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IV.2013.00272

Einzig die Statusfrage ist strittig. Gemäss den Angaben der ersten Stunde auch im Gesundheitsfall teilzeitliche Erwerbstätigkeit. Daneben kein Aufgabenbereich, sondern unbestrittenermassen Freizeit, weshalb nicht die gemischte Methode anzuwenden ist.

Zürich SozVersG · 2014-09-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 19 56 , arbeitete zu 80 % als Rechnungsfüh rer bei der Verwaltung Y.___ , als er sich am 28. Oktober 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) anmeldete. Dabei gab er an, zur Lähmung des linken Arms seit Geburt sei eine neurologische Störung hinzugetreten, die im Frühjahr 2011 aufge treten sei (Urk. 5/4 ). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit dem Versicherten ein Ressourcengespräch durchgeführt hatte (Urk. 5/9), teilte sie ihm am 10. November 2011 mit, berufliche Einglie derungsmassnahmen seien keine möglich (Urk. 5/10). In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 5/14), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/15-16) sowie einen Arbeit geberfragebogen (Urk. 5/17) ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD; Urk. 5/19/2-3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Juni 2012 die Zusprache einer halben Invalidenrente ab April 2012 in Aussicht (Urk. 5/ 21). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen bezüglich der Statusfrage (Urk. 5/ 23-24), woraus sie schloss, der Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig ( Urk. 5/25). In Anwendung der gemischten Methode errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 47 % und kündigte dem Versicherten mit erneutem Vorbescheid vom 4. Oktober 2012 die Zusprache einer Viertels rente ab April 2012 an (Urk. 5/ 27). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 2. November 2012 Einwand (Urk. 5/ 30). Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2012 eine Vier telsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 5/ 42 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 16. März 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab April 2012 eine halbe Rente der Invalidenversi cherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem die Durch führung einer mündlichen Verhandlung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6 ). Mit Gerichtsverfügung vom 13. August 2014 wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Diese nahm am 2. September 2014 Stellung (Urk. 11), was dem Beschwerde führer sowie der Beschwerdegegnerin am 3. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Urk. 1). Nähere Ausführungen zu diesem pauschal gehaltenen Antrag machte er nicht. Da her ist nicht von einem klaren und unmissverständ lichen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK ; vgl. dazu Urteil des Bundes gerichts 9C_359/2011 vom 2 5. August 2011, E.

1)

auszugehen, denn es könnte sich ebenso gut um einen Antrag auf eine Beweisverhandlung oder eine Refe rentenaudienz handeln . Da es somit an einem klaren und unmissverständlichen Antrag fehlt, ist auf die Durchführung einer öffentliche n Verhandlung zu ver zichten . Eine Referentenaudienz oder eine Beweisverhandlung ist ebenfalls nicht erforderlich.

2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob e ine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a

Abs. 3 e contrario

IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitssc haden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versi cherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Um ständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

2.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden zu 8 0 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 2 0 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Im Erwerbsbereich errechnete sie ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % wegen Teilzeitarbeit (Urk. 5/18/2) einen Invaliditätsgrad von 59 % . Im Aufgabenbereich sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt beziehungsweise verbringe er die verbleibende Zeit mit Freizeitaktivitäten, weshalb sich eine Abklärung vor Ort erübrige. In Anwendung der gemischten Methode gelangte die Beschwerdegegnerin zu einem Invaliditätsgrad von 47 % und entsprechend zum Anspruch auf ei ne Viertelsrente ab April 2012 (sechs Monate nach Geltendm achung des Leistungsanspruches , vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG ). 3.2

Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass er ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre. Bis zum Tod seiner Mutter im Jahr 2005 habe er wegen deren Pflegebedürftigkeit nur 80 % gearbeitet, seither habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu 100 % arbeiten können ( Urk. 1). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist zunächst die für die Wahl der Methode der Invaliditäts bemessung ausschlaggebende Statusfrage . Der Beschwerdeführer erklärte am 1 9. Juni 2012 gegenüber Z.___ von der Verwaltung Y.___ , nicht aus gesundheitlichen Gründen nur 80 % zu arbeiten (Urk. 5/23). Ende September 2012 bestätigte er auch gegenüber der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin, dass er 80 % arbeite, um mehr Frei zeit zu haben (Urk. 5/24). Auch aus dem Arbeitgeberbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens

zu 80 % arbeitete (Urk. 5/17/2), also nicht infolge eines Gesundheitsschadens sein Pen sum reduziert hatte.

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

D ementsprechend ist die zweimalig erfolgte Angabe des Beschwerdeführers, er arbeite nicht aus gesundheitlichen Gründen in einem reduzierten Pensum, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend. Dies gilt umso mehr, als er sich e rst nach Konsultation eine r Fachperson (vgl. Urk. 5/28) auf den Standpunkt stellte , er würde im Gesundheitsfall vollzeitlich arbeiten (Urk. 5/30/1) , was den Eindruck verschärft, versicherungsrechtliche Überlegungen könnten einen Ein fluss auf die neuesten Angaben des Beschwerdeführers gehabt haben .

Unbestrittenermassen hatte der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2005 nie eine 80 % übersteigende Erwerbstätigkeit aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch noch keine gesundheitliche n E inschränkungen dokumentiert , welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en . Das in der Beschwerdeschrift angeführte Schlafapnoe-Syndrom wurde erstmals im Januar 2010 diagnostiziert (Urk. 5/3/4 , 5/16/4 ), die kognitiven Störungen machten sich auf jeden Fall nicht vor dem Jahr 2009 bemerkbar (Urk. 5/3/5, 5/ 4/4, 5/15/2, 5/16/1 , 5/17/2 , 5/19/3 ), bei der angeborenen Plexusparese des linken Arms ist nicht ersichtlich, dass sie eine vollzeitliche adaptierte

Tätigkeit grundsätzlich ausschlösse (vgl. den Bericht des seit 2008 behandelnden Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, Urk. 5/16/1-3) .

Insgesamt ist es gestützt auf die ersten, später noch einmal bestätigten Angaben des Beschwerdeführers sowie mangels zwingender medizinischer Gründe überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre. 4.2

Für die verbleibenden 20 % nahm die Beschwerdegegnerin einen Aufgabenbe reich an, wobei sie anmerkte, diesbezüglich sei keine Abklärung erforderlich, da diese Zeit mit Freizeitaktivitäten verbracht werde (Urk. 2 S. 2). Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer angegeben, er arbeite nur 80 % , damit er mehr Freizeit habe (Urk. 5/24).

Dies ist angesichts der Lebensumstände des verheirateten, kin derlosen Beschwerdeführers (Urk. 5/4/2) glaubhaft . Freizeitaktivitäten stellen jedoch klarerweise keinen Aufgabenbereich dar (vgl. BGE 130 V 360 E. 3.3.2 ) und es darf nicht einfach von einer Tätigkeit im Aufgabenbereich ausgegangen wer den, obwohl hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind .

D enn es ist nicht zulässig, einer Person einzig aufgrund der Tatsache, dass sie teilzeitlich erwerbstätig ist, zu unterstellen, sie sei in einem rentenrelevanten Aufgabenbe reich tätig ( Genner , Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen, SZS 2013 S. 465 f. mit Hinweis) .

Entsprechend ist vorliegend nicht die gemischte Methode anzuwenden, sondern die Invaliditätsbemessung hat nach der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs zu erfolgen (vgl. vorstehende E. 2.2) . Dabei wird der auf die Teiler werbstätigkeit bezogene Invaliditätsgrad nicht gewichtet, was zu einem höheren Invaliditätsgrad führen kann als bei der gemischten Methode ( Genner , a.a.O., S. 449; BGE 137 V 334 E. 7.1). 5.

5.1

In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf die in Würdigung der vorhandenen Arztberichte ergangene versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer

eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit besteht (Urk. 5/19/3). Dies wurde von keiner Seite bean standet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 5.2

Mit einem Pensum von 80 % hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 (Zeit punkt des Rentenbeginns) unbestrittenermassen ein Einkommen von Fr. 69‘096.95 (13 x Fr. 5‘315.15) erzielt, was plausibel ist, da dem Beschwerde führer effektiv ein Lohn in dieser Höhe ausgerichtet wurde , obschon dieser zu letzt gesundheitsbedingt nicht mehr der effektiven Leistung entsprach (Urk. 5/17/2-3). 5.3

Da der Beschwerdeführer nur noch für einfache Tätigkeit en einsetzbar ist (Urk. 5/19/3), ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ausging (vgl. Urk. 5/18/1). Gemäss der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10

betrug d er standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstun den) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer Fr. 4'901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 12 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 9 -201 4 , S. 84, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 10 : 100 ; 20 12 : 101.7 ). Daraus resultiert bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62‘353.80 ( Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 101.7 ). Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 5 0 % resultiert ein Invali deneinkommen von Fr. 31‘176.90 (0,5 x Fr. 62‘353.80). Weiter ist der von der IV-Stelle anerkannte behinderungsbedingte Abzug von 1 0 % zu berück - sichti gen, wodurch sich das Invalideneinkommen auf gerundet Fr. 28‘059.-- reduziert (0,9 x Fr. 31‘176.90). Verglichen mit dem Valideneinkommen von gerundet

Fr. 69‘097.-- ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 41‘038.-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 59 % ( Fr. 41‘038.-- : Fr. 69‘097.--) . Demzufolge hat der Beschwerdeführer ab April 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde gutzu heissen ist.

6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin

aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Februar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invali denversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 19 56 , arbeitete zu 80 % als Rechnungsfüh rer bei der Verwaltung Y.___ , als er sich am 28. Oktober 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) anmeldete. Dabei gab er an, zur Lähmung des linken Arms seit Geburt sei eine neurologische Störung hinzugetreten, die im Frühjahr 2011 aufge treten sei (Urk. 5/4 ). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit dem Versicherten ein Ressourcengespräch durchgeführt hatte (Urk. 5/9), teilte sie ihm am 10. November 2011 mit, berufliche Einglie derungsmassnahmen seien keine möglich (Urk. 5/10). In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 5/14), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/15-16) sowie einen Arbeit geberfragebogen (Urk. 5/17) ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD; Urk. 5/19/2-3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Juni 2012 die Zusprache einer halben Invalidenrente ab April 2012 in Aussicht (Urk. 5/ 21). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen bezüglich der Statusfrage (Urk. 5/ 23-24), woraus sie schloss, der Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig ( Urk. 5/25). In Anwendung der gemischten Methode errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 47 % und kündigte dem Versicherten mit erneutem Vorbescheid vom 4. Oktober 2012 die Zusprache einer Viertels rente ab April 2012 an (Urk. 5/ 27). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 2. November 2012 Einwand (Urk. 5/ 30). Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2012 eine Vier telsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 5/ 42 = Urk. 2).

E. 2 ATSG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

E. 2.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs.

E. 2.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 3 e contrario

IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitssc haden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versi cherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Um ständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden zu

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass er ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre. Bis zum Tod seiner Mutter im Jahr 2005 habe er wegen deren Pflegebedürftigkeit nur 80 % gearbeitet, seither habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu 100 % arbeiten können ( Urk. 1). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist zunächst die für die Wahl der Methode der Invaliditäts bemessung ausschlaggebende Statusfrage . Der Beschwerdeführer erklärte am 1 9. Juni 2012 gegenüber Z.___ von der Verwaltung Y.___ , nicht aus gesundheitlichen Gründen nur 80 % zu arbeiten (Urk. 5/23). Ende September 2012 bestätigte er auch gegenüber der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin, dass er 80 % arbeite, um mehr Frei zeit zu haben (Urk. 5/24). Auch aus dem Arbeitgeberbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens

zu 80 % arbeitete (Urk. 5/17/2), also nicht infolge eines Gesundheitsschadens sein Pen sum reduziert hatte.

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

D ementsprechend ist die zweimalig erfolgte Angabe des Beschwerdeführers, er arbeite nicht aus gesundheitlichen Gründen in einem reduzierten Pensum, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend. Dies gilt umso mehr, als er sich e rst nach Konsultation eine r Fachperson (vgl. Urk. 5/28) auf den Standpunkt stellte , er würde im Gesundheitsfall vollzeitlich arbeiten (Urk. 5/30/1) , was den Eindruck verschärft, versicherungsrechtliche Überlegungen könnten einen Ein fluss auf die neuesten Angaben des Beschwerdeführers gehabt haben .

Unbestrittenermassen hatte der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2005 nie eine 80 % übersteigende Erwerbstätigkeit aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch noch keine gesundheitliche n E inschränkungen dokumentiert , welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en . Das in der Beschwerdeschrift angeführte Schlafapnoe-Syndrom wurde erstmals im Januar 2010 diagnostiziert (Urk. 5/3/4 , 5/16/4 ), die kognitiven Störungen machten sich auf jeden Fall nicht vor dem Jahr 2009 bemerkbar (Urk. 5/3/5, 5/ 4/4, 5/15/2, 5/16/1 , 5/17/2 , 5/19/3 ), bei der angeborenen Plexusparese des linken Arms ist nicht ersichtlich, dass sie eine vollzeitliche adaptierte

Tätigkeit grundsätzlich ausschlösse (vgl. den Bericht des seit 2008 behandelnden Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, Urk. 5/16/1-3) .

Insgesamt ist es gestützt auf die ersten, später noch einmal bestätigten Angaben des Beschwerdeführers sowie mangels zwingender medizinischer Gründe überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre. 4.2

Für die verbleibenden 20 % nahm die Beschwerdegegnerin einen Aufgabenbe reich an, wobei sie anmerkte, diesbezüglich sei keine Abklärung erforderlich, da diese Zeit mit Freizeitaktivitäten verbracht werde (Urk. 2 S. 2). Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer angegeben, er arbeite nur 80 % , damit er mehr Freizeit habe (Urk. 5/24).

Dies ist angesichts der Lebensumstände des verheirateten, kin derlosen Beschwerdeführers (Urk. 5/4/2) glaubhaft . Freizeitaktivitäten stellen jedoch klarerweise keinen Aufgabenbereich dar (vgl. BGE 130 V 360 E. 3.3.2 ) und es darf nicht einfach von einer Tätigkeit im Aufgabenbereich ausgegangen wer den, obwohl hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind .

D enn es ist nicht zulässig, einer Person einzig aufgrund der Tatsache, dass sie teilzeitlich erwerbstätig ist, zu unterstellen, sie sei in einem rentenrelevanten Aufgabenbe reich tätig ( Genner , Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen, SZS 2013 S. 465 f. mit Hinweis) .

Entsprechend ist vorliegend nicht die gemischte Methode anzuwenden, sondern die Invaliditätsbemessung hat nach der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs zu erfolgen (vgl. vorstehende E. 2.2) . Dabei wird der auf die Teiler werbstätigkeit bezogene Invaliditätsgrad nicht gewichtet, was zu einem höheren Invaliditätsgrad führen kann als bei der gemischten Methode ( Genner , a.a.O., S. 449; BGE 137 V 334 E. 7.1). 5.

5.1

In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf die in Würdigung der vorhandenen Arztberichte ergangene versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer

eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit besteht (Urk. 5/19/3). Dies wurde von keiner Seite bean standet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 5.2

Mit einem Pensum von 80 % hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 (Zeit punkt des Rentenbeginns) unbestrittenermassen ein Einkommen von Fr. 69‘096.95 (13 x Fr. 5‘315.15) erzielt, was plausibel ist, da dem Beschwerde führer effektiv ein Lohn in dieser Höhe ausgerichtet wurde , obschon dieser zu letzt gesundheitsbedingt nicht mehr der effektiven Leistung entsprach (Urk. 5/17/2-3). 5.3

Da der Beschwerdeführer nur noch für einfache Tätigkeit en einsetzbar ist (Urk. 5/19/3), ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ausging (vgl. Urk. 5/18/1). Gemäss der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20

E. 8 0 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 2 0 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Im Erwerbsbereich errechnete sie ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % wegen Teilzeitarbeit (Urk. 5/18/2) einen Invaliditätsgrad von 59 % . Im Aufgabenbereich sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt beziehungsweise verbringe er die verbleibende Zeit mit Freizeitaktivitäten, weshalb sich eine Abklärung vor Ort erübrige. In Anwendung der gemischten Methode gelangte die Beschwerdegegnerin zu einem Invaliditätsgrad von 47 % und entsprechend zum Anspruch auf ei ne Viertelsrente ab April 2012 (sechs Monate nach Geltendm achung des Leistungsanspruches , vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG ).

E. 10 betrug d er standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstun den) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer Fr. 4'901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20

E. 12 : 101.7 ). Daraus resultiert bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62‘353.80 ( Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 101.7 ). Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 5 0 % resultiert ein Invali deneinkommen von Fr. 31‘176.90 (0,5 x Fr. 62‘353.80). Weiter ist der von der IV-Stelle anerkannte behinderungsbedingte Abzug von 1 0 % zu berück - sichti gen, wodurch sich das Invalideneinkommen auf gerundet Fr. 28‘059.-- reduziert (0,9 x Fr. 31‘176.90). Verglichen mit dem Valideneinkommen von gerundet

Fr. 69‘097.-- ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 41‘038.-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 59 % ( Fr. 41‘038.-- : Fr. 69‘097.--) . Demzufolge hat der Beschwerdeführer ab April 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde gutzu heissen ist.

6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin

aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Februar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invali denversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00272 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: BVK Personalvorsorge des Kantons

Zürich Stampfenbachstrasse 63 Postfach 8090 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 19 56 , arbeitete zu 80 % als Rechnungsfüh rer bei der Verwaltung Y.___ , als er sich am 28. Oktober 2011 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) anmeldete. Dabei gab er an, zur Lähmung des linken Arms seit Geburt sei eine neurologische Störung hinzugetreten, die im Frühjahr 2011 aufge treten sei (Urk. 5/4 ). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit dem Versicherten ein Ressourcengespräch durchgeführt hatte (Urk. 5/9), teilte sie ihm am 10. November 2011 mit, berufliche Einglie derungsmassnahmen seien keine möglich (Urk. 5/10). In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 5/14), Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/15-16) sowie einen Arbeit geberfragebogen (Urk. 5/17) ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztli chen Dienst (RAD; Urk. 5/19/2-3) stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 6. Juni 2012 die Zusprache einer halben Invalidenrente ab April 2012 in Aussicht (Urk. 5/ 21). In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen bezüglich der Statusfrage (Urk. 5/ 23-24), woraus sie schloss, der Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig ( Urk. 5/25). In Anwendung der gemischten Methode errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 47 % und kündigte dem Versicherten mit erneutem Vorbescheid vom 4. Oktober 2012 die Zusprache einer Viertels rente ab April 2012 an (Urk. 5/ 27). Hiergegen erhob der Versicherte am 1 2. November 2012 Einwand (Urk. 5/ 30). Mit Verfügung vom 20. Februar 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2012 eine Vier telsrente der Invalidenversicherung zu (Urk. 5/ 42 = Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 16. März 2013 Beschwerde und beantragte, es sei ihm ab April 2012 eine halbe Rente der Invalidenversi cherung auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem die Durch führung einer mündlichen Verhandlung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6 ). Mit Gerichtsverfügung vom 13. August 2014 wurde die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Diese nahm am 2. September 2014 Stellung (Urk. 11), was dem Beschwerde führer sowie der Beschwerdegegnerin am 3. September 2014 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Urk. 1). Nähere Ausführungen zu diesem pauschal gehaltenen Antrag machte er nicht. Da her ist nicht von einem klaren und unmissverständ lichen Antrag auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK ; vgl. dazu Urteil des Bundes gerichts 9C_359/2011 vom 2 5. August 2011, E.

1)

auszugehen, denn es könnte sich ebenso gut um einen Antrag auf eine Beweisverhandlung oder eine Refe rentenaudienz handeln . Da es somit an einem klaren und unmissverständlichen Antrag fehlt, ist auf die Durchführung einer öffentliche n Verhandlung zu ver zichten . Eine Referentenaudienz oder eine Beweisverhandlung ist ebenfalls nicht erforderlich.

2. 2.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob e ine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungs ver gleich , gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstä tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsscha den , aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis

der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidi tätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ( BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Ist anzunehmen, die versicherte Person wäre ohne gesundheitliche Beeinträchti gung teilerwerbstätig, ohne daneben in einem andern Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig zu sein, ist die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige, somit nach Art. 16 ATSG zu bemessen (Art. 28a

Abs. 3 e contrario

IVG ). Die gemischte Methode gelangt hier ebenso wenig zur Anwendung wie bei ohne Gesundheitssc haden voll Erwerbstätigen (Art. 27 bis IVV). Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die versi cherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung einer Ganzta gestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen ( BGE 125 V 157 E. 5c/ bb mit Hinweisen; ZAK 1992 S. 92 E. 4a). Das Invalideneinkommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - vom Arzt festzulegende - Arbeitspensum unter Um ständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete (vgl. BGE 131 V 51 E. 5.1.2).

2.3

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Pro zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden zu 8 0 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 2 0 % im Aufgabenbereich tätig wäre. Im Erwerbsbereich errechnete sie ausgehend von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % wegen Teilzeitarbeit (Urk. 5/18/2) einen Invaliditätsgrad von 59 % . Im Aufgabenbereich sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt beziehungsweise verbringe er die verbleibende Zeit mit Freizeitaktivitäten, weshalb sich eine Abklärung vor Ort erübrige. In Anwendung der gemischten Methode gelangte die Beschwerdegegnerin zu einem Invaliditätsgrad von 47 % und entsprechend zum Anspruch auf ei ne Viertelsrente ab April 2012 (sechs Monate nach Geltendm achung des Leistungsanspruches , vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG ). 3.2

Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass er ohne Gesundheitsschaden zu 100 % im Erwerbsbereich tätig wäre. Bis zum Tod seiner Mutter im Jahr 2005 habe er wegen deren Pflegebedürftigkeit nur 80 % gearbeitet, seither habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu 100 % arbeiten können ( Urk. 1). 4. 4.1

Strittig und zu prüfen ist zunächst die für die Wahl der Methode der Invaliditäts bemessung ausschlaggebende Statusfrage . Der Beschwerdeführer erklärte am 1 9. Juni 2012 gegenüber Z.___ von der Verwaltung Y.___ , nicht aus gesundheitlichen Gründen nur 80 % zu arbeiten (Urk. 5/23). Ende September 2012 bestätigte er auch gegenüber der Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin, dass er 80 % arbeite, um mehr Frei zeit zu haben (Urk. 5/24). Auch aus dem Arbeitgeberbericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens

zu 80 % arbeitete (Urk. 5/17/2), also nicht infolge eines Gesundheitsschadens sein Pen sum reduziert hatte.

Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

D ementsprechend ist die zweimalig erfolgte Angabe des Beschwerdeführers, er arbeite nicht aus gesundheitlichen Gründen in einem reduzierten Pensum, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffend. Dies gilt umso mehr, als er sich e rst nach Konsultation eine r Fachperson (vgl. Urk. 5/28) auf den Standpunkt stellte , er würde im Gesundheitsfall vollzeitlich arbeiten (Urk. 5/30/1) , was den Eindruck verschärft, versicherungsrechtliche Überlegungen könnten einen Ein fluss auf die neuesten Angaben des Beschwerdeführers gehabt haben .

Unbestrittenermassen hatte der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2005 nie eine 80 % übersteigende Erwerbstätigkeit aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt waren jedoch noch keine gesundheitliche n E inschränkungen dokumentiert , welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirk t en . Das in der Beschwerdeschrift angeführte Schlafapnoe-Syndrom wurde erstmals im Januar 2010 diagnostiziert (Urk. 5/3/4 , 5/16/4 ), die kognitiven Störungen machten sich auf jeden Fall nicht vor dem Jahr 2009 bemerkbar (Urk. 5/3/5, 5/ 4/4, 5/15/2, 5/16/1 , 5/17/2 , 5/19/3 ), bei der angeborenen Plexusparese des linken Arms ist nicht ersichtlich, dass sie eine vollzeitliche adaptierte

Tätigkeit grundsätzlich ausschlösse (vgl. den Bericht des seit 2008 behandelnden Dr. med. A.___ , Facharzt für Allgemeinmedizin, Urk. 5/16/1-3) .

Insgesamt ist es gestützt auf die ersten, später noch einmal bestätigten Angaben des Beschwerdeführers sowie mangels zwingender medizinischer Gründe überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre. 4.2

Für die verbleibenden 20 % nahm die Beschwerdegegnerin einen Aufgabenbe reich an, wobei sie anmerkte, diesbezüglich sei keine Abklärung erforderlich, da diese Zeit mit Freizeitaktivitäten verbracht werde (Urk. 2 S. 2). Tatsächlich hatte der Beschwerdeführer angegeben, er arbeite nur 80 % , damit er mehr Freizeit habe (Urk. 5/24).

Dies ist angesichts der Lebensumstände des verheirateten, kin derlosen Beschwerdeführers (Urk. 5/4/2) glaubhaft . Freizeitaktivitäten stellen jedoch klarerweise keinen Aufgabenbereich dar (vgl. BGE 130 V 360 E. 3.3.2 ) und es darf nicht einfach von einer Tätigkeit im Aufgabenbereich ausgegangen wer den, obwohl hierfür keinerlei Anhaltspunkte vorhanden sind .

D enn es ist nicht zulässig, einer Person einzig aufgrund der Tatsache, dass sie teilzeitlich erwerbstätig ist, zu unterstellen, sie sei in einem rentenrelevanten Aufgabenbe reich tätig ( Genner , Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen, SZS 2013 S. 465 f. mit Hinweis) .

Entsprechend ist vorliegend nicht die gemischte Methode anzuwenden, sondern die Invaliditätsbemessung hat nach der allgemeinen Methode des Einkommens vergleichs zu erfolgen (vgl. vorstehende E. 2.2) . Dabei wird der auf die Teiler werbstätigkeit bezogene Invaliditätsgrad nicht gewichtet, was zu einem höheren Invaliditätsgrad führen kann als bei der gemischten Methode ( Genner , a.a.O., S. 449; BGE 137 V 334 E. 7.1). 5.

5.1

In medizinischer Hinsicht ist gestützt auf die in Würdigung der vorhandenen Arztberichte ergangene versicherungsmedizinische Beurteilung des RAD davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer

eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % in angepasster Tätigkeit besteht (Urk. 5/19/3). Dies wurde von keiner Seite bean standet und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 5.2

Mit einem Pensum von 80 % hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2012 (Zeit punkt des Rentenbeginns) unbestrittenermassen ein Einkommen von Fr. 69‘096.95 (13 x Fr. 5‘315.15) erzielt, was plausibel ist, da dem Beschwerde führer effektiv ein Lohn in dieser Höhe ausgerichtet wurde , obschon dieser zu letzt gesundheitsbedingt nicht mehr der effektiven Leistung entsprach (Urk. 5/17/2-3). 5.3

Da der Beschwerdeführer nur noch für einfache Tätigkeit en einsetzbar ist (Urk. 5/19/3), ist es nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einer einfachen und repetitiven Tätigkeit ausging (vgl. Urk. 5/18/1). Gemäss der Tabelle TA 1 der Schweizerischen Lohnstruk turerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) 20 10

betrug d er standardisierte Monatslohn (Vollzeitäquivalent basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Arbeitsstun den) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) für Männer Fr. 4'901 .--. Dieser Betrag ist auf die im Jahr 20 12 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden hochzurechnen (Die Volkswirtschaft, 9 -201 4 , S. 84, Tabelle B9.2) sowie an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Bundesamt für Sta tistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [20 10 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1. 10 ], Total; 20 10 : 100 ; 20 12 : 101.7 ). Daraus resultiert bei einer 100%igen Erwerbstätigkeit ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 62‘353.80 ( Fr. 4‘ 901 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 100 x 101.7 ). Gemessen am noch zumutbaren Pensum von 5 0 % resultiert ein Invali deneinkommen von Fr. 31‘176.90 (0,5 x Fr. 62‘353.80). Weiter ist der von der IV-Stelle anerkannte behinderungsbedingte Abzug von 1 0 % zu berück - sichti gen, wodurch sich das Invalideneinkommen auf gerundet Fr. 28‘059.-- reduziert (0,9 x Fr. 31‘176.90). Verglichen mit dem Valideneinkommen von gerundet

Fr. 69‘097.-- ergibt sich ein invaliditätsbedingter Minderverdienst von Fr. 41‘038.-- und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 59 % ( Fr. 41‘038.-- : Fr. 69‘097.--) . Demzufolge hat der Beschwerdeführer ab April 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde gutzu heissen ist.

6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 8 00. -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer degegnerin

aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 0. Februar 2013 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2012 Anspruch auf eine halbe Rente der Invali denversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer