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IV.2013.00395

Erstanmeldung; Abstellen auf psychiatrisches Gutachten; die nur geringe Erwerbstätigkeit in den letzten zehn Jahren vor Anmeldung zum Rentenbezug stand mit dem Gesundheitsschaden im Zusammenhang; Bestätigung der Viertelsrente

Zürich SozVersG · 2014-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, meldete sich am 1 6. Mai 2011 unter Hinweis auf eine schwere Angststörung und einen phasenweise totalen Rückzug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Bis An fang 2010 arbeitete er in einem Teilzeitpensum als Bildredaktor (Freelancer) bei der Y.___ AG. Daneben führte er als selbständig Erwerbstätiger klei ne re Grafikarbeiten aus (Urk.

8/1 und 8/6). Seit August 2011 wird er von den So zi alen Diensten der Stadt Zürich unterstützt ( Urk. 8/11-15 und Urk. 8/17 S. 2) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nach der An meldung zum Leistungsbezug einen Auszug aus dem individuellen Konto des Ver sicherten ein (IK-Auszug, Urk. 8/5) und führte am 9. Juni 2011 ein Ressour cen gespräch durch

( Urk. 8/6). Am 1 0. Juni 2011 teilte sie dem Versicherten mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich, der Anspruch auf eine Rente werde geprüft ( Urk. 8/7) .

Die IV-Stelle holte in der Folge Arbeitgeberauskünfte bei der Y.___ AG ( Urk. 8/8) und

Arztberichte ( Urk. 8/10 und Urk. 8/17) ein .

Schliesslich beauf tragte sie auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/22 S.

2) hin Dr.

med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, das am 2 4. Juli 2012 er stat tet wurde ( Urk. 8/20). Mit Vorbescheid vom 6.

September 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Anspruch auf eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 8/24). Dagegen liess der Versicherte am 24.

September 2 012 ( Urk. 8/29) Einwand erheben

und am 3 0. Oktober 2012 ( Urk. 8/36) unter Beilage von zwei Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/33 und Urk. 8/34) sowie einer Aufstellung über die beruflichen Tätigkeiten von 2000 bis 2011 ( Urk. 8/35) be gründen. Die IV-Stelle veranlasste eine Stellungnahme von Dr. Z.___ zum Ein wand und

den Beilagen ( Urk. 8/37 und Urk. 8/38) und

legte diese dem Versi cherten vor ( Urk. 8/39) . Mit Verfügung vom 2 1. März 2013 hielt die Verwaltung am Vorbescheid fest und verfügte den Anspruch auf eine Viertelsrente ab April 2012

( Urk. 2). 2.

2.1

Hiegegen liess der Versicherte am 2. Mai 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1)

mit den Anträgen, es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab April 2012 auszu richten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 0. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Be schwerde führer am 17. Juni 2013

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 2.2

Mit Beschluss vom 15. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein geräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sa che an die Verwaltung zur weiteren Abklärung Stellung zu nehmen oder die Be schwerde zurückzuziehen (Urk. 10). Die hierzu angesetzte und auf

Gesuch

hin ver längerte ( Urk. 13 und Urk. 14 ) Frist ist am 1 0. Juni 2014 unbenutzt abge laufen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Be mes sung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts , ATSG), die Voraussetzung sowie den Beginn des Rentenanspruchs und die Renten ab stufung nach dem Grad der Invalidität (Art. 28 und Art. 29 des Bun desgesetzes über die Inva liden ver sicherung, IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zu treffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach stehenden Er gän zungen, verwiesen werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen ode r psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG) . Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG

in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten , abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur s o weit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann , die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Der Umstand, dass gemäss BGE 139 V 349 ( Bundesge richts urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) die Anforderungen an die medizi nische Be gutachtung, wie sie in BGE 137 V 2010 f ür polydisziplinäre MEDAS-Begut achtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre

Expertisierungen anwendbar sind, bedeutet nicht, dass nach altem Standard eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer jeweili gen Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssten (analog Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 1 7. September 2012 E. 1.3 und 1.4). 1.6

Zu berücksichtigen gilt es sodann, dass die Rente der

Invalidenversicherung grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung ist. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden ver ursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit ( Art. 1a lit . b IVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ATSG) . Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht aber Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches der Versicherte ohne Gesundheits beeinträchtigung erzielen könnte ( Valideneinkommen ) , demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw.

bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG; Art. 28 a Abs. 1 IVG) . Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaft li ches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbs fähigkeit nicht versichert . Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesund heits scha dens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenz sicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheits schadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommens einbusse ; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversi cherung ver si cher ten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 2 1. März 2013 , mit wel cher sie de m Versicherten ab April 2012 d en Anspruch auf eine Viertels rente

zuerkannte ,

damit, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Ver sicherte seine bisherige Tätigkeit als Webdesigner/Webpublisher sowie auch eine kaufmännische Tätigkeit seit dem 5. April 2011 (Beginn der einjähri gen Warte zeit) nur noch zu 60 % ausübe n könne ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S.

1) . Sie stütz t e sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr.

Z.___

( vgl. Fest stellungsblatt

Urk. 8/22 S.

3 ); den Einwänden des Versicherten ge gen dieses Gut achten folg t e sie nach erneuter Prüfung durch den RAD und nach Ein holung einer gutachterlichen Stellungnahme nicht ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S.

2 und Fest stellungsblatt , Urk. 8/41 S. 2 ). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer zusammenfassend entgegen, dass das Gutach te n von Dr. Z.___ auf mangelhaften Untersuchungen ( fehlende Rücksprache mit den behandelnde n

Ärzte n ) beruhe und die geklagten Beschwerden (Depres sion und Suizidgedanken) zu wenig berücksichtige. Ferner verunmöglichten Unsicher heiten und Unklarheiten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge die Beantwortung der massgebenden Fragen . Er bean tragte des halb gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen die Ausrichtung einer ganzen Rente ab April 2012 ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 8). 3. 3.1

PD Dr. med. A.___ , B.___ , Leitung Bereich Abhängigkeitserkrankungen, berichtete der IV-Stelle am 2 7. Juni 2011 ( Urk. 8/10/1-6). Er nannte die Diagnosen Angst und Depres sion g emischt seit 2004 (ICD-10 F41.2 ) sowie Störung durch Kokain, seit 2006 ohne Konsum (ICD-10 F14.20), wobei er der letztgenannte n Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. PD

Dr. A.___ hielt fest, der Be schwerdeführer habe vom 2. November 2004 bis 3 1. Mai 2011 im C.___ in ambulanter Behandlung gestanden , mit zu Beginn wöchentlichen Ge sprächen, später alle zwei bis drei Wochen. Ferner habe er die Medikamente Cipralex 10 mg, Temesta 1 mg und Xanax 1 mg bei Bedarf er halten. Vom 7. bis 1 8. Juli 2008 sei e r stationär in der B.___ hospitalisiert gewesen (vgl. Urk. 8/10/7-9). Seit April 2011 stehe der Beschwerdeführer bei Dr.

med. D.___ in E.___ in Behandlung.

PD Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Er führte dazu aus, der Versicherte leide unter Angstzuständen, bei denen er zeitweise die Wohnung tagelang nicht verlassen könne ; es sei ihm bisher nicht möglich gewesen, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen und er sei nicht in der Lage, Bewerbungen zu schreiben oder eine Arbeit auszuführen. Ob es gelinge, seine Angststörung so zu stabilisieren, dass eine Arbeitsfähigkeit möglich werde , könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden. Sinnvoll wäre eine sozial psy chiatrische Tagesstruktur. 3.2

Am 2 6. März 2012 berichtete med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ärztlicher Leiter der F.___ in E.___ , der IV-Stelle ( Urk. 8/17). Er diagnostizierte eine chronifizierte generali sierte

Angststörung mit ausgeprägt sozialphobischem Verhaltensmuster und zahlrei chen depressiven Krisen (ICD-10 F41.1) sowie eine haltlose Persönlichkeit (ICD-10 F60.8). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität während der Kind heit/Jugend (ICD-10 F98.8) sowie einer Störung durch Kokain (ICD-10 F14.20, seit 2006 abstinent). Med. pract .

D.___ berichtete weiter, der Beschwerde führer sei seit dem 5. April 2011 in seiner ambulanten Behandlung. Seit dem 1 8. Oktober 2011 sei er zusätzlich an zwei halben Tagen in der Tagesklinik (S. 1).

Med. pract .

D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit seit dem 5. April 201 1. Er führte aus, eine Wiederaufnahme der beruf lichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei nicht mög lich. Der Versicherte habe zuletzt über Jahre nur sporadisch Arbeiten in einem „geschützten Rahmen“ bei Verwandten und wohlgesinnten Bekannten in einem Pensum von etwa 25 % ausgeübt. Eine fest geregelte Tätigkeit jedwel cher Art sei ihm wegen der psychiatrischen Erkrankung nicht möglich (S.

3).

Med. pract .

D.___ nahm den Beschwerdeführer als allseits gut orientiert und freundlich im Umgang wahr. Es sei ein differenziertes Gespräch möglich. Das Denken sei kohärent, etwas eingeengt, verlangsamt. Es bestehe eine bedrückte Haltung, eine depressive Grundstimmung sowie eine ausgeprägte Angst- und Min derwertigkeitsproblematik . Der Versicherte habe Angst vor dem Kontakt mit Menschen. Er leide unter einer Beziehungsstörung sowie einem Rückzugs- und Vermeidungsverhalten. Er sei nicht belastungsfähig bei Kritik und falle dann in depressive oder missmutige Stimmung en . Weiter bestünden unreife, haltlose Persönlichkeitszüge. Med. pract .

D.___ hielt ferner fest, dass keine psycho tischen Symptome vorliegen würden, der Versicherte nicht suizidal sei und es keine klinischen Zeichen für Drogenkonsum gebe (S. 2).

Med. pract .

D.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei in ungünsti gen

emotionalen Verhältnissen und in nicht stabiler familiärer Struktur aufge wachs en. Aufgrund seiner Erkrankung an ADS in der Jugendzeit wäre er auf stabile Verhältnisse noch vermehrt angewiesen gewesen. Seit der Jugendzeit leid e er unter einer schweren Beziehungsstörung im sozialen Kontakt und habe eine unstete unreife Persönlichkeit mit Tendenzen zu Rückzugs- und Vermei dungs verhalten entwickelt. Nachdem dem Versicherten auch intensive psychi atrische Therapien und Medikament e nicht zu grösserer innerer Freiheit verhol fen hätten , habe er auch einige Jahre leichtere Drogen und Kokain im Sinn ei nes Selbst hil fe versuches konsumiert, um die Angst noch aushalten zu können. Diese Selbst hilfe sei gescheitert. Er habe den Konsum im Jahr 2006 beenden und weitgeh e nd abstinent bleiben können. Die Angststörung hab e sich zu ei ner genera lisierten Form entwickelt und sich als chronifiziert und therapiere sistent erwie sen. Der Einstieg in ein geregeltes Berufsleben sei dem Beschwer deführer mit dieser an haltenden Erkrankung verunmöglicht gewesen, obwohl er über genü gend in tellek tuelle Fähigkeiten und eine künstlerisch-grafische Bega bung ver füge.

Die bisherige teilstationäre Behandlung in der F.___ habe keine Besserung bezüglich der Arbeitsfähigkeit erbracht. Die Prognose sei mit grösserer Wahrscheinlichkeit ungünstig (S. 3). 3.3

Am 2 4. Juli 2012 erstattete die Fachärztin

Dr. Z.___

der IV-Stelle ihr Gut achten ( Urk. 8/20). Sie stellte die nachfolgenden psychiatrischen Diagnosen:

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen/vermeidenden und astheni schen/abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0) mit -

krisenhaft auftretenden Phasen der Sozio- und Agoraphobie sowie rezidi vierender depressiver Reaktionsbildung unter anderem in belastenden Bezie hungssituationen (ICD-10 F41.2) -

Störungen durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssynd rom, ständiger Substanz gebrauch (ICD-10 F10.25) -

S törungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission (ICD - 10 F41.202)

Anamnestisch Aufmerksamkeits defizit störung in der Kindheit und Jugend, ohne Hy peraktivität (ICD-10 F90.8)

Dr. Z.___ hielt fest, die Psychopathologie des Versicherten sei vor allem auf der Persönlichkeitsebene zu situieren, mit einer eindeutigen schweren Neuro tisierung , die insgesamt auch die Kriterien einer Persönlich keitsstörung nach ICD-10 als genügend erfüllt erscheinen lasse. Dabei lägen die Defizite des Be schwerdeführers aber nahezu ausschliesslich im sozial-interakti onellen Bereich beziehungsweise im Umgang mit Menschen, von denen er sich, wenn ungenü gend bekannt, tendenziell abgelehnt, kritisiert und verunsichert, gar provoziert und gemobbt fühle (S.

22). So seien vor allem die ICD-10-Krite rien zweier Sub typen des Persönlichkeitsstörungsspektrums erfüllt, die der ängstlichen (vermei den den) und die der dependenten . Es seien auch in seinem aktuellen Erschei nungsbild beziehungsweise im psychopathologischen Befund anlässlich der Be gutachtung diese charakteristischen Anzeichen der Selbstwert problematik und der sozialen Interaktionsschwierigkeiten ersichtlich. Daneben lägen Hinweise für Panikreaktionen vor, sowie gegenwärtig anamnestisch Grü beln, Gedanken krei sen , Exacerbation der Sozio- und Agoraphobie mit Vermei den der Öffentlichkeit so wie Rückzug zu beschützend erlebten Freunden und Anzeichen für Depressivität mit Appetitlosigkeit, Motivationsstörungen und Anhedonie . Psychometrisch be wege sich die gegenwärtige Depressivität im k napp mittelgradigen (Grenzwert leichtgradigen ) Bereich. Es sei

a uf die anhaltende Benzodiazepinabhängigkeit hinzuweisen (S. 23 f.).

Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei die diagnostizierte kombinierte Persönlich keits störung (ICD-10 F61.0) vor allem durch Probleme der sozialen Interakti onsfähigkeit mit Teaminkompetenz, möglicherweise auch Angst vor Zurück weisung und Kritik durch Kunden, sowie durch die wiederkehrenden Sinn- und Selbstwertkrisen, vor allem in Trennungssitua tionen und bei subjektiv erlebter Ver unsicherung und Abweisung, mit dann aufflackernder Angst und De pressi vität sowie Sozio- und Agoraphobie, rele vant. Die Neurotisierung könne aber keineswegs eine überdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen. Vielmehr sei von einer überdauernden Teilar beitsfähigkeit von 60 % auszugehen, dies in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der angestammten Bereiche (KV sowie Webpublishing/Gestaltung), die nur wenig Anforderungen an soziale Kompe ten zen und Assertivität stelle, be ziehungsweise wo Teamprojektarbeit und Kun den kontakt vermieden oder stan dardisiert gestaltet werden könnten. Der Beginn der 60%igen Arbeitsfähigkeit (40%igen Arbeitsunfähigkeit) könne auf den Zeit punkt

der Aufnahme der ei gentlichen störungsbezogenen Psychotherapie bei med. pract . D.___ bezie hungsweise auf den 5. April 2011 festgelegt werden (S. 25) . 3.4

Nach ergangenem Vorbescheid nahm med. pract . D.___

am 2 6. Oktober 2012

auf Wunsch des Beschwerdeführers zum Gutachten von Dr. Z.___

Stellung ( Urk. 8/33). Er hielt darin nochmals fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 bis heute aus Krankheitsgründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein höheres Arbeitspensum als 25 % zu erfüllen und bemängelte, das Gutachten erwecke den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sehr aktiv im Berufsleben ge standen habe und wohl aus finanziellen Überlegungen nur so weit arbeite, dass es grade für seinen Lebensunterhalt reiche. Weiter kritisierte med. pract . D.___ , es werde im Gutachten behauptet, dass er sich als behan delnder Arzt zusammen mit dem Versicherten auf eine Rente festgelegt haben soll. Er berichtete ferner von einem Suizidversuch mit Autoabgasen in der ge schlossenen Garage eines Freundes. Med. pract . D.___

nannte folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt:

chronifizierte generalisierte Angststörung mit ausgeprägtem sozialphobischem Verhal tensmuster (ICD-10 F41.1)

rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11)

haltlose Persönlichkeit (ICD-10 F60.8) 3.5

Am 2 4. September 2012 berichtete Dipl.- Psych FH G.___ , Psychotherapeu tin

SBAP, der IV-Stelle ( Urk. 8/34), der Beschwerdeführer sei in einer akuten Krise nach einer Trennung im April 2012 zu ihr in die Behandlung gekommen . Er sei verzweifelt und haltlos gewesen und habe davon berichtet, zu Hause stunden lang zu weinen sowie Panikattacken zu erleiden und unter Suizidge danken zu leiden. Weiter habe er von erheblichen Stimmungsschwankungen berichtet, die auch in der Therapie aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer habe weiter ge schildert, e s bestehe seit Jahren eine Stress- und Belastungsinto leranz , die nur eine marginale Berufstätigkeit, meist im Bekanntenkreis und nie über lange Zeit räume zugelassen habe. Er reagiere bei psychosozialem Druck häufig mit dekom pensativer emotionaler Instabilität, Rückzug und Vermeidung und sei dann in aller Regel auf (therapeutische) Hilfe und Verständnis ange wiesen. Häufig habe der Versicherte geplante und vorbesprochene Teilnahme an sozialen Aktivitäten nicht einhalten können, vor allem wenn mehrere Personen beteiligt gewesen seien. An vielen Tage n sei es ihm schwer gefallen, das Haus zu verlassen und es sei ihm nur unter Anxiolytika gelungen, öffentliche Verkehrs mittel zu benützen, um die Therapiestunde wahrzunehmen.

Dipl.- Psych FH G.___

führte in ihrer Beurteilung aus , der Beschwerdeführer leide unter einer generalisierten chronifizierten und therapieresistenten Angst störung und einer schweren Beziehungsstörung. Er verfüge über gute kognitive Fähigkeiten und Ressourcen im handwerklichen und grafischen Bereich. Seit de m 5. April 2011 sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz sehnlichstem Wunsch , an einem geregeltem Berufsleben teilzunehmen, sei es mit einer teilstationären Be hand lung in der F.___ und intensiver psychotherapeutischer Be hand lung nicht gelungen, eine verbesserte Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Mit hoher Wahrsch einlichkeit sei die Prognose ungünstig.

Abschliessend bemerkte Dipl.- Psych FH G.___ , es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung in den letzten Jahren nicht gelungen, mehr als zu 25 % zu arbeiten. Seit 18 Monaten sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Eine 60%ige Arbeitsfähigkeit – wie im Vorbescheid angenommen – sei aufgrund dieser Fak tenlage nicht nachvollziehbar. 3.6

Nach Einsicht in den Einwand des Versicherten und die nach dem Vorbescheid ergangenen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den beruflichen Tätigkeiten von 2000 bis 2011 hielt die begutachtende Psychiaterin

Dr. Z.___

am 3. Januar 2013 fest, es seien keine überzeugenden neuen Tatsachen oder psychopathologischen Begebenhei ten ans Licht gekommen, die zu einer Änderung ihrer diagnostischen und ar beitsmedizinischen Einschätzung führen könnten ( Urk. 8/38). 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ , auf das sich die Beschwerde gegnerin abstützte, erfüllt die von der Rechtsprechung an eine ärztliche Exper tise gestell ten Anforderungen (vgl. E. 1.5 ), weshalb darauf abgestellt werden kann .

Das Gutachten erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten und nach eigener Untersuchung am 23.

Juli 2012 sowie sorgfältiger Anamnese e rhebung. Die Gutachterin ging detailliert auf die diversen ihr zur Verfügung gestandenen medizinischen Akten ein und berücksichtigte auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden. Sie be gründete ihre Beurteilung der medizinischen Situation sorgfältig und plausibel. Nachvollziehbar begründet ist auch die Ein schät zung , wonach die diagnostizierte kombinierte Persön lichkeitsstörung

den Be schwerdeführer zwar in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt, indessen keine 100%ige Arbeits un fähigkeit zu begründen vermag . 4.2

Was die diversen vom Beschwerdeführer vorgetragen en Rügen gegen das Gut ach ten von Dr. Z.___ betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische Untersuchung in Kenntn is der Anamnese entscheidend ist . Eine Fremdanamnese und (schriftliche oder münd liche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen b ezie hungs weise Therapeuten sind zwar häufig wünschenswert, aber nicht zwingend er forderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt sind unter anderem wertvoll, wenn sie erweiterte Aus künfte über Persönlichkeit und Compliance des Explo randen erwarten lassen ( vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2012 vom 21. Dezember 2012 E.

3.3.3 mit Hin weisen). Solche Umstände liegen hier nicht vor .

D ie Gutachterin setzte sich mit den B erichten der behandelnden Ärzte aus einander und ging von einem absolut kooperationsfähigen Versicherten aus ( Urk. 8/38) . In

ihrem Ermessen lag es auch , bei

Dr. H.___

beziehungs weise lic .

phil. G.___ , bei denen der Versicherte dre i einhalb Monate zuvor eine Traumatather a pie zur Aufarbeitung der Ver gangenheit begonnen hatte ,

keine Erkundigungen einzuholen , ohne dass dieses Vorgehehen die Plausibilität des Gutachtens in Frage zu stellen vermö chte ( vgl. Urk. 8/20 S. 10 und 26). 4.3

Nachvollziehbar und begründet sind auch die Ausführungen der Gutachterin zu namentlich nach Trennung en auf ge tretenen Phasen depressiver Reaktions bil dung (vgl. der Einwand in Urk. 1

S. 8 Ziff. 5) und die Hinweise auf eine aktuell seit drei Monaten nach Beendigung der letzten Partnerschaft bestehende Krise sowie auf eine

einmalige psychiatrische Kurzhospitalisation

im Jahr 2008 , die eben falls nach einer Trennung stattgefunden habe

( Urk. 8/20 S.

23).

Die Gut ach terin berichtete in diesem Zusammenhang weiter, es sei bei der gegenwärti gen Exploration schwierig, etwaige klinisch relevante depressive Episoden ab zu gren zen (S.

22). Sie trug aber den wiederkehrende n depressive n und sozio-/ agora pho bische n Reaktionsmuster n , die dann zu mehrwöchigen bis mehrmo natigen krankheitswerten depressiven Symptomen führen könnte n , Rechnung , in dem sie ausführte,

diese würden mit einer überdauer nden Teilarbeitsfähigkeit arbeitsme di zinisch adäquat berücksichtig t (S. 29).

Richtig ist, dass die Gutachterin darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe wie derkehrende Suizidgedanken in Krisensituationen als „selbstverständlich“ be jaht ( Urk. 8/20 S. 18) , allerdings ohne konkrete Planung oder Methodenwahl (S. 22) , und in ihrer Beurteilung zum Schluss kam, e ine akute Suizidalität sei nicht fest stellbar (S.

18 , vgl. der Vorhalt in Urk. 1 S.

8 Ziff. 5 ). Auch diese Aus füh rungen erscheinen differenziert.

M ed. pract . D.___ führte in seinem Be richt vom 2 6. März 2012 hierzu einzig aus „nicht suizidal“. Dass Dr.

Z.___ auch nach Kenntniserhalt des Suizidversuch s

im September 2012 an ihrer ursprünglichen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festhielt (trotz Sinn- und Selbstwertkrisen, v. a. in Trennungssituationen mit dann aufflacke r nder Angst und Depressivität, überdauernde Teilarbeitsfähigkeit von 60 %), ist nicht un plau sibel . 4. 4

Der Beschwerdeführer macht e

weiter geltend, die behandelnden Therapeuten hätten kein neurotisches Verhalten festge stellt . Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Gutachterin auf den Begriff der Neurotisierung (im Sinne einer verän derten Erfassung seiner Umwelt) festbeisse ( Urk. 1 S.

9 Ziff. 6). Diesem Vorhalt

ist zu entgegnen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychi a ter daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist.

Dieser Ermes senscharakter kommt im Übrigen noch in gesteigertem Masse der Ar beits ( un ) fäh igkeitsschätzung zu

( vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_78/2014 vom 1 8. März 2014 E.

4 mit Hinweisen).

Daher kann es nicht angehen, eine medizi nische Ad mini strativexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unter schied lichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäus serten ab weichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die ge eignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bun des gerichts 8C_809/2007 vom 1 6. Mai 2008 E.

4.1 mit Hinweis), was vorliegend nich t der Fall ist. 4. 5

Überzeugend ist schliesslich auch die kritische Würdigung der vorhandenen Arztbericht e , etwa der Hinweis, die vom C.___ festgehaltene Diagnose „Angst und depressive Störun g gemischt seit 2004“ (ICD-10 F 41.2) sei gemäss ICD-10 Kriterien für „Kombinationen von relativ leichten Symptomen“ vorgesehen. Die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit sei mit dieser diagnostischen Kategorie relativ leichter Symptome nicht vereinbar. Plausibel erscheint ferner der Hinweis, es sei unklar , weshalb der Ver sicherte nicht in der Lage sein sollte, „Bewerbungen zu schreiben oder eine Ar beit auszuführen“, l äge n seine Defizite doch nicht im exekutorischen Handeln , sondern auf der sozialen Beziehungsebene. Nachvollziehbar ist des Weiteren , dass angesichts der zumindest im Teilzeitpensum ausgeübten Tätigkeiten , der vom Versicherten erwähnten für sich selbst ausgeführten Arbeiten sowie der von ihm gegenüber der Gutachterin me hrfach erwähnten Reisetätigkeit ( vgl. Urk. 8/20 S. 6 und 7) das Attest einer jahrelang anhaltenden 100%ige n Arbeits unfähigkeit nicht zu überzeugen vermag ( Urk. 8/20 S. 17). 4. 6

D as

Vorbringen des Rechtsvertreters, wonach es im Hinblick auf die notwendige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gutachterin prob lematisch erscheine, dass die Verwaltung d i ese r den Einwand des Versicherten ( trotz vorgängigem Hin weis , dies nicht zu tun)

direkt zur Stellungnahme unterbreitet

habe (vgl. Urk.

1 S.

6 Ziff. 1 und Urk. 40), statt selber entsprechende Ergänzungsfragen

(ohne Beilage der Einwandbegründung ) zu stellen ,

vermag vorliegend die Be weiswertigkeit des Gutachtens ebenfalls nicht nachhaltig zu erschüttern.

Davon abgesehen können

selbst

die

Untersuchungs berichte

des RAD

einen

vergleich baren Beweiswert wie ein Gutachten ha ben , wenn sie den praxisgemässen An forderungen an medizinische Ex pertisen genügen

(BGE 137 V 210 E.

1.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_999/2010 vom 1 4. Februar 2011 E. 5.1.2) . Anzufügen bleibt, dass es dem Rechtsvertreter offen gestanden hätte, seinerseits Ergän zungs fragen zu formulieren . 4. 7

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer – entsprechend seinen eigenen Angaben (vgl. etwa Urk. 8/35 und Urk. 8/36 Ziff.

3) und auch gemäss den Einträgen im IK-Aus zug ( Urk. 8/5) – in den letzten zehn Jahren vor der Anmeldung zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung nur in geringem Umfang er werbstätig war und auch nur ein geringes Einkommen erzielte , wobei die in der Beschwerde erwähnte

höchstens 25%ige Erwerbstätigkeit angesichts der erwirt schafteten Beträge

doch etwas zu tie f bemessen erscheint ( laut IK-Auszug verdiente er

beispielsweise im Jahr 2008

aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 35‘000.-- und im Jahr 2009 Fr.

22‘050.--, vgl. Urk. 8/5, daneben er wirt schaftete er laut eigenen Angaben [ Urk. 8/35] jährlich Fr.

10‘000.-- bis Fr.

18‘000.-- in Aus übung kleinere r Jobs für Freu nde und Bekannte, vgl. Urk. 1 S.

9 Ziff. 7 ). Die geringe

effektive Erwerbstätigkeit stellt allerdings die Einschät z ung der Gut achterin nicht in Frage , war dieser Umstand gemäss den Aus führungen des Be schwerdeführers gegenüber der Gutachterin doch

auch darauf zurückzuführen, das s ihm dieser Verdienst gereicht und er daneben viel für sich selbst gearbeitet, sich in Gestaltun g und Grafik weitergebildet und auf Foto grafien spezialisiert ha t

sowie gerne gereist ist

( Urk. 8/20 S. 7). Ferner wies die Gutachterin auf den Zusammenhang zwischen der Berufsbiographie des Ver si cher ten und der diag nostizierten ängstlichen Persönlichkeitsstörung hin (S.

23). Kommt hinzu, dass sich die Tätigkeit als selbständiger Grafiker nicht als ange passt erweist , bereite n dem Beschwerdeführer doch gerade Kundena k quisition und der Umgang mit Kunden Schwierigkeiten . Dass es ihm nicht gelang, eine massgebende selb ständige Erwerbstätigkeit aufzubauen , ist deshalb mit den Ein schätzungen im Gutac hten vereinbar . 4. 8

Zusammenfassend kann auf die Einschätzung von Dr. Z.___ abgestellt wer den, wonach seit dem

5. April 2011 (Zeitpunkt der Aufnahme einer eigentlichen störungsbezogenen Psychotherapie) von einer überdauernden Teilarbeitsfähig keit von 60 % auszugehen ist, dies in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der angestammten Bereiche (KV sowie Webpublishing/Gestaltung). Angepasst ist ein Arbeitsumfeld, das nur geringe Anforderungen an soziale Kompetenzen und Assertivität stellt beziehungsweise wo Teamprojektarbeit und Kundenkon takt e vermieden oder standardisiert gestaltet werden können. 5. 5.1

Für die E rmittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versi cher te im massgebenden Zeitpunkt aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und per sönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde r tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teu erung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E.

4.1 , 129 V 222 E.

4.3.1 mit Hinweisen). Das

Validenein kommen ist allerdings nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 696/01 vom 4. April 2002 E. 4b/ bb ).

5.2

Der Beschwerdeführer war – wie bereits erwähnt – in den letzten zehn Jahren vor seiner Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nur in geringem Umfang erwerbstätig. Im Beschluss vom 1 5. April 2014 erwog das Gericht nach einer ersten summarischen und vorläufigen Prüfung, dass die Sa che zur diesbezüglich weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurü ckzuweisen sein dürfte (vgl. Urk. 10) . Nach eingehender allseitiger Prüfung muss allerdings t rotz einzelner Anhaltspunkt e im Gutachten von Dr. Z.___ , die für ein Begnügen mit einem bescheide n en Einkommen aus freien Stücken sprechen ,

davon aus gegangen werden, dass die in den letzten Jahren nur geringe Erwerbstätigkeit in Zusam menhang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung stand . Dieser Schluss erhellt sich aus den weiteren gutachterlichen Erwägungen zur Berufs biographie des Versicherten ( Urk. 8/20 S. 23) , dem von der Gutachterin the matisierten Zu sammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und dem seit 15 Jahren an dauernden Benz odiazepine-Konsum ( Urk. 8/20 S.

3 0)

und aus dem Umstand, dass eine Persönlichkeitsstörung immer in der Kindheit oder Jugend be ginnt und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert (vgl. die d iag nos tische n Leitlinien zu den spezifischen Persönlichkeitsstörungen F60 in: Inter nationale Klassifikation psychisch er Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] , Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 276 f. Ziff. 4 ) . Dabei gilt es auch zu berücksichtigen , dass der Beschwerdeführer bereits vom 2. November 2004 bis zum 3 1. Mai 2011 im C.___ in ambulanter Behandlung gewesen war und

schon vorher psychologische Hilfe stellung in Anspruch genommen hatte . Namentlich die auf die Persön lich keits störung zu rückzuführenden Sch wierigkeiten bei der Kundena k quirierung sowie beim Um gang mit den Kunden dürfte n dazu geführt haben, dass der Beschwer deführer sein wirtschaftliches Potential als selbständiger Grafiker nicht voll aus nutzen konnte. Es kann somit ohne Vornahme weiterer Abklärungen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwer de führer im Gesundheitsfall seine Tätigkeit als dipl.

Webpub lisher

SIZ in einem 100%-Pensum ausgeübt hätte. 5.3

Entsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Validen einkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen. Dieses ist vielmehr anhand des branchenüblichen Durchschnittslohn s eines Webdesigners oder Mitarbeiters in einer kaufmännischen Tätigkeit

(der Beschwerdeführer ab solvierte nach der Sekundarschule eine zweieinhalbjährige Handelsschule, vgl. Urk. 1 S.

3 Ziff. 1, Urk. 8/1 und Urk. 8/6) gemäss Schweizerischer Lohnstruk t ur erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik f estzusetzen. Ob der von der Be schwerdegegnerin dabei herangezogene und unbeanstandet gebliebene Tabellen lohn ( LSE 2010, TA1, Ausgabe 2011 ,

Ziff. 58-60, Anforderungsniveau 4; vgl. Urk. 8/21) zutreffend ist , kann offenbleiben, da unter den gegebenen Umstän den auch das Einkommen mit Behinderung (Invalideneinkommen) auf derselben ta bellarischen Grundlage zu ermitteln ist. Der Invaliditätsgrad ent spricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Ab zugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E.

5.2 mit Hinweisen; ferner Urteil des B undes gerichts 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 6.3). 5.4

Die Beschwerdegegnerin hat vom Tabellenlohn trotz der von der Gutachterin formulierten Einschränkungen – Arbeitsumfeld, das nur geringe Anforderungen an soziale Kompetenzen und Assertivität stellt beziehungsweise wo Teampro jekt arbeit und Kundenkontakt vermieden oder standardisiert gestaltet werden könne n –

und der ( nur ) Teilarbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2)

keinen leidensbedingten Abzug vorge nommen, was unbeanstandet blieb. Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem lei densbedingten Ab zug von 10 % derselbe Rentenanspruc h, nämlich ein Anspruch auf eine Vier telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % ([1 - 0.6 x 0.9] x 100), resultieren würde.

Die angefochtene Verfügung, wonach dem Beschwerdeführer ab April 2012 ein Viertelsrente zusteht, erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Der Beschwerdeführer

liess in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage

eine r

Un terstützungsbestätigung der Stadt Zürich, Sozialzentrum Ausstellungstrasse vom 3 0. April 2013 ( Urk. 3 ), ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen

(Urk. 1 S. 2 ).

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Pro zess f ührung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsge richt ( GSVGer ) sind erfüllt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichts kosten ver pflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist. 6.2

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des ge setzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, allerdings infolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 2. Mai 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltli che Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, meldete sich am 1 6. Mai 2011 unter Hinweis auf eine schwere Angststörung und einen phasenweise totalen Rückzug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Bis An fang 2010 arbeitete er in einem Teilzeitpensum als Bildredaktor (Freelancer) bei der Y.___ AG. Daneben führte er als selbständig Erwerbstätiger klei ne re Grafikarbeiten aus (Urk.

8/1 und 8/6). Seit August 2011 wird er von den So zi alen Diensten der Stadt Zürich unterstützt ( Urk. 8/11-15 und Urk. 8/17 S. 2) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nach der An meldung zum Leistungsbezug einen Auszug aus dem individuellen Konto des Ver sicherten ein (IK-Auszug, Urk. 8/5) und führte am 9. Juni 2011 ein Ressour cen gespräch durch

( Urk. 8/6). Am 1 0. Juni 2011 teilte sie dem Versicherten mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich, der Anspruch auf eine Rente werde geprüft ( Urk. 8/7) .

Die IV-Stelle holte in der Folge Arbeitgeberauskünfte bei der Y.___ AG ( Urk. 8/8) und

Arztberichte ( Urk. 8/10 und Urk. 8/17) ein .

Schliesslich beauf tragte sie auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/22 S.

2) hin Dr.

med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, das am 2 4. Juli 2012 er stat tet wurde ( Urk. 8/20). Mit Vorbescheid vom 6.

September 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Anspruch auf eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 8/24). Dagegen liess der Versicherte am 24.

September 2 012 ( Urk. 8/29) Einwand erheben

und am 3 0. Oktober 2012 ( Urk. 8/36) unter Beilage von zwei Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/33 und Urk. 8/34) sowie einer Aufstellung über die beruflichen Tätigkeiten von 2000 bis 2011 ( Urk. 8/35) be gründen. Die IV-Stelle veranlasste eine Stellungnahme von Dr. Z.___ zum Ein wand und

den Beilagen ( Urk. 8/37 und Urk. 8/38) und

legte diese dem Versi cherten vor ( Urk. 8/39) . Mit Verfügung vom 2 1. März 2013 hielt die Verwaltung am Vorbescheid fest und verfügte den Anspruch auf eine Viertelsrente ab April 2012

( Urk. 2).

E. 1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Be mes sung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts , ATSG), die Voraussetzung sowie den Beginn des Rentenanspruchs und die Renten ab stufung nach dem Grad der Invalidität (Art. 28 und Art. 29 des Bun desgesetzes über die Inva liden ver sicherung, IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zu treffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach stehenden Er gän zungen, verwiesen werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art.

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG

in Verbindung mit Art.

E. 1.6 Zu berücksichtigen gilt es sodann, dass die Rente der

Invalidenversicherung grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung ist. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden ver ursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit ( Art. 1a lit . b IVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ATSG) . Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht aber Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches der Versicherte ohne Gesundheits beeinträchtigung erzielen könnte ( Valideneinkommen ) , demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw.

bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG; Art. 28 a Abs. 1 IVG) . Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaft li ches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbs fähigkeit nicht versichert . Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesund heits scha dens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenz sicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheits schadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommens einbusse ; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversi cherung ver si cher ten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 2.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 2 1. März 2013 , mit wel cher sie de m Versicherten ab April 2012 d en Anspruch auf eine Viertels rente

zuerkannte ,

damit, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Ver sicherte seine bisherige Tätigkeit als Webdesigner/Webpublisher sowie auch eine kaufmännische Tätigkeit seit dem 5. April 2011 (Beginn der einjähri gen Warte zeit) nur noch zu 60 % ausübe n könne ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S.

1) . Sie stütz t e sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr.

Z.___

( vgl. Fest stellungsblatt

Urk. 8/22 S.

3 ); den Einwänden des Versicherten ge gen dieses Gut achten folg t e sie nach erneuter Prüfung durch den RAD und nach Ein holung einer gutachterlichen Stellungnahme nicht ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S.

2 und Fest stellungsblatt , Urk. 8/41 S. 2 ).

E. 2.2 Dem hielt der Beschwerdeführer zusammenfassend entgegen, dass das Gutach te n von Dr. Z.___ auf mangelhaften Untersuchungen ( fehlende Rücksprache mit den behandelnde n

Ärzte n ) beruhe und die geklagten Beschwerden (Depres sion und Suizidgedanken) zu wenig berücksichtige. Ferner verunmöglichten Unsicher heiten und Unklarheiten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge die Beantwortung der massgebenden Fragen . Er bean tragte des halb gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen die Ausrichtung einer ganzen Rente ab April 2012 ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 8). 3. 3.1

PD Dr. med. A.___ , B.___ , Leitung Bereich Abhängigkeitserkrankungen, berichtete der IV-Stelle am 2 7. Juni 2011 ( Urk. 8/10/1-6). Er nannte die Diagnosen Angst und Depres sion g emischt seit 2004 (ICD-10 F41.2 ) sowie Störung durch Kokain, seit 2006 ohne Konsum (ICD-10 F14.20), wobei er der letztgenannte n Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. PD

Dr. A.___ hielt fest, der Be schwerdeführer habe vom 2. November 2004 bis 3 1. Mai 2011 im C.___ in ambulanter Behandlung gestanden , mit zu Beginn wöchentlichen Ge sprächen, später alle zwei bis drei Wochen. Ferner habe er die Medikamente Cipralex

E. 4 Abs. 1 IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen ode r psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art.

E. 4.1 , 129 V 222 E.

E. 4.2 Was die diversen vom Beschwerdeführer vorgetragen en Rügen gegen das Gut ach ten von Dr. Z.___ betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische Untersuchung in Kenntn is der Anamnese entscheidend ist . Eine Fremdanamnese und (schriftliche oder münd liche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen b ezie hungs weise Therapeuten sind zwar häufig wünschenswert, aber nicht zwingend er forderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt sind unter anderem wertvoll, wenn sie erweiterte Aus künfte über Persönlichkeit und Compliance des Explo randen erwarten lassen ( vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2012 vom 21. Dezember 2012 E.

3.3.3 mit Hin weisen). Solche Umstände liegen hier nicht vor .

D ie Gutachterin setzte sich mit den B erichten der behandelnden Ärzte aus einander und ging von einem absolut kooperationsfähigen Versicherten aus ( Urk. 8/38) . In

ihrem Ermessen lag es auch , bei

Dr. H.___

beziehungs weise lic .

phil. G.___ , bei denen der Versicherte dre i einhalb Monate zuvor eine Traumatather a pie zur Aufarbeitung der Ver gangenheit begonnen hatte ,

keine Erkundigungen einzuholen , ohne dass dieses Vorgehehen die Plausibilität des Gutachtens in Frage zu stellen vermö chte ( vgl. Urk. 8/20 S. 10 und 26).

E. 4.3 Nachvollziehbar und begründet sind auch die Ausführungen der Gutachterin zu namentlich nach Trennung en auf ge tretenen Phasen depressiver Reaktions bil dung (vgl. der Einwand in Urk. 1

S. 8 Ziff. 5) und die Hinweise auf eine aktuell seit drei Monaten nach Beendigung der letzten Partnerschaft bestehende Krise sowie auf eine

einmalige psychiatrische Kurzhospitalisation

im Jahr 2008 , die eben falls nach einer Trennung stattgefunden habe

( Urk. 8/20 S.

23).

Die Gut ach terin berichtete in diesem Zusammenhang weiter, es sei bei der gegenwärti gen Exploration schwierig, etwaige klinisch relevante depressive Episoden ab zu gren zen (S.

22). Sie trug aber den wiederkehrende n depressive n und sozio-/ agora pho bische n Reaktionsmuster n , die dann zu mehrwöchigen bis mehrmo natigen krankheitswerten depressiven Symptomen führen könnte n , Rechnung , in dem sie ausführte,

diese würden mit einer überdauer nden Teilarbeitsfähigkeit arbeitsme di zinisch adäquat berücksichtig t (S. 29).

Richtig ist, dass die Gutachterin darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe wie derkehrende Suizidgedanken in Krisensituationen als „selbstverständlich“ be jaht ( Urk. 8/20 S. 18) , allerdings ohne konkrete Planung oder Methodenwahl (S. 22) , und in ihrer Beurteilung zum Schluss kam, e ine akute Suizidalität sei nicht fest stellbar (S.

18 , vgl. der Vorhalt in Urk. 1 S.

8 Ziff. 5 ). Auch diese Aus füh rungen erscheinen differenziert.

M ed. pract . D.___ führte in seinem Be richt vom 2 6. März 2012 hierzu einzig aus „nicht suizidal“. Dass Dr.

Z.___ auch nach Kenntniserhalt des Suizidversuch s

im September 2012 an ihrer ursprünglichen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festhielt (trotz Sinn- und Selbstwertkrisen, v. a. in Trennungssituationen mit dann aufflacke r nder Angst und Depressivität, überdauernde Teilarbeitsfähigkeit von 60 %), ist nicht un plau sibel . 4. 4

Der Beschwerdeführer macht e

weiter geltend, die behandelnden Therapeuten hätten kein neurotisches Verhalten festge stellt . Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Gutachterin auf den Begriff der Neurotisierung (im Sinne einer verän derten Erfassung seiner Umwelt) festbeisse ( Urk. 1 S.

9 Ziff. 6). Diesem Vorhalt

ist zu entgegnen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychi a ter daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist.

Dieser Ermes senscharakter kommt im Übrigen noch in gesteigertem Masse der Ar beits ( un ) fäh igkeitsschätzung zu

( vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_78/2014 vom 1 8. März 2014 E.

4 mit Hinweisen).

Daher kann es nicht angehen, eine medizi nische Ad mini strativexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unter schied lichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäus serten ab weichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die ge eignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bun des gerichts 8C_809/2007 vom 1 6. Mai 2008 E.

E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das

Validenein kommen ist allerdings nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 696/01 vom 4. April 2002 E. 4b/ bb ).

5.2

Der Beschwerdeführer war – wie bereits erwähnt – in den letzten zehn Jahren vor seiner Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nur in geringem Umfang erwerbstätig. Im Beschluss vom 1 5. April 2014 erwog das Gericht nach einer ersten summarischen und vorläufigen Prüfung, dass die Sa che zur diesbezüglich weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurü ckzuweisen sein dürfte (vgl. Urk. 10) . Nach eingehender allseitiger Prüfung muss allerdings t rotz einzelner Anhaltspunkt e im Gutachten von Dr. Z.___ , die für ein Begnügen mit einem bescheide n en Einkommen aus freien Stücken sprechen ,

davon aus gegangen werden, dass die in den letzten Jahren nur geringe Erwerbstätigkeit in Zusam menhang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung stand . Dieser Schluss erhellt sich aus den weiteren gutachterlichen Erwägungen zur Berufs biographie des Versicherten ( Urk. 8/20 S. 23) , dem von der Gutachterin the matisierten Zu sammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und dem seit 15 Jahren an dauernden Benz odiazepine-Konsum ( Urk. 8/20 S.

3 0)

und aus dem Umstand, dass eine Persönlichkeitsstörung immer in der Kindheit oder Jugend be ginnt und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert (vgl. die d iag nos tische n Leitlinien zu den spezifischen Persönlichkeitsstörungen F60 in: Inter nationale Klassifikation psychisch er Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] , Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 276 f. Ziff. 4 ) . Dabei gilt es auch zu berücksichtigen , dass der Beschwerdeführer bereits vom 2. November 2004 bis zum 3 1. Mai 2011 im C.___ in ambulanter Behandlung gewesen war und

schon vorher psychologische Hilfe stellung in Anspruch genommen hatte . Namentlich die auf die Persön lich keits störung zu rückzuführenden Sch wierigkeiten bei der Kundena k quirierung sowie beim Um gang mit den Kunden dürfte n dazu geführt haben, dass der Beschwer deführer sein wirtschaftliches Potential als selbständiger Grafiker nicht voll aus nutzen konnte. Es kann somit ohne Vornahme weiterer Abklärungen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwer de führer im Gesundheitsfall seine Tätigkeit als dipl.

Webpub lisher

SIZ in einem 100%-Pensum ausgeübt hätte. 5.3

Entsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Validen einkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen. Dieses ist vielmehr anhand des branchenüblichen Durchschnittslohn s eines Webdesigners oder Mitarbeiters in einer kaufmännischen Tätigkeit

(der Beschwerdeführer ab solvierte nach der Sekundarschule eine zweieinhalbjährige Handelsschule, vgl. Urk. 1 S.

3 Ziff. 1, Urk. 8/1 und Urk. 8/6) gemäss Schweizerischer Lohnstruk t ur erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik f estzusetzen. Ob der von der Be schwerdegegnerin dabei herangezogene und unbeanstandet gebliebene Tabellen lohn ( LSE 2010, TA1, Ausgabe 2011 ,

Ziff. 58-60, Anforderungsniveau 4; vgl. Urk. 8/21) zutreffend ist , kann offenbleiben, da unter den gegebenen Umstän den auch das Einkommen mit Behinderung (Invalideneinkommen) auf derselben ta bellarischen Grundlage zu ermitteln ist. Der Invaliditätsgrad ent spricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Ab zugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E.

5.2 mit Hinweisen; ferner Urteil des B undes gerichts 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 6.3). 5.4

Die Beschwerdegegnerin hat vom Tabellenlohn trotz der von der Gutachterin formulierten Einschränkungen – Arbeitsumfeld, das nur geringe Anforderungen an soziale Kompetenzen und Assertivität stellt beziehungsweise wo Teampro jekt arbeit und Kundenkontakt vermieden oder standardisiert gestaltet werden könne n –

und der ( nur ) Teilarbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2)

keinen leidensbedingten Abzug vorge nommen, was unbeanstandet blieb. Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem lei densbedingten Ab zug von 10 % derselbe Rentenanspruc h, nämlich ein Anspruch auf eine Vier telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % ([1 - 0.6 x 0.9] x 100), resultieren würde.

Die angefochtene Verfügung, wonach dem Beschwerdeführer ab April 2012 ein Viertelsrente zusteht, erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Der Beschwerdeführer

liess in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage

eine r

Un terstützungsbestätigung der Stadt Zürich, Sozialzentrum Ausstellungstrasse vom 3 0. April 2013 ( Urk. 3 ), ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen

(Urk. 1 S. 2 ).

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Pro zess f ührung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsge richt ( GSVGer ) sind erfüllt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichts kosten ver pflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist. 6.2

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des ge setzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, allerdings infolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 2. Mai 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltli che Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten , abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur s o weit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann , die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Der Umstand, dass gemäss BGE 139 V 349 ( Bundesge richts urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) die Anforderungen an die medizi nische Be gutachtung, wie sie in BGE 137 V 2010 f ür polydisziplinäre MEDAS-Begut achtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre

Expertisierungen anwendbar sind, bedeutet nicht, dass nach altem Standard eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer jeweili gen Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssten (analog Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 1 7. September 2012 E. 1.3 und 1.4).

E. 10 F41.202)

Anamnestisch Aufmerksamkeits defizit störung in der Kindheit und Jugend, ohne Hy peraktivität (ICD-10 F90.8)

Dr. Z.___ hielt fest, die Psychopathologie des Versicherten sei vor allem auf der Persönlichkeitsebene zu situieren, mit einer eindeutigen schweren Neuro tisierung , die insgesamt auch die Kriterien einer Persönlich keitsstörung nach ICD-10 als genügend erfüllt erscheinen lasse. Dabei lägen die Defizite des Be schwerdeführers aber nahezu ausschliesslich im sozial-interakti onellen Bereich beziehungsweise im Umgang mit Menschen, von denen er sich, wenn ungenü gend bekannt, tendenziell abgelehnt, kritisiert und verunsichert, gar provoziert und gemobbt fühle (S.

22). So seien vor allem die ICD-10-Krite rien zweier Sub typen des Persönlichkeitsstörungsspektrums erfüllt, die der ängstlichen (vermei den den) und die der dependenten . Es seien auch in seinem aktuellen Erschei nungsbild beziehungsweise im psychopathologischen Befund anlässlich der Be gutachtung diese charakteristischen Anzeichen der Selbstwert problematik und der sozialen Interaktionsschwierigkeiten ersichtlich. Daneben lägen Hinweise für Panikreaktionen vor, sowie gegenwärtig anamnestisch Grü beln, Gedanken krei sen , Exacerbation der Sozio- und Agoraphobie mit Vermei den der Öffentlichkeit so wie Rückzug zu beschützend erlebten Freunden und Anzeichen für Depressivität mit Appetitlosigkeit, Motivationsstörungen und Anhedonie . Psychometrisch be wege sich die gegenwärtige Depressivität im k napp mittelgradigen (Grenzwert leichtgradigen ) Bereich. Es sei

a uf die anhaltende Benzodiazepinabhängigkeit hinzuweisen (S. 23 f.).

Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei die diagnostizierte kombinierte Persönlich keits störung (ICD-10 F61.0) vor allem durch Probleme der sozialen Interakti onsfähigkeit mit Teaminkompetenz, möglicherweise auch Angst vor Zurück weisung und Kritik durch Kunden, sowie durch die wiederkehrenden Sinn- und Selbstwertkrisen, vor allem in Trennungssitua tionen und bei subjektiv erlebter Ver unsicherung und Abweisung, mit dann aufflackernder Angst und De pressi vität sowie Sozio- und Agoraphobie, rele vant. Die Neurotisierung könne aber keineswegs eine überdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen. Vielmehr sei von einer überdauernden Teilar beitsfähigkeit von 60 % auszugehen, dies in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der angestammten Bereiche (KV sowie Webpublishing/Gestaltung), die nur wenig Anforderungen an soziale Kompe ten zen und Assertivität stelle, be ziehungsweise wo Teamprojektarbeit und Kun den kontakt vermieden oder stan dardisiert gestaltet werden könnten. Der Beginn der 60%igen Arbeitsfähigkeit (40%igen Arbeitsunfähigkeit) könne auf den Zeit punkt

der Aufnahme der ei gentlichen störungsbezogenen Psychotherapie bei med. pract . D.___ bezie hungsweise auf den 5. April 2011 festgelegt werden (S. 25) . 3.4

Nach ergangenem Vorbescheid nahm med. pract . D.___

am 2 6. Oktober 2012

auf Wunsch des Beschwerdeführers zum Gutachten von Dr. Z.___

Stellung ( Urk. 8/33). Er hielt darin nochmals fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 bis heute aus Krankheitsgründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein höheres Arbeitspensum als 25 % zu erfüllen und bemängelte, das Gutachten erwecke den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sehr aktiv im Berufsleben ge standen habe und wohl aus finanziellen Überlegungen nur so weit arbeite, dass es grade für seinen Lebensunterhalt reiche. Weiter kritisierte med. pract . D.___ , es werde im Gutachten behauptet, dass er sich als behan delnder Arzt zusammen mit dem Versicherten auf eine Rente festgelegt haben soll. Er berichtete ferner von einem Suizidversuch mit Autoabgasen in der ge schlossenen Garage eines Freundes. Med. pract . D.___

nannte folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt:

chronifizierte generalisierte Angststörung mit ausgeprägtem sozialphobischem Verhal tensmuster (ICD-10 F41.1)

rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11)

haltlose Persönlichkeit (ICD-10 F60.8) 3.5

Am 2 4. September 2012 berichtete Dipl.- Psych FH G.___ , Psychotherapeu tin

SBAP, der IV-Stelle ( Urk. 8/34), der Beschwerdeführer sei in einer akuten Krise nach einer Trennung im April 2012 zu ihr in die Behandlung gekommen . Er sei verzweifelt und haltlos gewesen und habe davon berichtet, zu Hause stunden lang zu weinen sowie Panikattacken zu erleiden und unter Suizidge danken zu leiden. Weiter habe er von erheblichen Stimmungsschwankungen berichtet, die auch in der Therapie aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer habe weiter ge schildert, e s bestehe seit Jahren eine Stress- und Belastungsinto leranz , die nur eine marginale Berufstätigkeit, meist im Bekanntenkreis und nie über lange Zeit räume zugelassen habe. Er reagiere bei psychosozialem Druck häufig mit dekom pensativer emotionaler Instabilität, Rückzug und Vermeidung und sei dann in aller Regel auf (therapeutische) Hilfe und Verständnis ange wiesen. Häufig habe der Versicherte geplante und vorbesprochene Teilnahme an sozialen Aktivitäten nicht einhalten können, vor allem wenn mehrere Personen beteiligt gewesen seien. An vielen Tage n sei es ihm schwer gefallen, das Haus zu verlassen und es sei ihm nur unter Anxiolytika gelungen, öffentliche Verkehrs mittel zu benützen, um die Therapiestunde wahrzunehmen.

Dipl.- Psych FH G.___

führte in ihrer Beurteilung aus , der Beschwerdeführer leide unter einer generalisierten chronifizierten und therapieresistenten Angst störung und einer schweren Beziehungsstörung. Er verfüge über gute kognitive Fähigkeiten und Ressourcen im handwerklichen und grafischen Bereich. Seit de m 5. April 2011 sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz sehnlichstem Wunsch , an einem geregeltem Berufsleben teilzunehmen, sei es mit einer teilstationären Be hand lung in der F.___ und intensiver psychotherapeutischer Be hand lung nicht gelungen, eine verbesserte Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Mit hoher Wahrsch einlichkeit sei die Prognose ungünstig.

Abschliessend bemerkte Dipl.- Psych FH G.___ , es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung in den letzten Jahren nicht gelungen, mehr als zu 25 % zu arbeiten. Seit 18 Monaten sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Eine 60%ige Arbeitsfähigkeit – wie im Vorbescheid angenommen – sei aufgrund dieser Fak tenlage nicht nachvollziehbar. 3.6

Nach Einsicht in den Einwand des Versicherten und die nach dem Vorbescheid ergangenen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den beruflichen Tätigkeiten von 2000 bis 2011 hielt die begutachtende Psychiaterin

Dr. Z.___

am 3. Januar 2013 fest, es seien keine überzeugenden neuen Tatsachen oder psychopathologischen Begebenhei ten ans Licht gekommen, die zu einer Änderung ihrer diagnostischen und ar beitsmedizinischen Einschätzung führen könnten ( Urk. 8/38). 4.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00395 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Oertli Urteil vom

30. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst Rechtsanwalt Matthias Guggisberg , Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, meldete sich am 1 6. Mai 2011 unter Hinweis auf eine schwere Angststörung und einen phasenweise totalen Rückzug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

zum Leistungsbezug an ( Urk. 8/1). Bis An fang 2010 arbeitete er in einem Teilzeitpensum als Bildredaktor (Freelancer) bei der Y.___ AG. Daneben führte er als selbständig Erwerbstätiger klei ne re Grafikarbeiten aus (Urk.

8/1 und 8/6). Seit August 2011 wird er von den So zi alen Diensten der Stadt Zürich unterstützt ( Urk. 8/11-15 und Urk. 8/17 S. 2) .

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nach der An meldung zum Leistungsbezug einen Auszug aus dem individuellen Konto des Ver sicherten ein (IK-Auszug, Urk. 8/5) und führte am 9. Juni 2011 ein Ressour cen gespräch durch

( Urk. 8/6). Am 1 0. Juni 2011 teilte sie dem Versicherten mit, es seien keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich, der Anspruch auf eine Rente werde geprüft ( Urk. 8/7) .

Die IV-Stelle holte in der Folge Arbeitgeberauskünfte bei der Y.___ AG ( Urk. 8/8) und

Arztberichte ( Urk. 8/10 und Urk. 8/17) ein .

Schliesslich beauf tragte sie auf Empfehlung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8/22 S.

2) hin Dr.

med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens, das am 2 4. Juli 2012 er stat tet wurde ( Urk. 8/20). Mit Vorbescheid vom 6.

September 2012 stellte die IV-Stelle dem Versicherten den Anspruch auf eine Viertelsrente in Aussicht ( Urk. 8/24). Dagegen liess der Versicherte am 24.

September 2 012 ( Urk. 8/29) Einwand erheben

und am 3 0. Oktober 2012 ( Urk. 8/36) unter Beilage von zwei Stellungnahmen der behandelnden Ärzte ( Urk. 8/33 und Urk. 8/34) sowie einer Aufstellung über die beruflichen Tätigkeiten von 2000 bis 2011 ( Urk. 8/35) be gründen. Die IV-Stelle veranlasste eine Stellungnahme von Dr. Z.___ zum Ein wand und

den Beilagen ( Urk. 8/37 und Urk. 8/38) und

legte diese dem Versi cherten vor ( Urk. 8/39) . Mit Verfügung vom 2 1. März 2013 hielt die Verwaltung am Vorbescheid fest und verfügte den Anspruch auf eine Viertelsrente ab April 2012

( Urk. 2). 2.

2.1

Hiegegen liess der Versicherte am 2. Mai 2013 Beschwerde erheben (Urk. 1)

mit den Anträgen, es sei ihm eine ganze Rente mit Wirkung ab April 2012 auszu richten und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (S. 2). Die IV-Stelle schloss am 1 0. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Be schwerde führer am 17. Juni 2013

zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). 2.2

Mit Beschluss vom 15. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein geräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung der Sa che an die Verwaltung zur weiteren Abklärung Stellung zu nehmen oder die Be schwerde zurückzuziehen (Urk. 10). Die hierzu angesetzte und auf

Gesuch

hin ver längerte ( Urk. 13 und Urk. 14 ) Frist ist am 1 0. Juni 2014 unbenutzt abge laufen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Be mes sung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 des

Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungs rechts , ATSG), die Voraussetzung sowie den Beginn des Rentenanspruchs und die Renten ab stufung nach dem Grad der Invalidität (Art. 28 und Art. 29 des Bun desgesetzes über die Inva liden ver sicherung, IVG) sind in der angefochtenen Verfügung zu treffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nach stehenden Er gän zungen, verwiesen werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG ). Er werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen ode r psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG) . Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich ti gen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG

in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwer ten , abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Er werbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beein trächtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur s o weit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann , die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 4

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

Der Umstand, dass gemäss BGE 139 V 349 ( Bundesge richts urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) die Anforderungen an die medizi nische Be gutachtung, wie sie in BGE 137 V 2010 f ür polydisziplinäre MEDAS-Begut achtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre

Expertisierungen anwendbar sind, bedeutet nicht, dass nach altem Standard eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer jeweili gen Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssten (analog Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 1 7. September 2012 E. 1.3 und 1.4). 1.6

Zu berücksichtigen gilt es sodann, dass die Rente der

Invalidenversicherung grundsätzlich eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung ist. Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden ver ursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit ( Art. 1a lit . b IVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 ATSG) . Umgekehrt deckt die Invalidenversicherung nur diejenigen Erwerbsverluste ab, die durch Gesundheitsbeeinträchtigungen verursacht sind, nicht aber Einbussen, die auf andere Gründe (z.B. wirtschaftliche, persönliche usw.) zurückzuführen sind. Der Invaliditätsgrad wird deshalb bei Erwerbstätigen so bestimmt, dass das Einkommen, welches der Versicherte ohne Gesundheits beeinträchtigung erzielen könnte ( Valideneinkommen ) , demjenigen Einkommen gegenübergestellt wird, das er nach Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt bzw.

bei zumutbarer Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG; Art. 28 a Abs. 1 IVG) . Nützte der Versicherte im Gesundheitsfall sein wirtschaft li ches Potenzial nicht voll aus, so ist dieser nicht verwertete Teil der Erwerbs fähigkeit nicht versichert . Denn wenn jemand vor Eintritt des Gesund heits scha dens aus gesundheitsfremden Gründen nur ein sehr geringes, nicht existenz sicherndes Einkommen erzielt hat und nach Eintritt des Gesundheits schadens immer noch ein Einkommen in unveränderter Höhe erzielen könnte, so ist nicht der Gesundheitsschaden ursächlich für eine allfällige tatsächliche Einkommens einbusse ; kausal sind vielmehr die (nicht bei der Invalidenversi cherung ver si cher ten) wirtschaftlichen oder persönlichen Umstände, die bereits beim Gesunden die Erzielung eines höheren Einkommens verhindert haben (BGE 135 V 58 E. 3.4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 2 1. März 2013 , mit wel cher sie de m Versicherten ab April 2012 d en Anspruch auf eine Viertels rente

zuerkannte ,

damit, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Ver sicherte seine bisherige Tätigkeit als Webdesigner/Webpublisher sowie auch eine kaufmännische Tätigkeit seit dem 5. April 2011 (Beginn der einjähri gen Warte zeit) nur noch zu 60 % ausübe n könne ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S.

1) . Sie stütz t e sich dabei im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr.

Z.___

( vgl. Fest stellungsblatt

Urk. 8/22 S.

3 ); den Einwänden des Versicherten ge gen dieses Gut achten folg t e sie nach erneuter Prüfung durch den RAD und nach Ein holung einer gutachterlichen Stellungnahme nicht ( Urk. 2, Verfügungsteil 2, S.

2 und Fest stellungsblatt , Urk. 8/41 S. 2 ). 2.2

Dem hielt der Beschwerdeführer zusammenfassend entgegen, dass das Gutach te n von Dr. Z.___ auf mangelhaften Untersuchungen ( fehlende Rücksprache mit den behandelnde n

Ärzte n ) beruhe und die geklagten Beschwerden (Depres sion und Suizidgedanken) zu wenig berücksichtige. Ferner verunmöglichten Unsicher heiten und Unklarheiten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge die Beantwortung der massgebenden Fragen . Er bean tragte des halb gestützt auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen die Ausrichtung einer ganzen Rente ab April 2012 ( Urk. 1 S. 9 Ziff. 8). 3. 3.1

PD Dr. med. A.___ , B.___ , Leitung Bereich Abhängigkeitserkrankungen, berichtete der IV-Stelle am 2 7. Juni 2011 ( Urk. 8/10/1-6). Er nannte die Diagnosen Angst und Depres sion g emischt seit 2004 (ICD-10 F41.2 ) sowie Störung durch Kokain, seit 2006 ohne Konsum (ICD-10 F14.20), wobei er der letztgenannte n Diagnose keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass. PD

Dr. A.___ hielt fest, der Be schwerdeführer habe vom 2. November 2004 bis 3 1. Mai 2011 im C.___ in ambulanter Behandlung gestanden , mit zu Beginn wöchentlichen Ge sprächen, später alle zwei bis drei Wochen. Ferner habe er die Medikamente Cipralex 10 mg, Temesta 1 mg und Xanax 1 mg bei Bedarf er halten. Vom 7. bis 1 8. Juli 2008 sei e r stationär in der B.___ hospitalisiert gewesen (vgl. Urk. 8/10/7-9). Seit April 2011 stehe der Beschwerdeführer bei Dr.

med. D.___ in E.___ in Behandlung.

PD Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähig keit. Er führte dazu aus, der Versicherte leide unter Angstzuständen, bei denen er zeitweise die Wohnung tagelang nicht verlassen könne ; es sei ihm bisher nicht möglich gewesen, einer regelmässigen Arbeit nachzugehen und er sei nicht in der Lage, Bewerbungen zu schreiben oder eine Arbeit auszuführen. Ob es gelinge, seine Angststörung so zu stabilisieren, dass eine Arbeitsfähigkeit möglich werde , könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesagt werden. Sinnvoll wäre eine sozial psy chiatrische Tagesstruktur. 3.2

Am 2 6. März 2012 berichtete med. pract . D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Ärztlicher Leiter der F.___ in E.___ , der IV-Stelle ( Urk. 8/17). Er diagnostizierte eine chronifizierte generali sierte

Angststörung mit ausgeprägt sozialphobischem Verhaltensmuster und zahlrei chen depressiven Krisen (ICD-10 F41.1) sowie eine haltlose Persönlichkeit (ICD-10 F60.8). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Diagnosen einer Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität während der Kind heit/Jugend (ICD-10 F98.8) sowie einer Störung durch Kokain (ICD-10 F14.20, seit 2006 abstinent). Med. pract .

D.___ berichtete weiter, der Beschwerde führer sei seit dem 5. April 2011 in seiner ambulanten Behandlung. Seit dem 1 8. Oktober 2011 sei er zusätzlich an zwei halben Tagen in der Tagesklinik (S. 1).

Med. pract .

D.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsun fä higkeit seit dem 5. April 201 1. Er führte aus, eine Wiederaufnahme der beruf lichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit sei nicht mög lich. Der Versicherte habe zuletzt über Jahre nur sporadisch Arbeiten in einem „geschützten Rahmen“ bei Verwandten und wohlgesinnten Bekannten in einem Pensum von etwa 25 % ausgeübt. Eine fest geregelte Tätigkeit jedwel cher Art sei ihm wegen der psychiatrischen Erkrankung nicht möglich (S.

3).

Med. pract .

D.___ nahm den Beschwerdeführer als allseits gut orientiert und freundlich im Umgang wahr. Es sei ein differenziertes Gespräch möglich. Das Denken sei kohärent, etwas eingeengt, verlangsamt. Es bestehe eine bedrückte Haltung, eine depressive Grundstimmung sowie eine ausgeprägte Angst- und Min derwertigkeitsproblematik . Der Versicherte habe Angst vor dem Kontakt mit Menschen. Er leide unter einer Beziehungsstörung sowie einem Rückzugs- und Vermeidungsverhalten. Er sei nicht belastungsfähig bei Kritik und falle dann in depressive oder missmutige Stimmung en . Weiter bestünden unreife, haltlose Persönlichkeitszüge. Med. pract .

D.___ hielt ferner fest, dass keine psycho tischen Symptome vorliegen würden, der Versicherte nicht suizidal sei und es keine klinischen Zeichen für Drogenkonsum gebe (S. 2).

Med. pract .

D.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer sei in ungünsti gen

emotionalen Verhältnissen und in nicht stabiler familiärer Struktur aufge wachs en. Aufgrund seiner Erkrankung an ADS in der Jugendzeit wäre er auf stabile Verhältnisse noch vermehrt angewiesen gewesen. Seit der Jugendzeit leid e er unter einer schweren Beziehungsstörung im sozialen Kontakt und habe eine unstete unreife Persönlichkeit mit Tendenzen zu Rückzugs- und Vermei dungs verhalten entwickelt. Nachdem dem Versicherten auch intensive psychi atrische Therapien und Medikament e nicht zu grösserer innerer Freiheit verhol fen hätten , habe er auch einige Jahre leichtere Drogen und Kokain im Sinn ei nes Selbst hil fe versuches konsumiert, um die Angst noch aushalten zu können. Diese Selbst hilfe sei gescheitert. Er habe den Konsum im Jahr 2006 beenden und weitgeh e nd abstinent bleiben können. Die Angststörung hab e sich zu ei ner genera lisierten Form entwickelt und sich als chronifiziert und therapiere sistent erwie sen. Der Einstieg in ein geregeltes Berufsleben sei dem Beschwer deführer mit dieser an haltenden Erkrankung verunmöglicht gewesen, obwohl er über genü gend in tellek tuelle Fähigkeiten und eine künstlerisch-grafische Bega bung ver füge.

Die bisherige teilstationäre Behandlung in der F.___ habe keine Besserung bezüglich der Arbeitsfähigkeit erbracht. Die Prognose sei mit grösserer Wahrscheinlichkeit ungünstig (S. 3). 3.3

Am 2 4. Juli 2012 erstattete die Fachärztin

Dr. Z.___

der IV-Stelle ihr Gut achten ( Urk. 8/20). Sie stellte die nachfolgenden psychiatrischen Diagnosen:

kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen/vermeidenden und astheni schen/abhängigen Zügen (ICD-10 F61.0) mit -

krisenhaft auftretenden Phasen der Sozio- und Agoraphobie sowie rezidi vierender depressiver Reaktionsbildung unter anderem in belastenden Bezie hungssituationen (ICD-10 F41.2) -

Störungen durch Benzodiazepine, Abhängigkeitssynd rom, ständiger Substanz gebrauch (ICD-10 F10.25) -

S törungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, Vollremission (ICD - 10 F41.202)

Anamnestisch Aufmerksamkeits defizit störung in der Kindheit und Jugend, ohne Hy peraktivität (ICD-10 F90.8)

Dr. Z.___ hielt fest, die Psychopathologie des Versicherten sei vor allem auf der Persönlichkeitsebene zu situieren, mit einer eindeutigen schweren Neuro tisierung , die insgesamt auch die Kriterien einer Persönlich keitsstörung nach ICD-10 als genügend erfüllt erscheinen lasse. Dabei lägen die Defizite des Be schwerdeführers aber nahezu ausschliesslich im sozial-interakti onellen Bereich beziehungsweise im Umgang mit Menschen, von denen er sich, wenn ungenü gend bekannt, tendenziell abgelehnt, kritisiert und verunsichert, gar provoziert und gemobbt fühle (S.

22). So seien vor allem die ICD-10-Krite rien zweier Sub typen des Persönlichkeitsstörungsspektrums erfüllt, die der ängstlichen (vermei den den) und die der dependenten . Es seien auch in seinem aktuellen Erschei nungsbild beziehungsweise im psychopathologischen Befund anlässlich der Be gutachtung diese charakteristischen Anzeichen der Selbstwert problematik und der sozialen Interaktionsschwierigkeiten ersichtlich. Daneben lägen Hinweise für Panikreaktionen vor, sowie gegenwärtig anamnestisch Grü beln, Gedanken krei sen , Exacerbation der Sozio- und Agoraphobie mit Vermei den der Öffentlichkeit so wie Rückzug zu beschützend erlebten Freunden und Anzeichen für Depressivität mit Appetitlosigkeit, Motivationsstörungen und Anhedonie . Psychometrisch be wege sich die gegenwärtige Depressivität im k napp mittelgradigen (Grenzwert leichtgradigen ) Bereich. Es sei

a uf die anhaltende Benzodiazepinabhängigkeit hinzuweisen (S. 23 f.).

Aus arbeitsmedizinischer Sicht sei die diagnostizierte kombinierte Persönlich keits störung (ICD-10 F61.0) vor allem durch Probleme der sozialen Interakti onsfähigkeit mit Teaminkompetenz, möglicherweise auch Angst vor Zurück weisung und Kritik durch Kunden, sowie durch die wiederkehrenden Sinn- und Selbstwertkrisen, vor allem in Trennungssitua tionen und bei subjektiv erlebter Ver unsicherung und Abweisung, mit dann aufflackernder Angst und De pressi vität sowie Sozio- und Agoraphobie, rele vant. Die Neurotisierung könne aber keineswegs eine überdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit begründen. Vielmehr sei von einer überdauernden Teilar beitsfähigkeit von 60 % auszugehen, dies in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der angestammten Bereiche (KV sowie Webpublishing/Gestaltung), die nur wenig Anforderungen an soziale Kompe ten zen und Assertivität stelle, be ziehungsweise wo Teamprojektarbeit und Kun den kontakt vermieden oder stan dardisiert gestaltet werden könnten. Der Beginn der 60%igen Arbeitsfähigkeit (40%igen Arbeitsunfähigkeit) könne auf den Zeit punkt

der Aufnahme der ei gentlichen störungsbezogenen Psychotherapie bei med. pract . D.___ bezie hungsweise auf den 5. April 2011 festgelegt werden (S. 25) . 3.4

Nach ergangenem Vorbescheid nahm med. pract . D.___

am 2 6. Oktober 2012

auf Wunsch des Beschwerdeführers zum Gutachten von Dr. Z.___

Stellung ( Urk. 8/33). Er hielt darin nochmals fest, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 bis heute aus Krankheitsgründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, ein höheres Arbeitspensum als 25 % zu erfüllen und bemängelte, das Gutachten erwecke den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sehr aktiv im Berufsleben ge standen habe und wohl aus finanziellen Überlegungen nur so weit arbeite, dass es grade für seinen Lebensunterhalt reiche. Weiter kritisierte med. pract . D.___ , es werde im Gutachten behauptet, dass er sich als behan delnder Arzt zusammen mit dem Versicherten auf eine Rente festgelegt haben soll. Er berichtete ferner von einem Suizidversuch mit Autoabgasen in der ge schlossenen Garage eines Freundes. Med. pract . D.___

nannte folgende Di agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zum jetzigen Zeitpunkt:

chronifizierte generalisierte Angststörung mit ausgeprägtem sozialphobischem Verhal tensmuster (ICD-10 F41.1)

rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig mit somatischem Syn drom (ICD-10 F33.11)

haltlose Persönlichkeit (ICD-10 F60.8) 3.5

Am 2 4. September 2012 berichtete Dipl.- Psych FH G.___ , Psychotherapeu tin

SBAP, der IV-Stelle ( Urk. 8/34), der Beschwerdeführer sei in einer akuten Krise nach einer Trennung im April 2012 zu ihr in die Behandlung gekommen . Er sei verzweifelt und haltlos gewesen und habe davon berichtet, zu Hause stunden lang zu weinen sowie Panikattacken zu erleiden und unter Suizidge danken zu leiden. Weiter habe er von erheblichen Stimmungsschwankungen berichtet, die auch in der Therapie aufgetreten seien. Der Beschwerdeführer habe weiter ge schildert, e s bestehe seit Jahren eine Stress- und Belastungsinto leranz , die nur eine marginale Berufstätigkeit, meist im Bekanntenkreis und nie über lange Zeit räume zugelassen habe. Er reagiere bei psychosozialem Druck häufig mit dekom pensativer emotionaler Instabilität, Rückzug und Vermeidung und sei dann in aller Regel auf (therapeutische) Hilfe und Verständnis ange wiesen. Häufig habe der Versicherte geplante und vorbesprochene Teilnahme an sozialen Aktivitäten nicht einhalten können, vor allem wenn mehrere Personen beteiligt gewesen seien. An vielen Tage n sei es ihm schwer gefallen, das Haus zu verlassen und es sei ihm nur unter Anxiolytika gelungen, öffentliche Verkehrs mittel zu benützen, um die Therapiestunde wahrzunehmen.

Dipl.- Psych FH G.___

führte in ihrer Beurteilung aus , der Beschwerdeführer leide unter einer generalisierten chronifizierten und therapieresistenten Angst störung und einer schweren Beziehungsstörung. Er verfüge über gute kognitive Fähigkeiten und Ressourcen im handwerklichen und grafischen Bereich. Seit de m 5. April 2011 sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Trotz sehnlichstem Wunsch , an einem geregeltem Berufsleben teilzunehmen, sei es mit einer teilstationären Be hand lung in der F.___ und intensiver psychotherapeutischer Be hand lung nicht gelungen, eine verbesserte Arbeitsfähigkeit zu erreichen. Mit hoher Wahrsch einlichkeit sei die Prognose ungünstig.

Abschliessend bemerkte Dipl.- Psych FH G.___ , es sei dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung in den letzten Jahren nicht gelungen, mehr als zu 25 % zu arbeiten. Seit 18 Monaten sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Eine 60%ige Arbeitsfähigkeit – wie im Vorbescheid angenommen – sei aufgrund dieser Fak tenlage nicht nachvollziehbar. 3.6

Nach Einsicht in den Einwand des Versicherten und die nach dem Vorbescheid ergangenen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den beruflichen Tätigkeiten von 2000 bis 2011 hielt die begutachtende Psychiaterin

Dr. Z.___

am 3. Januar 2013 fest, es seien keine überzeugenden neuen Tatsachen oder psychopathologischen Begebenhei ten ans Licht gekommen, die zu einer Änderung ihrer diagnostischen und ar beitsmedizinischen Einschätzung führen könnten ( Urk. 8/38). 4. 4.1

Das psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ , auf das sich die Beschwerde gegnerin abstützte, erfüllt die von der Rechtsprechung an eine ärztliche Exper tise gestell ten Anforderungen (vgl. E. 1.5 ), weshalb darauf abgestellt werden kann .

Das Gutachten erging in Kenntnis der medizinischen Vorakten und nach eigener Untersuchung am 23.

Juli 2012 sowie sorgfältiger Anamnese e rhebung. Die Gutachterin ging detailliert auf die diversen ihr zur Verfügung gestandenen medizinischen Akten ein und berücksichtigte auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden. Sie be gründete ihre Beurteilung der medizinischen Situation sorgfältig und plausibel. Nachvollziehbar begründet ist auch die Ein schät zung , wonach die diagnostizierte kombinierte Persön lichkeitsstörung

den Be schwerdeführer zwar in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkt, indessen keine 100%ige Arbeits un fähigkeit zu begründen vermag . 4.2

Was die diversen vom Beschwerdeführer vorgetragen en Rügen gegen das Gut ach ten von Dr. Z.___ betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung die klinische Untersuchung in Kenntn is der Anamnese entscheidend ist . Eine Fremdanamnese und (schriftliche oder münd liche) Auskünfte der behandelnden Arztpersonen b ezie hungs weise Therapeuten sind zwar häufig wünschenswert, aber nicht zwingend er forderlich. Anfragen beim behandelnden Arzt sind unter anderem wertvoll, wenn sie erweiterte Aus künfte über Persönlichkeit und Compliance des Explo randen erwarten lassen ( vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_808/2012 vom 21. Dezember 2012 E.

3.3.3 mit Hin weisen). Solche Umstände liegen hier nicht vor .

D ie Gutachterin setzte sich mit den B erichten der behandelnden Ärzte aus einander und ging von einem absolut kooperationsfähigen Versicherten aus ( Urk. 8/38) . In

ihrem Ermessen lag es auch , bei

Dr. H.___

beziehungs weise lic .

phil. G.___ , bei denen der Versicherte dre i einhalb Monate zuvor eine Traumatather a pie zur Aufarbeitung der Ver gangenheit begonnen hatte ,

keine Erkundigungen einzuholen , ohne dass dieses Vorgehehen die Plausibilität des Gutachtens in Frage zu stellen vermö chte ( vgl. Urk. 8/20 S. 10 und 26). 4.3

Nachvollziehbar und begründet sind auch die Ausführungen der Gutachterin zu namentlich nach Trennung en auf ge tretenen Phasen depressiver Reaktions bil dung (vgl. der Einwand in Urk. 1

S. 8 Ziff. 5) und die Hinweise auf eine aktuell seit drei Monaten nach Beendigung der letzten Partnerschaft bestehende Krise sowie auf eine

einmalige psychiatrische Kurzhospitalisation

im Jahr 2008 , die eben falls nach einer Trennung stattgefunden habe

( Urk. 8/20 S.

23).

Die Gut ach terin berichtete in diesem Zusammenhang weiter, es sei bei der gegenwärti gen Exploration schwierig, etwaige klinisch relevante depressive Episoden ab zu gren zen (S.

22). Sie trug aber den wiederkehrende n depressive n und sozio-/ agora pho bische n Reaktionsmuster n , die dann zu mehrwöchigen bis mehrmo natigen krankheitswerten depressiven Symptomen führen könnte n , Rechnung , in dem sie ausführte,

diese würden mit einer überdauer nden Teilarbeitsfähigkeit arbeitsme di zinisch adäquat berücksichtig t (S. 29).

Richtig ist, dass die Gutachterin darauf hinwies, der Beschwerdeführer habe wie derkehrende Suizidgedanken in Krisensituationen als „selbstverständlich“ be jaht ( Urk. 8/20 S. 18) , allerdings ohne konkrete Planung oder Methodenwahl (S. 22) , und in ihrer Beurteilung zum Schluss kam, e ine akute Suizidalität sei nicht fest stellbar (S.

18 , vgl. der Vorhalt in Urk. 1 S.

8 Ziff. 5 ). Auch diese Aus füh rungen erscheinen differenziert.

M ed. pract . D.___ führte in seinem Be richt vom 2 6. März 2012 hierzu einzig aus „nicht suizidal“. Dass Dr.

Z.___ auch nach Kenntniserhalt des Suizidversuch s

im September 2012 an ihrer ursprünglichen

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festhielt (trotz Sinn- und Selbstwertkrisen, v. a. in Trennungssituationen mit dann aufflacke r nder Angst und Depressivität, überdauernde Teilarbeitsfähigkeit von 60 %), ist nicht un plau sibel . 4. 4

Der Beschwerdeführer macht e

weiter geltend, die behandelnden Therapeuten hätten kein neurotisches Verhalten festge stellt . Es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Gutachterin auf den Begriff der Neurotisierung (im Sinne einer verän derten Erfassung seiner Umwelt) festbeisse ( Urk. 1 S.

9 Ziff. 6). Diesem Vorhalt

ist zu entgegnen, dass eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann . Sie eröffnet dem begutachtenden Psychi a ter daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen ver schiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist.

Dieser Ermes senscharakter kommt im Übrigen noch in gesteigertem Masse der Ar beits ( un ) fäh igkeitsschätzung zu

( vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_78/2014 vom 1 8. März 2014 E.

4 mit Hinweisen).

Daher kann es nicht angehen, eine medizi nische Ad mini strativexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unter schied lichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäus serten ab weichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich hingegen, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben und die ge eignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bun des gerichts 8C_809/2007 vom 1 6. Mai 2008 E.

4.1 mit Hinweis), was vorliegend nich t der Fall ist. 4. 5

Überzeugend ist schliesslich auch die kritische Würdigung der vorhandenen Arztbericht e , etwa der Hinweis, die vom C.___ festgehaltene Diagnose „Angst und depressive Störun g gemischt seit 2004“ (ICD-10 F 41.2) sei gemäss ICD-10 Kriterien für „Kombinationen von relativ leichten Symptomen“ vorgesehen. Die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit sei mit dieser diagnostischen Kategorie relativ leichter Symptome nicht vereinbar. Plausibel erscheint ferner der Hinweis, es sei unklar , weshalb der Ver sicherte nicht in der Lage sein sollte, „Bewerbungen zu schreiben oder eine Ar beit auszuführen“, l äge n seine Defizite doch nicht im exekutorischen Handeln , sondern auf der sozialen Beziehungsebene. Nachvollziehbar ist des Weiteren , dass angesichts der zumindest im Teilzeitpensum ausgeübten Tätigkeiten , der vom Versicherten erwähnten für sich selbst ausgeführten Arbeiten sowie der von ihm gegenüber der Gutachterin me hrfach erwähnten Reisetätigkeit ( vgl. Urk. 8/20 S. 6 und 7) das Attest einer jahrelang anhaltenden 100%ige n Arbeits unfähigkeit nicht zu überzeugen vermag ( Urk. 8/20 S. 17). 4. 6

D as

Vorbringen des Rechtsvertreters, wonach es im Hinblick auf die notwendige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gutachterin prob lematisch erscheine, dass die Verwaltung d i ese r den Einwand des Versicherten ( trotz vorgängigem Hin weis , dies nicht zu tun)

direkt zur Stellungnahme unterbreitet

habe (vgl. Urk.

1 S.

6 Ziff. 1 und Urk. 40), statt selber entsprechende Ergänzungsfragen

(ohne Beilage der Einwandbegründung ) zu stellen ,

vermag vorliegend die Be weiswertigkeit des Gutachtens ebenfalls nicht nachhaltig zu erschüttern.

Davon abgesehen können

selbst

die

Untersuchungs berichte

des RAD

einen

vergleich baren Beweiswert wie ein Gutachten ha ben , wenn sie den praxisgemässen An forderungen an medizinische Ex pertisen genügen

(BGE 137 V 210 E.

1.2.1; Bundesgerichtsurteil 9C_999/2010 vom 1 4. Februar 2011 E. 5.1.2) . Anzufügen bleibt, dass es dem Rechtsvertreter offen gestanden hätte, seinerseits Ergän zungs fragen zu formulieren . 4. 7

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer – entsprechend seinen eigenen Angaben (vgl. etwa Urk. 8/35 und Urk. 8/36 Ziff.

3) und auch gemäss den Einträgen im IK-Aus zug ( Urk. 8/5) – in den letzten zehn Jahren vor der Anmeldung zum Be zug von Leistungen der Invalidenversicherung nur in geringem Umfang er werbstätig war und auch nur ein geringes Einkommen erzielte , wobei die in der Beschwerde erwähnte

höchstens 25%ige Erwerbstätigkeit angesichts der erwirt schafteten Beträge

doch etwas zu tie f bemessen erscheint ( laut IK-Auszug verdiente er

beispielsweise im Jahr 2008

aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 35‘000.-- und im Jahr 2009 Fr.

22‘050.--, vgl. Urk. 8/5, daneben er wirt schaftete er laut eigenen Angaben [ Urk. 8/35] jährlich Fr.

10‘000.-- bis Fr.

18‘000.-- in Aus übung kleinere r Jobs für Freu nde und Bekannte, vgl. Urk. 1 S.

9 Ziff. 7 ). Die geringe

effektive Erwerbstätigkeit stellt allerdings die Einschät z ung der Gut achterin nicht in Frage , war dieser Umstand gemäss den Aus führungen des Be schwerdeführers gegenüber der Gutachterin doch

auch darauf zurückzuführen, das s ihm dieser Verdienst gereicht und er daneben viel für sich selbst gearbeitet, sich in Gestaltun g und Grafik weitergebildet und auf Foto grafien spezialisiert ha t

sowie gerne gereist ist

( Urk. 8/20 S. 7). Ferner wies die Gutachterin auf den Zusammenhang zwischen der Berufsbiographie des Ver si cher ten und der diag nostizierten ängstlichen Persönlichkeitsstörung hin (S.

23). Kommt hinzu, dass sich die Tätigkeit als selbständiger Grafiker nicht als ange passt erweist , bereite n dem Beschwerdeführer doch gerade Kundena k quisition und der Umgang mit Kunden Schwierigkeiten . Dass es ihm nicht gelang, eine massgebende selb ständige Erwerbstätigkeit aufzubauen , ist deshalb mit den Ein schätzungen im Gutac hten vereinbar . 4. 8

Zusammenfassend kann auf die Einschätzung von Dr. Z.___ abgestellt wer den, wonach seit dem

5. April 2011 (Zeitpunkt der Aufnahme einer eigentlichen störungsbezogenen Psychotherapie) von einer überdauernden Teilarbeitsfähig keit von 60 % auszugehen ist, dies in einer angepassten Tätigkeit im Rahmen der angestammten Bereiche (KV sowie Webpublishing/Gestaltung). Angepasst ist ein Arbeitsumfeld, das nur geringe Anforderungen an soziale Kompetenzen und Assertivität stellt beziehungsweise wo Teamprojektarbeit und Kundenkon takt e vermieden oder standardisiert gestaltet werden können. 5. 5.1

Für die E rmittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versi cher te im massgebenden Zeitpunkt aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und per sönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lich keit als Gesunde r tatsächlich verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens grundsätzlich der letzte vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte, nötigenfalls der Teu erung und der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (BGE 134 V 322 E.

4.1 , 129 V 222 E.

4.3.1 mit Hinweisen). Das

Validenein kommen ist allerdings nicht eine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 696/01 vom 4. April 2002 E. 4b/ bb ).

5.2

Der Beschwerdeführer war – wie bereits erwähnt – in den letzten zehn Jahren vor seiner Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung nur in geringem Umfang erwerbstätig. Im Beschluss vom 1 5. April 2014 erwog das Gericht nach einer ersten summarischen und vorläufigen Prüfung, dass die Sa che zur diesbezüglich weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurü ckzuweisen sein dürfte (vgl. Urk. 10) . Nach eingehender allseitiger Prüfung muss allerdings t rotz einzelner Anhaltspunkt e im Gutachten von Dr. Z.___ , die für ein Begnügen mit einem bescheide n en Einkommen aus freien Stücken sprechen ,

davon aus gegangen werden, dass die in den letzten Jahren nur geringe Erwerbstätigkeit in Zusam menhang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung stand . Dieser Schluss erhellt sich aus den weiteren gutachterlichen Erwägungen zur Berufs biographie des Versicherten ( Urk. 8/20 S. 23) , dem von der Gutachterin the matisierten Zu sammenhang zwischen der Persönlichkeitsstörung und dem seit 15 Jahren an dauernden Benz odiazepine-Konsum ( Urk. 8/20 S.

3 0)

und aus dem Umstand, dass eine Persönlichkeitsstörung immer in der Kindheit oder Jugend be ginnt und sich auf Dauer im Erwachsenenalter manifestiert (vgl. die d iag nos tische n Leitlinien zu den spezifischen Persönlichkeitsstörungen F60 in: Inter nationale Klassifikation psychisch er Störungen, ICD-10 Kapitel V [F] , Klinisch-diagnosti sche Leitlinien, 9. Auflage, Bern 2014, S. 276 f. Ziff. 4 ) . Dabei gilt es auch zu berücksichtigen , dass der Beschwerdeführer bereits vom 2. November 2004 bis zum 3 1. Mai 2011 im C.___ in ambulanter Behandlung gewesen war und

schon vorher psychologische Hilfe stellung in Anspruch genommen hatte . Namentlich die auf die Persön lich keits störung zu rückzuführenden Sch wierigkeiten bei der Kundena k quirierung sowie beim Um gang mit den Kunden dürfte n dazu geführt haben, dass der Beschwer deführer sein wirtschaftliches Potential als selbständiger Grafiker nicht voll aus nutzen konnte. Es kann somit ohne Vornahme weiterer Abklärungen mit über wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwer de führer im Gesundheitsfall seine Tätigkeit als dipl.

Webpub lisher

SIZ in einem 100%-Pensum ausgeübt hätte. 5.3

Entsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Validen einkommens nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen. Dieses ist vielmehr anhand des branchenüblichen Durchschnittslohn s eines Webdesigners oder Mitarbeiters in einer kaufmännischen Tätigkeit

(der Beschwerdeführer ab solvierte nach der Sekundarschule eine zweieinhalbjährige Handelsschule, vgl. Urk. 1 S.

3 Ziff. 1, Urk. 8/1 und Urk. 8/6) gemäss Schweizerischer Lohnstruk t ur erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik f estzusetzen. Ob der von der Be schwerdegegnerin dabei herangezogene und unbeanstandet gebliebene Tabellen lohn ( LSE 2010, TA1, Ausgabe 2011 ,

Ziff. 58-60, Anforderungsniveau 4; vgl. Urk. 8/21) zutreffend ist , kann offenbleiben, da unter den gegebenen Umstän den auch das Einkommen mit Behinderung (Invalideneinkommen) auf derselben ta bellarischen Grundlage zu ermitteln ist. Der Invaliditätsgrad ent spricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichtigung eines allfälligen Ab zugs vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E.

5.2 mit Hinweisen; ferner Urteil des B undes gerichts 9C_311/2013 vom 12. November 2013 E. 6.3). 5.4

Die Beschwerdegegnerin hat vom Tabellenlohn trotz der von der Gutachterin formulierten Einschränkungen – Arbeitsumfeld, das nur geringe Anforderungen an soziale Kompetenzen und Assertivität stellt beziehungsweise wo Teampro jekt arbeit und Kundenkontakt vermieden oder standardisiert gestaltet werden könne n –

und der ( nur ) Teilarbeitsfähigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2)

keinen leidensbedingten Abzug vorge nommen, was unbeanstandet blieb. Anzufügen bleibt, dass selbst bei einem lei densbedingten Ab zug von 10 % derselbe Rentenanspruc h, nämlich ein Anspruch auf eine Vier telsrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 % ([1 - 0.6 x 0.9] x 100), resultieren würde.

Die angefochtene Verfügung, wonach dem Beschwerdeführer ab April 2012 ein Viertelsrente zusteht, erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1

Der Beschwerdeführer

liess in seiner Beschwerdeschrift unter Beilage

eine r

Un terstützungsbestätigung der Stadt Zürich, Sozialzentrum Ausstellungstrasse vom 3 0. April 2013 ( Urk. 3 ), ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung stellen

(Urk. 1 S. 2 ).

Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltli chen Pro zess f ührung gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsge richt ( GSVGer ) sind erfüllt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hin gewiesen, wonach er zur Nachzahlung der ihm erlassenen Gerichts kosten ver pflichtet werden kann, sobald er dazu in der Lage ist. 6.2

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kanto nalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Ver fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des ge setzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und

dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, allerdings infolge Ge wäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuches vom 2. Mai 2013 wird dem Beschwerdeführer die unent geltli che Prozessführung gewährt , und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubOertli