Sachverhalt
1. 1.1
Die 1971 geborene X.___ arbeitete zuletzt vollzeitig im Aussen dienst als Versicherungsmaklerin mit ihrem Ehemann in der eigenen Firma Y.___ . Am 26. Mai 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie ein Asthma Bronchiale bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leis tungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2008.01193 vom 31. März 2009 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu ergänzenden medi zinischen Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies.
Die hierauf von der IV-Stelle in die Wege geleitete medizinische Abklärung im Z.___ verzögerte sich aufgrund einer Schulteroperation links am 19. Juni 2009 und einer Operation am linken Handgelenk am 15. Dezember 2009
(vgl. Urk. 11/50 , 11/53, 11/85/29,
vgl. auch Sachverhalt im Rückweisungsurteil UV .2010.00153 vom 29. Dezember 2011 ) . Nach Eingang des Gutachtens des Z.___ vom
24. Februar 2011 ( Urk. 11/85) sowie einer ergänzenden Stellung nahme desselben vom 30. März 2011 ( Urk. 11/91) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 1 2. September 2011 rückwirkend ab 1. Oktober 2009 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2010 - zunächst ausgehend von einer 100%igen Invalidität und ab Juli 2011 auf der Grundlage eines Invalidi tätsgrades von 71 % - eine ganze Invalidenrente zu
( Urk. 11/112, 11/120). 1.2
Am 2 2. Mai 2012 reichte die Versicherte unter Beilage mehrerer ärztlicher Bericht e den ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und erklärte, wegen der massiven Beschwerden im linken Arm keiner Arbeit mehr nachgehen zu können ( Urk. 11/126). Nach Stellungnahme von Dr. med. A.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemein medizin, vom 6. August 2012 ( Urk. 11/134/3 f.) teilte die IV-Stelle der Versi cherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/136-145) mit Verfügung vom 5. Februar 2013 die Einstellung der In validenrente auf den ers ten Tag des zweiten a uf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats gestützt auf die Schlussbestimmung der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
6. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) mit; gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 8. März 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Even tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei unter Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen ( Urk. 2) . Mit Eingabe vom 1 2. April 2013 liess sie ein im Auftrag der Unfallversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erstelltes orthopädisches Gutachten des Z.___ vom
6. März 2013 einreichen ( Urk. 5, 6), welches der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme innert Beschwerdeantwortfrist zugestellt wurde ( Urk. 7 ). Letztere schloss in der Ver nehmlassung vom 6. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 10. September 2013 liess die Beschwerdeführerin unter Einrei chung weiterer Unterlagen eine Zustandsverschlechterung des linken Arms, welche zwischenzeitlich zur Notwendigkeit einer Handgelenksorthese geführt habe, darlegen ( Urk. 16, 17). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stel lungnahme dazu ( Urk. 20) . Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 wurde die Sam melstiftung Vita zum Prozess beigeladen ( Urk. 25), welche am 16. Mai 2014 auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 26).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali denversicherung
zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zent rum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Renten re visio nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Renten bezügerin nen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter
29. November 2010, S. 2). 1.6
Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Mithin finden auf diese Rentnerinnen und R entner nicht die geplanten Be stim mungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurtei len ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 1.7
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic
Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen
( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlrei chen Hinweisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts). 1.8
Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massge blich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachper sonen liefern.
Pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nach - weis bare organische Grundlage lassen den direkten Nachweis einer an spruchs - begründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu. Der primäre Mangel an Beweis - barkeit rechtserheblicher Tatsachen führt jedoch erst dann und insoweit zu einer Ablehnung des Leistungsanspruchs, wenn die Indizien, wie sie bei einer umfassenden, kriteriengeleiteten Prüfung (BGE 130 V 352) zutage gefördert wurden, nicht hinreichend Grund zur Annahme bieten, eine Erwerbstätigkeit sei ganz oder teilweise unzumutbar (BGE 139 V 547 E. 7.2). Dabei kommt der fach gerechten Abklärung besondere Bedeutung zu. Die Gutachter haben einleuch tend darzutun, aus welchen Gründen sie ein unklares Beschwerdebild diagnosti ziert haben und weshalb die klinisch psychiatrische Untersuchung keine nach vollziehbaren und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objektivierbaren Störungsbilder ergeben hat (E. 9.2.1). Der aus der Diagnosestellung resultierende Rechtsnachteil der bleibenden Beweislast bedingt eine fachgerechte und aktuelle Untersuchung, welche die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine Begutachtung erfül lt (BGE 139 V 547 E. 9.2.1). 1.9
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor - liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerde gegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage gehörten. Gemäss Aktenlage bestehe weiterhin dieselbe Schmerzproblematik im Bereich Schultern, Ellbogen und Rücken ohne organisch nachweisbares Korrelat. Weder lie ge eine psychische Komorbidität vor noch seien die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerdeüberwindungen führen können, in gehäufter oder erheblicher Form gegeben, weshalb entsprechend der neuen Rechtslage für die Zukunft kein Rentenanspruch mehr gegeben sei ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst dagegen halten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. A.___ zu Unrecht von der Annahme ausgehe, ihre Beschwerden gehörten zu den somatoformen Schmerzstörungen und damit zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern. Bis anhin habe keiner der beteiligten Fachärzte die Ansicht vertreten, sie leide an ein er somatoformen
Schmerzstö rung ; vielmehr habe das Z.___ die Beschwerden in der linken oberen Extremität als organisch begründet angesehen und eine Indikation für eine psychiatrische Abklärung ausdrücklich verneint. Der vorliegende Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden. Eine Revision könne daher nicht auf den Spezialfall 6a gemäss den Schlussbestimmungen vom 1 8. März 2011, sondern nur gestützt auf Art. 17 ATSG vorgenommen werden. Die Beschwerdegegnerin selber habe aber in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass sich die Situation nicht geän dert habe ( Urk. 1). 2.3
Streitgegenstand bildet die Frage der Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Die Rentenzusprache vom 1 2. September 2011 basierte auf dem in Nachachtung des Urteils IV.2008. 01193 vom 3 1. März 2009 (vgl. Urk. 11/47) eingeholten Gutachten des Z.___ vom 2 4. Februar 2011 ( Urk. 11/85). Die Beschwerdeführerin unterzog sich dort vom 9. November 2010 bis 1 4. Januar 2011 einer internisti schen, einer rheumatologischen, einer neurologischen und einer pneumologi schen Abklä rung. Die Konklusion der interdisziplinären Konsens-Konferenz vom 1 8. Februar 2011 führte zu folgender Beurteilung ( Urk. 11/85/36 ff.) :
Seit zirka 200 2 bestehe anamnestisch und gemäss Aktenlage ein schweres int r in sisches Asthma bronchiale. Aufgrund der aktuellen pneumologischen Untersuchung könne die Diagnose des Asthma mit den ana mnestischen Anga ben von rezidivierenden Infektexacerbationen bestätigt werden. Bei Bestehen einer medizinisch-theoretischen Ateminvalidität von 25 % liege die Leistungs fähigkeit im Rahmen einer körperlich leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit unter Voraussetzung einer Expositionsprophylaxe gegenüber inhalati ven Reizstoffen.
Ein zweites Hauptproblem betreffe die Rückenschmerzen. Nach einem einschies senden Rückenschmerz im Rahmen eines starken Hustenan falls am 8. Aug ust 2007
sei im MRI vom selben Tag eine mässig grosse dorsomediale Diskushernie festgestellt worden . Anlässlich einer stationären Rehabilitation im Sommer 2008 in der B.___ sei neben dem chronischen Asthma das chronische
lumbospondylogene Syndrom mit Schmerzausstrahlung in das rechte Bein und leicht eingeschränkter Fuss- und Zehenheberparese rechts so wie Hyposensensibilität an der Oberschenkelinnenseite u nd Unterschenkelrück-/innen- und Aussenseite, Fussrücken und Zehen rechts beschrieben worden. Unter der Trainingstherapie seien dann aber zunehmende Schmerzen in der lin ken Schulter aufgetreten. Das Rückenproblem , ärztlicherseits als Lumboischial gie L5 bezeichnet, habe weiter persistiert, sei aber durch die Beschwerden im Bereich der linken Schulter und später auch des linken Handgelenks überlagert worden, so dass der Fokus im Rahmen der aktuellen Begutachtung ganz auf letztere gelegt worden sei .
Gemäss Anamnese sei die Beschwerdeführerin am 1 4. November 2007 zu Hause auf der Treppe gestürzt und habe sich dabei die linke Schulter und den linken Ellenbogen
kontusioniert . Erstmals notiert worden seien die Schulterschmerzen im Austrittsbericht der B.___ vom 1 3. August 2008 (vgl. Urk. 11/25/2), wo zwar der Sturz nicht erwähnt, aber über eine zunehmende Schmerzhaftigkeit der linken Schulter berichtet worden sei. Am 2 7. Oktober 2008 habe Dr. med. C.___
erstmals eine Operationsindikation gestellt . Am 1 9. Juni 2009 sei en sodann bei der Diagnose einer Labrumläsion anterior und einer Partialruptur des inneren Blattes des Musculus
supraspinatus eine Resek tion der Supraspinatus -Partialruptur und ein Limbusrepair durchgeführt wor den. Unmittelbar vor der Operation habe sich die Beschwerdeführerin in die Handsprechstunde der D.___ begeben, wo eine TCF-Läsion mit Ver dacht auf Instabilität im Drug links festgehalten worden sei. Ursächlich seien ebenfalls der Sturz vom 1 4. November 2007 und ein zweiter Sturz während des Aufenthaltes in B.___ erwähnt worden. Im weiteren Verlauf sei am 1 5. Dezember 2009 eine TCF-Sehnenrekonstruktion mit Sehnentransplantat links durchgeführt worden. Am 3. Februar 2010 sei eine Atrophie der Unter armmuskulatur beschrieben worden. Eine dystrophe Reaktion habe nicht sicher ausgeschlossen werden können. Bei unverändert ungünstigem Verlauf sei in der Folge eine stationäre Rehabilitation respektive eine erneute Operation zur Kap sulotomie am Handgelenk diskutiert worden. Gleichzeitig geplant worden sei ein Débridement an der linken Scapula .
Die aktuelle rheumatologisch-neurologische Abklärung des Z.___ führte zu folgen den Diagnosen an der linken oberen Extremität ( Urk. 11/85/43): - Sekundäres subakromiales
Impingement und Bicepc-Tendinopathie links bei ausgeprägter Scapu la-Syskinesie mit Snapping
Scapula im Oberpol bereich links bei - Status nach arthroskopischem
Débridement , Partialruptur Supraspi natus und anteriorer Labrumrekonstruktion bei traumatischer SLAP-Läsion Schulter links - Status nach Sturz (14.11.2007/18.7.2008) - Sekundäre Epicondylopathia
humeri
radialis et ulnaris links bei Pro- und Supinationseinschränkung bei - Status nach TFCC-Rekonstruktion mit Sehnentranplantat links 1 5. Dezember 2009 bei TFCC-Läsion, Verdacht auf Instabilität im DRUG links, Ulna-Impaktionssymptomatik links nach Sturz - und im Rahmen der stattgehabten Operation am linken Handgelenk aus neurologischer Sicht eine mögliche distale Läsion des Nervus
ulnaris im Rahmen einer operativen Intervention am linken Handgelenk mit ent sprechendem sensomotorischem Defizit.
Trotz der operativen Eingriffe würden glaubhafte und ausgeprägte Beschwerden mit praktischer Einarmigkeit rechts durch weitgehende Funktionseinbusse und Belastungseinschränkung des linken Arms persistieren . Klinisch fassbar sei eine glaubhafte Schmerzhaftigkeit und eine deutliche Bewegungseinschränkung sowohl im Bereich der Schulter als auch und speziell im Bereich des linken Handgelenks .
Diagnostisch komme ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerz - syn drom mit MR-tomographisch nachgewiesener Diskushernie L4/5 rechts ohne eindeutige radikuläre Kompressionen und ohne Hinweis auf eine spinale Kompression bei einem Status nach zweimaligen Wurzelinfiltrationen L4/5 mit kurzzeitigen Effekten hinzu . Die von der Beschwerdeführerin aktuell geklagten lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung beziehungsweise Sensibili tätsminderung seien etwas diskrepant zur Aktenlage, beziehungsweise die Beschwerden seien in den Akten mit wechselnder Lokalisation und Genese dokumentiert. Trotzdem könne auch in Bezug auf das Achsenskelett eine ver minderte Belastbarkeit plausibel angenommen werden. Reduziert auf die Rückenproblematik scheine die bisherige Tätigkeit aber durchaus zumutbar; unter Berücksichtigung der beschriebenen Diskrepanzen könne durchaus von einer Überwindbarkeit der Schmerzen ausgegangen werden.
Ganz im Vordergrund st ehe aber der Zustand an der linken Schulter und derje nige am linken Handgelenk nach operativen Eingriffen sowie mit geplanten weiteren Eingriffen bei nicht befriedigender Situation . Aktuell s ei die Beschwer deführerin funktionell als Einhänderin zu betrachten. Autofahren und das Bedienen eines PCs und damit auch die bisherige leichte Tätigkeit seien realis tischerweise nicht zumutbar; auch bestehe ein glaubhaft hohes Schmerzniveau. In einer wechselbelastenden Tätigkeit, ohne die Notwendigkeit des Einsatzes des linken Armes bestehe m edizinisch-theoretisch eine 50% ige Restarbeitsfähigkeit. Aufgrund der aktuell instabilen Situation mit bevorstehenden operativen Revi sionen und ungewissem Heilverlauf könne diese Restarbeitsfähigkeit vorerst nicht umgesetzt werden; die Prognose sei ungewiss . 3.2
Am 1 7. März 2011 bat die Beschwerdegegnerin das Z.___ unter anderem um ein ergänzendes psychiatrisches Teilgutachten einschliesslich der Diskussion der Förster -Kriterien sowie um eine nachvollziehbare Begründung der Restarbeits fähigkeit ( Urk. 11/86). Dieser Aufforderung kam Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Ärztlicher Leiter des Z.___ , am 3 0. März 2011 nach und erklärte, dass absolut keine I ndikation für eine psychiatrische Begutachtung bestehe . In keiner medizinischen Akte sei eine psychiatrische Diagnose auch nur vermutet worden. Die von Dr. F.___ im Mai 2008 erwähnte Tendenz zur Schmerzchroni fizierung habe durchaus der Realität entsprochen, weil die akut aufgetretenen und von mehreren Fachärzten als somatisch begründbar erachteten Schmerzen trotz verschiedener intensiver therapeutischer Massnahmen eben einfach ange halten hätten. Eine eigenständige psychische Krankheit liege nicht vor, schon gar nicht eine somatoforme Schmerzstörung. Die aktuellen Beschwerden seien durch die somatischen Befunde hinreichend erklärt.
Durch die faktische Einhändigkeit bei gleichzeitig hoher Schmerzbelastung und Belastung durch die nötigen Therapien sei eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aktuell das maximal Zumutbare. Eine Neubeurtei lung mache seines Erachtens erst nach Abschluss der therapeutischen Mass nahmen Sinn ( Urk. 11/91). 3.3
Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Allge mein medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 4. April 2011 fest, dass gestützt auf das Gutachten des Z.___ und die ergänzende Begründung derzeit lediglich von einer 50%igen Rest arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Nach einer späteren Stabilisierung dürfe aber erfahrungsgemäss in leidensangepasster einarmiger Tätigkeit mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die Sache sei somit spä tes tens in einem Jahr neuerlich zu beurteilen. Festzuhalten sei auch, dass keine psychiatrische Diagnose und somit auch keine somatoforme Schmerzstörung ausgewiesen sei ( Urk. 11/99/5) . 3.4
Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin ihre Rentenverfügu ng vom 1 2. September 2012, wobei sie aufgrund der im Gutachten des Z.___ notierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 11/85/46) bei Ablauf der Wartezeit von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 68 % in der angestammten Tätigkeit und einem entsprechenden Invaliditätsgrad ausging. Die Erhöhung der anfäng lichen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente per 1. Januar 2010 erfolgte unter Berücksichtigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. Oktober 2009 bis 3 0. März 2011
aufgrund der operativen Eingriffe und ab 1. April 2011 ge stützt auf die vom Z.___ postulierte maximal 50%ige Restarbeitsfähigkeit mit einem errechneten Invaliditätsgrad von 71 % ( vgl. Fest stellungsblatt vom 9. Mai 2011,
Urk. 11/99/7). 4. 4.1
Im Rahmen des noch vor Verfügungserlass an die Hand genommenen Revisions verfahrens reichte die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Berichte ein.
Das Institut für Anästhesiologie des H.___ beurteilte das Leiden am 2 7. April 2012 als gemischt nozizeptives neuropathisches Schmerz problem im Bereich der linken Schulter, des linken Handgelenks und Ellenbo gens und empfahl neben einer Optimierung der Schmerzmedikation mittels einer intravenösen Medikamentenaustestung eine schmerzmodulierende bezie hungsweise neuropathische S chmerzmedikation ( Urk. 11/126/7 ). Gemäss Bericht der Handsprechstunde D.___ vom 1 6. Mai 2012 best anden bei im Wesentlichen u nverändertem Befund aus chirurgischer Sicht keine weiteren Optionen m ehr ( Urk. 11/12 6 /5-6). Dem Bericht der Schulter-/Ellbogen - sprechstunde vom 2 1. März 2012 sind ebenfalls ein unveränderter Befund und persistierende Schulterschmerzen links trotz ausgeschöpfter konser vativer Therapie zu entnehmen ( Urk. 11/126/11).
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, erklärte die Beschwerdeführerin am 2 1. Mai 2012 als gänzlich arbeitsunfähig ( Urk. 11/126/3). 4.2
Die RAD-Ärztin Dr. A.___
stellte in ihrer Beurteilung vom 6. August 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage im Wesentlichen weiterhin an Schulter-, Ellbogen- und Rückenschmerzen leide, für welche sich kein orga nisches Korrelat radiologischer- oder neurologischerseits finde, welches mit den entsprechenden Funktionsausfällen korrespondiere. Gesamthaft lägen inkonsis tente Untersuchungsbefunde mit Selbstlimitation vor; zudem sei von einem Opiatübergebrauch auszugehen. Versicherungsmedizinisch gehöre die vorlie gende Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Zudem fehle es an Anhaltspunkten für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige erhebli che psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkung ( Urk. 11/134/4). 4.3
Dr . I.___ nahm hierzu am 2 0. Dezember 2012 Stellung und erklärte, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an erheblichen Bewegungseinschrän kungen im Bereich des linken Handgelenks. Bewegungen im Ellbogengelenk seien in der Rotation schmerzhaft und würden in den ganzen Arm bis z um Schulter - beziehungsweise AC- Gelenk ausstrahlen. Auch könne die Beschwer deführerin den Arm nicht über die Horizontale heben . Gemäss EMG-Untersu chung vom 2 1. November 2012 bestehe eine axonale Schädigung des Nervus
ulnaris links, zudem leide die Beschwerdeführerin unter einer sensomotorischen L4-Symptomatik und einem chronischen Asthma Bronchiale. Bei den beschrie benen Beschwerden handle es sich um mechanische Funktionseinschränkungen bei Status nach mehreren Operationen der linken oberen Extremität ( Urk. 11/143/2-3). 4.4
Im Rahmen des Einwandverfahrens schloss sich Dr. G.___ der Einschätzung von Dr. A.___ ohne Bezugnahme auf seine unter E. 3.3 dargelegte Beurteilung vom 1 4. April 2011 an ( Urk. 11/145/2). 5.
5.1
Die Würdigung der medizinischen Akten lässt einen offenen Widerspruch z wi schen der
Beurteilung der RAD-Ärztin
Dr. A.___
und de n übri gen ärztlichen Einschätzungen erkennen.
Die im schlüssigen Z.___ -Gutachten beschriebenen Beschwerden haben zwei fels frei ei n organisches Korrelat im Sin ne funktioneller Störungen , was der ärztli che Leiter des Z.___ auf entsprechende Fr age hin ausdrücklich bestätigte ( Urk. 11/91) . Insbesondere die persistierende Schmerzproblematik und die Bewegungseinschränkungen im Bereich der linken oberen Extremität werden darin funktionell den erlittenen Unfallverletzungen und deren erhebli chen Fol gen zugeordnet. Die Bewegungseinschränkungen waren objektivierbar, die Schmerzhaftigkeit glaubhaft, auch zeigte sich eine Muskelathrophie und ei ne verminderte Greifkraft links. Die Organizität dieser Beschwerden und damit die Erklärbarkeit derselben als Restzustände nach Unfall und operativer Versorgung wurde im Gutachten des Z.___ zweifelsfrei und überzeugend bestätigt (vgl. unter anderem Urk. 11/85/31).
Nicht nur das Z.___ , sondern gestützt auf dessen Beurteilung auch Dr. G.___ (vgl. Urk. 11/99/5), schlossen im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache über einstimmend auf eine lediglich 50%ige Re starbeitsfähigkeit aus rein somati schen Gründen. Eine relevante psychiatrische Diagnose und damit auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde ausdrücklich ausge schlossen. Auch fehlen jegliche Hinweise auf das Vorliegen einer der übrigen, unter Erwägung 1.7 aufgeführten Beschwerdebilder, welche die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigten könnte n . Des Weiteren lässt der Umstand, dass die wiederholten operativen Revisionen der linken oberen Extremität bis anhin offensichtlich ebenso wenig wie die übrigen therapeutischen Massnahmen zu einem befriedigenden Resultat geführt haben und ein erh eblicher Restzustand persistiert, die Organizität der Beschwerden nicht entfallen.
In Anbetracht der vom Z.___
gestellten somatischen Diagnosen mit ausgewiese nem organischem Korrelat kann hier offensichtlich nicht von einem pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare or gani sche Grundlage im Sinne von lit . a der Schluss bestimmung en gesprochen wer den.
Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, gestützt worauf Dr. A.___ nunmehr ein solches Zustandsbild , bezeichnender Weise ohne dasselbe einer konkreten Diagnose zuzuordnen,
ins Zentrum rückt und die Schmerz-Rechtsprechung her anziehen will. Ihre Beurteilun g vom 6. August 2012 blendet in unzulänglicher Interpretation der Aktenlage den im Urteil IV.2008.01193 vom 3 1. März 2009 erst am Rande mitberücksichtigten, im Z.___ - Gutachten aber als für die Arbeitsfähigkeit entscheidend beurteilten Zustand der mehrfach operierten lin ken oberen Extremität aus. Ihre Reduktion der Beschwerden auf ein , mangels radikulärem Reiz- oder Ausfallsyndrom unspezifisches Schmerzsyndrom greift offensichtlich viel zu kurz und bietet keinerlei Anlass zu weiteren Ausführun gen. Im Übrigen geht es auch nicht an, dass die RAD-Ärztin an die Stelle der gut achterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit
des Z.___ nun mehr einfach i hre eigene Einschätzung stellt.
Nach dem Gesagten findet deshalb lit . a der am 1. Januar 2012 in Kraft getret enen Schlussbestimmungen keine Anwendung. 5 .2
Es bestehen keine Anhaltspunkte und es wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet, dass sich der Gesundheitszustand seit der damaligen gut achterlichen Einschätzung
verbessert haben kön nte. Dem im Beschwerdever fahren eingereichten orthopädischen Gutachten des Z.___ vom 6. März 2013 ist zu entnehmen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit selbst unter A us schluss des Asthmas und d er Rückenbeschwerden weiterhin auf 50 % in einer angepassten Tätigkeit lautet ( Urk. 6 S. 18).
Damit steht ein e revisionsweise Renten ein stellung gestützt auf Art. 17 ATSG ebenfalls nicht zur Diskussion .
Dies führt zur G utheissung der Beschwerde und zu r Aufhebung des angefochte nen Entscheid s mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in weiterhin An spruch auf die bisherige ganze Invalidenrente hat. 6 . 6 .1
Be i diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu den formel len Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 19, 21). 6.2
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Ge such de r Beschwerdeführer in um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde gegenstandslos. 7. 7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführer in An spruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 6 1 lit . g ATSG) und auf Fr. 3‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 5. Februar 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Die 1971 geborene X.___ arbeitete zuletzt vollzeitig im Aussen dienst als Versicherungsmaklerin mit ihrem Ehemann in der eigenen Firma Y.___ . Am 26. Mai 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie ein Asthma Bronchiale bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leis tungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2008.01193 vom 31. März 2009 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu ergänzenden medi zinischen Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies.
Die hierauf von der IV-Stelle in die Wege geleitete medizinische Abklärung im Z.___ verzögerte sich aufgrund einer Schulteroperation links am 19. Juni 2009 und einer Operation am linken Handgelenk am 15. Dezember 2009
(vgl. Urk. 11/50 , 11/53, 11/85/29,
vgl. auch Sachverhalt im Rückweisungsurteil UV .2010.00153 vom 29. Dezember 2011 ) . Nach Eingang des Gutachtens des Z.___ vom
24. Februar 2011 ( Urk. 11/85) sowie einer ergänzenden Stellung nahme desselben vom 30. März 2011 ( Urk. 11/91) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 1 2. September 2011 rückwirkend ab 1. Oktober 2009 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2010 - zunächst ausgehend von einer 100%igen Invalidität und ab Juli 2011 auf der Grundlage eines Invalidi tätsgrades von 71 % - eine ganze Invalidenrente zu
( Urk. 11/112, 11/120).
E. 1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali denversicherung
zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zent rum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Renten re visio nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Renten bezügerin nen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter
29. November 2010, S. 2).
E. 1.6 Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Mithin finden auf diese Rentnerinnen und R entner nicht die geplanten Be stim mungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurtei len ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2).
E. 1.7 Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic
Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen
( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlrei chen Hinweisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts).
E. 1.8 Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massge blich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachper sonen liefern.
Pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nach - weis bare organische Grundlage lassen den direkten Nachweis einer an spruchs - begründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu. Der primäre Mangel an Beweis - barkeit rechtserheblicher Tatsachen führt jedoch erst dann und insoweit zu einer Ablehnung des Leistungsanspruchs, wenn die Indizien, wie sie bei einer umfassenden, kriteriengeleiteten Prüfung (BGE 130 V 352) zutage gefördert wurden, nicht hinreichend Grund zur Annahme bieten, eine Erwerbstätigkeit sei ganz oder teilweise unzumutbar (BGE 139 V 547 E. 7.2). Dabei kommt der fach gerechten Abklärung besondere Bedeutung zu. Die Gutachter haben einleuch tend darzutun, aus welchen Gründen sie ein unklares Beschwerdebild diagnosti ziert haben und weshalb die klinisch psychiatrische Untersuchung keine nach vollziehbaren und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objektivierbaren Störungsbilder ergeben hat (E. 9.2.1). Der aus der Diagnosestellung resultierende Rechtsnachteil der bleibenden Beweislast bedingt eine fachgerechte und aktuelle Untersuchung, welche die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine Begutachtung erfül lt (BGE 139 V 547 E. 9.2.1).
E. 1.9 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor - liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerde gegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage gehörten. Gemäss Aktenlage bestehe weiterhin dieselbe Schmerzproblematik im Bereich Schultern, Ellbogen und Rücken ohne organisch nachweisbares Korrelat. Weder lie ge eine psychische Komorbidität vor noch seien die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerdeüberwindungen führen können, in gehäufter oder erheblicher Form gegeben, weshalb entsprechend der neuen Rechtslage für die Zukunft kein Rentenanspruch mehr gegeben sei ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst dagegen halten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. A.___ zu Unrecht von der Annahme ausgehe, ihre Beschwerden gehörten zu den somatoformen Schmerzstörungen und damit zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern. Bis anhin habe keiner der beteiligten Fachärzte die Ansicht vertreten, sie leide an ein er somatoformen
Schmerzstö rung ; vielmehr habe das Z.___ die Beschwerden in der linken oberen Extremität als organisch begründet angesehen und eine Indikation für eine psychiatrische Abklärung ausdrücklich verneint. Der vorliegende Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden. Eine Revision könne daher nicht auf den Spezialfall 6a gemäss den Schlussbestimmungen vom 1 8. März 2011, sondern nur gestützt auf Art. 17 ATSG vorgenommen werden. Die Beschwerdegegnerin selber habe aber in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass sich die Situation nicht geän dert habe ( Urk. 1). 2.3
Streitgegenstand bildet die Frage der Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Die Rentenzusprache vom 1 2. September 2011 basierte auf dem in Nachachtung des Urteils IV.2008. 01193 vom 3 1. März 2009 (vgl. Urk. 11/47) eingeholten Gutachten des Z.___ vom 2 4. Februar 2011 ( Urk. 11/85). Die Beschwerdeführerin unterzog sich dort vom 9. November 2010 bis 1 4. Januar 2011 einer internisti schen, einer rheumatologischen, einer neurologischen und einer pneumologi schen Abklä rung. Die Konklusion der interdisziplinären Konsens-Konferenz vom 1 8. Februar 2011 führte zu folgender Beurteilung ( Urk. 11/85/36 ff.) :
Seit zirka 200 2 bestehe anamnestisch und gemäss Aktenlage ein schweres int r in sisches Asthma bronchiale. Aufgrund der aktuellen pneumologischen Untersuchung könne die Diagnose des Asthma mit den ana mnestischen Anga ben von rezidivierenden Infektexacerbationen bestätigt werden. Bei Bestehen einer medizinisch-theoretischen Ateminvalidität von 25 % liege die Leistungs fähigkeit im Rahmen einer körperlich leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit unter Voraussetzung einer Expositionsprophylaxe gegenüber inhalati ven Reizstoffen.
Ein zweites Hauptproblem betreffe die Rückenschmerzen. Nach einem einschies senden Rückenschmerz im Rahmen eines starken Hustenan falls am 8. Aug ust 2007
sei im MRI vom selben Tag eine mässig grosse dorsomediale Diskushernie festgestellt worden . Anlässlich einer stationären Rehabilitation im Sommer 2008 in der B.___ sei neben dem chronischen Asthma das chronische
lumbospondylogene Syndrom mit Schmerzausstrahlung in das rechte Bein und leicht eingeschränkter Fuss- und Zehenheberparese rechts so wie Hyposensensibilität an der Oberschenkelinnenseite u nd Unterschenkelrück-/innen- und Aussenseite, Fussrücken und Zehen rechts beschrieben worden. Unter der Trainingstherapie seien dann aber zunehmende Schmerzen in der lin ken Schulter aufgetreten. Das Rückenproblem , ärztlicherseits als Lumboischial gie L5 bezeichnet, habe weiter persistiert, sei aber durch die Beschwerden im Bereich der linken Schulter und später auch des linken Handgelenks überlagert worden, so dass der Fokus im Rahmen der aktuellen Begutachtung ganz auf letztere gelegt worden sei .
Gemäss Anamnese sei die Beschwerdeführerin am 1 4. November 2007 zu Hause auf der Treppe gestürzt und habe sich dabei die linke Schulter und den linken Ellenbogen
kontusioniert . Erstmals notiert worden seien die Schulterschmerzen im Austrittsbericht der B.___ vom 1 3. August 2008 (vgl. Urk. 11/25/2), wo zwar der Sturz nicht erwähnt, aber über eine zunehmende Schmerzhaftigkeit der linken Schulter berichtet worden sei. Am 2 7. Oktober 2008 habe Dr. med. C.___
erstmals eine Operationsindikation gestellt . Am 1 9. Juni 2009 sei en sodann bei der Diagnose einer Labrumläsion anterior und einer Partialruptur des inneren Blattes des Musculus
supraspinatus eine Resek tion der Supraspinatus -Partialruptur und ein Limbusrepair durchgeführt wor den. Unmittelbar vor der Operation habe sich die Beschwerdeführerin in die Handsprechstunde der D.___ begeben, wo eine TCF-Läsion mit Ver dacht auf Instabilität im Drug links festgehalten worden sei. Ursächlich seien ebenfalls der Sturz vom 1 4. November 2007 und ein zweiter Sturz während des Aufenthaltes in B.___ erwähnt worden. Im weiteren Verlauf sei am 1 5. Dezember 2009 eine TCF-Sehnenrekonstruktion mit Sehnentransplantat links durchgeführt worden. Am 3. Februar 2010 sei eine Atrophie der Unter armmuskulatur beschrieben worden. Eine dystrophe Reaktion habe nicht sicher ausgeschlossen werden können. Bei unverändert ungünstigem Verlauf sei in der Folge eine stationäre Rehabilitation respektive eine erneute Operation zur Kap sulotomie am Handgelenk diskutiert worden. Gleichzeitig geplant worden sei ein Débridement an der linken Scapula .
Die aktuelle rheumatologisch-neurologische Abklärung des Z.___ führte zu folgen den Diagnosen an der linken oberen Extremität ( Urk. 11/85/43): - Sekundäres subakromiales
Impingement und Bicepc-Tendinopathie links bei ausgeprägter Scapu la-Syskinesie mit Snapping
Scapula im Oberpol bereich links bei - Status nach arthroskopischem
Débridement , Partialruptur Supraspi natus und anteriorer Labrumrekonstruktion bei traumatischer SLAP-Läsion Schulter links - Status nach Sturz (14.11.2007/18.7.2008) - Sekundäre Epicondylopathia
humeri
radialis et ulnaris links bei Pro- und Supinationseinschränkung bei - Status nach TFCC-Rekonstruktion mit Sehnentranplantat links 1 5. Dezember 2009 bei TFCC-Läsion, Verdacht auf Instabilität im DRUG links, Ulna-Impaktionssymptomatik links nach Sturz - und im Rahmen der stattgehabten Operation am linken Handgelenk aus neurologischer Sicht eine mögliche distale Läsion des Nervus
ulnaris im Rahmen einer operativen Intervention am linken Handgelenk mit ent sprechendem sensomotorischem Defizit.
Trotz der operativen Eingriffe würden glaubhafte und ausgeprägte Beschwerden mit praktischer Einarmigkeit rechts durch weitgehende Funktionseinbusse und Belastungseinschränkung des linken Arms persistieren . Klinisch fassbar sei eine glaubhafte Schmerzhaftigkeit und eine deutliche Bewegungseinschränkung sowohl im Bereich der Schulter als auch und speziell im Bereich des linken Handgelenks .
Diagnostisch komme ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerz - syn drom mit MR-tomographisch nachgewiesener Diskushernie L4/5 rechts ohne eindeutige radikuläre Kompressionen und ohne Hinweis auf eine spinale Kompression bei einem Status nach zweimaligen Wurzelinfiltrationen L4/5 mit kurzzeitigen Effekten hinzu . Die von der Beschwerdeführerin aktuell geklagten lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung beziehungsweise Sensibili tätsminderung seien etwas diskrepant zur Aktenlage, beziehungsweise die Beschwerden seien in den Akten mit wechselnder Lokalisation und Genese dokumentiert. Trotzdem könne auch in Bezug auf das Achsenskelett eine ver minderte Belastbarkeit plausibel angenommen werden. Reduziert auf die Rückenproblematik scheine die bisherige Tätigkeit aber durchaus zumutbar; unter Berücksichtigung der beschriebenen Diskrepanzen könne durchaus von einer Überwindbarkeit der Schmerzen ausgegangen werden.
Ganz im Vordergrund st ehe aber der Zustand an der linken Schulter und derje nige am linken Handgelenk nach operativen Eingriffen sowie mit geplanten weiteren Eingriffen bei nicht befriedigender Situation . Aktuell s ei die Beschwer deführerin funktionell als Einhänderin zu betrachten. Autofahren und das Bedienen eines PCs und damit auch die bisherige leichte Tätigkeit seien realis tischerweise nicht zumutbar; auch bestehe ein glaubhaft hohes Schmerzniveau. In einer wechselbelastenden Tätigkeit, ohne die Notwendigkeit des Einsatzes des linken Armes bestehe m edizinisch-theoretisch eine 50% ige Restarbeitsfähigkeit. Aufgrund der aktuell instabilen Situation mit bevorstehenden operativen Revi sionen und ungewissem Heilverlauf könne diese Restarbeitsfähigkeit vorerst nicht umgesetzt werden; die Prognose sei ungewiss . 3.2
Am 1 7. März 2011 bat die Beschwerdegegnerin das Z.___ unter anderem um ein ergänzendes psychiatrisches Teilgutachten einschliesslich der Diskussion der Förster -Kriterien sowie um eine nachvollziehbare Begründung der Restarbeits fähigkeit ( Urk. 11/86). Dieser Aufforderung kam Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Ärztlicher Leiter des Z.___ , am 3 0. März 2011 nach und erklärte, dass absolut keine I ndikation für eine psychiatrische Begutachtung bestehe . In keiner medizinischen Akte sei eine psychiatrische Diagnose auch nur vermutet worden. Die von Dr. F.___ im Mai 2008 erwähnte Tendenz zur Schmerzchroni fizierung habe durchaus der Realität entsprochen, weil die akut aufgetretenen und von mehreren Fachärzten als somatisch begründbar erachteten Schmerzen trotz verschiedener intensiver therapeutischer Massnahmen eben einfach ange halten hätten. Eine eigenständige psychische Krankheit liege nicht vor, schon gar nicht eine somatoforme Schmerzstörung. Die aktuellen Beschwerden seien durch die somatischen Befunde hinreichend erklärt.
Durch die faktische Einhändigkeit bei gleichzeitig hoher Schmerzbelastung und Belastung durch die nötigen Therapien sei eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aktuell das maximal Zumutbare. Eine Neubeurtei lung mache seines Erachtens erst nach Abschluss der therapeutischen Mass nahmen Sinn ( Urk. 11/91). 3.3
Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Allge mein medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 4. April 2011 fest, dass gestützt auf das Gutachten des Z.___ und die ergänzende Begründung derzeit lediglich von einer 50%igen Rest arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Nach einer späteren Stabilisierung dürfe aber erfahrungsgemäss in leidensangepasster einarmiger Tätigkeit mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die Sache sei somit spä tes tens in einem Jahr neuerlich zu beurteilen. Festzuhalten sei auch, dass keine psychiatrische Diagnose und somit auch keine somatoforme Schmerzstörung ausgewiesen sei ( Urk. 11/99/5) . 3.4
Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin ihre Rentenverfügu ng vom 1 2. September 2012, wobei sie aufgrund der im Gutachten des Z.___ notierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 11/85/46) bei Ablauf der Wartezeit von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 68 % in der angestammten Tätigkeit und einem entsprechenden Invaliditätsgrad ausging. Die Erhöhung der anfäng lichen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente per 1. Januar 2010 erfolgte unter Berücksichtigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. Oktober 2009 bis 3 0. März 2011
aufgrund der operativen Eingriffe und ab 1. April 2011 ge stützt auf die vom Z.___ postulierte maximal 50%ige Restarbeitsfähigkeit mit einem errechneten Invaliditätsgrad von 71 % ( vgl. Fest stellungsblatt vom 9. Mai 2011,
Urk. 11/99/7). 4. 4.1
Im Rahmen des noch vor Verfügungserlass an die Hand genommenen Revisions verfahrens reichte die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Berichte ein.
Das Institut für Anästhesiologie des H.___ beurteilte das Leiden am 2 7. April 2012 als gemischt nozizeptives neuropathisches Schmerz problem im Bereich der linken Schulter, des linken Handgelenks und Ellenbo gens und empfahl neben einer Optimierung der Schmerzmedikation mittels einer intravenösen Medikamentenaustestung eine schmerzmodulierende bezie hungsweise neuropathische S chmerzmedikation ( Urk. 11/126/7 ). Gemäss Bericht der Handsprechstunde D.___ vom 1 6. Mai 2012 best anden bei im Wesentlichen u nverändertem Befund aus chirurgischer Sicht keine weiteren Optionen m ehr ( Urk. 11/12 6 /5-6). Dem Bericht der Schulter-/Ellbogen - sprechstunde vom 2 1. März 2012 sind ebenfalls ein unveränderter Befund und persistierende Schulterschmerzen links trotz ausgeschöpfter konser vativer Therapie zu entnehmen ( Urk. 11/126/11).
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, erklärte die Beschwerdeführerin am 2 1. Mai 2012 als gänzlich arbeitsunfähig ( Urk. 11/126/3). 4.2
Die RAD-Ärztin Dr. A.___
stellte in ihrer Beurteilung vom 6. August 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage im Wesentlichen weiterhin an Schulter-, Ellbogen- und Rückenschmerzen leide, für welche sich kein orga nisches Korrelat radiologischer- oder neurologischerseits finde, welches mit den entsprechenden Funktionsausfällen korrespondiere. Gesamthaft lägen inkonsis tente Untersuchungsbefunde mit Selbstlimitation vor; zudem sei von einem Opiatübergebrauch auszugehen. Versicherungsmedizinisch gehöre die vorlie gende Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Zudem fehle es an Anhaltspunkten für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige erhebli che psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkung ( Urk. 11/134/4). 4.3
Dr . I.___ nahm hierzu am 2 0. Dezember 2012 Stellung und erklärte, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an erheblichen Bewegungseinschrän kungen im Bereich des linken Handgelenks. Bewegungen im Ellbogengelenk seien in der Rotation schmerzhaft und würden in den ganzen Arm bis z um Schulter - beziehungsweise AC- Gelenk ausstrahlen. Auch könne die Beschwer deführerin den Arm nicht über die Horizontale heben . Gemäss EMG-Untersu chung vom 2 1. November 2012 bestehe eine axonale Schädigung des Nervus
ulnaris links, zudem leide die Beschwerdeführerin unter einer sensomotorischen L4-Symptomatik und einem chronischen Asthma Bronchiale. Bei den beschrie benen Beschwerden handle es sich um mechanische Funktionseinschränkungen bei Status nach mehreren Operationen der linken oberen Extremität ( Urk. 11/143/2-3). 4.4
Im Rahmen des Einwandverfahrens schloss sich Dr. G.___ der Einschätzung von Dr. A.___ ohne Bezugnahme auf seine unter E. 3.3 dargelegte Beurteilung vom 1 4. April 2011 an ( Urk. 11/145/2). 5.
5.1
Die Würdigung der medizinischen Akten lässt einen offenen Widerspruch z wi schen der
Beurteilung der RAD-Ärztin
Dr. A.___
und de n übri gen ärztlichen Einschätzungen erkennen.
Die im schlüssigen Z.___ -Gutachten beschriebenen Beschwerden haben zwei fels frei ei n organisches Korrelat im Sin ne funktioneller Störungen , was der ärztli che Leiter des Z.___ auf entsprechende Fr age hin ausdrücklich bestätigte ( Urk. 11/91) . Insbesondere die persistierende Schmerzproblematik und die Bewegungseinschränkungen im Bereich der linken oberen Extremität werden darin funktionell den erlittenen Unfallverletzungen und deren erhebli chen Fol gen zugeordnet. Die Bewegungseinschränkungen waren objektivierbar, die Schmerzhaftigkeit glaubhaft, auch zeigte sich eine Muskelathrophie und ei ne verminderte Greifkraft links. Die Organizität dieser Beschwerden und damit die Erklärbarkeit derselben als Restzustände nach Unfall und operativer Versorgung wurde im Gutachten des Z.___ zweifelsfrei und überzeugend bestätigt (vgl. unter anderem Urk. 11/85/31).
Nicht nur das Z.___ , sondern gestützt auf dessen Beurteilung auch Dr. G.___ (vgl. Urk. 11/99/5), schlossen im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache über einstimmend auf eine lediglich 50%ige Re starbeitsfähigkeit aus rein somati schen Gründen. Eine relevante psychiatrische Diagnose und damit auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde ausdrücklich ausge schlossen. Auch fehlen jegliche Hinweise auf das Vorliegen einer der übrigen, unter Erwägung 1.7 aufgeführten Beschwerdebilder, welche die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigten könnte n . Des Weiteren lässt der Umstand, dass die wiederholten operativen Revisionen der linken oberen Extremität bis anhin offensichtlich ebenso wenig wie die übrigen therapeutischen Massnahmen zu einem befriedigenden Resultat geführt haben und ein erh eblicher Restzustand persistiert, die Organizität der Beschwerden nicht entfallen.
In Anbetracht der vom Z.___
gestellten somatischen Diagnosen mit ausgewiese nem organischem Korrelat kann hier offensichtlich nicht von einem pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare or gani sche Grundlage im Sinne von lit . a der Schluss bestimmung en gesprochen wer den.
Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, gestützt worauf Dr. A.___ nunmehr ein solches Zustandsbild , bezeichnender Weise ohne dasselbe einer konkreten Diagnose zuzuordnen,
ins Zentrum rückt und die Schmerz-Rechtsprechung her anziehen will. Ihre Beurteilun g vom 6. August 2012 blendet in unzulänglicher Interpretation der Aktenlage den im Urteil IV.2008.01193 vom 3 1. März 2009 erst am Rande mitberücksichtigten, im Z.___ - Gutachten aber als für die Arbeitsfähigkeit entscheidend beurteilten Zustand der mehrfach operierten lin ken oberen Extremität aus. Ihre Reduktion der Beschwerden auf ein , mangels radikulärem Reiz- oder Ausfallsyndrom unspezifisches Schmerzsyndrom greift offensichtlich viel zu kurz und bietet keinerlei Anlass zu weiteren Ausführun gen. Im Übrigen geht es auch nicht an, dass die RAD-Ärztin an die Stelle der gut achterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit
des Z.___ nun mehr einfach i hre eigene Einschätzung stellt.
Nach dem Gesagten findet deshalb lit . a der am 1. Januar 2012 in Kraft getret enen Schlussbestimmungen keine Anwendung. 5 .2
Es bestehen keine Anhaltspunkte und es wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet, dass sich der Gesundheitszustand seit der damaligen gut achterlichen Einschätzung
verbessert haben kön nte. Dem im Beschwerdever fahren eingereichten orthopädischen Gutachten des Z.___ vom 6. März 2013 ist zu entnehmen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit selbst unter A us schluss des Asthmas und d er Rückenbeschwerden weiterhin auf 50 % in einer angepassten Tätigkeit lautet ( Urk. 6 S. 18).
Damit steht ein e revisionsweise Renten ein stellung gestützt auf Art. 17 ATSG ebenfalls nicht zur Diskussion .
Dies führt zur G utheissung der Beschwerde und zu r Aufhebung des angefochte nen Entscheid s mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in weiterhin An spruch auf die bisherige ganze Invalidenrente hat. 6 . 6 .1
Be i diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu den formel len Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 19, 21).
E. 6 März 2013 einreichen ( Urk. 5, 6), welches der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme innert Beschwerdeantwortfrist zugestellt wurde ( Urk.
E. 6.2 Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Ge such de r Beschwerdeführer in um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde gegenstandslos.
E. 7 ). Letztere schloss in der Ver nehmlassung vom 6. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 10. September 2013 liess die Beschwerdeführerin unter Einrei chung weiterer Unterlagen eine Zustandsverschlechterung des linken Arms, welche zwischenzeitlich zur Notwendigkeit einer Handgelenksorthese geführt habe, darlegen ( Urk. 16, 17). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stel lungnahme dazu ( Urk. 20) . Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 wurde die Sam melstiftung Vita zum Prozess beigeladen ( Urk. 25), welche am 16. Mai 2014 auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 26).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführer in An spruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 6 1 lit . g ATSG) und auf Fr. 3‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 5. Februar 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00246 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom
23. Mai 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin w eitere Verfahrensbeteiligte: Sammelstiftung Vita
c/o Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Postfach, 8085 Zürich Beigeladene Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1971 geborene X.___ arbeitete zuletzt vollzeitig im Aussen dienst als Versicherungsmaklerin mit ihrem Ehemann in der eigenen Firma Y.___ . Am 26. Mai 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Diskushernie sowie ein Asthma Bronchiale bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leis tungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2008.01193 vom 31. März 2009 in dem Sinne gut, dass es die Sache zu ergänzenden medi zinischen Abklärungen und neuem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies.
Die hierauf von der IV-Stelle in die Wege geleitete medizinische Abklärung im Z.___ verzögerte sich aufgrund einer Schulteroperation links am 19. Juni 2009 und einer Operation am linken Handgelenk am 15. Dezember 2009
(vgl. Urk. 11/50 , 11/53, 11/85/29,
vgl. auch Sachverhalt im Rückweisungsurteil UV .2010.00153 vom 29. Dezember 2011 ) . Nach Eingang des Gutachtens des Z.___ vom
24. Februar 2011 ( Urk. 11/85) sowie einer ergänzenden Stellung nahme desselben vom 30. März 2011 ( Urk. 11/91) sprach die IV-Stelle der Ver sicherten mit Verfügung vom 1 2. September 2011 rückwirkend ab 1. Oktober 2009 eine Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2010 - zunächst ausgehend von einer 100%igen Invalidität und ab Juli 2011 auf der Grundlage eines Invalidi tätsgrades von 71 % - eine ganze Invalidenrente zu
( Urk. 11/112, 11/120). 1.2
Am 2 2. Mai 2012 reichte die Versicherte unter Beilage mehrerer ärztlicher Bericht e den ausgefüllten Revisionsfragebogen ein und erklärte, wegen der massiven Beschwerden im linken Arm keiner Arbeit mehr nachgehen zu können ( Urk. 11/126). Nach Stellungnahme von Dr. med. A.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , Fachärztin FMH für Arbeitsmedizin und Allgemein medizin, vom 6. August 2012 ( Urk. 11/134/3 f.) teilte die IV-Stelle der Versi cherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/136-145) mit Verfügung vom 5. Februar 2013 die Einstellung der In validenrente auf den ers ten Tag des zweiten a uf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats gestützt auf die Schlussbestimmung der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen
6. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) mit; gleichzeitig entzog sie einer Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2). 2.
Dagegen liess X.___ am 8. März 2013 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Even tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sei unter Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen ( Urk. 2) . Mit Eingabe vom 1 2. April 2013 liess sie ein im Auftrag der Unfallversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG erstelltes orthopädisches Gutachten des Z.___ vom
6. März 2013 einreichen ( Urk. 5, 6), welches der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme innert Beschwerdeantwortfrist zugestellt wurde ( Urk. 7 ). Letztere schloss in der Ver nehmlassung vom 6. Juni 2013 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 10. September 2013 liess die Beschwerdeführerin unter Einrei chung weiterer Unterlagen eine Zustandsverschlechterung des linken Arms, welche zwischenzeitlich zur Notwendigkeit einer Handgelenksorthese geführt habe, darlegen ( Urk. 16, 17). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stel lungnahme dazu ( Urk. 20) . Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 wurde die Sam melstiftung Vita zum Prozess beigeladen ( Urk. 25), welche am 16. Mai 2014 auf eine Stellungnahme verzichtete ( Urk. 26).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be hand lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er werbsmög lich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Er werbs un fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein träch tigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente , wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente , wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Ände rung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheits zustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hin weisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurtei lung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Ge sund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1. 5
Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IVG-Revision hat zum Ziel, die Invali denversicherung
zu sanieren. Dabei steht der Eingliederungsgedanke im Zent rum. Insbesondere durch sogenannte „eingliederungsorientierte Renten re visio nen “ sollen laufende Renten erheblich reduziert oder gar aufgehoben wer den können, indem systematisch überprüft wird, ob bei den Renten bezügerin nen und -bezügern Potential zur Wiedereingliederung vorhanden ist (Thomas Gächter /Eva Siki , Sparen um jeden Preis?, in: Jusletter
29. November 2010, S. 2). 1.6
Gemäss Schlussbestimmung a. der Änderung des IVG vom 18. März 2011 wer den Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wur den, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.
Mithin finden auf diese Rentnerinnen und R entner nicht die geplanten Be stim mungen über die eingliederungsorientierte Rentenrevision Anwendung, die mit flankierenden und begleitenden Massnahmen abgerundet werden. Vielmehr sind die Rentenansprüche, die etwa gestützt auf die Diagnose eines organisch nicht erklärbaren Schmerzzustandes gesprochen wurden, zu überprüfen und unter dem Gesichtspunkt der seit BGE 130 V 352 verschärften Praxis neu zu beurtei len ( Gächter / Siki , a.a.O., S. 2). 1.7
Das Bundesgericht erachtete es aus Gründen der Rechtsgleichheit als geboten, sämtliche pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen Anforderungen zu un terstellen, und hat in der Folge die im Bereich der anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen entwickelte „Schmerz-Rechtsprechung“ bei verschiedenen verwandten Diagnosen, so bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgie , Chronic
Fatigue Syndrome oder Neurasthenie, dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, der dissoziativen Bewegungsstörung sowie einer spezifischen HWS-Verletzung ohne organisch nachweisbare Funkti onsausfälle (HWS- oder Schleudertrauma) zur Anwendung gebracht ( Gäch ter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts).
Das gemeinsame Merkmal dieser Beschwerdebilder, welche die einheitliche An wendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigt, be steht darin, dass die Betroffenen unter körperlichen Symptomen – wie Rücken schmerzen, Müdigkeit oder Magen-Darmproblemen – leiden, die sich nicht durch organische Befunde erklären lassen
( Gächter / Siki , a.a.O., S. 4, mit zahlrei chen Hinweisen auf die Recht sprechung des Bundesgerichts). 1.8
Bei der Beantwortung der Frage, welche Tätigkeiten einer versicherten Person trotz ihres Gesundheitsschadens zumutbar sind, ist der Rechtsanwender massge blich auf die Informationen angewiesen, die ihm ärztliche und andere Fachper sonen liefern.
Pathogenetisch -ätiologisch unklare syndromale Beschwerdebilder ohne nach - weis bare organische Grundlage lassen den direkten Nachweis einer an spruchs - begründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zu. Der primäre Mangel an Beweis - barkeit rechtserheblicher Tatsachen führt jedoch erst dann und insoweit zu einer Ablehnung des Leistungsanspruchs, wenn die Indizien, wie sie bei einer umfassenden, kriteriengeleiteten Prüfung (BGE 130 V 352) zutage gefördert wurden, nicht hinreichend Grund zur Annahme bieten, eine Erwerbstätigkeit sei ganz oder teilweise unzumutbar (BGE 139 V 547 E. 7.2). Dabei kommt der fach gerechten Abklärung besondere Bedeutung zu. Die Gutachter haben einleuch tend darzutun, aus welchen Gründen sie ein unklares Beschwerdebild diagnosti ziert haben und weshalb die klinisch psychiatrische Untersuchung keine nach vollziehbaren und in Bezug auf deren invalidisierende Folgen objektivierbaren Störungsbilder ergeben hat (E. 9.2.1). Der aus der Diagnosestellung resultierende Rechtsnachteil der bleibenden Beweislast bedingt eine fachgerechte und aktuelle Untersuchung, welche die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine Begutachtung erfül lt (BGE 139 V 547 E. 9.2.1). 1.9
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest - zustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beur teilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor - liegen einander widersprechender medizinischer Be richte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweisma terial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab stellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze ent scheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Exper ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversi cherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutach ten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 2. 2.1
Die Beschwerde gegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die bei der Beschwerdeführerin gestellten Diagnosen zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nach weisbare organische Grundlage gehörten. Gemäss Aktenlage bestehe weiterhin dieselbe Schmerzproblematik im Bereich Schultern, Ellbogen und Rücken ohne organisch nachweisbares Korrelat. Weder lie ge eine psychische Komorbidität vor noch seien die zu prüfenden Faktoren, welche zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Beschwerdeüberwindungen führen können, in gehäufter oder erheblicher Form gegeben, weshalb entsprechend der neuen Rechtslage für die Zukunft kein Rentenanspruch mehr gegeben sei ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst dagegen halten, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. A.___ zu Unrecht von der Annahme ausgehe, ihre Beschwerden gehörten zu den somatoformen Schmerzstörungen und damit zu den pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern. Bis anhin habe keiner der beteiligten Fachärzte die Ansicht vertreten, sie leide an ein er somatoformen
Schmerzstö rung ; vielmehr habe das Z.___ die Beschwerden in der linken oberen Extremität als organisch begründet angesehen und eine Indikation für eine psychiatrische Abklärung ausdrücklich verneint. Der vorliegende Sachverhalt sei unrichtig festgestellt worden. Eine Revision könne daher nicht auf den Spezialfall 6a gemäss den Schlussbestimmungen vom 1 8. März 2011, sondern nur gestützt auf Art. 17 ATSG vorgenommen werden. Die Beschwerdegegnerin selber habe aber in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass sich die Situation nicht geän dert habe ( Urk. 1). 2.3
Streitgegenstand bildet die Frage der Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente der Beschwerdeführerin. 3. 3.1
Die Rentenzusprache vom 1 2. September 2011 basierte auf dem in Nachachtung des Urteils IV.2008. 01193 vom 3 1. März 2009 (vgl. Urk. 11/47) eingeholten Gutachten des Z.___ vom 2 4. Februar 2011 ( Urk. 11/85). Die Beschwerdeführerin unterzog sich dort vom 9. November 2010 bis 1 4. Januar 2011 einer internisti schen, einer rheumatologischen, einer neurologischen und einer pneumologi schen Abklä rung. Die Konklusion der interdisziplinären Konsens-Konferenz vom 1 8. Februar 2011 führte zu folgender Beurteilung ( Urk. 11/85/36 ff.) :
Seit zirka 200 2 bestehe anamnestisch und gemäss Aktenlage ein schweres int r in sisches Asthma bronchiale. Aufgrund der aktuellen pneumologischen Untersuchung könne die Diagnose des Asthma mit den ana mnestischen Anga ben von rezidivierenden Infektexacerbationen bestätigt werden. Bei Bestehen einer medizinisch-theoretischen Ateminvalidität von 25 % liege die Leistungs fähigkeit im Rahmen einer körperlich leichten bis maximal mittelschweren Tätigkeit unter Voraussetzung einer Expositionsprophylaxe gegenüber inhalati ven Reizstoffen.
Ein zweites Hauptproblem betreffe die Rückenschmerzen. Nach einem einschies senden Rückenschmerz im Rahmen eines starken Hustenan falls am 8. Aug ust 2007
sei im MRI vom selben Tag eine mässig grosse dorsomediale Diskushernie festgestellt worden . Anlässlich einer stationären Rehabilitation im Sommer 2008 in der B.___ sei neben dem chronischen Asthma das chronische
lumbospondylogene Syndrom mit Schmerzausstrahlung in das rechte Bein und leicht eingeschränkter Fuss- und Zehenheberparese rechts so wie Hyposensensibilität an der Oberschenkelinnenseite u nd Unterschenkelrück-/innen- und Aussenseite, Fussrücken und Zehen rechts beschrieben worden. Unter der Trainingstherapie seien dann aber zunehmende Schmerzen in der lin ken Schulter aufgetreten. Das Rückenproblem , ärztlicherseits als Lumboischial gie L5 bezeichnet, habe weiter persistiert, sei aber durch die Beschwerden im Bereich der linken Schulter und später auch des linken Handgelenks überlagert worden, so dass der Fokus im Rahmen der aktuellen Begutachtung ganz auf letztere gelegt worden sei .
Gemäss Anamnese sei die Beschwerdeführerin am 1 4. November 2007 zu Hause auf der Treppe gestürzt und habe sich dabei die linke Schulter und den linken Ellenbogen
kontusioniert . Erstmals notiert worden seien die Schulterschmerzen im Austrittsbericht der B.___ vom 1 3. August 2008 (vgl. Urk. 11/25/2), wo zwar der Sturz nicht erwähnt, aber über eine zunehmende Schmerzhaftigkeit der linken Schulter berichtet worden sei. Am 2 7. Oktober 2008 habe Dr. med. C.___
erstmals eine Operationsindikation gestellt . Am 1 9. Juni 2009 sei en sodann bei der Diagnose einer Labrumläsion anterior und einer Partialruptur des inneren Blattes des Musculus
supraspinatus eine Resek tion der Supraspinatus -Partialruptur und ein Limbusrepair durchgeführt wor den. Unmittelbar vor der Operation habe sich die Beschwerdeführerin in die Handsprechstunde der D.___ begeben, wo eine TCF-Läsion mit Ver dacht auf Instabilität im Drug links festgehalten worden sei. Ursächlich seien ebenfalls der Sturz vom 1 4. November 2007 und ein zweiter Sturz während des Aufenthaltes in B.___ erwähnt worden. Im weiteren Verlauf sei am 1 5. Dezember 2009 eine TCF-Sehnenrekonstruktion mit Sehnentransplantat links durchgeführt worden. Am 3. Februar 2010 sei eine Atrophie der Unter armmuskulatur beschrieben worden. Eine dystrophe Reaktion habe nicht sicher ausgeschlossen werden können. Bei unverändert ungünstigem Verlauf sei in der Folge eine stationäre Rehabilitation respektive eine erneute Operation zur Kap sulotomie am Handgelenk diskutiert worden. Gleichzeitig geplant worden sei ein Débridement an der linken Scapula .
Die aktuelle rheumatologisch-neurologische Abklärung des Z.___ führte zu folgen den Diagnosen an der linken oberen Extremität ( Urk. 11/85/43): - Sekundäres subakromiales
Impingement und Bicepc-Tendinopathie links bei ausgeprägter Scapu la-Syskinesie mit Snapping
Scapula im Oberpol bereich links bei - Status nach arthroskopischem
Débridement , Partialruptur Supraspi natus und anteriorer Labrumrekonstruktion bei traumatischer SLAP-Läsion Schulter links - Status nach Sturz (14.11.2007/18.7.2008) - Sekundäre Epicondylopathia
humeri
radialis et ulnaris links bei Pro- und Supinationseinschränkung bei - Status nach TFCC-Rekonstruktion mit Sehnentranplantat links 1 5. Dezember 2009 bei TFCC-Läsion, Verdacht auf Instabilität im DRUG links, Ulna-Impaktionssymptomatik links nach Sturz - und im Rahmen der stattgehabten Operation am linken Handgelenk aus neurologischer Sicht eine mögliche distale Läsion des Nervus
ulnaris im Rahmen einer operativen Intervention am linken Handgelenk mit ent sprechendem sensomotorischem Defizit.
Trotz der operativen Eingriffe würden glaubhafte und ausgeprägte Beschwerden mit praktischer Einarmigkeit rechts durch weitgehende Funktionseinbusse und Belastungseinschränkung des linken Arms persistieren . Klinisch fassbar sei eine glaubhafte Schmerzhaftigkeit und eine deutliche Bewegungseinschränkung sowohl im Bereich der Schulter als auch und speziell im Bereich des linken Handgelenks .
Diagnostisch komme ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Schmerz - syn drom mit MR-tomographisch nachgewiesener Diskushernie L4/5 rechts ohne eindeutige radikuläre Kompressionen und ohne Hinweis auf eine spinale Kompression bei einem Status nach zweimaligen Wurzelinfiltrationen L4/5 mit kurzzeitigen Effekten hinzu . Die von der Beschwerdeführerin aktuell geklagten lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung beziehungsweise Sensibili tätsminderung seien etwas diskrepant zur Aktenlage, beziehungsweise die Beschwerden seien in den Akten mit wechselnder Lokalisation und Genese dokumentiert. Trotzdem könne auch in Bezug auf das Achsenskelett eine ver minderte Belastbarkeit plausibel angenommen werden. Reduziert auf die Rückenproblematik scheine die bisherige Tätigkeit aber durchaus zumutbar; unter Berücksichtigung der beschriebenen Diskrepanzen könne durchaus von einer Überwindbarkeit der Schmerzen ausgegangen werden.
Ganz im Vordergrund st ehe aber der Zustand an der linken Schulter und derje nige am linken Handgelenk nach operativen Eingriffen sowie mit geplanten weiteren Eingriffen bei nicht befriedigender Situation . Aktuell s ei die Beschwer deführerin funktionell als Einhänderin zu betrachten. Autofahren und das Bedienen eines PCs und damit auch die bisherige leichte Tätigkeit seien realis tischerweise nicht zumutbar; auch bestehe ein glaubhaft hohes Schmerzniveau. In einer wechselbelastenden Tätigkeit, ohne die Notwendigkeit des Einsatzes des linken Armes bestehe m edizinisch-theoretisch eine 50% ige Restarbeitsfähigkeit. Aufgrund der aktuell instabilen Situation mit bevorstehenden operativen Revi sionen und ungewissem Heilverlauf könne diese Restarbeitsfähigkeit vorerst nicht umgesetzt werden; die Prognose sei ungewiss . 3.2
Am 1 7. März 2011 bat die Beschwerdegegnerin das Z.___ unter anderem um ein ergänzendes psychiatrisches Teilgutachten einschliesslich der Diskussion der Förster -Kriterien sowie um eine nachvollziehbare Begründung der Restarbeits fähigkeit ( Urk. 11/86). Dieser Aufforderung kam Dr. med. E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, Ärztlicher Leiter des Z.___ , am 3 0. März 2011 nach und erklärte, dass absolut keine I ndikation für eine psychiatrische Begutachtung bestehe . In keiner medizinischen Akte sei eine psychiatrische Diagnose auch nur vermutet worden. Die von Dr. F.___ im Mai 2008 erwähnte Tendenz zur Schmerzchroni fizierung habe durchaus der Realität entsprochen, weil die akut aufgetretenen und von mehreren Fachärzten als somatisch begründbar erachteten Schmerzen trotz verschiedener intensiver therapeutischer Massnahmen eben einfach ange halten hätten. Eine eigenständige psychische Krankheit liege nicht vor, schon gar nicht eine somatoforme Schmerzstörung. Die aktuellen Beschwerden seien durch die somatischen Befunde hinreichend erklärt.
Durch die faktische Einhändigkeit bei gleichzeitig hoher Schmerzbelastung und Belastung durch die nötigen Therapien sei eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aktuell das maximal Zumutbare. Eine Neubeurtei lung mache seines Erachtens erst nach Abschluss der therapeutischen Mass nahmen Sinn ( Urk. 11/91). 3.3
Der RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Facharzt für Allge mein medizin, hielt in seiner Stellungnahme vom 1 4. April 2011 fest, dass gestützt auf das Gutachten des Z.___ und die ergänzende Begründung derzeit lediglich von einer 50%igen Rest arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne. Nach einer späteren Stabilisierung dürfe aber erfahrungsgemäss in leidensangepasster einarmiger Tätigkeit mit einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gerechnet werden. Die Sache sei somit spä tes tens in einem Jahr neuerlich zu beurteilen. Festzuhalten sei auch, dass keine psychiatrische Diagnose und somit auch keine somatoforme Schmerzstörung ausgewiesen sei ( Urk. 11/99/5) . 3.4
Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin ihre Rentenverfügu ng vom 1 2. September 2012, wobei sie aufgrund der im Gutachten des Z.___ notierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. Urk. 11/85/46) bei Ablauf der Wartezeit von einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 68 % in der angestammten Tätigkeit und einem entsprechenden Invaliditätsgrad ausging. Die Erhöhung der anfäng lichen Dreiviertelsrente auf eine ganze Rente per 1. Januar 2010 erfolgte unter Berücksichtigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 2 6. Oktober 2009 bis 3 0. März 2011
aufgrund der operativen Eingriffe und ab 1. April 2011 ge stützt auf die vom Z.___ postulierte maximal 50%ige Restarbeitsfähigkeit mit einem errechneten Invaliditätsgrad von 71 % ( vgl. Fest stellungsblatt vom 9. Mai 2011,
Urk. 11/99/7). 4. 4.1
Im Rahmen des noch vor Verfügungserlass an die Hand genommenen Revisions verfahrens reichte die Beschwerdeführerin mehrere ärztliche Berichte ein.
Das Institut für Anästhesiologie des H.___ beurteilte das Leiden am 2 7. April 2012 als gemischt nozizeptives neuropathisches Schmerz problem im Bereich der linken Schulter, des linken Handgelenks und Ellenbo gens und empfahl neben einer Optimierung der Schmerzmedikation mittels einer intravenösen Medikamentenaustestung eine schmerzmodulierende bezie hungsweise neuropathische S chmerzmedikation ( Urk. 11/126/7 ). Gemäss Bericht der Handsprechstunde D.___ vom 1 6. Mai 2012 best anden bei im Wesentlichen u nverändertem Befund aus chirurgischer Sicht keine weiteren Optionen m ehr ( Urk. 11/12 6 /5-6). Dem Bericht der Schulter-/Ellbogen - sprechstunde vom 2 1. März 2012 sind ebenfalls ein unveränderter Befund und persistierende Schulterschmerzen links trotz ausgeschöpfter konser vativer Therapie zu entnehmen ( Urk. 11/126/11).
Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Neurologie, erklärte die Beschwerdeführerin am 2 1. Mai 2012 als gänzlich arbeitsunfähig ( Urk. 11/126/3). 4.2
Die RAD-Ärztin Dr. A.___
stellte in ihrer Beurteilung vom 6. August 2012 fest, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage im Wesentlichen weiterhin an Schulter-, Ellbogen- und Rückenschmerzen leide, für welche sich kein orga nisches Korrelat radiologischer- oder neurologischerseits finde, welches mit den entsprechenden Funktionsausfällen korrespondiere. Gesamthaft lägen inkonsis tente Untersuchungsbefunde mit Selbstlimitation vor; zudem sei von einem Opiatübergebrauch auszugehen. Versicherungsmedizinisch gehöre die vorlie gende Diagnose zu den ätiologisch- pathogenetisch unklaren syndromalen Zustandsbildern ohne nachweisbare organische Grundlage. Zudem fehle es an Anhaltspunkten für eine vom Schmerzerleben losgelöste, eigenständige erhebli che psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkung ( Urk. 11/134/4). 4.3
Dr . I.___ nahm hierzu am 2 0. Dezember 2012 Stellung und erklärte, die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an erheblichen Bewegungseinschrän kungen im Bereich des linken Handgelenks. Bewegungen im Ellbogengelenk seien in der Rotation schmerzhaft und würden in den ganzen Arm bis z um Schulter - beziehungsweise AC- Gelenk ausstrahlen. Auch könne die Beschwer deführerin den Arm nicht über die Horizontale heben . Gemäss EMG-Untersu chung vom 2 1. November 2012 bestehe eine axonale Schädigung des Nervus
ulnaris links, zudem leide die Beschwerdeführerin unter einer sensomotorischen L4-Symptomatik und einem chronischen Asthma Bronchiale. Bei den beschrie benen Beschwerden handle es sich um mechanische Funktionseinschränkungen bei Status nach mehreren Operationen der linken oberen Extremität ( Urk. 11/143/2-3). 4.4
Im Rahmen des Einwandverfahrens schloss sich Dr. G.___ der Einschätzung von Dr. A.___ ohne Bezugnahme auf seine unter E. 3.3 dargelegte Beurteilung vom 1 4. April 2011 an ( Urk. 11/145/2). 5.
5.1
Die Würdigung der medizinischen Akten lässt einen offenen Widerspruch z wi schen der
Beurteilung der RAD-Ärztin
Dr. A.___
und de n übri gen ärztlichen Einschätzungen erkennen.
Die im schlüssigen Z.___ -Gutachten beschriebenen Beschwerden haben zwei fels frei ei n organisches Korrelat im Sin ne funktioneller Störungen , was der ärztli che Leiter des Z.___ auf entsprechende Fr age hin ausdrücklich bestätigte ( Urk. 11/91) . Insbesondere die persistierende Schmerzproblematik und die Bewegungseinschränkungen im Bereich der linken oberen Extremität werden darin funktionell den erlittenen Unfallverletzungen und deren erhebli chen Fol gen zugeordnet. Die Bewegungseinschränkungen waren objektivierbar, die Schmerzhaftigkeit glaubhaft, auch zeigte sich eine Muskelathrophie und ei ne verminderte Greifkraft links. Die Organizität dieser Beschwerden und damit die Erklärbarkeit derselben als Restzustände nach Unfall und operativer Versorgung wurde im Gutachten des Z.___ zweifelsfrei und überzeugend bestätigt (vgl. unter anderem Urk. 11/85/31).
Nicht nur das Z.___ , sondern gestützt auf dessen Beurteilung auch Dr. G.___ (vgl. Urk. 11/99/5), schlossen im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache über einstimmend auf eine lediglich 50%ige Re starbeitsfähigkeit aus rein somati schen Gründen. Eine relevante psychiatrische Diagnose und damit auch das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung wurde ausdrücklich ausge schlossen. Auch fehlen jegliche Hinweise auf das Vorliegen einer der übrigen, unter Erwägung 1.7 aufgeführten Beschwerdebilder, welche die Anwendung der „Schmerz-Rechtsprechung“ des Bundesgerichts rechtfertigten könnte n . Des Weiteren lässt der Umstand, dass die wiederholten operativen Revisionen der linken oberen Extremität bis anhin offensichtlich ebenso wenig wie die übrigen therapeutischen Massnahmen zu einem befriedigenden Resultat geführt haben und ein erh eblicher Restzustand persistiert, die Organizität der Beschwerden nicht entfallen.
In Anbetracht der vom Z.___
gestellten somatischen Diagnosen mit ausgewiese nem organischem Korrelat kann hier offensichtlich nicht von einem pathogene tisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare or gani sche Grundlage im Sinne von lit . a der Schluss bestimmung en gesprochen wer den.
Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, gestützt worauf Dr. A.___ nunmehr ein solches Zustandsbild , bezeichnender Weise ohne dasselbe einer konkreten Diagnose zuzuordnen,
ins Zentrum rückt und die Schmerz-Rechtsprechung her anziehen will. Ihre Beurteilun g vom 6. August 2012 blendet in unzulänglicher Interpretation der Aktenlage den im Urteil IV.2008.01193 vom 3 1. März 2009 erst am Rande mitberücksichtigten, im Z.___ - Gutachten aber als für die Arbeitsfähigkeit entscheidend beurteilten Zustand der mehrfach operierten lin ken oberen Extremität aus. Ihre Reduktion der Beschwerden auf ein , mangels radikulärem Reiz- oder Ausfallsyndrom unspezifisches Schmerzsyndrom greift offensichtlich viel zu kurz und bietet keinerlei Anlass zu weiteren Ausführun gen. Im Übrigen geht es auch nicht an, dass die RAD-Ärztin an die Stelle der gut achterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit
des Z.___ nun mehr einfach i hre eigene Einschätzung stellt.
Nach dem Gesagten findet deshalb lit . a der am 1. Januar 2012 in Kraft getret enen Schlussbestimmungen keine Anwendung. 5 .2
Es bestehen keine Anhaltspunkte und es wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet, dass sich der Gesundheitszustand seit der damaligen gut achterlichen Einschätzung
verbessert haben kön nte. Dem im Beschwerdever fahren eingereichten orthopädischen Gutachten des Z.___ vom 6. März 2013 ist zu entnehmen, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit selbst unter A us schluss des Asthmas und d er Rückenbeschwerden weiterhin auf 50 % in einer angepassten Tätigkeit lautet ( Urk. 6 S. 18).
Damit steht ein e revisionsweise Renten ein stellung gestützt auf Art. 17 ATSG ebenfalls nicht zur Diskussion .
Dies führt zur G utheissung der Beschwerde und zu r Aufhebung des angefochte nen Entscheid s mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführer in weiterhin An spruch auf die bisherige ganze Invalidenrente hat. 6 . 6 .1
Be i diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich Ausführungen zu den formel len Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 19, 21). 6.2
Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das beschwerdeweise gestellte Ge such de r Beschwerdeführer in um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir kung der Beschwerde gegenstandslos. 7. 7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 700.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführer in An spruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 6 1 lit . g ATSG) und auf Fr. 3‘4 00 .-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 5. Februar 2013 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent - schä digung von Fr. 3‘400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Kessi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Sammelstiftung Vita - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGasser Küffer