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IV.2013.00241

Drittauszahlung, Verrechnung

Zürich SozVersG · 2014-07-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, X.___ vom

1. Januar 2008 bis 3 1. Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente, vom

1. November 2010 bis 3 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2011 wiederum eine Dreiviertelsrente samt Kin derrenten zu ( Urk. 2/1-3, 7/103, 7/167). Daraus resultierte für die Zeit von 1.

Januar 2008 bis 3 1. Januar 20 13 eine Nachzahlung von insgesamt

Fr. 101‘949.--. Gleichzeitig verfügte die IV-Stelle die Nachzahlung von Vor schussleistungen an die SWICA Krankenversicherung (nachfolgend: Swica) in der Höhe von Fr. 6‘050.25, die Arbeitslosenkasse Unia in de r Höhe von Fr. 14‘392. 95 und die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ in der Höhe von Fr. 44‘323.-- ( Urk. 2/1-3). 2.

Die Swica reichte am 7. März 2013 dagegen Beschwerde ein und beantragte, es sei ihr ein Verrechnungsbetrag von Fr. 19‘499.2 0, eventualiter von Fr. 14‘823.2 5 zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Be schwerdeantwort vom 4. April 2013 die Rüc kweisung der Sache zwecks Erlass neuer Verfügungen ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 9. April 2013 wurde der Ver sicherte beigeladen ( Urk. 12), der sich mit Stellungnahme vom 3. September 2013 vernehmen liess ( Urk. 17). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 20, 21).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im Rahmen der Invalidenversicherung Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) s inngemäss Anwendung findet. Demnach können unter anderem die Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfall versicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (nach KVG) mit fälligen Leistungen verrechnet werden. 2.2

Art. 85 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) regelt die Nach zahlung an bevorschussende Dritte. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen (nach VVG) oder Haft pflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick au f eine Rente der Invalidenversi cherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nach zahlung dieser Rente b is zur Höhe ihrer Vorschussleis tung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung na ch Art . 20 des AHVG. Die bevorschussenden Stel len haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frü hestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfü gung der IV-Stelle geltend zu machen ( Abs. 1). Als Vor schussleistung en gelten freiwillige Leistungen, sofern die versich erte Person zu deren Rückerstat tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stel le schriftlich zugestimmt hat, und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennach zahlung abgeleitet werden kann ( Abs. 2). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Ste lle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden ( Abs. 3). 3. 3.1

Die IV-Stelle verfügte in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Februar 2013 die Nachzahlung von Fr. 44‘323.-- an die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 3 1. Oktober 2010, die Nachzahlung von Fr. 6‘050.25 an die Swica für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 3 0. April 2011 und die Nachzahlung von Fr. 14‘392.95 an die Arbeitslosenkasse Unia für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 3 1. Januar 2013 ( Urk. 2/1-3). Die Swica machte in der Beschwerde geltend, si e habe dem Versicherte vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 Taggelder im Umfang von Fr. 19‘499.20 geleistet. Für den entsprechenden Zeitraum habe die IV-Stelle indessen die Zahlungen der Sozialen Dienste der Stadt Y.___ berücksichtigt. Sozialhilfeleistungen seien gegenüber Leistungen aus der Krankenversicherung jedoch

subsidiär . Der Leis tungsanspruch der Swica habe deshalb Vorrang, weshalb ihr Fr. 19‘499.20, respektive den vom Versicherten anerkannten Betrag von Fr. 14‘823.25, zuzu sprechen seien ( Urk. 1). 3.2

Die IV-Stelle hielt in der Beschwerde antwort fest, aufgrund der gesetzlichen Regelung habe der Verrechnungsanspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber je nen der Swica und der Sozialen Dienste Vorrang. Es treffe zu, dass die Verrech nungen in der angefochtenen Verfügung nicht periodengerecht erfolgt seien. Hinsichtlich der Verrechnungsforderungen der Swica und der Sozialen Dienste bestehe das Erfordernis der zeitlichen Kongruenz. Da die Sozialen Dienste Leis tungen vom 1. November 2010 bis 3 0. November 2013 erbracht hätten, tangiere ihr Verrechnungsanspruch jene n der Swica nicht. Die Swica habe ursprünglich eine Rückforderung von Fr. 19‘499.25 geltend gemacht. Danach habe sie aber nach Intervention des Ve rsicherten anerkannt, dass ihr lediglich Fr. 14‘ 823.25 zustünden . Für Rentennachzahlungen der Arbeitslosenkasse gelte das Erforder nis der zeitl ichen Kongruenz nicht . Der Verrechnungsanspruch der Unia (für den Arbeitslosentaggeldbezug des Versicherten von Januar 2008 bis August 2010, Urk. 7/120/4) könne so befriedigt werden, dass die Rentennachzahlungen für die Periode n , in welcher die Swica ihren Verrechnungsanspruch geltend mache,

nicht in Anspruch genommen würden . Dies ermögliche, der Swica den Betrag von 14‘ 823.25 zuzusprechen. In diesem Sinne sei die Sache an sie zu rück zuweisen. 3.3

Der Beigeladene bestritt in seiner Eingabe vom 3. September 2013 die Aktivle gi timation der Swica zur Erhebung der vorliegenden Beschwer d

e. Weiter machte er geltend, es fehle an einer normativen Regelung für einen Verrech nungs anspruch der Swica ( Urk. 17) . 4 . 4 .1

Es ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Swica dem Ver sicherten gestützt auf eine Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 Taggelder ausbezahlt hat. Damit steht ihr ein Direktauszah lungsanspruch nach Art. 85 bis IVV zu. Ihre Aktivlegitimation zur Geltendma chung von (höheren) Nachzahlungsansprüche n ist so mit ohne Weiteres gegeben (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteile 9C_300/2008 vom 2 8. Oktober 2008 und 9C_806/2007 vom 2 0. Oktober 2008) . Auch vermag die Swica ihren Verrech nungsanspruch auf eine rechtsgenügliche Grundlage zu stützen. Die Rechtspre chung hat verschiedentlich festgehalten, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedin gungen für die Kollekti v v ersicherung nach VVG , vorliegend

Art. 24 der AVB 1998 , eine hinreichend e vertragliche Grundlage für Rückforderungen gegen über der Inva lidenversicherung bilden ( vgl. dazu Urteile des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich IV.2008.00202 vom 1 4. Januar 2010 und IV.2005.00836 vom 3 1. Oktober 2006 je mit Hinweisen ). Abgesehen davon hatte der Beigeladene am 1 4. Januar 2013 gegenüber der Swica explizit sein Einve r ständnis zur Verrechnung im Umfang von Fr. 14‘832.25 erklärt ( Urk. 7/125 = 7/ 126) . 4 .2

Bei den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ handelt es sich wie bei der Swica um einen bevorschussenden Dritten. Ihr Verrechnungsanspruch für geleistete Vorschussleistungen betrifft den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 3 0. November 2012 ( Urk. 7/121). Da die Nachzahlung an die bevor schussende Stelle lediglich für den Zeitraum , in welchem die Vorschussleistung erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf (Art. 85 bis

Abs. 3 IVV), tangiert deren Ver rechnungsanspruch jenen der Swica nicht. Die Rechtsprechung, wonach der Nachzahlungsanspruch des Krankentaggeldversicherers gegenüber jenem der Sozialhilfebehörde prioritär zu behandeln ist (Bundesgerichtsurteile 9C_300/2008 vom 2 8. Oktober 2008 und 9C_806/2007 vom 2 0. Oktober 2008), ist vorliegend ohne Relevanz. 4 .3

Während des Zeitraums vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 erbrachte neben der Swica auch die Arbeitslosenkasse Unia Leistungen. Ihr Verrech nungsanspruch geht, da sie als Sozialversicherungsversicherungsträger fungiert, vor (Art. 85 bis

Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 20 AHVG; vgl. auch die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- u nd Invalidenversi cherung (RWL), Rz 10060). Dies bedeutet, dass die Verrechnungsansprüche der Arbeitsl osenkasse Unia für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 vorab zu berücksichtigen sind. Andernfalls fiele die Verrechnung höher aus als die

IV-Leistungen , die der Versicherte im betreffenden Zeitraum erhalten hat. Dies übersieht die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort.

Die Swica hatte vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 Taggelder im Umfang von Fr. 27‘550.-- ausgerichtet (380 Tage zu Fr. 72.50, Urk. 3/1). Die von der IV-Stelle verfügte Nachzahlung vom 1. Januar 2008 bis 3 1. Dezember 2008 beträgt monatlich Fr. 1‘566.-- und für den Monat Januar 2009 Fr. 1‘615.-- ( Urk. 2/1). Dies ergibt für die Dauer vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 insgesamt einen Betrag von Fr. 19‘521.35 (12 x Fr. 1‘566.-- + [ Fr. 1‘615.-- : 31 x 14] ; Urk. 7/120/2+4+6 ) an nachgezahlten Renten . Die Swica hatte bei ihrer Rückfor derung das höhere Rentenbetreffnis für den Monat Januar 2009 ausser Acht gelassen und kam deshalb auf einen Betrag von Fr. 19‘ 499.2 0. Diesen stellte sie zur Verrechnung ( Urk. 3/1).

Die Verrechnungsansprüche der Arbeitslosenkasse Unia für die Dauer vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 belaufen sich auf Fr. 4‘976.55 ( Fr. 498.30 + Fr. 455.70 + Fr. 476.30 + Fr. 620.65 + Fr. 476.30 + Fr. 548.45 + Fr. 620.65 + Fr. 404.15 + Fr. 620.65 + [ Fr. 565.60 : 31 x 14]; Urk. 7/120/2+4+6 ). Dieser Be trag ist, wie erwähnt, vo n den Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 19‘521.35 abzuziehen, was den Betrag von Fr. 14‘544.80 ( Fr. 19‘521.35 - Fr. 4‘976.55) ergibt . In diesem Umfang , und nicht nur für Fr. 6‘050.25 (Urk. 2/2), steht der Swica ein Verrechnungsanspruch zu. 5 .

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stimmung hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Damit ist der weitgehend obsiegenden Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Februar 2013 aufgehoben und die se verpflichtet, der Swica einen Drittauszahlungsbetrag von insgesamt

Fr. 14‘544.80 zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, X.___ vom

1. Januar 2008 bis 3 1. Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente, vom

1. November 2010 bis 3 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2011 wiederum eine Dreiviertelsrente samt Kin derrenten zu ( Urk. 2/1-3, 7/103, 7/167). Daraus resultierte für die Zeit von 1.

Januar 2008 bis 3 1. Januar 20 13 eine Nachzahlung von insgesamt

Fr. 101‘949.--. Gleichzeitig verfügte die IV-Stelle die Nachzahlung von Vor schussleistungen an die SWICA Krankenversicherung (nachfolgend: Swica) in der Höhe von Fr. 6‘050.25, die Arbeitslosenkasse Unia in de r Höhe von Fr. 14‘392. 95 und die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ in der Höhe von Fr. 44‘323.-- ( Urk. 2/1-3).

E. 2 Die Swica reichte am 7. März 2013 dagegen Beschwerde ein und beantragte, es sei ihr ein Verrechnungsbetrag von Fr. 19‘499.2 0, eventualiter von Fr. 14‘823.2

E. 2.1 Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im Rahmen der Invalidenversicherung Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) s inngemäss Anwendung findet. Demnach können unter anderem die Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfall versicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (nach KVG) mit fälligen Leistungen verrechnet werden.

E. 2.2 Art. 85 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) regelt die Nach zahlung an bevorschussende Dritte. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen (nach VVG) oder Haft pflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick au f eine Rente der Invalidenversi cherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nach zahlung dieser Rente b is zur Höhe ihrer Vorschussleis tung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung na ch Art . 20 des AHVG. Die bevorschussenden Stel len haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frü hestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfü gung der IV-Stelle geltend zu machen ( Abs. 1). Als Vor schussleistung en gelten freiwillige Leistungen, sofern die versich erte Person zu deren Rückerstat tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stel le schriftlich zugestimmt hat, und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennach zahlung abgeleitet werden kann ( Abs. 2). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Ste lle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden ( Abs. 3). 3. 3.1

Die IV-Stelle verfügte in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Februar 2013 die Nachzahlung von Fr. 44‘323.-- an die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 3 1. Oktober 2010, die Nachzahlung von Fr. 6‘050.25 an die Swica für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 3 0. April 2011 und die Nachzahlung von Fr. 14‘392.95 an die Arbeitslosenkasse Unia für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 3 1. Januar 2013 ( Urk. 2/1-3). Die Swica machte in der Beschwerde geltend, si e habe dem Versicherte vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 Taggelder im Umfang von Fr. 19‘499.20 geleistet. Für den entsprechenden Zeitraum habe die IV-Stelle indessen die Zahlungen der Sozialen Dienste der Stadt Y.___ berücksichtigt. Sozialhilfeleistungen seien gegenüber Leistungen aus der Krankenversicherung jedoch

subsidiär . Der Leis tungsanspruch der Swica habe deshalb Vorrang, weshalb ihr Fr. 19‘499.20, respektive den vom Versicherten anerkannten Betrag von Fr. 14‘823.25, zuzu sprechen seien ( Urk. 1). 3.2

Die IV-Stelle hielt in der Beschwerde antwort fest, aufgrund der gesetzlichen Regelung habe der Verrechnungsanspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber je nen der Swica und der Sozialen Dienste Vorrang. Es treffe zu, dass die Verrech nungen in der angefochtenen Verfügung nicht periodengerecht erfolgt seien. Hinsichtlich der Verrechnungsforderungen der Swica und der Sozialen Dienste bestehe das Erfordernis der zeitlichen Kongruenz. Da die Sozialen Dienste Leis tungen vom 1. November 2010 bis 3 0. November 2013 erbracht hätten, tangiere ihr Verrechnungsanspruch jene n der Swica nicht. Die Swica habe ursprünglich eine Rückforderung von Fr. 19‘499.25 geltend gemacht. Danach habe sie aber nach Intervention des Ve rsicherten anerkannt, dass ihr lediglich Fr. 14‘ 823.25 zustünden . Für Rentennachzahlungen der Arbeitslosenkasse gelte das Erforder nis der zeitl ichen Kongruenz nicht . Der Verrechnungsanspruch der Unia (für den Arbeitslosentaggeldbezug des Versicherten von Januar 2008 bis August 2010, Urk. 7/120/4) könne so befriedigt werden, dass die Rentennachzahlungen für die Periode n , in welcher die Swica ihren Verrechnungsanspruch geltend mache,

nicht in Anspruch genommen würden . Dies ermögliche, der Swica den Betrag von 14‘ 823.25 zuzusprechen. In diesem Sinne sei die Sache an sie zu rück zuweisen. 3.3

Der Beigeladene bestritt in seiner Eingabe vom 3. September 2013 die Aktivle gi timation der Swica zur Erhebung der vorliegenden Beschwer d

e. Weiter machte er geltend, es fehle an einer normativen Regelung für einen Verrech nungs anspruch der Swica ( Urk. 17) . 4 . 4 .1

Es ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Swica dem Ver sicherten gestützt auf eine Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 Taggelder ausbezahlt hat. Damit steht ihr ein Direktauszah lungsanspruch nach Art. 85 bis IVV zu. Ihre Aktivlegitimation zur Geltendma chung von (höheren) Nachzahlungsansprüche n ist so mit ohne Weiteres gegeben (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteile 9C_300/2008 vom 2 8. Oktober 2008 und 9C_806/2007 vom 2 0. Oktober 2008) . Auch vermag die Swica ihren Verrech nungsanspruch auf eine rechtsgenügliche Grundlage zu stützen. Die Rechtspre chung hat verschiedentlich festgehalten, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedin gungen für die Kollekti v v ersicherung nach VVG , vorliegend

Art. 24 der AVB 1998 , eine hinreichend e vertragliche Grundlage für Rückforderungen gegen über der Inva lidenversicherung bilden ( vgl. dazu Urteile des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich IV.2008.00202 vom 1 4. Januar 2010 und IV.2005.00836 vom 3 1. Oktober 2006 je mit Hinweisen ). Abgesehen davon hatte der Beigeladene am 1 4. Januar 2013 gegenüber der Swica explizit sein Einve r ständnis zur Verrechnung im Umfang von Fr. 14‘832.25 erklärt ( Urk. 7/125 = 7/ 126) . 4 .2

Bei den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ handelt es sich wie bei der Swica um einen bevorschussenden Dritten. Ihr Verrechnungsanspruch für geleistete Vorschussleistungen betrifft den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 3 0. November 2012 ( Urk. 7/121). Da die Nachzahlung an die bevor schussende Stelle lediglich für den Zeitraum , in welchem die Vorschussleistung erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf (Art. 85 bis

Abs. 3 IVV), tangiert deren Ver rechnungsanspruch jenen der Swica nicht. Die Rechtsprechung, wonach der Nachzahlungsanspruch des Krankentaggeldversicherers gegenüber jenem der Sozialhilfebehörde prioritär zu behandeln ist (Bundesgerichtsurteile 9C_300/2008 vom 2 8. Oktober 2008 und 9C_806/2007 vom 2 0. Oktober 2008), ist vorliegend ohne Relevanz. 4 .3

Während des Zeitraums vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 erbrachte neben der Swica auch die Arbeitslosenkasse Unia Leistungen. Ihr Verrech nungsanspruch geht, da sie als Sozialversicherungsversicherungsträger fungiert, vor (Art. 85 bis

Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 20 AHVG; vgl. auch die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- u nd Invalidenversi cherung (RWL), Rz 10060). Dies bedeutet, dass die Verrechnungsansprüche der Arbeitsl osenkasse Unia für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 vorab zu berücksichtigen sind. Andernfalls fiele die Verrechnung höher aus als die

IV-Leistungen , die der Versicherte im betreffenden Zeitraum erhalten hat. Dies übersieht die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort.

Die Swica hatte vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 Taggelder im Umfang von Fr. 27‘550.-- ausgerichtet (380 Tage zu Fr. 72.50, Urk. 3/1). Die von der IV-Stelle verfügte Nachzahlung vom 1. Januar 2008 bis 3 1. Dezember 2008 beträgt monatlich Fr. 1‘566.-- und für den Monat Januar 2009 Fr. 1‘615.-- ( Urk. 2/1). Dies ergibt für die Dauer vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 insgesamt einen Betrag von Fr. 19‘521.35 (12 x Fr. 1‘566.-- + [ Fr. 1‘615.-- : 31 x 14] ; Urk. 7/120/2+4+6 ) an nachgezahlten Renten . Die Swica hatte bei ihrer Rückfor derung das höhere Rentenbetreffnis für den Monat Januar 2009 ausser Acht gelassen und kam deshalb auf einen Betrag von Fr. 19‘ 499.2 0. Diesen stellte sie zur Verrechnung ( Urk. 3/1).

Die Verrechnungsansprüche der Arbeitslosenkasse Unia für die Dauer vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 belaufen sich auf Fr. 4‘976.55 ( Fr. 498.30 + Fr. 455.70 + Fr. 476.30 + Fr. 620.65 + Fr. 476.30 + Fr. 548.45 + Fr. 620.65 + Fr. 404.15 + Fr. 620.65 + [ Fr. 565.60 : 31 x 14]; Urk. 7/120/2+4+6 ). Dieser Be trag ist, wie erwähnt, vo n den Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 19‘521.35 abzuziehen, was den Betrag von Fr. 14‘544.80 ( Fr. 19‘521.35 - Fr. 4‘976.55) ergibt . In diesem Umfang , und nicht nur für Fr. 6‘050.25 (Urk. 2/2), steht der Swica ein Verrechnungsanspruch zu.

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00241 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

22. Juli 2014 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 1 2. Februar 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Züric h, IV-Stelle, X.___ vom

1. Januar 2008 bis 3 1. Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente, vom

1. November 2010 bis 3 1. Mai 2011 eine ganze Invalidenrente und ab 1. Juni 2011 wiederum eine Dreiviertelsrente samt Kin derrenten zu ( Urk. 2/1-3, 7/103, 7/167). Daraus resultierte für die Zeit von 1.

Januar 2008 bis 3 1. Januar 20 13 eine Nachzahlung von insgesamt

Fr. 101‘949.--. Gleichzeitig verfügte die IV-Stelle die Nachzahlung von Vor schussleistungen an die SWICA Krankenversicherung (nachfolgend: Swica) in der Höhe von Fr. 6‘050.25, die Arbeitslosenkasse Unia in de r Höhe von Fr. 14‘392. 95 und die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ in der Höhe von Fr. 44‘323.-- ( Urk. 2/1-3). 2.

Die Swica reichte am 7. März 2013 dagegen Beschwerde ein und beantragte, es sei ihr ein Verrechnungsbetrag von Fr. 19‘499.2 0, eventualiter von Fr. 14‘823.2 5 zuzusprechen ( Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Be schwerdeantwort vom 4. April 2013 die Rüc kweisung der Sache zwecks Erlass neuer Verfügungen ( Urk. 6). Mit Verfügung vom 2 9. April 2013 wurde der Ver sicherte beigeladen ( Urk. 12), der sich mit Stellungnahme vom 3. September 2013 vernehmen liess ( Urk. 17). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest ( Urk. 20, 21).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im Rahmen der Invalidenversicherung Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung (AHVG) s inngemäss Anwendung findet. Demnach können unter anderem die Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfall versicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (nach KVG) mit fälligen Leistungen verrechnet werden. 2.2

Art. 85 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) regelt die Nach zahlung an bevorschussende Dritte. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen (nach VVG) oder Haft pflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick au f eine Rente der Invalidenversi cherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nach zahlung dieser Rente b is zur Höhe ihrer Vorschussleis tung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung na ch Art . 20 des AHVG. Die bevorschussenden Stel len haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frü hestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfü gung der IV-Stelle geltend zu machen ( Abs. 1). Als Vor schussleistung en gelten freiwillige Leistungen, sofern die versich erte Person zu deren Rückerstat tung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor schussende Stel le schriftlich zugestimmt hat, und vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennach zahlung abgeleitet werden kann ( Abs. 2). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Ste lle höchstens im Betrag der Vor schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden ( Abs. 3). 3. 3.1

Die IV-Stelle verfügte in der angefochtenen Verfügung vom 1 2. Februar 2013 die Nachzahlung von Fr. 44‘323.-- an die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 3 1. Oktober 2010, die Nachzahlung von Fr. 6‘050.25 an die Swica für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 3 0. April 2011 und die Nachzahlung von Fr. 14‘392.95 an die Arbeitslosenkasse Unia für den Zeitraum vom 1. Mai 2011 bis 3 1. Januar 2013 ( Urk. 2/1-3). Die Swica machte in der Beschwerde geltend, si e habe dem Versicherte vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 Taggelder im Umfang von Fr. 19‘499.20 geleistet. Für den entsprechenden Zeitraum habe die IV-Stelle indessen die Zahlungen der Sozialen Dienste der Stadt Y.___ berücksichtigt. Sozialhilfeleistungen seien gegenüber Leistungen aus der Krankenversicherung jedoch

subsidiär . Der Leis tungsanspruch der Swica habe deshalb Vorrang, weshalb ihr Fr. 19‘499.20, respektive den vom Versicherten anerkannten Betrag von Fr. 14‘823.25, zuzu sprechen seien ( Urk. 1). 3.2

Die IV-Stelle hielt in der Beschwerde antwort fest, aufgrund der gesetzlichen Regelung habe der Verrechnungsanspruch der Arbeitslosenkasse gegenüber je nen der Swica und der Sozialen Dienste Vorrang. Es treffe zu, dass die Verrech nungen in der angefochtenen Verfügung nicht periodengerecht erfolgt seien. Hinsichtlich der Verrechnungsforderungen der Swica und der Sozialen Dienste bestehe das Erfordernis der zeitlichen Kongruenz. Da die Sozialen Dienste Leis tungen vom 1. November 2010 bis 3 0. November 2013 erbracht hätten, tangiere ihr Verrechnungsanspruch jene n der Swica nicht. Die Swica habe ursprünglich eine Rückforderung von Fr. 19‘499.25 geltend gemacht. Danach habe sie aber nach Intervention des Ve rsicherten anerkannt, dass ihr lediglich Fr. 14‘ 823.25 zustünden . Für Rentennachzahlungen der Arbeitslosenkasse gelte das Erforder nis der zeitl ichen Kongruenz nicht . Der Verrechnungsanspruch der Unia (für den Arbeitslosentaggeldbezug des Versicherten von Januar 2008 bis August 2010, Urk. 7/120/4) könne so befriedigt werden, dass die Rentennachzahlungen für die Periode n , in welcher die Swica ihren Verrechnungsanspruch geltend mache,

nicht in Anspruch genommen würden . Dies ermögliche, der Swica den Betrag von 14‘ 823.25 zuzusprechen. In diesem Sinne sei die Sache an sie zu rück zuweisen. 3.3

Der Beigeladene bestritt in seiner Eingabe vom 3. September 2013 die Aktivle gi timation der Swica zur Erhebung der vorliegenden Beschwer d

e. Weiter machte er geltend, es fehle an einer normativen Regelung für einen Verrech nungs anspruch der Swica ( Urk. 17) . 4 . 4 .1

Es ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die Swica dem Ver sicherten gestützt auf eine Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 Taggelder ausbezahlt hat. Damit steht ihr ein Direktauszah lungsanspruch nach Art. 85 bis IVV zu. Ihre Aktivlegitimation zur Geltendma chung von (höheren) Nachzahlungsansprüche n ist so mit ohne Weiteres gegeben (vgl. dazu auch Bundesgerichtsurteile 9C_300/2008 vom 2 8. Oktober 2008 und 9C_806/2007 vom 2 0. Oktober 2008) . Auch vermag die Swica ihren Verrech nungsanspruch auf eine rechtsgenügliche Grundlage zu stützen. Die Rechtspre chung hat verschiedentlich festgehalten, dass ihre Allgemeinen Geschäftsbedin gungen für die Kollekti v v ersicherung nach VVG , vorliegend

Art. 24 der AVB 1998 , eine hinreichend e vertragliche Grundlage für Rückforderungen gegen über der Inva lidenversicherung bilden ( vgl. dazu Urteile des Sozialversicherungs gerichts des Kantons Zürich IV.2008.00202 vom 1 4. Januar 2010 und IV.2005.00836 vom 3 1. Oktober 2006 je mit Hinweisen ). Abgesehen davon hatte der Beigeladene am 1 4. Januar 2013 gegenüber der Swica explizit sein Einve r ständnis zur Verrechnung im Umfang von Fr. 14‘832.25 erklärt ( Urk. 7/125 = 7/ 126) . 4 .2

Bei den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ handelt es sich wie bei der Swica um einen bevorschussenden Dritten. Ihr Verrechnungsanspruch für geleistete Vorschussleistungen betrifft den Zeitraum vom 1. November 2010 bis 3 0. November 2012 ( Urk. 7/121). Da die Nachzahlung an die bevor schussende Stelle lediglich für den Zeitraum , in welchem die Vorschussleistung erbracht worden ist, ausbezahlt werden darf (Art. 85 bis

Abs. 3 IVV), tangiert deren Ver rechnungsanspruch jenen der Swica nicht. Die Rechtsprechung, wonach der Nachzahlungsanspruch des Krankentaggeldversicherers gegenüber jenem der Sozialhilfebehörde prioritär zu behandeln ist (Bundesgerichtsurteile 9C_300/2008 vom 2 8. Oktober 2008 und 9C_806/2007 vom 2 0. Oktober 2008), ist vorliegend ohne Relevanz. 4 .3

Während des Zeitraums vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 erbrachte neben der Swica auch die Arbeitslosenkasse Unia Leistungen. Ihr Verrech nungsanspruch geht, da sie als Sozialversicherungsversicherungsträger fungiert, vor (Art. 85 bis

Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 20 AHVG; vgl. auch die Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- u nd Invalidenversi cherung (RWL), Rz 10060). Dies bedeutet, dass die Verrechnungsansprüche der Arbeitsl osenkasse Unia für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 vorab zu berücksichtigen sind. Andernfalls fiele die Verrechnung höher aus als die

IV-Leistungen , die der Versicherte im betreffenden Zeitraum erhalten hat. Dies übersieht die IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort.

Die Swica hatte vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 Taggelder im Umfang von Fr. 27‘550.-- ausgerichtet (380 Tage zu Fr. 72.50, Urk. 3/1). Die von der IV-Stelle verfügte Nachzahlung vom 1. Januar 2008 bis 3 1. Dezember 2008 beträgt monatlich Fr. 1‘566.-- und für den Monat Januar 2009 Fr. 1‘615.-- ( Urk. 2/1). Dies ergibt für die Dauer vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 insgesamt einen Betrag von Fr. 19‘521.35 (12 x Fr. 1‘566.-- + [ Fr. 1‘615.-- : 31 x 14] ; Urk. 7/120/2+4+6 ) an nachgezahlten Renten . Die Swica hatte bei ihrer Rückfor derung das höhere Rentenbetreffnis für den Monat Januar 2009 ausser Acht gelassen und kam deshalb auf einen Betrag von Fr. 19‘ 499.2 0. Diesen stellte sie zur Verrechnung ( Urk. 3/1).

Die Verrechnungsansprüche der Arbeitslosenkasse Unia für die Dauer vom 1. Januar 2008 bis 1 4. Januar 2009 belaufen sich auf Fr. 4‘976.55 ( Fr. 498.30 + Fr. 455.70 + Fr. 476.30 + Fr. 620.65 + Fr. 476.30 + Fr. 548.45 + Fr. 620.65 + Fr. 404.15 + Fr. 620.65 + [ Fr. 565.60 : 31 x 14]; Urk. 7/120/2+4+6 ). Dieser Be trag ist, wie erwähnt, vo n den Rentennachzahlungen in der Höhe von Fr. 19‘521.35 abzuziehen, was den Betrag von Fr. 14‘544.80 ( Fr. 19‘521.35 - Fr. 4‘976.55) ergibt . In diesem Umfang , und nicht nur für Fr. 6‘050.25 (Urk. 2/2), steht der Swica ein Verrechnungsanspruch zu. 5 .

Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Be stimmung hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und den privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisa tionen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 361 E. 6 mit Hinweisen). Damit ist der weitgehend obsiegenden Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In teilweiser Guth eissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 2. Februar 2013 aufgehoben und die se verpflichtet, der Swica einen Drittauszahlungsbetrag von insgesamt

Fr. 14‘544.80 zu bezahlen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber DaubenmeyerSonderegger