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IV.2013.00392

Statuswechsel von Vollerwerbstätigkeit auf Teilerwerbstätigkeit nach Geburt eines Kindes strittig. Konkrete Lebensumstände wurden nicht genügend abgeklärt

Zürich SozVersG · 2014-08-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1984, absolvierte nach dem obligatorischen Schul besuch sow ie einem Hauswirtschaftsjahr ab August 2002 bei der Schweizeri schen Rückversicherungs-Gesellschaft ( Y.___ ) eine Ausbildung als Hotel fachassistentin ( Fähigkeitszeugnis vom 1 1. August 2005, Urk. 8/4) und wurde von dieser anschliessend noch bis Ende November 2005 weiterbeschäftigt (Urk. 8/5/4 und Urk. 8/11 ) . Am 2 7. Juni 2005 ersuchte die Y.___

die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

darum, der Versicherten Hilfe bei der Stellenvermittlung

zu gewähren (Urk. 8/6, unter Beilage des von der Versicherten gleichentags unterze ichneten Anmeldeformulars, Urk. 8/5 ; vgl. Urk. 8/2 ) . Die IV-Stelle klärte die medizinischen (Urk. 8/8 , Ur k. 8/12 und Urk. 8/20/3 )

und beruflichen Verhältnisse ( Urk. 8/11 und Urk. 8/24) ab und gewährte der Versicherten m it Verfügung vom 1. März 2006 Beratung und Un t erstützung bei der Stellensuche ( Urk. 8/29). Sodann sprach sie ihr, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % , mit Verfügungen vom 14. März 2006 mit Wirkung ab

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1984, absolvierte nach dem obligatorischen Schul besuch sow ie einem Hauswirtschaftsjahr ab August 2002 bei der Schweizeri schen Rückversicherungs-Gesellschaft ( Y.___ ) eine Ausbildung als Hotel fachassistentin ( Fähigkeitszeugnis vom 1 1. August 2005, Urk. 8/4) und wurde von dieser anschliessend noch bis Ende November 2005 weiterbeschäftigt (Urk. 8/5/4 und Urk. 8/11 ) . Am 2 7. Juni 2005 ersuchte die Y.___

die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

darum, der Versicherten Hilfe bei der Stellenvermittlung

zu gewähren (Urk. 8/6, unter Beilage des von der Versicherten gleichentags unterze ichneten Anmeldeformulars, Urk. 8/5 ; vgl. Urk. 8/2 ) . Die IV-Stelle klärte die medizinischen (Urk. 8/8 , Ur k. 8/12 und Urk. 8/20/3 )

und beruflichen Verhältnisse ( Urk. 8/11 und Urk. 8/24) ab und gewährte der Versicherten m it Verfügung vom 1. März 2006 Beratung und Un t erstützung bei der Stellensuche ( Urk. 8/29). Sodann sprach sie ihr, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % , mit Verfügungen vom 14. März 2006 mit Wirkung ab

Dispositiv
  1. Juni 2004 ein e halbe Invalidenrente zu (Urk.  8/ 30- 31). Am 2
  2. Juni 2006 verfügte die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss den An gaben der Versicherten eine Arbeitsvermittlung zur Zeit – wegen Schwanger schaft - nic ht möglich sei , den Abschluss der Ar beitsvermittlung (Urk.  8/39).
  3. Im Rahmen des im Dezember 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisions verfahrens holte die IV-Stelle den „Fragebogen für Revision der Invaliden r ente/Hilflosenentschädigung“ ( Urk.  8/51), die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten ( Urk.  8/52) sowie den Bericht ihrer Hausärztin, Dr.  med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 3
  4. März 2009 ( Urk.  8/56/1-7, unter Beilage des Austrittsberichts des Psychiatrie-Zentrums G.___ vom 2
  5. Februar 2009 [ Urk.  8/56/8-11]) ein . Am
  6. Oktober 2009 wurde eine psychiatrische Standortbestimmung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführt ( Urk.  8/60 und Urk.  8/105/2). Im Weiteren tätigte die IV-Stelle Abklärungen zur beruflichen Situation (Urk.  8/72) und leistete daraufhin Kostengutsprachen für ein Belastbarkeits - und Aufbau training bei „ASCOL by Brüggli“ in Romanshorn vom 2
  7. März bis 21.  Juni 2010 (Mit teilung vom 1
  8. März 2010, Urk.  8/73) resp. vom 2
  9. Juni bis 2
  10. Dezember 2010 (Mitteilung vom 1
  11. Juni 2010, Urk.  8/79). Am 2
  12. Juni 2010 teilte die Versicherte mit, dass sie aus persönlichen Gründen das Aufbautraining nach der Sommerferienpause nicht fortsetz en könne (Urk.  8/81/2-3) . Am
  13. November 2010 liess die IV-Stelle durch ihren Abklärungsdienst eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Hau shalt durchführen (Bericht vom 1
  14. November 2010, Urk.  8/87). Am 18. November 2010 verfügte sie – nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk.  8/83) - die Einstellung der Integrationsma ssnahme per 13.  Juli 2010 (Urk.  8/88) . N ach weiteren Abklärungen (Urk.  8/91) gewährte sie der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die A.___ AG in Zürich (Mitteilung vom 2
  15. Apr il 2011, Urk.  8/92). Im Rahmen des A.___ -Program ms fand die Versicherte per 29.  März 2012 eine befristete Anstellung bei der B.___ AG al s Unterhaltsreinigerin im I.___ (Urk.  8/95-97). Die IV-Stelle zog den Bericht der C.___ – O.___ , Ambulatorium P.___ , vom 21.  November 2012 (Urk.  8/103 [mit handsc hriftlichen Korrekturen] = Urk.  8/118 [korrigierte Version] ) sowie eine Stellungnahme des RAD (Urk.  8/105/4) bei und kündigte der Versicherten mit Vorbescheid vom
  16. Januar 2013 die Einstell ung der Invalidenrente an (Urk.  8/107). Dagegen er hob diese am 11 . Februar 2013 Einwand (Urk.  8/109, unter Beilage der ärztli chen Stellungnahme de r C.___ vom
  17. Februar 2013 [ Urk.  8/108 ] ). Mit Verfügung vom 18.  März 2013 hob die IV-Stelle die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats, mithin per Ende April 2013, auf (Urk.  8/112 =  Urk.  2).
  18. Hiergegen liess die Versicherte du rch Rechtsanwalt Adrian Zogg am 3
  19. April 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die V erfügung vom 1
  20. März 201 3 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzli chen Leistungen , insbesondere mindestens eine Dreiviertelsrente, auszurichten. In prozessualer Hinsicht liess sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwech sels ersuchen ( Urk.  1). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeant wort vom
  21. Juni 2013 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.  7), was der Beschwerdeführerin am 1
  22. Juni 2013 unter Hinweis darauf, dass für die Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels kein Anlass bestehe, angezeigt wurde ( Urk.  9). Die daraufhin seitens der Beschwerdefüh rerin einge reichte Eingabe vom 2
  23. September 2013 ( Urk.  10) wurde der Beschwerdegeg nerin am 2
  24. September 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
  25. Auf die Vorbringen der Parteien sowie d ie eingereichten Unterlagen ist , soweit erforderlich, in den nach folgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung:
  26. 1.1      Di e Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Rentenaufhebung aus , ge mäss ihren Abklärungen seien der Beschwerdeführerin die angestammte Tätig keit als Hotelfachassistentin sowie angepasste Tätigkeiten aus medizinischer Sicht w eiterhin in einem Pensum von 50  % zumutbar. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden heute aufgrund der Geburt ihrer Tochter einer T ätigkeit zu einem Pensum von 50  % nac hgehen würde. Da ihr aus medizinischer Sicht eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 50  % zumutbar sei, bestehe im Erwerbsbereich keine Einbusse meh r. Im Haushaltbe reich seien keine (rententangierenden) Einschränkungen vorhanden ( Urk.  2). 1.2      Die Beschwerdeführerin brachte dagegen einerseits vor, dass die Arbeitsfähig keit zu hoch festgesetzt worden sei. Die C.___ habe ihr im Bericht vom 2
  27. November 2012 eine Arbeitsfähigkeit von „maximal“ 50  % attestiert, wobei sie dies unter dem Titel „Prognose“ dahingehend präzisiert habe, dass sowohl im angestammten Beruf als Hotelfachassistentin als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30  % bis 50  % möglich sei. Werde praxis gemäss der Mittelwert genommen, ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 40  % . Aktuell sei sie laut C.___ sogar lediglich zu 30  % arbeitsfähig ( Urk.  1 Seite 4). Anderseits sei s ie weiterhin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren . Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit von 60  % (allenfalls sogar 70  % ) resultiere ein Invaliditäts grad von mindestens 60  % ( Urk.  1).
  28. 2.1      Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetz t oder aufgehoben ( Art.  17 Abs.  1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwe ndung gelangt (BGE 130 V 343 E.  3.5 Seite   349). 2.2      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3 . 3 .1 3 .1.1      Aus den von der Beschwerdegegnerin vor Erlass der ursprünglichen Rentenver fügung en vom 1
  29. März 2006 ( Urk.  8/30-31) beigezogenen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Alter von 14 Jahren wegen wahnhafter Wahrnehmungen im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) D.___ abgeklärt worden ist . Seit Lehrbeginn bei der Y.___ im Sommer 2002 zeigte die Beschwerdeführerin manisch anmutende Phasen und in der Folge Phasen, die von Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkei t geprägt waren, wobei sie zum Teil auch Ideen von wahnhaftem Charakter geäussert hat ( Urk.  8/12/2) . 3 .1.2      Dr.  med. E.___ von der Beratungsstelle für Jugendprobleme der C.___ , bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem
  30. August 2003 in Behandlung stand, diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1
  31. August 2005 eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.0), bestehend seit ca. dem 14.  Altersjahr (Urk.  8/12/1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Sie sei auf einen Arbeitsplatz angewiesen, an welchem auf ihre ver minderte Leistungsfähigkeit infolge der Negativsymptomatik eingegangen und Rücksicht genommen werden könne. Zudem müsse von einem phasischen Ver lauf mit im Vordergrund stehender manischer Symptomatik ausgegangen wer den. Der Arbeitsplatz sollte wiederholte krankheitsbedingte Abwesenheiten aufgrund manischer oder gemischt schizomanischer Episoden tolerieren können ( Urk.  8/12/2). 3 .1.3      Dr.  med. F.___ vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 3. November 2005 fest, eine Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft sei nur bei einem verständnisvollen und über das Leiden der Beschwerdeführerin informierten Arbeitgeber möglich . Auch dann dürfte man lediglich von einer Leistung von 50  % bei einem vollen Pensum ausgehen können ( Urk.  8/20/3). 3.1.4      Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzu sprache im März 2006 von einer 50%igen Erwerbsfähigkeit der Beschwerde führerin aus ( Urk.  8/31/5). 3 .2 3 .2.1      Den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens beigezo genen Akten ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin vom 15. Januar bis 2
  32. Februar 2009 im Psychiatrie-Zentrum G.___ hospitalisiert war . Im betref fen den Austrittsbericht vom 23.  Februar 2009 wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode (ICD-10 F31.1; Differentialdiagnose: schizoaffektive Störung, gegenwärtig manische Episode [ICD-10 F25.2], vor diagnostiziert 2005 im C.___ erhoben. Zur Arbeitsfähigkeit wur den keine Anga ben gemacht (Urk.  8/ 56/ 8-11). 3 .2.2      Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr.  Z.___ , führte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3
  33. März 2009 als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähi gkeit eine bipolare Störung an. Aus allgemeinmedi zinischer Sicht könne sie keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit mache n ( Urk.  8/56 /6 -7 ). 3 .2.3      L aut der psychiatrischen Standortbestimmung von Prof. Dr.  med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD vom
  34. Oktober 2009 verhindert bei der Beschwerdeführerin ein seit der Adoleszenz bestehender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert (ICD-10 F31.6; ICD-10 Z60.1) die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwerte nde Tätigkeiten . Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe medizinisch-theore tisch eine Restarbeitsfähigkeit in beruflich frei auf dem Markt zu entfaltender Tätigkeit mit Tendenz zum mit hoher Wahrscheinlichkeit zu steigernden Pen sum, wenn die Beschwerdeführerin eine eingliederungsorientierte Unterstützung bei flankierender kontinuierlicher , störungsspezifisch eingesetzter Behandlung erhalte ( Urk.  8/105/2).      Gemäss der ergänzenden Stellungnahme von RAD-Arzt Prof. Dr.  H.___ vom 29. Dezember 2009 ist medizinisch-theoretisch die Restarbeitsfähigkeit in an gepasster Tätigkeit auf 50  % eines Pensums von 100  % zu beziffern (Urk. 8/105/3). 3 .2.4      Im Bericht des Ambulatoriums P.___ der C.___ vom 2
  35. November 2012 wurde eine bipolare Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7), bestehend seit mindestens 2005 , diagnostiziert ( Urk .  8/118/1-2) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hotelfachassistentin bestehe seit mindestens
  36. März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit . A ktuell sei die bisherige Tätigkeit mit einer maxi malen Arbeitszeit von ca. drei bis maximal fünf Stunden zumutbar (Urk.  8/118/3) . Seit Anfang April 2012 arbeite die Beschwerdeführerin im Reini gungsbereich des I.___ mit einem ungefähren Pensum von 30 %. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne kurzfristig nicht gerechnet wer den. Eine gewisse Steigerung (auf ca. 50  % ) sei theoretisch möglich (Urk. 8/118/4). 3 .2.5      RAD-Arzt Dr.  med. J.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 1
  37. Januar 2013 fest, analog Aktenlage und Arzt be richt der C.___ v om 2
  38. November 2012 ( Urk.  8/103 ) leide die Beschwerdefüh rerin an einer die Arbeitsfähigkeit vermindernden ernsten Erkrankung, nämlich einer bipolaren Störung (ICD-10 F31.7), mindestens seit 200
  39. Analog Arztbericht bleibe die Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst bei maximal 50  % . Der Bericht der C.___ sei plausibel und nachvollziehbar und entspreche zugleich der RAD-Stellungnahme vom
  40. Dezember 200
  41. Es sei von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen ( Urk.  8/105/3). 3.3      Laut Bericht vom 1
  42. November 2010 über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom
  43. November 2010 ( Urk.  8/87) hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs h insichtlich der Frage, ob sie heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, er klärt, bei guter Gesundheit wäre sie heute mindestens zu 50  % ausserhäuslich tätig. Wenn die Arbeitsstelle in K.___ oder Umgebung wäre, würde sie die Tochter ihrer Mutter bringen. Sonst müsste sie die Tochter in eine Krippe geben oder zu einer Tagesmutter bringen. Die Abklärungsperson merkte dazu an, d en Aufbau von Integrationsmassnahmen – Beginn ab 2
  44. März 2010, Einstellung per 1
  45. Juli 2010 – habe die Beschwerdeführerin aus familiären Gründen abge brochen. Nach deren Angaben sei der Abbruch im Zusammenhang mit der Auf nahme einer befristeten Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes, der bis dahin infolge Arbeitslosigkeit die Kinderbetreuung während ihrer Abwesenheit habe über nehmen können, gestanden. Wenn die Anreise nicht so weit gewesen wäre, hätte sie die Kinderbetreuung ihren Eltern in K.___ überlassen können. Da das Aufbautraining jedoch in Romanshorn stattgefunden habe, wäre das Brin gen/Holen ihrer Tochter zu aufwändig gewesen. Mittlerweile sei es so, dass ihr Ehemann seit Anfang Oktober 2010 wieder eine feste Arbeitsstelle habe. Dieser Umstand habe die Situation gesamthaft beruhigt. Die Beschwerdeführerin selber erkläre, dass sie bei guter Gesundheit in den letzten Jahren wohl im Rahmen von 50  % ausserhäusli ch tätig gewesen wäre. Eine 100 %-Stelle hätte sie wegen ihrer Tochter nicht angestrebt, jedoch eine solche von 50  % , damit sie zum Familienunterhalt den nötigen Beitrag hätte leisten können. Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie heute bei guter Gesundheit im Rahmen von 50 % ausserhäuslich tätig wäre, sei aufgrund der Gesamtsituation glaubhaft. Sie sei deshalb entsprechend (50  % Erwerb, 50  % Haushalt) zu qualifizieren (Urk. 8/87/3). 4 . 4 .1      Strittig i st in erster Linie , ob die Beschwerdegegnerin den seit dem
  46. Juni 2004 laufenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab
  47. Mai 2013 i nfolge einer Veränderung des Erwerbsstatus verneinen durfte. 4 .2      D ie Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich der diesbezügliche Sachver halt, wie er der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1
  48. März 2006 zugrunde gelegen hatte, durch die Geburt der Tochter im August 2006 erheblich verändert hat, indem die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nicht mehr voll, sondern noch in einem Pensum von 50  % erwerbstätig wäre. Sie stützt sich dabei ins besondere auf die im Abklärungsbericht vom 1
  49. November 2010 (Urk. 8/87) wiedergegebene Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie sich ohne ge sund heitliche Einschrä nkungen mit einem Pensum von 50  % am Familienunter halt beteiligen würde ( Urk.  2).      Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, bereits mit Blick auf die Akten könne festgestellt werd en, dass sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei. So habe sie in einem Erstgespräch am
  50. Februar 2007 erklärt, dass sie (mit einer halben Leistung) unbedingt ganztags anwesend sein wolle. Ausserdem sei die Betreuung der Tochter gewährleistet ( Urk.  1 Seite 5). Die von ihr anlässlich der Haushaltabklärung vom
  51. November 2010 gemachten Aussagen stünden unter dem Eindruck ihrer psychischen Erkrankung , weshalb darauf nicht abgestellt werden könne ( Urk.  1 Seiten 6 bis  7 und Urk.  10). 4 .3 4 .3.1      Nach der Rechtsprechung stellt ein Statuswechsel von Vollerwerbstätigkeit zu Teilerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich (Haushalt) ein Revisionsgrund im Sinne von Art.  17 Abs.  1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichtes 9C_582/2012 vom 2
  52. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweis).      Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten persön lichen Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse , zu beantworten. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich, sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichtes 9C_374/2013 vom 1
  53. November 2013 E. 3.2).      Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Revisions v erfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgericht e s 8C_35/2011 vom 2
  54. Mai 2011 E. 3.3 mit Hinweis ) . 4.3.2      Dass die Beschwerdeführerin am 1
  55. A ugust 2006 Mutter geworden ist (Urk. 8/46) , ist ein neuer Fakt im Sinne von Art. 17  ATSG, welcher geeignet erscheint , ihren Status zu beeinflussen. Es ist somit zu prüfen, ob bzw. in wel chem Umfang die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Verhält nissen im Revisionszeitpunkt (1
  56. März 2013) im erwerblichen Bereich bzw. im Haushaltbereich täti g gewesen wäre, wenn keine gesundhei tliche Beeinträchti gung bestanden hätte (Urteil des Bundesgerichtes 9C_582/2012 vom 2
  57. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweis) . 4.3.3      D ie im Rahmen einer Haushaltabklärung gemachte n Aussagen der versicherten Person sind praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtl icher Natur geprägt sein können. Vorausgesetzt ist aber, dass die versicherte Person in der Lage ist, die ihr gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen ( vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_286/2013 vom 2
  58. August 2013 E. 4.3 mit Hinweis ). Das Bundesgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass (unter anderem) seit früher Jugend gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte Mühe haben dürften, sich ein Leben ohne Behinderung vorzustellen und die Frage nach der hypothe tischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu beantworten. In einem solchen Fal l seien für die Einschätzung, in welchem Ausmass die versicherte Person als Gesunde arbeiten würde, primär die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre massgebend (Urteil des Bundesgerichtes 9C_444/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2).      Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten besteht die massgebliche psy chische Beeinträchtigung seit dem 1
  59. Altersjahr (vgl. Erwägung 3.1.1 ). Nicht zuletzt dank der Rücksich tnahme der Y.___ gelang es der Beschwerdeführe rin zwar gleichwohl , die im Sommer 2002 begonnene Lehre im Sommer 200 5 im zweiten Anlauf abzuschliessen , und wurde sie anschliessend von der Y.___ – zur Überbrückung bis zu einer Anstellung bei einem Drittarbeit geber   – noch bis Ende 2005 zu 100 % in einem geschützten Rahmen weiterbe schäftigt ( Urk.  8/6, Urk.  8/11/1, Urk.  8/24/2, Urk.  8/72/1) . In der Folge ging die Be schwerdeführerin indessen , soweit ersichtlich, bis Ende März 2012 keiner aus serhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/52 und Urk. 8/58 ) .      Unter diesen Umständen kann nach dem Gesagten jedenfalls nicht unbesehen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom
  60. November 2010 ( Urk.  8/87) abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als diese in Bezug auf die Statusfrage nicht eindeutig erscheinen. So hielt die Abklä rungsperson unter dem Titel „Anmerkung AD“ zwar fest, die Beschwerdeführe rin selber habe erklärt, dass sie in den letzten Jahren wegen der Tochter kein 100%iges Pensum angestrebt hätte, aber ein solches von 50  %, damit sie zum Familienunterhalt den nötigen Beitrag hätte leisten können. Zuvor hatte die Abklärungsperson auf Seite 3 Ziffer 2.5 des Berichtes auf die Frage, ob heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, jedoch als Antwort aufgeführt, die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie bei guter Gesundheit heute „ mind.“ 50  % ausserhäuslich tätig wäre ( Urk.  8/87/3) .      Die Statusfrage ist daher vorliegend in erster Linie nach Massgabe der gesamten Umstände (persönliche, familiäre, soziale und erwerbliche) in den letzten Jahren zu beurteilen. 4.3.4      Was die erwerblichen Verhältnisse betrifft, so ist die Aufgabe der Erwerbstätig keit per Ende November 2005 unstrittig invaliditätsbedingt geprägt und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als Argument dafür verwendet, dass sie im Gesundheitsfall seit der Geburt der Tochter im August 2006 nicht mehr zu 100 % ausserhäuslich tätig gewesen wäre ( vgl. Urteil e des Bundesge richtes 9C_35/2011 vom 2
  61. Mai 2011 E. 5.5 und 9C_582/2012 vom 2
  62. Mai 2013 E. 4.3 ) . 4.3.5      Hinsichtlich der weiteren Umstände ist den Akten zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in einer Dr eizimmerwohnung in L.___ wohnt (Urk.  8/87/3-4). Am 27.  April 2006 – also noch vor der Geburt der Tochter im August 2006 – hat sich die Beschwerde führerin gegenüber der Beschwerdegegnerin dahingehend geäussert, dass sie ar beiten müsse. Nur mit der Rente und dem Einkommen des Ehemannes träten finanzielle Probleme auf. In der betreffenden Aktennotiz ( Urk.  8/42 ) wurde im Weiteren vermerkt, dass noch unklar sei , was die Beschwerdeführerin nach Ab lauf der Mutterschaftsentschädigung machen wolle/müsse (Wunsch, zu Hause zu bleiben versus finanzieller Druck). Laut der – seitens der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes - angeführten Aktennotiz der Beschwerde gegnerin vom 2
  63. Februar 2007 suchte die Beschwerdeführerin seit Dezember 2005 via R egionales Arbeitsvermittlungszentrum (R AV ) L.___ eine 100%ige Anstellung als Hotelfachangestellte resp. Raumpflegerin. Anlässlich des „Erst gespräches“ bei der Beschwerdegegnerin vom
  64. Februar 2007 habe die Be schwerdeführerin angegeben, dass sie unbedingt ganztags anwesend sein w olle mit einer halben Leistung. Die Betreuung des Kindes sei gewährleistet ( Urk.  8/44). Damals hatte offenbar die Schwiegermutter während vier bis fünf Monaten bei der Beschwerdeführerin gewohnt. Nachdem diese wieder ausgereist war , setzte das RAV L.___ laut Beschwerdeführerin ihre Vermittlungsfähigkeit von 100  % auf 50  % herab (Urk.  8/87/2 ). Im Mai 2009 teilte die Beschwerde führerin der Beschwerdegegnerin auf Anfrage hin mit, sie sei am 11.  August 2006 Mutter geworden und sei „wie bisher mit 50 % erwerbstätig.“ Die Betreu ung des Kindes übernehme ihre Mutter (Urk.  8/58-59 und Urk .  8/105/2). Während des Belastbarkeitstrainings bei „Ascol by Brüggli“ in Romanshorn (2
  65. März bis 21.  Juni 2010) kümmerte sich der damals arbeitslose Ehemann um die Tochter. Als dieser Ende Juni 2010 für drei Wochen eine befristete Anstel lung gefunden hatte, brach die Beschwerdeführerin d ie Integrationsmassnahme ab, wobei sie dies gegenüber der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegne rin damit begründete, dass die Kinderbetreuung nicht gewährleistet und die familiäre Situation auch sonst ganz schwierig sei ( Urk.  8/81/2-3). Laut den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom
  66. N ovember 2010 waren sie und ihr Ehem ann von Mai bis September 2010 vom Sozialamt abhängig. Ab anfangs Oktober 2010 habe der Ehemann wieder übe r eine feste Anstellung verfügt (Urk.  8/87/1-2) . Im Gesundheitsfal l hätte sie, falls sie eine Stelle in K.___ oder Umgebung gehabt hätte, die Kinder betreuung ihren Eltern überlassen, ansonsten hätte sie die Tochter in die Krippe gebracht oder eine Tagesmutter organisiert ( Urk.  8/87/3) .      I m Einwand vom 1
  67. Februar 2013 (Urk. 8/109) gegen den Vorbescheid vom 29.  Januar 2013 ( Urk.  8/107) hielt die Beschwerdeführerin unter anderem fest, dass ihr Ehemann seit November 2011 erwerbslos sei und sich deshalb um die Tochter und den Haushalt kümmern könne. Laut Beschwerdeschrift vom 30.  April 2013 war er in diesem Zeitpunkt n ach wie vor arbeitslos (Urk.  1 Sei te 6 ). Gemäss Schlussbericht der A.___ AG vom 1
  68. April 2013 hat die Be schwerdeführerin im März 2013 erklärt, dass ihr Ehemann arbeitslos und die ganze Familie vom Sozialamt abhängig sei (Urk. 8/117). 4.3.6      Die von der Beschwerdeführerin im April 2006 und Februar 2007 gegenüber der Beschwerdegegnerin gemachten Aussagen ( Urk.  8/42 und Urk.  8/44) stel len Indizien dafür dar, dass sie bei guter Gesundheit nach der Geburt der Tochter im August 2006 ihre Erwerbstätigkeit nicht unter allen Umständen reduziert hätte. Vielmehr hätte sie den Umfang ihrer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sowohl von den wirtschaftlichen Verhältnisse n der Familie als auch von der Gewähr leistung der Kinderbetreuung abhängig gemacht . Aufgrund der vorliegenden Akten können indessen die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Frage, in welchem (maximalen) Umfang die Tochter anderweitig hätte betreut werden können, nicht abschliessend beurteilt werden. So wurde im Abklärungsbericht vom 12. November 2010 lediglich festgehalten, dass der Ehemann seit anfangs Oktober 2010 wieder über eine feste Anstellung (als Kehrichtbelader) verfüge ( Urk.  8/87/3) . Zur Höhe seines Einkommens sowie zu den Lebenshaltungskosten der Familie der Beschwerdeführerin wurden in diesem Bericht hingegen keine Feststellungen gemacht . Auch wurde seitens der Abklärungsperson nicht nach gefragt, ob die Betreuung der Tochter „heute“ auch bei einem Pensum von über 50  % gewährleistet wäre. Aufgrund der genannten Angaben der Beschwerde führerin im Einwand vo m 11. Februar 2013 (Urk. 8/109 ) sowie im Schlu ssbe richt der A.___ AG vom 12.  April 2013 (Urk. 8/117) kann sodann nicht ausge schlossen werden, dass sich seit der Haushaltabklärung am
  69. November 2010 bis zum massgeblichen Zeitpunkt der Revisionsverfügung (
  70. März 2013 ; vgl. Erwägung 4.3.1 ) sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die Betreu ungssituation infolge länger andauernder Arbeitslosigkeit des Ehemannes in einem für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Ausmass verändert haben. 4.4      Es ergibt sich somit, dass bei der Abklärung über den hypothetischen Status der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall insbesondere wirtschaftliche Fragen nicht geklärt wurden. Ebenso wenig wurde geprüft , ob allenfalls auch bei einer über 50%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin die Betreuung ihrer Tochter sichergestellt (gewesen) wäre. Dies wäre nach dem Gesagten jedoch erforderlich gewesen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie über d ie gesamten Umstände eines Statuswechsels (vgl. Er wägung 4.3.3 ) , namentlich auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Betreuungssituation , Abklärungen trifft und darüber neu entscheide t .
  71. Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass sich die medizinischen Akten al s äusserst dürftig erweisen. Insbesondere fehlt es an nachvollziehbaren ärzt lichen Feststellungen zum Verlauf des psychischen Leidens sowie der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache im März 200
  72. So ist dem in diesem Zeitpunkt aufliegenden Bericht von Dr.  E.___ vom 1
  73. August 2005 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damals unter einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.0) litt (vgl. Erwägung 3.1.2 ) . Laut der betreffenden Stellungnahme von RAD-Arzt Dr.  F.___ vom
  74. November 2005 war von einer L eistungsfähigkeit von 50  % bei einem vollen Pensum a uszugehen (vgl.  Erwägung 3.1.3) . Anlässlich der am 5.  Oktober 2009 im Rahmen des Revisionsverfahrens durchgeführten psychiatrischen Standort bestimmung erhob RAD-Arzt Prof. Dr.  H.___ eine bipolare affek tive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6), was darauf hin deutet , dass damals keine schizophrenen , jedoch weiterhin affektive Symptome vorgelegen hatten . Die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit bezifferte er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2
  75. Dezember 2009 auf 50  % eines Pensums von 100  % , wobei er diese Beur tei lung nicht begründete (Urk.  8/105/3 ) . Im Bericht der C.___ vom 21. November 2012 wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7), mithin ein vergleichsweise in milderer Form vorhandenes psychisches Leiden , diagnostiziert . Gleichwohl wurde darin die Arbeitsfähigkeit mit lediglich 30 % bis 50  % resp. drei bis fünf Stunden pro Tag beziffert , was mit Blick auf die Vorakten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Gleiches gilt für die von RAD-Arzt Dr.  J.___ in seiner Stellungnahme vom 16.  März 2013 – un ter blossem Hinweis auf den Bericht der C.___ vom 21.  November 2012 sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Prof. Dr.  H.___ vom 29.  Dezember 2009 – vorgenommene Beurteilung, wonach von einem statio nä ren Gesund heits zustand und einer Ar beitsfähigkeit von weiterhin 50  % ange stammt und ange passt auszugehen ist ( Urk.  8/105/4) .      D ie Beschwerdegegnerin wird daher nebst der Statusfrage (vgl. Erwägung 4.4) auch den Verlauf des psychischen Leidens sowie der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache im März 2006 bis zum aktuellen Zeitpunkt gründlich abzuklären haben . J e nach dem Ergebnis der Aktenergänzungen wird zudem eine psychiatrische Beurteilung der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Aufgaben im H aushalt zu erfüllen, erforderlich sein . 6 .      Es ergibt sich somit, dass die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin ab
  76. Mai 2013 nicht erlauben. Die Verfügung vom 1
  77. März 2013 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin z urückzuweisen , damit diese die erforderlichen Aktener gänzungen (vgl. Erwägungen Ziffern 4.4 und 5) vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab
  78. Mai 2013 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .      7 .1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem   Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) und er mes sensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen.      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung als Obsiegen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2013 vom
  79. Januar 2014 E. 5), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind . 7 .2      Die vertretene Beschwerdeführerin hat überdies Anspruch auf eine Prozessent schädigung, welche nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen ist (vgl. §  34 GSVGer) . Das Gericht erkennt:
  80. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  81. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückge wiesen wird , damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Renten anspruch der Beschwerde führe rin ab 1.  Mai 2013 neu verfüge.
  82. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  83. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr.  1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
  84. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  85. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  86. Juli bis und mit 1
  87. August sowie vom 1
  88. Dezember bis und mit dem
  89. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00392 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Möckli Urteil vom

13. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1984, absolvierte nach dem obligatorischen Schul besuch sow ie einem Hauswirtschaftsjahr ab August 2002 bei der Schweizeri schen Rückversicherungs-Gesellschaft ( Y.___ ) eine Ausbildung als Hotel fachassistentin ( Fähigkeitszeugnis vom 1 1. August 2005, Urk. 8/4) und wurde von dieser anschliessend noch bis Ende November 2005 weiterbeschäftigt (Urk. 8/5/4 und Urk. 8/11 ) . Am 2 7. Juni 2005 ersuchte die Y.___

die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle ,

darum, der Versicherten Hilfe bei der Stellenvermittlung

zu gewähren (Urk. 8/6, unter Beilage des von der Versicherten gleichentags unterze ichneten Anmeldeformulars, Urk. 8/5 ; vgl. Urk. 8/2 ) . Die IV-Stelle klärte die medizinischen (Urk. 8/8 , Ur k. 8/12 und Urk. 8/20/3 )

und beruflichen Verhältnisse ( Urk. 8/11 und Urk. 8/24) ab und gewährte der Versicherten m it Verfügung vom 1. März 2006 Beratung und Un t erstützung bei der Stellensuche ( Urk. 8/29). Sodann sprach sie ihr, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 % , mit Verfügungen vom 14. März 2006 mit Wirkung ab 1. Juni 2004 ein e halbe Invalidenrente zu (Urk. 8/ 30- 31). Am 2 2. Juni 2006 verfügte die IV-Stelle unter Hinweis darauf, dass gemäss den An gaben der Versicherten eine Arbeitsvermittlung zur Zeit

– wegen Schwanger schaft - nic ht möglich sei , den Abschluss der Ar beitsvermittlung (Urk. 8/39). 2.

Im Rahmen des im Dezember 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisions verfahrens holte die IV-Stelle den „Fragebogen für Revision der Invaliden r ente/Hilflosenentschädigung“ ( Urk. 8/51), die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten ( Urk. 8/52) sowie den Bericht ihrer Hausärztin, Dr. med. Z.___ , FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 3 0. März 2009 ( Urk. 8/56/1-7, unter Beilage des Austrittsberichts des Psychiatrie-Zentrums G.___ vom 2 3. Februar 2009 [ Urk. 8/56/8-11])

ein . Am 5. Oktober 2009 wurde eine psychiatrische Standortbestimmung im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchgeführt ( Urk. 8/60 und Urk. 8/105/2). Im Weiteren tätigte die IV-Stelle Abklärungen zur beruflichen Situation (Urk. 8/72) und leistete daraufhin

Kostengutsprachen für ein Belastbarkeits

- und Aufbau training bei „ASCOL by Brüggli“ in Romanshorn vom 2 2. März bis 21. Juni 2010 (Mit teilung vom 1 2. März 2010, Urk. 8/73) resp. vom 2 2. Juni bis 2 1. Dezember 2010 (Mitteilung vom 1 4. Juni 2010, Urk. 8/79). Am 2 9. Juni 2010 teilte die Versicherte mit, dass sie aus persönlichen Gründen das Aufbautraining nach der Sommerferienpause nicht fortsetz en könne (Urk. 8/81/2-3) . Am 1. November 2010 liess die IV-Stelle durch ihren Abklärungsdienst eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeits fähigkeit in Beruf und Hau shalt durchführen

(Bericht vom 1 2. November 2010, Urk. 8/87). Am 18. November 2010 verfügte sie

– nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren ( Urk. 8/83) - die Einstellung der Integrationsma ssnahme per 13. Juli 2010 (Urk. 8/88) . N ach weiteren Abklärungen (Urk. 8/91) gewährte sie der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die A.___ AG in Zürich (Mitteilung vom 2 6. Apr il 2011, Urk. 8/92). Im Rahmen des A.___ -Program ms fand die Versicherte per 29. März 2012 eine befristete Anstellung bei der B.___ AG al s Unterhaltsreinigerin im I.___

(Urk. 8/95-97). Die IV-Stelle zog den Bericht der C.___ – O.___ , Ambulatorium P.___ , vom 21. November 2012 (Urk. 8/103 [mit handsc hriftlichen Korrekturen] = Urk. 8/118 [korrigierte Version] ) sowie eine Stellungnahme des RAD (Urk. 8/105/4) bei und kündigte der Versicherten mit Vorbescheid vom 29. Januar 2013 die Einstell ung der Invalidenrente an (Urk. 8/107). Dagegen er hob diese am 11 . Februar 2013 Einwand (Urk. 8/109, unter Beilage der ärztli chen Stellungnahme de r C.___ vom 4. Februar 2013 [ Urk. 8/108 ] ). Mit Verfügung vom 18. März 2013 hob die IV-Stelle die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfü gung folgenden Monats, mithin per Ende April 2013, auf (Urk. 8/112 = Urk. 2). 3.

Hiergegen liess die Versicherte du rch Rechtsanwalt Adrian Zogg am 3 0. April 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei die V erfügung vom 1 8. März 201 3 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetzli chen Leistungen , insbesondere mindestens eine Dreiviertelsrente, auszurichten. In prozessualer Hinsicht liess sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwech sels ersuchen ( Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Beschwerdeant wort vom 6. Juni 2013 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 1 0. Juni 2013 unter Hinweis darauf, dass für die Anordnung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels kein Anlass bestehe, angezeigt wurde ( Urk. 9). Die daraufhin seitens der Beschwerdefüh rerin einge reichte Eingabe vom 2 4. September 2013 ( Urk.

10) wurde der Beschwerdegeg nerin am 2 5. September 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11). 4.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie d ie eingereichten Unterlagen ist , soweit erforderlich, in den nach folgenden Erwägungen einzugehen . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Di e Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Rentenaufhebung aus , ge mäss ihren Abklärungen seien der Beschwerdeführerin die angestammte Tätig keit als Hotelfachassistentin sowie angepasste Tätigkeiten aus medizinischer Sicht w eiterhin in einem Pensum von 50 % zumutbar. Die Abklärungen vor Ort hätten ergeben, dass sie ohne Gesundheitsschaden heute aufgrund der Geburt ihrer Tochter einer T ätigkeit zu einem Pensum von 50 % nac hgehen würde. Da ihr aus medizinischer Sicht eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar sei, bestehe im Erwerbsbereich keine Einbusse meh

r. Im Haushaltbe reich seien keine (rententangierenden) Einschränkungen vorhanden ( Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen einerseits vor, dass die Arbeitsfähig keit zu hoch festgesetzt worden sei. Die C.___ habe ihr im Bericht vom 2 1. November 2012 eine Arbeitsfähigkeit von „maximal“ 50 % attestiert, wobei sie dies unter dem Titel „Prognose“ dahingehend präzisiert habe, dass sowohl im angestammten Beruf als Hotelfachassistentin als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % möglich sei. Werde praxis gemäss der Mittelwert genommen, ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 40 % . Aktuell sei sie laut C.___

sogar lediglich zu 30 % arbeitsfähig ( Urk. 1 Seite 4). Anderseits sei s ie weiterhin als Vollerwerbstätige zu qualifizieren . Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit von 60 % (allenfalls sogar 70 % ) resultiere ein Invaliditäts grad von mindestens 60 % ( Urk. 1). 2. 2.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetz t oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes [ ATSG ] ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revi dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebe nen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwe ndung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5 Seite

349). 2.2

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abge lehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69). 3 . 3 .1 3 .1.1

Aus den von der Beschwerdegegnerin vor Erlass der ursprünglichen Rentenver fügung en vom 1 4. März 2006 ( Urk. 8/30-31) beigezogenen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Alter von 14 Jahren wegen wahnhafter Wahrnehmungen im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst (KJPD) D.___

abgeklärt worden ist . Seit Lehrbeginn bei der Y.___

im Sommer 2002 zeigte die Beschwerdeführerin manisch anmutende Phasen und in der Folge Phasen, die von Niedergeschlagenheit und Antriebslosigkei t geprägt waren, wobei sie zum Teil auch Ideen von wahnhaftem Charakter geäussert hat ( Urk. 8/12/2) . 3 .1.2

Dr. med. E.___ von der Beratungsstelle für Jugendprobleme der C.___ , bei welcher die Beschwerdeführerin seit dem 5. August 2003 in Behandlung stand,

diagnostizierte in seinem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 1 5. August 2005

eine schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.0), bestehend seit ca. dem 14. Altersjahr (Urk. 8/12/1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Sie sei auf einen Arbeitsplatz angewiesen, an welchem auf ihre ver minderte Leistungsfähigkeit infolge der Negativsymptomatik eingegangen und Rücksicht genommen werden könne. Zudem müsse

von einem phasischen Ver lauf mit im Vordergrund stehender manischer Symptomatik ausgegangen wer den. Der Arbeitsplatz sollte wiederholte krankheitsbedingte Abwesenheiten aufgrund manischer oder gemischt schizomanischer Episoden tolerieren können ( Urk. 8/12/2). 3 .1.3

Dr. med. F.___ vom RAD hielt in seiner Stellungnahme vom 3. November 2005 fest, eine Restarbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft sei nur bei einem verständnisvollen und über das Leiden der Beschwerdeführerin informierten Arbeitgeber möglich . Auch dann dürfte man lediglich von einer Leistung von 50 % bei einem vollen Pensum ausgehen können ( Urk. 8/20/3). 3.1.4

Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin bei der ursprünglichen Rentenzu sprache im März 2006 von einer 50%igen Erwerbsfähigkeit der Beschwerde führerin aus ( Urk. 8/31/5). 3 .2 3 .2.1

Den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Revisionsverfahrens beigezo genen Akten ist zu entneh men, dass die Beschwerdeführerin vom 15. Januar bis 2 0. Februar 2009 im Psychiatrie-Zentrum G.___ hospitalisiert war . Im betref fen den Austrittsbericht vom 23. Februar 2009 wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig manische Episode (ICD-10 F31.1; Differentialdiagnose: schizoaffektive Störung, gegenwärtig manische Episode [ICD-10 F25.2], vor diagnostiziert 2005 im C.___ erhoben. Zur Arbeitsfähigkeit wur den keine Anga ben gemacht (Urk. 8/ 56/ 8-11). 3 .2.2

Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. Z.___ , führte in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 3 0. März 2009 als Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähi gkeit eine bipolare Störung an. Aus allgemeinmedi zinischer Sicht könne sie keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit mache n ( Urk. 8/56 /6 -7 ). 3 .2.3

L aut der psychiatrischen Standortbestimmung von Prof. Dr. med. H.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD vom 5. Oktober 2009 verhindert bei der Beschwerdeführerin ein seit der Adoleszenz bestehender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert (ICD-10 F31.6; ICD-10 Z60.1) die volle Ausschöpfung der funktionellen Leistungsfähigkeit für beruflich zu verwerte nde Tätigkeiten . Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe medizinisch-theore tisch eine Restarbeitsfähigkeit in beruflich frei auf dem Markt zu entfaltender Tätigkeit mit Tendenz zum mit hoher Wahrscheinlichkeit zu steigernden Pen sum, wenn die Beschwerdeführerin eine eingliederungsorientierte Unterstützung bei flankierender kontinuierlicher , störungsspezifisch eingesetzter Behandlung erhalte ( Urk. 8/105/2).

Gemäss der ergänzenden Stellungnahme von RAD-Arzt Prof. Dr. H.___ vom 29. Dezember 2009 ist medizinisch-theoretisch die Restarbeitsfähigkeit in an gepasster Tätigkeit auf 50 % eines Pensums von 100 % zu beziffern (Urk. 8/105/3). 3 .2.4

Im Bericht des Ambulatoriums P.___ der C.___ vom 2 1. November 2012 wurde eine bipolare Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7), bestehend seit mindestens 2005 , diagnostiziert ( Urk . 8/118/1-2) . In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hotelfachassistentin bestehe seit mindestens 5. März 2009 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit . A ktuell sei die bisherige Tätigkeit mit einer maxi malen Arbeitszeit von ca. drei bis maximal fünf Stunden zumutbar

(Urk. 8/118/3) . Seit Anfang April 2012 arbeite die Beschwerdeführerin im Reini gungsbereich des I.___ mit einem ungefähren Pensum von 30 %. Mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne kurzfristig nicht gerechnet wer den. Eine gewisse Steigerung (auf ca. 50 % ) sei theoretisch möglich (Urk. 8/118/4). 3 .2.5

RAD-Arzt Dr. med. J.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 6. Januar 2013 fest, analog Aktenlage und Arzt be richt der C.___ v om 2 1. November 2012 ( Urk. 8/103 ) leide die Beschwerdefüh rerin an einer die Arbeitsfähigkeit vermindernden ernsten Erkrankung, nämlich einer bipolaren Störung (ICD-10 F31.7), mindestens seit 200 5. Analog Arztbericht bleibe die Arbeitsfähigkeit angestammt und angepasst bei maximal 50 % . Der Bericht der C.___ sei plausibel und nachvollziehbar und entspreche zugleich der RAD-Stellungnahme vom

29. Dezember 200 9. Es sei von einem stationären Gesundheitszustand auszugehen ( Urk. 8/105/3). 3.3

Laut Bericht vom 1 2. November 2010 über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1. November 2010 ( Urk. 8/87) hat die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs h insichtlich der Frage, ob sie heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, er klärt, bei guter Gesundheit wäre sie heute mindestens zu 50 % ausserhäuslich tätig. Wenn die Arbeitsstelle in K.___ oder Umgebung wäre, würde sie die Tochter ihrer Mutter bringen. Sonst müsste sie die Tochter in eine Krippe geben oder zu einer Tagesmutter bringen. Die Abklärungsperson merkte dazu an, d en Aufbau von Integrationsmassnahmen – Beginn ab 2 2. März 2010, Einstellung per 1 3. Juli 2010 – habe die Beschwerdeführerin aus familiären Gründen abge brochen. Nach deren Angaben sei der Abbruch im Zusammenhang mit der Auf nahme einer befristeten Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes, der bis dahin infolge Arbeitslosigkeit die Kinderbetreuung während ihrer Abwesenheit habe über nehmen können, gestanden. Wenn die Anreise nicht so weit gewesen wäre, hätte sie die Kinderbetreuung ihren Eltern in K.___ überlassen können. Da das Aufbautraining jedoch in Romanshorn stattgefunden habe, wäre das Brin gen/Holen ihrer Tochter zu aufwändig gewesen. Mittlerweile sei es so, dass ihr Ehemann seit Anfang Oktober 2010 wieder eine feste Arbeitsstelle habe. Dieser Umstand habe die Situation gesamthaft beruhigt. Die Beschwerdeführerin selber erkläre, dass sie bei guter Gesundheit in den letzten Jahren wohl im Rahmen von 50 % ausserhäusli ch tätig gewesen wäre. Eine 100 %-Stelle hätte sie wegen ihrer Tochter nicht angestrebt, jedoch eine solche von 50 % , damit sie zum Familienunterhalt den nötigen Beitrag hätte leisten können. Die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach sie heute bei guter Gesundheit im Rahmen von 50 % ausserhäuslich tätig wäre, sei aufgrund der Gesamtsituation glaubhaft. Sie sei deshalb entsprechend (50 % Erwerb, 50 % Haushalt) zu qualifizieren (Urk. 8/87/3). 4 . 4 .1

Strittig i st in erster Linie , ob die Beschwerdegegnerin den seit dem 1. Juni 2004 laufenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2013

i nfolge einer Veränderung des Erwerbsstatus verneinen durfte. 4 .2

D ie Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass sich der diesbezügliche Sachver halt, wie er der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1 4. März 2006 zugrunde gelegen hatte, durch die Geburt der Tochter im August 2006 erheblich verändert hat, indem die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nicht mehr voll, sondern noch in einem Pensum von 50 % erwerbstätig wäre. Sie stützt sich dabei ins besondere auf die im Abklärungsbericht vom 1 2. November 2010 (Urk. 8/87) wiedergegebene Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie sich ohne ge sund heitliche Einschrä nkungen mit einem Pensum von 50 % am Familienunter halt beteiligen würde ( Urk. 2).

Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, bereits mit Blick auf die Akten könne festgestellt werd en, dass sie als Vollerwerbstätige zu qualifizieren sei. So habe sie in einem Erstgespräch am 2. Februar 2007 erklärt, dass sie (mit einer halben Leistung) unbedingt ganztags anwesend sein wolle. Ausserdem sei die Betreuung der Tochter gewährleistet ( Urk. 1 Seite 5). Die von ihr anlässlich der Haushaltabklärung vom 1. November 2010 gemachten Aussagen stünden unter dem Eindruck ihrer psychischen Erkrankung , weshalb darauf nicht abgestellt werden könne ( Urk. 1 Seiten 6 bis 7 und Urk. 10). 4 .3 4 .3.1

Nach der Rechtsprechung stellt ein Statuswechsel von Vollerwerbstätigkeit zu Teilerwerbstätigkeit mit Aufgabenbereich (Haushalt) ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichtes 9C_582/2012 vom 2 7. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweis).

Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten persön lichen Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse , zu beantworten. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Solche inneren Tatsachen sind einer direkten Beweisführung nicht zugänglich, sie müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (Urteil des Bundesgerichtes 9C_374/2013 vom 1 2. November 2013 E. 3.2).

Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der

Revisions v erfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgericht e s 8C_35/2011 vom 2 4. Mai 2011 E. 3.3 mit Hinweis ) . 4.3.2

Dass die Beschwerdeführerin am 1 1. A ugust 2006 Mutter geworden ist (Urk. 8/46) , ist ein neuer Fakt im Sinne von Art. 17 ATSG, welcher geeignet erscheint , ihren Status zu beeinflussen.

Es ist somit zu prüfen, ob bzw. in wel chem Umfang die Beschwerdeführerin bei im Übrigen unveränderten Verhält nissen im Revisionszeitpunkt (1 8. März 2013) im erwerblichen Bereich bzw. im Haushaltbereich täti g gewesen wäre, wenn keine gesundhei tliche Beeinträchti gung bestanden hätte (Urteil des Bundesgerichtes 9C_582/2012 vom 2 7. Mai 2013 E. 4.1 mit Hinweis) . 4.3.3

D ie im Rahmen einer Haushaltabklärung gemachte n Aussagen der versicherten Person

sind praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtl icher Natur geprägt sein können. Vorausgesetzt ist aber, dass die versicherte Person in der Lage ist, die ihr gestellte Statusfrage einwandfrei zu erfassen ( vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_286/2013 vom 2 8. August 2013 E. 4.3 mit Hinweis ).

Das Bundesgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass (unter anderem) seit früher Jugend gesundheitlich beeinträchtigte Versicherte Mühe haben dürften, sich ein Leben ohne Behinderung vorzustellen und die Frage nach der hypothe tischen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu beantworten. In einem solchen Fal l seien für die Einschätzung, in welchem Ausmass die versicherte Person als Gesunde arbeiten würde, primär die konkreten Lebensumstände während der letzten Jahre massgebend (Urteil des Bundesgerichtes 9C_444/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 4.2).

Gemäss den vorliegenden medizinischen Akten besteht die massgebliche psy chische Beeinträchtigung seit dem 1 4. Altersjahr (vgl. Erwägung 3.1.1 ). Nicht zuletzt dank der Rücksich tnahme der Y.___ gelang es der Beschwerdeführe rin zwar gleichwohl , die im Sommer 2002 begonnene Lehre im Sommer 200 5 im zweiten Anlauf abzuschliessen , und wurde sie anschliessend von der

Y.___

– zur Überbrückung bis zu einer Anstellung bei einem Drittarbeit geber

– noch bis Ende 2005 zu 100 % in einem geschützten Rahmen weiterbe schäftigt ( Urk. 8/6, Urk. 8/11/1, Urk. 8/24/2, Urk. 8/72/1) . In der Folge ging die Be schwerdeführerin indessen , soweit ersichtlich, bis Ende März 2012 keiner aus serhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 8/52 und Urk. 8/58 ) .

Unter diesen Umständen kann nach dem Gesagten jedenfalls nicht unbesehen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 1. November 2010 ( Urk. 8/87) abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als diese in Bezug auf die Statusfrage nicht eindeutig erscheinen. So hielt die Abklä rungsperson unter dem Titel „Anmerkung AD“ zwar fest, die Beschwerdeführe rin selber habe erklärt, dass sie in den letzten Jahren

wegen der Tochter kein 100%iges Pensum angestrebt hätte, aber ein solches von 50 %, damit sie zum Familienunterhalt den nötigen Beitrag hätte leisten können. Zuvor hatte die Abklärungsperson auf Seite 3 Ziffer 2.5 des Berichtes auf die Frage, ob heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt würde, jedoch als Antwort aufgeführt, die Beschwerdeführerin erkläre, dass sie bei guter Gesundheit heute „ mind.“ 50 % ausserhäuslich tätig wäre ( Urk. 8/87/3) .

Die Statusfrage ist daher vorliegend in erster Linie nach Massgabe der gesamten Umstände (persönliche, familiäre, soziale und erwerbliche) in den letzten Jahren zu beurteilen. 4.3.4

Was die erwerblichen Verhältnisse betrifft, so ist die Aufgabe der Erwerbstätig keit per Ende November 2005 unstrittig invaliditätsbedingt geprägt und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht als Argument dafür verwendet, dass sie im Gesundheitsfall seit der Geburt der Tochter im August 2006 nicht mehr zu 100 % ausserhäuslich tätig gewesen

wäre

( vgl. Urteil e des Bundesge richtes 9C_35/2011 vom 2 4. Mai 2011 E. 5.5 und 9C_582/2012 vom 2 7. Mai 2013 E. 4.3 ) . 4.3.5

Hinsichtlich der weiteren Umstände ist den Akten zu entnehmen , dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in einer Dr eizimmerwohnung in L.___

wohnt (Urk. 8/87/3-4). Am 27. April 2006

– also noch vor der Geburt der Tochter im August 2006 – hat sich die Beschwerde führerin gegenüber der Beschwerdegegnerin dahingehend geäussert, dass sie ar beiten müsse. Nur mit der Rente und dem Einkommen des Ehemannes träten finanzielle Probleme auf. In der betreffenden Aktennotiz ( Urk. 8/42 ) wurde im Weiteren vermerkt, dass noch unklar sei , was die Beschwerdeführerin nach Ab lauf der Mutterschaftsentschädigung machen wolle/müsse (Wunsch, zu Hause zu bleiben versus finanzieller Druck). Laut der

– seitens der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Standpunktes -

angeführten Aktennotiz der Beschwerde gegnerin vom 2 6. Februar 2007 suchte die Beschwerdeführerin seit Dezember 2005 via R egionales Arbeitsvermittlungszentrum (R AV )

L.___ eine 100%ige Anstellung als Hotelfachangestellte resp. Raumpflegerin. Anlässlich des „Erst gespräches“ bei der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2007 habe die Be schwerdeführerin angegeben, dass sie unbedingt ganztags anwesend sein w olle mit einer halben Leistung. Die Betreuung des Kindes sei gewährleistet ( Urk. 8/44). Damals hatte offenbar die Schwiegermutter

während vier bis fünf Monaten bei der Beschwerdeführerin gewohnt. Nachdem diese wieder ausgereist war , setzte das RAV

L.___

laut Beschwerdeführerin ihre Vermittlungsfähigkeit von 100 % auf 50 % herab (Urk. 8/87/2 ). Im Mai 2009 teilte die Beschwerde führerin der Beschwerdegegnerin auf Anfrage hin mit, sie sei am 11. August 2006 Mutter geworden und sei „wie bisher mit 50 % erwerbstätig.“ Die Betreu ung des Kindes übernehme ihre Mutter (Urk. 8/58-59 und Urk . 8/105/2). Während des Belastbarkeitstrainings bei „Ascol by Brüggli“ in Romanshorn (2 2. März bis 21. Juni 2010) kümmerte sich der damals arbeitslose Ehemann um die Tochter. Als dieser Ende Juni 2010 für drei Wochen eine befristete Anstel lung gefunden hatte, brach die Beschwerdeführerin d ie Integrationsmassnahme ab, wobei sie dies gegenüber der Eingliederungsberatung der Beschwerdegegne rin damit begründete, dass die Kinderbetreuung nicht gewährleistet und die familiäre Situation auch sonst ganz schwierig sei ( Urk. 8/81/2-3). Laut den Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltabklärung vom 1. N ovember 2010 waren sie und ihr Ehem ann von Mai bis September 2010 vom Sozialamt abhängig. Ab anfangs Oktober 2010 habe der Ehemann wieder übe r eine feste Anstellung verfügt (Urk. 8/87/1-2) . Im Gesundheitsfal l hätte sie, falls sie eine Stelle in K.___ oder Umgebung gehabt hätte, die Kinder betreuung ihren Eltern überlassen, ansonsten hätte sie die Tochter in die Krippe gebracht oder eine Tagesmutter organisiert ( Urk. 8/87/3) .

I m Einwand vom 1 1. Februar 2013 (Urk. 8/109) gegen den Vorbescheid vom 29. Januar 2013 ( Urk. 8/107) hielt die Beschwerdeführerin unter anderem fest, dass ihr Ehemann seit November 2011 erwerbslos sei und sich deshalb um die Tochter und den Haushalt kümmern könne. Laut Beschwerdeschrift vom 30. April 2013 war er in diesem Zeitpunkt n ach wie vor arbeitslos (Urk. 1 Sei te 6 ). Gemäss Schlussbericht der A.___ AG vom 1 2. April 2013 hat die Be schwerdeführerin im März 2013 erklärt, dass ihr Ehemann arbeitslos und die ganze Familie vom Sozialamt abhängig sei (Urk. 8/117). 4.3.6

Die von der Beschwerdeführerin im April 2006 und Februar 2007 gegenüber der Beschwerdegegnerin gemachten Aussagen ( Urk. 8/42 und Urk. 8/44) stel len Indizien dafür dar, dass sie bei guter Gesundheit nach der Geburt der Tochter im August 2006 ihre Erwerbstätigkeit nicht unter allen Umständen reduziert hätte. Vielmehr hätte sie den Umfang ihrer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit sowohl von den wirtschaftlichen Verhältnisse n

der Familie als auch von der Gewähr leistung der Kinderbetreuung abhängig gemacht . Aufgrund der vorliegenden Akten können indessen die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Frage, in welchem (maximalen) Umfang die Tochter anderweitig

hätte betreut werden können, nicht abschliessend beurteilt werden. So wurde im Abklärungsbericht vom 12. November 2010 lediglich festgehalten, dass der Ehemann seit anfangs Oktober 2010 wieder über eine feste Anstellung (als Kehrichtbelader) verfüge ( Urk. 8/87/3) . Zur Höhe seines Einkommens sowie zu den Lebenshaltungskosten der Familie der Beschwerdeführerin wurden in diesem Bericht hingegen keine Feststellungen gemacht .

Auch wurde seitens der Abklärungsperson nicht nach gefragt, ob die Betreuung der Tochter „heute“ auch bei einem Pensum von über 50 % gewährleistet wäre. Aufgrund der genannten Angaben der Beschwerde führerin im Einwand vo m 11. Februar 2013 (Urk. 8/109 ) sowie im Schlu ssbe richt der A.___ AG vom 12. April 2013 (Urk. 8/117) kann sodann nicht ausge schlossen werden, dass sich seit der Haushaltabklärung am 1. November 2010

bis zum massgeblichen Zeitpunkt der Revisionsverfügung ( 18. März 2013 ; vgl. Erwägung 4.3.1 ) sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die Betreu ungssituation infolge länger andauernder Arbeitslosigkeit des Ehemannes in einem für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Ausmass verändert haben. 4.4

Es ergibt sich somit, dass bei der Abklärung über den hypothetischen Status der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall insbesondere wirtschaftliche Fragen nicht geklärt wurden. Ebenso wenig wurde geprüft , ob allenfalls auch bei einer über 50%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin die Betreuung ihrer Tochter sichergestellt (gewesen) wäre. Dies wäre nach dem Gesagten jedoch erforderlich gewesen. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen, damit sie über d ie gesamten Umstände eines Statuswechsels (vgl. Er wägung 4.3.3 ) , namentlich auch über die wirtschaftlichen

Verhältnisse sowie die Betreuungssituation , Abklärungen trifft und darüber neu entscheide t . 5.

Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass sich die medizinischen Akten al s äusserst dürftig erweisen. Insbesondere fehlt es an nachvollziehbaren ärzt lichen Feststellungen zum Verlauf des psychischen Leidens sowie der Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache im März 200 6. So ist dem in diesem Zeitpunkt aufliegenden Bericht von Dr. E.___

vom 1 5. August 2005 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damals unter einer schizoaffektiven Störung (ICD-10 F25.0) litt (vgl. Erwägung 3.1.2 ) . Laut der betreffenden Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___

vom 3. November 2005 war von einer L eistungsfähigkeit von 50 % bei einem vollen Pensum a uszugehen (vgl. Erwägung 3.1.3) . Anlässlich der am 5. Oktober 2009 im Rahmen des Revisionsverfahrens durchgeführten psychiatrischen Standort bestimmung erhob RAD-Arzt Prof. Dr. H.___ eine bipolare affek tive Störung, gegenwärtig gemischte Episode (ICD-10 F31.6), was darauf hin deutet , dass damals keine schizophrenen , jedoch weiterhin affektive Symptome vorgelegen hatten . Die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit in ange passter Tätigkeit bezifferte er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2 9. Dezember 2009 auf 50 % eines Pensums von 100 % , wobei er diese Beur tei lung nicht begründete (Urk. 8/105/3 ) . Im Bericht der C.___

vom 21. November 2012

wurde eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F31.7), mithin ein vergleichsweise in milderer Form vorhandenes psychisches Leiden ,

diagnostiziert . Gleichwohl wurde darin die Arbeitsfähigkeit mit lediglich 30 % bis 50 % resp. drei bis fünf Stunden pro Tag beziffert , was mit Blick auf die Vorakten nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint. Gleiches gilt für die von RAD-Arzt Dr. J.___

in seiner Stellungnahme vom 16. März 2013 – un ter blossem Hinweis auf den Bericht der C.___ vom 21. November 2012 sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Prof. Dr. H.___ vom 29. Dezember 2009 – vorgenommene Beurteilung, wonach von einem statio nä ren Gesund heits zustand und einer Ar beitsfähigkeit von weiterhin 50 % ange stammt und ange passt auszugehen ist ( Urk. 8/105/4) .

D ie Beschwerdegegnerin wird daher nebst der Statusfrage (vgl. Erwägung 4.4) auch den Verlauf des psychischen Leidens sowie der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin seit der ursprünglichen Rentenzusprache im März 2006 bis zum aktuellen Zeitpunkt

gründlich abzuklären haben . J e nach dem Ergebnis der Aktenergänzungen wird zudem eine psychiatrische Beurteilung der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Aufgaben im H aushalt zu erfüllen, erforderlich sein . 6 .

Es ergibt sich somit, dass die vorliegenden Akten eine zuverlässige Beurteilung des Rentenanspruches der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2013 nicht erlauben. Die Verfügung vom 1 8. März 2013 ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin z urückzuweisen , damit diese die erforderlichen Aktener gänzungen (vgl. Erwägungen Ziffern 4.4 und 5) vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2013 neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 7 .

7 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem

Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ]) und er mes sensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen.

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung als Obsiegen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_651/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5), weshalb die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind . 7 .2

Die vertretene Beschwerdeführerin hat überdies Anspruch auf eine Prozessent schädigung, welche nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. 1‘400.-- (inklusive Baraus lagen und Mehrwertsteuer ) festzusetzen ist (vgl. § 34 GSVGer) . Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 8. März 2013 aufgehoben und die Sache an die Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, zurückge wiesen wird , damit diese, nach erfolg ter Abklärung im Sinne der Erwä gungen, über den Renten anspruch der Beschwerde führe rin ab 1. Mai 2013 neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 1'400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstMöckli