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IV.2013.00264

Rentenrevision, massgeblicher Vergleichszeitpunkt, der vorhandene RAD-Bericht genügt nicht für eine Rentenherabsetzung

Zürich SozVersG · 2014-09-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren am 6. Mai 1959, liess sich während zwei Jahren als Coiffeuse ausbilden ( Urk. 9/1/5). Diese Tätigkeit musste sie wegen des Auftre tens von Hand e kzemen aufgeben, worauf sie

mehrheitlich als

Serviceangestellte

und v om 21. Februar 1994 bis zum 13. Februar 1995 als Betriebsmitarbei - terin in einer Teigwarenfabrik beschäftigt war ( vgl. Urk. 9/1/5, 9/9/1, 9/12/1 , 9/14/4 ff. und 9/68/1 ).

Im November 1995 ersuchte sie wegen

eines Rückenlei dens um Ausrichtung einer Invalidenrente ( vgl. Urk. 9/1 ).

A b dem 1. Februar 1996 wurde ihr eine halbe Invalidenrente zugesprochen

(vgl. Urk. 9/20).

Daneben war sie mit Unter brüchen

teilzeitlich erwerbstätig, zuletzt in einer Anstellung im Service , die sie im Oktober 2000 angetreten hatte ( Urk. 9/30/4 , 9/52 , 9/70 und 9/75/1 ).

Am 2 4. Mai 2001 erlitt X.___ als Beifahrerin einen Autounfall

(vgl. Urk. 9/50/6 ) und erhielt in der Folge Taggeldzahlungen der Zürich Versiche rungsgesellschaft ( Urk. 48) . Im August 2001 beantragte sie

bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

die Übernahme der Kosten für ein Hörgerät , da sie bei der Kollision am linken Ohr eine Gehör - schädigung erlitten habe (vgl. Urk. 9/30). Ihrem Ersuchen wurde wegen mangelnder Mit wir kung nicht entsprochen (Urk. 9/39/1). Mit Verfügung vom 17. Januar 2002 wurden die Rentenzahlungen per sofort eingestellt, da X.___ bei einer Rentenrevision ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 9/42/3).

Eine im August 2002 beantragte Umschul ung wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2003 ebenfalls wegen Verweigerung der Mit - wirkungspflicht nicht gewährt (vgl. Urk. 9/51 und 9/57).

A m 16. Juni 2003 stürzte

X.___

bei m Rollerblade s - Fahren und zog sich

eine Brustwirbelkörperfraktur zu ( Urk. 9/68/2 ). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 reichte ihr Rechtsvertreter ein Gutachten des Y.___ vom 2 . November 2004 samt Berichten über die rheumatolo gische und psychiatrische Untersuchung der Versicherten ein ( vgl. Urk.

9 /68) und ersuchte die IV-Stelle um einen Entscheid b etreffend die Rentenfrage (Urk. 9 /69).

Auf seine Anregung

zog die IV-Stelle

noch medizinische Unterlagen des Z.___ betreffend eine vom 4. März bis zum 5. April 2005 dauernde stationäre Behandlung X.___ bei (vgl. Urk. 9/75 und 9/77). Sie sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2005 ab dem 1. Dez ember 2003 eine halbe und ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Inva li denrente zu, da gemäss der medizinischen Beurteilung in der ersten Phase eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit von 50 % bestan den habe, welche sich ab März 2005

auf 30 %

reduziert habe (Urk. 9/96/3 f.) .

Im Jahr 2007 wurde der Rent enanspruch überprüft (vgl. Urk. 9/106 ff.). Die IV-Stelle teilte

X.___ darauf mit Schreiben vom 29. Januar 2008 mit , dass sie weiterhin Anspruch auf die bish erige ganze Invalidenrente habe (Urk. 9/111). Ein en Anspruch auf Hilflosenentschädigung

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2008 (Urk. 9/114). 1.2

Im Jahr 2011 leitete die IV-Stelle

eine weitere Überprüfung des Rentenanspru ches ein (vgl. Urk. 9/116) . Nachdem X.___ ihrer Mitwirkungspflicht zuerst nicht nachgekommen war (vgl. Urk. 9/116 bis 9/121), füllte sie schliess lich den Fragebog en für die Revision der Invalidenrente aus (Urk. 9/122) . Die IV-Stelle

zog medizinische Unterlagen bei ( vgl. Urk. 9/128 und 9/132) und ver anlasste eine Untersuchung der Versicherte n durch den Regionalen Ärztlichen Dienst, welche am 9. November 2011 stattfand (vgl. Urk. 9/135 und 9/140). In der Zeit vom 14. Mai bis zum 12. August 2012 wurde

X.___ am Integ rationsarbeitsplatz bei der A.___ ein Aufbautraining ermöglicht ( Urk. 9/148 ff.). Am 31. Juli 2012 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid , mit dem sie die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente ankündigte ( Urk. 9/164 ) , und mit Verfügung vom 6. August 2012 verlängerte sie die Integ rationsmassnahme bis zum 11. November 2012 (Urk. 9/168 und 9/172 ). Der Rechtsvertreter von X.___ erhob mit Zuschrift vom 12.

September 2012 Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 9/177) . Nachdem d ie Integrationsmass nahme per 8. Novembe r 2012 beendet worden war (Urk. 9/187), setzte die IV-Stelle die ganze Rente mit Verfügung vom 14. Februar 2013 auf eine halbe Rente herab ( vgl. Urk. 2, 9/191 und 9/192 ). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 14. März 2013 Beschwerde erhe ben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle schloss am

29. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 30. Mai 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 10). In der Folge reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit mehreren Eingaben neue medizinische Unterlagen ein (vgl. Urk. 12 , 15 und 24 ), worauf die Beschwerdegegnerin jeweils unter Verweis auf entsprechende Stel lungnahme n des Regionalen Ärztlichen Dienstes an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung festhielt ( vgl. Urk. 17 , 18 , 27 und 28 ). Hierzu liess sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

mit weiteren Eingabe n vernehmen ( vgl. Urk. 21 und 30 ).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, die Abklärungen beim Regionalen Ärztlichen Dienst vom 13. Dezember 2011 (gemeint wohl: 9. November 201 1; vgl. Urk. 9/140/1) hätten ergeben, dass es sich bei den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerde führ erin nicht um ein syndromales Beschwerdebild handle, sondern um vorzeitige degenera tive Veränderungen im Bewegungsapparat. S pätestens im Zeitpunkt der Unter suchung vom 9 . November 2011 hätten sich die Beschwerden und Befunde wieder an die jenigen angeglichen, welche im Gutachten des Y.___ vom 28.

September 2004 festgehalten worden sei en . Der gesundheitliche Zustand der Beschwerde führerin habe sich verbessert und es sei ihr wieder eine angepasste Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumut bar. Die Beschwerdegegnerin ermittelte darauf einen Invaliditätsgrad von 55 % und gelangte zum Schluss, dass die Beschwerde führerin nur noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe ( Urk. 2 S. 3 f.). Demgegenüber vertritt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Standpunkt, seiner Mandantin stehe unverändert eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 1 S. 2) .

Ihr gesundheitlicher Zu stand habe sich nicht verbessert, sondern massiv verschlechtert. Sie hätte zwin gend interdisziplinär medizinisch begutachtet werden müssen, zumal die Situa tion im Jahr 2004 ebenfalls gestützt auf ein ausführliches interdisziplinäres Gutachten beurteilt worden sei ( Urk. 1 S. 3 f f .). 3. 3.1

Das multidisziplinäre medizinische Gutachten des Y.___ vom 2. November 2004 wurde aufgrund der Akten und der

rheum atologischen und psychiatrischen

Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 28. September 2004 erstellt ( Urk. 9/68/9).

Die Begutachtenden hielten fol g ende Diagnosen fest , welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

hätten:

Chronifizierte

Periarthropathie des linken Schultergelenkes bei Status nach zwei Schulteroperationen (Arthro s kopie, AC-Gelenksresektion und Stabilisati onsoperation ) , Osteoporose und Status nach Sturz am 16. Juni 2003 mit Impressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers ( Urk. 9/68/27 ; vgl. auch Urk. 9/68 /3 f. ). Sie gelangten zum Schluss, e s

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten, wechselbelasteten Tätigkeit , welche weder repetitives Bücken noc h Arbeiten über Kopf erfordere , und bei der kein Heben von Lasten von mehr als fünf Kilogramm notwendig sei (Urk. 9/68/30 ; vgl. auch Urk. 9/68/ 4 ). Mit einer physiotherapeutischen Behandlung sei eine Verbesserung der Rückenbeschwerden zu erwarten. Erfahrungsgemäss würden die Beschwer den nach einer Wirbelfraktur im Verlauf von zwei bis drei Jahren weiter abnehmen. Die Prognose bezüglich des S chultergelenkes sei offen (Urk. 9/68/31).

Im Austrittsbericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 5. April 2005 betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 4. März bis zum 5. April 2005 wurden die folgenden Diagnosen auf geführt (Urk. 9/77/8): Panvertebralsyndrom , vor allem cervical und lumbal, myofasziale Schmerzkomponente gluteal links, Status nach Halswirbelsäulendistorsions trauma und Schulterverl e tzung links nach Autounfall, ausgeprägte stammske lettbezogene Osteoporose, familiär gehäuftes Vorkommen von Magenkarzino men , Fingergelenksarthrose und Epicondylitis

humeri

medialis und lateralis links.

Es wurde

festgehalten , dass die Beschwe rdeführerin wegen panvertebraler Schmerzen, die lumbal und cervical betont gewesen sei en , in die Klinik einge treten sei. Darüber hinaus habe sie angegeben, an Gelenksschmerzen im Bereich de r Fingergelenke zu leiden (Urk. 9/77/8). Mit Physiotherapie sei vorerst eine Besserung eingetreten, aber mit zunehmend aktiven Übungen seien oft ein schiessende lumbale Schmerzen mit kurzzeitiger Atembehinderung provoziert worden. N a ch dem Ausbau der analgetischen Behandlung sei es auch unter aktiver Physiotherapie zur subtotalen Regredienz der Rückenschmerzen gekommen. Im Vordergrund stünden fortan die Schmerzen im Bereich der Fingergelenke. Es wurde die Austrittsmedikation aufgelistet und empfohlen, die Physiotherapie ambulant weiter zu führen . Überdies wurde zweimal wöchentlich eine Ergotherapie verordnet . Ferner seien eine Nach t lagerungsschiene und ein Ellenbogenschoner links zu verwenden. Die während einiger Monate ausge setzte Einnahme von Forsteo sei wi eder aufzunehmen und während 18 Monaten weiter zu führen. Bis auf W eiteres se i die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 9/77/9).

In einem Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 25. April 2005 zu Handen der IV-Stelle wurde weitgehend auf den Austrittsbericht vom 5. April 2005 verwiesen. Darüber hinaus wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig beurteilt ( Urk. 9/77/6). Die Prognose hinsichtlich Wie dererlangung aller funktionellen Kapazitäten sei jedoch äusserst reserviert. Derzeit sehe man maximal die Zumutbarkeit einer leichten, wechsel belastend en Tätigkeit im Umfang von 30 % . Medizinisch theoretisch sei unter günstigen Bedingungen im weiteren Verlauf allenfalls eine kleine Verbesserung der Belastungstoleranz und der Leistungsfähigkeit zu erzielen. Jedenfalls sei längerfristig wahrscheinlich keine ein Pensum von 50 % übersteigende Arbeitsfähigkeit

realistisch. Der Fragebogen zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit könne nicht ausgefüllt werden, da die Beschwerdeführerin nicht mit einem standardisierten Verfahren ausgetestet worden sei. Um eine genaue Beurteilung der physischen Funktion zu gewährleisten, werde die Durchführung einer entsprechenden standardisierten Testbatterie empfohlen ( Urk. 9/77/7).

Gestützt auf diese Unterlagen sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 ( Urk. 9/96-98) vom 1. Dezember 2003 bis 31. Mai 2005 eine halbe und ab 1. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zu. 3.2

Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 23. November 2007 zu Handen der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Panvertebralsyndrom , Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma und Schulterverle tzung links nach Autoun fall, ausgeprägte stammsekelettbezogene Osteoporose, Fingergelenksarthrosen und Epicondylitis

humeri

medialis und lateralis links ( Urk. 9/108/18). Sie gab an, sie habe die Beschwerdeführerin letztmals am 7. November 2007 untersucht ( Urk. 9/108/19). Diese habe ihr von chronisch panvertebralen Rückenbeschwer den berichtet und erklärt, sie sei nie schmerzfrei. Die Beschwerdesymptomatik sei besonders in den Wintermonaten bei feucht-kaltem Wetter ausgeprägt . Die Schmerzen würden vom Nacken in den Hinterkopf ausstrahlen und sie leide dann zusätzlich unter starken Kopfschmerzen. Es gebe auch Ausstrahlungen vom Lendenbereich ins Gesäss, so dass sie nach dem Sitzen nur mit Mühe auf stehen könne. Bereits das Heben eines Wäschekorbes sei zeitweilig nicht mög lich. Auch an guten Tagen müsse sie die Erledigung ihrer Wäsche übe r den gan zen Tag vert eilen. Es bestünden zudem Schmer zen in den Knien bei bekannten Gonarth r o sen . Diese würden ihr Anlauf- und Belastungsschmerzen verursachen. Die Fingerpolyarthrosen würden sie ebenfalls mit Schmerzen und rezidivieren den Schwellungen belasten . Als objektive Befund e wurden Druckschmerzen an der Wirbelsäule und eine schmerzbedingt e Beweglichkeit seinschränkung der Halswirbelsäule erhoben ( Urk. 9/108/20). Dr. B.___ attestierte der Beschwer deführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Serviceangestellte ( Urk. 9/108/19 und 9/108/23) . Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte sie keine Angaben ( Urk. 9/108/23).

Mit Mitteilung vom 29. Januar 2008 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 9/111). 3.3

Dr. med. C.___ ,

Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin und Frauenheil kunde , hielt in ihrem Bericht vom 6. Juli 2011 fest, dass sie die Beschwerde führerin lediglich zur gynäkologischen Kontrolluntersuchung gesehen und ihre Hormonersatztherapie überwacht habe. Gesundheitliche Probleme, welche zur Invalidenberentung geführt hätten, seien nicht zur Diskussion gestanden, wes halb sie diesbezüglich keine Auskünfte geben könne ( Urk. 9/128/1 und 9/128/3).

Aus dem Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführerin,

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 26. August 2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. März 2011 seine Patientin ist . Angeblich habe sie eine Invalidenrente aufgrund einer schwersten Osteoporose. Darüber besitze er keine Unterlagen und e r könne diesbezüglich auch keine weiteren Angaben machen ( Urk. 9/132).

Zur Untersuchung der Beschw erdeführerin vom 9. November 201 1 beim Regiona len Ärztlichen Dienst verfasste Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, am 13. Dezember 2011 einen Bericht. Diesem zufolge klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich des Nackens, beider Schultern und des Kopfes sowie der unteren Wir belsäule (Urk. 9/140/1). Sie habe einen Tagesablauf geschildert, welcher zeige, dass es unter den Belastungsverhältnissen eines nicht-beruflichen Schon-Alltags in der zweiten Tageshälfte zu Beanspruchungsbeschwerden komme, die sie zum Einhalten zwingen würden. In der Untersuchung hätten sich die Beschwerden erstmals nach 45 Minuten gezeigt, ohne jedoch die psychischen oder körperlichen Funktionen nachweislich zu kompromittieren. Die Beschwer deführerin weise einen Flachrücken und eine verminderte Kraft in der linken dominanten Hand auf. Anlässlich der Untersuchung seien Beschwerden, Befunde und Einschränkungen ermittelt worden, die seit der Begutachtung im Jahr 2004 unter Beachtung des weiteren Spontanverlaufs (Anpassung, Alterung) keine Verschlechterung erfahren hätten. Die damals aufgeführten Einschrän kungen für Arbeiten über Kopf und repetitive Handbewegungen links seien unverändert als weiterhin gültig zu betrachten. Auch sei nach wie vor ein erhöhter Erholungsbedarf von einem halben Arbeitstag nachweisbar. Aufgrund der Krafteinschränkung mit der linken dominanten Hand sei keine wesentliche Lastenhandhabung möglich. Eine Tätigkeit sollte in Wechselposition erfolgen und es sollten kurze Entlastungspausen möglich sein ( Urk. 9/140/6).

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 20. März 2012 hielt Dr. E.___ sinnge mäss fest, dass die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente per 1. Juni 2005 gestützt auf die Berichte des Z.___ vom 5. u nd 25. April 2005 erfolgt sei. In denselben sei eine schub-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschrie ben. Im weiteren Verlauf hätten sich die Beschwerden und Befunde wieder an diejenigen angeg lichen, welche im Gutachten des Y.___ vom 2. November 2004 festgehalten worden seien. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich folglich insofern verbessert, als er nach der Verschlechterung im Jahr 2005 wieder demjenigen vom November 2004 entspreche (Urk. 9/162/5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin führte im Jahr 2007 von Amtes wegen eine Revision durch (vgl. Urk. 9/106 ff.). Aufgrund der getroffenen Abklärungen gelangte sie zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe (vgl. Urk. 9/110/2). Sie teilte dieser darauf mit Schreiben vom 29. Januar 2008 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Inva lidenrente habe ( Urk. 9/111).

Zwar hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin insoweit richtig erkannt, dass seiner Mandantin im Jahr 2011 weiterhin die ganze Invalidenrente gewährt w urde ( Urk. 2 S. 3 i.V.m . 9/177/3) . Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin zuvor mit Verfügung vom 17. Juni 2011 die Renten zahlungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht per sofort eingestellt hatte (Urk. 9/121), nachdem es die Beschwerdeführerin mehrfach versäumt hatte, den Revisionsfragebogen auszufüllen und zu retournieren (vgl. 9/116, 9/117 und 9/118). Erst am 22. Juni 2011 kam die Beschwerdefüh r erin ihrer Verpflichtung nach (vgl. Urk. 9/122 und 9/131 ) , worauf die Beschwerdegegnerin mit Ver fü gung vom 22. November 2011 das Wiederaufleben der ganzen einfachen Inva lidenrente ab Datum der Renteneinstellung anordnete (vgl. Urk. 9/137 f.) . Die sem Entscheid lag keine materielle Prüfung des Rentenanspruches mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung zu Grunde. Er kann deshalb

– entgegen der vom Rechtsvertreter der Beschwer deführerin vertretenen Ansicht ( Urk. 2 S. 3 i.V.m . 9/177/5) – nicht zur Bestim mung des massgeblichen Vergleichszeitpunktes dienen. Vielmehr ist auf die schriftliche Mitteilung vom 29. Januar 2008 nach der im Jahr 2007 erfolgten Revision abzustellen , welche die zeitliche Vergleichsbasis markiert . 4.2

Der Revisionsentscheid vom

29. Januar 2008

basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Bericht von Dr. B.___ vom 23. November 2007 , der als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit das

Panvertebralsyndrom , den S tatus nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma und Schulterverletzung links nach Autoun fall, die Fingergelenksarthrosen und die

Epicondylitis

humeri

medialis und lateralis links

nennt ( Urk. 9/108/18). Dieselben wurden bereits in den beiden Berichten der Rheumaklinik des Z.___ erwähnt, mit welchen die Rentenerhöhung ab dem 1. Juni 2005 begründet worden war (Urk. 9/77/6 und 9/77/8) , waren aber nur zum Teil im Gutachten des Y.___ vom 2. November 2004 aufgeführt worden (vgl. Urk. 9/68) .

Die Berichte der Rheumaklinik des Z.___

und von Dr. B.___ enthalten

im Wesentlichen übereinstimmende

Beschwerdeschilde rungen, gemäss welchen die Beschwerdeführerin unter panvertebralen Schmer zen und unter Schmerzen an den Händen, namentlich an den Fingergelenken, l itt (vgl. Urk. 9/77/7, 9/77/8 und 9/108/20) . Überdies erhoben sowohl die Ärzte der Rheumaklinik des Z.___

als auch Dr. B.___

ein en

Druckschmerz über dem Processus

Spinosi der Halswirbels ä ul e und eine einge schränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit als objektive Befunde (Urk. 9/77/11 und 9/108/20) . Die erwähnten Übereinstimmungen sprechen gegen eine Verän derung der gesundheitlichen Situation. Jedenfalls sind keinerlei Anhaltpunkte dafür vorhanden, dass d ie im Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 25. April 2005 als möglich erachtete Besserung des Gesund heitszustandes ( Urk. 9/77/6) bis zur Untersuchung durch Dr . B.___ im

Novem ber 2007 eingetreten ist .

Aus dem Umstand, dass Dr. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst in seinem Bericht vom 13. Dezember 2011 keine Schilderungen der Beschwerdeführerin über Schmerzen an den Händen beziehungsweise an den Fingergelenken erwähnt (vgl. Urk. 9/140), lässt sich nicht folgern, sie

leide an keiner entspre chenden ges undheitlichen Beeinträchtigung mehr .

Die von Dr. E.___

festge haltenen

Erklärungen der Besch werdeführerin ,

gemäss welchen diese einen Kartenhalter geschenkt erhalten habe, da sie die Rommé-Karten nich t mehr sel ber halten könne (Urk. 9/140/4) , lassen vielmehr auf das Gegenteil schliessen .

Z umindest ergeben sich daraus und aus dem Umstand, dass bei der Untersuchung eine verminderte Kraft in der linken dominanten Hand festge stellt wurde,

Anhaltspunkte für ein Weiterbestehen der im Jahr 2005

– im Ver gleich zum Gutachten des Y.___ vom

2. November 2004 neu – festgestellten Fingergelenksarthrose sowie der sich dar aus ergebenden Einschränkungen .

Darüber hinaus klagte die Beschwerdeführerin bei Dr. E.___

unverändert über die seit dem Jahr 2005 geltend gemachten

panvertebrale n Schmerzen ( vgl. Urk.

9/77/7, 9/77/8 und 9/140/1 ) .

Die Halswirbelsäule war bei der Untersuchung durch Dr. E.___

– wie im Jahr 2005 festgestellt ( Urk. 9/77/11) –

druckdolent ( Urk. 9/140/5) . Beides war im Jahr 2004 noch nicht der Fall

(vgl. Urk. 9/68) . Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich der gesund heitliche Zustand der Beschwerdeführerin wieder an denjenigen angeg lichen haben soll , wie er im Gutachten des Y.___ vom 2. November 2004 festgehalten worden war . Auf die Einschätzung von Dr . E.___ kann daher nicht ohne W eiteres abgestellt werden. Es fehlt somit an einem Beleg dafür, dass seit dem 29. Januar 2008 eine Besserung eingetreten ist . Die angefochtene Verfügung erweist sich folglich als unrichtig, weshalb sie aufzuheben ist. Die Beschwerde ist daher gutheissen. Es bleibt der Beschwerde gegnerin überlassen, ob sie weiter abklären will, ob und inwiefern sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision tatsächlich verändert hat. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten ( § 34 Abs. 1 GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als an gemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 4. Februar 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher René W. Schleifer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

E. 2 S. 3 f.). Demgegenüber vertritt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Standpunkt, seiner Mandantin stehe unverändert eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 1 S. 2) .

Ihr gesundheitlicher Zu stand habe sich nicht verbessert, sondern massiv verschlechtert. Sie hätte zwin gend interdisziplinär medizinisch begutachtet werden müssen, zumal die Situa tion im Jahr 2004 ebenfalls gestützt auf ein ausführliches interdisziplinäres Gutachten beurteilt worden sei ( Urk. 1 S. 3 f f .).

E. 3.1 Das multidisziplinäre medizinische Gutachten des Y.___ vom 2. November 2004 wurde aufgrund der Akten und der

rheum atologischen und psychiatrischen

Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 28. September 2004 erstellt ( Urk. 9/68/9).

Die Begutachtenden hielten fol g ende Diagnosen fest , welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

hätten:

Chronifizierte

Periarthropathie des linken Schultergelenkes bei Status nach zwei Schulteroperationen (Arthro s kopie, AC-Gelenksresektion und Stabilisati onsoperation ) , Osteoporose und Status nach Sturz am 16. Juni 2003 mit Impressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers ( Urk. 9/68/27 ; vgl. auch Urk. 9/68 /3 f. ). Sie gelangten zum Schluss, e s

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten, wechselbelasteten Tätigkeit , welche weder repetitives Bücken noc h Arbeiten über Kopf erfordere , und bei der kein Heben von Lasten von mehr als fünf Kilogramm notwendig sei (Urk. 9/68/30 ; vgl. auch Urk. 9/68/

E. 3.2 Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 23. November 2007 zu Handen der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Panvertebralsyndrom , Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma und Schulterverle tzung links nach Autoun fall, ausgeprägte stammsekelettbezogene Osteoporose, Fingergelenksarthrosen und Epicondylitis

humeri

medialis und lateralis links ( Urk. 9/108/18). Sie gab an, sie habe die Beschwerdeführerin letztmals am 7. November 2007 untersucht ( Urk. 9/108/19). Diese habe ihr von chronisch panvertebralen Rückenbeschwer den berichtet und erklärt, sie sei nie schmerzfrei. Die Beschwerdesymptomatik sei besonders in den Wintermonaten bei feucht-kaltem Wetter ausgeprägt . Die Schmerzen würden vom Nacken in den Hinterkopf ausstrahlen und sie leide dann zusätzlich unter starken Kopfschmerzen. Es gebe auch Ausstrahlungen vom Lendenbereich ins Gesäss, so dass sie nach dem Sitzen nur mit Mühe auf stehen könne. Bereits das Heben eines Wäschekorbes sei zeitweilig nicht mög lich. Auch an guten Tagen müsse sie die Erledigung ihrer Wäsche übe r den gan zen Tag vert eilen. Es bestünden zudem Schmer zen in den Knien bei bekannten Gonarth r o sen . Diese würden ihr Anlauf- und Belastungsschmerzen verursachen. Die Fingerpolyarthrosen würden sie ebenfalls mit Schmerzen und rezidivieren den Schwellungen belasten . Als objektive Befund e wurden Druckschmerzen an der Wirbelsäule und eine schmerzbedingt e Beweglichkeit seinschränkung der Halswirbelsäule erhoben ( Urk. 9/108/20). Dr. B.___ attestierte der Beschwer deführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Serviceangestellte ( Urk. 9/108/19 und 9/108/23) . Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte sie keine Angaben ( Urk. 9/108/23).

Mit Mitteilung vom 29. Januar 2008 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 9/111).

E. 3.3 Dr. med. C.___ ,

Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin und Frauenheil kunde , hielt in ihrem Bericht vom 6. Juli 2011 fest, dass sie die Beschwerde führerin lediglich zur gynäkologischen Kontrolluntersuchung gesehen und ihre Hormonersatztherapie überwacht habe. Gesundheitliche Probleme, welche zur Invalidenberentung geführt hätten, seien nicht zur Diskussion gestanden, wes halb sie diesbezüglich keine Auskünfte geben könne ( Urk. 9/128/1 und 9/128/3).

Aus dem Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführerin,

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 26. August 2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. März 2011 seine Patientin ist . Angeblich habe sie eine Invalidenrente aufgrund einer schwersten Osteoporose. Darüber besitze er keine Unterlagen und e r könne diesbezüglich auch keine weiteren Angaben machen ( Urk. 9/132).

Zur Untersuchung der Beschw erdeführerin vom 9. November 201 1 beim Regiona len Ärztlichen Dienst verfasste Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, am 13. Dezember 2011 einen Bericht. Diesem zufolge klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich des Nackens, beider Schultern und des Kopfes sowie der unteren Wir belsäule (Urk. 9/140/1). Sie habe einen Tagesablauf geschildert, welcher zeige, dass es unter den Belastungsverhältnissen eines nicht-beruflichen Schon-Alltags in der zweiten Tageshälfte zu Beanspruchungsbeschwerden komme, die sie zum Einhalten zwingen würden. In der Untersuchung hätten sich die Beschwerden erstmals nach 45 Minuten gezeigt, ohne jedoch die psychischen oder körperlichen Funktionen nachweislich zu kompromittieren. Die Beschwer deführerin weise einen Flachrücken und eine verminderte Kraft in der linken dominanten Hand auf. Anlässlich der Untersuchung seien Beschwerden, Befunde und Einschränkungen ermittelt worden, die seit der Begutachtung im Jahr 2004 unter Beachtung des weiteren Spontanverlaufs (Anpassung, Alterung) keine Verschlechterung erfahren hätten. Die damals aufgeführten Einschrän kungen für Arbeiten über Kopf und repetitive Handbewegungen links seien unverändert als weiterhin gültig zu betrachten. Auch sei nach wie vor ein erhöhter Erholungsbedarf von einem halben Arbeitstag nachweisbar. Aufgrund der Krafteinschränkung mit der linken dominanten Hand sei keine wesentliche Lastenhandhabung möglich. Eine Tätigkeit sollte in Wechselposition erfolgen und es sollten kurze Entlastungspausen möglich sein ( Urk. 9/140/6).

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 20. März 2012 hielt Dr. E.___ sinnge mäss fest, dass die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente per 1. Juni 2005 gestützt auf die Berichte des Z.___ vom 5. u nd 25. April 2005 erfolgt sei. In denselben sei eine schub-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschrie ben. Im weiteren Verlauf hätten sich die Beschwerden und Befunde wieder an diejenigen angeg lichen, welche im Gutachten des Y.___ vom 2. November 2004 festgehalten worden seien. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich folglich insofern verbessert, als er nach der Verschlechterung im Jahr 2005 wieder demjenigen vom November 2004 entspreche (Urk. 9/162/5).

E. 4 ). Mit einer physiotherapeutischen Behandlung sei eine Verbesserung der Rückenbeschwerden zu erwarten. Erfahrungsgemäss würden die Beschwer den nach einer Wirbelfraktur im Verlauf von zwei bis drei Jahren weiter abnehmen. Die Prognose bezüglich des S chultergelenkes sei offen (Urk. 9/68/31).

Im Austrittsbericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 5. April 2005 betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 4. März bis zum 5. April 2005 wurden die folgenden Diagnosen auf geführt (Urk. 9/77/8): Panvertebralsyndrom , vor allem cervical und lumbal, myofasziale Schmerzkomponente gluteal links, Status nach Halswirbelsäulendistorsions trauma und Schulterverl e tzung links nach Autounfall, ausgeprägte stammske lettbezogene Osteoporose, familiär gehäuftes Vorkommen von Magenkarzino men , Fingergelenksarthrose und Epicondylitis

humeri

medialis und lateralis links.

Es wurde

festgehalten , dass die Beschwe rdeführerin wegen panvertebraler Schmerzen, die lumbal und cervical betont gewesen sei en , in die Klinik einge treten sei. Darüber hinaus habe sie angegeben, an Gelenksschmerzen im Bereich de r Fingergelenke zu leiden (Urk. 9/77/8). Mit Physiotherapie sei vorerst eine Besserung eingetreten, aber mit zunehmend aktiven Übungen seien oft ein schiessende lumbale Schmerzen mit kurzzeitiger Atembehinderung provoziert worden. N a ch dem Ausbau der analgetischen Behandlung sei es auch unter aktiver Physiotherapie zur subtotalen Regredienz der Rückenschmerzen gekommen. Im Vordergrund stünden fortan die Schmerzen im Bereich der Fingergelenke. Es wurde die Austrittsmedikation aufgelistet und empfohlen, die Physiotherapie ambulant weiter zu führen . Überdies wurde zweimal wöchentlich eine Ergotherapie verordnet . Ferner seien eine Nach t lagerungsschiene und ein Ellenbogenschoner links zu verwenden. Die während einiger Monate ausge setzte Einnahme von Forsteo sei wi eder aufzunehmen und während 18 Monaten weiter zu führen. Bis auf W eiteres se i die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 9/77/9).

In einem Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 25. April 2005 zu Handen der IV-Stelle wurde weitgehend auf den Austrittsbericht vom 5. April 2005 verwiesen. Darüber hinaus wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig beurteilt ( Urk. 9/77/6). Die Prognose hinsichtlich Wie dererlangung aller funktionellen Kapazitäten sei jedoch äusserst reserviert. Derzeit sehe man maximal die Zumutbarkeit einer leichten, wechsel belastend en Tätigkeit im Umfang von 30 % . Medizinisch theoretisch sei unter günstigen Bedingungen im weiteren Verlauf allenfalls eine kleine Verbesserung der Belastungstoleranz und der Leistungsfähigkeit zu erzielen. Jedenfalls sei längerfristig wahrscheinlich keine ein Pensum von 50 % übersteigende Arbeitsfähigkeit

realistisch. Der Fragebogen zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit könne nicht ausgefüllt werden, da die Beschwerdeführerin nicht mit einem standardisierten Verfahren ausgetestet worden sei. Um eine genaue Beurteilung der physischen Funktion zu gewährleisten, werde die Durchführung einer entsprechenden standardisierten Testbatterie empfohlen ( Urk. 9/77/7).

Gestützt auf diese Unterlagen sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 ( Urk. 9/96-98) vom 1. Dezember 2003 bis 31. Mai 2005 eine halbe und ab 1. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zu.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Jahr 2007 von Amtes wegen eine Revision durch (vgl. Urk. 9/106 ff.). Aufgrund der getroffenen Abklärungen gelangte sie zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe (vgl. Urk. 9/110/2). Sie teilte dieser darauf mit Schreiben vom 29. Januar 2008 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Inva lidenrente habe ( Urk. 9/111).

Zwar hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin insoweit richtig erkannt, dass seiner Mandantin im Jahr 2011 weiterhin die ganze Invalidenrente gewährt w urde ( Urk. 2 S. 3 i.V.m . 9/177/3) . Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin zuvor mit Verfügung vom 17. Juni 2011 die Renten zahlungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht per sofort eingestellt hatte (Urk. 9/121), nachdem es die Beschwerdeführerin mehrfach versäumt hatte, den Revisionsfragebogen auszufüllen und zu retournieren (vgl. 9/116, 9/117 und 9/118). Erst am 22. Juni 2011 kam die Beschwerdefüh r erin ihrer Verpflichtung nach (vgl. Urk. 9/122 und 9/131 ) , worauf die Beschwerdegegnerin mit Ver fü gung vom 22. November 2011 das Wiederaufleben der ganzen einfachen Inva lidenrente ab Datum der Renteneinstellung anordnete (vgl. Urk. 9/137 f.) . Die sem Entscheid lag keine materielle Prüfung des Rentenanspruches mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung zu Grunde. Er kann deshalb

– entgegen der vom Rechtsvertreter der Beschwer deführerin vertretenen Ansicht ( Urk. 2 S. 3 i.V.m . 9/177/5) – nicht zur Bestim mung des massgeblichen Vergleichszeitpunktes dienen. Vielmehr ist auf die schriftliche Mitteilung vom 29. Januar 2008 nach der im Jahr 2007 erfolgten Revision abzustellen , welche die zeitliche Vergleichsbasis markiert .

E. 4.2 Der Revisionsentscheid vom

29. Januar 2008

basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Bericht von Dr. B.___ vom 23. November 2007 , der als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit das

Panvertebralsyndrom , den S tatus nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma und Schulterverletzung links nach Autoun fall, die Fingergelenksarthrosen und die

Epicondylitis

humeri

medialis und lateralis links

nennt ( Urk. 9/108/18). Dieselben wurden bereits in den beiden Berichten der Rheumaklinik des Z.___ erwähnt, mit welchen die Rentenerhöhung ab dem 1. Juni 2005 begründet worden war (Urk. 9/77/6 und 9/77/8) , waren aber nur zum Teil im Gutachten des Y.___ vom 2. November 2004 aufgeführt worden (vgl. Urk. 9/68) .

Die Berichte der Rheumaklinik des Z.___

und von Dr. B.___ enthalten

im Wesentlichen übereinstimmende

Beschwerdeschilde rungen, gemäss welchen die Beschwerdeführerin unter panvertebralen Schmer zen und unter Schmerzen an den Händen, namentlich an den Fingergelenken, l itt (vgl. Urk. 9/77/7, 9/77/8 und 9/108/20) . Überdies erhoben sowohl die Ärzte der Rheumaklinik des Z.___

als auch Dr. B.___

ein en

Druckschmerz über dem Processus

Spinosi der Halswirbels ä ul e und eine einge schränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit als objektive Befunde (Urk. 9/77/11 und 9/108/20) . Die erwähnten Übereinstimmungen sprechen gegen eine Verän derung der gesundheitlichen Situation. Jedenfalls sind keinerlei Anhaltpunkte dafür vorhanden, dass d ie im Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 25. April 2005 als möglich erachtete Besserung des Gesund heitszustandes ( Urk. 9/77/6) bis zur Untersuchung durch Dr . B.___ im

Novem ber 2007 eingetreten ist .

Aus dem Umstand, dass Dr. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst in seinem Bericht vom 13. Dezember 2011 keine Schilderungen der Beschwerdeführerin über Schmerzen an den Händen beziehungsweise an den Fingergelenken erwähnt (vgl. Urk. 9/140), lässt sich nicht folgern, sie

leide an keiner entspre chenden ges undheitlichen Beeinträchtigung mehr .

Die von Dr. E.___

festge haltenen

Erklärungen der Besch werdeführerin ,

gemäss welchen diese einen Kartenhalter geschenkt erhalten habe, da sie die Rommé-Karten nich t mehr sel ber halten könne (Urk. 9/140/4) , lassen vielmehr auf das Gegenteil schliessen .

Z umindest ergeben sich daraus und aus dem Umstand, dass bei der Untersuchung eine verminderte Kraft in der linken dominanten Hand festge stellt wurde,

Anhaltspunkte für ein Weiterbestehen der im Jahr 2005

– im Ver gleich zum Gutachten des Y.___ vom

2. November 2004 neu – festgestellten Fingergelenksarthrose sowie der sich dar aus ergebenden Einschränkungen .

Darüber hinaus klagte die Beschwerdeführerin bei Dr. E.___

unverändert über die seit dem Jahr 2005 geltend gemachten

panvertebrale n Schmerzen ( vgl. Urk.

9/77/7, 9/77/8 und 9/140/1 ) .

Die Halswirbelsäule war bei der Untersuchung durch Dr. E.___

– wie im Jahr 2005 festgestellt ( Urk. 9/77/11) –

druckdolent ( Urk. 9/140/5) . Beides war im Jahr 2004 noch nicht der Fall

(vgl. Urk. 9/68) . Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich der gesund heitliche Zustand der Beschwerdeführerin wieder an denjenigen angeg lichen haben soll , wie er im Gutachten des Y.___ vom 2. November 2004 festgehalten worden war . Auf die Einschätzung von Dr . E.___ kann daher nicht ohne W eiteres abgestellt werden. Es fehlt somit an einem Beleg dafür, dass seit dem 29. Januar 2008 eine Besserung eingetreten ist . Die angefochtene Verfügung erweist sich folglich als unrichtig, weshalb sie aufzuheben ist. Die Beschwerde ist daher gutheissen. Es bleibt der Beschwerde gegnerin überlassen, ob sie weiter abklären will, ob und inwiefern sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision tatsächlich verändert hat.

E. 5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.

E. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten ( § 34 Abs. 1 GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als an gemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 4. Februar 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher René W. Schleifer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00264 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

26. September 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren am 6. Mai 1959, liess sich während zwei Jahren als Coiffeuse ausbilden ( Urk. 9/1/5). Diese Tätigkeit musste sie wegen des Auftre tens von Hand e kzemen aufgeben, worauf sie

mehrheitlich als

Serviceangestellte

und v om 21. Februar 1994 bis zum 13. Februar 1995 als Betriebsmitarbei - terin in einer Teigwarenfabrik beschäftigt war ( vgl. Urk. 9/1/5, 9/9/1, 9/12/1 , 9/14/4 ff. und 9/68/1 ).

Im November 1995 ersuchte sie wegen

eines Rückenlei dens um Ausrichtung einer Invalidenrente ( vgl. Urk. 9/1 ).

A b dem 1. Februar 1996 wurde ihr eine halbe Invalidenrente zugesprochen

(vgl. Urk. 9/20).

Daneben war sie mit Unter brüchen

teilzeitlich erwerbstätig, zuletzt in einer Anstellung im Service , die sie im Oktober 2000 angetreten hatte ( Urk. 9/30/4 , 9/52 , 9/70 und 9/75/1 ).

Am 2 4. Mai 2001 erlitt X.___ als Beifahrerin einen Autounfall

(vgl. Urk. 9/50/6 ) und erhielt in der Folge Taggeldzahlungen der Zürich Versiche rungsgesellschaft ( Urk. 48) . Im August 2001 beantragte sie

bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

die Übernahme der Kosten für ein Hörgerät , da sie bei der Kollision am linken Ohr eine Gehör - schädigung erlitten habe (vgl. Urk. 9/30). Ihrem Ersuchen wurde wegen mangelnder Mit wir kung nicht entsprochen (Urk. 9/39/1). Mit Verfügung vom 17. Januar 2002 wurden die Rentenzahlungen per sofort eingestellt, da X.___ bei einer Rentenrevision ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 9/42/3).

Eine im August 2002 beantragte Umschul ung wurde mit Verfügung vom 21. Januar 2003 ebenfalls wegen Verweigerung der Mit - wirkungspflicht nicht gewährt (vgl. Urk. 9/51 und 9/57).

A m 16. Juni 2003 stürzte

X.___

bei m Rollerblade s - Fahren und zog sich

eine Brustwirbelkörperfraktur zu ( Urk. 9/68/2 ). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 reichte ihr Rechtsvertreter ein Gutachten des Y.___ vom 2 . November 2004 samt Berichten über die rheumatolo gische und psychiatrische Untersuchung der Versicherten ein ( vgl. Urk.

9 /68) und ersuchte die IV-Stelle um einen Entscheid b etreffend die Rentenfrage (Urk. 9 /69).

Auf seine Anregung

zog die IV-Stelle

noch medizinische Unterlagen des Z.___ betreffend eine vom 4. März bis zum 5. April 2005 dauernde stationäre Behandlung X.___ bei (vgl. Urk. 9/75 und 9/77). Sie sprach der Versicherten mit Verfügung vom 2 0. Dezember 2005 ab dem 1. Dez ember 2003 eine halbe und ab dem 1. Juni 2005 eine ganze Inva li denrente zu, da gemäss der medizinischen Beurteilung in der ersten Phase eine Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepasste n Tätigkeit von 50 % bestan den habe, welche sich ab März 2005

auf 30 %

reduziert habe (Urk. 9/96/3 f.) .

Im Jahr 2007 wurde der Rent enanspruch überprüft (vgl. Urk. 9/106 ff.). Die IV-Stelle teilte

X.___ darauf mit Schreiben vom 29. Januar 2008 mit , dass sie weiterhin Anspruch auf die bish erige ganze Invalidenrente habe (Urk. 9/111). Ein en Anspruch auf Hilflosenentschädigung

verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2008 (Urk. 9/114). 1.2

Im Jahr 2011 leitete die IV-Stelle

eine weitere Überprüfung des Rentenanspru ches ein (vgl. Urk. 9/116) . Nachdem X.___ ihrer Mitwirkungspflicht zuerst nicht nachgekommen war (vgl. Urk. 9/116 bis 9/121), füllte sie schliess lich den Fragebog en für die Revision der Invalidenrente aus (Urk. 9/122) . Die IV-Stelle

zog medizinische Unterlagen bei ( vgl. Urk. 9/128 und 9/132) und ver anlasste eine Untersuchung der Versicherte n durch den Regionalen Ärztlichen Dienst, welche am 9. November 2011 stattfand (vgl. Urk. 9/135 und 9/140). In der Zeit vom 14. Mai bis zum 12. August 2012 wurde

X.___ am Integ rationsarbeitsplatz bei der A.___ ein Aufbautraining ermöglicht ( Urk. 9/148 ff.). Am 31. Juli 2012 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid , mit dem sie die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente ankündigte ( Urk. 9/164 ) , und mit Verfügung vom 6. August 2012 verlängerte sie die Integ rationsmassnahme bis zum 11. November 2012 (Urk. 9/168 und 9/172 ). Der Rechtsvertreter von X.___ erhob mit Zuschrift vom 12.

September 2012 Einwand gegen den Vorbescheid (Urk. 9/177) . Nachdem d ie Integrationsmass nahme per 8. Novembe r 2012 beendet worden war (Urk. 9/187), setzte die IV-Stelle die ganze Rente mit Verfügung vom 14. Februar 2013 auf eine halbe Rente herab ( vgl. Urk. 2, 9/191 und 9/192 ). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 14. März 2013 Beschwerde erhe ben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin die bisherige ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle schloss am

29. Mai 2013 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 ). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 30. Mai 2013 Kenntnis gegeben (Urk. 10). In der Folge reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit mehreren Eingaben neue medizinische Unterlagen ein (vgl. Urk. 12 , 15 und 24 ), worauf die Beschwerdegegnerin jeweils unter Verweis auf entsprechende Stel lungnahme n des Regionalen Ärztlichen Dienstes an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung festhielt ( vgl. Urk. 17 , 18 , 27 und 28 ). Hierzu liess sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

mit weiteren Eingabe n vernehmen ( vgl. Urk. 21 und 30 ).

Auf die einzelnen Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder lich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisi onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.

3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbe einflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f der Ver ordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invaliden rente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 2.

In der angefochtenen Verfügung zog die Beschwerdegegnerin in Betracht, die Abklärungen beim Regionalen Ärztlichen Dienst vom 13. Dezember 2011 (gemeint wohl: 9. November 201 1; vgl. Urk. 9/140/1) hätten ergeben, dass es sich bei den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerde führ erin nicht um ein syndromales Beschwerdebild handle, sondern um vorzeitige degenera tive Veränderungen im Bewegungsapparat. S pätestens im Zeitpunkt der Unter suchung vom 9 . November 2011 hätten sich die Beschwerden und Befunde wieder an die jenigen angeglichen, welche im Gutachten des Y.___ vom 28.

September 2004 festgehalten worden sei en . Der gesundheitliche Zustand der Beschwerde führerin habe sich verbessert und es sei ihr wieder eine angepasste Arbeitstätigkeit mit einem Pensum von 50 % zumut bar. Die Beschwerdegegnerin ermittelte darauf einen Invaliditätsgrad von 55 % und gelangte zum Schluss, dass die Beschwerde führerin nur noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe ( Urk. 2 S. 3 f.). Demgegenüber vertritt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Standpunkt, seiner Mandantin stehe unverändert eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 1 S. 2) .

Ihr gesundheitlicher Zu stand habe sich nicht verbessert, sondern massiv verschlechtert. Sie hätte zwin gend interdisziplinär medizinisch begutachtet werden müssen, zumal die Situa tion im Jahr 2004 ebenfalls gestützt auf ein ausführliches interdisziplinäres Gutachten beurteilt worden sei ( Urk. 1 S. 3 f f .). 3. 3.1

Das multidisziplinäre medizinische Gutachten des Y.___ vom 2. November 2004 wurde aufgrund der Akten und der

rheum atologischen und psychiatrischen

Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 28. September 2004 erstellt ( Urk. 9/68/9).

Die Begutachtenden hielten fol g ende Diagnosen fest , welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

hätten:

Chronifizierte

Periarthropathie des linken Schultergelenkes bei Status nach zwei Schulteroperationen (Arthro s kopie, AC-Gelenksresektion und Stabilisati onsoperation ) , Osteoporose und Status nach Sturz am 16. Juni 2003 mit Impressionsfraktur des 12. Brustwirbelkörpers ( Urk. 9/68/27 ; vgl. auch Urk. 9/68 /3 f. ). Sie gelangten zum Schluss, e s

bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leichten, wechselbelasteten Tätigkeit , welche weder repetitives Bücken noc h Arbeiten über Kopf erfordere , und bei der kein Heben von Lasten von mehr als fünf Kilogramm notwendig sei (Urk. 9/68/30 ; vgl. auch Urk. 9/68/ 4 ). Mit einer physiotherapeutischen Behandlung sei eine Verbesserung der Rückenbeschwerden zu erwarten. Erfahrungsgemäss würden die Beschwer den nach einer Wirbelfraktur im Verlauf von zwei bis drei Jahren weiter abnehmen. Die Prognose bezüglich des S chultergelenkes sei offen (Urk. 9/68/31).

Im Austrittsbericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 5. April 2005 betreffend einen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 4. März bis zum 5. April 2005 wurden die folgenden Diagnosen auf geführt (Urk. 9/77/8): Panvertebralsyndrom , vor allem cervical und lumbal, myofasziale Schmerzkomponente gluteal links, Status nach Halswirbelsäulendistorsions trauma und Schulterverl e tzung links nach Autounfall, ausgeprägte stammske lettbezogene Osteoporose, familiär gehäuftes Vorkommen von Magenkarzino men , Fingergelenksarthrose und Epicondylitis

humeri

medialis und lateralis links.

Es wurde

festgehalten , dass die Beschwe rdeführerin wegen panvertebraler Schmerzen, die lumbal und cervical betont gewesen sei en , in die Klinik einge treten sei. Darüber hinaus habe sie angegeben, an Gelenksschmerzen im Bereich de r Fingergelenke zu leiden (Urk. 9/77/8). Mit Physiotherapie sei vorerst eine Besserung eingetreten, aber mit zunehmend aktiven Übungen seien oft ein schiessende lumbale Schmerzen mit kurzzeitiger Atembehinderung provoziert worden. N a ch dem Ausbau der analgetischen Behandlung sei es auch unter aktiver Physiotherapie zur subtotalen Regredienz der Rückenschmerzen gekommen. Im Vordergrund stünden fortan die Schmerzen im Bereich der Fingergelenke. Es wurde die Austrittsmedikation aufgelistet und empfohlen, die Physiotherapie ambulant weiter zu führen . Überdies wurde zweimal wöchentlich eine Ergotherapie verordnet . Ferner seien eine Nach t lagerungsschiene und ein Ellenbogenschoner links zu verwenden. Die während einiger Monate ausge setzte Einnahme von Forsteo sei wi eder aufzunehmen und während 18 Monaten weiter zu führen. Bis auf W eiteres se i die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits unfähig (Urk. 9/77/9).

In einem Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 25. April 2005 zu Handen der IV-Stelle wurde weitgehend auf den Austrittsbericht vom 5. April 2005 verwiesen. Darüber hinaus wurde der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als besserungsfähig beurteilt ( Urk. 9/77/6). Die Prognose hinsichtlich Wie dererlangung aller funktionellen Kapazitäten sei jedoch äusserst reserviert. Derzeit sehe man maximal die Zumutbarkeit einer leichten, wechsel belastend en Tätigkeit im Umfang von 30 % . Medizinisch theoretisch sei unter günstigen Bedingungen im weiteren Verlauf allenfalls eine kleine Verbesserung der Belastungstoleranz und der Leistungsfähigkeit zu erzielen. Jedenfalls sei längerfristig wahrscheinlich keine ein Pensum von 50 % übersteigende Arbeitsfähigkeit

realistisch. Der Fragebogen zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit könne nicht ausgefüllt werden, da die Beschwerdeführerin nicht mit einem standardisierten Verfahren ausgetestet worden sei. Um eine genaue Beurteilung der physischen Funktion zu gewährleisten, werde die Durchführung einer entsprechenden standardisierten Testbatterie empfohlen ( Urk. 9/77/7).

Gestützt auf diese Unterlagen sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 ( Urk. 9/96-98) vom 1. Dezember 2003 bis 31. Mai 2005 eine halbe und ab 1. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zu. 3.2

Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, stellte in ihrem Bericht vom 23. November 2007 zu Handen der IV-Stelle folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Panvertebralsyndrom , Status nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma und Schulterverle tzung links nach Autoun fall, ausgeprägte stammsekelettbezogene Osteoporose, Fingergelenksarthrosen und Epicondylitis

humeri

medialis und lateralis links ( Urk. 9/108/18). Sie gab an, sie habe die Beschwerdeführerin letztmals am 7. November 2007 untersucht ( Urk. 9/108/19). Diese habe ihr von chronisch panvertebralen Rückenbeschwer den berichtet und erklärt, sie sei nie schmerzfrei. Die Beschwerdesymptomatik sei besonders in den Wintermonaten bei feucht-kaltem Wetter ausgeprägt . Die Schmerzen würden vom Nacken in den Hinterkopf ausstrahlen und sie leide dann zusätzlich unter starken Kopfschmerzen. Es gebe auch Ausstrahlungen vom Lendenbereich ins Gesäss, so dass sie nach dem Sitzen nur mit Mühe auf stehen könne. Bereits das Heben eines Wäschekorbes sei zeitweilig nicht mög lich. Auch an guten Tagen müsse sie die Erledigung ihrer Wäsche übe r den gan zen Tag vert eilen. Es bestünden zudem Schmer zen in den Knien bei bekannten Gonarth r o sen . Diese würden ihr Anlauf- und Belastungsschmerzen verursachen. Die Fingerpolyarthrosen würden sie ebenfalls mit Schmerzen und rezidivieren den Schwellungen belasten . Als objektive Befund e wurden Druckschmerzen an der Wirbelsäule und eine schmerzbedingt e Beweglichkeit seinschränkung der Halswirbelsäule erhoben ( Urk. 9/108/20). Dr. B.___ attestierte der Beschwer deführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der zuletzt ausgeübten Tätig keit als Serviceangestellte ( Urk. 9/108/19 und 9/108/23) . Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit machte sie keine Angaben ( Urk. 9/108/23).

Mit Mitteilung vom 29. Januar 2008 bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ( Urk. 9/111). 3.3

Dr. med. C.___ ,

Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin und Frauenheil kunde , hielt in ihrem Bericht vom 6. Juli 2011 fest, dass sie die Beschwerde führerin lediglich zur gynäkologischen Kontrolluntersuchung gesehen und ihre Hormonersatztherapie überwacht habe. Gesundheitliche Probleme, welche zur Invalidenberentung geführt hätten, seien nicht zur Diskussion gestanden, wes halb sie diesbezüglich keine Auskünfte geben könne ( Urk. 9/128/1 und 9/128/3).

Aus dem Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführerin,

Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 26. August 2011 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem 11. März 2011 seine Patientin ist . Angeblich habe sie eine Invalidenrente aufgrund einer schwersten Osteoporose. Darüber besitze er keine Unterlagen und e r könne diesbezüglich auch keine weiteren Angaben machen ( Urk. 9/132).

Zur Untersuchung der Beschw erdeführerin vom 9. November 201 1 beim Regiona len Ärztlichen Dienst verfasste Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Arbeitsmedizin und Allgemeinmedizin, am 13. Dezember 2011 einen Bericht. Diesem zufolge klagte die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich des Nackens, beider Schultern und des Kopfes sowie der unteren Wir belsäule (Urk. 9/140/1). Sie habe einen Tagesablauf geschildert, welcher zeige, dass es unter den Belastungsverhältnissen eines nicht-beruflichen Schon-Alltags in der zweiten Tageshälfte zu Beanspruchungsbeschwerden komme, die sie zum Einhalten zwingen würden. In der Untersuchung hätten sich die Beschwerden erstmals nach 45 Minuten gezeigt, ohne jedoch die psychischen oder körperlichen Funktionen nachweislich zu kompromittieren. Die Beschwer deführerin weise einen Flachrücken und eine verminderte Kraft in der linken dominanten Hand auf. Anlässlich der Untersuchung seien Beschwerden, Befunde und Einschränkungen ermittelt worden, die seit der Begutachtung im Jahr 2004 unter Beachtung des weiteren Spontanverlaufs (Anpassung, Alterung) keine Verschlechterung erfahren hätten. Die damals aufgeführten Einschrän kungen für Arbeiten über Kopf und repetitive Handbewegungen links seien unverändert als weiterhin gültig zu betrachten. Auch sei nach wie vor ein erhöhter Erholungsbedarf von einem halben Arbeitstag nachweisbar. Aufgrund der Krafteinschränkung mit der linken dominanten Hand sei keine wesentliche Lastenhandhabung möglich. Eine Tätigkeit sollte in Wechselposition erfolgen und es sollten kurze Entlastungspausen möglich sein ( Urk. 9/140/6).

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 20. März 2012 hielt Dr. E.___ sinnge mäss fest, dass die Erhöhung der halben auf eine ganze Rente per 1. Juni 2005 gestützt auf die Berichte des Z.___ vom 5. u nd 25. April 2005 erfolgt sei. In denselben sei eine schub-, behandlungs- und rekonvaleszenzbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschrie ben. Im weiteren Verlauf hätten sich die Beschwerden und Befunde wieder an diejenigen angeg lichen, welche im Gutachten des Y.___ vom 2. November 2004 festgehalten worden seien. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich folglich insofern verbessert, als er nach der Verschlechterung im Jahr 2005 wieder demjenigen vom November 2004 entspreche (Urk. 9/162/5). 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin führte im Jahr 2007 von Amtes wegen eine Revision durch (vgl. Urk. 9/106 ff.). Aufgrund der getroffenen Abklärungen gelangte sie zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht verändert habe (vgl. Urk. 9/110/2). Sie teilte dieser darauf mit Schreiben vom 29. Januar 2008 mit, dass sie weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Inva lidenrente habe ( Urk. 9/111).

Zwar hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin insoweit richtig erkannt, dass seiner Mandantin im Jahr 2011 weiterhin die ganze Invalidenrente gewährt w urde ( Urk. 2 S. 3 i.V.m . 9/177/3) . Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin zuvor mit Verfügung vom 17. Juni 2011 die Renten zahlungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht per sofort eingestellt hatte (Urk. 9/121), nachdem es die Beschwerdeführerin mehrfach versäumt hatte, den Revisionsfragebogen auszufüllen und zu retournieren (vgl. 9/116, 9/117 und 9/118). Erst am 22. Juni 2011 kam die Beschwerdefüh r erin ihrer Verpflichtung nach (vgl. Urk. 9/122 und 9/131 ) , worauf die Beschwerdegegnerin mit Ver fü gung vom 22. November 2011 das Wiederaufleben der ganzen einfachen Inva lidenrente ab Datum der Renteneinstellung anordnete (vgl. Urk. 9/137 f.) . Die sem Entscheid lag keine materielle Prüfung des Rentenanspruches mit rechts konformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung zu Grunde. Er kann deshalb

– entgegen der vom Rechtsvertreter der Beschwer deführerin vertretenen Ansicht ( Urk. 2 S. 3 i.V.m . 9/177/5) – nicht zur Bestim mung des massgeblichen Vergleichszeitpunktes dienen. Vielmehr ist auf die schriftliche Mitteilung vom 29. Januar 2008 nach der im Jahr 2007 erfolgten Revision abzustellen , welche die zeitliche Vergleichsbasis markiert . 4.2

Der Revisionsentscheid vom

29. Januar 2008

basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Bericht von Dr. B.___ vom 23. November 2007 , der als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähi gkeit das

Panvertebralsyndrom , den S tatus nach Halswirbelsäulendistorsionstrauma und Schulterverletzung links nach Autoun fall, die Fingergelenksarthrosen und die

Epicondylitis

humeri

medialis und lateralis links

nennt ( Urk. 9/108/18). Dieselben wurden bereits in den beiden Berichten der Rheumaklinik des Z.___ erwähnt, mit welchen die Rentenerhöhung ab dem 1. Juni 2005 begründet worden war (Urk. 9/77/6 und 9/77/8) , waren aber nur zum Teil im Gutachten des Y.___ vom 2. November 2004 aufgeführt worden (vgl. Urk. 9/68) .

Die Berichte der Rheumaklinik des Z.___

und von Dr. B.___ enthalten

im Wesentlichen übereinstimmende

Beschwerdeschilde rungen, gemäss welchen die Beschwerdeführerin unter panvertebralen Schmer zen und unter Schmerzen an den Händen, namentlich an den Fingergelenken, l itt (vgl. Urk. 9/77/7, 9/77/8 und 9/108/20) . Überdies erhoben sowohl die Ärzte der Rheumaklinik des Z.___

als auch Dr. B.___

ein en

Druckschmerz über dem Processus

Spinosi der Halswirbels ä ul e und eine einge schränkte Halswirbelsäulenbeweglichkeit als objektive Befunde (Urk. 9/77/11 und 9/108/20) . Die erwähnten Übereinstimmungen sprechen gegen eine Verän derung der gesundheitlichen Situation. Jedenfalls sind keinerlei Anhaltpunkte dafür vorhanden, dass d ie im Bericht der Rheumaklinik des Z.___ vom 25. April 2005 als möglich erachtete Besserung des Gesund heitszustandes ( Urk. 9/77/6) bis zur Untersuchung durch Dr . B.___ im

Novem ber 2007 eingetreten ist .

Aus dem Umstand, dass Dr. E.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst in seinem Bericht vom 13. Dezember 2011 keine Schilderungen der Beschwerdeführerin über Schmerzen an den Händen beziehungsweise an den Fingergelenken erwähnt (vgl. Urk. 9/140), lässt sich nicht folgern, sie

leide an keiner entspre chenden ges undheitlichen Beeinträchtigung mehr .

Die von Dr. E.___

festge haltenen

Erklärungen der Besch werdeführerin ,

gemäss welchen diese einen Kartenhalter geschenkt erhalten habe, da sie die Rommé-Karten nich t mehr sel ber halten könne (Urk. 9/140/4) , lassen vielmehr auf das Gegenteil schliessen .

Z umindest ergeben sich daraus und aus dem Umstand, dass bei der Untersuchung eine verminderte Kraft in der linken dominanten Hand festge stellt wurde,

Anhaltspunkte für ein Weiterbestehen der im Jahr 2005

– im Ver gleich zum Gutachten des Y.___ vom

2. November 2004 neu – festgestellten Fingergelenksarthrose sowie der sich dar aus ergebenden Einschränkungen .

Darüber hinaus klagte die Beschwerdeführerin bei Dr. E.___

unverändert über die seit dem Jahr 2005 geltend gemachten

panvertebrale n Schmerzen ( vgl. Urk.

9/77/7, 9/77/8 und 9/140/1 ) .

Die Halswirbelsäule war bei der Untersuchung durch Dr. E.___

– wie im Jahr 2005 festgestellt ( Urk. 9/77/11) –

druckdolent ( Urk. 9/140/5) . Beides war im Jahr 2004 noch nicht der Fall

(vgl. Urk. 9/68) . Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass sich der gesund heitliche Zustand der Beschwerdeführerin wieder an denjenigen angeg lichen haben soll , wie er im Gutachten des Y.___ vom 2. November 2004 festgehalten worden war . Auf die Einschätzung von Dr . E.___ kann daher nicht ohne W eiteres abgestellt werden. Es fehlt somit an einem Beleg dafür, dass seit dem 29. Januar 2008 eine Besserung eingetreten ist . Die angefochtene Verfügung erweist sich folglich als unrichtig, weshalb sie aufzuheben ist. Die Beschwerde ist daher gutheissen. Es bleibt der Beschwerde gegnerin überlassen, ob sie weiter abklären will, ob und inwiefern sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Rentenrevision tatsächlich verändert hat. 5.

5.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhäng ig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- fest zusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführer in Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten ( § 34 Abs. 1 GSVGer ) . Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Vorliegend erscheint eine Prozessentschädi gung von Fr. 2‘100.-- (inklusive Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuer) als an gemessen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 1 4. Februar 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Prozessent - schä digung von Fr. 2‘100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher René W. Schleifer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke