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IV.2013.00403

Bestätigung der Rentenaufhebung mit substituierter Begründung der Wiedererwägung. (BGE 9C_882/2014)

Zürich SozVersG · 2014-10-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1968, reiste im Jahr 1996 aus

Y.___ in die Schweiz ein ( Urk. 10/5/1, Urk. 10/5/4). Er arbeitete zuletzt vom 1. Februar 1999 bis 3 1. August 2009 (letzter effektiver Arbeitstag: 2. Juni 2008, Urk.

10/12/2) für die Z.___ als Gerüstmonteur / Magaziner (Urk.

10/2, Urk. 10/5/6 , Urk. 10/12 , Urk. 10/22/46 ) . Am 2.

Juni 2008 wurde der Versicherte bei der Arbeit von einer Kranladung gegen eine n

Kamin gedrückt, wobei er ein Einklemmungstrauma mit stumpfe m Abdominal- und Thorax trau ma , eine komplexe Kniebinnenläsion nach Knieluxation links und eine Riss quetschwunde (RQW) rechts erlitt ( Urk. 10/8/7 , Urk. 10/16/97 ). Am 3. Dezember 2008 meldete sich X.___

unter Hinweis auf die beim Unfall vom 2. Juni 2008 er littenen Ver letzungen (Urk. 10/5/8) bei der Sozialver s icherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/5-6). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer ( Urk. 10/8 , Urk. 10/11, Urk. 10/13 , Urk. 10/20-21 , Urk. 10/23 ) und beruflich-erwerblicher (Urk. 10/10, Urk. 10/12) Hinsicht und zog die Akten des Unfallversicherers, der Schweizerischen Un fall versicherungsanstalt (SUVA) , bei ( Urk. 10/16 , Urk. 10/22 ) . Am 2. Juni 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruf lichen Massnahmen möglich seien, da die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien ( Urk. 10/32). Die IV-Stelle veranlasste beim A.___ das Gutachten vom 2 8. Mai 20 10 (nachfolgend: A.___ - Gutachten , Urk. 10/33) . Gestützt auf ihre Abklärungen sprach sie

X.___ m it Verfügung vom 13. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ganze In validenrente zu (Urk. 10/55 ). 1.2

Am 1 9. Ja nuar 2012 leitete die IV-Stelle

ein R evisionsverfahren ein (Urk.

1 0 /60).

Sie holte beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, den Verlaufsbericht vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 1 0 /61 , unter Beilage weiterer Arztberichte, insbesondere des Berichtes zur Unter suchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , vom 3 0. November 2010, Urk. 10/61/38-47 ) ein und

gab bei Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Gutachten vom 2 7. November 2012 ( Urk. 10/68) in Auftrag . Mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle X.___ die Einstellung seiner Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 10/73). Nach Prüfung der Einwände von X.___ ( Urk. 10/74, Urk. 10/77) verfügte die IV-Stelle am 1 9. März 2013 die Aufhebung der Invali denrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 6. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhe bung der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2013 sei ihm die bis herige Invalidenrente mindestens als halbe Rente auch ab dem

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1968, reiste im Jahr 1996 aus

Y.___ in die Schweiz ein ( Urk. 10/5/1, Urk. 10/5/4). Er arbeitete zuletzt vom 1. Februar 1999 bis

E. 1.2 Am 1 9. Ja nuar 2012 leitete die IV-Stelle

ein R evisionsverfahren ein (Urk.

1 0 /60).

Sie holte beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, den Verlaufsbericht vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 1 0 /61 , unter Beilage weiterer Arztberichte, insbesondere des Berichtes zur Unter suchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , vom 3 0. November 2010, Urk. 10/61/38-47 ) ein und

gab bei Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Gutachten vom 2 7. November 2012 ( Urk. 10/68) in Auftrag . Mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle X.___ die Einstellung seiner Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 10/73). Nach Prüfung der Einwände von X.___ ( Urk. 10/74, Urk. 10/77) verfügte die IV-Stelle am 1 9. März 2013 die Aufhebung der Invali denrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 6. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhe bung der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2013 sei ihm die bis herige Invalidenrente mindestens als halbe Rente auch ab dem

E. 3 1. August 2009 (letzter effektiver Arbeitstag: 2. Juni 2008, Urk.

10/12/2) für die Z.___ als Gerüstmonteur / Magaziner (Urk.

10/2, Urk. 10/5/6 , Urk. 10/12 , Urk. 10/22/46 ) . Am 2.

Juni 2008 wurde der Versicherte bei der Arbeit von einer Kranladung gegen eine n

Kamin gedrückt, wobei er ein Einklemmungstrauma mit stumpfe m Abdominal- und Thorax trau ma , eine komplexe Kniebinnenläsion nach Knieluxation links und eine Riss quetschwunde (RQW) rechts erlitt ( Urk. 10/8/7 , Urk. 10/16/97 ). Am 3. Dezember 2008 meldete sich X.___

unter Hinweis auf die beim Unfall vom 2. Juni 2008 er littenen Ver letzungen (Urk. 10/5/8) bei der Sozialver s icherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/5-6). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer ( Urk. 10/8 , Urk. 10/11, Urk. 10/13 , Urk. 10/20-21 , Urk. 10/23 ) und beruflich-erwerblicher (Urk. 10/10, Urk. 10/12) Hinsicht und zog die Akten des Unfallversicherers, der Schweizerischen Un fall versicherungsanstalt (SUVA) , bei ( Urk. 10/16 , Urk. 10/22 ) . Am 2. Juni 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruf lichen Massnahmen möglich seien, da die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien ( Urk. 10/32). Die IV-Stelle veranlasste beim A.___ das Gutachten vom 2 8. Mai 20 10 (nachfolgend: A.___ - Gutachten , Urk. 10/33) . Gestützt auf ihre Abklärungen sprach sie

X.___ m it Verfügung vom 13. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ganze In validenrente zu (Urk. 10/55 ).

Dispositiv
  1. Mai 2013 weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung auf zuheben und eine umfassende somatische, aber auch psychiatrische Be gutach tung vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, be rufliche Massnahmen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Ehren zeller ( Urk.  1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin be antragte mit Beschwerdeantwort vom 1
  2. Juni 2013 Abweisung der Be schwerde ( Urk.  9, unter Beilage ihrer Akten, Urk.  10/ 1-90).      Mit Eingabe vom 1
  3. Juni 2013 ( Urk.  6) reichte der Beschwerdeführer das aus gefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.  7) sowie Beleg e zur Substantiierung seiner prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.  8/1-21) ein.      Nachdem dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. Juni 2013 das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt worden war (Urk. 11), legte er mit Eingabe vom 2. September 2013 (Urk. 12) den Bericht der E.___ vom 31. Juli 2013 (Urk. 13) ins Recht, wovon die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).      Mit Beschluss vom 2
  4. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer in Be willi gung seines Gesuchs vom
  5. Mai 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Ge legenheit gegeben, um zur vom G ericht in Betracht gezogenen substituierte n Begründung der Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfü gung vom 1
  6. Januar 2011 [Urk. 10/55]) Stellung zu nehmen ( Urk.  16).      Hierzu liess sich d er Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2
  7. September 2014 ver nehmen ( Urk.  18). Am
  8. Oktober 2014 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie dieser Eingabe zugestellt ( Urk.  20).
  9. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1.1      Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den
  11. Mai 2013 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 1.2      In der angefochtenen Verfügung vom 1
  12. März 2013 führte die Beschwerdegeg nerin aus, beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund der festgestellten Ver bes serung des somatischen Gesundheitszustandes aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung um 15  % gegeben sei . Beim Ein kom mensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 34  % , womit kein Rentenan spruch mehr bestehe ( Urk.  2 S. 3). 1.3      Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass weder auf das psychiatrische Gutachten von Dr .  D.___ vom 27. November 2012 noch auf die von der Beschwerdegegnerin weiter beige zo gene Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Juli 2012 und den Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 30. November 2010 abgestellt werden könne (Urk. 1 S.   4, S. 6). In somatischer Hinsicht wür den ke ine neuen Unterlagen vorliegen. Die Beschwerdegegnerin habe sich statt dessen auf diejenigen Unterlagen gestützt, auf welche bei der ursprüng lichen Rentenzusprache abgestellt worden sei ( Urk.  1 S. 5). Der Beschwerde führer sei psychia trisch sowie orthopädisch, neurologisch, rheuma tologisch und internis tisch neu zu begutachten ( Urk.  1 S.   5). Wenngleich b erufliche Mass nahmen nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien , so seien doch Einglie derungsbemü hungen auch bei der Aufhebung einer Rente zu prüfen, welche auf einem angeblich verbesserten Gesundheitszustand beruhen soll e ( Urk.  1 S. 7). In seiner Stellungnahme vom 2
  13. September 2014 führt der Beschwerdeführer ins beson dere aus, es sei auf das A.___ - Gutachten vom 28. Mai 2010 abzustellen. Darin werde ausdrücklich festgehalten, dass es für eine Aussage hinsichtlich Arbeits fähigkeit in einer Verweisungstätigkeit noch zu früh und eine Neubeur teilung in einem Jahr vorzunehmen sei. Der RAD habe anerkannt, dass dieser Zustand mindestens ein Jahr andauern würde und dann der Gesundheitszustand neu zu überprüfen sei. Die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 1
  14. Januar 2011 die Beur teilung der A.___ - Gutachter übernommen und festgehalten, dass der Beschwer deführer auch in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsunfähig sei ( Urk.  18 S. 2). Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 1
  15. Januar 2011 könne somit in keinem Fall ausgegangen werden ( Urk.  18 S. 3).
  16. 2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.  8 Abs.  1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.  7 Abs.  1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art.  7 Abs.  2 ATSG). 2.2      Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art.  28 Abs.  2 des Bundesgesetz es über die Invalidenver si cherung [IVG]). 2.3      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1
  17. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.  3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen). 2.4      Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wer den, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begrün dung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos un richtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 2.5 2.5.1      Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S.  345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I  169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.5.2      Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeits prozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschie dener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehr jähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilita tionsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstren gung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ). 2.6      Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.7      Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver füg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.   3a).
  18. 3.1      Wie in E. 2.3 festgehalten, ist zeitliche r Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechts-kräftige Verfügung, welche auf einer re chtskonformen Abklärung beruhte . Zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 1
  19. Januar 2011 (Urk.  10 / 5 5), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1.  Juni 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war , und der jetzt angefochtenen Ver fügung am 19. März 2013 (Urk. 2) der Gesundheitszu stand des Beschwerde führers und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart we sentlich verändert haben, dass ihm ab
  20. Mai 2013 keine Invalidenrente mehr zusteht. 3.2      3.2.1      Grundlage für die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1
  21. Januar 2011 (Urk. 10/55) war das A.___ - Gutach ten vom 28. Mai 2010 (siehe Feststellungsblatt vom 19 .  Oktober 20 10, Urk. 10 / 4 1 /8 ):
  22. 2 . 2      Am A.___ - Gutachten vom 2
  23. M ai 2010 waren die Dres . med. F.___ , medizi nische Verantwortung, G.___ , Facharzt für Orthopädie, H.___ , Facharz t für Gastroenterologie FMH, I.___ , Facharzt für Neurologie, und J.___ , Fac harzt für Psychiatrie, sowie K.___ , Geschäftsführer A.___ , beteiligt ( Urk.  10/33/24). Gestützt auf die von der Be schwerdegegnerin zur Verfügung gestellten und die von den A.___ - Gutachtern beigezogenen Unterlagen, ihre persönliche Befragung und klinische Unter suchung des Be schwerdeführers vom
  24. Mai 2010 sowie die Beurteilungen in den Fachge bieten Innere Medizin-Gastroenterologie vom 31. März 2010 und Neurologie sowie Psychiatrie vom 7. April 2010 (Urk. 10/33/1) nannten die A.___ - Gutach ter als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen St atus nach schwe rem Arbeitsunfall mit Polytraumatisierung vom
  25. Juni 2008 mit/bei : - Persistierende Thoraxschmerzen nach stumpfem Thoraxtrauma , Minithorakotomie mit Adhäsiolyse - Status nach schwergradigem komplexem Knietrauma links nach Knie gelenk luxation , innerer und äussere Seitenbandruptur, vorderer und hinter Kreuzbandruptur mit persistierender positiver hinterer Schub lade, partieller Patellasehnenruptur und komplexen Meniskusschädi gungen . In der aktuellen MRI-Abklärung des linken Kniegelenkes vom 1
  26. Januar 2009 beschriebene Ruptur des lateralen Menis kus hinterhornes mit laterale r Luxation und Einriss. Status nach Innen meniskusnaht im medialen Hinterhorn . Persistierende positive hintere Schublade. Notwendigkeit der weiteren Verwendung einer Donjoy -Orthese und zweier Untera r mgehstützen ( Urk.  10/33/16) .      Der v ersicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der A.___ - G utachter ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach sechswöchiger trauma tologischer Behandlung im L.___ und daran an schliessender rund zwei monatiger Rehabilitationsbehandlung in M.___ in zwischen wieder mit zwei Unterarmgehstützen und unter Verwendung einer Donjoy -Orthese für das linke Kniegelenk m ühsam, jedoch ausreichend selb stän dig fortbewegen könne ( Urk.  10/33/17). Es handle sich um die zwei wesentlich unfallassozierten Beschwerdebereiche: Persistierende Thoraxschmerzen nach stumpfe m Thoraxtrauma , lokalisiert auf der rechten Thoraxseite , mit Einschrän kung bei der Inspiration sowie bei der Druckbelastung beim Ruhen auf der rechten Körperseite. Ferner bestehe ein persistierender Kniegelenkbinnen scha den mit im Rahmen der letzten MRI-Kontrolle vom 1
  27. Januar 2009 lateral luxiertem Hin terhorn des lateralen Meniskus und ferner Innenmeniskussig na lalteration bei Status nach Meniskusnaht und Ruptur des tiefen Anteiles des lateralen Kollateralbandes bei stattgehabter Partialruptur des ober flächlichen Anteiles.      Klinisch persistiere eine positive hintere Schublade nach Ruptu r des hinteren Kreuzbandes . Die erlittene Patellasehnenaus rissfraktur sei postoperativ stabili siert , ebenso das vordere Kreuzband. Die Beweglichkeit des linken Knie gelenks sei verletzungsbedingt noch messbar eingeschränkt ( Urk.  10/33/17) . Der Beschwerdeführer sei vor erst auf die Verwendung der Donjoy -Orthese sowie die entlastende Verwendung zweier Untera r mgehstützen angewiesen. Die zu Fuss zumutbare Gehstrecke sei mit den beschriebenen Hilfsmitteln auf ca. 50 m limi tiert. Zur Notwendigkeit der Durchführung einer hinteren Kreuzbandplastik habe sich die behandelnde chirurgische Abteilung des L.___ bis dato nicht geäussert. In der Folge der schmerzbedingten Minderfunktion des linken Knie gelenks sei eine messbare Minderung der linksseitigen Ober- und Unterschen kelmuskulatur eingetreten. Vorerst sei der Beschwerdeführer ohne Verwendung der Donjoy -Orthese für das linke Kniegelenk und der beiden Unterarmgehstüt zen noch nicht ausreichend mobil. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100%. Die Einschätzung eines zukünftigen Zumutbar keitsprofils obliege einer gutachterlichen Re-Evaluation, die nach Ablauf von ca. einem Jahr durchgeführt werden sollte. Innerhalb dieses Zeitraumes sollte das linke Knie chirurgisch saniert sein (Urk. 10/33/18).      In internistischer Hinsicht sei auf die Notwendigkeit einer engmaschigen hausärzt lichen Kontrolle der arteriellen Hypertonie wie auch eine Verlauf skon trolle der Hepatopathie mit derzeit pathologischen Leberwerten hinzuweisen (Urk. 10/33/18) .      Auf neurologischem und psychiatrischen Fachgebiet seien keine weiteren Ein schränkungen festgestellt worden ( Urk.  10/33/18). 3.2.3      Die Ärzte der N.___ diagnostizierten am 29. Oktober 2010 einen Status nach Einklemmungstrauma am 2. Juni 2008 mit: - Komplexer Kniebinnenläsion nach Knieluxation links - Neuropathische Schmerzen nach stumpfem Thoraxtrauma - Stumpfem Abdominaltrauma - RQW frontal rechts - Status nach V. cava inferior-Thrombose - Status nach Lungenembolie Segmentarterie rechter Lungenoberlappen (Urk. 10/ 46/1 ).      Die Ärzte der N.___ hielten fest, dass sich die Situation insgesamt unverändert zur letzten Konsultation von vor etwas über einem Jahr darstelle. Das fast fehlende Ansprechen auf die intraartikuläre Infiltration und die feh lende Beeinflussung der Knies chmerzen durch den Stabilitätsgewinn beim Tra gen der Schiene würden klar gegen ein operatives Vorgehen sprechen. Die Gefahr, dass die Schmerzen mindestens persistieren oder postoperativ gar stär ker würden , sei erheblich. Es werde deshalb ein rein konservatives Vorgehen mit Be lastung nach Beschwerden und Tragen der Donjoy -Schiene ausser Haus empfohlen. Sollte im Verlauf eine Arthrose soweit progredient sein, dass sich diese hauptverantwortlich zeige, wäre eine Neubeurteilung indiziert (Urk. 10/ 46 /2).
  28. 3      3.3.1      Mit d er rentenaufhebenden Verfügung vom 19. März 2013 stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Bericht von Kreisarzt Dr.  C.___ vom 30. Novem ber 2010 (Urk. 10/61/38-47) und das psychiatrische Gutachten von Dr.  D.___ vom 2
  29. November 2012 ( Urk.  10/68) ab ( Urk.  2 S. 2-3). Vor Verfügungserlass hatte sie bei Dr.  B.___ den Verlaufsbericht vom 13. Februar 2012 (Urk. 10/61) eingeholt. 3.3. 2      Im Verlaufsbericht vom 13. Februar 2012 führte Dr.  B.___ aus, als Gerüstbauer sei der Beschwerdeführer seit dem 2. Juni 2008 auf unbe stimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/61/3). Eine Erwerbstätigkeit sei ihm nicht mehr möglich (Urk. 10/61/4).
  30. 3.3      Dr.  C.___ hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Novem ber 2010 fest , nach dem Einklemmungstrauma mit verschiedenen Verletzungen sei eine Problematik im rechten Thoraxbereich und am linken Knie verblieben.      Hinsichtlich des r echten Thoraxbereich s nach Rippenserienfraktur 4-9 postero -lateral und Thorakotomie respektive Pleuradrainage – wobei die Frakturen längstens abgeheilt seien – gebe der Beschwerdeführer massive Schmerzen mit Einschränkung der Beweglichkeit, Belastungseinschränkung, Schmerzen pan vertebral über den Thorax ziehend bis zum Sternum rechtsseitig an. Klinisch sei der Befund wenig eindrücklich und bezüglich Belastungsfähigkeit sei der Be schwerdeführer nicht behindert. Subjektiv bestünde keine Belastungsfähig keit , objektiv sei der Beschwerdeführer im Thorax-, Wirbe lsäulen- und Halswirbel säulen b ereich sehr wenig eingeschränkt. Restfolgen, welche einen Inte gritäts schaden rechtfertigen würden, bestünden nicht ( Urk.  10/61/45).      Am linken Knie habe nach komplexer Kniebinnenläsion und operativer Repara tion der Patellas ehne und der Kniebinnenstrukturen (mediales Meniskushinter horn , mediales Seitenband , Débridement vorderes Kreuzband, bei Läsion des hinteren Kreuzbandes) trotz adäquaten therapeutischen Massnahmen keine volle Belastungsfähigkeit erreicht werden können . Ver schiedenste orthopädische Beurteilungen bei massiven Schmerzangaben und Belastungsin toleranz hätten aber keine Notwendigkeit zur weiteren operativen Revision im linken Kniege lenk erkennen lass en. Die Belastungsintoleranz mit Notwendig keit der Entlas tung mit zwei Gehstützen könne aufgrund des Ver letzungsmusters nicht nach vollzogen werden. Die Stabilisationsschiene habe keine wesentliche Verbesse rung der Situation er g eben, so dass eine erhebliche Selbstlimitierung und Symptomausweitung angenommen werden müsse. Die Inkonsistenzen bei der Beobachtung der Belastungsfähigkeit des linken Knie gelenks, insbesondere beim Treppensteigen und beim Aus- und Anziehen, würden dies beweisen. Trotzdem sei eine gewisse Schädigung vorhanden. Als Befund am linken Kniegelenk zeig ten sich eine mässige Belastungsintoleranz und leichte Bewegungsein schränkungen , belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen, eine nachge wiesene vordere und hintere Kreuzbandruptur, eine Menis kusschädigung und operative revidierte Patellarsehnen sowie eine (klinisch schwierig nachweisbare) leichte Instabilität ( Urk.  10/61/45).      D er Beschwerdeführer sei im Gerüstba u zu 100  % arbeitsunfähig. Hinsichtlich Thorax und linkes Knie bestehe eine gewisse Belastungseinschränkung, objektiv in weit geringerem Masse als subjektiv empfunden. Eine leistungsmässige Aus testung sei bei der erwähnten Selbstlimitierung nicht möglich. Es bestehe fol gendes Zumutbarkeitsprofil: Vollzeitlich, vollschichtig, unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt. Möglich seien ge nerell wechselbelastende leichte Tätigkeiten sitzend, stehend, gehend mit Zu satzbe lastungen vereinzelt 5-10 kg statisch und kurzstreckig gehend. Nicht möglich seien ausschliesslich vorgeneigte Tätig keiten, bodennahe, kauernde, kniende Tätigkeiten, repetitives Treppensteige n, Gerüstarbeit, Leiternarbeit , Gehen aus schliesslich auf unebenem Untergrund, repetitive kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit dem linken Bein sowie Zwangshaltungen (Urk. 10/61/46).
  31. 3.4      Dem Gutachten von Dr.  D.___ vom 27. November 2012 sind die Diagnosen anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Dysthymie (ICD-10: F34.1) und mässige kulturelle Integration (ICD-10: Z60.3) zu entnehmen (Urk. 10/68 /6 ) .      In seiner Beurteilung führte Dr.  D.___ insbesondere aus, beim Unfall vom Juni 2008 sei der Beschwerdeführer schwer verletzt worden, sei einige Stunden bewusstlos gewesen und habe lange im Spital respektive in der Rehabilitation verweilen müssen. In Hinsicht auf den Unfall bestehe eine Amnesie. Es sei des halb nicht nachvollziehbar, dass in der interdiszi plinären Schmerzsprechstunde eine posttraumatische Belastungsstörung diag nostiziert worden sei. Immerhin könne sich der Beschwerdeführer nicht an Unfall-Szenen erinnern, da er sofort bewusstlos geworden sei. Er habe bestätigt, nicht an entsprechenden Albträumen oder sogenannten flash backs zu leiden (Urk. 10/68/7) .           Für das Bestehen einer psychosomatischen Überlagerung bestünden deutliche Hinweise: Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypo chondrische Be fürch tungen und zeige eine Schmerzsausdehnung . Familiäre Schwierigkeiten würden in der Regel zu vermehrten Schmerzen führen. Diese würden den Hauptfokus der Interessen des Beschwerdeführers bilden . Mithin sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden ( Urk.  10/68/7).      Die psychogene Seite sei weitgehend unauffällig ( Urk.  10/68/7). Der Be schwer deführer zeige Hinweise für das Bestehen einer Dysthymie . Es handle sich um eine milde affektive Störung, welche oft auch längere günstige Phasen zeige. Der Beschwerdeführer selber berichte nicht darüber, dass er über längere Zeit verstimmt sei. Bei der aktuellen Untersuchung vom 1
  32. November 2012 hätten wenige auffällige psychische Befunde erhoben werden können . Da mit sei eine leichte psychische Komorbidität , welche seit ca. August 2010 bestehe , gegeben (Urk. 10/68/8).      Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, es bestünden grösstenteils überwind bare psychosomatische Beschwerden, welche nur zu einem geringen Teil eine Beeinträchtigung darstellen würde n ( Urk.  10/68/10). Seit August 2010 bestehe damit eine durchgehende Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit von ca. 15    % ( Urk.  10/68/11).
  33. 4.1      Mit der von der Beschwerde gegnerin angeführten Beurteilung von Dr.  C.___ vom 30. November 2010 ( E. 3.3.3 ) lässt sich eine Ver besserung des Gesund heitszustandes seit der Rentenverfügung vom 13. Januar 2011 (Urk.   10/55) nicht belegen, weil Dr.  C.___ den Beschwer deführer nicht nach Erlass dieser Verfügung, sondern schon am 3
  34. November 2010 untersucht hat, womit gestützt darauf kein Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG gegeben ist.      Zu prü fen bleibt, ob die rentenaufhebende Verfügung vom
  35. März 2013 (Urk. 2) mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen ist. Diese Frage beurteilt sich grundsätz lich nach den bei Erlass der Rentenver fü gung vom
  36. Januar 2011 (Urk.   10/55) herrschenden Verhältnissen. 4.2      Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit hiel ten die A.___ - Gutachte r fest , dass eine Präzisierung des nach abgeschlos sener chirurgischer Behandlung des linken Knieg elenks und fortgeführter kon ser vati ver Behandlung des thora kalen Schmerzsyndroms zu er wartenden Zumutbar keitsprofils derzeit, mithin im Zeitpunkt der Be gutach tung durch das A.___ (der Beschwerdeführer wurde von den A.___ - Gutachtern am 3
  37. März,
  38. April und
  39. Mai 2010 untersucht, Urk.  10/33/1 ) , noch nicht mög lich sei. Es werde eine gutachterliche Re-Evaluation nach Ablauf eines weiteren Jahres empfohlen. Somit bestehe beim Beschwer deführer zur Zeit eine Arbeits fähigkeit von 0 % (Urk. 10/33/19). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegeg nerin dem Beschwer deführer mit Vorbescheid vom 1
  40. Oktober 2010 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab
  41. Juni 2009 in Aus sicht ( Urk.  10/44) . Dagegen erhob d er B eschwerdeführer keinen Einwand. Mit Schreiben vom 3
  42. November 2010 wurde der Ausgleichskasse der Beschluss , die Geldleistung zu berechnen und die Verfügung zu erstellen, mitgeteilt (Urk.   10/48). Am 1
  43. Januar 2011 erging die Verfügung, mit welcher dem Be schwerdeführer wie vorbeschieden mit Wirkung ab
  44. Juni 2009 eine ganze Rente zu gesprochen wurde ( Urk.  10/55). Nach Erlass des Vorbescheids vom 1
  45. Oktober 2010, aber noch vor Mitteilung des Beschlusses am 3
  46. November 2010 ging der Beschwerde gegnerin am
  47. November 2010 die Beurteilung der Ärzte der N.___ vom 2
  48. Oktober 2010 zu ( Urk.  10/46, Aktenver zeichnis zu Urk.  10/1-90). Darin h ielten die Ärzte der N.___ fest, dass die fehlende Beein flussung der Schmerzen klar gegen ein operatives Vor gehen sprechen würden , weshalb ein rein konserv atives Vorgehen empfohlen werde ( E. 3.2.3 ). Der Beschwerdegeg nerin war bekannt, dass die A.___ - Gutachter die Festlegung der Arbeitsfähig keit des Beschwerde führers in einer Ver weisungstätigkeit – entgegen dessen Ansicht ( Urk.  18 S. 3) – insbesondere von der abgeschlossene n chirurgische n Behandlung des linken Kniegelenks abhängig ge macht hatt en (Urk.   10/33/19) . Nachdem sie dem Bericht der Ärzte der N.___ vom 2
  49. Oktober 2010 ( Urk.  10/46) entnehmen konnte, dass von einer derartigen Operation abgesehen werde , hätte sie weitere Abklärungen zur dem Beschwerdeführer noch zumut baren Verweisungstätigkeit vornehmen müssen, was jedoch unterblieb. Dass in der Folge SUVA-Kreisarzt Dr.  C.___ am 3
  50. November 2010 – mangels Indika tion für eine Knieoperation – ein Zumut barkeitsprofil für leichte Tätig keiten, vollschichtig, festlegte (Urk. 10/61/46) , wurde der Beschwerde gegnerin erst im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens beziehungsweise am 15.   Februar 2012 mit dem Verlaufsbericht von Dr.  B.___ vom 13. Februar 2012 (Urk. 10/61/1-6, Aktenverzeichnis zu Urk. 10/1-90) zur Kenntnis gebracht .      In seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3
  51. November 201 0 berücksichtigte Dr.  C.___ die bei dieser Untersuchung erhobenen Befunde (Urk. 10/61/42), die Vorakten , worin ins besondere das A.___ - Gutachten vom 2
  52. Mai 2010 (Urk.   10/33) und de r Bericht der Ärzte de r N.___ ( Urk.  10/46) enthalten waren ( Urk.  10/61/41-42) , sowie die vom Beschwerde führer ge klagten Beschwerden und gab eine schlüssige und nachvollziehbar be gründete Beurteilung ab . Damit ist diese Beurteilung auch für die Beschwerde gegnerin in somatischer Hinsicht um fassend . Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Ver weisungstätigkeit hätte die Beschwerde gegnerin ihrem Entscheid demzufolge de n Bericht von Dr.  C.___ vom 3
  53. November 20 11 ( Urk.  10/61/38-47) zugrunde legen und ebenfalls von einer 100 % Arbeits fähig keit in angepasster Tätigkeit aus somatischer Sicht ausgehen müssen.      Indem die Beschwerdegegnerin unverändert – in der Meinung, es bestünde noch chirurgischer Handlungsbedarf am linken Knie, obwohl davon zwischenzeitlich klar Abstand genommen worden war – auf das A.___ - Gutachten vom 2
  54. Mai 2010 ( Urk.  10/33 ) abgestellt und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuge sprochen hat, erweist sich die Verfügung vom 1
  55. Januar 2011 ( Urk.  10/55) als zweifellos unrichtig.      Hieran nichts zu ändern vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die A.___ - Gutachter hätten eine Re-Evaluation und damit eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ausdrücklich erst nach einem Jahr angeregt beziehungsweise für möglich erachtet, weshalb von einer zwei fellosen Unrichtigkeit nicht die Rede sein könne (E. 1.3). Aus den Ausführungen der Gutachter ergibt sich – wie bereits festgehalten – unmissverständlich, dass sie den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten von der chi rurgischen Sanierung des linken Knies, welche etwa in einem Jahr abgeschlos sen sein sollte, abhängig gemacht hatten (E. 3.2.2; Urk.  10/33/14). Nachdem aber feststand, dass eine solche unterbleiben würde und erhebliche pathologi sche Befunde im Thoraxbereich nicht mehr zu erheben waren (E. 3.3.3), war das Abstellen auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit – auch vor Ablauf eines Jahres – zweifellos unrichtig und wäre auf die den ver änderten Umständen angepasste Einschätzung des Kreisarztes abzustellen gewesen.
  56. 5.1      Da ein Entzug der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung nur dann zulässig ist, wenn auch im Zeitpunkt des leistungseinstellenden Entscheides, das heisst am 1
  57. März 20 13 , keine Invalidität bestand, die Anrecht auf eine Invaliden rente begründet, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt einen Rentenanspruch gehabt hätte. 5.2      Dr.  B.___ macht e im Verlaufsbericht vom 13. Februar 2012 keine Angaben zu den aktuellen Symptomen beziehungsweise dem a ktuellen (gesund heitlichen) Zu stand des Beschwerdeführers, sondern verw ies an dieser Stelle auf die von ihm beigelegten Berichte (Urk. 10/61/ 3 ) . Diese Berichte (Urk. 10/61/8-51) be zie hen sich jedoch – mit Ausnahme de r jenigen zu einer Warzenbehandlung (Urk. 10/61/8, Urk. 16/61/16-18) und Abklärungen der Lungen des Beschwerde führers , welche eine weitgehend normale Lungenfunktion dokumentieren (Urk. 10/61/13-15) – auf die Verhältnisse bis zum Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 10/55) beziehungsweise bis zur kreisärztlichen Unter suchung im November 201
  58. Sie dokumentieren mithin keine Verschlimmerung de s Gesundheitszustandes in somatische r Hinsicht seit der Beurteilung durch Kreis arzt Dr.  C.___ . Zwar erwähnt e Dr.  B.___ beim Beschwerdeführer bestehende körperliche, geistige und psychische Einschrän kungen wie chro nische Schmer zen im linken Knie, rechten Thorax und Kopf sowie De pres sion und den Umstand, dass dieser an zw ei Stöcken gehe. E r stützt e sich dabei aber wesent lich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab (Urk. 10/61/3). Objektive Befunde ergeben sich nicht aus seinem Verlaufs ber icht .      In somatischer Hinsicht ist somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gemäss dem von Dr.  C.___ am 30.   No vember 2010 formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.3.3 ) auszu gehen. 5.3      5.3.1      Zu prüfen bleib t , ob beim Beschwerdeführer psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. 5.3.2      Dr.  D.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 27. November 2012 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymie und führt e aus , dass bloss eine leicht ausgeprägte psychische Komorbidität bestehe ( Urk. 10/68/9). Hierbei ist aber z u berücksichtigen, dass die von Dr.  D.___ diagnostizierte Dysthymie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine relevante psychische Komorbidität im Sinne der eingangs wieder ge geben en Rechtsprechung zur Zumut barkeit der Überwindung einer somatoformen Schmerzstörung (E. 2.5.2) dar stellt (Urteile des Bundesgerichts 8C_303/2012 vom
  59. Dezember 2012 E. 4.2 und 5.4 sowie 9C_812/2013 vom
  60. Februar 2014 E. 4.3 je mit weiteren Hinweisen).      Bezüglich der weiteren Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche ausnahmsweise für eine Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerz störung sprechen (E. 2.5.2), ist festzuhalten, dass chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger, chroni fizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bil dung mit Blick auf die Feststellungen von Dr.  C.___ bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Novem ber 2010 ( Urk. 10/61/45-46) nicht vorliegen. E in ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist ebenfalls nicht gegeben, den n der Beschwerde führer erwähnte gegenüber Dr.  D.___ , dass er sich oft mit seinen Kollegen in einem Kaffee in der Nähe treffe. Im Jahr 2011 sei er für zwei Wochen im Y.___ in den Ferien gewesen ( Urk.  10/68/5). Weiter ist dem Gutachten von Dr.  D.___ vom 27. November 2012 zu entnehmen, dass sich der Beschwerde führer nicht in psychia trische Behandlung begeben hat, ob schon ihm dies nach einer psychia trischen Abklärung empfohlen wurde ( Urk.  10/68/5, Urk.  10/68/8). Im vom Beschwer deführer aufgelegten Schreiben von Dr.  med. O.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 4.   April 2013 führt e dieser aus , dass er de n Beschwerde führer seit dem 12.   Februar 2013 drei mal gesehen habe. Die Sitzungen bei Dr.   O.___ fanden einmal pro Monat statt ( Urk.  3/1). Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung vom 19. März 2013 (Urk. 2) die psy chotherapeutische Behandlung noch nicht konsequent durchgeführt worden war. V om 2
  61. Juni bis 1
  62. Juli 2013 begab sich der Beschwerdeführer sodann in Behand lung in die Tagesklinik der E.___ . Der Wiedereintritt war für den 6. August 2013 vorge sehen ( Urk.  13). Dies betrifft indes nicht mehr den für das vorliegende Verfahren massgebenden Sachverhalt, denn es ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung darstellte, zu beurteilen (E. 2.6). Wegen der nicht konsequent durchgeführten Behandlung beziehungs weise dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr durch Dr.  O.___ und in der E.___ behandelt wird, kann ebenfalls nicht von einem therapeutisch nicht mehr beein flussbaren innerseelischen Verlauf ausgegangen werden. Im Übrigen könnten auch aufgrund der nach Verfügungserlass vom 1
  63. März 2013 ( Urk.  2) ver fassten Bericht e von Dr.  O.___ und der E.___ die erwähnten Kri terien nicht bejaht werden, denn sowohl Dr.  O.___ als auch Dr.  med. P.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ober ärztin E.___ , weisen auf die erst kurze Behandlungsdauer hin ( Urk.  3/1, Urk.   13 S. 2 ) . Demnach sind die Kriterien, welche gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung ausnahmsweise für die Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung spre chen, nicht erfüllt.      Damit vermag d as Gutachten von Dr.  D.___ vom 2
  64. November 2012 ( Urk.  10/68) insoweit nicht zu überzeugen, als er dem Beschwerdeführer auf grund der von ihm diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung und Dys thymie eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit at testierte. Es kommt hinzu, dass laut Dr.  D.___ psy chosoziale Faktoren dazu führen , dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht aus nützen könne (Urk. 10/68/12). Dr.  D.___ erwähnt familiäre Probleme, die den Beschwerdeführer seelisch belasten würden ( Urk.  10/68/4). Psychosoziale Belastungsfaktoren gelten nach der Rechtspre chung des Bundesgericht s indes als invaliditätsfremd (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts I 234/06 vom 5. März 2007 E.   2.1 und 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E.   2.2.2) und haben daher unbe rücksichtigt zu bleiben. Mithin ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeiten in psychiatri scher Hinsicht invalidenversicherungsrechtlich nicht ausgewiesen.      Nachdem Dr.  D.___ bei der Untersuchung des Be schwerde führers wenig auffäl lige psychi atri sche Befunde erhoben (Urk. 10/68/8) und zudem das Vorlie gen einer posttraumatischen Belastungsstörung wie auch einer mittelgradige n depressiven Episode mit überzeugender Begründung verneint hat (Urk.   10/68/7-8), könnte auf das Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr.   O.___ vom
  65. April 2013 ( Urk.  3/1) und auf den Bericht der E.___ vom
  66. Juli 2013 ( Urk.  13) , selbst wenn von einem engen Sachzusammenhang mit dem vorlie genden zu beurteilenden Sachverhalt auszugehen wäre (E. 2.6) , so oder anders nicht abgestellt werden. 5.4      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem von Dr.  C.___ am 3
  67. November 2010 formulierten Zumutbarkeitsprofil (Urk.   10/61/46) zu 100  % arbeitsfähig ist .      Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, berufliche Massnahmen in die Wege zu leiten ( Urk.  1 S. 2 , S. 7 ). Es finden sich indes keine Anhaltspunkte, dass beim Beschwerdeführer keine Eingliederungs fähigkeit besteht. Es gilt der Grundsatz der Selbsteingliederung ( vgl. Art.  7 Abs.   1 IVG). Der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) be fähi gender beruflicher Massnahmen bei einer versicherten Person, die das 55.   Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 2
  68. April 2011 E. 3.3 ) ist beim 1968 geboren en Beschwerdeführer, welchem mit Verfügung vom 1
  69. Januar 2011 mit Wirkung ab
  70. Juni 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde ( Urk.  10/55) , nicht erfüllt.
  71. 6.1      In erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin bezüglich des Vali denein kommens auf die Erhebungen der SUVA (Urk. 10/63/12-13) ab und errechnete unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypothe ti sches Valideneinkommen 2012 von Fr.  68‘378.-- ( Urk.  2 S. 2), was unbe stritten blieb ( Urk.  1 S. 7). 6.2      Nicht zu beanstanden und vom Beschwerdeführer nicht bestritten ( Urk.  1 S. 7) ist, dass die Beschwerde gegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Sta tistik von Fr.  4‘901.-- (LSE 2010 TA1 Privater Sektor „Total“ [Ziffern 02-96] Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten ] Männer ) abstellte . Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 geltenden betriebsüblichen wöchent li chen Arbeitszeit von 41,6 Stunden sowie der Nominallohnent wicklung für Männer löhne von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2188 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 10-2014, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 84 f.) resultiert ein Einkommen von Fr. 62’246.-- (Pensum 100 %). Die Beschwerdegegneri n nahm einen Abzug von 15  % vom Tabellenlohn vor, da der Beschwerdeführer nur noch Teilzeitarbeiten verrichten und keine Gewichte über 20 kg mehr heben könne ( Urk.  2 S. 2). Unter Berücksichtigung dieses Abzugs resultiert ein hypo thetisches Invalideneinkommen 2012 von Fr.  52‘909.-- .      Der Beschwerdeführer beantragt , dass vom Tabellenlohn ein Abzug von 25 % vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 7). Wie festgehalten (E. 5.3), kann der Einschätzung von Dr.  D.___ , wo nach beim Beschwerdeführer in psychischer Hi nsicht eine Arbeitsunfähigkeit von 15  % bestehe ( Urk.  10/68/11), nicht ge folgt werden. Gemäss Dr.  C.___ ist der Beschwerdeführer in einer Ver weisungs tätigkeit zu 100  % arbeitsfähig. Folglich ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug für Teilzeitarbeit nicht gerechtfertigt. Die SUVA, welche wie hier von einer ganztags zumutbaren Tätigkeit gemäss dem von Dr.  C.___ for mulierten Profil ausging, nahm mit Einspracheentscheid vom 2
  72. Juni 2012 beim Ein kommensvergleich wegen der verbliebenen, unfallkausalen Beeinträch tigungen am linken Knie und am Brustkorb einen Abzug von Tabellenlohn von 10  % vor (Urk.   10/63/ 11-12 ), welches Vorgehen auch vorliegend angezeigt ist. Umstände, welche einen höheren Abzug rechtfertigten, sind entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ( Urk.  1 S. 7-8) nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer war im Verfügungszeitpunkt knapp 46-jährig und damit nicht in vorgerücktem Alter. Sodann vermögen weder eine lange Betriebszugehörigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom
  73. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen) noch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2
  74. August 2013 E. 3.3.4 ) einen eigenständigen Abzug zu rechtfertigen. Zusammengefasst ist mithin ein leidensbedingter Abzug von 10 % zur Anwendung zu bringen, womit ein Invalideneinkommen von Fr.  47‘618.-- resultiert. 6.3      Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen Fr. 68‘378.-- und Invalidenein kommen Fr.  47‘681 .-- ) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr.  20‘679 .-- re s pektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 30  % . Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers im Ergebnis somit zu Recht aufgehoben .      Demnach ist Beschwerde abzuweisen.
  75. 7.1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Beschluss vom 2
  76. August 2014, Urk.  16) einst weilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.2      Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller , machte mit Eingabe vom 2 .  Oktober 201 4 (Urk. 2 1 ) einen Zeitauf wand von Fr.  2‘880.-- (12 Stunden à Fr.  240.--) sowie Ba rauslagen von Fr.   83.95 geltend . Zwar substantiierte Rechtsanwalt Ehrenzeller seinen Aufwand nicht . Ein A ufwand von total 12 Stunden und Barauslagen von Fr.   83.95 er weisen sich für das vorliegende Verfahren gerade noch als angemessen. Der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertreter vor dem hiesigen Gericht be trägt praxisgemäss Fr.  200.-- ( Randacher , in: Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich,
  77. Aufl . , 2009, N 10 zu §  16 GSVGer ), womit die Entschädigung auf Fr.   2‘682.-- (12 Stunden à Fr.  200.-- plus Barauslagen Fr.  83.95, zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen ist.
  78. 3      Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
  79. Die Beschwerde wird abgewiesen .
  80. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  81. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen AR, wird mit Fr.  2‘ 682 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  82. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen      sowie an: - Gerichtskasse
  83. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zei ten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  84. Juli bis und mit 1
  85. August sowie vom 1
  86. Dezember bis und mit dem
  87. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00403 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom

15. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller Engelgasse 214, 9053 Teufen AR gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1968, reiste im Jahr 1996 aus

Y.___ in die Schweiz ein ( Urk. 10/5/1, Urk. 10/5/4). Er arbeitete zuletzt vom 1. Februar 1999 bis 3 1. August 2009 (letzter effektiver Arbeitstag: 2. Juni 2008, Urk.

10/12/2) für die Z.___ als Gerüstmonteur / Magaziner (Urk.

10/2, Urk. 10/5/6 , Urk. 10/12 , Urk. 10/22/46 ) . Am 2.

Juni 2008 wurde der Versicherte bei der Arbeit von einer Kranladung gegen eine n

Kamin gedrückt, wobei er ein Einklemmungstrauma mit stumpfe m Abdominal- und Thorax trau ma , eine komplexe Kniebinnenläsion nach Knieluxation links und eine Riss quetschwunde (RQW) rechts erlitt ( Urk. 10/8/7 , Urk. 10/16/97 ). Am 3. Dezember 2008 meldete sich X.___

unter Hinweis auf die beim Unfall vom 2. Juni 2008 er littenen Ver letzungen (Urk. 10/5/8) bei der Sozialver s icherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 10/5-6). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer ( Urk. 10/8 , Urk. 10/11, Urk. 10/13 , Urk. 10/20-21 , Urk. 10/23 ) und beruflich-erwerblicher (Urk. 10/10, Urk. 10/12) Hinsicht und zog die Akten des Unfallversicherers, der Schweizerischen Un fall versicherungsanstalt (SUVA) , bei ( Urk. 10/16 , Urk. 10/22 ) . Am 2. Juni 2010 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine beruf lichen Massnahmen möglich seien, da die medizinischen Abklärungen noch nicht abgeschlossen seien ( Urk. 10/32). Die IV-Stelle veranlasste beim A.___ das Gutachten vom 2 8. Mai 20 10 (nachfolgend: A.___ - Gutachten , Urk. 10/33) . Gestützt auf ihre Abklärungen sprach sie

X.___ m it Verfügung vom 13. Januar 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ganze In validenrente zu (Urk. 10/55 ). 1.2

Am 1 9. Ja nuar 2012 leitete die IV-Stelle

ein R evisionsverfahren ein (Urk.

1 0 /60).

Sie holte beim Hausarzt des Versicherten, Dr. med. B.___ , Facharzt für Innere Medizin FMH, den Verlaufsbericht vom 1 3. Februar 2012 ( Urk. 1 0 /61 , unter Beilage weiterer Arztberichte, insbesondere des Berichtes zur Unter suchung durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie , vom 3 0. November 2010, Urk. 10/61/38-47 ) ein und

gab bei Dr. med. D.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Gutachten vom 2 7. November 2012 ( Urk. 10/68) in Auftrag . Mit Vorbescheid vom 1 2. Dezember 2012 stellte die IV-Stelle X.___ die Einstellung seiner Invalidenrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats in Aussicht (Urk. 10/73). Nach Prüfung der Einwände von X.___ ( Urk. 10/74, Urk. 10/77) verfügte die IV-Stelle am 1 9. März 2013 die Aufhebung der Invali denrente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 6. Mai 2013 Beschwerde und beantragte, in Aufhe bung der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2013 sei ihm die bis herige Invalidenrente mindestens als halbe Rente auch ab dem 1. Mai 2013 weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung auf zuheben und eine umfassende somatische, aber auch psychiatrische Be gutach tung vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, be rufliche Massnahmen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsver treters in der Person von Rechtsanwalt Daniel Ehren zeller

( Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegnerin be antragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Juni 2013 Abweisung der Be schwerde ( Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/ 1-90).

Mit Eingabe vom 1 2. Juni 2013 ( Urk.

6) reichte der Beschwerdeführer das aus gefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit ( Urk.

7) sowie Beleg e zur Substantiierung seiner prozessualen Bedürftigkeit ( Urk. 8/1-21) ein.

Nachdem dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 17. Juni 2013 das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt worden war (Urk. 11), legte er mit Eingabe vom 2. September 2013 (Urk. 12) den Bericht der E.___ vom 31. Juli 2013 (Urk. 13) ins Recht, wovon die Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).

Mit Beschluss vom 2 2. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer in Be willi gung seines Gesuchs vom 6. Mai 2013 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Ge legenheit gegeben, um zur vom G ericht in Betracht gezogenen substituierte n Begründung der Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfü gung vom 1 3. Januar 2011 [Urk. 10/55]) Stellung zu nehmen ( Urk. 16).

Hierzu liess sich d er Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 9. September 2014 ver nehmen ( Urk. 18). Am 2. Oktober 2014 wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie dieser Eingabe zugestellt ( Urk. 20). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 1. Mai 2013 hinaus Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 1.2

In der angefochtenen Verfügung vom 1 9. März 2013 führte die Beschwerdegeg nerin aus, beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund der festgestellten Ver bes serung des somatischen Gesundheitszustandes aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, wobei aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung um 15 %

gegeben sei . Beim Ein kom mensvergleich resultiere ein Invaliditätsgrad von 34 % , womit kein Rentenan spruch mehr bestehe ( Urk. 2 S. 3). 1.3

Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, dass weder auf das psychiatrische Gutachten von Dr . D.___ vom 27. November 2012

noch auf die von der Beschwerdegegnerin weiter beige zo gene Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 19. Juli 2012

und den Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 30. November 2010

abgestellt werden könne (Urk. 1 S.

4, S. 6). In somatischer Hinsicht wür den ke ine neuen Unterlagen vorliegen. Die Beschwerdegegnerin habe sich statt dessen auf diejenigen Unterlagen gestützt, auf welche bei der ursprüng lichen Rentenzusprache abgestellt worden sei ( Urk. 1 S. 5). Der Beschwerde führer sei psychia trisch sowie orthopädisch, neurologisch, rheuma tologisch und internis tisch neu zu begutachten ( Urk. 1 S.

5). Wenngleich b erufliche Mass nahmen nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien , so seien doch Einglie derungsbemü hungen auch bei der Aufhebung einer Rente zu prüfen, welche auf einem angeblich verbesserten Gesundheitszustand beruhen soll e ( Urk. 1 S. 7). In seiner Stellungnahme vom 2 9. September 2014 führt der Beschwerdeführer ins beson dere aus, es sei auf das A.___ - Gutachten vom 28. Mai 2010 abzustellen. Darin werde ausdrücklich festgehalten, dass es für eine Aussage hinsichtlich Arbeits fähigkeit in einer Verweisungstätigkeit noch zu früh und eine Neubeur teilung in einem Jahr vorzunehmen sei. Der RAD habe anerkannt, dass dieser Zustand mindestens ein Jahr andauern würde und dann der Gesundheitszustand neu zu überprüfen sei. Die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011 die Beur teilung der A.___ - Gutachter übernommen und festgehalten, dass der Beschwer deführer auch in einer adaptierten Tätigkeit arbeitsunfähig sei ( Urk. 18 S. 2). Von einer zweifellosen Unrichtigkeit der Verfügung vom 1 3. Januar 2011 könne somit in keinem Fall ausgegangen werden ( Urk. 18 S. 3). 2.

2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetz es über die Invalidenver si cherung [IVG]). 2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditäts grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71

E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hin weisen).

2.4

Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Renten verfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwal tungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Ver waltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt wer den, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begrün dung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos un richtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/ bb ; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis). 2.5 2.5.1

Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzel fall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurtei lung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 2.5.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeits prozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschie dener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprä gung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankun gen ; ein mehr jähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein ausgewiese ner sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeu tisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich miss glückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krank heitsgewinn ; „ Flucht in die Krankheit"); ein unbefriedigendes Behandlungser gebnis

trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilita tionsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung (kooperative Haltung) der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde dar stellen, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstren gung zu verneinen (BGE 130 V 352, 131 V 49 E. 1.2, BGE 139 V 547 E. 3 ).

2.6

Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwal tungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Sie können indessen, unter Wah rung des rechtlichen Gehörs, berücksichtigt werden, wenn sie kurze Zeit nach dem Erlass des angefochtenen Entscheids eingetreten sind, sich ihre Beachtung aus prozessökonomischen Gründen unbedingt aufdrängt und sie hinreichend klar feststehen (BGE 105 V 156 f. E. 2d; ZAK 1984 S. 349 E. 1b). Dies ist der Fall, wenn sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beein flussen (BGE 99 V 98 E. 4 mit Hinweisen). 2.7

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver füg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge klagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation ein leuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E.

3a). 3. 3.1

Wie in E. 2.3 festgehalten, ist zeitliche r Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechts-kräftige Verfügung, welche auf einer re chtskonformen Abklärung beruhte . Zu prüfen ist, ob sich seit der rechtskräftigen Verfügung vom 1 3. Januar 2011 (Urk. 10 / 5 5), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden war , und der jetzt angefochtenen Ver fügung am 19. März 2013 (Urk. 2)

der Gesundheitszu stand des Beschwerde führers und/oder dessen erwerbliche Auswirkungen derart we sentlich verändert haben, dass ihm ab

1. Mai 2013 keine Invalidenrente mehr zusteht. 3.2

3.2.1

Grundlage für die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Januar 2011 (Urk. 10/55) war das A.___ - Gutach ten vom 28. Mai 2010 (siehe Feststellungsblatt vom 19 . Oktober 20 10, Urk. 10 / 4 1 /8 ): 3. 2 . 2

Am A.___ - Gutachten vom 2 8. M ai 2010 waren die Dres . med. F.___ , medizi nische Verantwortung, G.___ , Facharzt für Orthopädie, H.___ , Facharz t für Gastroenterologie FMH, I.___ ,

Facharzt für Neurologie, und J.___ , Fac harzt für Psychiatrie, sowie K.___ , Geschäftsführer A.___ , beteiligt ( Urk. 10/33/24). Gestützt auf die von der Be schwerdegegnerin zur Verfügung gestellten und die von den A.___ - Gutachtern beigezogenen Unterlagen, ihre persönliche Befragung und klinische Unter suchung des Be schwerdeführers vom 5. Mai 2010

sowie die Beurteilungen in den Fachge bieten Innere Medizin-Gastroenterologie vom 31. März 2010 und Neurologie sowie Psychiatrie vom 7. April 2010 (Urk. 10/33/1) nannten

die A.___ - Gutach ter

als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen St atus nach schwe rem Arbeitsunfall mit Polytraumatisierung vom 2. Juni 2008 mit/bei : - Persistierende Thoraxschmerzen nach stumpfem Thoraxtrauma , Minithorakotomie mit Adhäsiolyse - Status nach schwergradigem komplexem Knietrauma links nach Knie gelenk luxation , innerer und äussere Seitenbandruptur, vorderer und hinter Kreuzbandruptur mit persistierender positiver hinterer Schub lade, partieller Patellasehnenruptur und komplexen Meniskusschädi gungen . In der aktuellen MRI-Abklärung des linken Kniegelenkes vom 1 5. Januar 2009 beschriebene Ruptur des lateralen Menis kus hinterhornes mit laterale r Luxation und Einriss. Status nach Innen meniskusnaht im medialen Hinterhorn . Persistierende positive hintere Schublade. Notwendigkeit der weiteren Verwendung einer Donjoy -Orthese und zweier Untera r mgehstützen ( Urk. 10/33/16) .

Der v ersicherungsmedizinischen Beurteilung und Synthese der A.___ - G utachter ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach sechswöchiger trauma tologischer Behandlung im L.___ und daran an schliessender rund zwei monatiger Rehabilitationsbehandlung in M.___ in zwischen wieder mit zwei Unterarmgehstützen und unter Verwendung einer Donjoy -Orthese für das linke Kniegelenk m ühsam, jedoch ausreichend selb stän dig fortbewegen könne ( Urk. 10/33/17). Es handle sich um die zwei wesentlich unfallassozierten Beschwerdebereiche: Persistierende

Thoraxschmerzen nach stumpfe m

Thoraxtrauma , lokalisiert auf der rechten Thoraxseite , mit Einschrän kung bei der Inspiration sowie bei der Druckbelastung beim Ruhen auf der rechten Körperseite. Ferner bestehe ein persistierender Kniegelenkbinnen scha den mit im Rahmen der letzten MRI-Kontrolle vom 1 5. Januar 2009 lateral luxiertem Hin terhorn des lateralen Meniskus und ferner Innenmeniskussig na lalteration bei Status nach Meniskusnaht und Ruptur des tiefen Anteiles des lateralen Kollateralbandes bei stattgehabter Partialruptur des ober flächlichen Anteiles.

Klinisch persistiere eine positive hintere Schublade nach Ruptu r des hinteren Kreuzbandes . Die erlittene Patellasehnenaus rissfraktur sei postoperativ stabili siert , ebenso das vordere Kreuzband. Die Beweglichkeit des linken Knie gelenks sei verletzungsbedingt noch messbar eingeschränkt ( Urk. 10/33/17) . Der Beschwerdeführer sei vor erst auf die Verwendung der Donjoy -Orthese sowie die entlastende Verwendung zweier Untera r mgehstützen angewiesen. Die zu Fuss zumutbare Gehstrecke sei mit den beschriebenen Hilfsmitteln auf ca. 50 m limi tiert. Zur Notwendigkeit der Durchführung einer hinteren Kreuzbandplastik habe sich die behandelnde chirurgische Abteilung des L.___ bis dato nicht geäussert. In der Folge der schmerzbedingten Minderfunktion des linken Knie gelenks sei eine messbare Minderung der linksseitigen Ober- und Unterschen kelmuskulatur eingetreten. Vorerst sei der Beschwerdeführer ohne Verwendung der Donjoy -Orthese für das linke Kniegelenk und der beiden Unterarmgehstüt zen noch nicht ausreichend mobil. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100%. Die Einschätzung eines zukünftigen Zumutbar keitsprofils obliege einer gutachterlichen Re-Evaluation, die nach Ablauf von ca. einem Jahr durchgeführt werden sollte. Innerhalb dieses Zeitraumes sollte das linke Knie chirurgisch saniert sein (Urk. 10/33/18).

In internistischer Hinsicht sei auf die Notwendigkeit einer engmaschigen hausärzt lichen Kontrolle der arteriellen Hypertonie wie auch eine Verlauf skon trolle der Hepatopathie mit derzeit pathologischen Leberwerten hinzuweisen (Urk. 10/33/18) .

Auf neurologischem und psychiatrischen Fachgebiet seien keine weiteren Ein schränkungen festgestellt worden ( Urk. 10/33/18). 3.2.3

Die Ärzte der N.___ diagnostizierten am 29. Oktober 2010 einen Status nach Einklemmungstrauma am 2. Juni 2008 mit: - Komplexer Kniebinnenläsion nach Knieluxation links - Neuropathische Schmerzen nach stumpfem Thoraxtrauma - Stumpfem Abdominaltrauma - RQW frontal rechts - Status nach V. cava inferior-Thrombose - Status nach Lungenembolie Segmentarterie rechter Lungenoberlappen (Urk. 10/ 46/1 ).

Die Ärzte der N.___ hielten fest, dass sich die Situation insgesamt unverändert zur letzten Konsultation von vor etwas über einem Jahr darstelle. Das fast fehlende Ansprechen auf die intraartikuläre Infiltration und die feh lende Beeinflussung der Knies chmerzen durch den Stabilitätsgewinn beim Tra gen der Schiene würden klar gegen ein operatives Vorgehen sprechen. Die Gefahr, dass die Schmerzen mindestens persistieren oder postoperativ gar stär ker würden , sei erheblich. Es werde deshalb ein rein konservatives Vorgehen mit Be lastung nach Beschwerden und Tragen der Donjoy -Schiene ausser Haus empfohlen. Sollte im Verlauf eine Arthrose soweit progredient sein, dass sich diese hauptverantwortlich zeige, wäre eine Neubeurteilung indiziert (Urk. 10/ 46 /2). 3. 3

3.3.1

Mit

d er rentenaufhebenden Verfügung

vom 19. März 2013 stützte sich

die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht

im Wesentlichen auf

den Bericht von Kreisarzt Dr. C.___ vom 30. Novem ber 2010 (Urk. 10/61/38-47)

und das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 2 7. November 2012 ( Urk. 10/68) ab ( Urk. 2 S. 2-3). Vor Verfügungserlass hatte sie bei Dr. B.___

den Verlaufsbericht vom 13. Februar 2012 (Urk. 10/61) eingeholt. 3.3. 2

Im Verlaufsbericht vom 13. Februar 2012 führte Dr. B.___

aus, als Gerüstbauer sei der Beschwerdeführer seit dem 2. Juni 2008 auf unbe stimmte Zeit zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/61/3). Eine Erwerbstätigkeit sei ihm nicht mehr möglich (Urk. 10/61/4). 3. 3.3

Dr. C.___

hielt im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 30. Novem ber 2010 fest , nach dem Einklemmungstrauma mit verschiedenen Verletzungen sei eine Problematik im rechten Thoraxbereich und am linken Knie verblieben.

Hinsichtlich des r echten Thoraxbereich s nach Rippenserienfraktur 4-9 postero -lateral und Thorakotomie respektive Pleuradrainage – wobei die Frakturen längstens abgeheilt seien – gebe der Beschwerdeführer massive Schmerzen mit Einschränkung der Beweglichkeit, Belastungseinschränkung, Schmerzen pan vertebral über den Thorax ziehend bis zum Sternum rechtsseitig an. Klinisch sei der Befund wenig eindrücklich und bezüglich Belastungsfähigkeit sei der Be schwerdeführer nicht behindert. Subjektiv bestünde keine Belastungsfähig keit , objektiv sei der Beschwerdeführer im Thorax-, Wirbe lsäulen- und

Halswirbel säulen b ereich sehr wenig eingeschränkt. Restfolgen, welche einen Inte gritäts schaden rechtfertigen würden, bestünden nicht ( Urk. 10/61/45).

Am linken Knie habe nach komplexer Kniebinnenläsion und operativer Repara tion der Patellas ehne und der Kniebinnenstrukturen (mediales Meniskushinter horn , mediales Seitenband ,

Débridement vorderes Kreuzband, bei Läsion des hinteren Kreuzbandes) trotz adäquaten therapeutischen Massnahmen keine volle Belastungsfähigkeit erreicht werden können . Ver schiedenste orthopädische Beurteilungen bei massiven Schmerzangaben und Belastungsin toleranz hätten aber keine Notwendigkeit zur weiteren operativen Revision im linken Kniege lenk erkennen lass en. Die Belastungsintoleranz mit Notwendig keit der Entlas tung mit zwei Gehstützen könne aufgrund des Ver letzungsmusters nicht nach vollzogen werden. Die Stabilisationsschiene habe keine wesentliche Verbesse rung der Situation er g eben, so dass eine erhebliche Selbstlimitierung und Symptomausweitung angenommen werden müsse. Die Inkonsistenzen bei der Beobachtung der Belastungsfähigkeit des linken Knie gelenks, insbesondere beim Treppensteigen und beim Aus- und Anziehen, würden dies beweisen. Trotzdem sei eine gewisse Schädigung vorhanden. Als Befund am linken Kniegelenk zeig ten sich eine mässige Belastungsintoleranz und leichte Bewegungsein schränkungen , belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen, eine nachge wiesene vordere und hintere Kreuzbandruptur, eine Menis kusschädigung und operative revidierte Patellarsehnen sowie eine (klinisch schwierig nachweisbare) leichte Instabilität ( Urk. 10/61/45).

D er Beschwerdeführer sei im Gerüstba u zu 100 % arbeitsunfähig. Hinsichtlich Thorax und linkes Knie bestehe eine gewisse Belastungseinschränkung, objektiv in weit geringerem Masse als subjektiv empfunden. Eine leistungsmässige Aus testung sei bei der erwähnten Selbstlimitierung nicht möglich. Es bestehe fol gendes Zumutbarkeitsprofil: Vollzeitlich, vollschichtig, unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt. Möglich seien ge nerell wechselbelastende leichte Tätigkeiten sitzend, stehend, gehend mit Zu satzbe lastungen vereinzelt 5-10 kg statisch und kurzstreckig gehend. Nicht möglich seien ausschliesslich vorgeneigte Tätig keiten, bodennahe, kauernde, kniende Tätigkeiten, repetitives Treppensteige n, Gerüstarbeit, Leiternarbeit , Gehen aus schliesslich auf unebenem Untergrund, repetitive kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen mit dem linken Bein sowie Zwangshaltungen (Urk. 10/61/46). 3. 3.4

Dem Gutachten von Dr. D.___

vom 27. November 2012 sind die Diagnosen anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), Dysthymie (ICD-10: F34.1) und mässige kulturelle Integration (ICD-10: Z60.3) zu entnehmen (Urk. 10/68 /6 ) .

In seiner Beurteilung führte Dr. D.___

insbesondere aus, beim Unfall vom Juni 2008 sei der Beschwerdeführer schwer verletzt worden, sei einige Stunden bewusstlos gewesen und habe lange im Spital respektive in der Rehabilitation verweilen müssen. In Hinsicht auf den Unfall bestehe eine Amnesie. Es sei des halb nicht nachvollziehbar, dass in der interdiszi plinären Schmerzsprechstunde eine posttraumatische Belastungsstörung diag nostiziert worden sei. Immerhin könne sich der Beschwerdeführer nicht an Unfall-Szenen erinnern, da er sofort bewusstlos geworden sei. Er habe bestätigt, nicht an entsprechenden Albträumen oder sogenannten flash

backs zu leiden (Urk. 10/68/7) .

Für das Bestehen einer psychosomatischen Überlagerung bestünden deutliche Hinweise: Der Beschwerdeführer sei auf die Schmerzen fixiert, äussere hypo chondrische Be fürch tungen und zeige eine Schmerzsausdehnung . Familiäre Schwierigkeiten würden in der Regel zu vermehrten Schmerzen führen. Diese würden den Hauptfokus der Interessen des Beschwerdeführers bilden . Mithin sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vorhanden ( Urk. 10/68/7).

Die psychogene Seite sei weitgehend unauffällig ( Urk. 10/68/7). Der Be schwer deführer zeige Hinweise für das Bestehen einer Dysthymie . Es handle sich um eine milde affektive Störung, welche oft auch längere günstige Phasen zeige. Der Beschwerdeführer selber berichte nicht darüber, dass er über längere Zeit verstimmt sei. Bei der aktuellen Untersuchung vom 1 2. November 2012 hätten wenige auffällige psychische Befunde erhoben werden können . Da mit sei eine leichte psychische Komorbidität , welche seit ca. August 2010 bestehe , gegeben (Urk. 10/68/8).

Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, es bestünden grösstenteils überwind bare psychosomatische Beschwerden, welche nur zu einem geringen Teil eine Beeinträchtigung darstellen würde n ( Urk. 10/68/10). Seit August 2010 bestehe damit eine durchgehende Einschränkung de r Arbeitsfähigkeit von ca. 15

%

( Urk. 10/68/11). 4.

4.1

Mit der von der Beschwerde gegnerin angeführten Beurteilung von Dr. C.___ vom 30. November 2010 ( E. 3.3.3 ) lässt sich eine Ver besserung des Gesund heitszustandes seit der Rentenverfügung vom 13. Januar 2011 (Urk.

10/55) nicht belegen, weil Dr. C.___ den Beschwer deführer nicht nach Erlass dieser Verfügung, sondern schon am 3

0. November 2010 untersucht hat, womit gestützt darauf kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gegeben ist.

Zu prü fen bleibt, ob die rentenaufhebende Verfügung vom

19. März 2013 (Urk. 2) mit der substituierten Begründung der Wiedererwägung zu schützen ist. Diese Frage beurteilt sich grundsätz lich nach den bei Erlass der Rentenver fü gung vom

13. Januar 2011 (Urk.

10/55) herrschenden Verhältnissen. 4.2

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit hiel ten die

A.___ - Gutachte r

fest , dass eine Präzisierung des nach abgeschlos sener chirurgischer Behandlung des linken Knieg elenks und fortgeführter kon ser vati ver Behandlung des thora kalen Schmerzsyndroms zu er wartenden Zumutbar keitsprofils derzeit, mithin im Zeitpunkt der Be gutach tung durch das A.___ (der Beschwerdeführer wurde von den A.___ - Gutachtern am 3 1. März, 7. April und 5. Mai 2010 untersucht, Urk. 10/33/1 ) , noch nicht mög lich sei. Es werde eine gutachterliche Re-Evaluation nach Ablauf eines weiteren Jahres empfohlen. Somit bestehe beim Beschwer deführer zur Zeit

eine Arbeits fähigkeit von 0 % (Urk. 10/33/19). Gestützt darauf stellte die Beschwerdegeg nerin

dem Beschwer deführer mit Vorbescheid vom

1 9. Oktober 2010

die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2009 in Aus sicht ( Urk. 10/44) . Dagegen erhob d er B eschwerdeführer keinen Einwand. Mit Schreiben vom 3 0. November 2010 wurde der Ausgleichskasse der Beschluss , die Geldleistung zu berechnen und die Verfügung zu erstellen, mitgeteilt (Urk.

10/48). Am 1 3. Januar 2011 erging die Verfügung, mit welcher dem Be schwerdeführer wie vorbeschieden mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ganze Rente zu gesprochen wurde ( Urk. 10/55). Nach Erlass des Vorbescheids vom 1 9. Oktober 2010, aber noch vor Mitteilung des Beschlusses am 3 0. November 2010 ging der Beschwerde gegnerin am 3. November 2010 die Beurteilung der Ärzte der N.___ vom 2 9. Oktober 2010 zu ( Urk. 10/46, Aktenver zeichnis zu Urk. 10/1-90). Darin h ielten die Ärzte der

N.___ fest, dass die fehlende Beein flussung der Schmerzen klar gegen ein operatives Vor gehen sprechen würden , weshalb ein rein konserv atives Vorgehen empfohlen werde ( E. 3.2.3 ). Der Beschwerdegeg nerin war bekannt, dass die A.___ - Gutachter die Festlegung der Arbeitsfähig keit des Beschwerde führers in einer Ver weisungstätigkeit

– entgegen dessen Ansicht ( Urk. 18 S. 3) –

insbesondere von der

abgeschlossene n chirurgische n Behandlung des linken Kniegelenks abhängig ge macht hatt en (Urk.

10/33/19) . Nachdem sie dem Bericht der Ärzte der N.___ vom 2 9. Oktober 2010 ( Urk. 10/46) entnehmen konnte, dass von einer derartigen Operation abgesehen werde , hätte sie weitere Abklärungen zur dem Beschwerdeführer noch zumut baren Verweisungstätigkeit vornehmen müssen, was jedoch unterblieb. Dass in der Folge SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ am 3 0. November 2010

– mangels Indika tion für eine Knieoperation

– ein Zumut barkeitsprofil für leichte Tätig keiten, vollschichtig, festlegte (Urk. 10/61/46) , wurde der Beschwerde gegnerin erst im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens beziehungsweise am 15.

Februar 2012 mit dem Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 13. Februar 2012 (Urk. 10/61/1-6, Aktenverzeichnis zu Urk. 10/1-90) zur Kenntnis gebracht .

In seinem Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 3 0. November 201 0 berücksichtigte Dr. C.___ die bei dieser Untersuchung erhobenen Befunde (Urk. 10/61/42), die Vorakten , worin

ins besondere das A.___ - Gutachten vom 2 8. Mai 2010 (Urk.

10/33) und de r Bericht der Ärzte de r

N.___ ( Urk. 10/46) enthalten waren ( Urk. 10/61/41-42) , sowie die vom Beschwerde führer ge klagten Beschwerden

und gab eine schlüssige und nachvollziehbar be gründete Beurteilung ab . Damit ist diese Beurteilung auch für die Beschwerde gegnerin

in somatischer Hinsicht um fassend .

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers

in einer Ver weisungstätigkeit hätte die Beschwerde gegnerin

ihrem Entscheid demzufolge

de n Bericht von Dr. C.___ vom 3 0. November 20 11 ( Urk. 10/61/38-47) zugrunde legen und ebenfalls von einer 100 % Arbeits fähig keit in angepasster Tätigkeit aus somatischer Sicht ausgehen müssen.

Indem die Beschwerdegegnerin unverändert – in der Meinung, es bestünde noch chirurgischer Handlungsbedarf am linken Knie, obwohl davon zwischenzeitlich klar Abstand genommen worden war

– auf das A.___ - Gutachten vom 2 8. Mai 2010 ( Urk. 10/33 ) abgestellt und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuge sprochen hat, erweist sich die Verfügung vom 1 3. Januar 2011 ( Urk. 10/55) als zweifellos unrichtig.

Hieran nichts zu ändern vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die A.___ - Gutachter hätten eine Re-Evaluation und damit eine Aussage zur Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ausdrücklich erst nach einem Jahr angeregt beziehungsweise für möglich erachtet, weshalb von einer zwei fellosen Unrichtigkeit nicht die Rede sein könne (E. 1.3). Aus den Ausführungen der Gutachter ergibt sich – wie bereits festgehalten – unmissverständlich, dass sie den Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten von der chi rurgischen Sanierung des linken Knies, welche etwa in einem Jahr abgeschlos sen sein sollte, abhängig gemacht hatten (E. 3.2.2; Urk. 10/33/14). Nachdem aber feststand, dass eine solche unterbleiben würde und erhebliche pathologi sche Befunde im Thoraxbereich nicht mehr zu erheben waren (E. 3.3.3), war das Abstellen auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit – auch vor Ablauf eines Jahres – zweifellos unrichtig und wäre auf die den ver änderten Umständen angepasste Einschätzung des Kreisarztes abzustellen gewesen. 5. 5.1

Da ein Entzug der ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers auf dem Weg der Wiedererwägung der ursprünglichen Leistungsverfügung nur dann zulässig ist, wenn auch im Zeitpunkt des leistungseinstellenden Entscheides, das heisst am 1 9. März 20 13 , keine Invalidität bestand, die Anrecht auf eine Invaliden rente begründet, bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt einen Rentenanspruch gehabt hätte. 5.2

Dr. B.___ macht e im Verlaufsbericht vom 13. Februar 2012 keine Angaben zu den aktuellen Symptomen beziehungsweise dem a ktuellen (gesund heitlichen) Zu stand des Beschwerdeführers, sondern verw ies an dieser Stelle auf die von ihm beigelegten Berichte (Urk. 10/61/ 3 ) .

Diese Berichte (Urk. 10/61/8-51) be zie hen sich jedoch – mit Ausnahme de r jenigen zu einer Warzenbehandlung (Urk. 10/61/8, Urk. 16/61/16-18) und Abklärungen der Lungen des Beschwerde führers , welche eine weitgehend normale Lungenfunktion dokumentieren (Urk. 10/61/13-15) – auf die Verhältnisse bis zum Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2011 (Urk. 10/55)

beziehungsweise bis zur kreisärztlichen Unter suchung im November 201 0.

Sie dokumentieren mithin keine Verschlimmerung de s Gesundheitszustandes in somatische r

Hinsicht seit

der

Beurteilung durch Kreis arzt Dr. C.___ . Zwar erwähnt e Dr. B.___ beim Beschwerdeführer bestehende körperliche, geistige und psychische Einschrän kungen wie chro nische Schmer zen im linken Knie, rechten Thorax und Kopf sowie De pres sion und den Umstand, dass dieser an zw ei Stöcken gehe. E r stützt e sich dabei aber wesent lich auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab (Urk. 10/61/3). Objektive Befunde ergeben sich nicht aus seinem Verlaufs ber icht .

In somatischer Hinsicht ist somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gemäss dem von Dr. C.___ am 30.

No vember 2010 formulierten Zumutbarkeitsprofil (E. 3.3.3 ) auszu gehen. 5.3

5.3.1

Zu prüfen bleib t , ob beim Beschwerdeführer psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen. 5.3.2

Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 27. November 2012 eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine Dysthymie und führt e aus , dass bloss eine

leicht ausgeprägte psychische Komorbidität

bestehe ( Urk. 10/68/9). Hierbei ist aber z u berücksichtigen, dass die von Dr. D.___ diagnostizierte Dysthymie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine relevante psychische Komorbidität im Sinne der eingangs wieder ge geben en Rechtsprechung zur Zumut barkeit der Überwindung einer somatoformen Schmerzstörung (E. 2.5.2) dar stellt (Urteile des Bundesgerichts 8C_303/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 4.2 und 5.4 sowie 9C_812/2013 vom 5. Februar 2014 E. 4.3 je mit weiteren Hinweisen).

Bezüglich der weiteren Kriterien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, welche ausnahmsweise für eine Unüberwindbarkeit der somatoformen

Schmerz störung sprechen (E. 2.5.2), ist festzuhalten, dass chronische körperliche Begleiterkrankungen und ein mehrjähriger, chroni fizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bil dung mit Blick auf die Feststellungen von Dr. C.___ bei der kreisärztlichen

Untersuchung vom 30. Novem ber 2010

( Urk. 10/61/45-46) nicht vorliegen. E in ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist ebenfalls nicht gegeben, den n der Beschwerde führer erwähnte gegenüber Dr. D.___ , dass er sich oft mit seinen Kollegen in einem Kaffee in der Nähe treffe. Im Jahr 2011 sei er für zwei Wochen im Y.___ in den Ferien gewesen ( Urk. 10/68/5). Weiter ist dem Gutachten von Dr. D.___ vom 27. November 2012 zu entnehmen, dass sich der Beschwerde führer nicht in psychia trische Behandlung begeben hat, ob schon ihm dies nach einer psychia trischen Abklärung empfohlen wurde

( Urk. 10/68/5, Urk. 10/68/8).

Im vom Beschwer deführer aufgelegten Schreiben von Dr. med. O.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothe rapie, vom 4.

April 2013 führt e dieser aus , dass er de n Beschwerde führer seit dem 12.

Februar 2013 drei mal gesehen habe. Die Sitzungen bei Dr.

O.___

fanden einmal pro Monat statt ( Urk. 3/1).

Daraus ergibt sich, dass im Zeitpunkt des Erlasses der ange fochtenen Verfügung vom 19. März 2013 (Urk. 2) die psy chotherapeutische Behandlung noch nicht konsequent durchgeführt worden war. V om 2 5. Juni bis 1 2. Juli 2013 begab sich der Beschwerdeführer

sodann in Behand lung in die Tagesklinik der E.___ . Der Wiedereintritt war für den 6. August 2013 vorge sehen ( Urk. 13). Dies betrifft indes nicht mehr den für das vorliegende Verfahren massgebenden Sachverhalt, denn es ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung darstellte, zu beurteilen (E. 2.6). Wegen der nicht konsequent durchgeführten Behandlung beziehungs weise dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr durch Dr. O.___ und in der

E.___ behandelt wird, kann ebenfalls nicht von einem therapeutisch nicht mehr beein flussbaren innerseelischen Verlauf ausgegangen werden. Im Übrigen könnten auch aufgrund der nach Verfügungserlass vom 1 9. März 2013 ( Urk. 2) ver fassten Bericht e von Dr. O.___ und der E.___ die erwähnten Kri terien nicht bejaht werden, denn sowohl

Dr. O.___

als auch Dr. med. P.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ober ärztin

E.___ , weisen auf die erst kurze Behandlungsdauer hin ( Urk. 3/1, Urk.

13 S. 2 ) . Demnach sind die Kriterien, welche gemäss bundesgerichtlicher Recht sprechung ausnahmsweise für die Unüberwindbarkeit der Schmerzstörung spre chen, nicht erfüllt.

Damit vermag d as Gutachten von Dr. D.___

vom 2 7. November 2012 ( Urk. 10/68) insoweit nicht zu überzeugen, als er dem Beschwerdeführer auf grund der von ihm diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung und Dys thymie eine 15%ige Arbeitsunfähigkeit at testierte. Es kommt hinzu, dass laut Dr. D.___ psy chosoziale Faktoren dazu führen , dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nicht aus nützen könne (Urk. 10/68/12). Dr. D.___ erwähnt familiäre Probleme, die den Beschwerdeführer seelisch belasten würden ( Urk. 10/68/4). Psychosoziale Belastungsfaktoren gelten nach der Rechtspre chung des Bundesgericht s

indes als invaliditätsfremd (BGE 127 V 294 E. 5a mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts I 234/06 vom 5. März 2007 E.

2.1 und 8C_369/2011 vom 9. August 2011 E.

2.2.2) und haben daher unbe rücksichtigt zu bleiben. Mithin ist eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeiten in psychiatri scher Hinsicht invalidenversicherungsrechtlich nicht ausgewiesen.

Nachdem Dr. D.___ bei der Untersuchung des Be schwerde führers wenig auffäl lige psychi atri sche Befunde erhoben (Urk. 10/68/8) und zudem das Vorlie gen einer posttraumatischen Belastungsstörung wie auch einer mittelgradige n depressiven Episode mit überzeugender Begründung verneint hat (Urk.

10/68/7-8), könnte auf das Schreiben des behandelnden Psychiaters Dr.

O.___ vom 4. April 2013 ( Urk. 3/1) und auf den Bericht der E.___ vom

31. Juli 2013 ( Urk. 13) , selbst wenn von einem engen Sachzusammenhang mit dem vorlie genden zu beurteilenden Sachverhalt auszugehen wäre (E. 2.6) ,

so oder anders nicht abgestellt werden. 5.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss dem von Dr. C.___ am 3 0. November 2010 formulierten Zumutbarkeitsprofil (Urk.

10/61/46) zu 100 % arbeitsfähig ist .

Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, berufliche Massnahmen in die Wege zu leiten ( Urk. 1 S. 2 , S. 7 ). Es finden sich indes keine Anhaltspunkte, dass beim Beschwerdeführer keine Eingliederungs fähigkeit besteht. Es gilt der Grundsatz der Selbsteingliederung ( vgl. Art. 7 Abs.

1 IVG). Der Ausnahmetatbestand der Notwendigkeit (vorgängiger) be fähi gender beruflicher Massnahmen bei einer versicherten Person, die das 55.

Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 2 6. April 2011 E. 3.3 ) ist beim 1968 geboren en Beschwerdeführer, welchem mit Verfügung vom 1 3. Januar 2011 mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde ( Urk. 10/55) , nicht erfüllt. 6.

6.1

In erwerblicher Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin bezüglich des Vali denein kommens auf die Erhebungen der SUVA

(Urk. 10/63/12-13) ab und errechnete unter Berück sichtigung der Nominallohnentwicklung ein hypothe ti sches Valideneinkommen

2012 von Fr. 68‘378.-- ( Urk. 2 S. 2), was unbe stritten blieb ( Urk. 1 S. 7). 6.2

Nicht zu beanstanden und vom Beschwerdeführer nicht bestritten ( Urk. 1 S. 7) ist, dass die Beschwerde gegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf den Tabellenlohn gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Sta tistik von Fr. 4‘901.-- (LSE 2010 TA1 Privater Sektor „Total“ [Ziffern 02-96]

Anforderungsniveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten ] Männer ) abstellte .

Unter Berücksichtigung der im Jahr 2010 geltenden betriebsüblichen wöchent li chen Arbeitszeit von 41,6 Stunden sowie der Nominallohnent wicklung für Männer löhne von 2150 Punkten im Jahr 2010 auf 2188 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 10-2014, Tabelle B9.2 und B10.3, S. 84 f.) resultiert ein Einkommen von Fr. 62’246.-- (Pensum 100 %). Die Beschwerdegegneri n nahm einen Abzug von 15 % vom Tabellenlohn vor, da der Beschwerdeführer nur noch Teilzeitarbeiten verrichten und keine Gewichte über 20 kg mehr heben könne ( Urk. 2 S. 2). Unter Berücksichtigung dieses Abzugs resultiert ein hypo thetisches Invalideneinkommen 2012 von

Fr. 52‘909.-- .

Der Beschwerdeführer beantragt , dass vom Tabellenlohn ein Abzug von 25 % vorzunehmen sei (Urk. 1 S. 7). Wie festgehalten (E. 5.3), kann der Einschätzung von Dr. D.___ , wo nach beim Beschwerdeführer in psychischer Hi nsicht eine Arbeitsunfähigkeit von 15 % bestehe ( Urk. 10/68/11), nicht ge folgt werden. Gemäss Dr. C.___ ist der Beschwerdeführer in einer Ver weisungs tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Folglich ist der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug für Teilzeitarbeit nicht gerechtfertigt. Die SUVA, welche wie hier von einer ganztags zumutbaren Tätigkeit gemäss dem von Dr. C.___ for mulierten Profil ausging, nahm mit Einspracheentscheid vom 2 2. Juni 2012 beim Ein kommensvergleich

wegen der verbliebenen, unfallkausalen Beeinträch tigungen am linken Knie und am Brustkorb einen Abzug von Tabellenlohn von 10 % vor (Urk.

10/63/ 11-12 ), welches Vorgehen auch vorliegend angezeigt ist. Umstände, welche einen höheren Abzug rechtfertigten, sind entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers ( Urk. 1 S. 7-8) nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer war im Verfügungszeitpunkt knapp 46-jährig und damit nicht in vorgerücktem Alter. Sodann vermögen weder eine lange Betriebszugehörigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen) noch d as Angewiesensein auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeit gebers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 2 2. August 2013 E. 3.3.4 ) einen eigenständigen Abzug zu rechtfertigen. Zusammengefasst ist mithin ein leidensbedingter Abzug von 10 % zur Anwendung zu bringen, womit ein Invalideneinkommen von Fr. 47‘618.-- resultiert. 6.3

Beim Einkommensvergleich ( Valideneinkommen Fr. 68‘378.-- und Invalidenein kommen

Fr. 47‘681 .-- )

ergibt sich

eine Erwerbseinbusse von

Fr. 20‘679 .-- re s pektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet

30 % .

Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers im Ergebnis somit zu Recht aufgehoben .

Demnach ist Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ( Beschluss vom 2 2. August 2014, Urk. 16) einst weilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. 7.2

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers , Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller , machte mit Eingabe vom 2 . Oktober 201 4 (Urk. 2 1 ) einen Zeitauf wand von Fr. 2‘880.-- (12 Stunden à Fr. 240.--) sowie Ba rauslagen von Fr.

83.95 geltend . Zwar substantiierte Rechtsanwalt Ehrenzeller seinen Aufwand

nicht . Ein A ufwand von total 12 Stunden und Barauslagen von Fr.

83.95 er weisen sich für das vorliegende Verfahren

gerade noch als angemessen. Der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertreter vor dem hiesigen Gericht be trägt praxisgemäss

Fr. 200.-- ( Randacher , in: Gesetz über das Sozialversiche rungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl . , 2009, N 10 zu § 16 GSVGer ), womit die Entschädigung auf Fr.

2‘682.-- (12 Stunden à Fr. 200.-- plus Barauslagen Fr. 83.95, zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen ist. 7. 3

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unent geltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, Teufen AR,

wird mit Fr. 2‘ 682 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird

auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zei ten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher