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IV.2013.00301

Rentenrevision. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung. Rentenausschliessender Invaliditätsgrad. (BGE 8C_812/2013)

Zürich SozVersG · 2013-09-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1974 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische Ange stellte mit Weiterbildungen im Bereich Marketing und war zuletzt bis zur Auf lösung des Arbeitsverhältnisses am 31. Jan u a r 2009 bei der Firma Y.___ in Z.___ als Leiterin Marketing Services a ngestellt, wobei der letz te effektive Arbeitstag der 24. Oktober 2008 war (Urk. 7/2 und Urk. 7/12). 1.2

Am 13. August 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf stark abge nutzte Bandscheiben, einen Bandscheibenvorfall und eine Bandscheibenopera tion im Jahr 2007 sowie eine Burnout bedingte Depression bei der Sozialversi cherungsanstalt, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) sowie diverse Arztberichte (Urk. 7/6, 7/7, 7/10,

7/15) bei und veranlasste eine psychia trische Untersuchung durch den A.___

(Urk. 7/17) . Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/48). 1.3

Nachdem die Versicherte am 3 0. August 2011 ein e

Tochter

geboren hatte, leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein. Am 1 0. Juli 2012 füllte die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision aus (Urk. 7/52) . Die IV-Stelle holte daraufhin einen IK-Auszug der Versicherten

ein (Urk. 7/53) und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht vom 1 5. Januar 2013, Urk. 7/55). Sie qualifizierte die Versicherte neu als Tei lerwerbstätige mit einem ausserhäuslichen Erwerbs pensum von 50 % . Unter der Annahme einer Beein trächtigung von 20.93 % in der Erwerbstätigkeit und einer Einschränkung von 13.53 %

im Haushalt ermittelte sie neu einen Invaliditätsgrad von 34.46 % (Urk. 7/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58-59, Urk. 7/64-66) hob die IV-Stelle

die Rente mit Verfügung vom 2 6. Februar 2013 auf (Urk. 7/67 =

Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. März 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 6. Februar 2013 aufzuheben und ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu gewähren (Urk. 1). 2.2

In ihrer Replik vom 8. Juli 2013 hielt die Beschwerdeführerin an dem in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 10). Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 reichte sie diverse Arbeits- und Diplomz eugnisse ein (Urk. 14, Urk. 15/1-14). Mit Eingabe vom 12. August 2013 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf eine Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 13. August 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 19). 2.3

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfü gung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenversiche rung, IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3 ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts bemessungsmethode . Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Be tä tigungs vergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I

249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zu mutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, son dern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheits schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S . 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine mög lichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträch ti gung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxis gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür digen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil) Er werbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die neue Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 34.46 % und die damit einhergehende Aufhebung der Rente damit, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden

nach der Geburt des Kindes zu 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und die restli chen 50 % auf den Haushaltsbereich entfallen würden (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, es sei ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu gewähren, da sie im Gesundheitsfall trotz Kind zu 100 %

erwerbs tätig wäre (Urk. 1). 2.3

Umstritten ist in erster Linie, ob sich mit der Geburt des Kindes der versiche rungsrechtliche Status der Beschwerdeführerin dahingehend v erändert hat, dass sie als Teil erwerbstätige (50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushalt) zu qualifizieren ist oder ob sie

weiterhin als vollzeitig Erwe rbstätige zu ge lt en hat . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Qualifikation der Beschwerdeführe rin als Teilerwerbstätige auf den Fragebogen für die Rentenrevision, in welchem

diese angab, si e wolle 100 % Mutter sein (Urk. 7/52) sowie auf den Bericht be treffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 5. Januar 2013 (Urk. 7/55) . Darin wurde festgehalten, die Beschwerde führerin habe geschildert, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin einer aus ser häuslichen Tätigkeit im Rahmen von 50 % nachgehen. Sie habe ihre ange stammte Tätigkeit als Leiterin im Marketing immer sehr gerne ausgeübt und hätte sich gut vorstellen können, nach der Geburt des Kindes Teilzeit weiter zu arbeiten. Die Kinderbetreuung wäre während de r Arbeitszeiten durch die Kinderkrippe und während der Ferien von ihrer Schwester, welche in unmittel barer Nähe lebe, abgedeckt worden (Urk. 7/55 S. 2 Ziff. 2.5) . 3.2

In ihrem Einwand vom 6. Februar 2012 gegen die mit Vorbescheid vom 15. Januar 2013 (Urk. 7/59)

i n Aussicht gestellte Aufhebung der halben Rente machte die Beschwerdeführerin geltend, es liege ein Missverständnis vor. Bei vollständiger Gesundheit würde sie trotz der Geburt ihrer Tochter zu 100 % ar beiten. Bis zu ihrer Invalidität habe sie immer 100 % gearbeitet und auch sehr viel in ihre mehrjährigen Ausbildungen und in ihre Karriere investiert. Daher sei es immer ihr Anspruch gewesen, eine anspr uchsvolle Position in einem 100 %igen Anstellungsverhältnis zu haben. Ihre Betreuungsperson sei während des gesamten Gesprächs mit der Abklärungsperson Frau B.___

anwesend ge wesen und könne bezeugen, dass sie dieser gegenüber ausgeführt habe, dass sie trotz Kind voll zeitlich arbeiten würde. Offensichtlich habe dies die Mitarbeiterin der IV falsch gehört (Urk. 7/64). 3.3

In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 2013 die Einstel lung der Rente. Zum Einwand der Beschwerdeführerin führte sie aus, das Abklärungsgespräch sei nicht von Frau B.___ sondern von Frau C.___ geführt worden. Der Einwand sei mit Frau C.___ überprüft worden. Die Frage sei vor Ort besonders eingehend besprochen worden. Jede Änderung werde genau auf geschrieben und die Begründung werde nachgefragt. Demnach habe die Be schwerdeführerin gesagt, sie würde bei guter Gesundheit nach der Geburt des Kindes weiterhin im Rahmen von 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Angaben seien auf grund ihrer bisherigen Berufsbiographie p lausibel und nachvollziehbar, obwohl sie auf dem Revisionsfragebogen ange geben habe, dass sie 100 % Mutter sein wolle. Abzustellen sei auf die klare Aussage der ersten Stunde, da deren Beweiswert höher zu gewichten sei als die nachträglichen Aussagen, die allenfalls von versicherungsrechtlichen Überle gungen getragen sein könnten (Urk. 7/67 = Urk. 2). 3.4

Da die von der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen gemachten und die

im Abklärungsbericht erfassten Angaben zum mutmasslichen Erwerbspensum im Gesundheitsfall sowie die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rah men des Vorbescheid- und des Beschwerdeverfahrens nicht übereinstimmen, ist i m Rahmen der Beweiswürdigung zu ermitteln, von welcher Sachverhaltsvari ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. 3.5

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Vorliegend ist unbestritten und belegt, dass die Beschwerdeführerin im Revi sions fragebogen am 1 0. Juli 2012 angab, dass sie 100 % Mutter sein wolle (Urk. 7/52 S. 1). Dabei handelt es sich um eine „Aussage der ersten Stunde“, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist.

Dennoch ging die Beschwerdegeg nerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 5. Januar 2013 zugunsten der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von einer mutmasslichen 50 %igen Er werbstätigkeit nach der Geburt des Kindes aus.

Dies ist nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Revisionsfragebogen angab, dass sie teilzeit lich arbeiten wolle, wenn das Kind ein gewisses Alter habe (Urk. 7/52 S. 1) . Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Angaben im Abklär ungsbe richt seien nicht korrekt, sie habe gegenüber der Abklärungsperson gesagt, sie würde im Gesundheitsfall auch nach der Geburt des Kindes zu 100 % arbeiten, erscheint dies – insbesondere auch vor dem Hintergru nd ihrer aktenkundigen schriftlichen Aussage der ersten Stunde – als wenig plausibel. Der Einwand scheint vielmehr bewusst oder unbewusst von nachträglichen versicherungs rechtlichen Überlegungen

beeinflusst zu sein .

Soweit die Beschwerdeführerin vorbri ng t, aufgrund ihrer hohen Leistungsbereitschaft und ihrer Karriere sei nicht vorstellbar, dass sie sich auf ein Dasein als Mutter eingelassen hätte (Urk. 14 S. 4), widerspricht dies ihrer eigenen ursprünglichen Aussage (Urk. 7/52 S. 1) und ist ihr

entgegenzuhalten, dass auch gut ausgebildete und ehrgeizige Frauen nach der Geburt eines Kindes ihr Arbeitspensum regelmässig reduzieren. Selbst wenn die Beschwerdeführerin

gegenüber der Abklärungs person

gesagt hätte, dass sie im Gesundheitsfall nach der Geburt des Kindes wei terhin 100 % gearbeitet hätte, ändert dies nichts an ihrer ursprünglichen Aus sage, auf welche vorliegend abzustellen ist. Es erübrigt sich damit, weitere Beweismittel abzunehmen .

Nach dem Gesagten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teiler werbs tätige (50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushalt) nicht zu beanstan den. 3.6

Aus den Akten ergibt sich, dass seit der Zusprechung der halben Rente mit Ver fügung vom 2 5. Oktober 2010 (Urk. 7/48) weder in medizinischer Hinsicht noch bezüglich der erwerblichen Auswirkung en der gesundheitlichen Beeinträchti gung eine rentenbeeinflussende Änderung eingetreten ist. So diagnostizierte der A.___ der IV-Stelle in seinem psychiatrisch en Un tersuchungsbericht vom 31. März 2010 eine leichte bis mittelgradige depressive Störung bei akzentuierten zwanghaften und narzisstischen Persönlichkeitszügen (Urk. 7/17 S. 5). Der A.___ attestierte in einer Tätigkeit ohne ausgesprochenen Leistungsdruck und ohne hohe Übernahme von Verantwortung und Entscheid kompetenzen eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/17 S. 5 f.). Im Revisionsfragebogen stellte D.___ die Diagnose n

Bulimia

nervosa und mittelgradige depressive Episode (Urk. 7/52 S.

3), was im Wesentlichen mit der Diagnose des A.___ übereinstimmt. Eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell auch nicht in psychiatrischer Be handlung. Die von D.___

attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist weder begründet noch nachvollziehbar, weshalb weiterhin von einer Arbeitsfä higkeit von 60 %

in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. 4 . 4 .1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 4 .2

I m Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus gegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4 .3

Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.

5.1

Wie bereits ausgeführt würde die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines 50 %- Pensums nachgehen und im selben Umfang den Haushalt besorgen, wes halb vorliegend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwen dung gelangt . 5.2

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist vom

Erwerbseinkommen auszu gehen, das

die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der zur Invalidität führen den Arbeitsunfähigkeit erzielte .

Die Beschwerdegegnerin verdiente an ihrer letzten Arbeitsstelle im Jahr 2008 bei der Y.___ als Leiterin Marketing Services in einem 100 % -Pensum Fr. 123‘500. -- pro Jahr (Urk. 7/12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ging somit

richtigerweise von diesem Betrag aus . Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2499 Punkten im Jahr 2008 auf 2630 Punkte im Jahr 2012

(Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B10.3)

resultiert für ein 100 % -Pensum ein Bruttoeinkommen von Fr.

129‘974. -- und für ein 50 % -Pen sum ein solches von Fr. 64‘987.-- . Damit beträgt das Valideneinkommen

Fr. 64‘987.-- . 5.3

Für die Berechnung des Invalideneinkommen s

sind Tabellenlöhne heranzuzie hen. Da für die Beschwerdeführerin grundsätzlich sämtliche Branchen in Frage kommen, ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 1 3. Monats lohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 S. 26) . Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und Weiterbildungen im Bereich Marketing verfügt, aber aus medizinischen Grün den nur eine Tätigkeit ohne ausgesprochenen Leistungsdruck und ohne allzu hohe Entscheidkompetenz ausüben kann, ist der Tabellenlohn des

Anforde rungsniveau s 3 heranzuziehen . Somit ist von einem standardisierten Salär

von Fr. 5‘ 202.-- pro Monat bzw. Fr. 62‘424.-- pro Jahr auszugehen . Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittliche wö chentliche Arbeitszeit von 41.7 Stu nden (Die Volkswirtschaft 7/8- 2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 65‘077.-- (62‘424. -- : 40 x 41.7) .

Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominal lohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2579 Punk ten im Jahr 2010 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B10.3) resultiert für ein Pensum von 100 % ein Bruttoeinkommen von Fr.

66‘364. -- und für ein Pensum von

50 %

ein solches von Fr. 33‘182.--. Damit beträgt das Invalideneinkommen im Jahr 2012 Fr. 33‘182.-- . Ein leidens bedingter Abzug ist vorliegend nicht vorzunehmen, da die Einschränkung im herangezogenen Tabellenlohn bereits vollständig berücksichtigt ist und teiler werbstätige Frauen gegenüber vollerwerbstätigen keine Lohneinbusse erle iden. 5.4

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64‘98 7 . -- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 33‘182. -- ergibt e ine Einkommenseinbusse von Fr. 31‘805 .--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich

von 48 .94 % und einem gewichteten

Teilinvaliditätsgrad von 24.47 % (0.5 x 48.94 %) entspricht. 5.6

Gemäss Abklärungsbericht vom 1 5. Januar 2013 ist die Beschwerdeführerin im Haushalt unter Berücksichtigung sämtlicher Teilbereiche gesundheitsbedingt um 27.05 % eingeschränkt (Urk. 7/55 S. 7). Da die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zu 50 % im Haushalt tätig wäre, ergibt sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 13. 53 % in diesem Tätigkeitsbereich. 5.7

Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert ein ren ten ausschl iessender Invaliditätsgrad von 38 % . 5.8

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Anwendung der gemischten Methode verstosse gegen das Diskriminierungsverbot (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 10 S. 10 f.), ist sie darauf hinzuweisen, dass die gemischte Methode keineswegs nur bei Frauen, sondern unabhängig vom Geschlecht angewandt wird, sofern die versicherte Person teilweise im Erwerbsbereich und teilweise in einem Aufga benbereich tätig ist. 5.8

Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, wes halb die Beschwer d e abzuweisen ist. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20 und einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/MTversandt

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfü gung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

E. 1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs.

E. 1.3 Nachdem die Versicherte am 3 0. August 2011 ein e

Tochter

geboren hatte, leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein. Am 1 0. Juli 2012 füllte die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision aus (Urk. 7/52) . Die IV-Stelle holte daraufhin einen IK-Auszug der Versicherten

ein (Urk. 7/53) und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht vom 1 5. Januar 2013, Urk. 7/55). Sie qualifizierte die Versicherte neu als Tei lerwerbstätige mit einem ausserhäuslichen Erwerbs pensum von 50 % . Unter der Annahme einer Beein trächtigung von 20.93 % in der Erwerbstätigkeit und einer Einschränkung von 13.53 %

im Haushalt ermittelte sie neu einen Invaliditätsgrad von 34.46 % (Urk. 7/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58-59, Urk. 7/64-66) hob die IV-Stelle

die Rente mit Verfügung vom 2 6. Februar 2013 auf (Urk. 7/67 =

Urk. 2).

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die neue Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 34.46 % und die damit einhergehende Aufhebung der Rente damit, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden

nach der Geburt des Kindes zu 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und die restli chen 50 % auf den Haushaltsbereich entfallen würden (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, es sei ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu gewähren, da sie im Gesundheitsfall trotz Kind zu 100 %

erwerbs tätig wäre (Urk. 1).

E. 2.3 Umstritten ist in erster Linie, ob sich mit der Geburt des Kindes der versiche rungsrechtliche Status der Beschwerdeführerin dahingehend v erändert hat, dass sie als Teil erwerbstätige (50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushalt) zu qualifizieren ist oder ob sie

weiterhin als vollzeitig Erwe rbstätige zu ge lt en hat .

E. 3 ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts bemessungsmethode . Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Be tä tigungs vergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I

249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zu mutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, son dern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheits schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S . 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine mög lichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträch ti gung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxis gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür digen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil) Er werbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 2.

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Qualifikation der Beschwerdeführe rin als Teilerwerbstätige auf den Fragebogen für die Rentenrevision, in welchem

diese angab, si e wolle 100 % Mutter sein (Urk. 7/52) sowie auf den Bericht be treffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 5. Januar 2013 (Urk. 7/55) . Darin wurde festgehalten, die Beschwerde führerin habe geschildert, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin einer aus ser häuslichen Tätigkeit im Rahmen von 50 % nachgehen. Sie habe ihre ange stammte Tätigkeit als Leiterin im Marketing immer sehr gerne ausgeübt und hätte sich gut vorstellen können, nach der Geburt des Kindes Teilzeit weiter zu arbeiten. Die Kinderbetreuung wäre während de r Arbeitszeiten durch die Kinderkrippe und während der Ferien von ihrer Schwester, welche in unmittel barer Nähe lebe, abgedeckt worden (Urk. 7/55 S. 2 Ziff. 2.5) .

E. 3.2 In ihrem Einwand vom 6. Februar 2012 gegen die mit Vorbescheid vom 15. Januar 2013 (Urk. 7/59)

i n Aussicht gestellte Aufhebung der halben Rente machte die Beschwerdeführerin geltend, es liege ein Missverständnis vor. Bei vollständiger Gesundheit würde sie trotz der Geburt ihrer Tochter zu 100 % ar beiten. Bis zu ihrer Invalidität habe sie immer 100 % gearbeitet und auch sehr viel in ihre mehrjährigen Ausbildungen und in ihre Karriere investiert. Daher sei es immer ihr Anspruch gewesen, eine anspr uchsvolle Position in einem 100 %igen Anstellungsverhältnis zu haben. Ihre Betreuungsperson sei während des gesamten Gesprächs mit der Abklärungsperson Frau B.___

anwesend ge wesen und könne bezeugen, dass sie dieser gegenüber ausgeführt habe, dass sie trotz Kind voll zeitlich arbeiten würde. Offensichtlich habe dies die Mitarbeiterin der IV falsch gehört (Urk. 7/64).

E. 3.3 In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 2013 die Einstel lung der Rente. Zum Einwand der Beschwerdeführerin führte sie aus, das Abklärungsgespräch sei nicht von Frau B.___ sondern von Frau C.___ geführt worden. Der Einwand sei mit Frau C.___ überprüft worden. Die Frage sei vor Ort besonders eingehend besprochen worden. Jede Änderung werde genau auf geschrieben und die Begründung werde nachgefragt. Demnach habe die Be schwerdeführerin gesagt, sie würde bei guter Gesundheit nach der Geburt des Kindes weiterhin im Rahmen von 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Angaben seien auf grund ihrer bisherigen Berufsbiographie p lausibel und nachvollziehbar, obwohl sie auf dem Revisionsfragebogen ange geben habe, dass sie 100 % Mutter sein wolle. Abzustellen sei auf die klare Aussage der ersten Stunde, da deren Beweiswert höher zu gewichten sei als die nachträglichen Aussagen, die allenfalls von versicherungsrechtlichen Überle gungen getragen sein könnten (Urk. 7/67 = Urk. 2).

E. 3.4 Da die von der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen gemachten und die

im Abklärungsbericht erfassten Angaben zum mutmasslichen Erwerbspensum im Gesundheitsfall sowie die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rah men des Vorbescheid- und des Beschwerdeverfahrens nicht übereinstimmen, ist i m Rahmen der Beweiswürdigung zu ermitteln, von welcher Sachverhaltsvari ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist.

E. 3.5 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Vorliegend ist unbestritten und belegt, dass die Beschwerdeführerin im Revi sions fragebogen am 1 0. Juli 2012 angab, dass sie 100 % Mutter sein wolle (Urk. 7/52 S. 1). Dabei handelt es sich um eine „Aussage der ersten Stunde“, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist.

Dennoch ging die Beschwerdegeg nerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 5. Januar 2013 zugunsten der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von einer mutmasslichen 50 %igen Er werbstätigkeit nach der Geburt des Kindes aus.

Dies ist nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Revisionsfragebogen angab, dass sie teilzeit lich arbeiten wolle, wenn das Kind ein gewisses Alter habe (Urk. 7/52 S. 1) . Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Angaben im Abklär ungsbe richt seien nicht korrekt, sie habe gegenüber der Abklärungsperson gesagt, sie würde im Gesundheitsfall auch nach der Geburt des Kindes zu 100 % arbeiten, erscheint dies – insbesondere auch vor dem Hintergru nd ihrer aktenkundigen schriftlichen Aussage der ersten Stunde – als wenig plausibel. Der Einwand scheint vielmehr bewusst oder unbewusst von nachträglichen versicherungs rechtlichen Überlegungen

beeinflusst zu sein .

Soweit die Beschwerdeführerin vorbri ng t, aufgrund ihrer hohen Leistungsbereitschaft und ihrer Karriere sei nicht vorstellbar, dass sie sich auf ein Dasein als Mutter eingelassen hätte (Urk. 14 S. 4), widerspricht dies ihrer eigenen ursprünglichen Aussage (Urk. 7/52 S. 1) und ist ihr

entgegenzuhalten, dass auch gut ausgebildete und ehrgeizige Frauen nach der Geburt eines Kindes ihr Arbeitspensum regelmässig reduzieren. Selbst wenn die Beschwerdeführerin

gegenüber der Abklärungs person

gesagt hätte, dass sie im Gesundheitsfall nach der Geburt des Kindes wei terhin 100 % gearbeitet hätte, ändert dies nichts an ihrer ursprünglichen Aus sage, auf welche vorliegend abzustellen ist. Es erübrigt sich damit, weitere Beweismittel abzunehmen .

Nach dem Gesagten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teiler werbs tätige (50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushalt) nicht zu beanstan den.

E. 3.6 Aus den Akten ergibt sich, dass seit der Zusprechung der halben Rente mit Ver fügung vom 2 5. Oktober 2010 (Urk. 7/48) weder in medizinischer Hinsicht noch bezüglich der erwerblichen Auswirkung en der gesundheitlichen Beeinträchti gung eine rentenbeeinflussende Änderung eingetreten ist. So diagnostizierte der A.___ der IV-Stelle in seinem psychiatrisch en Un tersuchungsbericht vom 31. März 2010 eine leichte bis mittelgradige depressive Störung bei akzentuierten zwanghaften und narzisstischen Persönlichkeitszügen (Urk. 7/17 S. 5). Der A.___ attestierte in einer Tätigkeit ohne ausgesprochenen Leistungsdruck und ohne hohe Übernahme von Verantwortung und Entscheid kompetenzen eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/17 S. 5 f.). Im Revisionsfragebogen stellte D.___ die Diagnose n

Bulimia

nervosa und mittelgradige depressive Episode (Urk. 7/52 S.

3), was im Wesentlichen mit der Diagnose des A.___ übereinstimmt. Eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell auch nicht in psychiatrischer Be handlung. Die von D.___

attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist weder begründet noch nachvollziehbar, weshalb weiterhin von einer Arbeitsfä higkeit von 60 %

in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.

E. 4 .3

Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

E. 5.1 Wie bereits ausgeführt würde die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines 50 %- Pensums nachgehen und im selben Umfang den Haushalt besorgen, wes halb vorliegend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwen dung gelangt .

E. 5.2 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist vom

Erwerbseinkommen auszu gehen, das

die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der zur Invalidität führen den Arbeitsunfähigkeit erzielte .

Die Beschwerdegegnerin verdiente an ihrer letzten Arbeitsstelle im Jahr 2008 bei der Y.___ als Leiterin Marketing Services in einem 100 % -Pensum Fr. 123‘500. -- pro Jahr (Urk. 7/12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ging somit

richtigerweise von diesem Betrag aus . Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2499 Punkten im Jahr 2008 auf 2630 Punkte im Jahr 2012

(Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B10.3)

resultiert für ein 100 % -Pensum ein Bruttoeinkommen von Fr.

129‘974. -- und für ein 50 % -Pen sum ein solches von Fr. 64‘987.-- . Damit beträgt das Valideneinkommen

Fr. 64‘987.-- .

E. 5.3 Für die Berechnung des Invalideneinkommen s

sind Tabellenlöhne heranzuzie hen. Da für die Beschwerdeführerin grundsätzlich sämtliche Branchen in Frage kommen, ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 1 3. Monats lohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 S. 26) . Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und Weiterbildungen im Bereich Marketing verfügt, aber aus medizinischen Grün den nur eine Tätigkeit ohne ausgesprochenen Leistungsdruck und ohne allzu hohe Entscheidkompetenz ausüben kann, ist der Tabellenlohn des

Anforde rungsniveau s 3 heranzuziehen . Somit ist von einem standardisierten Salär

von Fr. 5‘ 202.-- pro Monat bzw. Fr. 62‘424.-- pro Jahr auszugehen . Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittliche wö chentliche Arbeitszeit von 41.7 Stu nden (Die Volkswirtschaft 7/8- 2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 65‘077.-- (62‘424. -- : 40 x 41.7) .

Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominal lohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2579 Punk ten im Jahr 2010 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B10.3) resultiert für ein Pensum von 100 % ein Bruttoeinkommen von Fr.

66‘364. -- und für ein Pensum von

50 %

ein solches von Fr. 33‘182.--. Damit beträgt das Invalideneinkommen im Jahr 2012 Fr. 33‘182.-- . Ein leidens bedingter Abzug ist vorliegend nicht vorzunehmen, da die Einschränkung im herangezogenen Tabellenlohn bereits vollständig berücksichtigt ist und teiler werbstätige Frauen gegenüber vollerwerbstätigen keine Lohneinbusse erle iden.

E. 5.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64‘98

E. 5.6 Gemäss Abklärungsbericht vom 1 5. Januar 2013 ist die Beschwerdeführerin im Haushalt unter Berücksichtigung sämtlicher Teilbereiche gesundheitsbedingt um 27.05 % eingeschränkt (Urk. 7/55 S.

E. 5.7 Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert ein ren ten ausschl iessender Invaliditätsgrad von 38 % .

E. 5.8 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, wes halb die Beschwer d e abzuweisen ist. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20 und einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/MTversandt

E. 7 ). Da die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zu 50 % im Haushalt tätig wäre, ergibt sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 13. 53 % in diesem Tätigkeitsbereich.

E. 10 S. 10 f.), ist sie darauf hinzuweisen, dass die gemischte Methode keineswegs nur bei Frauen, sondern unabhängig vom Geschlecht angewandt wird, sofern die versicherte Person teilweise im Erwerbsbereich und teilweise in einem Aufga benbereich tätig ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00301 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Leicht Urteil vom

18. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Schaffhauserstrasse 345, Postfach 6734, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1974 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische Ange stellte mit Weiterbildungen im Bereich Marketing und war zuletzt bis zur Auf lösung des Arbeitsverhältnisses am 31. Jan u a r 2009 bei der Firma Y.___ in Z.___ als Leiterin Marketing Services a ngestellt, wobei der letz te effektive Arbeitstag der 24. Oktober 2008 war (Urk. 7/2 und Urk. 7/12). 1.2

Am 13. August 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf stark abge nutzte Bandscheiben, einen Bandscheibenvorfall und eine Bandscheibenopera tion im Jahr 2007 sowie eine Burnout bedingte Depression bei der Sozialversi cherungsanstalt, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Die IV-Stelle zog einen Auszug aus dem individuellen Konto de r Versicherten (IK-Auszug, Urk. 7/5), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) sowie diverse Arztberichte (Urk. 7/6, 7/7, 7/10,

7/15) bei und veranlasste eine psychia trische Untersuchung durch den A.___

(Urk. 7/17) . Mit Verfügung vom 2 5. Oktober 2010 sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente zu (Urk. 7/48). 1.3

Nachdem die Versicherte am 3 0. August 2011 ein e

Tochter

geboren hatte, leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein. Am 1 0. Juli 2012 füllte die Versicherte den Fragebogen für die Rentenrevision aus (Urk. 7/52) . Die IV-Stelle holte daraufhin einen IK-Auszug der Versicherten

ein (Urk. 7/53) und liess eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht vom 1 5. Januar 2013, Urk. 7/55). Sie qualifizierte die Versicherte neu als Tei lerwerbstätige mit einem ausserhäuslichen Erwerbs pensum von 50 % . Unter der Annahme einer Beein trächtigung von 20.93 % in der Erwerbstätigkeit und einer Einschränkung von 13.53 %

im Haushalt ermittelte sie neu einen Invaliditätsgrad von 34.46 % (Urk. 7/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/58-59, Urk. 7/64-66) hob die IV-Stelle

die Rente mit Verfügung vom 2 6. Februar 2013 auf (Urk. 7/67 =

Urk. 2). 2.

2.1

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 6. März 2013 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 2 6. Februar 2013 aufzuheben und ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu gewähren (Urk. 1). 2.2

In ihrer Replik vom 8. Juli 2013 hielt die Beschwerdeführerin an dem in der Beschwerdeschrift gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 10). Mit Eingabe vom 17. Juli 2013 reichte sie diverse Arbeits- und Diplomz eugnisse ein (Urk. 14, Urk. 15/1-14). Mit Eingabe vom 12. August 2013 verzichtete die Beschwerde gegnerin auf eine Duplik (Urk. 18), was der Beschwerdeführerin am 13. August 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 19). 2.3

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzuge hen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheb lichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfü gung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetz es über die Invalidenversiche rung, IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3 ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts bemessungsmethode . Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Be tä tigungs vergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I

249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zu mutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, son dern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheits schaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/ bb S . 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine mög lichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträch ti gung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Nei gun gen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxis gemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungs verfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vor bringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu wür digen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil) Er werbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3). 2.

2.1

Die IV-Stelle begründete die neue Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 34.46 % und die damit einhergehende Aufhebung der Rente damit, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden

nach der Geburt des Kindes zu 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und die restli chen 50 % auf den Haushaltsbereich entfallen würden (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte dagegen geltend, es sei ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu gewähren, da sie im Gesundheitsfall trotz Kind zu 100 %

erwerbs tätig wäre (Urk. 1). 2.3

Umstritten ist in erster Linie, ob sich mit der Geburt des Kindes der versiche rungsrechtliche Status der Beschwerdeführerin dahingehend v erändert hat, dass sie als Teil erwerbstätige (50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushalt) zu qualifizieren ist oder ob sie

weiterhin als vollzeitig Erwe rbstätige zu ge lt en hat . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Qualifikation der Beschwerdeführe rin als Teilerwerbstätige auf den Fragebogen für die Rentenrevision, in welchem

diese angab, si e wolle 100 % Mutter sein (Urk. 7/52) sowie auf den Bericht be treffend Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 1 5. Januar 2013 (Urk. 7/55) . Darin wurde festgehalten, die Beschwerde führerin habe geschildert, sie würde bei guter Gesundheit weiterhin einer aus ser häuslichen Tätigkeit im Rahmen von 50 % nachgehen. Sie habe ihre ange stammte Tätigkeit als Leiterin im Marketing immer sehr gerne ausgeübt und hätte sich gut vorstellen können, nach der Geburt des Kindes Teilzeit weiter zu arbeiten. Die Kinderbetreuung wäre während de r Arbeitszeiten durch die Kinderkrippe und während der Ferien von ihrer Schwester, welche in unmittel barer Nähe lebe, abgedeckt worden (Urk. 7/55 S. 2 Ziff. 2.5) . 3.2

In ihrem Einwand vom 6. Februar 2012 gegen die mit Vorbescheid vom 15. Januar 2013 (Urk. 7/59)

i n Aussicht gestellte Aufhebung der halben Rente machte die Beschwerdeführerin geltend, es liege ein Missverständnis vor. Bei vollständiger Gesundheit würde sie trotz der Geburt ihrer Tochter zu 100 % ar beiten. Bis zu ihrer Invalidität habe sie immer 100 % gearbeitet und auch sehr viel in ihre mehrjährigen Ausbildungen und in ihre Karriere investiert. Daher sei es immer ihr Anspruch gewesen, eine anspr uchsvolle Position in einem 100 %igen Anstellungsverhältnis zu haben. Ihre Betreuungsperson sei während des gesamten Gesprächs mit der Abklärungsperson Frau B.___

anwesend ge wesen und könne bezeugen, dass sie dieser gegenüber ausgeführt habe, dass sie trotz Kind voll zeitlich arbeiten würde. Offensichtlich habe dies die Mitarbeiterin der IV falsch gehört (Urk. 7/64). 3.3

In der Folge verfügte die Beschwerdegegnerin am 2 6. Februar 2013 die Einstel lung der Rente. Zum Einwand der Beschwerdeführerin führte sie aus, das Abklärungsgespräch sei nicht von Frau B.___ sondern von Frau C.___ geführt worden. Der Einwand sei mit Frau C.___ überprüft worden. Die Frage sei vor Ort besonders eingehend besprochen worden. Jede Änderung werde genau auf geschrieben und die Begründung werde nachgefragt. Demnach habe die Be schwerdeführerin gesagt, sie würde bei guter Gesundheit nach der Geburt des Kindes weiterhin im Rahmen von 50 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Diese Angaben seien auf grund ihrer bisherigen Berufsbiographie p lausibel und nachvollziehbar, obwohl sie auf dem Revisionsfragebogen ange geben habe, dass sie 100 % Mutter sein wolle. Abzustellen sei auf die klare Aussage der ersten Stunde, da deren Beweiswert höher zu gewichten sei als die nachträglichen Aussagen, die allenfalls von versicherungsrechtlichen Überle gungen getragen sein könnten (Urk. 7/67 = Urk. 2). 3.4

Da die von der Beschwerdeführerin im Revisionsfragebogen gemachten und die

im Abklärungsbericht erfassten Angaben zum mutmasslichen Erwerbspensum im Gesundheitsfall sowie die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rah men des Vorbescheid- und des Beschwerdeverfahrens nicht übereinstimmen, ist i m Rahmen der Beweiswürdigung zu ermitteln, von welcher Sachverhaltsvari ante mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. 3.5

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungs rechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

Vorliegend ist unbestritten und belegt, dass die Beschwerdeführerin im Revi sions fragebogen am 1 0. Juli 2012 angab, dass sie 100 % Mutter sein wolle (Urk. 7/52 S. 1). Dabei handelt es sich um eine „Aussage der ersten Stunde“, weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist.

Dennoch ging die Beschwerdegeg nerin gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1 5. Januar 2013 zugunsten der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von einer mutmasslichen 50 %igen Er werbstätigkeit nach der Geburt des Kindes aus.

Dies ist nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Revisionsfragebogen angab, dass sie teilzeit lich arbeiten wolle, wenn das Kind ein gewisses Alter habe (Urk. 7/52 S. 1) . Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Angaben im Abklär ungsbe richt seien nicht korrekt, sie habe gegenüber der Abklärungsperson gesagt, sie würde im Gesundheitsfall auch nach der Geburt des Kindes zu 100 % arbeiten, erscheint dies – insbesondere auch vor dem Hintergru nd ihrer aktenkundigen schriftlichen Aussage der ersten Stunde – als wenig plausibel. Der Einwand scheint vielmehr bewusst oder unbewusst von nachträglichen versicherungs rechtlichen Überlegungen

beeinflusst zu sein .

Soweit die Beschwerdeführerin vorbri ng t, aufgrund ihrer hohen Leistungsbereitschaft und ihrer Karriere sei nicht vorstellbar, dass sie sich auf ein Dasein als Mutter eingelassen hätte (Urk. 14 S. 4), widerspricht dies ihrer eigenen ursprünglichen Aussage (Urk. 7/52 S. 1) und ist ihr

entgegenzuhalten, dass auch gut ausgebildete und ehrgeizige Frauen nach der Geburt eines Kindes ihr Arbeitspensum regelmässig reduzieren. Selbst wenn die Beschwerdeführerin

gegenüber der Abklärungs person

gesagt hätte, dass sie im Gesundheitsfall nach der Geburt des Kindes wei terhin 100 % gearbeitet hätte, ändert dies nichts an ihrer ursprünglichen Aus sage, auf welche vorliegend abzustellen ist. Es erübrigt sich damit, weitere Beweismittel abzunehmen .

Nach dem Gesagten ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teiler werbs tätige (50 % im Erwerbsbereich und 50 % im Haushalt) nicht zu beanstan den. 3.6

Aus den Akten ergibt sich, dass seit der Zusprechung der halben Rente mit Ver fügung vom 2 5. Oktober 2010 (Urk. 7/48) weder in medizinischer Hinsicht noch bezüglich der erwerblichen Auswirkung en der gesundheitlichen Beeinträchti gung eine rentenbeeinflussende Änderung eingetreten ist. So diagnostizierte der A.___ der IV-Stelle in seinem psychiatrisch en Un tersuchungsbericht vom 31. März 2010 eine leichte bis mittelgradige depressive Störung bei akzentuierten zwanghaften und narzisstischen Persönlichkeitszügen (Urk. 7/17 S. 5). Der A.___ attestierte in einer Tätigkeit ohne ausgesprochenen Leistungsdruck und ohne hohe Übernahme von Verantwortung und Entscheid kompetenzen eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60 % (Urk. 7/17 S. 5 f.). Im Revisionsfragebogen stellte D.___ die Diagnose n

Bulimia

nervosa und mittelgradige depressive Episode (Urk. 7/52 S.

3), was im Wesentlichen mit der Diagnose des A.___ übereinstimmt. Eine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell auch nicht in psychiatrischer Be handlung. Die von D.___

attestierte

Arbeitsunfähigkeit von 100 % ist weder begründet noch nachvollziehbar, weshalb weiterhin von einer Arbeitsfä higkeit von 60 %

in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist. 4 . 4 .1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungs vergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addie rung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9). 4 .2

I m Erwerbsbereich ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälli ger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus gegli chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander ge genübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4 .3

Auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruf lich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon kret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge nommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebun gen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu grunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende be triebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb, 124 V 321 E. 3b/ aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). 5.

5.1

Wie bereits ausgeführt würde die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit im Umfang eines 50 %- Pensums nachgehen und im selben Umfang den Haushalt besorgen, wes halb vorliegend die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwen dung gelangt . 5.2

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist vom

Erwerbseinkommen auszu gehen, das

die Beschwerdeführerin vor dem Eintritt der zur Invalidität führen den Arbeitsunfähigkeit erzielte .

Die Beschwerdegegnerin verdiente an ihrer letzten Arbeitsstelle im Jahr 2008 bei der Y.___ als Leiterin Marketing Services in einem 100 % -Pensum Fr. 123‘500. -- pro Jahr (Urk. 7/12 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ging somit

richtigerweise von diesem Betrag aus . Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominallohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2499 Punkten im Jahr 2008 auf 2630 Punkte im Jahr 2012

(Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B10.3)

resultiert für ein 100 % -Pensum ein Bruttoeinkommen von Fr.

129‘974. -- und für ein 50 % -Pen sum ein solches von Fr. 64‘987.-- . Damit beträgt das Valideneinkommen

Fr. 64‘987.-- . 5.3

Für die Berechnung des Invalideneinkommen s

sind Tabellenlöhne heranzuzie hen. Da für die Beschwerdeführerin grundsätzlich sämtliche Branchen in Frage kommen, ist vom standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 1 3. Monats lohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für weibliche Arbeitskräfte auszugehen (Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2010 S. 26) . Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung und Weiterbildungen im Bereich Marketing verfügt, aber aus medizinischen Grün den nur eine Tätigkeit ohne ausgesprochenen Leistungsdruck und ohne allzu hohe Entscheidkompetenz ausüben kann, ist der Tabellenlohn des

Anforde rungsniveau s 3 heranzuziehen . Somit ist von einem standardisierten Salär

von Fr. 5‘ 202.-- pro Monat bzw. Fr. 62‘424.-- pro Jahr auszugehen . Angepasst an die im Jahr 2012 betriebsübliche durchschnittliche wö chentliche Arbeitszeit von 41.7 Stu nden (Die Volkswirtschaft 7/8- 2013 S. 94 Tabelle B9.2) ergibt dies Fr. 65‘077.-- (62‘424. -- : 40 x 41.7) .

Unter Berücksichtigung der Entwicklung des Nominal lohnindexes der Saläre für weibliche Arbeitskräfte von 2579 Punk ten im Jahr 2010 auf 2630 Punkte im Jahr 2012 (Die Volkswirtschaft 7/8-2013 S. 95 Tabelle B10.3) resultiert für ein Pensum von 100 % ein Bruttoeinkommen von Fr.

66‘364. -- und für ein Pensum von

50 %

ein solches von Fr. 33‘182.--. Damit beträgt das Invalideneinkommen im Jahr 2012 Fr. 33‘182.-- . Ein leidens bedingter Abzug ist vorliegend nicht vorzunehmen, da die Einschränkung im herangezogenen Tabellenlohn bereits vollständig berücksichtigt ist und teiler werbstätige Frauen gegenüber vollerwerbstätigen keine Lohneinbusse erle iden. 5.4

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 64‘98 7 . -- mit dem Invalidenein kommen von Fr. 33‘182. -- ergibt e ine Einkommenseinbusse von Fr. 31‘805 .--, was einer Einschränkung im Erwerbsbereich

von 48 .94 % und einem gewichteten

Teilinvaliditätsgrad von 24.47 % (0.5 x 48.94 %) entspricht. 5.6

Gemäss Abklärungsbericht vom 1 5. Januar 2013 ist die Beschwerdeführerin im Haushalt unter Berücksichtigung sämtlicher Teilbereiche gesundheitsbedingt um 27.05 % eingeschränkt (Urk. 7/55 S. 7). Da die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall zu 50 % im Haushalt tätig wäre, ergibt sich ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von 13. 53 % in diesem Tätigkeitsbereich. 5.7

Werden die beiden Betätigungsfelder gesamthaft betrachtet, resultiert ein ren ten ausschl iessender Invaliditätsgrad von 38 % . 5.8

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Anwendung der gemischten Methode verstosse gegen das Diskriminierungsverbot (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 10 S. 10 f.), ist sie darauf hinzuweisen, dass die gemischte Methode keineswegs nur bei Frauen, sondern unabhängig vom Geschlecht angewandt wird, sofern die versicherte Person teilweise im Erwerbsbereich und teilweise in einem Aufga benbereich tätig ist. 5.8

Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis somit als rechtens, wes halb die Beschwer d e abzuweisen ist. 6 .

Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 20 und einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstLeicht VC/KL/MTversandt