Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 12. Juli 2004 als Maurer für eine Akkordunternehmung (Urk. 5 /3 S. 2). Er leidet etwa seit dem zwanzigsten Altersjahr an einer Polytoxikomanie (Urk. 5 /19 S. 4-5). Infolge eines Unfalls im Oktober 2004 (Urk. 5/3 und Urk. 5 /13 S. 2), bei welchem er auf einer Treppe stürzte und auf dem Rücke n diese hinunterrutschte (Urk. 5 /9 S. 6), wurde er ab dem 22. Oktober 2004 zu 100 % ar beitsunfähig geschrieben (Urk. 5/3 und Urk. 5 /13 S. 14), und er erhielt bis am 20. August 2005 Taggelder von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva) (Urk. 5/66 S. 6
2. Zeile). Ge gen die Einstellung der Taggelder, welche damit begründet wurde, dass die Be schwerden nicht mehr auf den Unfall, sondern auf die vorbestandenen dege ne rativen Veränderungen in der Wirbelsäule zurückzuführen seien, reichte der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein, welches diese mit Urteil vom 25. April 2007 abwies (Urk. 5/66 S. 6 Ziff. 2 am Ende).
Am 2. Februar 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an u nd beantragte eine Rente (Urk. 5 /4, insb. S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbli chen (Urk. 5 /7,
Urk. 5/ 10 und Urk. 5/
12) und medizinischen (Urk. 5 /9) Verhältnisse ab und liess den Versicherten in rheumatologischer Hinsicht durch Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheu matologie sowie zertifi zierte medi zinische Gutachterin SIM (Urk. 5 /18), und die konsiliarisch hinzuge zogenen Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . A.___, beide von der Klinik B.___, p sychiat risch begutachten (Urk. 5 /19, nachfolgend „Gutachten der Klinik B.___ “ ge nannt).
Mit Vorbe scheid vom 6. April 2009 (Urk. 5 /25) teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Anhand der Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % betrage sein Invaliditätsgrad lediglich 21 %, weshalb sein Leistungsbegehren abgewiesen werde. Dagegen wehrte sich der Versicherte, indem er die Gewäh rung von Integrationsmassnahmen respektive berufliche n Massnahmen ver langte (Urk. 5/31) .
In der Folge traf die IV-Stelle Abklärungen betreffend die berufliche Ei ngliede rung (Urk. 5 /34-52 und
Urk. 5 / 54), in deren Rahmen der Versicherte vom 2. November 2009 bis zum 5. Februar 2010 bei der Institution C.___ tätig war (vgl. Abklärungsber icht vom 3. Februar 2010 [Urk. 5 /51]). Die IV-Stelle teilte ihm anschliessend mit Vorbesch eid vom 17. Februar 2010 (Urk. 5 /52) mit, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde, da keine beruflichen Massnahmen möglich seie
n. Nach Erhalt der Akten (Urk. 5 /55-56) zog der Versicherte am 26. März 2010 den am 23. Mär z 2010 erhobenen Einwand (Urk. 5/57) zurück (Urk. 5 /59). 1.2
Mit Verfügungen vom 1. (Urk. 5 /60) und 15. Apr il 2010 (Urk. 5/61) wies die IV- Stelle entsprechend den Vorb escheiden (Urk. 5/25 und 5 /52) die Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen und einer Invalidenrente ab.
Die g egen die rentenverneinende Verfügung vo m 15. April 2010 (Urk. 5 /61) gerichtete
Beschwerde (Urk. 5/66/3 ff .) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Januar 2012 in dem Sinne gut, als es die an gefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach Vorna h me ein er ergänzenden, neurologi schen/ neuropsycho - logischen Begutachtung und Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zum Bericht der Institution C.___ vom 3. Februar 2010 (Urk. 5/51) sowie zur Vereinbarkeit der darin festgehaltenen Einschrän kungen mit der für eine leidensangepasste Tätigkeit bescheinigten vollständigen Arbeitsfähigkeit
(Urk. 5/71/11 Ziff. 5) über den Rentenanspruch des Beschwer deführers neu verfüge (Urk. 5/71/12 Dispositiv Ziff. 1). 1.3
In Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgericht s vom 3. Januar 2012 (Urk. 5/71) liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Institut D.___ neurologisch und neuropsycholo gisch untersuchen und begu tachten (Gutachten vom 14. September 2012, Urk. 5/84), welches ihm in der angestammten Tätigkeit eine 70%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 5 /84/16). In der Folge holte die IV-Stelle Stellungnahme n von Dr. me d./Dr. sc. Nat. ETH Y.___ (Urk. 5/90) und Dr. Z.___ (Urk. 5/91) zum Bericht der Institution C.___ vom 3. Februar 2010 (Urk. 5/51) und zum Gutachten des Instituts D.___ vom 14. September 2012 (Urk. 5/84) ein und wies nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/93 ff.) mit Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 2, Urk. 5/101) das Rentenbegehren des Versicherten erneut ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 8 . März 201 3 (Urk. 2, Urk. 5/101) erhob
der Versi cherte am 6 . April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte eine erneute Ab klärung der aktuellen Situation, da sich diese erheblich verschlechtert habe.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 4).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objekt iv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Aufgrund des D.___- Gutachtens (Urk. 5/84), der Stellungnahmen von Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___ (Urk. 5/90) und Dr. Z.___ (Urk. 5/91) zu diesem und zum Bericht der Institution C.___ vom 3. Februar 2010 (Urk. 5/51)
so wie der Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie und zertifizierter Gutachter SIM, vom R egionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 20 . November 2012 (Urk. 5/92/3 am Ende) hielt die IV-Stelle an der früher ab gegebenen Beurteilung fest, wonach der Versicherte in einer leidensangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei.
Bei Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen ermittelte die IV-Stelle im Rahmen des vorgenommenen Einkommensvergleichs einen rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 5/101/2). 2.2
Dagegen macht der Versicherte geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert . Zudem bemängelt er das von der IV-Stelle ermittelte Vali den- und Invalideneinkommen (Urk. 1). 3. 3.1
Das Institut D.___ stellte im Gutachten vom 14. September 2012 aufgrund der neurologi schen Untersuchung vom 27. Juli 2012 (Urk. 5/ 84/11 ff.) sowie der neuropsychologischen Abklärung vom 7. August 2012 (Urk. 5/84 / 20 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer langjährigen fortbeste henden Polytoxikomanie bei Heroinkonsum, Dormicumeinnahme und Alkoholabusus, wobei die Resultate eventuell durch akuten Alkohol- und Drogeneinfluss sowie Schläfrigkeit beeinflusst gewesen seien. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte das Institut D.___ ein en Nikotinabusus (Urk.
5/84/14 lit . E.1-2).
Im Zusammenhang mit der neurologischen Untersuchung sei festzustellen, dass es trotz der langen Anamnese eines erheblichen Drogenkonsums früher und ei nes fortgesetzten, durch eine kontrollierte Heroinabgabe ermöglichten weiteren Heroinkonsums zu keinen invalidisierend wirkenden Ausfällen gekommen sei. Der neurologische Status sei, abgesehen von einer Einschränkung der Vibrationsempfindung, die auch durch die
von der psychische n Verf lachung verursachten Gleichgültigkeit bedingt sein könnte, im Normbereich. Von neurologi scher Seite her sei eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Maurer möglich (Urk. 5/84/14-15 lit . F) .
Durch die neuropsychologische Untersuchung sei jedoch klar geworden, dass differenzierte Tätigkeiten und solche, die speditiv ausgeführt werden sollten, nicht mehr denkbar seien. Es bestünden erhebliche Einbussen in Bezug auf die Gedächtnisleistung und eine Verlangsamung, die nicht nur durch den fortge setzten Heroinkonsum, sondern auch durch den Alkoholabusus bedingt sei, wo bei zu beachten sei, dass dieser bei den Untersuchungen im Spiel gewesen sei. Eine Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf sei nur noch zu einem reduzierten Pensum von 70 % möglich . Eine Tätigkeit in einer alternativen Beschäftigung, zum Beispiel wie sie der Versicherte nun als Hilfshausabwart ausführe, sei zu 100 % denkbar. Theoretisch sei diesbezüglich auch eine vollzeitige Tätigkeit möglich, dies müsse aber durch eine berufliche Abklärung untersucht werden, da beim Versicherten im Zusammenhang mit der Untersuchung eine erhebliche Müdigkeit vorhanden gewesen sei.
Im Rahmen eines zusammenfassenden Belastungsprofils wurde festgehalten, dass v on neurologischer Seite her körperlich keine Einschränkung bestehe, eine solche jedoch von anderen Fachgebieten (Rheumatologie, Orthopädie) her vor handen sein könne . Eine Einschränkung von 30 % bestehe in neuropsychologi scher Hinsicht bei schlechten Gedächtnisleistungen und allenfalls durch akuten Medikamenten- oder Alkoholkonsum zusätzlich resultierender Müdigkeit für die erlernte Tätigkeit . Von dieser Seite her seien Arbeiten ohne höhere Anforderun gen an die Gedächtnisleistung (d.h. in Routinetätigkeiten), an die geteilte Auf merksamkeit (d.h. Bevorzugung serieller Tätigkeiten ohne Ablenk ungen) und an visuokonstruktive Leis tungen (d.h. keine handwerklich-exakten Tätigkeiten im dreidimensionalen Bereich) möglich, nach einer erhöhten A nlernzeit müss e von keinen relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ausgegangen wer den. Auch hier könne aufgrund der vorliegenden Beobachtungen die mögliche Präsenzzeit nicht beurteilt werden. Eine entsprechende Abklärung müsse noch durchgeführt werden (Urk. 5/84/15 lit . F) . 3.2
In ihrer Stellungnahme
vom 14. Oktober 2012 hielt Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___ fest, dass sich aus rheumatologischer Sicht nach so rgfältiger Durch sicht des Berichts der Institution C.___ vom 3. Februar 2010 (Urk. 5/51) und des D.___ -Gutachten s vom 14. September 2012 (Urk. 5/84) verglichen mit dem Gutachten vom 13. März 2009 (Urk. 5/18), in dem sie dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbe itsfähigkeit attestiert hatte, keine Änderung der Beurteilung des Gesundheitszustandes oder ihrer Einschätz ung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 5/88). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 (Urk. 5/91) hielt Dr. Z.___
fest, dass sich die im D.___ -Gutachten vom 14. September 2012 (Urk. 5/84) enthal tene Feststellung, wonach die Resultate durch akuten Alkohol- und Drogeneinfluss sowie Schläfrigkeit beeinflusst worden sein könnten, mit seiner Beurtei lung decke, da der Versicherte bereits während der Untersuchung vom 24. Feb ruar 2009 durch ein Foetor
Aethylicus aufgefallen sei . Bei weiterhin fehlenden Hinweisen auf weitere psychiatrische Erkrankungen nach ICD-10 könne dem Versicherten somit aufgrund isolierter Sucht keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Dr. Z.___ hielt deshalb an der am 17. März 2009 abgeg ebenen Beurteilung fest, wonach die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar sei, für dem Rücken- und Hüftleiden angepasste, mithin vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichen Positionswechseln und Heben von Gewichten bis maximal 25 kg hingegen eine vollständige Ar beitsfähigkeit vorliege (Urk. 5/19/10). 4. 4.1
Dem neurologische n/neuropsychologischen Gutachten des Instituts D.___ kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. D er Beschwerdefü hrer wurde gründlich u ntersucht und d ie Vorakten
sowie
seine persönlichen Aussa gen wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Auch die Beur teilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt, und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). 4 .2
D er Beschwerdefü hrer bemängelt das Gutachten des Instituts D.___ nicht, sondern macht geltend, dass sich seine Situation erheblich verschlechtert habe. Die Kritik des Beschwerdeführers kann jedoch nicht berücksichtigt werden, da er dazu keinen einzigen ärztlichen Beleg einreichte, um die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. 4.3
Das D.___ -Gutachten wird somit nicht in Frage gestellt . Die Gutachter kamen aufgrund der vorhandenen Akten und der erfolgten Untersuchungen zum Schluss, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig sei (Urk. 5/84/16). Die vom Institut D.___ abgegebene Beurteilung deckt sich im Übrigen
auch mit dem Gutachten der Klinik B.___
vom 17. März 2009 (Urk. 5/19), in welches das Ergebnis des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___
vom 13. März 2009 (Urk. 5 /18) einbezogen worden war.
Angesichts der übereinstimmenden Ergebnisse der rheumatologischen, neuro - logi schen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen, wonach der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei, vermag die Einschätzung der Institution C.___ vom 3. Februar 2010, dass nur noch in einem geschützten Rahmen höchstens eine 30- bis 40%ige Ar beitsfähigkeit bestehe (Urk. 5/51), nicht zu überzeugen. 5 . 5 .1
Im Grundsatz ist auch die Invaliditätsbemessung de r Beschwerdegegnerin (Urk. 5/92/4 i.V.m . Urk. 5/23) nicht zu beanstanden, jedoch geht diese auf das Jahr 20 09 zurück und berücksichtigt lediglich die bis 200 6 erfolgte Lohnentwicklung gemäss LSE, weshalb vorliegend eine aktualisierte Bemessung vorzu nehmen ist. 5.2
Was das Valideneinkommen betrifft, betrug im Jahr 2010 das mittlere von Män nern auf Niveau 3
im Baugewerbe er zielte monatliche Einkommen Fr. 5‘ 742 .-- (LSE 2010 S. 26 Tab. T A1 Ziff. 41-4 3). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden (Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschaftspolitik 12-2013 S. 90 Tab. B9.2 Noga -Abschnitt „ F “) und der Nominallohnen twicklung von 1 % im Jahr 2011 und 0,7 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtscha ft a.a.0. S. 91 Tab. B 10.2 Ziff. 05-43) angepasst, ergibt dies Fr. 72‘708.20 (Fr. 5‘ 742 .-- x 12 : 40 x 41,5 x 1,0 1 x 1, 007). 5 . 3
Zur Berechnung des Invalideneinkommens zog die IV-Stelle entgegen der Auffas sung des Beschwerdeführers nicht die für das Baugewerbe massgeblichen Zahlen (Urk. 1), sondern richtigerweise den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) im privaten Sektor für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten heran. Im Jahr 2010 betrug d as dabei erzielte Einkommen Fr. 4‘ 901.-- (LSE 2010 S. 26 Tab. TA1 Total). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a. 0. S. 9 0 Tab. B9.2 Noga -Abschnitt „ A-S “) und der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 und 0, 8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft a.a. 0. S. 91 Tab. B 10.2 Nominal Total) angepasst, ergibt dies Fr. 62‘420.--
(Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,01 x 1, 008). Unter Berücksichtigung des gewährten 10%igen leidensbedingten Ab zugs beträgt das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers Fr. 5 6‘178.-- . 5 .4
Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 72‘708.20
und dem Invalideneinkommen von Fr. 56‘178.-- beträgt Fr. 16‘530.2 0. Dies entspricht ei nem Invaliditätsgrad von gerundet 22,7 % (Fr. 16‘530.20 x 100 % : Fr. 72‘708.20), woraus sich kein Rentena nspruch ergibt.
Die angefochtene Verfügung (Urk.
2) erweist sich somit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objekt iv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Aufgrund des D.___- Gutachtens (Urk. 5/84), der Stellungnahmen von Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___ (Urk. 5/90) und Dr. Z.___ (Urk. 5/91) zu diesem und zum Bericht der Institution C.___ vom 3. Februar 2010 (Urk. 5/51)
so wie der Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie und zertifizierter Gutachter SIM, vom R egionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 20 . November 2012 (Urk. 5/92/3 am Ende) hielt die IV-Stelle an der früher ab gegebenen Beurteilung fest, wonach der Versicherte in einer leidensangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei.
Bei Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen ermittelte die IV-Stelle im Rahmen des vorgenommenen Einkommensvergleichs einen rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 5/101/2). 2.2
Dagegen macht der Versicherte geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert . Zudem bemängelt er das von der IV-Stelle ermittelte Vali den- und Invalideneinkommen (Urk. 1). 3. 3.1
Das Institut D.___ stellte im Gutachten vom 14. September 2012 aufgrund der neurologi schen Untersuchung vom 27. Juli 2012 (Urk. 5/ 84/11 ff.) sowie der neuropsychologischen Abklärung vom 7. August 2012 (Urk. 5/84 / 20 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer langjährigen fortbeste henden Polytoxikomanie bei Heroinkonsum, Dormicumeinnahme und Alkoholabusus, wobei die Resultate eventuell durch akuten Alkohol- und Drogeneinfluss sowie Schläfrigkeit beeinflusst gewesen seien. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte das Institut D.___ ein en Nikotinabusus (Urk.
5/84/14 lit . E.1-2).
Im Zusammenhang mit der neurologischen Untersuchung sei festzustellen, dass es trotz der langen Anamnese eines erheblichen Drogenkonsums früher und ei nes fortgesetzten, durch eine kontrollierte Heroinabgabe ermöglichten weiteren Heroinkonsums zu keinen invalidisierend wirkenden Ausfällen gekommen sei. Der neurologische Status sei, abgesehen von einer Einschränkung der Vibrationsempfindung, die auch durch die
von der psychische n Verf lachung verursachten Gleichgültigkeit bedingt sein könnte, im Normbereich. Von neurologi scher Seite her sei eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Maurer möglich (Urk. 5/84/14-15 lit . F) .
Durch die neuropsychologische Untersuchung sei jedoch klar geworden, dass differenzierte Tätigkeiten und solche, die speditiv ausgeführt werden sollten, nicht mehr denkbar seien. Es bestünden erhebliche Einbussen in Bezug auf die Gedächtnisleistung und eine Verlangsamung, die nicht nur durch den fortge setzten Heroinkonsum, sondern auch durch den Alkoholabusus bedingt sei, wo bei zu beachten sei, dass dieser bei den Untersuchungen im Spiel gewesen sei. Eine Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf sei nur noch zu einem reduzierten Pensum von 70 % möglich . Eine Tätigkeit in einer alternativen Beschäftigung, zum Beispiel wie sie der Versicherte nun als Hilfshausabwart ausführe, sei zu 100 % denkbar. Theoretisch sei diesbezüglich auch eine vollzeitige Tätigkeit möglich, dies müsse aber durch eine berufliche Abklärung untersucht werden, da beim Versicherten im Zusammenhang mit der Untersuchung eine erhebliche Müdigkeit vorhanden gewesen sei.
Im Rahmen eines zusammenfassenden Belastungsprofils wurde festgehalten, dass v on neurologischer Seite her körperlich keine Einschränkung bestehe, eine solche jedoch von anderen Fachgebieten (Rheumatologie, Orthopädie) her vor handen sein könne . Eine Einschränkung von 30 % bestehe in neuropsychologi scher Hinsicht bei schlechten Gedächtnisleistungen und allenfalls durch akuten Medikamenten- oder Alkoholkonsum zusätzlich resultierender Müdigkeit für die erlernte Tätigkeit . Von dieser Seite her seien Arbeiten ohne höhere Anforderun gen an die Gedächtnisleistung (d.h. in Routinetätigkeiten), an die geteilte Auf merksamkeit (d.h. Bevorzugung serieller Tätigkeiten ohne Ablenk ungen) und an visuokonstruktive Leis tungen (d.h. keine handwerklich-exakten Tätigkeiten im dreidimensionalen Bereich) möglich, nach einer erhöhten A nlernzeit müss e von keinen relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ausgegangen wer den. Auch hier könne aufgrund der vorliegenden Beobachtungen die mögliche Präsenzzeit nicht beurteilt werden. Eine entsprechende Abklärung müsse noch durchgeführt werden (Urk. 5/84/15 lit . F) . 3.2
In ihrer Stellungnahme
vom 14. Oktober 2012 hielt Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___ fest, dass sich aus rheumatologischer Sicht nach so rgfältiger Durch sicht des Berichts der Institution C.___ vom 3. Februar 2010 (Urk. 5/51) und des D.___ -Gutachten s vom 14. September 2012 (Urk. 5/84) verglichen mit dem Gutachten vom 13. März 2009 (Urk. 5/18), in dem sie dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbe itsfähigkeit attestiert hatte, keine Änderung der Beurteilung des Gesundheitszustandes oder ihrer Einschätz ung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 5/88). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 (Urk. 5/91) hielt Dr. Z.___
fest, dass sich die im D.___ -Gutachten vom 14. September 2012 (Urk. 5/84) enthal tene Feststellung, wonach die Resultate durch akuten Alkohol- und Drogeneinfluss sowie Schläfrigkeit beeinflusst worden sein könnten, mit seiner Beurtei lung decke, da der Versicherte bereits während der Untersuchung vom 24. Feb ruar 2009 durch ein Foetor
Aethylicus aufgefallen sei . Bei weiterhin fehlenden Hinweisen auf weitere psychiatrische Erkrankungen nach ICD-10 könne dem Versicherten somit aufgrund isolierter Sucht keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Dr. Z.___ hielt deshalb an der am 17. März 2009 abgeg ebenen Beurteilung fest, wonach die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar sei, für dem Rücken- und Hüftleiden angepasste, mithin vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichen Positionswechseln und Heben von Gewichten bis maximal 25 kg hingegen eine vollständige Ar beitsfähigkeit vorliege (Urk. 5/19/10). 4. 4.1
Dem neurologische n/neuropsychologischen Gutachten des Instituts D.___ kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. D er Beschwerdefü hrer wurde gründlich u ntersucht und d ie Vorakten
sowie
seine persönlichen Aussa gen wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Auch die Beur teilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt, und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). 4 .2
D er Beschwerdefü hrer bemängelt das Gutachten des Instituts D.___ nicht, sondern macht geltend, dass sich seine Situation erheblich verschlechtert habe. Die Kritik des Beschwerdeführers kann jedoch nicht berücksichtigt werden, da er dazu keinen einzigen ärztlichen Beleg einreichte, um die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. 4.3
Das D.___ -Gutachten wird somit nicht in Frage gestellt . Die Gutachter kamen aufgrund der vorhandenen Akten und der erfolgten Untersuchungen zum Schluss, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig sei (Urk. 5/84/16). Die vom Institut D.___ abgegebene Beurteilung deckt sich im Übrigen
auch mit dem Gutachten der Klinik B.___
vom 17. März 2009 (Urk. 5/19), in welches das Ergebnis des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___
vom 13. März 2009 (Urk. 5 /18) einbezogen worden war.
Angesichts der übereinstimmenden Ergebnisse der rheumatologischen, neuro - logi schen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen, wonach der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei, vermag die Einschätzung der Institution C.___ vom 3. Februar 2010, dass nur noch in einem geschützten Rahmen höchstens eine 30- bis 40%ige Ar beitsfähigkeit bestehe (Urk. 5/51), nicht zu überzeugen. 5 . 5 .1
Im Grundsatz ist auch die Invaliditätsbemessung de r Beschwerdegegnerin (Urk. 5/92/4 i.V.m . Urk. 5/23) nicht zu beanstanden, jedoch geht diese auf das Jahr 20 09 zurück und berücksichtigt lediglich die bis 200 6 erfolgte Lohnentwicklung gemäss LSE, weshalb vorliegend eine aktualisierte Bemessung vorzu nehmen ist. 5.2
Was das Valideneinkommen betrifft, betrug im Jahr 2010 das mittlere von Män nern auf Niveau 3
im Baugewerbe er zielte monatliche Einkommen Fr. 5‘ 742 .-- (LSE 2010 S. 26 Tab. T A1 Ziff. 41-4 3). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden (Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschaftspolitik 12-2013 S. 90 Tab. B9.2 Noga -Abschnitt „ F “) und der Nominallohnen twicklung von 1 % im Jahr 2011 und 0,7 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtscha ft a.a.0. S. 91 Tab. B 10.2 Ziff. 05-43) angepasst, ergibt dies Fr. 72‘708.20 (Fr. 5‘ 742 .-- x
E. 6 Ziff. 2 am Ende).
Am 2. Februar 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an u nd beantragte eine Rente (Urk. 5 /4, insb. S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbli chen (Urk. 5 /7,
Urk. 5/
E. 10 und Urk. 5/
12) und medizinischen (Urk. 5 /9) Verhältnisse ab und liess den Versicherten in rheumatologischer Hinsicht durch Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheu matologie sowie zertifi zierte medi zinische Gutachterin SIM (Urk. 5 /18), und die konsiliarisch hinzuge zogenen Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . A.___, beide von der Klinik B.___, p sychiat risch begutachten (Urk. 5 /19, nachfolgend „Gutachten der Klinik B.___ “ ge nannt).
Mit Vorbe scheid vom 6. April 2009 (Urk. 5 /25) teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Anhand der Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % betrage sein Invaliditätsgrad lediglich 21 %, weshalb sein Leistungsbegehren abgewiesen werde. Dagegen wehrte sich der Versicherte, indem er die Gewäh rung von Integrationsmassnahmen respektive berufliche n Massnahmen ver langte (Urk. 5/31) .
In der Folge traf die IV-Stelle Abklärungen betreffend die berufliche Ei ngliede rung (Urk. 5 /34-52 und
Urk. 5 / 54), in deren Rahmen der Versicherte vom 2. November 2009 bis zum 5. Februar 2010 bei der Institution C.___ tätig war (vgl. Abklärungsber icht vom 3. Februar 2010 [Urk. 5 /51]). Die IV-Stelle teilte ihm anschliessend mit Vorbesch eid vom 17. Februar 2010 (Urk. 5 /52) mit, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde, da keine beruflichen Massnahmen möglich seie
n. Nach Erhalt der Akten (Urk. 5 /55-56) zog der Versicherte am 26. März 2010 den am 23. Mär z 2010 erhobenen Einwand (Urk. 5/57) zurück (Urk. 5 /59).
E. 12 : 40 x 41,5 x 1,0 1 x 1, 007). 5 . 3
Zur Berechnung des Invalideneinkommens zog die IV-Stelle entgegen der Auffas sung des Beschwerdeführers nicht die für das Baugewerbe massgeblichen Zahlen (Urk. 1), sondern richtigerweise den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) im privaten Sektor für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten heran. Im Jahr 2010 betrug d as dabei erzielte Einkommen Fr. 4‘ 901.-- (LSE 2010 S. 26 Tab. TA1 Total). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a. 0. S. 9 0 Tab. B9.2 Noga -Abschnitt „ A-S “) und der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 und 0, 8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft a.a. 0. S. 91 Tab. B 10.2 Nominal Total) angepasst, ergibt dies Fr. 62‘420.--
(Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,01 x 1, 008). Unter Berücksichtigung des gewährten 10%igen leidensbedingten Ab zugs beträgt das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers Fr. 5 6‘178.-- . 5 .4
Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 72‘708.20
und dem Invalideneinkommen von Fr. 56‘178.-- beträgt Fr. 16‘530.2 0. Dies entspricht ei nem Invaliditätsgrad von gerundet 22,7 % (Fr. 16‘530.20 x 100 % : Fr. 72‘708.20), woraus sich kein Rentena nspruch ergibt.
Die angefochtene Verfügung (Urk.
2) erweist sich somit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00314 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini Urteil vom
30. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1954, arbeitete seit dem 12. Juli 2004 als Maurer für eine Akkordunternehmung (Urk. 5 /3 S. 2). Er leidet etwa seit dem zwanzigsten Altersjahr an einer Polytoxikomanie (Urk. 5 /19 S. 4-5). Infolge eines Unfalls im Oktober 2004 (Urk. 5/3 und Urk. 5 /13 S. 2), bei welchem er auf einer Treppe stürzte und auf dem Rücke n diese hinunterrutschte (Urk. 5 /9 S. 6), wurde er ab dem 22. Oktober 2004 zu 100 % ar beitsunfähig geschrieben (Urk. 5/3 und Urk. 5 /13 S. 14), und er erhielt bis am 20. August 2005 Taggelder von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (S uva) (Urk. 5/66 S. 6
2. Zeile). Ge gen die Einstellung der Taggelder, welche damit begründet wurde, dass die Be schwerden nicht mehr auf den Unfall, sondern auf die vorbestandenen dege ne rativen Veränderungen in der Wirbelsäule zurückzuführen seien, reichte der Versicherte Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein, welches diese mit Urteil vom 25. April 2007 abwies (Urk. 5/66 S. 6 Ziff. 2 am Ende).
Am 2. Februar 2007 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an u nd beantragte eine Rente (Urk. 5 /4, insb. S. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbli chen (Urk. 5 /7,
Urk. 5/ 10 und Urk. 5/
12) und medizinischen (Urk. 5 /9) Verhältnisse ab und liess den Versicherten in rheumatologischer Hinsicht durch Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheu matologie sowie zertifi zierte medi zinische Gutachterin SIM (Urk. 5 /18), und die konsiliarisch hinzuge zogenen Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und med. pract . A.___, beide von der Klinik B.___, p sychiat risch begutachten (Urk. 5 /19, nachfolgend „Gutachten der Klinik B.___ “ ge nannt).
Mit Vorbe scheid vom 6. April 2009 (Urk. 5 /25) teilte die IV-Stelle dem Versicher ten mit, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei. Anhand der Zahlen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % betrage sein Invaliditätsgrad lediglich 21 %, weshalb sein Leistungsbegehren abgewiesen werde. Dagegen wehrte sich der Versicherte, indem er die Gewäh rung von Integrationsmassnahmen respektive berufliche n Massnahmen ver langte (Urk. 5/31) .
In der Folge traf die IV-Stelle Abklärungen betreffend die berufliche Ei ngliede rung (Urk. 5 /34-52 und
Urk. 5 / 54), in deren Rahmen der Versicherte vom 2. November 2009 bis zum 5. Februar 2010 bei der Institution C.___ tätig war (vgl. Abklärungsber icht vom 3. Februar 2010 [Urk. 5 /51]). Die IV-Stelle teilte ihm anschliessend mit Vorbesch eid vom 17. Februar 2010 (Urk. 5 /52) mit, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde, da keine beruflichen Massnahmen möglich seie
n. Nach Erhalt der Akten (Urk. 5 /55-56) zog der Versicherte am 26. März 2010 den am 23. Mär z 2010 erhobenen Einwand (Urk. 5/57) zurück (Urk. 5 /59). 1.2
Mit Verfügungen vom 1. (Urk. 5 /60) und 15. Apr il 2010 (Urk. 5/61) wies die IV- Stelle entsprechend den Vorb escheiden (Urk. 5/25 und 5 /52) die Begehren um Gewährung beruflicher Massnahmen und einer Invalidenrente ab.
Die g egen die rentenverneinende Verfügung vo m 15. April 2010 (Urk. 5 /61) gerichtete
Beschwerde (Urk. 5/66/3 ff .) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. Januar 2012 in dem Sinne gut, als es die an gefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach Vorna h me ein er ergänzenden, neurologi schen/ neuropsycho - logischen Begutachtung und Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme zum Bericht der Institution C.___ vom 3. Februar 2010 (Urk. 5/51) sowie zur Vereinbarkeit der darin festgehaltenen Einschrän kungen mit der für eine leidensangepasste Tätigkeit bescheinigten vollständigen Arbeitsfähigkeit
(Urk. 5/71/11 Ziff. 5) über den Rentenanspruch des Beschwer deführers neu verfüge (Urk. 5/71/12 Dispositiv Ziff. 1). 1.3
In Umsetzung des Urteils des Sozialversicherungsgericht s vom 3. Januar 2012 (Urk. 5/71) liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Institut D.___ neurologisch und neuropsycholo gisch untersuchen und begu tachten (Gutachten vom 14. September 2012, Urk. 5/84), welches ihm in der angestammten Tätigkeit eine 70%ige und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 5 /84/16). In der Folge holte die IV-Stelle Stellungnahme n von Dr. me d./Dr. sc. Nat. ETH Y.___ (Urk. 5/90) und Dr. Z.___ (Urk. 5/91) zum Bericht der Institution C.___ vom 3. Februar 2010 (Urk. 5/51) und zum Gutachten des Instituts D.___ vom 14. September 2012 (Urk. 5/84) ein und wies nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/93 ff.) mit Verfügung vom 8. März 2013 (Urk. 2, Urk. 5/101) das Rentenbegehren des Versicherten erneut ab. 2.
Gegen die Verfügung vom 8 . März 201 3 (Urk. 2, Urk. 5/101) erhob
der Versi cherte am 6 . April 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte eine erneute Ab klärung der aktuellen Situation, da sich diese erheblich verschlechtert habe.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung (Urk. 4).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemein en Teil des Sozialversicherungs rechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge einge treten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verblei bende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzu muten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objekt iv bestimmt wird (BGE 130 V 352 E. 2.2.1, 131 V 49). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE
134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Aufgrund des D.___- Gutachtens (Urk. 5/84), der Stellungnahmen von Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___ (Urk. 5/90) und Dr. Z.___ (Urk. 5/91) zu diesem und zum Bericht der Institution C.___ vom 3. Februar 2010 (Urk. 5/51)
so wie der Stellungnahme von Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie und zertifizierter Gutachter SIM, vom R egionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 20 . November 2012 (Urk. 5/92/3 am Ende) hielt die IV-Stelle an der früher ab gegebenen Beurteilung fest, wonach der Versicherte in einer leidensangepassten Tätig keit zu 100 % arbeitsfähig sei.
Bei Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs beim Invalideneinkommen ermittelte die IV-Stelle im Rahmen des vorgenommenen Einkommensvergleichs einen rentenausschliessende n Invaliditätsgrad von 21 % (Urk. 5/101/2). 2.2
Dagegen macht der Versicherte geltend, seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert . Zudem bemängelt er das von der IV-Stelle ermittelte Vali den- und Invalideneinkommen (Urk. 1). 3. 3.1
Das Institut D.___ stellte im Gutachten vom 14. September 2012 aufgrund der neurologi schen Untersuchung vom 27. Juli 2012 (Urk. 5/ 84/11 ff.) sowie der neuropsychologischen Abklärung vom 7. August 2012 (Urk. 5/84 / 20 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnose einer langjährigen fortbeste henden Polytoxikomanie bei Heroinkonsum, Dormicumeinnahme und Alkoholabusus, wobei die Resultate eventuell durch akuten Alkohol- und Drogeneinfluss sowie Schläfrigkeit beeinflusst gewesen seien. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte das Institut D.___ ein en Nikotinabusus (Urk.
5/84/14 lit . E.1-2).
Im Zusammenhang mit der neurologischen Untersuchung sei festzustellen, dass es trotz der langen Anamnese eines erheblichen Drogenkonsums früher und ei nes fortgesetzten, durch eine kontrollierte Heroinabgabe ermöglichten weiteren Heroinkonsums zu keinen invalidisierend wirkenden Ausfällen gekommen sei. Der neurologische Status sei, abgesehen von einer Einschränkung der Vibrationsempfindung, die auch durch die
von der psychische n Verf lachung verursachten Gleichgültigkeit bedingt sein könnte, im Normbereich. Von neurologi scher Seite her sei eine Tätigkeit im erlernten Beruf als Maurer möglich (Urk. 5/84/14-15 lit . F) .
Durch die neuropsychologische Untersuchung sei jedoch klar geworden, dass differenzierte Tätigkeiten und solche, die speditiv ausgeführt werden sollten, nicht mehr denkbar seien. Es bestünden erhebliche Einbussen in Bezug auf die Gedächtnisleistung und eine Verlangsamung, die nicht nur durch den fortge setzten Heroinkonsum, sondern auch durch den Alkoholabusus bedingt sei, wo bei zu beachten sei, dass dieser bei den Untersuchungen im Spiel gewesen sei. Eine Arbeitsfähigkeit im erlernten Beruf sei nur noch zu einem reduzierten Pensum von 70 % möglich . Eine Tätigkeit in einer alternativen Beschäftigung, zum Beispiel wie sie der Versicherte nun als Hilfshausabwart ausführe, sei zu 100 % denkbar. Theoretisch sei diesbezüglich auch eine vollzeitige Tätigkeit möglich, dies müsse aber durch eine berufliche Abklärung untersucht werden, da beim Versicherten im Zusammenhang mit der Untersuchung eine erhebliche Müdigkeit vorhanden gewesen sei.
Im Rahmen eines zusammenfassenden Belastungsprofils wurde festgehalten, dass v on neurologischer Seite her körperlich keine Einschränkung bestehe, eine solche jedoch von anderen Fachgebieten (Rheumatologie, Orthopädie) her vor handen sein könne . Eine Einschränkung von 30 % bestehe in neuropsychologi scher Hinsicht bei schlechten Gedächtnisleistungen und allenfalls durch akuten Medikamenten- oder Alkoholkonsum zusätzlich resultierender Müdigkeit für die erlernte Tätigkeit . Von dieser Seite her seien Arbeiten ohne höhere Anforderun gen an die Gedächtnisleistung (d.h. in Routinetätigkeiten), an die geteilte Auf merksamkeit (d.h. Bevorzugung serieller Tätigkeiten ohne Ablenk ungen) und an visuokonstruktive Leis tungen (d.h. keine handwerklich-exakten Tätigkeiten im dreidimensionalen Bereich) möglich, nach einer erhöhten A nlernzeit müss e von keinen relevanten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ausgegangen wer den. Auch hier könne aufgrund der vorliegenden Beobachtungen die mögliche Präsenzzeit nicht beurteilt werden. Eine entsprechende Abklärung müsse noch durchgeführt werden (Urk. 5/84/15 lit . F) . 3.2
In ihrer Stellungnahme
vom 14. Oktober 2012 hielt Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___ fest, dass sich aus rheumatologischer Sicht nach so rgfältiger Durch sicht des Berichts der Institution C.___ vom 3. Februar 2010 (Urk. 5/51) und des D.___ -Gutachten s vom 14. September 2012 (Urk. 5/84) verglichen mit dem Gutachten vom 13. März 2009 (Urk. 5/18), in dem sie dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbe itsfähigkeit attestiert hatte, keine Änderung der Beurteilung des Gesundheitszustandes oder ihrer Einschätz ung der Arbeitsfähigkeit ergebe (Urk. 5/88). 3.3
In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 (Urk. 5/91) hielt Dr. Z.___
fest, dass sich die im D.___ -Gutachten vom 14. September 2012 (Urk. 5/84) enthal tene Feststellung, wonach die Resultate durch akuten Alkohol- und Drogeneinfluss sowie Schläfrigkeit beeinflusst worden sein könnten, mit seiner Beurtei lung decke, da der Versicherte bereits während der Untersuchung vom 24. Feb ruar 2009 durch ein Foetor
Aethylicus aufgefallen sei . Bei weiterhin fehlenden Hinweisen auf weitere psychiatrische Erkrankungen nach ICD-10 könne dem Versicherten somit aufgrund isolierter Sucht keine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Dr. Z.___ hielt deshalb an der am 17. März 2009 abgeg ebenen Beurteilung fest, wonach die angestammte Tätigkeit als Maurer nicht mehr zumutbar sei, für dem Rücken- und Hüftleiden angepasste, mithin vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit gelegentlichen Positionswechseln und Heben von Gewichten bis maximal 25 kg hingegen eine vollständige Ar beitsfähigkeit vorliege (Urk. 5/19/10). 4. 4.1
Dem neurologische n/neuropsychologischen Gutachten des Instituts D.___ kommt voller Beweiswert zu, denn es ist schlüssig und umfassend. D er Beschwerdefü hrer wurde gründlich u ntersucht und d ie Vorakten
sowie
seine persönlichen Aussa gen wurden ebenfalls umfassend berücksichtigt und gewürdigt. Auch die Beur teilungen der medizinischen Situationen sind einleuchtend und widerspruchsfrei dargestellt, und die gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Damit sind die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen erfüllt (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 352 E.3a, 122 V 160 E.1c). 4 .2
D er Beschwerdefü hrer bemängelt das Gutachten des Instituts D.___ nicht, sondern macht geltend, dass sich seine Situation erheblich verschlechtert habe. Die Kritik des Beschwerdeführers kann jedoch nicht berücksichtigt werden, da er dazu keinen einzigen ärztlichen Beleg einreichte, um die behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. 4.3
Das D.___ -Gutachten wird somit nicht in Frage gestellt . Die Gutachter kamen aufgrund der vorhandenen Akten und der erfolgten Untersuchungen zum Schluss, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % ar beitsfähig sei (Urk. 5/84/16). Die vom Institut D.___ abgegebene Beurteilung deckt sich im Übrigen
auch mit dem Gutachten der Klinik B.___
vom 17. März 2009 (Urk. 5/19), in welches das Ergebnis des rheumatologischen Gutachtens von Dr. med./Dr. sc. Nat. ETH Y.___
vom 13. März 2009 (Urk. 5 /18) einbezogen worden war.
Angesichts der übereinstimmenden Ergebnisse der rheumatologischen, neuro - logi schen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchungen, wonach der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits fähig sei, vermag die Einschätzung der Institution C.___ vom 3. Februar 2010, dass nur noch in einem geschützten Rahmen höchstens eine 30- bis 40%ige Ar beitsfähigkeit bestehe (Urk. 5/51), nicht zu überzeugen. 5 . 5 .1
Im Grundsatz ist auch die Invaliditätsbemessung de r Beschwerdegegnerin (Urk. 5/92/4 i.V.m . Urk. 5/23) nicht zu beanstanden, jedoch geht diese auf das Jahr 20 09 zurück und berücksichtigt lediglich die bis 200 6 erfolgte Lohnentwicklung gemäss LSE, weshalb vorliegend eine aktualisierte Bemessung vorzu nehmen ist. 5.2
Was das Valideneinkommen betrifft, betrug im Jahr 2010 das mittlere von Män nern auf Niveau 3
im Baugewerbe er zielte monatliche Einkommen Fr. 5‘ 742 .-- (LSE 2010 S. 26 Tab. T A1 Ziff. 41-4 3). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,5 Stunden (Die Volkswirtschaft, Das Magazin für Wirtschaftspolitik 12-2013 S. 90 Tab. B9.2 Noga -Abschnitt „ F “) und der Nominallohnen twicklung von 1 % im Jahr 2011 und 0,7 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtscha ft a.a.0. S. 91 Tab. B 10.2 Ziff. 05-43) angepasst, ergibt dies Fr. 72‘708.20 (Fr. 5‘ 742 .-- x 12 : 40 x 41,5 x 1,0 1 x 1, 007). 5 . 3
Zur Berechnung des Invalideneinkommens zog die IV-Stelle entgegen der Auffas sung des Beschwerdeführers nicht die für das Baugewerbe massgeblichen Zahlen (Urk. 1), sondern richtigerweise den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) im privaten Sektor für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten heran. Im Jahr 2010 betrug d as dabei erzielte Einkommen Fr. 4‘ 901.-- (LSE 2010 S. 26 Tab. TA1 Total). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft a.a. 0. S. 9 0 Tab. B9.2 Noga -Abschnitt „ A-S “) und der Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2011 und 0, 8 % im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft a.a. 0. S. 91 Tab. B 10.2 Nominal Total) angepasst, ergibt dies Fr. 62‘420.--
(Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41,7 x 1,01 x 1, 008). Unter Berücksichtigung des gewährten 10%igen leidensbedingten Ab zugs beträgt das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers Fr. 5 6‘178.-- . 5 .4
Die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 72‘708.20
und dem Invalideneinkommen von Fr. 56‘178.-- beträgt Fr. 16‘530.2 0. Dies entspricht ei nem Invaliditätsgrad von gerundet 22,7 % (Fr. 16‘530.20 x 100 % : Fr. 72‘708.20), woraus sich kein Rentena nspruch ergibt.
Die angefochtene Verfügung (Urk.
2) erweist sich somit als richtig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigRangoni-Bertini