Sachverhalt
1.
Die 1965 geborene X.___ absolvierte eine kaufmännische Aus bil dung und mehrere Weiterbildungen ( Urk. 9/4 und 9/29 S. 25-33). Sie arbei tete an verschiedenen Stellen, zuletzt vom 8. September 2008 bis 30. Juli 2009 bei der Y.___ AG als Interim- Buchhalterin (Urk. 9/6, Urk. 9/16). Am 11. Juni 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burnout bzw. eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 9/11, Urk. 9/13, Urk. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/19, Urk. 9/28) sowie medizinische (Urk. 9/23, Urk. 9/25, Urk. 9/38, Urk. 9/42, Urk. 9/49) Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/27). Mit Mitteilung vom 21. Mai 2010 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1. Juni bis 31. August 2010 bei der Einrichtung
Z.___ ( Urk. 9/51). Am 1. September 2010 erfolgte die Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 1. September 2010 bis 25. Februar 2011, ebenfalls bei der Einrichtung Z.___ (Urk. 9/68). Nach Eingang des Berichts der b ehandelnden Psychotherapeutin A.___ vom 10. Dezember 2010 (Urk. 9/79) und des Abschlussberichts der Einrichtung Z.___ vom 29. Dezember 2010 (Urk. 9/82) beendete die IV-Stelle aufg rund nicht
erreichter Zwischenzie le die Integrationsmassnahme mit Mitteilung vom 20. Januar 2011 vorzeitig (Urk. 9/84). Anschliessend tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 9/97, Urk. 9/101). Ferner reichte die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (Mobiliar), bei welcher die Versicherte im Rahmen der privaten Vorsorge gegen die Folgen einer Erwerbsunfähigkeit versichert war , das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von D r . med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Juni 2011 (Urk. 9/98) zu den Akten der IV-Stelle. Mit Bericht vom 5. September 2 011 (Urk. 9/108) nahm Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung. Am 1. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/114). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/121, Urk. 9/124, Urk. 9/126, Urk. 9/134) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2013 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 15. April 2013 Beschwerde mit den Anträ gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, zuzusprechen, der Eintritt des rentenauslösenden Gesundheitsschadens sei auf den 31. Mai 2007 festzusetzen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu ge währen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2013 s chloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 25. Juni 2013 wies das Gericht den Antrag auf Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels ab und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es ihr frei stehe, nach Massgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage des Anspruchs auf rechtliche s Gehör zu den Anträgen und Vorbr i n gen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort von sich aus Stellung zu nehmen (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente zu Recht verneint hat. 2.2
Im angefochtenen Entscheid wurde zusammengefasst erwogen , aus versicherungsmedizinischer Sicht liege kein invali disierender Gesundheitsschaden vor. Es handle sich u m eine psychische Störung, die vorwiegend durch äussere Umstände (Überforderung) verursacht worden sei. Da ihr der Charakter der Dau erhaftigkeit fehle, sei sie an sich nicht invalidisierend. Eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei zumutbar (Urk. 2). 2.3
Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, das Gutachten von Dr. B.___ sei nicht beweiskräftig, da es in Unkenntnis der relevanten vollständigen Akten sowie der medizinischen Anamnese erstattet worden sei. Zudem sei die darin abgegebene Prognose nicht nachvollziehbar. Sie sei auch diskrepant zu den Ergebnissen der mehrwöchigen beruflichen Abklärung. Die behandelnden Ärzte würden von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus gehen (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versiche rungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu ertei len, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 3 ATSG). 3.2
Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug ermächtigte die Beschwerdeführerin auch private Versicherungen, der IV Stelle d ie für die Abklärung ihres Leis tungsanspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Urk. 9/6/8). Entspre chend ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV Stelle medizinische Akten eines Erwerbsausfallversicherers beizog und sie in die Beweiswürdigung einbezog. Dies gilt grundsätzlich auch für das Gutachten des Dr. B.___ vom 22. Juni 2011; der Umstand allein, dass die Begutachtung im Auftrag eines privaten Ver sicherers erfolgt war, spricht nicht gegen dessen Beweiswert (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen C. vom 28. August 2007, 9C_229/2007, E. 2.1). Welche Rechte der Beschwerdeführerin im Zu sam menhang mit der erwähnten Begutachtung zustanden, richtete sich nach ihren vertraglichen Vereinbarungen mit dem Erwerbsausfallversicherer; es versteht sich von selbst, dass Art. 44 ATSG auf privatrechtlich geregelte Rechtsverhältnis keine Anwendung finden konnte. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 8 ff.) stellt das Abstellen auf ein von einer Drittperson veranlasstes Gutachten keine Umgehung der in Art. 44 ATSG garantierten Verfahrensrechte dar; diese Be stimmung kommt nur dann zur Anwendung, wenn die eingeholten Auskünfte und zuvor erhobenen Beweise nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung kein schlüssiges Beweisergebnis liefern, so dass zur Klärung des Sachverhaltes ein Gutachten eingeholt werden muss.
Nur die von einem Sozialversicherungsträger veranlassten Gutachten müssen gemäss Art. 44 ATSG von einem oder einer unabhängigen Sachverständigen stammen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe bei der Bestellung des Gutachters ihre in Art. 44 ATSG garantierten Mitwirkungsrechte nicht wahr nehmen können (Urk. 1 S. 9), stösst somit von vornherein ins Leere. Falls das vom Erwerbsausfallversicherer veranlasste Gut achten vom 22. Juni 2011 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an Arztberichte zu genügen vermag und sich dessen Schlussfolgerungen als nach vollziehbar erweisen, darf demnach darauf abgestellt werden. 4 . 4 .1
Die behandelnden Ärzte der K linik D.___ hielten im Bericht vom 26. August 2009 (Urk. 9/23) ein en psychophysische n Erschöpf ungszustand seit 2007 (ICD-10 Z
73) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode , fest. Die Beschwerdeführerin sei vom 4. Mai bis 8. Juni 2009 hospitalisiert gewesen. Während des Aufenthaltes habe sie sich psychophysisch rekonditionieren , die Grenzen ihrer Belastbarkeit besser erken nen lernen und neue Zukunftsperspektiven gewinnen können. Es bedürfe jedoch weiterhin intensiver Therapie zur Festigung des Erreichten. Es bestehe eine an hal tende Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von ihnen bis und mit 22. Juni 2009 bescheinigt. 4 .2
Im Bericht vom 26. November 2009 (Urk. 9/38) vermerkten die behandelnden Ärzte der Klinik E.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hy pothyreose (ICD -10 E03.0) und eine Adipositas ersten Grades (ICD-10 E66.80). Die Beschwerdeführerin habe sich vom 23. Juni bis 23. September 2009 in teilstationär-psychiatrischer Behandlung befunden. Für diesen Zeitraum betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % . Insgesamt zeige sich aufgrund des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin und vor allem der subjektiv empfundenen Stärke der Symptomausprägung eine verminderte Stresstoleranz, eine reduzierte Belastbar keit und Konzentration sowie durch Stimmungsreduktion und Rückzugstendenz bedingte Auswirkungen auf interaktionelle Bereiche. Für die Beschwerdeführe rin sei die Rückkehr in ihre bisherige Tätigkeit nicht vorstellbar und mit der erneuten Entwicklung bzw. Verstärkung einer depressiven Symptomatik assozi iert. Daher würde sich eine Wiederaufnahme der ursprünglichen Beschäftigung eher ungünstig auf den Krankheitsverlauf auswirken. Unter Fortführung der Therapie mit weiterer Verbesserung des Zustandsbildes sei aus ihrer aktuellen Sicht jedoch die Aufnahme einer alternativen Tätigkeit mit Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit möglich. 4 .3
Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 16. Februar 2010 (Urk. 9/49) eben falls eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und führte aus, die Depression habe sich allmählich aufgehellt. Die Beschwerdeführerin besuche seit Januar 2010 einen Kurs für psychiatrische Rehabilitation. Sie sehe ihre Depression sehr im Zusammenhang mit ihrem bisherigen Beruf, in dem sie nie glücklich gewesen sei. Es scheine sich ein Fenster aufgetan zu haben, welches hoffen lasse, dass die Beschwerdeführerin endlich aus ihrer Depression auftauche. Im bisherigen Beruf im Bürobereich sei die Beschwerde führerin kaum noch arbeitsfähig. Sie würde gleich wieder in eine depressive Verstimmung fallen. Eine Umschulung auf Aktivierungstherapeutin sei nötig. Eine Erwerbsfähigkeit sei wahrscheinlich nur auf diesem Weg wieder herzustel len. Die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sei eventuell zu 50 % möglich, aber noch ungewiss (Urk. 9/49/ 1-3). 4 .4
Am 10. Dezember 2010 berichtete Psychotherapeutin A.___ , als die Beschwerdeführerin im Juni 2010 mit dem Wiedereingliederungsprogramm der IV-Stelle begonnen habe, habe sie immer noch über Müdigkeit geklagt, sei aber sehr motiviert gewesen, endlich damit starten zu können. Mit dem Übergang von drei auf vier Stunden täglich sei der Druck und das Energiemanko ge wachsen und zeige sich jetzt noch stärker. Es sei im jetzigen Zeitpunkt nicht daran zu denken, dass sie eine weitere Erhöhung der täglichen Stundenzahl schaffen würde. Sie sei zu erschöpft, um dem Druck noch länger standzuhalten, auch wenn sie nach wie vor motiviert sei und das Gefühl habe, am richtigen Ort zu sein. Aus jetziger Sicht hätte sie wohl nach ihrem erschöpfungsbedingten Zusammenbruch mehr Zeit gebraucht, um genügend Energien zu tanken und die Anforderungen leichter zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin müsse dringend eine Auszeit nehmen, u m nicht wieder in ein psychophysisches Loch zu fallen (Urk. 9/79). 4 .5
Dem Abschlussbericht Integrationsmassnahmen der Einrichtung Z.___ vom 29. Dezember 2010 (Urk. 9/82) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Belastbarkeitstraining bis zu vier Stunden Präsenzzeit noch gut habe bewältigen können. Es habe sich aber gezeigt, dass das Aufbautraining, das eine Erweiterung der Präsenzzeit von vier Stunden vorsehe, eine momentane Überforderung gewesen sei. Mit der aktuellen Präsenzzeit von vier Stunden sei die Beschwerdeführerin auf die Dauer an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gestossen. Sie habe sich kör perlich müde und erschöpft gefühlt, psychisch aber stabil. Eine aussagekräftige Beurteilung bezüglich Leistungs- und Arbeitsfähigkeit könne nicht gemacht werden. Das Ziel einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten Monaten nicht vorstellbar. Da es für die Beschwerdeführerin zur Zeit unmöglich sei, die Präsenzzeit von vier Stunden zu steigern und sie sich einem Praktikum nicht gewachsen fühle, sei entschieden worden, die Massnahme abzubrechen (Urk. 9/82/3-4). 4 .6
Am 31. März 2011 berichteten Dr. C.___ und Psychotherapeutin A.___ über den Krankheitsverlauf . E s sei eine permanente Anpassung der störungsspezifischen Behandlung der Depression erfolgt. Die therapeutischen Massnahmen seien erschöpft. Zur Zeit liege der Schwerpunkt auf den möglichen körperlichen Ursachen der Müdigkeit , welche jedoch noch nicht hätten eruiert werden können. Die Beschwerdeführerin kümmere sich auch um eine bessere Ernährung, gehe Schwimmen, mache täglich Spaziergänge und gehe ins Yoga. Mit Ausnahme des Yoga seien dies alles Dinge, die sie neben den Anforderun gen der Integrationsmassnahme nicht geschafft hätte. Trotz aller therapeutischer Bemühungen sei eine Verschlechterung des Zustandes eingetreten und eine Be rentung sehr wahrscheinlich nicht zu vermeiden (Urk. 9/97). 4 .7
Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 22. Juni 2011 (Urk. 9/98) eine zweite depressive Episode mit somatischen Symptomen, gegenwärtig im leich ten Ausmass (ICD-10 F32.01), sowie intermittierende Akzentuierung der ängstli chen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/98/6). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 22. März 200 9. In adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab sofort, eine solche von 50 % ab dem 1. September 2011 und eine solche von 100 % ab dem 1. Januar 201 2. Stellung zu alternativen Tätigkeit en könne er erst nach der Stabilisierung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin nehmen. Die Beschwerde füh rerin brauche ergänzend zur etablierten therapeutischen Massnahme drin gend ein Körperaufbauprogramm (z.B. Ausdauer- und Krafttraining mindestens drei mal pro Woche). Als Alternative wäre eine erneute vier bis sechswöchige statio näre psychosomatische Rehabilitation möglich. Unter diesen therapeuti schen Massnahmen sei mit der Verbesserung und ab dem 1. Januar 2012 Wie derher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei nicht sicherer gene tischer Vulnerabilität sowie fehlenden Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankungen und deutlichen intellektuellen Ressourcen sei bei der Beschwerdeführerin von einer günstigen Prognose bezüglich der Wieder herstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/98/8). 4 .8
Dr. C.___ äusserte sich im Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 9/108) zum Gutachten von Dr. B.___ . Er führte aus, r ichtigerweise müsse von einer Neu rast henie (ICD-10 F48.0) ausgegangen werden. Zu depressiven Verstimmungen sei es jeweils gekommen, wenn sich die Beschwerdeführerin längerfristig ver ausgabt habe. Die Prognose , mit einer Intensivierung der körperlichen Aktivi täten könne bis 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden, sei sehr optimistisch und etwas realitätsfremd. Die Beschwerdeführerin unternehme schon seit Monaten körperlich sehr viel. Sie schwimme und wandere regelmäs sig. Sie besuche eine Reittherapie und mache Kraft- und Ausdauertraining. Das Programm lasse sich kaum noch weiter ausbauen. Die Möglichkeiten seien er schöpft. 4 .9
Die neu behandelnde Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie FMH, berichtete am 3. September 2012 (Urk. 9/133), die gesundheitliche Situation und die Erwerbsfähigkeit hätten sich leider seit der Begutachtung am 22. September 2011 nicht wie damals vorausgesagt entwi ckelt. Die Beschwerdeführerin leide an einer affektiven Erkrankung mit wieder holten längeren depressiven Episoden einhergehend mit Interessenverlust, Ver lust von Selbstvertrauen und Selbstwert bis zum Gefühl der Wertlosigkeit, übermässigem Schlafbedürfnis und Morgentief, Appetitstörung mit Gewichtzunahme [zusätzlich somatisches Syndrom]. Seit 2007 bestünden zudem eine diese Episoden weit überdauernde rasche Ermüdbarkeit und anhaltende Konzentrationsstörungen. Bei der depressiven Episode 2007 habe es sich wahrscheinlich um eine agitierte Depression mit ausgeprägter innerer Unruhe gehandelt. Es liege ein mehrjähriger Krankheitsverlauf vor mit zunehmenden Einschränkungen in allen Bereichen des Lebens. Trotz konsequent durchgeführter ambulanter und stationärer Behandlung sei das Ergebnis der Behandlungen bis jetzt unbefriedi gend. Es seien nicht vorwiegend äussere Umstände für die psychische Störung verantwortlich. Die Störung bestehe nun schon seit mehreren Jahren unverän dert. Die Beschwerdeführerin habe sowohl im Rahmen der Integrationsmassnahmen als auch mit der eigenständigen Suche nach einer Freiwilligenarbeit und deren Ausübung die ihr zumutbare Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit an den Tag gelegt, und sie versuche es nun noch mit Unterstüt zung von ipt . Für den ersten Arbeitsmarkt bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 5 . 5 .1
Streitig und zu prüfen ist , ob es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bildet, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2006.00121 vom 30. November 2007 E. 4.4.3 mit Hinweis auf BGE 105 V 158 E. 1). 5 .2
Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich
als therapeutisch angehbar (vgl. Habermeyer / Venzlaff , Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193; SVR 2012 IV Nr. 18 = 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1).
Dies bedeutet, dass die die Beschwerdeführerin belastende Problematik zwar einen gewissen Behandlungsbedarf
begründet. Das ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer für die Invali denversicherung relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine psychische Beeinträchtigung zwar behandlungsbedürftig ist, aber keine invalidenversicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit begrün det. Eine solche Differenzierung der versicherungsrechtlichen Relevanz ergibt sich schon daraus, dass der rechtliche Krankheitsbegriff leistungsbezogen ist (vgl. Andreas Traub, Krankheitswert und Behandlungsbedürftigkeit: Rechtsprechungsübersicht, in: Thomas Gächter / Myriam Schwendener [Hrsg.], Rechtsfra gen zum Krankheitsbegriff, Entwicklungen in der Praxis, Zürich 2009, S. 47 ff., S. 68). So wird etwa der Dysthymie in der Praxis der Krankenversicherung durchaus Krankheitswert und damit Behandlungsbedürftigkeit zugesprochen (SVR 1994 KV Nr. 16 E. 4), während sie, wenn sie nicht zusammen mit anderen Befunden auftritt, regelmässig als nicht invalidisierend gilt (Urteil 9C_98/2010 vom 2 8. April 2010, E. 2.2.2 mit Hinweis SVR 2008 IV Nr. 8 = I 649/06, E.
3.3.1). Ebenso sind leichte bis mittelschwere depressive Episoden - wiewohl behandlungsbedürftig - definitionsgemäss vorübergehender Natur und als labile psychische Leiden nur ausnahmsweise invalidisierend (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 138/06 vom 2 1. Dezember 2006, E. 4.2). Weder ergibt sich aus den Akten noch trug die Beschwerdeführerin vor, dass die depressive Erkrankung je in schwerer Ausprägung vorlag. Die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach die Prognose günstig und nach Stabilisierung des psychischen Zustandes und Durchführung eines Körperaufbauprogrammes eine volle Arbeitsfähigkeit er reichbar ist (vgl. vorste hend E. 3.7), deutet denn auch auf ein vorübergehendes Leiden hin. Er hielt in diesem Zusammenhang ausserdem dafür, dass die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht gestellt werde könne ( Urk. 9/98/8) . Zu eine m ähnlichen Schluss kamen die behandelnden Ärzte der Klinik E.___ , welche unter Fortführung der Therapie mit einer weite ren Zustandsverbesserung rechneten und die Wiederherstellung der vollen Ar beitsfähigkeit als möglich erachteten (vgl. E. 3.2).
Dr. F.___ und Dr. C.___
hielten die Beschwerdeführerin demgegenüber als in wesentlichem Umfang (100 % bzw. „eine Berentung nicht zu vermeiden“) arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 3.6 und 3.9). Diesbezüglich ist
d er Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch be handelnde Spezialärzte (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 383/04
vom 2 6. November 2004 E . 3.4, und I 139/04
vom 2 0. Oktober 2004 E. 4.2.2 , je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussage n. Nur schon daher ist die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu erklären. Sie vermochten aber auch nicht darzulegen, weshalb die Beschwerdeführerin nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sein sollte , obwohl die sie ursprünglich belastende Arbeitssituation in dem von ihr wenig geliebten Beruf gänzlich weggefallen ist. Für die wiederholt zitierte Müdigkeit und das gesteigerte Schlafbedürfnis fehlen einschlägige Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss den Ärzten der Klinik E.___ (E. 3.2) und dem Ber icht des Hausarztes Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 11. August 2009 be einträchtigt die Hypothyreose die Arbeitsfähigkeit nicht (Urk. 9/25/1). Zur von Dr. C.___ diagnostizierten Neurasthenie ist festzuhalten, dass
n ach der Rechtsprechung die Müdigkeit, wie sie im Rahmen einer Neurasthenie auftritt, in aller Regel durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar ist und nur unter besonderen Umständen, wie sie auch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorausgesetzt werden, eine Invalidität zu begründe n vermag (Urteil des Bundesgerichts I 362/06 vom 1 0. April 2007 E. 3.3.2). Dass solche Umstände vorliegen, ergibt sich nicht aus den Akten und vermochte die Beschwerdeführer in auch nicht darzulegen.
Insbesondere fehlt es am Haupt merkmal der Komorbidität , da gemäss ICD-10 F48.0 eine Neurasthenie eine depressive Erkrankung oder eine Angststörung ausschliesst. Diese Krankheiten liegen damit innerhalb der gleichen Gruppe symptomatisch ähnlicher (oder zum Teil sogar übereinstimmender) Krankheiten (vgl. Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage, zum Begriff "Differenzialdiagnostik"). Zur von Dr. B.___ diagnos tizierten intermittierenden Akzentuierung der ängstlichen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) ist zu ergänzen, dass es sich b ei den Z-Kodierungen gemäss ICD 10 um Faktoren handelt , die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme des Gesundheitswe sens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind deshalb für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben werden , die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind . Daher ha t die von Dr. B.___ ange führte "Z-Diagnose" ebenfalls keine invalidisierende Wirkung (Urteil 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen) . 5.3
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Eingliederungsfachleute der Einrichtung Z.___ festgestellt haben, dass es die Beschwerdeführerin während der Integrationsmassnahme verstanden habe, ihre freie Zeit für die Gestaltung ihrer unzähli gen Hobbies zu nutzen und auf diese Weise Kraft zu schöpfen (Urk. 9/82/3). Vor dem Hintergrund der offensichtlich vorhandenen Ressourcen bleibt indes kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. 5. 4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt (Urk. 3), weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltliche r Rechts beist and für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. 6 .2
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird. 6 .3
Mit Schreiben vom
28. Januar 2014 machte Rechtsanwalt Thomas Wyss Aufwen dungen von total 13.80 Stunden sowie Auslagen von Fr. 103 .-- geltend (Urk. 13, Urk. 14 ), was gerade noch als angemessen erscheint.
Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200. -- und unter Berücksich ti gung von Barauslagen von Fr. 103 .-- resultiert demnach eine Entschädigu ng inklusive 8,0 % Mehrwert steuer von Fr. 3‘092.05 (13.80 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 2‘760.--; Barausla gen: Fr. 103.-- plus 8,0 % Mehrwertsteuer = Fr. 229.04 ). 7 .
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- an zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Ausla gen für die unentgeltliche Vertretung verpflichtet werden (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung vom 15. April 2013 wird bewilligt und der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgelt licher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3‘092.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die 1965 geborene X.___ absolvierte eine kaufmännische Aus bil dung und mehrere Weiterbildungen ( Urk. 9/4 und 9/29 S. 25-33). Sie arbei tete an verschiedenen Stellen, zuletzt vom 8. September 2008 bis 30. Juli 2009 bei der Y.___ AG als Interim- Buchhalterin (Urk. 9/6, Urk. 9/16). Am 11. Juni 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burnout bzw. eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 9/11, Urk. 9/13, Urk. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/19, Urk. 9/28) sowie medizinische (Urk. 9/23, Urk. 9/25, Urk. 9/38, Urk. 9/42, Urk. 9/49) Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/27). Mit Mitteilung vom 21. Mai 2010 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1. Juni bis 31. August 2010 bei der Einrichtung
Z.___ ( Urk. 9/51). Am 1. September 2010 erfolgte die Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 1. September 2010 bis 25. Februar 2011, ebenfalls bei der Einrichtung Z.___ (Urk. 9/68). Nach Eingang des Berichts der b ehandelnden Psychotherapeutin A.___ vom 10. Dezember 2010 (Urk. 9/79) und des Abschlussberichts der Einrichtung Z.___ vom 29. Dezember 2010 (Urk. 9/82) beendete die IV-Stelle aufg rund nicht
erreichter Zwischenzie le die Integrationsmassnahme mit Mitteilung vom 20. Januar 2011 vorzeitig (Urk. 9/84). Anschliessend tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 9/97, Urk. 9/101). Ferner reichte die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (Mobiliar), bei welcher die Versicherte im Rahmen der privaten Vorsorge gegen die Folgen einer Erwerbsunfähigkeit versichert war , das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von D r . med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Juni 2011 (Urk. 9/98) zu den Akten der IV-Stelle. Mit Bericht vom 5. September 2 011 (Urk. 9/108) nahm Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung. Am 1. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/114). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/121, Urk. 9/124, Urk. 9/126, Urk. 9/134) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2013 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 1.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte am 15. April 2013 Beschwerde mit den Anträ gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, zuzusprechen, der Eintritt des rentenauslösenden Gesundheitsschadens sei auf den 31. Mai 2007 festzusetzen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu ge währen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2013 s chloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 25. Juni 2013 wies das Gericht den Antrag auf Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels ab und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es ihr frei stehe, nach Massgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage des Anspruchs auf rechtliche s Gehör zu den Anträgen und Vorbr i n gen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort von sich aus Stellung zu nehmen (Urk. 10).
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente zu Recht verneint hat.
E. 2.2 Im angefochtenen Entscheid wurde zusammengefasst erwogen , aus versicherungsmedizinischer Sicht liege kein invali disierender Gesundheitsschaden vor. Es handle sich u m eine psychische Störung, die vorwiegend durch äussere Umstände (Überforderung) verursacht worden sei. Da ihr der Charakter der Dau erhaftigkeit fehle, sei sie an sich nicht invalidisierend. Eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei zumutbar (Urk. 2).
E. 2.3 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, das Gutachten von Dr. B.___ sei nicht beweiskräftig, da es in Unkenntnis der relevanten vollständigen Akten sowie der medizinischen Anamnese erstattet worden sei. Zudem sei die darin abgegebene Prognose nicht nachvollziehbar. Sie sei auch diskrepant zu den Ergebnissen der mehrwöchigen beruflichen Abklärung. Die behandelnden Ärzte würden von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus gehen (Urk. 1 S. 9). 3.
E. 3 Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versiche rungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu ertei len, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 3 ATSG).
E. 3.2 Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug ermächtigte die Beschwerdeführerin auch private Versicherungen, der IV Stelle d ie für die Abklärung ihres Leis tungsanspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Urk. 9/6/8). Entspre chend ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV Stelle medizinische Akten eines Erwerbsausfallversicherers beizog und sie in die Beweiswürdigung einbezog. Dies gilt grundsätzlich auch für das Gutachten des Dr. B.___ vom 22. Juni 2011; der Umstand allein, dass die Begutachtung im Auftrag eines privaten Ver sicherers erfolgt war, spricht nicht gegen dessen Beweiswert (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen C. vom 28. August 2007, 9C_229/2007, E. 2.1). Welche Rechte der Beschwerdeführerin im Zu sam menhang mit der erwähnten Begutachtung zustanden, richtete sich nach ihren vertraglichen Vereinbarungen mit dem Erwerbsausfallversicherer; es versteht sich von selbst, dass Art. 44 ATSG auf privatrechtlich geregelte Rechtsverhältnis keine Anwendung finden konnte. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 8 ff.) stellt das Abstellen auf ein von einer Drittperson veranlasstes Gutachten keine Umgehung der in Art. 44 ATSG garantierten Verfahrensrechte dar; diese Be stimmung kommt nur dann zur Anwendung, wenn die eingeholten Auskünfte und zuvor erhobenen Beweise nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung kein schlüssiges Beweisergebnis liefern, so dass zur Klärung des Sachverhaltes ein Gutachten eingeholt werden muss.
Nur die von einem Sozialversicherungsträger veranlassten Gutachten müssen gemäss Art. 44 ATSG von einem oder einer unabhängigen Sachverständigen stammen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe bei der Bestellung des Gutachters ihre in Art. 44 ATSG garantierten Mitwirkungsrechte nicht wahr nehmen können (Urk. 1 S. 9), stösst somit von vornherein ins Leere. Falls das vom Erwerbsausfallversicherer veranlasste Gut achten vom 22. Juni 2011 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an Arztberichte zu genügen vermag und sich dessen Schlussfolgerungen als nach vollziehbar erweisen, darf demnach darauf abgestellt werden. 4 . 4 .1
Die behandelnden Ärzte der K linik D.___ hielten im Bericht vom 26. August 2009 (Urk. 9/23) ein en psychophysische n Erschöpf ungszustand seit 2007 (ICD-10 Z
73) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode , fest. Die Beschwerdeführerin sei vom 4. Mai bis 8. Juni 2009 hospitalisiert gewesen. Während des Aufenthaltes habe sie sich psychophysisch rekonditionieren , die Grenzen ihrer Belastbarkeit besser erken nen lernen und neue Zukunftsperspektiven gewinnen können. Es bedürfe jedoch weiterhin intensiver Therapie zur Festigung des Erreichten. Es bestehe eine an hal tende Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von ihnen bis und mit 22. Juni 2009 bescheinigt. 4 .2
Im Bericht vom 26. November 2009 (Urk. 9/38) vermerkten die behandelnden Ärzte der Klinik E.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hy pothyreose (ICD -10 E03.0) und eine Adipositas ersten Grades (ICD-10 E66.80). Die Beschwerdeführerin habe sich vom 23. Juni bis 23. September 2009 in teilstationär-psychiatrischer Behandlung befunden. Für diesen Zeitraum betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % . Insgesamt zeige sich aufgrund des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin und vor allem der subjektiv empfundenen Stärke der Symptomausprägung eine verminderte Stresstoleranz, eine reduzierte Belastbar keit und Konzentration sowie durch Stimmungsreduktion und Rückzugstendenz bedingte Auswirkungen auf interaktionelle Bereiche. Für die Beschwerdeführe rin sei die Rückkehr in ihre bisherige Tätigkeit nicht vorstellbar und mit der erneuten Entwicklung bzw. Verstärkung einer depressiven Symptomatik assozi iert. Daher würde sich eine Wiederaufnahme der ursprünglichen Beschäftigung eher ungünstig auf den Krankheitsverlauf auswirken. Unter Fortführung der Therapie mit weiterer Verbesserung des Zustandsbildes sei aus ihrer aktuellen Sicht jedoch die Aufnahme einer alternativen Tätigkeit mit Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit möglich. 4 .3
Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 16. Februar 2010 (Urk. 9/49) eben falls eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und führte aus, die Depression habe sich allmählich aufgehellt. Die Beschwerdeführerin besuche seit Januar 2010 einen Kurs für psychiatrische Rehabilitation. Sie sehe ihre Depression sehr im Zusammenhang mit ihrem bisherigen Beruf, in dem sie nie glücklich gewesen sei. Es scheine sich ein Fenster aufgetan zu haben, welches hoffen lasse, dass die Beschwerdeführerin endlich aus ihrer Depression auftauche. Im bisherigen Beruf im Bürobereich sei die Beschwerde führerin kaum noch arbeitsfähig. Sie würde gleich wieder in eine depressive Verstimmung fallen. Eine Umschulung auf Aktivierungstherapeutin sei nötig. Eine Erwerbsfähigkeit sei wahrscheinlich nur auf diesem Weg wieder herzustel len. Die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sei eventuell zu 50 % möglich, aber noch ungewiss (Urk. 9/49/ 1-3). 4 .4
Am 10. Dezember 2010 berichtete Psychotherapeutin A.___ , als die Beschwerdeführerin im Juni 2010 mit dem Wiedereingliederungsprogramm der IV-Stelle begonnen habe, habe sie immer noch über Müdigkeit geklagt, sei aber sehr motiviert gewesen, endlich damit starten zu können. Mit dem Übergang von drei auf vier Stunden täglich sei der Druck und das Energiemanko ge wachsen und zeige sich jetzt noch stärker. Es sei im jetzigen Zeitpunkt nicht daran zu denken, dass sie eine weitere Erhöhung der täglichen Stundenzahl schaffen würde. Sie sei zu erschöpft, um dem Druck noch länger standzuhalten, auch wenn sie nach wie vor motiviert sei und das Gefühl habe, am richtigen Ort zu sein. Aus jetziger Sicht hätte sie wohl nach ihrem erschöpfungsbedingten Zusammenbruch mehr Zeit gebraucht, um genügend Energien zu tanken und die Anforderungen leichter zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin müsse dringend eine Auszeit nehmen, u m nicht wieder in ein psychophysisches Loch zu fallen (Urk. 9/79). 4 .5
Dem Abschlussbericht Integrationsmassnahmen der Einrichtung Z.___ vom 29. Dezember 2010 (Urk. 9/82) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Belastbarkeitstraining bis zu vier Stunden Präsenzzeit noch gut habe bewältigen können. Es habe sich aber gezeigt, dass das Aufbautraining, das eine Erweiterung der Präsenzzeit von vier Stunden vorsehe, eine momentane Überforderung gewesen sei. Mit der aktuellen Präsenzzeit von vier Stunden sei die Beschwerdeführerin auf die Dauer an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gestossen. Sie habe sich kör perlich müde und erschöpft gefühlt, psychisch aber stabil. Eine aussagekräftige Beurteilung bezüglich Leistungs- und Arbeitsfähigkeit könne nicht gemacht werden. Das Ziel einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten Monaten nicht vorstellbar. Da es für die Beschwerdeführerin zur Zeit unmöglich sei, die Präsenzzeit von vier Stunden zu steigern und sie sich einem Praktikum nicht gewachsen fühle, sei entschieden worden, die Massnahme abzubrechen (Urk. 9/82/3-4). 4 .6
Am 31. März 2011 berichteten Dr. C.___ und Psychotherapeutin A.___ über den Krankheitsverlauf . E s sei eine permanente Anpassung der störungsspezifischen Behandlung der Depression erfolgt. Die therapeutischen Massnahmen seien erschöpft. Zur Zeit liege der Schwerpunkt auf den möglichen körperlichen Ursachen der Müdigkeit , welche jedoch noch nicht hätten eruiert werden können. Die Beschwerdeführerin kümmere sich auch um eine bessere Ernährung, gehe Schwimmen, mache täglich Spaziergänge und gehe ins Yoga. Mit Ausnahme des Yoga seien dies alles Dinge, die sie neben den Anforderun gen der Integrationsmassnahme nicht geschafft hätte. Trotz aller therapeutischer Bemühungen sei eine Verschlechterung des Zustandes eingetreten und eine Be rentung sehr wahrscheinlich nicht zu vermeiden (Urk. 9/97). 4 .7
Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 22. Juni 2011 (Urk. 9/98) eine zweite depressive Episode mit somatischen Symptomen, gegenwärtig im leich ten Ausmass (ICD-10 F32.01), sowie intermittierende Akzentuierung der ängstli chen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/98/6). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 22. März 200 9. In adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab sofort, eine solche von 50 % ab dem 1. September 2011 und eine solche von 100 % ab dem 1. Januar 201 2. Stellung zu alternativen Tätigkeit en könne er erst nach der Stabilisierung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin nehmen. Die Beschwerde füh rerin brauche ergänzend zur etablierten therapeutischen Massnahme drin gend ein Körperaufbauprogramm (z.B. Ausdauer- und Krafttraining mindestens drei mal pro Woche). Als Alternative wäre eine erneute vier bis sechswöchige statio näre psychosomatische Rehabilitation möglich. Unter diesen therapeuti schen Massnahmen sei mit der Verbesserung und ab dem 1. Januar 2012 Wie derher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei nicht sicherer gene tischer Vulnerabilität sowie fehlenden Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankungen und deutlichen intellektuellen Ressourcen sei bei der Beschwerdeführerin von einer günstigen Prognose bezüglich der Wieder herstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/98/8). 4 .8
Dr. C.___ äusserte sich im Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 9/108) zum Gutachten von Dr. B.___ . Er führte aus, r ichtigerweise müsse von einer Neu rast henie (ICD-10 F48.0) ausgegangen werden. Zu depressiven Verstimmungen sei es jeweils gekommen, wenn sich die Beschwerdeführerin längerfristig ver ausgabt habe. Die Prognose , mit einer Intensivierung der körperlichen Aktivi täten könne bis 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden, sei sehr optimistisch und etwas realitätsfremd. Die Beschwerdeführerin unternehme schon seit Monaten körperlich sehr viel. Sie schwimme und wandere regelmäs sig. Sie besuche eine Reittherapie und mache Kraft- und Ausdauertraining. Das Programm lasse sich kaum noch weiter ausbauen. Die Möglichkeiten seien er schöpft. 4 .9
Die neu behandelnde Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie FMH, berichtete am 3. September 2012 (Urk. 9/133), die gesundheitliche Situation und die Erwerbsfähigkeit hätten sich leider seit der Begutachtung am 22. September 2011 nicht wie damals vorausgesagt entwi ckelt. Die Beschwerdeführerin leide an einer affektiven Erkrankung mit wieder holten längeren depressiven Episoden einhergehend mit Interessenverlust, Ver lust von Selbstvertrauen und Selbstwert bis zum Gefühl der Wertlosigkeit, übermässigem Schlafbedürfnis und Morgentief, Appetitstörung mit Gewichtzunahme [zusätzlich somatisches Syndrom]. Seit 2007 bestünden zudem eine diese Episoden weit überdauernde rasche Ermüdbarkeit und anhaltende Konzentrationsstörungen. Bei der depressiven Episode 2007 habe es sich wahrscheinlich um eine agitierte Depression mit ausgeprägter innerer Unruhe gehandelt. Es liege ein mehrjähriger Krankheitsverlauf vor mit zunehmenden Einschränkungen in allen Bereichen des Lebens. Trotz konsequent durchgeführter ambulanter und stationärer Behandlung sei das Ergebnis der Behandlungen bis jetzt unbefriedi gend. Es seien nicht vorwiegend äussere Umstände für die psychische Störung verantwortlich. Die Störung bestehe nun schon seit mehreren Jahren unverän dert. Die Beschwerdeführerin habe sowohl im Rahmen der Integrationsmassnahmen als auch mit der eigenständigen Suche nach einer Freiwilligenarbeit und deren Ausübung die ihr zumutbare Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit an den Tag gelegt, und sie versuche es nun noch mit Unterstüt zung von ipt . Für den ersten Arbeitsmarkt bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 5 . 5 .1
Streitig und zu prüfen ist , ob es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bildet, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2006.00121 vom 30. November 2007 E. 4.4.3 mit Hinweis auf BGE 105 V 158 E. 1). 5 .2
Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich
als therapeutisch angehbar (vgl. Habermeyer / Venzlaff , Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193; SVR 2012 IV Nr. 18 = 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1).
Dies bedeutet, dass die die Beschwerdeführerin belastende Problematik zwar einen gewissen Behandlungsbedarf
begründet. Das ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer für die Invali denversicherung relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine psychische Beeinträchtigung zwar behandlungsbedürftig ist, aber keine invalidenversicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit begrün det. Eine solche Differenzierung der versicherungsrechtlichen Relevanz ergibt sich schon daraus, dass der rechtliche Krankheitsbegriff leistungsbezogen ist (vgl. Andreas Traub, Krankheitswert und Behandlungsbedürftigkeit: Rechtsprechungsübersicht, in: Thomas Gächter / Myriam Schwendener [Hrsg.], Rechtsfra gen zum Krankheitsbegriff, Entwicklungen in der Praxis, Zürich 2009, S. 47 ff., S. 68). So wird etwa der Dysthymie in der Praxis der Krankenversicherung durchaus Krankheitswert und damit Behandlungsbedürftigkeit zugesprochen (SVR 1994 KV Nr. 16 E. 4), während sie, wenn sie nicht zusammen mit anderen Befunden auftritt, regelmässig als nicht invalidisierend gilt (Urteil 9C_98/2010 vom 2 8. April 2010, E. 2.2.2 mit Hinweis SVR 2008 IV Nr. 8 = I 649/06, E.
3.3.1). Ebenso sind leichte bis mittelschwere depressive Episoden - wiewohl behandlungsbedürftig - definitionsgemäss vorübergehender Natur und als labile psychische Leiden nur ausnahmsweise invalidisierend (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 138/06 vom 2 1. Dezember 2006, E. 4.2). Weder ergibt sich aus den Akten noch trug die Beschwerdeführerin vor, dass die depressive Erkrankung je in schwerer Ausprägung vorlag. Die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach die Prognose günstig und nach Stabilisierung des psychischen Zustandes und Durchführung eines Körperaufbauprogrammes eine volle Arbeitsfähigkeit er reichbar ist (vgl. vorste hend E. 3.7), deutet denn auch auf ein vorübergehendes Leiden hin. Er hielt in diesem Zusammenhang ausserdem dafür, dass die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht gestellt werde könne ( Urk. 9/98/8) . Zu eine m ähnlichen Schluss kamen die behandelnden Ärzte der Klinik E.___ , welche unter Fortführung der Therapie mit einer weite ren Zustandsverbesserung rechneten und die Wiederherstellung der vollen Ar beitsfähigkeit als möglich erachteten (vgl. E. 3.2).
Dr. F.___ und Dr. C.___
hielten die Beschwerdeführerin demgegenüber als in wesentlichem Umfang (100 % bzw. „eine Berentung nicht zu vermeiden“) arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 3.6 und 3.9). Diesbezüglich ist
d er Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch be handelnde Spezialärzte (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 383/04
vom 2 6. November 2004 E . 3.4, und I 139/04
vom 2 0. Oktober 2004 E. 4.2.2 , je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussage n. Nur schon daher ist die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu erklären. Sie vermochten aber auch nicht darzulegen, weshalb die Beschwerdeführerin nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sein sollte , obwohl die sie ursprünglich belastende Arbeitssituation in dem von ihr wenig geliebten Beruf gänzlich weggefallen ist. Für die wiederholt zitierte Müdigkeit und das gesteigerte Schlafbedürfnis fehlen einschlägige Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss den Ärzten der Klinik E.___ (E. 3.2) und dem Ber icht des Hausarztes Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 11. August 2009 be einträchtigt die Hypothyreose die Arbeitsfähigkeit nicht (Urk. 9/25/1). Zur von Dr. C.___ diagnostizierten Neurasthenie ist festzuhalten, dass
n ach der Rechtsprechung die Müdigkeit, wie sie im Rahmen einer Neurasthenie auftritt, in aller Regel durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar ist und nur unter besonderen Umständen, wie sie auch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorausgesetzt werden, eine Invalidität zu begründe n vermag (Urteil des Bundesgerichts I 362/06 vom 1 0. April 2007 E. 3.3.2). Dass solche Umstände vorliegen, ergibt sich nicht aus den Akten und vermochte die Beschwerdeführer in auch nicht darzulegen.
Insbesondere fehlt es am Haupt merkmal der Komorbidität , da gemäss ICD-10 F48.0 eine Neurasthenie eine depressive Erkrankung oder eine Angststörung ausschliesst. Diese Krankheiten liegen damit innerhalb der gleichen Gruppe symptomatisch ähnlicher (oder zum Teil sogar übereinstimmender) Krankheiten (vgl. Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage, zum Begriff "Differenzialdiagnostik"). Zur von Dr. B.___ diagnos tizierten intermittierenden Akzentuierung der ängstlichen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) ist zu ergänzen, dass es sich b ei den Z-Kodierungen gemäss ICD
E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 10 um Faktoren handelt , die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme des Gesundheitswe sens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind deshalb für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben werden , die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind . Daher ha t die von Dr. B.___ ange führte "Z-Diagnose" ebenfalls keine invalidisierende Wirkung (Urteil 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen) . 5.3
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Eingliederungsfachleute der Einrichtung Z.___ festgestellt haben, dass es die Beschwerdeführerin während der Integrationsmassnahme verstanden habe, ihre freie Zeit für die Gestaltung ihrer unzähli gen Hobbies zu nutzen und auf diese Weise Kraft zu schöpfen (Urk. 9/82/3). Vor dem Hintergrund der offensichtlich vorhandenen Ressourcen bleibt indes kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. 5. 4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt (Urk. 3), weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltliche r Rechts beist and für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. 6 .2
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird. 6 .3
Mit Schreiben vom
28. Januar 2014 machte Rechtsanwalt Thomas Wyss Aufwen dungen von total 13.80 Stunden sowie Auslagen von Fr. 103 .-- geltend (Urk. 13, Urk. 14 ), was gerade noch als angemessen erscheint.
Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200. -- und unter Berücksich ti gung von Barauslagen von Fr. 103 .-- resultiert demnach eine Entschädigu ng inklusive 8,0 % Mehrwert steuer von Fr. 3‘092.05 (13.80 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 2‘760.--; Barausla gen: Fr. 103.-- plus 8,0 % Mehrwertsteuer = Fr. 229.04 ). 7 .
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- an zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Ausla gen für die unentgeltliche Vertretung verpflichtet werden (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung vom 15. April 2013 wird bewilligt und der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgelt licher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3‘092.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00348 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom
26. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1965 geborene X.___ absolvierte eine kaufmännische Aus bil dung und mehrere Weiterbildungen ( Urk. 9/4 und 9/29 S. 25-33). Sie arbei tete an verschiedenen Stellen, zuletzt vom 8. September 2008 bis 30. Juli 2009 bei der Y.___ AG als Interim- Buchhalterin (Urk. 9/6, Urk. 9/16). Am 11. Juni 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf ein Burnout bzw. eine Erschöpfungsdepression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/6). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erwerbliche (Urk. 9/11, Urk. 9/13, Urk. 9/14, Urk. 9/16, Urk. 9/19, Urk. 9/28) sowie medizinische (Urk. 9/23, Urk. 9/25, Urk. 9/38, Urk. 9/42, Urk. 9/49) Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/27). Mit Mitteilung vom 21. Mai 2010 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining vom 1. Juni bis 31. August 2010 bei der Einrichtung
Z.___ ( Urk. 9/51). Am 1. September 2010 erfolgte die Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 1. September 2010 bis 25. Februar 2011, ebenfalls bei der Einrichtung Z.___ (Urk. 9/68). Nach Eingang des Berichts der b ehandelnden Psychotherapeutin A.___ vom 10. Dezember 2010 (Urk. 9/79) und des Abschlussberichts der Einrichtung Z.___ vom 29. Dezember 2010 (Urk. 9/82) beendete die IV-Stelle aufg rund nicht
erreichter Zwischenzie le die Integrationsmassnahme mit Mitteilung vom 20. Januar 2011 vorzeitig (Urk. 9/84). Anschliessend tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen (Urk. 9/97, Urk. 9/101). Ferner reichte die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG (Mobiliar), bei welcher die Versicherte im Rahmen der privaten Vorsorge gegen die Folgen einer Erwerbsunfähigkeit versichert war , das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten von D r . med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Juni 2011 (Urk. 9/98) zu den Akten der IV-Stelle. Mit Bericht vom 5. September 2 011 (Urk. 9/108) nahm Dr. med. C.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psy chotherapie FMH, zum Gutachten von Dr. B.___ Stellung. Am 1. Dezember 2011 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie habe keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/114). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/121, Urk. 9/124, Urk. 9/126, Urk. 9/134) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2013 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte am 15. April 2013 Beschwerde mit den Anträ gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Rente, zuzusprechen, der Eintritt des rentenauslösenden Gesundheitsschadens sei auf den 31. Mai 2007 festzusetzen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu ge währen und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2013 s chloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 25. Juni 2013 wies das Gericht den Antrag auf Durchführung eines förmlichen zweiten Schriftenwechsels ab und wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es ihr frei stehe, nach Massgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage des Anspruchs auf rechtliche s Gehör zu den Anträgen und Vorbr i n gen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort von sich aus Stellung zu nehmen (Urk. 10). 3.
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sich tigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der ver sicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be schwerdeführerin auf eine Rente zu Recht verneint hat. 2.2
Im angefochtenen Entscheid wurde zusammengefasst erwogen , aus versicherungsmedizinischer Sicht liege kein invali disierender Gesundheitsschaden vor. Es handle sich u m eine psychische Störung, die vorwiegend durch äussere Umstände (Überforderung) verursacht worden sei. Da ihr der Charakter der Dau erhaftigkeit fehle, sei sie an sich nicht invalidisierend. Eine Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei zumutbar (Urk. 2). 2.3
Dem hielt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, das Gutachten von Dr. B.___ sei nicht beweiskräftig, da es in Unkenntnis der relevanten vollständigen Akten sowie der medizinischen Anamnese erstattet worden sei. Zudem sei die darin abgegebene Prognose nicht nachvollziehbar. Sie sei auch diskrepant zu den Ergebnissen der mehrwöchigen beruflichen Abklärung. Die behandelnden Ärzte würden von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt aus gehen (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versiche rungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu ertei len, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 3 ATSG). 3.2
Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug ermächtigte die Beschwerdeführerin auch private Versicherungen, der IV Stelle d ie für die Abklärung ihres Leis tungsanspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Urk. 9/6/8). Entspre chend ist es nicht zu beanstanden, wenn die IV Stelle medizinische Akten eines Erwerbsausfallversicherers beizog und sie in die Beweiswürdigung einbezog. Dies gilt grundsätzlich auch für das Gutachten des Dr. B.___ vom 22. Juni 2011; der Umstand allein, dass die Begutachtung im Auftrag eines privaten Ver sicherers erfolgt war, spricht nicht gegen dessen Beweiswert (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in Sachen C. vom 28. August 2007, 9C_229/2007, E. 2.1). Welche Rechte der Beschwerdeführerin im Zu sam menhang mit der erwähnten Begutachtung zustanden, richtete sich nach ihren vertraglichen Vereinbarungen mit dem Erwerbsausfallversicherer; es versteht sich von selbst, dass Art. 44 ATSG auf privatrechtlich geregelte Rechtsverhältnis keine Anwendung finden konnte. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (Urk. 1 S. 8 ff.) stellt das Abstellen auf ein von einer Drittperson veranlasstes Gutachten keine Umgehung der in Art. 44 ATSG garantierten Verfahrensrechte dar; diese Be stimmung kommt nur dann zur Anwendung, wenn die eingeholten Auskünfte und zuvor erhobenen Beweise nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung kein schlüssiges Beweisergebnis liefern, so dass zur Klärung des Sachverhaltes ein Gutachten eingeholt werden muss.
Nur die von einem Sozialversicherungsträger veranlassten Gutachten müssen gemäss Art. 44 ATSG von einem oder einer unabhängigen Sachverständigen stammen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe bei der Bestellung des Gutachters ihre in Art. 44 ATSG garantierten Mitwirkungsrechte nicht wahr nehmen können (Urk. 1 S. 9), stösst somit von vornherein ins Leere. Falls das vom Erwerbsausfallversicherer veranlasste Gut achten vom 22. Juni 2011 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an Arztberichte zu genügen vermag und sich dessen Schlussfolgerungen als nach vollziehbar erweisen, darf demnach darauf abgestellt werden. 4 . 4 .1
Die behandelnden Ärzte der K linik D.___ hielten im Bericht vom 26. August 2009 (Urk. 9/23) ein en psychophysische n Erschöpf ungszustand seit 2007 (ICD-10 Z
73) sowie eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode , fest. Die Beschwerdeführerin sei vom 4. Mai bis 8. Juni 2009 hospitalisiert gewesen. Während des Aufenthaltes habe sie sich psychophysisch rekonditionieren , die Grenzen ihrer Belastbarkeit besser erken nen lernen und neue Zukunftsperspektiven gewinnen können. Es bedürfe jedoch weiterhin intensiver Therapie zur Festigung des Erreichten. Es bestehe eine an hal tende Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von ihnen bis und mit 22. Juni 2009 bescheinigt. 4 .2
Im Bericht vom 26. November 2009 (Urk. 9/38) vermerkten die behandelnden Ärzte der Klinik E.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) , sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hy pothyreose (ICD -10 E03.0) und eine Adipositas ersten Grades (ICD-10 E66.80). Die Beschwerdeführerin habe sich vom 23. Juni bis 23. September 2009 in teilstationär-psychiatrischer Behandlung befunden. Für diesen Zeitraum betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % . Insgesamt zeige sich aufgrund des Zustandsbildes der Beschwerdeführerin und vor allem der subjektiv empfundenen Stärke der Symptomausprägung eine verminderte Stresstoleranz, eine reduzierte Belastbar keit und Konzentration sowie durch Stimmungsreduktion und Rückzugstendenz bedingte Auswirkungen auf interaktionelle Bereiche. Für die Beschwerdeführe rin sei die Rückkehr in ihre bisherige Tätigkeit nicht vorstellbar und mit der erneuten Entwicklung bzw. Verstärkung einer depressiven Symptomatik assozi iert. Daher würde sich eine Wiederaufnahme der ursprünglichen Beschäftigung eher ungünstig auf den Krankheitsverlauf auswirken. Unter Fortführung der Therapie mit weiterer Verbesserung des Zustandsbildes sei aus ihrer aktuellen Sicht jedoch die Aufnahme einer alternativen Tätigkeit mit Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit möglich. 4 .3
Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 16. Februar 2010 (Urk. 9/49) eben falls eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) und führte aus, die Depression habe sich allmählich aufgehellt. Die Beschwerdeführerin besuche seit Januar 2010 einen Kurs für psychiatrische Rehabilitation. Sie sehe ihre Depression sehr im Zusammenhang mit ihrem bisherigen Beruf, in dem sie nie glücklich gewesen sei. Es scheine sich ein Fenster aufgetan zu haben, welches hoffen lasse, dass die Beschwerdeführerin endlich aus ihrer Depression auftauche. Im bisherigen Beruf im Bürobereich sei die Beschwerde führerin kaum noch arbeitsfähig. Sie würde gleich wieder in eine depressive Verstimmung fallen. Eine Umschulung auf Aktivierungstherapeutin sei nötig. Eine Erwerbsfähigkeit sei wahrscheinlich nur auf diesem Weg wieder herzustel len. Die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit sei eventuell zu 50 % möglich, aber noch ungewiss (Urk. 9/49/ 1-3). 4 .4
Am 10. Dezember 2010 berichtete Psychotherapeutin A.___ , als die Beschwerdeführerin im Juni 2010 mit dem Wiedereingliederungsprogramm der IV-Stelle begonnen habe, habe sie immer noch über Müdigkeit geklagt, sei aber sehr motiviert gewesen, endlich damit starten zu können. Mit dem Übergang von drei auf vier Stunden täglich sei der Druck und das Energiemanko ge wachsen und zeige sich jetzt noch stärker. Es sei im jetzigen Zeitpunkt nicht daran zu denken, dass sie eine weitere Erhöhung der täglichen Stundenzahl schaffen würde. Sie sei zu erschöpft, um dem Druck noch länger standzuhalten, auch wenn sie nach wie vor motiviert sei und das Gefühl habe, am richtigen Ort zu sein. Aus jetziger Sicht hätte sie wohl nach ihrem erschöpfungsbedingten Zusammenbruch mehr Zeit gebraucht, um genügend Energien zu tanken und die Anforderungen leichter zu erfüllen. Die Beschwerdeführerin müsse dringend eine Auszeit nehmen, u m nicht wieder in ein psychophysisches Loch zu fallen (Urk. 9/79). 4 .5
Dem Abschlussbericht Integrationsmassnahmen der Einrichtung Z.___ vom 29. Dezember 2010 (Urk. 9/82) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Belastbarkeitstraining bis zu vier Stunden Präsenzzeit noch gut habe bewältigen können. Es habe sich aber gezeigt, dass das Aufbautraining, das eine Erweiterung der Präsenzzeit von vier Stunden vorsehe, eine momentane Überforderung gewesen sei. Mit der aktuellen Präsenzzeit von vier Stunden sei die Beschwerdeführerin auf die Dauer an die Grenzen ihrer Belastbarkeit gestossen. Sie habe sich kör perlich müde und erschöpft gefühlt, psychisch aber stabil. Eine aussagekräftige Beurteilung bezüglich Leistungs- und Arbeitsfähigkeit könne nicht gemacht werden. Das Ziel einer 50%igen Arbeitsfähigkeit sei in den nächsten Monaten nicht vorstellbar. Da es für die Beschwerdeführerin zur Zeit unmöglich sei, die Präsenzzeit von vier Stunden zu steigern und sie sich einem Praktikum nicht gewachsen fühle, sei entschieden worden, die Massnahme abzubrechen (Urk. 9/82/3-4). 4 .6
Am 31. März 2011 berichteten Dr. C.___ und Psychotherapeutin A.___ über den Krankheitsverlauf . E s sei eine permanente Anpassung der störungsspezifischen Behandlung der Depression erfolgt. Die therapeutischen Massnahmen seien erschöpft. Zur Zeit liege der Schwerpunkt auf den möglichen körperlichen Ursachen der Müdigkeit , welche jedoch noch nicht hätten eruiert werden können. Die Beschwerdeführerin kümmere sich auch um eine bessere Ernährung, gehe Schwimmen, mache täglich Spaziergänge und gehe ins Yoga. Mit Ausnahme des Yoga seien dies alles Dinge, die sie neben den Anforderun gen der Integrationsmassnahme nicht geschafft hätte. Trotz aller therapeutischer Bemühungen sei eine Verschlechterung des Zustandes eingetreten und eine Be rentung sehr wahrscheinlich nicht zu vermeiden (Urk. 9/97). 4 .7
Dr. B.___ diagnostizierte im Gutachten vom 22. Juni 2011 (Urk. 9/98) eine zweite depressive Episode mit somatischen Symptomen, gegenwärtig im leich ten Ausmass (ICD-10 F32.01), sowie intermittierende Akzentuierung der ängstli chen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/98/6). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwer deführerin zu 100 % arbeitsunfähig seit dem 22. März 200 9. In adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab sofort, eine solche von 50 % ab dem 1. September 2011 und eine solche von 100 % ab dem 1. Januar 201 2. Stellung zu alternativen Tätigkeit en könne er erst nach der Stabilisierung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin nehmen. Die Beschwerde füh rerin brauche ergänzend zur etablierten therapeutischen Massnahme drin gend ein Körperaufbauprogramm (z.B. Ausdauer- und Krafttraining mindestens drei mal pro Woche). Als Alternative wäre eine erneute vier bis sechswöchige statio näre psychosomatische Rehabilitation möglich. Unter diesen therapeuti schen Massnahmen sei mit der Verbesserung und ab dem 1. Januar 2012 Wie derher stellung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bei nicht sicherer gene tischer Vulnerabilität sowie fehlenden Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung der psychiatrischen Erkrankungen und deutlichen intellektuellen Ressourcen sei bei der Beschwerdeführerin von einer günstigen Prognose bezüglich der Wieder herstellung und Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/98/8). 4 .8
Dr. C.___ äusserte sich im Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 9/108) zum Gutachten von Dr. B.___ . Er führte aus, r ichtigerweise müsse von einer Neu rast henie (ICD-10 F48.0) ausgegangen werden. Zu depressiven Verstimmungen sei es jeweils gekommen, wenn sich die Beschwerdeführerin längerfristig ver ausgabt habe. Die Prognose , mit einer Intensivierung der körperlichen Aktivi täten könne bis 2012 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % erreicht werden, sei sehr optimistisch und etwas realitätsfremd. Die Beschwerdeführerin unternehme schon seit Monaten körperlich sehr viel. Sie schwimme und wandere regelmäs sig. Sie besuche eine Reittherapie und mache Kraft- und Ausdauertraining. Das Programm lasse sich kaum noch weiter ausbauen. Die Möglichkeiten seien er schöpft. 4 .9
Die neu behandelnde Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiat rie und Psychotherapie FMH, berichtete am 3. September 2012 (Urk. 9/133), die gesundheitliche Situation und die Erwerbsfähigkeit hätten sich leider seit der Begutachtung am 22. September 2011 nicht wie damals vorausgesagt entwi ckelt. Die Beschwerdeführerin leide an einer affektiven Erkrankung mit wieder holten längeren depressiven Episoden einhergehend mit Interessenverlust, Ver lust von Selbstvertrauen und Selbstwert bis zum Gefühl der Wertlosigkeit, übermässigem Schlafbedürfnis und Morgentief, Appetitstörung mit Gewichtzunahme [zusätzlich somatisches Syndrom]. Seit 2007 bestünden zudem eine diese Episoden weit überdauernde rasche Ermüdbarkeit und anhaltende Konzentrationsstörungen. Bei der depressiven Episode 2007 habe es sich wahrscheinlich um eine agitierte Depression mit ausgeprägter innerer Unruhe gehandelt. Es liege ein mehrjähriger Krankheitsverlauf vor mit zunehmenden Einschränkungen in allen Bereichen des Lebens. Trotz konsequent durchgeführter ambulanter und stationärer Behandlung sei das Ergebnis der Behandlungen bis jetzt unbefriedi gend. Es seien nicht vorwiegend äussere Umstände für die psychische Störung verantwortlich. Die Störung bestehe nun schon seit mehreren Jahren unverän dert. Die Beschwerdeführerin habe sowohl im Rahmen der Integrationsmassnahmen als auch mit der eigenständigen Suche nach einer Freiwilligenarbeit und deren Ausübung die ihr zumutbare Willensanstrengung zur Verwertung der Arbeitsfähigkeit an den Tag gelegt, und sie versuche es nun noch mit Unterstüt zung von ipt . Für den ersten Arbeitsmarkt bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 5 . 5 .1
Streitig und zu prüfen ist , ob es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um ein dauerhaftes, invalidisierendes Leiden handelt. Dabei gilt es zu beachten, dass ärztliche Gutachten und Berichte zwar zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben und diese Ausführungen eine wichtige Grundlage für die Beur teilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bildet, es jedoch letztlich der rechtsanwendenden Behörde - der Verwaltung oder, im Streitfall, dem Gericht - obliegt, zu beurteilen, ob eine Invalidität im Rechtssinne, bejahendenfalls eine solche rentenbegründender Art eingetreten ist (Urteil des hiesigen Gerichts IV.2006.00121 vom 30. November 2007 E. 4.4.3 mit Hinweis auf BGE 105 V 158 E. 1). 5 .2
Leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis gelten grundsätzlich
als therapeutisch angehbar (vgl. Habermeyer / Venzlaff , Affektive Störungen, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. 2009, S. 193; SVR 2012 IV Nr. 18 = 9C_418/2010 E. 5.3.4; Urteil des Bundesge richts 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1).
Dies bedeutet, dass die die Beschwerdeführerin belastende Problematik zwar einen gewissen Behandlungsbedarf
begründet. Das ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer für die Invali denversicherung relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es ist nicht ungewöhnlich, dass eine psychische Beeinträchtigung zwar behandlungsbedürftig ist, aber keine invalidenversicherungsrelevante Arbeitsunfähigkeit begrün det. Eine solche Differenzierung der versicherungsrechtlichen Relevanz ergibt sich schon daraus, dass der rechtliche Krankheitsbegriff leistungsbezogen ist (vgl. Andreas Traub, Krankheitswert und Behandlungsbedürftigkeit: Rechtsprechungsübersicht, in: Thomas Gächter / Myriam Schwendener [Hrsg.], Rechtsfra gen zum Krankheitsbegriff, Entwicklungen in der Praxis, Zürich 2009, S. 47 ff., S. 68). So wird etwa der Dysthymie in der Praxis der Krankenversicherung durchaus Krankheitswert und damit Behandlungsbedürftigkeit zugesprochen (SVR 1994 KV Nr. 16 E. 4), während sie, wenn sie nicht zusammen mit anderen Befunden auftritt, regelmässig als nicht invalidisierend gilt (Urteil 9C_98/2010 vom 2 8. April 2010, E. 2.2.2 mit Hinweis SVR 2008 IV Nr. 8 = I 649/06, E.
3.3.1). Ebenso sind leichte bis mittelschwere depressive Episoden - wiewohl behandlungsbedürftig - definitionsgemäss vorübergehender Natur und als labile psychische Leiden nur ausnahmsweise invalidisierend (vgl. Urteil des Bundes gerichts I 138/06 vom 2 1. Dezember 2006, E. 4.2). Weder ergibt sich aus den Akten noch trug die Beschwerdeführerin vor, dass die depressive Erkrankung je in schwerer Ausprägung vorlag. Die Beurteilung von Dr. B.___ , wonach die Prognose günstig und nach Stabilisierung des psychischen Zustandes und Durchführung eines Körperaufbauprogrammes eine volle Arbeitsfähigkeit er reichbar ist (vgl. vorste hend E. 3.7), deutet denn auch auf ein vorübergehendes Leiden hin. Er hielt in diesem Zusammenhang ausserdem dafür, dass die Diag nose einer rezidivierenden depressiven Störung nicht gestellt werde könne ( Urk. 9/98/8) . Zu eine m ähnlichen Schluss kamen die behandelnden Ärzte der Klinik E.___ , welche unter Fortführung der Therapie mit einer weite ren Zustandsverbesserung rechneten und die Wiederherstellung der vollen Ar beitsfähigkeit als möglich erachteten (vgl. E. 3.2).
Dr. F.___ und Dr. C.___
hielten die Beschwerdeführerin demgegenüber als in wesentlichem Umfang (100 % bzw. „eine Berentung nicht zu vermeiden“) arbeitsunfähig (vgl. vorstehend E. 3.6 und 3.9). Diesbezüglich ist
d er Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass nicht nur allgemeinpraktizierende Hausärzte, sondern auch be handelnde Spezialärzte (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 383/04
vom 2 6. November 2004 E . 3.4, und I 139/04
vom 2 0. Oktober 2004 E. 4.2.2 , je mit Hinweisen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussage n. Nur schon daher ist die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu erklären. Sie vermochten aber auch nicht darzulegen, weshalb die Beschwerdeführerin nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig sein sollte , obwohl die sie ursprünglich belastende Arbeitssituation in dem von ihr wenig geliebten Beruf gänzlich weggefallen ist. Für die wiederholt zitierte Müdigkeit und das gesteigerte Schlafbedürfnis fehlen einschlägige Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Gemäss den Ärzten der Klinik E.___ (E. 3.2) und dem Ber icht des Hausarztes Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 11. August 2009 be einträchtigt die Hypothyreose die Arbeitsfähigkeit nicht (Urk. 9/25/1). Zur von Dr. C.___ diagnostizierten Neurasthenie ist festzuhalten, dass
n ach der Rechtsprechung die Müdigkeit, wie sie im Rahmen einer Neurasthenie auftritt, in aller Regel durch eine zumutbare Willensanstrengung überwindbar ist und nur unter besonderen Umständen, wie sie auch bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorausgesetzt werden, eine Invalidität zu begründe n vermag (Urteil des Bundesgerichts I 362/06 vom 1 0. April 2007 E. 3.3.2). Dass solche Umstände vorliegen, ergibt sich nicht aus den Akten und vermochte die Beschwerdeführer in auch nicht darzulegen.
Insbesondere fehlt es am Haupt merkmal der Komorbidität , da gemäss ICD-10 F48.0 eine Neurasthenie eine depressive Erkrankung oder eine Angststörung ausschliesst. Diese Krankheiten liegen damit innerhalb der gleichen Gruppe symptomatisch ähnlicher (oder zum Teil sogar übereinstimmender) Krankheiten (vgl. Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage, zum Begriff "Differenzialdiagnostik"). Zur von Dr. B.___ diagnos tizierten intermittierenden Akzentuierung der ängstlichen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) ist zu ergänzen, dass es sich b ei den Z-Kodierungen gemäss ICD 10 um Faktoren handelt , die den Gesundheitszustand beeinflussen und zur Inanspruch nahme des Gesundheitswe sens führen. Die Kategorien Z00-Z99 sind deshalb für Fälle vorgesehen, in denen Sachverhalte als "Diagnosen" oder "Probleme" angegeben werden , die nicht als Krankheit, Verletzung oder äussere Ursache unter den Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind . Daher ha t die von Dr. B.___ ange führte "Z-Diagnose" ebenfalls keine invalidisierende Wirkung (Urteil 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen) . 5.3
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Eingliederungsfachleute der Einrichtung Z.___ festgestellt haben, dass es die Beschwerdeführerin während der Integrationsmassnahme verstanden habe, ihre freie Zeit für die Gestaltung ihrer unzähli gen Hobbies zu nutzen und auf diese Weise Kraft zu schöpfen (Urk. 9/82/3). Vor dem Hintergrund der offensichtlich vorhandenen Ressourcen bleibt indes kein Raum für die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens. 5. 4
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 . 6 .1
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind bei der Beschwerdeführerin erfüllt (Urk. 3), weshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgeltliche r Rechts beist and für das vorliegende Verfahren zu bestellen ist. 6 .2
Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird gestützt auf § 9 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschä digungen vor dem Sozialversicherungsgericht sowie in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen bemessen, wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird. 6 .3
Mit Schreiben vom
28. Januar 2014 machte Rechtsanwalt Thomas Wyss Aufwen dungen von total 13.80 Stunden sowie Auslagen von Fr. 103 .-- geltend (Urk. 13, Urk. 14 ), was gerade noch als angemessen erscheint.
Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200. -- und unter Berücksich ti gung von Barauslagen von Fr. 103 .-- resultiert demnach eine Entschädigu ng inklusive 8,0 % Mehrwert steuer von Fr. 3‘092.05 (13.80 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 2‘760.--; Barausla gen: Fr. 103.-- plus 8,0 % Mehrwertsteuer = Fr. 229.04 ). 7 .
Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 600.-- an zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerde führerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unent geltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 8 .
Kommt die Beschwerdeführerin künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Ausla gen für die unentgeltliche Vertretung verpflichtet werden (vgl. § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). Das Gericht beschliesst: Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung vom 15. April 2013 wird bewilligt und der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren Rechtsanwalt Thomas Wyss als unentgelt licher Rechtsvertreter bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Wyss, Zürich, wird mit Fr. 3‘092.05 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinge wiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Thomas Wyss - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube