichen als auch der medizinischen Verhältnisse ( Urk. 7/102-105), würdigte dieselben und führte einen Einkom mensvergleich durch ( Urk. 7/106-107).

4 . 4 .1

Die Verfügung vom 5. Januar 1999 ( Urk. 7/25) basierte in medi zinischer Hin sicht auf den Beurteilungen des Rheumatologen Dr. med. A.___ , welcher einen Status nach Unterschenkelfraktur links, Osteosynthese und Sudeck-Syndrom sowie ein cervicovertebrales und ein lumbovertebrales Syndrom diag nostizierte. D ie bis 31. Mai 1998

ausgeübte Tätigkeit als Allrounder in einer Autogarage erachtete Dr. A.___

als ideal angepasst und zu 50 % zumutbar ( Urk. 7/17-18, 7/20, 7/21).

Beim Sturz auf die linke Schulter am 14. Februar 2005 erlitt der Beschwerdefüh rer eine Rotatorenmanschettenruptur (Ruptur der Subscapula rissehne und Partialruptur der Supraspinatussehne (vgl. unter anderem Urk. 7/53/9). D ie Beschwerdegegnerin lehnte eine Erhöhung der Invalidenrente mit Ver fügung vom 7. Mai 2007 mit der Begründung, dass die Unfallfolgen abgeheilt seien und die bisherige Restarbeitsfähigkeit von 50 %

behinderungs angepasst weiterhin zumutbar sei, ab ( Urk. 7/71). 4 .2

Die Bestätigung des Anspruchs auf eine halbe Rente mit Mitteilung vom

13. Juni 2010 basierte in medizinischer Hinsicht auf einem im Rahmen des Revisi onsverfahrens eingeholten Bericht der Hausärztin Dr. med. B.___ , Fach - ärztin FMH für Allgemeinmedizin, vom 21. Juni 2010 ( Urk. 7/105/1-4) und den ärztli chen Berichten in den beigezogenen Suva-Akten ( Urk. 7/104/7-51).

Dr. B.___ stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diejeni gen eines Status nach arthroskopischer

Akromioplastik links, einer Rotatoren manschetten-Rekonstruktion und Bizepsden o dese am 29. August 2007 sowie eines Status nach distaler Unterschenkelfraktur, Metatarsalia II und III Fraktur links mit Osteosynthese der Tibia und leichter Arthrose . Bezüglich aktuellem Befund und Prognose sowie Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/105/6 mit dem Verweis auf Urk. 7/104/6, 7/105/3) verwies sie auf die beigelegte n

k reisärztliche n Untersuchungsergebnisse von

Dr. m ed. C.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. Juli 2008 ( Urk. 7/104/7-12 = 7/105/7-12) und einen Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___ , Fach arzt FMH für Orth opä dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie E.___ , vom 20. April 2008 ( Urk. 7/105/13) .

Die kreisärztliche Untersuchung vom 3. Juli 2008 erfolgte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Unfall der linken Schulter vom 1

4. Februar 2005. Die Einschätzung von Dr. C.___ lautete dahingehend, dass de r Zustand im Bereich des linken Unterschenkel s zwar gemäss Angaben des Beschwerdeführ ers seit über 10 Jahren unverändert

schlecht sei, dass die klini sche Untersuchung jedoch ausgezeichnete Verhältnisse zeige und die Beweg lichkeit nur minim al eingeschränkt sei, weshalb Dr. C.___ eine normale Belastbarkeit des linken Beines postulier t

e. Was die Schulterverletzung vom

14. Februar 2005, welche zunächst konservativ behandelt und am 29. August 2007 operativ mittels einer endoskopischen Tenotomie der lange n Bizepssehne und eine r

Ak romioplastik mit subak ro mia ler

Bursektomie sowie einer zus ä tzlichen Biz eps te nodese versorgt worden sei, anbelange, klage der Beschwerdeführer über eine etwas eingeschränkte Schulterbeweglichkeit links sowie schmerzbe dingt auch über eine verminderte Belastbarkeit; beides sei aber ge genüber präoperativ verbessert ( Urk. 7/105/7-12).

Die Verlaufskontrolle bei Dr. D.___ vom 30. April 2008, auf deren Ergebnis sich Dr. C.___ ebenfalls stützte (vgl. Urk. 7/105/9), führte gemäss Dr. D.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer längerfristig von Seiten seiner linken Schulter in seiner angestammten Tätigkeit als Automechaniker nicht mehr voll arbeitsfähig sein we rd e ( Urk. 7/105/13).

Gestützt auf diese ärztlichen Berichte kam der RAD-Arzt Dr. med. F.___ , Fach arzt für Innere Medizin, zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bis her ausgeführte Tätigkeit seit April 2008 nicht mehr möglich sei; eine adaptierte Tätigkeit mit dem von Dr. C.___ definierten Belastungsprofil sei aber weiter hin zu 50 % zumutbar ( Urk. 7/107/2). 4 .3

Im Rahmen des hier zu beurteilenden Revisionsverfahrens holte d ie Beschwerde gegnerin neuerlich die Akten der Suva ( Urk. 7/113/1-42) ein .

Anlässlich des Ereignisses vom 13. September 2010 erlitt der Beschwerdeführer gemäss Bericht der G.___ vom 1. Dezember 2010 eine Rotatoren manschettenruptur recht s mit Luxation der langen Bizepssehne . PD Dr. med. H.___ empfahl dem Beschwerdeführer ein operatives Vorgehen, da der artige Zustände konservativ behandelt e rfahrungsgemäss schmerzhaft blie ben ( Urk. 7/113/117 f.). Er att estierte mit Berichten vom 13. u nd 21. Dezember 2010 aufgrund der Schulterproblematik rechts eine seit dem Unfall bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/113/13-15). Am 18. Januar 2011 empfahl er bei weiterhin vollständiger Arbeitsunfähigkeit aufgrund diffuser thorakaler Beschwerden eine internistisch e Abklärung ( Urk. 7/113/11-12). Dr. H.___ sprach sich am 11. April 2011 neuerlich für ein operatives Vorgehen im Bereich der rechten Schulter aus, doch befürchte der Beschwerde führer ein ähnlich schlechtes Resultat wie auf der linken Seite, we shalb er die Operation ablehne ( Urk. 7/119/2)

Gemäss dem Allgemeinpraktiker Dr. med. I.___ in sei nem Beric ht vom 1. Juni 2011 besteht

anhaltend eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit im angestamm ten Beruf als Automechaniker, doch sei der Beschwerdeführer aktuell aufgrund der Schulterbeschwerden rechts gänzlich arbeitsunfähig

( Urk. 7/118/1-5).

Gemäss Bericht vom selben Tag des Stadtspitals J.___ lag beim Beschwerde - füh rer ein Verdacht auf eine hypertensive Herzkrankheit vor . Seit Ausbau der antihypertensiven Therapie im März 2 011 gehe es ihm gut und es seien keine Th oraxschmerzen mehr aufgetreten ( Urk. 7/127).

Im Anschluss an e ine kreisärztliche Untersuchung vom 13. Juli 2011 durch Dr. med. K.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, wurden zusätzliche Röntgenbilder des linken oberen Sprunggelenkes angefertigt. Die zusammenfassende Beurtei lung der Folgen der drei Unfälle vom 15. September 2011 lautete dahingehend, dass dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit den ganzen Tag zumutbar sei, wobei das Gewicht von zu hebenden Lasten bis Taillenhöhe auf 10 Kilogramm und bis Brusthöhe auf 5 Kilogramm limitiert sei. Repetitiv weit ausreichende Tätigkeiten mit beiden oberen Extremitäten seien ebenso ungeeignet wie Arbeiten mit stossenden oder vibrierenden Geräten. Die Dauer der stehenden beziehungsweise gehenden Positionen sollte die Hälfte der Arbeitszeit nicht überschreiten und, falls möglich, auf den ganzen Arbeitstag verteilt sein. Tätigkeiten in hockenden Positionen seien ebenfalls zu vermeiden ( Urk. 13/130/21 f.). In Bezug auf das linke obere Sprunggelenk stellte Dr. K.___

palpatorisch eine exquisite Druckdolenz am Gelenkspalt ventralseits fest ( Urk. 7/130/45); die Röntgenbilder zeigten sodann eine leichte Arthrose. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die festgestellte Einschränkung der aktiven Extension von knapp zwei Drittel n weichteilbedingt sei ( Urk. 7/130/21). Im linken Schultergelenk imponiere ein e leichte Atrophie des Supra- und Infraspinatus ; die aktive Flexion und Abduktion sei auf 90° limitiert. Im Ver gleich zu den Befunden vom 3. Juli 2008 sei ein e Verschlechterung eingetreten. Hinsichtlich des empfohlenen operativen Vorgehens betreffend die Schulter rechts empfahl Dr. K.___ , die Zurückhaltung des Beschwerdeführers zu respek tieren, seien doch Arbeiten über Kopf mit Einsatz der oberen Extremitäten ohnehin nicht mehr möglich ( Urk. 7/130 /45 f.). Die von der Suva errechnete Gesamtintegritätseinbusse für die Folgen aller drei Unfälle belief sich auf 31,4 % ( Urk. 7/130/15 f., 7/130/23 f.).

Anfang Dezember 2011 nahm der Beschwerdeführer

seine Tätigkeit als Tank wart wieder in reduziertem Umfang auf (vgl. Urk. 7/130/8/3 , 7/133/3 ). 4 .4

A m

15. Mai 2012 fand die bi disziplinäre Untersuchung durch die RAD-Ärzte Dr. med. L.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. M.___ , Fachärztin für Innere Medizin , statt.

In der orthopädischen Abklärung erklärte der Beschwerdeführer, dass er seit der Schulteroperation im Jahr 2005 (richtig wohl: seit der Schulterverletzung) in erster Linie an ständig vorhandenen Schmerzen in der linken Schulter und eine r entsprechende n Bewegungseinschränkung leide. Ausserdem habe er seit dem Unfall im Jahr 2010 Sc hmerzen in der rechten Schulter , ebenfalls ständig vor handen. Weiterhin würden ihm häufig die Finger einschlafen und in Beugestel lung blockieren. Wegen der Schmerzen im linken Fuss und Sprunggelenk könne er lediglich eine Stunde laufen, danach komme es zu einer Blockierung und Schwellung. Zusätzlich habe er lumbale Rückenschmerzen , welche ebenfalls nach dem Unfall 1994 aufgetreten seien. Teilweise komme es auch zu Aus strahlungen nach oben Richtung Halswirbelsäule ( Urk. 7/133/3). Die orthopädi schen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit lauteten wie folgt ( Urk. 7/133/7): - Schmerzhafte Einschränkung der Schulterbeweglichkeit beidseits bei MRI-gesicherter Rotatorenmanschettenläsion re chts und Luxation der langen Biz epssehne von 10/2010, Zustand nach Schulteroperation links - Belastungsbeschwerden und geringgradige Bewegungseinschränkung des lin ken OSG sowie fremdanamnestisch bestehende beginnende OSG-Arthrose bei Zustand nach osteosynthetisch behandelter distaler Unterschenkelfraktur 1994 - Chronische rezidivierende Lumbalgie mit geringer Funktionseinschränkung bei bekannten degenerativen Veränderungen der LWS, keine radikuläre Symptomatik.

Dr. L.___ Beurteilung lautete dahingehend, dass in der bisherigen Täti gkeit als Automechaniker weiterhin keine Arbeitsfähigkeit vorliege , w obei dies auf den Sturz im Jahr 2005 mit der Verletzung der linken Schulter zurückzuführen sei. Ausschlaggebend hierfür sei die Funktionseinschränkung der linken Schulter für Arbeiten über Kopf oder in Armvorhalte. Für eine angepasste Tätigkeit sei seit der RAD-Untersuchung vom 15. Mai 2012 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit gege ben, medizinisch-theoretisch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Dezem ber 2011 (Erreichen des Vorzustandes vor der Verletzung der rechten Schulter

( Urk. 7/133/8).

Die internistische Abklärung führte zur Diagnose einer medikamentös ungenü gend behandelten arteriellen Hypertonie, welche jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zeitige. Ein Bericht des Stadtspitals J.___ vom

18. Juni 2010 ergebe keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/139).

In der abschliessenden bi disziplinären Stellungnahme vom 7. Juni 2012 spra chen sich die beteiligten RAD-Ärzte für eine vorübergehende 100%ige Arbeits unfähigkeit bis zumindest 30. Juni 2011 aus. Mangels exakter Befunde sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ab 1. Dezember 2011 wieder der Vorzustand vor der Schulterverletzung im Jahre 2010 erreicht gewesen sei, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Arbeit wieder aufgenommen habe, was bedeute, dass ab 1. Dezember 2011 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe ( Urk. 7/140/5 f.) 4 .5

In den Kliniken Z.___ wurde der Beschwerdeführer am 17. Januar 2013 einer interdisziplinären arbeitsspezifischen Abklärung unterzogen. Die rheumatolo gische und neurologische Untersuchung führte unter Einbezug der Erkenntnisse aus dem Job Match zum Schluss, dass eine verminderte Beweglichkeit in beiden Schultern verblieben sei ; insbesondere sei eine Abduktion über die Horizontale hinaus nicht mehr möglich. Im Weiteren träten beim Heben und Hantieren rasche Schm erzexazerbationen auf . Die aktuellen MRI-Befunde rechts hätten im V ergleich zur Voruntersuchung 2010 weitgehend unveränderte Befunde gezeigt . Bezüglich der Beschwerden im linken OSG-Bereich zeige sich neu ein Schmerz im Bereich der Fusssohle mit positivem Tinel -Zeichen im Bereich des Tarsaltun nels als Hinweis für ein mögliches Tarsaltunnelsyndrom . Im Übrigen bestehe seit Jahren eine konstante Funktionseinschränkung bei posttraumatischer OSG-Arthrose, welche sich insbesondere in einer eingeschränkten Geh- und Steh - fähigkeit äussere. Als weiteres mögliches Begleitphänomen der Rotatorenman schettenrupturen sei es zu einem ebenfalls chronifizierten

zervicovertebralen Syndrom beidseits rechtsbetont gekommen, wobei sich klinisch aktuell haupt sächlich muskuläre Befunde im Schulter-Nackenbereich bei eingeschränkter HWS-Beweglichkeit gezeigt hätten.

Was die Arbeitsfähigkeit betreffe, so entspreche die im Job Match beobachtete Belastbarkeit im Wesentlichen einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit. Eine festgestellte Symptomausweitung limitiere die Aussagen etwas. Aus medizini scher Sicht sei jedoch von einer Belastbarkeit im Rahmen einer leichten Tätig keit auszugehen. Aufgrund der Beschwerdekumulation im Tagesverlauf sei eine Arbeitsfähigkeit nur halbtags gegeben. Bezüglich der Schulterproblematik bestünden spezielle Einschränkungen (nur selten Arbeiten über Schulterhöhe und vorgeneigt, Gewichtsbeschränkung von Taille bis Kopfhöhe von maximal 5 Kilogramm). Die zeitlichen und funktionellen Einschränkungen zusammenge nommen entspreche die aktuelle Belastbarkeit einer Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wie der aktuellen von zirka 35 % ( Urk. 3/1 S. 4 ).

5 . 5 .1

Der Vergleich der im Revisionsverfahren eingegangen medizinischen Unt erlagen mit den unter Erwägung 4 .2 dargelegten, der Bestätigung des A nspruchs auf eine halbe Invalidenrente mit Mitteilung vom 13. Juni 2010 zugrunde gelege nen , führt zur Bestätigung der Rentenerhöhung per 1. April 2011. Mit der erlit ten en

Rotatorenmanschettenruptur vom 13. September 2010 ging gemäss Aktenlage eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer mehrmo natigen vollständige n Arbeitsunfähigkeit einher. Dr. H.___ erklärte noch in seinem Bericht vom 11. April 2011, dass aktuell nicht prognostiziert werden könne, inwieweit die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt werden könne ( Urk. 7/119/2). Auch Dr. I.___ ging am 1. Juni 2011 noch von einer 100%igen Arbeitsunfähigk eit und offener Prognose aus ( Urk. 7/118/5).

Die Erhöhung auf eine ganze Invalidenrente ab April 2011 (Zeitpunkt Einrei chung Revisionsgesuch) erweist sich in Anwendung von Art. 88a Abs. 2 in Ver bindung mit Art. 88 bis lit. a IVV folglich als zutreffend. 5 .2

Die strittige Frage, ob sich die Annahme einer neuerliche n 50%igen Arbeitsfähig keit

spätestens ab

1. Dezember 2011

rechtfertigt, beurteilt sich danach, ob eine

für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditäts grades

im Vergleich zum vorherigen Sachverhalt, welcher zur Rentenerhöhung geführt hatte , eingetreten und damit der für die Abstufung erforderliche Revisi onsgrund gegeben ist

(BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).

Im Wesentlichen übereinstimmend äusserten sich die begutachtenden RAD-Ärzte und Dr. med. N.___ , Leitender Arzt Rheumatologie der Kliniken Z.___ , zu den massgeblichen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Diagnosen, wobei sich im Gutachten der Kliniken Z.___ zusätzlich zu den Einschränkungen im Bereich beider Schultern, der posttraumatischen OSG-Arthrose lin k s und dem c hronischen Lumbovert ebralsyndrom die Diagnose eines zervikovertebralen Syndroms beidseits rechtsbetont ( Urk. 3/1 S. 1) findet, nicht aber

– trotz anam nestisch erwähnter Ausstrahlungen nach oben Richtung Halswirbelsäule ( Urk. 7/133/3) - im RAD-Bericht von Dr. L.___ ( Urk. 7/133/7). Auch Dr. H.___ mass den Rückenbeschwerden von lumbal bis in die HWS am 11. April 2011 Bedeutung zu ( Urk. 7/130/49) .

Nicht gefolgt werden kann der Beurteilung von Dr. L.___

hinsichtlich seiner Schlussfolgerung, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Dezember 2011 vom Erreichen eines Vorzustandes vor Verletzung der rechten Schulter auszuge hen sei (vgl. Urk. 7/133/8) . Diese dem Unfallversicherungsrecht ent nommene Terminologie hilft bei der hier zu lösenden revisionsrechtlichen Frage nicht weiter und steht zudem mit der eigenen Diagnosestellung von Dr. L.___

im Widerspruch, lautete diese doch unter anderem auf eine schmerzhafte Ein schränkung der Schulterbeweglichkeit rechts bei MRI-gesicherter Rotatoren manschettenläsion ( Urk. 7/133/7). Von einem Zustand wie vor dem Unfall vom Oktober 2010, mithin einem unversehrten Zustand , kann offensichtlich nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass die Kliniken Z.___ , anders als Dr. L.___ , aktuelle MRI -Bilder beider Schultergelenke erstellen liessen. Dasjenige der rechten Schulter zeigte einen im Vergleich zu den Aufnahmen vom

29. Oktober 2010 im Wesentlichen unverände rten Zustand (vgl. Urk. 3/1 S. 4, 3/3-4).

I n Bezug auf das Profil der noch zumutbaren Tätigkeit korrespondieren die ärztli chen Beurteilungen der Kliniken Z.___ und des RAD wie auch des Kreis arztes Dr. K.___ (vgl. Urk. 3/1 S. 4, 7/130/21 , 7/140/6 ) . Übereinstimmend sprechen sie sich gegen die Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Automechaniker aus. Weiterhin erachteten sie eine leichte wechselbelas tende Tätigkeit mit Lastenbeschränkungen über Taillenhöhe (von 5 bis 10 Kilogramm), keinen oder seltenen Arbeiten über Schulterhöhe oder in Armvorhalteposition, ohne häufiges Gehen oder Stehen als zumutbar. Entsprechend der überzeugen den Einschätzung von Dr. K.___ vom 15. September 2011 sollten auch Arbei ten mit Impulswirkungen aufgrund stossender oder vibrierender Geräte vermie den werden ( Urk. 7/130/21). Insgesamt hielten alle beteiligten Gutachter dafür , dass die aktuelle Tätigkeit des Beschwerdeführers den Anforderungen im Wesentlichen entspricht.

Was den Umfang der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und den Zeit punkt, ab welchem dem B eschwerdeführer diese wieder zur Verfügung stand, mithin eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten war , anbelangt, kann auf die Einschätzung des Kreisarztes Dr. K.___ vom 15. Sep tember 2011, gemäss welcher dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit grundsätzlich ganztägig zumutbar wäre ( Urk. 7/130/21), nicht abgestellt wer den. Abgesehen davon, dass die Suva dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juni 2012 eine Invalidenrente von 23 % einzig für die Folgen der Schulterverletzung vom 13. September 2010 zusprach und den Rentenanspruch ausgehend von der bisherigen 50%-Stelle errechnete (vgl. Urk. 7/135), was darauf schliessen lässt, dass sie letztlich nicht von einer 100%igen Arbeitsfähig keit angepasst ausging, flossen in die mit Blick auf die unfallkausalen Beschwerden erfolgte Beurteilung von Dr. K.___ die hier ebenfalls beachtlichen Rückenbeschwerden nicht ein.

Die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des RAD vom 7. Juni 2012 ( Urk. 7/140/6) basiert e im Wesentlichen auf der Hypothese des wiedererreichten Vorzustandes, was – wie oben ausgeführt - unhaltbar ist. Sie erweist sich bereits aus diesem Grund als nicht schlüssig, we shalb grundsätzlich nicht darauf abge stellt werden kann ( Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). Bei genauerer Betrachtung korrespondiert sie aber im Wesentlichen mit der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit der Kliniken Z.___ . Denn auch Dr. N.___ ging von einer zeitlich zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % aus. Mit der Reduktion der Arbeitsfähigkeit um 50 % trug er in seiner Beurteilung der Beschwerdekumulation im Tagesverlauf Rechnung, was angesichts der diversen Schmerz zustände nachvollziehbar ist .

Zusätzlich attestierte Dr. N.___

jedoch eine Einsch ränkung der Arbeitsfähigkeit um weitere 15 %

für die funktionellen Einschränkungen ( Urk. 3/1 S. 4 unten).

Wie dem Bericht zum Job Match vom 17. Januar 2013

zu entnehmen ist, waren die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt. Das allgemeine Belastbarkeitsniveau wurde in zeitlicher Hinsicht auf halbtags eingeschätzt mit speziellen Einschränkungen für Arbeiten über Schul terhöhe und im Stehen vorgeneigt (1-5 % eines normalen Arbeitstages) sowie für das Heben von Gewichten von Taillen- zu Kopfhöhe bis 5 Kilogramm. Die aktuelle Tätigkeit als Tankwart erfülle diese Belastungsanforderungen (Beilage zu Urk. 3/1, S. 2). Hieraus ist zu schliessen , dass

Dr. N.___ , e ntgegen der vom Beschwerdeführer eingereichten Stellungnahme von Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Orthopädische Chiru r gie und Traumatologie des Bewegungs app arates, vom 2 2. April 2013, wonach Dr. N.___ die zeitliche Be lastbarkeit mit 50 % und die Leistungseinbusse mit 20 % beurteile ( Urk. 3/2),

grundsätzlich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging, jedoch den speziellen Einschränkungen zusätzlich eine

Leistungs einbusse von 15 % im Sinne einer „ Verwertbarkeits “- einbusse

beimass . Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es aber lediglich , den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Die Beurteilung, inwiefern und zu welchen Konditionen sich die so definierte Restarbeitsfähig keit auf dem Arbeitsmarkt verwerten lässt, ist dagegen nicht Aufgabe der ärztli chen Fachperson.

Damit aber rechtfertigt es sich in Würdigung der gesamten Aktenlage auch unter Berücksichtigung der gezeigten Symptomausweitung , mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer wiedergewonnen 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem oben definierten Profil auszuge hen.

In zeitlicher Hinsicht findet sich im

Gutachten der Kliniken Z.___ keine Stellung nahme. Der RAD stellte sich aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2011 seine Arbeit wieder aufgenommen hat , auf den Standpunkt, dass ab diesem Zeitpunkt wieder von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit angepasst auszugehen sei ( Urk. 7/140/6), was nicht medizi nisch, sondern rein sachverhaltlich begründet ist. Angesichts des Umstandes, dass Dr. K.___ den Beschwerdeführe r im September 2011 aufgrund seiner Untersuchung vom 13. Juli 2011 ( Urk. 7/130/21, 7/130/40 ff.) als arbeitsfähig erachtete und der Beschwerdeführer seine Arbeit nur aufgrund organisatorischer Gründe erst im Dezember 2011 antrat (vgl. Urk. 7/130/18), ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab September 2011 über eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit verfügte. 6 . 6 .1

Zu prüfen bleibt, wie sich die ab September 2011 wieder gewonnene Leistungsfä higkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt, wobei diese entsprechend Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Dezember 2011 zu berücksichtigen ist, was unbestrit ten ist. 6 .2

6 .2.1

Die Beschwerdegegnerin bemass das hypothetische Valideneinkommen 2011 von Fr. 86‘243.50 im angefochtenen Entscheid gestützt auf das der Nominal lohnentwicklung angepasste tatsächliche Einkommen, welches der Beschwer deführer in seiner angestammten Tätigkeit vor Invaliditätseintritt im Jahr 1995 bei der Y.___

AG als Automechaniker erzielte (vgl. Urk. 2; Arbeitgeber fragebog en vom 2 5. August 1995). In der Vernehmlassung vom 1 2. Juni 2013 stellte sie sich nunmehr auf den Standpunkt, das Valideneinkommen hätte bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache vom 1 8. August 1995 respektive der Zusprache der unbefristeten halben Rente mit Verfügung vom 5. Januar 1998 ( Urk.

25) gestützt auf die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) berechnet werden müssen, da das Arbeitsve rhältnis mit der Y.___

AG am 2 5. August 1995 aus invaliditätsfremden Gründen aufgelöst worden sei ( Urk. 6 S. 2). 6 .2.2

Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person ohne Invali dität erzielen könnte ( Valideneinkommen ), ist entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrschein lichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 E . 4.3.1 mit Hinweisen). 6 . 2 .3

Gemäss Angaben im Arbeitge berbericht vom 2 5. August 1995 betrug der Brutto lohn des Beschwerdeführers im Jahr 1995 Fr. 71‘ 500.--. Das Arbeitsver hältnis wu rde per 3 0. November 1995 aufgelöst, weil der Beschwerdeführer mit der Lohnkürzung nicht einverstanden war ( Urk. 7/2). Wie einem Schreiben der Arbeitgeberin an die Suva vom 7. Juli 1995 zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführer nach Ansicht des Arbeitgeberin gesundheitlich nicht in der Lage, eine 50%ige Leistung zu erbringen, weshalb sie die Suva aufforderte, das bisherige 50%i ge Taggeld auf 70 % zu erhöhen, andernfalls sähe sie sich gezwungen, das Arbeitsverhältnis aufzulösen ( Urk. 7/7/15). Dass das Arbeits verhältnis aufgelöst wurde, weil der Beschwerdeführer seine frühere Leistung nicht mehr erbringen konnte/erbrachte, die Arbeitgeberin zwar bereit war , ihn weiterhin zu beschäftigen, aber angesichts seiner Leistungsfähigkeit nicht mehr zum früheren Lohn, ergibt sich auch aus den übrigen Akten (vgl. Urk. 7/2/2, 7/7/13). Damit aber kann nicht die Rede von einer Vertragsauflösung aus wirt schaftlichen Gründen sein; vielmehr fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür , dass das am 6. Juni 1994 begonnene Arbeitsverhältnis ohne Eintritt des Gesundheitsschadens nicht fortgesetzt

worden wäre.

6 .2 .4

Das vom Beschwerdeführer im Jahr 1995 erzielte Einkommen entsprach der Nominallohnentwicklung angepasst dem von der Beschwerdegegnerin der Ren tenverfügung vom 5. Januar 1999 zugrunde gelegten hypothetischen Einkom men von Fr. 72‘000.-- im Jahr 1998 ( Urk. 7/21-25). Verglichen mit dem von der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung vom 1 2. Juni 2013 als massgeblich beigezogenen statistischen Durchschnittswert gemäss LSE 1998, Tabelle TA1, Fahrzeug- und Maschinenbau (Nr. 29, 34, 35), Niveau 3, von Fr. 69‘114.25 ( Fr. 5538.-- x 12

/

40

x 41,6) resultiert ein leicht überdurchschnittlicher Lohn. Ob der Beschwerdeführer diesen zuletzt erzielten, vergleichsw eise hohen Ver dienst, weiterhin, mithin auch im Jahr 2011 hätte erzielen können, ist eine andere Frage. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163, 2009 IV Nr. 5 8 S. 181, Urteile des Bundesgerichts 9C_5/2009 vom 1 6. Juli 2009 E. 2.3, 8C_671/ 2010 vom 2 5. Februar 2011

E. 4.5.1 ).

Der Beschwerdeführer lässt hierzu vorbringen, dass er seit 1973 als Automechani ker gearbeitet habe und bis 3 1. März 1993 gar als Werkstattchef (vgl. dazu Urk. 7/8/2). Aufgrund seiner Erfahrung und der Tatsache, dass er lange Jahre als Werkstattchef gearbeitet habe, habe er einen über dem bran chenüblichen Lohn liegenden Verdienst erzielt ( Urk. 11 S. 4 ,

vgl. Urk. 7/5/2). Diese Argumentation findet Bestätigung im Umstand, dass der Beschwerdefüh rer nicht nur bei der Y.___

AG, sondern bereits bei der vorherigen Arbeitgeberin, der P.___ AG, bei welcher er vom 1. April 1993 bis 3 0. April 1994 als Aut omechaniker arbeitete, den gleich hohen Lohn bezog ( Urk. 7/5). Se iner Praxis und Leitungse rfahrung entsprechend konnte der Beschwerdeführer offensichtlich einen Lohn

verlangen, der zwischen den statis tischen Durchschnittswerten für Arbeitnehmer im Niveau 3 (Berufs- und Fach kenntnisse vorausgesetzt) und demjenigen im Niveau 1 + 2 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster, Niveau 1, und Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten, Niveau 2) lag. Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran ohne Gesundheitsschaden etwas geändert hä tte und der Beschwerdeführer an Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt verloren hätte, fehlen.

Damit aber ist für die Bestimmung des hypothetischen Valideneinkommens wei terhin, wie in sämtlichen vorangegangenen Rentenverfügungen und revisions weisen Mitteilungen ( Urk. 7/2, 7/10 , 7/23-25, 7/31 , 7/43, 7/71, 7/108), auf das zuletzt vor Eintritt d es Gesundheitsschadens erzielte Einkommen von Fr. 71' 5 00.-- im Jahr 1995 als Automechaniker abzustellen. Der Nominallohn entwicklung bis ins Jahr 2011 angepasst führt dies zu einem massgeblichen Valideneinkommen von Fr. 86‘761.70 (Bundesamt für Statistik, BFS, Schweize rischer Lohnindex nach Sektor [1993 = 100; in Internet abrufbar], Nominal lohnindex [T1.93], Total, Männer : 1995: 102,6, 2011: 124 , 5). 6 .3 6 .3 .1

Einig sind sich die Parteien

zutreffenderweise mittlerweile darin, dass der ursprüngliche Verdienst als Automechaniker nicht mehr zur Bemessung des hypothetischen Invalideneinkommens beizuziehen ist (vgl. Urk. 6 S. 2 oben). 6 .3 .2

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

Der Beschwe rdeführer nahm seine Arbeit als Tankwart Anfang Dezember 2011 wieder auf ; gemäss Besprechungsprotokoll der Suva vom 1 4. Februar 2012 kann er jedoch ihm zumutbare Tätigkeiten mangels höherem Bedarf lediglich während 10 bis 12 Stunden wöchentlich ausüben (v gl. Urk. 7/130/8 f.). Damit schöpft er das ihm zeitlich zumutbare Pensum von 50 %

nicht voll aus , weshalb für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der LSE abzustellen ist. 6 .3 .3

Dabei ist entgegen der Berechnung der Beschwerdegegnerin in der Vernehmlas sung ( Urk. 6 S. 3) auf den Zentralwert „Total“ für Männer gemäss Tabelle TA1 der LSE 2010

im Anforderungsniveau 4 von monatlich Fr. 4‘901.-- abzustellen und nicht auf den Zentralwert gemäss Anforderungsniveau 3, weist doch der Beschwerdeführer keine diesem Niveau entsprechenden Berufs- und Fachkennt nisse in einem Berufsfeld ausserhalb des angestammten auf. Unter Berücksichti gung der Nominallohnentwicklung (Bundesamt für Statistik, BFS, Schweizeri scher Lohnindex nach Branche [2010 = 100; in Internet abrufbar], Nominal lohnindex [T1.1.10], Total, Männer, 2011: 101) und der durchschnittlichen Wochenstundenzahl von 41,7 (Die Volkswirtschaft 12-2014, S. 92) im Jahr 2011 führt dies zu einem Jahreslohn bei 50 % von Fr. 30‘962.3 0. 6 .3 .4

Die Beschwerdegegnerin sprach sich

– entsprechend dem Vorgehen der Suva bei ihrer Rentenberechnung (vgl.

Urk. 7/135) - in der Vernehmlassung für einen leidensbedi ngten Abzug von

10 % im Sinne eines sogenannten T eilzeitabzugs aus ( Urk. 6 S. 3). Damit trug sie richtigerweise dem Umstan d Rechnung , dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlohnt wird als eine Vollzeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differen zierenden Tabellen T2* in der LSE 06 S. 16 und T6* in der LSE 04 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ).

Unter Berücksichtigung des hieraus resultierenden Invalideneinkommens von Fr. 27 ‘ 866. 10 führt de r Vergleich mit dem

Valideneinkommen von Fr. 86‘761.70 zu einem Invaliditätsgrad von knapp 68 % und damit zum Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab 1. Dezember 2011.

Die Beschwer de ist infolgedessen teilweise

gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab 1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 7 . 7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7 .2

Entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu be messen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer). Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung der Sozial - versicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. März 2013 dahin gehend abgeändert, als festgestellt wird , dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente und ab

1. Dezember 2011 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent - schä digung von Fr. 2'800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - AHV-Ausgleichskasse für das schweizerische Auto-, Motorrad- und Fahrradge werbe - Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer