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IV.2013.00268

Neuanmeldung, somatoforme Schmerzstörung, kein Rentenanspruch (unveränderte volle Arbeitsfähigkeit in den zuletzt ausgeübten Tätigkeiten). Keine posttraumatische Belastungsstörung.

Zürich SozVersG · 2014-02-12 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die

1976

geborene, von Juli 2006 bis Juli 2008 (Urk. 8/15) als Mitarbeiterin „ Room -Service “

im Y.___ teiler werbstätig gewesene X.___ meldete sich im November 2009

unter Hinweis auf schlimme Schmer zen

zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf er werbliche und

medizinisch e Abklärungen und holte insbesondere ein Gutachten von Dr. med .

Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 24. November 2010

ein (Urk. 8/31) . Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren

von

X.___

mit Verfügung vom 4. Februar 2011 ab („ zu kei nem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit “ [ Urk. 8/39 ]). 1.2

Im Juli

2011 meldete sich X.___ erneut bei der Invaliden ver sicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/43 -44). Die IV-Stelle

klärte die aktu ell en

Verhältnisse ab . Insbesondere zog sie

eine psychiatrische Beurteilung des be handelnden Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 31. August 2011

(Urk. 8/50) bei und veranlasste ein psychiatrisches Gut achten bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Mai 2012 (Urk. 8/57) . Gestützt auf das eingeholte Gutachten von Dr. B.___

wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

8/61, Urk.

8/72)

den Rentenanspruch von X.___ mit Verfügung vom

22. Februar 2013

(erneut) ab (Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 14. März 2013 Be schwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Rente der Invalidenversiche rung zuzusprechen (Urk. 1) . Dabei liess sie eine Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psych otherapie, vom 30. Oktober 2012 ein rei chen („ Rekursbegründung “, Urk. 3 = 12) . Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer de (Urk. 7). Nach Stellungnahme von Dr. A.___ vom 28. Mai 2013 (Urk. 11) liess

X.___, nunmehr

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, m it Replik vom 12. Juli 2013

die Einholung eines polydisziplinären me dizinischen Obergutachtens und die Zusprache einer I nvali denrente mit Wir kung ab 1. Januar 2012 beantragen. Zudem liess die Be schwerdeführerin in pro zessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un entgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechts anwä lt in

Karin Caviezel

nach su chen (Urk. 15) . In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Juli 2013 wurde der Be schwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 16. Juli 2013 Rechtsanwältin Karin

Caviezel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vor liegende Verfahren be stellt, und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 17). Mit Schreiben vom

12. August 2013 erklärte die Beschwerde gegnerin Ver zicht auf Duplik (Urk. 19), wovon der Beschwerdeführerin am 14. August 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20). Schliesslich reichte Rechtsanwä lt in

Caviezel

am

15. Au gust 2013 ihre Honorarnote (Urk. 21)

samt Tätigkeitsnach weis (Urk. 22) ein . 2.2

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver w er ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin wei sen) . 1.2.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerz störung oder ihre Folgen mit ei ner zumutbaren Willensanstrengung überwindba r sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vorder grund steht die Feststellung ei ner psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Fa ktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizier ter Krankheitsverlauf mit un ver änderter oder progredienter Sympt omatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisc h nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf e iner an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern ein er konsequent durchgeführten am bu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu ti schen Ansatz) trotz koo perativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr die se r Kriterien zutreffen u nd je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stel len, desto eher si nd - ausnahmsweise - die Vo raus setz ungen für eine zu mut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schm erzstör ungen entwickelten Grundsätze w e rd en

recht spre chungs gemäss

etwa auch bei Anpassungsstörungen angewendet (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9 C_ 408 /2010 vom 22 . November 2010 E. 5.2 sowie

8 C_ 1055 /2010 vom 17 . Februar 201 1 E. 4 .3). 1.2.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)

ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Be ein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Er werb s fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutac hten externer Spezialärzte, wel che von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wur den und den einschlägigen Anforderungen entsprec hen, vollen Beweiswert zu er ken nen, solange nicht konkrete Indizien gege n die Zuverlässigkeit der Exper tise spre chen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ä rztinnen und Ärzte in einem auf tragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren . Ihre Berichte ver folgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden E ntscheid über die Versicherungs an sprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits zustandes und er fül le n deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tat sa che, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitun ter im Hin blick auf ihre auftragsrechtl iche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gun sten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leis tungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztin nen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_1055/2010 vom 17. Feb ruar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.4.2

Aufgabe des begutachtenden Arztes oder der begutachtenden Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer a nhaltenden somatoformen

Schmerz störung (oder eines vergleichbaren ätiol ogisch unklaren syndromalen Zu standes) ist es, sich dazu zu äussern, ob eine p sychische Komorbidität oder wei tere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern (vgl. E. 1.2.2). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden inva li disie rend ist, das heisst zu prüfen, ob eine f estgestellte psychische Komor bi di tät hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der fest gestellten weite ren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um ge samt haft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erw erbliche Tätigkeit nicht mit zumut barer Willensanstrengung üb erwindbare Schmerzstörung zu er lauben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.3). 1.5

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsach en, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E.

1b S.

366). 1.6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwer dever fah ren

zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante

Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 2.

Nachdem die IV- Stelle einen Leistungsanspruch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Februar 2011 (Urk. 8/39) verneint hatte, trat sie auf die neue Anmeldung vom 4. Juli 2011 (Urk. 8/43) ein und unterzog das Leistungsbegeh ren einer mate riellen Prüfung, verneinte jedoch eine n invalidisierenden Ge sund heitsschaden erneut (Verfü gung vom 2

2. Februar 2013, Urk. 2). Zu prüfen ist folg lich, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse (namentlich der Gesundheits zu stand) seit dem

4. Februar 2011 bis zum Zeitpunkt de r angefochtenen Verfü gung vom 2

2. Februar 2013 in anspruchserheblicher Weise verändert haben. 3. 3.1

In dem

nach der Neuanmeldung veranlassten, auf den medizinischen Vor akten

– darunter das Gutachten von Dr. Z.___ vom 24. November 2010 (Urk. 8/31) und die Bericht e des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 31. August 2011 (Urk. 8/50)

und vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/53) - sowi e auf eigener psych iatri scher Untersuchung (vom 25. April 2012) beruhenden Expertise vom 3.

Mai 201 2 (Urk. 8/57) stellte

Dr. B.___

folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 6): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und emotional in stabilen Ante ilen (ICD-10 Z73.1), DD: k ombinierte Persönlichkeits- stö rung mit histrionischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61) - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Sedativa (ICD-10 F13.1)

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest (S. 19 Ziff. 7), leidens an ge passt seien Tätigkeiten, die keine besonders hohen Anforderungen an die Stre ss- und Frustrationstoleranz sowie an soziale Kompetenzen stell ten . In Betracht käme n sämtliche einfachen Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt. Die Tätig keit als Callcenter-Agentin und die erlernte Tätigkeit als Servicefach angestellte

seien grundsätzlich leidensadaptiert und die Beschwerdeführerin in diesen Tätig k eiten voll arbeitsfähig.

In ihre r Gesamtbeurteilung erklärte Dr. B.___ (S. 14 ff. Ziff. 5), bei der Be schwer deführerin hätten aktuell keine psychischen Symptome von Krankheits wert fe st ge stellt werden können. Im Vorderg rund stünden interaktionel le, per sönlich keits s trukture lle Auffälligke iten . Die Beschwerdesc hilderung habe zahl reiche Inkon si stenzen und Widersprüc he aufgewiesen. Zudem habe sich

eine deutliche Dis krepanz zwischen den beklagten Beschwerden und der Lebendig keit der Be schwer d eführerin

und ihren zahlreichen Aktivitäten beziehungsweise dem weit gehend unauffäl ligen psychischen Befund gezeigt . Insgesamt sei bei der Be schwer deführerin über Verdeutlichungstendenzen hinausgehend auch der Ein druck von Aggravationstendenzen und von manipulativen Tendenzen ent stan den .

Aus der Schilderung der Beschwerdeführerin über ihre Kindheit und Jugend gehe hervor, dass sie ein unerwünschtes, emotional vernachlässigtes und kör perlich misshandelt es Ki nd gewesen sei. Zudem habe sie ein Ereigni s in Form von sexu a lisierter Ge wa lt im Alter von 15 Jahre n geschildert. Insgesamt

würden sich bei der Beschwerdeführerin relevant e Verlusterlebnisse, namentlich Wech sel von

Be zugspersonen, sowie belastende Ereignisse in der Kindheit und Ju gend eru ie ren

lassen, welche die Entwicklung einer stabilen Per s önlichk eits struktur verhindert hätten.

In ihre r Berufsanamnese

hielt Dr. B.___ ein en häufigen Wechsel de r Arbeits stellen fest (S. 15 am Anfang) . D ie Beschwerdeführerin habe s eit Beendigung der Lehre 1994 bis heute insgesamt acht verschiedene Arbeitsstellen innegehabt. Nach dem ihr die letzte Arbeitsstelle bei einem Callcenter wegen häuf iger Ab senzen gekündigt worden sei, sei die Beschwerdeführerin seit März 2011 ar beit s los.

In ihrer

Krankheitsanamnese (S. 15)

hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerde füh rer in sei im Zusammenhang mit einer ungewollten Schwangerschaft im Jahr 2007 und der Zuspitzung partnerschaftlicher Probleme ab Septembe r 2007 „ krank ge meldet “ gewesen . Nach der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2008 sei es zur langsamen Entwicklung einer Schmerzsymptomatik gekommen. Ab April 2009 s ei es wie derum im Zusammenhang mit einer Zuspitzung der partnerschaft l i chen Proble m atik zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen. Im September 2009 habe sich die Beschwerdeführerin von ihrem ge walttätigen Ehemann getrennt und i m Novembe r 2009 habe sie einen Antrag auf Leistungen der Invali den versiche rung gestellt, wobei sie als gesundheitliche Beeinträcht igung s chlimme Schmer zen im Bereich der Lend enwirbel, ein Kribbeln im rechten Bein, Schul terschmer zen sowie Schmerzen in beiden Knien und Armen bestehend seit dem 1. April 2009 ange geben habe . In seinem rheumatologis chen Gutachten vom 24. November 2010 sei Dr. Z.___ zu r Konklusion gekommen, dass die Arbe its fähig keit aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitp unkt anhaltend einge schränkt gewesen sei . D er behandelnde Dr . A.___

habe bei der Beschwer de führerin „diverse Suizidversuche'' und Suiziddrohungen sowie aggressive Ge fühle gegenüber ihren Kindern beschrieben . Im Rahm en der aktuellen Explora tion (April 2012) habe die Beschwerdeführerin vordergründig über Schmerzen in verschiedenen Körperregionen und über Missempfindungen beziehungsweise ein Kribbelgefühl berichtet. Auf konkretes Nachfragen hin habe sie wider sprüch l iche Angaben zu ihren angegebenen Suizidversuchen seit 2007 gemacht. Eine sta tionäre psychiatrische Behandlung - wie dies aufgrund der angegebenen Sui zidali tät indiziert gewesen wäre - habe bisher nicht stattgefunden . Aktuell habe die Beschwerdeführerin einschiessende, wenige Minuten andauernde Spannungs zustände mit teilweise aggressiven Durchbrüchen bei Zunahme ihrer Schmerzen angegeben . Depressive Sym ptome seien

- abgesehen v on den ange gebenen Schlaf störungen - von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt worden . Auch hätten sich bei der Beschwerdeführerin keine Symptome einer posttrau ma ti schen

Belastungsstö rung eruieren lassen.

Diagnostisch

(S.

16 Mitte)

sei von einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung auszu gehen, die auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit

histrio nischen und emotional instabilen Anteilen entstanden sei. Diffe ren tial diagnos tisch sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emoti onal instabilen Zügen zu erwägen. Die Angaben der Beschwer de führerin zu ih rer sozialen und beruflichen Anamnese hätten

teilweise wenig an gepasste Ver haltensmuster auf unterschiedliche persön liche und soziale Reak tio nen er ken nen

lassen. G emäss den d iagnostischen Leitlinien

bestehe ein fliessender Über gang zwischen einer Persönlichkeitsakzentuierung und einer Persönlichkeits störung; derzeit sei e ine ab schliess e nde diagnostische Zuordnung nicht möglich.

Dissoziative Bewegungsstörungen - neurologisch als funktionelles Hemisyn drom

rechts diagnostiziert - seien zuletzt im März 2010 beschrieben worden und hätten aktuell nicht festgestellt werden können.

H insichtlich der Auswirkungen der persönlichkeitsstrukturellen Defizite hielt Dr. B.___ fest (S. 17), dass die - per d efinitionem seit der Jugend bestehenden - akzentuierten Persönlich keitszüge beziehungsweise die differentialdiagnostisch erwogene kombinierte Persönlich keitsstörung keine quantitativen Einschrän kun gen der Arbeitsfähigkeit zur Folg e

gehabt hätten . Allenfalls könnten aus den per sönlich keitsstruktur ellen Auffälligkeiten qua litative Einschränkungen der Ar beits fähigkeit resultieren.

Schliesslich bejahte Dr. B.___ die willentliche Überwindbarkeit der festgestell ten unspezifischen somatoformen Beschwerden, und sie erklärte, b ei de r Be schwerdeführerin

würden sich zudem psychosoziale Faktoren eruieren lassen, die bei ihr den Störungsverlauf mit beeinflussen würden .

Zusammenfassend hätten die vorliegenden Diagnosen keine andauernde Auswir kung auf die quan titative Arbeitsfähigkeit . Es würden bei der Beschwer de füh rerin

lediglich qualitative Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit in Form einer leicht verminderten Stress- und Frust rationstoleranz sowie leichte Ein schrän kungen der sozialen Kompetenzen in Form einer verminderten Anpas sungs

- und

Konfliktfähigkeit vorliegen, die sich bei ideal adaptierten Tätigkei ten nicht aus wirken würden. 3.2

Der Psychiater

Dr. A.___, auf welche n die Beschwerdeführerin verwies (Urk. 1, Urk.

15), hielt

folgende Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit fest

(vgl. etwa in seinem Bericht vom 4. Januar 2012, Urk. 8 /53 /1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, emotional insta bilen und abhängigen Anteilen (ICD -10 F61.0) - posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörung (ICD-10 F43.1/2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Der seit 8. März 2011 behan delnde Dr. A.___ attestierte

der Beschwerdeführe rin von März 2010 bis Dezember 2010

eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % sowie seit Januar 2011 eine andauernde volle Arbeitsunfähigk eit (als Serviceange stellte beziehungsweise als Call c enter-Angestellte [ Urk. 8/53/9 Ziff. 1.6, Urk. 8/50/2 ]) .

Dr. A.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin

sei zwar in der Lage, ihre Kinder

zu betreuen, aber nur, wenn die psychosoziale Umgebung konstant, berechen bar und auch unterstützend wahrgenommen werde. Eine Ar beitsfähigkeit sei, so lange das Chaos anhalte, aus psychiatrischer Sicht n icht möglich beziehungs weise die Beschwerdeführerin sei nur grenzwertig in der Lage, den Haushalt und die Fürsorge für die Kinder, die alle jetzt schon mit der Integration sehr grosse Probleme hätten, zu bewältigen. Mittelfristig werde sich daran nichts wesentlich ändern (vgl. auch Stellungnahmen [ Rekursbegründung en ] vom

30. Oktober 2012

[ Urk. 3 ] und vom

28. Mai 2013 [ mit Angabe einer andauern den Arbei tsunfähig keit von wenigstens 80 %, Urk. 11 S. 2 ]) . 4. 4.1

In psychi atri scher Hinsicht liegen in Bezug auf Diagnosen und Arbeitsfähigkeit divergierende medizinische Beurteilungen vor. D as Gutachten von Dr. B.___, auf welches sich die B eschwerdegegnerin abstützt, beruht auf sorgfältiger Un ter suchung und es berücksich tigt die geklagten Beschwerden und die medizi ni schen Vorakten . Es wird durch die abweichenden Einschätzungen von Dr. A.___ nicht in Zweifel gezogen. 4.2

Diagnostisch bestehen nach der Beurteilung von Dr. B.___

insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen beziehungsweise e ine kom binierte Persönlichkeits störung mit histrionischen und emot ional instabilen Zügen, welche Beurteilung nachvollziehbar ist. Dagegen handelt es sich bei der von Dr. A.___ diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung gemäss der

massgeblichen Klassifikation (ICD-10 F43.1) um eine verzögerte oder protrah ierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation ausserge wöhnlicher Be drohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, wobei die Störung dem Trauma mit einer La tenz, die Wochen bis Mo nate dauern kann (doch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma), folgt. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden (vgl. ICD-10 F43.1; vgl. Dilling /

Mombour /Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] heraus ge gebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7.

Aufl., Bern 2010, S. 183). Dr. B.___

schloss nachvollziehbar eine posttraumatische Belastungsstörung aus (Gutach ten S.

20 Ziff. 8.5) . Dabei fällt insbesondere

auf, dass es

der Beschwer deführerin möglich gewesen

war, über viele Jahre eine berufliche Tätigkeit

aus zuüben, und dass sich i n ihrem Privatleben kein e Einschrän kungen

ergeben ha tten (vgl. „Berufs- und Tätigkeitsanamnese ", Gutachten von Dr. B.___, S. 8 und 17) . So dann fällt ins Gewicht, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts die Diagnose gemäss ICD-10 zwingend „ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (Urteil des Bundes ge richts 9C_665/2010 vom 25. November 2010 E. 4.1) vorliegen muss. Eine weniger einschränkende Formulierung des Belastungskriteriums mag therapeutisch Sinn machen. In der Invalidenversicherung sind hingegen eine schwierige Kindheit und die Erfahrung von Beziehungsgewalt in Adoleszenz und Erwachsenenalter für die Leistungsberechtigung nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1 und E. 4.3). Mangels eines ent sprechenden Ereignisses kann die Beschwerdeführerin aus der entsprechenden Diagnose von Dr. A.___ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insoweit die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Gutachterin nament lich mit Blick auf die Persönlichkeitsstörung als widersprüchlich bemängelte (Urk.

15 S.

13 f.), ist ihr entgegen zu halten, dass Dr. B.___ akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) diagnostizierte und die Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61) nur ihm Rahmen der Differentialdiagnose erwähnte (Urk. 8/57 S. 18). Bei den soge nannten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheits zu stand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, aber keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3). Wenn auch die Gutachterin auf den fliessenden Übergang zwischen einer Persönlichkeits ak zentuierung und einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/57) und damit die Schwierig keiten der Diagnosestellung hinwies, bleibt festzuhalten, dass im Ein zel fall weniger die Diagnose an sich als die daraus resultierende

Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit massgebend ist (BGE 136 V 281 E. 3.2.1). Zur Ar beits fähig keit der Beschwerdeführerin hat die Gutachterin hinreichend bestimmt Stel lung genommen, weshalb sich die Expertise durchaus als schlüssig erweist. Von der beantragten Befragung der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (vgl.

Urk.

15 S. 15) ist abzusehen, da nicht diese, sondern die Ärzte den Gesundheitszustand und die zumutbare Arbeitsfähigkeit zu beurteilen haben (vgl. vorstehend E. 1.4.1) . Diesbezüglich zu bemerken bleibt, dass gemäss Arbeitgeberbericht des Y.___

nicht gesundheitliche Probleme, sondern die Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin zur Kündigung führten (Urk. 8/15/8). Die von Dr. med. C.___, FMH Allgemein- und Arbeitsmedizin, im Bericht vom 7. November 2011 genannte Distorsion der Halswirbelsäule vom März 2011 (Urk. 8/52/1) hat offenbar keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden nach sich gezogen. So hat Dr. A.___ am 4. Januar 2012 einen entsprechenden Vorfall nicht einmal erwähnt (Urk. 8/53) und ebenso wenig fand das Ereignis Eingang in die Anamnese des Gutachtens von Dr. B.___ (vgl. indes Urk. 8/57 S. 5 oben). Diesbezüglich erscheint daher eine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht als überwiege nd wahrscheinlich ausgewiesen. I n Bezug auf die von Dr. A.___

zusätzlich diagnostiziert e Anpassungsstörung sind

die im Be reich der somatoformen Schmerzstörungen (Diagnose von Dr. B.___) entwi ckelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. dazu

nachstehende E. 4.4). 4.3

Gemäss der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___

besteht in psychischer Hinsicht

eine volle Ar beitsfähigkeit in den ausgeübten Tätigkeiten. Dabei sind – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 15 S.

8 und 15) –

die Tätigkeit als C allcenter-Agentin und als Servicefachangestellte

durchaus lei den s adaptiert . Soweit der behandelnde D r. A.___ die Arbeitsfähigkeit in seinen

Stellungnahmen vom 30. Oktober 2012 (U rk. 3)

und vom 28. Mai 2013 (Urk. 11)

anders einschätzt e, ist einerseits festzu stellen, dass die darin bes chriebenen Be funde nicht von seinen früheren Fest stellungen

abweichen, welc he Dr. B.___ be rücksichtigt und als hauptsächlich auf subjektiven Angaben

beruhend

kritisiert hat (Gutachten S. 20 Ziff. 8.5). An derseits ist festzuhalten, dass die Stellung nahmen von Dr. A.___

IV-fremde

psychosoziale Faktoren (vgl. E. 1.2.3 hievor) be r ücksichtigten (vgl. etwa Angabe einer „teilweisen Arbeitsfähigkeit in un ge fähr zwei Jahren, wenn die Kinder grösser sind“ [Urk. 8/53/3 Ziff. 1.8] bezieh ungsweise „reale Überforderungen im Management der Kinder, des Haushalts und in Folge ihres kleinen Budgets“ [Urk. 3]) . Dr. A.___ begründete auch nicht, weshalb er für die Zeit von März bis Dezember eine Arbeit s unfähigkeit von 20 % und hernach eine solche von 100 % bescheinigte (Urk. 8/53/9).

Im Weiteren gilt es die Rec htsprechung zu beachten, wonach in Bezug auf die Würdigung der Be richte regelmässig behandelnder Spezialärzte (vgl. Ur teil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) das Gericht der Er fahrungstatsache Rechnung tragen

darf und soll, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre au ftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer P atientinnen und Patienten aussa gen (vgl. Urteil des Bundesge richts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2). 4.4

Was die anhaltende somatoforme Schmerzstörung

beziehungsweise die von Dr. A.___

zusätzlich diagnostizierte Anpassungsstörung (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) anbelangt, ist die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Stö rung

(vgl. E. 1.2.2 hievor) gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___

zu verneinen. Sie legte mit einleuchtender Begründung dar (S. 17), dass sich

kein e (komorbide) depressive Störung oder Angststörung

habe eruieren lasse n und

dass die seit der Jugend bestehenden persönlichkeits-strukturellen Beson derheiten

keine quant itativen Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit bewirk t en . Im Weiteren wies Dr. B.___

darauf hin, dass kein sozial er Rückzug bestehe (vgl. auch Angabe von „zwei guten Freundinnen “ und Kontakt zu einem Halbbruder [Urk. 8/57/11 ]) und k e in verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) vor liege. Selbst wenn ein mehr jähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf zu gewärtigen wäre, wäre dieses Kri terium jedoch nicht allzu stark zu gewichten, weshalb insgesamt nicht auf eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindung der entspre chenden Störung en

ges chl o ssen werden kann . 5 .

D er medizinische Sachverhalt ist in psychischer und physischer Hinsicht als er stellt zu betrachten. Von dem

mit Replik beantragten polydisziplinären Ober gut achten

(vgl. Urk. 1 5 S. 2

Ziff. 2) sind keine entscheidwesentlichen neuen Er kenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis wür digung; BGE 136 I 229 E. 5.3). 6 .

Demnach ist von einer (unveränderten) vollen Arbeitsfäh igkeit in den zuletzt aus geübten Tätigkeit en auszugehen, womit

– mangels

gesundheitlich bedingter

Ein kommenseinbusse

– weiterhin kein Rentenanspruch besteht .

D ie angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7 .

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde füh rerin aufzuerlegen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Juli 2013 ge währ ten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Im Weiteren ist die mit genannter Gerichtsverfügung zur un entgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestellte Rechtsanwältin Caviezel

aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Neben dem mit Honoranote und

Leistungsnachweis vom 15. August 2013 (Urk. 21-22) spezifizierten Aufwand von 10 Stunden 20 Minuten, welche zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- entschädigt werden, machte sie Barauslagen von insgesamt Fr. 382.40 geltend, beinhaltend 296 Kopien à Fr. 1.-- sowie Pauschalspesen für Telefonate und Porti von Fr. 86.40. Praxisgemäss beträgt die Abgeltung von Kosten für Foto ko pien Fr. 0.50. Sodann stehen die geltend gemachten Pauschalspesen in krassem Gegensatz zu den dokumentierten Aufwendungen, welche kein einziges Tele fo nat ausweisen und lediglich zwei un

- sowie zwei eingeschriebene Postsen dung en enthalten. Damit sind die Barauslagen mit Fr. 160.-- zu bemessen. Gesamthaft resultiert eine Entschädigung von Fr. 2‘404.80 (inkl. Barauslagen und MWSt). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Karin Caviezel, Chur, wird mit Fr. 2' 404 . 80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Caviezel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art.

E. 1.2 Im Juli

2011 meldete sich X.___ erneut bei der Invaliden ver sicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/43 -44). Die IV-Stelle

klärte die aktu ell en

Verhältnisse ab . Insbesondere zog sie

eine psychiatrische Beurteilung des be handelnden Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 31. August 2011

(Urk. 8/50) bei und veranlasste ein psychiatrisches Gut achten bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Mai 2012 (Urk. 8/57) . Gestützt auf das eingeholte Gutachten von Dr. B.___

wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

8/61, Urk.

8/72)

den Rentenanspruch von X.___ mit Verfügung vom

22. Februar 2013

(erneut) ab (Urk. 2).

E. 1.2.1 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.

E. 1.2.2 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerz störung oder ihre Folgen mit ei ner zumutbaren Willensanstrengung überwindba r sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vorder grund steht die Feststellung ei ner psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Fa ktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizier ter Krankheitsverlauf mit un ver änderter oder progredienter Sympt omatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisc h nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf e iner an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern ein er konsequent durchgeführten am bu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu ti schen Ansatz) trotz koo perativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr die se r Kriterien zutreffen u nd je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stel len, desto eher si nd - ausnahmsweise - die Vo raus setz ungen für eine zu mut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schm erzstör ungen entwickelten Grundsätze w e rd en

recht spre chungs gemäss

etwa auch bei Anpassungsstörungen angewendet (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts

E. 1.2.3 Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)

ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Be ein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Er werb s fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutac hten externer Spezialärzte, wel che von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wur den und den einschlägigen Anforderungen entsprec hen, vollen Beweiswert zu er ken nen, solange nicht konkrete Indizien gege n die Zuverlässigkeit der Exper tise spre chen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ä rztinnen und Ärzte in einem auf tragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren . Ihre Berichte ver folgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden E ntscheid über die Versicherungs an sprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits zustandes und er fül le n deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tat sa che, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitun ter im Hin blick auf ihre auftragsrechtl iche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gun sten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leis tungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztin nen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_1055/2010 vom 17. Feb ruar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 1.4.2 Aufgabe des begutachtenden Arztes oder der begutachtenden Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer a nhaltenden somatoformen

Schmerz störung (oder eines vergleichbaren ätiol ogisch unklaren syndromalen Zu standes) ist es, sich dazu zu äussern, ob eine p sychische Komorbidität oder wei tere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern (vgl. E. 1.2.2). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden inva li disie rend ist, das heisst zu prüfen, ob eine f estgestellte psychische Komor bi di tät hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der fest gestellten weite ren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um ge samt haft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erw erbliche Tätigkeit nicht mit zumut barer Willensanstrengung üb erwindbare Schmerzstörung zu er lauben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.3).

E. 1.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsach en, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E.

1b S.

366).

E. 1.6 , Urk. 8/50/2 ]) .

Dr. A.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin

sei zwar in der Lage, ihre Kinder

zu betreuen, aber nur, wenn die psychosoziale Umgebung konstant, berechen bar und auch unterstützend wahrgenommen werde. Eine Ar beitsfähigkeit sei, so lange das Chaos anhalte, aus psychiatrischer Sicht n icht möglich beziehungs weise die Beschwerdeführerin sei nur grenzwertig in der Lage, den Haushalt und die Fürsorge für die Kinder, die alle jetzt schon mit der Integration sehr grosse Probleme hätten, zu bewältigen. Mittelfristig werde sich daran nichts wesentlich ändern (vgl. auch Stellungnahmen [ Rekursbegründung en ] vom

30. Oktober 2012

[ Urk. 3 ] und vom

28. Mai 2013 [ mit Angabe einer andauern den Arbei tsunfähig keit von wenigstens 80 %, Urk. 11 S. 2 ]) . 4. 4.1

In psychi atri scher Hinsicht liegen in Bezug auf Diagnosen und Arbeitsfähigkeit divergierende medizinische Beurteilungen vor. D as Gutachten von Dr. B.___, auf welches sich die B eschwerdegegnerin abstützt, beruht auf sorgfältiger Un ter suchung und es berücksich tigt die geklagten Beschwerden und die medizi ni schen Vorakten . Es wird durch die abweichenden Einschätzungen von Dr. A.___ nicht in Zweifel gezogen. 4.2

Diagnostisch bestehen nach der Beurteilung von Dr. B.___

insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen beziehungsweise e ine kom binierte Persönlichkeits störung mit histrionischen und emot ional instabilen Zügen, welche Beurteilung nachvollziehbar ist. Dagegen handelt es sich bei der von Dr. A.___ diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung gemäss der

massgeblichen Klassifikation (ICD-10 F43.1) um eine verzögerte oder protrah ierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation ausserge wöhnlicher Be drohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, wobei die Störung dem Trauma mit einer La tenz, die Wochen bis Mo nate dauern kann (doch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma), folgt. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden (vgl. ICD-10 F43.1; vgl. Dilling /

Mombour /Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] heraus ge gebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7.

Aufl., Bern 2010, S. 183). Dr. B.___

schloss nachvollziehbar eine posttraumatische Belastungsstörung aus (Gutach ten S.

20 Ziff. 8.5) . Dabei fällt insbesondere

auf, dass es

der Beschwer deführerin möglich gewesen

war, über viele Jahre eine berufliche Tätigkeit

aus zuüben, und dass sich i n ihrem Privatleben kein e Einschrän kungen

ergeben ha tten (vgl. „Berufs- und Tätigkeitsanamnese ", Gutachten von Dr. B.___, S. 8 und 17) . So dann fällt ins Gewicht, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts die Diagnose gemäss ICD-10 zwingend „ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (Urteil des Bundes ge richts 9C_665/2010 vom 25. November 2010 E. 4.1) vorliegen muss. Eine weniger einschränkende Formulierung des Belastungskriteriums mag therapeutisch Sinn machen. In der Invalidenversicherung sind hingegen eine schwierige Kindheit und die Erfahrung von Beziehungsgewalt in Adoleszenz und Erwachsenenalter für die Leistungsberechtigung nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1 und E. 4.3). Mangels eines ent sprechenden Ereignisses kann die Beschwerdeführerin aus der entsprechenden Diagnose von Dr. A.___ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insoweit die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Gutachterin nament lich mit Blick auf die Persönlichkeitsstörung als widersprüchlich bemängelte (Urk.

15 S.

E. 2.1 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 14. März 2013 Be schwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Rente der Invalidenversiche rung zuzusprechen (Urk. 1) . Dabei liess sie eine Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psych otherapie, vom 30. Oktober 2012 ein rei chen („ Rekursbegründung “, Urk.

E. 2.2 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 = 12) . Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer de (Urk. 7). Nach Stellungnahme von Dr. A.___ vom 28. Mai 2013 (Urk. 11) liess

X.___, nunmehr

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, m it Replik vom 12. Juli 2013

die Einholung eines polydisziplinären me dizinischen Obergutachtens und die Zusprache einer I nvali denrente mit Wir kung ab 1. Januar 2012 beantragen. Zudem liess die Be schwerdeführerin in pro zessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un entgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechts anwä lt in

Karin Caviezel

nach su chen (Urk. 15) . In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Juli 2013 wurde der Be schwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 16. Juli 2013 Rechtsanwältin Karin

Caviezel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vor liegende Verfahren be stellt, und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 17). Mit Schreiben vom

12. August 2013 erklärte die Beschwerde gegnerin Ver zicht auf Duplik (Urk. 19), wovon der Beschwerdeführerin am 14. August 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20). Schliesslich reichte Rechtsanwä lt in

Caviezel

am

15. Au gust 2013 ihre Honorarnote (Urk. 21)

samt Tätigkeitsnach weis (Urk. 22) ein .

E. 3.1 In dem

nach der Neuanmeldung veranlassten, auf den medizinischen Vor akten

– darunter das Gutachten von Dr. Z.___ vom 24. November 2010 (Urk. 8/31) und die Bericht e des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 31. August 2011 (Urk. 8/50)

und vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/53) - sowi e auf eigener psych iatri scher Untersuchung (vom 25. April 2012) beruhenden Expertise vom 3.

Mai 201 2 (Urk. 8/57) stellte

Dr. B.___

folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 6): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und emotional in stabilen Ante ilen (ICD-10 Z73.1), DD: k ombinierte Persönlichkeits- stö rung mit histrionischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61) - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Sedativa (ICD-10 F13.1)

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest (S. 19 Ziff. 7), leidens an ge passt seien Tätigkeiten, die keine besonders hohen Anforderungen an die Stre ss- und Frustrationstoleranz sowie an soziale Kompetenzen stell ten . In Betracht käme n sämtliche einfachen Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt. Die Tätig keit als Callcenter-Agentin und die erlernte Tätigkeit als Servicefach angestellte

seien grundsätzlich leidensadaptiert und die Beschwerdeführerin in diesen Tätig k eiten voll arbeitsfähig.

In ihre r Gesamtbeurteilung erklärte Dr. B.___ (S. 14 ff. Ziff. 5), bei der Be schwer deführerin hätten aktuell keine psychischen Symptome von Krankheits wert fe st ge stellt werden können. Im Vorderg rund stünden interaktionel le, per sönlich keits s trukture lle Auffälligke iten . Die Beschwerdesc hilderung habe zahl reiche Inkon si stenzen und Widersprüc he aufgewiesen. Zudem habe sich

eine deutliche Dis krepanz zwischen den beklagten Beschwerden und der Lebendig keit der Be schwer d eführerin

und ihren zahlreichen Aktivitäten beziehungsweise dem weit gehend unauffäl ligen psychischen Befund gezeigt . Insgesamt sei bei der Be schwer deführerin über Verdeutlichungstendenzen hinausgehend auch der Ein druck von Aggravationstendenzen und von manipulativen Tendenzen ent stan den .

Aus der Schilderung der Beschwerdeführerin über ihre Kindheit und Jugend gehe hervor, dass sie ein unerwünschtes, emotional vernachlässigtes und kör perlich misshandelt es Ki nd gewesen sei. Zudem habe sie ein Ereigni s in Form von sexu a lisierter Ge wa lt im Alter von 15 Jahre n geschildert. Insgesamt

würden sich bei der Beschwerdeführerin relevant e Verlusterlebnisse, namentlich Wech sel von

Be zugspersonen, sowie belastende Ereignisse in der Kindheit und Ju gend eru ie ren

lassen, welche die Entwicklung einer stabilen Per s önlichk eits struktur verhindert hätten.

In ihre r Berufsanamnese

hielt Dr. B.___ ein en häufigen Wechsel de r Arbeits stellen fest (S. 15 am Anfang) . D ie Beschwerdeführerin habe s eit Beendigung der Lehre 1994 bis heute insgesamt acht verschiedene Arbeitsstellen innegehabt. Nach dem ihr die letzte Arbeitsstelle bei einem Callcenter wegen häuf iger Ab senzen gekündigt worden sei, sei die Beschwerdeführerin seit März 2011 ar beit s los.

In ihrer

Krankheitsanamnese (S. 15)

hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerde füh rer in sei im Zusammenhang mit einer ungewollten Schwangerschaft im Jahr 2007 und der Zuspitzung partnerschaftlicher Probleme ab Septembe r 2007 „ krank ge meldet “ gewesen . Nach der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2008 sei es zur langsamen Entwicklung einer Schmerzsymptomatik gekommen. Ab April 2009 s ei es wie derum im Zusammenhang mit einer Zuspitzung der partnerschaft l i chen Proble m atik zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen. Im September 2009 habe sich die Beschwerdeführerin von ihrem ge walttätigen Ehemann getrennt und i m Novembe r 2009 habe sie einen Antrag auf Leistungen der Invali den versiche rung gestellt, wobei sie als gesundheitliche Beeinträcht igung s chlimme Schmer zen im Bereich der Lend enwirbel, ein Kribbeln im rechten Bein, Schul terschmer zen sowie Schmerzen in beiden Knien und Armen bestehend seit dem 1. April 2009 ange geben habe . In seinem rheumatologis chen Gutachten vom 24. November 2010 sei Dr. Z.___ zu r Konklusion gekommen, dass die Arbe its fähig keit aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitp unkt anhaltend einge schränkt gewesen sei . D er behandelnde Dr . A.___

habe bei der Beschwer de führerin „diverse Suizidversuche'' und Suiziddrohungen sowie aggressive Ge fühle gegenüber ihren Kindern beschrieben . Im Rahm en der aktuellen Explora tion (April 2012) habe die Beschwerdeführerin vordergründig über Schmerzen in verschiedenen Körperregionen und über Missempfindungen beziehungsweise ein Kribbelgefühl berichtet. Auf konkretes Nachfragen hin habe sie wider sprüch l iche Angaben zu ihren angegebenen Suizidversuchen seit 2007 gemacht. Eine sta tionäre psychiatrische Behandlung - wie dies aufgrund der angegebenen Sui zidali tät indiziert gewesen wäre - habe bisher nicht stattgefunden . Aktuell habe die Beschwerdeführerin einschiessende, wenige Minuten andauernde Spannungs zustände mit teilweise aggressiven Durchbrüchen bei Zunahme ihrer Schmerzen angegeben . Depressive Sym ptome seien

- abgesehen v on den ange gebenen Schlaf störungen - von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt worden . Auch hätten sich bei der Beschwerdeführerin keine Symptome einer posttrau ma ti schen

Belastungsstö rung eruieren lassen.

Diagnostisch

(S.

16 Mitte)

sei von einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung auszu gehen, die auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit

histrio nischen und emotional instabilen Anteilen entstanden sei. Diffe ren tial diagnos tisch sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emoti onal instabilen Zügen zu erwägen. Die Angaben der Beschwer de führerin zu ih rer sozialen und beruflichen Anamnese hätten

teilweise wenig an gepasste Ver haltensmuster auf unterschiedliche persön liche und soziale Reak tio nen er ken nen

lassen. G emäss den d iagnostischen Leitlinien

bestehe ein fliessender Über gang zwischen einer Persönlichkeitsakzentuierung und einer Persönlichkeits störung; derzeit sei e ine ab schliess e nde diagnostische Zuordnung nicht möglich.

Dissoziative Bewegungsstörungen - neurologisch als funktionelles Hemisyn drom

rechts diagnostiziert - seien zuletzt im März 2010 beschrieben worden und hätten aktuell nicht festgestellt werden können.

H insichtlich der Auswirkungen der persönlichkeitsstrukturellen Defizite hielt Dr. B.___ fest (S. 17), dass die - per d efinitionem seit der Jugend bestehenden - akzentuierten Persönlich keitszüge beziehungsweise die differentialdiagnostisch erwogene kombinierte Persönlich keitsstörung keine quantitativen Einschrän kun gen der Arbeitsfähigkeit zur Folg e

gehabt hätten . Allenfalls könnten aus den per sönlich keitsstruktur ellen Auffälligkeiten qua litative Einschränkungen der Ar beits fähigkeit resultieren.

Schliesslich bejahte Dr. B.___ die willentliche Überwindbarkeit der festgestell ten unspezifischen somatoformen Beschwerden, und sie erklärte, b ei de r Be schwerdeführerin

würden sich zudem psychosoziale Faktoren eruieren lassen, die bei ihr den Störungsverlauf mit beeinflussen würden .

Zusammenfassend hätten die vorliegenden Diagnosen keine andauernde Auswir kung auf die quan titative Arbeitsfähigkeit . Es würden bei der Beschwer de füh rerin

lediglich qualitative Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit in Form einer leicht verminderten Stress- und Frust rationstoleranz sowie leichte Ein schrän kungen der sozialen Kompetenzen in Form einer verminderten Anpas sungs

- und

Konfliktfähigkeit vorliegen, die sich bei ideal adaptierten Tätigkei ten nicht aus wirken würden.

E. 3.2 Der Psychiater

Dr. A.___, auf welche n die Beschwerdeführerin verwies (Urk. 1, Urk.

15), hielt

folgende Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit fest

(vgl. etwa in seinem Bericht vom 4. Januar 2012, Urk. 8 /53 /1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, emotional insta bilen und abhängigen Anteilen (ICD -10 F61.0) - posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörung (ICD-10 F43.1/2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Der seit 8. März 2011 behan delnde Dr. A.___ attestierte

der Beschwerdeführe rin von März 2010 bis Dezember 2010

eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % sowie seit Januar 2011 eine andauernde volle Arbeitsunfähigk eit (als Serviceange stellte beziehungsweise als Call c enter-Angestellte [ Urk. 8/53/9 Ziff.

E. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver w er ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin wei sen) .

E. 9 C_ 408 /2010 vom 22 . November 2010 E. 5.2 sowie

8 C_ 1055 /2010 vom 17 . Februar 201 1 E. 4 .3).

E. 13 f.), ist ihr entgegen zu halten, dass Dr. B.___ akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) diagnostizierte und die Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61) nur ihm Rahmen der Differentialdiagnose erwähnte (Urk. 8/57 S. 18). Bei den soge nannten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheits zu stand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, aber keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3). Wenn auch die Gutachterin auf den fliessenden Übergang zwischen einer Persönlichkeits ak zentuierung und einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/57) und damit die Schwierig keiten der Diagnosestellung hinwies, bleibt festzuhalten, dass im Ein zel fall weniger die Diagnose an sich als die daraus resultierende

Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit massgebend ist (BGE 136 V 281 E. 3.2.1). Zur Ar beits fähig keit der Beschwerdeführerin hat die Gutachterin hinreichend bestimmt Stel lung genommen, weshalb sich die Expertise durchaus als schlüssig erweist. Von der beantragten Befragung der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (vgl.

Urk.

E. 15 S.

8 und 15) –

die Tätigkeit als C allcenter-Agentin und als Servicefachangestellte

durchaus lei den s adaptiert . Soweit der behandelnde D r. A.___ die Arbeitsfähigkeit in seinen

Stellungnahmen vom 30. Oktober 2012 (U rk. 3)

und vom 28. Mai 2013 (Urk. 11)

anders einschätzt e, ist einerseits festzu stellen, dass die darin bes chriebenen Be funde nicht von seinen früheren Fest stellungen

abweichen, welc he Dr. B.___ be rücksichtigt und als hauptsächlich auf subjektiven Angaben

beruhend

kritisiert hat (Gutachten S. 20 Ziff. 8.5). An derseits ist festzuhalten, dass die Stellung nahmen von Dr. A.___

IV-fremde

psychosoziale Faktoren (vgl. E. 1.2.3 hievor) be r ücksichtigten (vgl. etwa Angabe einer „teilweisen Arbeitsfähigkeit in un ge fähr zwei Jahren, wenn die Kinder grösser sind“ [Urk. 8/53/3 Ziff. 1.8] bezieh ungsweise „reale Überforderungen im Management der Kinder, des Haushalts und in Folge ihres kleinen Budgets“ [Urk. 3]) . Dr. A.___ begründete auch nicht, weshalb er für die Zeit von März bis Dezember eine Arbeit s unfähigkeit von 20 % und hernach eine solche von 100 % bescheinigte (Urk. 8/53/9).

Im Weiteren gilt es die Rec htsprechung zu beachten, wonach in Bezug auf die Würdigung der Be richte regelmässig behandelnder Spezialärzte (vgl. Ur teil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) das Gericht der Er fahrungstatsache Rechnung tragen

darf und soll, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre au ftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer P atientinnen und Patienten aussa gen (vgl. Urteil des Bundesge richts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2). 4.4

Was die anhaltende somatoforme Schmerzstörung

beziehungsweise die von Dr. A.___

zusätzlich diagnostizierte Anpassungsstörung (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) anbelangt, ist die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Stö rung

(vgl. E. 1.2.2 hievor) gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___

zu verneinen. Sie legte mit einleuchtender Begründung dar (S. 17), dass sich

kein e (komorbide) depressive Störung oder Angststörung

habe eruieren lasse n und

dass die seit der Jugend bestehenden persönlichkeits-strukturellen Beson derheiten

keine quant itativen Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit bewirk t en . Im Weiteren wies Dr. B.___

darauf hin, dass kein sozial er Rückzug bestehe (vgl. auch Angabe von „zwei guten Freundinnen “ und Kontakt zu einem Halbbruder [Urk. 8/57/11 ]) und k e in verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) vor liege. Selbst wenn ein mehr jähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf zu gewärtigen wäre, wäre dieses Kri terium jedoch nicht allzu stark zu gewichten, weshalb insgesamt nicht auf eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindung der entspre chenden Störung en

ges chl o ssen werden kann . 5 .

D er medizinische Sachverhalt ist in psychischer und physischer Hinsicht als er stellt zu betrachten. Von dem

mit Replik beantragten polydisziplinären Ober gut achten

(vgl. Urk. 1 5 S. 2

Ziff. 2) sind keine entscheidwesentlichen neuen Er kenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis wür digung; BGE 136 I 229 E. 5.3). 6 .

Demnach ist von einer (unveränderten) vollen Arbeitsfäh igkeit in den zuletzt aus geübten Tätigkeit en auszugehen, womit

– mangels

gesundheitlich bedingter

Ein kommenseinbusse

– weiterhin kein Rentenanspruch besteht .

D ie angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7 .

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde füh rerin aufzuerlegen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Juli 2013 ge währ ten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Im Weiteren ist die mit genannter Gerichtsverfügung zur un entgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestellte Rechtsanwältin Caviezel

aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Neben dem mit Honoranote und

Leistungsnachweis vom 15. August 2013 (Urk. 21-22) spezifizierten Aufwand von 10 Stunden 20 Minuten, welche zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- entschädigt werden, machte sie Barauslagen von insgesamt Fr. 382.40 geltend, beinhaltend 296 Kopien à Fr. 1.-- sowie Pauschalspesen für Telefonate und Porti von Fr. 86.40. Praxisgemäss beträgt die Abgeltung von Kosten für Foto ko pien Fr. 0.50. Sodann stehen die geltend gemachten Pauschalspesen in krassem Gegensatz zu den dokumentierten Aufwendungen, welche kein einziges Tele fo nat ausweisen und lediglich zwei un

- sowie zwei eingeschriebene Postsen dung en enthalten. Damit sind die Barauslagen mit Fr. 160.-- zu bemessen. Gesamthaft resultiert eine Entschädigung von Fr. 2‘404.80 (inkl. Barauslagen und MWSt). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf §

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Caviezel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00268 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Rubeli Urteil vom

12. Februar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel SwissLegal

Lardi & Partner AG Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die

1976

geborene, von Juli 2006 bis Juli 2008 (Urk. 8/15) als Mitarbeiterin „ Room -Service “

im Y.___ teiler werbstätig gewesene X.___ meldete sich im November 2009

unter Hinweis auf schlimme Schmer zen

zum Bezug von Leistungen der In validenversicherung an (Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf er werbliche und

medizinisch e Abklärungen und holte insbesondere ein Gutachten von Dr. med .

Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 24. November 2010

ein (Urk. 8/31) . Gestützt darauf wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren

von

X.___

mit Verfügung vom 4. Februar 2011 ab („ zu kei nem Zeitpunkt anhaltend eingeschränkte Arbeitsunfähigkeit “ [ Urk. 8/39 ]). 1.2

Im Juli

2011 meldete sich X.___ erneut bei der Invaliden ver sicher ung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/43 -44). Die IV-Stelle

klärte die aktu ell en

Verhältnisse ab . Insbesondere zog sie

eine psychiatrische Beurteilung des be handelnden Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, vom 31. August 2011

(Urk. 8/50) bei und veranlasste ein psychiatrisches Gut achten bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Mai 2012 (Urk. 8/57) . Gestützt auf das eingeholte Gutachten von Dr. B.___

wies die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

8/61, Urk.

8/72)

den Rentenanspruch von X.___ mit Verfügung vom

22. Februar 2013

(erneut) ab (Urk. 2). 2. 2.1

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 14. März 2013 Be schwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Rente der Invalidenversiche rung zuzusprechen (Urk. 1) . Dabei liess sie eine Stellungnahme von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psych otherapie, vom 30. Oktober 2012 ein rei chen („ Rekursbegründung “, Urk. 3 = 12) . Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2013 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwer de (Urk. 7). Nach Stellungnahme von Dr. A.___ vom 28. Mai 2013 (Urk. 11) liess

X.___, nunmehr

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel, m it Replik vom 12. Juli 2013

die Einholung eines polydisziplinären me dizinischen Obergutachtens und die Zusprache einer I nvali denrente mit Wir kung ab 1. Januar 2012 beantragen. Zudem liess die Be schwerdeführerin in pro zessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un entgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechts anwä lt in

Karin Caviezel

nach su chen (Urk. 15) . In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Juli 2013 wurde der Be schwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 16. Juli 2013 Rechtsanwältin Karin

Caviezel als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vor liegende Verfahren be stellt, und es wurde ihr die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 17). Mit Schreiben vom

12. August 2013 erklärte die Beschwerde gegnerin Ver zicht auf Duplik (Urk. 19), wovon der Beschwerdeführerin am 14. August 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20). Schliesslich reichte Rechtsanwä lt in

Caviezel

am

15. Au gust 2013 ihre Honorarnote (Urk. 21)

samt Tätigkeitsnach weis (Urk. 22) ein . 2.2

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit er forderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zu dem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 1.2.1

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Ge sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu ver w er ten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend ob jek tiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychi sche n Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hin wei sen) . 1.2.2

Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme

Schmerz störung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerz störung oder ihre Folgen mit ei ner zumutbaren Willensanstrengung überwindba r sind. Bestimmte Umstände, wel che die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wie dereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vorder grund steht die Feststellung ei ner psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Fa ktoren, so: chronische körperli che Be gleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizier ter Krankheitsverlauf mit un ver änderter oder progredienter Sympt omatik ohne längerdauernde Rück bildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, thera peu tisc h nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf e iner an sich missglückten, psy chisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern ein er konsequent durchgeführten am bu lanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeu ti schen Ansatz) trotz koo perativer Haltung der versicher ten Person. Je mehr die se r Kriterien zutreffen u nd je ausgeprägter sich die ent sprechenden Befunde dar stel len, desto eher si nd - ausnahmsweise - die Vo raus setz ungen für eine zu mut bare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schm erzstör ungen entwickelten Grundsätze w e rd en

recht spre chungs gemäss

etwa auch bei Anpassungsstörungen angewendet (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9 C_ 408 /2010 vom 22 . November 2010 E. 5.2 sowie

8 C_ 1055 /2010 vom 17 . Februar 201 1 E. 4 .3). 1.2.3

Zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG ist - auch bei psychischen Er krankungen - in jedem Fall ein medizinisches Substrat unabdingbar, das (fach-)

ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Ar beits - und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren wie beispielsweise Sorge um die Familie oder Zu kunfts ängste (etwa ein drohender finanzieller Notstand) im Einzelfall in den Vorder grund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vor han den sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Be ein trächtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrüh ren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Be funde zu um fassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszu ständen klar un ter scheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von der soziokul tu rellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbst ständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Ar beits

- und Er werb s fähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentli chen nur Befunde er hebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinrei chende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidi sie ren der psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil des Bun desgerichts 8C_730/2008 vom 23. März 2009 E. 2). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4 1.4.1

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorlie gen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledi gen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S.

188 E.

2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gut achtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beantwor tung der ge stellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Un tersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psy chischen Fehlent wicklungen nö tig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Dar le gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Ex per te oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

Rechtsprechungsgemäss darf das Gericht Gutac hten externer Spezialärzte, wel che von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wur den und den einschlägigen Anforderungen entsprec hen, vollen Beweiswert zu er ken nen, solange nicht konkrete Indizien gege n die Zuverlässigkeit der Exper tise spre chen. Demgegenüber stehen die behandelnden Ä rztinnen und Ärzte in einem auf tragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren . Ihre Berichte ver folgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden E ntscheid über die Versicherungs an sprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheits zustandes und er fül le n deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tat sa che, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) – mitun ter im Hin blick auf ihre auftragsrechtl iche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gun sten ihrer Patienten aussagen, wird im Streitfall eine direkte Leis tungs zusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztin nen und Ärzte kaum je in Frage kommen (vgl. etwa Urteil des Bundesge richts 8C_1055/2010 vom 17. Feb ruar 2011 E. 4.1 mit Hinweisen). 1.4.2

Aufgabe des begutachtenden Arztes oder der begutachtenden Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer a nhaltenden somatoformen

Schmerz störung (oder eines vergleichbaren ätiol ogisch unklaren syndromalen Zu standes) ist es, sich dazu zu äussern, ob eine p sychische Komorbidität oder wei tere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern (vgl. E. 1.2.2). Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden inva li disie rend ist, das heisst zu prüfen, ob eine f estgestellte psychische Komor bi di tät hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der fest gestellten weite ren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um ge samt haft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erw erbliche Tätigkeit nicht mit zumut barer Willensanstrengung üb erwindbare Schmerzstörung zu er lauben (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 2 1. September 2010 E. 4.3). 1.5

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Ge setzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachver halt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsach en, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E.

1b S.

366). 1.6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwer dever fah ren

zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante

Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 2.

Nachdem die IV- Stelle einen Leistungsanspruch mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 4. Februar 2011 (Urk. 8/39) verneint hatte, trat sie auf die neue Anmeldung vom 4. Juli 2011 (Urk. 8/43) ein und unterzog das Leistungsbegeh ren einer mate riellen Prüfung, verneinte jedoch eine n invalidisierenden Ge sund heitsschaden erneut (Verfü gung vom 2

2. Februar 2013, Urk. 2). Zu prüfen ist folg lich, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse (namentlich der Gesundheits zu stand) seit dem

4. Februar 2011 bis zum Zeitpunkt de r angefochtenen Verfü gung vom 2

2. Februar 2013 in anspruchserheblicher Weise verändert haben. 3. 3.1

In dem

nach der Neuanmeldung veranlassten, auf den medizinischen Vor akten

– darunter das Gutachten von Dr. Z.___ vom 24. November 2010 (Urk. 8/31) und die Bericht e des behandelnden Psychiaters Dr. A.___ vom 31. August 2011 (Urk. 8/50)

und vom 4. Januar 2012 (Urk. 8/53) - sowi e auf eigener psych iatri scher Untersuchung (vom 25. April 2012) beruhenden Expertise vom 3.

Mai 201 2 (Urk. 8/57) stellte

Dr. B.___

folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 6): - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und emotional in stabilen Ante ilen (ICD-10 Z73.1), DD: k ombinierte Persönlichkeits- stö rung mit histrionischen und emotional instabilen Zügen (ICD-10 F61) - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Sedativa (ICD-10 F13.1)

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest (S. 19 Ziff. 7), leidens an ge passt seien Tätigkeiten, die keine besonders hohen Anforderungen an die Stre ss- und Frustrationstoleranz sowie an soziale Kompetenzen stell ten . In Betracht käme n sämtliche einfachen Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt. Die Tätig keit als Callcenter-Agentin und die erlernte Tätigkeit als Servicefach angestellte

seien grundsätzlich leidensadaptiert und die Beschwerdeführerin in diesen Tätig k eiten voll arbeitsfähig.

In ihre r Gesamtbeurteilung erklärte Dr. B.___ (S. 14 ff. Ziff. 5), bei der Be schwer deführerin hätten aktuell keine psychischen Symptome von Krankheits wert fe st ge stellt werden können. Im Vorderg rund stünden interaktionel le, per sönlich keits s trukture lle Auffälligke iten . Die Beschwerdesc hilderung habe zahl reiche Inkon si stenzen und Widersprüc he aufgewiesen. Zudem habe sich

eine deutliche Dis krepanz zwischen den beklagten Beschwerden und der Lebendig keit der Be schwer d eführerin

und ihren zahlreichen Aktivitäten beziehungsweise dem weit gehend unauffäl ligen psychischen Befund gezeigt . Insgesamt sei bei der Be schwer deführerin über Verdeutlichungstendenzen hinausgehend auch der Ein druck von Aggravationstendenzen und von manipulativen Tendenzen ent stan den .

Aus der Schilderung der Beschwerdeführerin über ihre Kindheit und Jugend gehe hervor, dass sie ein unerwünschtes, emotional vernachlässigtes und kör perlich misshandelt es Ki nd gewesen sei. Zudem habe sie ein Ereigni s in Form von sexu a lisierter Ge wa lt im Alter von 15 Jahre n geschildert. Insgesamt

würden sich bei der Beschwerdeführerin relevant e Verlusterlebnisse, namentlich Wech sel von

Be zugspersonen, sowie belastende Ereignisse in der Kindheit und Ju gend eru ie ren

lassen, welche die Entwicklung einer stabilen Per s önlichk eits struktur verhindert hätten.

In ihre r Berufsanamnese

hielt Dr. B.___ ein en häufigen Wechsel de r Arbeits stellen fest (S. 15 am Anfang) . D ie Beschwerdeführerin habe s eit Beendigung der Lehre 1994 bis heute insgesamt acht verschiedene Arbeitsstellen innegehabt. Nach dem ihr die letzte Arbeitsstelle bei einem Callcenter wegen häuf iger Ab senzen gekündigt worden sei, sei die Beschwerdeführerin seit März 2011 ar beit s los.

In ihrer

Krankheitsanamnese (S. 15)

hielt Dr. B.___ fest, die Beschwerde füh rer in sei im Zusammenhang mit einer ungewollten Schwangerschaft im Jahr 2007 und der Zuspitzung partnerschaftlicher Probleme ab Septembe r 2007 „ krank ge meldet “ gewesen . Nach der Geburt des dritten Kindes im Jahr 2008 sei es zur langsamen Entwicklung einer Schmerzsymptomatik gekommen. Ab April 2009 s ei es wie derum im Zusammenhang mit einer Zuspitzung der partnerschaft l i chen Proble m atik zu einer Zunahme der Schmerzen gekommen. Im September 2009 habe sich die Beschwerdeführerin von ihrem ge walttätigen Ehemann getrennt und i m Novembe r 2009 habe sie einen Antrag auf Leistungen der Invali den versiche rung gestellt, wobei sie als gesundheitliche Beeinträcht igung s chlimme Schmer zen im Bereich der Lend enwirbel, ein Kribbeln im rechten Bein, Schul terschmer zen sowie Schmerzen in beiden Knien und Armen bestehend seit dem 1. April 2009 ange geben habe . In seinem rheumatologis chen Gutachten vom 24. November 2010 sei Dr. Z.___ zu r Konklusion gekommen, dass die Arbe its fähig keit aus rein somatisch- rheumatologischer Sicht zu keinem Zeitp unkt anhaltend einge schränkt gewesen sei . D er behandelnde Dr . A.___

habe bei der Beschwer de führerin „diverse Suizidversuche'' und Suiziddrohungen sowie aggressive Ge fühle gegenüber ihren Kindern beschrieben . Im Rahm en der aktuellen Explora tion (April 2012) habe die Beschwerdeführerin vordergründig über Schmerzen in verschiedenen Körperregionen und über Missempfindungen beziehungsweise ein Kribbelgefühl berichtet. Auf konkretes Nachfragen hin habe sie wider sprüch l iche Angaben zu ihren angegebenen Suizidversuchen seit 2007 gemacht. Eine sta tionäre psychiatrische Behandlung - wie dies aufgrund der angegebenen Sui zidali tät indiziert gewesen wäre - habe bisher nicht stattgefunden . Aktuell habe die Beschwerdeführerin einschiessende, wenige Minuten andauernde Spannungs zustände mit teilweise aggressiven Durchbrüchen bei Zunahme ihrer Schmerzen angegeben . Depressive Sym ptome seien

- abgesehen v on den ange gebenen Schlaf störungen - von der Beschwerdeführerin nicht erwähnt worden . Auch hätten sich bei der Beschwerdeführerin keine Symptome einer posttrau ma ti schen

Belastungsstö rung eruieren lassen.

Diagnostisch

(S.

16 Mitte)

sei von einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstö rung auszu gehen, die auf dem Boden von akzentuierten Persönlichkeitszügen mit

histrio nischen und emotional instabilen Anteilen entstanden sei. Diffe ren tial diagnos tisch sei eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und emoti onal instabilen Zügen zu erwägen. Die Angaben der Beschwer de führerin zu ih rer sozialen und beruflichen Anamnese hätten

teilweise wenig an gepasste Ver haltensmuster auf unterschiedliche persön liche und soziale Reak tio nen er ken nen

lassen. G emäss den d iagnostischen Leitlinien

bestehe ein fliessender Über gang zwischen einer Persönlichkeitsakzentuierung und einer Persönlichkeits störung; derzeit sei e ine ab schliess e nde diagnostische Zuordnung nicht möglich.

Dissoziative Bewegungsstörungen - neurologisch als funktionelles Hemisyn drom

rechts diagnostiziert - seien zuletzt im März 2010 beschrieben worden und hätten aktuell nicht festgestellt werden können.

H insichtlich der Auswirkungen der persönlichkeitsstrukturellen Defizite hielt Dr. B.___ fest (S. 17), dass die - per d efinitionem seit der Jugend bestehenden - akzentuierten Persönlich keitszüge beziehungsweise die differentialdiagnostisch erwogene kombinierte Persönlich keitsstörung keine quantitativen Einschrän kun gen der Arbeitsfähigkeit zur Folg e

gehabt hätten . Allenfalls könnten aus den per sönlich keitsstruktur ellen Auffälligkeiten qua litative Einschränkungen der Ar beits fähigkeit resultieren.

Schliesslich bejahte Dr. B.___ die willentliche Überwindbarkeit der festgestell ten unspezifischen somatoformen Beschwerden, und sie erklärte, b ei de r Be schwerdeführerin

würden sich zudem psychosoziale Faktoren eruieren lassen, die bei ihr den Störungsverlauf mit beeinflussen würden .

Zusammenfassend hätten die vorliegenden Diagnosen keine andauernde Auswir kung auf die quan titative Arbeitsfähigkeit . Es würden bei der Beschwer de füh rerin

lediglich qualitative Einschrän kungen der Arbeitsfähigkeit in Form einer leicht verminderten Stress- und Frust rationstoleranz sowie leichte Ein schrän kungen der sozialen Kompetenzen in Form einer verminderten Anpas sungs

- und

Konfliktfähigkeit vorliegen, die sich bei ideal adaptierten Tätigkei ten nicht aus wirken würden. 3.2

Der Psychiater

Dr. A.___, auf welche n die Beschwerdeführerin verwies (Urk. 1, Urk.

15), hielt

folgende Diagnosen mit Auswirkun gen auf die Arbeitsfähigkeit fest

(vgl. etwa in seinem Bericht vom 4. Januar 2012, Urk. 8 /53 /1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, emotional insta bilen und abhängigen Anteilen (ICD -10 F61.0) - posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörung (ICD-10 F43.1/2) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

Der seit 8. März 2011 behan delnde Dr. A.___ attestierte

der Beschwerdeführe rin von März 2010 bis Dezember 2010

eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % sowie seit Januar 2011 eine andauernde volle Arbeitsunfähigk eit (als Serviceange stellte beziehungsweise als Call c enter-Angestellte [ Urk. 8/53/9 Ziff. 1.6, Urk. 8/50/2 ]) .

Dr. A.___ führte aus, d ie Beschwerdeführerin

sei zwar in der Lage, ihre Kinder

zu betreuen, aber nur, wenn die psychosoziale Umgebung konstant, berechen bar und auch unterstützend wahrgenommen werde. Eine Ar beitsfähigkeit sei, so lange das Chaos anhalte, aus psychiatrischer Sicht n icht möglich beziehungs weise die Beschwerdeführerin sei nur grenzwertig in der Lage, den Haushalt und die Fürsorge für die Kinder, die alle jetzt schon mit der Integration sehr grosse Probleme hätten, zu bewältigen. Mittelfristig werde sich daran nichts wesentlich ändern (vgl. auch Stellungnahmen [ Rekursbegründung en ] vom

30. Oktober 2012

[ Urk. 3 ] und vom

28. Mai 2013 [ mit Angabe einer andauern den Arbei tsunfähig keit von wenigstens 80 %, Urk. 11 S. 2 ]) . 4. 4.1

In psychi atri scher Hinsicht liegen in Bezug auf Diagnosen und Arbeitsfähigkeit divergierende medizinische Beurteilungen vor. D as Gutachten von Dr. B.___, auf welches sich die B eschwerdegegnerin abstützt, beruht auf sorgfältiger Un ter suchung und es berücksich tigt die geklagten Beschwerden und die medizi ni schen Vorakten . Es wird durch die abweichenden Einschätzungen von Dr. A.___ nicht in Zweifel gezogen. 4.2

Diagnostisch bestehen nach der Beurteilung von Dr. B.___

insbesondere eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen beziehungsweise e ine kom binierte Persönlichkeits störung mit histrionischen und emot ional instabilen Zügen, welche Beurteilung nachvollziehbar ist. Dagegen handelt es sich bei der von Dr. A.___ diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung gemäss der

massgeblichen Klassifikation (ICD-10 F43.1) um eine verzögerte oder protrah ierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation ausserge wöhnlicher Be drohung oder katastrophenartigen Ausmasses, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, wobei die Störung dem Trauma mit einer La tenz, die Wochen bis Mo nate dauern kann (doch selten mehr als sechs Monate nach dem Trauma), folgt. Der Verlauf ist wechselhaft, in der Mehrzahl der Fälle kann jedoch eine Heilung erwartet werden (vgl. ICD-10 F43.1; vgl. Dilling /

Mombour /Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] heraus ge gebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7.

Aufl., Bern 2010, S. 183). Dr. B.___

schloss nachvollziehbar eine posttraumatische Belastungsstörung aus (Gutach ten S.

20 Ziff. 8.5) . Dabei fällt insbesondere

auf, dass es

der Beschwer deführerin möglich gewesen

war, über viele Jahre eine berufliche Tätigkeit

aus zuüben, und dass sich i n ihrem Privatleben kein e Einschrän kungen

ergeben ha tten (vgl. „Berufs- und Tätigkeitsanamnese ", Gutachten von Dr. B.___, S. 8 und 17) . So dann fällt ins Gewicht, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts die Diagnose gemäss ICD-10 zwingend „ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (Urteil des Bundes ge richts 9C_665/2010 vom 25. November 2010 E. 4.1) vorliegen muss. Eine weniger einschränkende Formulierung des Belastungskriteriums mag therapeutisch Sinn machen. In der Invalidenversicherung sind hingegen eine schwierige Kindheit und die Erfahrung von Beziehungsgewalt in Adoleszenz und Erwachsenenalter für die Leistungsberechtigung nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichts 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.1 und E. 4.3). Mangels eines ent sprechenden Ereignisses kann die Beschwerdeführerin aus der entsprechenden Diagnose von Dr. A.___ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insoweit die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen der Gutachterin nament lich mit Blick auf die Persönlichkeitsstörung als widersprüchlich bemängelte (Urk.

15 S.

13 f.), ist ihr entgegen zu halten, dass Dr. B.___ akzentuierte Per sönlichkeitszüge mit histrionischen und emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1) diagnostizierte und die Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61) nur ihm Rahmen der Differentialdiagnose erwähnte (Urk. 8/57 S. 18). Bei den soge nannten Z-Kodierungen handelt es sich um Faktoren, die den Gesundheits zu stand beeinflussen und zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führen, aber keine rechtserhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung darstellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_302/2011 vom 20. September 2011 E. 2.3). Wenn auch die Gutachterin auf den fliessenden Übergang zwischen einer Persönlichkeits ak zentuierung und einer Persönlichkeitsstörung (Urk. 8/57) und damit die Schwierig keiten der Diagnosestellung hinwies, bleibt festzuhalten, dass im Ein zel fall weniger die Diagnose an sich als die daraus resultierende

Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit massgebend ist (BGE 136 V 281 E. 3.2.1). Zur Ar beits fähig keit der Beschwerdeführerin hat die Gutachterin hinreichend bestimmt Stel lung genommen, weshalb sich die Expertise durchaus als schlüssig erweist. Von der beantragten Befragung der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin (vgl.

Urk.

15 S. 15) ist abzusehen, da nicht diese, sondern die Ärzte den Gesundheitszustand und die zumutbare Arbeitsfähigkeit zu beurteilen haben (vgl. vorstehend E. 1.4.1) . Diesbezüglich zu bemerken bleibt, dass gemäss Arbeitgeberbericht des Y.___

nicht gesundheitliche Probleme, sondern die Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin zur Kündigung führten (Urk. 8/15/8). Die von Dr. med. C.___, FMH Allgemein- und Arbeitsmedizin, im Bericht vom 7. November 2011 genannte Distorsion der Halswirbelsäule vom März 2011 (Urk. 8/52/1) hat offenbar keine weiteren gesundheitlichen Beschwerden nach sich gezogen. So hat Dr. A.___ am 4. Januar 2012 einen entsprechenden Vorfall nicht einmal erwähnt (Urk. 8/53) und ebenso wenig fand das Ereignis Eingang in die Anamnese des Gutachtens von Dr. B.___ (vgl. indes Urk. 8/57 S. 5 oben). Diesbezüglich erscheint daher eine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht als überwiege nd wahrscheinlich ausgewiesen. I n Bezug auf die von Dr. A.___

zusätzlich diagnostiziert e Anpassungsstörung sind

die im Be reich der somatoformen Schmerzstörungen (Diagnose von Dr. B.___) entwi ckelten Grundsätze analog anzuwenden (vgl. dazu

nachstehende E. 4.4). 4.3

Gemäss der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. B.___

besteht in psychischer Hinsicht

eine volle Ar beitsfähigkeit in den ausgeübten Tätigkeiten. Dabei sind – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 15 S.

8 und 15) –

die Tätigkeit als C allcenter-Agentin und als Servicefachangestellte

durchaus lei den s adaptiert . Soweit der behandelnde D r. A.___ die Arbeitsfähigkeit in seinen

Stellungnahmen vom 30. Oktober 2012 (U rk. 3)

und vom 28. Mai 2013 (Urk. 11)

anders einschätzt e, ist einerseits festzu stellen, dass die darin bes chriebenen Be funde nicht von seinen früheren Fest stellungen

abweichen, welc he Dr. B.___ be rücksichtigt und als hauptsächlich auf subjektiven Angaben

beruhend

kritisiert hat (Gutachten S. 20 Ziff. 8.5). An derseits ist festzuhalten, dass die Stellung nahmen von Dr. A.___

IV-fremde

psychosoziale Faktoren (vgl. E. 1.2.3 hievor) be r ücksichtigten (vgl. etwa Angabe einer „teilweisen Arbeitsfähigkeit in un ge fähr zwei Jahren, wenn die Kinder grösser sind“ [Urk. 8/53/3 Ziff. 1.8] bezieh ungsweise „reale Überforderungen im Management der Kinder, des Haushalts und in Folge ihres kleinen Budgets“ [Urk. 3]) . Dr. A.___ begründete auch nicht, weshalb er für die Zeit von März bis Dezember eine Arbeit s unfähigkeit von 20 % und hernach eine solche von 100 % bescheinigte (Urk. 8/53/9).

Im Weiteren gilt es die Rec htsprechung zu beachten, wonach in Bezug auf die Würdigung der Be richte regelmässig behandelnder Spezialärzte (vgl. Ur teil des Bundesgerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) das Gericht der Er fahrungstatsache Rechnung tragen

darf und soll, dass diese mitunter im Hin blick auf ihre au ftragsrechtliche Vertrauensstel lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer P atientinnen und Patienten aussa gen (vgl. Urteil des Bundesge richts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2). 4.4

Was die anhaltende somatoforme Schmerzstörung

beziehungsweise die von Dr. A.___

zusätzlich diagnostizierte Anpassungsstörung (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) anbelangt, ist die ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Stö rung

(vgl. E. 1.2.2 hievor) gestützt auf das Gutachten von Dr. B.___

zu verneinen. Sie legte mit einleuchtender Begründung dar (S. 17), dass sich

kein e (komorbide) depressive Störung oder Angststörung

habe eruieren lasse n und

dass die seit der Jugend bestehenden persönlichkeits-strukturellen Beson derheiten

keine quant itativen Einschränkungen der Ar beitsfähigkeit bewirk t en . Im Weiteren wies Dr. B.___

darauf hin, dass kein sozial er Rückzug bestehe (vgl. auch Angabe von „zwei guten Freundinnen “ und Kontakt zu einem Halbbruder [Urk. 8/57/11 ]) und k e in verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer missglückten, psychisch aber entlastenden Kon fliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) vor liege. Selbst wenn ein mehr jähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf zu gewärtigen wäre, wäre dieses Kri terium jedoch nicht allzu stark zu gewichten, weshalb insgesamt nicht auf eine ausnahmsweise Unzumutbarkeit der willentlichen Überwindung der entspre chenden Störung en

ges chl o ssen werden kann . 5 .

D er medizinische Sachverhalt ist in psychischer und physischer Hinsicht als er stellt zu betrachten. Von dem

mit Replik beantragten polydisziplinären Ober gut achten

(vgl. Urk. 1 5 S. 2

Ziff. 2) sind keine entscheidwesentlichen neuen Er kenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweis wür digung; BGE 136 I 229 E. 5.3). 6 .

Demnach ist von einer (unveränderten) vollen Arbeitsfäh igkeit in den zuletzt aus geübten Tätigkeit en auszugehen, womit

– mangels

gesundheitlich bedingter

Ein kommenseinbusse

– weiterhin kein Rentenanspruch besteht .

D ie angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abwei sung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 7 .

Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 bis IVG auszufällende Gerichtskostenpau schale ist auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde füh rerin aufzuerlegen, zufolge der mit Gerichtsverfügung vom 1 6. Juli 2013 ge währ ten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen. Im Weiteren ist die mit genannter Gerichtsverfügung zur un entgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bestellte Rechtsanwältin Caviezel

aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Neben dem mit Honoranote und

Leistungsnachweis vom 15. August 2013 (Urk. 21-22) spezifizierten Aufwand von 10 Stunden 20 Minuten, welche zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- entschädigt werden, machte sie Barauslagen von insgesamt Fr. 382.40 geltend, beinhaltend 296 Kopien à Fr. 1.-- sowie Pauschalspesen für Telefonate und Porti von Fr. 86.40. Praxisgemäss beträgt die Abgeltung von Kosten für Foto ko pien Fr. 0.50. Sodann stehen die geltend gemachten Pauschalspesen in krassem Gegensatz zu den dokumentierten Aufwendungen, welche kein einziges Tele fo nat ausweisen und lediglich zwei un

- sowie zwei eingeschriebene Postsen dung en enthalten. Damit sind die Barauslagen mit Fr. 160.-- zu bemessen. Gesamthaft resultiert eine Entschädigung von Fr. 2‘404.80 (inkl. Barauslagen und MWSt). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Karin Caviezel, Chur, wird mit Fr. 2' 404 . 80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Karin Caviezel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubRubeli