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IV.2013.00371

Beweistaugliches Gutachten belegt unveränderten Gesundheitszustand, weiterhin nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad; Abweisung

Zürich SozVersG · 2014-07-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1957, gelernte Köchin und von 1990 bis 2004 als Maschinenführerin bei Y.___ tätig gewesen (Urk. 6/19), meldete sich - nach einer ersten Anmeldung im Jahr 1998 (Urk. 6/2) - am 1 0. August 2005

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/12 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 2. Juni 2007 er stattet wurde (Urk. 6/38 = Urk. 6/39), und verneinte mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 35 %

einen Rentenanspruch (Urk. 6/52). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 1.2

Nach erneuter Anmeldung vom 2 4. Oktober 2011 (Urk. 6/70) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 9. März 2012 erstat tet wurde (Urk. 6/84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 6/91; Urk. 6/93) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. März 2013 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/96 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 2 2. April 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. März 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufgrund neuer, von ihr ein gereichte r ärztlicher Unterlagen nochmals zu prüfen (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). 1.4

Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Ar beits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zur Begrün dung aus, die erneute Prüfung aufgrund der vorliegenden medizinischen Un terlagen habe ergeben, dass insgesamt von einem im Vergleich zu Oktober 2007 unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei, womit unverändert ein In validitätsgrad von 35 % bestehe (Urk. 2 S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit Oktober 2007 habe sich ihr Gesundheitszustand, insbesondere ihre psychische Verfassung, deutlich verschlechtert (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt (März 2013) im Vergleich zum Oktober 2007 verhält, und insbesondere, ob er sich seither verschlechtert hat oder gleichgeblieben ist . 3. 3.1

Die Ärzte der medizinischen Begutachtungsstelle Z.___ erstatteten am 1 2. Juni 2007 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/38 = Urk. 6/39).

Sie stellten folgende, hier verkürzt angeführte, Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4): - Hallux

rigido-valgus Vorfussdeformität beidseits - initiale

Coxarthrose beidseits rechtsbetont - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom - rezidivierende depressive Störung mit / bei - derzeitig leichtgradiger Episode (ICD-10 F33.0)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 24): - rezidivierendes subacromiales

Impingement der linken Schulter - diffus-generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom mit / bei - myotendinotischen Elementen - anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - funktionelle Chondropathia

patellae beidseits - metabolisches Syndrom

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, aus psychiatri scher Sicht bestehe aufgrund einer depressiven Symptomatik für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % (S. 28 oben).

Zusammenfassend lägen aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht teils begin nende, teils leichtere degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule und an den Gelenken vor, welche die bisherige vor allem stehend ausgeführte und mit häufigem Bücken verbundene Arbeitstätigkeit verunmöglichten. Hingegen be stehe für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne repetitives Heben von Lasten eine volle Arbeits fä higkeit. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 10 %, aus internistischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Behinderungsangepasst bestehe somit global eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (S. 28). 3.2

Vom 2 6. April bis 2 4. Mai 2010 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik A.___, worüber am 2 4. Mai 2010 berichtet wurde (Urk. 6/7/9-11). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - generalisierte Somatisierungsstörung mit Ganzkörperschmerzen bei schwer depressiver Patientin - chronische schwere depressive Symptomatik mit Angst- und Panikatta cken, Vermeidungsverhalten und Generalisierungstendenz - chronische Fibromyalgie - chronische venöse Insuffizienz - Nierenkon k remente - rezidivierende non-ulcera Dyspepsie - Adipositas - arterielle Hypertonie - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom - nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus - Coxarthrose beidseits - Plantarfaszienreizung - chronische Cephalgie nach Schmerzmittel-Übergebrauch - Migräne ohne Aura - Angststörung

Zu Verlauf und Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerden im Sinne einer Fibromyalgie seien seit 2004 akut bekannt und hätten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt. Im Vordergrund stehe allerdings eine depressive Entwicklung; die Patientin weine viel und sei insgesamt sehr traurig (S. 2 oben).

Es wurde die Fortführung der psychologischen Betreuung empfohlen und Physio therapie verordnet; eine psychotherapeutische Weiterbetreuung sei eben falls zu empfehlen. Die Arbeitsfähigkeit müsse mit 0 %

- bei einer ehren amt lichen, leichten Tätigkeit - angegeben werden (S. 3 oben). 3.3

Vom 1. März bis 1. April 2011 weilte die Beschwerdeführerin stationär im B.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, worüber am 1. April 2011 berichtet wurde (Urk. 6/71/5-7). Dabei wurden folgende Diag nosen gestellt (S. 1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - rezidivierende depressive Störung mittelgradige depressive Symptomatik gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) - chronische Fibromyalgie - chronische venöse Insuffizienz - Nierenkon k remente - Adipositas - arterielle Hypertonie - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom - nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus - Coxarthrose beidseits - Migräne ohne Aura - idiopathische Alopezie - chronische Koprostase - Status nach Cholezystektomie

laparaskopisch 2001 - Amenorrhöe seit Juli 2003 - Status nach Ulcus duodeni 1990 bei rezidivierend non-ulzera Dyspepsie (F45.3)

Die Einweisung sei bei zunehmender Asthenie mit Isolationstendenz sowie ver mehrt auftretenden Suizidgedanken erfolgt (S. 2 Mitte). Die depressive Sympto matik habe sich unter Medikation deutlich gebessert, die Schmerzsymptomatik nur geringfügig. Die Beschwerdeführerin werde in deutlich gebessertem und stabilisiertem Zustandsbild entlassen (S. 3). 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in einem Attest vom 1 8. September 2011 unter anderem aus, im Rahmen stüt zend- supportiver Strategien sehe er die Versicherte regelmässig alle 2 Wochen; sie sei

- wie frühere Berichte (vgl. Urk. 9/71/2 = Urk. 6/67/1, Urk. 9/71/3 = Urk. 6/67/2, Urk. 9/71/4) belegten - krankheitsbedingt keinem Arbeitgeber mehr zumutbar (Urk. 6/71/1). 3.5

Am 1 9. März 2012 erstatteten med. pract . D.___, Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, und Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/84).

Sie nannten keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.2) und folgende mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.1): - anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgra dig (ICD-10 F33.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - abhängige und vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 F61.0)

Sie führten aus, die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei Y.___ und auch als Hilfsköchin sei zu 50 % zumutbar (S. 19 Ziff. 6); in angepasster Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 19 Ziff. 7).

Die Einschätzung in einer Beurteilung vom September 2005 - mittelgradige de pressive Episode; Arbeitsfähigkeit von 50 %

- bezeichneten sie als retrospektiv plausibel und nachvollziehbar (S. 21 unten). Die Beurteilung im Gutachten von 2007 (vgl. vorstehend E. 3.1) bezeichneten sie als gut strukturiert und für den Leser nachvollziehbar; aus heutiger Sicht sei aber die Arbeitsfähigkeit zu hoch angesetzt (S. 22).

Der Gesundheitszustand habe sich insgesamt in den letzten Jahren nicht wesent lich verändert (S. 25 Ziff. 2).

Das jetzige psychische Leiden werde überwiegend durch mangelnde Coping -Stra tegien für anhaltende körperliche Beschwerden ausgelöst. Insgesamt habe dies zu Problemen in der Partnerschaft mit Trennungsfolge geführt. Die daraus sich ergebende Isolation vom sozialen Umfeld trage zu einer Konzentration auf das aktuelle Leiden bei. Insgesamt seien für den psychischen Zustand gleich gewichtet psychische, soziale und somatische Faktoren als Ursache anzusehen (S. 23 f. Ziff. 13).

Die subjektive Einschätzung der Explorandin einer völligen Arbeitsunfähigkeit sei im Rahmen einer somatoformen Störung klinisch häufig anzutreffen und auf die Verfestigung der Schmerzsituation zurückzuführen. Es bestehe jedoch eine Diskrepanz zur objektiven Beurteilung einer Arbeitsfähig keit von 50 % aus psychiatrischer Sicht. Da die Explorandin mehrmals täglich spazieren gehe und einen festen Tagesablauf einzuhalten in der Lage sei, sei auch davon auszugehen, dass sie eine minimale Tagesstruktur in Form einer Hilfstätigkeit von 50 % auszuüben vermöge (S. 25 Ziff. 2). 3.6

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 1. April 2012 aus, es könne auf das Gutachten abgestellt werden. Demnach gebe es keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der polydisziplinären Abklärung des Z.___ vom Juni 2007 wesentlich geändert habe . Plausibel nachvollziehbar werde aktuell jedoch eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch retro spektiv festgelegt; die damals attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % sei aus heu tiger Sicht als zu hoch einzustufen (Urk. 6/89 S. 5 Mitte) . 3.7

Dr. med. G.___, FMH für Allgemeinmedizin, nahm am 2 8. März 2013 zuhanden der örtlichen Sozialbehörde Stellung (Urk. 3/1 /1) und verwies auf den von ihm im Jahr 2005 erstatteten Bericht (Urk. 3/1/2). Zur Frage nach aus ärzt licher Sicht zu treffenden Massnahmen führte er aus: „keine; bereits vor 10 Jahren wurden alles Massnahmen getroffen; aktuell laufen zu viele sinnlose Operationen und Interventionen ohne positiven Effekt“ (Ziff. 4).

Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheu matologie, führte in ihrem Bericht vom 2. April 2013 zuhanden der Sozia l be hörde (Urk. 3/2/2) weitestgehend die im Austrittsbericht von 2010 (vorstehend E. 3.2) genannten Diagnosen auf

und führte aus, die Patientin arbeite seit 2005 nicht mehr. Sie vertrage fast keine Schmerzmittel und Antidepressiva. Die Prognose sei sehr reserviert; eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei un möglich. 4.

4.1

Das 2012 erstattete Gutachten (vorstehend E. 3.5) erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass es in die Entscheidfindung einbezogen werden kann. 4.2

Im Gutachten wurde unter anderem die im Jahr 2005 auf 50 % veranschlagte Arbeitsfähigkeit als plausibel eingestuft, hingegen die im Z.___ -Gutachten 2007 aus psychiatrischer Sicht auf 90 % veranschlagte als zu hoch angesetzt; rückbli ckend wäre auch 2007 - wie aktuell - von 50 % auszugehen gewesen. Dement sprechend wurde im Gutachten auch ausdrücklich ausgeführt, der Gesundheits zustand habe sich insgesamt in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert.

Damit steht mit kaum zu übertreffender Deutlichkeit fest, dass die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit (von 50 %) nicht Ausdruck eines veränderten Sach verhalts ist, sondern es sich dabei (lediglich) um eine andere Einschätzung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt.

Eine solche anderslautende Beurteilun g des gleichen Sachverhalts stellt keinen Revisionsgrund dar (vorstehend E. 1.4), weshalb gestützt auf das eingeholte Gutachten eine andere Entscheidung als die 2007 getroffene nicht möglich ist. 4.3

Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen vo n März/ April 2013 (vorstehend E. 3.7) sind ebenfalls nicht geeignet, eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands zu belegen. Indem Dr. G.___ auf seinen 2005 erstatteten Bericht verwies, brachte auch er im Ergebnis zum Ausdruck, dass der Sachverhalt seither gleichgeblieben sei. Auch der - äusserst knappe - Bericht von Dr. H.___ enthält keine Ausführungen, die auf eine seit 2007 ein getretene Verschlechterung würden schliessen lassen. 4.4

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass im Vergleich zu 2007 keine revisi onsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist . Somit hat der damals ermittelte Invaliditätsgrad von 35 % noch immer Bestand.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 2. Juni 2007 er stattet wurde (Urk. 6/38 = Urk. 6/39), und verneinte mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 35 %

einen Rentenanspruch (Urk. 6/52). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3).

E. 1.4 Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Ar beits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 2 1. Mai 2013 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zur Begrün dung aus, die erneute Prüfung aufgrund der vorliegenden medizinischen Un terlagen habe ergeben, dass insgesamt von einem im Vergleich zu Oktober 2007 unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei, womit unverändert ein In validitätsgrad von 35 % bestehe (Urk. 2 S. 1).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit Oktober 2007 habe sich ihr Gesundheitszustand, insbesondere ihre psychische Verfassung, deutlich verschlechtert (Urk. 1).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt (März 2013) im Vergleich zum Oktober 2007 verhält, und insbesondere, ob er sich seither verschlechtert hat oder gleichgeblieben ist . 3. 3.1

Die Ärzte der medizinischen Begutachtungsstelle Z.___ erstatteten am 1 2. Juni 2007 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/38 = Urk. 6/39).

Sie stellten folgende, hier verkürzt angeführte, Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4): - Hallux

rigido-valgus Vorfussdeformität beidseits - initiale

Coxarthrose beidseits rechtsbetont - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom - rezidivierende depressive Störung mit / bei - derzeitig leichtgradiger Episode (ICD-10 F33.0)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 24): - rezidivierendes subacromiales

Impingement der linken Schulter - diffus-generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom mit / bei - myotendinotischen Elementen - anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - funktionelle Chondropathia

patellae beidseits - metabolisches Syndrom

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, aus psychiatri scher Sicht bestehe aufgrund einer depressiven Symptomatik für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % (S. 28 oben).

Zusammenfassend lägen aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht teils begin nende, teils leichtere degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule und an den Gelenken vor, welche die bisherige vor allem stehend ausgeführte und mit häufigem Bücken verbundene Arbeitstätigkeit verunmöglichten. Hingegen be stehe für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne repetitives Heben von Lasten eine volle Arbeits fä higkeit. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 10 %, aus internistischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Behinderungsangepasst bestehe somit global eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (S. 28). 3.2

Vom 2 6. April bis 2 4. Mai 2010 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik A.___, worüber am 2 4. Mai 2010 berichtet wurde (Urk. 6/7/9-11). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - generalisierte Somatisierungsstörung mit Ganzkörperschmerzen bei schwer depressiver Patientin - chronische schwere depressive Symptomatik mit Angst- und Panikatta cken, Vermeidungsverhalten und Generalisierungstendenz - chronische Fibromyalgie - chronische venöse Insuffizienz - Nierenkon k remente - rezidivierende non-ulcera Dyspepsie - Adipositas - arterielle Hypertonie - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom - nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus - Coxarthrose beidseits - Plantarfaszienreizung - chronische Cephalgie nach Schmerzmittel-Übergebrauch - Migräne ohne Aura - Angststörung

Zu Verlauf und Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerden im Sinne einer Fibromyalgie seien seit 2004 akut bekannt und hätten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt. Im Vordergrund stehe allerdings eine depressive Entwicklung; die Patientin weine viel und sei insgesamt sehr traurig (S. 2 oben).

Es wurde die Fortführung der psychologischen Betreuung empfohlen und Physio therapie verordnet; eine psychotherapeutische Weiterbetreuung sei eben falls zu empfehlen. Die Arbeitsfähigkeit müsse mit 0 %

- bei einer ehren amt lichen, leichten Tätigkeit - angegeben werden (S. 3 oben). 3.3

Vom 1. März bis 1. April 2011 weilte die Beschwerdeführerin stationär im B.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, worüber am 1. April 2011 berichtet wurde (Urk. 6/71/5-7). Dabei wurden folgende Diag nosen gestellt (S. 1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - rezidivierende depressive Störung mittelgradige depressive Symptomatik gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) - chronische Fibromyalgie - chronische venöse Insuffizienz - Nierenkon k remente - Adipositas - arterielle Hypertonie - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom - nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus - Coxarthrose beidseits - Migräne ohne Aura - idiopathische Alopezie - chronische Koprostase - Status nach Cholezystektomie

laparaskopisch 2001 - Amenorrhöe seit Juli 2003 - Status nach Ulcus duodeni 1990 bei rezidivierend non-ulzera Dyspepsie (F45.3)

Die Einweisung sei bei zunehmender Asthenie mit Isolationstendenz sowie ver mehrt auftretenden Suizidgedanken erfolgt (S. 2 Mitte). Die depressive Sympto matik habe sich unter Medikation deutlich gebessert, die Schmerzsymptomatik nur geringfügig. Die Beschwerdeführerin werde in deutlich gebessertem und stabilisiertem Zustandsbild entlassen (S. 3). 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in einem Attest vom 1 8. September 2011 unter anderem aus, im Rahmen stüt zend- supportiver Strategien sehe er die Versicherte regelmässig alle 2 Wochen; sie sei

- wie frühere Berichte (vgl. Urk. 9/71/2 = Urk. 6/67/1, Urk. 9/71/3 = Urk. 6/67/2, Urk. 9/71/4) belegten - krankheitsbedingt keinem Arbeitgeber mehr zumutbar (Urk. 6/71/1). 3.5

Am 1 9. März 2012 erstatteten med. pract . D.___, Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, und Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/84).

Sie nannten keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.2) und folgende mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.1): - anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgra dig (ICD-10 F33.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - abhängige und vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 F61.0)

Sie führten aus, die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei Y.___ und auch als Hilfsköchin sei zu 50 % zumutbar (S. 19 Ziff. 6); in angepasster Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 19 Ziff. 7).

Die Einschätzung in einer Beurteilung vom September 2005 - mittelgradige de pressive Episode; Arbeitsfähigkeit von 50 %

- bezeichneten sie als retrospektiv plausibel und nachvollziehbar (S. 21 unten). Die Beurteilung im Gutachten von 2007 (vgl. vorstehend E. 3.1) bezeichneten sie als gut strukturiert und für den Leser nachvollziehbar; aus heutiger Sicht sei aber die Arbeitsfähigkeit zu hoch angesetzt (S. 22).

Der Gesundheitszustand habe sich insgesamt in den letzten Jahren nicht wesent lich verändert (S. 25 Ziff. 2).

Das jetzige psychische Leiden werde überwiegend durch mangelnde Coping -Stra tegien für anhaltende körperliche Beschwerden ausgelöst. Insgesamt habe dies zu Problemen in der Partnerschaft mit Trennungsfolge geführt. Die daraus sich ergebende Isolation vom sozialen Umfeld trage zu einer Konzentration auf das aktuelle Leiden bei. Insgesamt seien für den psychischen Zustand gleich gewichtet psychische, soziale und somatische Faktoren als Ursache anzusehen (S. 23 f. Ziff. 13).

Die subjektive Einschätzung der Explorandin einer völligen Arbeitsunfähigkeit sei im Rahmen einer somatoformen Störung klinisch häufig anzutreffen und auf die Verfestigung der Schmerzsituation zurückzuführen. Es bestehe jedoch eine Diskrepanz zur objektiven Beurteilung einer Arbeitsfähig keit von 50 % aus psychiatrischer Sicht. Da die Explorandin mehrmals täglich spazieren gehe und einen festen Tagesablauf einzuhalten in der Lage sei, sei auch davon auszugehen, dass sie eine minimale Tagesstruktur in Form einer Hilfstätigkeit von 50 % auszuüben vermöge (S. 25 Ziff. 2). 3.6

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 1. April 2012 aus, es könne auf das Gutachten abgestellt werden. Demnach gebe es keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der polydisziplinären Abklärung des Z.___ vom Juni 2007 wesentlich geändert habe . Plausibel nachvollziehbar werde aktuell jedoch eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch retro spektiv festgelegt; die damals attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % sei aus heu tiger Sicht als zu hoch einzustufen (Urk. 6/89 S. 5 Mitte) . 3.7

Dr. med. G.___, FMH für Allgemeinmedizin, nahm am 2 8. März 2013 zuhanden der örtlichen Sozialbehörde Stellung (Urk. 3/1 /1) und verwies auf den von ihm im Jahr 2005 erstatteten Bericht (Urk. 3/1/2). Zur Frage nach aus ärzt licher Sicht zu treffenden Massnahmen führte er aus: „keine; bereits vor 10 Jahren wurden alles Massnahmen getroffen; aktuell laufen zu viele sinnlose Operationen und Interventionen ohne positiven Effekt“ (Ziff. 4).

Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheu matologie, führte in ihrem Bericht vom 2. April 2013 zuhanden der Sozia l be hörde (Urk. 3/2/2) weitestgehend die im Austrittsbericht von 2010 (vorstehend E. 3.2) genannten Diagnosen auf

und führte aus, die Patientin arbeite seit 2005 nicht mehr. Sie vertrage fast keine Schmerzmittel und Antidepressiva. Die Prognose sei sehr reserviert; eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei un möglich. 4.

4.1

Das 2012 erstattete Gutachten (vorstehend E. 3.5) erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass es in die Entscheidfindung einbezogen werden kann. 4.2

Im Gutachten wurde unter anderem die im Jahr 2005 auf 50 % veranschlagte Arbeitsfähigkeit als plausibel eingestuft, hingegen die im Z.___ -Gutachten 2007 aus psychiatrischer Sicht auf 90 % veranschlagte als zu hoch angesetzt; rückbli ckend wäre auch 2007 - wie aktuell - von 50 % auszugehen gewesen. Dement sprechend wurde im Gutachten auch ausdrücklich ausgeführt, der Gesundheits zustand habe sich insgesamt in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert.

Damit steht mit kaum zu übertreffender Deutlichkeit fest, dass die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit (von 50 %) nicht Ausdruck eines veränderten Sach verhalts ist, sondern es sich dabei (lediglich) um eine andere Einschätzung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt.

Eine solche anderslautende Beurteilun g des gleichen Sachverhalts stellt keinen Revisionsgrund dar (vorstehend E. 1.4), weshalb gestützt auf das eingeholte Gutachten eine andere Entscheidung als die 2007 getroffene nicht möglich ist. 4.3

Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen vo n März/ April 2013 (vorstehend E. 3.7) sind ebenfalls nicht geeignet, eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands zu belegen. Indem Dr. G.___ auf seinen 2005 erstatteten Bericht verwies, brachte auch er im Ergebnis zum Ausdruck, dass der Sachverhalt seither gleichgeblieben sei. Auch der - äusserst knappe - Bericht von Dr. H.___ enthält keine Ausführungen, die auf eine seit 2007 ein getretene Verschlechterung würden schliessen lassen. 4.4

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass im Vergleich zu 2007 keine revisi onsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist . Somit hat der damals ermittelte Invaliditätsgrad von 35 % noch immer Bestand.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

E. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk.

E. 7 ).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00371 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

14. Juli 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1957, gelernte Köchin und von 1990 bis 2004 als Maschinenführerin bei Y.___ tätig gewesen (Urk. 6/19), meldete sich - nach einer ersten Anmeldung im Jahr 1998 (Urk. 6/2) - am 1 0. August 2005

bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/12 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 1 2. Juni 2007 er stattet wurde (Urk. 6/38 = Urk. 6/39), und verneinte mit Verfügung vom 1 0. Oktober 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 35 %

einen Rentenanspruch (Urk. 6/52). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 1.2

Nach erneuter Anmeldung vom 2 4. Oktober 2011 (Urk. 6/70) holte die IV-Stelle unter anderem ein psychiatrisches Gutachten ein, das am 1 9. März 2012 erstat tet wurde (Urk. 6/84). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 6/91; Urk. 6/93) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 5. März 2013 einen Leistungsanspruch (Urk. 6/96 = Urk. 2).

2.

Die Versicherte erhob am 2 2. April 2013 Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. März 2013 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufgrund neuer, von ihr ein gereichte r ärztlicher Unterlagen nochmals zu prüfen (Urk. 1).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2013 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV)), so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). 1.4

Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Ar beits fähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesge richts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zur Begrün dung aus, die erneute Prüfung aufgrund der vorliegenden medizinischen Un terlagen habe ergeben, dass insgesamt von einem im Vergleich zu Oktober 2007 unveränderten Gesundheitszustand auszugehen sei, womit unverändert ein In validitätsgrad von 35 % bestehe (Urk. 2 S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, seit Oktober 2007 habe sich ihr Gesundheitszustand, insbesondere ihre psychische Verfassung, deutlich verschlechtert (Urk. 1). 2.3

Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt (März 2013) im Vergleich zum Oktober 2007 verhält, und insbesondere, ob er sich seither verschlechtert hat oder gleichgeblieben ist . 3. 3.1

Die Ärzte der medizinischen Begutachtungsstelle Z.___ erstatteten am 1 2. Juni 2007 ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/38 = Urk. 6/39).

Sie stellten folgende, hier verkürzt angeführte, Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 24 Ziff. 4): - Hallux

rigido-valgus Vorfussdeformität beidseits - initiale

Coxarthrose beidseits rechtsbetont - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom - rezidivierende depressive Störung mit / bei - derzeitig leichtgradiger Episode (ICD-10 F33.0)

Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 24): - rezidivierendes subacromiales

Impingement der linken Schulter - diffus-generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom mit / bei - myotendinotischen Elementen - anhaltender somatoformer Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - funktionelle Chondropathia

patellae beidseits - metabolisches Syndrom

In ihrer Beurteilung führten die Gutachter unter anderem aus, aus psychiatri scher Sicht bestehe aufgrund einer depressiven Symptomatik für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % (S. 28 oben).

Zusammenfassend lägen aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht teils begin nende, teils leichtere degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule und an den Gelenken vor, welche die bisherige vor allem stehend ausgeführte und mit häufigem Bücken verbundene Arbeitstätigkeit verunmöglichten. Hingegen be stehe für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben und Tragen von schweren Lasten und ohne repetitives Heben von Lasten eine volle Arbeits fä higkeit. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfä higkeit von 10 %, aus internistischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit. Behinderungsangepasst bestehe somit global eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (S. 28). 3.2

Vom 2 6. April bis 2 4. Mai 2010 weilte die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik A.___, worüber am 2 4. Mai 2010 berichtet wurde (Urk. 6/7/9-11). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - generalisierte Somatisierungsstörung mit Ganzkörperschmerzen bei schwer depressiver Patientin - chronische schwere depressive Symptomatik mit Angst- und Panikatta cken, Vermeidungsverhalten und Generalisierungstendenz - chronische Fibromyalgie - chronische venöse Insuffizienz - Nierenkon k remente - rezidivierende non-ulcera Dyspepsie - Adipositas - arterielle Hypertonie - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom - nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus - Coxarthrose beidseits - Plantarfaszienreizung - chronische Cephalgie nach Schmerzmittel-Übergebrauch - Migräne ohne Aura - Angststörung

Zu Verlauf und Beurteilung wurde unter anderem ausgeführt, die Beschwerden im Sinne einer Fibromyalgie seien seit 2004 akut bekannt und hätten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt. Im Vordergrund stehe allerdings eine depressive Entwicklung; die Patientin weine viel und sei insgesamt sehr traurig (S. 2 oben).

Es wurde die Fortführung der psychologischen Betreuung empfohlen und Physio therapie verordnet; eine psychotherapeutische Weiterbetreuung sei eben falls zu empfehlen. Die Arbeitsfähigkeit müsse mit 0 %

- bei einer ehren amt lichen, leichten Tätigkeit - angegeben werden (S. 3 oben). 3.3

Vom 1. März bis 1. April 2011 weilte die Beschwerdeführerin stationär im B.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, worüber am 1. April 2011 berichtet wurde (Urk. 6/71/5-7). Dabei wurden folgende Diag nosen gestellt (S. 1): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - rezidivierende depressive Störung mittelgradige depressive Symptomatik gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11) - chronische Fibromyalgie - chronische venöse Insuffizienz - Nierenkon k remente - Adipositas - arterielle Hypertonie - chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom - nicht insulinabhängiger Diabetes mellitus - Coxarthrose beidseits - Migräne ohne Aura - idiopathische Alopezie - chronische Koprostase - Status nach Cholezystektomie

laparaskopisch 2001 - Amenorrhöe seit Juli 2003 - Status nach Ulcus duodeni 1990 bei rezidivierend non-ulzera Dyspepsie (F45.3)

Die Einweisung sei bei zunehmender Asthenie mit Isolationstendenz sowie ver mehrt auftretenden Suizidgedanken erfolgt (S. 2 Mitte). Die depressive Sympto matik habe sich unter Medikation deutlich gebessert, die Schmerzsymptomatik nur geringfügig. Die Beschwerdeführerin werde in deutlich gebessertem und stabilisiertem Zustandsbild entlassen (S. 3). 3.4

Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte in einem Attest vom 1 8. September 2011 unter anderem aus, im Rahmen stüt zend- supportiver Strategien sehe er die Versicherte regelmässig alle 2 Wochen; sie sei

- wie frühere Berichte (vgl. Urk. 9/71/2 = Urk. 6/67/1, Urk. 9/71/3 = Urk. 6/67/2, Urk. 9/71/4) belegten - krankheitsbedingt keinem Arbeitgeber mehr zumutbar (Urk. 6/71/1). 3.5

Am 1 9. März 2012 erstatteten med. pract . D.___, Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, und Dr. med. E.___, Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/84).

Sie nannten keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.2) und folgende mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15 Ziff. 4.1): - anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgra dig (ICD-10 F33.0) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - abhängige und vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 F61.0)

Sie führten aus, die Tätigkeit als Hilfsarbeiterin bei Y.___ und auch als Hilfsköchin sei zu 50 % zumutbar (S. 19 Ziff. 6); in angepasster Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 19 Ziff. 7).

Die Einschätzung in einer Beurteilung vom September 2005 - mittelgradige de pressive Episode; Arbeitsfähigkeit von 50 %

- bezeichneten sie als retrospektiv plausibel und nachvollziehbar (S. 21 unten). Die Beurteilung im Gutachten von 2007 (vgl. vorstehend E. 3.1) bezeichneten sie als gut strukturiert und für den Leser nachvollziehbar; aus heutiger Sicht sei aber die Arbeitsfähigkeit zu hoch angesetzt (S. 22).

Der Gesundheitszustand habe sich insgesamt in den letzten Jahren nicht wesent lich verändert (S. 25 Ziff. 2).

Das jetzige psychische Leiden werde überwiegend durch mangelnde Coping -Stra tegien für anhaltende körperliche Beschwerden ausgelöst. Insgesamt habe dies zu Problemen in der Partnerschaft mit Trennungsfolge geführt. Die daraus sich ergebende Isolation vom sozialen Umfeld trage zu einer Konzentration auf das aktuelle Leiden bei. Insgesamt seien für den psychischen Zustand gleich gewichtet psychische, soziale und somatische Faktoren als Ursache anzusehen (S. 23 f. Ziff. 13).

Die subjektive Einschätzung der Explorandin einer völligen Arbeitsunfähigkeit sei im Rahmen einer somatoformen Störung klinisch häufig anzutreffen und auf die Verfestigung der Schmerzsituation zurückzuführen. Es bestehe jedoch eine Diskrepanz zur objektiven Beurteilung einer Arbeitsfähig keit von 50 % aus psychiatrischer Sicht. Da die Explorandin mehrmals täglich spazieren gehe und einen festen Tagesablauf einzuhalten in der Lage sei, sei auch davon auszugehen, dass sie eine minimale Tagesstruktur in Form einer Hilfstätigkeit von 50 % auszuüben vermöge (S. 25 Ziff. 2). 3.6

Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte am 1 1. April 2012 aus, es könne auf das Gutachten abgestellt werden. Demnach gebe es keine Hinweise, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit der polydisziplinären Abklärung des Z.___ vom Juni 2007 wesentlich geändert habe . Plausibel nachvollziehbar werde aktuell jedoch eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch retro spektiv festgelegt; die damals attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % sei aus heu tiger Sicht als zu hoch einzustufen (Urk. 6/89 S. 5 Mitte) . 3.7

Dr. med. G.___, FMH für Allgemeinmedizin, nahm am 2 8. März 2013 zuhanden der örtlichen Sozialbehörde Stellung (Urk. 3/1 /1) und verwies auf den von ihm im Jahr 2005 erstatteten Bericht (Urk. 3/1/2). Zur Frage nach aus ärzt licher Sicht zu treffenden Massnahmen führte er aus: „keine; bereits vor 10 Jahren wurden alles Massnahmen getroffen; aktuell laufen zu viele sinnlose Operationen und Interventionen ohne positiven Effekt“ (Ziff. 4).

Dr. med. H.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, speziell Rheu matologie, führte in ihrem Bericht vom 2. April 2013 zuhanden der Sozia l be hörde (Urk. 3/2/2) weitestgehend die im Austrittsbericht von 2010 (vorstehend E. 3.2) genannten Diagnosen auf

und führte aus, die Patientin arbeite seit 2005 nicht mehr. Sie vertrage fast keine Schmerzmittel und Antidepressiva. Die Prognose sei sehr reserviert; eine Reintegration in den Arbeitsprozess sei un möglich. 4.

4.1

Das 2012 erstattete Gutachten (vorstehend E. 3.5) erfüllt alle praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.5) vollumfänglich, so dass es in die Entscheidfindung einbezogen werden kann. 4.2

Im Gutachten wurde unter anderem die im Jahr 2005 auf 50 % veranschlagte Arbeitsfähigkeit als plausibel eingestuft, hingegen die im Z.___ -Gutachten 2007 aus psychiatrischer Sicht auf 90 % veranschlagte als zu hoch angesetzt; rückbli ckend wäre auch 2007 - wie aktuell - von 50 % auszugehen gewesen. Dement sprechend wurde im Gutachten auch ausdrücklich ausgeführt, der Gesundheits zustand habe sich insgesamt in den letzten Jahren nicht wesentlich verändert.

Damit steht mit kaum zu übertreffender Deutlichkeit fest, dass die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit (von 50 %) nicht Ausdruck eines veränderten Sach verhalts ist, sondern es sich dabei (lediglich) um eine andere Einschätzung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts handelt.

Eine solche anderslautende Beurteilun g des gleichen Sachverhalts stellt keinen Revisionsgrund dar (vorstehend E. 1.4), weshalb gestützt auf das eingeholte Gutachten eine andere Entscheidung als die 2007 getroffene nicht möglich ist. 4.3

Die von der Beschwerdeführerin beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen vo n März/ April 2013 (vorstehend E. 3.7) sind ebenfalls nicht geeignet, eine Ver schlechterung des Gesundheitszustands zu belegen. Indem Dr. G.___ auf seinen 2005 erstatteten Bericht verwies, brachte auch er im Ergebnis zum Ausdruck, dass der Sachverhalt seither gleichgeblieben sei. Auch der - äusserst knappe - Bericht von Dr. H.___ enthält keine Ausführungen, die auf eine seit 2007 ein getretene Verschlechterung würden schliessen lassen. 4.4

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass im Vergleich zu 2007 keine revisi onsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist . Somit hat der damals ermittelte Invaliditätsgrad von 35 % noch immer Bestand.

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 5.

Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva li denversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher