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IV.2013.00399

Verletzung der Meldepflicht, rückwirkende Rentenherabsetzung, soweit keine res iudicata vorliegt, Sachverhalt für Rentenherabsetzung pro futuro nicht hinreichend abgeklärt, Rückweisung zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse

Zürich SozVersG · 2014-10-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren am 2 7. August 1963, begann eine Ko chlehre, die er jedoch nicht ab schloss (Urk. 6/7/1 und 6/7/4) . Von 1996 bis August 2000 arbeitete er vorwiegend als Discjockey in einem Nachtklub und als Reiniger (Urk. 6/7/4, 6/21/2 f., 6/40, 6/41 und 6/46) . Danach bezog er Arbeitslosenent schädigung (vgl. Urk. 6/2 und 6/7/5) . Am 21. Februar 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6 /7). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse sprach diese dem Versicherten mit Verfü gung vom 2. Dezember 2003 basierend auf einem Invaliditätsgra d von 54 % ab dem 1. März 2003 eine halbe Invaliden rente zu (Urk. 6 /60).

Am 4. August 2004 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Erhöhung der lau fenden Rente auf eine ganze Rente infolge Verschlechterung seines Gesund heitszu standes (Urk. 7/75). Nach erneuter Abklärung der medizinischen und erwerbli chen Verhältnisse verfügte die IV-Stelle am 19. Mai 2005 die Zuspre chung einer ganzen Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. August 2004 (Urk. 6 / 115). 1.2

Im Mai 2006 leitete die IV-Stelle ein Rentenre visionsverfahren ein (Urk. 6 /118). Sie klärte wiederum die medizinischen Verhältnisse ab und liess ihren Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen. Dieser erach tete eine zwi schen zeitliche Verbesserung des Gesundheitszustan des als ausge wiesen (Urk. 6/124 /3). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Rahmen die IV-Stelle weitere Arztberichte zu den Akten nahm, hob sie mit Verfü gung vom 6. Juni 2007 die Invalidenrente bei einem errechneten Invalidi täts grad von 12 % per Ende Juli 2007 auf (Urk. 6 / 140).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Juli 2007 (Urk. 6/151) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.0 0980 vom 19. Januar 2009 gut und wies die Sache zur fachärztlichen Beurteilung einer Restarbeitsfähigkeit des Versicherten an die IV Stelle zurück (Urk. 6/159) .

Am 6. Mai 2009 veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch-rheumatologische Abklärung im Universitätsspital Y.___ (Y.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Urk. 6/163) . Am 23. November 2009 erstatteten Dr. med. Z.___, Leidender Arzt, (visierend) und Dr. med. A.___, Assis tenzarzt, das Gutach ten (Urk. 6 /16 5).

Mit Vorbescheid vom

26. März 2010 stellte die IV Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 51 % die Herab setzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 6/173) . Am

24. Juni 2010

verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn mit Wirkung ab 1. August 2010 (Urk. 6/182) . Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2 5. August 2010 (Urk. 6/1 90) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.20 10 .00 744 vom 2 9. Februar 2012 gut und hob die angefochtene Verfügung auf (Urk. 6/198). 1.3

Die IV-Stelle leitete im März 2012

eine weitere Überprüfung des Rentenanspru ches ein und sandte X.___ den Fragebogen für die Revision der Invalidenrente zu (vgl. Urk. 6/199 /1 ff.). Mit Schreiben vom 10. April 2012 teilte die B.___ AG der IV-Stelle mit, dass der Versicherte nach wie vor im erlaubten Rahmen nebst der von ihm bezogenen Invalidenrente für sie tätig sei, und legte Arbeitsunfähigkeitszeugn isse von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei (Urk. 6/199/5 ff.).

Nachdem der von X.___ ausgefüllte Fragebogen samt Beilagen eingetroffen war (Urk. 6/215), tätig t e die IV-Stelle weitere erwerbliche

und medizinische Abklä rungen (vgl. Urk. 6/220 bis 6/ 22 3) . Sie erliess am 1 4. Februar 2013 einen Vor bescheid (Urk. 6/226). Dagegen erhob der Versicherte Einwand und reichte seinen Lohnausw eis für das Jahr 2012 ein (vgl. Urk. 6/227 und 6/228). Nach dem Eingan g eines neuen Berichtes von Dr. C.___ vom 1 7. Dezember 2012 (Urk. 6/230) und einer ergänzenden Einwandsbegründung (Urk. 6/231) verfügte die IV-Stelle am 2 4. April 2013 die rückwirkende Anpassung der Invalidenrente. Für die Zeit ab Juli bis Dezember 2008 beliess sie die ganze Rente. Für das Jahr 2009 setzte sie die Rente auf eine Dreiviertelsrente herab. Für das Jahr 2010 beliess sie die ganze Rente. Für 2011 setzte sie die Rente wiederum auf eine Dreiviertelsrente herab. Ab 1. Januar 2012 setzte sie die Invalidenrente auf eine Viertelsrente herab. Ab dem 17. Dezember 2012 errechnete sie einen Invalidi tätsgrad von noch 1 % und befristete die Viertelsrente deshalb bis Ende März 2013 und hob die Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf.

Für die Zeit ab Juli 2008 bis zur Einreichung des Revisionsfragebogens im August 2012 erachtete sie eine Meldepflichtverletzung als gegeben. Sie stellte daher die Rückforderung der vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2009 und vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Juli 2012 zu Unrecht bezogenen Leistungen ist Aussicht und verwies auf eine darüber zu erlassende separate Verfügung (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4.

Mai 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm unverändert eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1) . Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Davon hat der Beschwer deführer mit Schreiben vom 5. Juni 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 7) . Mit Zuschrift vom 1 0. Juli 2013 reichte er neue Unterlagen ein (Urk. 9/1-3), welche in Kopie der Gegenpartei zugestellt wurden (Urk. 10). Die Dokumente wurden als sinngemässes Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen genommen, und der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. September 2013 aufgefordert, das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Unterlagen einzureichen (Urk. 11). Nachdem er dies getan hatte (vgl. Urk. 13 und 14/1-6), wurde ihm mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 15). Am 7. Oktober 2014 traf hier ein provisorischer Austrittsber icht des Stadtspitals Waid vom 2 6. September 2014 ein, welcher der Gegenpartei zugestellt wurde (vgl. Urk. 20 und 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f ür die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfü gung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 1 30 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Auch eine frühere (den Rentenanspruch herabsetzende oder aufhebende) Verfügung, welche vom (erst- oder zweitinstanzlichen) Gericht materiell geprüft und aufgehoben wor den ist, kann den zeitlichen Ausgangssachverhalt in einem späteren Rentenre visionsverfahren markieren. In einem solchen Fall ist die Entwicklung der Ver hältnisse seit Erlass der gerichtlich aufgehobenen Revi sions verfügung zu prü fen, weil ihr die von der bundesgerichtlichen Recht sprechung verlangte mate rielle Prüfung zu Grunde liegt (SVR 2009 IV Nr. 59 S.

183 E. 2.2 und 3.2). 1. 5

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkom mensverbesserung jährlich mehr als 1 ‘ 500 Franken beträgt (Abs. 1). Gemäss dem bis Ende 2011 gültig gewesenen

Art. 31 Abs. 2 IVG waren für die Revision der Rente vom Betrag, der 1 ‘ 500 Franken übersteigt, nur zwei Drittel zu berücksichtigen . Nach dem Rechtssinn dieser Bestimmung bezog sich der ledig lich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- redu zierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.4.3.2 in fine). 1. 6

Die Herabsetzung einer Invalidenrente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Sie kann jedoch auch rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV). 1. 7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerde gegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführer seit April 2008 ein regelmässiges Erwerbseinkommen erziele. Davon habe er ihr erst mit dem am 2 5. August 2012 ausgefüllten und unterzeichneten Rentenrevisionsfragebogen Kenntnis gegeben. Es liege daher eine Meldepflichtverletzung vor, die sie zu einer rückwirkenden Anpassung der Invalidenrente und zur Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen berechtige. Die Beschwerde gegnerin führte ab 2008 für jedes Jahr eine neu e Berechnung des Invaliditätsgrades durch, anhand derer sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu beurteilte

(Urk. 2 S. 2 ff) . Überdies erwog sie, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1 7. Dezember 2012 aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % möglich sei. Sie ermittelte n eu einen Invaliditätsgrad von 1 % und gelangte zum Schluss, dass die Rente für die Zukunft auf zuheben sei (Urk. 2 S. 4). Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer in Abrede, dass er eine Meldep flichtverletzung begangen habe (Urk. 1 S. 1). Es treffe auch nicht zu, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, vielmehr sei das Gegenteil der Fall (Urk. 1 S. 2). 3.

3.1

Aufgrund des IK-Auszuges steht fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis und mit 2011 die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Erwerbseinkommen erzielt hat (Fr. 16‘295.--, Fr. 30‘938.--, Fr. 26‘387.-- und Fr. 33‘498.--; vgl. Urk. 2 S. 2 f. und 60/220). Das Erwerbseinkommen von Fr. 34‘320.-- im Jahr 2012 ergibt sich aus der schriftlichen Auskunft der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Urk. 6/221/2). Darauf ist abzuste llen, ungeachtet dessen, dass in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnaus weis für das Jahr 2012 lediglich ein Einkommen von Fr. 33‘105.-- deklariert wurde, da dieses Dokument nicht ordnungsgemäss unterzeichnet ist (Urk. 6/227). Überdies ist mit den von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis und mit November 2012 belegt, dass der Beschwerdeführer bei einem Arbeitspensum von 60 % einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2‘640.-- erhielt (vgl. Urk. 6/221/9 ff.), was bei 13 Monatslöhnen einem Jahreslohn von Fr. 34‘320.-- entspricht . Es würde sich aber ohnehin nicht auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers auswirken, wenn für das Jahr 2012 bloss ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘105. -- angenommen würde .

Unter Berücksichtigung der bis E nde 2011 und ab 2012 geltenden Gesetzes r ege lungen (vgl. E. 1.5 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin auch richtig erkannt, dass in der ersten Phase das erzielte jährliche Invalideneinkommen, das Fr. 1‘500.--

übersteigt, jeweils im Umfang von zwei Dritteln zu berücksichtigen ist (Urk. 2 S. 2 f.) . Im Jahr 2012 ist das generierte Invalideneinkommen von Fr. 34‘320.-- im Fr. 1‘500.-- übersteigenden Mass, mit hin im Betrag von Fr. 32‘820.-- vollumfänglich beachtlich (Urk. 2 S. 4). 3.2

Die Beschwerde gegnerin

hat die hypothetischen Valideneinkommen für die Jahre 2008 bis 2012 berechnet, indem sie das für das Jahr 2003 ermittelte

Vali deneinkommen von Fr. 50‘737. -- (Urk. 6/52/1) der Entwicklung der Nominal löhne für Männer angepasst hat (vgl. Urk. 2 S. 2 und 6/223). Dieses Vorgehen ist korrekt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Hinsicht lich der betreffenden Einkommensz ahlen ist einzig zu bemerken, dass die Veränderung im Jahr 2012 nicht wie vorges ehen 1 %, sondern lediglich 0,8 % betrug (vgl. den Schweizerischen Lo hnindex, Basis 1939 = 100, im Inter net abrufbar unter http://www.bfs.admin.admin.ch

), so dass das Valideneinkom men für das Jahr 2012 nicht wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten Fr. 56‘872.30, sondern lediglich Fr. 56‘759.70 betrug .

Der Einkommensvergleich für das Jahr 2012 führt folglich zu einem Inva li ditäts grad von rund 42 % ([ Fr. 56‘759.70 – Fr. 32‘820.-- ] :

Fr. 56‘759.70 x 100). Im Übrigen ist auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin zu verwei sen, welche vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wurden. Es trifft somit zu, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 und ab dem 1. Januar 2011 aufgrund der errechneten Invaliditätsgrade lediglich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gehabt hätte . A b Januar 2012 bestand noch ein Rentenan spruch für eine Viertelsrente

(vgl. Urk. 2 S. 3 ff.). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die in Art. 77 IVV statuierte Meldepflicht verletzt

ha t, so dass die Invalidenrente rückwirkend herabgesetzt werden kann . Die erwähnte Bestimmung sieht vor, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen eine Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse de r v ersi cherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben . 4 . 2

Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer nicht darauf, dass er die Beschwerde gegnerin mündlich über seine Erwerbstätigkeit informiert habe, da sich diesbezüglich nichts den Akten entnehmen lässt (vgl. Urk. 1 und 6). Er bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht erst mit der Zusendung des von ihm ausgefüllten Formulars vom 2 5. August 2012, sondern bereits im November 2009 durch seine im Gutachten vom 2 3. November 2009 festgehaltenen Anga ben von seiner Tätigkeit Kenntnis erhalten (Urk. 1 S. 1 f. und 6/231 mit Hinweis auf Urk. 3/3 = 6/ 165).

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer während seiner ambulanten Untersuchung am 16. Juli 2009 erklärte, er arbeite seit e twa zehn Monaten stundenweise (zwei bis vier Stunden) täglich als Reinigungskraft bei D.___ Training (Urk. 3/3 S. 1 und S. 4).

Mit seiner an Drittpersonen gerichtete n

Mitteilung hat er die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Meldung bei der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt. Insbesondere hat er auch

keinerlei Angaben zum erzielten Erwerb gemacht und d en Umfang seiner Tätigkeit derar t vage beschrieben, dass sich daraus auch kein Arbeitspensum eruieren lässt.

Die Aus führungen anlässlich der Begutachtung sind folglich nicht geeignet, um die Meldepflicht zu wahren. 4 . 3

Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein, die aus dem Verfahren IV.2010.00744 stammen und sein damals gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffen (vgl. Urk. 9/1-3; vgl. die Urk. 11, 13 und 19 im Verfahren IV.2010.007440). Mit demselben hatte er am 1. Dezember 2010 unter anderem auch erklärt, dass er als Maschinenwart im Jahr 2010 für D.___ und ab 2011 für B.___ (gemeint wohl: B.___ AG) ein Erwerbseinkommen erzielt habe, und auf seine Steuererklärung verwiesen (Urk. 9/2 S. 3). Soweit d er Beschwerdeführer damit sinngemäss gel tend macht, er sei auf diese Weise seiner Meldepflicht gegenüber der Beschwer degegnerin nachgekommen, ist ihm nicht zu folgen, da das betreffende Schrei ben ausschliesslich an das Sozialversicherungsgericht gerichtet war, welches nicht zur Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist (vgl. Urk. 9/2 S. 1). Zwar erhielt die Beschwerdegegnerin in der Folge

sowohl die Verfügung vom 8. Dezember 2010, mit welcher weitere Angaben und Unterlagen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gefordert wurden (vgl. Urk. 9/1), als auch den Beschluss vom 2 6. April 2011, mit welchem das Gesuch unter ande rem wegen des seit dem Jahr 2009 vom Beschwe r deführer erzielten

und in der Steuer er klärung 2009 deklarierten Verdienstes von Fr. 29‘653. -- ab gewiesen wurde (vgl. Urk. 20 im Verfahren IV.2010.00744, insbesondere S.

3), zur Kennt nisnahme zugestellt. Dies genügt jedoch ebenfalls nicht, da es sich auch hier nicht um eine Mitteilung des Beschwerdeführers (oder seiner Vertretung) an die Beschwerdegegnerin handelt . Diese war auch nicht dazu gehalten, die prozess leitenden Entscheide betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren detailliert zu studieren.

Auch das Schreiben der B.___ AG vom 10. April 2012 zu Handen der Beschwerdegegnerin enthält keine Angaben, woraus sich schliessen liesse, der Beschwerdeführer sei seiner Meldepflicht nachgekommen (Urk. 6/199/5 ff.). Dies tat er erst mit der Einreichung des Fragebogens vom

25. August 2012

(vgl. Urk. 6/215 /3). Ab diesem Zeitpunkt fällt die rückwirkende Herabsetzung der Invalidenrente ausser Betracht. Bis Juli 2012 hingegen ist eine Meldepflichtver letzung und daher grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht der zu viel bezoge nen Rentenbetreffnisse zu bejahen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 2 9. Februar 2012 die Verfügung vom 2 4. Juni 2010 (Urk. 6/182) zu beurteilen hatte, mit der die ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. August 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war (Urk. 6/182). Indem das Gericht diese Verfügung auf hob (Urk. 6/198), stellte es rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer bis zum Verfügungszeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin kann daher nicht mit einer neuen Verfügung auf den bis zum 2 4. Juni 2010 gerichtlich festgestellten Anspruch auf eine ganze Invali denrente zurückkommen. Eine Rückforderung für zu Unrecht bezogene Renten ist erst ab dem 1. Juli 2010, beziehungsweise, da dem Beschwerdeführer bis Ende 2010 eine ganze Invalidenrente zusteht, ab 1. Januar 2011 möglich. 4.4

Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass seit dem Jahr 2008 bis Ende Juli 2012 eine Meldepflichtverletzung vorliegt. Diese ist wegen der bis zum 24. Juni 2010 abgeurteilten Sache (sogenannte res

iudicata) jedoch erst ab Juli 2010 beachtlich. D ie angefochtene Verfügung ist daher unrichtig und aufzuhe ben, soweit sie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 anstelle einer ganzen Invalidenrente lediglich eine Dreiviertelsrente

zuerkennt und die Rückerstattung von

während dieser Zeit bezogenen Leistungen fordert . Demgegenüber erweist sie sich als korrekt, soweit sie

dem Beschwerdeführer von Januar bis Ende Dezember 2011 lediglich eine Dreiviertelsrente zuerkennt und die Rücker stattung der in dieser Zeit zu Unrecht bezogene n Leistungen anordnet . Ebenso ist sie richtig, soweit dem Beschwerdeführer ab Januar 2012 lediglich eine Viertelsrente zuerkannt und die Rückerstattung der bis Ende Juli 2012 zu Unrecht bezogenen Leistungen gefordert wird. 5 . 5 .1

Es bleibt zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht ab Dezember 2012 eine Besserung des Gesundheitszustands angenommen und bei einem Invaliditätsgrad von nur noch 1 % die Viertelsrente bis Ende März 2013 befristet und auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV) aufgehoben hat. 5 .2

Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung der Frage, ob eine anspruchserhebliche und damit revisionsrelevante Änderung eingetreten ist, bildet die Verfügung vom 2 4. Juni 2010 (Urk. 6/182), ungeachtet dessen, dass sie mit Urteil des Sozialver sicherungsgerichtes vom 2 9. Februar 2012 aufgehoben wurde (Urk. 6/198). Sie beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleiches (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 6. März 2010, Urk. 6/170).

5.3

Im fraglichen Zeitpunkt lag gemäss den Erwägungen im Urteil des Sozialversi cherungsgerichtes vom 2 9. Februar 2012 unverändert ein medizinischer Sach verhalt vor, wie er sich im Jahr 2004 präsentiert hatte (vgl. Urk. 6/198/2, 6/198/6 und 6/198/9). Dieser wurde im Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Y.___ vom 3. Februar 2005

festgehalten. Diesem zufolge

lag beim Beschwerdeführer ein chronische s

lumbospondylogene s bis intermittierende s

lumboradikuläre s Reizsyndrom, wahrscheinlich S1 link s,

vor,

das sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirk t e.

I m Januar 2004 sei es zu einer Zustandsverschlechterung gekommen, die auch bildgebend nachweisbar sei. Es sei zu einer erneuten radikulären

Reizsympto matik gekommen . Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik habe der Beschwerdeführer die bis anhin teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Reiniger nicht mehr ausüben können. Eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei nunmehr ebenfalls zu verneinen. Allerdings sei es möglich, dass sich Diskushernien spontan zurückbildeten. Eine Regredienz der Beschwerden sowie eine erneute Arbeitsfähigkeit sei daher denkbar (Urk.

6/101/5 ff.; vgl. auch 6/198/6). 5 . 4

Dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie des Stadtspitals F.___ vom 28. November 2011 ist zu entnehmen, dass s ich der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 einer Kniegelenksarthroskopie rechts und einer medialen Teil meniskektomie unterziehen musste. Überdies wurde eine mässiggradige medial e femorotibiale und retropatella re Gonarthrose diagnostiziert. Es wurde ein regelrechter postoperativer Verlauf festgestellt. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Restbeschwerden wurden als im Rahmen einer zu frühen und zu starken Belastung mit einem körperlich anstrengenden Beruf interpretiert. Um ein Verschleppen der Beschwerden zu verhindern, wurde eine zweiwöchige kon servative Therapie vorgeschlagen und dem Beschwerdeführer eine bis zum 1 2. De zember 2011 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/222/6).

Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 0. April 2012 bescheinigte

Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 2 5. Oktober bis 1 3. November 2011 und von 50 % für die Zeit vom 1 4. November bis zum 1 2. Dezember 2011 (Urk. 6/199/6).

Dr. C.___

nannte in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2012 als Diagnose n mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes bis intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom, wahrscheinlich S1 links, eine beidseitige Gonarthrose und den Status nach einer im Jahr 2011 erfolgten Meniskusoperation mit einer seither persistierenden Gelenkschwellung mit intermittierender Bewegungseinschränkung. Der Beschwerdeführer sei i n seiner derzeitigen Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig und zu 50 % leistungsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer maximalen regelmässigen Belas tung von fünf bis zehn Kilogramm und der Möglichkeit zur Wechselbelastung ohne längerdauernde insbesondere vo r nübergeneigte Körperhaltung und stereo type Bewegungsabläufe, sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig und zu 80 % leistungsfähig (Urk. 6/215/6 = Urk. 6/222/5).

Gemäss dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. C.___ vom 2 6. September 2012 war der Beschwerdeführer vom 1 0. b is zum 1 8. September 2012 wegen der Folgen eines Unfalles zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/221/27).

I n seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2012 hielt Dr. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Rückenschmerzen (Status nach Diskushernienoperation), eine Acromioclavikulararthorse (Infiltration 5/12) sowie eine femerotibiale und retropatell a re Gonarthrose fest (Urk. 6/222/1). Der zeit habe er dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit (als t echnischer Mitarbeiter im Fitnessstudio; vgl. Urk. 6/222/2) attestiert. Es bestehe jedoch eine deutliche Einschränkung bezüglich Tätigkeiten, welche mit einer Belastung des Rückens verbunden seien (Urk. 6/222/1). Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer lediglich während drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit vermindert s e i (Urk. 6/222/2). Eine behinderungs angepasste Tätigkeit, bei der kein Heben von Lasten von mehr als zehn Kilo gramm erforderlich und keine vornübergebeugte Haltung einzunehmen seien, sei dem Beschwerdeführer im Umfang von zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 6/222/3). Ferner wies Dr. C.___ ausdrücklich darauf hin, dass schon lange keine körperliche Untersuchung mehr stattgefunden habe (Urk. 6/222/2). Schliesslich gab er an, dass wegen eines Unfalles des Beschwerdeführers mit einer anderen Versicherung Kontakt bestanden habe. Das betreffende Ereignis habe jedoch keine Auswirkung auf die bisher bestehenden Beschwerden und die Arbeitsfähigkeit. Der Fall sei abgeschlossen (Urk. 6/222/3). 5 . 5

Entgegen der von der Beschwerdegegnerin und vom Regionalen Ärztlichen Dienst vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 6/224/4) lässt sich den vorhandenen ärztlichen Berichten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die bei der B.___ AG ausgeübte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, da keine entsprechende n Ausführungen gemacht wurden .

Dr. C.___ beurteilte den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2012 zwar als in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer maximalen regelmässigen Belastung von fünf bis zehn Kilogramm und der Möglichkeit zur Wechselbelastung ohne längerdauernde insbesondere vo r nübergeneigte Körperhaltung und stereotype Bewegungsabläufe, als voll arbeitsfähig, aber als lediglich zu 80 % leistungsfä hig (Urk. 6/215/6 = Urk. 6/222/5). Im Gegensatz dazu attestierte er dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2012 lediglich eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, welche ohne das Heben von Lasten von mehr als zehn Kilogramm und ohne das Einnehmen einer vornübergeneig ten Haltung ausgeführt werden kann, von zwei Stunden pro Tag (Urk. 6/222/3). Diese Änderung ist nicht nachvollziehbar, zumal Dr. C.___ selbst darauf ver weist, es habe schon lange keine körperliche Untersuchung mehr stattgefunden (Urk. 6/222/2). Unter diesen Umständen kann nicht auf den Bericht vom 1 7. D ezember 2012 abgestellt werden. Der Bericht vom 1 0. Juli 2012 genügt ebenfalls nicht, um den medizinisch relevanten Sachverhalt zu beurteilen. Ins besondere lässt sich aufgrund der darin gelieferten Angaben nicht ausschlies sen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 2 4. April 2013 wieder an gesundheitlichen Beschwerden litt, welche auch seine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erheblich beeinträchtigten.

Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen lässt sich eine Ver besse rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und insbeson dere von dessen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit zwar nicht bejahen. Sie lässt sich aber ebenso wenig ausschliessen. Insbesondere belegen die Lohn abrechnungen aus dem Jahr 2012 (vgl. Urk. 6/221/9 ff.) und der IK Auszug (Urk. 6/220), dass der Beschwerdeführer über längere Zeit in der Lage war, in einem namhaften Umfang Arbeitsleistungen zu erbringen. Aufgrund der vor handenen Hinweise wird die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, zu untersuchen haben, ob sich in medizinischer Hinsicht relevante Veränderun gen ergeben haben, wobei auch die vom Beschwerdeführer g eklagten Beschwer den am Knie und die mit Schreiben vom 2 5. Februar 2013 geltend gemachte Ischämie zu thematisieren sein werden (Urk. 6/215/1 und 6/228/2) . 5.6

Wie in Erwägung 3.1 hiervor ausgeführt, verdiente der Beschwerdeführer min destens bis November 2012 mit einem 60%-Pensum monatlich Fr. 2‘640.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 34‘320.-- entspricht. Das hypothetische Vali deneinkommen im Jahr 2013 betrug

– unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer (von 0,8 % im Jahr 2013; vgl. den Schweizeri schen Lohnindex, Basis 1939 = 100, im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.admin.ch

) – Fr. 57‘213.8 0. Bei unveränderten erwerbli chen Verhältnissen würde folglich ein Invaliditätsgrad von rund 40 % im Jahr 2013 resultieren ([ Fr. 57‘213.80 – Fr. 34‘320.-- ] : Fr. 57‘213.80). Damit hätte der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente .

Am 2 5. Februar 2013 hat der Beschwerdeführer ohne Einreichung entsprechen der Belege geltend gemacht, er habe sein Arbeitspensum im Februar 2013 auf 30 % reduziert, so dass er lediglich noch ein Jahreseinkommen von rund Fr. 17‘000.-- erziele (Urk. 6/228/2). Ob dies zutrifft, wird von der Beschwerde gegnerin ebenfalls abzuklären und im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung zu würdigen sein .

Mit Bezug auf die Aufhebung der Invalidenrente per Ende Mai 2013 ist die ange fochtene Verfügung somit ebenfalls aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen . 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen der beschwerdeführen den Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zu rund der Hälfte obsiegt, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 24. April 2013 aufgehoben wird, soweit mit ihr die dem Beschwerde führer zugesprochene ganze Invalidenrente für das Jahr 2009 rückwirkend auf eine Dreiviertelsrente herabsetzt und von ihm die Rückerstattung von während dieser Zeit bezogener Leistungen gefordert wird (vgl. Dispositivziffer n 2 und

7);

e benso wird sie aufgehoben, soweit mit ihr die Rente per 31. März 2013 befristet und per Ende Mai 2013 aufgehoben wird (Dispositivziffer 6), und es wird die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers

ab Juni 2013

neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.

E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art.

E. 6 /118). Sie klärte wiederum die medizinischen Verhältnisse ab und liess ihren Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen. Dieser erach tete eine zwi schen zeitliche Verbesserung des Gesundheitszustan des als ausge wiesen (Urk. 6/124 /3). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Rahmen die IV-Stelle weitere Arztberichte zu den Akten nahm, hob sie mit Verfü gung vom 6. Juni 2007 die Invalidenrente bei einem errechneten Invalidi täts grad von 12 % per Ende Juli 2007 auf (Urk. 6 / 140).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Juli 2007 (Urk. 6/151) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.0 0980 vom 19. Januar 2009 gut und wies die Sache zur fachärztlichen Beurteilung einer Restarbeitsfähigkeit des Versicherten an die IV Stelle zurück (Urk. 6/159) .

Am 6. Mai 2009 veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch-rheumatologische Abklärung im Universitätsspital Y.___ (Y.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Urk. 6/163) . Am 23. November 2009 erstatteten Dr. med. Z.___, Leidender Arzt, (visierend) und Dr. med. A.___, Assis tenzarzt, das Gutach ten (Urk. 6 /16 5).

Mit Vorbescheid vom

26. März 2010 stellte die IV Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 51 % die Herab setzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 6/173) . Am

24. Juni 2010

verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn mit Wirkung ab 1. August 2010 (Urk. 6/182) . Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2 5. August 2010 (Urk. 6/1 90) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.20

E. 10 .00 744 vom 2 9. Februar 2012 gut und hob die angefochtene Verfügung auf (Urk. 6/198).

E. 13 und 14/1-6), wurde ihm mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 15). Am 7. Oktober 2014 traf hier ein provisorischer Austrittsber icht des Stadtspitals Waid vom 2 6. September 2014 ein, welcher der Gegenpartei zugestellt wurde (vgl. Urk. 20 und 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f ür die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkom mensverbesserung jährlich mehr als 1 ‘ 500 Franken beträgt (Abs. 1). Gemäss dem bis Ende 2011 gültig gewesenen

Art. 31 Abs. 2 IVG waren für die Revision der Rente vom Betrag, der 1 ‘ 500 Franken übersteigt, nur zwei Drittel zu berücksichtigen . Nach dem Rechtssinn dieser Bestimmung bezog sich der ledig lich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- redu zierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.4.3.2 in fine). 1. 6

Die Herabsetzung einer Invalidenrente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Sie kann jedoch auch rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV). 1. 7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerde gegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführer seit April 2008 ein regelmässiges Erwerbseinkommen erziele. Davon habe er ihr erst mit dem am 2 5. August 2012 ausgefüllten und unterzeichneten Rentenrevisionsfragebogen Kenntnis gegeben. Es liege daher eine Meldepflichtverletzung vor, die sie zu einer rückwirkenden Anpassung der Invalidenrente und zur Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen berechtige. Die Beschwerde gegnerin führte ab 2008 für jedes Jahr eine neu e Berechnung des Invaliditätsgrades durch, anhand derer sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu beurteilte

(Urk. 2 S. 2 ff) . Überdies erwog sie, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1 7. Dezember 2012 aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % möglich sei. Sie ermittelte n eu einen Invaliditätsgrad von 1 % und gelangte zum Schluss, dass die Rente für die Zukunft auf zuheben sei (Urk. 2 S. 4). Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer in Abrede, dass er eine Meldep flichtverletzung begangen habe (Urk. 1 S. 1). Es treffe auch nicht zu, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, vielmehr sei das Gegenteil der Fall (Urk. 1 S. 2). 3.

3.1

Aufgrund des IK-Auszuges steht fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis und mit 2011 die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Erwerbseinkommen erzielt hat (Fr. 16‘295.--, Fr. 30‘938.--, Fr. 26‘387.-- und Fr. 33‘498.--; vgl. Urk. 2 S. 2 f. und 60/220). Das Erwerbseinkommen von Fr. 34‘320.-- im Jahr 2012 ergibt sich aus der schriftlichen Auskunft der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Urk. 6/221/2). Darauf ist abzuste llen, ungeachtet dessen, dass in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnaus weis für das Jahr 2012 lediglich ein Einkommen von Fr. 33‘105.-- deklariert wurde, da dieses Dokument nicht ordnungsgemäss unterzeichnet ist (Urk. 6/227). Überdies ist mit den von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis und mit November 2012 belegt, dass der Beschwerdeführer bei einem Arbeitspensum von 60 % einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2‘640.-- erhielt (vgl. Urk. 6/221/9 ff.), was bei 13 Monatslöhnen einem Jahreslohn von Fr. 34‘320.-- entspricht . Es würde sich aber ohnehin nicht auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers auswirken, wenn für das Jahr 2012 bloss ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘105. -- angenommen würde .

Unter Berücksichtigung der bis E nde 2011 und ab 2012 geltenden Gesetzes r ege lungen (vgl. E. 1.5 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin auch richtig erkannt, dass in der ersten Phase das erzielte jährliche Invalideneinkommen, das Fr. 1‘500.--

übersteigt, jeweils im Umfang von zwei Dritteln zu berücksichtigen ist (Urk. 2 S. 2 f.) . Im Jahr 2012 ist das generierte Invalideneinkommen von Fr. 34‘320.-- im Fr. 1‘500.-- übersteigenden Mass, mit hin im Betrag von Fr. 32‘820.-- vollumfänglich beachtlich (Urk. 2 S. 4). 3.2

Die Beschwerde gegnerin

hat die hypothetischen Valideneinkommen für die Jahre 2008 bis 2012 berechnet, indem sie das für das Jahr 2003 ermittelte

Vali deneinkommen von Fr. 50‘737. -- (Urk. 6/52/1) der Entwicklung der Nominal löhne für Männer angepasst hat (vgl. Urk. 2 S. 2 und 6/223). Dieses Vorgehen ist korrekt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Hinsicht lich der betreffenden Einkommensz ahlen ist einzig zu bemerken, dass die Veränderung im Jahr 2012 nicht wie vorges ehen 1 %, sondern lediglich 0,8 % betrug (vgl. den Schweizerischen Lo hnindex, Basis 1939 = 100, im Inter net abrufbar unter http://www.bfs.admin.admin.ch

), so dass das Valideneinkom men für das Jahr 2012 nicht wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten Fr. 56‘872.30, sondern lediglich Fr. 56‘759.70 betrug .

Der Einkommensvergleich für das Jahr 2012 führt folglich zu einem Inva li ditäts grad von rund 42 % ([ Fr. 56‘759.70 – Fr. 32‘820.-- ] :

Fr. 56‘759.70 x 100). Im Übrigen ist auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin zu verwei sen, welche vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wurden. Es trifft somit zu, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 und ab dem 1. Januar 2011 aufgrund der errechneten Invaliditätsgrade lediglich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gehabt hätte . A b Januar 2012 bestand noch ein Rentenan spruch für eine Viertelsrente

(vgl. Urk. 2 S. 3 ff.). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die in Art. 77 IVV statuierte Meldepflicht verletzt

ha t, so dass die Invalidenrente rückwirkend herabgesetzt werden kann . Die erwähnte Bestimmung sieht vor, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen eine Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse de r v ersi cherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben . 4 . 2

Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer nicht darauf, dass er die Beschwerde gegnerin mündlich über seine Erwerbstätigkeit informiert habe, da sich diesbezüglich nichts den Akten entnehmen lässt (vgl. Urk. 1 und 6). Er bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht erst mit der Zusendung des von ihm ausgefüllten Formulars vom 2 5. August 2012, sondern bereits im November 2009 durch seine im Gutachten vom 2 3. November 2009 festgehaltenen Anga ben von seiner Tätigkeit Kenntnis erhalten (Urk. 1 S. 1 f. und 6/231 mit Hinweis auf Urk. 3/3 = 6/ 165).

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer während seiner ambulanten Untersuchung am 16. Juli 2009 erklärte, er arbeite seit e twa zehn Monaten stundenweise (zwei bis vier Stunden) täglich als Reinigungskraft bei D.___ Training (Urk. 3/3 S. 1 und S. 4).

Mit seiner an Drittpersonen gerichtete n

Mitteilung hat er die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Meldung bei der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt. Insbesondere hat er auch

keinerlei Angaben zum erzielten Erwerb gemacht und d en Umfang seiner Tätigkeit derar t vage beschrieben, dass sich daraus auch kein Arbeitspensum eruieren lässt.

Die Aus führungen anlässlich der Begutachtung sind folglich nicht geeignet, um die Meldepflicht zu wahren. 4 . 3

Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein, die aus dem Verfahren IV.2010.00744 stammen und sein damals gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffen (vgl. Urk. 9/1-3; vgl. die Urk. 11, 13 und 19 im Verfahren IV.2010.007440). Mit demselben hatte er am 1. Dezember 2010 unter anderem auch erklärt, dass er als Maschinenwart im Jahr 2010 für D.___ und ab 2011 für B.___ (gemeint wohl: B.___ AG) ein Erwerbseinkommen erzielt habe, und auf seine Steuererklärung verwiesen (Urk. 9/2 S. 3). Soweit d er Beschwerdeführer damit sinngemäss gel tend macht, er sei auf diese Weise seiner Meldepflicht gegenüber der Beschwer degegnerin nachgekommen, ist ihm nicht zu folgen, da das betreffende Schrei ben ausschliesslich an das Sozialversicherungsgericht gerichtet war, welches nicht zur Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist (vgl. Urk. 9/2 S. 1). Zwar erhielt die Beschwerdegegnerin in der Folge

sowohl die Verfügung vom 8. Dezember 2010, mit welcher weitere Angaben und Unterlagen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gefordert wurden (vgl. Urk. 9/1), als auch den Beschluss vom 2 6. April 2011, mit welchem das Gesuch unter ande rem wegen des seit dem Jahr 2009 vom Beschwe r deführer erzielten

und in der Steuer er klärung 2009 deklarierten Verdienstes von Fr. 29‘653. -- ab gewiesen wurde (vgl. Urk.

E. 20 im Verfahren IV.2010.00744, insbesondere S.

3), zur Kennt nisnahme zugestellt. Dies genügt jedoch ebenfalls nicht, da es sich auch hier nicht um eine Mitteilung des Beschwerdeführers (oder seiner Vertretung) an die Beschwerdegegnerin handelt . Diese war auch nicht dazu gehalten, die prozess leitenden Entscheide betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren detailliert zu studieren.

Auch das Schreiben der B.___ AG vom 10. April 2012 zu Handen der Beschwerdegegnerin enthält keine Angaben, woraus sich schliessen liesse, der Beschwerdeführer sei seiner Meldepflicht nachgekommen (Urk. 6/199/5 ff.). Dies tat er erst mit der Einreichung des Fragebogens vom

25. August 2012

(vgl. Urk. 6/215 /3). Ab diesem Zeitpunkt fällt die rückwirkende Herabsetzung der Invalidenrente ausser Betracht. Bis Juli 2012 hingegen ist eine Meldepflichtver letzung und daher grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht der zu viel bezoge nen Rentenbetreffnisse zu bejahen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 2 9. Februar 2012 die Verfügung vom 2 4. Juni 2010 (Urk. 6/182) zu beurteilen hatte, mit der die ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. August 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war (Urk. 6/182). Indem das Gericht diese Verfügung auf hob (Urk. 6/198), stellte es rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer bis zum Verfügungszeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin kann daher nicht mit einer neuen Verfügung auf den bis zum 2 4. Juni 2010 gerichtlich festgestellten Anspruch auf eine ganze Invali denrente zurückkommen. Eine Rückforderung für zu Unrecht bezogene Renten ist erst ab dem 1. Juli 2010, beziehungsweise, da dem Beschwerdeführer bis Ende 2010 eine ganze Invalidenrente zusteht, ab 1. Januar 2011 möglich. 4.4

Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass seit dem Jahr 2008 bis Ende Juli 2012 eine Meldepflichtverletzung vorliegt. Diese ist wegen der bis zum 24. Juni 2010 abgeurteilten Sache (sogenannte res

iudicata) jedoch erst ab Juli 2010 beachtlich. D ie angefochtene Verfügung ist daher unrichtig und aufzuhe ben, soweit sie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 anstelle einer ganzen Invalidenrente lediglich eine Dreiviertelsrente

zuerkennt und die Rückerstattung von

während dieser Zeit bezogenen Leistungen fordert . Demgegenüber erweist sie sich als korrekt, soweit sie

dem Beschwerdeführer von Januar bis Ende Dezember 2011 lediglich eine Dreiviertelsrente zuerkennt und die Rücker stattung der in dieser Zeit zu Unrecht bezogene n Leistungen anordnet . Ebenso ist sie richtig, soweit dem Beschwerdeführer ab Januar 2012 lediglich eine Viertelsrente zuerkannt und die Rückerstattung der bis Ende Juli 2012 zu Unrecht bezogenen Leistungen gefordert wird. 5 . 5 .1

Es bleibt zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht ab Dezember 2012 eine Besserung des Gesundheitszustands angenommen und bei einem Invaliditätsgrad von nur noch 1 % die Viertelsrente bis Ende März 2013 befristet und auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV) aufgehoben hat. 5 .2

Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung der Frage, ob eine anspruchserhebliche und damit revisionsrelevante Änderung eingetreten ist, bildet die Verfügung vom 2 4. Juni 2010 (Urk. 6/182), ungeachtet dessen, dass sie mit Urteil des Sozialver sicherungsgerichtes vom 2 9. Februar 2012 aufgehoben wurde (Urk. 6/198). Sie beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleiches (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 6. März 2010, Urk. 6/170).

5.3

Im fraglichen Zeitpunkt lag gemäss den Erwägungen im Urteil des Sozialversi cherungsgerichtes vom 2 9. Februar 2012 unverändert ein medizinischer Sach verhalt vor, wie er sich im Jahr 2004 präsentiert hatte (vgl. Urk. 6/198/2, 6/198/6 und 6/198/9). Dieser wurde im Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Y.___ vom 3. Februar 2005

festgehalten. Diesem zufolge

lag beim Beschwerdeführer ein chronische s

lumbospondylogene s bis intermittierende s

lumboradikuläre s Reizsyndrom, wahrscheinlich S1 link s,

vor,

das sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirk t e.

I m Januar 2004 sei es zu einer Zustandsverschlechterung gekommen, die auch bildgebend nachweisbar sei. Es sei zu einer erneuten radikulären

Reizsympto matik gekommen . Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik habe der Beschwerdeführer die bis anhin teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Reiniger nicht mehr ausüben können. Eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei nunmehr ebenfalls zu verneinen. Allerdings sei es möglich, dass sich Diskushernien spontan zurückbildeten. Eine Regredienz der Beschwerden sowie eine erneute Arbeitsfähigkeit sei daher denkbar (Urk.

6/101/5 ff.; vgl. auch 6/198/6). 5 . 4

Dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie des Stadtspitals F.___ vom 28. November 2011 ist zu entnehmen, dass s ich der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 einer Kniegelenksarthroskopie rechts und einer medialen Teil meniskektomie unterziehen musste. Überdies wurde eine mässiggradige medial e femorotibiale und retropatella re Gonarthrose diagnostiziert. Es wurde ein regelrechter postoperativer Verlauf festgestellt. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Restbeschwerden wurden als im Rahmen einer zu frühen und zu starken Belastung mit einem körperlich anstrengenden Beruf interpretiert. Um ein Verschleppen der Beschwerden zu verhindern, wurde eine zweiwöchige kon servative Therapie vorgeschlagen und dem Beschwerdeführer eine bis zum 1 2. De zember 2011 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/222/6).

Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 0. April 2012 bescheinigte

Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 2 5. Oktober bis 1 3. November 2011 und von 50 % für die Zeit vom 1 4. November bis zum 1 2. Dezember 2011 (Urk. 6/199/6).

Dr. C.___

nannte in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2012 als Diagnose n mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes bis intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom, wahrscheinlich S1 links, eine beidseitige Gonarthrose und den Status nach einer im Jahr 2011 erfolgten Meniskusoperation mit einer seither persistierenden Gelenkschwellung mit intermittierender Bewegungseinschränkung. Der Beschwerdeführer sei i n seiner derzeitigen Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig und zu 50 % leistungsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer maximalen regelmässigen Belas tung von fünf bis zehn Kilogramm und der Möglichkeit zur Wechselbelastung ohne längerdauernde insbesondere vo r nübergeneigte Körperhaltung und stereo type Bewegungsabläufe, sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig und zu 80 % leistungsfähig (Urk. 6/215/6 = Urk. 6/222/5).

Gemäss dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. C.___ vom 2 6. September 2012 war der Beschwerdeführer vom 1 0. b is zum 1 8. September 2012 wegen der Folgen eines Unfalles zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/221/27).

I n seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2012 hielt Dr. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Rückenschmerzen (Status nach Diskushernienoperation), eine Acromioclavikulararthorse (Infiltration 5/12) sowie eine femerotibiale und retropatell a re Gonarthrose fest (Urk. 6/222/1). Der zeit habe er dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit (als t echnischer Mitarbeiter im Fitnessstudio; vgl. Urk. 6/222/2) attestiert. Es bestehe jedoch eine deutliche Einschränkung bezüglich Tätigkeiten, welche mit einer Belastung des Rückens verbunden seien (Urk. 6/222/1). Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer lediglich während drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit vermindert s e i (Urk. 6/222/2). Eine behinderungs angepasste Tätigkeit, bei der kein Heben von Lasten von mehr als zehn Kilo gramm erforderlich und keine vornübergebeugte Haltung einzunehmen seien, sei dem Beschwerdeführer im Umfang von zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 6/222/3). Ferner wies Dr. C.___ ausdrücklich darauf hin, dass schon lange keine körperliche Untersuchung mehr stattgefunden habe (Urk. 6/222/2). Schliesslich gab er an, dass wegen eines Unfalles des Beschwerdeführers mit einer anderen Versicherung Kontakt bestanden habe. Das betreffende Ereignis habe jedoch keine Auswirkung auf die bisher bestehenden Beschwerden und die Arbeitsfähigkeit. Der Fall sei abgeschlossen (Urk. 6/222/3). 5 . 5

Entgegen der von der Beschwerdegegnerin und vom Regionalen Ärztlichen Dienst vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 6/224/4) lässt sich den vorhandenen ärztlichen Berichten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die bei der B.___ AG ausgeübte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, da keine entsprechende n Ausführungen gemacht wurden .

Dr. C.___ beurteilte den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2012 zwar als in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer maximalen regelmässigen Belastung von fünf bis zehn Kilogramm und der Möglichkeit zur Wechselbelastung ohne längerdauernde insbesondere vo r nübergeneigte Körperhaltung und stereotype Bewegungsabläufe, als voll arbeitsfähig, aber als lediglich zu 80 % leistungsfä hig (Urk. 6/215/6 = Urk. 6/222/5). Im Gegensatz dazu attestierte er dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2012 lediglich eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, welche ohne das Heben von Lasten von mehr als zehn Kilogramm und ohne das Einnehmen einer vornübergeneig ten Haltung ausgeführt werden kann, von zwei Stunden pro Tag (Urk. 6/222/3). Diese Änderung ist nicht nachvollziehbar, zumal Dr. C.___ selbst darauf ver weist, es habe schon lange keine körperliche Untersuchung mehr stattgefunden (Urk. 6/222/2). Unter diesen Umständen kann nicht auf den Bericht vom 1 7. D ezember 2012 abgestellt werden. Der Bericht vom 1 0. Juli 2012 genügt ebenfalls nicht, um den medizinisch relevanten Sachverhalt zu beurteilen. Ins besondere lässt sich aufgrund der darin gelieferten Angaben nicht ausschlies sen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 2 4. April 2013 wieder an gesundheitlichen Beschwerden litt, welche auch seine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erheblich beeinträchtigten.

Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen lässt sich eine Ver besse rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und insbeson dere von dessen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit zwar nicht bejahen. Sie lässt sich aber ebenso wenig ausschliessen. Insbesondere belegen die Lohn abrechnungen aus dem Jahr 2012 (vgl. Urk. 6/221/9 ff.) und der IK Auszug (Urk. 6/220), dass der Beschwerdeführer über längere Zeit in der Lage war, in einem namhaften Umfang Arbeitsleistungen zu erbringen. Aufgrund der vor handenen Hinweise wird die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, zu untersuchen haben, ob sich in medizinischer Hinsicht relevante Veränderun gen ergeben haben, wobei auch die vom Beschwerdeführer g eklagten Beschwer den am Knie und die mit Schreiben vom 2 5. Februar 2013 geltend gemachte Ischämie zu thematisieren sein werden (Urk. 6/215/1 und 6/228/2) . 5.6

Wie in Erwägung 3.1 hiervor ausgeführt, verdiente der Beschwerdeführer min destens bis November 2012 mit einem 60%-Pensum monatlich Fr. 2‘640.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 34‘320.-- entspricht. Das hypothetische Vali deneinkommen im Jahr 2013 betrug

– unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer (von 0,8 % im Jahr 2013; vgl. den Schweizeri schen Lohnindex, Basis 1939 = 100, im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.admin.ch

) – Fr. 57‘213.8 0. Bei unveränderten erwerbli chen Verhältnissen würde folglich ein Invaliditätsgrad von rund 40 % im Jahr 2013 resultieren ([ Fr. 57‘213.80 – Fr. 34‘320.-- ] : Fr. 57‘213.80). Damit hätte der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente .

Am 2 5. Februar 2013 hat der Beschwerdeführer ohne Einreichung entsprechen der Belege geltend gemacht, er habe sein Arbeitspensum im Februar 2013 auf 30 % reduziert, so dass er lediglich noch ein Jahreseinkommen von rund Fr. 17‘000.-- erziele (Urk. 6/228/2). Ob dies zutrifft, wird von der Beschwerde gegnerin ebenfalls abzuklären und im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung zu würdigen sein .

Mit Bezug auf die Aufhebung der Invalidenrente per Ende Mai 2013 ist die ange fochtene Verfügung somit ebenfalls aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen . 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen der beschwerdeführen den Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zu rund der Hälfte obsiegt, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 24. April 2013 aufgehoben wird, soweit mit ihr die dem Beschwerde führer zugesprochene ganze Invalidenrente für das Jahr 2009 rückwirkend auf eine Dreiviertelsrente herabsetzt und von ihm die Rückerstattung von während dieser Zeit bezogener Leistungen gefordert wird (vgl. Dispositivziffer n 2 und

7);

e benso wird sie aufgehoben, soweit mit ihr die Rente per 31. März 2013 befristet und per Ende Mai 2013 aufgehoben wird (Dispositivziffer 6), und es wird die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers

ab Juni 2013

neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00399 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

28. Oktober 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren am 2 7. August 1963, begann eine Ko chlehre, die er jedoch nicht ab schloss (Urk. 6/7/1 und 6/7/4) . Von 1996 bis August 2000 arbeitete er vorwiegend als Discjockey in einem Nachtklub und als Reiniger (Urk. 6/7/4, 6/21/2 f., 6/40, 6/41 und 6/46) . Danach bezog er Arbeitslosenent schädigung (vgl. Urk. 6/2 und 6/7/5) . Am 21. Februar 2002 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6 /7). Nach Abklärung der erwerblichen und medizinischen Ver hältnisse sprach diese dem Versicherten mit Verfü gung vom 2. Dezember 2003 basierend auf einem Invaliditätsgra d von 54 % ab dem 1. März 2003 eine halbe Invaliden rente zu (Urk. 6 /60).

Am 4. August 2004 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Erhöhung der lau fenden Rente auf eine ganze Rente infolge Verschlechterung seines Gesund heitszu standes (Urk. 7/75). Nach erneuter Abklärung der medizinischen und erwerbli chen Verhältnisse verfügte die IV-Stelle am 19. Mai 2005 die Zuspre chung einer ganzen Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. August 2004 (Urk. 6 / 115). 1.2

Im Mai 2006 leitete die IV-Stelle ein Rentenre visionsverfahren ein (Urk. 6 /118). Sie klärte wiederum die medizinischen Verhältnisse ab und liess ihren Regiona len Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen. Dieser erach tete eine zwi schen zeitliche Verbesserung des Gesundheitszustan des als ausge wiesen (Urk. 6/124 /3). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Rahmen die IV-Stelle weitere Arztberichte zu den Akten nahm, hob sie mit Verfü gung vom 6. Juni 2007 die Invalidenrente bei einem errechneten Invalidi täts grad von 12 % per Ende Juli 2007 auf (Urk. 6 / 140).

Die dagegen erhobene Beschwerde vom 6. Juli 2007 (Urk. 6/151) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2007.0 0980 vom 19. Januar 2009 gut und wies die Sache zur fachärztlichen Beurteilung einer Restarbeitsfähigkeit des Versicherten an die IV Stelle zurück (Urk. 6/159) .

Am 6. Mai 2009 veranlasste die IV-Stelle eine orthopädisch-rheumatologische Abklärung im Universitätsspital Y.___ (Y.___), Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Urk. 6/163) . Am 23. November 2009 erstatteten Dr. med. Z.___, Leidender Arzt, (visierend) und Dr. med. A.___, Assis tenzarzt, das Gutach ten (Urk. 6 /16 5).

Mit Vorbescheid vom

26. März 2010 stellte die IV Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 51 % die Herab setzung der bisher ausgerichteten ganzen Rente auf eine halbe Rente in Aussicht (Urk. 6/173) . Am

24. Juni 2010

verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn mit Wirkung ab 1. August 2010 (Urk. 6/182) . Die dagegen erhobene Beschwerde vom 2 5. August 2010 (Urk. 6/1 90) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.20 10 .00 744 vom 2 9. Februar 2012 gut und hob die angefochtene Verfügung auf (Urk. 6/198). 1.3

Die IV-Stelle leitete im März 2012

eine weitere Überprüfung des Rentenanspru ches ein und sandte X.___ den Fragebogen für die Revision der Invalidenrente zu (vgl. Urk. 6/199 /1 ff.). Mit Schreiben vom 10. April 2012 teilte die B.___ AG der IV-Stelle mit, dass der Versicherte nach wie vor im erlaubten Rahmen nebst der von ihm bezogenen Invalidenrente für sie tätig sei, und legte Arbeitsunfähigkeitszeugn isse von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, bei (Urk. 6/199/5 ff.).

Nachdem der von X.___ ausgefüllte Fragebogen samt Beilagen eingetroffen war (Urk. 6/215), tätig t e die IV-Stelle weitere erwerbliche

und medizinische Abklä rungen (vgl. Urk. 6/220 bis 6/ 22 3) . Sie erliess am 1 4. Februar 2013 einen Vor bescheid (Urk. 6/226). Dagegen erhob der Versicherte Einwand und reichte seinen Lohnausw eis für das Jahr 2012 ein (vgl. Urk. 6/227 und 6/228). Nach dem Eingan g eines neuen Berichtes von Dr. C.___ vom 1 7. Dezember 2012 (Urk. 6/230) und einer ergänzenden Einwandsbegründung (Urk. 6/231) verfügte die IV-Stelle am 2 4. April 2013 die rückwirkende Anpassung der Invalidenrente. Für die Zeit ab Juli bis Dezember 2008 beliess sie die ganze Rente. Für das Jahr 2009 setzte sie die Rente auf eine Dreiviertelsrente herab. Für das Jahr 2010 beliess sie die ganze Rente. Für 2011 setzte sie die Rente wiederum auf eine Dreiviertelsrente herab. Ab 1. Januar 2012 setzte sie die Invalidenrente auf eine Viertelsrente herab. Ab dem 17. Dezember 2012 errechnete sie einen Invalidi tätsgrad von noch 1 % und befristete die Viertelsrente deshalb bis Ende März 2013 und hob die Rente auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats auf.

Für die Zeit ab Juli 2008 bis zur Einreichung des Revisionsfragebogens im August 2012 erachtete sie eine Meldepflichtverletzung als gegeben. Sie stellte daher die Rückforderung der vom 1. Januar bis 3 1. Dezember 2009 und vom 1. Januar 2011 bis 3 1. Juli 2012 zu Unrecht bezogenen Leistungen ist Aussicht und verwies auf eine darüber zu erlassende separate Verfügung (Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung der IV-Stelle erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4.

Mai 2013 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm unverändert eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1) . Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Davon hat der Beschwer deführer mit Schreiben vom 5. Juni 2013 Kenntnis erhalten (Urk. 7) . Mit Zuschrift vom 1 0. Juli 2013 reichte er neue Unterlagen ein (Urk. 9/1-3), welche in Kopie der Gegenpartei zugestellt wurden (Urk. 10). Die Dokumente wurden als sinngemässes Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegen genommen, und der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 6. September 2013 aufgefordert, das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Unterlagen einzureichen (Urk. 11). Nachdem er dies getan hatte (vgl. Urk. 13 und 14/1-6), wurde ihm mit Verfügung vom 2 8. Oktober 2013 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 15). Am 7. Oktober 2014 traf hier ein provisorischer Austrittsber icht des Stadtspitals Waid vom 2 6. September 2014 ein, welcher der Gegenpartei zugestellt wurde (vgl. Urk. 20 und 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f ür die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.4

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfü gung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 1 30 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Auch eine frühere (den Rentenanspruch herabsetzende oder aufhebende) Verfügung, welche vom (erst- oder zweitinstanzlichen) Gericht materiell geprüft und aufgehoben wor den ist, kann den zeitlichen Ausgangssachverhalt in einem späteren Rentenre visionsverfahren markieren. In einem solchen Fall ist die Entwicklung der Ver hältnisse seit Erlass der gerichtlich aufgehobenen Revi sions verfügung zu prü fen, weil ihr die von der bundesgerichtlichen Recht sprechung verlangte mate rielle Prüfung zu Grunde liegt (SVR 2009 IV Nr. 59 S.

183 E. 2.2 und 3.2). 1. 5

Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkom mensverbesserung jährlich mehr als 1 ‘ 500 Franken beträgt (Abs. 1). Gemäss dem bis Ende 2011 gültig gewesenen

Art. 31 Abs. 2 IVG waren für die Revision der Rente vom Betrag, der 1 ‘ 500 Franken übersteigt, nur zwei Drittel zu berücksichtigen . Nach dem Rechtssinn dieser Bestimmung bezog sich der ledig lich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- redu zierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.4.3.2 in fine). 1. 6

Die Herabsetzung einer Invalidenrente erfolgt in der Regel frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Sie kann jedoch auch rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung erfolgen, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV). 1. 7

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerde gegnerin in Betracht, dass der Beschwerdeführer seit April 2008 ein regelmässiges Erwerbseinkommen erziele. Davon habe er ihr erst mit dem am 2 5. August 2012 ausgefüllten und unterzeichneten Rentenrevisionsfragebogen Kenntnis gegeben. Es liege daher eine Meldepflichtverletzung vor, die sie zu einer rückwirkenden Anpassung der Invalidenrente und zur Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen berechtige. Die Beschwerde gegnerin führte ab 2008 für jedes Jahr eine neu e Berechnung des Invaliditätsgrades durch, anhand derer sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu beurteilte

(Urk. 2 S. 2 ff) . Überdies erwog sie, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1 7. Dezember 2012 aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % möglich sei. Sie ermittelte n eu einen Invaliditätsgrad von 1 % und gelangte zum Schluss, dass die Rente für die Zukunft auf zuheben sei (Urk. 2 S. 4). Demgegenüber stellt der Beschwerdeführer in Abrede, dass er eine Meldep flichtverletzung begangen habe (Urk. 1 S. 1). Es treffe auch nicht zu, dass sich sein Gesundheitszustand verbessert habe, vielmehr sei das Gegenteil der Fall (Urk. 1 S. 2). 3.

3.1

Aufgrund des IK-Auszuges steht fest, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis und mit 2011 die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Erwerbseinkommen erzielt hat (Fr. 16‘295.--, Fr. 30‘938.--, Fr. 26‘387.-- und Fr. 33‘498.--; vgl. Urk. 2 S. 2 f. und 60/220). Das Erwerbseinkommen von Fr. 34‘320.-- im Jahr 2012 ergibt sich aus der schriftlichen Auskunft der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (Urk. 6/221/2). Darauf ist abzuste llen, ungeachtet dessen, dass in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnaus weis für das Jahr 2012 lediglich ein Einkommen von Fr. 33‘105.-- deklariert wurde, da dieses Dokument nicht ordnungsgemäss unterzeichnet ist (Urk. 6/227). Überdies ist mit den von der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis und mit November 2012 belegt, dass der Beschwerdeführer bei einem Arbeitspensum von 60 % einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2‘640.-- erhielt (vgl. Urk. 6/221/9 ff.), was bei 13 Monatslöhnen einem Jahreslohn von Fr. 34‘320.-- entspricht . Es würde sich aber ohnehin nicht auf den Rentenanspruch des Beschwerdeführers auswirken, wenn für das Jahr 2012 bloss ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘105. -- angenommen würde .

Unter Berücksichtigung der bis E nde 2011 und ab 2012 geltenden Gesetzes r ege lungen (vgl. E. 1.5 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin auch richtig erkannt, dass in der ersten Phase das erzielte jährliche Invalideneinkommen, das Fr. 1‘500.--

übersteigt, jeweils im Umfang von zwei Dritteln zu berücksichtigen ist (Urk. 2 S. 2 f.) . Im Jahr 2012 ist das generierte Invalideneinkommen von Fr. 34‘320.-- im Fr. 1‘500.-- übersteigenden Mass, mit hin im Betrag von Fr. 32‘820.-- vollumfänglich beachtlich (Urk. 2 S. 4). 3.2

Die Beschwerde gegnerin

hat die hypothetischen Valideneinkommen für die Jahre 2008 bis 2012 berechnet, indem sie das für das Jahr 2003 ermittelte

Vali deneinkommen von Fr. 50‘737. -- (Urk. 6/52/1) der Entwicklung der Nominal löhne für Männer angepasst hat (vgl. Urk. 2 S. 2 und 6/223). Dieses Vorgehen ist korrekt und wird auch vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Hinsicht lich der betreffenden Einkommensz ahlen ist einzig zu bemerken, dass die Veränderung im Jahr 2012 nicht wie vorges ehen 1 %, sondern lediglich 0,8 % betrug (vgl. den Schweizerischen Lo hnindex, Basis 1939 = 100, im Inter net abrufbar unter http://www.bfs.admin.admin.ch

), so dass das Valideneinkom men für das Jahr 2012 nicht wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten Fr. 56‘872.30, sondern lediglich Fr. 56‘759.70 betrug .

Der Einkommensvergleich für das Jahr 2012 führt folglich zu einem Inva li ditäts grad von rund 42 % ([ Fr. 56‘759.70 – Fr. 32‘820.-- ] :

Fr. 56‘759.70 x 100). Im Übrigen ist auf die Berechnungen der Beschwerdegegnerin zu verwei sen, welche vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wurden. Es trifft somit zu, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 und ab dem 1. Januar 2011 aufgrund der errechneten Invaliditätsgrade lediglich Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gehabt hätte . A b Januar 2012 bestand noch ein Rentenan spruch für eine Viertelsrente

(vgl. Urk. 2 S. 3 ff.). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer die in Art. 77 IVV statuierte Meldepflicht verletzt

ha t, so dass die Invalidenrente rückwirkend herabgesetzt werden kann . Die erwähnte Bestimmung sieht vor, dass der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen eine Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse de r v ersi cherten Person unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen haben . 4 . 2

Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer nicht darauf, dass er die Beschwerde gegnerin mündlich über seine Erwerbstätigkeit informiert habe, da sich diesbezüglich nichts den Akten entnehmen lässt (vgl. Urk. 1 und 6). Er bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht erst mit der Zusendung des von ihm ausgefüllten Formulars vom 2 5. August 2012, sondern bereits im November 2009 durch seine im Gutachten vom 2 3. November 2009 festgehaltenen Anga ben von seiner Tätigkeit Kenntnis erhalten (Urk. 1 S. 1 f. und 6/231 mit Hinweis auf Urk. 3/3 = 6/ 165).

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer während seiner ambulanten Untersuchung am 16. Juli 2009 erklärte, er arbeite seit e twa zehn Monaten stundenweise (zwei bis vier Stunden) täglich als Reinigungskraft bei D.___ Training (Urk. 3/3 S. 1 und S. 4).

Mit seiner an Drittpersonen gerichtete n

Mitteilung hat er die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Meldung bei der Beschwerdegegnerin nicht erfüllt. Insbesondere hat er auch

keinerlei Angaben zum erzielten Erwerb gemacht und d en Umfang seiner Tätigkeit derar t vage beschrieben, dass sich daraus auch kein Arbeitspensum eruieren lässt.

Die Aus führungen anlässlich der Begutachtung sind folglich nicht geeignet, um die Meldepflicht zu wahren. 4 . 3

Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer Unterlagen ein, die aus dem Verfahren IV.2010.00744 stammen und sein damals gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffen (vgl. Urk. 9/1-3; vgl. die Urk. 11, 13 und 19 im Verfahren IV.2010.007440). Mit demselben hatte er am 1. Dezember 2010 unter anderem auch erklärt, dass er als Maschinenwart im Jahr 2010 für D.___ und ab 2011 für B.___ (gemeint wohl: B.___ AG) ein Erwerbseinkommen erzielt habe, und auf seine Steuererklärung verwiesen (Urk. 9/2 S. 3). Soweit d er Beschwerdeführer damit sinngemäss gel tend macht, er sei auf diese Weise seiner Meldepflicht gegenüber der Beschwer degegnerin nachgekommen, ist ihm nicht zu folgen, da das betreffende Schrei ben ausschliesslich an das Sozialversicherungsgericht gerichtet war, welches nicht zur Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist (vgl. Urk. 9/2 S. 1). Zwar erhielt die Beschwerdegegnerin in der Folge

sowohl die Verfügung vom 8. Dezember 2010, mit welcher weitere Angaben und Unterlagen zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gefordert wurden (vgl. Urk. 9/1), als auch den Beschluss vom 2 6. April 2011, mit welchem das Gesuch unter ande rem wegen des seit dem Jahr 2009 vom Beschwe r deführer erzielten

und in der Steuer er klärung 2009 deklarierten Verdienstes von Fr. 29‘653. -- ab gewiesen wurde (vgl. Urk. 20 im Verfahren IV.2010.00744, insbesondere S.

3), zur Kennt nisnahme zugestellt. Dies genügt jedoch ebenfalls nicht, da es sich auch hier nicht um eine Mitteilung des Beschwerdeführers (oder seiner Vertretung) an die Beschwerdegegnerin handelt . Diese war auch nicht dazu gehalten, die prozess leitenden Entscheide betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren detailliert zu studieren.

Auch das Schreiben der B.___ AG vom 10. April 2012 zu Handen der Beschwerdegegnerin enthält keine Angaben, woraus sich schliessen liesse, der Beschwerdeführer sei seiner Meldepflicht nachgekommen (Urk. 6/199/5 ff.). Dies tat er erst mit der Einreichung des Fragebogens vom

25. August 2012

(vgl. Urk. 6/215 /3). Ab diesem Zeitpunkt fällt die rückwirkende Herabsetzung der Invalidenrente ausser Betracht. Bis Juli 2012 hingegen ist eine Meldepflichtver letzung und daher grundsätzlich eine Rückerstattungspflicht der zu viel bezoge nen Rentenbetreffnisse zu bejahen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 2 9. Februar 2012 die Verfügung vom 2 4. Juni 2010 (Urk. 6/182) zu beurteilen hatte, mit der die ganze Rente des Beschwerdeführers per 1. August 2010 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war (Urk. 6/182). Indem das Gericht diese Verfügung auf hob (Urk. 6/198), stellte es rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer bis zum Verfügungszeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Die Beschwerdegegnerin kann daher nicht mit einer neuen Verfügung auf den bis zum 2 4. Juni 2010 gerichtlich festgestellten Anspruch auf eine ganze Invali denrente zurückkommen. Eine Rückforderung für zu Unrecht bezogene Renten ist erst ab dem 1. Juli 2010, beziehungsweise, da dem Beschwerdeführer bis Ende 2010 eine ganze Invalidenrente zusteht, ab 1. Januar 2011 möglich. 4.4

Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass seit dem Jahr 2008 bis Ende Juli 2012 eine Meldepflichtverletzung vorliegt. Diese ist wegen der bis zum 24. Juni 2010 abgeurteilten Sache (sogenannte res

iudicata) jedoch erst ab Juli 2010 beachtlich. D ie angefochtene Verfügung ist daher unrichtig und aufzuhe ben, soweit sie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2009 anstelle einer ganzen Invalidenrente lediglich eine Dreiviertelsrente

zuerkennt und die Rückerstattung von

während dieser Zeit bezogenen Leistungen fordert . Demgegenüber erweist sie sich als korrekt, soweit sie

dem Beschwerdeführer von Januar bis Ende Dezember 2011 lediglich eine Dreiviertelsrente zuerkennt und die Rücker stattung der in dieser Zeit zu Unrecht bezogene n Leistungen anordnet . Ebenso ist sie richtig, soweit dem Beschwerdeführer ab Januar 2012 lediglich eine Viertelsrente zuerkannt und die Rückerstattung der bis Ende Juli 2012 zu Unrecht bezogenen Leistungen gefordert wird. 5 . 5 .1

Es bleibt zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht ab Dezember 2012 eine Besserung des Gesundheitszustands angenommen und bei einem Invaliditätsgrad von nur noch 1 % die Viertelsrente bis Ende März 2013 befristet und auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats (Art. 88 bis

Abs. 2 lit . a IVV) aufgehoben hat. 5 .2

Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung der Frage, ob eine anspruchserhebliche und damit revisionsrelevante Änderung eingetreten ist, bildet die Verfügung vom 2 4. Juni 2010 (Urk. 6/182), ungeachtet dessen, dass sie mit Urteil des Sozialver sicherungsgerichtes vom 2 9. Februar 2012 aufgehoben wurde (Urk. 6/198). Sie beruhte auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mensvergleiches (vgl. das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2 6. März 2010, Urk. 6/170).

5.3

Im fraglichen Zeitpunkt lag gemäss den Erwägungen im Urteil des Sozialversi cherungsgerichtes vom 2 9. Februar 2012 unverändert ein medizinischer Sach verhalt vor, wie er sich im Jahr 2004 präsentiert hatte (vgl. Urk. 6/198/2, 6/198/6 und 6/198/9). Dieser wurde im Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für Physikalische Medizin des Universitätsspitals Y.___ vom 3. Februar 2005

festgehalten. Diesem zufolge

lag beim Beschwerdeführer ein chronische s

lumbospondylogene s bis intermittierende s

lumboradikuläre s Reizsyndrom, wahrscheinlich S1 link s,

vor,

das sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirk t e.

I m Januar 2004 sei es zu einer Zustandsverschlechterung gekommen, die auch bildgebend nachweisbar sei. Es sei zu einer erneuten radikulären

Reizsympto matik gekommen . Aufgrund der ausgeprägten Schmerzsymptomatik habe der Beschwerdeführer die bis anhin teilzeitlich ausgeübte Tätigkeit als Reiniger nicht mehr ausüben können. Eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei nunmehr ebenfalls zu verneinen. Allerdings sei es möglich, dass sich Diskushernien spontan zurückbildeten. Eine Regredienz der Beschwerden sowie eine erneute Arbeitsfähigkeit sei daher denkbar (Urk.

6/101/5 ff.; vgl. auch 6/198/6). 5 . 4

Dem Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, der Klinik für Allgemein-, Hand- und Unfallchirurgie des Stadtspitals F.___ vom 28. November 2011 ist zu entnehmen, dass s ich der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 einer Kniegelenksarthroskopie rechts und einer medialen Teil meniskektomie unterziehen musste. Überdies wurde eine mässiggradige medial e femorotibiale und retropatella re Gonarthrose diagnostiziert. Es wurde ein regelrechter postoperativer Verlauf festgestellt. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Restbeschwerden wurden als im Rahmen einer zu frühen und zu starken Belastung mit einem körperlich anstrengenden Beruf interpretiert. Um ein Verschleppen der Beschwerden zu verhindern, wurde eine zweiwöchige kon servative Therapie vorgeschlagen und dem Beschwerdeführer eine bis zum 1 2. De zember 2011 dauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 6/222/6).

Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 1 0. April 2012 bescheinigte

Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 2 5. Oktober bis 1 3. November 2011 und von 50 % für die Zeit vom 1 4. November bis zum 1 2. Dezember 2011 (Urk. 6/199/6).

Dr. C.___

nannte in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2012 als Diagnose n mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondylogenes bis intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom, wahrscheinlich S1 links, eine beidseitige Gonarthrose und den Status nach einer im Jahr 2011 erfolgten Meniskusoperation mit einer seither persistierenden Gelenkschwellung mit intermittierender Bewegungseinschränkung. Der Beschwerdeführer sei i n seiner derzeitigen Tätigkeit zu 70 % arbeitsunfähig und zu 50 % leistungsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer maximalen regelmässigen Belas tung von fünf bis zehn Kilogramm und der Möglichkeit zur Wechselbelastung ohne längerdauernde insbesondere vo r nübergeneigte Körperhaltung und stereo type Bewegungsabläufe, sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig und zu 80 % leistungsfähig (Urk. 6/215/6 = Urk. 6/222/5).

Gemäss dem Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. C.___ vom 2 6. September 2012 war der Beschwerdeführer vom 1 0. b is zum 1 8. September 2012 wegen der Folgen eines Unfalles zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/221/27).

I n seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2012 hielt Dr. C.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Rückenschmerzen (Status nach Diskushernienoperation), eine Acromioclavikulararthorse (Infiltration 5/12) sowie eine femerotibiale und retropatell a re Gonarthrose fest (Urk. 6/222/1). Der zeit habe er dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit (als t echnischer Mitarbeiter im Fitnessstudio; vgl. Urk. 6/222/2) attestiert. Es bestehe jedoch eine deutliche Einschränkung bezüglich Tätigkeiten, welche mit einer Belastung des Rückens verbunden seien (Urk. 6/222/1). Eine solche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer lediglich während drei bis vier Stunden pro Tag zumutbar, wobei die Leistungsfähigkeit vermindert s e i (Urk. 6/222/2). Eine behinderungs angepasste Tätigkeit, bei der kein Heben von Lasten von mehr als zehn Kilo gramm erforderlich und keine vornübergebeugte Haltung einzunehmen seien, sei dem Beschwerdeführer im Umfang von zwei Stunden pro Tag zumutbar (Urk. 6/222/3). Ferner wies Dr. C.___ ausdrücklich darauf hin, dass schon lange keine körperliche Untersuchung mehr stattgefunden habe (Urk. 6/222/2). Schliesslich gab er an, dass wegen eines Unfalles des Beschwerdeführers mit einer anderen Versicherung Kontakt bestanden habe. Das betreffende Ereignis habe jedoch keine Auswirkung auf die bisher bestehenden Beschwerden und die Arbeitsfähigkeit. Der Fall sei abgeschlossen (Urk. 6/222/3). 5 . 5

Entgegen der von der Beschwerdegegnerin und vom Regionalen Ärztlichen Dienst vertretenen Auffassung (vgl. Urk. 6/224/4) lässt sich den vorhandenen ärztlichen Berichten nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer für die bei der B.___ AG ausgeübte Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, da keine entsprechende n Ausführungen gemacht wurden .

Dr. C.___ beurteilte den Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 1 0. Juli 2012 zwar als in einer leidensangepassten Tätigkeit mit einer maximalen regelmässigen Belastung von fünf bis zehn Kilogramm und der Möglichkeit zur Wechselbelastung ohne längerdauernde insbesondere vo r nübergeneigte Körperhaltung und stereotype Bewegungsabläufe, als voll arbeitsfähig, aber als lediglich zu 80 % leistungsfä hig (Urk. 6/215/6 = Urk. 6/222/5). Im Gegensatz dazu attestierte er dem Beschwerdeführer in seinem Bericht vom 1 7. Dezember 2012 lediglich eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, welche ohne das Heben von Lasten von mehr als zehn Kilogramm und ohne das Einnehmen einer vornübergeneig ten Haltung ausgeführt werden kann, von zwei Stunden pro Tag (Urk. 6/222/3). Diese Änderung ist nicht nachvollziehbar, zumal Dr. C.___ selbst darauf ver weist, es habe schon lange keine körperliche Untersuchung mehr stattgefunden (Urk. 6/222/2). Unter diesen Umständen kann nicht auf den Bericht vom 1 7. D ezember 2012 abgestellt werden. Der Bericht vom 1 0. Juli 2012 genügt ebenfalls nicht, um den medizinisch relevanten Sachverhalt zu beurteilen. Ins besondere lässt sich aufgrund der darin gelieferten Angaben nicht ausschlies sen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung am 2 4. April 2013 wieder an gesundheitlichen Beschwerden litt, welche auch seine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit erheblich beeinträchtigten.

Gestützt auf die vorhandenen medizinischen Unterlagen lässt sich eine Ver besse rung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und insbeson dere von dessen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit zwar nicht bejahen. Sie lässt sich aber ebenso wenig ausschliessen. Insbesondere belegen die Lohn abrechnungen aus dem Jahr 2012 (vgl. Urk. 6/221/9 ff.) und der IK Auszug (Urk. 6/220), dass der Beschwerdeführer über längere Zeit in der Lage war, in einem namhaften Umfang Arbeitsleistungen zu erbringen. Aufgrund der vor handenen Hinweise wird die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, zu untersuchen haben, ob sich in medizinischer Hinsicht relevante Veränderun gen ergeben haben, wobei auch die vom Beschwerdeführer g eklagten Beschwer den am Knie und die mit Schreiben vom 2 5. Februar 2013 geltend gemachte Ischämie zu thematisieren sein werden (Urk. 6/215/1 und 6/228/2) . 5.6

Wie in Erwägung 3.1 hiervor ausgeführt, verdiente der Beschwerdeführer min destens bis November 2012 mit einem 60%-Pensum monatlich Fr. 2‘640.--, was einem Jahreseinkommen von Fr. 34‘320.-- entspricht. Das hypothetische Vali deneinkommen im Jahr 2013 betrug

– unter Berücksichtigung der Nominal lohnentwicklung für Männer (von 0,8 % im Jahr 2013; vgl. den Schweizeri schen Lohnindex, Basis 1939 = 100, im Internet abrufbar unter http://www.bfs.admin.admin.ch

) – Fr. 57‘213.8 0. Bei unveränderten erwerbli chen Verhältnissen würde folglich ein Invaliditätsgrad von rund 40 % im Jahr 2013 resultieren ([ Fr. 57‘213.80 – Fr. 34‘320.-- ] : Fr. 57‘213.80). Damit hätte der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente .

Am 2 5. Februar 2013 hat der Beschwerdeführer ohne Einreichung entsprechen der Belege geltend gemacht, er habe sein Arbeitspensum im Februar 2013 auf 30 % reduziert, so dass er lediglich noch ein Jahreseinkommen von rund Fr. 17‘000.-- erziele (Urk. 6/228/2). Ob dies zutrifft, wird von der Beschwerde gegnerin ebenfalls abzuklären und im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung zu würdigen sein .

Mit Bezug auf die Aufhebung der Invalidenrente per Ende Mai 2013 ist die ange fochtene Verfügung somit ebenfalls aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhalts sowie zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen . 6 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt auch die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als Obsiegen der beschwerdeführen den Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde zu rund der Hälfte obsiegt, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfü gung vom 24. April 2013 aufgehoben wird, soweit mit ihr die dem Beschwerde führer zugesprochene ganze Invalidenrente für das Jahr 2009 rückwirkend auf eine Dreiviertelsrente herabsetzt und von ihm die Rückerstattung von während dieser Zeit bezogener Leistungen gefordert wird (vgl. Dispositivziffer n 2 und

7);

e benso wird sie aufgehoben, soweit mit ihr die Rente per 31. März 2013 befristet und per Ende Mai 2013 aufgehoben wird (Dispositivziffer 6), und es wird die Sache an die Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers

ab Juni 2013

neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abge wiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke