Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1964, ist gelernter Modellmechaniker und war zuletzt
im Gastgewerbe tätig (Urk. 8/5 Ziff. 5.3 und Urk. 8/38 S. 7 f.
Ziff. 3.2.2). Am 2.
März 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression, Panik stö run g en, Angststörungen, psychi schen Schmerzen und körperliche Beeinträchti gungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
8/5 Ziff. 6.2). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) sowie diverse Arztbe richte
(Urk. 8/11-13, Urk. 8/24 und Urk. 8/25) ein und veranlasste eine polydiszi plinär e Begutachtung des Versicherten (Urk. 8/38) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/42), in dessen Verlauf wei tere
Arztbericht e eingereicht wurde n (Urk. 8/48-49 und Urk. 10/2), wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 2 5. Februar 2013 (Urk.
2) ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. Februar 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 2. April 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, es sei
ihm eine IV-Rente auszurichten (Ziff. 1) und ihm sei die unentgeltliche Pro zess führung zu gewähren (Ziff. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2013 (Urk.
7) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2013 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten,
3. Aufl.
1994, S.
24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die Leistungsabweisung damit, dass aus me dizinischer Sicht für jede angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, womit der Beschwerdeführer ein rentenaus schlies sendes Erwerbseinkommen realisieren könne (Urk. 2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des P.___ (P.___) vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/38). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 1 2. April 2013
ein, dass zur Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustandes auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte, insbesondere seines behandelnden Psychiaters, und nicht auf das P.___ -Gutachten vom 9. Juli 2012 abzustellen sei . Er leide an einer aus geprägten rezidivierenden depressiven mittelgradigen Störung, inzwischen chro ni fizier t, und
einer Panikstörung, weshalb er zu 100 %
a rbeitsunfähig sei . Dem P.___ -Gutachten sei
aufgrund offensichtliche r und unüberwindbare r Wi der sprüche
kein beweiskräftiger Vorrang zuzuweisen
(Urk. 1 S. 8 f.). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für innere Medizin, welcher den Be schwer de führer seit 2002 betreut, nannte im Bericht vom 2 8. April 2011 (Urk. 8/12/1-3) eine seit 2009 bestehende Depression mit gene ralisierter Angststörung und so matischem Syndrom als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkei t (Ziff. 1.1). 3.2
Med. pract. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Be schwerdeführer seit 2010 behandelt,
nannte im Bericht vom 1 5. Juni 2011 (Urk. 8/13/1-5) eine depressive Störung (gegenwärtig teilre mittiert [ F33.1 ] seit 1988), eine Panikstörung F41.0 seit 2008, eine Legasthenie, eine Störung durch Kokain (seit 2005 abstinent) und einen Status nach unfallbedingtem Distor sions traum a der Halswirbelsäule (HWS) im Februar 2010
als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) .
Eine
entsprechende Medikation habe
eine leichte Besserung der depressiven Symptome gebracht . Die Behandlungs mög lichkeiten seien aber
aufgrund diverser Auslandaufenthalte eingeschränkt ge wesen (Ziff. 1.4) . Eine regelmässige Psychotherapie und die Einnahme von Psy chopharmaka seien empfehlenswert und würden eine Steigerung der redu zierten Arbeitsfähigkeit bewirken (Ziff. 1. 7 und Ziff. 1.8).
3.3
Im Bericht vom 2. Dezember 2011 (Urk. 8/25) nannte der seit 2010 behandelnde
m ed. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - U ndifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1) seit ca. 2008 - Herzschmerzen, m uskuloskelettale Schmerzen, Tinnitus - Panikstörung (F41.0) seit ca. 2008 - R ezidivierende depressive Störung (F33.11) - aktuell: mittelgradige Episode seit mindestens zehn Jahren - Status nach Schulteroperation bei Tendinit i s calcarea beidseits
Er führte aus, b eim Patienten würden sich ausgeprägte, teilweise hypochon drisch gefärbte Ängste, die rasch in Panik münde te n,
zeigen . Daneben beständen eine depressive Verstimmung, innere Unruhe sowie ständige Sorgen und Befürch tung en vor ei ner schweren körperlichen Krankheit (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätig keit als Kaufmann sei er seit 2008 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). O b eine leidens angepasste Tätigkeit vor dem Hintergrund der wechs eln den, teilweise aggressiv geprägten Affektzustände möglich sei, sei fraglich
(Ziff. 1.7). 3.4
Im P.___ -Gutachten vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/38 /2-28) nannten die Dres. med. E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, F.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, G.___, FMH Rheumatologie, und H.___, Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
23 f.) : - Chronisch-rezidivierendes thorakales Schmerzsyndrom links (ICD - 10 M51.3) - DD: thorakospondylogene Symptomatik bei Diskopathie Th4/5 (MRI 2010) ohne Hinweise für eine neurologische Komplikation - Residuelles Impingementsy ndrom rechte Schulter (ICD- 10 M 75.4) - Status nach arthroskopischer Bursektomie, Akromioplastik und Kalk entfernung (Supraspinatussehne) links 01/2008 und Status nach ar thros kopischer Kalkentfernung mit Akromioplastik rechts 06/2009 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD - 10 F33.0) - Synkopale Zustände (DD komplex-partielle Anfälle)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie : - Somatisierungsstörung (ICD - 10 F45.0) - Hypochondrische Störung (ICD - 10 F45.2) - Legasthenie (ICD - 10 F81.0) - Hallux rigidus links > rechts (ICD - 10 M20.2) - Dyslipidämie (ICD - 10 E78.8) - Tinnitus links (ICD - 10 H93.1) - Cavernom links-parietal (MRI-Befund 06/2011) ohne neurologisches Kor relat
Die Gutachter führten aus internistischer Sicht aus, dass keine Diagnose mit Ein schränkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne, da die vom Be schwerdeführer geschilderten Beschwerden auf kein organisches Korrelat zu rückzuführen seien (S.
9). Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht äus ser ten sie sich dahingehend, dass aufgrund der leicht ausgeprägten, rezidivie rende n Störung eine Einschränkung von 20 % bestehe. Die Somatisierungsstö rung be gründe aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Ebenso wenig würden die hypochondrischen Ängste, die sich vor allem nachts bemerkbar machen
würden und medikamentös eingedämmt werden könnten, den Alltag be e inträchtigen. Eine eigentliche Panikstörung könne nicht diagnosti ziert werden. Auch würden keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwer deführer in der Vergangenheit während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Stö rung gelitten hätte (S.
1 5). Weiter beurteilten
sie
in
rheumatologischer Hinsicht, dass aufgrund der am Bewegungsapparat erho benen Befunde und Diagnosen dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätig keiten mit starker Belastung des rech ten Armes sowie der Wirbelsäule nicht mehr zuzumuten seien .
F ür eine kör perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit höchstens mittelschwerer Rücken belastung ohne gehäufte Überkopfarbeit mit dem rechten Arm und ohne langes Gehen sei die Arbeitsfähigkeit nicht vermindert (S. 2 0) . Ebenso beurteilten sie Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder hohem Verletzungsrisiko (Arbeiten auf Lei tern oder Gerüsten) als
unzumutbar (S.
23) . Aus gutachterlicher Sicht sei es dem Beschwerdeführer durchaus zuzu muten, seine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit in die Re alität umzusetzen (S. 26).
3.5
Am 3. Oktober 2012 (Urk. 10/2) nahm med. pract. D.___
zuhanden der Be schwerdegegnerin Stellung zum P.___ -Gutachten und bat, dieses kritisch zu hin terfragen. Es könne nicht angehen, das s psychisch kranke Menschen mit endo gener (familiärer) Depression und latenter Suizidalität sowie Panikstörungen als gesund und arbeitsfähig bezeichnetet würden.
Am 3 1. Oktober 2012 (Urk. 8/48) führte er e rgänzend aus, dass sich beim Be schwerdeführer ein seit viele n Jahren chronifizierter Verlauf der depressiven Störung und Angsterkrankung zeige. Die berufliche Anamnese mache die seit zehn Jahren rezidivierende depressive Störung mit jeweils wechselnd schweren Episoden deutlich . Die genannte „aktuell mittelgradige Episode“ beziehe sich auf den Ist-Zustand, der
aber vor einem Jahr im Sommer noch sehr viel schlimmer gewesen sei.
Am 1. Dezember 2012 (Urk. 8/49) wiederholte er seine Ausführungen gemäss Be richt vom 2. Dezember 2011 (vgl. vorstehend E. 3.3). 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das P.___ -Gutachten vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/38 /2-28) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert ei ner Expertise entspricht. D ie Expertise beantwortet die gestellten Fragen um fas send und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Be fund er hebung in Kenntnis der Berichte der behandelnden Ärzte. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwer de führers und setzt sich damit auseinander. Insbesondere wird im Be richt auch zu früheren ärztlichen Einschätzungen detailliert Stellung genom men. So wird in nachvollziehbarer W eise dargelegt, dass die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose, wonach der Beschwerdeführer seit zehn Jahren an einer mittelgradigen depressiven Störung leide, nicht mit dessen beruflichen Aktivi täten (erfolgreiche Führung einer Bar, Surflehrertätigkeit in I.___) v er einbar ist (S.
16) . In der Tat
ist es erstaunlich, dass der Beschwerde führer trotz vor ge nannter psychischer
Beeinträchtigung noch in der Lage war, mithin psychisch die notwenige Kraft und Motivation aufbrachte, erfolgreich eine Bar zu betrei ben, nach
I.___
aus zu wander n und als Surflehrer zu ar beiten, wobei er letztere Tätigkeit aufgrund von Schulter problemen
im 2009 aufgab und wieder in die Schweiz zurückkehrte. So ist auch de m Umstand, dass er sich nach seiner Rück kehr für eine gewisse Zeit in der J.___ behandeln liess (S. 9 f.), insofern nicht grosses Gewicht b eizu messen, als im Jahr 2011 von med . pract.
C.___, der damals behandelnden Psychiate rin des Beschwerde füh rers, die depressive Störung bereits als teilremittiert be urteilt
und mit entsprech ender Medikation eine positive Prognose (Steigerung der Leistungsfähigkeit) ge stellt wurde (Urk. 8/13 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.8). Die von den P.___ - Gutachtern dia g nostizierte leichtgradig ausgeprägte rezidivierende de pressive Störung, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % führt, erscheint damit durch aus plausibel. Schliesslich steht de r gutachterlichen Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht kör perlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten (ohne mittelschwere Rückenbelas tung, gehäufte Überkopf ar beiten mit dem rechten Arm und langes Gehen) noch zumutbar sind, die Be urteilung
von Dr. B.___
(Urk. 8/12 /1-4
Ziff.
3) nicht entgegen. 4. 2
Der behandelnde Psychiater,
m ed. pract. D.___, sprach sich am 3. Oktober 2011 (Urk. 10/2) zuhanden der Beschwerdegegnerin gegen das P.___ -Gutachten vom 9. Juli 2012 aus. I m W esentlichen führte er aus, dass darin die erhobenen Laboruntersuchungen falsch wiedergegeben worden seien, denn der Blutspiegel des eingenommenen Antidepressivums liege
– entgegen der Annahme der Gut ach ter - genau im therapeutischen Bereich (S. 3) .
Auch seien wichtige Befunde nicht erwähnt und aus der rezidivierenden mittelgradigen Depression eine leichte fabriziert worden . Schliesslich sei die Pa nikstörung
im Gutachten elegant über gangen worden (S. 4).
Vorliegend ist festzustellen, dass m ed. pract. D.___ neben der depressiven Ver stimmung keine konkreten Befunde nennt (Urk. 8/25/4), weshalb beim Be schwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades vorlie gen sollte. Auch wenn man ihm zustim m t, dass der Blutwert des Antidepressivums Sertralin im therapeuti schen Bereich liegt und der Beschwerdeführer regel mässig seine Medikamente einnimmt, könnte daraus keine andere Einschätzung abgeleitet werden . Ein höherer Sertralin-Serumspiegel hätte keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Weiter ist in Bezug auf die strittige Diagnose d e r Panikstörung fest zuhalten, dass auch die Fachärzte des J.___ die Kriterien für eine Panikstörung nicht erfüllt sahen (Bericht vom 1 2. Februar 2010, Urk. 8/22 S. 3). Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von be handelnden Ärzte n auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wo nach das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Daher ist der Bericht vom 3. Oktober 2011 nicht geeignet das P.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen .
4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige P._ __ -Gutachten vom 9. Juli 2012 abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab September 2009 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Aus wir kungen. 5. 5.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Er werbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berech nungsweise ist ins besondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (soge nannter Prozent ve r gleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Jul i 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 5.2
Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Gastge wer b e aufgab und in
I.___ als Surflehrer arbeite te . Nach der Rückkehr aus I.___
im Jahr 2009 hätte er sich damit auch oh ne Gesundheitsschaden beruf lich neu
orientieren müssen, wobei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen ist, dass er wieder eine Tätigkeit aufgenommen hätte, die
– wie bereits zuvor - dem Zumut barkeitsprofil entspräche . Aufgrund der Tatsache, dass der Be schwer d eführer aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage ist, eine leichte Tä tig keit im Umfang von 80 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invali di tätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Der Invaliditätsgrad ent spricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und beträgt mithin renten ausschlies sende 20 % . Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2013 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen.
6.
6.1
Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch um unentgeltli che Prozessführung zu bewilligen ist (Urk.
1 S.
2 und S.
10, vgl. dazu auch Urk. 3). Der Beschwerdeführer ist auf §
16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. 6. 2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtet. Die Gerichtskosten ge mäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 60 0.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewillig ung des Gesuchs vom 1 2. April 2013 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1964, ist gelernter Modellmechaniker und war zuletzt
im Gastgewerbe tätig (Urk. 8/5 Ziff. 5.3 und Urk. 8/38 S. 7 f.
Ziff. 3.2.2). Am 2.
März 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression, Panik stö run g en, Angststörungen, psychi schen Schmerzen und körperliche Beeinträchti gungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
8/5 Ziff. 6.2). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) sowie diverse Arztbe richte
(Urk. 8/11-13, Urk. 8/24 und Urk. 8/25) ein und veranlasste eine polydiszi plinär e Begutachtung des Versicherten (Urk. 8/38) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/42), in dessen Verlauf wei tere
Arztbericht e eingereicht wurde n (Urk. 8/48-49 und Urk. 10/2), wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 2 5. Februar 2013 (Urk.
2) ab.
E. 1.1 und Ziff.
E. 1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
E. 1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten,
3. Aufl.
1994, S.
24 f.). 2.
E. 1.8 ). Die von den P.___ - Gutachtern dia g nostizierte leichtgradig ausgeprägte rezidivierende de pressive Störung, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % führt, erscheint damit durch aus plausibel. Schliesslich steht de r gutachterlichen Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht kör perlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten (ohne mittelschwere Rückenbelas tung, gehäufte Überkopf ar beiten mit dem rechten Arm und langes Gehen) noch zumutbar sind, die Be urteilung
von Dr. B.___
(Urk. 8/12 /1-4
Ziff.
3) nicht entgegen. 4. 2
Der behandelnde Psychiater,
m ed. pract. D.___, sprach sich am 3. Oktober 2011 (Urk. 10/2) zuhanden der Beschwerdegegnerin gegen das P.___ -Gutachten vom 9. Juli 2012 aus. I m W esentlichen führte er aus, dass darin die erhobenen Laboruntersuchungen falsch wiedergegeben worden seien, denn der Blutspiegel des eingenommenen Antidepressivums liege
– entgegen der Annahme der Gut ach ter - genau im therapeutischen Bereich (S. 3) .
Auch seien wichtige Befunde nicht erwähnt und aus der rezidivierenden mittelgradigen Depression eine leichte fabriziert worden . Schliesslich sei die Pa nikstörung
im Gutachten elegant über gangen worden (S. 4).
Vorliegend ist festzustellen, dass m ed. pract. D.___ neben der depressiven Ver stimmung keine konkreten Befunde nennt (Urk. 8/25/4), weshalb beim Be schwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades vorlie gen sollte. Auch wenn man ihm zustim m t, dass der Blutwert des Antidepressivums Sertralin im therapeuti schen Bereich liegt und der Beschwerdeführer regel mässig seine Medikamente einnimmt, könnte daraus keine andere Einschätzung abgeleitet werden . Ein höherer Sertralin-Serumspiegel hätte keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Weiter ist in Bezug auf die strittige Diagnose d e r Panikstörung fest zuhalten, dass auch die Fachärzte des J.___ die Kriterien für eine Panikstörung nicht erfüllt sahen (Bericht vom 1 2. Februar 2010, Urk. 8/22 S. 3). Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von be handelnden Ärzte n auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wo nach das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Daher ist der Bericht vom 3. Oktober 2011 nicht geeignet das P.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen .
E. 2 Gegen die Verfügung vom 2 5. Februar 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 2. April 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, es sei
ihm eine IV-Rente auszurichten (Ziff. 1) und ihm sei die unentgeltliche Pro zess führung zu gewähren (Ziff. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2013 (Urk.
7) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2013 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründet e die Leistungsabweisung damit, dass aus me dizinischer Sicht für jede angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, womit der Beschwerdeführer ein rentenaus schlies sendes Erwerbseinkommen realisieren könne (Urk. 2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des P.___ (P.___) vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/38).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 1 2. April 2013
ein, dass zur Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustandes auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte, insbesondere seines behandelnden Psychiaters, und nicht auf das P.___ -Gutachten vom 9. Juli 2012 abzustellen sei . Er leide an einer aus geprägten rezidivierenden depressiven mittelgradigen Störung, inzwischen chro ni fizier t, und
einer Panikstörung, weshalb er zu 100 %
a rbeitsunfähig sei . Dem P.___ -Gutachten sei
aufgrund offensichtliche r und unüberwindbare r Wi der sprüche
kein beweiskräftiger Vorrang zuzuweisen
(Urk. 1 S. 8 f.). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für innere Medizin, welcher den Be schwer de führer seit 2002 betreut, nannte im Bericht vom 2 8. April 2011 (Urk. 8/12/1-3) eine seit 2009 bestehende Depression mit gene ralisierter Angststörung und so matischem Syndrom als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkei t (Ziff.
E. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.
E. 4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das P.___ -Gutachten vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/38 /2-28) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert ei ner Expertise entspricht. D ie Expertise beantwortet die gestellten Fragen um fas send und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Be fund er hebung in Kenntnis der Berichte der behandelnden Ärzte. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwer de führers und setzt sich damit auseinander. Insbesondere wird im Be richt auch zu früheren ärztlichen Einschätzungen detailliert Stellung genom men. So wird in nachvollziehbarer W eise dargelegt, dass die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose, wonach der Beschwerdeführer seit zehn Jahren an einer mittelgradigen depressiven Störung leide, nicht mit dessen beruflichen Aktivi täten (erfolgreiche Führung einer Bar, Surflehrertätigkeit in I.___) v er einbar ist (S.
16) . In der Tat
ist es erstaunlich, dass der Beschwerde führer trotz vor ge nannter psychischer
Beeinträchtigung noch in der Lage war, mithin psychisch die notwenige Kraft und Motivation aufbrachte, erfolgreich eine Bar zu betrei ben, nach
I.___
aus zu wander n und als Surflehrer zu ar beiten, wobei er letztere Tätigkeit aufgrund von Schulter problemen
im 2009 aufgab und wieder in die Schweiz zurückkehrte. So ist auch de m Umstand, dass er sich nach seiner Rück kehr für eine gewisse Zeit in der J.___ behandeln liess (S. 9 f.), insofern nicht grosses Gewicht b eizu messen, als im Jahr 2011 von med . pract.
C.___, der damals behandelnden Psychiate rin des Beschwerde füh rers, die depressive Störung bereits als teilremittiert be urteilt
und mit entsprech ender Medikation eine positive Prognose (Steigerung der Leistungsfähigkeit) ge stellt wurde (Urk. 8/13 Ziff.
E. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige P._ __ -Gutachten vom 9. Juli 2012 abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab September 2009 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Aus wir kungen. 5. 5.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Er werbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berech nungsweise ist ins besondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (soge nannter Prozent ve r gleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Jul i 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 5.2
Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Gastge wer b e aufgab und in
I.___ als Surflehrer arbeite te . Nach der Rückkehr aus I.___
im Jahr 2009 hätte er sich damit auch oh ne Gesundheitsschaden beruf lich neu
orientieren müssen, wobei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen ist, dass er wieder eine Tätigkeit aufgenommen hätte, die
– wie bereits zuvor - dem Zumut barkeitsprofil entspräche . Aufgrund der Tatsache, dass der Be schwer d eführer aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage ist, eine leichte Tä tig keit im Umfang von 80 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invali di tätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Der Invaliditätsgrad ent spricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und beträgt mithin renten ausschlies sende 20 % . Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2013 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen.
6.
6.1
Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch um unentgeltli che Prozessführung zu bewilligen ist (Urk.
1 S.
2 und S.
E. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 10 , vgl. dazu auch Urk. 3). Der Beschwerdeführer ist auf §
16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. 6. 2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtet. Die Gerichtskosten ge mäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 60 0.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewillig ung des Gesuchs vom 1 2. April 2013 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00336 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Minder Urteil vom
28. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst lic.iur. Z.___, A.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1964, ist gelernter Modellmechaniker und war zuletzt
im Gastgewerbe tätig (Urk. 8/5 Ziff. 5.3 und Urk. 8/38 S. 7 f.
Ziff. 3.2.2). Am 2.
März 2011 meldete er sich unter Hinweis auf eine Depression, Panik stö run g en, Angststörungen, psychi schen Schmerzen und körperliche Beeinträchti gungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk.
8/5 Ziff. 6.2). In der Folge holte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/10) sowie diverse Arztbe richte
(Urk. 8/11-13, Urk. 8/24 und Urk. 8/25) ein und veranlasste eine polydiszi plinär e Begutachtung des Versicherten (Urk. 8/38) .
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/42), in dessen Verlauf wei tere
Arztbericht e eingereicht wurde n (Urk. 8/48-49 und Urk. 10/2), wies die IV-Stelle das Leistungs begehren mit Verfügung vom 2 5. Februar 2013 (Urk.
2) ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 2 5. Februar 2013 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 2. April 2013 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben, es sei
ihm eine IV-Rente auszurichten (Ziff. 1) und ihm sei die unentgeltliche Pro zess führung zu gewähren (Ziff. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2013 (Urk.
7) verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer am 2 3. Mai 2013 (Urk.
9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be e inträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vor liegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheit li chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver werten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 1. 3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.5
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S.
188 E.
2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar legung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schluss folgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex perte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E.
5.1; 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S.
30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten,
3. Aufl.
1994, S.
24 f.). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet e die Leistungsabweisung damit, dass aus me dizinischer Sicht für jede angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, womit der Beschwerdeführer ein rentenaus schlies sendes Erwerbseinkommen realisieren könne (Urk. 2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten des P.___ (P.___) vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/38). 2.2
Der Beschwerdeführer wandte in seiner Beschwerde vom 1 2. April 2013
ein, dass zur Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustandes auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte, insbesondere seines behandelnden Psychiaters, und nicht auf das P.___ -Gutachten vom 9. Juli 2012 abzustellen sei . Er leide an einer aus geprägten rezidivierenden depressiven mittelgradigen Störung, inzwischen chro ni fizier t, und
einer Panikstörung, weshalb er zu 100 %
a rbeitsunfähig sei . Dem P.___ -Gutachten sei
aufgrund offensichtliche r und unüberwindbare r Wi der sprüche
kein beweiskräftiger Vorrang zuzuweisen
(Urk. 1 S. 8 f.). 3. 3.1
Dr. med. B.___, Facharzt FMH für innere Medizin, welcher den Be schwer de führer seit 2002 betreut, nannte im Bericht vom 2 8. April 2011 (Urk. 8/12/1-3) eine seit 2009 bestehende Depression mit gene ralisierter Angststörung und so matischem Syndrom als Diagnose mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkei t (Ziff. 1.1). 3.2
Med. pract. C.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, welche den Be schwerdeführer seit 2010 behandelt,
nannte im Bericht vom 1 5. Juni 2011 (Urk. 8/13/1-5) eine depressive Störung (gegenwärtig teilre mittiert [ F33.1 ] seit 1988), eine Panikstörung F41.0 seit 2008, eine Legasthenie, eine Störung durch Kokain (seit 2005 abstinent) und einen Status nach unfallbedingtem Distor sions traum a der Halswirbelsäule (HWS) im Februar 2010
als Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) .
Eine
entsprechende Medikation habe
eine leichte Besserung der depressiven Symptome gebracht . Die Behandlungs mög lichkeiten seien aber
aufgrund diverser Auslandaufenthalte eingeschränkt ge wesen (Ziff. 1.4) . Eine regelmässige Psychotherapie und die Einnahme von Psy chopharmaka seien empfehlenswert und würden eine Steigerung der redu zierten Arbeitsfähigkeit bewirken (Ziff. 1. 7 und Ziff. 1.8).
3.3
Im Bericht vom 2. Dezember 2011 (Urk. 8/25) nannte der seit 2010 behandelnde
m ed. pract. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, fol gen de Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1) : - U ndifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1) seit ca. 2008 - Herzschmerzen, m uskuloskelettale Schmerzen, Tinnitus - Panikstörung (F41.0) seit ca. 2008 - R ezidivierende depressive Störung (F33.11) - aktuell: mittelgradige Episode seit mindestens zehn Jahren - Status nach Schulteroperation bei Tendinit i s calcarea beidseits
Er führte aus, b eim Patienten würden sich ausgeprägte, teilweise hypochon drisch gefärbte Ängste, die rasch in Panik münde te n,
zeigen . Daneben beständen eine depressive Verstimmung, innere Unruhe sowie ständige Sorgen und Befürch tung en vor ei ner schweren körperlichen Krankheit (Ziff. 1.4). In der bisherigen Tätig keit als Kaufmann sei er seit 2008 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). O b eine leidens angepasste Tätigkeit vor dem Hintergrund der wechs eln den, teilweise aggressiv geprägten Affektzustände möglich sei, sei fraglich
(Ziff. 1.7). 3.4
Im P.___ -Gutachten vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/38 /2-28) nannten die Dres. med. E.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, F.___, FMH Psychiatrie und Psy chotherapie, G.___, FMH Rheumatologie, und H.___, Facharzt für Neurologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S.
23 f.) : - Chronisch-rezidivierendes thorakales Schmerzsyndrom links (ICD - 10 M51.3) - DD: thorakospondylogene Symptomatik bei Diskopathie Th4/5 (MRI 2010) ohne Hinweise für eine neurologische Komplikation - Residuelles Impingementsy ndrom rechte Schulter (ICD- 10 M 75.4) - Status nach arthroskopischer Bursektomie, Akromioplastik und Kalk entfernung (Supraspinatussehne) links 01/2008 und Status nach ar thros kopischer Kalkentfernung mit Akromioplastik rechts 06/2009 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD - 10 F33.0) - Synkopale Zustände (DD komplex-partielle Anfälle)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie : - Somatisierungsstörung (ICD - 10 F45.0) - Hypochondrische Störung (ICD - 10 F45.2) - Legasthenie (ICD - 10 F81.0) - Hallux rigidus links > rechts (ICD - 10 M20.2) - Dyslipidämie (ICD - 10 E78.8) - Tinnitus links (ICD - 10 H93.1) - Cavernom links-parietal (MRI-Befund 06/2011) ohne neurologisches Kor relat
Die Gutachter führten aus internistischer Sicht aus, dass keine Diagnose mit Ein schränkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne, da die vom Be schwerdeführer geschilderten Beschwerden auf kein organisches Korrelat zu rückzuführen seien (S.
9). Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht äus ser ten sie sich dahingehend, dass aufgrund der leicht ausgeprägten, rezidivie rende n Störung eine Einschränkung von 20 % bestehe. Die Somatisierungsstö rung be gründe aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Ebenso wenig würden die hypochondrischen Ängste, die sich vor allem nachts bemerkbar machen
würden und medikamentös eingedämmt werden könnten, den Alltag be e inträchtigen. Eine eigentliche Panikstörung könne nicht diagnosti ziert werden. Auch würden keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwer deführer in der Vergangenheit während längerer Zeit an einer mittelgradigen oder schweren depressiven Stö rung gelitten hätte (S.
1 5). Weiter beurteilten
sie
in
rheumatologischer Hinsicht, dass aufgrund der am Bewegungsapparat erho benen Befunde und Diagnosen dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätig keiten mit starker Belastung des rech ten Armes sowie der Wirbelsäule nicht mehr zuzumuten seien .
F ür eine kör perlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit höchstens mittelschwerer Rücken belastung ohne gehäufte Überkopfarbeit mit dem rechten Arm und ohne langes Gehen sei die Arbeitsfähigkeit nicht vermindert (S. 2 0) . Ebenso beurteilten sie Tätigkeiten mit Absturzgefahr oder hohem Verletzungsrisiko (Arbeiten auf Lei tern oder Gerüsten) als
unzumutbar (S.
23) . Aus gutachterlicher Sicht sei es dem Beschwerdeführer durchaus zuzu muten, seine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer adaptierten Tätigkeit in die Re alität umzusetzen (S. 26).
3.5
Am 3. Oktober 2012 (Urk. 10/2) nahm med. pract. D.___
zuhanden der Be schwerdegegnerin Stellung zum P.___ -Gutachten und bat, dieses kritisch zu hin terfragen. Es könne nicht angehen, das s psychisch kranke Menschen mit endo gener (familiärer) Depression und latenter Suizidalität sowie Panikstörungen als gesund und arbeitsfähig bezeichnetet würden.
Am 3 1. Oktober 2012 (Urk. 8/48) führte er e rgänzend aus, dass sich beim Be schwerdeführer ein seit viele n Jahren chronifizierter Verlauf der depressiven Störung und Angsterkrankung zeige. Die berufliche Anamnese mache die seit zehn Jahren rezidivierende depressive Störung mit jeweils wechselnd schweren Episoden deutlich . Die genannte „aktuell mittelgradige Episode“ beziehe sich auf den Ist-Zustand, der
aber vor einem Jahr im Sommer noch sehr viel schlimmer gewesen sei.
Am 1. Dezember 2012 (Urk. 8/49) wiederholte er seine Ausführungen gemäss Be richt vom 2. Dezember 2011 (vgl. vorstehend E. 3.3). 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das P.___ -Gutachten vom 9. Juli 2012 (Urk. 8/38 /2-28) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert ei ner Expertise entspricht. D ie Expertise beantwortet die gestellten Fragen um fas send und erging nach einlässlicher Abklärung der Vorgeschichte und Be fund er hebung in Kenntnis der Berichte der behandelnden Ärzte. Das Gutachten ist sorgfältig abgefasst, berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Beschwer de führers und setzt sich damit auseinander. Insbesondere wird im Be richt auch zu früheren ärztlichen Einschätzungen detailliert Stellung genom men. So wird in nachvollziehbarer W eise dargelegt, dass die vom behandelnden Psychiater gestellte Diagnose, wonach der Beschwerdeführer seit zehn Jahren an einer mittelgradigen depressiven Störung leide, nicht mit dessen beruflichen Aktivi täten (erfolgreiche Führung einer Bar, Surflehrertätigkeit in I.___) v er einbar ist (S.
16) . In der Tat
ist es erstaunlich, dass der Beschwerde führer trotz vor ge nannter psychischer
Beeinträchtigung noch in der Lage war, mithin psychisch die notwenige Kraft und Motivation aufbrachte, erfolgreich eine Bar zu betrei ben, nach
I.___
aus zu wander n und als Surflehrer zu ar beiten, wobei er letztere Tätigkeit aufgrund von Schulter problemen
im 2009 aufgab und wieder in die Schweiz zurückkehrte. So ist auch de m Umstand, dass er sich nach seiner Rück kehr für eine gewisse Zeit in der J.___ behandeln liess (S. 9 f.), insofern nicht grosses Gewicht b eizu messen, als im Jahr 2011 von med . pract.
C.___, der damals behandelnden Psychiate rin des Beschwerde füh rers, die depressive Störung bereits als teilremittiert be urteilt
und mit entsprech ender Medikation eine positive Prognose (Steigerung der Leistungsfähigkeit) ge stellt wurde (Urk. 8/13 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.8). Die von den P.___ - Gutachtern dia g nostizierte leichtgradig ausgeprägte rezidivierende de pressive Störung, die zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % führt, erscheint damit durch aus plausibel. Schliesslich steht de r gutachterlichen Einschätzung, wonach dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht kör perlich leichte bis mittel schwere Tätigkeiten (ohne mittelschwere Rückenbelas tung, gehäufte Überkopf ar beiten mit dem rechten Arm und langes Gehen) noch zumutbar sind, die Be urteilung
von Dr. B.___
(Urk. 8/12 /1-4
Ziff.
3) nicht entgegen. 4. 2
Der behandelnde Psychiater,
m ed. pract. D.___, sprach sich am 3. Oktober 2011 (Urk. 10/2) zuhanden der Beschwerdegegnerin gegen das P.___ -Gutachten vom 9. Juli 2012 aus. I m W esentlichen führte er aus, dass darin die erhobenen Laboruntersuchungen falsch wiedergegeben worden seien, denn der Blutspiegel des eingenommenen Antidepressivums liege
– entgegen der Annahme der Gut ach ter - genau im therapeutischen Bereich (S. 3) .
Auch seien wichtige Befunde nicht erwähnt und aus der rezidivierenden mittelgradigen Depression eine leichte fabriziert worden . Schliesslich sei die Pa nikstörung
im Gutachten elegant über gangen worden (S. 4).
Vorliegend ist festzustellen, dass m ed. pract. D.___ neben der depressiven Ver stimmung keine konkreten Befunde nennt (Urk. 8/25/4), weshalb beim Be schwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung mittleren Grades vorlie gen sollte. Auch wenn man ihm zustim m t, dass der Blutwert des Antidepressivums Sertralin im therapeuti schen Bereich liegt und der Beschwerdeführer regel mässig seine Medikamente einnimmt, könnte daraus keine andere Einschätzung abgeleitet werden . Ein höherer Sertralin-Serumspiegel hätte keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers . Weiter ist in Bezug auf die strittige Diagnose d e r Panikstörung fest zuhalten, dass auch die Fachärzte des J.___ die Kriterien für eine Panikstörung nicht erfüllt sahen (Bericht vom 1 2. Februar 2010, Urk. 8/22 S. 3). Schliesslich ist in Bezug auf Berichte von be handelnden Ärzte n auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen, wo nach das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Daher ist der Bericht vom 3. Oktober 2011 nicht geeignet das P.___ -Gutachten in Zweifel zu ziehen .
4.3
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das überzeugende und sorgfältige P._ __ -Gutachten vom 9. Juli 2012 abzustellen ist. Es ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab September 2009 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit besteht. Der medizinische Sachverhalt ist in dem Sinne als erstellt zu betrachten. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Aus wir kungen. 5. 5.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grund sätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Ein zel fall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annä he rungs werte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annä herungs wer ten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Er werbs ein kommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berech nungsweise ist ins besondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (soge nannter Prozent ve r gleich; BGE 114 V 310 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Jul i 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis). 5.2
Aus den Akten erhellt, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im Gastge wer b e aufgab und in
I.___ als Surflehrer arbeite te . Nach der Rückkehr aus I.___
im Jahr 2009 hätte er sich damit auch oh ne Gesundheitsschaden beruf lich neu
orientieren müssen, wobei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu nehmen ist, dass er wieder eine Tätigkeit aufgenommen hätte, die
– wie bereits zuvor - dem Zumut barkeitsprofil entspräche . Aufgrund der Tatsache, dass der Be schwer d eführer aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage ist, eine leichte Tä tig keit im Umfang von 80 % auszuüben, genügt für die Ermittlung des Invali di tätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Der Invaliditätsgrad ent spricht somit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und beträgt mithin renten ausschlies sende 20 % . Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung vom 2 5. Februar 2013 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzu weisen.
6.
6.1
Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch um unentgeltli che Prozessführung zu bewilligen ist (Urk.
1 S.
2 und S.
10, vgl. dazu auch Urk. 3). Der Beschwerdeführer ist auf §
16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen. 6. 2
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtet. Die Gerichtskosten ge mäss
Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 60 0.-- festzusetzen und aus gangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unent geltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gericht beschliesst:
In Bewillig ung des Gesuchs vom 1 2. April 2013 wird dem Beschwerdeführer die un entgeltliche Prozessführung gewährt. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Y.___, Soziale Dienste, Fachsupport Rechtsdienst - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubMinder