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IV.2013.00266

Die aktenkundigen unfallfremden multiplen somatischen Beschwerden wurden von der IV-Stelle medizinisch nicht rechtsgenüglich abgeklärt; Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung.

Zürich SozVersG · 2014-09-30 · Deutsch ZH
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 2 des Berichts fehlt) eine obstruktive Ventilationsstörung, hochgradiger Verdacht auf Asthma bronchiale, Differenzialdiagnose zusätzliche COPD-Komponente festhielt, dass laut Dr. A.___ im Bericht vom 15. März 2013 (Urk. 6) aufgrund der erneuten Verbesserung der Kniegelenksproblematik ein Arbeitsversuch als Eisen leger ab Mai/Juni 2013 geplant sei, jedoch deutliche Probleme im Bereich der Atemwege persistierten (Urk. 6), dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2013 zu 50 % in der angestammten Tätigkeit als Eisenleger arbeitete (vgl. Urk. 13/3 S. 3), dass Dr. C.___ im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 14. Januar 2014 (Urk. 13/3) vermerkte, der medizinische Endzustand sei erreicht und dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten in Hockstellung und daher speziell die Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr zumutbar; ferner auf Dauer das häufige Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm nicht abverlangt werden sollte; unbelastete und belastete Drehbewegungen auf dem linken Bein zu mei den seien; dagegen vollschichtig Arbeiten zugemutet werden könnten, die im Stehen, im Gehen oder beim Sitzen ausgeführt oder auch im Wechselrhythmus abverlangt würden (Urk. 13/3 S. 4 f.), dass die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Mai 2014 (Urk. 13/5) ab dem 1. April 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zusprach, dass die Arbeits

- und Leistungs fähigkeit sowie das Tätigkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit nur durch Dr. C.___ beurteilt wurde, dieser dabei jedoch lediglich die unfallkausalen Kniebeschwerden berücksichtigte, dass bis zum Verfügungserlass der Beschwerdegegnerin am

13. Februar 2013 aller dings mehrfach auch Rücken- und Atemwegsbeschwerden sowie Schulterbe schwerden aktenkundig sind, welche jedoch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nie fachärztlich beurteilt wurden, dass der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin

bei der Beurteilung de r Arbeits- und Leistungsfähigkeit und der zumutbaren Erwerbstätigkeit einzig auf medizinische Berichte abstellte, die nicht

zu den Auswirkungen der unfall fremden multiplen Beschwerden auf die Arbeits- un d Leistungsfähigkeit Stel lung n a hmen (vgl. St ellungnahmen von med. pract . F.___, Fachärztin für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, vom 18. September 2012 [Urk. 10/26/3] und 29. Januar 2013 [Urk. 10/36/2]), dass es damit insofern a n allseitigen Untersuchungen fehlt, als keine detaillierte medi zinische Beurteilung der physischen Funktionen vorliegt, und diesbezüglich darauf hinzu weisen ist, dass - zumindest bei multiplen physischen Einschrän kungen - eine alle Einschränkungen berücksichtigende detailliert e Erhebung der Arbeitsbelastbar keit zum Untersuchungsstandard der funktionellen Leistungsfä higkeit gehört, und dass, wenn keine der sich in den Akten befindlichen Beur teilungen eine solche Erhebung enthält, es Sache des RAD ist, sie anzu ordnen oder selbst vor zunehmen, dass sich bei dieser Aktenlage der medizinische Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als offensichtlich unzureichend abgeklärt erweist, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die ange fochtene Verfügung vom

13. Februar 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung, neu verfüge, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl.

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Fe bruar 2004 E. 6 mit Hinweis), dass daher die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht je nach Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- zu erhebenden Gerichtskosten, welche vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen sind, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten, welche auf Fr. 2‘

E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00266 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Sozialversicherungsrichter Vogel Gerichtsschreiberin Onyetube Urteil vom

30. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom

13. Februar 2013

den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente abgewiesen hat (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom

14. März 2013 mit den Anträgen, die angefoch tene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Rentenentscheid zurückzustellen bis zum Abschluss der Heilbehandlung, nach Abschluss der Heilbehandlung sei die Rentenfrage erneut zu prüfen, eventualiter sei ein Medas -Gutachten einzuholen, sollte eine Arbeitsaufnahme im angestammten Beruf nicht möglich sein (Urk. 1), in die Eingabe des Beschwer deführers vom 18. März 2013 (Urk. 5) samt Beilage (Urk. 6), in die auf Abweisung der Beschwerde s chliessende Be schwerdeantwort der Beschwerde gegnerin vom

6. Mai 2013 (Urk. 9), in die Eingaben des Beschwer deführers vom 29. Juli 2014 (Urk. 12) und 30. Juli 2014 (Urk. 14) samt den jeweiligen Beilagen (Urk. 13/1-5, Urk. 15/1-34), in die Eingabe der Beschwerde gegnerin vom 20. August 2014, mit welcher diese auf eine Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer nachträglich eingereichten Unterlagen verzichtete (Urk. 18), sowie die übrigen Akten; in Erwägung, dass nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) Versicherungsträger die Begehren zu prüfen, die not wendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen haben, dass nach ständiger Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässig keit von Verwaltungsverfügungen oder Einspracheentscheiden in der Regel nach dem Sachverhalt zu beurteilen ist, der zur Zeit des Abschlusses des Ver waltungsverfahrens gegeben war (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen), dass das Gericht die Angelegenheit z u neuer Entscheidung an die Vor instanz zurück weisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend festge stellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69), in Erwägung, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom

13. Februar 2013 aktenkundig ist, dass sich der seit dem 1. Juni 2010 bei der Firma Y.___ als Eisenleger tätige Beschwerdeführer am

30. Juni 2011 bei der Arbeit auf der Baustelle bei einem Unfall eine Kniedistorsion links zuzog (Urk. 10/1), dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in der Folge für die Heilbe handlung aufkam und Taggeld er ausrichtete (Urk. 10/11/84, Urk. 15), dass das von Dr. med. Z.___, FMH Radiologie, erstellte MRI des linken Knies vom

5. Juli 2011 einen komplexen Riss des medialen Meniskushinter horns, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes sowie einen riesigen Gelenkser guss / Haemarthros

zeigte

(Urk. 10/11/59), dass Dr. med.

A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Spital B.___, beim Beschwerdeführer am 25. Juli 2011 eine VKB-Rekonstruktion mit 4-facher Semitendinosus -Sehne Meniskus naht medial Korpus bis Hinterho r n mit 5 U-Nähten (Urk. 10/9/6-7) sowie am 16. April 2012 eine arthroskopische

Teilmeniskektomie medial, Resektion des Narbenstranges Installation von Trimacort und Rapivacaine (Urk. 10/18/119- 120) vornahm, dass sich in den Berichten von Dr. A.___ vom 23. Mai 2012 (Urk. 10/20/27) und 3. Juli 2012 (Urk. 10/20/6) Hinweise auf Rückenschmerzen finden, dass die kreisärztliche Untersuchung durch Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom

4. Juli 2012 (Urk. 10/20/7-15) eine Quadrizepsatrophie und einen persistierenden Reizzu stand linkes Kniegelenk mit Belastungsintoleranz sowie als unfallfremde Nebendiagnosen nebst anderem den Verdacht auf COPD bei Nikotinabusus sowie Schulterprobleme rechts und Lumbalgien ergab (Urk. 10/20/10-11), dass Dr. C.___ den Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Eisenleger zu 100 % arbeitsunfähig erachtete; es aber als möglich befand, dass der Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Eisenleger wieder aufnehmen könne im Bewusstsein, dass langfristig gesehen eine solche kniebelastende Tätigkeit für das linke Knie gelenk ungünstig sei und eine sekundäre Schädigung des Kniegelenkes frühzei tiger erwartet werden könne, als wenn eine nicht kniebelastende Tätigkeit durchgeführt werde und dann auch die Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr möglich sein werde (Urk. 10/20/11), dass Dr. C.___ wegen fehlender Unterlagen nicht abschätzen konnte, welchen Ein fluss eventuell auch die unfallfremden Rücken- und Schulterprobleme rechts auf die berufliche Tätigkeit als Eisenleger haben könnten, und er den Eindruck hatte, dass das Ausmass der COPD beim Beschwerdeführer nicht unerheblich sei (Urk. 10/20/11), dass das MRI der Lendenwirbelsäule von Dr. med. D.___, Leitender Arzt Radiolo gie, Spital B.___, vom 24. Juli 2012 eine osteodiskoligamentäre

rezessale Einengung links an LWK5/SWK1 mit möglicher Nervenwurzelaffektion zeigte

(Urk. 10/34/13), dass der Beschwerdeführer eine physiotherapeutische Behandlung für Rückenbe schwerden in Anspruch nahm (Urk. 10/34/9), dass Dr. C.___ anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom

14. November 2012 (Urk. 10/34/2-7) bezüglich des linken Kniegelenks eine deutliche Besse rung s ah und eine weitere Verbesserung der Situation erwartete; er abermals eine massive COPD vermutete, welche per se ein Reintegrationshindernis für eine körperlich schwere Tätigkeit wie die angestammte Tätigkeit als Eisenleger wäre und einer pulmologischen Abklärung bedürfe (Urk. 10/34/6-7), dass Dr. med. E.___, Leitende Ärztin Pneumologie des Spitals B.___, im Bericht vom 11. Januar 2013 (Urk. 10/34/15-16, wobei Seite 2 des Berichts fehlt) eine obstruktive Ventilationsstörung, hochgradiger Verdacht auf Asthma bronchiale, Differenzialdiagnose zusätzliche COPD-Komponente festhielt, dass laut Dr. A.___ im Bericht vom 15. März 2013 (Urk. 6) aufgrund der erneuten Verbesserung der Kniegelenksproblematik ein Arbeitsversuch als Eisen leger ab Mai/Juni 2013 geplant sei, jedoch deutliche Probleme im Bereich der Atemwege persistierten (Urk. 6), dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2013 zu 50 % in der angestammten Tätigkeit als Eisenleger arbeitete (vgl. Urk. 13/3 S. 3), dass Dr. C.___ im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 14. Januar 2014 (Urk. 13/3) vermerkte, der medizinische Endzustand sei erreicht und dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten in Hockstellung und daher speziell die Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr zumutbar; ferner auf Dauer das häufige Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm nicht abverlangt werden sollte; unbelastete und belastete Drehbewegungen auf dem linken Bein zu mei den seien; dagegen vollschichtig Arbeiten zugemutet werden könnten, die im Stehen, im Gehen oder beim Sitzen ausgeführt oder auch im Wechselrhythmus abverlangt würden (Urk. 13/3 S. 4 f.), dass die SUVA dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Mai 2014 (Urk. 13/5) ab dem 1. April 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 25 % zusprach, dass die Arbeits

- und Leistungs fähigkeit sowie das Tätigkeitsprofil für eine angepasste Tätigkeit nur durch Dr. C.___ beurteilt wurde, dieser dabei jedoch lediglich die unfallkausalen Kniebeschwerden berücksichtigte, dass bis zum Verfügungserlass der Beschwerdegegnerin am

13. Februar 2013 aller dings mehrfach auch Rücken- und Atemwegsbeschwerden sowie Schulterbe schwerden aktenkundig sind, welche jedoch hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nie fachärztlich beurteilt wurden, dass der regionale ärztliche Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin

bei der Beurteilung de r Arbeits- und Leistungsfähigkeit und der zumutbaren Erwerbstätigkeit einzig auf medizinische Berichte abstellte, die nicht

zu den Auswirkungen der unfall fremden multiplen Beschwerden auf die Arbeits- un d Leistungsfähigkeit Stel lung n a hmen (vgl. St ellungnahmen von med. pract . F.___, Fachärztin für ortho pädische Chirurgie und Traumatologie, vom 18. September 2012 [Urk. 10/26/3] und 29. Januar 2013 [Urk. 10/36/2]), dass es damit insofern a n allseitigen Untersuchungen fehlt, als keine detaillierte medi zinische Beurteilung der physischen Funktionen vorliegt, und diesbezüglich darauf hinzu weisen ist, dass - zumindest bei multiplen physischen Einschrän kungen - eine alle Einschränkungen berücksichtigende detailliert e Erhebung der Arbeitsbelastbar keit zum Untersuchungsstandard der funktionellen Leistungsfä higkeit gehört, und dass, wenn keine der sich in den Akten befindlichen Beur teilungen eine solche Erhebung enthält, es Sache des RAD ist, sie anzu ordnen oder selbst vor zunehmen, dass sich bei dieser Aktenlage der medizinische Sachverhalt bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als offensichtlich unzureichend abgeklärt erweist, weshalb die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die ange fochtene Verfügung vom

13. Februar 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung, neu verfüge, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (vgl.

Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 199/02 vom 10. Fe bruar 2004 E. 6 mit Hinweis), dass daher die gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG in Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht je nach Verfahrensaufwand im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1000.-- zu erhebenden Gerichtskosten, welche vorliegend auf Fr. 600.-- anzusetzen sind, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 34 Abs. 1 GSVGer zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten, welche auf Fr. 2‘ 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen ist, erkennt das Gericht: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2013 aufgeho ben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklär ung im Sinne der Erwägun gen, über den Leistungsanspruch des Beschwerde führers neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2‘ 5 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kurt Pfändler, unter Beilage des Doppels von Urk. 18 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstOnyetube