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IV.2013.00253

Zusprache befristeter Rente verlängert; Rückweisung zur Abklärung späterer unklarer Arbeitsfähigkeit (BGE 9C_520/2014)

Zürich SozVersG · 2014-05-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1969,

seit 2000 verheiratet und Vater eines am 1 3. Dezember 2006 geborenen Sohnes, meldete sich am 5. November 20 09 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11

Ziff. 1.3, 1.7 und 3.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein Gutachten ein, das am 6. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 7/54), er teilte Kostengutsprache für orthopädisches Schuhwerk (Urk. 7/66) sowie für Ar beitstrainings (Urk. 7/70; Urk. 7/119) und sprach dem Versicherten nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/89, Urk. 7/99) mit Verfügung vom 5. Februar 2013 eine befristete ganze Rente von Mai 2010 bis Juni 2011 zu (Urk. 7/126 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 2. März 2013 Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2013 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. August 2013 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

5) die unentgeltliche Rechtsvertretung - sowie die unentgeltliche Pro zessführung

- bewilligt (Urk. 20).

Am 4. Juni 2013 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (Urk.

11) und am 3. September 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 6. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits scha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes sungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage han delt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e

des Bun desgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren E in kommensniveau begnügen wollte (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide

realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzie len kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E.

3.4.3 am Ende).

1.6

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 1.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfü gungsteil 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Wartezeit (1 6. März 2009) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 1 unten) und dass er ohne Gesundheitsschaden zu 80 % als Pflegehelfer erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre (S. 2 oben). Vom Ablauf der Wartefrist bis Ende März 2011 sei ihm keine Tätigkeit zumutbar gewesen; ab Datum der Begutachtung (3 1. März 2011) sei ihm eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit zumutbar, womit im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 25 % und damit ein Invaliditätsgrad von 20 % resultierten (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk.

1) auf den Standpunkt, das eingeholte Gutachten sei zwar in vielen Punkten kor rekt (S. 12 Ziff. 34); es leide allerdings a uch an - näher bezeichneten - Mängeln (S. 12 f. Ziff. 35). Er sei arbeitswillig; das von Oktober 2011 bis März 2012 in Aussicht genommene Arbeitstraining habe er Ende Dezember 2011 aus gesund heitlichen Gründen abbrechen müssen (S. 13 f. Ziff. 36 f.). Da Zweifel an der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % bestünden, hätte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Begutachtung (am gleichen Ort) veranlassen müssen (S. 16 f. Ziff. 40).

Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als voll erwerbstätig zu quali fizieren (S. 17 f. Ziff. 42), vom Tabellenlohn sei ein Abzug vorzunehmen (S. 19 f. Ziff. 45) und das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte - unter durchschnittliche - Einkommen sei zu parallelisieren (S. 21 Ziff. 46).

In der Replik machte er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht erst nach einer Operation am 2 7. Februar 2013 verschlechtert, sondern habe sich gar nie verbessert gehabt (Urk. 11 S. 3 ff. Ziff. 2). Am 2 2. Oktober 2012 habe er einen zweiten Arbeitsversuch gestartet; dabei sei es zu

Krankheitsabsenzen (von 1 bis 9 Tagen pro Monat) gekommen (S. 5 ff. Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der von der Beschwerdegegnerin ange nommenen Verbesserung des Gesundheitszustands, mit dem Status des Beschwerdeführers und mit verschiedenen Aspekten der Invaliditätsbemessung verhält. 3. 3.1 3.1.1

Am 6. Juli 2011 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt des Z.___, ein Gutachten im Auf trag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/54/1-51 = Urk. 7/95). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 17 ff.), die von ihm am 2 3. März 2011 erhobenen Befunde (S. 23 ff.), ein ortho pädisches Teilgutachten vom 2 3. März 2011 (S. 26 ff.; vgl. Urk. 7/54/59-65), ein neurologisches Teilgutachten vom 3 1. März 2011 (S. 32 ff.; vgl. Urk. 7/54/52-58) und ein psychiatrisches Teilgutachten vom 2 8. März 2011 (S. 38 ff.; vgl. Urk. 7/54/66-72). 3.1.2

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 44 Ziff. 6.1): - therapieresistente chronische neuropathische Schmerzen im Bereich des rechten Fusses mit / bei: - Status nach iatrogener Verletzung des N. ischiadicus rechts (Tibialis -be tont) im Rahmen einer periacetabulären Beckenosteotomie mit Arthrotomie und Taillierung des Kopf-/Hals-Überganges wegen Hüft dysplasie am 1 2. Juni 2009 - ausgeprägter Allodynie des rechten Fusses - Status nach Implantation eines Rückenmark-Stimulators sub Th10 so wie IPG gluteal rechts am 1 7. Dezember 2010

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 44 Ziff. 6.2): - residuelle Hüftdysplasie beidseits mit Pfannen-Retroversion, asympto matisch, mit / bei - Pseudoarthrose im Bereich des Ramus

superior

ossis

pubis - Adipositas Grad I mit / bei: - Body Mass Index von 32.6 kg/m 2

- anamnestisch Schlafapnoesyndrom - sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8) 3.1.3

Anamnestisch hielt der Gutachter unter anderem fest, bei einer Hüftoperation sei es 2009 zu einer Nervenschädigung mit heftigen Schmerzen im rechten Fuss gekommen (S. 45 unten). Ein im Dezember 2010 eingesetzter Neurostimulator habe infolge ungenügend präziser Platzierung sein Wirkungsfeld nicht im Schmerzzentrum; eine Umplatzierung sei in den nächsten Tagen vorgesehen (S.

46 unten). 3.1.4

Aus rein internistischer Sicht könne keine dauerhafte Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründet werden (S. 47 unten). Orthopädisch -chirurgisch sei der Versicherte für eine rein gehende Tätigkeit und in der angestammten Tätigkeit als Krankenpfleger zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine wechselbelastende Tätigkeit sei nicht uneingeschränkt zumutbar; das Mass der Arbeitsunfähigkeit sei insgesamt mit etwa 50 % einzuschätzen, die genaue prozentuale Definition sollte im Rahmen einer Arbeitserprobung erfolgen (S. 48 oben). Aus neurologi scher Sicht sei eine 50%ige körperlich nicht belastende Tätigkeit möglich und vom Versicherten auch gewünscht (S. 48 unten). Dabei sei zu beachten, dass der Versicherte keine längeren Z wangspositionen einnehmen müsse, dass er seine Körperstellung nach Bedarf verändern könne, dass er einerseits Bewegungsfrei heit habe (um zwischendurch einige Schritte gehen zu können) und andererseits die Möglichkeit, Pausen einzulegen und sich nach Möglichkeit sogar hinzule gen. Wichtig sei auch, dass er bei der Arbeit kein enges Schuhwerk tragen müsse. Insgesamt sollte die Arbeitstätigkeit aber vorwiegend sitzend sein (S. 49 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S.

49). 3.1.5

Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, der Versicherte sei aufgrund des neu ropathischen Schmerzsyndroms und in zweiter Linie durch die Gehbehin de rung im Rahmen der Fussparese für körperlich belastende, rein stehende oder gehende Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar. Hingegen wäre eine 50%ige körper lich nicht anspruchsvolle Tätigkeit möglich und dem Versicherten auch zumut bar. Dabei sei aber zu beachten, dass der Versicherte keine längeren Zwangs po sitionen einneh men müsse, dass er seine Körperstellung nach Bedarf verändern könne, dass er einerseits Bewegungsfreiheit habe (um zwischendurch einige Schritte gehen zu können) und andererseits die Möglichkeit, Pausen einzulegen und sich nach Möglichkeit sogar hinzulegen. Wichtig sei auch, dass er bei der Arbeit kein enges Schuhwerk tragen müsse. Insgesamt sollte die Arbeitstätigkeit aber vorwiegend sitzend sein (S. 49 Ziff. 7.4). 3.1.6

Das aktuell ermittelte Belastungsprofil gelte seit dem operativen Eingriff vom Juni 2009; zuvor sei der Versicherte nach seinem Sturz vom 1 6. März 2009 un fallbedingt vorübergehend arbeitsunfähig geschrieben gewesen (S. 50 Ziff. 7.5). In einer der Leiden optimal angepassten, körperlich leichten, vorwiegend sitzen den Tätigkeit bestehe spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung aus interdisziplinärer Sicht eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 %; vor stellen könnte man sich jede manuelle Tätigkeit in vorwiegend sitzender Posi tion, Arbeiten am PC, die keine längeren Konzentrationsperioden erforderten, und vor allem Arbeitstätigkeiten, bei welchen der Versicherte in sozialem Kon takt sei n könne (S. 50 Ziff. 7.7). 3.2

Dr. med . A.___, FMH Allgemeine Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 2. September 2011 (Urk. 7/62) als Diagnose einen Status nach iatrogener N.

ischiadicus Parese rechts (Ziff.

1) und fü hrte aus, der Beschwerdeführer be nötige einen Massschuh (Ziff. 2.3). Am 1 5. September 2011 wurde die entspre chende Kostengutsprache erteilt (Urk. 7/66). 3.3

Vom 1 6. bis 2 6. Januar 2012 weilte der Beschwerdeführer gemäss Austritts berich t vom 2. Februar 2012 (Urk. 7/96 = Urk. 7/104/2-4) stationär im B.___, dies für eine Morphinrotation auf Methadon bei chronifiziertem neuro pathischem Schmerz (S. 1 unten). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom nach iatrogener Läsion des N. ischiadicus rechts - Status nach periacetabulärer Beckenosteotomie rechts mit Arthroto mie des Kopf-Hals-Überganges Juni 2009 - beidseitige, asymptomatische Hüftdysplasie - partielles Ansprechen auf die Implantation eines SCS Dezember 2010 und April 2011 - chronischer, insuffizient wirksamer Opiatkonsum - obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom - AHI 31/h, DI 70/h, durchschnittliche Sättigung 7 3 % - nächtliche CPAP-Therapie geplant - interkurrenter grippaler Infekt

Am 1. Februar

2012 erstattete med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, ein psychiatrisches Konsilium (Urk. 7/84) nach Untersuchungen vom 1 8. u nd 2 3. Januar 2012 (S. 1 oben) und führte unter and erem aus, der Beschwerdeführer sei zur Umstellung einer inzwischen insuffizienten Opiat- und Analgetikatherapie hospitalisiert (S. 1 unten); eine offensichtliche Psychopathologie sei nicht erkennbar gewesen (S. 2 Mitte). 3.4

Am 2 1. März 2012 erfolgte laut Operationsbericht vom 2 4. März 2012 (Urk. 7/97/1-2) und Austrittsbericht vom 2 6. März 2012 (Urk. 7/97/3-4) eine Schraubenentfernung an der Spina iliaca

anterior

superior und eine Entfernung von Osteophyten unterhalb der Spina iliaca

anterior

superior rechts (S. 1). 3.5

Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2012 (Urk. 7/104/1) aus, der Beschwerdeführer habe wegen starken Schmerzen den Anforderungen der Ende 2011 empfohlenen Wiedereingliede rungsmassnahme nicht entsprechen können und habe viele Absenzen gehabt. Zwischenzeitlich habe es eine medikamentöse Neueinstellung

gegeben, welche dem Patienten eine Besserung gebracht habe. Dieser möchte glaubhaft eine erneute Wiedereingliederung unter den jetzigen Bedingungen versuchen. Er

Dr . D.___

- könne diesen Wunsch als Hausarzt nur unterstützen. 3.6

Dr. med. E.___, FMH Anästhesie, F.___, führte in ihrem Bericht vom 9. November 2012 aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2 7. September 2012 in schmerztherapeutischer Behandlung befinde und nannte als Diagnose ein chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses nach iatrogener Läsion des N. ischiadicus rechts (Urk. 12/1

S. 1). In einem undatierten Attest führte sie aus, die am 9. November 2012 durch geführte Schmerzbehandlung habe zu massiven Nebenwirkungen geführt, so dass der Beschwerdeführer am 1 2. November 2012 nicht in der Lage gewesen sei, seiner normalen Arbeit nachzugehen (Urk. 12/2) .

Dr. med. G.___, praktischer Arzt, attestierte für folgende Tage oder Pe ri oden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/3, Urk. 12/5-6, Urk. 12/8-10):

- 1 2. und 1 9. bis 2 4. November 2012 - 3. bis 8. und 2 1. bis 2 7. Januar 2013 - 1 9. Februar 2013 - 15., 1 9. und 2 0. März 2013 - 1 2. bis 1 5. April 2013 - 1 5. bis 1 7. Mai 2013 4. 4.1

Der Beschwerdeführer ist ursprünglich gelernter Landwirt (Urk. 7/11 Ziff. 5.2) . Gemäss

Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 8. August 2010 (Urk. 7/40) hat er ab 2001 folgende Einkommen erzielt: Jahr Monate Fr. 2001 1-5 14‘839 Adecco 5-11 32‘778 sairgroup AG 12 2‘356 Arbeitslosenentschädigung 2002 1-6 19‘001 Arbeitslosenentschädigung 7-10 11‘194 Arbeitslosenentschädigung 9 1‘569 Funkwache AG 10-12 11‘458 Fruros AG 2003 1-12 36‘053 Fruros AG 11-12 8‘690 Arbeitgeber nicht erfasst 2004 1-6 25 ‘8 00 Arbeitgeber nicht erfasst 1-12 13‘481 Fruros AG 12 4‘000 Hilcona AG 2005 1-3 11‘183 Hilcona AG 1-7 1‘672 Fruros AG 3-9 17‘234 Arbeitslosenentschädigung 11-12 3‘707 Arbeitslosenentschädigung 2006 1-10 23‘805 Arbeitslosenentschädigung

V on 1988 bis 2006 sind Einkommen von t otal Fr. 500‘561.-- (Fr. 509‘999.-- minus Fr. 4‘279.-- und Fr. 1‘724.-- im Jahr 1987 sowie Fr. 1‘308.--, Fr. 560.--, und Fr. 1‘472.-- im Jahr 2007 und Fr. 95.-- im Jahr 2008) verzeichnet.

4.2

In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/11) gab der Beschwerdeführer an, er sei von Dezember 2006 bis Januar 2009 als Hausmann (Ziff. 5.6) und vom 2 4. Januar bis 3 1. Mai 2009 im Umfang von 80 % als Hilfskrankenpfleger erwerbstätig (Ziff. 5.4) gewesen. Gemäss dem Bericht der Arbeitgeberin vom 1. März 2010 (Urk. 7/24) betrug der dabei erzielte Lohn Fr. 3’380.15 x 12 = Fr. 40‘561.80 (Ziff. 2.10); auch der aktuell ohne Gesundheitsschaden erzielbare Lohn wurde mit Fr. 40‘561.80 angegeben (Ziff. 2.11).

Im Z.___ -Gutachten (Urk. 7/54/1-51) wurde unter anderem ausgeführt, der Be schwerdeführer sei gemäss seinen eigenen Angaben die meiste Zeit zuhause und kümmere sich um den vierjährigen Sohn, der im nächsten August in den Kin dergarten gehen werde; seine Ehefrau arbeite zu 100 % und verdiene damit Fr. 5‘000.-- im Monat (S. 18 Ziff. 3.1.3). 4.3

Am 1

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1969,

seit 2000 verheiratet und Vater eines am 1 3. Dezember 2006 geborenen Sohnes, meldete sich am 5. November 20 09 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11

Ziff. 1.3, 1.7 und 3.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein Gutachten ein, das am 6. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 7/54), er teilte Kostengutsprache für orthopädisches Schuhwerk (Urk. 7/66) sowie für Ar beitstrainings (Urk. 7/70; Urk. 7/119) und sprach dem Versicherten nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/89, Urk. 7/99) mit Verfügung vom 5. Februar 2013 eine befristete ganze Rente von Mai 2010 bis Juni 2011 zu (Urk. 7/126 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art.

E. 1.2 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits scha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes sungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage han delt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e

des Bun desgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen).

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren E in kommensniveau begnügen wollte (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide

realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzie len kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E.

3.4.3 am Ende).

E. 1.6 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

E. 1.7 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

E. 1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 2. März 2013 Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2013 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. August 2013 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

5) die unentgeltliche Rechtsvertretung - sowie die unentgeltliche Pro zessführung

- bewilligt (Urk. 20).

Am 4. Juni 2013 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (Urk.

11) und am 3. September 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 6. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfü gungsteil 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Wartezeit (1 6. März 2009) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 1 unten) und dass er ohne Gesundheitsschaden zu 80 % als Pflegehelfer erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre (S. 2 oben). Vom Ablauf der Wartefrist bis Ende März 2011 sei ihm keine Tätigkeit zumutbar gewesen; ab Datum der Begutachtung (3 1. März 2011) sei ihm eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit zumutbar, womit im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 25 % und damit ein Invaliditätsgrad von 20 % resultierten (S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk.

1) auf den Standpunkt, das eingeholte Gutachten sei zwar in vielen Punkten kor rekt (S. 12 Ziff. 34); es leide allerdings a uch an - näher bezeichneten - Mängeln (S. 12 f. Ziff. 35). Er sei arbeitswillig; das von Oktober 2011 bis März 2012 in Aussicht genommene Arbeitstraining habe er Ende Dezember 2011 aus gesund heitlichen Gründen abbrechen müssen (S. 13 f. Ziff. 36 f.). Da Zweifel an der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % bestünden, hätte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Begutachtung (am gleichen Ort) veranlassen müssen (S. 16 f. Ziff. 40).

Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als voll erwerbstätig zu quali fizieren (S. 17 f. Ziff. 42), vom Tabellenlohn sei ein Abzug vorzunehmen (S. 19 f. Ziff. 45) und das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte - unter durchschnittliche - Einkommen sei zu parallelisieren (S. 21 Ziff. 46).

In der Replik machte er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht erst nach einer Operation am 2 7. Februar 2013 verschlechtert, sondern habe sich gar nie verbessert gehabt (Urk.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der von der Beschwerdegegnerin ange nommenen Verbesserung des Gesundheitszustands, mit dem Status des Beschwerdeführers und mit verschiedenen Aspekten der Invaliditätsbemessung verhält. 3. 3.1 3.1.1

Am 6. Juli 2011 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt des Z.___, ein Gutachten im Auf trag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/54/1-51 = Urk. 7/95). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 17 ff.), die von ihm am 2 3. März 2011 erhobenen Befunde (S. 23 ff.), ein ortho pädisches Teilgutachten vom 2 3. März 2011 (S. 26 ff.; vgl. Urk. 7/54/59-65), ein neurologisches Teilgutachten vom 3 1. März 2011 (S. 32 ff.; vgl. Urk. 7/54/52-58) und ein psychiatrisches Teilgutachten vom 2 8. März 2011 (S. 38 ff.; vgl. Urk. 7/54/66-72). 3.1.2

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 44 Ziff. 6.1): - therapieresistente chronische neuropathische Schmerzen im Bereich des rechten Fusses mit / bei: - Status nach iatrogener Verletzung des N. ischiadicus rechts (Tibialis -be tont) im Rahmen einer periacetabulären Beckenosteotomie mit Arthrotomie und Taillierung des Kopf-/Hals-Überganges wegen Hüft dysplasie am 1 2. Juni 2009 - ausgeprägter Allodynie des rechten Fusses - Status nach Implantation eines Rückenmark-Stimulators sub Th10 so wie IPG gluteal rechts am 1 7. Dezember 2010

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 44 Ziff. 6.2): - residuelle Hüftdysplasie beidseits mit Pfannen-Retroversion, asympto matisch, mit / bei - Pseudoarthrose im Bereich des Ramus

superior

ossis

pubis - Adipositas Grad I mit / bei: - Body Mass Index von 32.6 kg/m 2

- anamnestisch Schlafapnoesyndrom - sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8) 3.1.3

Anamnestisch hielt der Gutachter unter anderem fest, bei einer Hüftoperation sei es 2009 zu einer Nervenschädigung mit heftigen Schmerzen im rechten Fuss gekommen (S. 45 unten). Ein im Dezember 2010 eingesetzter Neurostimulator habe infolge ungenügend präziser Platzierung sein Wirkungsfeld nicht im Schmerzzentrum; eine Umplatzierung sei in den nächsten Tagen vorgesehen (S.

46 unten). 3.1.4

Aus rein internistischer Sicht könne keine dauerhafte Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründet werden (S. 47 unten). Orthopädisch -chirurgisch sei der Versicherte für eine rein gehende Tätigkeit und in der angestammten Tätigkeit als Krankenpfleger zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine wechselbelastende Tätigkeit sei nicht uneingeschränkt zumutbar; das Mass der Arbeitsunfähigkeit sei insgesamt mit etwa 50 % einzuschätzen, die genaue prozentuale Definition sollte im Rahmen einer Arbeitserprobung erfolgen (S. 48 oben). Aus neurologi scher Sicht sei eine 50%ige körperlich nicht belastende Tätigkeit möglich und vom Versicherten auch gewünscht (S. 48 unten). Dabei sei zu beachten, dass der Versicherte keine längeren Z wangspositionen einnehmen müsse, dass er seine Körperstellung nach Bedarf verändern könne, dass er einerseits Bewegungsfrei heit habe (um zwischendurch einige Schritte gehen zu können) und andererseits die Möglichkeit, Pausen einzulegen und sich nach Möglichkeit sogar hinzule gen. Wichtig sei auch, dass er bei der Arbeit kein enges Schuhwerk tragen müsse. Insgesamt sollte die Arbeitstätigkeit aber vorwiegend sitzend sein (S. 49 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S.

49). 3.1.5

Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, der Versicherte sei aufgrund des neu ropathischen Schmerzsyndroms und in zweiter Linie durch die Gehbehin de rung im Rahmen der Fussparese für körperlich belastende, rein stehende oder gehende Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar. Hingegen wäre eine 50%ige körper lich nicht anspruchsvolle Tätigkeit möglich und dem Versicherten auch zumut bar. Dabei sei aber zu beachten, dass der Versicherte keine längeren Zwangs po sitionen einneh men müsse, dass er seine Körperstellung nach Bedarf verändern könne, dass er einerseits Bewegungsfreiheit habe (um zwischendurch einige Schritte gehen zu können) und andererseits die Möglichkeit, Pausen einzulegen und sich nach Möglichkeit sogar hinzulegen. Wichtig sei auch, dass er bei der Arbeit kein enges Schuhwerk tragen müsse. Insgesamt sollte die Arbeitstätigkeit aber vorwiegend sitzend sein (S. 49 Ziff. 7.4). 3.1.6

Das aktuell ermittelte Belastungsprofil gelte seit dem operativen Eingriff vom Juni 2009; zuvor sei der Versicherte nach seinem Sturz vom 1 6. März 2009 un fallbedingt vorübergehend arbeitsunfähig geschrieben gewesen (S. 50 Ziff. 7.5). In einer der Leiden optimal angepassten, körperlich leichten, vorwiegend sitzen den Tätigkeit bestehe spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung aus interdisziplinärer Sicht eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 %; vor stellen könnte man sich jede manuelle Tätigkeit in vorwiegend sitzender Posi tion, Arbeiten am PC, die keine längeren Konzentrationsperioden erforderten, und vor allem Arbeitstätigkeiten, bei welchen der Versicherte in sozialem Kon takt sei n könne (S. 50 Ziff. 7.7). 3.2

Dr. med . A.___, FMH Allgemeine Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 2. September 2011 (Urk. 7/62) als Diagnose einen Status nach iatrogener N.

ischiadicus Parese rechts (Ziff.

1) und fü hrte aus, der Beschwerdeführer be nötige einen Massschuh (Ziff. 2.3). Am 1 5. September 2011 wurde die entspre chende Kostengutsprache erteilt (Urk. 7/66). 3.3

Vom 1 6. bis 2 6. Januar 2012 weilte der Beschwerdeführer gemäss Austritts berich t vom 2. Februar 2012 (Urk. 7/96 = Urk. 7/104/2-4) stationär im B.___, dies für eine Morphinrotation auf Methadon bei chronifiziertem neuro pathischem Schmerz (S. 1 unten). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom nach iatrogener Läsion des N. ischiadicus rechts - Status nach periacetabulärer Beckenosteotomie rechts mit Arthroto mie des Kopf-Hals-Überganges Juni 2009 - beidseitige, asymptomatische Hüftdysplasie - partielles Ansprechen auf die Implantation eines SCS Dezember 2010 und April 2011 - chronischer, insuffizient wirksamer Opiatkonsum - obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom - AHI 31/h, DI 70/h, durchschnittliche Sättigung 7 3 % - nächtliche CPAP-Therapie geplant - interkurrenter grippaler Infekt

Am 1. Februar

2012 erstattete med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, ein psychiatrisches Konsilium (Urk. 7/84) nach Untersuchungen vom 1 8. u nd 2 3. Januar 2012 (S. 1 oben) und führte unter and erem aus, der Beschwerdeführer sei zur Umstellung einer inzwischen insuffizienten Opiat- und Analgetikatherapie hospitalisiert (S. 1 unten); eine offensichtliche Psychopathologie sei nicht erkennbar gewesen (S. 2 Mitte). 3.4

Am 2 1. März 2012 erfolgte laut Operationsbericht vom 2 4. März 2012 (Urk. 7/97/1-2) und Austrittsbericht vom 2 6. März 2012 (Urk. 7/97/3-4) eine Schraubenentfernung an der Spina iliaca

anterior

superior und eine Entfernung von Osteophyten unterhalb der Spina iliaca

anterior

superior rechts (S. 1). 3.5

Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2012 (Urk. 7/104/1) aus, der Beschwerdeführer habe wegen starken Schmerzen den Anforderungen der Ende 2011 empfohlenen Wiedereingliede rungsmassnahme nicht entsprechen können und habe viele Absenzen gehabt. Zwischenzeitlich habe es eine medikamentöse Neueinstellung

gegeben, welche dem Patienten eine Besserung gebracht habe. Dieser möchte glaubhaft eine erneute Wiedereingliederung unter den jetzigen Bedingungen versuchen. Er

Dr . D.___

- könne diesen Wunsch als Hausarzt nur unterstützen. 3.6

Dr. med. E.___, FMH Anästhesie, F.___, führte in ihrem Bericht vom 9. November 2012 aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2 7. September 2012 in schmerztherapeutischer Behandlung befinde und nannte als Diagnose ein chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses nach iatrogener Läsion des N. ischiadicus rechts (Urk. 12/1

S. 1). In einem undatierten Attest führte sie aus, die am 9. November 2012 durch geführte Schmerzbehandlung habe zu massiven Nebenwirkungen geführt, so dass der Beschwerdeführer am 1 2. November 2012 nicht in der Lage gewesen sei, seiner normalen Arbeit nachzugehen (Urk. 12/2) .

Dr. med. G.___, praktischer Arzt, attestierte für folgende Tage oder Pe ri oden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/3, Urk. 12/5-6, Urk. 12/8-10):

- 1 2. und 1 9. bis 2 4. November 2012 - 3. bis 8. und 2 1. bis 2 7. Januar 2013 - 1 9. Februar 2013 - 15., 1 9. und 2 0. März 2013 - 1 2. bis 1 5. April 2013 - 1 5. bis 1 7. Mai 2013 4. 4.1

Der Beschwerdeführer ist ursprünglich gelernter Landwirt (Urk. 7/11 Ziff. 5.2) . Gemäss

Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 8. August 2010 (Urk. 7/40) hat er ab 2001 folgende Einkommen erzielt: Jahr Monate Fr. 2001 1-5 14‘839 Adecco 5-11 32‘778 sairgroup AG

E. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 11 S. 3 ff. Ziff. 2). Am 2 2. Oktober 2012 habe er einen zweiten Arbeitsversuch gestartet; dabei sei es zu

Krankheitsabsenzen (von 1 bis 9 Tagen pro Monat) gekommen (S. 5 ff. Ziff. 3).

E. 12 4‘000 Hilcona AG 2005 1-3 11‘183 Hilcona AG 1-7 1‘672 Fruros AG 3-9 17‘234 Arbeitslosenentschädigung 11-12 3‘707 Arbeitslosenentschädigung 2006 1-10 23‘805 Arbeitslosenentschädigung

V on 1988 bis 2006 sind Einkommen von t otal Fr. 500‘561.-- (Fr. 509‘999.-- minus Fr. 4‘279.-- und Fr. 1‘724.-- im Jahr 1987 sowie Fr. 1‘308.--, Fr. 560.--, und Fr. 1‘472.-- im Jahr 2007 und Fr. 95.-- im Jahr 2008) verzeichnet.

4.2

In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/11) gab der Beschwerdeführer an, er sei von Dezember 2006 bis Januar 2009 als Hausmann (Ziff. 5.6) und vom 2 4. Januar bis 3 1. Mai 2009 im Umfang von 80 % als Hilfskrankenpfleger erwerbstätig (Ziff. 5.4) gewesen. Gemäss dem Bericht der Arbeitgeberin vom 1. März 2010 (Urk. 7/24) betrug der dabei erzielte Lohn Fr. 3’380.15 x 12 = Fr. 40‘561.80 (Ziff. 2.10); auch der aktuell ohne Gesundheitsschaden erzielbare Lohn wurde mit Fr. 40‘561.80 angegeben (Ziff. 2.11).

Im Z.___ -Gutachten (Urk. 7/54/1-51) wurde unter anderem ausgeführt, der Be schwerdeführer sei gemäss seinen eigenen Angaben die meiste Zeit zuhause und kümmere sich um den vierjährigen Sohn, der im nächsten August in den Kin dergarten gehen werde; seine Ehefrau arbeite zu 100 % und verdiene damit Fr. 5‘000.-- im Monat (S. 18 Ziff. 3.1.3). 4.3

Am 1

Dispositiv
  1. Oktober 2011 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im H.___ vom
  2. Oktober 2011 bis 3
  3. März 2012 ( Urk.  7/70 S. 1 ) . Un ter den Rahmenbedingungen wurden eine Präsenzzeit von 50  % ab Beginn der Massnahme und eine n kontinuierlichen Aufbau der Leistungen und Stabilisie rung auf 50  % festgehalten ( Urk.  7/70 S. 2 Ziff.  3). 4.4      Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 3
  4. Januar 2012 ( Urk.  7/79) wurde ausgeführt, gemäss Rückmeldung des H.___ sei der Beschwerdeführer sehr motiviert, habe aber viele krankheitsbedingte Absenzen. Eine Weiterführung der Massnahme sei nicht sinnvoll; diese sei per 3
  5. Dezember 2011 abgebrochen worden (S. 1). Mit Verfügung vom 3
  6. Januar 2012 hob die Beschwerdegegnerin die erteilte Kostengutsprache auf ( Urk.  7/78).
  7. 5      Am
  8. November 2012 erteilte die Beschwerdegegnerin abermals Kostengut sprache für ein Arbeitstraining im H.___ , nunmehr vom 2
  9. Oktober 2012 bis 2
  10. April 2013 ( Urk.  7/119). In der zugehörigen Eingliederungsvereinbarung ( Urk.  7/118) wurde als Ziel formuliert, dass nach sechs Monaten eine stabile Mindestpräsenz von 50  % erreicht werde (S. 1 Ziff.  1), und es wurde ein Einsatz von 4 Stunden pro Tag mit zunehmender Arbeitsleistung vorgesehen (S. 1 f. Ziff.  3).      Mit Mitteilung vom
  11. Mai 2013 wurde der Arbeitsversuch bei H.___ bis Ende Juli 2013 verlängert ( Urk.  12/11).
  12. 5.1      Die Arbeitsfähigkeit betreffend stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Ein schätzung im - nach im März 2011 erfolgten Untersuchungen im Juli 2011 er statteten - Z.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.1), wonach eine Arbeitsfähigkeit von 50  % in leidensangepasster Tätigkeit ab April 2011 bestehe.      Auch im Hinblick au f das im Oktober 2011 begonnene Arbeitstraining ging die Beschwerdegegnerin von einer Präsenzzeit und sodann Arbeitsfähigkeit von 50  % aus (vorstehend E. 4.3). Die betreffende berufliche Massnahme wurde je doch per Ende 2011 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen (vor stehend E. 4.4).      Im Januar 2012 war der Beschwerdeführer während 10 Tagen hospitalisiert (vor stehend E. 3.3) und im März 2012 erfolgte ein operativer Eingriff (vorste hend E. 3.4).      Ende Mai 2012 berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers über eine ge sund heitliche Besserung und empfahl, das Arbeitstraining wieder aufzunehmen (vorstehend E. 3.5), was sodann ab Oktober 2012 umgesetzt wurde (vorstehend E. 4.5). 5.2      Aus dem dargelegten Verlauf (vorstehend E. 5.1) ergibt sich, dass sich die Ar beitsfähigkeit von 50  % nicht in dem gutachterlich postulierten Zeitpunkt (März 2011) hat realisieren lassen, und zwar nicht mangels Eigenanstrengung des Beschwerdeführers, sondern infolge ausgewiesener anhaltender gesundheitlicher Beeinträchtigungen.      Gemäss der zwar knappe n , aber einleuchtende n Darstellung des Hausarztes (vor stehend E. 3.5) hat erst die Anfang 2012 erfolgte Behandlung die Schmerz situation soweit zu verbessern vermocht, dass die postulierte Arbeitsfähigkeit ab Juni 2012 als realisierbar erachtet werden konnte. 5.3      Somit ist die revisionsrelevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zeitpunkt (Juli 2011), sondern ab September 2012 ( Mai 2012 plus 3 Monate) anzusetzen.      Ob diese Verbesserung sodann von Dauer war, lässt sich gestützt auf die vor handenen Berichte nicht zuverlässig beurteilen: Für die Zeit von November 2012 bis Mai 2013 wurden einzelne und teilweise sich über mehrere Tage erstreckende Arbeitsunfähigkeiten attestier t (vorstehend E. 3.6) ; e s wurde aber auch der im Oktober 2012 begonnene Arbeitsversuch bis Ende Juli 2013 verlän gert (vorstehend E. 4.5).
  13. 6.1      Im Hinblick auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung stellt sich die Statusfrage, also die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer   wäre der Gesundheitsschaden nicht eingetreten - im Zeitpunkt des Rentenbe ginns (Mai 2010) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig gewesen wäre (vorstehend E. 1.3). 6.2      Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der hier zu beurtei lende Gesundheitsschaden am 1
  14. März 2009 eingetreten ist (vorstehend E. 2.1).      Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer seit der Geburt seines Sohnes, mithin ab Dezember 2006, bis Januar 2009 als Hausmann tätig. Ab 2
  15. Januar 2009 war er im Umfang von 80  % erwerbstätig; seine Ehefrau war in diesem Zeitpunkt zu 100  % erwerbstätig (vorstehend E. 4.2). 6.3      Der Beschwerdeführer hat sich - bei gleichzeitiger voller Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau - vollzeitlich der Haushaltführung und der Betreuung des gemeinsamen Sohn es in dessen ersten zwei Lebensjahren gewidmet. Im Januar 2009 hat er eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80  % aufgenommen. Damit standen noch 20  % für den Aufgabenbereich zur Verfügung. Das erscheint zwar angesichts des erst gut zweijährigen Kindes eher wenig, ist aber für die Zeit der effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit belegt.      Vor diesem Hintergrund ist als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass im Gesundheitsfall auch im Mai 2010 ein Pensum von (mindestens) 20  % für den Aufgabenbereich aufzuwenden gewesen wäre, und dass gemäss der bis da hin praktizierten Arbeitsteilung der Beschwerdeführer diese Betreuung über nommen hätte.      Er ist somit als zu 80  % erwerbstätig und zu 20  % im Haushaltbereich tätig zu qualifizieren. Wie es sich verhält, wenn in einem späteren Zeitpunkt der Kin derbetreuungsaufwand sinken oder die familiäre Einkommenssituation sich ver ändern sollte, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen.
  16. 7.1      Der Beschwerdeführer hat mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Einkom men erzielt, das rund Fr.  40‘562.-- pro Jahr entsprach (vorstehend E. 4.2).      Die im IK-Auszug verzeichneten Einkommen von 1988 bis 2006 betragen total Fr.  500‘561.-- (E. 4.1) , was über die berücksichtigten 19 Jahre einen Durch schnitt von rund Fr.  26‘345.-- pro Jahr ergibt . Der Beschwerdeführer hat somit im Verlauf seines gesamten Erwerbslebens geringe Einkommen erzielt und das zuletzt erzielte Einkommen liegt erheblich über den davor durchschnittlich er zielt en Einkommen . 7.2      Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkom mens auf das vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Einkommen, aufgerechnet auf das Jahr 2011, abgestellt und dieses mit rund Fr.  41‘132.-- beziffert ( Urk.  7/86 S. 1). Dies entspricht der Grössenordnung der in den Jahren 2001, 2002 und 2003 erzielten Einkommen und liegt deutlich über den 2005 und 2006 erzielten Einkommen.      Als Valideneinkommen ist nicht das Einkommen einzusetzen, das der Beschwer deführer ohne Gesundheitsschaden bei vollständiger Ausschöpfung seines wirt schaftlichen Potentials erzielen könnte, sondern jenes, das er erzielen würde (vorstehend E. 1.5). Dieses ist mit dem von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Betrag zutreffend erfasst, weshalb zu der vom Beschwerdeführer beantragten Parallelisierung ( Urk.  1 S. 21 Ziff.  46) keine Veranlassung besteht.      Das Valideneinkommen ist somit mit Fr.  40‘846.-- im Jahr 2010 ( Urk.  7/86 S. 1) zu beziffern. 7.3      Zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens hat die Beschwerde gegnerin auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik abgestellt und den von Männern mit einfa chen und repetitiven Tätigkeiten über alle Wirtschaftszweige hinweg erzielte n mittleren Lohn herangezogen ( Urk.  7/86 S. 2) , mithin Fr.  4‘ 901 .-- (LSE 2010, S.   26, Tab. TA1, Niveau 4, Männer, Total) .      Dies ist grundsätzlich zutreffend und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bemängelt.      U mgerechnet auf ein Jahr und der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stun den (Die Volkswirtschaft 4/2014 S. 90 Tab. B9.2) angepasst betrug der Tabellenlohn im Jahr 2010 somit rund Fr.  61‘164.-- ( Fr.  4‘901.-- x 12 : 40.0 x 41.6). 7.4      Hingegen machte der Beschwerdeführer zu Recht geltend, es sei ein Abzug vom genannten Tabellenlohn (vorstehend E. 1.7) vorzunehmen ( Urk.  1 S. 19 f. Ziff.  45).      Namentlich anerkennt d ie Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich er werbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom
  17. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätig keit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 2006 S. 16 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2
  18. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen ).      Ferner ist zu berücksichtigen, dass aus gutachterlicher Sicht erhebliche Restrik tionen bezogen auf die Arbeitsfähigkeit von 50  % formuliert wurden: Es muss sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne längere Zwangspositionen handeln , dies mit der Möglichkeit, die Körperstellung nach Bedarf zu verändern , mit Bewegungsfreiheit, um zwischendurch einige Schritte gehen zu können , und mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen und sich nac h Möglichkeit sogar hin zulegen (vorstehend E. 3.1.5). Unter diesen Umständen ist als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen , dass der Beschwerdeführer mit einem unter durchschnittlichen Lohn rechnen müsste, was bei der Bemessung des Abzugs vom Tabellenlohn zu berücksichtigen ist.      In Würdigung dieser Umstände erscheint ein Abzug von 15  % als angezeigt . 7.5      Somit ergibt sich folgende Invaliditätsbemessung für den 80  % umfassenden Erwerbsbereich, dies aus Praktikabilitätsgründen bezogen auf das Jahr 2010: Das Valideneinkommen beträgt Fr.  40‘846.-- (vorstehend E. 7.2), das Invaliden einkommen rund Fr.  25‘995.-- ( Fr.  61‘164.-- x 0.5 x 0.85). Die Einkommensein busse beträgt Fr.  14‘851.--, was eine Einschränkung von 36.36  % und einen pensumsentsprechenden Teilinvaliditätsgrad von 29.09  % (36.36  % 0.8) ergibt.      Damit ein (knapp) rentenbegründender Invaliditätsgrad von 39.50  % erreicht würde, müsste der Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich mindestens 10.41  % betragen, die Einschränkung im 20  % umfassenden Aufgabenbereich also min destens 52.05  % betragen (52.05  % x 0.2 = 10.41  % ). Dies kann bei einer Ein schränkung von 50  % im Erwerbsbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, womit in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) auf eine Haushaltabklärung verzichtet werden konnte und kann. 7.6      Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass entsprechend der Invaliditätsbemes sung kein Rentenanspruch bestand, soweit von einer Arbeitsfähigkeit von 50  % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen ist beziehungsweise war. 7.7      Bezogen auf den zeitlichen Verlauf führt dies zu folgenden Ergebnissen: Die Würdigung der medizinischen Sachlage hat ergeben, dass eine relevante Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (erst) ab September 2012 zu berücksichtigen ist (vorstehend E. 5.3). Somit ist die angefochtene Verfügung dahin abzuändern, dass bis Ende August 2012 Anspruch auf eine ganze Rente besteht.      Ab September 2012 besteht (vgl. vorstehende E. 7.5 und E. 7.6 ) kein Rentenan spruch mehr. Allerdings ist nicht geklärt, ob die ab November 2012 aufgetrete nen Krankheitsabsenzen als untergeordnet und vorübergehend einzustufen sind, oder ob ab November 2012 wieder eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 50  % anzunehmen ist. Diesbezüglich erweist sich die Sache als nicht spruchreif und sie ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie in geeigneter Weise abkläre, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch ab November 2012 verhält.      In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen .
  19. 8.1      Die Verfahrenskosten gemäss Art.  69 Abs.  1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr.  900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2      Nach §  34 Abs.  3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §  8 in Verbindung mit §  7 Abs.  1 der seit
  20. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 8.3      Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 1
  21. September 2013 einen Aufwand von 24.5 Stunden und eine Kleinspe senpauschale von 3  % in Rechnung gestellt ( Urk.  24).      Sie verrechnet e unter anderem 12.5 Stunden (8 + 2 + 2.5) als Arbeit an der Be schwerde und 4.5 Stunden (3.5 + 0.4 + 0.6) für die Replik , 3.4 Stunden für telefonische und schriftliche Kontakte mit dem Klienten und 2.1 Stunden für solche mit der IV-Stelle .      Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen. Sowohl der fakturierte Aufwand von 17 Stunden für das Verfassen der Rechtsschriften als auch der Instruktions-Aufwand sind als überhöht einzustufen.      Angesichts der zu studierenden Akten der Beschwerdegegnerin, der Rechts schriften , den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung auf der Basis von 13 verrechenbaren Stunden zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr.  200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf gerundet Fr.  2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ( Fr.  200.-- x 13 x 1.03 x 1.08 = Fr.  2‘892.24) und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt:
  22. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom
  23. Februar 2013 dahin abgeändert, dass der Beschwer deführer Anspruch auf eine ganze Rente bis 3
  24. August 2012 hat, und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach Abklärung der Verhältnisse ab No vember 2012 im Sinne der Erwägungen, neu verfüge .
  25. Die Gerichtskosten von Fr.  900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
  26. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Bettina Umhang, Zürich 1, eine Prozessentschä digung von Fr.  2'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  27. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Umhang - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  28. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  29. Juli bis und mit 1
  30. August sowie vom 1
  31. Dezember bis und mit dem
  32. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00253 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

23. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang advo5 Rechtsanwälte Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1969,

seit 2000 verheiratet und Vater eines am 1 3. Dezember 2006 geborenen Sohnes, meldete sich am 5. November 20 09 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/11

Ziff. 1.3, 1.7 und 3.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein Gutachten ein, das am 6. Juli 2011 erstattet wurde (Urk. 7/54), er teilte Kostengutsprache für orthopädisches Schuhwerk (Urk. 7/66) sowie für Ar beitstrainings (Urk. 7/70; Urk. 7/119) und sprach dem Versicherten nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/89, Urk. 7/99) mit Verfügung vom 5. Februar 2013 eine befristete ganze Rente von Mai 2010 bis Juni 2011 zu (Urk. 7/126 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 5. Februar 2013 (Urk.

2) erhob der Versicherte am 1 2. März 2013 Beschwerde und beantragte zur Hauptsache, diese sei aufzuhe ben und es sei ihm eine unbefristete Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 3 0. April 2013 (Urk.

6) die Abweisung der Beschwerde.

Mit Gerichtsverfügung vom 1 9. August 2013 wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.

5) die unentgeltliche Rechtsvertretung - sowie die unentgeltliche Pro zessführung

- bewilligt (Urk. 20).

Am 4. Juni 2013 erstattete der Beschwerdeführer seine Replik (Urk.

11) und am 3. September 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf Duplik (Urk. 21), was dem Beschwerdeführer am 6. September 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung (IVV) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Ver gleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Renten beginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blei ben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat viel mehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeit raum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.3

Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.

Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me thode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beein trächtigung bestünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbs tätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheits scha den, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27 bis IVV). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozial versicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 137 V 334 E. 3.2, 130 V 393 E. 3.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).

Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil 9C_915/2012 des Bundesge richts vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).

Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemes sungsmethode und damit der Beantwortung der entscheidenden Statusfrage han delt es sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Wil lensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesund heitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre . Diese inneren Tatsachen sind indessen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfah rung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich

- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (vgl. Urteil e

des Bun desgerichts 9 C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5

und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezember 2013, je mit Hinweisen). 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie derungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditäts bemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren E in kommensniveau begnügen wollte (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).

Die Parallelisierung der Einkommen trägt dem Umstand Rechnung, dass die versicherte Person als Invalide

realistischerweise nicht den Tabellenlohn erzie len kann, weshalb ein entsprechend tieferes Invalideneinkommen anzunehmen ist (BGE 135 V 58 E. 3.4.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_488/2008 vom 5. September 2008 E. 6.4, zusammengefasst in: SZS 2008 S. 570; Urteile des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 7.2.2; I 630/02 vom 5. Dezember 2003 E. 2.2.2). Kann tatsächlich oder zumutbarerweise ein durchschnittliches Invalideneinkommen erzielt werden, dann besteht kein Grund, ein aus wirt schaftlichen Gründen unterdurchschnittliches Valideneinkommen auf ein durchschnittliches hochzurechnen. Denn mit einer solchen Vorgehensweise würden in gesetzwidriger Weise Einkommenseinbussen berücksichtigt, die nicht gesundheitlich bedingt sind. Entsprechend der gesetzlichen Regelung ist somit das (zumutbare) Invalideneinkommen nicht demjenigen Einkommen gegenüber zustellen, das ohne Gesundheitsbeeinträchtigung bei vollständiger Ausschöp fung des wirtschaftlichen Potenzials zumutbarerweise hätte erzielt werden können, sondern demjenigen, das konkret erzielt worden wäre (BGE 135 V 58 E.

3.4.3 am Ende).

1.6

Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/ aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2). 1.7

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kür zen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ur sprüng lich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichsein kommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des soge nannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

1.8

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 Verfü gungsteil 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Beginn der Wartezeit (1 6. März 2009) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (S. 1 unten) und dass er ohne Gesundheitsschaden zu 80 % als Pflegehelfer erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre (S. 2 oben). Vom Ablauf der Wartefrist bis Ende März 2011 sei ihm keine Tätigkeit zumutbar gewesen; ab Datum der Begutachtung (3 1. März 2011) sei ihm eine - näher umschriebene - angepasste Tätigkeit zumutbar, womit im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 25 % und damit ein Invaliditätsgrad von 20 % resultierten (S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk.

1) auf den Standpunkt, das eingeholte Gutachten sei zwar in vielen Punkten kor rekt (S. 12 Ziff. 34); es leide allerdings a uch an - näher bezeichneten - Mängeln (S. 12 f. Ziff. 35). Er sei arbeitswillig; das von Oktober 2011 bis März 2012 in Aussicht genommene Arbeitstraining habe er Ende Dezember 2011 aus gesund heitlichen Gründen abbrechen müssen (S. 13 f. Ziff. 36 f.). Da Zweifel an der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % bestünden, hätte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Begutachtung (am gleichen Ort) veranlassen müssen (S. 16 f. Ziff. 40).

Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als voll erwerbstätig zu quali fizieren (S. 17 f. Ziff. 42), vom Tabellenlohn sei ein Abzug vorzunehmen (S. 19 f. Ziff. 45) und das vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte - unter durchschnittliche - Einkommen sei zu parallelisieren (S. 21 Ziff. 46).

In der Replik machte er geltend, sein Gesundheitszustand habe sich nicht erst nach einer Operation am 2 7. Februar 2013 verschlechtert, sondern habe sich gar nie verbessert gehabt (Urk. 11 S. 3 ff. Ziff. 2). Am 2 2. Oktober 2012 habe er einen zweiten Arbeitsversuch gestartet; dabei sei es zu

Krankheitsabsenzen (von 1 bis 9 Tagen pro Monat) gekommen (S. 5 ff. Ziff. 3). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der von der Beschwerdegegnerin ange nommenen Verbesserung des Gesundheitszustands, mit dem Status des Beschwerdeführers und mit verschiedenen Aspekten der Invaliditätsbemessung verhält. 3. 3.1 3.1.1

Am 6. Juli 2011 erstattete Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, Chefarzt des Z.___, ein Gutachten im Auf trag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/54/1-51 = Urk. 7/95). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 17 ff.), die von ihm am 2 3. März 2011 erhobenen Befunde (S. 23 ff.), ein ortho pädisches Teilgutachten vom 2 3. März 2011 (S. 26 ff.; vgl. Urk. 7/54/59-65), ein neurologisches Teilgutachten vom 3 1. März 2011 (S. 32 ff.; vgl. Urk. 7/54/52-58) und ein psychiatrisches Teilgutachten vom 2 8. März 2011 (S. 38 ff.; vgl. Urk. 7/54/66-72). 3.1.2

Der Gutachter nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit (S. 44 Ziff. 6.1): - therapieresistente chronische neuropathische Schmerzen im Bereich des rechten Fusses mit / bei: - Status nach iatrogener Verletzung des N. ischiadicus rechts (Tibialis -be tont) im Rahmen einer periacetabulären Beckenosteotomie mit Arthrotomie und Taillierung des Kopf-/Hals-Überganges wegen Hüft dysplasie am 1 2. Juni 2009 - ausgeprägter Allodynie des rechten Fusses - Status nach Implantation eines Rückenmark-Stimulators sub Th10 so wie IPG gluteal rechts am 1 7. Dezember 2010

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 44 Ziff. 6.2): - residuelle Hüftdysplasie beidseits mit Pfannen-Retroversion, asympto matisch, mit / bei - Pseudoarthrose im Bereich des Ramus

superior

ossis

pubis - Adipositas Grad I mit / bei: - Body Mass Index von 32.6 kg/m 2

- anamnestisch Schlafapnoesyndrom - sonstige Probleme mit Bezug auf die Lebensbewältigung (ICD-10 Z73.8) 3.1.3

Anamnestisch hielt der Gutachter unter anderem fest, bei einer Hüftoperation sei es 2009 zu einer Nervenschädigung mit heftigen Schmerzen im rechten Fuss gekommen (S. 45 unten). Ein im Dezember 2010 eingesetzter Neurostimulator habe infolge ungenügend präziser Platzierung sein Wirkungsfeld nicht im Schmerzzentrum; eine Umplatzierung sei in den nächsten Tagen vorgesehen (S.

46 unten). 3.1.4

Aus rein internistischer Sicht könne keine dauerhafte Einschränkung der Ar beitsfähigkeit begründet werden (S. 47 unten). Orthopädisch -chirurgisch sei der Versicherte für eine rein gehende Tätigkeit und in der angestammten Tätigkeit als Krankenpfleger zu 100 % arbeitsunfähig. Auch eine wechselbelastende Tätigkeit sei nicht uneingeschränkt zumutbar; das Mass der Arbeitsunfähigkeit sei insgesamt mit etwa 50 % einzuschätzen, die genaue prozentuale Definition sollte im Rahmen einer Arbeitserprobung erfolgen (S. 48 oben). Aus neurologi scher Sicht sei eine 50%ige körperlich nicht belastende Tätigkeit möglich und vom Versicherten auch gewünscht (S. 48 unten). Dabei sei zu beachten, dass der Versicherte keine längeren Z wangspositionen einnehmen müsse, dass er seine Körperstellung nach Bedarf verändern könne, dass er einerseits Bewegungsfrei heit habe (um zwischendurch einige Schritte gehen zu können) und andererseits die Möglichkeit, Pausen einzulegen und sich nach Möglichkeit sogar hinzule gen. Wichtig sei auch, dass er bei der Arbeit kein enges Schuhwerk tragen müsse. Insgesamt sollte die Arbeitstätigkeit aber vorwiegend sitzend sein (S. 49 oben). Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S.

49). 3.1.5

Zusammenfassend hielt der Gutachter fest, der Versicherte sei aufgrund des neu ropathischen Schmerzsyndroms und in zweiter Linie durch die Gehbehin de rung im Rahmen der Fussparese für körperlich belastende, rein stehende oder gehende Tätigkeiten nicht mehr einsetzbar. Hingegen wäre eine 50%ige körper lich nicht anspruchsvolle Tätigkeit möglich und dem Versicherten auch zumut bar. Dabei sei aber zu beachten, dass der Versicherte keine längeren Zwangs po sitionen einneh men müsse, dass er seine Körperstellung nach Bedarf verändern könne, dass er einerseits Bewegungsfreiheit habe (um zwischendurch einige Schritte gehen zu können) und andererseits die Möglichkeit, Pausen einzulegen und sich nach Möglichkeit sogar hinzulegen. Wichtig sei auch, dass er bei der Arbeit kein enges Schuhwerk tragen müsse. Insgesamt sollte die Arbeitstätigkeit aber vorwiegend sitzend sein (S. 49 Ziff. 7.4). 3.1.6

Das aktuell ermittelte Belastungsprofil gelte seit dem operativen Eingriff vom Juni 2009; zuvor sei der Versicherte nach seinem Sturz vom 1 6. März 2009 un fallbedingt vorübergehend arbeitsunfähig geschrieben gewesen (S. 50 Ziff. 7.5). In einer der Leiden optimal angepassten, körperlich leichten, vorwiegend sitzen den Tätigkeit bestehe spätestens ab dem Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung aus interdisziplinärer Sicht eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 50 %; vor stellen könnte man sich jede manuelle Tätigkeit in vorwiegend sitzender Posi tion, Arbeiten am PC, die keine längeren Konzentrationsperioden erforderten, und vor allem Arbeitstätigkeiten, bei welchen der Versicherte in sozialem Kon takt sei n könne (S. 50 Ziff. 7.7). 3.2

Dr. med . A.___, FMH Allgemeine Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 2. September 2011 (Urk. 7/62) als Diagnose einen Status nach iatrogener N.

ischiadicus Parese rechts (Ziff.

1) und fü hrte aus, der Beschwerdeführer be nötige einen Massschuh (Ziff. 2.3). Am 1 5. September 2011 wurde die entspre chende Kostengutsprache erteilt (Urk. 7/66). 3.3

Vom 1 6. bis 2 6. Januar 2012 weilte der Beschwerdeführer gemäss Austritts berich t vom 2. Februar 2012 (Urk. 7/96 = Urk. 7/104/2-4) stationär im B.___, dies für eine Morphinrotation auf Methadon bei chronifiziertem neuro pathischem Schmerz (S. 1 unten). Es wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1): - chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom nach iatrogener Läsion des N. ischiadicus rechts - Status nach periacetabulärer Beckenosteotomie rechts mit Arthroto mie des Kopf-Hals-Überganges Juni 2009 - beidseitige, asymptomatische Hüftdysplasie - partielles Ansprechen auf die Implantation eines SCS Dezember 2010 und April 2011 - chronischer, insuffizient wirksamer Opiatkonsum - obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom - AHI 31/h, DI 70/h, durchschnittliche Sättigung 7 3 % - nächtliche CPAP-Therapie geplant - interkurrenter grippaler Infekt

Am 1. Februar

2012 erstattete med. pract . C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, B.___, ein psychiatrisches Konsilium (Urk. 7/84) nach Untersuchungen vom 1 8. u nd 2 3. Januar 2012 (S. 1 oben) und führte unter and erem aus, der Beschwerdeführer sei zur Umstellung einer inzwischen insuffizienten Opiat- und Analgetikatherapie hospitalisiert (S. 1 unten); eine offensichtliche Psychopathologie sei nicht erkennbar gewesen (S. 2 Mitte). 3.4

Am 2 1. März 2012 erfolgte laut Operationsbericht vom 2 4. März 2012 (Urk. 7/97/1-2) und Austrittsbericht vom 2 6. März 2012 (Urk. 7/97/3-4) eine Schraubenentfernung an der Spina iliaca

anterior

superior und eine Entfernung von Osteophyten unterhalb der Spina iliaca

anterior

superior rechts (S. 1). 3.5

Dr. med. D.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, führte in seinem Bericht vom 3 0. Mai 2012 (Urk. 7/104/1) aus, der Beschwerdeführer habe wegen starken Schmerzen den Anforderungen der Ende 2011 empfohlenen Wiedereingliede rungsmassnahme nicht entsprechen können und habe viele Absenzen gehabt. Zwischenzeitlich habe es eine medikamentöse Neueinstellung

gegeben, welche dem Patienten eine Besserung gebracht habe. Dieser möchte glaubhaft eine erneute Wiedereingliederung unter den jetzigen Bedingungen versuchen. Er

Dr . D.___

- könne diesen Wunsch als Hausarzt nur unterstützen. 3.6

Dr. med. E.___, FMH Anästhesie, F.___, führte in ihrem Bericht vom 9. November 2012 aus, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2 7. September 2012 in schmerztherapeutischer Behandlung befinde und nannte als Diagnose ein chronifiziertes neuropathisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses nach iatrogener Läsion des N. ischiadicus rechts (Urk. 12/1

S. 1). In einem undatierten Attest führte sie aus, die am 9. November 2012 durch geführte Schmerzbehandlung habe zu massiven Nebenwirkungen geführt, so dass der Beschwerdeführer am 1 2. November 2012 nicht in der Lage gewesen sei, seiner normalen Arbeit nachzugehen (Urk. 12/2) .

Dr. med. G.___, praktischer Arzt, attestierte für folgende Tage oder Pe ri oden eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/3, Urk. 12/5-6, Urk. 12/8-10):

- 1 2. und 1 9. bis 2 4. November 2012 - 3. bis 8. und 2 1. bis 2 7. Januar 2013 - 1 9. Februar 2013 - 15., 1 9. und 2 0. März 2013 - 1 2. bis 1 5. April 2013 - 1 5. bis 1 7. Mai 2013 4. 4.1

Der Beschwerdeführer ist ursprünglich gelernter Landwirt (Urk. 7/11 Ziff. 5.2) . Gemäss

Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 1 8. August 2010 (Urk. 7/40) hat er ab 2001 folgende Einkommen erzielt: Jahr Monate Fr. 2001 1-5 14‘839 Adecco 5-11 32‘778 sairgroup AG 12 2‘356 Arbeitslosenentschädigung 2002 1-6 19‘001 Arbeitslosenentschädigung 7-10 11‘194 Arbeitslosenentschädigung 9 1‘569 Funkwache AG 10-12 11‘458 Fruros AG 2003 1-12 36‘053 Fruros AG 11-12 8‘690 Arbeitgeber nicht erfasst 2004 1-6 25 ‘8 00 Arbeitgeber nicht erfasst 1-12 13‘481 Fruros AG 12 4‘000 Hilcona AG 2005 1-3 11‘183 Hilcona AG 1-7 1‘672 Fruros AG 3-9 17‘234 Arbeitslosenentschädigung 11-12 3‘707 Arbeitslosenentschädigung 2006 1-10 23‘805 Arbeitslosenentschädigung

V on 1988 bis 2006 sind Einkommen von t otal Fr. 500‘561.-- (Fr. 509‘999.-- minus Fr. 4‘279.-- und Fr. 1‘724.-- im Jahr 1987 sowie Fr. 1‘308.--, Fr. 560.--, und Fr. 1‘472.-- im Jahr 2007 und Fr. 95.-- im Jahr 2008) verzeichnet.

4.2

In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/11) gab der Beschwerdeführer an, er sei von Dezember 2006 bis Januar 2009 als Hausmann (Ziff. 5.6) und vom 2 4. Januar bis 3 1. Mai 2009 im Umfang von 80 % als Hilfskrankenpfleger erwerbstätig (Ziff. 5.4) gewesen. Gemäss dem Bericht der Arbeitgeberin vom 1. März 2010 (Urk. 7/24) betrug der dabei erzielte Lohn Fr. 3’380.15 x 12 = Fr. 40‘561.80 (Ziff. 2.10); auch der aktuell ohne Gesundheitsschaden erzielbare Lohn wurde mit Fr. 40‘561.80 angegeben (Ziff. 2.11).

Im Z.___ -Gutachten (Urk. 7/54/1-51) wurde unter anderem ausgeführt, der Be schwerdeführer sei gemäss seinen eigenen Angaben die meiste Zeit zuhause und kümmere sich um den vierjährigen Sohn, der im nächsten August in den Kin dergarten gehen werde; seine Ehefrau arbeite zu 100 % und verdiene damit Fr. 5‘000.-- im Monat (S. 18 Ziff. 3.1.3). 4.3

Am 1 1. Oktober 2011 erteilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für ein Arbeitstraining im H.___ vom

3. Oktober 2011 bis 3 0. März 2012

(Urk. 7/70 S. 1) . Un ter den Rahmenbedingungen wurden eine Präsenzzeit von 50 % ab Beginn der Massnahme und eine n kontinuierlichen Aufbau der Leistungen und Stabilisie rung auf 50 % festgehalten (Urk. 7/70 S. 2 Ziff. 3). 4.4

Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 3 0. Januar 2012 (Urk. 7/79) wurde ausgeführt, gemäss Rückmeldung des H.___ sei der Beschwerdeführer sehr motiviert, habe aber viele krankheitsbedingte Absenzen. Eine Weiterführung der Massnahme sei nicht sinnvoll; diese sei per 3 1. Dezember 2011 abgebrochen worden (S. 1). Mit Verfügung vom 3 0. Januar 2012 hob die Beschwerdegegnerin die erteilte Kostengutsprache auf (Urk. 7/78). 4. 5

Am 9. November 2012 erteilte die Beschwerdegegnerin abermals Kostengut sprache für ein Arbeitstraining im H.___, nunmehr vom 2 2. Oktober 2012 bis 2 1. April 2013 (Urk. 7/119). In der zugehörigen Eingliederungsvereinbarung (Urk. 7/118) wurde als Ziel formuliert, dass nach sechs Monaten eine stabile Mindestpräsenz von 50 % erreicht werde (S. 1 Ziff. 1), und es wurde ein Einsatz von 4 Stunden pro Tag mit zunehmender Arbeitsleistung vorgesehen (S. 1 f.

Ziff. 3).

Mit Mitteilung vom 3. Mai 2013 wurde der Arbeitsversuch bei H.___ bis Ende Juli 2013 verlängert (Urk. 12/11). 5.

5.1

Die Arbeitsfähigkeit betreffend stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Ein schätzung im - nach im März 2011 erfolgten Untersuchungen im Juli 2011 er statteten - Z.___ -Gutachten (vorstehend E. 3.1), wonach eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit ab April 2011 bestehe.

Auch im Hinblick au f das im Oktober 2011 begonnene Arbeitstraining ging die Beschwerdegegnerin von einer Präsenzzeit und sodann Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (vorstehend E. 4.3). Die betreffende berufliche Massnahme wurde je doch per Ende 2011 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig abgebrochen (vor stehend E. 4.4).

Im Januar 2012 war der Beschwerdeführer während 10 Tagen hospitalisiert (vor stehend E. 3.3) und im März 2012 erfolgte ein operativer Eingriff (vorste hend E. 3.4).

Ende Mai 2012 berichtete der Hausarzt des Beschwerdeführers über eine ge sund heitliche Besserung und empfahl, das Arbeitstraining wieder aufzunehmen (vorstehend E. 3.5), was sodann ab Oktober 2012 umgesetzt wurde (vorstehend E. 4.5). 5.2

Aus dem dargelegten Verlauf (vorstehend E. 5.1) ergibt sich, dass sich die Ar beitsfähigkeit von 50 % nicht in dem gutachterlich postulierten Zeitpunkt (März 2011) hat realisieren lassen, und zwar nicht mangels Eigenanstrengung des Beschwerdeführers, sondern infolge ausgewiesener anhaltender gesundheitlicher Beeinträchtigungen.

Gemäss der zwar knappe n, aber einleuchtende n Darstellung des Hausarztes (vor stehend E. 3.5) hat erst die Anfang 2012 erfolgte Behandlung die Schmerz situation soweit zu verbessern vermocht, dass die postulierte Arbeitsfähigkeit ab Juni 2012 als realisierbar erachtet werden konnte. 5.3

Somit ist die revisionsrelevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Zeitpunkt (Juli 2011), sondern ab September 2012 (Mai 2012 plus 3 Monate) anzusetzen.

Ob diese Verbesserung sodann von Dauer war, lässt sich gestützt auf die vor handenen Berichte nicht zuverlässig beurteilen: Für die Zeit von November 2012 bis Mai 2013 wurden einzelne und teilweise sich über mehrere Tage erstreckende Arbeitsunfähigkeiten attestier t (vorstehend E. 3.6); e s wurde aber auch der im Oktober 2012 begonnene Arbeitsversuch bis Ende Juli 2013 verlän gert (vorstehend E. 4.5). 6. 6.1

Im Hinblick auf die anzuwendende Methode der Invaliditätsbemessung stellt sich die Statusfrage, also die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer

wäre der Gesundheitsschaden nicht eingetreten - im Zeitpunkt des Rentenbe ginns (Mai 2010) erwerbstätig oder im Aufgabenbereich tätig gewesen wäre (vorstehend E. 1.3). 6.2

Mit der Beschwerdegegnerin ist davon auszugehen, dass der hier zu beurtei lende Gesundheitsschaden am 1 6. März 2009 eingetreten ist (vorstehend E. 2.1).

Vor Eintritt des Gesundheitsschadens war der Beschwerdeführer seit der Geburt seines Sohnes, mithin ab Dezember 2006, bis Januar 2009 als Hausmann tätig. Ab 2 4. Januar 2009 war er im Umfang von 80 % erwerbstätig; seine Ehefrau war in diesem Zeitpunkt zu 100 % erwerbstätig (vorstehend E. 4.2). 6.3

Der Beschwerdeführer hat sich - bei gleichzeitiger voller Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau - vollzeitlich der Haushaltführung und der Betreuung des gemeinsamen Sohn es in dessen ersten zwei Lebensjahren gewidmet. Im Januar 2009 hat er eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 80 % aufgenommen. Damit standen noch 20 % für den Aufgabenbereich zur Verfügung. Das erscheint zwar angesichts des erst gut zweijährigen Kindes eher wenig, ist aber für die Zeit der effektiv ausgeübten Erwerbstätigkeit belegt.

Vor diesem Hintergrund ist als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass im Gesundheitsfall auch im Mai 2010 ein Pensum von (mindestens) 20 % für den Aufgabenbereich aufzuwenden gewesen wäre, und dass gemäss der bis da hin praktizierten Arbeitsteilung der Beschwerdeführer diese Betreuung über nommen hätte.

Er ist somit als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushaltbereich tätig zu qualifizieren. Wie es sich verhält, wenn in einem späteren Zeitpunkt der Kin derbetreuungsaufwand sinken oder die familiäre Einkommenssituation sich ver ändern sollte, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. 7. 7.1

Der Beschwerdeführer hat mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit ein Einkom men erzielt, das rund Fr. 40‘562.-- pro Jahr entsprach (vorstehend E. 4.2).

Die im IK-Auszug verzeichneten Einkommen von 1988 bis 2006 betragen total Fr. 500‘561.-- (E. 4.1), was über die berücksichtigten 19 Jahre einen Durch schnitt von rund Fr. 26‘345.-- pro Jahr ergibt . Der Beschwerdeführer hat somit im Verlauf seines gesamten Erwerbslebens geringe Einkommen erzielt und das zuletzt erzielte

Einkommen liegt erheblich über den davor durchschnittlich er zielt en Einkommen .

7.2

Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkom mens auf das vom Beschwerdeführer zuletzt erzielte Einkommen, aufgerechnet auf das Jahr 2011, abgestellt und dieses mit rund Fr. 41‘132.-- beziffert (Urk. 7/86 S. 1). Dies entspricht der Grössenordnung der in den Jahren 2001, 2002 und 2003 erzielten Einkommen und liegt deutlich über den 2005 und 2006 erzielten Einkommen.

Als Valideneinkommen ist nicht das Einkommen einzusetzen, das der Beschwer deführer

ohne Gesundheitsschaden bei vollständiger Ausschöpfung seines wirt schaftlichen Potentials erzielen könnte, sondern jenes, das er erzielen würde (vorstehend E. 1.5). Dieses ist mit dem von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Betrag zutreffend erfasst, weshalb zu der vom Beschwerdeführer beantragten Parallelisierung (Urk. 1 S. 21 Ziff. 46) keine Veranlassung besteht.

Das Valideneinkommen ist somit mit Fr. 40‘846.-- im Jahr 2010 (Urk. 7/86 S. 1) zu beziffern. 7.3

Zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens hat die Beschwerde gegnerin auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik abgestellt und den von Männern mit einfa chen und repetitiven Tätigkeiten über alle Wirtschaftszweige hinweg erzielte n mittleren Lohn herangezogen (Urk. 7/86 S. 2), mithin Fr. 4‘ 901 .-- (LSE 2010, S.

26, Tab. TA1, Niveau 4, Männer, Total) .

Dies ist grundsätzlich zutreffend und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bemängelt.

U mgerechnet auf ein Jahr und der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stun den (Die Volkswirtschaft 4/2014 S. 90 Tab. B9.2) angepasst betrug der Tabellenlohn im Jahr 2010 somit rund Fr. 61‘164.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40.0 x 41.6). 7.4

Hingegen machte der Beschwerdeführer zu Recht geltend, es sei ein Abzug vom genannten Tabellenlohn (vorstehend E. 1.7) vorzunehmen (Urk. 1 S. 19 f. Ziff. 45).

Namentlich anerkennt

d ie Rechtsprechung unter dem Titel Beschäftigungsgrad bei Männern, welche aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilzeitlich er werbstätig sein können, einen Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gesehen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätig keit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Tabellen T2* in der LSE 2006 S. 16; Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 2 8. Januar 2014 E. 3.1.2 mit Hinweisen).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass aus gutachterlicher Sicht erhebliche Restrik tionen bezogen auf die Arbeitsfähigkeit von 50 % formuliert wurden: Es muss sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit ohne längere Zwangspositionen handeln, dies mit der Möglichkeit, die Körperstellung nach Bedarf zu verändern, mit Bewegungsfreiheit, um zwischendurch einige Schritte gehen zu können, und mit der Möglichkeit, Pausen einzulegen und sich nac h Möglichkeit sogar hin zulegen (vorstehend E. 3.1.5). Unter diesen Umständen ist als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer mit einem unter durchschnittlichen Lohn rechnen müsste, was bei der Bemessung des Abzugs vom Tabellenlohn zu berücksichtigen ist.

In Würdigung dieser Umstände erscheint ein Abzug von 15 % als angezeigt . 7.5

Somit ergibt sich folgende Invaliditätsbemessung für den 80 % umfassenden Erwerbsbereich, dies aus Praktikabilitätsgründen bezogen auf das Jahr 2010: Das Valideneinkommen beträgt Fr. 40‘846.-- (vorstehend E. 7.2), das Invaliden einkommen rund Fr. 25‘995.-- (Fr. 61‘164.-- x 0.5 x 0.85). Die

Einkommensein busse beträgt Fr. 14‘851.--, was eine Einschränkung von 36.36 % und einen pensumsentsprechenden Teilinvaliditätsgrad von 29.09 % (36.36 % 0.8) ergibt.

Damit ein (knapp) rentenbegründender Invaliditätsgrad von 39.50 % erreicht würde, müsste der Teilinvaliditätsgrad im Aufgabenbereich mindestens 10.41 %

betragen, die Einschränkung im 20 % umfassenden Aufgabenbereich also min destens 52.05 % betragen (52.05 % x 0.2 = 10.41 %).

Dies kann bei einer Ein schränkung von 50 % im Erwerbsbereich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, womit in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d) auf eine Haushaltabklärung verzichtet werden konnte und kann. 7.6

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass entsprechend der Invaliditätsbemes sung kein Rentenanspruch bestand, soweit von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit auszugehen ist beziehungsweise war. 7.7

Bezogen auf den zeitlichen Verlauf führt dies zu folgenden Ergebnissen: Die Würdigung der medizinischen Sachlage hat ergeben, dass eine relevante Ver besserung der Arbeitsfähigkeit (erst) ab September 2012 zu berücksichtigen ist (vorstehend E. 5.3). Somit ist die angefochtene Verfügung dahin abzuändern, dass bis Ende August 2012 Anspruch auf eine ganze Rente besteht.

Ab September 2012 besteht (vgl. vorstehende E. 7.5 und E. 7.6) kein Rentenan spruch mehr. Allerdings ist nicht geklärt, ob die ab November 2012 aufgetrete nen Krankheitsabsenzen als untergeordnet und vorübergehend einzustufen sind, oder ob ab November 2012 wieder eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 50 % anzunehmen ist. Diesbezüglich erweist sich die Sache als nicht spruchreif und sie ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da mit sie in geeigneter Weise abkläre, wie es sich mit dem Gesundheitszustand, der Arbeitsfähigkeit und einem allfälligen Rentenanspruch ab November 2012 verhält.

In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen . 8. 8.1

Die Verfahrenskosten gemäss

Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Inva lidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.2

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 8.3

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 1 2. September 2013 einen Aufwand von 24.5 Stunden und eine Kleinspe senpauschale von 3 % in Rechnung gestellt (Urk. 24).

Sie verrechnet e unter anderem 12.5 Stunden (8 + 2 + 2.5) als Arbeit an der Be schwerde und 4.5 Stunden (3.5 + 0.4 + 0.6) für die Replik, 3.4 Stunden für telefonische und schriftliche Kontakte mit dem Klienten und 2.1 Stunden für solche mit der IV-Stelle .

Der geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwie rigkeit des Prozesses nicht angemessen. Sowohl der fakturierte Aufwand von 17 Stunden für das Verfassen der Rechtsschriften als auch der Instruktions-Aufwand sind als überhöht einzustufen.

Angesichts der zu studierenden Akten der Beschwerdegegnerin, der Rechts schriften, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unent geltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung auf der Basis von 13 verrechenbaren Stunden zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf gerundet Fr. 2‘900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Fr. 200.-- x 13 x 1.03 x 1.08 = Fr. 2‘892.24) und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der

Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Februar 2013 dahin abgeändert, dass der Beschwer deführer Anspruch auf eine ganze Rente bis 3 1. August 2012 hat, und die Sache wird an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie, nach Abklärung der Verhältnisse ab No vember 2012 im Sinne der Erwägungen, neu verfüge . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Bettina Umhang, Zürich 1, eine Prozessentschä digung von Fr. 2'900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Bettina Umhang - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher