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IV.2013.00389

Abweisung der Beschwerde, da die Berichte des behandelnden Psychiaters nicht geeignet sind, das psychiatrische Gutachten, welches einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint, in Frage zu stellen.

Zürich SozVersG · 2014-12-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1954, war seit dem 20. Oktober 2011 in ihrer seit Februar 2009 ausgeübten 50%-Tätigkeit als Rüsterin im Detailhandel arbeits unfähig. Am 28. Januar 2012 wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber per 31. März 2012 gekündigt und am 2. Februar 2012 wurde X.___ von ihrem Arbeitgeber bei der Invalidenversicherun g zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/3/4-7, Urk. 8/4/1-2 und Urk. 8/13/14). Am 1 1 . April 2012 (Posteingang)

erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit dem 9. November 2011 von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelte Angst und Depressionen (Urk. 8/8) . Im Ressourcengespräch mit der Versicherten vermerkte Anhaltspunkte für somatische Gesundheitsstörungen von Krank heits wert

(Rheuma, Bluthochdruck, vgl. Urk. 8/9) wurden auf Nachfrage vom Haus arzt nicht bestätigt (vgl. Bericht vom 14. April 2012, Urk. 8/10) . 1.2

Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle sodann

den Bericht Dr. Y.___ vom 12. Juni 2012 ein (Urk. 8/18). Dr. Y.___

diagnostizierte (Urk. 8/18/6-7): „depressive Dekompensation mittlerer, teils deutlich grösserer Schwere (IDC 10: F33.2)“, „ Dg . soziale Phobie und Panikattacken mit Hyper ven ti lationsanteilen (IDC 10: F40.11)“ sowie „ Narzi s stisch verletzliche Persön lich keitsstruktur. Emotional instabiles Persönlichkeitsfundament; Neigung zu narzis s tischer Dekompensation und Beeinträchtigungssymptomatik (IDC 10: F61.1)“. Aufgrund der von ihm beschriebenen Symptomatik attestierte er eine 95%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit (Urk. 8/8/10-11). 1.3

Weiter zog die IV-St elle den von med. pract . Z.___, Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, zu Händen des Krankentaggeldversicherers von X.___ erstellten Bericht vo m 2. Juli 2012 bei (Urk. 8/19). Med. pract . Z.___ hatte die Versicherte am 17. April 2012 exploriert (Urk. 8/19/1) und Einsicht in das Anfangszeugnis Dr. Y.___ vom 3. November 2011 (Urk. 8/19/13) sowie seinen Bericht vom 15. März 2012 (Urk. 8/19/11-12) an den Krankentaggeld versicherer. In ihrem Bericht bestätigte sie die von Dr. Y.___ im Bericht vom 15. März 2012 gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD 10: F43.2), wobei sie darauf hinwies, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs noch nicht von einer „längeren depressiven Reaktion“ (ICD 10: F43.21) gesprochen werden könne. Diagnostisch handle es sich um eine Anpassungsstörung nach einer - von der Versicherten erlebten - Mobbingsituation und anschliessender Kündigung . Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei mit der aktuellen Symptomatik nicht ausgewiesen und könne aus einer Anpassungsstörung auch nicht abgeleitet werden. Da der Arbeitsplatz gekündigt worden sei und die Mobbing-Situation nicht fortbestehe, sei vielmehr ein rascher Einstieg zur Rekonditionierung und Stabilisierung sehr sinnvoll (Ü berwindung von Arbeitsängsten). 1.4

Am 13. September 2012 würdigte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. A.___, Praktischer Arzt) die beiden fachpsychiatrischen Beurtei lungen dahingehend, dass nach versicherungsmedizinischer Einschätzung der jenigen von med. prakt. Z.___ zu folgen sei und demzufolge kein dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 8/23/3). Dementsprechend erging am 30. Okto ber 2012 der Vorbescheid, mit welchem die Abweisung jeglicher Leis tungsansprüche der Invalidenversicherung in Aussicht gestellt wurde (Urk. 8/24).

Dagegen liess die nunmehr rechtskundig vertretene Versicherte am 28. Novem ber 2012 Einwand erheben (Urk. 8/30), welcher mit Eingabe vom 29. Januar 2013 - nach gewährter Akteneinsicht (Urk. 8/33) und unter Beilage des Berichts von Dr. Y.___ vom 15. Januar 2013 (Urk. 8/35)

- dahingehend substantiiert wur de, dass der Versicherten - eventuell nach psychiatrischer Be gutachtung durch eine beidseits anerkannte, unabhängige Fachperson - Leis tungen der In va li denversicherung zu gewähren seien (Urk. 8/38).

Daraufhin wurden die fachpsychiatrischen Beurteilungen Dr. Y.___ und med. pract . Z.___ am 15. Februar 2013 noch einmal durch den RAD (Dr. med. B.___,

Anästhesiologie FMH) evaluiert, mit dem Ergebnis, dass auf die Beurtei lung von med. pract . Z.___ abzustellen sei (Urk. 8/40/ 2-3).

Demgemäss verfügte die IV-Stelle am 27. März 2013 die in Aussicht gestellte Abweisung jeglicher Leistungsansprüche der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 30. April 2013 Beschwerde mit dem Rechts begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien der Ver sicherten Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren, eventuell nach psychiatrischer Begutachtung durch eine beidseits anerkannte, unabhängige Fachperson. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte sie einen weiteren Bericht Dr. Y.___ vom 17. April 2013 zu den Akten (Urk. 3/3).

Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschrän kung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblich keit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). 2. 2.1 2.1.1

Soweit die Beschwerdeführerin

mit dem Hinweis auf die Tätigkeit von med. pract .

Z.___ als Vertrauensärztin des Krankentaggeldversicherers der Be schwer deführerin (sowie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge) die gut ach terliche Unabhängigkeit von med. pract .

Z.___ in Frage stellt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), ist dem Gericht bekannt, dass professionelle Gutachterinnen und Gut achter die Schwere einer als klinischen Befund erhobenen Symptomatik häufig anders einschätzen als behandelnde Ärztinnen und Ärzte.

Die unterschiedliche Schwerebeurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte ergibt sich indessen aus deren unterschiedlicher auf trags rechtlicher Situation. Denn bei behandelnde n Ärzten gehört die Beurtei lung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung - soweit medizi nisch nur vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen (ihn überzeugen) können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungs träger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber ver pflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik auf grund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Explor anden zu validieren (vgl. E. 1. 4). Aus der sich daraus ergebenden in der Regel - gegenüber den Einschätzungen behandelnder Ärzte - zurückhaltenderen Bejahung einer - gegebenenfalls - sozialversicherungsrechtliche Ansprüche begründenden Symptomatik kann daher nicht auf fehlende Unbefangenheit gegenüber dem Exploranden geschlossen werden. 2.1.2

Beim erst nach Einsicht in den Bericht med. pract . Z.___ vom 2. Juli 2012 und gestützt auf die dort erwähnte Kostengutsprache für eine „Kont r ollvisite“ erhobenen Vorbringen, d ie Exploration habe - unerwarte terweise - anlässlich einer als blosse Kontrollvisite angekündigten Begegnung bei der Beschwerde führerin zuhause stattgefunden (Urk. 8/38/3 Ziff. 6, wiederholt in Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), handelt es sich offenkundig um einen - untauglichen - Versuch, den der Beschwerdeführerin nicht zusagenden Bericht med. pract .

Z.___ als Beweis mittel zu diskreditieren .

Denn vier Tage vor der gem äss den Angaben med. pract . Z.___ in ihrer Praxis erfolgten Exploration vom 17. April 2012 (die Beschwerdeführerin war vom Freund der Tochter zu r Praxis begleitet worden, Urk. 8/19/5) hatte die Be schwer deführerin im Ressourcengespräch bei der Beschwerdegegnerin erklärt, sie sei auf den 17. April 2012 zur Untersuchung beim Vertrauensarzt aufgebo ten worden, wisse aber noch nicht, ob sie den Termin wahrnehmen könne, da sie an Panikattacken in der Öffentlichkeit leide (Urk. 8/9/2).

Im Übrigen ist auch in den Berichten Dr . Y.___ nirgends vermerkt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angstsymptome je einen Behandlungs ter min bei ihm oder einen vertrauensärztlichen Kontrolltermin hätte absagen müssen bzw. verpasst hätte und steht auch in seiner ausführlichen Auseinan dersetzung mit dem Bericht med. pract .

Z.___

(Urk. 3/3) kein Wort davon, dass med. pract .

Z.___ die Beschwerdeführerin am 1 7. April 2012 überraschend bei dieser zuhause exploriert und im Bericht falsche Angaben über das Setting ver urkundet habe .

Der R AD hat daher zu Recht den das Untersuchungs-Setting med. pract .

Z.___ betreffenden Einwand unbeachtet gelassen. 2.2 2.2.1

Die beiden ausführlichen Berichte Dr. Y.___ vom 12. Juni 2012 (Urk. 8/18) sowie vom 15. Januar 2013 (Urk. 8/35) und med. pract . Z.___ vom 2. Juli 2012 (Urk. 8/19), welche dem RAD im vorliegenden Fall bei der Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiese nen Aufgabe, im Abklärungsverfahren der Invaliden versicherun g die nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festzusetzen (Art. 59 Abs. 2 bis IVG), zur Verfügung standen, waren und sind - unabhängig von ihrer Bezeichnung - grundsätzlich als fach ärztliche Gutachten im Sinne von vorstehender Erwägung 1.3 zu würdigen, deren Beweiswert vorab davon abhängt, inwieweit sie den in den Erwägungen 1.3 und 1.4 dargelegten Anforderungen entsprechen. 2.2.2

Die gutachterlichen Ausführungen der beiden psychiatrischen Experten betref fen den gleichen medizinischen Sachverhalt (den im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorherrschenden psychischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin). Dies ergibt sich daraus, dass der erste Bericht Dr. Y.___ (ohne Angaben über die letzte Untersuchung vor Erstellung des B erichts) und med. pract . Z.___ (Untersuchung vom 17. April 2012) im Abstand von weni ger als einem Monat abgeliefert wurden und dass Dr. Y.___ in seinem zweiten Bericht explizit einen seit Beginn seiner Behandlung und Beobachtung im November 2011 unveränderten Gesundheitszustand postuliert . 2.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, den beiden RAD -Ärzten Dr. A.___ und Dr. B.___

(beide immerhin zertifiziert e Gutachter) fehle es an der fachärztlichen Kompetenz zur Beurteilung der psychiatrischen Gutachten (Urk. 1 S. 7 Ziff. 12), verkennt sie, dass es sich bei der Prüfung der Qualität von fachärztlichen Gutachten um eine Aufgabe handelt, welche gar keine ärztliche Ausbildung voraussetzt und im Rechtsmittelverfahren durch medizinische Laien ausgeübt wird (vgl. E. 1.3). Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass RAD-Ärzte aller Disziplinen die Qualität von psychiatrischen Gutachten mindestens ebenso gut beurteilen können, wie Juristen mit Erfahrung in der Rezeption solcher Gutachten. 2.2.4

Dr. B.___ hat in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2013 die massgeblichen Gründe angegeben, welche dafür sprac hen, dem Gutachten Z.___ mehr B e weiswert zuzumessen als den Gutachten Y.___ . Unter anderem wies er darauf hin, dass die Gutachten Y.___ (im Gegensatz zum Gutachten Z.___) keine genügende Abgrenzung der Krankheitssymptome gegenüber psychosozialen Faktoren zeigten und bei der Schweregradbeurteilung der Symptomatik vor allem auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin abstelle sowie, dass das zweite Gutachten Y.___ sich nicht mit dem Gutachten Z.___ ausei nandersetze (Urk. 8/40/2-3). 2.2.5

Den letztgenannten Mangel seiner vor Erlass der angefochtenen Verfügung erstatteten Beurteilung vom 15. Januar 2013 hat Dr. Y.___ zwar mit seinem ausführlichen Bericht vom 17. April 2013 (Urk. 3/3) noch zu beheben versucht. Die nachträgliche Auseinandersetzung Dr. Y.___ mit dem Gutachten von med. pract . Z.___

besteht jedoch hauptsächlich darin, seine Schweregradbeurteilung der klinisch erhobenen Befunde zu rechtfertigen und med. pract .

Z.___ eine Bagatellisierung der klinischen Befunde vorzuwerfen.

Dazu ist aus rechtlicher Sicht - unter Hinw eis auf vorstehende Erwägung 2.1 .1 - zu bemerken, dass die Schweregradbeurteilung klinisch erhobener psychiatri scher Befunde nicht allein auf den subjektiven Eindruck des Untersuchers abgestützt werden kann, sondern anhand überprüfbarer Informationen über die Alltagsbewältigung zu valid ieren ist . Dr. Y.___

hat es nicht nur versäumt, die Ressourcen seiner Patientin selber abzuklären, sondern hat sich auch nicht substantiiert zur Diskrepanz zwischen seine m

durch die

Defi zit schil d er ungen der Beschwerdeführerin geprägten klinischen Eindruck von sozia lem Rückzug, Angst sowie Freu d- und Antriebslosigkeit

(Urk. 8/35/2 und Urk. 3/3 S.

10 f.) und den von med. pract . Z.___ genannten Fakten (Urk. 8/19/5) geäussert .

Er bestreitet lediglich, dass die anamnestischen Befunde als geregelter Tagesablauf mit (abgesehen von der durch die Laborbefunde von med. pract . Z.___ in Frage gestellten Compliance bei der Medikamentenein nahme, vgl. Urk. 8/19/7) hinreichender Selbstvorsorge und sozia ler Integration bezeichnet werden könnten (Urk. 3/3 S. 8), ohne aber als behandelnder Psychi ater irgend welche therapeutische Konsequenzen aus dem Umstand zu ziehen, dass

die alleinlebende Beschwerdeführerin

seiner Einschätzung nach bereits seit längerer Zeit nicht mehr in d er Lage sein soll, aus eigener Kraft einen geregelten Tages ablauf aufrecht zu erhalten.

Es mag mit Dr . Y.___ zwar zutreffen, dass wegen fehlende n Befunde n aus einer einzigen Exploration das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung noch n icht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (Urk. 3/3 S. 4). Nur ist die Inzidenz von Persönlichkeitsstörungen nach verbreiteter Auffassung nicht so hoch, dass deren Vorhandensein grundsätzlich zu vermuten wäre .

Es darf auch von Nichtmedizinern bezweifelt werden, dass bei einer psychischen Symptomatik nach dem 4 0. Lebensjahr und anamnesti schen Befunden, gemäss denen

eine Frau

zuvor in C.___ geboren wurde, als Muslima in einem ethnisch gemischten Wohngebiet in der n äheren Umgebung aufwuchs, mit einem gewalttätigen Alkoholiker verheiratet war und in den sieb ziger Jahren zwei Töchter zur Welt brachte (Urk. 8/18/1-2),

der diagnostische Schluss

auf das Vorliegen einer genuinen Persönlichkeitsstörung mit überwie gender Wahrscheinlichkeit zu ziehen ist . 2.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die psychiatrische Beurteilung von med. pract . Z.___ in jeder Hinsicht den in Erwägung 1.3 dargelegten Anforderungen an ein beweiskräftiges psychiatrisches Gutachten entspricht und die dem widersprechenden Berichte Dr. Y.___ nicht geeignet sind, daran auch nur geringe Zweifel zu wecken, weshalb sich - angesichts des unbestrittenermassen zwischenzeitlich nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustands - eine er neute psychiatrische Begutachtung erübrigt . Der RAD der Beschwerdegegnerin hat zu Recht gestützt auf die Darlegungen von med. pract . Z.___ das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Störung im Sinne von Erwägung 1.4 und damit eines invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs verneint.

Daran ändert weder der Umstand etwas, dass der Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin weiter Leistungen ausrichtet (Urk. 1 S. 7 Ziff. 11), da er auch bei nicht invalidisierenden Arbeitsunfähigkeiten leistungspflichtig ist, noch kann die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass ihre Eingliederungsfähigkeit hinsichtlich beruflicher Massnahmen verneint wurde (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13), da die Verneinung der Eingliederungs fähigkeit auf der Selbste inschätzung der Beschwerdeführerin beruhte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1

Mit der Unterstützungsbestätigung des Gemeindesozialdienstes vom 6. Dezem ber 2012 (Urk. 3/5) ist die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde führerin ausgewiesen, weshalb ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh ren sowie ihr Rechtsbeistand zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen ist.

Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1‘600.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2

Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 500.-- anzusetzen, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 30. April 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich,

wird mit Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 . April 2012 (Posteingang)

erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit dem 9. November 2011 von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelte Angst und Depressionen (Urk. 8/8) . Im Ressourcengespräch mit der Versicherten vermerkte Anhaltspunkte für somatische Gesundheitsstörungen von Krank heits wert

(Rheuma, Bluthochdruck, vgl. Urk. 8/9) wurden auf Nachfrage vom Haus arzt nicht bestätigt (vgl. Bericht vom 14. April 2012, Urk. 8/10) .

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1.

E. 1.2 Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle sodann

den Bericht Dr. Y.___ vom 12. Juni 2012 ein (Urk. 8/18). Dr. Y.___

diagnostizierte (Urk. 8/18/6-7): „depressive Dekompensation mittlerer, teils deutlich grösserer Schwere (IDC 10: F33.2)“, „ Dg . soziale Phobie und Panikattacken mit Hyper ven ti lationsanteilen (IDC 10: F40.11)“ sowie „ Narzi s stisch verletzliche Persön lich keitsstruktur. Emotional instabiles Persönlichkeitsfundament; Neigung zu narzis s tischer Dekompensation und Beeinträchtigungssymptomatik (IDC 10: F61.1)“. Aufgrund der von ihm beschriebenen Symptomatik attestierte er eine 95%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit (Urk. 8/8/10-11).

E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 1.4 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschrän kung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblich keit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1).

E. 2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 2.1.1 Soweit die Beschwerdeführerin

mit dem Hinweis auf die Tätigkeit von med. pract .

Z.___ als Vertrauensärztin des Krankentaggeldversicherers der Be schwer deführerin (sowie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge) die gut ach terliche Unabhängigkeit von med. pract .

Z.___ in Frage stellt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), ist dem Gericht bekannt, dass professionelle Gutachterinnen und Gut achter die Schwere einer als klinischen Befund erhobenen Symptomatik häufig anders einschätzen als behandelnde Ärztinnen und Ärzte.

Die unterschiedliche Schwerebeurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte ergibt sich indessen aus deren unterschiedlicher auf trags rechtlicher Situation. Denn bei behandelnde n Ärzten gehört die Beurtei lung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung - soweit medizi nisch nur vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen (ihn überzeugen) können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungs träger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber ver pflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik auf grund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Explor anden zu validieren (vgl. E. 1.

E. 2.1.2 Beim erst nach Einsicht in den Bericht med. pract . Z.___ vom 2. Juli 2012 und gestützt auf die dort erwähnte Kostengutsprache für eine „Kont r ollvisite“ erhobenen Vorbringen, d ie Exploration habe - unerwarte terweise - anlässlich einer als blosse Kontrollvisite angekündigten Begegnung bei der Beschwerde führerin zuhause stattgefunden (Urk. 8/38/3 Ziff. 6, wiederholt in Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), handelt es sich offenkundig um einen - untauglichen - Versuch, den der Beschwerdeführerin nicht zusagenden Bericht med. pract .

Z.___ als Beweis mittel zu diskreditieren .

Denn vier Tage vor der gem äss den Angaben med. pract . Z.___ in ihrer Praxis erfolgten Exploration vom 17. April 2012 (die Beschwerdeführerin war vom Freund der Tochter zu r Praxis begleitet worden, Urk. 8/19/5) hatte die Be schwer deführerin im Ressourcengespräch bei der Beschwerdegegnerin erklärt, sie sei auf den 17. April 2012 zur Untersuchung beim Vertrauensarzt aufgebo ten worden, wisse aber noch nicht, ob sie den Termin wahrnehmen könne, da sie an Panikattacken in der Öffentlichkeit leide (Urk. 8/9/2).

Im Übrigen ist auch in den Berichten Dr . Y.___ nirgends vermerkt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angstsymptome je einen Behandlungs ter min bei ihm oder einen vertrauensärztlichen Kontrolltermin hätte absagen müssen bzw. verpasst hätte und steht auch in seiner ausführlichen Auseinan dersetzung mit dem Bericht med. pract .

Z.___

(Urk. 3/3) kein Wort davon, dass med. pract .

Z.___ die Beschwerdeführerin am 1 7. April 2012 überraschend bei dieser zuhause exploriert und im Bericht falsche Angaben über das Setting ver urkundet habe .

Der R AD hat daher zu Recht den das Untersuchungs-Setting med. pract .

Z.___ betreffenden Einwand unbeachtet gelassen.

E. 2.2.1 Die beiden ausführlichen Berichte Dr. Y.___ vom 12. Juni 2012 (Urk. 8/18) sowie vom 15. Januar 2013 (Urk. 8/35) und med. pract . Z.___ vom 2. Juli 2012 (Urk. 8/19), welche dem RAD im vorliegenden Fall bei der Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiese nen Aufgabe, im Abklärungsverfahren der Invaliden versicherun g die nach Art.

E. 2.2.2 Die gutachterlichen Ausführungen der beiden psychiatrischen Experten betref fen den gleichen medizinischen Sachverhalt (den im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorherrschenden psychischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin). Dies ergibt sich daraus, dass der erste Bericht Dr. Y.___ (ohne Angaben über die letzte Untersuchung vor Erstellung des B erichts) und med. pract . Z.___ (Untersuchung vom 17. April 2012) im Abstand von weni ger als einem Monat abgeliefert wurden und dass Dr. Y.___ in seinem zweiten Bericht explizit einen seit Beginn seiner Behandlung und Beobachtung im November 2011 unveränderten Gesundheitszustand postuliert .

E. 2.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, den beiden RAD -Ärzten Dr. A.___ und Dr. B.___

(beide immerhin zertifiziert e Gutachter) fehle es an der fachärztlichen Kompetenz zur Beurteilung der psychiatrischen Gutachten (Urk. 1 S. 7 Ziff. 12), verkennt sie, dass es sich bei der Prüfung der Qualität von fachärztlichen Gutachten um eine Aufgabe handelt, welche gar keine ärztliche Ausbildung voraussetzt und im Rechtsmittelverfahren durch medizinische Laien ausgeübt wird (vgl. E. 1.3). Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass RAD-Ärzte aller Disziplinen die Qualität von psychiatrischen Gutachten mindestens ebenso gut beurteilen können, wie Juristen mit Erfahrung in der Rezeption solcher Gutachten.

E. 2.2.4 Dr. B.___ hat in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2013 die massgeblichen Gründe angegeben, welche dafür sprac hen, dem Gutachten Z.___ mehr B e weiswert zuzumessen als den Gutachten Y.___ . Unter anderem wies er darauf hin, dass die Gutachten Y.___ (im Gegensatz zum Gutachten Z.___) keine genügende Abgrenzung der Krankheitssymptome gegenüber psychosozialen Faktoren zeigten und bei der Schweregradbeurteilung der Symptomatik vor allem auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin abstelle sowie, dass das zweite Gutachten Y.___ sich nicht mit dem Gutachten Z.___ ausei nandersetze (Urk. 8/40/2-3).

E. 2.2.5 Den letztgenannten Mangel seiner vor Erlass der angefochtenen Verfügung erstatteten Beurteilung vom 15. Januar 2013 hat Dr. Y.___ zwar mit seinem ausführlichen Bericht vom 17. April 2013 (Urk. 3/3) noch zu beheben versucht. Die nachträgliche Auseinandersetzung Dr. Y.___ mit dem Gutachten von med. pract . Z.___

besteht jedoch hauptsächlich darin, seine Schweregradbeurteilung der klinisch erhobenen Befunde zu rechtfertigen und med. pract .

Z.___ eine Bagatellisierung der klinischen Befunde vorzuwerfen.

Dazu ist aus rechtlicher Sicht - unter Hinw eis auf vorstehende Erwägung 2.1 .1 - zu bemerken, dass die Schweregradbeurteilung klinisch erhobener psychiatri scher Befunde nicht allein auf den subjektiven Eindruck des Untersuchers abgestützt werden kann, sondern anhand überprüfbarer Informationen über die Alltagsbewältigung zu valid ieren ist . Dr. Y.___

hat es nicht nur versäumt, die Ressourcen seiner Patientin selber abzuklären, sondern hat sich auch nicht substantiiert zur Diskrepanz zwischen seine m

durch die

Defi zit schil d er ungen der Beschwerdeführerin geprägten klinischen Eindruck von sozia lem Rückzug, Angst sowie Freu d- und Antriebslosigkeit

(Urk. 8/35/2 und Urk. 3/3 S.

E. 2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die psychiatrische Beurteilung von med. pract . Z.___ in jeder Hinsicht den in Erwägung 1.3 dargelegten Anforderungen an ein beweiskräftiges psychiatrisches Gutachten entspricht und die dem widersprechenden Berichte Dr. Y.___ nicht geeignet sind, daran auch nur geringe Zweifel zu wecken, weshalb sich - angesichts des unbestrittenermassen zwischenzeitlich nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustands - eine er neute psychiatrische Begutachtung erübrigt . Der RAD der Beschwerdegegnerin hat zu Recht gestützt auf die Darlegungen von med. pract . Z.___ das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Störung im Sinne von Erwägung 1.4 und damit eines invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs verneint.

Daran ändert weder der Umstand etwas, dass der Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin weiter Leistungen ausrichtet (Urk. 1 S. 7 Ziff. 11), da er auch bei nicht invalidisierenden Arbeitsunfähigkeiten leistungspflichtig ist, noch kann die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass ihre Eingliederungsfähigkeit hinsichtlich beruflicher Massnahmen verneint wurde (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13), da die Verneinung der Eingliederungs fähigkeit auf der Selbste inschätzung der Beschwerdeführerin beruhte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1

Mit der Unterstützungsbestätigung des Gemeindesozialdienstes vom 6. Dezem ber 2012 (Urk. 3/5) ist die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde führerin ausgewiesen, weshalb ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh ren sowie ihr Rechtsbeistand zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen ist.

Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1‘600.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2

Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 500.-- anzusetzen, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 30. April 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich,

wird mit Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst

E. 4 ). Aus der sich daraus ergebenden in der Regel - gegenüber den Einschätzungen behandelnder Ärzte - zurückhaltenderen Bejahung einer - gegebenenfalls - sozialversicherungsrechtliche Ansprüche begründenden Symptomatik kann daher nicht auf fehlende Unbefangenheit gegenüber dem Exploranden geschlossen werden.

E. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festzusetzen (Art. 59 Abs. 2 bis IVG), zur Verfügung standen, waren und sind - unabhängig von ihrer Bezeichnung - grundsätzlich als fach ärztliche Gutachten im Sinne von vorstehender Erwägung 1.3 zu würdigen, deren Beweiswert vorab davon abhängt, inwieweit sie den in den Erwägungen 1.3 und 1.4 dargelegten Anforderungen entsprechen.

E. 10 f.) und den von med. pract . Z.___ genannten Fakten (Urk. 8/19/5) geäussert .

Er bestreitet lediglich, dass die anamnestischen Befunde als geregelter Tagesablauf mit (abgesehen von der durch die Laborbefunde von med. pract . Z.___ in Frage gestellten Compliance bei der Medikamentenein nahme, vgl. Urk. 8/19/7) hinreichender Selbstvorsorge und sozia ler Integration bezeichnet werden könnten (Urk. 3/3 S. 8), ohne aber als behandelnder Psychi ater irgend welche therapeutische Konsequenzen aus dem Umstand zu ziehen, dass

die alleinlebende Beschwerdeführerin

seiner Einschätzung nach bereits seit längerer Zeit nicht mehr in d er Lage sein soll, aus eigener Kraft einen geregelten Tages ablauf aufrecht zu erhalten.

Es mag mit Dr . Y.___ zwar zutreffen, dass wegen fehlende n Befunde n aus einer einzigen Exploration das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung noch n icht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (Urk. 3/3 S. 4). Nur ist die Inzidenz von Persönlichkeitsstörungen nach verbreiteter Auffassung nicht so hoch, dass deren Vorhandensein grundsätzlich zu vermuten wäre .

Es darf auch von Nichtmedizinern bezweifelt werden, dass bei einer psychischen Symptomatik nach dem 4 0. Lebensjahr und anamnesti schen Befunden, gemäss denen

eine Frau

zuvor in C.___ geboren wurde, als Muslima in einem ethnisch gemischten Wohngebiet in der n äheren Umgebung aufwuchs, mit einem gewalttätigen Alkoholiker verheiratet war und in den sieb ziger Jahren zwei Töchter zur Welt brachte (Urk. 8/18/1-2),

der diagnostische Schluss

auf das Vorliegen einer genuinen Persönlichkeitsstörung mit überwie gender Wahrscheinlichkeit zu ziehen ist .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00389 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Ernst Urteil vom

22. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1954, war seit dem 20. Oktober 2011 in ihrer seit Februar 2009 ausgeübten 50%-Tätigkeit als Rüsterin im Detailhandel arbeits unfähig. Am 28. Januar 2012 wurde das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber per 31. März 2012 gekündigt und am 2. Februar 2012 wurde X.___ von ihrem Arbeitgeber bei der Invalidenversicherun g zur Früherfassung gemeldet (Urk. 8/3/4-7, Urk. 8/4/1-2 und Urk. 8/13/14). Am 1 1 . April 2012 (Posteingang)

erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf seit dem 9. November 2011 von Dr. med. Y.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, behandelte Angst und Depressionen (Urk. 8/8) . Im Ressourcengespräch mit der Versicherten vermerkte Anhaltspunkte für somatische Gesundheitsstörungen von Krank heits wert

(Rheuma, Bluthochdruck, vgl. Urk. 8/9) wurden auf Nachfrage vom Haus arzt nicht bestätigt (vgl. Bericht vom 14. April 2012, Urk. 8/10) . 1.2

Im Rahmen ihrer Abklärungen holte die IV-Stelle sodann

den Bericht Dr. Y.___ vom 12. Juni 2012 ein (Urk. 8/18). Dr. Y.___

diagnostizierte (Urk. 8/18/6-7): „depressive Dekompensation mittlerer, teils deutlich grösserer Schwere (IDC 10: F33.2)“, „ Dg . soziale Phobie und Panikattacken mit Hyper ven ti lationsanteilen (IDC 10: F40.11)“ sowie „ Narzi s stisch verletzliche Persön lich keitsstruktur. Emotional instabiles Persönlichkeitsfundament; Neigung zu narzis s tischer Dekompensation und Beeinträchtigungssymptomatik (IDC 10: F61.1)“. Aufgrund der von ihm beschriebenen Symptomatik attestierte er eine 95%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit (Urk. 8/8/10-11). 1.3

Weiter zog die IV-St elle den von med. pract . Z.___, Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, zu Händen des Krankentaggeldversicherers von X.___ erstellten Bericht vo m 2. Juli 2012 bei (Urk. 8/19). Med. pract . Z.___ hatte die Versicherte am 17. April 2012 exploriert (Urk. 8/19/1) und Einsicht in das Anfangszeugnis Dr. Y.___ vom 3. November 2011 (Urk. 8/19/13) sowie seinen Bericht vom 15. März 2012 (Urk. 8/19/11-12) an den Krankentaggeld versicherer. In ihrem Bericht bestätigte sie die von Dr. Y.___ im Bericht vom 15. März 2012 gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung (ICD 10: F43.2), wobei sie darauf hinwies, dass aufgrund des bisherigen Verlaufs noch nicht von einer „längeren depressiven Reaktion“ (ICD 10: F43.21) gesprochen werden könne. Diagnostisch handle es sich um eine Anpassungsstörung nach einer - von der Versicherten erlebten - Mobbingsituation und anschliessender Kündigung . Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei mit der aktuellen Symptomatik nicht ausgewiesen und könne aus einer Anpassungsstörung auch nicht abgeleitet werden. Da der Arbeitsplatz gekündigt worden sei und die Mobbing-Situation nicht fortbestehe, sei vielmehr ein rascher Einstieg zur Rekonditionierung und Stabilisierung sehr sinnvoll (Ü berwindung von Arbeitsängsten). 1.4

Am 13. September 2012 würdigte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, Dr. med. A.___, Praktischer Arzt) die beiden fachpsychiatrischen Beurtei lungen dahingehend, dass nach versicherungsmedizinischer Einschätzung der jenigen von med. prakt. Z.___ zu folgen sei und demzufolge kein dauerhafter Gesundheitsschaden vorliege (Urk. 8/23/3). Dementsprechend erging am 30. Okto ber 2012 der Vorbescheid, mit welchem die Abweisung jeglicher Leis tungsansprüche der Invalidenversicherung in Aussicht gestellt wurde (Urk. 8/24).

Dagegen liess die nunmehr rechtskundig vertretene Versicherte am 28. Novem ber 2012 Einwand erheben (Urk. 8/30), welcher mit Eingabe vom 29. Januar 2013 - nach gewährter Akteneinsicht (Urk. 8/33) und unter Beilage des Berichts von Dr. Y.___ vom 15. Januar 2013 (Urk. 8/35)

- dahingehend substantiiert wur de, dass der Versicherten - eventuell nach psychiatrischer Be gutachtung durch eine beidseits anerkannte, unabhängige Fachperson - Leis tungen der In va li denversicherung zu gewähren seien (Urk. 8/38).

Daraufhin wurden die fachpsychiatrischen Beurteilungen Dr. Y.___ und med. pract . Z.___ am 15. Februar 2013 noch einmal durch den RAD (Dr. med. B.___,

Anästhesiologie FMH) evaluiert, mit dem Ergebnis, dass auf die Beurtei lung von med. pract . Z.___ abzustellen sei (Urk. 8/40/ 2-3).

Demgemäss verfügte die IV-Stelle am 27. März 2013 die in Aussicht gestellte Abweisung jeglicher Leistungsansprüche der Invalidenversicherung (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 30. April 2013 Beschwerde mit dem Rechts begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien der Ver sicherten Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren, eventuell nach psychiatrischer Begutachtung durch eine beidseits anerkannte, unabhängige Fachperson. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte sie einen weiteren Bericht Dr. Y.___ vom 17. April 2013 zu den Akten (Urk. 3/3).

Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juni 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Ver lust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur tei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträch tigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung). 1. 2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi che rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 1.4

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Person die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Be weis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird Validität, nicht Invalidität. An diesem Nachweis kann es unter mehreren Aspekten mangeln: Die Einschrän kung ist nicht gesundheitlich, sondern sozial/soziokulturell bedingt (1); die gesundheitliche Einschränkung ist nicht evident, wiegt nicht schwer, sodass sie überwindbar und der versicherten Person die Verrichtung einer adaptierten Tätigkeit dennoch zumutbar ist (2); die Einschränkung ist medizinisch angeh- oder gar heilbar (3); die Einschränkung ist nur vorübergehender Natur, sei es, weil sie von selbst oder nach einer medizinischen Behandlung abklingt (4). Die entsprechenden Elemente (gesundheitlicher Charakter, Evidenz und Erheblich keit, Unheilbarkeit und Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung) sind stets - auch ausserhalb der unklaren Beschwerdebilder - nachzuweisen, damit ein Anspruch auf eine Dauerleistung der Invalidenversicherung geltend gemacht werden kann (BGE 139 V 547 E. 8.1). 2. 2.1 2.1.1

Soweit die Beschwerdeführerin

mit dem Hinweis auf die Tätigkeit von med. pract .

Z.___ als Vertrauensärztin des Krankentaggeldversicherers der Be schwer deführerin (sowie einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge) die gut ach terliche Unabhängigkeit von med. pract .

Z.___ in Frage stellt (Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), ist dem Gericht bekannt, dass professionelle Gutachterinnen und Gut achter die Schwere einer als klinischen Befund erhobenen Symptomatik häufig anders einschätzen als behandelnde Ärztinnen und Ärzte.

Die unterschiedliche Schwerebeurteilung einer Symptomatik durch Gutachter und behandelnde Ärzte ergibt sich indessen aus deren unterschiedlicher auf trags rechtlicher Situation. Denn bei behandelnde n Ärzten gehört die Beurtei lung der Auswirkungen von Krankheitssymptomen auf die Arbeitsfähigkeit zum therapeutischen Auftrag. Sie müssen daher ihre Beurteilung - soweit medizi nisch nur vertretbar - mit der Selbsteinschätzung des Patienten in Einklang bringen (ihn überzeugen) können und gegebenenfalls - aus Rücksicht auf das für den Therapieerfolg wichtige Vertrauensverhältnis - bei der Bewertung der krankheitsbedingten Funktionseinschränkungen dessen Einschätzung folgen. Demgegenüber hat der von einem Sozialversicherungs träger oder von einem Gericht beauftragte Gutachter die Krankheits- bzw. Behinderungsüberzeugung des Exploranden zwar auch in seine Beurteilung einzubeziehen, ist aber ver pflichtet, die Schwere der (von ihm selbst klinisch festgestellten oder von anderen - insbesondere behandelnden - Ärzten berichteten) Symptomatik auf grund aller aktenkundigen Informationen über Defizite und Ressourcen des Explor anden zu validieren (vgl. E. 1. 4). Aus der sich daraus ergebenden in der Regel - gegenüber den Einschätzungen behandelnder Ärzte - zurückhaltenderen Bejahung einer - gegebenenfalls - sozialversicherungsrechtliche Ansprüche begründenden Symptomatik kann daher nicht auf fehlende Unbefangenheit gegenüber dem Exploranden geschlossen werden. 2.1.2

Beim erst nach Einsicht in den Bericht med. pract . Z.___ vom 2. Juli 2012 und gestützt auf die dort erwähnte Kostengutsprache für eine „Kont r ollvisite“ erhobenen Vorbringen, d ie Exploration habe - unerwarte terweise - anlässlich einer als blosse Kontrollvisite angekündigten Begegnung bei der Beschwerde führerin zuhause stattgefunden (Urk. 8/38/3 Ziff. 6, wiederholt in Urk. 1 S. 4 Ziff. 9), handelt es sich offenkundig um einen - untauglichen - Versuch, den der Beschwerdeführerin nicht zusagenden Bericht med. pract .

Z.___ als Beweis mittel zu diskreditieren .

Denn vier Tage vor der gem äss den Angaben med. pract . Z.___ in ihrer Praxis erfolgten Exploration vom 17. April 2012 (die Beschwerdeführerin war vom Freund der Tochter zu r Praxis begleitet worden, Urk. 8/19/5) hatte die Be schwer deführerin im Ressourcengespräch bei der Beschwerdegegnerin erklärt, sie sei auf den 17. April 2012 zur Untersuchung beim Vertrauensarzt aufgebo ten worden, wisse aber noch nicht, ob sie den Termin wahrnehmen könne, da sie an Panikattacken in der Öffentlichkeit leide (Urk. 8/9/2).

Im Übrigen ist auch in den Berichten Dr . Y.___ nirgends vermerkt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angstsymptome je einen Behandlungs ter min bei ihm oder einen vertrauensärztlichen Kontrolltermin hätte absagen müssen bzw. verpasst hätte und steht auch in seiner ausführlichen Auseinan dersetzung mit dem Bericht med. pract .

Z.___

(Urk. 3/3) kein Wort davon, dass med. pract .

Z.___ die Beschwerdeführerin am 1 7. April 2012 überraschend bei dieser zuhause exploriert und im Bericht falsche Angaben über das Setting ver urkundet habe .

Der R AD hat daher zu Recht den das Untersuchungs-Setting med. pract .

Z.___ betreffenden Einwand unbeachtet gelassen. 2.2 2.2.1

Die beiden ausführlichen Berichte Dr. Y.___ vom 12. Juni 2012 (Urk. 8/18) sowie vom 15. Januar 2013 (Urk. 8/35) und med. pract . Z.___ vom 2. Juli 2012 (Urk. 8/19), welche dem RAD im vorliegenden Fall bei der Erfüllung der ihm gesetzlich zugewiese nen Aufgabe, im Abklärungsverfahren der Invaliden versicherun g die nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festzusetzen (Art. 59 Abs. 2 bis IVG), zur Verfügung standen, waren und sind - unabhängig von ihrer Bezeichnung - grundsätzlich als fach ärztliche Gutachten im Sinne von vorstehender Erwägung 1.3 zu würdigen, deren Beweiswert vorab davon abhängt, inwieweit sie den in den Erwägungen 1.3 und 1.4 dargelegten Anforderungen entsprechen. 2.2.2

Die gutachterlichen Ausführungen der beiden psychiatrischen Experten betref fen den gleichen medizinischen Sachverhalt (den im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorherrschenden psychischen Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin). Dies ergibt sich daraus, dass der erste Bericht Dr. Y.___ (ohne Angaben über die letzte Untersuchung vor Erstellung des B erichts) und med. pract . Z.___ (Untersuchung vom 17. April 2012) im Abstand von weni ger als einem Monat abgeliefert wurden und dass Dr. Y.___ in seinem zweiten Bericht explizit einen seit Beginn seiner Behandlung und Beobachtung im November 2011 unveränderten Gesundheitszustand postuliert . 2.2.3

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, den beiden RAD -Ärzten Dr. A.___ und Dr. B.___

(beide immerhin zertifiziert e Gutachter) fehle es an der fachärztlichen Kompetenz zur Beurteilung der psychiatrischen Gutachten (Urk. 1 S. 7 Ziff. 12), verkennt sie, dass es sich bei der Prüfung der Qualität von fachärztlichen Gutachten um eine Aufgabe handelt, welche gar keine ärztliche Ausbildung voraussetzt und im Rechtsmittelverfahren durch medizinische Laien ausgeübt wird (vgl. E. 1.3). Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass RAD-Ärzte aller Disziplinen die Qualität von psychiatrischen Gutachten mindestens ebenso gut beurteilen können, wie Juristen mit Erfahrung in der Rezeption solcher Gutachten. 2.2.4

Dr. B.___ hat in seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2013 die massgeblichen Gründe angegeben, welche dafür sprac hen, dem Gutachten Z.___ mehr B e weiswert zuzumessen als den Gutachten Y.___ . Unter anderem wies er darauf hin, dass die Gutachten Y.___ (im Gegensatz zum Gutachten Z.___) keine genügende Abgrenzung der Krankheitssymptome gegenüber psychosozialen Faktoren zeigten und bei der Schweregradbeurteilung der Symptomatik vor allem auf die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin abstelle sowie, dass das zweite Gutachten Y.___ sich nicht mit dem Gutachten Z.___ ausei nandersetze (Urk. 8/40/2-3). 2.2.5

Den letztgenannten Mangel seiner vor Erlass der angefochtenen Verfügung erstatteten Beurteilung vom 15. Januar 2013 hat Dr. Y.___ zwar mit seinem ausführlichen Bericht vom 17. April 2013 (Urk. 3/3) noch zu beheben versucht. Die nachträgliche Auseinandersetzung Dr. Y.___ mit dem Gutachten von med. pract . Z.___

besteht jedoch hauptsächlich darin, seine Schweregradbeurteilung der klinisch erhobenen Befunde zu rechtfertigen und med. pract .

Z.___ eine Bagatellisierung der klinischen Befunde vorzuwerfen.

Dazu ist aus rechtlicher Sicht - unter Hinw eis auf vorstehende Erwägung 2.1 .1 - zu bemerken, dass die Schweregradbeurteilung klinisch erhobener psychiatri scher Befunde nicht allein auf den subjektiven Eindruck des Untersuchers abgestützt werden kann, sondern anhand überprüfbarer Informationen über die Alltagsbewältigung zu valid ieren ist . Dr. Y.___

hat es nicht nur versäumt, die Ressourcen seiner Patientin selber abzuklären, sondern hat sich auch nicht substantiiert zur Diskrepanz zwischen seine m

durch die

Defi zit schil d er ungen der Beschwerdeführerin geprägten klinischen Eindruck von sozia lem Rückzug, Angst sowie Freu d- und Antriebslosigkeit

(Urk. 8/35/2 und Urk. 3/3 S.

10 f.) und den von med. pract . Z.___ genannten Fakten (Urk. 8/19/5) geäussert .

Er bestreitet lediglich, dass die anamnestischen Befunde als geregelter Tagesablauf mit (abgesehen von der durch die Laborbefunde von med. pract . Z.___ in Frage gestellten Compliance bei der Medikamentenein nahme, vgl. Urk. 8/19/7) hinreichender Selbstvorsorge und sozia ler Integration bezeichnet werden könnten (Urk. 3/3 S. 8), ohne aber als behandelnder Psychi ater irgend welche therapeutische Konsequenzen aus dem Umstand zu ziehen, dass

die alleinlebende Beschwerdeführerin

seiner Einschätzung nach bereits seit längerer Zeit nicht mehr in d er Lage sein soll, aus eigener Kraft einen geregelten Tages ablauf aufrecht zu erhalten.

Es mag mit Dr . Y.___ zwar zutreffen, dass wegen fehlende n Befunde n aus einer einzigen Exploration das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung noch n icht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann (Urk. 3/3 S. 4). Nur ist die Inzidenz von Persönlichkeitsstörungen nach verbreiteter Auffassung nicht so hoch, dass deren Vorhandensein grundsätzlich zu vermuten wäre .

Es darf auch von Nichtmedizinern bezweifelt werden, dass bei einer psychischen Symptomatik nach dem 4 0. Lebensjahr und anamnesti schen Befunden, gemäss denen

eine Frau

zuvor in C.___ geboren wurde, als Muslima in einem ethnisch gemischten Wohngebiet in der n äheren Umgebung aufwuchs, mit einem gewalttätigen Alkoholiker verheiratet war und in den sieb ziger Jahren zwei Töchter zur Welt brachte (Urk. 8/18/1-2),

der diagnostische Schluss

auf das Vorliegen einer genuinen Persönlichkeitsstörung mit überwie gender Wahrscheinlichkeit zu ziehen ist . 2.3

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die psychiatrische Beurteilung von med. pract . Z.___ in jeder Hinsicht den in Erwägung 1.3 dargelegten Anforderungen an ein beweiskräftiges psychiatrisches Gutachten entspricht und die dem widersprechenden Berichte Dr. Y.___ nicht geeignet sind, daran auch nur geringe Zweifel zu wecken, weshalb sich - angesichts des unbestrittenermassen zwischenzeitlich nicht wesentlich veränderten Gesundheitszustands - eine er neute psychiatrische Begutachtung erübrigt . Der RAD der Beschwerdegegnerin hat zu Recht gestützt auf die Darlegungen von med. pract . Z.___ das Vorliegen einer invalidisierenden psychischen Störung im Sinne von Erwägung 1.4 und damit eines invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs verneint.

Daran ändert weder der Umstand etwas, dass der Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin weiter Leistungen ausrichtet (Urk. 1 S. 7 Ziff. 11), da er auch bei nicht invalidisierenden Arbeitsunfähigkeiten leistungspflichtig ist, noch kann die Beschwerdeführerin etwas zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass ihre Eingliederungsfähigkeit hinsichtlich beruflicher Massnahmen verneint wurde (Urk. 1 S. 8 Ziff. 13), da die Verneinung der Eingliederungs fähigkeit auf der Selbste inschätzung der Beschwerdeführerin beruhte.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 3. 3.1

Mit der Unterstützungsbestätigung des Gemeindesozialdienstes vom 6. Dezem ber 2012 (Urk. 3/5) ist die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerde führerin ausgewiesen, weshalb ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh ren sowie ihr Rechtsbeistand zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen ist.

Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1‘600.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2

Die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 500.-- anzusetzen, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 30. April 2013 wird der Beschwerdeführerin die un entgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin

auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler, Zürich,

wird mit Fr. 1'600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird

auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstErnst